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W601 2316504-1•Bundesverwaltungsgericht W601 2316504-1
W601 2316504-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2026
Apostasie Asylantragstellung Auslandsaufenthalt befristete Aufenthaltsberechtigung Demonstration Depression exilpolitische Aktivität gesamtes Staatsgebiet geschlechtsspezifische Verfolgung gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubhaftmachung häusliche Gewalt individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Krieg mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung politische Aktivität politische Gesinnung private Verfolgung psychische Erkrankung Religion religiöse Gründe Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Verfolgung subsidiärer Schutz
W601 2316504-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2026, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 31.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund an, dass sie ein freies Leben führen wolle und dafür auch kämpfe. Sie habe an zahlreichen Demonstrationen wegen des iranischen Regimes teilgenommen und wolle auch ihren Glauben wechseln, da sie gegen die Islamische Republik sei. Sie sei gegen den Hijab und wolle nicht, dass ihr alles aufgezwungen werde. Wegen der angeführten Fluchtgründe habe sie Angst um ihr Leben.
2. Am 19.05.2025 erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt). Die Beschwerdeführerin gab als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sie sich vor 20 Jahren vom Islam abgewandt habe und seit mehr als 15 Jahren konfessionslos sei. Laut den Gesetzen des Islam dürften Ehemänner ihre Frauen schlagen. Wenn sie sich zurückerinnere vor 18 Jahren, habe sie in einen Park gehen wollen, was sie ihrem Mann mitgeteilt habe. Er habe ihr das nicht erlaubt und am nächsten Morgen, als sie noch geschlafen habe, habe er auf einmal angefangen, gegen ihre Unterschenkel und Knie zu treten. Er habe unterbinden wollen, dass sie sich mit Freundinnen treffe und etwas unternehme. Sie sei eine überzeugte Aktivistin und Gegnerin der islamischen Regierung wegen der Unterdrückung der Frauen und den Ungerechtigkeiten vor allem gegen die Frauen, welche im Iran stattfinden. Seit der Ermordung von Mahsa Amini sei sie politisch aktiv. Das Regime bringe viele junge Leute um. Nachdem sie öfters an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen habe, seien viele Fotos von ihr auf Social Media und über das Fernsehen verbreitet worden und die iranische Regierung wisse sicher von ihren Tätigkeiten in Österreich. Bei einer Rückkehr nach Iran habe sie auch keine Unterstützung, in Österreich habe sie wenigstens ihre Kinder.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.06.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin die Gefahr einer individuellen Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Konkrete Anhaltspunkte, dass iranische Behörden aufgrund ihrer Auslandsaktivitäten gegen die Beschwerdeführerin vorgehen würden, lägen nicht vor. Es herrsche im Iran gegenwärtig keine derart extreme Gefahrenlage durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleitesteten Rechte ausgesetzt wäre. Im Hinblick auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass sie im Iran nicht mit einer lebensbedrohenden Notlage konfrontiert wäre.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer im Spruch genannten rechtsfreundlichen Vertretung zunächst mit Schriftsatz vom 16.07.2025 Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Iran über Jahrzehnte hinweg politisch aktiv gewesen sei, insbesondere im Rahmen der jüngsten Protestbewegung „Frau, Leben, Freiheit“. Aufgrund der öffentlichen Exponierung drohe ihr bei einer Rückkehr eine reale und persönliche Verfolgung durch die iranischen Sicherheitsbehörden. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin unter einer XXXX . Eine Rückkehr würde die bestehende psychische Erkrankung verschlimmern und berge ein konkretes Suizidrisiko. Zudem leide die Beschwerdeführerin an posttraumatischen Folgen häuslicher Gewalt aus der Zeit vor ihrer Flucht, welche sich in Angstzuständen und Schlafstörungen manifestiere. Der Mittelpunkt ihres Familienlebens liege in Österreich, alle ihre Kinder würden sich rechtmäßig hier aufhalten und zu ihnen bestehe eine enge emotionale und wirtschaftliche Abhängigkeit.
5. Mit erneuter Beschwerde vom 17.07.2025 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig gegen das iranische Regime demonstriere. Sie sei auf Fernsehaufzeichnungen erkennbar und fürchte, dass iranische Behörden von ihren Aktivitäten Kenntnis erlangt haben und sie deshalb bei einer Rückkehr verhaftet, misshandelt und umgebracht werde. Die Beschwerdeführerin sei eine westlich orientierte Frau, welche sich vom Islam abgewandt habe und ihre Grundfreiheiten in Anspruch nehme sowie die iranischen Sitten, wie etwa die erzwungene islamische Kleiderordnung ablehne. Zudem würde sie bei einer Rückkehr wirtschaftlich vor dem Nichts stehen und wegen ihres Alters und ihrer politischen Haltung keine Arbeit finden. Sie leide zudem an gesundheitlichen Problemen, sei in ärztlicher Behandlung, besitze keine Vermögenswerte im Iran und habe keinen Kontakt zu ihrer im Iran lebenden Tochter. Ihr sei daher der Status der Asylberechtigten in eventu der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
6. Mit Schreiben vom 13.01.2026 gab die Beschwerdeführerin nach Aufforderung bekannt, dass sie regelmäßig an wöchentlichen Demonstrationen der „Frau, Leben, Freiheit“-Bewegung vor dem Büro der Vereinten Nationen teilnehme, zuletzt am 30.12.2025. Das Thema sei der Protest gegen Menschenrechtsverletzungen im Iran, insbesondere im Rahmen der Kampagne „Nein zu Hinrichtungen“. Die Beschwerdeführerin legte Fotos davon vor. Sie gehe in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nach und besuche Kurse im Community Center (Deutschkurse, Sport- und Bewegungskurse, Studienkreis).
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.02.2026 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin – in Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi – als Partei einvernommen wurde.
8. Den Parteien wurde Parteiengehör zum Länderinformationsblatt Iran Version 12, vom 12.02.2026, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.03.2026 zu Diabetes Mellitus Typ 2 und Metformin samt Beilagen sowie zu den Kurzinformationen der Staatendokumentation vom 02.03.2026 (US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran), vom 09.03.2026 (US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran) und vom 13.04.2026 (Waffenstillstandsabkommen, Verhandlungen zwischen den USA und Iran, Auswirkungen der Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran) gewährt.
9. Mit Stellungnahme vom 02.04.2026 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie angesichts ihrer öffentlichen Demonstrationsteilnahmen, ihrer nicht-muslimischen Haltung und ihres Auftretens ohne Kopftuch einem erhöhten Risiko individueller Verfolgung wegen Religion und Weltanschauung sowie wegen politischer Überzeugung im Iran ausgesetzt sei. Zudem drohe ihr aufgrund ihres hohen Alters, ihren erheblichen körperlichen und psychischen Erkrankungen, völliger sozialer Isolation im Iran sowie fehlender realer Zugangsmöglichkeiten zur erforderlichen medizinischen und pflegerischen Versorgung eine Verletzung iSd Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr.
10. Mit Stellungnahme vom 24.04.2026 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sich die Lage im Iran aufgrund des herrschenden Krieges drastisch verändert habe. Es bestehe ein lediglich äußerst fragiler Waffenstillstand, dessen Bestand höchst ungewiss sei. Durch die Kampfhandlungen seien viele Menschen getötet sowie verletzt und Wohnungen und Häuser in Mitleidenschaft gezogen worden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht real möglich sich in dieser Situation selbständig zu versorgen oder Schutz zu suchen. Zudem ergebe sich aus der Anfragebeantwortung zur Verfügbarkeit von Metformin, dass aufgrund der Angriffe Israels und der USA auf den Iran die Verfügbarkeit nicht absehbar sei. Zudem habe sich auch die Situation für politisch Exponierte durch den Krieg verschlechtert, zumal das iranische Regime die Kriegssituation zur Unterdrückung von Dissens nutze.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
1.1.1. Die XXXX -jährige Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Perser an. Ihre Muttersprache ist Farsi.
Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX geboren und ist dort mit ihrem Vater und ihren Großeltern in deren Eigentumshaus aufgewachsen. Sie hat in XXXX sechs Jahre lang die Schule besucht, hat keine Berufsausbildung und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführerin war zweimal verheiratet. Aus der ersten Ehe entstammen eine Tochter und ein Sohn. Nach der Trennung von ihrem ersten Ehemann hat die Beschwerdeführerin erneut geheiratet. Aus dieser Ehe entstammen drei Töchter und zwei Söhne. Der zweite Ehemann der Beschwerdeführerin ist für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen. Er verstarb vor 12 oder 13 Jahren an einem Herzinfarkt. Die Beschwerdeführerin hat sodann mit ihrer Tochter in einer Wohnung in XXXX gewohnt und die Rente ihres verstorbenen Ehemannes erhalten.
1.1.2. Ein Sohn der Beschwerdeführerin lebt in XXXX . Er ist verheiratet, hat drei Kinder und arbeitet in der Firma seines Schwiegervaters. Ein Sohn und eine Tochter der Beschwerdeführerin leben in XXXX . Die Tochter ist verheiratet, hat zwei erwachsene Söhne und arbeitet im Kindergarten. Der Sohn ist verheiratet, hat einen Sohn und arbeitet in der Radiologie im Krankenhaus. Zwei Töchter und ein Sohn der Beschwerdeführerin leben in XXXX . Eine Tochter ist verwitwet, hat drei erwachsene Kinder und arbeitete im Kindergarten, derzeit aufgrund von gesundheitlichen Problemen jedoch nicht. Die andere Tochter ist verheiratet, hat zwei Kinder und macht eine Ausbildung. Der Sohn ist verheiratet, hat einen Sohn und arbeitet in einer Pizzeria. Eine Tochter der Beschwerdeführerin lebt in XXXX . Diese ist verheiratet, hat zwei Kinder und ist Hausfrau. Die Beschwerdeführerin hat zu all ihren Kindern regelmäßig Kontakt.
Die Schwester der Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann in XXXX in einer Wohnung. Sie haben sechs Kinder, welche ebenso in XXXX leben. Die Beschwerdeführerin hat ab und zu Kontakt zu ihrer Schwester in XXXX .
1.1.3. Die Beschwerdeführerin leidet an XXXX und Diabetes Mellitus II und benötigt dafür das Medikament Metformin. Bei ihr wurde eine XXXX diagnostiziert. Unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet die Beschwerdeführerin nicht.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
1.2.1. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich als Teilnehmerin an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen. Sie hat sich insgesamt 144 Stunden an einem 700- tägigen Sitzstreik beteiligt. Die Beschwerdeführerin ist in einem ORF-2-Beitrag zu sehen. Sie ist insgesamt nicht exponiert als Regierungsgegnerin in Erscheinung getreten. Die Beschwerdeführerin ist durch ihre Aktivitäten in Österreich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld des iranischen Regimes geraten.
In den sozialen Medien ist die Beschwerdeführerin nicht aktiv. Die von ihr auf öffentlichen Plattformen und im Fernsehen veröffentlichen Aufnahmen rücken die Beschwerdeführerin nicht derart in eine exponierte Position, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten ist.
Die Beschwerdeführerin hat insgesamt keine Lebensweise eingenommen, die gegen iranische Gepflogenheiten sprechen. Sie führt in Österreich keine selbstbestimmte („westliche“) Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten Sitten im Iran darstellt, sie hat eine solche auch nicht verinnerlicht.
Der Beschwerdeführerin droht wegen ihrer Aktivitäten in Österreich keine Lebensgefahr oder Eingriffe in ihre physische und psychische Unversehrtheit im Falle der Rückkehr in den Iran.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin hat eine Abkehr vom Islam nicht verinnerlicht. Sie tritt nicht islamfeindlich auf. Ihr droht in diesem Zusammenhang im Falle der Rückkehr nach Iran weder Lebensgefahr noch psychische oder physische Gewalt.
1.2.3. Die Beschwerdeführerin reiste legal aus ihrem Herkunftsstaat aus. Ihr drohen bei einer Rückkehr auch wegen ihrer Asylantragstellung in Österreich keine staatlichen Repressionen.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
Am 28.02.2026 haben Israel und die USA den Iran mittels Luftschlägen angegriffen. Bis zum 01.03.2026 abends haben die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte nach US-Angaben rund 2.000 Ziele angegriffen, wobei der Schwerpunkt der Angriffe bis einschließlich 02.03.2026 auf XXXX als politischem Zentrum des Landes lag. Gleich zu Beginn der Angriffe am 28.02.2026 wurde auch der Oberste Führer Irans Ayatollah Ali Khamenei getötet. Bislang lässt sich nicht beobachten, dass die US-amerikanischen und israelischen Angriffe zu einem Regimewechsel in Iran geführt hätten.
Es wurden Waffenstillstandsabkommen vereinbart. Eine dauerhafte Beendigung des militärischen Konflikts ist zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht absehbar. Die Sicherheitslage im Iran ist aktuell besonders volatil. Die Entwicklung der Sicherheitslage im Iran ist im Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar.
Der Beschwerdeführerin ist im Entscheidungszeitpunkt aufgrund der aktuell besonders volatilen und ungewissen weiteren Entwicklung der Sicherheitslage in XXXX sowie im gesamten Staatsgebiet Irans in Zusammenschau mit ihrer individuellen Situation eine Rückkehr in den Iran nicht gefahrlos möglich. Es ist – unter Berücksichtigung des hohen Alters und der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der nicht gesichert verfügbaren notwendigen Medikamente – von einem maßgeblichen Risiko auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes ausgesetzt sein wird oder in eine ausweglose Lage geraten würde.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den herangezogenen Länderberichten, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 12.02.2026 (in Folge: LiB) sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.03.2026 betreffend Diabetes Mellitus Typ 2, Metformin (in Folge: AB 04.03.2026) und die Kurzinformationen der Staatendokumentation der Kurzinformation der Staatendokumentation Iran vom 14.01.2026 betreffend Proteste (Beilage ./8), der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Iran vom 02.03.2026 (US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran), vom 09.03.2026 (US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran) und vom 13.04.2026 (Waffenstillstandsabkommen, Verhandlungen zwischen den USA und Iran, Auswirkungen der Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung), wiedergegeben:
Institutioneller Aufbau
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik. Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben. Das Kernkonzept der Verfassung ist die „Rechtsgelehrtenherrschaft“ (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi. Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens bis zu dessen Rückkehr lenken. Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des „ Herrschenden Rechtsgelehrten“ (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch „ Revolutionsführer“ (rahbar) oder Oberster Führer genannt wird. Die Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (LiB S. 3)
Der Revolutionsführer ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats. Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der „Vertreter des Revolutionsführers“ (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind. Dem Revolutionsführer unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der „Garden“ liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren. Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (LiB S. 4).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern. Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden. Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen, er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia), ist jedoch noch wesentlich mächtiger. Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf. Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (LiB S. 4).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten. Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes. Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen. Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt, wie auch durch das Parlament (LiB S. 4)
Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen und kann Ministern das Misstrauen aussprechen. Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen. Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind. Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (LiB S, 4 f).
Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium. Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers. Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (LiB S. 5)
[…]
Jüngste Wahlen
Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt. Er erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers, nachdem die anderen fünf Kandidaten, die zur Wahl zugelassen worden waren, dem konservativen bis Hardliner-Lager zugerechnet wurden. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden, allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als „konservativer Reformer“ beschrieben. Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften für Frauen gestellt. Dabei handelt es sich jedoch um eine selektive Liberalisierung“. Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (LiB S. 6).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten. Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen. Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen, was auch zu Verhaftungen geführt hat. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt. Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen. Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (LiB S. 6)
Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu. Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen. Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens „keine Schwierigkeiten machen“ und nicht auf reformerische Ideen kommen (LiB S. 6)
Demokratische Teilhabe und Proteste
Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen. Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar. Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von „islamischen Werten“ zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen. In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer „kritischen Übergangsphase“. Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war, wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (LiB S. 7).
Männer, die der schiitischen Mehrheitsgesellschaft angehören, dominieren das iranische politische System, auch wenn 2024 einige Sunniten in politische Ämter ernannt wurden. Iraner, die Angehörige einer nicht-persischen ethnischen Gruppe oder nicht-schiitischen Religion sind, werden selten in hohe Regierungsämter ernannt und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert. Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischer Partizipation ausgeschlossen. Die politischen Ämter bekleiden vorwiegend Männer der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik (die heute über 70-jährigen Gründungsväter) und der zweiten Generation (die heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs, einschließlich Vertreter der Revolutionsgarden) (LiB S. 7).
Proteste
Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte. Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum Jahreswechsel 2025/2026 kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen, schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel. Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (LiB S. 7).
Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern. Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus, wie auchdurch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen]. Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 vor allem dezentralisiert, verstreut und weitgehend führerlos stattfanden (LiB S. 8).
Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf. Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen bzw. zahlreichen Protesten in Iran, wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch) (LiB S. 8).
Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde, auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren. Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen. Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. „Erweiterung des 12-Tage-Krieges“ vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione]. Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (LiB S. 8).
Während die Sicherheitsbehörden zu Beginn hauptsächlich nicht-letale Gewalt gegen Demonstranten einsetzten und Regierungsvertreter versöhnliche Töne anschlugen, änderte sich dies ab dem 8.1.2026, als die Proteste nach den Aufrufen von Oppositionsgruppen, darunter Pahlavi, ihren Höhepunkt erreichten. Zeitgleich mit der Verhängung einer weitverbreiteten Internetsperre ab diesem Tag haben die iranischen Behörden die gewaltsame Niederschlagung der Proteste deutlich intensiviert, wobei die Anzahl an Protestteilnehmern, die allein am 8. und 9.1.2026 getötet wurden, nach manchen Angaben im fünfstelligen Bereich liegt. Danach haben sich die Proteste spürbar verlangsamt, was auf die gewaltsamen Eingriffe, landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften und Internetsperren zurückgeführt wird. Dass das iranische Regime die Internetsperre lediglich schrittweise und auch nicht für alle Iraner vollständig wieder aufheben will, wird von Experten des US-basierten Thinktanks Institute of the Study of War (ISW) allerdings dahingehend interpretiert, dass es die Möglichkeit eines erneuten Aufflammens von Protesten weiterhin fürchtet (LiB S. 9).
Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 als auch 2025/2026 von Protestierenden gefordert - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten. Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (LiB S. 9)
Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022/2023 als auch zum Jahreswechsel 2025/2026 [mit Stand Anfang Februar 2026] funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft]. Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen, hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben. Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung eine Reform innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (LiB S. 9).
[…]
Iranische Sicherheitsstrategie in der Region, Auswirkungen der israelischen Operation „Rising Lion“ (13.6.-24.6.2025), Atomverhandlungen
Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab. Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten, einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte. Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte. Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur, die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt, inzwischen deutlich beschädigt (LiB S. 10).
Dies ist unter anderem durch die israelische Operation „Rising Lion“ vom Juni 2025 geschehen. Iran erlebte dabei den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren. Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025], einschließlich des staatlichen Rundfunksenders IRIB. Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel in Iran ausgesprochen. Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan „Frau, Leben, Freiheit“. Die Angriffe haben jedoch weder zu Massenunruhen, noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gab keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte. Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen jedoch zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke. Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind. Es wird vermehrt über Verhaftungen und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für weitere Informationen] und in diesem Kontext ist [ - wie weiter oben schon erwähnt - ] auch die gewaltsame Protestniederschlagung im Jänner 2026 zu sehen [Anm.: s. dazu v.a. auch Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (LiB S. 10).
Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht und die iranische Führung ließ bislang [Stand 4.2.2026] keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie merkbar abweichen möchte (LiB S. 10 f).
Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten, wurden [bislang] nicht umgesetzt. Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt. Iran behauptet seit langem, dass sein Atomprogramm friedlich sei, während die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) und westliche Staaten davon ausgehen, dass Iran bis 2003 ein Atomwaffenprogramm betrieb. Gemäß Aussagen der IAEO wie auch öffentlich bekannten US-amerikanischen geheimdienstlichen Einschätzungen hat Iran sein Atomwaffenprogramm Ende 2003 gestoppt und bislang nicht wieder aufgenommen. Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf „höchstem Niveau“ verfügt, der für einen Staat ohne Atomwaffen „beispiellos“ sei, d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat. Laut Einschätzungen der IAEO vom Oktober 2025 reichert Iran derzeit nicht aktiv weiteres Uran an. Das vor den Angriffen vom Juni angereicherte Uran, das für die Herstellung von zehn Atombomben reichen würde, sollte sich Iran für ein Waffenprogramm entscheiden, befindet sich allerdings immer noch im Land. Schätzungen zufolge dürfte sich ein Großteil davon unbeschädigt unter dem Schutt der im Juni angegriffenen Anlagen von Fordow und Isfahan befinden. Nach IAEO-Angaben konnten auf Satellitenbildern Bewegungen rund um die Anlagen beobachtet werden (LiB S. 11).
Iran zeigte sich nach den Angriffen vom Juni 2025 grundsätzlich zu weiteren Verhandlungen mit den USA über sein Atomprogramm bereit (CNN 19.11.2025; vgl. HB 3.7.2025). Dies hat sich auch durch die Auslösung des sogenannten Snapback-Mechanismus durch Frankreich, Deutschland und Großbritannien, mit dem seit 2015 ausgesetzte UN-Sanktionen anlässlich des iranischen Atomprogramms im September 2025 wieder in Kraft traten, nicht geändert (ACA 11.2025). Iran beharrte allerdings auf seiner Position, weiterhin Uran anreichern zu dürfen, während die USA dies ablehnen (INSS 9.12.2025; vgl. ACA 11.2025), sodass es eine Pattsituation gab (INSS 9.12.2025) und bis Anfang Februar 2026 keine neuen [offiziellen] Verhandlungsrunden über das Atomprogramm aufgenommen wurden (LiB S. 11).
Am 2.1.2026 äußerte sich US-Präsident Donald Trump in Bezug auf die landesweiten Proteste, dass die USA die Protestierenden „retten“ würden, sollte das iranische Regime diese „gewaltsam töten“. Seitdem wurden Tausende Protestteilnehmer getötet und verletzt, woraufhin die USA Kriegsschiffe, darunter einen Flugzeugträger, in die Region entsandt haben. Beobachter diskutieren mit Stand Ende Jänner/Anfang Februar 2026 unterschiedliche Handlungsoptionen der Trump-Regierung, die von einem militärischen Angriff mit dem Ziel, das iranische Regime zu stürzen, bis hin zu Verhandlungen mit iranischen Regierungsvertretern reichen, um alle bestehenden Probleme zwischen Iran und den USA zu beseitigen. Berichten zufolge fordert die US-Regierung dabei neben einem Stopp der Urananreicherung Einschränkungen für das iranische Raketenprogramm und ein Ende der iranischen Unterstützung für Stellvertretergruppierungen in der Region. Iranische Entscheidungsträger versuchen inzwischen, einen US-amerikanischen Militärschlag zu verhindern, indem sie Offenheit für eine Wiederaufnahme der Atomverhandlungen signalisieren, wie auch vor den Konsequenzen warnen, die ein Militärschlag sowohl bezüglich der Stabilität in der Region, als auch bezüglich möglicher Antworten der iranischen Streitkräfte hätte. Iranische Regierungsvertreter haben allerdings wiederholt betont, dass das Raketenprogramm und die Unterstützung von Stellvertretern in der Region nicht verhandelbar seien. Dies sind wichtige Säulen der iranischen strategischen Sicherheitsarchitektur. Mit Stand 4.2.2026 wird berichtet, dass für den kommenden Freitag Gespräche zwischen den USA und Iran geplant seien, wobei die iranische Seite die Gespräche auf das Atomprogramm beschränken möchte (LiB S. 11 f).
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Verglichen mit Staaten in der Region wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt, im Juni 2025 auch durch eine umfangreiche israelische Militäroperation, die Luftangriffe und verdeckte Operationen sowie nach Angaben der israelischen Armee auch den Einsatz von Bodentruppen umfasst hat [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025]. Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten auf - z. B. mit den Taliban zwischen 2022 und 2024 aufgrund von Differenzen um Wassernutzungsrechte - sowie auch Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert. Einerseits existieren separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben [Anm.: s. auch Kap. Verbotene Organisationen samt Unterkapiteln], andererseits ist der sogenannte Islamische Staat (IS) mit seiner anti-schiitischen Ideologie im Land aktiv. In den Grenzregionen, insbesondere in Sistan und Belutschistan sowie in den mehrheitlich kurdischen Regionen an der Grenze zum Irak, bestehen außerdem grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten, die vom Staat als Schmuggel eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden, jedoch angesichts struktureller Armut und mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven in den betroffenen Regionen häufig die einzige Überlebensstrategie darstellen. Diese Form der weitverbreiteten informellen Wirtschaft wird von den Behörden zunehmend als sicherheitspolitisches Risiko betrachtet und durch verstärkte Grenzkontrollen sowie repressive Maßnahmen bekämpft (LiB S. 17).
Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte „high-profile“-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung. Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani, dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte, der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war. Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen, so z. B. Anfang Juni 2025 und im August 2024 (LiB S. 17 f).
In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen, insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern. Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht. Schmugglernetzwerke transportieren nicht nur Konsumgüter, sondern auch afghanische Migranten und Flüchtlinge sowie subventionierten [und damit deutlich billigeren] iranischen Treibstoff. Berichten zufolge haben die Aktivitäten dieser Netzwerke infolge der politischen Instabilität in Afghanistan und der Machtübernahme der Taliban zugenommen (LiB S. 18).
Die belutschische dschihadistische Gruppierung Jaish al-Adl [JAA, auch JUA] wie auch die salafistische Gruppe Ansar al-Furqan verüben Anschläge, wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte. Die iranischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen bewaffnete Gruppen in der Provinz durch. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (LiB S. 18).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent. In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei kam es in der Vergangenheit zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Im Juli 2025 starben mehrere Mitglieder der Revolutionsgarden bei drei bewaffneten Angriffen, die der Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK) zugeschrieben werden. Entlang der iranischen Westgrenze wird immer wieder vom Beschuss von Schmugglern (auch Kolbars genannt) durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (LiB S. 18 f).
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Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025
Iran sah sich durch die israelische Operation „Rising Lion“ (hebräisch: „Am KeLavi“) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert. Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung „existenzieller Bedrohungen“ für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm, hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (LiB S. 20).
Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht - einschließlich einer Universität - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen. Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet, wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer „Enthauptung“ des iranischen Sicherheitsapparats nahekam. Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der weltweit größten Erdgasfelder sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran. Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit, wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und die Hauptquartiere der Polizei, der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran, jedoch auch auf das Außenministerium und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert. Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit „Institutionen der staatlichen Repression“ angegriffen. Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (LiB S. 21).
Nach Angaben der iranischen Behörden wurden bei den israelischen Angriffen insgesamt 935 Personen getötet. Die Menschenrechtsorganisation HRANA bezifferte die Zahl der Todesopfer innerhalb des Zeitraums 13.-24.6.2025 auf 1.190, davon mindestens 436 Zivilisten. Weiters wurden laut der Organisation beinahe 4.500 Personen verletzt. Die Vorfallsdatenbank ACLED hat im selben Zeitraum dagegen 415 Todesopfer [Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte] in den entsprechenden Vorfallskategorien „Kämpfe“ und „Explosionen/remote violence“ erfasst (LiB S. 21).
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Auch wenn die israelischen Luftschläge laut einer Analystin von ACLED im Allgemeinen zielgerichtet und präzise waren, befinden sich unter den Todesopfern auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime. Nach Angaben von HRANA waren über 400 der Getöteten, d. h. ungefähr 40 % aller Todesopfer, Zivilisten. In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume, wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren. Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten. Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht. Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren. Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden, gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (LiB S. 21 f).
Nach Aufzeichnungen der NGO HRANA und von ACLED fand der zahlenmäßig größte Anteil der Angriffe (HRANA) bzw. Vorfälle der Kategorien „Kämpfe“ und „Explosionen/remote violence“(ACLED) in der Hauptstadt Teheran statt (HRANA 28.6.2025, ACLED 27.6.2025). Auch verzeichnete ACLED dort den größten Anteil an Todesopfern im Land, nämlich 163 von 415, wobei die meisten Todesopfer auf den ersten Distrikt von Teheran (insg. 91) entfielen [Anm.: befindet sich im Norden der Stadt]. HRANA und ACLED erfassten insgesamt jedoch Vorfälle in 28 [von 31] Provinzen des Landes. Nachstehend kann eine Karte der Angriffe gemäß Aufzeichnungen einer Faktencheck-Organisation des katarischen Nachrichtensenders Al Jazeera entnommen werden, wobei die Organisation nach eigenen Angaben rund 146 Luftschläge verifizieren konnte und darauf hinweist, dass die tatsächliche Anzahl der Luftschläge, die Israel im ganzen Land auf militärische und zivile Einrichtungen, Industrieanlagen und Luftabwehrsysteme durchgeführt hat, höher sein könnte (LiB S. 22).
