Bundesverwaltungsgericht W208 2337423-1

W208 2337423-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2026

Regest

Aufschubantrag Ausbildung außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Harmonisierungspflicht ordentlicher Zivildienst Studium Tauglichkeit Unterbrechung Zivildienstpflicht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W208 2337423-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W208.2337423.1.00

Spruch

W208 2337423-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter FÜRNSCHUSS, Hauptplatz 5, 8510 STAINZ, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 09.12.2025, Zl 581756/17/ZD/1225, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2026, Zl 581756/17/ZD/1225, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst (nach einer vorübergehenden Untauglichkeit bei einer ersten Stellung im August 2024) bei einer Nachstellung am 01.07.2025 mit Rechtskraft am 26.08.2025 festgestellt wurde – brachte am 03.10.2025 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.

2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 13.10.2025 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 03.10.2025 rechtskräftig festgestellt.

3. Am 18.11.2025 brachte der BF einen Antrag auf Aufschub bis 12/2030 ein, den er mit der Absolvierung seines Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX seit 09/2024 begründete.

4. Mit Schreiben der ZISA vom 18.11.2025 (zugestellt am 20.11.2025) wurde der BF aufgefordert binnen zwei Wochen ein aktuelles Studienblatt vorzulegen sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung des Studiums durch den Zivildienst entstünde.

5. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 01.12.2025 führte der BF aus, dass das Studium stark strukturiert und aufbauend sei und daher eine Unterbrechung zu einem Zeitverlust von 3-4 Semestern führen würde, da er vieles wieder von vorne aufarbeiten müsse. Gleichzeitig übermittelte der BF ein Studienblatt „Diplomstudium der Rechtswissenschaften“ für das Wintersemester 2025/2026 sowie ein „Transcript of Records“ der Universität. Daraus geht hervor, dass der BF ab Herbst 2024 für ein Jahr (03.10.2024 – 22.07.2025) Wirtschaft studiert hat und danach am 24.07.2025 mit dem Studium der Rechtswissenschaften begonnen hat.

6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 15.12.2025) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF der Aufforderung die vom Gesetz geforderte außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2 zweiter Satz Zivildienstgesetz (ZDG) nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, zumal fast alle Studien aufbauende Inhalte hätten, und die Unterbrechung des Studiums im zwar zu einem erhöhten Aufwand beim Wiedereinstieg in die Ausbildung führe, der aber keinen Aufschub nach § 14 Abs 2 ZDG rechtfertigen würde.

7. Mit Schreiben vom 02.01.2026 (eingelangt bei der ZISA am 07.01.2026) brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass insgesamt zu den zusätzlichen drei bis vier Semestern Verlust für den BF, nicht einmal gesichert sei, dass dieser nach Unterbrechung seines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften wegen der Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes und des dann notwendigen neuerlichen Auswahlverfahrens, sein Studium fortsetzen könne, was eine außerordentliche Härte für den BF bedeuten würde. Daher würde ein Aufschubgrund nach § 14 Abs 2 ZDG vorliegen.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2026 wies die ZISA die Beschwerde gemäß § 14 Abs 2 ZDG als unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF für das Vorbringen, wonach er bei Ableistung des Zivildienstes drei bis vier Semester verlieren würde, keinen Nachweis vorlegen konnte. Ein derartiger Nachweis sei nicht möglich, zumal gemäß § 58 Abs 1 Z 1 Hochschulgesetz 2005 (dem auch seine Universität) unterliege, Studierende auf Antrag für die Leistung des Zivildienstes zu beurlauben seien. Auch seine Universität weise auf ihrer Homepage darauf hin, dass man sich für die Leistung des ordentlichen Zivildienstes beurlauben lassen könne. Das würde bedeuten, dass der BF weder – wie behauptet – die Aufnahmeprüfung noch einmal machen müsste, noch, dass er drei bis vier Semester verlieren würde. Es würde dem BF weder ein bedeutender Nachteil und schon gar keine außerordentliche Härte entstehen, vielmehr gebe es überhaupt keinen Nachteil, da sich der BF beurlauben lassen könne.

9. Mit Schriftsatz vom 12.02.2026 beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

10. Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 (beim BVwG eingelangt am selben Tag) legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF zu Beginn des Jahres der Feststellung seiner Tauglichkeit (01.01.2025) das zur Beurteilung maßgebliche Studium der Rechtswissenschaften noch nicht begonnen hatte (Studienbeginn: Wintersemester 2025/2026).

Seine Zivildienstpflicht wurde mit 03.10.2025 festgestellt. Der BF wurde noch keiner Organisation zur Ableistung zugewiesen.

Durch die Ableistung des Zivildienstes würde sich bei einer Zuweisung ab Juli 2026 die Studiendauer um zwei Semester (maximal ein Jahr) verzögern.

