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W286 2306436-1•Bundesverwaltungsgericht W286 2306436-1
W286 2306436-1Bundesverwaltungsgericht06.05.2026
Apostasie Asylantragstellung Auslandsaufenthalt Ausreise gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Rechtsanschauung des VwGH Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban unterstellte politische Gesinnung Verbesserung Verfolgungsgefahr Versorgungslage westliche Orientierung
W286 2306436-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zl. 1358195103/231220313, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 27.06.2023 statt.
3. Eine für den 26.07.2024 geplante Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangten Behörde) wurde mangels Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu nicht durchgeführt. Der Beschwerdeführer legte Schriftstücke zu seiner Person und seinem Fluchtvorbringen vor.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 24.09.2024 vor der belangten Behörde einvernommen und legte mehrere Unterlagen, darunter seine Tazkira im Original und den Konventionsreisepass seines Bruders XXXX vor.
5. Mit Schreiben vom 26.09.2024 ersuchte die belangte Behörde das Bundeskriminalamt um Überprüfung der vorgelegten Tazkira auf Echtheit. Mit Untersuchungsbericht vom 06.11.2024 teilte das Bundeskriminalamt mit, dass sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben haben.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
8. Am 29.12.2025 gab der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Vertreter eine Stellungnahme vor.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seinem nunmehrigen anwaltlichen Vertreter teilnahm. Der Beschwerdeführer legte Schriftstücke zu seinen Integrationsleistungen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (AS 5, AS 7, AS 35, AS 72, AS 74-76, Protokoll der mV S. 5, S. 8, S. 20).
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kunar, geboren und aufgewachsen und lebte dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem der Familie gehörenden Haus samt großem landwirtschaftlichem Grundstück. In der Folge zog mit seiner Familie in die Stadt XXXX , Provinz Kunar, wo er die Schule besuchte und abschloss und fortan seinen Lebensmittelpunkt hatte. Er lebte in XXXX mitsammen seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in einem dem Vater gehörenden Haus (AS 75, AS 76, AS 79, AS 80).
Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben weiterhin in XXXX in einem dem Vater gehörenden Haus. Eine weitere Schwester ist verheiratet und lebt im Dorf XXXX , Provinz Kunar. Zudem ist sein Onkel mütterlicherseits mit dessen Ehefrau und vier Kindern im Distrikt XXXX wohnhaft. Sein Bruder XXXX ist in Österreich asylberechtigt (AS 79, AS 80, AS 145, Protokoll der mV).
1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan die Schule, schloss diese nach der 12. Schulstufe ab und besuchte mehrmonatige Englisch-Kurse. Er ging in Afghanistan keiner Erwerbstätigkeit nach. In Österreich arbeitet der Beschwerdeführer seit Oktober 2025 in der Systemgastronomie. (AS 7, AS 78, Protokoll der mV S. 7, S. 8, S. 22, Beilage ./1).
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer kann in Afghanistan auf ein effektives soziales und familiäres Netz zurückgreifen, das ihn bei der Rückkehr unterstützen kann.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Vater des Beschwerdeführers war nicht unter der ehemaligen afghanischen Regierung im Ministerium für Kommunikation und IT in Afghanistan tätig – weder für die Ausstellung von Tazkiras in Papierform noch in sonst irgendeiner Funktion arbeitete er für die ehemalige afghanische Regierung. Der Vater des Beschwerdeführers und der Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX wurden nicht von den Taliban verschleppt. Sie leben nach wie vor – so wie die Mutter, sein Bruder XXXX und seine Schwester XXXX – unbehelligt in XXXX in einem dem Vater gehörenden Haus. Die Familie des Beschwerdeführers wurde von den Taliban nicht belästigt und war durch diese keiner Verfolgung ausgesetzt. Sein Onkel mütterlicherseits wurde seit der Ausreise des Beschwerdeführers nicht zwei bis drei Mal pro Monat nach dessen Verbleib gefragt.
1.2.2. Ein Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX war bei der afghanischen Nationalarmee (im Folgenden: ANA) tätig. Er ist seit dem Jahr 2014 in Österreich aufhältig und ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2020 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Dem Beschwerdeführer droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund der damaligen Tätigkeit seines beiden Bruders bei der ANA.
1.2.3. Der Beschwerdeführer gehört nicht der sozialen Gruppe jener Personen an, denen von den Taliban vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein. Der Beschwerdeführer ist wegen seiner Ausreise aus Afghanistan, wegen seines Aufenthalts in Österreich oder wegen seiner Asylantragstellung als Rückkehrer aus dem Westen keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus sonstigen Gründen keiner konkreten Verfolgungsgefährdung oder der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt.
1.3. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit dem 25.06.2023 in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 25.06.2023 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er besuchte zwei Basisbildungskurse der XXXX (AS 53, AS 55), eine Deutschprüfung hat er nicht bestanden (Protokoll der mV S. 22). Er hat von 25.02.2025 bis 10.04.2025 ehrenamtlich bei einem gemeinnützigen Verein gearbeitet. Dort hat er Lager- und Reinigungsarbeiten verrichtet sowie Lebensmittel verräumt und ausgegeben. Seit Oktober 2025 geht der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit in der Systemgastronomie nach, durch sein monatliches Einkommen ist er selbsterhaltungsfähig. In seiner Freizeit geht er ins Fitnessstudio und in der Stadt spazieren. Er konnte im Bundesgebiet soziale Kontakte knüpfen (Protokoll der mV S. 22).
Ein Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , ist in Österreich asylberechtigt. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Kontakt. Ansonsten verfügt er über keine Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen engen sozialen Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kunar aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. XXXX in der Provinz Kunar, wo der Beschwerdeführer viele Jahre vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie seinen Lebensmittelpunkt hatte, ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers wohnen nach wie vor in XXXX in einem seinem Vater gehörenden Haus. Eine weitere Schwester ist verheiratet und lebt im Dorf XXXX , Provinz Kunar. Zudem ist sein Onkel mütterlicherseits mit dessen Ehefrau und vier Kindern im Distrikt XXXX wohnhaft. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Familie. Der Familie des Beschwerdeführers gehören ein Haus samt großem landwirtschaftlichen Grundstück im Dorf XXXX (seinem Geburtsort) sowie ein Haus in XXXX (dem Ort seines letzten langjährigen Lebensmittelpunktes in Afghanistan). Der Vater des Beschwerdeführers geht nach wie vor seiner Tätigkeit als Landwirt nach und versorgt die Familie. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan wirtschaftlich gut und sie ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Sein Onkel mütterlicherseits ist Landwirt, verfügt über ein Haus samt landwirtschaftlichen Grundstücken, die er bewirtschaftet und arbeitet zudem auf den Feldern anderer Personen.
Der Beschwerdeführer kann österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer hat ausgezeichnete Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort XXXX . Er ist dorthin mitsamt seiner Familie als Minderjähriger gezogen, ist dort in die Schule gegangen, wurde dort prägend sozialisiert, hat dort im Familienverband gelebt und es sind ihm die dortigen örtlichen Strukturen bekannt.
Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in XXXX kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in XXXX einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Außerdem kann er von seinen in der Heimatprovinz Kunar lebenden Angehörigen – insbesondere von seiner in XXXX lebenden Kernfamilie – unterstützt werden – er hat durch das dortige Elternhaus Obdach, außerdem kann er bei der Arbeitssuche auf sein dortiges familiäres Netzwerk zurückgreifen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatort Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kunar – mit ca. 1,36 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 14 Kämpfe und 9 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 6 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
In der Provinz Herat mit der Provinzhauptstadt Herat (mit ca. 2,28 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 56 Kämpfe und 3 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewallt. In 21 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
In der Provinz Balkh mit der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (mit ca. 1,5 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 3 Kämpfe und 6 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewallt. In 13 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan:
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)
Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf X nun von einem „offenen Krieg“.
Am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden.
Es kam in den frühen Morgenstunden des 27.02.2026 zu Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen. Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera.
Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag vom 27.02.2026 in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört worden. Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman. (LIB Kurzinformation)
Am 15.03.2026 hat das pakistanische Militär die Hauptstadt Kabul sowie die Provinz Nangarhar angegriffen. Dabei sollen in der Stadt Kabul 200-400 Menschen in einem Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getötet und 250 weitere verletzt worden seien – wobei sich diese Angaben nicht unabhängig überprüfen lassen. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen. (Artikel vom Spiegel vom 16.03.2026, Laut Taliban mehr als 200 Tote bei pakistanischem Angriff auf Krankenhaus; Artikel vom Stern vom 17.03.2026, Pakistan: Krankenhaus in Kabul war nicht das Ziel)
1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.
Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)
1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)
1.5.7. Rechtsschutz und Justizwesen:
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.
Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.
Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.
Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)
1.5.9. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:
Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.
Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)
1.5.10. Allgemeine Menschenrechtslage:
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.
Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)
1.5.11. Folter und unmenschliche Behandlung:
Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)
Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben.
Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.
Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)
Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.
Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)
1.5.15. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen:
Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten.
Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen.
Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3)
1.5.16. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.
Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.
Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.
Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.
Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)
1.5.18. Grundversorgung und Wirtschaft:
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)
Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)
Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN.
Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB, Kap. 24).
Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.
Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)
Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)
Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.
Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.
In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten. (LIB, Kap. 24.1)
In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.