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Innerhalb des eigenen Landes reagierten die iranischen Sicherheitskräfte unter anderem auf die israelischen Angriffe, indem sie Truppen an die Grenzen mit Pakistan, dem Irak und Aserbaidschan verlegten, um einen Einmarsch von - in den Worten eines iranischen Regierungsvertreters - „Terroristen“ zu verhindern. Vertreter von iranischen kurdischen Oppositionsparteien mit Sitz im kurdischen Teil des Irak berichteten von umfassenden Truppenbewegungen, insbesondere in der kurdischen Region Irans. Unter anderem wurden Mitglieder der Revolutionsgarden dort in Schulen stationiert und neue Checkpoints an Straßen errichtet. Die Sicherheitskräfte führten vermehrt Personenkontrollen durch, auch wurde von Hausdurchsuchungen berichtet (LiB S. 23).
International antwortete Iran auf die israelische Operation „Rising Lion“ mit Raketenangriffen auf Israel. Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte, trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser und ein Krankenhaus und töteten 28 Personen in Israel, von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt. Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (LiB S. 23 f).
Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen. Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer „Operation Midnight Hammer“ bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet]. Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat. Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt. Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (LiB S. 24).
Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vgl. ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (LiB S. 24).
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Verbotene Organisationen
In Iran sind die meisten zivilgesellschaftlichen und politischen Organisationen seit Langem verboten, wobei neben jenen Gruppen, die das Regime stürzen wollen (bekannt unter dem Begriff Barandazi), auch die legalen reformistischen politischen Parteien, welche die Islamische Republik grundsätzlich unterstützen (Eslahtalab genannt), starken Einschränkungen unterliegen [Anm.: s. dazu auch Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (LiB S. 27).
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Mehrheit der im Zeitraum 2010-2024 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation hingerichteten Personen gehörte einer ethnischen Minderheit an (LiB S. 27).
Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten des Landes. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko. Sie unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen. Verschärfte staatliche Maßnahmen, wie z. B. Hinrichtungen von angeblichen Mitgliedern von Harakat al-Nidal [Anm.: auch Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz, ASMLA] und dem Islamischen Staat (IS) in Khuzestan verstärkten andererseits zuletzt die Wahrnehmung in den sunnitisch geprägten Regionen, dass Terrorismusvorwürfe zunehmend zur Legitimation harter sicherheitspolitischer Maßnahmen eingesetzt werden (LiB S. 27).
Die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 führte dazu, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihr Durchgreifen im Bereich der inneren Sicherheit noch weiter verstärkt haben, einschließlich Massenverhaftungen, Hinrichtungen und der Stationierung von Militäreinheiten. Die Behörden zeigen sich besorgt über israelische Agenten, ethnische Separatisten und die Volksmudschaheddin [Mujahadeen-e Khalq, MEK] (REU 26.6.2025b), wobei Israel in der Vergangenheit Beziehungen zu verschiedenen Gruppen von Dissidenten und ethnischen Minderheiten kultiviert hat (LiB S. 27).
Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische(n) Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah, ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan. Die Mujahadeen-e Khalq (MEK) tritt vom Exil aus für einen Regimewechsel ein. Sie hat sich ab 2003 von der Gewalt losgesagt (LiB S. 28).
In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (LiB S. 28).
Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region und iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland sowie in der Kurdistan Region Irak (KRI), wo es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis gibt. In einzelnen Fällen kam es auch im westlichen Ausland zu Tötungen von Dissidenten [Anm.: s. dazu auch Kap. Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr] (LiB S. 28).
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1.4.3. Rechtsschutz / Justizwesen
Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt. Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (LiB S. 43).
Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen. Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative, der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter und von Richtern zuständig ist. Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (LiB S. 43).
Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen. Der Sicherheitsapparat - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung. Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter teilweise bei entsprechender Gegenleistung zu Entgegenkommen bereit (LiB S. 43).
Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen und vor Revolutionsgerichten. Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert. Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen. Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt, wobei zu den Prozessen „Geständnisse“ als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (LiB S. 43 f).
Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben. Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen. Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt, was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (LiB S. 44).
In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt. Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen. Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (LiB S. 44).
Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen, einschließlich mit Auslandsbezug; üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (LiB S. 44).
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Gerichte
Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen. Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden. Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (LiB S. 45).
Es gibt allgemeine und spezielle Gerichte. Die allgemeinen Gerichte haben die Rechtsprechungskompetenz in allen Fällen, die nicht im Kompetenzbereich der speziellen Gerichte liegen. Sie verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Rayons und Bezirke des Landes (LiB S. 45).
Seit 2001 gibt es darüber hinaus sogenannte Streitschlichtungsräte (shurāhā-I hal-e ikhtilāf) als alternative Konfliktlösungskörperschaften. Die Richter dieser Räte können in Abstimmung mit den Ratsmitgliedern in bestimmten Fragen in den Bereichen Finanzen, Miete, Erbschaft, Mitgift und Unterhalt sowie bestimmten ta’zir-Vergehen [s. Unterkap. Rechtsschutz / Justizwesen /Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis f. Begriffserklärung] Fälle anhören und Urteile sprechen. Sie können aber z. B. keine Scheidungsfragen behandeln und sind auch nicht dazu befugt, Körper- oder Haftstrafen auszusprechen. Die Zuständigkeit der Streitbeilegungsräte in den Dörfern beschränkt sich auf Friedens- und Kompromissentscheidungen (LiB S. 45).
Die Zivilgerichte verhandeln über lokale materielle und immaterielle zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Streitschlichtungsräte fallen (LiB S. 45).
Die Familiengerichte entscheiden unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge [Anm.: jedoch nicht Vormundschaft] wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (LiB S. 45 f).
Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten. Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte. Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte, darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht. Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen. Das Gesetz ermöglicht auch die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht (LiB S. 46).
Revolutionsgerichte
Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten. Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem und sind stark von den Sicherheitsbehörden beeinflusst bzw. gehen manche Quellen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (LiB S. 46).
Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt. Nach Art. 303 der IStPO fallen die folgenden Delikte unter die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte:
Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, mohārebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) und efsād fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (IStGB), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen;
Spionage gegen das Regime, Spionage im Auftrag von Ausländern (Art. 502 IStGB);
Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Art. 514);
Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen;
Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (LiB S. 46 f).
Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten. Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (LiB S. 47).
Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt. Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens - dem Untersuchungsstadium - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen. In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (LiB S. 47).
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Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis
Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Struktur aufgebaut, wodurch ein sehr komplexes Justizwesen entstanden ist (LiB S. 48).
Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom „code pénal napoléon“ von 1810 beeinflusste Gesetzgebung ablöste. Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung eines Falles zuständig ist. Art. 14 des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’zīr (LiB S. 48).
Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavadī), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabī), Alkoholkonsum (shorb-e khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda), Korruption auf Erden (mofsad/efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, auch in Form von Steinigung oder Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder die Verurteilten begnadigt werden (LiB S. 48).
Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen „Waffennahme gegen Gott“ (mohārebeh) und „Korruption auf Erden“ (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten. Manche Interpretationen von „Waffennahme gegen Gott“ (mohārebeh) schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des mohārebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz („Korruption auf Erden“) ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt. Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Art. 217–288) behandelt (LiB S. 48 f).
Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen. Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können anstelle von Vergeltung auch Geldentschädigung (diyah oder Blutgeld) fordern und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört (LiB S. 49).
In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist. Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Art. 289–447) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Art. 448–728) des IStGB behandelt (LiB S. 49).
Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’zīr-Strafen - Ermessensstrafen - und sogenannte „Abschreckungsstrafen“ (mojāzāt-e bāzdārandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta’zir- und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Art. 498-512 und 610-611 IStGB); Fälschung (Art. 523-542 IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Art. 637-641 IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Art. 637) oder unislamische Kleidung (Art. 638); Diebstahl (Art. 651-667 IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Art. 701-713 IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (LiB S. 49).
Aufgrund der Schwere von hadd-Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten für sie strenge Beweis- und andere Anforderungen, wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen oder wiederholte Geständnisse. Darüber hinaus gibt es jedoch auch die Beweisregelung des „richterlichen Wissens“ (‘elm-e qāzī), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird - wobei die NGO Iran Human Rights (IHRNGO) auch von einem Fall berichtete, bei dem eine Verurteilung nach diesem Prinzip aufgrund eines qisas-Vergehens (Mord) erfolgte. ‘elm-e qāzī bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht. Während das Gesetz vorschreibt, dass Urteile, die auf dem „Wissen“ eines Richters beruhen, auf Beweisen oder Indizien fußen müssen und nicht nur auf der persönlichen Überzeugung des Richters, dass der Angeklagte der Straftat schuldig ist, hat IHRNGO Fälle einer willkürlichen Anwendung von ‘elm-e qāzī dokumentiert. Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung von ‘elm-e qāzī bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände mohārebeh und mofsad/efsād fe-l-arz ist das „richterliche Wissen“ immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (LiB S. 49 f).
Eine weitere, aus der islamischen Rechtssprechung stammende, in Iran angewandte Möglichkeit zur Feststellung der Schuld eines Angeklagten, die bei qisas-Vergehen (Mord oder Körperverletzung) zur Anwendung kommen kann, wenn es keine ausreichenden Beweise gibt und ein Richter dennoch Zweifel an der Unschuld des Angeklagten hat, ist das Prinzip des qassameh oder „geschworenen Eids“. Die Personen, die hierbei einen Eid schwören - eine bestimmte Anzahl an Angehörigen des Opfers - müssen dabei keine direkten Zeugen des Verbrechens gewesen sein (LiB S. 50).
Strafverfolgungs- und Zumessungspraxis
Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen oder das Erblinden (ein Auge oder beide) als Vergeltungsmaßnahme vorgesehen. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden, da wenig Berichte dazu an die Öffentlichkeit dringen. Es wird jedoch von der Durchführung von Amputationen berichtet. Für bestimmte Vergehen wie Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr sieht das Strafgesetzbuch Auspeitschung vor. Teilweise besteht die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden. Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z. B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung können Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2010 wurde über keine Fälle von Steinigungen mehr berichtet (LiB S. 50).
Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln von Richtern. Zudem agieren Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig. Auch willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge teils monatelang ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht eigentlich garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht bewusst verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erfolgt die Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hidschab-Pflicht (Kopftuchzwang) (LiB S. 50).
Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (LiB S. 51).
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Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit
Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hält sich Iran an den Grundsatz ne bis in idem, wenn es um ta’zir-Strafen geht. Im Falle von hadd- und qisas-Strafen ist eine doppelte Strafverfolgung dagegen möglich. Auch ist es möglich, dass ein Gericht eine ta’zir-Strafe gegen eine Person verhängt, der Staatsanwalt jedoch im Nachhinein angibt, dass dies ein Fehler war und das Vergehen unter einen hadd-Tatbestand fällt. In diesem Fall kann eine Person zweimal für dieselbe Straftat verurteilt werden, in der Praxis kommt dies jedoch selten vor (LiB S. 52).
Iranische Staatsbürger unterliegen auch im Ausland der iranischen Gesetzgebung und können nach Artikel 7 des IStGB 2013 für Vergehen, die im Ausland begangen wurden, in Iran belangt werden. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt in diesem Fall nur stark eingeschränkt. Nach dem IStGB werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen [Anm.: hadd- und qisas-Strafen] haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Ein von Landinfo im Jahr 2021 befragter Rechtsanwalt zeichnete jedoch ein differenzierteres Bild und gab an, dass insbesondere im Ausland begangene Vergehen, welche die innere und äußere Sicherheit betreffen, in Iran strafrechtlich verfolgt werden. Laut dem Rechtsanwalt werden beispielsweise Alkoholkonsum oder „unzüchtiges“ Verhalten iranischer Staatsbürger im Ausland in Iran nicht strafrechtlich verfolgt. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (LiB S. 52).
Es kommt in der Praxis vor, dass Personen in Iran in Abwesenheit aufgrund von im Ausland durchgeführten Tätigkeiten verurteilt werden, beispielsweise aufgrund von Veröffentlichungen von kritischen Beiträgen in den sozialen Medien. Mehrere Quellen berichteten von derartigen Fällen von bekannten Aktivisten im Ausland. Es sind eine Reihe von Fällen bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran äußern (Menschenrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung bei Amtsträgerinnen und Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt und teils sogar hingerichtet wurden. Auch gibt es glaubhafte Berichte zu Mordanschlägen im Ausland auf diesen Personenkreis (LiB S. 52).
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Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft, aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht. Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (LiB S. 56).
In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden. Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die „revolutionäre Natur“ des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (LiB S. 56).
Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA, Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA, Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], auf Englisch Ministry of Intelligence/Information and Security (MOIS) (Ward 2024). Das in manchen Publikationen verwendete Akronym VEVAK ist dagegen eine Fehlübertragung und war in Iran auch nie gebräuchlich. Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (LiB S. 56 f).
Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (LiB S. 57).
Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften. Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte, wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (LiB S. 57).
Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet, darunter gleich zu Beginn der Operation am 13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya, das für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in Iran getroffen. Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr zu Beginn und Angriffen auf iranische Raketenabschussbasen haben die israelischen Streitkräfte nach Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen. Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (LiB S. 57).
Behandlung der Zivilbevölkerung
In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (LiB S. 57).
Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen außerdem nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern „überambitionierte Freiwillige“, die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die „Hezbollahis“ [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also „Parteigänger Gottes“, und vertreten dabei das islamische Prinzip des „Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten“ (al-amr bi-l-maʿrūf wa-n-nahy ʿani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (LiB S. 58).
Die gewaltsame Niederschlagung von Protesten, die 2017, 2019, 2022 und 2026 zu beobachten war, erfolgte nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Laut internen Papieren der Revolutionsgarden, die im Jänner 2026 von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlicht wurden, besteht beispielsweise für die Region Teheran ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und vom Einsatz lokaler Polizeieinheiten bis hin zur vollständigen Mobilmachung der Revolutionsgarden reicht. Im Fall von akuten Bedrohungslagen liegt die Hauptverantwortung zur Protestniederschlagung bei Eliteeinheiten der Revolutionsgarden, allerdings unter Einbeziehung von anderen Teilen des Sicherheitsapparats. Die Verantwortlichkeiten werden dabei zwischen den Revolutionsgarden, Basij und Polizeieinheiten aufgeteilt, wobei unterschiedlichen Basij-Einheiten dabei z.B. die Aufgabe zukommt, Checkpoints einzurichten und Patroullien zur Einschüchterung der Bevölkerung durchzuführen. Interne Papiere des Imam-Ali-Bataillon der Revolutionsgarden (bzw. Basij innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden) sehen dabei auch den Einsatz von Scharfschützen vor, die „Anführer“ bei Protesten ins Visier nehmen sollen (LiB S. 58).
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EU-Sanktionen gegen Teile des iranischen Sicherheitsapparats
Ende Jänner 2026 haben die Außenminister der EU-Mitgliedsstaaten beschlossen, die Revolutionsgarden aufgrund ihrer Rolle bei der blutigen Niederschlagung der Proteste zu Beginn des Monats auf die Liste der terroristischen Organisationen der EU zu setzen, wobei die Listung damit aus rechtlicher Sicht noch nicht in Kraft getreten ist. Der Ratsbeschluss vom 27.12.2001, auf den sich die geplante Terrorlistung der Revolutionsgarden stützt, sieht neben einem Einfrieren von Vermögen auch vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten nach in ihrem Land operierenden Mitgliedern der Revolutionsgarden fahnden und sie möglicherweise strafrechtlich verfolgen müssen. Die Umsetzung des Ratsbeschlusses obliegt den jeweiligen Mitgliedsstaaten (LiB S. 58 f).
Mit der Begündung einer Beteiligung an der Protestniederschlagung im Jänner 2026 wurden zeitgleich auch Sanktionen gegen Individuen verhängt, die mit Teilen des iranischen Sicherheitsapparats in Verbindung stehen, darunter der Innenminister und Kommandanten der Revolutionsgarden (Rat der EU 29.1.2026, EU-DVO 2026/267 29.1.2026). Unter anderem befinden sich auch ein Befehlshaber der Basij und Kommandanten von Spezialeinheiten der FARAJA auf der Ende Jänner 2026 beschlossenen Liste, darüber hinaus auch ein Kommandant der Khatam al-Anbia-Zentralverwaltung und ein Mitglied des Hohen Rats für den Cyberspace (SCC), der bei der Entwicklung von Zensurinstrumenten, einschließlich des gestaffelten Internetzugangs, eine Rolle spielt [Anm.: s. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) zum so genannten Mehrebenen-Internet, das Teile der Bevölkerung vom globalen Internet ausschließt] (EU-DVO 2026/267 29.1.2026). Im Rahmen früherer Sanktionsrunden wurden unter anderem schon verschiedene Regionalkorps der Revolutionsgarden auf Provinzebene, das Cyber-Verteidigungskommando der Revolutionsgarden, eine mit den Revolutionsgarden verbundene Stiftung sowie die FARAJA, die Moralpolizei und die Anti-Terror-Sondereinheit der FARAJA (NOPO) aufgrund von Menschenrechtsverletzungen auf die entsprechende EU-Sanktionsliste gesetzt. Diese Sanktionen umfassen ein Einfrieren der Vermögen der Organisationen bzw. das Verbot, Gelder für sie bereitzustellen (LiB S. 59)
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Polizei (Strafverfolgungskommando/FARAJA), Sittenpolizei
Das „Kommando der Ordnungskräfte der Islamischen Republik Iran“ (Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, FARAJA/FARADSCHA) oder Strafverfolgungskommando ist die uniformierte Polizei Irans und umfasst Abteilungen für öffentliche Sicherheit, Verkehrskontrolle, Drogenbekämpfung, Spezialkräfte (Aufstandsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung, Geiselbefreiung usw.) sowie für nachrichtendienstliche und strafrechtliche Ermittlungen. Die FARAJA ist (über das Grenzschutzkommando) auch für die Grenzsicherung zuständig (LiB S. 61).
Früher war die Organisation als „Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran“ (NAJA/NADSCHA) bekannt. 2021 wurde eine tiefgreifende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt, wodurch die Organisation ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach militärischem Muster eingeführt. Der neu geschaffenen Aufklärungsorganisation (Sazeman-e Ettelaat-e FARAJA) ist auch eine neue Ordnungspolizei („Polizei für öffentliche Sicherheit“, Polis-e Amniyat-e Omumi, PAVA) unterstellt. Mit der Umbenennung erfolgte eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (LiB S. 61).
Sittenpolizei
Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen „Polizei für Moralische Sicherheit“ oder Sittenpolizei [Polīs-e Amnīyat-e Akhlāqī]. Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines „unislamischen“ Erscheinungsbilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die „islamische Moral“ im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ershād [auch: „Belehrungsstreife“]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich „unzüchtig“ gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (LiB S. 61 f).
Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst. Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen, allerdings wurde sie nicht und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen. Inzwischen hat sich das Vorgehen der Behörden zur Durchsetzung der Hijab-Gesetzgebung allerdings verändert. Zwar werden Sittenstreifen noch manchmal eingesetzt, allerdings setzen die Behörden zunehmend auf Methoden, die keine direkte Konfrontation notwendig machen. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen [Anm.: s. Kap. Frauen für weitergehende Informationen] (LiB S. 61).
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Revolutionsgarden und Basij
Die Revolutionsgarden (auch Pasdaran oder Sepah) sind sowohl militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation als auch eine soziale und kulturelle Macht und ein industrielles wie wirtschaftliches Konglomerat. Für die Organisation wurden bei ihrer Gründung mehrere Ziele definiert, allen voran der Schutz der Ideologie der Revolution, die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Verhinderung eines Putsches. Darüber hinaus sollte die Organisation ein Gegengewicht zum stehenden Heer bilden, obwohl sie in Koordination und Kooperation mit diesem agieren sollte. Die Revolutionsgarden haben engste Verbindungen zum Revolutionsführer (LiB S. 63).
Die Revolutionsgarden werden sowohl gegen „harte“ als auch „semi-harte“ und „weiche“ Bedrohungen eingesetzt. D. h. es gibt sowohl Bodentruppen der Revolutionsgarden, die in verschiedenen Landesteilen stationiert sind, um Bedrohungen der Integrität des Landes, wie z. B. Invasionen und Bürgerkriege gegebenenfalls abzuwehren, als auch Einheiten, die gegen „semi-harte“ Bedrohungen wie Aufstände und andere interne Sicherheitsprobleme vorgehen. Dieser Aufgabenbereich fällt u. a. der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden [IRGC-IO] zu, es gibt aber z. B. auch Bereitschaftseinheiten der Revolutionsgarden, die zur Niederschlagung von internem Dissens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Letztere Einheiten haben eine enge Beziehung zur Polizei, mit dem Zweck, die Gesellschaft effektiv zu kontrollieren. Zur Bekämpfung von „weichen“ oder „kulturellen“ Bedrohungen üben Organisationsteile der Revolutionsgarden Kontrolle über ein breites Spektrum an Bildungsangeboten aus und erfüllen soziale und kulturelle Missionen. Bei allen diesen Aktivitäten werden die Revolutionsgarden auch von den Basij unterstützt (LiB S. 63).
Heute sind die Revolutionsgarden die wichtigste militärische Organisation des Landes. Sie erhalten vorrangig Ressourcen und sind für alle sensiblen Projekte zuständig, wie zum Beispiel das iranische Raketenprogramm und der Schutz der iranischen Nuklearanlagen. Die Revolutionsgarden haben fünf Teilstreitkräfte (Niruha-ye Panjganeh): Land-, See- und Luft-Streitkräfte sowie die Basij und die Sondereinheit Quds („Jerusalem“), außerdem eigene Geheimdienste, und sie betreiben eigene Gefängnisse (LiB S. 63).
Den Revolutionsgarden kommt die Aufgabe zu, die iranische Revolution in die Welt zu exportieren. Die Teilstreitkraft (niru) Quds ist dabei die international bekannteste Einheit der Revolutionsgarden. Ihr Schwerpunkt liegt auf Militärberatung, Organisation bzw. Überwachung und Durchführung des Expertisen- und Technologietransfers, worunter auch der Transfer von Raketen fällt, sowie auf nachrichtendienstlicher Tätigkeit auf allen Ebenen. Die Quds ist Irans wichtigstes Mittel zur Durchführung unkonventioneller Operationen im Ausland. Sie verfügt über mehr oder weniger enge Verbindungen zu staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in aller Welt. Aktive Kampfaufträge und militärische Operationen treten im Auftrag der Quds allerdings etwas zurück. Diese fallen in den Aufgabenbereich der Sondereinheit Saberin der Revolutionsgarden (LiB S. 63 f).
Es gibt nur wenige Konflikte in der Region in den letzten Jahren, an denen die Revolutionsgarden nicht beteiligt waren oder sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen sie mit und unterstützen nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen oder das im Dezember 2024 gestürzte Regime von Präsident Bashar al-Assad in Syrien. Der Angriff der Hamas vom 7. Oktober auf den Süden Israels löste allerdings unter anderem eine Kettenreaktion im Konflikt zwischen Israel und Iran sowie dessen Stellvertretern aus. Die Quds-Kräfte wurden dabei zu den Hauptzielen von israelischen Angriffen und Dutzende ihrer hochrangigen Kommandeure wurden in der gesamten Region von israelischen Streitkräften getötet. Nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 hat ein Großteil der iranischen Truppen Syrien verlassen, einschließlich der Revolutionsgarden (LiB S. 64).
Neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat haben die Revolutionsgarden im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchdrungen und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Veteranen der Revolutionsgarden bekleiden hohe Regierungsposten und viele Experten gehen davon aus, dass sie bei der Auswahl eines Nachfolgers von Ayatollah Ali Khamenei eine wichtige Rolle spielen werden. Ihre wirtschaftlichen Aktivitäten haben sich vom Wiederaufbau von Infrastruktur in viele andere Branchen ausgedehnt. Direkt oder indirekt besitzen sie z. B. Banken, Supermarktketten, See- und Flughäfen, Autohersteller, IT-Firmen und 51 % der „privatisierten“ staatlichen Telefongesellschaft. Das Baukonglomerat der Revolutionsgarden Khatam al-Anbiya, auch bekannt unter dem Akronym GHORB, ist eines der größten Bauunternehmen in Iran [Anm.: nicht zu verwechseln mit dem Zentralen Hauptquartier Khatam al-Anbiya, der Koordinationsstelle zwischen den Streitkräften, s. Überkapitel]. Durch ihre Kontrolle von Flug- und Seehäfen entscheiden sie, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Dank ihres politischen Einflusses erhalten Unternehmen, die den Revolutionsgarden angehören, vom Staat nicht ausgeschriebene Aufträge und spielen auf diversen Schwarzmärkten eine wichtige Rolle. Unter anderem konnten sie durch Sanktionsumgehungen, z. B. beim Schmuggel von Erdöl, Millionen US-Dollar generieren. Wie groß der von den Revolutionsgarden kontrollierte Anteil der iranischen Volkswirtschaft insgesamt ist, lässt sich nicht sagen, da genaue Statistiken und Daten dazu fehlen. Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens jedoch so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert. Die Revolutionsgarden verfügen über eigene Reichtums- und Machtquellen, während sie gegenüber externen Akteuren nur wenig rechenschaftspflichtig sind (LiB S. 64).
Basij
Die Basij sind laut dem Iran-Experten Saeid Golkar die größte zivile Milizorganisation der Welt und ein wichtiger Teil des Sicherheitsapparats des Regimes. Sie bilden ein Netzwerk aus Basij-Basen, Distrikten und Regionen. Die Basij-Basen sind aufgrund ihrer großen Sichtbarkeit (50.000 Standorte im gesamten Iran) das Rückgrat der Organisation an der Basis. Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist, und sind auch in Moscheen stationiert (LiB S. 65).
Die Basij haben spezialisierte Abteilungen für verschiedene Segmente der iranischen Gesellschaft, darunter die Schüler-Basij (Basij-e Danesh-Amouzi), Studenten-Basij (Basij-e Daneshjouyi [auf Englisch: Student Basij Organisation, SBO]) oder die Arbeiter-Basij (Basij-e Kargaran), die ein Gegengewicht zu zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen bilden. Der Sicherheitsapparat der Basij umfasst bewaffnete Brigaden, Aufstandsbekämpfungseinheiten und ein umfangreiches Netzwerk an Informanten, wobei der Geheimdienst der Revolutionsgarden auf Letzteres zurückgreifen kann (LiB S. 65).
Nicht alle Basij-Mitglieder sind an politischen Repressionen beteiligt. Jedoch verfügt die Organisation über mehrere Sicherheits- und Militäreinheiten und das Regime setzt eine ausgewählte Gruppe an Basij für Sicherheitsagenden und zur „Kontrolle bei Massenansammlungen“ ein, d. h. zur gewaltsamen Unterdrückung von Demonstrationen, wobei diese Basij-Mitglieder bewaffnet sind. In diesem Zusammenhang wird insbesondere das Imam-Ali-Bataillon in Teheran genannt, das Befehle von den Sicherheitszweigen der Revolutionsgarden erhält und Motorrad-Einheiten unterhält, die zur Einschüchterung bei und Zerstreuung von Protestversammlungen eingesetzt werden. Sie sind oft die ersten, die bei der Protestbekämpfung tätig werden, noch vor der Bereitschaftspolizei oder schwereren Sicherheitseinheiten wie den Imam-Hussein-Bataillonen. Das Hauptaugenmerk der Imam-Hussein-Infanterieeinheiten der Basij liegt eigentlich auf externen Bedrohnungen. Während Protesten oder innenpolitischen Krisen werden sie allerdings in den Sicherheits- und Unterdrückungsapparat integriert, ebenso wie die Sondereinheit Fatehin, die 1999, 2009 und 2022/2023 ebenfalls bei der Protestniederschlagung eingesetzt wurde. Dies ist die wichtigste Infanterie-Einheit der Basij. Sie gilt als die „eigentliche Miliz“ der Organisation. Mitglieder dieser Freiwilligen-Einheit wurden ab 2015 auch im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt. Abseits dieser Einheiten war allerdings auch die Studenten-Basij an der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste an den Universitäten 2022/2023 involviert. Die an Schulen und akademischen Einrichtungen sichtbar präsenten nachrichtendienstlichen Elemente der Basij legen Personalakten über die politischen Ansichten ihrer Kommilitonen und Lehrer an, verhindern regimekritische Debatten in der Studentenschaft und sind ein wichtiges Element bei der bewaffneten Unterdrückung von Protesten (LiB S. 65).
