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W169 2316510-1•Bundesverwaltungsgericht W169 2316510-1
W169 2316510-1Bundesverwaltungsgericht06.05.2026
Berufstätigkeit Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderheitenzugehörigkeit non refoulement öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit
W169 2316510-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2025, Zl. 1392649702-240647693, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.04.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu Protokoll, dass er ein Staatsangehöriger von Myanmar sei, dort geboren worden sei und dort zuletzt in Rakhain gelebt habe. Seine Muttersprache sei Bengali. Im Alter von sechs Jahren sei er mit seiner Mutter nach Bangladesch geflohen. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der Burmesen bzw. Rohingya an. Er verfüge über keine Schulbildung und habe zuletzt als Haushälter gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe in Bangladesch, Geschwister habe er keine. Im Jänner 2024 habe er Bangladesch illegal in Richtung Österreich verlassen. Die Schleppung habe ca. 9.000,- Euro gekostet. Zum Grund seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater im Jahr 1991 von Buddhisten getötet worden sei. Da seine Mutter und er alleine gewesen seien, seien sie geflohen. Die Häuser der Muslimen seien in Brand gesetzt worden. In Bangladesch habe er mit seiner Mutter in der Stadt Teknaf gelebt. Da seine Mutter dort keine Arbeit gefunden habe, seien sie nach Dhaka gezogen. Seine Mutter habe dort als Haushälterin für XXXX gearbeitet, der für die BNP politisch aktiv gewesen sei. Da politische Unruhe in Bangladesch herrsche, XXXX die Ausreise organisiert. Im Falle einer Rückkehr in seine „Heimat“ würden den Beschwerdeführer politische Probleme erwarten. Es gebe viele Anzeigen gegen ihn. Er sei ein Rohingya, deswegen gebe es auch Probleme.
2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.10.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Seine Muttersprache sei Bengali und er spreche auch ein wenig Hindi. Er sei in Rakhain, Myanmar, geboren und sei staatenlos. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der Volksgruppe der Rohingya an. Sein Vater sei 1991 in Myanmar von Buddhisten getötet worden, seine Mutter lebe in Bangladesch, jedoch habe er seit fünf oder sechs Jahren keinen Kontakt mit ihr. Sie habe noch einmal geheiratet und ihn verlassen. Geschwister habe er keine. Seine Verwandten seien getötet worden. Er habe keine Schule besucht und könne nur seinen Namen schreiben. Er habe sich um den Haushalt, in dem er gelebt habe, gekümmert und dafür Geld bekommen. Er habe im Alter von sechs Jahren, nachdem sein Vater getötet worden sei, Myanmar nach Bangladesch verlassen. Anfangs hätten sie einige Tage in Teknaf gelebt, dann im Verwaltungsbezirk Uttora in der Hauptstadt Dhaka. Er habe illegal in Bangladesch gelebt. Er habe dort bei XXXX gelebt und seinen Haushalt gemacht. Seine Mutter habe auch dort gearbeitet und gelebt. Er wisse über die Volksgruppe der Rohingya nur, dass es ihnen schlecht gehe. Seine Mutter habe ihm aus Angst nie etwas erzählt. Die Häuser seien in Brand gesetzt worden. Seine Eltern hätten nur in Bengali mit ihm gesprochen. Der Mann, bei dem der Beschwerdeführer in Bangladesch gelebt habe, sei politisch aktiv gewesen, weshalb der Beschwerdeführer ab und zu von der Polizei festgenommen worden sei. Nach drei oder vier Stunden, wenn man Geld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Der Mann habe immer eine Kaution hinterlassen. Der Beschwerdeführer sei aber nicht strafrechtlich verurteilt worden. Die Polizei habe gewusst, dass er illegal in Bangladesch lebe.
Zum Grund seiner Ausreise bzw. seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass die Schlepper ihm gesagt hätten, dass Österreich ein gutes Land sei. Da er weder in Bangladesch noch in Myanmar leben könne, wolle er hier leben.
Vom einvernehmenden Organwalter gebeten, ihm etwas über die in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erwähnten politischen Unruhen zu erzählen, gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX politisch für die BNP tätig gewesen sei. Deswegen habe es immer Probleme mit der Awami League gegeben. Daher habe sich XXXX gedacht, dass er den Beschwerdeführer aus dem Land bringen werde. Er selbst lebe versteckt. Zu den konkreten Problemen zwischen der Awami League und der BNP weiter befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die beiden Parteien Probleme miteinander hätten. Die einen würden durchgehend an der Macht sein wollen und die anderen würden das verhindern wollen.
Nach weiteren Fluchtgründen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies alle Gründe gewesen seien. Außerdem habe er in diesem Land (gemeint: Bangladesch) keine Vorteile, keine ID-Karte und keine medizinische Versorgung gehabt. Die Frage, ob er in Bangladesch persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Da er ein Rohingya gewesen sei, sei ihm so etwas nicht zugestoßen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er in Bangladesch keine Identität gehabt habe und in Myanmar Krieg herrsche.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Grundversorgung beziehe. Er verkaufe Zeitungen und werde in der Moschee unterstützt. Er lebe in einer Wohngemeinschaft mit drei anderen Personen. Er habe noch nicht begonnen, Deutsch zu lernen. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
3. Mit Stellungnahme vom 19.05.2025 legte der Beschwerdeführer integrative Unterlagen vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ausgesprochen (Spruchpunkt VI.).
Die belangte Behörde ging in ihrer Begründung im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit der Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers aus.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Beschwerdeführer bekräftigte, ein staatenloser Rohingya zu sein und in Bangladesch durch seine Arbeit für XXXX politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.
6. Am 19.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Bangladesch und gehört der Volksgruppe der Bengalen sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Seine Muttersprache ist Bengali. Er stammt aus der Hauptstadt Dhaka.
Der Beschwerdeführer unterliegt in Bangladesch keiner gegen ihn gerichteten Bedrohungslage. Der abgesehen von Bluthochdruck gesunde Beschwerdeführer kann nach Dhaka zurückkehren und dort wie schon zuvor seine Existenzgrundlage durch die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit wie auch durch die Unterstützung seiner sozialen Anknüpfungspunkte sichern. Er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer reiste im April 2024 illegal in Österreich ein. Er hat hier keine Angehörigen oder Verwandten. Er hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und bislang keine Deutschprüfung absolviert. Er nimmt keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung in Anspruch und arbeitet als selbständige Reinigungskraft. Im Übrigen bestehen keine Bindungen zum Bundesgebiet.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Bangladesch:
Allgemein: Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [Anm.: bengalischen] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (EUAA 7.2024; vgl. FH 26.2.2025). Das amtierende Staatsoberhaupt ist Mohammed Shahabuddin von der Awami League (AL) (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt den Premierminister, der der Vorsitzende der Mehrheitspartei im Parlament oder der Koalition mit der Mehrheit sein muss. Der Premierminister ist der Regierungschef und übt die tatsächliche Macht aus (EUAA 7.2024; vgl. FH 26.2.2025). Der Präsident ernennt auch formell die Minister, obwohl diese vom Premierminister ausgewählt werden (EUAA 7.2024).
Bangladesch ist eine parlamentarische Demokratie (DFAT 23.7.2025). Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt. Davon werden 300 in Einzelwahlkreisen direkt gewählt und die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 23.7.2025), die von den politischen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Sitzen nominiert werden (DFAT 23.7.2025). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 16.8.2024).
Das Militär und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen (BS 19.3.2024). Dem Militär werden weniger politische Ambitionen als vielmehr wirtschaftliche Interessen und das Streben nach Erhalt ihrer Privilegien nachgesagt. Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei, Gerichte und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 16.8.2024).
Bangladesch ist in acht geografische Divisionen (bibhag) unterteilt, die nach den jeweiligen Hauptstädten der Divisionen benannt sind: Barishal, Chattogram [Anm.: Chittagong], Dhaka, Khulna, Mymensingh, Rajshahi, Rangpur, Sylhet. Die Divisionen sind in 64 Distrikte (zila) unterteilt (EUAA 7.2024). Jedem Distrikt steht ein Distriktrat (Zila Parishad) vor. Jeder Distrikt ist in zahlreiche Unterbezirke (Upazila, früher Thana) und Kommunen auf Dorf- (Union Parishad), Kleinstadt- (Municipal) und Großstadtebene (City Corporation) unterteilt (DFAT 23.7.2025). Für die Chittagong Hill Tracts (CHT) gibt es eine dritte Form der lokalen Verwaltung mit einem Regionalrat und drei Bergbezirksräten (EUAA 7.2024). Die Wahlen für die fünfjährige Amtszeit der lokalen Regierungsorgane werden in mehreren Phasen durchgeführt. Die lokalen Behörden können selbst auf der Ebene der Union Parishad das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen, da sie sich mit Fragen der Gemeindeentwicklung, der sozialen Wohlfahrt und der öffentlichen Ordnung befassen (DFAT 23.7.2025).
Das politische System: Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 26.2.2025). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hat die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL), begünstigt (AA 16.8.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch 1991 nach Militärherrschaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001-2006) oder Sheikh Hasina (AL, 1996-2001, 2009-2024) (BS 19.3.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, FH 26.2.2025). Persönliche Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 19.3.2024; vgl. DFAT 23.7.2025), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024).
Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei Jatiya Samajtantrik Dal (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zugeschrieben, während die AL eher als links und säkular gilt (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Von 2014 bis 2024 war sie aufgrund aktiver Repressionen durch die Regierung Hasina deutlich weniger sichtbar (DFAT 23.7.2025). Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien (AA 16.8.2024). Sowohl AL als auch BNP werden von Familiendynastien geführt und weisen wenig interne Demokratie auf (FH 26.2.2025).
Viele politische Parteien verfügen über große Hilfsorganisationen. Dazu gehören „Flügel“ für Studenten, Freiwillige, Jugendliche und Fachleute (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte und Arbeiter). Die größten davon sind die Studentenflügel, denen viele ehemalige Studenten noch immer angehören (DFAT 23.7.2025). Sie sind ein wichtiges Hilfsmittel der großen politischen Parteien, wie AL, BNP und BJI, zur politischen Einflussnahme (AIIA 18.9.2024). Die Studentenorganisationen der AL, die Bangladesh Chhatra League (BCL), und der BNP, die Chhatra Dal, waren immer wieder an Gewalttaten beteiligt (DFAT 23.7.2025).
Aufstand von 2024 und Etablierung einer Übergangsregierung: Bei den Parlamentswahlen im Januar 2024 wurden fast alle Sitze im Parlament entweder von der AL oder ihren Verbündeten gewonnen, darunter auch nominell unabhängige Kandidaten, die der Regierungspartei loyal gegenüberstanden. Die BNP und die meisten Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen (FH 26.2.2025; vgl. DFAT 23.7.2025, AA 16.8.2024). Diese wurden aufgrund des Mangels an Wettbewerb und der Unterdrückung der Opposition im Vorfeld der Wahlen weithin als illegitim angesehen (FH 26.2.2025).
Eine Reihe schwerer politischer Fehler der Premierministerin Sheikh Hasina und einiger Minister führte dazu, dass eine zunächst harmlose Protestbewegung von Studenten, die gegen die Wiedereinführung einer Quote bei der Stellenvergabe im öffentlichen Dienst protestierten, zu einer weite Bevölkerungsschichten umfassenden Protestwelle anwuchs (AA 16.8.2024). Neben Quoten u.a. für Frauen und ethnischen Minderheiten sah das Quotensystem im öffentlichen Dienst auch eine eine Quote von 30 % für Freiheitskämpfer des Unabhängigkeitskrieges - und später auch für deren Kinder und Enkelkinder vor. Dies wurde 2018 nach ersten breiten Protesten teilweise aufgehoben (EUAA 8.2025; vgl. PRIF-Blog/Banerjee S. 5.8.2025). Die Studierenden betrachteten die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Juni 2024, diese Quoten wieder einzuführen, als Begünstigung der Anhänger der AL (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024).
Die Proteste wurden schließlich auch durch die wirtschaftliche Not und die Wahrnehmung angeheizt, dass das Wirtschaftswachstum des Landes ungleichmäßig und ausschließend sei (ISAS-NUS 8.10.2025). Sie wurden allerdings mit Gewalt beantwortet und führten damit zu einem Massenaufstand gegen die Herrschaft von Hasina, der als "Monsun-Revolution" bekannt wurde (DFAT 23.7.2025). Nachdem sich die Streitkräfte am 5.8.2024 geweigert hatten, weiter gegen die Protestierenden vorzugehen, trat Sheikh Hasina am 5.8.2024 zurück und verließ das Land. In der Folge übernahm das Militär für einen Zeitraum von vier Tagen die Regierungsgewalt (AA 16.8.2024). Das Parlament wurde am 6.8.2024 aufgelöst (AA 16.8.2024; vgl. FH 26.2.2025).
Auf Wunsch der Studenten und mit Zustimmung des Militärs wurde eine Übergangsregierung unter Leitung des Nobelpreisträgers Prof. Dr. Muhammad Yunus vereidigt (EUAA 8.2025; vgl. FH 26.2.2025). Die Interimsregierung umfasst Menschenrechtsverteidiger, Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, parteilose ehemalige Regierungsmitarbeiter und Vertreter der studentischen Protestbewegung (EUAA 8.2025; vgl. AA 16.8.2024, FH 26.2.2025). Als Prioritäten ihrer Arbeit hat die Interimsregierung die Wiederherstellung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung, Aufarbeitung aller Verbrechen, Wiederherstellung des Rechtsstaates und der Demokratie genannt (AA 16.8.2024). Gemäß der Verfassung sollten Wahlen innerhalb von 90 Tagen nach der Auflösung des Parlaments stattfinden (EUAA 8.2025). Die nächsten Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, sind für Februar 2026 vorgesehen (AA 21.11.2025).
Im Oktober 2024 wurde die Studentenorganisation der AL, die BCL, gemäß des Anti-Terrorismus-Gesetzes (ATA) von 2009, aufgrund der Anschuldigungen bei den Protesten vom Sommer 2024, Demonstranten angegriffen und getötet zu haben, verboten (DFAT 23.7.2025). Im Mai 2025 folgte ein Verbot aller Aktivitäten der AL, ebenfalls unter Berufung auf das ATA und nationale Sicherheitsbedenken. Laut einer Erklärung der Übergangsregierung soll das Verbot so lange in Kraft bleiben, bis die Gerichtsverfahren gegen die Partei und ihre Anführer abgeschlossen sind (DFAT 23.7.2025). Die Wahlkommission hat daraufhin die AL auch von der Teilnahme an den Wahlen ausgeschlossen (EUAA 8.2025).
Die BNP wird nun als die am besten organisierte politische Kraft im Land beschrieben (ISAS-NUS 8.10.2025) und genießt laut lokalen Quellen eine breite Unterstützung in der Bevölkerung (DFAT 23.7.2025).
