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W119 1424077-3•Bundesverwaltungsgericht W119 1424077-3
W119 1424077-3Bundesverwaltungsgericht06.05.2026
aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag
W119 1424077-3/5E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. 4. 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1032091506/231959459, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA: VR China, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag.a Eigelsberger:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 10. 1. 2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte die Beschwerdeführerin zu den Gründen befragt, warum sie ihr Herkunftsland verlassen habe, vor, zwei Töchter bekommen zu haben, weswegen die Behörden an ihr eine Zwangssterilisation durchführen hätte wollen. Sie sei kurzfristig geflüchtet und habe später ein drittes Kind zur Welt gebracht, woraufhin die Behörden eine saftige Geldstrafe über sie verhängt hätten, die sie nicht hätte bezahlen können. Das dritte Kind habe an Leukämie gelitten, was zusätzlich viel Geld gekostet habe, es sei gestorben und die Beschwerdeführerin dadurch sehr verschuldet gewesen. Später habe sie ihr viertes Kind zur Welt gebracht und die Behörden seien immer hinter ihr her gewesen und hätten sie zwangsweise sterilisieren wollen. Freunde hätten ihr dann geraten, ins Ausland zu fahren.
Die Beschwerdeführerin stamme aus der Stadt XXXX in der Provinz Fujian, sei verheiratet, konfessionslos und Landwirtin gewesen.
Am 16.1.2012 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie zunächst an, der Volksgruppe der Han-Chinesen anzugehören und ohne Bekenntnis zu sein. Im Herkunftsstaat lebten noch ihre Mutter, ein älterer Bruder und eine ältere Schwester. Zudem habe sie dort einen Ehemann und drei lebende Töchter, ein weiteres Kind sei verstorben. Die drei namentlich genannten Töchter seien XXXX , XXXX und XXXX geboren, der verstorbene Sohn XXXX . Ihr Gatte wäre Jahrgang XXXX . Die Beschwerdeführerin habe ihr ganzes Leben in einem Dorf der Verwaltungsstadt XXXX in der Provinz Fujian verbracht, sei Hausfrau gewesen, habe die Kinder großgezogen und das Feld bestellt. Beruf habe sie keinen erlernt. Nachgefragt, ob sie sich jemals woanders aufgehalten habe, erklärte sie, bevor sie das Land verlassen hätte, hätte sie keinen Grund gehabt, woanders hinzugehen. Ausdrücklich erklärte sie, vor ihrer Ausreise kein einziges Mal auch nur für einen Tag ihr Dorf verlassen zu haben. Es handle sich um ein kleines Dorf mit 12 bis 13 verschiedenen Höfen.
Ihr Ehemann und ihre Kinder wohnten jetzt an derselben Adresse, aber nicht mehr im selben Haus. Das ursprüngliche Gebäude sei von der Behörde beschädigt worden, jetzt lebten sie in einer Hütte mit derselben Hausnummer am selben Grundstück und würden auf dem Feld arbeiten.
Die Geldstrafe sei immer noch aufrecht und die Behörde versuche immer noch, sie einzutreiben. Es handle sich um 100 000 RMB. Nachgefragt, ob sich die Beschwerdeführerin jemals im Dorf versteckt habe, erklärte sie, es habe dafür keinen Anlass gegeben. Als ihr Haus nicht mehr bewohnbar gewesen wäre, hätten sie gleich daneben die Hütte errichtet.
Der erste Grund ihre Heimat zu verlassen, sei die hohe Geldstrafe gewesen, der zweite Grund die Drohung, sie einer Zwangssterilisation zu unterziehen, der dritte Grund im Ausland Geld verdienen zu müssen. Bei dem Freund, der ihr das Geld für die Ausreise gegeben habe ($ 9000,) hätte sie noch weitere Schulden zu bezahlen, nämlich habe sie sich die 50 000 RMB Behandlungskosten für ihr leukämiekrankes Kind geliehen. Das Kind sei noch vor Vollendung des ersten Lebensjahres gestorben.