In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Kunar, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt ca. 1,36 Millionen Einwohnern 30 % in IPC-Phase 1, 30 % in IPC-Phase 2, 35 % in IPC-Phase 3 und 5 % in IPC-Phase 4. (IPC)
In der Provinz Balkh sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,43 Millionen Einwohnern ca. 285.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 1, 571.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 428.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 3 und 143.000 Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Balkh befindet sich in IPC-Phase 3.
In der Stadt Herat sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,38 Millionen Einwohnern ca. 483.000 Einwohner (35 %) in IPC-Phase 1, 552.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 276.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 3 und 69.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Herat sowie die Stadt Herat befinden sich in IPC-Phase 3.
1.5.19. Bank- und Finanzwesen:
Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.
Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)
Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.
Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)
1.5.20. Medizinische Versorgung:
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.
Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.
In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.
Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.
Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.
Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person. Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit. Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII. Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)
Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.
Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.
Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.
Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27)
Reisepass: Der maschinenlesbare Reisepass existiert seit 2012. Handschriftlich ausgefüllte Reisepässe wurden bis November 2015 ausgestellt und sind seit dem 24.11.2017 ungültig. Seit der Einführung des maschinenlesbaren Passes ist es nicht mehr möglich, Minderjährige im Pass eines Elternteils einzutragen. Trotz biometrischer Datenerfassung und des Erfordernisses, die Identität mit Unterlagen und Zeugen nachzuweisen, beruhen afghanische Reisepässe letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht ausreichend überprüfen können. Deshalb können sie falsche Angaben betreffend Identität, Alter und Nationalität enthalten. Nach der Taliban-Machtübernahme waren die afghanischen Auslandvertretungen vorerst nicht in der Lage, Pässe auszustellen. Dies lag einerseits daran, dass ein Großteil der Auslandsvertretungen die Kontakte zu den Taliban-Behörden in Kabul abbrach, die zur Ausstellung von Dokumenten notwendig wären. Andererseits bestand ein Mangel an Pass-Rohlingen. Mittlerweile haben zahlreiche Vertretungen v. a. in Asien wieder operative Kontakte zu den Taliban-Behörden und neue Rohlinge sind wieder verfügbar. Seit Ende 2023 ist es wieder möglich, afghanische Reisepässe über die Konsulate im Iran und in Pakistan ausstellen zu lassen. Afghanische Vertretungen in Europa hatten seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit, Reisepässe auszustellen. Mit Stand Mai 2025 ist es in folgenden Ländern möglich, einen Reisepass zu erhalten bzw. diesen zu verlängern: Pakistan, China, Iran, Türkei, Kasachstan, Usbekistan, Ägypten, Saudi-Arabien, Qatar, Malaysia, Indonesien, Kirgistan, Vereinigte Arabische Emirate, Indien, Tadschikistan, Turkmenistan, Irak, Aserbaidschan, Spanien, Tschechien, Niederlande, Bulgarien und Deutschland (München). (LIB, Kap. 27.1)
Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira (Anm.: wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten.
Auch fehlerhafte Einträge kommen vor, z. B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt. Das liegt auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen oder, dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren. Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt.
Seit der Taliban-Machtübernahme werden vorerst keine E-Tazkiras mehr auf Auslandsvertretungen ausgestellt. Eine Papier-Tazkira außerhalb Afghanistans kann mit Stand Mai 2025 nur durch die afghanischen Vertretungen im Iran (Teheran, Maschhad, Zahedan) ausgestellt werden. (LIB, Kap. 27.2)
1.5.23. IPC April – September 2026
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/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260506_W286_2306436_1_00/hauptdokument.img2is.pngQuelle: https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159816/?iso3=AFG
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers wurden anhand seiner im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung (AS 74, AS 75, Protokoll der mV S. 5) getroffen.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren eine E-Tazkira vor (Ablichtung AS 33 und 35). Diese E-Tazkira weist laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 06.11.2024 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde auf (AS 113), der Formularvordruck ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch und bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben (AS 111). Jedoch lässt dieses Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Inhalt dieser E-Tazkira richtig ist. Im gegenständlichen Fall haben es konkrete Umstände ergeben, aus denen sich erschließt, dass die vorgelegte E-Tazkira zwar authentisch („echt“) sein mag, ihr Inhalt allerdings unrichtig ist: Zum ersten hat sich, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers einerseits und die Angaben seines Bruders XXXX in dessen Asylverfahren abgleicht, eine krasse Divergenz hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers (und auch der übrigen Geschwister) ergeben. Laut den Angaben seines Bruders XXXX in dessen Asylverfahren sind der Beschwerdeführer und dessen Geschwister in etwa acht bis zehn Jahre älter als nach den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst (vgl. die Einvernahmeprotokolle AS 123ff). Dabei wichen die jeweils angegebenen Alter eklatant voneinander ab und es ist, weil es sich um deutlich unterscheidbare Altersstufen handelt, auch unschlüssig, dass der Bruder des Beschwerdeführers einem Irrtum unterlägen wäre: So gab der Bruder des Beschwerdeführers bereits im November 2014 an (vgl. AS 125 und 126), dass sein Bruder XXXX (also der Beschwerdeführer) ca. XXXX alt sei. Daraus ergibt sich nicht nur eine Divergenz von acht Jahren zum vom Beschwerdeführer behaupteten eigenen Alter (ausgehend von dem vom Beschwerdeführer im Verfahren angegebenen und aus den Daten der echten Tazkira ersichtlichen eigenen Alter wäre der im XXXX geboren, sohin zum Zeitpunkt der Befragung seines Bruders im November 2014 erst XXXX alt gewesen), sondern ist nach den Angaben seines Bruders im Jahr 2014 der Beschwerdeführer damals schon im Jugendalter gewesen und nicht – wie der Beschwerdeführer nun behauptet – noch ein Kind, sodass sich auch diese Einordnung krass unterscheidet. Vergleichbar groß ist die Divergenz hinsichtlich des gemeinsamen Bruders XXXX – zu diesem behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung im Jänner 2026, dass XXXX XXXX Jahre alt wäre (Protokoll der mV S. 6), sein Bruder hat aber bereits im Jahr 2014 angegeben, dass dieser ca. XXXX alt sei (was ein aktuelles Alter von ca. XXXX ergibt). Damit von der erkennenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung konfrontiert, meinte der Beschwerdeführer lediglich, dass sein Bruder dies erfunden hätte (Protokoll der mV S. 13, S. 14). Diese Behauptung vermochte nicht zu überzeugen – schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers irgendeinen Nutzen daraus (gehabt) hätte, derart falsche Angaben zum Alter seiner Geschwister zu machen. Demgegenüber versucht der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren das von ihm behauptete viel jüngere Alter zu nutzen, um etwa zu argumentieren, warum er Bestimmtes nicht konkret benennen kann (vgl. etwa Protokoll der mV S. 11: „BP: Ich war damals sehr jung, ich habe nicht alles verstanden.“), oder aber auch hinsichtlich der Behauptung, dass sein Bruder XXXX ohne weiteres im Haus seines Onkels ms leben könne, da dieser noch so jung wäre, dass dies nicht aufgrund religiöser Sitten unstatthaft wäre (Protokoll der mV S. 23 und 24). Es wird daraus deutlich, dass der Beschwerdeführer die Altersangaben, die er behauptet, im gegenständlichen Verfahren „taktisch“ zu nützen versucht, was im Verfahren seines Bruders (und hinsichtlich dessen Altersangaben) ausgeschlossen werden kann – vor diesem Hintergrund werden die Altersangaben des Bruders des Beschwerdeführers als glaubhaft bewertet, die des Beschwerdeführers hingegen nicht. Den Länderinformationen ist im Zusammenhang mit Dokumenten zu entnehmen, dass es den Zuständigen in den Behörden oft nicht möglich ist, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen. Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sein Alter aufgrund der Angaben seines Vaters festgestellt worden wäre. Er gehe davon aus, dass die Angaben seines Vaters korrekt seien, da er sein Kind sei (Protokoll der mV S. 6). Diese Ausführungen legen vor dem Hintergrund der Länderinformationen und der dargestellten krassen Divergenzen hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers und seiner Geschwister (glaubhaftes Vorbringen seines Bruders vs. unglaubhaftes Vorbringen des Beschwerdeführers) eine falsche Eintragung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers in der vorgelegten Tazkira nahe.
Die getroffenen Feststellungen stellen aufgrund dieser Umstände bloß die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers dar, sohin den von ihm in diesem Verfahren geführten Namen und das von ihm geführte Geburtsdatum. Seine Identität kann nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, dazu, dass er auf Paschtu lesen und schreiben kann, sowie dazu, dass er ledig und kinderlos ist, gründen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung (AS 5, AS 7, AS 72, AS 76, Protokoll der mV S. 8, S. 20).