Islamistischer Extremismus, v.a. Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI): Unter der früheren Regierung wurden islamische politische Parteien unterdrückt. Seit dem Machtwechsel treten islamistische Kräfte wieder verstärkt in Erscheinung (EUAA 8.2025). So hat die Übergangsregierung das Verbot der größten islamistischen Partei des Landes, der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI), aufgehoben, die während der Studentenproteste im Jahr 2024 verboten worden war (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025).
Während des Krieges unterstützte die JI die militärischen Interventionen Westpakistans [Anm.: heutiges Pakistan] in Bangladesch aktiv und beteiligte sich an einer Reihe schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung Ostpakistans [Anm.: heutiges Bangladesch] (EFSAS 4.2025). Die BJI war deshalb bereits zwischen 1972 und 1979 verboten (Prothom Alo 1.8.2024). Mehrere führende Politiker der BJI wurden zwischen 2013 und 2016 wegen Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges von 1971 verurteilt und hingerichtet (EUAA 7.2024). Nachdem die Gründung religiöser Parteien wieder erlaubt war, behielt sie trotz zunehmenden Bedeutungsverlust ihre ideologische Funktion als Triebkraft des islamistischen Extremismus bei, u. a. durch ihre Verbindungen zu extremistischen und gewalttätigen Gruppen (EFSAS 4.2025). In den Jahren 2013 und 2014 war sie für breite Angriffe auf die hinduistische und christliche Minderheit mit um die Hundert Toten verantwortlich (USGPO 30.4.2015; siehe dazu AI 6.3.2013).
Lokale Quellen berichten, dass die Anhänger der BJI nach dem Sturz der Regierung Hasina selbstbewusster wurden und in einigen Fällen Gewalt oder Drohungen gegen Minderheiten, darunter Hindus, Christen und Sexuelle Minderheiten richteten (DFAT 23.7.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.11.2025): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.3.2025): Bangladesch: Steckbrief
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch
AI - Amnesty International (6.3.2013): Bangladesh: Wave of violent attacks against Hindu minority
AIIA - Australian Institute of International Affairs (18.9.2024): The Student-led Movement and the Downfall of the Bangladesh Government
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Bangladesh Country Report
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh
EFSAS - European Foundation for South Asian Studies (4.2025): Revival in Motion? The Jamaat-e-Islami in Bangladesh and Pakistan
EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus
EUAA - European Union Agency for Asylum (7.2024): Country of Origin Information Report - Bangladesh: Country Focus
FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Bangladesh
ISAS-NUS - Institute of South Asian Studies, National University of Singapore (8.10.2025): A Year After Bangladesh’s Uprising: Fragmented Politics and Disunity
ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht
PRIF-Blog/Banerjee S. - Wissenschaftsblog des Peace Research Institute Frankfurt (Herausgeber), Suparna Banerjee (Autor) (5.8.2025): Bangladesh Quota Protest – Tip of the Iceberg?
Prothom Alo - Prothom Alo (1.8.2024): Why Jamaat-e-Islami banned?
UN Geo - UN Geospatial (20.5.2020): Geospatial, location data for a better world: Bangladesh
USGPO - U.S. Government Publishing Office (30.4.2015): House Hearing, 114 Congress, Bangladesh's Fracture: Political And Religious Extremism, Hearing Before The Subcommittee On Asia And The Pacific Of The Committee On Foreign Affairs House Of Representatives, One Hundred Fourteenth Congress, First Session
Die Sicherheitslage in Bangladesch ist instabil und kann sich jederzeit verschlechtern (DFAT 23.7.2025; vgl. BMEIA 7.11.2025). Zu den Sicherheitsrisiken zählen politisch motivierte Gewalt und Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, bei politischen Kundgebungen und in Zeiten erhöhter politischer Spannungen (DFAT 23.7.2025). Für Februar 2026 sind Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, vorgesehen. Bereits im Vorfeld kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die teilweise in gewaltsame Ausschreitungen eskalieren können. Die Präsenz der Sicherheitskräfte in der Öffentlichkeit wurde deutlich verstärkt (AA 21.11.2025).
Am 5. August 2024 führten landesweite Proteste dazu, dass die damalige Premierministerin Sheikh Hasina zurücktrat und das Land verließ. Im Verlauf der Proteste kamen mehr als 1.400 Menschen ums Leben; zahlreiche weitere wurden verletzt [Anm.: zu den Hintergründen der Proteste siehe Politische Lage] (AA 21.11.2025). Unmittelbar nach dem Sturz der Regierung folgten landesweite Unruhen und eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen auf vermeintliche Anhänger der AL sowie deren Unternehmen und Häuser. Auch Angehörige der hinduistischen Minderheit sowie Polizeibeamte, denen vorgeworfen wurde, die ehemalige Regierung bei der Durchsetzung ihrer repressiven Politik unterstützt zu haben, wurden Ziel einiger dieser Angriffe. Aus Angst vor Repressalien verließen Polizeibeamte ihre Posten und tauchten unter (EUAA 8.2025; vgl. NYT 19.9.2024). Kriminalität wie Mord, Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Raub und sexuelle Übergriffe sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über eine sich verschlechternde Rechts- und Sicherheitslage mit steigenden Vergewaltigungs- und Mordraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025).
Zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung wurden dem Militär erweiterte Polizeibefugnisse (magistracy powers) übertragen, die immer wieder verlängert wurden (EUAA 8.2025, vgl. DAST 11.11.2025). Die aktuelle Verlängerung ist bis 28. Februar 2026 gültig (Prothom Alo 11.11.2025). Dies bedeutet, dass Militärangehörige im Rang eines Hauptmanns oder höher unter anderem Festnahmen vornehmen, Personen in Gewahrsam nehmen (EUAA 8.2025), Durchsuchungs- und Haftbefehle erlassen sowie Versammlungen auflösen dürfen (NYT 19.9.2024). Es können auch mit kurzfristiger Ankündigung regionale oder landesweite Ausgangsbeschränkungen und -verbote verhängt und Telefon- und Internetverbindungen eingeschränkt werden (BMEIA 7.11.2025). Das ganze Jahr über kam es zu Razzien der Strafverfolgungsbehörden, angeblich um terroristischen Aktivitäten, Drogen und illegalen Schusswaffen entgegenzuwirken (USDOS 12.8.2025).
Zwischen Jänner 2013 und Mitte 2016 verübten einheimische militante Kräfte eine Welle von Anschlägen in ganz Bangladesch (DFAT 23.7.2025). Nach 2016 leitete die frühere Regierung eine intensive Bekämpfung des islamistischen Extremismus ein (EUAA 8.2025). Seitdem gab es keinen Angriff vergleichbaren Ausmaßes mehr (DFAT 23.7.2025). Berichten zufolge gibt es dennoch noch mehrere gewalttätige islamistische Gruppen, die weiterhin aktiv sind (EUAA 8.2025). Darunter befinden sich Gruppen, wie Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent, der Islamische Staat, Harkat-ul-Jihad al-Islami (HuJI) (EUAA 8.2025; vgl. CIA 24.11.2025), Ansar al-Islam, auch bekannt als Ansarullah Bangla Team (ABT) und Neo-JMB (EUAA 8.2025). Laut lokalen Medien gelang mehr als 2.200 Häftlingen, darunter auch militanten Kämpfern, am und nach dem Tag des Umsturzes vom 5.8.2024 die Flucht aus bangladeschischen Gefängnissen. Zudem wurden seit 5.8.2024 bis zu 174 Häftlinge, die mit militanten Gruppen in Verbindung stehen, gegen Kaution freigelassen (DFAT 23.7.2025).
An der Nordgrenze zu Indien kommt es vereinzelt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Truppen der beiden Länder. Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 7.7.2025).
Durch die intensiven Auseinandersetzungen in Myanmar zwischen dem dortigen Militär und den Aufständischen kommt es immer wieder auch zu Auswirkungen auf der bangladeschischen Seite der Grenze. Die Sicherheitslage in den Aufnahmelagern für Geflüchtete der Rohingya-Gemeinschaft aus Myanmar ist schlecht. Inzwischen kommt es auch am Tage vermehrt zu teils tödlichen Gewaltakten. In Cox’s Bazar und insbesondere in der Gegend um Teknaf kam es in der Vergangenheit immer wieder zu kriminellen Überfällen, teilweise mit Waffengebrauch (AA 21.11.2025).
Gewalt gegen religiöse Minderheiten: Gewalt gegen religiöse Minderheiten wird in den sozialen Medien gezielt provoziert. In den letzten Jahren wurden immer wieder Häuser, Geschäfte und Tempel von Hindus verwüstet oder zerstört (FH 26.2.2025). Solche Vorfälle ereigneten sich im Oktober 2021, Juli 2022, Juni 2023 und im August 2024 - nach dem Sturz von Premierministerin Sheikh Hasina (AA 16.8.2024).
Zwischen August und September 2024 kam es zu mehreren Verwüstungen und Angriffen auf religiöse Stätten (Schreine) und kulturelle Einrichtungen (ODHIKAR 10.2.2025). Besonders in den ersten zwei Wochen nach Hasinas Rücktritt kam es zu einem Anstieg der Angriffe auf Häuser und Geschäfte sowie zu mindestens zwei Todesfällen in Minderheitengemeinschaften, vorwiegend hinduistischen (FH 26.2.2025). Auch Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft, indigene Gruppen in den Chittagong Hill Tracts (CHT), Christen und Buddhisten waren betroffen (OHCHR 12.2.2025). Berichten zufolge hatte die Übergangsregierung Mühe, die Minderheitengruppen zu schützen (FH 26.2.2025). Hindu-Gruppen veranstalteten große Kundgebungen und forderten mehr Schutz durch die Übergangsregierung. Im November 2024 flammte die Gewalt erneut auf, nachdem ein Hindu-Priester wegen Aufruhrs festgenommen worden war (FH 26.2.2025).
Die Übergangsregierung bestätigt, dass zwischen dem 5.8. und dem 22.10.2024 mindestens 88 Strafverfahren aufgrund kommunaler Ausschreitungen registriert wurden und 70 Personen festgenommen wurden (HRW 1.2025). Laut einer Recherche von Journalisten von Prothom Alo wurden zwischen 5. und 20.8.2024 1.068 Häuser und Geschäftsgebäude von Minderheiten sowie 22 Gebetsstätten angegriffen und beschädigt (Prothom Alo 12.9.2024). Der Rat für die Einheit der Hindus, Buddhisten und Christen (BHBCUC) berichtet, dass es zu insgesamt 1.769 kommunalen Angriffen und Akten von Vandalismus, mit 2.010 Vorfällen, gekommen ist (TBS News 11.1.2025).
Laut Übergangsregierung ist die Gewalt größtenteils politisch und nicht gesellschaftlich motiviert gewesen (FH 26.2.2025). Die Motive reichen von religiöser und ethnischer Diskriminierung über vermeintliche Rachemöglichkeiten an Anhängern der Awami-Ligue unter Minderheiten bis hin zu lokalen kommunalen Streitigkeiten, unter anderem um Land, sowie zwischenmenschlichen Problemen. Auch einige Anhänger, Mitglieder und lokale Führungspersönlichkeiten von Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) waren an Racheakten und Angriffen auf bestimmte religiöse und indigene Gruppen beteiligt. Die dem UN-Hochkommisariat für Menschenrechte vorliegenden Informationen belegen jedoch nicht, dass solche Vorfälle von den nationalen Führungen dieser Parteien orchestriert oder organisiert wurden (OHCHR 12.2.2025). Sowohl die Übergangsregierung, als auch die BNP, BJI und Studentenführer verurteilten die Gewalt gegenüber Hindus (DFAT 23.7.2025; vgl. OHCHR 12.2.2025). Auch gab es nach dem Umsturz Bemühungen von lokalen Gruppen wie BNP, BJI, Studierenden Gruppen und sozialen Organisationen die Wohn- und Gebetshäuser der Hindu-Gemeinschaft zu schützen (OHCHR 12.2.2025; vgl. HRW 1.2025).
Sicherheitslage in den Chittagong Hill Tracts (CHT): Aus dem Jahr 2024 gibt es Berichte über interkommunale Gewalt zwischen Gemeinschaften der indigenen Minderheiten und Bengalen, in Form von Mobgewalt bzw. Brandangriffen auf religiöse Stätten von Buddhisten und Christen sowie auf Wohnhäuser und Gewerbeliegenschaften. Die Sicherheitskräfte verhängten Straßen- sowie Telefon- und Internetsperren. Es kam auch zu Schusswechseln mit den Sicherheitskräften. Im Jahr 2025 gibt es Berichte über Entführungen von Zivilisten und Lösegeldforderungen. Einige dieser Entführungen werden der United People's Democratic Front (UPDF) [Anm.: eine politische Partei in den CHT] zugeschrieben. Die UPDF weißt diese Vorwürfe jedoch zurück (EUAA 8.2025).
Im Allgemeinen haben seit 2022 die Zusammenstöße zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen und staatlichen Sicherheitskräften sowie zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen untereinander zugenommen (DFAT 23.7.2025). Das Militär unterhält weiterhin ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den CHT, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen den indigenen lokalen Gemeinschaften und zugezogenen Bangladeschis verhindern soll. Dem Militär wird von lokalen Menschenrechtsgruppen vorgeworfen, die Konfliktparteien gegeneinander auszuspielen, um die eigene dominante Rolle in der Region zu bewahren (AA 16.8.2024). Lokale Quellen berichten, die Reaktion der Sicherheitskräfte sei häufig hart und wahllos. Indigene Bevölkerungsgruppen werden bei Sicherheitskontrollen schikaniert, teilweise willkürlich festgenommen sowie ihre Häuser durchsucht. Einige indigene Gruppen behaupten, Angriffe würden von einer staatlich geförderten Gruppe namens Mukhosh Bahini („Maskierte Truppe“) verübt (DFAT 23.7.2025).