XXXX sei ihr zweites Kind geboren worden, ungefähr ein halbes Jahr nach der Geburt sei eine Abordnung der Geburtenbehörde, ein Mann und zwei Frauen, zu ihnen gekommen und habe sofort von einer 100 000 RMB hohen Geldstrafe und von der Sterilisierung gesprochen. Normalerweise hätte die Beschwerdeführerin warten müssen, bis das erste Kind fünf Jahre alt sei. Da sie diese Frist nicht eingehalten habe, sei die Summe so hoch geworden. Am nächsten Tag habe sie wieder jemand aufgesucht und das Dach des Hauses soweit beschädigt, dass man dort nicht mehr wohnen hätte können. Dann seien die Besuche seltener geworden und hätten sich auf ca. einmal jährlich reduziert. Sie hätten immer gesagt, dass die Familie das Geld zahlen müsse, wenn sie in dem Haus leben wollte, immer gefragt, wie das mit der Zahlung sei und sie würden endlich Geld sehen wollem. Ende 2011 wären sie das letzte Mal da gewesen. Die Beschwerdeführerin habe jedes Mal erwidert, das Geld nicht zu haben. Irgendwann habe sie gedacht, es wäre besser, im Ausland Geld zu verdienen.
Die Sterilisation sei das letzte Mal 1997 erwähnt worden, später nicht mehr. Nach dem Tod ihres Sohnes hätten die Behörden nie wieder davon gesprochen, es sei immer nur um die Geldstrafe von 100 000 RMB gegangen.
In den letzten 15 Jahren habe die Beschwerdeführerin in der Hütte gelebt, weitere Vorkommnisse habe es nicht gegeben. Was sie auf den Feldern geerntet hätten, habe zum Leben gereicht, Gewinn hätten sie keinen gemacht.
Mit Bescheid vom 17.1.2012, Zl. 1200.383-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht den genannten Bescheid mit Beschluss vom 2.6.2015, GZ L506 1424077-1/8E, und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurück.
Am 21.3.2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, in XXXX , Provinz Fujian, geboren zu sein. Ihr Vater sei im Jahr XXXX eines natürlichen Todes verstorben, ihre XXXX -jährige Mutter befinde sich derzeit in der Volksrepublik China. Der XXXX -jährige Bruder der Beschwerdeführerin lebe derzeit in Wien, ihre XXXX -jährige Schwester im Heimatland. Die Beschwerdeführerin stehe mit ihrer gesamten Familie in Kontakt. Ihr Gatte sei XXXX geboren, sie hätten drei gemeinsame Töchter und einen Jungen adoptiert. Die XXXX geborene Tochter sei im August desselben Jahres an Leukämie gestorben. Im November XXXX sei ihr Adoptivsohn geboren. Weitere Kinder gebe es nicht.
Die Beschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Han an, sei konfessionslos und habe in der Heimat durchgehend an derselben Adresse gewohnt. Es habe sich dabei um ein ihren Eltern gehörendes Haus gehandelt, das bereits abgerissen worden sei. Jetzt wohne die Familie in einer Mietwohnung.
Besucht habe sie vier Jahre die Grundschule und sei bis zu ihrer Ausreise immer Landwirtin gewesen, die Landwirtschaft hätten sie von den Schwiegereltern bekommen, es handle sich um 3-4 Mu (660m2/Mu). Die Volksrepublik China habe sie am 11.12.2011 illegal verlassen, sei am 6.1.2012 in Österreich illegal eingereist und seitdem durchgängig im Bundesgebiet aufhältig.
Aufgefordert, alle Fluchtgründe zu nennen, antwortete die Beschwerdeführerin zunächst wörtlich: „Wegen Schulden“ und führte erst auf Wiederholung der Frage aus, dass im Jahr XXXX , nach der Geburt ihrer zweiten Tochter, Beamte vom Dorf gekommen wären, um die Beschwerdeführerin zur Sterilisation mitzunehmen. Daraufhin sei sie gemeinsam mit ihrer Familie weggelaufen, weshalb ihr Haus von der Regierung abgerissen worden wäre. Im Jahr XXXX habe sie die dritte Tochter bekommen, welche nach drei Monaten an Leukämie verstorben sei. Für die Behandlungen hätten sie ca. 50 000 RMB bei einem Freund ihres Mannes Schulden gemacht. Um diese zu begleichen, habe dieser ihr geraten, ins Ausland zu reisen und Geld zu verdienen. Zudem habe er ihr auch 9000 US-Dollar für die Ausreise gegeben. Von den Schulden seien jetzt nur noch 2000 RMB offen.
Ausdrücklich erklärte die Beschwerdeführerin, wegen der Schulden ausgereist zu sein und ansonsten keine Fluchtgründe zu haben. Insgesamt sei sie drei Mal schwanger gewesen. Vorgehalten, bei der ersten Befragung angegeben zu haben, dass sie vier Mal schwanger gewesen wäre, erwiderte sie, das könnte nur gewesen sein, weil sie vier Kinder habe.
