Bundesverwaltungsgericht L501 2333024-1

L501 2333024-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2026

Regest

ärztliche Untersuchung Behindertenpass triftige Gründe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L501 2333024-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2333024.1.00

Spruch

L501 2333024-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.09.2025, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX , ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem am 10.02.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Ist der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, so gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.

Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2025 wurde das mit o.a. Antrag der bP eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Mitwirkung eingestellt.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erklärte die bP, sie sei den Ladungen der belangten Behörde zu den ärztlichen Untersuchungen stets nachgekommen, habe sich bei den Terminen aber aufgrund ihrer Gehproblemen leider verspätet.

In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich Allgemeinmedizin vom 20.01.2026 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 08.01.2026, der Grad der Behinderung mit 70 vH eingeschätzt sowie im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wie folgt ausgeführt: „Aufgrund der schweren Muskeldystrophie ist die Wegstrecke deutlich verkürzt und liegt derzeit bei 100-200 m-Stiegensteigen ist nicht mehr möglich-Haltegriffe können nur noch eingeschränkt verwendet werden-eine gefährdungsfreie Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht mehr gewährleistet.“

Mit Schreiben vom 21.01.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die bP ist nicht ohne triftigen Grund den schriftlichen Aufforderungen der belangten Behörde zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nachgekommen.

II.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Aufhebung

II.3.2. Auszug aus dem Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. […]

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. […]

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung

II.3.3.Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist, falls ein Behindertenpasswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, das Verfahren einzustellen.

Die bP wurde von der belangten Behörde zweimal zu ärztlichen Untersuchungen eingeladen. In der zuletzt ergangenen Einladung vom 09.07.2025 wurde sie darauf hingewiesen, dass sie, sollte sie auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachkommen, das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt werde. An dem in dieser Ladung bekanntgegebenen Termin kam es neuerlich zu keiner Begutachtung der bP. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde das Verfahren daher mangels Mitwirkung eingestellt.

Nach Erhebung der Beschwerde wurde der bP jedoch ein neuer Untersuchungstermin vorgeschrieben, da von der belangten Behörde der vorgebrachte Grund für das bisherige Nichtstattfinden der Untersuchung offenbar als triftig anerkannt worden ist.

Das aufgrund des Antrages der bP vom 10.02.2025 eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist sohin unter Berücksichtigung des einstweilen erstellten Sachverständigengutachtens vom 20.01.2026 fortzuführen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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