Im April 2024 verübten Kämpfer der Kuki-Chin National Front (KNF) [Anm.: eine indigene Seperatistengruppe] koordinierte Angriffe auf ein lokales Regierungsgebäude und mehrere staatliche Banken. Sicherheitskräfte verhafteten mehr als 100 Angehörige der örtlichen Bawm-Gemeinde, darunter Frauen und Kinder und verhängten Bewegungseinschränkungen (DFAT 23.7.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.11.2025): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.11.2025): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch)
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (24.11.2025): Bangladesh - The World Factbook
DAST - Daily Star, The (11.11.2025): Armed forces’ magistracy power extended till Feb 28, 2026
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.7.2025): Reisehinweise für Bangladesch
EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus
FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Bangladesh
HRW - Human Rights Watch (1.2025): After the Monsoon Revolution: A Roadmap to Lasting Security Sector Reform in Bangladesh
NYT - New York Times, The (19.9.2024): Bangladesh, Struggling to Restore Order, Gives Army Policing Powers
ODHIKAR - ODHIKAR (10.2.2025): Bangladesh Annual Human Rights Report 2024
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (12.2.2025): Human Rights Violations and Abuses related to the Protests of July and August 2024 in Bangladesh
Prothom Alo - Prothom Alo (11.11.2025): Armed Forces’ magistracy power extended again till 28 Feb
Prothom Alo - Prothom Alo (12.9.2024): Communal violence: 1068 houses and business establishments attacked
TBS News - Business Standard, The (11.1.2025): Majority of attacks on minorities were political motivated ones: Police report
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh
3. Allgemeine Menschenrechtslage
Allgemeine Menschenrechtslage: Obwohl die Verfassung den Bürgern grundlegende Rechte garantiert (DFAT 23.7.2025), ist die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte nicht ausreichend (AA 16.8.2024). Der zivile Raum in Bangladesch wird vom CIVICUS Monitor als "unterdrückt" eingestuft (CIVICUS 9.9.2025). Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 16.8.2024).
Bangladesch hat alle neun zentralen internationalen Verträge im Bereich der Menschenrechte ratifiziert, z. B. das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (DFAT 23.7.2025). Damit hat Bangladesch aktuell 14 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und -protokolle unterzeichnet, allerdings 7 davon mit Vorbehalten (OHCHR o.D.).
Quellen berichten über positive Schritte durch die Übergangsregierung (IPS 7.7.2025; vgl. HRW 30.7.2025). Darunter finden sich die Freilassung politischer Gefangener, die Einleitung von Verfassungsreformen, die Unterzeichnung internationaler Menschenrechtsverträge und die Verfolgung vergangener Menschenrechtsverletzungen (IPS 7.7.2025). Allerdings sind Straflosigkeit und Missbräuche (HRW 30.7.2025) sowie politische Ausgrenzung und wirtschaftliche Instabilität weiterhin weit verbreitet (IPS 7.7.2025). [Anm.: für weitere Informationen siehe Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung und Politische Lage.]
Einiges an Angst, Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen, wie das weitverbreitete Verschwindenlassen, die die 15-jährige Herrschaft von Sheikh Hasinas Awami-Liga (AL) kennzeichneten, scheint beendet zu sein. Die Übergangsregierung setzt jedoch weiterhin willkürliche Inhaftierungen ein, um vermeintliche politische Gegner ins Visier zu nehmen, und hat bislang keine systematischen Reformen zum Schutz der Menschenrechte durchgeführt (HRW 30.7.2025).
Laut HRW ist die Übergangsregierung mit einem nicht reformierten Sicherheitssektor, mitunter gewalttätigen religiösen Hardlinern und politischen Gruppen konfrontiert, die Vergeltung an Hasinas Anhängern nehmen wollen. Die [Anm.: Übergangs-] Regierung steht vor großen Herausforderungen, darunter einem besorgniserregenden Anstieg von Mob- und politischer Gewalt sowie der Schikanierung von Journalisten durch politische Parteien und andere nicht staatliche Gruppen, wie etwa religiöse Hardliner, die Frauenrechte sowie sexuelle Minderheiten ablehnen. Darüber hinaus kommt es immer wieder zu Übergriffen auf religiöse und ethnische Minderheiten, wie z. B auf Angehörige der hinduistischen Minderheit oder Minderheitengemeinschaften in den Chittagong Hill Tracts (CHT) (HRW 30.7.2025).
Nationale Menschenrechtskommission: Die Nationale Menschenrechtskommission Bangladeschs (Bangladesh National Human Rights Commission, NHRC) wurde 2009 gegründet (CIVICUS 8.2025; vgl. OHRH 7.7.2025, DFAT 23.7.2025). Die Globale Allianz der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (GANHRI) klassifiziert die NHRC, mit Stand von 4.6.2025, weiterhin mit dem Status "B" (OHCHR/GANHRI 4.6.2025). Dies bedeutet, dass die NHRC die Pariser Prinzipien in Bezug auf Pluralismus, Unabhängigkeit und Effektivität nationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht vollständig erfüllt (DFAT 23.7.2025).
Die NHRC kann Menschenrechtsverletzungen durch Einzelpersonen, Beamte, Regierungsbehörden und andere staatliche Institutionen (mit Ausnahme von Polizei und Militär) untersuchen. Sie kann als Reaktion auf eine Beschwerde einen Bericht der Polizei anfordern. Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besuchen, Mediationen durchführen und von Regierungsbehörden die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 23.7.2025). Jedoch berichten Quellen, dass es die NHRC bisher versäumt hat, Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen. Obwohl die NHRC rechtlich als unabhängiges Gremium definiert ist, leidet sie unter institutionellen Einschränkungen. Ihr Ernennungsprozess wird stark von Regierungsvertretern beeinflusst. Die NHRC kann der Regierung lediglich unverbindliche Empfehlungen geben. Die Regierung ist nicht gesetzlich verpflichtet, diesen Empfehlungen nachzukommen, und kann sie nach eigenem Ermessen ignorieren. Zudem ist die Fähigkeit der NHRC eingeschränkt, Verstöße durch Strafverfolgungsbehörden unabhängig zu untersuchen. Ihre Befugnis beschränkt sich auf die Anforderung von Regierungsberichten, häufig bei den Behörden, denen Verstöße vorgeworfen werden. Darüber hinaus ist es der NHRC verboten, in bereits vor Gericht anhängige Angelegenheiten einzugreifen, wodurch ihr Handlungsspielraum bei der Behandlung von Themen wie willkürlicher Inhaftierung und unfairen Gerichtsverfahren stark eingeschränkt wird. Aufgrund des Massenrücktritts seiner Kommissare im November 2024 ist die NHRC derzeit unbesetzt (CIVICUS 8.2025; vgl. OHRH 7.7.2025).
Zivilgesellschaft und NGOs: Die Zivilgesellschaft Bangladeschs umfasst eine große Zahl aktiver zivilgesellschaftlicher Organisationen und hat für ihre Erfolge, unter anderem bei Mikrokrediten und anderen Entwicklungsinitiativen, breite Anerkennung gefunden (EUAA 8.2025). Die überwiegende Mehrheit sind als freiwillige soziale Wohlfahrtsorganisationen anerkannt und beim Sozialamt registriert. Sie sind in der Regel klein und arbeiten lokal mit Mitteln aus lokalen Spenden und staatlichen Zuschüssen. Organisationen, die mit Zuschüssen aus externen [Anm.: ausländischen Finanz-] Quellen arbeiten, werden im Allgemeinen als Entwicklungs-NGOs betrachtet und sind beim Büro für Angelegenheiten von NGOs (Non-Governmental Organisations Affairs Bureau, NGOAB) registriert. Darüber hinaus gibt es noch Mikrofinanzinstitute (MFIs) (ICNL 20.2.2025). Laut akademischer Quelle der EUAA ist die NGOAB weiterhin eine korrupte und stark politisierte Behörde, die die Befugnis hat, Registrierungsprozesse und den Fluss ausländischer Gelder an zivilgesellschaftliche Organisationen zu kontrollieren (EUAA 8.2025).
Die Regierung sieht sich oft als alleinige Verantwortungsträgerin für Entwicklung und erlegt NGOs im Entwicklungssektor oft strenge Regeln und Vorschriften auf, die ihre operativen Aktivitäten erschweren. NGOs sind manchmal aus politischen Gründen, z. B. wenn sich die Regierung durch die Lobbyarbeit einer zivilgesellschaftlichen Organisation bedroht fühlt, staatlichen Schikanen ausgesetzt. Diese sind z. B. häufige Inspektionen, Dokumentenanfragen usw. Für die betroffene NGO kann es schwierig sein, Rechtsmittel einzulegen, da das Justizsystem schwerfällig, zeitaufwendig und teuer ist (ICNL 20.2.2025).
Laut Freedom House arbeiteten unter der AL-Regierung viele NGOs ohne belastende Einschränkungen. Allerdings wurde die Verwendung ausländischer Gelder streng überwacht, die Regierung hatte weitreichende Befugnisse zur Aberkennung ihrer Registrierung. Unter der Übergangsregierung berichten NGOs, ohne Angst vor Überwachung oder staatlichen Repressalien arbeiten zu können, doch bürokratische Hürden, darunter Korruption, blieben bestehen. Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränkten die Aktivitäten der NGOs auch in einigen Bereichen wie Rechte und dem Schutz religiöser Minderheiten ein (FH 26.2.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch
CIVICUS - CIVICUS: World Alliance For Citizen Participation (9.9.2025): Bangladesh: Concerns around new ordinances, opposition ban and arrests and lack of police reform - Civicus Monitor
CIVICUS - CIVICUS: World Alliance For Citizen Participation (8.2025): Bangladesh: Overview of Restrictions to Civic Freedoms
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh
EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus
FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Bangladesh
HRW - Human Rights Watch (30.7.2025): Bangladesh: Year since Hasina Fled, Rights Challenges Abound
ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (20.2.2025): Civic Freedom Monitor: Bangladesh
IPS - Inter Press Service (7.7.2025): Bangladesh’s Democratic Promise Hangs in the Balance
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): Status of Ratification Interactive Dashboard: Bangladesh
OHCHR/GANHRI - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, Global Alliance of National Human Rights Institutions (4.6.2025): Chart of the Status of Mational Institutions accredited by the Global Alliance of National Human Rights Institutions, Accreditation Status as of 4 June 2025
OHRH - Oxford Human Rights Hub (7.7.2025): Bangladesh's National Human Rights Commission: A Watchdog Without Teeth?
Bangladesch mit seiner kulturellen und sozialen Vielfalt beherbergt verschiedene Minderheiten, die grob in religiöse, ethnische, sprachliche, kastenbasierte, interkonfessionelle und geschlechtsspezifische Minderheiten eingeteilt werden können. Trotz ihrer starken Präsenz sind sie oft marginalisiert oder vom politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen. Jede Gruppe hat ihre eigene Identität, doch viele teilen dieselben Erfahrungen des Kämpfens um Repräsentation und Rechte (SAC 4.2025). Die bengalische Mehrheitsbevölkerung macht mindestens 99 % der Gesamtbevölkerung aus, während nur 1 % auf andere ethnische Gruppen fällt (CIA 2.5.2025). Aktivisten der indigenen Völker machen jedoch geltend, dass die ethnischen Minderheiten bei der Volkszählung erheblich unterrepräsentiert erfasst wurden, was sich auf ihre Landrechte und das Entwicklungsbudget auswirkt. So wurden bei der offiziellen Volkszählung 1,65 Millionen Minderheitenangehörige gezählt, während das Bangladesh Indigenous Peoples' Forum die Zahl der Angehörigen ethnischer Minderheiten auf rund drei Millionen schätzt (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung von Bangladesch erkennt 27 indigene ethnische Gruppen unter dem 2010 Cultural Institution for Small Anthropological Groups Act an, wobei Quellen auch von Schätzungen um die 75 ethnische Gruppen ausgehen (CIA 2.5.2025). Die indigenen Gruppen sind vielfältig und unterscheiden sich oft durch ihr Aussehen, ihre Kleidung, ihre Namen und ihre Sprache von anderen Bangladeschern (DFAT 23.7.2025).
Zu den indigenen Gruppen gehören u. a. die Bawm, Chakma, Garo, Manipuri, Marma, Munda, Oraon, Santal, Khasi, Kuki, Tripura, Mro, Hajong und die Rakhain/Rakhine. Die Angehörigen dieser Gruppen sind zwar im ganzen Land anzutreffen, doch etwa ein Drittel von ihnen lebt in den Chittagong Hill Tracts (CHT) (DFAT 23.7.2025), einer hügeligen Region im Südosten Bangladeschs (DFAT 23.7.2025; vgl. EB 6.5.2025), die das am dünnsten besiedelte Gebiet des Landes ist (EB 6.5.2025). Einige dieser Gruppen sind mit den Völkern Myanmars verwandt. Viele von ihnen gehören dem Buddhismus an, doch auch der Hinduismus und das Christentum haben eine bedeutende Anhängerschaft unter ihnen (EB 6.5.2025).
Zu den indigenen Minderheiten in anderen Teilen Bangladeschs gehören die Santhal im nordwestlichen Teil von Bangladesch, die Khasi in den Khasi Hills nahe der Grenze zum indischen Bundesstaat Assam sowie die Garo und die Hajang im nordöstlichen Teil des Landes (EB 6.5.2025). Des Weiteren leben in Bangladesch circa 300.000 - 400.000 sogenannter Biharis (DFAT 23.7.2025), die ursprünglich aus Indien stammten [Anm.: weitere Informationen siehe Kapitel Biharis (oder "gestrandete Pakistaner")] (AA 16.8.2024). Außerdem halten sich ungefähr 1 Million Flüchtlinge der Volksgruppe der Rohingya aus Myanmar in Bangladesch auf [Anm.: weitere Informationen siehe Kapitel Rohingya] (HRW 12.1.2023).
Soziale Lage: Die Verfassung garantiert allen Staatsangehörigen gleiche Rechte. Besondere Schutzvorschriften zugunsten von Minderheiten sind nicht enthalten. Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen aufgrund von Rasse, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Nationalität (AA 16.8.2024). Ethnische Minderheiten sehen sich allerdings immer wieder Diskriminierung und Gewaltakten durch staatliche und nicht-staatliche Akteure ausgesetzt (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024, EUAA 8.2025). Darüber hinaus ist die indigene Bevölkerung in den CHT Landraub durch bengalische Siedler ausgesetzt (FH 26.2.2025; vgl. SAC 4.2025, EUAA 8.2025). [Anm.: weitere Informationen zur Lage in den CHT siehe Kapitel Chittagong Hill Tracts (CHT) bzw. Sicherheitslage.]
Für indigene Menschen gibt es Quoten für Bildung (DFAT 23.7.2025) und Stellen im öffentlichen Dienst (DFAT 23.7.2025; vgl. IWGIA 25.4.2025). Lokale Quellen berichten, dass diese Programme nicht ausreichend umgesetzt werden (DFAT 23.7.2025).
Die Armutsquote der indigenen Bevölkerung liegt deutlich über dem nationalen Durchschnitt (DFAT 23.7.2025). Das US-Außenministerium (USDOS) hält fest, dass die Gebiete, in denen indigene Völker leben, häufig von Ernährungsunsicherheit, schlechterer Gesundheitsversorgung und mangelnder staatlicher Unterstützung sowie Konflikten um Landrechte, ethnische Zugehörigkeit und Politik geprägt sind. In einigen von indigenen Völkern bewohnten Gebieten beträgt die Armutsquote mehr als 80 Prozent, in den CHT mehr als 65 Prozent, während sie im restlichen Land bei 20 Prozent liegt (USDOS 23.4.2024).