In § 58 Abs 1 Z 1 Hochschulgesetz 2005 ist ausdrücklich eine Unterbrechung des Studiums auf Antrag bei Absolvierung des Militär- oder Zivildienstes vorgesehen und können während dieser Beurlaubung lediglich keine Prüfungen abgelegt werden. Dies ist auch auf der Homepage der Universität XXXX nachvollziehbar dargestellt XXXX

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Mit der Ansicht des BF, dass es aufgrund der aufbauenden Lehrinhalte des Studiums der Rechtswissenschaften bei einer Unterbrechung zu einem Zeitverlust von 3-4 Semestern kommen würde, da er vieles wieder von vorne aufarbeiten werde müssen, ist keine außerordentliche Härte dargetan, zumal dies jeden Wehr- bzw Zivildienstpflichtigen in derselben Situation treffen würde und der BF durch Wiederholung des bereits gelernten Stoffes, während der dienstfreien Zeit in seinem Zivildienst, diesen festigen kann.

Für die Ergänzungsprüfung Latein, die lt dem vorgelegten Studienbuchblatt im 1. Studienabschnitt abzulegen und Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, gilt das gleiche.

Faktisch würde bei Leistung des Zivildienstes, bei einer Zuweisung jeweils vor dem Sommerferien (zB Juli 2026), lediglich ein zeitlicher Verlust in der Dauer von zwei Semestern entstehen.

Sofern der BF befürchtet wegen der allfälligen Zuweisung zur Ableistung seines Zivildienstes sein Studium nach Leistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen zu können, ist diese Angst aufgrund der in der rechtlichen Beurteilung in Folge angeführten gesetzlichen Regel zur Beurlaubung vom Studium nach dem Hochschulgesetz 2005, auf die auf der oa Homepage der Universität sogar explizit hingewiesen wird, gänzlich unbegründet. Beweismittel die dagegen sprechen würden, hat der BF nicht vorgelegt und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Frist für einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs 1 VwGVG beträgt zwei Wochen. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):

„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

[…]“

Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

„§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

[…]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

[…]“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 01.07.2025. Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2025 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (Studium der Rechtswissenschaften) noch nicht begonnen.

Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 2 erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 103.10.2026) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschubantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG, erfolgte.

Ist die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG erfolgt, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt, ist sein Aufschubantrag am zweiten Satz des § 14 Abs 2 ZDG zu messen (Hinweis E 17.11.1998, 98/11/0129, und E 24.3.1999, 98/11/0180). Ein Aufschub käme dann nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden wäre (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009).

Anders gewendet, nur wenn die Entscheidung der ZISA nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder Ende des Aufschubes aufgrund einer Ausbildung nach Abs 1 erfolgt, ist § 14 Abs 2 erster Satz heranzuziehen und reicht ein „bedeutender Nachteil“ für einen Aufschub aus, ansonsten muss eine außerordentliche Härte vorliegen.

Im vorliegenden Fall hat die ZISA innerhalb eines Jahres entschieden und müsste demnach eine außerordentliche Härte für einen Aufschub vorliegen. Das ist aber nicht der Fall.

Dass der BF sein im Wintersemester 2025/2026 begonnenes Studium der Rechtswissenschaften nach erfolgreichem Bestehen des Aufnahme- und Orientierungsverfahrens nicht fortsetzen können wird, trifft nicht zu, zumal das Hochschulgesetz 2005 für Unterbrechungen aufgrund der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes eine eigene Regelung vorsieht.

Hochschulgesetz 2005, BGBl I Nr 30/2006 idgF, lautet:

„§ 58. (1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen

1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

[...]

bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.

(2) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.

(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.“

Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung (hier: des Studiums) stellt für sich allein keine außerordentlichen Härte iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) wird sinngemäß angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.

Einen Rückschlag bzw Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).

Wenn der BF in seiner Beschwerde anführt, dass sich die Studienstruktur des rechtswissenschaftlichen Studiums mittlerweile geändert habe (nunmehr sei ein Aufnahmeverfahren erforderlich) und habe der Gesetzgeber bei Schaffung der Bestimmung darauf gar nicht Rücksicht nehmen können, weil es damals noch keine Zugangsbeschränkungen gegeben habe, kann er daraus aufgrund der oa Bestimmung im Hochschulgesetz nichts gewinnen.

Im konkreten Fall ist es dem BF vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und gesetzlichen Lage zur Beurlaubung vom Studium wegen der Ableistung des Zivildienstes nicht gelungen über den Verlust eines Studienjahres (2 Semester) hinaus, der jeden Zivildienstleistenden trifft, eine außerordentliche Härte nachzuweisen. Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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