Es gibt verschiedene Arten von Basij-Mitgliedern - nämlich reguläre, aktive, Kader- und Spezialmitglieder - mit zunehmendem Fähigkeits- und Ausbildungsniveau, wobei die genauen Begriffe und Beschreibungen für diese Stufen variieren. Weiters gibt es noch eine Gruppe potenzieller Basij, die zwar keine formalen Mitglieder, aber Unterstützer der Islamischen Revolution sind und sich an Basij-Aktivitäten beteiligen. Während diese Gruppe, wie auch die regulären Basij ehrenamtlich tätig sind, erhalten z. B. die Kader-Basij und die Spezial-Basij-Mitglieder neben einer umfangreicheren Ausbildung auch Gehälter. Die Spezial-Basij, die am besten ausgebildeten und erfahrensten Mitglieder, sind mit Vollzeit-Soldaten der Revolutionsgarden vergleichbar. Sie werden für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise fünf Jahre) für Militärmissionen zu einem fixen Gehalt eingestellt. Unter anderem setzen die Revolutionsgarden Mitglieder der Spezial-Basij in Provinzen wie Kurdistan oder Sistan und Belutschistan ein. Die meist jungen Basij-Freiwilligen absolvieren dagegen normalerweise eine begrenzte Ausbildung, um als Hilfskräfte für die lokale Sicherheit zu dienen und die staatliche Kontrolle über die Gesellschaft durchzusetzen, wobei alle Basij-Mitglieder, die über 15 Jahre alt sind, als Teil ihres Dienstes ein zweimonatiges Militärtraining bei den Revolutionsgarden absolvieren müssen (LiB S. 66).
Eine Mitgliedschaft bei den Basij gilt als Beweis für die politische und ideologische Zuverlässigkeit, geht mit sozialen Vergünstigungen einher und erleichtert den Eintritt in den aufgeblähten öffentlichen Dienst, dem größten Arbeitgeber des Landes. In die Basij einzutreten eröffnet vielen jungen Menschen Perspektiven für Bildung und Beruf. Um von einer Mitgliedschaft in vollem Maße zu profitieren und dadurch in den Genuss von Krediten, kürzerem Wehrdienst und besseren Berufsaussichten zu kommen, müssen spezielle Trainingsprogramme absolviert werden, die mindestens sechs Monate dauern (LiB S. 66).
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Wichtigste Nachrichten- und Geheimdienste: VAJA/MOIS und IRGC-IO
Iran hat insgesamt 16 nachrichtendienstliche Organisationen. Die beiden wichtigsten Geheimdienste Irans sind das VAJA/MOIS und der Geheimdienst der Revolutionsgarden (englischsprachiges Akronym: IRGC-IO) [Sāzmān-e Ettelā’āt-e Sepāh-e Pāsdārān-e Enqelāb-e Eslāmī]. Weitere Nachrichtendienste sind bei der regulären Armee (Artesh) und der Strafverfolgungsbehörde [FARAJA] angesiedelt. Wie bei allen militärischen bzw. paramilitärischen Einheiten existiert innerhalb der FARAJA eine Abwehrorganisation oder ein Abschirmdienst, der auf der höchsten Führungsebene angesiedelt ist. Dieser Dienst ist für die Informationssicherheit, die Sicherheit des Personals, der Kommunikationsmittel und den Schutz der Liegenschaften zuständig. Ähnliche Einheiten existieren bei der Armee und den Revolutionsgarden, wobei der Dienst bei Letzteren ein Eigenleben entwickelt hat und als selbstständiger Akteur gilt [engl. Akronym: IRGC-CIO] (LiB S. 68).
Der Leiter des VAJA/MOIS hat einen Kabinettsposten inne und ist dem Präsidenten verantwortlich. Der Geheimdienst der Revolutionsgarden fällt dagegen unter die militärische Befehlskette und untersteht direkt dem Obersten Führer. Die Organisation ist nur nominell und aus historischen Gründen Teil der Revolutionsgarden, in Wirklichkeit ist sie ein eigenständiger Dienst. Die verzweigten Nachrichtendienststrukturen sollen auch dafür sorgen, dass keiner der Dienste zu mächtig wird (LiB S. 68).
Das zivile VAJA/MOIS ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist es unter anderem in einen Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, technischen Aufklärungsdienst, Spionageabwehr und Korruptionsbekämpfung. Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus. Ein ziviles Abwehrelement, das dem VAJA/MOIS untersteht, ist die „Gesamtstaatliche Schutzorganisation“ (Sazeman-e Herasat-e Koll-e Keschvar, SHKK). Ihr obliegt u. a. der Objektschutz, der Schutz des Personals, der Kommunikation und die Informationssicherheit. Das Verantwortungsgebiet des Herasat erstreckt sich über das ganze Land und beinhaltet alle Ministerien, alle staatlichen Firmen, revolutionären Organisationen und Institutionen, Banken, Provinz- und Stadtverwaltungen sowie alle Stellen, die für die Auswahl und Ausbildung von Personal für den öffentlichen Dienst verantwortlich sind. Hauptaufgaben des Herasat sind die Sensibilisierung öffentlich Bediensteter über den möglichen Einfluss ausländischer Agenten und konterrevolutionärer Elemente im In- und Ausland, Beobachtung der Stimmungslage der Bevölkerung, Ausbildung zum Eigenschutz bzw. Abwehrdienst etc. Wahrscheinlich übernimmt der Herasat darüber hinaus auch Aufgaben bei der Überprüfung von Kandidaten für Wahlen zu politischen Ämtern. Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Herasat verschiedene Schutz- oder Abwehrbüros (Daftar-e Herasat) in öffentlichen Einrichtungen. Der Herasat ist omnipräsent und gilt als äußerst effizient. Vor allem aber ist die Organisation in der Öffentlichkeit kaum bekannt und trotz ihres Einflusses und ihrer Bedeutung nahezu unsichtbar. Sie fungiert als die Augen und Ohren des politischen Systems. Rechtlich ist es der Organisation nicht erlaubt, Personen zu befragen oder festzunehmen. Dennoch gibt es Berichte über Verhöre und Einschüchterungsversuche durch Herasat-Angehörige (LiB S. 68 f).
Die IRGC-IO wurde auf Grundlage von schon bestehenden nachrichtendienstlichen Einheiten der Revolutionsgarden im Jahr 2009 gegründet und ist der wichtigste militärische Nachrichtendienst Irans. Sie ist auch eine Strafverfolgungsbehörde. Ihre vollständigen Aufgaben und Grenzen sind jedoch weder in der Verfassung noch in Gesetzen klar definiert. In der Praxis ist sie aktiv an der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten beteiligt, die willkürlich als Sicherheitsverbrechen eingestuft werden und von denen viele politisch motiviert sind. Sie konzentriert sich auf mutmaßliche Spione und politische und sicherheitsrelevante Bedrohungen. Die Justiz arbeitet im Bereich der Strafverfolgung eng mit der IRGC-IO zusammen und die IRGC-IO unterhält ein eigenes Netz von formellen und informellen Haftanstalten, die nicht der Zuständigkeit der staatlichen Strafvollzugsbehörde unterliegen (LiB S. 69).
Die Missionen des VAJA/MOIS und der IRGC-IO überlappen sich deutlich, da beide Institutionen umfangreiche Aufgabenbereiche haben. Die Hauptaufgabe des VAJA/MOIS wie der IRGC-IO ist es, die Islamische Republik an der Macht zu halten. Die Überwachung von Dissidenten im In- und Ausland und die Unterdrückung organisierter Opposition sind wichtige Aufgabenfelder beider Dienste (LiB S. 69).
In den letzten zehn Jahren hat Iran dabei auch eine Infrastruktur für weltweite Attentate und Entführungen aufgebaut, die von den Revolutionsgarden, wie auch dem VAJA/MOIS ausgeführt werden. Verschiedene Abteilungen innerhalb der beiden Organisationen sind in denselben Bereichen tätig und verfolgen ähnliche Ziele, was zu einer Dynamik der Zusammenarbeit wie auch Konkurrenz führt. Bei ihren Operationen im westlichen Ausland stützen sich die iranischen Nachrichten- und Geheimdienste auch auf Dritte, wie zum Beispiel Kriminelle (LiB S. 69).
In Österreich sind sowohl das VAJA/MOIS als auch die IRGC-IO aktiv. Die Zuständigkeit orientiert sich grundsätzlich am Aufgabengebiet, wobei das VAJA/MOIS v. a. für iranische Staatsbürger zuständig ist und der Geheimdienst der Revolutionsgarden sowie die Quds-Kräfte beispielsweise für die Hisbollah und Araber (hiermit sind nicht iranische Ahwazi-Araber gemeint, die eher in den Zuständigkeitsbereich des VAJA/MOIS fallen). Laut dem Verfassungsschutz der Bundesrepublik Deutschland ist das VAJA/MOIS z. B. der Hauptakteur iranischer Nachrichtendienstaktivitäten in Deutschland. In seinem Fokus stehen insbesondere iranische Oppositionsgruppen, wobei auch die geheimdienstlich agierenden Quds-Kräfte in Deutschland aktiv sind. In Wien befindet sich eine der größten Botschaften der Islamischen Republik Iran in Europa, die Nachrichtendienstoffiziere mit diplomatischen Posten tarnt. Sie ist eine Schaltstelle iranischer Geheimdienstaktivitäten in Europa (LiB S. 69 f).
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Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten
Wichtige Organisationen bei der Regulierung von Internetinhalten und -systemen sind das Ministerium für Kultur und Islamische Orientierung und das Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Hohe Rat für den Cyberspace (SCC [Anm.: englischsprachiges Akronym]), der zum Büro des Obersten Führers gehört (OFPRA 24.12.2024). Der SCC ist die oberste Internetregulierungsbehörde des Landes. Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern zusammen. Ihm untersteht das Nationale Zentrum für den Cyberspace (NCC), das die gesamten Cyberaktivitäten Irans koordiniert, d. h. relevante Informationen wie auch politische Richtlinien sammelt und verbreitet und die Umsetzung von Richtlinien und Gesetzen überwacht (LiB S. 71).
Es besteht ein „Ausschuss zur Identifikation nicht autorisierter Websites“. Gemeinsam mit der FATA (Polīs-e Fazā-ye Toulīd va Tabādol-e Ettelā’āt - Farsi-sprachiges Synonym für „Polizei für virtuellen Raum und Informationsaustausch“, dient dieses Gremium als Cyberpolizei, die Onlineaktivitäten sowohl zum Zweck der politischen Repression als auch im Kampf gegen Cyberkriminalität überwacht. Die FATA beschäftigt sich beispielsweise mit Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Unter anderem überwacht sie beispielsweise die Inhalte von als apolitisch wahrgenommenen Influencerinnen und Onlineshop-Besitzerinnen in den sozialen Medien bezüglich der Einhaltung der Hijab-Pflicht. Die Ausforschung von Verkäufern von Virtual Private Network (VPN)-Zugängen zählt ebenfalls zu den Aufgaben der FATA (LiB S. 71).
Darüber hinaus bestehen verschiedene Einheiten und Organisationen, welche die iranische Infrastruktur schützen sollen sowie auch [offensive] Cyber-Operationen durchführen. Die Revolutionsgarden sind hierbei ein dominanter Akteur, allerdings übernimmt auch das seit Langem aktive VAJA/MOIS Aufgaben in diesem Bereich. In Hinblick auf die Überwachung der inländischen Opposition ist beispielsweise bekannt, dass das VAJA/MOIS schon 2007 mittels Malware versucht hat, die Aktivitäten von Dissidenten zu stören (LiB S. 71).
Verschiedene Organisationen lagern Cyberaktivitäten auch an Freiwillige oder Stellvertreter aus. Nach eigenen Angaben beschäftigt die FATA rund 42.000 Freiwillige, die Aufgaben bei der Überwachung des virtuellen Raums sowie bei der Erstellung und Bewerbung von Inhalten übernehmen. Die den Revolutionsgarden unterstehenden Basij greifen auf unterschiedliche Hacktivisten-Gruppen zurück, die eigenständig Cyberangriffe auf unterschiedliche Ziele starten, darunter auch auf Dissidenten im In- und Ausland. Das VAJA/MOIS hat im Rahmen einer Desinformationskampagne gegen die Volksmudschahedin (MEK) beispielsweise bekanntermaßen auch ein privates Unternehmen eingesetzt. Manche der iranischen Gruppen, die Cyber-Operationen gegen ausländische Staaten wie auch Aktivisten und Journalisten durchführen, und die vermutlich mit dem VAJA/MOIS in Verbindung stehen, sind besser bekannt unter den Namen, die sie von US-amerikanischen Sicherheitsfirmen erhalten haben: nämlich z. B. die „advanced persistent threats“ (APTs) APT33 („Refined Kitten“) oder APT39 („Remix Kitten“) (LiB S. 71 f).
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Reguläre Armee (Artesh)
Das reguläre Militär (Artesh) wird in erster Linie entlang der iranischen Grenzen eingesetzt, um Invasionstruppen abzuwehren und erfüllt Aufgaben der Gebäudesicherung. Die Armee verfügt (wie die Revolutionsgarden) über Land-, Luft- und Seestreitkräfte (LiB S. 72).
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1.4.5. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, üblich. Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die „zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen“ erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (LiB S. 73).
Folter wird besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werde. In politischen Fällen wird Folter nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet bzw. wie bei den Teilnehmenden an den Protesten 2022 systematisch eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern und von weiteren Protesten abzuschrecken. Dies betrifft nicht registrierte, aber auch „offizielle“ Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium [MOIS/VAJA] untersteht, und in dem politische Gefangene inhaftiert sind. Folter und Misshandlungen begannen nach Angaben von betroffenen Teilnehmern an den „Frau, Leben, Freiheit“-Protesten häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des MOIS oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (LiB S. 73).
Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist. Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden. Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann. Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (LiB S. 73 f).
Es wird unter anderem auch von Personen berichtet, die aus politischen Gründen willkürlich in psychiatrischen Einrichtungen festgehalten wurden und dort Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren, unter anderem durch die Zwangsverabreichung von Medikamenten (AI 29.4.2025). Bei der Anwendung von Folter wird der Tod in Kauf genommen. Es gibt zudem Berichte über Selbsttötung nach Haftentlassung, insbesondere von jüngeren Inhaftierten (LiB S. 74 f).
Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (LiB S. 74).
Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung. Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt. Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden. Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (LiB S. 74).
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1.4.6. Allgemeine Menschenrechtslage
Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene „Hohe Rat für Menschenrechte“ untersteht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten „Pariser Prinzipien“. Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenarbeit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022. In der letzten Länderresolution der UN-Generalversammlung gegen Iran aus dem Jahr 2022 wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen angeprangert und Iran zur internationalen Zusammenarbeit aufgefordert. Iran weist Iran-spezifische UN-Resolutionen jedoch unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit den Resolutionen auseinander (LiB S. 85).
Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat . Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (LiB S. 85 f).
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1.4.7. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, es sei denn, die Äußerungen werden als „ schädlich für die Grundprinzipien des Islams oder die Rechte der Öffentlichkeit“ angesehen, wobei der Begriff „schädlich“ undefiniert bleibt und gemeinsam mit den sich überschneidenden Rechtsprechungskompetenzen verschiedener Institutionen zu einer Unsicherheit bei der Gesetzesanwendung beiträgt, die Willkür, Repression und Zensur begünstigt (LiB S. 86).
Die Gesetzgebung ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit sowie wegen „Beleidigung“ des Islams und der Verbreitung von „ Propaganda“ gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen, wobei „ Propaganda“ nicht definiert ist. Die Regierung nutzt die Gesetzgebung, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren, Menschenrechtsprobleme ansprechen oder die Durchsetzung der moralischen Vorschriften der Regierung infrage stellen. In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert, sowohl online als auch offline (LiB S. 86).
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Traditionelle Medien, künstlerische und akademische Freiheit
Zugang zu Informationen in traditionellen Medien
Entsprechend dem Pressegesetz können Zeitungen und andere Publikationen nur unter Aufsicht der Behörden operieren. Zeitungen müssen vor Veröffentlichung lt. Art. 21 des Mediengesetzes durch das Ministerium für Kultur und islamische Führung freigegeben werden. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter, „roter Linien“ des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen, wobei unabhängige Zeitungen ohnehin selten zu finden sind. Die iranische Presselandschaft spiegelt allerdings eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des bestehenden politischen Spektrums wider (LiB S. 87).
Für Rundfunkanstalten besteht ein staatliches Monopol und der Leiter der staatlichen Rundfunkgesellschaft (auf Farsi: Seda va Sima, auf Englisch: Islamic Republik of Iran Broadcasting, IRIB) wird vom Revolutionsführer ernannt. Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert, wobei das staatliche Fernsehen für die iranische Bevölkerung eine wichtige Informationsquelle ist. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Satellitenschüsseln sind verboten und farsisprachige Übertragungen aus dem Ausland werden regelmäßig gestört (sogenanntes Jamming). Die Polizei führt zeitweise Razzien in Privathäusern durch und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (LiB S. 87).
Staatliche Behandlung von Journalisten und Medienschaffenden
Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der repressivsten Länder weltweit in Hinblick auf die Pressefreiheit und zählt es zu den Ländern mit den meisten eingesperrten Journalisten. 2025 belegte das Land mit einem Wert von 16,22 Rang 176 von 180 im Pressefreiheitsindex der Organisation [Anm.: je höher der Rang, desto geringer die Pressefreiheit] (LiB S. 87).
Einer von Reporter ohne Grenzen zusammengestellten Auflistung von juristischen Maßnahmen gegen Journalistinnen rund um die Proteste von 2022/2023 sind beispielsweise die folgenden Anklagepunkte zu entnehmen, die teils auch in Verurteilungen mündeten: Verbreitung von Propaganda gegen die Islamische Republik (Art. 500 IStGB); Versammlung und Verschwörung, um gegen die nationale Sicherheit zu handeln; Vergehen gegen die nationale Sicherheit; Störung der öffentlichen Ordnung; Verbreitung von Lügen, Verleumdung und Drohungen; Störung der öffentlichen Meinung durch die Verbreitung von Lügen in den sozialen Medien sowie öffentliches Auftreten ohne ordnungsgemäße Verschleierung; Blasphemie; Zusammenarbeit mit einem ausländischen Staat (LiB S. 87 f).
Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Nachrichtenorganisationen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung oder Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert. Auch 2025 wurde von Einschüchterungen, Vorladungen und Strafanzeigen von Journalisten berichtet, z. B. um die Berichterstattung über eine großflächige Explosion im Hafen von Shahid Rajaee im April mit 65 Toten zu behindern. Ebenso wurden Herausgeber von Zeitungen und Nachrichtenagenturen - darunter der staatlichen Agentur IRNA - vor Pressegerichten verurteilt (LiB S. 88).
Iranische Journalisten waren auch in Ländern wie Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Schweden und den USA mit Einschüchterungsversuchen und Angriffen konfrontiert, darunter ein Mordkomplott gegen zwei bekannte Fernsehmoderatoren eines exiliranischen Senders in Großbritannien (LiB S. 88).
Künstlerische und akademische Freiheit
Unter Druck stehen auch Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als „unislamisch“ oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist „regimefeindlicher Propaganda“ und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. wurden zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt. 2024 und 2025 wurde beispielsweise über Verurteilungen von international bekannten Regisseuren zu Haftstrafen berichtet (BAMF 14.4.2025, Profil 9.12.2024), ebenso wie über die Verurteilung einer Karikaturistin, der die „Beleidigung heiliger Werte“ und „Propaganda“ vorgeworfen wurde. Eine bekannte Sängerin wurde im Februar 2025 nach Behördenangaben wegen Sologesangs ohne Lizenz vorübergehend inhaftiert und die Inhalte ihres Instagram-Accounts wurden gelöscht. Ein gegen den Rapper Toomaj Salehi verhängtes Todesurteil wurde im Juni 2024 wieder aufgehoben, im Dezember 2024 wurde er aus der Haft entlassen. Der bekannte Musiker hatte die Proteste ab September 2022 öffentlich unterstützt und war darauf im Oktober 2022 inhaftiert worden. Salehi, der die politische Führung scharf in seinen Texten kritisierte, war schon zuvor mit einem Konzertverbot belegt worden (LiB S. 88).
Die akademische Freiheit ist weiterhin eingeschränkt. Der Oberste Führer Khamenei hat davor gewarnt, dass die Universitäten nicht in Zentren für politische Aktivitäten verwandelt werden sollten. Universitätsprofessoren sind in großer Zahl entlassen worden, weil sie die „Frau, Leben, Freiheit“-Proteste 2022/2023 unterstützt haben, oder aus anderen politischen Gründen. Im August 2024 berichtete eine iranische Tageszeitung, dass der im Juli gewählte Präsident Pezeshkian den Minister für Gesundheit und medizinische Bildung, Mohammad Reza Zafarghandi, gebeten habe, die Fälle aller entlassenen oder gekündigten Professoren zu überprüfen und die entlassenen Studenten, die nach den Protesten im Jahr 2022 von den Universitäten verwiesen worden waren, wieder aufzunehmen. Im September 2024 ordnete Zafarghandi die Aussetzung aller Urteile gegen Studenten an, die in den letzten zwei Jahren suspendiert worden waren. Zumindest ein Professor durfte wieder unterrichten, viele andere sagten aber aus, dass sie weiterhin ausgeschlossen blieben (LiB S. 89).
Zugang zu Informationen im Internet, National Information Network (NIN/SHOMA)
Mit Stand Jänner 2024 nutzten knapp über 80% der Bevölkerung das Internet, wobei schon 2022 mehr als 60% des Datenverkehrs über mobiles Internet lief. Insbesondere seit 2009 entwickeln die iranischen Behörden eine nationale Internetarchitektur (National Information Network, NIN; auf Farsi SHOMA), die einerseits den Ausbau digitaler Infrastruktur fördert, um die Digitalwirtschaft des Landes anzukurbeln und einen kostengünstigeren, schnelleren Internetzugang für inländische Inhalte zu ermöglichen, die jedoch andererseits auch die staatliche Kontrolle über den Internetzugang im Land erhöht. Das NIN ist somit ein zweischneidiges Schwert (LiB S. 90).
Das NIN ist eine Mischung aus Regulierungen, Marktanreizen, Infrastruktur und Technologien, welche die iranischen Internetnutzer vom globalen Internet ausschließen soll. Es wurde auf Basis der bestehenden Infrastruktur aufgebaut, die Iran mit dem globalen Internet verbindet. Die Telekommunikationsfirma, die den Internetverkehr nach und aus Iran kontrolliert, befindet sich in Besitz der Revolutionsgarden. Die Berechtigung, Internetbandbreite nach Iran zu importieren und an lokale Internetanbieter weiter zu verteilen, liegt allein bei dieser Firma. Das zentralisierte Gateway-System, das Iran nach außen verbindet, erleichtert es den Behörden, das NIN vom globalen Internet zu trennen (LiB S. 90).
Die Regierung versucht unter anderem, Internetnutzer mittels Preisanreizen zum Umstieg auf nationale Plattformen zu bewegen. So sind die Tarife für den Datenverkehr auf der Website Aparat, die YouTube ähnelt, oder bei Nutzung iranischer Apps, z. B. günstiger. Nutzer sind auch gezwungen, iranische Messaging-Apps wie Rubika, Bale, Gap, Eitaa und Soroush herunterzuladen, um Zugang zu bestimmten Diensten wie E-Government und Bankfunktionen zu erhalten. Einerseits erfüllen z. B. inländische Banking- und Bezahldienstleister aufgrund der bestehenden internationalen Sanktionen eine wichtige Rolle, andererseits sind die iranischen Apps und Dienste jedoch auch anfälliger für staatliche Kontrolle. Sie ermöglichen den Zugriff auf Daten und die Überwachung von Nutzern und Inhalten bzw. sind sie ein massiver Fundus an Nutzerdaten, der für die Behörden leicht zugänglich ist und Verknüpfungen zulässt (LiB S. 90 f).
Durch das NIN haben die Behörden Schritte unternommen, um eine „mehrschichtige“ oder „abgestufte“ Internetstruktur einzuführen, bei der bestimmte Personengruppen Zugang zum globalen Internet haben, während der Rest im inländischen Netzwerk verbleibt. Dies ist keine neue Entwicklung. Zumindest seit 2013 haben die iranischen Behörden sogenannte „weiße SIM-Karten“, die einen uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet ermöglichen, an bestimmte Personengruppen ausgegeben. Laut dem Projekt Filterwatch, das sich auf die Bereitstellung von Informationen über das NIN spezialisiert hat, soll das „abgestufte“ Internet hinkünftig noch weiter ausgebaut werden. Privilegierte Gruppen sollen dann über Instrumente wie die weißen“ SIM-Karten und staatlich kontrollierte VPNs uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet erhalten, während der Großteil der Bevölkerung auf langsames, eingeschränktes und stark zensiertes Internet angewiesen ist (LiB S. 91 f).
Die Behörden verpflichten alle in Iran tätigen Internetanbieter, Zensur- und Filtersoftware einzusetzen. Bei Benachrichtigung durch die Behörden müssen sie kontinuierlich neue Websites zu ihrer Zensurliste hinzufügen. Berichten aus den Jahren 2020 und 2022 zufolge setzt das iranische Regime hierbei zunehmend auf sogenannte Whitelists: Dabei muss der Zugriff auf bestimmte Websites und Dienste vom Anbieter explizit erlaubt werden, anstelle expliziter Blockierungen, wie sie beim sogenannten Blacklisting vorgenommen werden. Das macht unter anderem auch die Nutzung von Werkzeugen zur Umgehung von Zensur, wie z. B. VPNs (Virtual Private Networks) oder Proxies, schwieriger (LiB S. 91).
Die iranischen Behörden blockieren oder begrenzen den Zugang zu beliebten sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook, X (früher Twitter), YouTube oder. Anlässlich der Proteste im Jahr 2022 wurden auch WhatsApp und Google Play verboten. Ende 2024 wurde die Sperre dieser beiden Dienste wieder aufgehoben, jedoch haben die Behörden die iranischen Bürger im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 aufgefordert, WhatsApp zu löschen. Die Dienste, die in Iran gemeinsam mit Tausenden von Websites verboten sind, erfreuen sich aber nach wie vor großer Beliebtheit bei Millionen von Nutzern, was diese seit Jahren dazu veranlasst, auf Umgehungstools zurückzugreifen (LiB S. 91).
Zur Umgehung von Filterungen und Blockaden wird primär auf VPN-Dienste zurückgegriffen. Deren Kauf und Verkauf wurde 2022 verboten. Seit Februar 2024 ist auch ihre Nutzung nur mehr mit Lizenz erlaubt. Die iranischen Behörden haben angesichts der Proteste ab September 2022 zahlreiche Proxy-Server und VPNs blockiert. Die Behörden filtern und blockieren den VPN-Datenverkehr, sodass iranische Internetnutzer immer wieder zwischen verschiedenen VPNs wechseln müssen. Es besteht ein Schwarzmarkt an VPN-Diensten, wobei viele vom Regime selbst betrieben werden. Unsichere VPN-Verbindungen stellen ein Sicherheitsrisiko dar, da sie anfällig für Hacking-Angriffe und Datenlecks sein können (LiB S. 91 f).