Angehörige indigener Gruppen ziehen manchmal in Städte wie Dhaka, um Arbeit zu finden oder Zugang zu Dienstleistungen zu erhalten. Lokale Quellen des australischen Außen- und Handelsministeriums (DFAT) berichten, dass dies oftmals für Menschen mit unzureichenden persönlichen Kontakten oder finanziellen Mitteln schwierig ist. In den Städten arbeiten indigene Frauen in der Regel in Bekleidungsfabriken, im Haushalt oder in Schönheitssalons. Indigene Männer arbeiten häufig im Sicherheitsbereich, als Fahrer, in der Produktion oder im Verkauf. Laut lokalen Quellen genossen viele indigene Menschen zwar gute Arbeitsbedingungen, einige waren jedoch sklavenähnlichen Bedingungen oder sexueller Gewalt ausgesetzt (DFAT 23.7.2025).
Außerhalb der CHT erfahren indigene Menschen gelegentlich Diskriminierung bei der Anmietung von Unterkünften oder beim Zugang zur Gesundheitsversorgung. In den Städten erleben sie manchmal Diskriminierung, indem sie beispielsweise auf der Straße beleidigt werden oder andere Menschen ihnen die gemeinsame Essenaufnahme oder gemeinsame Aufenthalte in öffentlichen Räumen verweigern. Indigene Menschen werdern Berichten zufolge oft mit Rohingya-Flüchtlingen verwechselt, obwohl sie ihnen weder in Sprache, Aussehen noch Bräuchen ähneln. Indigene Kinder in Regelschulen werden manchmal gemobbt. Bildung und öffentliche Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung sind in der Regel nicht in indigenen Sprachen verfügbar, was für indigene Menschen, die nicht fließend Bengali sprechen, eine Barriere darstellt (DFAT 23.7.2025). Besonders betroffen sind hiervon vor allem ältere indigene Personen in den CHT (Hossen et al./AIMS 10.8.2023). Einige indigene Menschen konnten es allerdings auch zu Wohlstand brinden, oft schicken sie ihre Kinder dann zum Studium ins Ausland (DFAT 23.7.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.5.2025): Bangladesh - The World Factbook
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh
EB - Encyclopaedia Britannica (6.5.2025): Bangladesh
EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus
FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Bangladesh
Hossen et al./AIMS - AIMS Public Health (Herausgeber), Hossen MS, Sohel MS, Horaira GA, Laskor MAH, Sumi ABA, Chowdhury S, Aktar S, Sifullah MK, Sarker MFH (Autor) (10.8.2023): Exploring barriers to accessing healthcare services for older indigenous people in the Chittagong Hill Tract, Bangladesh
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh
IWGIA - International Work Group for Indigenous Affairs (25.4.2025): The Indigenous World 2025: Bangladesh
SAC - The South Asia Collective (4.2025): South Asia State of Minorities Report 2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh
Allgemeines: Die Rohingya sind eine überwiegend sunnitisch-muslimische Volksgruppe, die traditionell im Bundesstaat Rakhine im Nordwesten Myanmars lebt. In ihren Bräuchen und ihrer Sprache ähneln die Rohingya den ethnischen Bengalen aus der Region Chittagong im Südosten Bangladeschs (DFAT 23.7.2025). In Myanmar gelten sie deshalb auch als "Bengalen" (ÖB New Delhi 11.2022). Sie sind in der Regel staatenlos (EUAA 8.2025). Myanmar entzog ihnen im Jahr 1982 die seit Ende der Kolonialzeit informell bestehende Staatsbürgerschaft (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW o.D.) und verweigert sie ihnen seitdem (EUAA 8.2025).
In Bangladesch wird ihnen kein Flüchtlingsstatus gewährt, sie können aber aus humanitären Gründen vorübergehend im Land bleiben (EUAA 8.2025). Die Regierung von Bangladesch bezeichnet die vorübergehend in Bangladesch untergebrachten Rohingya als „gewaltsam vertriebene Staatsangehörige Myanmars (FDMN, Forcibly Displaced Myanmar Nationals)“. Im Gegensatz dazu bezeichnen die Vereinten Nationen (UN) diese Bevölkerungsgruppe in Übereinstimmung mit dem geltenden internationalen Rahmen als Rohingya-Flüchtlinge (RRRB 13.4.2025).
Die Rohingya-Krise ist nach wie vor eine der komplexesten und langwierigsten humanitären Notlagen weltweit (NRC 15.9.2025). Im Jahr 2017 flohen rund 700.000 (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024) bis 750.000 (UN 11.7.2025) Rohingya vor gewaltsamen Angriffen des myanmarischen Militärs im Bundesstaat Rakhine über die Grenze nach Bangladesch, wo sie sich den rund 300.000 (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024) bis 400.000 Flüchtlingen anschlossen, die bereits seit den 90er-Jahren vor ethnisch-religiöser Diskriminierung (AA 16.8.2024) und vor Wellen der Gewalt in Myanmar geflohen waren (DFAT 23.7.2025). Die Wiederaufnahme des Konflikts zwischen dem myanmarischen Militär und der Arakan Army im Bundesstaat Rakhine in Myanmar hat seit Ende 2023 erneut über 150.000 (OHCHR 7.9.2025) bis 165.000 (DFAT 23.7.2025) Rohingya gewaltsam nach Bangladesch vertrieben (OHCHR 7.9.2025; vgl. DFAT 23.7.2025).
Laut der NGO ODHIKAR haben die bangladeschischen Behörden die Grenzkontrollen verstärkt, um die Migration der Rohingya nach Bangladesch zu verhindern (ODHIKAR 10.2.2025). Berichten zufolge wurden im Laufe des letzten Jahres mehr als 9.000 Menschen von den bangladeschischen Behörden an der Grenze zurückgewiesen (RefInt 22.5.2025). Zudem gibt es Vorwürfe gegen Angehörige des bangladeschischen Grenzschutzes (BGB), dass sie Überlebende der Flucht gezwungen hätten, 50.000 bis 100.000 Taka [Anm.: ca. 352 bis 705 Euro] für die „Erlaubnis“ zur Einreise nach Bangladesch zu zahlen (ODHIKAR 10.2.2025). Der Chef der Übergangsregierung (Chief Adviser) Dr. Mohammad Yunus hat versichert, dass Bangladesch weiterhin Rohingya unterstützen wird, die in Bangladesch Zuflucht suchen (EUAA 8.2025).
Lebensbedingungen in den Lagern in Cox's Bazar und auf Bhasan Char: Die meisten der mehr als 1,1 Mio. Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch leben in 33 Flüchtlingslagern in Cox's Bazar (DFAT 23.7.2025; vgl. UNICEF 4.8.2025) und seit 2020 (DFAT 23.7.2025) auf der Insel Bhasan Char (37.008) (UNICEF 4.8.2025), im Golf von Bengalen. Die Insel besteht aus instabilen Schlammablagerungen und gehört der bangladeschischen Marine, von der sie auch verwaltet wird (DFAT 23.7.2025). Bei den Flüchtlingslagern im Distrikt Cox's Bazar, in unmittelbarer Nähe zu Myanmar, handelt es sich um die weltweit größten Flüchtlingslager (AA 16.8.2024). Rohingya unterliegen Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit (HRW 29.9.2025). Sie dürfen die Lager nicht verlassen (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 8.2025). Die Lager leiden unter Überbelegung, schlechten sanitären Einrichtungen und schlechten gesundheitlichen Bedingungen (HRW 29.9.2025).
Rohingya unterliegen Einschränkungen beim Lebensunterhalt (HRW 29.9.2025). Die überwiegende Mehrheit der Rohingya darf weder legal arbeiten, Eigentum besitzen noch Waren oder Dienstleistungen innerhalb oder außerhalb der Lager verkaufen oder kaufen (DFAT 23.7.2025). Sie sind damit von humanitärer Hilfe abhängig, unter anderem für die Versorgung mit Lebensmitteln (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Innerhalb der Lager betreiben einige kleine Läden oder Heimunternehmen. Einige arbeiten in der lokalen informellen Wirtschaft, wo sie regelmäßig mit Bestechungsforderungen und Erpressung konfrontiert sind. Ein gewisser Handel findet zwischen Flüchtlingen und der lokalen Bevölkerung statt. Einige Rohingya verlassen die Lager, tauchen unter und nehmen vermutlich Arbeiten im informellen Sektor in Cox's Bazar (oder anderswo in Bangladesch) an oder reisen mit dem Boot nach Malaysia oder Indonesien (DFAT 23.7.2025). Lediglich rund 50.000 Rohingya, von denen die meisten vor 2017 ankamen, sind von den bangladeschischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt und dürfen außerhalb der Lager arbeiten und Geschäfte betreiben. Lokale Quellen berichten, dass der Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten für viele Rohingya ein Treiber zu Menschenschmugglern und irregulärer Migration sei (DFAT 23.7.2025).
Sowohl Cox's Bazar als auch Bhasan Char sind anfällig für Naturkatastrophen, insbesondere für Zyklone, Überschwemmungen und Erdrutsche. Human Rights Watch weist darauf hin, dass eine vollständige Evakuierung von Bhasan Char im Falle einer Naturkatastrophe schwierig oder unmöglich wäre, nicht zuletzt, weil die Insel über keinen geeigneten Flughafen verfügt. Hunderte von Rohingya-Bewohnern haben versucht, aus Bhasan Char zu fliehen, einige sind dabei ertrunken (DFAT 23.7.2025).
Flüchtlinge auf Cox's Bazar dürfen keine dauerhaften Unterkünfte bauen. Häuser und Gemeinschaftsgebäude werden hier aus Materialien wie Bambus und Planen errichtet, welche bei extremen Wetterbedingungen leicht beschädigt werden können oder häufig in Brand geraten. Im Gegensatz dazu verfügt Bhasan Char über feste Unterkünfte (DFAT 23.7.2025). Seit ihrem Amtsantritt im August 2024 zeigt sich die Übergangsregierung Bangladeschs offener gegenüber den Bedürfnissen der Rohingya, darunter auch zuvor tabuisierte Themen wie dauerhafte Unterkünfte, Bildung und Lebensunterhalt. Die Kapazitäten der Übergangsregierung sind jedoch begrenzt (RefInt 22.5.2025).
Eine Studie des UNHCR aus dem Jahr 2023 ergab, dass 40 Prozent der Flüchtlinge unter chronischer Unterernährung leiden. Das Welternährungsprogramm (WFP) stellt den Bewohnern der Lager monatliche Lebensmittelrationen im Wert von 12 US-Dollar zur Verfügung (DFAT 23.7.2025). Die drastischen Kürzungen der US-Hilfe – verstärkt durch geringere Kürzungen anderer Geber – haben weitreichende negative Auswirkungen auf die Rohingya-Gemeinschaft (RefInt 22.5.2025; vgl. DA 3.9.2025). Angesichts des Zustroms von Neuankömmlingen und Kürzungen der ausländischen Hilfe berichten humanitäre Organisationen von einer zunehmenden Belastung der Versorgungslage, einschließlich der Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser und medizinischer Hilfe (HRW 29.9.2025). Viele Projekte, die einst für Nahrungsmittel, medizinische Versorgung, sauberes Wasser, Schulbildung, Berufsausbildung und Katastrophenvorsorge sorgten, mussten eingestellt werden. Laut Caritas gehören Initiativen, die sich auf Frauen und Kinder konzentrieren, zu den am stärksten betroffenen Bereichen (DA 3.9.2025).
Gesundheit und sanitäre Bedingungen: Flüchtlinge haben Zugang zu medizinischer Grundversorgung in „Gesundheitsstationen“ und Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung in den Lagern. Tertiäre Gesundheitsversorgung ist in lokalen Upazila-Gesundheitskomplexen oder im Cox’s Bazar Sadar Hospital verfügbar. Laut Quellen im Land erschweren jedoch Hindernisse wie Bewegungsbeschränkungen, Verzögerungen bei Überweisungen, Sicherheitsbedenken, Kosten und mangelnde Optionen für Menschen mit Behinderungen, oft den Zugang zur Gesundheitsversorgung (DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte über häufige Fehldiagnosen und das Fehlen wichtiger Medikamente oder fortschrittlicher Behandlungsmethoden. Einige Rohingya berichten auch von Diskriminierung oder Misshandlung durch medizinisches Personal, was die Menschen zusätzlich davon abhält, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (MSF 9.2025). Die Lager sind überfüllt, und Krankheiten wie Hepatitis, Malaria, Krätze, Dengue-Fieber und Chikungunya verbreiten sich schnell, insbesondere während der Regenzeit. Die Impfquoten sind hoch (für die Registrierung beim UNHCR sind Impfbescheinigungen erforderlich) (DFAT 23.7.2025). Einige Gesundheitsdienste in den Lagern haben ihren Betrieb aufgrund der Finanzierungsengpässe eingestellt (DFAT 23.7.2025; vgl. CARE 25.8.2025). Sauberes Wasser und Seife sind in den Lagern in der Regel verfügbar, aber die sanitären Einrichtungen sind unzureichend (DFAT 23.7.2025).
Sicherheitslage in den Lagern: Die Sicherheitslage in den Lagern verschlechterte sich im Jahr 2024, u. a. durch die Eskalation des Konflikts in Myanmar (RRRB 13.4.2025). Es liegen Berichte vor, wonach es in den Flüchtlingslagern zu Entführungen, Erpressungen, Folter, Rekrutierungen sowie tödlicher und sexueller Gewalt durch bewaffnete Rohingya-Gruppen kommt (EUAA 8.2025; vgl. FoR 3.2025, RRRB 13.4.2025, HRW 29.9.2025). Die bekanntesten dieser militanten Gruppen sind die Arakan Rohingya Salvation Army (ARSA), Rohingya Solidarity Organisation (RSO) und die Rohingya Patriotic Front (RPF). Es kommt vor, dass die für die Sicherheit der Lager zuständigen bangladeschischen Sicherheitsbeamten die Missbräuche durch militante Rohingya-Gruppen ignorieren oder zeitweise sogar mit ihnen zusammenarbeiten (FoR 3.2025; auch zitiert in EUAA 8.2025). Auch seitens der in den Lagern stationierten Polizeibataillone kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Verhaftungen, Erpressung, Folter sowie sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen (EUAA 8.2025).
Seit die Arakan Army einen Großteil des myanmarischen Bundesstaates Rakhine im Dezember 2024 eingenommen hat, haben die bewaffneten Gruppen der Rohingya ihre Revierkämpfe in den Flüchtlingslagern Bangladeschs vorübergehend unterbrochen und ihre Rekrutierungsbemühungen verstärkt. Dabei nutzen sie religiöse Sprache, um Flüchtlinge zum Kampf gegen die bewaffnete Gruppe aus Rakhine zu mobilisieren. Die militanten Rohingya-Gruppen in den Lagern haben religiöse Führer dazu gebracht, ihre Kampagne zu legitimieren, die sie als „Dschihad“ gegen „Ungläubige“ darstellen (ICG 18.6.2025).