2.1.2. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kunar, geboren ist und dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem der Familie gehörenden Haus samt großem landwirtschaftlichem Grundstück lebte, in der Folge mit seiner Familie in die Stadt XXXX , Provinz Kunar, zog und dort die Schule besuchte und abschloss und mit dieser bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in einem dem Vater gehörenden Haus lebte, ergeben sich aus seinen eigenen, insofern gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung (AS 75, AS 76, AS 79, AS 80). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer durchwegs angab, dass seine Familie nach XXXX Ausreise nach XXXX zog, und dieser Zeitpunkt insofern eingegrenzt werden kann, als XXXX im November 2014 nach Österreich gelangte und angab, zwei Monate zuvor aus Afghanistan ausgereist zu sein (AS 127), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in etwa diesem Zeitraum – also im letzten Jahresdrittel 2014 – mit seiner Familie nach XXXX zog. Daraus ergibt sich wiederum, dass er bis zu seiner eigenen Ausreise mehr als sieben Jahre dort niedergelassen war, mit seiner Familie im elterlichen Haushalt in einem Eigentumshaus zusammenwohnte, und in XXXX mehrere Jahre lang die Schule besuchte und abschloss, aber auch Fortbildungen wie Englischkurse (AS 39, 41) besuchte. Angesichts dessen, dass er dort also eine prägende Zeit verbrachte, die sich über einen langen Zeitraum erstreckt, und er dort nach wie vor sein familiäres Netz hat, wird XXXX im gegenständlichen Verfahren als Herkunftsort des Beschwerdeführers angenommen, nicht sein Geburtsort XXXX , weil er seit dem Umzug nach XXXX faktisch dort in XXXX die engsten Bindungen hat.
Die Feststellung, dass die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers weiterhin in XXXX in einem dem Vater gehörenden Haus leben, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer gab sowohl vor der belangten Behörde als auch dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sein Vater und sein Bruder XXXX von den Taliban festgenommen worden und seitdem verschollen wären und seine Mutter, sein Bruder XXXX und seine Schwester XXXX nun beim Onkel mütterlicherseits leben würden. Zudem gab er in der Beschwerdeverhandlung erstmals an, dass die Taliban das Elternhaus in XXXX übernommen hätten. Der Beschwerdeführer konnte – wie unter Punkt 2.1.1. näher ausgeführt wird – jedoch sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen – insbesondere, dass sein Vater im Ministerium für Kommunikation und IT in Afghanistan tätig gewesen wäre sowie, dass sein Vater und sein Bruder XXXX von den Taliban festgenommen worden wären, und die übrige Familie daraufhin zum Onkel mütterlicherseits gezogen wäre, oder auch dass eine Bedrohung wegen der vormaligen Tätigkeit seines Bruders XXXX bestünde, erwies sich als nicht glaubhaft, weshalb davon auszugehen ist, dass es überhaupt kein Motiv für den Auszug der – nach der Ausreise des Beschwerdeführers in Afghanistan verbliebenen – Familie des Beschwerdeführers aus dem Eigentumshaus in XXXX gibt, sodass es naheliegt, dass die Familie des Beschwerdeführers eben dort nach wie vor lebt. Zudem ist die vorgebrachte Enteignung des Elternhauses in XXXX durch die Taliban nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte dazu in der Beschwerdeverhandlung keine konkreten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen tätigen und beschränkte sich vielmehr auf vage, oberflächliche und ausweichende Angaben, die hier zur Veranschaulichung wiedergegeben werden (Protokoll der mV S. 10 und 11):
„R: Wann haben die Taliban das Haus übernommen?
BP: Als die Taliban kamen, ca. sechs oder sieben Monate nach Ihrer Ankunft haben sie das Haus komplett übernommen.
R: Was meinen Sie mit Ankunft der Taliban, auf welchen Zeitpunkt beziehen Sie sich?
BP: Als die Taliban das letzte Mal gekommen sind.
R: Wann sind die Taliban das letzte Mal gekommen?
BP: Das weiß ich nicht genau.
R: Wann und von wem haben Sie erfahren, dass die Taliban Ihr Elternhaus übernommen haben?
BP: Ich war selbst dort, als sie unser Haus komplett übernommen haben.
R: Dann können Sie es ja erzählen. Wann war das?
BP: Genaue Informationen habe ich darüber nicht.
R: Wie hat sich das abgespielt, dass die Taliban Ihr Elternhaus weggenommen haben?
BP: Das war eine sehr beängstigende und schlechte Situation.
R: Können Sie sonst noch etwas dazu angeben?
BP: Nein, nur das.
R erörtert der BP nochmals, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen sollte.
R wiederholt die Frage.
BP: Ich war damals sehr jung, ich habe nicht alles verstanden.
R: Wie alt waren Sie, als die Taliban gekommen sind, um Ihr Elternhaus wegzunehmen?
BP: Ich habe keine Informationen, wie alt ich war. Es war eine sehr schlechte und beängstigende Situation.“
Es entstand aufgrund dieses Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung der Enteignung des Elternhauses in XXXX nur nachschob, um sein Fluchtvorbringen zu untermauern und seine Rückkehrsituation prekärer darzustellen als sie tatsächlich ist. Aufgrund seines Aussageverhaltens wurde aber schnell deutlich, dass er diese Behauptung rein gedanklich konstruiert hatte und dann überhaupt nicht imstande war, diese auch nur irgendwie zu substantiieren – dazu hätte er, der behauptet, bei dieser Enteignung selbst anwesend gewesen zu sein, aber imstande sein müssen. Dass er den zugehörigen Sachverhalt, also das von ihm persönlich dabei wahrgenommene Geschehen, überhaupt nicht darstellen konnte, zeigte in der Beschwerdeverhandlung deutlich, dass er dieses Vorbringen rein gedanklich konstruiert hatte. Das ergibt sich auch in Zusammenschau mit seinem Vorbringen vor der belangten Behörde – dort gab er nämlich in der Einvernahme am 24.09.2024 dezidiert an, dass das Haus in XXXX nach wie vor seinem Vater gehöre und er unmittelbar vor seiner Ausreise aus Afghanistan noch in diesem Haus gewohnt habe (AS 79). In derselben Einvernahme gab er auch an, dass das Haus seines Vaters in der Stadt XXXX aktuell leer stehen würde (AS 80). Seine Behauptungen in der Beschwerdeverhandlung stehen damit in einem krassen Widerspruch – und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im September 2024 das Haus noch als im Eigentum seines Vaters und als derzeit leer stehend bezeichnete, wird es auch offensichtlich, dass die Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, dass das Haus bereits, als der Beschwerdeführer selbst noch in Afghanistan gewesen sei, von Taliban übernommen worden wäre, unwahr ist. Gleiches ergibt sich mit Blick auf seine Angabe, dass er unmittelbar vor der Ausreise noch darin gewohnt habe, was, wenn das Haus bereits von Taliban übernommen worden wäre, nicht möglich gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund – der Unglaubhaftigkeit der Festnahme von Vater und Bruder (siehe dazu unten Punkt 2.2.1.) und der Übernahme des Elternhauses durch Taliban – ist davon auszugehen, dass seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester weiterhin in XXXX in einem dem Vater gehörenden Haus leben, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.
Die Feststellungen, dass eine weitere Schwester verheiratet ist und im Dorf XXXX , Provinz Kunar, lebt, und sein Onkel mütterlicherseits mit dessen Ehefrau und vier Kindern im Distrikt XXXX wohnhaft ist, gründen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 79, AS 80).
Die Feststellung, wonach sein Bruder XXXX in Österreich asylberechtigt ist, gründet auf dem entsprechenden, im Akt einliegenden, mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (AS 145).
2.1.3. Hinsichtlich seiner Schulbildung machte der Beschwerdeführer divergierende Angaben. Bei seiner Erstbefragung gab er an, zwölf Jahre in die Schule gegangen zu sein (AS 7). Vor der belangten Behörde gab er an, fünf bis sechs Jahre in XXXX und nach seiner Übersiedlung nach XXXX dort in die Schule gegangen zu sein und diese mit Matura abgeschlossen zu haben (AS 78). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er zuerst vor, dass er zwölf Jahre in die Schule gegangen sei, konnte aber nicht angeben, von wann bis wann das gewesen wäre und rechtfertigte sich damit, dass er es nicht wisse, da er „damals sehr klein“ gewesen wäre. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine fundierte Schulbildung behauptet – schließlich habe er die 12. Schulstufe abgeschlossen und war auch imstande, mehrmonatige Englischkurse zu besuchen – ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu diesem Schulbesuch machen kann, weil ihm dies aufgrund seines Bildungsstandes möglich sein müsste. Erst auf Einwurf seines Rechtsvertreters – dass er vielleicht nicht zwölf Jahre lang die Schule besucht, sondern nur die 12. Klasse abgeschlossen hätte – brachte der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben (zwölfjähriger Schulbesuch) vor, er wäre ca. sechs oder sieben Jahre in die Schule gegangen – sein Vater hätte ihn zur Schule gebracht und in die sechste Klasse gesetzt. Gefragt, warum er nicht mit der ersten Klasse angefangen habe, erwiderte er, dass im Distrikt alles durcheinander gewesen sei. Manchmal hätten die Schulen geschlossen, manchmal hätten sie wieder geöffnet. Er sei zwei Jahre in XXXX und den Rest in XXXX in die Schule gegangen (Protokoll der mV S. 7). Auch hier sind die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, da es nicht nachvollziehbar ist, dass er immer eine zwölfjährige Schulbesuchsdauer angegeben hat und diese Aussage nun in der Beschwerdeverhandlung, nachdem er dort wieder zuerst von 12 Jahren Schule sprach, plötzlich abwandelte und nur von ca. sechs oder sieben Jahren Schulbesuch sprach. Jedenfalls ist, nach übereinstimmender Angabe des Beschwerdeführers, davon auszugehen, dass er die 12. Klasse abschloss und sohin einen entsprechend hohen Bildungsstand hat, was auch dadurch gestützt wird, dass er in Afghanistan Fortbildungen in Gestalt von Englisch-Kursen besuchte.