Die Geldstrafe sei 7000 RMB hoch gewesen, deswegen hätten sie das Haus abgerissen. Vorgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu Anfang angegeben habe, sie hätte durchgehend am selben Ort gewohnt und nun, sie wären weggelaufen, antwortete diese, sie wären nicht weit weg gewesen, sondern hätten auf ihrem Feld eine Hütte gebaut und darin gelebt. Ehemann und Kinder würden noch immer darin wohnen. Ihre vorherigen Angaben vorgehalten, wonach ihre Familie nun in einer Mietwohnung lebe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie würden jetzt in einer Mietwohnung, aber im selben Dorf leben.
Nach der Geburt ihrer zweiten Tochter hätte man sie zwangsmäßig sterilisieren wollen, aber die Familie sei noch in derselben Nacht weggelaufen. Danach habe die Behörde nur das Geld gewollt. Nachgefragt, was sie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China befürchte, erwiderte die Beschwerdeführerin wörtlich: „Ich habe noch nicht all meine Schulden zurückbezahlt. Wenn ich meine Schulden zurückbezahlt habe, kann ich gerne in die VR-China zurückkehren, das ist kein Problem, ich sage Ihnen die Wahrheit.“
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. 3. 2017, Zl 820038307/1447747, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Dagegen wurde in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. 4. 2020, Zl W119 1424077-2/11E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Im Stande der Schubhaft brachte die Beschwerdeführerin am 25. 3. 2026 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, dass sie beim Pfandflaschensammeln gestürzt sei und seither Schmerzen im Handgelenk habe. Sie sei noch nicht operiert worden, weil sie die Operation selbst bezahlen müsste. Sie habe zudem einen erhöhten Blutdruck sowie erhöhte Blutzucker- und Cholesterinwerte. Sie erhalte Medikamente gegen ihre Blutdruckprobleme. Sie sei seit 2012 durchgehend in Österreich aufhältig.
Sie wolle heute einen Asylantrag stellen, da sie nicht nach China zurückkehren wolle.
In einer am 26. 3. 2026 erfolgten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete die Beschwerdeführerin ihre Folgeantragstellung damit, dass sie nicht nach China zurückkehren könne, da sie schon lange in Österreich lebe und ihre Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen habe. Zurzeit lebe sie vom Pfandflaschensammeln. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei sie gestürzt und habe sich den rechten Unterarm gebrochen. Sie sei nicht operiert worden, weil sie sich eine Operation nicht leisten könne. Daher habe sie einen Asylantrag gestellt, um dadurch versichert zu sein.
In der Einvernahme beim Bundesamt am 28. 4. 2026 gab die Beschwerdeführer an, dass sie drei Monate lang einen Deutschkurs besucht habe. Weiters gab sie an, nicht mit ihren Familienangehörigen in China in Kontakt zu stehen. Allerdings gestand sie zu, Kontakt, wenn auch selten, zu ihren Kindern zu haben. In China sei sie Bäuerin gewesen und habe CDs und DVDs verkauft zu haben und habe so ihren Lebensunterhalt verdient. Sie sei seit dem Jahr 2012 durchgehend in Österreich aufhältig. Sie habe zehn Jahre in Österreich als Reinigungskraft gearbeitet. Befragt, welche Fluchtgründe sie anlässlich der ersten Antragstellung angeführt habe, gab sie an, dass sie drei Kinder geboren habe und somit gegen die Ein-Kind-Politik verstoßen habe, weshalb sie eine Geldstrafe bezahlen hätte müssen. Diese habe sie jedoch nicht geleistet. Befragt, worin die Gründe für ihre neuerliche Antragstellung bestehen würden, gab sie an, dass sie in Österreich bleiben wolle. Sie werde noch immer wegen der offenen Geldstrafe gesucht. Dies habe sie von ihrer Schwester erfahren. Überdies führe sie seit sechs oder sieben Jahre eine Beziehung mit ihrem Partner. Ihre Kinder hätten wegen ihrer offenen Schulden keine Probleme.