Zwangsrekrutierung männlicher Rohingya in den Flüchtlingslagern: Im Jahr 2024 gab es Berichte über Teenager und junge Männer der Rohingya, die von bewaffneten Banden in den Lagern zwangsrekrutiert (EUAA 8.2025) und über die Grenze verschleppt wurden (XCEPT 1.2025), um in Myanmar für das myanmarische Militär (EUAA 8.2025) oder die Arakan Army zu kämpfen (XCEPT 1.2025). Nach Angaben von Ärzte ohne Grenzen wurden Anfang 2024 über 1.000 junge Männer und Buben im Teenageralter aus dem Flüchtlingslager Cox's Bazar zwangsrekrutiert (MSF 4.12.2024). Die NGO Fortify Rights berichtet von 1.700 zwangsrekrutierten Rohingya-Flüchtlingen im Zeitraum zwischen März und Mai 2024 (FoR 26.7.2024). Eine weitere Schätzung für das erste Halbjahr 2024 geht von 3.000 bis 5.000 zwangsrekrutierten Rohingya-Männern aus. Frauen werden Berichten zufolge bedroht und sexuell missbraucht, um Druck auf ihre männlichen Verwandten auszuüben (XCEPT 1.2025).
Lebensbedingungen für Rohingya-Frauen in den Flüchtlingslagern: Die Rohingya-Gesellschaft ist religiös konservativ und stark patriarchalisch geprägt. Frauen haben kaum Möglichkeiten, zu arbeiten oder an Entscheidungen der Gemeinschaft mitzuwirken. Geschlechtsspezifische Gewalt ist ebenso verbreitet wie Kinderheirat (DFAT 23.7.2025). Rohingya-Frauen und -Mädchen sind körperlicher Gewalt, sexueller Gewalt, emotionalem Missbrauch und der Verweigerung von Ressourcen ausgesetzt. Die Täter sind meist Ehemänner oder Intimpartner, aber auch Nachbarn, Gemeindevorsteher und Männer aus den Gastgemeinden begehen Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Seit 2024 haben die Meldungen über geschlechtsspezifische Gewalt durch Mitglieder bewaffneter Gruppen erheblich zugenommen. Mächtige Mitglieder dieser Gruppen können Frauen angreifen und zur Heirat zwingen, ohne mit Vergeltungsmaßnahmen rechnen zu müssen. Die Gruppen setzen Entführungen und Vergewaltigungen auch als Waffen in internen Machtkämpfen ein (XCEPT 1.2025).
Junge Frauen und Mädchen werden außerdem zu Frühehen gezwungen, einige auch zur Prostitution (XCEPT 1.2025). Nach Rohingya-Bräuchen muss die Familie der Braut der Familie des Bräutigams eine Mitgift in Form von Bargeld und/oder Gütern zahlen. Streitigkeiten über die Mitgift sind weit verbreitet und führen manchmal zu Gewalt (DFAT 23.7.2025).
Zudem gibt es Berichte, dass Männer, darunter auch Mitglieder bewaffneter Gruppen, gelegentlich Frauen bedrohen, die sich nicht an die strengen kulturellen und religiösen Normen in Bezug auf Kleidung und Verhalten halten (DFAT 23.7.2025).
Lebensbedingungen für Rohingya-Kinder in den Flüchtlingslagern: Mehr als 500.000 Rohingya-Flüchtlinge in den Lagern sind Kinder und viele Familien leiden unter akuter Unterernährung (UNICEF 11.3.2025). Der Norwegian Refugee Council (NRC) berichtet, dass die auf Unterernährung und vermeidbare Krankheiten zurückzuführende Sterblichkeit von Kindern unter fünf Jahren bei über 30 % liegt. Gleichzeitig kämpfen viele junge Menschen mit psychischen Problemen wie Depressionen, Angstzuständen und posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) (NRC 15.9.2025).
Junge Menschen in den Lagern stehen vor großen Herausforderungen. Fast 90 Prozent der Rohingya-Jugendlichen haben keinen Zugang zu Bildung und Berufsausbildung. Die Bildungssituation war bereits vor 2025 prekär, hat sich nun aber noch weiter verschlechtert (NRC 15.9.2025). Die Kürzungen der humanitären Hilfe durch die USA und andere ausländische Geber haben die bereits bestehende Bildungskrise für 437.000 Kinder im schulpflichtigen Alter in Rohingya verschärft (HRW 25.7.2025). Von den Schließungen von Lernzentren waren 230.000 (NRC 15.9.2025) bis 304.000 Rohingya-Kinder betroffen (HRW 25.7.2025). Zwar wurden einige Zentren inzwischen wiedereröffnet und ein Teil der Lehrkräfte wieder eingestellt, doch sind die Angebote nach wie vor begrenzt und unsicher (NRC 15.9.2025).
Neben den Lernzentren der humanitären Hilfsorganisation gibt es noch von der [Anm.: Rohingya] Gemeinde geführte Schulen, diese werden jedoch nicht von der bangladeschischen Regierung anerkannt und erhalten dadurch auch keine privaten Spenden. Die Finanzierung erfolgt durch Schulgebühren, die für manche Familien jedoch eine finanzielle Hürde bei der Einschulung darstellen. Rohingya-Flüchtlinge berichten, dass die Qualität der von der Gemeinde geführten Schulen höher sei als jene der Lernzentren (HRW 25.7.2025).
Lebensbedingungen der Rohingya LGBTQ-Community in den Flüchtlingslagern: Transgender-Rohingya und Rohingya-Hijras, in der Rohingya-Sprache als "nakta fuain" bezeichnet, sind regelmäßig körperlichen Attacken, Belästigung, Missbrauch und sexueller Gewalt ausgesetzt (DVB 22.7.2024; vgl. CNN 2024). Aufgrund der weitverbreiteten Stigmatisierung und Vorurteile ist es jedoch fast unmöglich, diese Verbrechen bei den Behörden anzuzeigen (DVB 22.7.2024). Die Gewalttaten werden der ARSA und anderen bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Oft werden sie aber am stärksten von der eigenen Familie schikaniert (DVB 22.7.2024). Es kommt auch zu Belästigungen durch Behörden innerhalb und außerhalb der Flüchtlingslager (CNN 2024).
Die Transgender-Gemeinschaft in den Flüchtlingslagern von Cox's Bazar erhält finanzielle Unterstützung durch die NGO Bandhu, wodurch ein gewisses Maß an finanzieller Unabhängigkeit und Stabilität möglich ist. Auf Bhasan Char sind die Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen, für die Community hingegen eingeschränkt. Einige greifen zu Betteln oder Sexarbeit, während die meisten versuchen, bei Veranstaltungen und Hochzeitsfeiern zu singen und zu tanzen (DVB 22.7.2024).
Rückführungsbemühungen: Die Regierung Bangladeschs betonte immer wieder, dass eine dauerhafte Ansiedlung der Rohingya in Bangladesch nicht infrage komme (AA 16.8.2024) und das Hauptziel die Rückführung sei (ICG 18.6.2025). Auch die Interimsregierung strebt eine vollständige Rückführung der Rohingya in ihr Heimatland an (AA 16.8.2024). Aufgrund der Kürzungen der Hilfsmittel sieht auch Yunus die Rückführung der Rohingya nach Myanmar als die einzig nachhaltige Option (DAST 1.10.2025). Durch die Verschlechterung der Lage und die kriegerischen Auseinandersetzungen in Myanmar rückt die Rückführung jedoch weiter in die Ferne (AA 16.8.2024).
Registrierung und Dokumente von Rohingya in Bangladesch: Einige Rohingya, die seit den 1990er Jahren in Bangladesch leben, wurden bei ihrer Ankunft registriert und verfügen über mehrere Ausweisdokumente, darunter UNHCR-Ausweise, Geburtsurkunden und vom WFP [Anm.: World Food Programme] ausgestellte Ausweise. Bei einer freiwilligen Zählung im Jahr 2016 wurden viele weitere Rohingya registriert, zusätzlich zu den bereits in den 1990er Jahren registrierten Personen. Im Jahr 2022 setzte die frühere Regierung die Registrierung vorübergehend aus. Im Januar 2025 genehmigte die Übergangsregierung erneut die Erfassung biometrischer Daten (Fingerabdrücke und Fotos), um neu angekommene Rohingya zu identifizieren und ihnen Hilfe zukommen zu lassen. Das DFAT schätzt, dass mit Stand Juni 2025 ca. 50.000 unregistrierte Rohingya in den Flüchtlingslagern leben (DFAT 23.7.2025).
UNHCR stellt allen Bewohnern der Flüchtlingslager Identifikationskarten aus. Alle Geburten und Eheschließungen müssen beim UNHCR registriert werden. Die Ausweisinhaber haben Anspruch auf Lebensmittel- und Brennstoffrationen (DFAT 23.7.2025). Laut UK Home Office erhalten Rohingya-Flüchtlinge über 12 Jahren einen biometrischen Ausweis, der von der bangladeschischen Regierung und dem UNHCR ausgestellt wird. Dabei werden biometrische Daten, wie Fingerabdrücke und Iris-Scan, die die eindeutige Identität jedes Flüchtlings sichern, sowie wichtige Informationen zu familiären Verbindungen erfasst (UKHO 11.2024). Neuankömmlinge berichten gegenüber Ärzte ohne Grenzen, dass es zu längeren Verzögerungen, manchmal von mehreren Monaten, bei der biometrischen Erfassung kommt. In dieser Zeit verfügen die Flüchtlinge über keine Identifikationskarte und somit auch keinen Zugang zu offizieller Unterstützung in den Flüchtlingslagern, einschließlich Lebensmittelverteilung, medizinischer Versorgung und Brennstoff zum Kochen (MSF 9.2025).
Wie alle Menschen, die in Bangladesch leben, können auch Rohingya Zugang zu gefälschten Pässen erhalten, die angeblich die bangladeschische Staatsbürgerschaft belegen. Es ist bekannt, dass auch Rohingya im Ausland solche Pässe besitzen. Menschenhändler bieten manchmal gefälschte Pässe aus anderen Ländern an, z. B. aus Pakistan, Indien oder Nepal. Mit diesen Pässen können Rohingya ins Ausland reisen, um dort Arbeit zu suchen, oder sich möglicherweise von Menschenhändlern schmuggeln zu lassen (DFAT 23.7.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch
CARE - CARE International (25.8.2025): Rohingya in Cox’s Bazar: Resilience amidst funding cuts - CARE
CNN - Cable News Network (2024): Rohingya hijras speak up against the rampant sexual abuse they face in refugee camps in Bangladesh
DA - Development Aid (3.9.2025): Refugee crisis in Bangladesh deepens as aid declines
DAST - Daily Star, The (1.10.2025): Rohingya crisis: Yunus lays out 7-point plan at UN conference
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh
DVB - Democratic Voice of Burma (22.7.2024): Transgender Rohingya seek refuge and acceptance on Bhasan Char - DVB
EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus
FoR - Fortify Rights (3.2025): "I May Be Killed Any Moment" - Killings, Abductions, Torture and Other Serious Violations by Rohingya Militant Groups in Bangladesh
FoR - Fortify Rights (26.7.2024): Myanmar/Bangladesh: End Abduction, Forced Conscription of Rohingya Civilians - Fortify Rights
HRW - Human Rights Watch (o.D.): Rohingya
HRW - Human Rights Watch (29.9.2025): UN: Support Protection, Justice for Rohingya
HRW - Human Rights Watch (25.7.2025): Bangladesh: Foreign Aid Cuts Affect Rohingya Children’s Education
ICG - International Crisis Group (18.6.2025): Bangladesh/Myanmar: The Dangers of a Rohingya Insurgency
MSF - Ärzte ohne Grenzen (9.2025): The Illusion of Choice: Rohingya Voices Echo from the Camps
MSF - Ärzte ohne Grenzen (4.12.2024): Echoes of violence in the Rohingya camps of Cox’s Bazar
NRC - Norwegian Refugee Council (15.9.2025): Eight things you should know about the Rohingya crisis in Bangladesh
ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht
ODHIKAR - ODHIKAR (10.2.2025): Bangladesh Annual Human Rights Report 2024
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (7.9.2025): Report on Rohingya Perspectives on Pathways to Safe, Dignified and Peaceful Future
RefInt - Refugees International (22.5.2025): A Closing Window: How Aid Cuts are Undermining Rohingya Possibilities - Refugees International
RRRB - Rohingya Refugee Response Bangladesh (13.4.2025): 2025-26 Joint Response Plan Rohingya Humanitarian Crisis (January 2025 - December 2026)
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (11.2024): Country Information Note Bangladesh: Documentation
UN - United Nations (11.7.2025): 150,000 Rohingya flee to Bangladesh amid renewed Myanmar violence
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (4.8.2025): UNICEF Bangladesh Humanitarian Situation Report No. 72, 01 Jan - 30 Jun 2025 - Bangladesh
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (11.3.2025): 27 per cent surge in number of children admitted for severe acute malnutrition treatment in Rohingya refugee camps
XCEPT - Cross-Border Conflict Evidence / Policy / Trends (1.2025): Gendered violence and insecurity in Rohingya refugee camps in Bangladesh – new insights and ways forward
6. Wirtschaft und Arbeitsmarkt
Wirtschaft: Anhaltendes Wirtschaftswachstum verwandelte Bangladesch von einem der ärmsten Länder der Welt im Jahr 1971 in ein Land mit niedrigem mittlerem Einkommen ab dem Jahr 2015 (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 17.10.2024, EUAA 8.2025). Im Jahr 2024 betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes 451,1 Mrd. USD [ca. 390.41 Mrd. EUR] und das BIP pro Kopf laut Quellen zwischen 2.622 USD [ca. 2.270 EUR] (WKO 4.2025) und ca. 2.800 USD [ca. 2.446 EUR] (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Indikatoren der menschlichen Entwicklung wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit, durchschnittliche Bildungsdauer (DFAT 23.7.2025), Alphabetisierungsrate und Zugang zu Elektrizität haben sich verbessert (WB 17.10.2024).
Derzeit befindet sich Bangladesch in einer Phase des wirtschaftlichen und politischen Übergangs. In den Jahren 2023 und 2024 kam es zu einem langsameren Wirtschaftswachstum und schlechteren Arbeitsmarktbedingungen (WB 4.2025). Einer vorläufigen Schätzung des Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) zufolge betrug das Wirtschaftswachstum im Geschäftsjahr 2024-2025 3,97 % (EUAA 8.2025; vgl. TBS News 27.5.2025). Im Jahr 2023 waren es noch 5,8 % (WKO 4.2025). Für das Geschäftsjahr 2025-2026 wird ein Wachstum von 6,5 % prognostiziert (DFAT 23.7.2025).