Die Feststellung, dass er in Afghanistan keiner Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus seinen in diesem Zusammenhang übereinstimmenden Angaben im Verfahren (AS 7, AS 78, Protokoll der mV S. 8). Die Feststellung zu seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren (Protokoll der mV S. 22) und den entsprechenden, vorgelegten Schriftstücken und Urkunden (Beilage ./1).
2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dessen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 4, S. 22) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
2.1.5. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist und er den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater im Ministerium für Kommunikation und IT in Afghanistan tätig und für die Ausstellung von Papier-Tazkiras zuständig gewesen wäre sowie, dass sein Vater und sein Bruder XXXX von den Taliban verschleppt worden wären, stellte sich im gesamten Umfang als unglaubhaft heraus. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang im Laufe des Verfahrens keine schlüssigen, stringenten und widerspruchsfreien Angaben machen.
Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ca. fünf oder sechs Jahre bei der afghanischen Regierung, konkret bei der Behörde für Kommunikation, beschäftigt gewesen wäre (AS 78). Er sei Direktor der Kommunikationsbehörde für den Distrikt XXXX gewesen (AS 83). In der Beschwerdeverhandlung führte er aus, dass sein Vater der „Leiter für die Ausstellung der Tazkiras“ gewesen sei (Protokoll der mV S. 12). Er sei in der Kommunikationsdirektion gewesen und habe Papier-Tazkiras ausgestellt (Protokoll der mV S. 18). Er habe zum Telekommunikationsministerium gehört (Protokoll der mV S. 21). Der Beschwerdeführer legte bereits vor der belangten Behörde die Ablichtung eines Dokuments vor, das seinen Angaben nach der Ausweis seines Vaters betreffend dessen Tätigkeit beim Ministerium für Kommunikation und IT darstelle (AS 43, AS 45: Ministry of Communication IT, lautend auf „Ali Khan“, Gültigkeit von 05.12.2019 bis 05.12.2021). Die vom Beschwerdeführer behauptete und durch die Vorlage der Ablichtung eines Ausweises vermeintlich belegte Anstellung seines Vaters beim Ministerium für Kommunikation und IT ist jedoch nicht mit der behaupteten Tätigkeit des Vaters, nämlich der Ausstellung von Papier-Tazkiras, vereinbar, zumal eine Recherche ergeben hat, dass in Afghanistan unter der ehemaligen Regierung das Personenstandswesen, zu dem die Ausstellung von Papier-Tazkiras gehört, beim Innenministerium angesiedelt war. Die Ausstellung von Papier-Takziras gehörte sohin zum Tätigkeitsbereich des Innenministeriums und nicht zu jenem des Ministeriums für Kommunikation und IT. Für die Ausstellung von Papier-Tazkiras ist somit eben nicht das Telekommunikationsministerium zuständig gewesen, sondern das Innenministerium (Protokoll der mV S. 19, S. 21). Der Beschwerdeführer führte explizit aus, dass sein Vater Papier-Tazkiras ausgestellt hätte (vgl. dazu Protokoll der mV S. 25 unten und 26 oben, wo der Beschwerdeführer auf Nachfrage seines Vertreters, und erneuten Vorhalt der erkennenden Richterin dies klarstellte) – sodass davon auszugehen ist, dass er eben nichts mit der Digitalisierung bzw. den neuen Scheckkarten-Tazkiras (E-Takziras) zu tun gehabt hätte. Die vorgenommene Recherche ergab, dass Kommunikationsministerium z. B. für Kommunikationsinfrastruktur, d. h. Telefon, Post, Internet, zuständig war, und auch, dass Digitalisierung in Bezug auf die Tazkiras Thema gewesen ist, nämlich beim Umstieg von der Papier-Tazkira auf die E-Tazkira – unter diesem Aspekt ist eine Überschneidung denkbar. Maßgeblich ist hier aber, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit seines Vaters explizit und ausschließlich in der Ausstellung von Papier-Tazkiras verortete. Mit dem Prozess des Umstieges bzw. der Ausrollung von E-Tazkiras, der auch in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kommunikation und IT fiel, hatte der Vater des Beschwerdeführers also nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers explizit nichts zu tun. Das vom Beschwerdeführer behauptete Tätigkeitsfeld seines Vaters (Ausstellung von Papier-Tazkiras) ist daher nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem – als Ablichtung – vorgelegten Beweismittel (Ausweis) in Einklang zu bringen. Die Ablichtung eines Ausweises, die der Beschwerdeführer als Beweismittel für die behauptete Tätigkeit seines Vaters vorlegte, entzieht sich einer über die Schlüssigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinausgehenden Prüfung, insbesondere einer kriminaltechnischen Untersuchung. Auch in diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten Korruption ist und Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet sind, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Vor dem Hintergrund dieser Länderinformation, die klarstellt, dass Fälschungen ebenso wie unrichtige Dokumente leicht zu erlangen sind, und angesichts der aufgezeigten Unvereinbarkeiten geht die erkennende Richterin davon aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ablichtung dieses Dokuments nicht geeignet ist, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Tätigkeit des Vaters im Ministerium für Kommunikation und IT zu unterstützen, sondern der Beschwerdeführer damit bezweckte, sein nur gedanklich konstruiertes Vorbringen zu einer entsprechenden Tätigkeit seines Vaters zu untermauern – was misslang. Damit einher geht, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig darstellen konnte, inwiefern sein Vater – der ja in XXXX als Landwirt tätig war (Protokoll der mV S. 12: „Er hat auf unseren Feldern gearbeitet. Wir hatten Kühe und Ziegen. Dieser hat er versorgt.“) beim Umzug nach XXXX eine Arbeitsstelle als „Manager“ (AS 43) beim Ministerium für Kommunikation und IT bekommen hätte. Seine Erklärung, dass sein Vater in der Moschee etwas Religiöses gelernt hätte und lesen und schreiben könne (Protokoll der mV S. 12 und 13), ist unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer konnte damit nicht nachvollziehbar machen, warum ein Landwirt ohne Schulbildung (schließlich hätte er nur in der Moschee „etwas Religiöses“ gelernt) befähigt wäre, diese Arbeit beim Ministerium auszuüben. Auch unter diesem (weiteren) Aspekt erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Berufstätigkeit seines Vaters bei diesem Ministerium nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer machte auch nicht glaubhaft, dass sein Vater und sein Bruder XXXX von den Taliban festgenommen und verschleppt worden wären. Er konnte dazu keine konkreten und schlüssigen Angaben machen und steigerte er sein Vorbringen in unglaubwürdiger Weise:
Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, dass sein Vater und sein Bruder ca. zwei Monate nach der Machtübernahme von den Taliban in ihrem Haus in XXXX festgenommen und verschleppt worden wären (AS 83). In der Beschwerdeverhandlung steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass sein Vater ein- bis zweimal von den Taliban festgenommen und auf Intervention der Dorfältesten freigelassen worden wäre. Dann wären die Taliban das dritte Mal gekommen und hätten seinen Vater und seinen Bruder mitgenommen. Bis heute wüssten sie nicht, wo der Vater und der Bruder XXXX wären (Protokoll der mV S. 17). Dadurch, dass der Beschwerdeführer dem Vorbringen neue Sachverhaltselemente hinzufügte (eine bis zwei Verhaftungen des Vaters vor der Verschleppung), steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, und es ist nicht nachvollziehbar, dass er diese Festnahmen nicht bereits vor der belangten Behörde vorgebracht hätte. Insgesamt zeigte sich durch das Hinzufügen der neuen Sachverhalte und der damit einhergehenden Steigerung des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer nicht von tatsächlich Geschehenem berichtet, sondern einen Sachverhalt gedanklich konstruiert, sodass sein Vorbringen nicht glaubhaft ist.
Seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zufolge wäre der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Festnahme seines Vaters und seines Bruders zu Hause gewesen und hätte er selbst gesehen, was dabei geschehen wäre. In der Beschwerdeverhandlung aufgefordert, seine Wahrnehmungen zu dem Vorfall zu beschreiben, erschöpfte sich die Darstellung des Beschwerdeführers allerdings auf vage und überschriftenartige Aussagen und er wich der eigentlichen Fragestellung nach nur einem Satz schon aus: „Ich habe es mit eigenen Augen gesehen, dass mein Vater und mein Bruder verschleppt wurden. Wir waren das Ziel. Ich wurde dann auch zweimal mitgenommen. Beim dritten Mal hätten sie mich umgebracht. Meine Mutter und mein Onkel mütterlicherseits haben sich besprochen …“. Schon, dass der Beschwerdeführer spontan das selbst wahrgenommene Geschehen nicht darzustellen vermochte, sondern unmittelbar zu einem anderen Sachverhalt (nämlich, dass auch er selbst von den Taliban mitgenommen worden wäre), wechselt, zeigt, dass er offenbar nicht von Tatsächlichem sprach, andernfalls er dazu imstande sein hätte müssen, den Vorfall der Verschleppung des Vaters und Bruders XXXX auf eine konkrete Aufforderung der erkennenden Richterin hin zu beschreiben. Erst, als er sodann von seiner anwaltlichen Vertretung unterbrochen und erneut zur Beschreibung der Festnahme aufgefordert wurde, äußerte er sich überhaupt zum Geschehen – dabei blieb er wieder vage, und fiel in im Laufe der Verhandlung immer wieder gebrauchte Stehsätze zurück: „Wir saßen zuhause und es war Schlafzeit. Es wurde an unsere Tür geklopft und wir bemerkten, dass es Regierungsleute sind. Wir waren dann am Weglaufen. Die Taliban kamen und nahmen meinen Bruder und meinen Vater mit. Seitdem sind sie weg. Wir wissen nicht, wo sie sind. In Afghanistan oder in Pakistan. Wir haben die ganze Nacht wach verbracht und geschrien. Meine ganze Familie hatte ab dem Zeitpunkt nur Angst, Tag und Nacht. Es war ein sehr beängstigender Moment für uns alle.“ (Protokoll der mV S. 25). Dass der Beschwerdeführer auch auf erneute Aufforderung nicht imstande war, ein mehr als rudimentäres Szenario darzustellen, zeigt erneut, dass der Beschwerdeführer nicht von tatsächlich Erlebten berichtet. Auch, dass er hier erneut ein Sachverhaltselement anfügt, dass er vor der belangten Behörde nicht erwähnte hatte (nämlich das „Weglaufen“), entspricht dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers, seinem Vorbringen immer neue Elemente anzufügen, was (erneut) darauf schließen lässt, dass er das Vorgebrachte rein gedanklich konstruiert (Protokoll der mV S. 25). Auf konkrete Fragen der erkennenden Richterin führte er vage aus, dass „alle“ von den Taliban weggelaufen wären, es ihnen jedoch nicht gelungen wäre. Die Taliban hätten sie bei der Tür erwischt, sie wären an der Tür gestanden. Sie hätten seinen Bruder und seinen Vater verschleppt, mit denen wären sie weggegangen (Protokoll der mV S. 25). Dass er wegzulaufen versucht hätte und von den Taliban erwischt worden wäre, hatte der Beschwerdeführer bis dahin mit keinem Wort erwähnt. Vor der belangten Behörde hatte er im Gegensatz dazu lediglich ausgeführt, von den Taliban gesehen worden zu sein (AS 85), was viel weniger ist als am Weglaufen gehindert worden zu sein, sodass sich hier ein Widerspruch ergibt. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls sowohl vor der belangten Behörde als auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er nicht auch von den Taliban mitgenommen worden wäre. Er erwiderte in beiden Fällen bloß, dass sich die Taliban nur auf seinen Vater und seinen Bruder konzentriert hätten (AS 85, Protokoll der mV S. 25), was jedoch im Lichte seines Vorbringens, wonach es wegen der Tätigkeiten seines Bruders XXXX und seines Vaters bei der Regierung Probleme für die ganze Familie gegeben hätte und er als Familienoberhaupt das Ziel der Taliban gewesen und deswegen von diesen ständig belästigt worden wäre (Protokoll der mV S. 15) nicht schlüssig und nicht glaubhaft ist.
Darüber hinaus ist auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer selbst von den Taliban entführt worden wäre, nicht glaubhaft: Vor der belangten Behörde führte er in diesem Zusammenhang aus, dass ihn die Taliban ein Monat nach der Festnahme seines Vaters und seines Bruders XXXX im väterlichen Haus in der Stadt XXXX aufgesucht, zwangsweise mitgenommen und drei Tage lang in deren Sicherheitskommandantur in der Stadt XXXX festgehalten hätten, ehe sie ihn wieder freigelassen hätten. Eine Woche später wäre er erneut von den Taliban festgenommen, jedoch wieder freigelassen worden (AS 83). Auf konkrete Nachfrage der belangten Behörde, was die Taliban von ihm gewollt hätten, führte er aus, dass sie mit ihm nicht gesprochen hätten. Sie hätten ihn einfach mitgenommen, in ein dunkles Zimmer gesperrt, mit Nahrungsmitteln versorgt, jedoch nicht misshandelt und hätten ihn nach drei Tagen wieder freigelassen. Erst anlässlich seiner Freilassung hätten sie erstmals etwas zu ihm gesagt, nämlich, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würden. Beim zweiten Mal hätte er sich eine Woche in der Sicherheitskommandantur der Taliban in der Stadt XXXX in Untersuchungshaft befunden. Er sei wieder in einen Raum eingesperrt, dieses Mal jedoch vier- bis fünfmal mit einem Holzstock geschlagen worden. Die Taliban hätten aber erneut die gesamte Anhaltung über kein Wort mit ihm gewechselt und ihm lediglich bei seiner Freilassung mitgeteilt, dass er künftig keine Ruhe von den Taliban mehr haben würde (AS 84). Diese Ausführungen sind völlig unschlüssig und wirken in ihrer Gesamtheit konstruiert, zumal es nicht nachvollziehbar ist, dass die Taliban den Beschwerdeführer, nachdem sie seinen Vater und Bruder verschleppt hätten, zweimal mitnehmen, inhaftieren und nach kurzer Zeit wieder freilassen, während der gesamten Anhaltung kein Wort mit ihm sprechen und ihm lediglich bei seiner Freilassung sagen würden, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würden. Auch in der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer keine schlüssigen Angaben zu diesem Vorbringen machen. Er griff vielmehr auf völlig vage und immer gleiche, formelhafte Ausführungen zurück. So führte er aus, zwei oder drei Monate nach der Festnahme seines Vaters und seines Bruders von den Taliban mitgenommen worden zu sein, aber genau wisse er es nicht. Es wäre eine sehr beängstigende Situation gewesen, sein Vater und Bruder wären weg gewesen. Er hätte überhaupt nicht gewusst, was passiere. Sie hätten danach aus Angst nicht mehr schlafen können und hätten gewusst, dass die Taliban sie auch holen würden. Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob ihm nach der zweiten Festnahme etwas passiert wäre, gab er vage an, gewusst zu haben, dass sie ihn holen kommen würden, weil er das Familienoberhaupt sei. Aufgefordert, die Frage zu beantworten, gab er erneut formelhaft an, sein Onkel hätte ihn nach der zweiten Festnahme weggeschickt, weil er gesagt hätte, dass die Taliban ihn nicht am Leben lassen würden. Sie hätten den Beschwerdeführer schon im selben Monat umgebracht, wenn er nicht weggegangen wäre. Er sei das Familienoberhaupt gewesen, die Taliban hätten ihn töten wollen (Protokoll der mV S. 17). Der Beschwerdeführer gab im Laufe der Beschwerdeverhandlung wiederholt an, dass die Taliban ihn „beim dritten Mal“ töten würden (Protokoll der mV S. 16, S. 18). Dies ist jedoch völlig unschlüssig, zumal er, wie oben bereits dargelegt, zweimal festgenommen und jedes Mal nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden wäre. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, weshalb die Taliban ihn freigelassen hätten, wenn sie vorgehabt hätten, ihn zu töten, erwiderte er unzureichend, dies nicht zu wissen. Sie würden ihn nicht am Leben lassen, weil er gebildet wäre und studiert hätte (Protokoll der mV S. 17). Dass der Beschwerdeführer überhaupt keine schlüssige Erklärung für sein eigenes Vorbringen findet, zeigt, dass auch dieser Sachverhalt nur konstruiert war: Weder, dass er zweimal mitgenommen und wieder freigelassen worden wäre, ist nachvollziehbar, noch, dass während den Anhaltungen nichts mit ihm gesprochen worden wäre. Dass der Beschwerdeführer letztlich darin eine Begründung suchte, dass er gebildet sei und studiert habe (Protokoll der mV S. 17) zeigte in der Beschwerdeverhandlung neuerlich, dass er irgendwelche Erklärungen zu finden versucht, die sich im Gesamtkontext des Behaupteten als unschlüssig erweisen (hier: unschlüssig, dass Schulabschluss einen Kontext mit den Verhaftungen hätte), sodass sich sein Vorbringen auch in diesem Lichte als nicht glaubhaft erweist.
Zudem steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Vergleich zu Erstbefragung. Dort führte er zu seinen Fluchtgründen befragt lediglich aus, dass sein Vater verschleppt worden wäre. Dass er selbst mehrmals von den Taliban festgenommen und inhaftiert worden sei, gab wäre, oder auch, dass sein Bruder verschleppt worden wäre, gab er bei der Erstbefragung nicht an. Das erkennende Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).
Es ist davon auszugehen, dass eine mit Vernunft begabte Person jene Fluchtgründe zuerst schildern wird, die sie unmittelbar, individuell und in der Gesundheit bzw. im Leben bedrohen, worunter der Umstand, von den Taliban mehrmals festgenommen, inhaftiert und sogar einmal körperlich misshandelt worden zu sein, jedenfalls zu subsumieren ist, zumal er vor der belangten Behörde ausführte, dass die Schläge heftig bzw. kraftvoll gewesen wären und er ein Jahr lang leichte Schmerzen im Bereich seines Nackens und seines rechten Knies verspürt hätte (AS 84). Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt lediglich die Verschleppung seines Vaters vorbrachte und seine eigenen Festnahmen mit keinem Wort erwähnte. Auch die Steigerung hinsichtlich der Verschleppung des Bruders ist verwertbar: Der Beschwerdeführer gab nämlich in der Erstbefragung nur ausschließlich seines Vaters an, dass dieser verschollen wäre, und das wurde nicht nur beim „Fluchtgrund“ so protokolliert (AS 15), sondern auch bei den Angaben zu weiteren Familienangehörigen im Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer ohne weiteres „2 Brüder“ angab, und nur hinsichtlich des Vaters eine Verschollenheit anmerkte: „Vater: Ali Khan, 58 Jahre – verschollen“ (vgl. AS 9), sodass es nicht schlüssig ist, dass er nur zum Vater, aber nicht auch zu einem der Brüder angemerkt hätte, dass dieser verschollen wäre.