In weiterer Folge wurde mit mündlich verkündetem (Mandats-) Bescheid des Bundesamtes vom 28. 4. 2026 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorverfahren der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Sie verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, da das Vorbringen von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst sei. Auch habe sich die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin nicht entscheidungswesentlich geändert. Da sich die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin ebenso wenig entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in die VR China zu keiner Bedrohung der Beschwerdeführerin führen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 10. 1. 2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 17.1.2012, Zl. 1200.383-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht den genannten Bescheid mit Beschluss vom 2.6.2015, GZ L506 1424077-1/8E, und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurück.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. 3. 2017, Zl 820038307/1447747, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Dagegen wurde in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. 4. 2020, Zl W119 1424077-2/11E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Im Stande der Schubhaft brachte die Beschwerdeführerin am 25. 3. 2026 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin zu ihrem nunmehrigen Fluchtgrund an, dass sie noch immer offene Schulden wegen ihres Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik gegenüber dem chinesischen Staat habe.
Die Beschwerdeführerin bezog sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf Fluchtgründe, über die bereits im Erstverfahren rechtskräftig negativ abgesprochen worden ist. Seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens ist daher kein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und Familienleben im österreichischen Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin leidet zudem an keinen die Schwelle des Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr in die VR China unzulässig machen würden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der letzten Entscheidung über den vorhergehenden Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bzw. der letzten Rückkehrentscheidung nicht eingetreten.
Es ist daher zusammenfassend nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche ihrer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Gegen die Beschwerdeführerin liegt keine maßgebliche Bedrohung vor.
Die Feststellungen hinsichtlich des Namens der Beschwerdeführerin, ihres Geburtsdatums, ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit werden anhand ihrer eigenen Angaben im Zuge ihrer Erstbefragung vom 10. 1. 2012 getroffen. Die behaupteten offenen Geldschulden wegen ihres Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik in der VR China wurde bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. 3. 2017, Zl 820038307/1447747, entschieden, wonach der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen wurde. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihre Abschiebung für zulässig erklärt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. 4. 2020, Zl W119 1424077-2/11E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf Fluchtgründe, über die bereits im Vorverfahren rechtskräftig negativ abgesprochen worden ist, bezieht, erfolgt anhand ihrer eigenen Angaben im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt am 25. 3. 2026 und 28. 4. 2026. So gab die Beschwerdeführerin auf die Fragen, ob ihre Angaben aus dem Vorverfahren stimmen würden und ob es noch weitere bzw. andere Gründe gebe, die sie in diesem Verfahren geltend machen wolle, an, dass diese Angaben aus dem Vorverfahren weiterhin aufrecht seien.
Auf diese Ausführungen gründet sich auch die Feststellung, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens kein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten ist.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich weder über ein hinreichend schützenswertes Privat- noch Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt, wird anhand ihrer eigenen Angaben im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 28. 4. 2026 getroffen, wonach weder Familienmitglieder noch sonstige nahe Angehörige von ihr in Österreich leben würden. Wenn die Beschwerdeführer beim Bundesamt angibt, seit sechs oder sieben Jahren einen Partner zu haben, den sie auch bereits in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vom 27. 1. 2020 erwähnt habe, ist festzuhalten, dass sie in dieser Verhandlung die Existenz eines Partners dezidiert verneint hat, sodass die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage sehr in Zweifel zu ziehen ist.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen die Schwelle des Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr in die VR China unzulässig machen würden, leidet, erfolgt anhand ihrer eigenen Angaben im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt, wo sie angab, Probleme mit dem Blutdruck, dem Blutzucker und erhöhten Cholesterinwerten zu haben. Diese Erkrankungen sind jedoch den Länderberichten zur VR China zufolge behandelbar.
Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat seit der letzten inhaltlichen Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz nicht eingetreten ist, ergibt sich anhand der Ausführungen des dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes vom 28. 4. 2026 zugrunde gelegten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation über die VR China.
Zu Spruchteil A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:
„§ 12a.
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“
Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte § 22 BFA-VG lautet:
„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. 3. 2017 bzw. dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. 4. 2020 eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, weil sich die Beschwerdeführerin explizit auf ihre im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe stützt, über die jedoch bereits rechtskräftig negativ abgesprochen worden ist.
Auch die für die Beschwerdeführerin maßgebliche Ländersituation in der VR China ist im Wesentlichen gleichgeblieben und hat sich auch nicht entscheidungsrelevant verändert.
Im Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. 3. 2017 bzw. dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. 4. 2020 auf Grund dessen eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Im gegenständlichen Verfahren sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat VR China sprechen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt, wie oben dargestellt, auch die Ansicht des Bundesamtes, dass bei der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch ihr Gesundheitszustand nicht dazu Anlass gibt, eine Rückkehr in die VR China unzulässig erscheinen zu lassen.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 28. 4. 2026 als im Einklang mit dem Gesetz stehend.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.
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