Durch die instabile Lage im Land während des Aufstandes im Juli und August 2024 kam zu einer Beeinträchtigung der Geschäftsbetriebe durch die Proteste, Bewegungseinschränkungen und Internetabschaltungen (EUAA 8.2025). Die Inflation betrug im Jahr 2024 9,7 % (WKO 4.2025) bis 9,89 % (EUAA 8.2025) und wird für das Jahr 2025 auf 10,0 % (WKO 4.2025) bis 10,2 % prognostiziert (ADB 4.2025). Private und öffentliche Investitionen sind ins Stocken geraten, und das industrielle Wachstum hat sich abgeschwächt (WB 4.2025).
Die Übergangsregierung unter Dr. Mohammad Yunus hat verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensektors und der Gesamtwirtschaft ergriffen sowie verschiedene Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen eingerichtet. Die von diesen Ausschüssen vorgeschlagenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt [Anm.: Stand April 2025] (WB 4.2025). Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) sieht eine Stabilisierung der Wirtschaft nach den Störungen durch die Monsunrevolution 2024 sowie den Rückgängen bei privaten und öffentlichen Investitionen (DFAT 23.7.2025). Die Wirtschaft steht allerdings weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, darunter die hohe Inflation, Anfälligkeiten im Finanzsektor (WB 4.2025; vgl. DFAT 23.7.2025), die politische Instabilität sowie Naturkatastrophen und Arbeiterproteste im ersten Quartal 2025 (ADB 4.2025).
Arbeitsmarkt: Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft beschäftigt, wobei Reis das am weitesten verbreitete Anbauprodukt ist. Auch das verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor spielen eine wichtige Rolle. Die Bekleidungsindustrie beschäftigt schätzungsweise vier Millionen Menschen, davon 80 % Frauen. Rücküberweisungen von Arbeitnehmern aus dem Ausland (22 Mrd. US-Dollar im Jahr 2023) stellen nach Textil- und Bekleidungsexporten Bangladeschs zweitgrößte Devisenquelle dar und machen 6 % des BIP aus (DFAT 23.7.2025).
Eine schwache Rechts- und Ordnungslage, ein ungünstiges Umfeld für Unternehmen und mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten entmutigen Arbeitssuchende, insbesondere Frauen, und veranlassen viele dazu, den [Anm.: formellen] Arbeitsmarkt zu verlassen. Die Erwerbsquote sank von 60,9 % auf 59,2 %, hauptsächlich aufgrund eines Rückgangs der Frauenbeteiligung von 41,6 % auf 38,9 %. Fast 4 % der Arbeitnehmer verloren in der zweiten Jahreshälfte 2024 ihren Arbeitsplatz. Die Löhne für Geringqualifizierte sanken um 2 % und für Hochqualifizierte um 0,5 % (WB 4.2025). Laut Weltbank und DFAT liegt die Arbeitslosenquote zwischen 3,6 % (WB 4.2025) und 4,5 % (DFAT 23.7.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit ist höher und betrug 2024 11,5 % (2023: 10,9 %) (WKO 4.2025).
Bis zu 85 % der Erwerbstätigen arbeiten im informellen Sektor (DFAT 23.7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), das entspricht 70,47 Mio. Erwerbstätigen (USDOS 12.8.2025). Die Bedingungen im informellen Sektor sind im Allgemeinen schlecht (DFAT 23.7.2025). Der gesetzliche Schutz für Arbeitnehmer ist unzureichend und wird selten durchgesetzt (USDOS 12.8.2025). Es gibt nicht genügend Arbeitsplätze, um alle neuen Arbeitsmarktteilnehmer aufzunehmen, daher gehen viele Bangladescher für die Arbeit ins Ausland (DFAT 23.7.2025).
Ein nationales Mindestlohn-Gremium legt branchenspezifische monatliche Mindestlöhne fest. Der Mindestlohn ist nicht an die Inflation gekoppelt, das Gremium passt die Löhne in einigen Branchen jedoch gelegentlich an die Lebenshaltungskosten an. Keiner der festgelegten Mindestlöhne bietet Stadtbewohnern einen ausreichenden Lebensstandard, viele der Mindestlöhne liegen jedoch über der Armutsgrenze (USDOS 12.8.2025).
Quellen:
ADB - Asian Development Bank (4.2025): Bangladesh: Economy
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh
EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus
TBS News - Business Standard, The (27.5.2025): GDP grows 3.97% in FY25, lowest since Covid: Provisional BBS data
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh
WB - Weltbank (4.2025): Bangladesh Development Update - Special Focus: Restoring Financial Sector Stability
WB - Weltbank (17.10.2024): Overview
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2025): Länderprofil Bangladesch
7. Grundversorgung, Wohnraum, Hygiene und Wasserversorgung
Grundversorgung: Obwohl sich die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert hat (AA 16.8.2024), waren im April 2025 15,5 Mio. Menschen (16,6 % der analysierten Stichprobe von 96,6 Mio. Einwohnern) von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen (IPC 5.6.2025). Im Jahr 2022 gaben bangladeschische Haushalte laut einer Umfrage der BBS durchschnittlich 46 % ihres Einkommens für Lebensmittel aus. Im Jahr 2024 erreichten die Lebenshaltungskosten, einschließlich Lebensmitteln, ihren höchsten Stand seit einem Jahrzehnt (EUAA 8.2025).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260506_W169_2316510_1_00/hauptdokument.img1is.png WFP 8.2025
Laut "Hunger-Karte" des World Food Programme (WFP) leben in Bangladesch 51,1 Mio. Menschen mit unzureichender Ernährung. In sieben von acht übergeordneten Verwaltungseinheiten gibt es eine hohe Rate (Prävalenz) von Menschen mit unzureichender Ernährung. Nur eine Verwaltungseinheit (Chittagong) weist eine moderat hohe Prävalenz auf [siehe Karte] (WFP 8.2025). Ein Hauptfaktor der aktuellen Ernährungsunsicherheit sind die schweren Überschwemmungen und der tropische Wirbelsturm des Jahres 2024, die erhebliche Schäden in der Landwirtschaft verursachten. Hinzu kamen wirtschaftliche Schocks wie Inflation, Währungsabwertung, höheren Importkosten, Einkommensverluste sowie hohe Lebensmittelpreise (IPC 5.6.2025).
Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Es gibt keine anderen staatlichen Hilfen für bedürftige Personen (AA 16.8.2024) oder Familien- und Haushaltsbeihilfen (ISSA 1.1.2024) Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht. (AA 16.8.2024). [Anm.: eine Auflistung einzelner Sozialbeihilfen bzw. Leistungen durch Arbeitgeber gibt es im Kapitel Armut und Soziale Absicherung].
Wohnraum: Der Großteil der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, sauberem Wasser und Wohnraum. Laut der jüngsten nationalen Volkszählung aus dem Jahr 2022 lebten jedoch über 1,7 Millionen Menschen in städtischen Slums unter "unhygienischen und ungeplanten Bedingungen mit sehr schlechten Wohnverhältnissen". Andere Quellen gehen von höheren Zahlen aus (EUAA 8.2025). So gab das UNDP 2020 an, dass etwa 60 Millionen Menschen in städtischen Slums lebten (UNDP 2020). Laut einem Medienbericht lebten im Jahr 2022 allein in der Hauptstadt Dhaka 4,4 Millionen Menschen in Slums (Dhaka Tribune 1.10.2022). Bangladesch erlebt eine rasante Urbanisierung, wobei sich die städtische Bevölkerung im Zeitraum 2000–2023 von 30 auf 70 Millionen mehr als verdoppelt hat. Dies hat zu einer erheblichen Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum geführt, wobei derzeit ein Defizit von etwa 6 Millionen Einheiten besteht. Jährlich werden nur 31 500 Wohnungen gebaut, was 1 % der Nachfrage entspricht. Infolgedessen sind die Slums gewachsen, darunter auch die Slumbevölkerung in Dhaka, die zwischen 2010 und 2020 um 20 % zugenommen hat. Gleichzeitig können sich die meisten Menschen aufgrund der hohen Zinssätze keinen Eigenheimkauf leisten (EUAA 8.2025). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 25.7.2025).
Hygiene und Wasserversorgung: Im Jahr 2024 hatten 59 Prozent der Bevölkerung Zugang zu sicherem Trinkwasser. Damit ist ein leichter Anstieg gegenüber dem Jahr 2015 erkennbar, als der Anteil bei 56 Prozent lag (JMP 26.8.2025). Trotz Fortschritten bei der Wasserversorgung und der sanitären Versorgung haben damit knapp über 40 Prozent der Bevölkerung Bangladeschs noch keinen Zugang zu sauberem Wasser (Prothom Alo 5.9.2025). Hauptfaktoren für konatminiertes Wasser sind dabei Fäkalbakterien wie Kolibakterien (E. coli) (JMP 26.8.2025). Darüber hinaus konsumieren mehrere Millionen Menschen mit Arsen kontaminiertes Wasser (ANN 15.5.2025).
Außerdem hatten im Jahr 2024 37 % (2015: 25 %) der Bevölkerung Zugang zu sicher betriebenen sanitären Einrichtungen. Werden auch Gemeinschaftseinrichtungen miteingerechnet haben 54 % (2015: 46 %) der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen (JMP 26.8.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch
ANN - Asia News Network (15.5.2025): After 32 years, arsenic still threatens rural Bangladesh
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (25.7.2025): Energie effizienter nutzen und erneuerbare Energien ausbauen
Dhaka Tribune - Dhaka Tribune (1.10.2022): Speaker: Over 4.4m Dhaka residents living in slums
EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus
IPC - Integrated Food Security Phase Classification (5.6.2025): Bangladesh: Acute Food Insecurity Current Situation for April and Projection for May - December 2025
ISSA - International Social Security Association (1.1.2024): Country profile Bangladesh
JMP - WHO/UNICEF Joint Monitoring Programme for Water Supply, Sanitation and Hygiene (JMP) (26.8.2025): Progress on household drinking-water, sanitation and hygiene 2000-2024: Special focus on inequalities
Prothom Alo - Prothom Alo (5.9.2025): Bangladesh may need 75 years to ensure safe water for all
UNDP - United Nations Development Programme (2020): Beyond Recovery: Towards 2030
WFP - World Food Programme (8.2025): HungerMap LIVE - Bangladesch
8. Armut und soziale Absicherung
Armut: Die Weltbank prognostiziert für 2025 eine nationale Armutsquote von 22,9 % (2024: 20,5 %) (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 4.2025). Die extreme Armut, gemessen an der internationalen Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar [Anm.: pro Tag], wird 2025 voraussichtlich auf 9,3 % (2024: 7,7 %) steigen, womit weitere drei Millionen Menschen in extreme Armut gelangen können (WB 4.2025). Die Ungleichheit stieg im Jahr 2024 geringfügig und soll 2025 weiter ansteigen (WB 4.2025). Lediglich in ländlichen Gebieten soll sich die Ungleichheit leicht verringert haben, während sie in städtischen Gebieten anstieg (WB 17.10.2024). Die Weltbank geht davon aus, dass drei von fünf Haushalten aufgrund der wirtschaftlichen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der sich zwischen 2023 und 2024 verschlechternden Arbeitsmarktbedingungen, unter größeren finanziellen Druck gerieten und Ersparnisse aufgebraucht haben. Geldüberweisungen aus dem Ausland an Haushalte haben jedoch dazu beigetragen, den privaten Konsum und die Aktivitäten im Dienstleistungssektor aufrechtzuerhalten und einen größeren Anstieg der Ungleichheit abzuschwächen, trotz Arbeitsplatzverlusten und erhöhter Inflation, die zu einem Rückgang der Realeinkommen führte. Jährlich verlassen über eine Million Menschen das Land, womit für Haushalte, die Überweisungen erhalten, weiterhin eine bessere Widerstandsfähigkeit angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen angenommen wird (WB 4.2025).
Das Land hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Fortschritte bei der Armutsbekämpfung erzielt, vor allem dank seiner Programme für ein soziales Sicherheitsnetz (Social Safety Net Programs, SSNP) (Borgen Project 16.5.2025; vgl. DTDA o.D.). Die Grundlage für dieses soziale Sicherheitsnetz wurde mit der 2015 eingeführten Nationalen Strategie für soziale Sicherheit (National Social Security Strategy, NSSS) gebildet, deren politischen Instrumente Krankengeld, Mutterschaftsgeld und -schutz, Altersrenten, Arbeitsunfälle und Arbeitslosenunterstützung für Arbeitnehmer in der formellen Wirtschaft abdecken. Allerdings verlief die Umsetzung des NSSS und seines Aktionsplans schleppend, was hauptsächlich auf begrenzte finanzielle Mittel und Kapazitätsengpässe zurückzuführen ist (DTDA o.D.). Die Anzahl der Programme sank von 138 im Geschäftsjahr 2015 auf 115 im Geschäftsjahr 2024, bevor sie im Geschäftsjahr 2025 wieder auf 140 anstieg (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Das soziale Schutzsystem ist durch die Fragmentierung in unterschiedliche Programme, die sich hauptsächlich auf die Verteilung von Nahrungsmitteln und Geldtransfers konzentrieren, gefährdet (DTDA o.D.).
Universelles Pensionssystem: Im August 2023 wurde ein neues freiwilliges beitragsorientiertes Pensionsprogramm (das Universal Pension Scheme, UPS) (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.) für Arbeitnehmer im privaten Sektor im Alter von 18 bis 50 Jahren eingeführt (ISSA 1.1.2024). Davor war das Pensionssystem auf öffentliche Bedienstete beschränkt. Ziel ist es, dass selbst Personen mit geringen Einkommen sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auf den Ruhestand vorbereiten können (DTDA o.D.). Die Versicherten wählen eines von vier Programmen (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.), mit den Bezeichnungen Progoti, Surokkha, Somota, and Probash (DTDA o.D.), die folgende Personengruppen abdecken: 1) Arbeitnehmer und Unternehmer, 2) Selbstständige und informell Beschäftigte, 3) Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, und 4) bangladeschische Staatsbürger, die im Ausland arbeiten. Das UPS bietet Versicherungsschutz für Altersrente und Hinterbliebenenrente. Die Höhe der Leistungen hängt vom gewählten Versicherungsprogramm, dem gewählten Beitragssatz und der Anzahl der Beitragsjahre ab. Die Teilnehmer müssen mindestens 10 Jahre lang Beiträge gezahlt haben, um Anspruch auf Leistungen zu haben. Daneben gibt es Sonderregelungen für Beschäftigte von staatlichen, halbstaatlichen und autonomen Organisationen (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.). Obwohl informell Beschäftigte Zugang zum universellen Rentensystem haben, herrscht trotz der veröffentlichten offiziellen Richtlinien zur Registrierung immer noch Verwirrung über ihre Anmeldung. Da es sich um einen freiwilligen Beitrag handelt, ist die Registrierungsrate niedrig, denn viele Menschen denken, es handelt sich um ein staatliches System zur Geldbeschaffung (DTDA o.D.).