Theoretisch ermöglicht auch Satelliteninternet einen Zugang zu unzensiertem, verlässlichem und relativ schnellem Internet. Die dafür notwendigen Empfangsgeräte müssen allerdings am Schwarzmarkt erworben werden, was den Dienst zu einer begrenzt verfügbaren Option macht. Die Geräte sind für iranische Verhältnisse vergleichsweise teuer, auch wenn das hinter Starlink stehende Unternehmen die Nutzung des Dienstes in Iran am 13.1.2026 kostenfrei gestellt hat. Satelliteninternet ist in Iran verboten bzw. benötigen die Anbieter eine Lizenz. Ein im Oktober 2025 beschlossenes Anti-Spionagegesetz sieht Freiheitsstrafen u. a. für die Nutzung und den Kauf oder Verkauf von Satelliteninternetausrüstung vor (IRWIRE 17.10.2025). Unter bestimmten Umständen, etwa wenn Satelliteninternetausrüstung „mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage“ verbreitet wird, kann auch die Todesstrafe drohen [Anm.: s. dazu auch Kap. Angebliche Spione]. Nachdem Starlink mit der im Jänner 2026 verhängten völligen Internetsperre [s.u.] bei der Kommunikation ins Ausland zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat, haben die Behörden landesweit verstärkt Hausdurchsuchungen zur Konfiszierung von Starlink-Anlagen durchgeführt und versuchen die Satelliteninternetkommunikation auch durch so genanntes Jamming zu stören. Die Angaben zur Anzahl der Starlink-Anlagen in Iran variieren und könnten zwischen 50.000 und 100.000 liegen. Die Nutzer stellen jedenfalls nur einen kleinen Teil der Gesamtbevölkerung des Landes dar (LiB S. 92).
Punktuelle Internetabschaltungen werden von den Behörden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden, und auch im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 kam es zu Internetausfällen oder -sperrungen. Als die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 an Umfang und Intensität zunahmen [Anm.: s. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026], verhängten die Behörden am 8.1.2026 jedoch eine komplette Internetsperre. Dabei wurden neben dem internationalen Internetverkehr auch das NIN, privilegierte SIM-Karten ohne Einschränkungen [Anm.: so genannte „weiße“ SIM-Karten, s.o.] und selbst Festnetz-Telefonanschlüsse abgeschaltet. Erst rund drei Wochen später wurden bestimmte Internetdienste wieder zugänglich gemacht, wobei die Internetverbindungen nach Iran laut Netzwerkanalysedaten „uneben“ wiederhergestellt wurden, was darauf hindeutet, dass die Behörden die Verbindungen weiter drosseln. Der Internetzugang variiert dabei innerhalb des Landes und auch zwischen einzelnen Internetanbietern. Technische Daten und offizielle Aussagen bestätigen laut Filterwatch, dass die iranischen Behörden zu einem „Whitelisting“-Modell gewechselt sind [Anm.: s. Beschreibung oben]. Darüber hinaus implementieren die Behörden derzeit in größerem Umfang das [weiter oben beschriebene] „abgestufte“ Internet, bei dem eine privilegierte, sicherheitsüberprüfte Elite Zugang zum lokalen Internet erhält, während sich die Mehrheit der Bevölkerung nur im Intranet bewegen kann [Anm.: so sie nicht auf illegale Umgehungstools zurückgreift]. Das ist keine neue Entwicklung, allerdings ist die derzeitige Vorgehensweise bezüglich ihres Umfangs und ihrer Dauer einzigartig (LiB S. 92 f).
Die Internetsperren ab dem 8.1.2026 haben die iranische Wirtschaft nach Angaben eines iranischen Ministers schätzungsweise bis zu 36 Mio. USD täglich gekostet. Filterwatch geht davon aus, dass das derzeitige „Whitelisting“-Modell nicht zuletzt deshalb eingeführt wurde, um weitere Verluste zu reduzieren. Mitte Jänner 2026 hatte eine Regierungssprecherin angekündigt, dass der Internetzugang zumindest bis Nowruz, dem persischen Neuen Jahr am 20.3.2026, eingeschränkt bleiben würde. Beobachter gehen derzeit jedenfalls davon aus, dass die Internetversorgung eher nicht mehr den Status quo von vor dem 8.1.2026 erreichen wird. Die Behörden scheinen die Internetsperrren dabei momentan laufend anzupassen, ohne sie vollständig wieder aufzuheben. Die Vorgehensweise bzw. Verfügbarkeit von Diensten ist dabei nicht konsistent. Ein Experte einer westlichen Netzwerkanalysefirma schloss daraus, dass die iranischen Behörden das System derzeit im laufenden Betrieb weiterentwickeln (LiB S. 93).
Neben den von der iranischen Regierung auferlegten Einschränkungen wird der Zugang der iranischen Bevölkerung zu Online-Inhalten auch durch die Sanktionsregime westlicher Staaten beschränkt. Viele iranische Unternehmen, Websites und Nutzer wurden von US-amerikanischen und europäischen Servern und Diensten ausgeschlossen und damit gezwungen, ins NIN zu migrieren. Allerdings hat das US-amerikanische Finanzministerium im Zuge der Proteste ab September 2022 auch Ausnahmen von den Sanktionsregelungen geschaffen, welche den Export von Software und Kommunikationsbehelfen ermöglichen sollen, darunter auch den Export von Starlink-Satellitenanlagen (LiB S. 93).
Viele Websites der iranischen Behörden sind aus dem Ausland [bzw. mit ausländischer IP-Adresse] nicht abrufbar, ebenso wie zahlreiche iranische Apps, einschließlich Messenger-Diensten und sozialen Medien. Auch die Dienste von Banken sind davon betroffen. Dies soll beispielsweise sogenannte DDoS (Distributed Denial of Service)-Angriffe aus dem Ausland verhindern, erschwert es Journalisten, Menschenrechtsorganisationen, Akademikern und Regierungen aber auch, Einblicke in die Lage vor Ort zu erhalten [Anm. zu DDoS: Cyberangriffe, bei denen Dienste durch einen koordinierten, intensivierten Aufruf lahmgelegt werden] (LiB S. 93).
[…]
Meinungsfreiheit und Zensur im Internet
Die regimekritische Debatte findet weitgehend in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch. Die „Frau, Leben, Freiheit“-Proteste haben online (wie auch offline) zu einer in diesem Ausmaß zuvor nicht vorhandenen kritischen Meinungsäußerung geführt, von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern ebenso, wie von einfachen Bürgern. Irans vage definierte Redebeschränkungen, harte strafrechtliche Sanktionen und die staatliche Überwachung der Online-Kommunikation gehören zu den Faktoren, welche die Bürger davon abhalten, sich an offenen und freien privaten Diskussionen zu beteiligen. Selbstzensur ist online weit verbreitet, obwohl viele ihre abweichende Meinung trotz der Risiken und Einschränkungen in den sozialen Medien äußern, in einigen Fällen unter Umgehung der staatlichen Sperren für bestimmte Plattformen (LiB S. 95).
Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft. Unter anderem wurde auch von Festnahmen aufgrund der „Verbreitung von Gerüchten“ in den sozialen Medien berichtet (LiB S. 96).
Die NGO Miaan Group erfasste im zweiten Halbjahr 2024 folgende Aktivitäten im digitalen Raum, die sie der Politik der digitalen Kontrolle und Repression der Islamischen Republik Iran zuschrieb: gezieltes „ content management“ wie z. B. die Löschung von Beiträgen in den sozialen Medien durch massenhaftes Melden [beim Betreiber, d. h. i. d. R. westlichen Plattformen], das Zerschneiden von SIM-Karten von Journalisten sowie Zwang gegenüber diesen, ihre Beiträge in den sozialen Medien zu löschen, Löschung von Social Media-Konten von Aktivisten und auch die Verbreitung von Falschinformationen, um Aktivisten zu diskreditieren und irreführende Informationen in der Öffentlichkeit zu verbreiten; gezielte Cyberangriffe, z. B. Hacking von Konten, Phishing, Verbreitung von Malware und Identitätsbetrug; sowie Verhaftungen und die Beschlagnahmung von Geräten, u. a. um auf die Online-Konten und persönlichen Daten von Aktivisten zuzugreifen (LiB S. 96).
Der Internetverlauf wird „gefiltert“ bzw. kann mitgelesen werden. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyber-Krieg“ gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln. Der Staat überwacht soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal hält. Im Mai 2020 kündigte die Cyberpolizei FATA beispielsweise an, dass das Nichttragen des Hijabs im Internet als Straftat gilt und Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt werden. Mit den „Frau, Leben, Freiheit“-Protesten nahmen Berichte zu, wonach die iranischen Behörden KI-gestützte Technologien, u. a. zur Gesichtserkennung, verwenden, um Protestierende zu identifizieren - insbesondere auch Frauen, die gegen die Hijab-Gesetzgebung verstoßen. Bislang ist der einzige Beweis, dass die iranischen Behörden KI-gestützte Gesichtserkennungstechnologien einsetzen, allerdings ihre eigene Behauptung. In welchem Ausmaß sie diese Technologien tatsächlich einsetzen, ist nicht bekannt. Recherchen einer darauf spezialisierten Organisation haben jedoch gezeigt, dass die Islamische Republik klar versucht, Technologien zur Gesichtserkennung sowie Bildverarbeitungssoftware zu entwickeln, mit der Online-Bilder daraufhin untersucht werden können, ob sie gegen iranische Gesetze verstoßen. Die im Entstehen begriffenen Überwachungstechnologien umfassen darüber hinaus auch Melde-Apps und ein auf Big Data gestütztes System zur Überwachung des Lebensstils (LiB S. 96).
Die iranischen Behörden üben direkten Druck auf die Urheber von Inhalten aus, indem sie Online-Aktivisten, gesellschaftliche und politische Persönlichkeiten, Prominente und Influencer bedrohen, verhören, verhaften und mit Strafmaßnahmen belegen. Nach [großflächigen] Explosionen am Hafen Shahid Rajaee in Bandar Abbas versuchten die Behörden beispielsweise, den Informationsfluss unter anderem dadurch zu stoppen, dass in den sozialen Medien aktive Aktivisten und einflussreiche Instagram-Nutzer von den Behörden vorgeladen und gezwungen wurden, ihre Online-Beiträge zu löschen (LiB S. 96).
1.4.8. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie „den Grundprinzipien des Islams nicht abträglich sind“. In der Praxis sind i. d. R. nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt. Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen systemnaher Organisationen finden anlassbezogen und in der Regel staatlich orchestriert statt; Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende werden zur Teilnahme verpflichtet, u. a. bei Kundgebungen vor westlichen Botschaften. Demonstrationen der politischen Opposition sind hingegen seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden. Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wandten auch tödliche Gewalt an (LiB S. 98).
Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise anlässlich massiven Betrugs bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009, oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter und 2019, nach Erhöhungen der. Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole „Frau, Leben, Freiheit“ zu den größten Protesten seit Jahren. Ende Dezember 2025 begannen im Großen Basar von Teheran Kundgebungen und Streiks anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung, die bald zur größten Protestwelle des Landes seit den „Frau, Leben, Freiheit“-Protesten anschwollen, samt Forderungen nach einem Regimewechsel [Anm.: s. auch Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (LiB S. 98 f).
Während die Intensität der Proteste in den letzten Jahren zugenommen hat, ist die Antwort des Regimes darauf seit 2009 relativ konstant geblieben und beinhaltet die folgenden Elemente: systematische Gewaltanwendung und Massenverhaftungen (einschließlich der Folter von Inhaftierten zur Erzwingung von Geständnissen), Einschränkungen des öffentlichen Raums und eine Ausweitung der Zensur sowie Versuche, Proteste moralisch, politisch und ideologisch zu delegitimieren. Was sich über die Jahre verändert hat, ist allerdings der Anteil der einzelnen Elemente an der Gesamtstrategie des Regimes. Taktiken der Einschüchterung wurden zunehmend durch ungebremste Gewalt ersetzt. Insbesondere mit den Protesten vom November 2019 wechselte die Regierung zu einer Vorgehensweise umfangreicher und direkter Repression - einschließlich systematischer Tötungen - in Ergänzung zu Massenverhaftungen. Die iranischen Sicherheitskräfte setzten sowohl bei der Protestniederschlagung 2019 als auch 2022/2023 und 2025/2026 teils scharfe Munition gegen Demonstranten ein (LiB S. 99).
Während bei den Protesten 2009 80 Todesopfer zu verzeichnen waren, wurden gemäß Recherchen von Amnesty International bei den Protesten im November 2019 innerhalb von drei Tagen mindestens 321 Menschen durch Sicherheitskräfte getötet. Die Nachrichtenagentur Reuters vermeldete 2019 unter Berufung auf drei Beamte des iranischen Innenministeriums sogar 1.500 Todesopfer, was die iranische Regierung offiziell bestritt. Bei den Protesten 2022/2023 starben nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bis zu 550 Protestteilnehmer. Gemäß zwei Menschenrechtsorganisationen, die sich die Verifizierung von Todesfällen im Zusammenhang mit den Protesten zur Aufgabe gemacht haben, liegt die Anzahl der Todesopfer bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 mindestens im vierstelligen Bereich, zusätzlich zu Tausenden Verletzten. Andere Quellen berichten sogar von einer Opferzahl im fünfstelligen Bereich. Die meisten Todesopferwaren dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 zu verzeichnen (LiB S. 99 f).
Zusätzlich wurde sowohl rund um die Proteste 2022/2023 als auch 2025/2026 von der zeitweisen Verhaftung von Zehntausenden Menschen berichtet. Manche Teilnehmer an den „Frau, Leben, Freiheit“-Protesten wurden zum Tod verurteilt und bis Anfang 2026 wurden mindestens zwölf von ihnen hingerichtet, beispielsweise aufgrund des Vorwurfs, Sicherheitspersonal bei den Protesten getötet zu haben. Menschenrechtsorganisationen befürchteten Mitte Jänner 2026, dass es im Zusammenhang mit den Protesten 2025/2026 ebenfalls zur Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen kommen könnte, auch wenn sich iranische Regierungsvertreter Mitte Jänner 2026 widersprüchlich zu einem entsprechenden Fall geäußert hatten, nachdem US-Präsident Donald Trump mit „ entschlossenem Vorgehen“ drohte, sollte das iranische Regime Protestteilnehmer hinrichten (LiB S. 100).
Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause. Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wurde vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwendeten, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt. Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen. Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten 2022 auch von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten hatten, dass sie sich in einem „Unruhegebiet“ aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit „anti-revolutionären“ Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten. Während der Proteste um den Jahreswechsel 2025/2026 gaben Behördenvertreter auch an, dass Drohnen zur Identifizierung von Protestteilnehmern eingesetzt würden. Die exiliranische Nachrichtenseite Iran Wire berichtete darüber hinaus beispielsweise auch von Fällen von iranischen Geschäftsleuten, die das soziale Netzwerk Instagram für ihre Geschäfte verwendeten und SMS mit der Botschaft erhalten hätten, dass gegen sie ermittelt würde, nachdem sie dort ihre Teilnahme an Streiks angekündigt hatten (LiB S. 100).
Bei den Protesten 2009, 2019, 2022 und 2025/2026 setzten die Behörden auch Maßnahmen zur Unterbindung von Internetkommunikation ein. Dies umfasste Blockierungen einzelner Social Media-Plattformen und internationaler Nachrichtenseiten ebenso wie punktuelle und flächendeckende Internetabschaltungen und Drosselungen des Datenverkehrs. Im Zusammenhang mit den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 erlebte Iran ab dem 8.1.2026 eine landesweite, beinahe allumfassende Internetabschaltung, die in den darauffolgenden Wochen noch andauerte. Dies erschwerte den Zugang zu Informationen, einschließlich der Dokumentation möglicher Menschenrechtsverletzungen [Anm.: s. Kap. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) für weitere Informationen zu den Internetabschaltungen] (LiB S. 100 f).
Bei den Protesten in den Jahren 2009, 2019 und 2022 ließ sich als weitere Gemeinsamkeit außerdem jeweils beobachten, dass iranische Regierungsvertreter behaupteten, die Proteste seien von Feinden der islamischen Republik im Ausland gesteuert, ein Narrativ, das auch 2025/2026 bedient wurde und die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert (LiB S. 101).
Gewerkschaftliche Aktivitäten
Iran verfügt über ein komplexes Regelwerk zur Arbeitsorganisation und zu berufsständischen Vereinigungen. Diese gesetzlichen Grundlagen institutionalisieren ein schwaches System der Arbeitnehmervertretung. Das derzeitige Arbeitsrecht schränkt die Vereinigungsfreiheit erheblich ein. Über das Arbeitsministerium kann der Staat Gewerkschaftskandidaten überprüfen und Gewerkschaftsorganisationen auf Grundlage vage formulierter Bestimmungen wie „mangelnder Moral“ auflösen. In jedem Unternehmen oder jeder Berufsgruppe ist nur eine einzige Arbeitnehmervertretung zugelassen. Diese Organisationen sind in der Regel schwach und existieren überwiegend auf lokaler Ebene (Betriebs- oder Kreisebene), wobei die Unternehmensleitung erheblichen Einfluss auf ihre Existenz und Arbeitsweise ausüben kann. Wenigstens formal wählen die Beschäftigten ihre Vertreter selbst. Diese Wahlen, die von staatlichen Vertretern überwacht werden, sollen alle zwei bis drei Jahre stattfinden. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften, nur staatlich geförderte Arbeitsräte sind erlaubt. Arbeitnehmerrechtsgruppen sind in den letzten Jahren unter Druck geraten. Führende Vertreter und Aktivisten wurden aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zu Haftstrafen verurteilt (LiB S. 101).
Neben den oben genannten Beschränkungen für die Gründung von Gewerkschaften bestehen eindeutige gesetzliche Einschränkungen für das Streikrecht und das Recht auf Tarifverhandlungen. Beide sind zwar formal erlaubt, doch umfangreiche Schlichtungsverfahren und komplexe Antragsvorgaben machen ihre praktische Umsetzung nahezu unmöglich. Gleichzeitig duldet die Regierung Arbeitsniederlegungen informell und stellt sich bei Arbeitskämpfen oft auf die Seite der Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeber. Juristische Konsequenzen für die Teilnahme an Streiks sind selten. Im Gegensatz dazu werden unabhängige und längerfristige Arbeitsorganisierungen, ebenso wie Proteste mit politischen Forderungen, systematisch unterdrückt. Streikende Arbeitnehmer können von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Trotz solcher Repressalien haben die Arbeiterproteste in den letzten Jahren aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Not zugenommen. Ende Mai 2025 wurde von über eine Woche andauernden Streiks von LKW-Fahrern in mehr als 130 iranischen Städten berichtet, die sich gegen deutliche Erhöhungen von Versicherungsprämien und Subventionskürzungen für Diesel richteten. Dies war einer der umfangreichsten Streiks der letzten Jahre. Er wurde von der Gewerkschaft der LKW-Fahrer getragen. Die Behörden reagierten Ende Mai mit Ankündigungen, auf die Forderungen der Gewerkschaft einzugehen. Gleichzeitig wurde allerdings auch von Verhaftungen von Protestierenden berichtet (LiB S. 101 f).
Politische Parteien und Opposition
Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.). (LiB S. 102).
Es gibt zwar politische Parteien und Gruppierungen, aber sie stehen nicht im Mittelpunkt des politischen Prozesses. Insbesondere dienen sie nicht als Drehscheibe für die politische Willensbildung, die Einbeziehung von Forderungen der Bevölkerung in den politischen Prozess, die Umsetzung von Maßnahmen, die Kontrolle der Regierung oder die Rekrutierung von politischem Personal. Vielmehr wird die Politik in der Islamischen Republik über (zuweilen etwas fließende) personelle Netzwerke zwischen den Eliten des Regimes betrieben. Einflussreiche Bewegungen, Gruppierungen und Persönlichkeiten veröffentlichen bei Wahlen Listen ihrer bevorzugten Kandidaten (LiB S. 102).
Im Parlament existiert keine mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert. Dort, wo es bei den Parlaments- und Expertenratswahlen im März 2024 einen Wettbewerb gab, fand dieser zwischen verschiedenen konservativen Faktionen statt. Beispielsweise in der Hauptstadt Teheran forderten neue Konservative mit vergleichsweise strikten Positionen zu islamischem Recht sowie einer ablehnenden Haltung zu Reformen etablierte Konservative heraus. Die vorhandenen Reformparteien sind eher schwach. Innerhalb des Systems agierende, reformorientierte Politiker stehen zunehmend unter Druck und werden von großen Teilen der Bevölkerung nicht als legitime Alternative wahrgenommen. Der im Sommer 2024 ins Amt gewählte Präsident Massoud Pezeshkian bezeichnete sich selbst als „reformistischen Prinzipisten“, eine Wortkombination aus den beiden vorherrschenden politischen Strömungen in Iran. Er war formal nie Teil der Fraktion der Reformisten und unterscheidet sich in seinen Forderungen von anderen zeitgenössischen Reformisten, von denen viele von der „offiziellen“ Politik ausgeschlossen sind und sich teils auch in Hausarrest oder Haft befinden (Stimson 30.7.2024). Zwar gab es in der Vergangenheit einen gewissen Spielraum für Machtverschiebungen zwischen anerkannten Faktionen innerhalb des Establishments, doch stellen die ungewählten Institutionen des politischen Systems ein dauerhaftes Hindernis für Wahlsiege der Opposition und echte Machtwechsel dar (LiB S. 102).
An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Angehörige der außerparlamentarischen Opposition werden immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen. Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv. Führende Oppositionelle sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Mir Hossein Mousavi, Zahra Rahnavard und Mehdi Karroubi, die Führer der reformorientierten Grünen Bewegung, deren Proteste nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen von 2009 gewaltsam niedergeschlagen wurden, stehen seit 2011 ohne offizielle Anklage unter Hausarrest. Auch bei den Protesten im Herbst 2022 war keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftete umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbrachten. Der Protest zeichnete sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger leicht kontrollierbar sind. Die Opposition der Bevölkerung, vor allem junger Menschen, zeigt sich zudem durch Akte des zivilen Ungehorsams (LiB S. 103).
[…]
Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026
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Am 28.12.2025 haben Händler im Großen Basar von Teheran aus Protest gegen den rasanten Kursverfall des iranischen Rials (IRR) ihre Geschäfte geschlossen und Kundgebungen organisiert. Daraus entstand schnell eine der schwersten Protestwellen der letzten Jahre, die weite Teile der Gesellschaft erfasste. Gemäß den Aufzeichnungen der Organisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) mit Sitz in den USA fanden über 650 Protestversammlungen in allen 31 Provinzen des Landes statt. Die Protestierenden prangerten dabei nicht nur wirtschaftliche Missstände an, ihre Forderungen richteten sich zunehmend gegen das politische System und die Führung des Landes (LiB S. 106).
Während die Proteste vor allem dezentralisiert, verstreut und weitgehend führerlos vonstattengingen, haben sowohl kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] als auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zur Teilnahme an Kundgebungen am 8.1.2026 aufgerufen. An diesem, wie auch am darauffolgenden Tag haben die Proteste ihren Höhepunkt erreicht, allerdings fand auch schon am 7.1.2026 eine größere Anzahl an Versammlungen im Land statt, als zuvor. Nach ihrer gewaltsamen Niederschlagung am 8. und 9.1.2026 sind die Proteste bis zum 12.1.2026 weitgehend abgeklungen, was auch auf eine landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften sowie eine Sperrung des Internet- und Mobilfunkverkehrs zurückgeführt wird (LiB S. 106).
Zu Beginn reagierte das Regime eher verhalten auf die Proteste und die Sicherheitskräfte setzten vor allem nicht-letale Gewaltmittel ein (TIME 25.1.2026; vgl. BBC 6.1.2026). Das änderte sich ab Anfang Jänner, als von einzelnen Fällen berichtet wurde, bei denen Sicherheitskräfte beispielsweise in den Provinzen Ilam, Fars und Lorestan Schusswaffen einsetzten. Die blutigste Niederschlagung der Proteste erfolgte nach bisherigem Wissensstand jedoch in den Nächten des 8. und 9.1.2026, zeitgleich mit der Verhängung einer landesweiten Internetsperre, die sowohl die Dokumentation des Vorgehens der Sicherheitskräfte, als auch die Koordination unter den Protestteilnehmern erschwerte. Medien und Menschenrechtsorganisationen berichteten unter anderem vom Einsatz von Tränengas, Drohnen, Laserwaffen (möglicherweise, um Demonstranten zu blenden oder zu markieren), Schrotkugeln, scharfer Munition und militärischer Ausrüstung durch die Sicherheitsbehörden. Augenzeugenberichte und Handyvideos legen den Beschuss von Demonstranten durch auf Dächern postierte Scharfschützen und schwere, auf Lastwägen montierte Maschinengewehre nahe (LiB S. 106 f).
Ärzte berichteten unter anderem von Tausenden Augenverletzungen bei den landesweiten Protesten sowie auch von Verletzungen am Oberkörper, Genitalien und Kopf aufgrund des weitverbreiteten Einsatzes von Schrotmunition, darüber hinaus auch von Verletzungen durch Prügel und tiefe Messerstiche. Viele der Verletzungen stellten sich später als tödlich heraus. Nach Aussagen von Ärzten und forensischem Personal legen zahlreiche der Verletzungen, die Patienten oder Leichen aufwiesen, absichtliche, systematische Tötungs- und Verstümmelungsabsichten nahe - und nicht etwa zufälligen, chaotischen Beschuss. Medizinisches Personal aus forensischen Einrichtungen in zwei Städten berichtete über Leichen mit Schusswunden am Kopf, die diesen aus nächster Nähe zugefügt worden sein dürften und an denen noch medizinische Ausrüstung wie Katheter oder Beatmungsschläuche befestigt war. Üblicherweise werden diese Gegenstände entfernt, wenn ein Patient stirbt. Nach Aussagen eines Arztes legt dies den Verdacht nahe, dass die Patienten erschossen wurden, während sie sich in Behandlung befanden. Von der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) gesammelte Aussagen von medizinischem Personal bestätigen zumindest aus zweiter Hand die Erschießung von Verletzten mittels „Gnadenschüssen“. Ein in der Provinz Lorestan tätiger Arzt gab gegenüber IHRNGO weiters an, dass verletzten Protestteilnehmern auf Anweisung eines regimenahen Arztes in seinem Krankenhaus die Behandlung verweigert wurde, um sie sterben zu lassen. Auch von anderen Orten wurde berichtet, dass verletzte Protestteilnehmer beispielsweise wieder von Beatmungsgeräten genommen wurden. Medizinisches Personal, das ein derartiges Vorgehen verweigerte oder Demonstranten behandelte, wurde unter Druck gesetzt (LiB S. 107).
Gemäß Recherchen der New York Times schossen Sicherheitskräfte an den folgenden Orten auf Demonstranten (zu den Orten mit roter Markierung konnte die Zeitung entsprechendes Bildmaterial verifizieren; gelbe Markierungen: Orte, an denen weitere Proteste stattfanden) (LiB S. 107 f):
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Die Angaben zur Anzahl der Todesopfer bei den Protesten variieren beträchtlich, wobei selbst die niedrigsten Schätzungen nahelegen, dass es sich hierbei um einen der blutigsten Fälle von politischer Repression weltweit innerhalb der letzten Jahrzehnte handelt. HRANA, das jedes Todesopfer in seiner Zählung durch Primärquellen verifiziert, sieht mit Stand 9.2.2026 den Tod von mindestens 6.473 Protestteilnehmern als bestätigt an, verweist aber darauf, dass sich noch 11.730 weitere Todesfälle in Prüfung befinden. Nach inoffiziellen Angaben von Vertretern desiranischen Gesundheitsministeriums, die das US-Nachrichtenmagazin Time Ende Jänner zitierte, könnten möglicherweise über 30.000 Personen bei den Protesten getötet worden sein, was mit Schätzungen von Ärzten und Ersthelfern in Iran in etwa übereinstimmt und deutlich über der von iranischer Seite offiziell bekannt gegebenen Anzahl von etwas mehr als 3.000 Todesopfern liegt. Die meisten Todesopfer wurden dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 verzeichnet (LiB S. 108 f).