Mit Stellungnahme vom 29.12.2025 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen, wonach die Taliban seit seiner Ausreise aus Afghanistan seinen Onkel mütterlicherseits zwei bis drei Mal pro Monat aufsuchen und nach ihm fragen würden (OZ 7). Dieses Vorbringen ist bereits vor dem Hintergrund des eben ausführlich dargelegten, unglaubhaft Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben machen. Er führte aus, dass die Taliban ein paar Mal zum Haus seines Onkels gekommen wären. Sein Onkel erzähle ihm das nicht, weil er noch zu klein sei und sein Onkel nicht wolle, dass er sich Sorgen mache. Seitens der erkennenden Richterin gefragt, wie es sein könne, dass sein Onkel ihm nichts erzählt hätte, er aber nun davon berichten könne, erwiderte er unschlüssig, dass es ihm sein Onkle ein paar Mal gesagt hätte. Er hätte aber bemerkt, dass sein Onkel ihm nicht alles gesagt hätte. Auf die Frage, wann seines Wissens nach die Taliban bei seinem Onkel gewesen seien, um nach ihm zu fragen, erwiderte er unzureichend, darüber keine genauen Informationen zu haben (Protokoll der mV S. 20).
Der Beschwerdeführer konnte darüber hinaus nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgungsgefahr aufgrund des Umstandes droht, dass sein Bruder XXXX beim Militär war. Der Bruder des Beschwerdeführers war laut Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zwar beim Militär, jedoch ist dieser bereits im Jahr 2014 ausgeschieden, und ist das darauf aufbauende Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte auch zu diesem Vorbringen keine konkreten Angaben machen und beschränkte sich auf allgemeine, vage und überschriftenartige Ausführungen. So führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, dass seine Familie von den Taliban bedroht und belästigt worden wäre, als sein Bruder XXXX weggegangen wäre (Protokoll der mV S. 11). Seitens der erkennenden Richterin gefragt, ob er irgendwann ein persönliches Erlebnis mit den Taliban im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Bruders als Soldat bzw. beim Militär gehabt habe, erwiderte er allgemein und vage, sie hätten jedes Mitglied seiner Familie belästigt und bedrängt. Gefragt, ob ihm persönlich auch etwas passiert sei, gab er oberflächlich und unkonkret an, alles persönlich mit seinen Augen gesehen zu haben. Auf die erneuten Nachfragen der erkennenden Richterin, führte er erneut vage, allgemein und formelhaft aus, dass jedes Familienmitglied belästigt worden wäre, ohne jedoch konkrete Geschehnisse schildern zu können, die eine Verfolgung oder Belästigung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie aufgrund der Tätigkeit seines Bruders beim Militär glaubhaft erscheinen ließe (Protokoll der mV S. 12). Auch hier zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung deutlich, dass der Beschwerdeführer das bloß Behauptete überhaupt nicht substantiieren konnte. Da die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere auch sein Vater und sein Bruder, nach wie vor unbehelligt in XXXX leben, ist auszuschließen, dass irgendjemand aus der Familie im Kontext mit der – außerdem lange vor der Machtübernahme durch die Taliban beendeten – Tätigkeit seines Bruders XXXX eine Gefährdung oder Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Zusammenschauend ergab das Ermittlungsverfahren deutlich, dass das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der unschlüssigen, nicht stringenten und unglaubhaft gesteigerten Angaben unglaubhaft ist, sodass entsprechende Feststellungen zu treffen waren.
2.2.2. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Hinsichtlich einer Verfolgung für Rückkehrer ist auszuführen, dass nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt sind, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Für all dies haben sich im Verfahren keine substantiierten Hinweise ergeben.
Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer, der erst seit etwas mehr als zweieinhalb Jahren in Österreich lebt und den längsten und prägendsten Teil seiner Sozialisierung in Afghanistan erlebte, in Österreich bereits in einem solchen Maße eine („westliche“) Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Der Beschwerdeführer hat derartiges auch gar nicht behauptet.
Eine besondere Ausübung der Grundrechte und insbesondere eine Verinnerlichung einer Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer weder in der Erstbefragung noch vor der belangten Behörde angegeben hat. Auch auf Aufforderung der erkennenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung, seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, machte er diesbezügliche Befürchtungen nicht geltend. Auf anschließende Nachfragen durch die Richterin hinsichtlich seiner konkreten Rückkehrbefürchtungen führte er zwar aus, die Taliban würden wissen, dass er in Europa aufhältig und ungläubig sei. Sie würden zu ihm sagen, er habe seine Religion verlassen und sei ungläubig. Jedoch gab er auf die Nachfrage der erkennenden Richterin, was er damit meine, dass er ungläubig geworden sei, bloß mutmaßend an, die Taliban würden das wissen, ihr Gehirn sei so, sie würden so denken (Protokoll der mV S. 20). Diese Behauptung des Beschwerdeführers blieb völlig unsubstantiiert, er konnte sie nicht glaubhaft machen.
Es ist auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in der Heimat in diesem Kontext eine Gefährdung oder Verfolgung zu gewärtigen hätte. Es ergibt sich aus den Länderinformationen nämlich, dass es keine allgemeine Kleiderordnung für Männer gibt. Es wird nicht verkannt, dass die Länderinformationen Übergriffe einzelner Taliban darstellen (wie etwa, dass junge Männer wegen des Tragens von Jeans geschlagen worden wären), daraus ergibt sich allerdings nicht, dass dies ein flächendeckendes oder systematisches Vorgehen wäre. Tatsächlich wurden Vorschriften für Regierungsangestellte erlassen, ein solcher ist der Beschwerdeführer aber nicht.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen eines etwaigen westlichen Kleidungsstiles ist schon deshalb zu verneinen, weil den Länderinformationen zu Afghanistan keine Berichte zu entnehmen sind, wonach die Taliban konkrete Kleidervorschriften für Männer erlassen hätten. Diesbezüglich ist auch auf die ins Verfahren eingebrachten EUAA Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024 zu verweisen (EUAA Country Guidance: Afghanistan, May 2024, S. 72, S. 73): Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass die Taliban im Mai 2022 einen neuen Erlass verkündeten, in dem Frauen angewiesen werden, das Haus nicht ohne „wirkliche Notwendigkeit“ zu verlassen und wenn sie es doch tun, eine strenge Kleiderordnung einzuhalten ist. Das Ministerium erklärte, dass Frauen sich von Kopf bis Fuß bedecken müssen, und schlug die Burka als „guten und vollständigen Hidschab“ vor, der Haare, Gesicht und Körper einer Frau bedeckt. Der männliche Vormund einer Frau war gesetzlich für die Überwachung ihrer Kleidung verantwortlich. Im März 2022 gab das Gesundheitsministerium der Taliban Berichten zufolge Anweisungen heraus, dass Patientinnen ohne Hidschab die medizinische Versorgung verweigert werden sollte. Autofahrer wurden außerdem angewiesen, keine weiblichen Fahrgäste ohne Hidschab, der ihr Haar bedeckt, mitzunehmen. Häufige Vorfälle, bei denen Frauen an Kontrollpunkten belästigt oder körperlich angegriffen wurden, weil sie keinen Hidschab trugen, sind gut dokumentiert. Die UNAMA hat ihre Besorgnis über die jüngsten willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen von Frauen und Mädchen durch die afghanischen De-facto-Behörden wegen angeblicher Nichteinhaltung der islamischen Bekleidungsvorschriften zum Ausdruck gebracht, nachdem „eine Reihe von Kampagnen zur Durchsetzung des Hidschab-Erlasses“ Frauen und Mädchen in Kabul Stadt und Nili Stadt in der Provinz Daykundi ins Visier genommen hatten. Berichten zufolge wurden im Januar 2024 in Kabul mehrere Frauen verhaftet, weil sie keinen ordnungsgemäßen Hidschab trugen. Auch in den Provinzen Daikundi, Balkh, Herat, Kunduz, Takhar, Bamyan und Ghazni gab es Berichte über Verhaftungen. Augenzeugen hatten Berichten zufolge auch gesehen, wie Frauen und Mädchen verhaftet wurden, obwohl sie einen Hidschab trugen.
Dieser Erlass betrifft jedoch nur Frauen, sodass aus dem erwähnten Bericht keine drohende diesbezügliche Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer wegen seines Kleidungsstiles ableitbar ist. Diese Vorkommnisse lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass männliche Personen aufgrund eines westlichen Kleidungsstils oder mangels Tragens eines Vollbartes seitens der Taliban massiven Repressionen ausgesetzt wären.
Dass, wie die Länderinformationen darstellen, einzelne Taliban-Mitglieder in weitverbreiteten Videoaufnahmen vermeinen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, lässt nicht darauf schließen, dass sämtliche Rückkehrer aufgrund des Verlassens Afghanistans und/oder einer Asylantragstellung in einem westlichen Land verfolgt werden würden – eine solche Situation ergibt sich aus den Länderberichten gerade nicht.