Arbeitsunfallversicherung in der Bekleidungsbranche: Im Juni 2022 wurde im Rahmen eines Pilotprojektes eine Arbeitsunfallversicherung für die Bekleidungsbranche eingeführt. Das System bietet verletzten Arbeitnehmern und ihren Angehörigen im Falle von Unfällen, die zu dauerhafter Behinderung oder zum Tod führen, eine regelmäßige Zahlung als Aufstockung der bereits bestehenden Pauschalzahlungen des Zentralfonds (DTDA o.D.).
Entwicklungsprogramme des Staates für gefährdete Gruppen: Das Programm zur Entwicklung gefährdeter Gruppen (Vulnerable Group Development Program, VGD) unterstützt vor allem Frauen, die unter extremer Ernährungsunsicherheit leiden (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.). Aufgrund der Geschlechterungleichheit im Land sind Frauen oft am stärksten von Armut und Hunger betroffen. Ziele des Programms sind, die Versorgung mit nahrhaften Lebensmitteln und in Zusammenarbeit mit BRAC, Bangladeschs größter NGO, die Vermittlung grundlegender Lese-, Schreib- sowie Ernährungskompetenzen. Durch die Bereitstellung von Lebensmitteln und Bildung hilft das Programm gefährdeten Frauen, langfristig aus der Armut zu kommen, anstatt nur kurzfristig Hilfe zu leisten (Borgen Project 16.5.2025).
Darauf aufbauend hat die Regierung ein weiteres Programm zur Einkommensgenerierung für die Entwicklung benachteiligter Gruppen (Income Generating for Vulnerable Group Development, IGVGD) konzipiert. Es unterstützt Frauen mit niedrigem Einkommen dabei, von der Nahrungsmittelhilfe durch das VGD-Programm zu selbstständigen Arbeitskräften mit einem stabilen Einkommen zu werden (Borgen Project 16.5.2025). Die Frauen im Programm erlernen wichtige berufliche Fähigkeiten (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.), wie Geflügelzucht und Schneiderei (Borgen Project 16.5.2025). Sie können außerdem kleine Kredite oder Zuschüsse erhalten (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.), um ein eigenes Unternehmen zu gründen (Borgen Project 16.5.2025).
Sozialhilfe des Staates:
Soziale Altersbeihilfe: Seit 1998 gibt es eine staatliche Altersbeihilfe (Borgen Project 16.5.2025) in der Höhe von monatlich 600 Taka [Anm.: ca. 4,20 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Sie wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Die Auszahlung erfolgt alle drei Monate. Ein spezieller Ausschuss führt eine Bedürftigkeitsprüfung durch und priorisiert die Leistungszahlungen. Dabei darf das Jahreseinkommen des Begünstigten, je nach Quelle, 3.000 Taka [Anm.: ca. 21,15 EUR] (ISSA 1.1.2024) bis 10.000 Taka [ Anm.: ca. 70,50 EUR] (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) nicht übersteigen und es dürfen auch keine anderen staatlichen oder nicht-staatlichen Unterstützungen bezogen werden. Darüber hinaus wird den Schwächsten der Gesellschaft und Frauen der Vorrang eingeräumt (mindestens die Hälfte der ausgewählten Personen muss weiblich sein) (ISSA 1.1.2024). Die Altersbeihilfe unterstützt fast vier Millionen ältere Menschen darin, sich mit notwendigen Lebensgrundlagen wie Nahrung, Medikamenten und Unterkunft zu versorgen. Die finanzielle Unterstützung des Programms entlastet auch junge Familienmitglieder, die möglicherweise finanzielle Schwierigkeiten haben, sie zu unterstützen (Borgen Project 16.5.2025).
Sozialpension bei Beeinträchtigung: Eine Sozialpension bei Beeinträchtigung beträgt monatlich 850 Taka [Anm.: ca. 6 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025), wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Die bezugsberechtigte Person muss mindestens sechs Jahre alt sein und es muss eine sensorische, geistige, sprachliche oder körperliche Beeinträchtigung vorliegen (ISSA 1.1.2024). Das Jahreseinkommen des Leistungsempfängers darf 36.000 Taka [Anm.: ca. 254 EUR] nicht überschreiten (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Die Kommission priorisiert die Leistungszahlungen (basierend auf Gesundheitszustand und sozioökonomischem Status) und räumt den Bedürftigsten, Frauen und älteren Personen Vorrang ein. Es dürfen keine anderen staatlichen oder nicht staatlichen Leistungen bezogen werden. Die Auszahlung erfolgt alle drei Monate (ISSA 1.1.2024).
Sozialpension für Hinterbliebene (Witwen und verlassene Frauen): Eine soziale Hinterbliebenenpension beträgt monatlich 550 Taka [Anm.: ca. 3,90 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) und wird an Witwen sowie Frauen, die von ihren Ehemännern geschieden oder verlassen werden, ausgezahlt. Die bezugsberechtigten Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Bei einer erneuten Heirat erlischt die Witwer- bzw. Witwenpension wieder. Eine Kommission führt eine Berechtigungs- und Prioritätsprüfung durch, basierend auf den Gesundheitszustand und sozioökonomischen Status. Dabei haben die bedürftigsten Frauen und ältere Frauen Vorrang (ISSA 1.1.2024). Das Jahreseinkommen des Leistungsempfängers darf 12.000 Taka [Anm.: ca. 85 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) nicht überschreiten und es dürfen keine anderen staatlichen oder nicht-staatlichen Leistungen bezogen werden (ISSA 1.1.2024).
Leistungen durch den Arbeitgeber:
Abfindung bei Arbeitslosigkeit: Arbeitslosengeld wird in Bangladesch seit vielen Jahren nicht mehr gewährt (DTDA o.D.). Bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit ist derzeit nur eine Abfindung vorgesehen. Die Arbeitsrechtsänderung von 2013 verpflichtet Arbeitgeber, entlassenen Arbeitnehmern mit mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit im Falle einer Kündigung, Krankheit oder Entlassung (Personalabbau) eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit: Bei weniger als zehn Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit werden 30 Tage des Lohns für jedes Dienstjahr ausgezahlt; bei mindestens zehn Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 45 Tage des Lohns für jedes Dienstjahr (ISSA 1.1.2024).
Krankengeld: Formal Angestellte haben im Falle einer Krankheit Anspruch auf ein vom Arbeitgeber gedecktes Krankengeld. Dabei wird das Gehalt zu 100 % für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Ausgenommen sind Selbstständige, Hausangestellte, Familienarbeiter, Landarbeiter in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben, Beschäftigte in gemeinnützigen Organisationen, Beschäftigte in Behörden und Einrichtungen sowie Seeleute. Für die Inanspruchnahme muss der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest eines zugelassenen Arztes vorlegen. Alle legalen Einwohner sind miteingeschlossen, einschließlich Nicht-Staatsbürger (ISSA 1.1.2024).
Mutterschaftsgeld: Im Falle einer Schwangerschaft erhalten Mütter vom Arbeitgeber ein Mutterschaftsgeld (ISSA 1.1.2024), in der Form von bezahltem Urlaub (DTDA o.D.). Dieses entspricht dem Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft und wird für den Zeitraum von acht Wochen vor sowie bis acht Wochen nach der Geburt ausbezahlt. Insgesamt wird es für zwei Lebendgeburten gewährt. Zum voraussichtlichen Geburtstermin muss die Person mindestens sechs Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Ab der dritten Geburt ist nur ein unbezahlter Urlaub vorgesehen. Stirbt die Mutter während der Geburt oder bis zu acht Wochen nach der Geburt, wird die Leistung an die Person gezahlt, die das Kind betreut (ISSA 1.1.2024). Es gibt Unterschiede bei der Einhaltung der Gesetze zwischen den Branchen. So gibt es beispielsweise in der Bekleidungsindustrie keine interne Mutterschaftsregelung. Viele Arbeiterinnen fühlen sich unter Druck gesetzt, vor Ablauf der acht Wochen nach der Entbindung wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, während andere dazu veranlasst werden, "freiwillig" zu kündigen (DTDA o.D.).
Todesfallleistungen (Arbeitgeberhaftung):
Sterbegeld und Todesfallentschädigung: Ein Anspruch auf Sterbegeld für eine begünstigte Person oder einen Hinterbliebener eines Angestellten besteht bei einem mindestens zwei Jahre, ununterbrochene Betriebszugehörigkeit beim selben Arbeitgeber. Der Tod muss während der Dienstzeit oder am Arbeitsplatz eingetreten sein. Eine Versicherungspflicht besteht für alle Angestellten mit legalem Wohnsitz, ausgenommen sind Selbstständige, Hausangestellte, Familienangehörige, Landarbeiter in kleinen Betrieben, Mitarbeiter von gemeinnützigen Organisationen, bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Seeleute (ISSA 1.1.2024).
Für den Bezug der Todesfallentschädigung muss der Tod in Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eintreten. Der Leistungsberechtigte erhält eine Einmalzahlung in der Höhe von 200.000 Taka [ca. 1.410,10 EUR]. Eine Versicherungspflicht der Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer mit legalem Wohnsitz besteht bei nicht-verwaltungsbezogenen Tätigkeiten bei Eisenbahnen, Häfen, Postdiensten, Immobilienunternehmen, Produktionsbetrieben mit fünf oder mehr Beschäftigten sowie in bestimmten Branchen mit manuellen Tätigkeiten oder gefährlichen Arbeitsbedingungen. Ausgeschlossen sind Selbstständige, Hausangestellte, mithelfende Familienangehörige, Landarbeiter in kleinen Betrieben und bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst (ISSA 1.1.2024).
Arbeitsunfall, vorübergehende und permanente Erwerbsunfähigkeit: Bei einem Arbeitsunfall trägt der Arbeitgeber die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung bis zur Genesung. Bei einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für zwei Monate 100 % des Durchschnittsgehalts der letzten 12 Monate. Für die darauffolgenden zwei Monate werden 66,7 % des Durchschnittsgehalts gezahlt und für jeden weiteren Monat 50 % des Durchschnittsgehalts. Insgesamt gilt der Leistungsanspruch jedoch höchstens für ein Jahr bei Arbeitsunfällen bzw. für zwei Jahre bei Berufskrankheiten. Für die Anspruchsvoraussetzungen muss eine mindestens dreitägige Arbeitsunfähigkeit vorliegen (ISSA 1.1.2024).
Bei einer permanenten Erwerbsunfähigkeit von 100 % in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 250.000 Taka [ca. 1.762,60 EUR] bezahlt. Bei einer Teilinvalidität wird ein Prozentsatz der vollen Erwerbsunfähigkeitsentschädigung gezahlt. Die Berechnung dieses Betrags erfolgt unter Berücksichtigung des Grades des festgestellten Verlusts der Erwerbsfähigkeit. Berufskrankheiten sind für bestimmte Berufe gemäß einer gesetzlichen Liste versichert (ISSA 1.1.2024).
Quellen:
Borgen Project - Borgen Project, The (16.5.2025): Social Safety Net Programs Are Fighting Poverty in Bangladesh
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh
DTDA - Danish Trade Union Development Agency (o.D.): Labour Market Profile: Bangladesh 2024/2025
ISSA - International Social Security Association (1.1.2024): Country profile Bangladesh
Razzaque/Rahman/IGC - International Growth Centre (Herausgeber), Razzaque, Mohammad Abdur und Rahman, Jillur (Autor) (3.2025): Strengthening social protection in Bangladesh: What reforms are most urgently needed?
SEBA - Socio-Economic Backing Association (o.D.): Vulnerable Group Development (VGD)
WB - Weltbank (4.2025): Bangladesh Development Update - Special Focus: Restoring Financial Sector Stability
WB - Weltbank (17.10.2024): Overview
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 16.8.2024). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 16.8.2024).
Behandlung von Rückkehrern durch die Behörden: Bangladesch hat eine große Diaspora und eine ausgeprägte Auswanderungskultur. Jedes Jahr verlassen Hunderttausende Bangladescher das Land, um Arbeit zu suchen, und kehren später wieder zurück (DFAT 23.7.2025). Laut der internationalen Entwicklungsorganisation BRAC und Berichten der Tageszeitung Daily Star vom Mai 2025 sind in den letzten sechs Jahren mehr als 470 000 bangladeschische Wanderarbeiter in ihre Heimat zurückgekehrt (DAST 8.5.2025; vgl. EUAA 8.2025).
Laut australischem Außen- und Handelsministerium (DFAT) hat die Regierung weder die Kapazitäten noch die Absicht, alle zu überwachen. Bei Personen mit einem bestimmten politischen Profil wird laut DFAT möglicherweise ihre Einreise nach Bangladesch vermerkt, was jedoch für die überwiegende Mehrheit der zurückkehrenden Bangladescher unwahrscheinlich ist. Zusätzliche Kontrollen, einschließlich der Überprüfung von Mobiltelefonen, werden bei der Rückkehr in der Regel nicht durchgeführt. Mitglieder der Bangladesh Nationalist Party (BNP), darunter auch solche, gegen die inländische Gerichtsverfahren anhängig waren oder weiterhin anhängig sind, sind seit dem Regierungswechsel im August 2024 nach Bangladesch zurückgekehrt. Nach Kenntnis des DFAT wurden diese Personen bei ihrer Rückkehr nicht negativ beachtet und hatten auch keine negativen Konsequenzen zu befürchten (DFAT 23.7.2025). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z. B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 16.8.2024). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer aufgrund politischer Aktivitäten, einschließlich politischer Online-Aktivitäten, die sie in Australien ausgeübt haben, an der Grenze angehalten und festgenommen wurden (DFAT 23.7.2025).
Doppelbestrafung: Die Verfassung und die Strafprozessordnung von 1898 verbieten die Doppelbestrafung. Es sind keine Fälle bekannt, in denen bangladeschische Staatsbürger, die im Ausland wegen Straftaten vor Gericht standen, nach ihrer Rückkehr in Bangladesch erneut vor Gericht gestellt wurden (DFAT 23.7.2025).
Finanzielle und soziale Situation von Rückkehrern: Im Rahmen von Sammelflügen werden die Rückkehrer von der Immigrationsbehörde nach Ankunft registriert. Aufgrund diverser Bemühungen, bessere Unterstützung für Rückkehrende gewährleisten zu können und das Migrationsmanagement zu verbessern, hat die Regierung mit Unterstützung der IOM eine digitale Plattform namens Returning Migrants Management Information System (ReMiMIS) etabliert, um Daten der Rückkehrer zu erheben und Dienstleistungen gezielter anbieten zu können (AA 16.8.2024).
Laut IOM sind in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich, die dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger und weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse sowie noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der "social networks of family and neighbourhoods", denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 16.8.2024).