Manche Spitäler und forensische Einrichtungen wurden durch die Anzahl an und Toten überlastet und mussten Lastwägen voller Leichen abweisen. Personal auf Friedhöfen wie auch in Leichenschauhäusern berichtete von chaotischen Szenen, während die Behörden Berichten zufolge auf schnelle Begräbnisse drängten, um die Anzahl der Toten zu verschleiern. Augenzeugenberichte legen nahe, dass auch Massenbegräbnisse stattfanden. Berichte deuten darauf hin, dass Druck auf Familien von Verstorbenen ausgeübt wird. Augenzeugen aus verschiedenen Städten gaben an, dass die Behörden Leichname nur gegen Bezahlung an die Angehörigen aushändigen bzw. den Begräbnisort verraten würden, und manchmal erst nach Unterzeichnung schriftlicher Verpflichtungserklärungen oder in Verbindung mit der Akzeptanz einer offiziellen Darstellung. Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) wurden Familien von getöteten Demonstranten, welche die geforderte Summe nicht bezahlen konnten, in der Stadt Rasht [Provinz Gilan] beispielsweise aufgefordert, zu unterschreiben, dass ihr Angehöriger Mitglied der Basij gewesen und von einem inhaftierten Demonstranten umgebracht worden sei, und sie nun die Bestrafung des Mörders verlangen würden [Anm.: s. Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Informationen zur Rolle von Familienangehörigen bei so genannten Qisas-Strafen] (LiB S. 109).
Nach Angaben von HRANA haben die Behörden bis zum 26.1.2026 mehr als 40.000 Verhaftungen durchgeführt. Unter anderem wurden verletzte Protestteilnehmer auch in Krankenhäusern verhaftet, und viele Verletzte suchten aus Angst davor kein Krankenhaus auf. Ein Augenzeuge berichtete auch, dass die Sicherheitskräfte vermehrt Checkpoints errichtet hätten und dort sowohl die Smartphones von Passanten durchsuchen, als auch deren Körper nach Verletzungen durch Schrotmunition absuchen würden. Derartige Verletzungen würden zu Verhaftungen führen, da die Behörden davon ausgehen, dass es sich um Protestteilnehmer handelt (Times 17.1.2026). Im Rahmen der Protestniederschlagung führten die Sicherheitsbehörden auch Hausdurchsuchungen durch, um Ausrüstung zur Nutzung des Satelliteninternetdienstes Starlink zu beschlagnahmen, wobei die Besitzer der Ausrüstung verhaftet wurden [Anm.: s. zu Starlink auch Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) und Angebliche Spione] (LiB S. 109).
Auch nach Ende der Straßenproteste wurde von Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit den Protesten berichtet. Dabei stehen auch Personen im Fokus, die während der Proteste Unterstützungsleistungen vollbracht haben, wie z. B. medizinisches Personal und Rechtsanwälte. Darüber hinaus wurden auch Strafverfahren gegen Persönlichkeiten aus den Bereichen Sport, Kunst und Kultur eröffnet, die ihre Solidarität mit den Protestteilnehmern bekundet hatten. Laut staatlichen Angaben kam es weiters zu Verhaftungen von Personen, die in sozialen Medien als „aktive Anführer monarchistischer Gruppen“ identifiziert worden seien. Vonseiten der iranischen Justiz wurden schnelle Urteile und abschreckende Strafen gegen Protestteilnehmer angekündigt, die - laut Ankündigung - nachweislich Straftaten begangen hätten. Weiters hat die Regierung auch die Absicht geäußert, einen Teil der während der Proteste entstandenen finanziellen Schäden durch die Beschlagnahmung des Eigentums jener auszugleichen, die die Proteste öffentlich unterstützt hätten. Die Behörden machten u. a. Betreibende von Cafés für die Folgen der Proteste mitverantwortlich (LiB S. 109 f).
Welche Faktoren genau zu dem hohen Ausmaß an Gewalt bei der Protestniederschlagung geführt haben, ist unklar. Experten weisen allerdings darauf hin, dass das Narrativ, wonach die Proteste von außen gesteuert seien, die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert hätten. Die Rhetorik hat sich parallel mit der Gewalteskalation ab dem 8.1.2026 deutlich verschärft und die Demonstrierenden wurden von offizieller iranischer Seite zunehmend als „Terroristen“ und „bewaffnete Randalierer“ bezeichnet. Auch legen Aussagen von Vertretern der Revolutionsgarden, wonach die Proteste eine „Erweiterung des 12-Tage-Krieges“ vom Juni 2025 seien, laut Experten nahe, dass diese die Proteste eher als ein militärisches Problem, denn als eine Angelegenheit des Strafvollzugs ansehen würden. Gleichzeitig gingen auch manche Protestteilnehmer gewaltsamer vor als bei früheren Protesten, parallel zu friedlichen Protesten fanden auch Unruhen statt. Laut Berichten, die allerdings schwer zu verifizieren sind, kam es beispielsweise zu Zusammenstößen, bei denen auch Sicherheitskräfte getötet wurden. Um den Jahreswechsel 2025/2026 wurde eine höhere Anzahl an Angehörigen der Sicherheitskräfte getötet, als bei früheren Protestwellen, wobei die Anzahl deutlich unter jener der getöteten Zivilisten liegt: nach Angaben von HRANA wurden bei den Protesten ab Ende Dezember 2025 mit Stand 9.2.2026 insgesamt 214 Sicherheitskräfte und 6.473 (zivile) Protestteilnehmer getötet. Neben Angriffen auf Sicherheitskräfte haben manche Protestteilnehmer auch Symbole des Regimes, von den Sicherheitskräften frequentierte Moscheen und Regierungsgebäude in Brand gesteckt (LiB S. 110).
Regimevertreter berichteten, dass bewaffnete Zivilisten nicht nur auf Sicherheitskräfte, sondern auch auf Zivilisten geschossen hätten. Dies lässt sich nur schwer unabhängig überprüfen und ist im Kontext der Praxis zu sehen, bei Protesten Sicherheitskräfte in Zivilkleidung einzusetzen. Diese umgangssprachlich „Zivilkräfte“ (lebas-shakhsi) genannten Akteure treten nicht nur zur Informationsgewinnung auf, sondern werden von Demonstrierenden häufig als aktive Unterdrückungs- und Einschüchterungskräfte beschrieben und nicht selten auch als Auslöser von Eskalationen wahrgenommen; ihre Nähe zu Basij-/paramilitärischen Netzwerken wird in zahlreichen Analysen diskutiert. Laut einem Augenzeugen waren Beamte in Zivil beispielsweise in Mashhad gemeinsam mit Sondereinheiten der Polizei die Hauptverantwortlichen für die gewaltsame Niederschlagung der Proteste (IHRNGO 20.1.2026). Gerade diese Praxis des Einsatzes von „Zivilkräften“ macht es in dynamischen Straßensituationen extrem schwierig, Verantwortlichkeiten eindeutig zuzuordnen - zumal Gewalt, Chaos und Gerüchte sich gegenseitig verstärken. Hinzu kommt ein weiterer, in vielen Krisenprotesten beobachtbarer Faktor: In Phasen von Unsicherheit nutzen kriminelle Akteure das entstehende Chaos gelegentlich zur Durchsetzung eigener Ziele (Plünderungen, Abrechnungen, opportunistische Gewalt) (LiB S. 110 f).
Bezüglich der Frage, welche Teile der Sicherheitskräfte an der Protestniederschlagung beteiligt waren, werden Einheiten der Revolutionsgarden, Basij und des Strafverfolgungskommandos (FARAJA) bzw. der Polizei genannt, auch legen Bildanalysen von BBC Persian und Zeugenaussagen dies nahe [Anm.: s. das Kapitel Sicherheitsbehörden einschl. der entsprechenden Unterkapitel für Beschreibungen dieser Organisationen]. In Teheran waren möglicherweise Mitglieder des Imam-Ali-Bataillons aktiv, eine Eliteeinheit der Basij, die innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden agiert und bekanntermaßen bei der Unterdrückung von Protesten eingesetzt wird. Aus der Stadt Rasht berichteten Augenzeugen u. a. von der Präsenz von Basij-Mitgliedern, die erst 15 oder 16 Jahre alt schienen und mit Kalaschnikow-Gewehren ausgerüstet waren [Anm.: s. auch Abschnitt unten zu den Ereignissen in Rasht]. Weiters wurden laut einem Augenzeugen auch Quds-Kräfte in Rasht eingesetzt, wobei diese sowohl iranische Mitglieder, als auch so genannte Stellvertreterkräfte umfasst haben sollen, von denen manche Arabisch gesprochen hätten [Anm. zu Quds: Teilstreitkraft der Revolutionsgarden, die bei Auslandseinsätzen mit div. iran. Stellvertretergruppen kooperiert, s. Kap. Revolutionsgarden und Basij]. Nach Angaben einer europäischen und einer irakischen Militärquelle, die vom US-amerikanischen Sender CNN zitiert wurden, haben irakische Milizen, die unter dem Schirm der Popular Mobilization Forces (PMF) agieren, die Grenze nach Iran überschritten, um den dortigen Sicherheitskräften bei der Protestniederschlagung zur Hilfe zu kommen. Unter anderem sollen sie in der Stadt Hamedan [Provinz Hamedan] eingesetzt worden sein. Von einer US-amerikanischen Nachrichtenagentur mit Fokus auf den Nahen Osten zitierte Augenzeugen legen ebenfalls einen Einsatz irakischer Milizen in Iran nahe. Exiliranische, oppositionelle Nachrichtenseiten haben bei frühreren Protestwellen Ähnliches berichtet (LiB S. 111).
Ein Augenzeuge berichtete weiters, dass sich auf Bitten des Provinz-Sicherheitsrats in Rasht auch die Armee an der Protestniederschlagung beteiligt hätte, wobei Einheiten, die nicht mit den Revolutionsgarden verbunden sind, eigentlich selten direkt in derartige Aktivitäten verwickelt sind. In diesem Fall haben Einheiten der nahe Rasht gelegenen Marinebasis der Armee allerdings laut dem Augenzeugen das Feuer auf Protestteilnehmer eröffnet [Anm.: die Angaben lassen sich dzt. nicht unabhängig bestätigen]. Die Armee (Artesh) hat eine Beteiligung an der Niederschlagung von Protesten bei bisherigen Protestwellen immer verweigert, allerdings hatte sie bei den Protesten im Jahr 2019, bei denen es schon zu höheren Opferzahlen kam, als bei anderen Protesten, nach Angaben des damaligen Leiters des Nationalen Sicherheitsrats logistische Unterstützung und Assistenzdienste beim Objektschutz geleistet, um andere Teile des Sicherheitsapparats zu entlasten. Es wird davon ausgegangen, dass die Armee bei dieser Protestwelle eine ähnliche Rolle eingenommen hat. Zumindest kündigte sie offiziell an, sich am Schutz von strategischer Infrastruktur und öffentlicher Einrichtungen zu beteiligen (LiB S. 111 f).
Laut hochrangigen Sicherheitsbeamten, die von der New York Times zitiert wurden, ordnete Ayatollah Ali Khamenei am 9.1.2026 dem für die Gewährleistung der Sicherheit im Land zuständigen Obersten Nationalen Sicherheitsrat an, die Proteste mit allen verfügbaren Mitteln niederzuschlagen. Sicherheitskräfte wurden laut den Beamten daraufhin mit dem Befehl eingesetzt, zu schießen, um zu töten, und keine Gnade zu zeigen. Die Zahl der Todesopfer stieg damit sprunghaft an. Auch legen interne, von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlichte Einsatzpläne nahe, dass die gewaltsame Niederschlagung von Protesten nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen geschieht, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Für die Region Teheran besteht beispielsweise ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und im Fall von akuten Bedrohungslagen auch den Einsatz von Scharfschützen vorsieht, die „Anführer“ bei Protesten ins Visier nehmen sollten.
In Reaktion auf die gewaltsame Niederschlagung der Proteste hat die Europäische Union (EU) die Revolutionsgarden als Terrororganisation designiert und unter anderem Sanktionen gegen den iranischen Innenminister Iskandar Momeni, den Generalstaatsanwalt und einen vorsitzenden Richter für ihre Rolle bei der Niederschlagung der Proteste und willkürlichen Verhaftung von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern verhängt (LiB S. 112).
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Niederschlagung der Proteste in der Stadt Rasht
Eine der blutigsten [bislang bekannten] Protestniederschlagungen des 8. und 9.1.2026 fand in der Stadt Rasht [nahe des Kaspischen Meeres im Norden des Landes] statt. Sicherheitskräfte eröffneten dabei das Feuer auf Demonstranten, nachdem sich die Proteste nicht durch Tränengas auflösen hatten lassen. Zeitgleich mit den Protesten brachen in mehreren Stadtteilen Brände aus, die sich angesichts der Wetterlage schnell ausbreiteten. Auch der Basar wurde vom Feuer erfasst. Demonstranten, die dort zuvor Schutz vor den Sicherheitskräften gesucht hatten, versuchten nun, vor dem Feuer zu fliehen und wurden dabei von den Sicherheitskräften beschossen oder verhaftet. Die genaue Anzahl der in Rasht getöteten Protestteilnehmer ist nicht bekannt, könnte aber zwischen 400 und 3.000 liegen. Zumindest ein Teil des Basars brannte nieder. Gemäß manchen Quellen war die Ursache für den Brand zunächst unklar. Ein vom exiliranischen Sender Iran International zitierter Augenzeuge gab an, dass manche Demonstranten Mistkübel und auch bestimmte Gebäude, die z. B. von den Basij genutzt wurden, in Brand steckten. Von der Menschenrechtsorganisation Iran Human Rights (IHRNGO) zitierte Zeugen gingen dagegen davon aus, dass das Feuer im Basar von den Sicherheitskräften gelegt worden war. Selbst wenn die Brände in der Stadt unterschiedlicher Natur waren, einte sie laut einem Zeugenbericht, dass bewaffnete Personen Löschversuche von Feuerwehrleuten wie auch Zivilisten verhinderten bzw. die Sicherheitskräfte Feuerwehrautos blockierten (LiB S. 112 f).
Nach dem Beginn der Proteste in Teheran am 28.12.2025 wurden auch in Rasht kleinere Kundgebungen abgehalten. Als Geschäftsbesitzer aus dem Basar in Rasht aus Solidarität zu streiken begannen, nahmen die Proteste in der Stadt an Fahrt auf. Manche Aktivisten werfen den Behörden vor, den Markt als Bestrafung für die streikenden Geschäftsleute absichtlich niedergebrannt zu haben, sowie auch, um ein Narrativ zu schaffen, das die Demonstranten für das Feuer verantwortlich macht und somit die Verhängung von höheren Strafen ermöglicht (LiB S. 113).
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Nach Angaben der iranischen Organisation für Gefängnisse (Prisons Organization bzw. State Prison and Security and Corrective Measures Organization) befinden sich derzeit rund eine Viertelmillion (offizielle) Gefangene in 268 Gefängnissen und Anhaltezentren, die eigentlich nur für rund 88.000 Personen ausgelegt sind. Es ist wahrscheinlich, dass die Anzahl der Inhaftierten insgesamt höher liegt, da die Organisation für Gefängnisse, die formal für die iranischen Haftanstalten zuständig ist, keine Befehlsgewalt über die Gefängnistrakte, Vernehmungs- und Anhaltezentren der Revolutionsgarden und des Informationsministeriums (MOIS/VAJA) hat. Der Zugang zu offiziellen Informationen über diese Häftlinge, die beispielsweise im berüchtigten Trakt 209 des Evin-Gefängnisses inhaftiert sind, ist sehr eingeschränkt. Unberücksichtigt bleiben in diesen Statistiken auch jene Personen, die sich auf Bewährung und in Hausarrest befinden oder deren Haft ausgesetzt wurde, ebenso wie die steigende Anzahl an afghanischen und irakischen Flüchtlingen, die in Haftzentren für Migranten festgehalten werden (LiB S. 116).
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung. Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung. Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann, körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet. Beispielsweise im Qarchak-Gefängnis müssen Frauen darüber hinaus Binden kaufen, was jene, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, vor Probleme stellt. Es kam zu Hungerstreiks von Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren, wie auch zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefangenen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien (LiB S. 116).
Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet, manche Trakte sind unterirdisch. Die Infrastruktur des Qarchak-Frauengefängnisses in Teheran, einer ehemaligen Hühnerfarm, ist unzureichend. Es fehlt an ausreichender Belüftung, Fenstern und Sanitäreinrichtungen. Menschenrechtsorganisationen nennen häufig mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert werden, darunter insbesondere die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (LiB S. 116 f).
Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse. Politische Gefangene sind einem größeren Risiko von Folter und Misshandlung in der Haft ausgesetzt und werden mit der allgemeinen Gefängnisbevölkerung zusammengelegt, was die Gefahr von Angriffen durch Mitgefangene erhöht. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern (LiB S. 117).
Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet. Als eine Form der psychologischen Folter werden Aktivisten auch in Isolationshaft genommen. Medien und Nichtregierungsorganisationen berichten über Todesfälle in der Haft und Gewalt zwischen Gefangenen, welche die Behörden manchmal nicht unter Kontrolle haben. Zwischen 2010 und 2022 dokumentierte Amnesty International (AI) 88 Todesfälle von Gefangenen aufgrund von Folter sowie 96 Todesfälle aufgrund von verweigerter medizinischer Versorgung (LiB S. 117).
Die Regierung lässt keine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen zu. Gefangene und ihre Familien schreiben häufig Briefe an die Behörden und in einigen Fällen an UN-Gremien, um auf ihre Behandlung hinzuweisen und dagegen zu protestieren (LiB S. 117).
Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in „sichere Häuser“ gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (LiB S. 117).
Behandlung von Minderjährigen
Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (LiB S. 117).
Unter den im Zuge der Niederschlagung der „ Frau, Leben, Freiheit“-Proteste Festgenommenen befand sich ein großer Anteil an Kindern und jungen Menschen (UNHRC 18.3.2025). Berichten zufolge wurden Kinder dabei zusammen mit Erwachsenen in Haft gehalten (UNHRC 18.3.2025, AI 12.2023) und sie waren den gleichen Mustern von Folter und anderen Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, ausgesetzt. Frauen und Mädchen wurden häufig in Haftanstalten festgehalten, die von ausschließlich männlichen Geheimdienst- und Sicherheitskräften geführt wurden, ohne auf ihre geschlechtsspezifischen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, wodurch sie einem erhöhten Risiko von Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt waren. Amnesty International dokumentierte Fälle von sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen von Schülern und Schülerinnen während ihrer Inhaftierung im Zusammenhang mit den Protesten (LiB S. 117 f).
Kinder, die gemeinsam mit ihren Müttern inhaftiert werden, sind von mangelhafter Ernährung, Gesundheitsversorgung und Bildungsmöglichkeiten betroffen. Nicht vorhandene Basiseinrichtungen in Gefängnissen wirken sich auf diese Kinder besonders aus (LiB S. 118).
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Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird. Unterschiedliche Quellen berichten von 901, 972 bzw. 975 Hinrichtungen im Jahr 2024. Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von in etwa 15%, wobei die Anzahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 ähnlich hoch war wie 2024, dann bis 2020 sank und sich seitdem mehr als verdreifacht hat [Anm.: s. Grafik unten] (IHRNGO 20.2.2025). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine offiziellen Statistiken zur Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen, sodass auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss. 2024 wurden weniger als 10% der von IHRNGO gezählten Hinrichtungen von den Behörden öffentlich bekannt gegeben (LiB S. 118 f).
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Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen „Blasphemie“ und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der Unsittlichkeit“ und des „ unmoralischen Verhaltens“ auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann. Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die gemäß Völkerrecht nicht zu den „schwersten Verbrechen“ - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen. Auch wurde die Todesstrafe nach grob unfairen Verfahren und für Handlungen verhängt, die durch das Recht auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit eigentlich geschützt sein sollten (LiB S. 119 f).
Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch die Erleichterung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern. Es werden z. B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt [Anm.: Blutgeld, auch diyah, kann bei sog. qisas-Verbrechen wie Mord zur Anwendung kommen, s. dazu Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamische und republikanische Elemente im Justizwesen, Strafrecht, Strafzumessungspraxis] (ÖB Teheran 11.2021). Andererseits argumentiert IHRNGO auch, dass das „Auge um Auge“-Prinzip bei qisas-Verbrechen indirekt willkürliche Tötungen durch Privatpersonen, beispielsweise in Form von Ehrenmorden, begünstigt (IHRNGO 20.2.2025). Da die Höhe des Blutgelds nach Ermessen festgelegt wird, entsteht außerdem ein zweigleisiges Rechtssystem, in dem wohlhabende Straftäter sich ihre Freiheit erkaufen können, während arme Straftäter wegen solcher sozioökonomischer Diskriminierung mit der Hinrichtung rechnen müssen. Dies verstößt gegen Artikel 6 Absatz 1 des von Iran ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der die willkürliche Entziehung des Lebens verbietet. Darüber hinaus umgeht diyah die entscheidenden rechtlichen Schutzvorkehrungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 ICCPR, wonach Todesurteile nur auf rechtskräftige Urteile zuständiger Gerichte verhängt werden dürfen (LiB S. 120)
Nach den Aufzeichnungen von IHRNGO wurden die Hinrichtungen durch die iranische Justiz im Jahr 2024 anteilsmäßig aufgrund der folgenden Vorwürfe vollzogen:
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Wie schon 2023 erfolgten die meisten Hinrichtungen im Jahr 2024 nach Verurteilungen aufgrund von Drogenvergehen (503 oder 52 %), gefolgt von Mord (419 oder 43 %). Gemeinsam machten diese Tatbestände 95 % aller Hinrichtungen des Jahres 2024 aus. Mehr als die Hälfte der von Amnesty International in Iran gezählten Hinrichtungen (972) wurden wegen Handlungen vollstreckt, die nach internationalem Recht nicht mit der Todesstrafe geahndet werden dürfen, darunter Drogendelikte und zu weit gefasste sowie vage formulierte Anklagepunkte, die nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit entsprechen, wie „ Feindschaft gegen Gott“ (Moharebeh) und „ Verderbnis auf Erden“ (mofsad/efsad fe-l-arz) (LiB S. 120 f).
2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark. Seit Oktober 2021 ist ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen wegen Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 15.7.2024; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Als eine Ursache dafür wurde vermehrte Drogenkriminalität durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite vermutet (AA 15.7.2024). Eine andere Quelle brachte neue Spitzenbeamte im Justizwesen damit in Verbindung, die ab August 2021 von Präsident Raisi eingesetzt wurden [Anm.: Ebrahim Raisi ist während seiner Amtszeit im Mai 2024 verstorben] (AI 4.4.2024).
Das iranische Regime setzt die Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung gegen Demonstranten, Dissidenten und ethnische Minderheiten ein. Laut den Aufzeichnungen von IHRNGO besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl an Hinrichtungen und politischen Ereignissen. In direktem Zusammenhang mit den „Frau, Leben, Freiheit“-Protesten ab September 2022 wurden mit Stand Februar 2025 insgesamt zehn Personen nach Verurteilungen aufgrund von Mord und sicherheitsbezogenen Tatbeständen hingerichtet. Mindestens 13 weitere Protestteilnehmer wurden zum Tod verurteilt und warten auf die Urteilsvollstreckung. IHRNGO bringt darüber hinaus auch Hinrichtungen nach Verurteilungen wegen Drogenvergehen mit politischer Repression in Verbindung. So stieg die Anzahl der Todesurteile aufgrund von Drogenvergehen im Jahr 2023 mit 84 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Viele der wegen Drogenvergehen Hingerichteten stammten aus marginalisierten Gruppen und ethnischen Minderheiten, insbesondere jener der Belutschen. Die „Frau, Leben, Freiheit“-Proteste dauerten in Sistan und Belutschistan und den kurdischen Gebieten am längsten an. Gemessen an ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung sind Angehörige der ethnischen Minderheit der Belutschen unter den aufgrund von Drogenvergehen Hingerichteten auch im Jahr 2024 überrepräsentiert (2-6 % der Gesamtbevölkerung, aber 17 % aller Hinrichtungen wegen Drogenvergehen). Darüber hinaus gehören die aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten mehrheitlich ethnischen Minderheiten an, insbesondere den Kurden. Das Regime bezeichnet Kritiker aus den Gebieten der ethnischen Minderheiten oftmals als Separatisten und die Präsenz von bewaffneten Gruppen in diesen Regionen erleichtert es den Behörden zusätzlich, Todesurteile aufgrund von „Separatismus“ oder „Terrorismus“ auszusprechen. Mindestens zehn Personen, die im Jahr 2024 hingerichtet wurden, standen mit in Iran verbotenen Organisationen in Verbindung. Neun von ihnen waren kurdische politische Gefangene. Kurden sind unter den Hingerichteten aufgrund von sicherheitsbezogenen Tatbeständen deutlich überrepräsentiert (LiB S. 121).
Im Rahmen des 12-tägigen Kriegs zwischen Iran und Israel im Juni 2025 fanden gezielte Tötungen von hochrangigen Vertretern der Revolutionsgarden und von Atomwissenschaftlern statt, die Iran dem israelischen Geheimdienst Mossad zuschrieb. Die iranischen Behörden reagierten mit einer Verhaftungswelle und führten seit dem Beginn des Kriegs mehrere Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen durch. Viele befürchten, dass dies auch ein Mittel ist, um abweichende Meinungen zu unterdrücken und die Kontrolle über die Bevölkerung zu verschärfen (LiB S. 121 f).
Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, auch wenn dies der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht, die Iran unterzeichnet hat. Das 2013 verabschiedete iranische Strafgesetzbuch (IStGB) definiert das „Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahren und Buben über 15 Mondjahren für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen hadd- oder qisas-Verbrechen verurteilt werden [Anm.: hadd-Delikte umfassen beispielsweise Unzucht (zina), Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) oder auch Alkoholkonsum; qisas-Strafen sind Vergeltungs-oder Talionsstrafen, die z. B. bei Mord oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis]. Dabei ist die Verhängung der Todesstrafe ab diesem Alter möglich, die Vollstreckung kann bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen. Gemäß Artikel 91 IStGB kann ein Richter bei hadd- oder qisas-Vergehen von unter-18-Jährigen von der Verhängung einer Todesstrafe absehen, wenn Zweifel an der geistigen Reife und Einsicht des Verurteilten bestehen. Laut IHRNGO ist diese Bestimmung vage formuliert und wird inkonsistent angewendet. Im Zeitraum 1990-2024 wurden laut Aufzeichnungen von AI insgesamt über 120 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt noch unter 18 Jahre alt waren. Im Jahr 2024 alleine betraf dies zumindest vier Personen. Zumindest eine im Jahr 2024 hingerichtete Person war zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt. Die Vollstreckung des Todesurteils erfolgte nach deren 18. Geburtstag (LiB S. 122).
Mindestens 31 der 975 im Jahr 2024 hingerichteten Personen waren Frauen. Zwischen 2010 und 2024 wurden insgesamt mindestens 241 Frauen hingerichtet, die meisten nach Anklagen aufgrund von Drogenvergehen oder Mord, wobei rund 70 % der wegen Mordvorwürfen hingerichteten Frauen wegen der Ermordung ihres Partners verurteilt wurden (LiB S. 122)
Todesurteile und Hinrichtungen werden weiterhin willkürlich verhängt und vollstreckt, unter Verletzung des Rechts auf Leben, nachdem vor Revolutionsgerichten grob unfaire Verfahren stattgefunden hatten. Diese Gerichte sind nicht unabhängig, stehen unter dem Einfluss von Sicherheits- und Geheimdiensten und stützen sich regelmäßig auf durch Folter erzwungene „Geständnisse“, um Verurteilungen und Todesurteile zu erlassen. Von Folter waren nicht nur aus politischen Gründen oder wegen sicherheitsbezogener Anklagen Verurteilte betroffen, sondern auch wegen Drogenvergehen Inhaftierte während der Untersuchungsphase, wobei IHRNGO ebenfalls dokumentierte, dass ihnen der Zugang zu einem Anwalt verweigert wurde (LiB S. 122).
Alle Todesurteile müssen vom Obersten Gerichtshof bestätigt werden. Darüber hinaus muss der Chef der Judikative alle Qisas-Hinrichtungen vor ihrer Vollstreckung autorisieren. Zwischen dem erstinstanzlichen und dem letztinstanzlichen Todesurteil können Jahre, Monate oder Wochen liegen. Laut Gesetz müssen die Anwälte von Verurteilten 48 Stunden vor Vollstreckung informiert werden. In der Praxis passiert das nicht immer, vor allem bei politischen oder sicherheitsbezogenen Fällen (LiB S. 123).
Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen (AA 15.7.2024), oder nach nur sehr kurzfristiger Unterrichtung. Die Behörden verweigerten den Familien häufig die Möglichkeit, Bestattungsriten durchzuführen oder rechtzeitig eine unparteiische Autopsie vornehmen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (LiB S. 123).
Während die meisten Hinrichtungen in Gefängnissen vollstreckt werden, fanden 2024 vier Hinrichtungen an öffentlichen Orten statt (LiB S. 123).
Zusätzlich zu vollstreckten Todesurteilen sind auch außergerichtliche Tötungen durch Angehörige iranischer Behörden dokumentiert. Laut einer Eingabe des Kurdistan Human Rights Network (KHRN) an den UN-Menschenrechtsrat wurden zwischen Jänner und November 2024 mindestens 62 kurdische grenzüberschreitende Kuriere (sog. Kolbars) durch Beschuss durch iranische Grenzbeamte oder Explosionen von Landminen getötet. In Belutschistan starben im selben Zeitraum 216 belutschische Treibstofftransporteure bzw. -schmuggler (Sukhtbars) (LiB S. 123)
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In Iran leben schätzungsweise rund 88,4 Millionen Menschen, von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. 90 bis 95 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, 5-10 % Sunniten. Das restliche Prozent verteilt sich gemäß staatlichen Angaben auf Baha’i, Christen, Yaresan (Ahl-e Haqq), Juden, Sabäer-Mandäer und Zoroastrier. Im Rahmen einer viel beachteten und breit diskutierten Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32% der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7% als „spirituell“ und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha’i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3%) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren. Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Baha’i und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar. In einer im Jänner 2024 geleakten, vom Informationsministerium (MOIS) in Auftrag gegebenen, unter Verschluss gehaltenen Umfrage gaben 70 % der Befragten an, sich ein säkulares Regierungssystem zu wünschen. Eine Mehrheit lehnte die gesetzlich verordnete Hijab-Pflicht für Frauen ab (LiB S. 124 f).
Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan sowie zum Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoroastrier, Baha’i, Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (LiB S. 125).
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Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja’afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf „islamischen Kriterien“ und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte „in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien“ genießen sollen (LiB S. 126).
Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten ’Buchreligionen’ (Christentum, Judentum und Zoroastrismus) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht. Das Recht auf freie Religionsausübung der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023. Die von der US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzte Kommission USCIRF berichtete u. a. von Vandalenakten gegen jüdische religiöse Stätten im Jahr 2024, sowie davon, dass während der Präsidentschaftswahlen 2024 gesonderte Wahlbüros für Bürger jüdischen Glaubens eingerichtet worden wären, um deren Wahlbeteiligung und Wahlverhalten zu überwachen. Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (LiB S. 126).
Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen. Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch die Praxis desgozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich jeder unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islamischen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer. Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) anerkennen, das es im sunnitischen Islam [sowie nicht-islamischen Religionen] nicht gibt. Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen (LiB S. 126 f).
Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, haben aber auch gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte. Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen. Angehörige nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten werden jedoch selten in hohe Regierungsämter berufen, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (LiB S. 127).
Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (LiB S. 127).
Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (LiB S. 127).
Die ethnischen Minderheiten des Landes sind größtenteils auch religiöse Minderheiten. Die Diskriminierungen, welche diese Gruppen erfahren, sind intersektionaler Natur (UNHRC 19.3.2024). Ethnische und religiöse Minderheiten, die unter systemischer Diskriminierung und Verfolgung leiden (UNHRC 12.3.2025), waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere Informationen] (LiB S. 127).
In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion. Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen. Unter anderem wurde von Verhaftungen von Baha’i und einiger führender Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Iran berichtet. Manche verhaftete Juden wurden zu Online-Kontakten mit Verwandten in Israel oder vergangene Reisen in das Land befragt, was in Iran schwerwiegende Vorwürfe sind. Regimenahe iranische Medien veröffentlichten dagegen Berichte, wonach die jüdische Gemeinde in Iran den Obersten Führer und die Streitkräfte Irans unterstützen würden (LiB S. 127 f).
Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha’i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq], Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (LiB S. 128).
Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und die Sicherheitsbehörden überwachen religiöse Aktivitäten. Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (LiB S. 128).
Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt. Zur Sanktionierung von Vergehen wie „Irrlehre“, „Abweichung“ und „Propaganda“ durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile. Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (LiB S. 128).
Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (LiB S. 128).
Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf. Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung. Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur. Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Religiöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (LiB S. 128).
Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten. Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern, und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen. Von offizieller Seite werden jene, die sich öffentlich nicht an die Fastenregeln halten, bezichtigt, „ein Schauspiel aus dem Nicht-Fasten zu machen“. Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach Art. 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden. Jedes Jahr kommt es während des Ramadan zu Verhaftungen und Unternehmen müssen wegen Verstößen gegen diese Regeln vorübergehend schließen. Die Zahl der Iraner, die freiwillig fasten, ist unklar, doch viele fühlen sich wohl aus Angst vor Repressalien oder der Möglichkeit, diejenigen zu „beleidigen“, die das Fasten einhalten, dazu gezwungen, sich daran zu halten (LiB S. 128 f).
Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren. Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB (Art. 499 bis und 500 bis) aufnahm, wonach die „Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen“ sowie „abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen“ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden auch, Angehörige von nicht anerkannten Religionsgruppen, wie z. B. den Baha’i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen. Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch. Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen „Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam“ vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmethoden oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen Yoga-Klassen (LiB S. 129).
Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen „Apostasie“ mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (LiB S. 129).
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Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie
Rechtliche Rahmenbedingungen
Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Scharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden - so die Angeklagten Männer sind, für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rückkehr zum Islam) vorgesehen. Die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) sind allerdings nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Scharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (LiB S. 135).
Zum Christentum Konvertierte können auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Taʿzir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z. B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99), einschließlich der Gründung und Mitgliedschaft einer illegalen Gruppe, Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist. Christen werden insbesondere auch nach den Gesetzeszusätzen 499 und 500 bis IStGB („Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen“ und „ abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen“, die 2021 in Kraft traten, verurteilt. Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) [Anm.: zählen beide zu den Hadd-Strafen] wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (LiB S. 135 f).
Missionarische Tätigkeit - d. h. jegliches nicht-islamische religiöse Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet. Missionierung kann mit zwei bis fünf Jahren Haft bestraft werden, bei finanzieller oder organisatorischer Hilfe aus dem Ausland mit bis zu zehn Jahren Haft. Missionierung kann im Extremfall auch mit dem Tod bestraft werden, wobei es zuletzt im Jahr 1998 zur Hinrichtung eines Nicht-Muslims speziell wegen Missionierung kam (LiB S. 136).
Im November 2021 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Beteiligung an Hauskirchen und das Propagieren der „evangelikalen zionistischen Sekte“ nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit zu werten sind. Das Urteil könnte laut der NGO Open Doors Auswirkungen auf aktuelle und künftige Fälle haben, in denen es um Konvertiten vom Islam zum Christentum geht. In der Folge sprach das Berufungsgericht in Teheran im Februar 2022 neun christliche Konvertiten frei, denen „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“ vorgeworfen worden waren. Einer von ihnen wurde jedoch fast sofort wieder festgenommen und ins Gefängnis zurückgebracht, nachdem eine andere Abteilung des Obersten Gerichtshofs einen früheren Freispruch wegen fast identischer Vorwürfe aufgehoben hatte, während zwei weitere stattdessen wegen „Propaganda gegen den Staat“ angeklagt wurden. Die widersprüchlichen Urteile deuten wahrscheinlich auf interne Differenzen innerhalb des Obersten Gerichtshofs hin. Die Anklage wegen „Propaganda gegen den Staat“ gegen die oben genannten Konvertiten steht nach Angaben von Open Doors höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Online-Kampagne, in der die Angeklagten in Videobotschaften öffentlich das iranische Regime gefragt hatten, wo sie nach ihrer Freilassung ihren Glauben ausüben könnten (LiB S. 136).
Der Straftatbestand der Blasphemie im IStGB kann sich gegen anerkannte wie auch nicht-anerkannte religiöse Minderheiten und Atheisten richten. Gemäß Art. 262 und Art. 513 IStGB kann sab al-nabi („Beleidigung des Propheten“) und die „Beleidigung der heiligen islamischen Werte“ mit dem Tod bestraft werden, auch wenn das in der Praxis nicht üblich ist. Im Mai 2023 wurde jedoch von zwei Exekutionen nach Verurteilungen wegen Blasphemie berichtet [Anm.: s. auch Abschnitt zu Atheismus]. Nach Art. 513 IStGB sind auch Haftstrafen möglich. Im Mai 2024 wurde beispielsweise ein bekannter, kontroverser Rapper wegen Blasphemie zu drei Jahren Haft verurteilt, nachdem er zuvor von der Türkei nach Iran überstellt worden war. „Gotteslästerer“ werden zudem auch wegen „Korruption auf Erden“ und „Feindschaft gegenüber Gott“ belangt. Die [weiter oben erwähnte] Änderung des IStGB im Jahr 2021 (Artikel 499 bis und 500 bis) schränkt die Rechte religiöser Minderheiten weiter ein, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit (LiB S. 136).
Auch wenn Anklagen oder Todesurteile wegen Apostasie, Missionierung und Blasphemie bzw. „Beleidigung des Propheten“ oder „ Beleidigung von heiligen islamischen Werten“ selten sind (MRG 12.12.2023), wurde von Fällen von verhängten Todesurteilen aufgrund dieser Anklagen im Zusammenhang mit den Protesten ab 2022 berichtet, die später dann aufgehoben oder in Haftstrafen umgewandelt wurden. In einem Fall verstarb ein wegen Apostasie zum Tod Verurteilter jedoch in Haft, bevor sein Fall erneut verhandelt werden konnte (LiB S. 136 f).
Behandlung von Konvertiten
Christen, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher Nichtregierungsorganisationen weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt. Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitglieder nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern zu operieren oder „feindliche“ Länder zu unterstützen und deren Hilfe anzunehmen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen setzt die Regierung auch das Verbot der Missionierung weiter durch. Im Jahr 2024 wurden laut der NGO Article 18 insgesamt 139 Christen aufgrund ihres Glaubens verhaftet, 96 wurden zu zusammengerechnet 263 Jahren Haft, 37 Jahren Exil im Inland und beinahe 800.000 USD an Geldstrafen verurteilt. Gegenüber dem Vorjahr sind die verhängten Haftzeiten um das Sechsfache gestiegen. In der zweiten Hälfte des Jahres 2024 kam es zu einer neuen Entwicklung, bei der die Finanztransaktionen von Christen und ihren Anwälten überprüft wurden, um Gelder aufzudecken, die sie von Freunden, Familienangehörigen oder Christen im Ausland erhalten hatten. Über einen Zeitraum von zwei Monaten wurden Christen in mindestens fünf Städten festgenommen oder zu langwierigen Verhören durch Beamte der Revolutionsgarden vorgeladen, weil sie verdächtigt wurden, Gelder aus dem Ausland erhalten zu haben. Ihnen wurde mit Anklagen nach dem geänderten Artikel 500 bis IStGB gedroht, der eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für Personen vorsieht, die „Propaganda gegen die heilige Religion des Islam“ betreiben und gleichzeitig finanzielle oder organisatorische Unterstützung aus dem Ausland erhalten. Über 70 % der Anklagen gegen Christen im Jahr 2024 wurden laut Article 18 unter Artikel 500 bis erhoben.
In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (LiB S. 137).
Trotz des Verbots des „Abfalls vom Islam“ ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Viele vor allem jüngere Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der Islamischen Revolution nicht einverstanden sind. Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik. Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik. Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen „Verbrechen gegen die nationale Sicherheit“ verurteilt worden sind. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten). Freikirchliche Protestanten werden des „evangelikalen und zionistischen“ Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (LiB S. 137 f).
Hauskirchen
Da es den anerkannten christlichen Gemeinden untersagt ist, anderen Iranern zu predigen oder sie in ihre Kirchen zu lassen, können diejenigen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, ihren Glauben nur im Geheimen, z. B. in sogenannten Hauskirchen oder alleine über christliche Satellitenkanäle und das Internet ausüben (Landinfo 20.10.2023). Einige Konvertiten haben sich den „Assemblies of God“-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an. Die Schließungen von „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Die Größe der Hauskirchen, ihre Art und Struktur variieren. Die meisten sind klein und informell, sie bestehen aus engen Verwandten und Freunden, die sich regelmäßig zum Beten und Bibellesen oder zum Ansehen von christlichen Fernsehprogrammen auf Farsi treffen. Während Treffen in größeren Gruppen früher üblicher waren, gibt es inzwischen viele kleine Hauskirchen mit maximal zehn Mitgliedern (LiB S. 138).
Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen. Es ist unklar, inwieweit die iranischen Sicherheitsdienste einen Überblick über die Konvertitengemeinden in Iran haben. Ein von Landinfo befragter Interviewpartner gab an, dass es die mittlerweile kleinere Größe der Hauskirchen für die Sicherheitsbehörden schwieriger mache, den Überblick zu behalten. Ein anderer Interviewpartner war der Ansicht, dass die Sicherheitsbehörden vermutlich über die meisten Hauskirchen im Land Bescheid wüssten, allerdings nicht die Kapazitäten hätten, gegen alle vorzugehen. Die Behörden gehen nicht notwendigerweise gegen alle ihnen bekannte Konvertitengemeinschaften vor. Gemäß einem von Landinfo befragten Konvertiten täten sie dies insbesondere, wenn die Gemeinschaften aktiv an der Verbreitung des Christentums beteiligt seien und die Gemeinschaft wächst. Unabhängig davon, ob Razzien gegen Hauskirchen durchgeführt werden oder nicht, können Konvertiten manchmal auch zur Befragung vorgeladen werden. Ziel ist es, das Umfeld zu erfassen, dem die Person angehört. Wenn der Konvertit bei der Befragung die Namen anderer Konvertiten angibt, können diese ebenfalls zur Befragung vorgeladen werden. Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat. Wenn die Sicherheitsdienste eine Hauskirche entdeckt haben, überwachen sie diese in der Regel eine Zeit lang und sammeln weitere Informationen. Dazu gehören die Beschattung der Konvertiten, die Analyse ihrer Bewegungen sowie Online-Aktivitäten, auch in den sozialen Medien (LiB S. 138 f).
Die Sicherheitsdienste setzen Drohungen als eines von mehreren Mitteln ein, mit denen sie versuchen, das Wachstum konvertierter Gemeinschaften zu stoppen. Drohungen werden häufig im Zusammenhang mit Verhören ausgesprochen und umfassen beispielsweise eine in Aussicht gestellte Strafverfolgung, oder auch Drohungen, einem Familienmitglied eines Priesters könnte ein „Unfall“ passieren. Laut einem von Landinfo befragten Interviewpartner setzen die Behörden zunehmend auf Drohungen und Schikanen anstelle von Verhaftungen (LiB S. 139).
Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt. Von Landinfo im Jahr 2023 befragte Quellen stimmten weitgehend darin überein, dass die Behörden vor allem die Ausbreitung des Christentums verhindern wollen. Dementsprechend konzentrieren sich ihre Bemühungen auf Personen, die Hauskirchen leiten und organisieren sowie Missionierung betreiben. Alle anderen Konvertiten, die keine solche Führungs- oder Einsatzfunktion haben, sind nur selten von Inhaftierung und strafrechtlicher Verfolgung bedroht, können aber anderen Reaktionen wie Verhören durch die Sicherheitsbehörden, Drohungen und Druck zur Unterzeichnung von Erklärungen, nicht an christlichen Versammlungen teilzunehmen, ausgesetzt sein. Ebenso können sie vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen sein. Die NGO Open Doors, die sich für Christen einsetzt, gibt dagegen an, dass auch einfache Mitglieder, die keine Leitungsfunktionen haben, angeklagt werden. Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsbehörden befinden, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde. So berichteten von Landinfo Anfang 2023 befragte Gesprächspartner, dass sie Fälle von Konvertiten kennen würden, die lediglich aufgrund der Teilnahme an Hauskirchen zu Haftstrafen verurteilt wurden. Sie hatten weder missioniert noch Leitungsfunktionen übernommen. Die meisten der zu Haftstrafen Verurteilten sind allerdings Leiter von Hauskirchen (LiB S. 139).
Neben Haftstrafen werden Konvertiten manchmal auch zur Teilnahme an islamischem Religionsunterricht verpflichtet, der sie davon überzeugen soll, zum Islam zurückzukehren. Der Unterricht wird oftmals von den Sicherheitsbehörden veranlasst, ohne dass es dazu eine richterliche Anordnung gäbe (LiB S. 139).
Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen berichtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzelbeispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person dem Beschuldigten gegenübersitzt. Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben. Der Umgang der Sicherheitsdienste mit Konvertiten ist in den verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich. Einige Mitglieder der Sicherheitsdienste sind korrupt. Sie drohen oder nehmen Festnahmen vor, um Schmiergelder zu erpressen. Ihre Informanten, die in allen lokalen Gemeinschaften zu finden sind, können ebenfalls korrupt sein und von Konvertiten Bestechungsgelder verlangen, damit sie diese nicht an die Sicherheitsdienste melden (LiB S. 139 f).
Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 USD liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Diejenigen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren (LiB S. 140).
Behandlung von Konvertiten nach der Rückkehr
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z. B. Eheschließung, soziales Leben). Informanten in westlichen Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (LiB S. 140).
Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social-Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein ’high-profile’-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber dies kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber zu Problemen führen. Eine befragte Rechtsanwältin schilderte in diesem Zusammenhang auch, dass es Fälle gibt, bei denen Personen aufgrund von Beiträgen in den sozialen Netzwerken mit nur geringer Reichweite oder Beiträgen von lediglich „privat“ einsehbaren Profilen inhaftiert wurden, da sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, Personen in derartigen Fällen aufgrund von „Vergehen gegen die nationale Sicherheit“ oder „Vergehen gegen den Islam“ zu verfolgen. Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (LiB S. 140 f).
Taufe
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann. Die NGO Open Doors gibt an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (LiB S. 141).
Christliche Schriften
Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt, obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind. Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigtes nicht-muslimisches religiöses Material drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen. Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist. Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der „Katholischen Jerusalem Bibel“ ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den „Katechismus der Katholischen Kirche“ ins Farsi. Beide Produkte waren mit Stand 2019 ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (LiB S. 141).
Atheismus
Rechtlich gesehen ist es in Iran nicht möglich, sich nicht zu einer Religion zu bekennen. Es gibt mehrere Situationen, in denen Iraner den Behörden ihre Religionszugehörigkeit mitteilen müssen. Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen, können wegen Apostasie und Blasphemie angeklagt werden. Beispielsweise im Mai 2023 wurden zwei atheistische Aktivisten exekutiert, die wegen Blasphemie zum Tod verurteilt worden waren, da sie in den sozialen Medien angeblich „Atheismus und die Beleidigung von religiösen und islamischen Heiligtümern“ gefördert hätten. Atheisten sind daher üblicherweise diskret bei der Zurschaustellung ihrer Anschauung. Wenn sie diese nicht weithin bekannt machen, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Behörden auf sie aufmerksam werden. Unter anderem verbietet auch das Pressegesetz ausdrücklich eine Verbreitung von atheistischen Inhalten oder von Inhalten, die als schädlich für die islamischen Kodizes oder als Beleidigung islamischer Rechtsgelehrter angesehen werden. Die weit gefassten Definitionen erleichtern hierbei eine umfassende Zensur und verwehren den Bürgern den Zugang zu verschiedenen Informationsquellen (LiB S. 141 f).
Atheisten aus konservativen Familien könnten mit familiärem Druck und potenzieller Ächtung konfrontiert werden, wenn ihr Atheismus bekannt würde. Atheisten aus liberaleren Familien und Teilen des Landes, wie dem Norden Teherans, sind solchem Druck dagegen nicht ausgesetzt. Gemäß einer anderen Quelle gaben Atheisten dagegen an, dass sie ihren Atheismus in den meisten gesellschaftlichen und sogar familiären Kontexten zu ihrer eigenen Sicherheit verbergen müssen (LiB S. 142).
Rückkehr zum Islam
Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (LiB S. 142).
Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum, Konversion von einer nicht-islamischen Religion
Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit ’Konversion’ bzw. Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Dieser Wechsel [zwischen den beiden Hauptzweigen des Islam] ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Er gilt nicht als Konversion, da es sich dabei um keinen Religionswechsel handelt, schließlich zählen Sunnitentum wie Schiitentum zum Islam. Eine befragte Rechtsanwältin geht nicht davon aus, dass es für einen Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum bestimmte formale Anforderungen bzw. Regeln gibt. Personen, die dies wünschen, können schlicht in eine sunnitische Moschee gehen und dort beten. Aus rechtlicher Sicht besteht kein Problem bei einem Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum. Es sind keine Fälle einer rechtlichen Verfolgung ähnlich wie bei einer Konversion von Muslimen zum Christentum bekannt. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten in Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese ebenfalls nicht als Apostasie gilt (LiB S. 142).
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Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie hinsichtlich der Rolle der Frau in der Gesellschaft. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten (LiB S. 168).
Bei den landesweiten Protesten ab September 2022 spielten Frauen und Mädchen eine zentrale Rolle. Die Proteste unter dem Slogan „Frau, Leben, Freiheit“ (in kurdischer Sprache: „Jin, Jîyan, Azadî“) begannen nach dem Tod einer 22-jährigen kurdischen Frau, die zuvor von der Sittenpolizei wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet worden war. Manche Teilnehmer forderten nicht nur ein Ende der Hijab-Pflicht, sondern auch das Ende der Islamischen Republik. Viele Gegnerinnen der Regierung drückten ihren Protest auch durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorierten. Während die Demonstrationen gewaltsam niedergeschlagen wurden, bestehen sichtbare soziale Veränderungen, wie die weitverbreitete Nichteinhaltung der Hijab-Regeln, fort, wobei diese Regeln immer noch gesetzliche Pflicht und für die iranische Führung kein nebensächliches Thema sind. Ein US-iranischer Analyst bezeichnete sie sogar als eine ideologische Säule des Regimes. Sie sind nach wie vor Gegenstand von Debatten und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Lagern des politischen Establishments. Die Missachtung des Hijab-Gesetzes ist in den größeren Städten Irans am deutlichsten. Aber auch in kleineren Städten und Gemeinden ist eine Änderung der Einstellung zu Frauenrechten wahrnehmbar, einschließlich der Freiheit zur Wahl der Bekleidung, und Frauen widersetzen sich auch dort den Behörden (LiB S. 168).
Rechtliche Stellung von Frauen
Iran hat die „Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ (CEDAW) der Vereinten Nationen als einer von nur wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet und der iranische Bildungsminister hat beispielsweise die Agenda 2030 für Bildung der UNESCO, die sich gegen Geschlechterdiskriminierung im Bildungswesen einsetzt, als der iranischen Kultur widersprechend bezeichnet (LiB S. 168 f).
Die iranische Verfassung schreibt eine „Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz“ vor, allerdings steht diese zugleich unter dem Vorbehalt der Ziele der Islamischen Republik, die nur unter „Beachtung der islamischen Normen“ erreicht werden können. Da alle einfachgesetzlichen Normen mit der Scharia vereinbar sein müssen und in Iran einer traditionellen Rechtsauslegung der Scharia gefolgt wird, kommt es v. a. in den Bereichen des Ehe- und Scheidungsrechts, des Sorgerechts und bei Erbschaftsangelegenheiten zu erheblichen Benachteiligungen für Frauen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-) Frau als dem (Ehe-) Mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt.
Eine unverheiratete Frau untersteht einem Vormund (vali), der in der Praxis ihr Vater oder Großvater ist. Für verheiratete Frauen übernimmt der Ehemann diese Rolle. Er trifft wichtige Entscheidungen in ihrem Namen. Nach dem Zivilgesetzbuch hat ein Ehemann beispielsweise das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben, wenn er findet, dass sie den „Familienwerten“ widersprechen (LiB S. 169).
Frauen erben nur die Hälfte des Erbanteils von Männern [Anm.: so schiitisches Personenstandsrecht für sie gilt]. Zeugenaussagen von Frauen werden nur zur Hälfte gewichtet, und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer. Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren strafmündig (Buben mit 15 Jahren) (LiB S. 169).
Bewegungsfreiheit von Frauen
Für die Ausstellung eines Reisepasses an Frauen mit einem iranischen Ehepartner ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners erforderlich. Unverheiratete, geschiedene oder verwitwete Frauen über 18 Jahren benötigen keine Zustimmungserklärung, um einen Reisepass zu erhalten (LiB S. 169).
Verheiratete Frauen benötigen für Reisen ins Ausland eine schriftliche Genehmigung ihres Mannes (bzw. Vormundes). Ehefrauen können jedoch Ehevertragsklauseln mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten. Ehemänner können die Genehmigung jederzeit zurückziehen. Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen [über 18 Jahre] benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen. Die Väter von unverheirateten Frauen sowie Ehemänner von verheirateten Frauen können jedoch ein Ausreiseverbot für Frauen beantragen, auch wenn diese einen Reisepass erhalten haben (LiB S. 169).
Kleidungsvorschriften und Geschlechtertrennung
Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie z. B. die strenge Kleiderordnung und Geschlechtertrennung bzw. Einschränkungen ihrer öffentlichen Präsenz, einschließlich eines Zugangsverbots zu Sportveranstaltungen (trotz anderslautender Ankündigung für Fußballstadien und seltenen Ausnahmefällen) und eines Verbots des öffentlichen Sologesangs sowie Tanzes (LiB S. 170).
Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten. Artikel 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) stellt die Missachtung der Hijab-Regeln und die Verletzung der Geschlechtertrennung als sündige oder unanständige öffentliche Handlungen unter Strafe. Frauen, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllen, können mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder einer Geldstrafe bestraft werden, die zwischen 6,6 und 33 Mio. IRR variiert. Darüber hinaus können auch Ergänzungsstrafen wie z. B. das Schreiben eines Aufsatzes, Leichenwäsche etc. ausgesprochen werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch machen. Bei einem erstmaligen Verstoß werden Frauen in der Regel zur Polizeiwache gebracht und gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie versprechen, dies nicht wieder zu tun. Manchmal werden auch ihre Familienangehörigen aufgefordert, „angemessene Kleidung“ für sie zur Polizeiwache zu bringen. Dies entspricht nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren, sondern ist auf praktische Zwänge zurückzuführen: Aus finanziellen Gründen können die Behörden nicht alle Verstöße gegen die Hijab-Vorschriften vor Gericht bringen. Einige Fälle kommen jedoch vor Gericht (LiB S. 170).
Derzeit werden Frauen bei Hijab-Verstößen in der Öffentlichkeit v. a. mittels § 638 IStGB bestraft. Richter können hierbei jedoch auch auf islamisches Recht zurückgreifen. Das im Juni 2023 vom Parlament beschlossene „Hijab- und Keuschheitsgesetz“, das eine Verschärfung der Strafen vorsieht, wurde bislang nicht umgesetzt. Um keine Unruhen zu provozieren, wurde die Implementierung des Gesetzes vom Obersten Nationalen Sicherheitsrat pausiert. Obwohl das Gesetz offiziell nicht in Kraft getreten ist, wurde 2024 berichtet, dass viele der im Gesetz behandelten Maßnahmen dennoch umgesetzt wurden. Beispielsweise haben die Behörden Direktiven an Unternehmen verschickt, Kundinnen ohne Hijab nicht zu bedienen. Gemäß einem Bericht zu den Protesten von 2022/2023 sind manche Frauen, die sich an Online- und Offline-Kampagnen gegen die Hijabpflicht beteiligt haben, auch wegen Sicherheitsdelikten angeklagt worden, da sie den Hijab in der Öffentlichkeit nicht korrekt getragen hatten (LiB S. 170).