Es haben sich im gegenständlichen Fall zusammenschauend keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als „verwestlicht“ wahrgenommen werden würde. Der Beschwerdeführer konnte konkrete Tatsachen oder persönliche Eigenschaften nicht darlegen, die dazu führen könnten, dass er im Falle einer Rückkehr wegen eines Vorwurfes der „Verwestlichung“ einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollte – vielmehr erweist sich dies als nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Es war daher festzustellen, dass eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers und der Asylantragstellung in Österreich bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung oder einer „Verwestlichung“ nicht maßgeblich wahrscheinlich ist und dass nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu seinen rudimentären Deutschkenntnissen sowie dahingehend, dass er zwei Basisbildungskurse der XXXX besucht, eine Deutschprüfung jedoch nicht bestanden hat, stützen sich auf die vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen (AS 53, AS 55), sowie seine entsprechenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 22). Die Feststellungen, wonach er von 25.02.2025 bis 10.04.2025 ehrenamtlich bei einem gemeinnützigen Verein gearbeitet und dort Lager- und Reinigungsarbeiten verrichtet sowie Lebensmittel verräumt und ausgegeben hat sowie, dass er seit Oktober 2025 einer Erwerbstätigkeit in der Systemgastronomie nachgeht, ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung des gemeinnützigen Vereins (Beilage ./2) und den vorgelegten Gehaltsabrechnungen (Beilage ./1). Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in seiner Freizeit ins Fitnessstudio und in der Stadt spazieren geht und er im Bundesgebiet gewisse soziale Kontakte knüpfen konnte, ergibt sich aus seinen entsprechenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll der mV S. 22).
Die Feststellung, wonach ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich asylberechtigt ist und er zu diesem Kontakt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass er ansonsten über keine Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen engen sozialen Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (OZ 2).
2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort ergeben sich aus den oben angeführten Länderinformationen. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
2.4.1. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierte Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und des ISKP.
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist über den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt, für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.
Das Gericht verkennt nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia an sowie in den Provinzen Khost und Laghman. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.
Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und im Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass nach derzeitiger Sachlage eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung der gesamten zivilen Bevölkerung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan vorliegt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kunar, sohin eine Provinz in der bisher gar keine Angriffe von Pakistan durchgeführt wurden. Da der Beschwerdeführer kein Mitglied der Streitkräfte der Taliban ist, ist er diesbezüglich nicht exponiert.
2.4.2. Die Feststellungen, wonach die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in XXXX in einem seinem Vater gehörenden Haus wohnen, eine weitere Schwester verheiratet ist und im Dorf XXXX , Provinz Kunar, lebt, und sein Onkel mütterlicherseits mit dessen Ehefrau und vier Kindern im Distrikt XXXX wohnhaft ist, ergeben sich aus den unter Punkt 2.1.2. ausführlich dargelegten Erwägungen.
Wie ebenso unter Punkt 2.1.2. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer die Enteignung des Hauses in XXXX durch die Taliban nicht glaubhaft machen. Auch sein Vorbringen, wonach das Haus im Heimatdorf XXXX durch ein Erdbeben zerstört worden sei, ist unglaubhaft geblieben. Er konnte dazu in der Beschwerdeverhandlung keine konkreten Angaben machen (Protokoll der mV S. 10), und ist dieses Vorbringens in Zusammenschau mit seinem übrigen unglaubhaften Vorbringen bezüglich seiner Rückkehrsituation vielmehr als Schutzbehauptung zu werten, um zu versuchen, seine Rückkehrsituation schlechter darzustellen, als sie tatsächlich ist. Vor diesem Hintergrund waren die Feststellungen zu treffen, dass der Familie des Beschwerdeführers ein Haus samt großem landwirtschaftlichen Grundstück im Dorf XXXX sowie ein Haus in XXXX gehören. Im Lichte dessen sowie aufgrund des Umstandes, dass sein Vorbringen hinsichtlich der Tätigkeit des Vaters im Ministerium für Kommunikation und IT und dessen Verschleppung durch die Taliban unglaubhaft geblieben ist, ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers, entsprechend der Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll der mV S. 12, S. 13), nach wie vor seiner Tätigkeit als Landwirt nachgeht und die Familie versorgt, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Es war daher auch festzustellen, dass es der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan gut geht und sie nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen ist.
Aufgrund der unter Punkt 2.1.2. und 2.4.2. dargelegten Erwägungen war zudem die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie in Kontakt steht.
Die Feststellung, wonach sein Onkel mütterlicherseits Landwirt ist, über ein Haus samt landwirtschaftlichen Grundstücken verfügt, die er bewirtschaftet, und zudem auf den Feldern anderer Personen arbeitet, ergibt sich aus seinen entsprechenden, glaubhaften Angaben im Verfahren.
2.4.3. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung und in Österreich erworbene Arbeitserfahrung, weshalb davon auszugehen ist, dass er selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, in der Herkunftsprovinz Kunar einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten kann. Auch kann der Beschwerdeführer wieder im Haus seiner Familie in XXXX Unterkunft nehmen und von seiner lebenden Kernfamilie bei der Suche nach einer Arbeit unterstützt werden, sie bietet ihm das notwendige Netzwerk, um Arbeit finden zu können. Zudem hat er in Gestalt seiner verheirateten Schwester und seines Onkels mütterlicherseits samt dessen Familie weitere familiäre Anknüpfungspunkte in der Herkunftsprovinz, die ihn bei einer Rückkehr, insbesondere bei der Arbeitssuche, unterstützen können.
2.4.4. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderinformationen. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu 900 €. Der Beschwerdeführer kann daher Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2.4.5. Die Feststellung zu den ausgezeichneten Ortskenntnissen in seinen Herkunftsort XXXX ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort viele Jahre gelebt hat, im Familienverband in einem Haus gelebt hat und dort in die Schule gegangen ist und auch weitere Fortbildung absolviert hat. Es sind ihm daher die geografischen Strukturen in der Heimatregion bekannt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer darüber hinaus auch mit urbanen Strukturen vertraut ist, ergibt sich eben aus seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Stadt XXXX .
2.4.6. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitswilligen Mann mit Schulbildung und in Österreich erworbener Arbeitserfahrung. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, ist mit zumindest einer in Afghanistan gesprochenen Sprache, den lokalen Umständen und den Gebräuchen in Afghanistan vertraut und wird im Falle der Rückkehr in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie zu bestreiten. Er kann zudem auf Paschtu lesen und schreiben. Im Lichte dessen war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig und anpassungsfähig ist und einer regelmäßigen Arbeit nachgehen kann.
2.4.7. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsort XXXX niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:
Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er hatte seinen Lebensmittelpunkt lange in XXXX und hat dort mit seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem ist er im dort in die Schule gegangen und hat Kurse besucht. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz leicht wieder zurechtfinden bzw. kann er diesbezüglich auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer hat die Schule besucht, spricht Paschtu als Muttersprache und kann auf Paschtu lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer kann weiterhin im Elternhaus in XXXX , leben und zumindest anfänglich mit Sachleistungen, durch Herstellen von Kontakten für die Arbeitssuche und/oder finanziell unterstützt werden.
Es ist nicht anzunehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen ist: Zum einen lebt seine Kernfamilie in XXXX in einem dem Vater gehörenden Haus und geht der Vater weiterhin seiner Tätigkeit als Landwirt nach, mit der er für den Lebensunterhalt der Familie sorgt. Zum anderen ist die Prognose für die Ernährungsunsicherheit in seiner Heimatprovinz Kunar grundsätzlich positiv (vgl. oben Länderfeststellungen Punkt 1.5.2.). Dabei ist festzuhalten, dass bereits die IPC-Daten April bis September 2026 30 % der Bevölkerung der Provinz Kunar in Phase 1 und 30 % in Phase 2 sehen. In Phase 3 wurden 35 %, in Phase 4 5 % und in Phase 5 0 % der Bevölkerung gesehen. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und der individuellen Gegebenheiten ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Aufgrund der konkreten Umstände in der Familie des Beschwerdeführers, wo Unterkunft und Erwerbstätigkeit gegeben sind, ist davon auszugehen, dass dieser Familienverband jedenfalls den insgesamt 60 % der Bevölkerung Kunars zuzurechnen ist, die aktuell als Phase 1 und 2 zu qualifizieren sind.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderinformationen. Da diese aktuellen Länderinformationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderinformationen sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Da sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle (Tätigkeit des Vaters für das Ministerium für Kommunikation und IT, Verhaftung des Beschwerdeführers, Verschleppung des Vaters und des Bruders durch die Taliban) nicht ereignet haben, droht dem Beschwerdeführer aus diesem Grund auch keine Gefahr durch die Taliban oder sonst einen Akteur bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz – wie im gegenständlichen Fall – im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben, zudem aus dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.
Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.4. Es ist – wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, herausgearbeitet – auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vormaligen Tätigkeit seines Bruders beim Militär bei einer Rückkehr eine Gefährdung oder Verfolgung zu gewärtigen hat.
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.5.2025, Ra 2025/20/0152 bis 0154, mwN).