Laut Quellen vor Ort ist die Auswanderung oft ein langwieriger Prozess, bei dem Großfamilien und Gemeinschaften Ressourcen für ein Mitglied (in der Regel den ältesten Sohn) sparen und verpfänden, damit dieses zum Arbeiten ins Ausland gehen können. So kann es vorkommen, dass ganze Gemeinschaften investierten und eine Rendite erwarten (DFAT 23.7.2025). Die hohen Kosten für die Migration, die an Schleuser oder Rekrutierungsbüros zu entrichten sind, können bis zu USD 10.000 ausmachen (AA 16.8.2024). Viele Migranten bzw. Rückkehrer sind hoch verschuldet (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025; EUAA 8.2025). Infolgedessen kann es zu einem Stigma für gescheiterte und zurückkehrende Migranten kommen (DFAT 23.7.2025). So berichtet eine NGO, dass zurückkehrende Migranten in der Regel die Erzählung einer Erfolgsgeschichte mitbringen, auf der sie eine neue Identität aufbauen. Allerdings gibt die NGO auch an, dass Rückkehrer ständig anhand ihrer Leistungen im Ausland bewertet werden. Dadurch können soziale Netzwerke dazu neigen, erfolglose Rückkehrer nicht zu unterstützen (EUAA 8.2025). Viele Rückkehrer schaffen dennoch einen nahtlosen Übergang (DFAT 23.7.2025).
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF): Es gibt staatliche Aufnahmeeinrichtungen/Waisenhäuser für Minderjährige. Hierbei muss eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Jugendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden. Zuständig ist das Ministerium für Angelegenheiten von Frauen und Kindern (Ministry of Women and Children Affairs). Nach Auskunft von IOM können auch über die Nationale Vereinigung der Anwältinnen von Bangladesch (Bangladesh National Women Lawyers Association, BNWLA) Aufnahmeeinrichtungen vermittelt werden (AA 16.8.2024) [Anmerkung: Zur allgemeinen Lage von Kindern/Minderjährigen siehe Kapitel Kinder].
IOM Büro am Flughafen Dhaka: Die IOM ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung (AA 16.8.2024).
EU Reintegration Programme (EURP): Das EURP von Frontex bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation, der seit 1972 in Bangladesch tätigen internationalen Entwicklungsorganisation BRAC, Unterstützung bei der Reintegration an (Frontex o.D.; vgl. BMI o.D.). Diese umfasst ein Post-Arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u. a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-return-Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (o.D.): Return from Austria - Bangladesh
DAST - Daily Star, The (8.5.2025): BRAC report on migrant workers: Abused, 67,199 women returned in 6 years
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh
EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus
Frontex - Frontex (o.D.): EURP Country Information Leaflet Bangladesh
10. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe:
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung:
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle:
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Mangels Vorlage jedweder Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zunächst damit, in Myanmar geboren zu sein und der Volksgruppe der Rohingya anzugehören, weswegen er als Kleinkind im Jahr 1991 nach Bangladesch vertrieben worden sei. Dieses Vorbringen ist ohne jegliche Zweifel nicht wahr. So hat der Beschwerdeführer keine Kenntnisse des Rohingya als Sprache, sondern spricht lediglich Bengali. Während er in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.10.2024 schlichtweg angab, dass seine Eltern immer nur auf Bengali mit ihm gesprochen hätten (AS 53), erklärte er dies in der gegenständlichen Beschwerde damit, dass seine Mutter von den Ereignissen in Myanmar schwer traumatisiert gewesen sei und deswegen nicht mit ihm auf Rohingya sprechen habe wollen (AS 159), schwenkte dann jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2026 darauf um, dass es die Sprache Rohingya überhaupt nicht gebe (Verhandlungsprotokoll S. 13). Damit veränderte der Beschwerdeführer nicht nur die Gründe über seine Nichtkenntnis der Sprache, sondern widerspricht diese Behauptung auch der allgemein bekannten Tatsache der Existenz dieser Sprache. Es steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer, wenn er die ersten sechs Jahre seines Lebens als Rohingya in Myanmar gelebt hätte und zumal auch danach im Familienverband mit seiner Mutter gelebt hätte, Sprachkenntnisse des Rohingya hätte. Sodann machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seiner örtlichen Herkunft in Myanmar, denn während er noch in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.04.2024, in der Einvernahme durch das Bundesamt sowie in der gegenständlichen Beschwerde nur angeben konnte, aus dem Rakhain-Staat zu stammen und nichts weiteres oder näheres über seine Herkunft erzählen zu können, zumal er keine Erinnerungen an Myanmar habe (AS 23, 53, 55, 159), wusste er überraschend in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, dass er ebenso wie seine Eltern im Dorf Ukhia geboren sei, welches im Rakhain-Staat liege, und erzählte auch – wenn auch nur sehr vage und ohne jegliche erkennbare Gemütsbewegung – von den Umständen seiner Flucht und etwa davon, wie er die verbrannte Leiche seines Vaters gesehen habe (Verhandlungsprotokoll S. 3 ff). Nicht nur ist aber kein Grund zu erkennen, aus dem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diese Angaben machen könnte, wenn er doch zuvor mehrfach erklärt hatte, sich nicht erinnern zu können, sondern ist auch zu betonen, dass Ukhia nicht in Myanmar liegt, sondern es sich bei dem Ort – wie etwa auf öffentlichen Kartendiensten wie Google Maps oder auf Wikipedia ersichtlich – um einen Ort im Distrikt Cox’s Bazar, Bangladesch, handelt, in welchem sich das größte (Rohingya-)Flüchtlingslager der Welt befindet (s. etwa https://maps.app.goo.gl/1kmfwYCv1Bku5Psd6; https://de.wikipedia.org/wiki/Cox%E2%80%99s_Bazar_(Distrikt)#Verwaltung; https://en.wikipedia.org/wiki/Kutupalong_refugee_camp). Weiters erzählte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang, dass sie im Jahr seiner Ausreise aus Myanmar, 1991, vom „arakanesischen Militär“ angegriffen worden seien (Verhandlungsprotokoll S. 4 f), obwohl die Vertreibung der Rohingya 1991 bekanntermaßen vom burmesischen Militär (Tatmadaw) ausging (und die „Arakan Army“ als rebellische Splittergruppe erst Jahre später gegründet wurde, s. dazu etwa auch Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Arakan_Army). Letztendlich fiel der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung damit auf, dass er auf Nachfrage nach seiner Volksgruppenzugehörigkeit erst angab, jener der Rakhain (auch: Arakanesen) anzugehören (Verhandlungsprotokoll S. 9; das ist die größte Bevölkerungsgruppe im Rakhain-Staat) und erst im weiteren Verlauf der Verhandlung wieder darauf zurückging, ein Rohingya zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 13). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich ein Rohingya, würde er sich keinesfalls als Angehöriger einer anderen Volksgruppe bezeichnen. Betrachtet man all diese Erwägungen in ihrer Gesamtheit, bleib kein Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer aus Myanmar stammt und Rohingya ist, sondern ist aus der Widersprüchlichkeit, Unplausibilität und Oberflächlichkeit seiner Angaben vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu schließen, dass es sich bei ihm in Wahrheit um einen Staatsangehörigen von Bangladesch und demnach um einen Angehörigen der Volksgruppe der Bengalen handelt, zumal er nur Bengali spricht und die bengalische Ethnie nach den Länderberichten 99 % der Gesamtbevölkerung von Bangladesch ausmacht. Er gab im Übrigen selbst an, in Bangladesch stets in der Hauptstadt Dhaka gelebt zu haben.
In der Einvernahme durch das Bundesamt dezidiert zum Grund seiner Ausreise aus Bangladesch befragt, erklärte der Beschwerdeführer erst auf mehrere Nachfragen vage und oberflächlich, dass der Mann, für den er als Haushälter gearbeitet habe, politisch für die BNP (Bangladesh National Party) aktiv gewesen sei und dadurch immer Probleme mit der Awami League gehabt habe, weshalb er den Beschwerdeführer – gemeint offenbar: zu seinem Schutz – aus dem Land gebracht habe. Näheres konnte der Beschwerdeführer dazu nicht angeben. Auf nochmalige Nachfrage gab er dann explizit an, in Bangladesch nie persönlich bedroht worden zu sein (AS 54 f). Der Beschwerdeführer war somit in der Einvernahme nicht in der Lage, nachvollziehbar einen Fluchtgrund darzulegen. In der gegenständlichen Beschwerde führte der Beschwerdeführer dann aus, dass er nicht nur als Haushälter, sondern auch als Wachmann für den erwähnten Mann gearbeitet habe und deswegen bei Veranstaltungen immer wieder polizeilich festgenommen worden sei, um seinen Arbeitgeber zu erpressen (AS 147). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ging er aber wieder davon ab und erklärte im klaren Widerspruch, lediglich Haushälter gewesen zu sein und hin und wieder vom Haus seines Arbeitgebers von der Polizei mitgenommen worden zu sein, wenn dieser nicht anwesend gewesen sei, damit dieser ihn freikaufen müsse. Nachdem sein Arbeitgeber es sich aber letztlich nicht mehr leisten habe können, den Beschwerdeführer stets freizukaufen, habe er ihn aus dem Land geschickt (Verhandlungsprotokoll S. 9 ff). Aus welchem Grund sein Arbeitgeber ihn aber deswegen für den erheblichen Betrag von 9.000,- Euro nach Österreich geschickt hätte (AS 29, 54; Verhandlungsprotokoll S. 6), statt ihn etwa andernorts in Bangladesch unterzubringen, ist nicht zu ersehen, zumal der Beschwerdeführer selbst schließlich nicht verfolgt gewesen wäre, sondern nach seiner Erzählung lediglich Mittel zum Zweck – nämlich der wiederholten finanziellen Erpressung seines Arbeitgebers – gewesen wäre. Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers gestaltete sich somit widersprüchlich, unplausibel und zumal nur höchst vage und oberflächlich. Darüber hinaus wäre diese Bedrohungslage, selbst wenn man sie als wahr unterstellen würde, alleine damit begründet gewesen, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein Anhänger der oppositionellen BNP gewesen und von der machthabenden Awami League schikaniert worden sei. Wie aus den Länderberichten aber hervorgeht, wurde die Awami League aufgrund von Protesten im Jahr 2024 als machthabende Partei von der BNP abgelöst, sodass auch dahingehend der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner Bedrohung unterliegen kann.
Eine sonstige, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungslage kam im Verfahren nicht hervor. Demzufolge spricht kein spezifischer Grund gegen eine Rückkehr des nach Eigenangaben an Bluthochdruck leidenden, im Übrigen aber gesunden Beschwerdeführers nach Dhaka. Auch wenn Bangladesch mit diversen Konflikten und Spannungen konfrontiert ist, ergibt sich aus den Länderberichten in Gesamtbetrachtung doch, dass die Sicherheitslage jedenfalls für einen durchschnittlichen Zivilisten wie den Beschwerdeführer hinreichend gut und stabil ist, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er alleine durch seine dortige Anwesenheit Opfer willkürlicher Gewalt wird. Auch wenn aufgrund seines gänzlich unglaubhaften Vorbringens über seine Identität und Herkunft – und somit in Verstoß gegen die den Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AsylG 2005 – nicht feststellbar ist, welche konkreten Bezugspunkte der Beschwerdeführer in Bangladesch tatsächlich hat, so ist in der allgemeinen Lebenserfahrung doch davon auszugehen, dass er zum einen über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, und er zum anderen an seinem Herkunftsort auch sonstige freundschaftliche Bindungen eingegangen ist, sodass davon auszugehen ist, dass der zumal erst vor rund zwei Jahren aus Bangladesch ausgereist Beschwerdeführer weiterhin über Kontakt in seine Heimat verfügt. Auch konnte der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen die erhebliche Summe von 9.000,- Euro für seine Schleppung nach Österreich aufwenden, sodass – zumal der Beschwerdeführer mangels glaubhaften Fluchtvorbringens nicht zur Ausreise gezwungen war, sondern sich vielmehr freiwillig dazu entschied – nicht davon auszugehen ist, dass er in Bangladesch unter prekären Bedingungen lebte. Das behauptete er auch nie. Vielmehr muss er offenkundig in der Lage gewesen sein, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und zusätzlich Geld anzusparen, sodass ihm dies auch nach einer Rückkehr wieder möglich und zumutbar ist. Dies, zumal er auch in Österreich – einem Land, dessen Sprache er nicht spricht und zu dem er keine Bezugspunkte hat – freiwillig ohne Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebt und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte. Er hat zudem die Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlicher Rückkehrhilfe. Da anhand dessen auch die Länderberichte über die allgemeine Versorgungslage, mag sie auch angespannt sein, keine bevorstehende Existenzgefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr befürchten ließen, wird er dort durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Unterstützung durch seine sozialen Anknüpfungspunkte sowie Rückkehrhilfe für seine materielle Existenz sorgen können. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er in seinem Herkunftsort Dhaka in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
Der Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll. Die weiteren festgestellten Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich folgen seinem insoweit unstrittigen Vorbringen in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Unterlagen.
2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation in Bangladesch beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 13.01.2026 (Version 7). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Bangladesch ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).
Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über über Herkunft aus Myanmar und eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte auch keine sonstige individuelle Bedrohungslage in Bangladesch glaubhaft machen. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Bangladesch aus Konventionsgründen.
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.
Auch sonst ergeben sich weder aus der individuellen noch aus der allgemeinen Situation ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Dhaka in diesem Sinne bedroht wäre. Es ergab sich weder aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten noch aus dem gewürdigten Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine existenzielle Gefährdung seiner Person. Es ist demnach – wie schon beweiswürdigend näher begründet – weder zu befürchten, dass er dort Opfer willkürlicher Gewalt werden würde, noch dass der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer nicht wie schon vor seiner Ausreise für seine grundlegenden Lebensbedürfnisse sorgen könnte, zumal er dort die beträchtliche Summe von 9.000,- Euro für seine Ausreise aus Bangladesch ansparen konnte und er selbst in Österreich – einem für ihn fremden Land, dessen Sprache er nicht beherrscht – auf die staatliche Grundversorgung verzichtet und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte, um sich selbst zu versorgen, was auf eine erhebliche Anpassungsfähigkeit hindeutet.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist auch die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Der Beschwerdeführer ist seit zwei Jahren in Österreich aufhältig und verfügt aufgrund seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz über ein bloß vorübergehendes, unsicheres Aufenthaltsrecht. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem derartigen kurzen Aufenthalt nur im Falle einer außergewöhnlichen Konstellation eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Privatlebens zugesprochen werden (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286). Aus den getroffenen Feststellungen geht keine sprachliche oder soziale sowie eine geringe berufliche Integration hervor. Somit liegt eine derartige außergewöhnliche Konstellation nicht vor. Dies, zumal der Beschwerdeführer die wesentlich stärkeren Bindungen zu seinem Herkunftsstaat aufweist, in dem er sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise verbracht hat und wo er sozialisiert wurde.
Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Infolge der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesch festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.
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