Feststellungen allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat können außerdem die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 17.3.2025, Ra 2024/14/0777, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof führte in einer Revisionszurückweisung vom 16.07.2025, Ra 2025/14/0075 zudem aus:
„Warum allein die Eigenschaft, Bediensteter der Polizei der ehemaligen Regierung gewesen zu sein, wie die Revision zu vermeinen scheint, entgegen dieser Judikatur jedenfalls internationalen Schutz rechtfertigen sollte, legt die Revision nicht hinreichend dar. Mit dem bloßen Verweis auf das entsprechende Kapitel des Länderinformationsblattes wird nicht aufgezeigt, inwiefern die einzelfallbezogene Beurteilung des BVwG mit einem relevanten Begründungsmangel behaftet wäre. Dies vor allem im Hinblick auf die – auf einem Bericht der EUAA, Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024, basierende und in der Revision unwidersprochen gebliebene – Feststellung des BVwG, wonach sich aus der bloßen Zugehörigkeit zur Risikogruppe des Zivil- und Militärpersonals der früheren Regierung Afghanistans eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nicht ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte ableiten lasse (vgl. zur notwendigen Relevanzdarlegung von Verfahrensfehlern etwa VwGH 22.5.2025, Ra 2024/14/0690, mwN).“
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, weil sein Bruder früher beim Militär war, nicht begründet ist. Der Bruder des Beschwerdeführers ist bereits im Jahr 2014 aus dem Militärdienst ausgeschieden und haben sich auch sonst im Verfahren keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen, die unbehelligt am Heimatort leben, aufgrund der Tätigkeit seines Bruders mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sind. Die behauptete Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ist daher nicht anzunehmen – eine Verfolgung seiner Person in diesem Kontext ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Allein aus der bloßen Zugehörigkeit zur Risikogruppe der Angehörigen ehemaligen Zivil- und Militärpersonals der früheren Regierung Afghanistans lässt sich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nicht ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte ableiten.
3.1.5. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.
3.1.6. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Hinsichtlich einer Verfolgung für Rückkehrer ist auszuführen, dass nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt sind, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
3.1.7. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.
Aus den EUAA Leitlinien (Mai 2024), kann sich auch für Personen, denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten, Personen mit westlicher Orientierung sowie Frauen und Mädchen einen erhöhten internationalen Schutzbedarf ergeben.
Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.
3.1.8. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.
Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Riskio iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.3. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen und gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen bzw. Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban Angehörige sind.
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kunar mit ca. 517.000 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 14 Kämpfe. In 6 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Kunar ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia sowie in den Provinzen Khost und Laghman an. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.
Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Es wurden in den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost und Laghman bis zum Anfang März 2025 ca. 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und in Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt.
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten, sondern gezielt gegen militärische Einrichtungen sowie gegen Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie gegen Ausrüstungs- und Munitionslager. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von diesen Angriffen betroffen sein könnte, zumal der Beschwerdeführer keine Verbindungen zu den Streitkräften der Taliban hat. Zudem stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Kunar, sohin aus einer Provinz die bisher von den Angriffen auf militärische Einrichtungen gar nicht betroffen war. Der Beschwerdeführer ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt.
Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG vor.
Der Beschwerdeführer selbst hat nicht für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet und war auch nicht als Aktivist, Journalist oder Medienschaffender tätig. Sein Bruder hat zwar für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet, jedoch haben sich im Verfahren keine substantiierten Hinweise dahingehend ergeben, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Reflexverfolgung durch die Taliban droht. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt, eine oppositionelle Haltung gegenüber den Taliban zu haben, westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären.
Es liegen beim Beschwerdeführer daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des Beschwerdeführers kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.
Darüber hinaus ist die Provinz Kunar eine über den internationalen Flughafen in Kabul und das Straßennetz sicher erreichbare Provinz, wobei es zu Kontrollen und Straßensperren durch die Taliban kommen kann. Nach den EUAA Country Guidance (Mai 2024, S. 125) beeinträchtigt die Existenz von Taliban-Kontrollpunkten in und um Städte die Reisesicherheit der von den Taliban ins Visier genommenen Personen sowie die Reisefreiheit von alleinstehenden Frauen und Mädchen. Andere Personengruppen, die nicht exponiert sind, können sich frei im Land bewegen.
Da der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht wird, ist er hier auch nicht exponiert.
3.2.4. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kommt für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleich, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.
Die afghanische Bevölkerung ist nicht gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen. Wie bereits unter Punkt 2.4.7. ausgeführt, ist die Prognose für die Ernährungsunsicherheit in seiner Herkunftsprovinz Kunar grundsätzlich positiv (vgl. auch Länderfeststellungen Punkt 1.5.2.). Dabei ist festzuhalten, dass bereits die IPC-Daten April bis September 2026 30 % der Bevölkerung der Provinz Kunar in Phase 1 und 30 % in Phase 2 sehen. In Phase 3 wurden 35 %, in Phase 4 5 % und in Phase 5 0 % der Bevölkerung gesehen. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und der individuellen Gegebenheiten ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Aufgrund der konkreten Umstände in der Familie des Beschwerdeführers, wo Unterkunft und Erwerbstätigkeit gegeben sind, ist davon auszugehen, dass dieser Familienverband jedenfalls den insgesamt 60 % der Bevölkerung Kunars zuzurechnen ist, die aktuell als Phase 1 und 2 zu qualifizieren sind.
Vor dem Hintergrund der Berichtslage und der individuellen Gegebenheiten ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Aufgrund der konkreten Umstände in der Familie des Beschwerdeführers, wo Unterkunft und Erwerbstätigkeit gegeben sind, ist davon auszugehen, dass dieser Familienverband jedenfalls den insgesamt 60 % der Bevölkerung Kunars zuzurechnen ist, die aktuell als Phase 1 und 2 zu qualifizieren sind.
Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Er verfügt zudem über Schulbildung und in Österreich erworbene Arbeitserfahrung, spricht Paschtu als Muttersprache und kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er verfügt daher – im Vergleich zur übrigen afghanischen Bevölkerung, in der viele Kinder gar keine Schule besuchen oder einen Beruf erlernen – über ein sehr gutes Bildungs- und Ausbildungsniveau.
Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in seinem Heimatdorf geboren und aufgewachsen, hat dort im Familienverband gelebt und ist dort in die Schule gegangen. Er kann sich daher wieder in seinem Herkunftsort zurechtfinden.
Der Beschwerdeführer verfügt in XXXX über ein familiäres Netzwerk. In XXXX leben seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester in einem seinem Vater gehörenden Haus. Eine weitere Schwester ist verheiratet und lebt im Dorf XXXX , Provinz Kunar. Zudem ist sein Onkel mütterlicherseits mit dessen Ehefrau und vier Kindern im Distrikt XXXX wohnhaft. Außerdem gibt es in XXXX ein Haus und ein großes landwirtschaftliches Grundstück. Von seinen Angehörigen – insbesondere von seiner in XXXX lebenden Kernfamilie – kann der Beschwerdeführer durch das Herstellen von Kontakten, aber auch dadurch, dass er im Elternhaus Obdach finden kann, unterstützt werden.
Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit vorübergehender Unterstützung durch seine Familie rechnen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer volljährig und arbeitsfähig ist und über Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass er selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, in der Herkunftsprovinz Kunar einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten kann und dadurch keine finanzielle Belastung für seine Familie darstellt. Bei einer Rückkehr muss der Beschwerdeführer daher nicht für die Existenz seiner Familie sorgen, sodass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist. Zusätzlich dazu kann er bei einer freiwilligen Ausreise Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 betragen und ist auch die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland möglich.
Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG
3.3.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung
3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
…“
3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.4.3. Der Beschwerdeführer verfügt, abgesehen von seinem Bruder XXXX , über keine Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Im Gegensatz dazu lebt seine Kernfamilie (Eltern und drei bei diesen lebende Geschwister), eine verheiratete Schwester und einen Onkel mütterlicherseits samt dessen Familie in der Herkunftsprovinz Kunar, weshalb ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.4.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Juni 2023, somit seit knapp drei Jahren, im Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist als kurz zu werten. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war.
Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse, besuchte zwei Basisbildungskurse, hat jedoch keine Deutschprüfung bestanden. Er hat von 25.02.2025 bis 10.04.2025 ehrenamtlich bei einem gemeinnützigen Verein gearbeitet und hat dort Lager- und Reinigungsarbeiten verrichtet sowie Lebensmittel verräumt und ausgegeben. Seit Oktober 2025 geht der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit in der Systemgastronomie nach und er ist durch sein Einkommen selbsterhaltungsfähig. Das erreichte Sprachniveau auf Deutsch und seine Berufstätigkeit in Österreich werden ebenso wie die freiwilligen Tätigkeiten zu Gunsten des Beschwerdeführers gewichtet. Er verfügt, abgesehen von seinem Bruder XXXX , über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist allerdings dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert, spricht zumindest eine Landessprache und kann auf Paschtu lesen und schreiben. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Eltern, seiner Geschwister und seines Onkels mütterlicherseits samt dessen Familie in Afghanistan hat.
3.4.5. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte während der kurzen Aufenthaltsdauer kaum Integrationsschritte setzen, und liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor.
3.4.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.
Der Beschwerdeführer hat weder behauptet, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung
3.5.1. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:
„Rückkehrentscheidung
§ 52 …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
…
Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…“
3.5.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist
3.6.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
…
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“
3.6.2. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, maßgeblich waren VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380 (zur Glaubhaftmachung), zur Notwendigkeit der Darstellung einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VwGH 12.5.2025, Ra 2025/20/0152 bis 0154, mwN und schließlich VwGH vom 16.07.2025, Ra 2025/14/0075.
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