Gleichzeitig wird berichtet, dass sich eine zunehmende Anzahl an Frauen nicht mehr an die Hijab-Regeln und Geschlechtertrennung hält. Trotz des zivilen Widerstands vieler Frauen, ohne Hijab im öffentlichen Raum aufzutreten, besteht die gesetzliche Hijab-Pflicht jedoch weiterhin. Berichten zufolge hat sich die Art der Durchsetzung verändert. Die Behörden nehmen derzeit Abstand von gewaltsamen öffentlichen Razzien. Während die sogenannte „Sittenpolizei“ manchmal noch eingesetzt wird, erfolgt die Durchsetzung der Hijab-Pflicht zunehmend durch elektronische Überwachung, Geldstrafen und die Schließung von Geschäften, die unverhüllte Frauen bedienen oder gemischtgeschlechtliche Veranstaltungen zulassen, anstelle einer direkten Konfrontation. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen. Bestrafungen werden weiterhin verhängt, vor allem außerhalb Teherans und anderer urbaner Zentren (LiB S. 171).
Politische Teilhabe
Frauen haben das aktive Wahlrecht, sind jedoch von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen und in der Politik deutlich unterrepräsentiert. Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt. Mit Farzaneh Sadegh als Ministerin für Straßen- und Städtebau gehört dem Kabinett Pezeshkian eine Frau an. Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (LiB S. 171).
Wirtschaftliche Teilhabe
Obwohl die islamische Republik die sozialen und wirtschaftlichen Rechte iranischer Frauen nach der Revolution in vielen Bereichen einschränkte, eröffnete die neue Gesellschaftsordnung auch Chancen für große Teile der iranischen Gesellschaft. Die nach der Revolution eingeführte Geschlechtertrennung im Bildungssystem veranlasste viele religiöse Familien, ihre Töchter auf weiterführende Schulen und an Universitäten zu schicken. Außerdem wurden die Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen in Bereichen wie Bildung, Gesundheitswesen, Einzelhandel und anderen speziell auf Frauen ausgerichteten Dienstleistungen erweitert. In einigen Fällen verschaffte diese Trennung Frauen privilegierten Zugang zu Arbeitsplätzen und Positionen im Hochschulbereich, sodass sie ohne direkte Konkurrenz durch männliche Kollegen in diese Bereiche vordringen konnten. Das Wirtschaftswachstum der 1990er und 2000er-Jahre erhöhte die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen und verbesserte ihren sozioökonomischen Status, wobei die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen weiterhin unter dem Durchschnitt der Nahostregion liegt. Makroökonomische Entwicklungen haben hierbei große Auswirkungen. So stieg die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen zwischen 2015 und 2018 von 12 auf 18 %, als einige der gegen Iran verhängten Sanktionen ausgesetzt wurden, und Frauen bekleideten rund 41 % der neu geschaffenen Jobs. Durch die Wiedereinsetzung der Sanktionen und die wirtschaftlichen Schocks, die von der COVID-19-Pandemie ausgelöst wurden, sank die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen wieder auf rund 13 % im Jahr 2024 (jene der Männer liegt bei geschätzten 66 %) [letztverfügbare Daten]. Frauen waren deutlich stärker von Arbeitsplatzverlusten betroffen, als Männer. Mehr als die Hälfte der Universitätsabsolventen sind Frauen, die Arbeitslosenrate von Frauen ist jedoch doppelt so hoch wie jene der Männer (LiB S. 171 f).
Im iranischen Arbeitsrecht gibt es keine Bestimmung, die alleinstehenden Frauen eine Beschäftigung grundsätzlich untersagt. Es besteht jedoch ein Beschäftigungsverbot von Frauen bei „gefährlichen, beschwerlichen oder gesundheitsschädlichen Tätigkeiten“ und Frauen dürfen bestimmte Berufe, wie z. B. das Richteramt, nicht ausüben. Das iranische Zivilgesetzbuch (IZGB) räumt einem Ehemann das Recht ein, seiner Frau jede Arbeit zu verbieten, die er als „gegen die Familienwerte oder seinem Ansehen abträglich“ erachtet. Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können und ein Ehemann kann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen. Einschränkungen bei der Beschäftigung von Frauen bestehen auch aus sozialen oder kulturellen Gründen. Beispielsweise zögern manche Arbeitgeber aufgrund traditioneller Bedenken oder gesellschaftlicher Vorurteile, alleinstehende Frauen einzustellen. Männer werden als die Ernährer der Familie, und daher eher als beschäftigungswürdig angesehen. Frauen sehen sich am Arbeitsmarkt im Hinblick auf Beschäftigungschancen und gleiche Bezahlung mit Diskriminierung konfrontiert. Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstätigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten (LiB S. 172).
Zugang zum Bildungswesen
Auf der einen Seite gibt es an den Schulen eine institutionalisierte Ungleichheit der Geschlechter, welche die Qualität der Bildung, die Frauen erhalten, aktiv beeinträchtigt. Alle Schulen sind nach Geschlechtern getrennt, sowohl in Bezug auf Schüler als auch auf Lehrer. Es ist bekannt, dass iranische Schulbücher Bilder und Schriften enthalten, die Frauen zugunsten von Männern diskriminieren. Ferner wird berichtet, dass dreimal so viele Mädchen im schulpflichtigen Alter keine Bildung erhalten wie Buben. Andererseits hat Iran immense Fortschritte in den Bereichen Alphabetisierung von Frauen, Grundschulbildung und Hochschulbildung gemacht. Am bemerkenswertesten ist die weibliche Dominanz in der tertiären Bildung. Im regionalen Vergleich bietet das iranische Bildungssystem daher etwas mehr Möglichkeiten für Frauen. Fast 60 % der Studierenden sind weiblich, wobei es für Frauen Zugangsbeschränkungen zu bestimmten Studienfächern gibt. Universitäten bieten mehrheitlich den gemeinsamen Zugang für Männer sowie Frauen an. Es gibt jedoch einige Universitäten in Iran, die lediglich für Männer oder Frauen zugänglich sind (BAMF 7.2020).
Reproduktive Rechte
Nach dem Ende des iranisch-irakischen Krieges (1980-1988), in dem die Familien ermutigt wurden, mehr Kinder zu bekommen, befürchtete die iranische Führung, dass das Bevölkerungswachstum des Landes die Ressourcen übersteigen könnte. Daher begann sie mit der Umsetzung landesweiter Familienplanungsprogramme. Unter der Leitung des damaligen Obersten Führers Ruhollah Khomeini ermutigte die Regierung Familien, nur ein oder zwei Kinder zu haben, riet von Schwangerschaften bei Minderjährigen ab, stellte kostenlos Kondome zur Verfügung und subventionierte Vasektomien, neben anderen Initiativen. Selbst in ländlichen Gebieten hatten Frauen und Schwangere im Allgemeinen verlässlichen Zugang zu Gesundheitsuntersuchungen in Kliniken und anderen Diensten zur Familienplanung. Bis 2020 ist die Geburtenrate auf 1,75 Kinder pro Frau gesunken, von 6,5 Kindern pro Frau im Jahr 1979. In einer Zeit des Bevölkerungsrückgangs scheint sich das Kalkül verschoben zu haben. Im November 2021 wurde ein neues Gesetz zur „Verjüngung der Gesellschaft und zum Schutz der Familie“ verabschiedet, das von UN-Menschenrechtsexperten als menschenrechtswidrig bezeichnet worden ist. Es verbietet die Verteilung kostenloser Kontrazeptiva und hat den Zugang von Frauen zu legalen Abtreibungsmöglichkeiten weiter eingeschränkt. Legale Abtreibungen können nur mehr mit offizieller Erlaubnis durchgeführt werden. Trotz drohender Strafen werden laut Schätzungen des Gesundheitsministeriums, die im Juni 2024 von einer iranischen Nachrichtenseite veröffentlicht wurden, jährlich rund 600.000 illegale Abtreibungen durchgeführt (LiB S. 163).
Schutz vor Gewalt
Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können jedoch nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht. Häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind gesetzlich nicht verboten. Ein Gesetzesentwurf zur „Verteidigung der Würde und Schutz von Frauen vor Gewalt“, der bereits seit über einem Jahrzehnt vorlag, wurde gemäß Regierungsankündigungen im Mai 2025 zurückgezogen, nachdem Hardliner im Parlament das Gesetz verwässert haben. Manche Aspekte der iranischen Gesetzgebung untergraben auch vorbeugende Maßnahmen, die Frauen vor Gewalt oder gar ihrer Tötung bewahren könnten. So verbietet es Art. 1114 IZGB einer Ehefrau, den ehelichen Haushalt ohne die Einwilligung des Ehemanns zu verlassen, es sei denn, sie ist in der Lage und willens, ihre Gefährdung vor Gericht zu beweisen. Auch verliert eine Ehefrau nach Art. 1108 IZGB ihr Recht auf finanziellen Unterhalt, wenn sie das eheliche Heim verlässt (LiB S. 163).
Nach Angaben iranischer Gesundheitswissenschaftler gibt es in Iran 26 Frauenhäuser. Sie bieten sowohl kurzfristige (wie Essen, Kleidung und Unterkunft) als auch langfristige (wie Beratung zur Unterstützung und Selbermächtigung) Dienstleistungen an [Anm.: zur tatsächlichen Verfügbarkeit und Zugänglichkeit konnten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen gefunden werden] (LiB S. 173 f).
Vergewaltigung
Das einzige Sexualdelikt, das nach iranischem Recht anerkannt ist, ist das Delikt „zina“ (außerehelicher Geschlechtsverkehr) „ohne Einwilligung“, wobei die vorgesehene Strafe für den Täter die Todesstrafe ist. Zina ohne Einwilligung gilt nur, wenn Täter und Opfer unverheiratet sind. Eheliche Vergewaltigung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die iranische Gesetzgebung kriminalisiert allerdings jeden Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe als zina. Wenn Frauen nicht beweisen können, dass es sich um erzwungene zina handelt, riskieren sie selbst eine strafrechtliche Verfolgung. Eine ehemals in Iran tätige Rechtsanwältin mit umfangreichem Erfahrungsschatz in diesem Bereich gab an, dass sie ihren Klientinnen bei sexuellen Übergriffen oder Vergewaltigung nie dazu riet, diese anzuzeigen, da sie dann Gefahr laufen, außerehelicher Beziehungen beschuldigt zu werden. Hinzu kommt, dass der Zugang zu Rechtsberatung oftmals eingeschränkt ist und Rechtsanwälte teuer sind. Während sich Personen in Strafrechtssachen zwar an die Rechtsanwaltsvereinigung wenden können, ist die Qualität der vom Staat gestellten Pflichtverteidiger im Allgemeinen eher schlecht. Sie sind unterbezahlt und ihnen fehlt in derartigen Fällen oftmals die Expertise. Dies hat zu einer Vielzahl an Problemen bei Steinigungs- und Selbstverteidigungsfällen von Frauen geführt [Anm.: wobei Steinigungen zuletzt nicht mehr durchgeführt wurden] (LiB S. 174).
Ehrenmorde
Unter Ehrenmord (qatl-e namusi) wird ein Mord verstanden, der innerhalb einer Familie, von einem Vater, einem Ehemann oder einem sonstigen männlichen Verwandten begangen wird, um ein Familienmitglied (in der Regel Frauen und Mädchen) zu bestrafen, das den Ruf und die Ehre der Familie beschädigt hat. Typische Ursachen für die Beschädigung der Familienehre sind vor- oder außerehelicher Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, Widerstand gegen eine Zwangsverheiratung und die Weigerung, eine arrangierte Ehe einzugehen. Ehrenmorde werden nach Angaben einer Frauenrechtlerin oftmals unter Zustimmung oder gar Unterstützung der Familie begangen. Familienmitglieder, die sich dagegen aussprechen, berichten später, unter Druck gesetzt worden zu sein, keine Anzeige zu erstatten oder mit den Medien zu reden. Das Strafgesetzbuch (IStGB) sieht verschiedene Ausnahmen für Ehemänner, Väter und Großväter vor, die ihre weiblichen Verwandten töten oder angreifen, auch im Namen der sogenannten „Ehre“ (LiB S. 174).
Ehrenmorde sind v. a. in den ländlichen Gebieten verbreitet und richten sich meistens gegen Frauen und Mädchen. Größtenteils werden sie in den folgenden Provinzen verzeichnet: West-Aserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah, Ilam, Lurestan und Khuzestan. Hier leben v. a. arabische, kurdische und lurische Bevölkerungsgruppen (BAMF 1.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken zu Femiziden. Nach NGO-Angaben werden Morde an Frauen oft nicht gemeldet oder fälschlicherweise als Selbstmorde oder Unfälle gemeldet. Gemäß einer Analyse von Radio Farda, dem Farsi-sprachigen Sender von Radio Liberty/Radio Free Europe (RFE/RL) wurden im vergangenen persischen Kalenderjahr 133 Frauen aus „Ehren-“ oder anderen Gründen von ihren Ehepartnern, Vätern oder Brüdern ermordet (LiB S. 174).
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist gesetzlich verboten. Daten zur Verbreitung von FGM in Iran sind nur begrenzt verfügbar. Die Praxis kommt vor allem in den Provinzen Westaserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah und Hormuzgan vor und wird insbesondere mit den Sorani sprechenden Shafi’i-Kurden in Verbindung gebracht (Ahmady 2022). UNFPA berichtet vereinzelt von Fällen von FGM innerhalb der sunnitischen Minderheit. Die iranische Mehrheitsgesellschaft lehnt FGM ab und gemäß Daten aus dem Zeitraum 2009-2014 hat die Verbreitung von FGM auch in den vier genannten Provinzen abgenommen (LiB S. 174 f).
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Heirat, Scheidung, Vormundschaft und Obsorge für Kinder
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Zwangsheiraten sind sowohl nach der Scharia als auch nach dem Iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) verboten. Eine klare Grenzziehung zwischen Freiwilligkeit und Zwang ist jedoch oftmals schwierig, da in kollektivistischen Ehrenkulturen hohe Anforderungen an Loyalität und Gehorsam gestellt werden. Frauen, die zuvor noch nicht verheiratet waren, benötigen trotz Volljährigkeit die Zustimmung ihres Vaters oder Großvaters väterlicherseits, um heiraten zu dürfen. Sollte die Zustimmung „ohne gerechtfertigten Grund“ verweigert werden, kann sich eine Frau diesbezüglich an ein spezielles Zivilgericht wenden. Gemäß Art. 1105 IZGB ist der Ehemann das Oberhaupt der Familie. Das iranische Personenstandsrecht gilt nach Art. 6 IZGB auch für Iraner, die außerhalb Irans leben (LiB S. 179).
Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern sind nach dem IZGB nicht erlaubt. Muslimische Männer dürfen nicht-muslimische Frauen aus den drei anerkannten Buchreligionen dagegen auf jeden Fall in Zeitehen [auch: sigheh, mut’a-Ehe] heiraten, während die Meinungen bezüglich permanenter Ehen auseinandergehen. Manche Rechtsgelehrte gehen von ihrer Zulässigkeit aus, andere nicht. Es ist Männern gesetzlich erlaubt, bis zu vier Ehefrauen gleichzeitig zu haben. In der Praxis ist Polygamie von Männern in Iran jedoch nicht weit verbreitet. Gemäß Art. 1075 IZGB sind Zeitehen (sigeh) möglich, eine Praxis, die in der schiitischen Rechtswissenschaft verwurzelt ist und es Paaren erlaubt, für einen festgelegten Zeitraum mit einer bestimmten Mitgift zu heiraten. Rechtsexperten zufolge dient die Zeitehe in erster Linie als Mechanismus für die Polygamie von Männern, ohne die mit einer Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Verpflichtungen, während Frauen erheblichen rechtlichen und gesellschaftlichen Risiken ausgesetzt sind (LiB S. 179).
Eine Frau kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen scheiden lassen, Männer können dies dagegen jederzeit tun (LiB S. 179).
Nach iranischem Recht fordert die Familie der Frau im Fall einer dauerhaften Eheschließung eine nicht unerhebliche Morgen- bzw. Brautgabe (mehrieh) in Form von Geld, Immobilien oder Goldmünzen. Mahr [Mehrieh] wird als traditioneller islamischer Ehevertrag angesehen. Gemäß den Bedingungen der Vereinbarung/des Vertrags erklärt sich der Ehemann dabei bereit und verpflichtet sich, eine vereinbarte Summe in Form der Morgengabe an die Frau zu zahlen. Die Erfüllung dieser Vereinbarung kann zu jeder Zeit während der Ehe oder auch während der Scheidung von der Frau verlangt werden. Die Mehrieh oder Morgengabe dient in einer konservativen islamischen Gesellschaft der Vorsorge für die Frau im Falle der Scheidung. Manche Frauen nutzen ihre Mehrieh auch, um ihre Männer zur Scheidung zu bewegen, indem sie auf die Zahlung verzichten, oder indem sie eine geringere Summe verlangen, wenn der Gatte der Scheidung zustimmt. Mehrieh ist in diesen Fällen ein wichtiges Instrument für Frauen. Sie können es als Druckmittel einsetzen, um andere Rechte, wie das Recht auf Scheidung, auszuhandeln - allerdings auf Kosten ihrer finanziellen Absicherung (LiB S. 179 f).
Vor rund 15 Jahren galten Eheverträge in Iran noch als etwas, das nur die Eliten nutzten. Inzwischen ist es kein Tabuthema mehr, allerdings ist schwer zu sagen, wie weit Eheverträge tatsächlich verbreitet sind. Vermutlich sind sie unter gebildeten oder urbanen Bevölkerungsgruppen üblicher als in anderen Gesellschaftsteilen. Die drei wichtigsten Klauseln in Eheverträgen betreffen meist Scheidungsfragen, die Aufteilung von gemeinsamem Eigentum (MRAI 19.6.2023) und das Recht auf Reisefreiheit der Ehefrauen ohne Zustimmung der Ehemänner (MRAI 19.6.2023; vgl. IRWIRE 2.11.2019). Eheverträge können dagegen keine Klauseln betreffend der Obsorge für etwaige Kinder enthalten, da dies erst nach der Geburt der Kinder entschieden werden kann. Nach der Geburt eines Kindes kann jedoch eine entsprechende offizielle Vereinbarung getroffen werden (LiB S. 180).
Vormundschaft und Obsorge für Kinder
Die Vormundschaft für Minderjährige liegt laut den gesetzlichen Bestimmungen beim Vater oder Großvater väterlicherseits. Wenn diese nicht in der Lage sind, die Verantwortung zu übernehmen, kann vom Gericht ein Ersatz bestellt werden. In Abwesenheit eines Vaters bzw. Großvaters gibt es eine Möglichkeit für die Mutter, die Vormundschaft für ihr Kind zu übernehmen, so ein Gericht zustimmt. Laut einem von Landinfo befragten Experten ist es unter islamischen Rechtsgelehrten jedoch sehr umstritten, ob Mütter tatsächlich die Vormundschaft übernehmen können. Eine iranische Rechtsanwältin betont, dass die Vormundschaft von anderen Gerichten als den Familiengerichten entschieden wird. Diese Gerichte gehen bei der Vergabe der Vormundschaft an Frauen sehr restriktiv vor. Überraschenderweise sprachen sie selbst in Fällen, bei denen kein Vater oder Großvater vorhanden war, nicht der Mutter, sondern einer Drittpartei die Vormundschaft zu. Die Vormundschaft ist bei der Schulanmeldung, zur Eröffnung von Bankkonten und anderen bedeutsamen Fragen ausschlaggebend. Die Entscheidungen in diesen Fragen liegen somit immer noch bei den Vätern bzw. Großvätern (LiB S. 180).
Das Gesetz sieht dagegen vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht imstande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe. Im Bereich der Obsorge waren in den letzten Jahren positive Entwicklungen zu beobachten: Aufgrund von Gesetzesänderungen haben Richter nun mehr Spielraum, um die Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen, und Mütter erhalten nun häufiger das Sorgerecht als früher. Es lässt sich jedoch eine Bandbreite an unterschiedlichen Zugängen der Richter in dieser Frage beobachten, die Entscheidungen werden von Fall zu Fall getroffen (LiB S. 180).
Gesellschaftliche Stellung von alleinstehenden Frauen
Fehlt alleinstehenden Frauen der Rückhalt ihres Partners bzw. ihrer eigenen Familie, so befinden sie sich schnell am Rande der Gesellschaft und sind gezwungen, sich zum Wohle ihres Kindes mit der Gesellschaft zu arrangieren. Zwar sind die leiblichen Eltern unehelicher Kinder verpflichtet, ihren elterlichen Pflichten in Hinblick auf das Sorgerecht nachzukommen, und der leibliche Vater bzw. auch der biologische Großvater väterlicherseits sind auch einem unehelichen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Im Fall, dass beide unbekannt sind bzw. sich beide ihrer Verantwortung entziehen, muss die Mutter ihr Kind allerdings finanziell allein versorgen. Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar (LiB S. 181).
Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden. Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz oder eine Wohnung zu finden, da ihnen Verhalten außerhalb der sozialen Norm, wie z. B. uneheliche Beziehungen oder Prostitution, unterstellt werden (LiB S. 181).
1.4.12. Grundversorgung und Wirtschaft
Laut dem Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) befindet sich Iran mit einem Indexwert von 0,799 für das Jahr 2023 [letztverfügbare Daten] unter den Ländern mit einem hohen Entwicklungsstand. Dieser Wert stellt einen Höchststand für Iran seit Beginn der Messungen im Jahr 1990 dar. Der HDI misst den Entwicklungsstand von Staaten anhand der Faktoren „langes und gesundes Leben“, „Zugang zu Bildung“ und „menschenwürdige Lebensstandards für die Bevölkerung“. Mit einem Pro-Kopf-BIP von 4.771,40 USD im Jahr 2024 [letztverfügbare Daten] zählt die Weltbank die Islamische Republik Iran zu den Ländern in der Kategorie „oberes mittleres Einkommen“ (LiB S. 202).
Die Wirtschaft zeichnet sich durch ihren Kohlenwasserstoff-, Landwirtschafts- und Dienstleistungssektor sowie eine bemerkenswerte staatliche Präsenz in der verarbeitenden Industrie und den Finanzdienstleistungen aus. Iran steht weltweit an zweiter Stelle, was die Größe der Erdgasreserven betrifft, und bei den nachgewiesenen Rohölreserven an vierter Stelle. Obwohl die iranische Wirtschaft für ein Erdöl exportierendes Land relativ diversifiziert ist, sich inzwischen zu einer dienstleistungsbasierten Wirtschaft entwickelt hat und über ein Reservoir gut ausgebildeter Arbeitskräfte verfügt, hängen die Wirtschaftstätigkeit und die Staatseinnahmen von den Öleinnahmen ab und sind daher volatil (LiB S. 202).
So ist das iranische BIP pro Kopf (gemessen in Kaufkraftparität) von 2020 bis 2024 um fast 20 Prozent gestiegen, während es in den Jahren 2010-2020 weitgehend stagnierte. Dies wird u. a. damit in Verbindung gebracht, dass Iran zunehmend Wege gefunden hat, internationale Sanktionen zu umgehen und seine Ölförderung auszubauen. Ein Großteil der Exporte ging dabei nach China. Auch angesichts der im September 2025 wieder in Kraft getretenen UN-Sanktionen prognostizieren Analysten für 2025 und 2026 allerdings eine Rezession. UN-Sanktionen haben grundsätzlich globale Gültigkeit, wobei für die Umsetzung in erster Linie die UN-Mitgliedsstaaten selbst verantwortlich sind. Anfang November 2025 berichtete ein Sprecher des iranischen Parlaments, dass die Einnahmen aus dem Ölverkauf - der wichtigsten Einkommensquelle des Staats - nach Wiedereinführung der Sanktionen deutlich zurückgegangen seien (LiB S. 202).
Die Wirtschaft leidet unter verschiedenen Ungleichgewichten, die u. a. durch eine fehlgeleitete Subventionspolitik, Missmanagement und Korruption verursacht werden. Darüber hinaus wird die Wirtschaftsleistung Irans stark von der Innenpolitik, regionalen Sicherheitsfragen und geopolitischen Entwicklungen beeinflusst. Die volkswirtschaftliche Lage bleibt mit der hohen Inflation und der schwachen Landeswährung angespannt. Obwohl die iranische Wirtschaft in den vergangenen Jahren trotz hoher Belastungen durch geopolitische Spannungen und wiederkehrende Sanktionspakete eine Grundstabilität aufrechterhalten konnte, haben der Krieg im Juni 2025 und die verschärften internationalen Sanktionen das Wachstum mit Stand Oktober 2025 deutlich ausgebremst. Der Dienstleistungssektor, in dem mehr als die Hälfte der Arbeitskräfte angestellt ist, war beispielsweise vom Konflikt und von „Verbindungsunterbrechungen“ in dessen Nachgang betroffen (LiB S. 202 f).
Der iranische Rial (IRR) zeigte 2025 eine extreme Volatilität, die durch den Konflikt mit Israel zusätzlich verschärft wurde. Bereits vor Ausbruch der Kämpfe im Juni befand sich die Währung unter massivem Druck. Während der Kampfhandlungen beschleunigte sich der Wertverlust deutlich. Nach ihrem Abklingen kam es zu einer leichten Stabilisierung, allerdings ohne eine echte Erholung. Mit Stand 24.11.2025 steht der Wechselkurs auf dem freien Markt bei rund 1,1 Mio. IRR zu 1 USD. Der niedrige IRR-Kurs verteuert vor allem Importe auf breiter Front. Parallel dazu bleibt die Inflation hoch: Für 2025 wird eine Teuerung von über 40 % erwartet; Lebensmittelpreise stiegen laut unabhängigen Schätzungen um 70-80 %, was die Kaufkraft der Bevölkerung stark unter Druck setzt. Die hohe Inflation trifft Haushalte mit geringem Einkommen unverhältnismäßig stark, da deren Ausgaben für Lebensmittel und Wohnen etwa 80 % ihres Budgets ausmachen, während ihre Reallöhne sinken. Die seit 2018 immer über 30 % liegende Inflation hat einen großen Teil des Mittelstands in die Armut getrieben. Die Kombination aus Währungsabwertung, hoher Inflation und gestörten Handelsströmen dämpft den Konsum und Investitionen erheblich und erschwert eine wirtschaftliche Stabilisierung (LiB S. 203).
Nach der von der Weltbank für Iran verwendeten Definition der Armutsgrenze (Verfügbarkeit von mindestens 8,30 USD tägl.) befand sich 2024 rund ein Drittel der iranischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei die Weltbank für 2025 einen Anstieg auf rund 35 % prognostiziert. Nach Angaben eines Mitglieds des Recherchezentrums des iranischen Parlaments leben rund 26 Mio. Iraner oder 30 % der Bevölkerung in absoluter Armut, d. h. sie können Grundbedürfnisse wie eine Unterkunft, Grundnahrungsmittel, sauberes Wasser und Kleidung nicht decken. Weitere vier Millionen leben in extremer Armut, d. h. ihr Einkommen reicht selbst für ihren täglichen Lebensmittelbedarf nicht aus. Nach wie vor gibt es auch regionale Unterschiede, insbesondere gegenüber den ländlichen und südöstlichen Regionen. Während in städtischen Gegenden gemäß Daten aus dem Jahr 2023 [Anm.: letztverfügbare Daten] rund 30 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (weniger als 8,30 USD pro Tag) leben, sind es in ländlichen Gebieten rund 50 %. Gleichzeitig belegt Iran bei der Anzahl an Dollar-Millionären eine Spitzenposition in Westasien, wobei genaue Daten aufgrund der umfangreichen Kapitalflucht und Schattenwirtschaft samt intransparentem Finanzsystem kaum vorhanden sind (LiB S. 203).
Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80 % der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, für die restlichen 20 % ist der private und genossenschaftliche Sektor verantwortlich. Nach Schätzungen der nationalen iranischen Steuerbehörde vom Jahr 2020 entfallen rund 38 % des iranischen Bruttoinlandsprodukts (BIP) auf die Schattenwirtschaft. Ab den 1990er-Jahren kam es zwar zu umfangreichen Privatisierungen von Staatsbetrieben, allerdings wurden die Unternehmen oftmals von quasi-staatlichen Konglomeraten übernommen. Iranische Ökonomen bezeichneten die Vorgänge daher auch als „Pseudoprivatisierungen“. Begünstigte der Privatisierungen waren beispielsweise militärische Institutionen (z. B. die Revolutionsgarden, Basij, Streitkräfte), Religions-, Kultur- oder Wissenschaftsstiftungen, Wohlfahrts- und Pensionsfonds sowie revolutionäre Stiftungen (z. B. die Mostazafin-Stiftung), wobei die wirtschaftlich mächtigen religiösen, revolutionären und militärischen Stiftungen auch als Bonyads bekannt sind. Die iranische Wirtschaft steht nicht einfach unter der Kontrolle der iranischen Regierung. Institutionen, die mit Hoheitsorganen abseits der Regierung (z. B. den Revolutionsgarden und dem Büro des Obersten Führers) verbunden sind, kontrollieren große Teile der Wirtschaft des Landes. Die Vermengung der politischen mit der wirtschaftlichen Sphäre hat eine staatliche Verteilungs- und Klientelpolitik gefördert, die mit hoher Korruption einhergeht. Der Militär-Bonyad-Komplex ist eine zentrale „Schatten“-Säule des Staates, die Interessen und Einfluss in vielen Wirtschaftssektoren hat und sowohl die Innen- als auch Außenpolitik erheblich beeinflusst. Die Rolle des Militär-Bonyad-Komplexes beschränkt sich nicht nur auf die Anhäufung von Reichtum, sondern dient auch der Festigung der Macht und der Wahrung von Privilegien (LiB S. 203 f).
Die Grundversorgung ist gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch ein enger Familienzusammenhalt sowie das islamische Spendensystem beitragen. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist im ganzen Land nahezu flächendeckend, mit Ausnahme des Zugangs zu modernen Abwassersystemen und zum Internet, wo es eine große Kluft zwischen ländlichen und städtischen Haushalten gibt. Eine zunehmende Energie- und Wasserknappheit hat zuletzt allerdings zu Rationierungen und Störungen der Wirtschaftstätigkeit geführt (LiB S. 204).
Iran sieht sich derzeit mit der schlimmsten Dürre seit 60 Jahren konfrontiert. Landesweit sind 19 große Dämme komplett ausgetrocknet, mehr als 20 führen weniger als fünf Prozent ihrer Fassungskapazität. Die zunehmende Wasserknappheit wird sich nach Einschätzung der Weltbank insbesondere auf die in der Landwirtschaft tätigen Haushalte auswirken, was die Landflucht erhöht und die entsprechende Nachfrage nach Diensten in der urbanen Infrastruktur steigert. Es wird jedoch auch über eine drängende Wasserknappheit in der Hauptstadt Teheran berichtet. Anfang November 2025 wurde in Teheran mit der Wasserrationierung begonnen, an Abenden wurde die Wasserversorgung eingestellt. Teheran befindet sich im sechsten Jahr einer Dürre und der Füllstand mancher die Stadt versorgender Staudämme ist auf einen historischen Tiefstand gefallen, wobei die Stadt mit ihren über neun Mio. Einwohnern auch für die Stromerzeugung stark auf Wasserkraft angewiesen ist (LiB S. 204).
Obwohl Iran zu den Ländern mit den größten Erdöl- und Gasvorkommen zählt, sieht sich das Land zudem auch im Bereich der fossilen Brennstoffe mit einer ernsthaften Energiekrise konfrontiert. Es kommt immer wieder zu Stromausfällen und die Behörden greifen zur Vermeidung von größeren Ausfällen immer wieder auf das Verbrennen von Mazut zurück, einem fossilen Abfallstoff, der wesentlich zur schlechten Luftqualität in Städten wie Teheran beiträgt (LiB S. 204 f).
Iranische Banken sind vom globalen Finanzsystem effektiv ausgeschlossen (LiB S. 205).
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Sozialbeihilfen
Das sozialstaatliche System Irans besteht aus Subventionen für grundlegende Güter, Bargeldtransfers, Organisationen zur Armutsbekämpfung, die einen Teil der ärmeren Bevölkerung nach Bedürftigkeit versorgen, und Sozialversicherungsorganisationen, welche die mittleren und oberen Einkommensschichten des Landes abdecken. Zu den Sicherungsmaßnahmen gehören Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosengeld, Krankenurlaub, Mutterschaftsgeld und Zuwendungen für Behinderte. Das Bildungs- und Gesundheitswesen ist für alle iranischen Staatsangehörigen, einschließlich der Rückkehrenden, über das Bildungsministerium und das Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung zugänglich (LiB S. 207).
Sozialversicherungssystem
Das iranische Sozialversicherungssystem wird vom Ministerium für Kooperativen, Arbeit und Wohlfahrt überwacht und [v. a.] von der „Organisation für Sozialversicherung“ (Social Security Organization, SSO [Farsi: Sazman Tamin Ejtemaei]) verwaltet. Gemäß der iranischen Arbeitsgesetzgebung müssen alle regulär Angestellten des privaten Sektors bei der SSO versichert sein. Öffentliche Bedienstete mit befristeten Verträgen sind ebenfalls bei der SSO versichert. Für [andere] Staatsbedienstete und Angehörige der Streitkräfte gibt es spezielle Versicherungssysteme. Freiberufler können sich freiwillig bei der SSO versichern, wobei zur freiwilligen Versicherung bestimmte Voraussetzungen gelten, wie z. B. die Bezahlung einer Versicherungsprämie für einen bestimmten Zeitraum. Personen aus den untersten Einkommensklassen fallen unter die Salamat-Versicherung, die mittels staatlicher Finanzierung eine medizinische Grundversorgung bietet (LiB S. 2079:
Offiziellen Statistiken zufolge erhält rund die Hälfte der iranischen Bevölkerung irgendeine Art von Leistung von der SSO. Demnach sind fast 42 Mio. Menschen bei der SSO versichert, wobei dies auch unterhaltsberechtigte Angehörige von Versicherten mit einschließt. Rund ein Drittel der Bevölkerung ist über Salamat versichert. Andererseits existieren zur Größe des informellen Sektors der iranischen Wirtschaft unterschiedliche Angaben. Demnach sind 25 bis knapp unter 60 % aller Arbeitskräfte im Land informell beschäftigt. Gemäß Indikatoren der Weltbank waren mit Stand 2023 [Anm.: letztverfügbare Daten] insgesamt weniger als 30 % der Gesamtbevölkerung formal beschäftigt (LiB S. 207).
Die SSO bietet ihren Mitgliedern Krankenversicherungs-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsleistungen (LiB S. 207).
Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate hintereinander Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben und unfreiwillig arbeitslos werden, können mindestens sechs Monate lang Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. Sie erhalten dabei 55 % ihres angegebenen Monatslohns. Dies gilt auch für Rückkehrer. Darüber hinaus existiert keine staatliche Arbeitslosenhilfe. Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversicherung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (LiB S 207 f).
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Finanzielle Zuschüsse und Darlehensprogramme
Der Staat gewährt iranischen Bürgern im Rahmen des iranischen Plans für gezielte Subventionen Bargeldzuschüsse, die nach Einkommensklassen ausbezahlt werden. Personen in den drei niedrigsten Einkommensklassen erhalten eine monatliche Bargeldunterstützung von 4 Mio. IRR (4,23 EUR), Personen in den fünf darüberliegenden Einkommensklassen 3 Mio. IRR (3,17 EUR). Im Juli 2025 kündigte die Regierung die Einführung eines Systems an, bei dem Personen abseits der drei höchsten Einkommensdezile elektronische Voucher von monatlich 3,5 oder 5 Mio. IRR erhalten, die zur Bezahlung von Grundnahrungsmitteln verwendet werden können. Ähnliche Transfers wurden auch in der Vergangenheit schon genutzt, um die Kaufkraft von Personen mit niedrigem Einkommen zu stärken, auch wenn der reale Wert der Geldtransfers durch die Inflation allmählich geschmälert wurde (LiB S. 208).
Nach Auskunft des IOM-Büros in Teheran gibt es abseits der Bargeldzuschüsse keine Bargeldleistungen, die speziell auf Familien abzielen würden. Angesichts der alternden Bevölkerung und gesunkenen Geburtenrate versucht der Gesetzgeber allerdings, eine frühe Heirat und Geburt von Kindern durch Maßnahmen zu fördern. Dazu gehören Darlehensprogramme für Staatsbürger, bei denen beispielsweise Kredite bei Heirat, Geburt eines Kindes oder für Mietkosten (für verheiratete Frauen unter 35 bzw. Männer unter 45) vergeben werden können. Die Summen für die Kredite mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Zinsrate von vier Prozent variieren u. a. je nach Anlass und betragen zwischen 400 Mio. und 3,5 Mrd. IRR. Die Kredite stehen nur iranischen Staatsbürgern offen (LiB S. 208).
Hilfsleistungen für vulnerable Gruppen
Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen-und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z. B. Frauengruppen), wobei öffentliche Einrichtungen oft überfüllt sind und lange Warteschlangen haben (LiB S. 208).
Zwei öffentliche Einrichtungen stellen je nach den Bedürfnissen der Zielgruppen Dienste für bestimmte vulnerable Gruppen bereit. Behzisti [Anm.: auch State Welfare Organization, SWO], das dem Ministerium für Kooperativen, Arbeit und Wohlfahrt angehört, bietet eine breite Palette von Diensten für verschiedene gefährdete Gruppen an, wie z. B. für Drogenabhängige, alleinerziehende Mütter, arbeitende Kinder, unbegleitete Minderjährige und Hochbetagte. Zu den Diensten gehören sozialpsychologische Sitzungen, Beratungsdienste, vorübergehende Unterkünfte (Garm Khaneh) und Wohnheime, geistige und körperliche Rehabilitationsdienste, Suchtbehandlung und vieles mehr. Die Imam Khomeini Relief Foundation bietet Dienstleistungen für von Frauen geführte Haushalte, Waisen, Familien von Häftlingen usw. an, um deren Lebensbedingungen zu verbessern (LiB S. 208 f).
Personen mit Behinderungen
Personen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung können von der SWO bzw. Behzisti Unterstützung erhalten. Sie können sich bei der Organisation registrieren lassen und einen Ausweis beantragen, der die Art und den Grad ihrer Behinderung dokumentiert. Die Leistungen der SWO stehen nur iranischen Staatsbürgern offen. Darüber hinaus gibt es auch wohltätige Organisationen, die Menschen mit Behinderungen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus mit begrenzten finanziellen Mitteln oder Hilfsgeräten unterstützen (LiB S. 209).
Wohnungslose
Behzisti und die Imam Khomeini Relief Foundation helfen bedürftigen Menschen auch bei der Anmietung einer Wohnung. Anspruchsberechtigte Personen erhalten unter besonderen Bedingungen eine monatliche Beihilfe für Grundbedürfnisse wie Wohnraum. Aufgrund des Anstiegs der Wohnungspreise und des Rückgangs der Einkommen können diese Beträge die Wohnkosten in Iran nicht decken. Vorübergehende Unterkünfte, auch bekannt als Garm Khaneh [„Wärmestuben“], nehmen extrem gefährdete Obdachlose und Drogenabhängige auf, beispielsweise in der kalten Jahreszeit (LiB S. 209).
Unbegleitete Minderjährige
Bezüglich Themen, die Kinder betreffen, ist die SWO laut IOM sehr strikt. Wenn Minderjährige als unbegleitet identifiziert werden, werden sie in einem Zentrum der SWO untergebracht und erhalten dort Zugang zu Diensten, einschließlich Verpflegung und Kleidung, sofern sie die iranische Staatsbürgerschaft besitzen (LiB S. 209).
Rückkehrer
Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Für Rückkehrer im Rahmen des IOM-Projekts „Assisted Voluntary Return and Reintegration“ (AVRR) können jedoch auf Anfrage Hotelzimmer für ein paar Tage gebucht werden. Die vorübergehenden Unterkünfte oder Garm Khaneh [s. o.] nehmen nur extrem gefährdete Obdachlose und Drogenabhängige auf (LiB S. 209).
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Pensionen
Im Jahr 2025 wurde das Mindestalter für den Pensionsantritt für Männer auf 62 Jahre angehoben, für Frauen verbleibt es bei 55 Jahren. Darüber hinaus müssen mindestens zehn und maximal 35 Beitragsjahre (Männer) respektive 30 Beitragsjahre (Frauen) geleistet werden (LiB S. 210).
Die Mittel für die Alterspension werden durch gemeinsame Beiträge der versicherten Person, des Arbeitgebers und der Regierung gedeckt. Sie variieren je nach Beitragsjahren, Höhe des Gehalts der letzten beiden Dienstjahre und den Bestimmungen der jeweiligen Pensionsversicherung. Derzeit beträgt die Alterspension in Iran ca. 50 % des Gehalts, das eine Person in derselben Position verdient. Durch einen Stufenplan sollen die Pensionen auf 90 % des Gehalts einer Person auf gleichem Niveau angehoben werden. Diese Anpassung wird über einen Zeitraum von drei Jahren durch schrittweise Erhöhungen umgesetzt. Der Plan hat im Jahr 2025 begonnen, die erste Phase wurde bereits durchgeführt. Im Durchschnitt erhalten Pensionisten derzeit 250 Mio. IRR (194,25 EUR) pro Monat, wobei es zu einer stetigen jährlichen Erhöhung kommt. Die Alterspension steht jedoch in keinem Verhältnis zur Inflationsrate. Das durchschnittliche Monatsgehalt in der Islamischen Republik Iran beträgt derzeit 300 Mio. IRR (233,10 EUR) (LiB S. 210 f).
Nur jene Personen haben Anspruch auf eine Pension der Sozialversicherung, die auch in die Pensionsversicherung eingezahlt haben. Hierbei gibt es unterschiedliche Versicherungsmöglichkeiten, z. B. für Angestellte und Selbstversicherer, einschließlich spezieller Versicherungspläne für Hausfrauen oder Unternehmer (IOM 9.5.2025). Es gibt insgesamt 17 Pensionsversicherungen, von denen die Social Security Organization (SSO) die größte ist. Sie decken nach offiziellen Angaben rund 73 % der Bevölkerung ab. Schätzungsweise 25% der Beschäftigten, vor allem im informellen Sektor und unter Saisonarbeitern, sind nicht pensionsversichert. Nach Angaben der International Labour Organization (ILO) erhielten im Jahr 2019 dagegen 87,2 % der Bevölkerung im pensionsberechtigten Alter eine Alterspension (LiB S. 211).
Schätzungen zufolge wird sich der Anteil an alten Menschen in Iran bis 2042 verdoppeln, während das Bevölkerungswachstum abnimmt (IOM 23.10.2025). Unter anderem aufgrund dieses demografischen Wandels stehen die Pensionsfonds zunehmend unter Druck. Dabei haben sie seit Jahren Schwierigkeiten, ihre Bücher auszugleichen. Im Jahr 2023 berichteten iranische Medien, dass 15 der 17 Fonds faktisch bankrott seien. Medien haben auch wiederholt über Proteste von Pensionisten berichtet, die sich gegen die steigenden Lebenshaltungskosten richteten. Starke Preisanstiege von Grundnahrungsmitteln sind insbesondere für Personen mit festgesetzten Einkommen ein Problem. Im Oktober 2025 wurde auch aufgrund nicht ausbezahlter Pensionen protestiert (LiB S. 211).
Die Hinterbliebenenrente wird an Angehörige einer verstorbenen versicherten Person gezahlt (LiB S. 211).
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1.4.13. Medizinische Versorgung
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, nicht (west-)europäischen Standards. Das Land hat in den Jahrzehnten seit der Revolution 1979 allerdings viel in das nationale Gesundheitssystem investiert. Die Mütter- und Säuglingssterblichkeit ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen, die Lebenserwartung ist auf inzwischen 74 Jahre (Männer) bzw. 78 Jahre (Frauen) gestiegen. Selbst in ländlichen Gebieten haben 85 % der Bevölkerung Zugang zur primären Gesundheitsversorgung, 90 % werden mit sauberem Trinkwasser versorgt, 80 % sind an entsprechende Sanitäranlagen angeschlossen. Dennoch haben bei Weitem nicht alle Zugang zu komplexen, spezialisierten und damit auch teureren Diensten. Die spezialisierte, medizinische Versorgung, gerade bei Notfällen oder Unfällen, ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den Regionen. Gesundheitsdienste sind geografisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (LiB S. 212)
Das iranische Gesundheitssystem besteht aus einer Mischung aus öffentlichen und privaten Anbietern. Fast die gesamte Landbevölkerung hat Zugang zu primären Gesundheitsdiensten, die in Gesundheitshäusern und ländlichen Gesundheitszentren erbracht werden. Auf Provinzebene sind die Medizinuniversitäten die wichtigsten staatlichen Einrichtungen, die die Menschen mit Gesundheitsdiensten versorgen. Ein Teil der Leistungen wird auch von Versicherungsgesellschaften und den Provinz- und Bezirkseinheiten der Social Welfare Organization [Anm.: State Welfare Organization (SWO), Behzisti] erbracht. Die peripheren Einrichtungen (Gesundheitshäuser/Landesgesundheitszentren) auf dem Gelände der medizinischen Hochschulen bieten kostenlose Gesundheitsdienste an. In anderen Einrichtungen müssen die Patienten einen Teil des Betrags auf der Grundlage ihrer Krankenversicherung bezahlen. Staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und die Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser bzw. verfügen die meisten Regierungsbehörden über eigene Sozialleistungszentren, die unter anderem Gesundheitsdienste für ihre Bediensteten bereitstellen (LiB S. 212 f).
Die Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs bedienen eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z. B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird. Der private Sektor ist vor allem in den größeren Städten vertreten und bietet denjenigen, die private Krankenhäuser und Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen möchten, verschiedene Preiskategorien. In den öffentlichen Krankenhäusern sind fast alle Gesundheitsleistungen zu einem niedrigeren Preis erhältlich und könnten von der Krankenversicherung übernommen werden [Anm.: allerdings mit Selbstbehalten und Einschränkungen, s. weiter unten]. Aufgrund der langen Aufnahmezeiten, der überfüllten öffentlichen Zentren und der besseren Leistungen in privaten Gesundheitszentren ziehen es die Menschen möglicherweise vor, mehr zu bezahlen und sich an private Gesundheitseinrichtungen zu wenden (LiB S 213).
Zugang zu Gesundheitsdiensten
Alle iranischen Staatsbürger, einschließlich der Rückkehrenden, haben Anspruch auf grundlegende (primäre) Gesundheitsleistungen und weitere Gesundheitsdienste (IOM 9.2024). Die beiden am weitesten verbreiteten Arten von primären Krankenversicherungen sind Tamin Ejtemaei und Salamat (Khadamat Darmani). Tamim Ejtemaei ist die Krankenversicherung der Sozialversicherung oder Social Security Organization (SSO). Sie versichert in erster Linie Arbeitnehmer im formellen Sektor und ihre Angehörigen, unter bestimmten Bedingungen ist aber auch eine freiwillige Versicherung über Tamin Ejtemaei möglich, beispielsweise für Selbstständige oder Hausfrauen. Bei der Salamat-Versicherung, der Versicherung der Iranian Health Insurance Organization (IHIO), wird die finanzielle Situation des Antragstellers geprüft und auf dieser Grundlage die Höhe der Versicherungsprämie berechnet. In einigen Fällen kann die Versicherungsgebühr entfallen. Salamat-Versicherte haben keinen Anspruch auf eine Versicherung bei Tamin Ejtemaei. Die Versicherung umfasst auch nur medizinische Leistungen in öffentlichen und universitären medizinischen Zentren. Über Salamat, bzw. den Versicherungsträger IHIO, sind auch öffentlich Bedienstete und Studenten versichert. Neben Salamat und Tamin Ejtemaei gibt es noch eigene Versicherungsorganisationen z. B. für die Streitkräfte sowie kleinere und spezialisierte Fonds für bestimmte Bevölkerungsgruppen (LiB S. 213 f).
Die Erst- oder Primärversicherung übernimmt die Kosten für Medikamente, medizinische und Krankenhausleistungen, Impfungen usw.. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen jedoch Selbstbehalte von den versicherten Personen geleistet werden. Aufgrund des Budgetdefizits vieler Sozialversicherungsträger werden durchschnittlich nur rund 30 % der Gesundheitsausgaben von öffentlicher Hand gedeckt, für den Rest müssen die Patienten selbst aufkommen. Im Allgemeinen ist der Versicherungsschutz in der primären Krankenversicherung begrenzt. Für mehr Leistungen schließen die Menschen in der Regel eine private Zusatzversicherung ab. Damit sollen die Kosten für Leistungen und die Selbstbehalte abgedeckt werden, welche die Grundversicherung nicht bezahlt. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl an Haushalten keine ausreichende Gesundheitsversorgung leisten kann. Wohltätigkeitsorganisationen, u. a. die „Imam Khomeini Stiftung“, kümmern sich um nicht versicherte Personen - etwa mittellose Personen oder nicht anerkannte Flüchtlinge [Anm.: s. das Kapitel „Medizinische Versorgung“ des Themenberichts „Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige“ für Informationen zur Gesundheitsversorgung für afghanische Staatsangehörige in Iran] (LiB S. 214).
Iran ist von einem umfangreichen „brain drain“ im medizinischen Bereich betroffen, d. h. viele Ärzte und Krankenpfleger verlassen das Land, was zu einem Mangel an spezialisiertem medizinischen Personal insbesondere in ländlichen Gebieten geführt hat. Nach Angaben verschiedener Vertreter von iranischen Berufsverbänden für Krankenpfleger sind in Iran aktuell mindestens 100.000 Krankenpfleger zu wenig angestellt, als eigentlich benötigt würden (LiB S. 214).
Bezüglich der Auswirkungen der israelischen Angriffe vom Juni 2025 auf die Gesundheitsversorgung gab IOM im Oktober 2025 auf Nachfrage bekannt, dass es hierzu keine offiziellen Berichte gebe. Die Angriffe haben sich vor allem auf Militärbasen und Nukleareinrichtungen konzentriert. Gemäß im Juni und Juli 2025 veröffentlichten Nachrichtenartikeln hatten die Angriffe zumindest kurzfristig Auswirkungen auf die medizinische Versorgung, beispielsweise weil sich Krankenhäuser in kleineren Städten, die ohnehin schon von einem Ärztemangel und veralteter Ausrüstung betroffen sind, aufgrund der Fluchtbewegungen aus Teheran mit einer Verdoppelung oder Verdreifachung ihrer Patienten konfrontiert sahen oder Spezialisten zwangsweise zur Versorgung von medizinischen Einrichtungen der Revolutionsgarden und Armee eingeteilt wurden. Während der Phase intensiver Luftbombardements sahen sich manche Krankenhäuser v. a. in Teheran außerdem mit einer Flut an Verwundeten konfrontiert, wodurch die Gesundheitseinrichtungen zeitweise überlastet wurden (LiB S. 214).
Medikamente
Iran produziert einen Großteil der im Land benötigten Medikamente selbst, allerdings müssen rund 50 % der Rohstoffe dafür importiert werden. Obwohl die US-Sanktionen gegen Iran den humanitären Handel ausnehmen, gibt es faktisch Transaktionshindernisse, welche die Einfuhr bestimmter Arzneimittel verhindern, z. B. weil sich Unternehmen und Banken aus Angst davor, die komplexen Sanktionsbestimmungen zu verletzen, selbst dann nicht an Transaktionen beteiligen, wenn diese aus rechtlicher Sicht erlaubt wären. Ein Vertreter der iranischen Pharmaindustrie warnte zuletzt auch vor möglichen Produktionsunterbrechungen und schwerwiegenden Medikamentenengpässen aufgrund der Wiedereinführung der UN-Sanktionen im Rahmen des Snapback-Mechanismus, da Iran die Rohstoffe für die Medikamenteneigenproduktion bislang vorwiegend aus China und Indien bezieht. Auch tragen hohe Preise für Verbraucher und ein Devisenmangel zu Problemen bei der Versorgung mit Medikamenten bei, insbesondere nachdem die Regierung Ende 2024 entschieden hat, die offizielle, künstlich niedrig gehaltene Wechselrate von 42.000 IRR zu 1 USD für Medizinimporte auf (ebenfalls subventionierte) 285.000 IRR zu 1 USD anzuheben (LiB S. 215).
Während die meisten Medikamente laut IOM grundsätzlich in Iran verfügbar sind und kein ernsthafter Mangel an Medikamenten besteht, kommt es zu Engpässen bei der Einfuhr einiger spezieller Medikamentengruppen. Dies hat auch zu Preisanstiegen für manche Medikamente geführt, wobei die oben erwähnte Anhebung des Wechselkurses für Medikamentenimporte Preiserhöhungen zwischen 15 und 150 Prozent zur Folge hatte. Auch wenn Medikamente verfügbar sind, sind sie für viele Iraner damit nicht mehr leistbar (LiB S. 215).
Metformin war im Iran grundsätzlich verfügbar. Aufgrund der volatilen Lage im Iran in Folge der Angriffe Israels und der USA auf Iran sind die Auswirkungen des Angriffs auf die medizinische Versorgungslage derzeit noch nicht absehbar (AB 04.03.2026).
Die Kosten für Metfomin liegen bei IRR 7.000.000,-- für eine Schachtel mit 100 Tabletten. In öffentlichen Einrichtungen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung je nach Art der Versicherung 20 bis 100% der Kosten. Im Rahmen der normalen gesetzlichen Versicherung sind 20% Zuzahlung für die Patienten die Regel. Im Rahmen spezieller öffentlicher Versicherungssysteme (z.B. für Mitarbeiter bestimmter öffentlicher Einrichtungen) können die Kosten bis zu 100% übernommen werden. Dies gilt sowohl für stationäre als auch für ambulante Behandlungen. In privaten Einrichtungen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung etwa null bis 20% der Kosten (AB 04.03.2026).
Ältere Menschen können durch die nationale Krankenversicherung (Salamat-Versicherung) abgesichert werden. Dabei handelt es sich um eine grundlegende Krankenversicherung, die allen Bürgern ohne Altersbeschränkung zur Verfügung steht. Die Versicherung wird von der Regierung finanziert und ist für Personen mit geringem Einkommen und für Patienten mit bestimmten Krankheiten nahezu kostenlos, während andere eine jährliche Gebühr entrichten müssen. Diabetes gehört nicht zu diesen bestimmten Krankheiten, daher müssen Diabetespatienten eine Jahresgebühr von 8.488.800,-IRR entrichten. Versicherte Patienten können Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern und staatlichen Zentren zum geltenden Versicherungssatz in Anspruch nehmen und zahlen dabei 20% der Kosten. Was private Versicherungen betrifft, so versichert keines der drei privaten Unternehmen (Iran Insurance, Saman Insurance und Alborz Insurance), Personen über 70 Jahre (AB 04.03.2026).
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Altenpflege
Kulturell und traditionell wurden ältere Menschen in Iran von ihren Familien versorgt, die in der Vergangenheit oft Großfamilien waren. Das Aufkommen von Kernfamilien, modernisierte Lebensweisen, die zunehmende Beteiligung weiblicher Familienmitglieder an außerhäuslichen Aktivitäten und schlechte wirtschaftliche Bedingungen machen es jedoch für Familien immer schwieriger, ältere Verwandte zu versorgen und zu unterstützen. Die Langzeitpflege wird in erster Linie von informellen Pflegekräften (Familienangehörigen) geleistet, und es mangelt nach Angaben iranischer Pflegewissenschaftler an Angeboten für die alternde Bevölkerung. Es existieren allerdings Pflegeangebote wie Altenheime und Heimhilfen für ältere Personen. Altenheime werden sowohl von staatlicher Seite als auch durch private Unternehmen angeboten.
Die Krankenversicherung der Social Security Organisation (SSO) und die Salamat-Versicherung decken eine Langzeitpflege, subakute Pflege oder spezialisierte Dienste für Ältere nicht ab. Die Kosten für Pflegeheime und häusliche medizinische Versorgung werden nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Alten- und Seniorenpflege müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Organisationen wie die Social Welfare Organisation (SWO) und der Imam Khomeini Relief Fund können allerdings bestimmte zusätzliche Unterstützungsleistungen für Ältere, z. B. im Bereich der Rehabilitation, bereitstellen, wobei der Imam Khomeini Relief Fund Hilfe für bedürftige ältere Personen leistet. Trotz Gesetzen, die den finanziellen Schutz älterer Menschen betonen, stellt das Altern in Iran nach wie vor eine erhebliche finanzielle Belastung für Familien und das Gesundheitssystem dar. Die durchschnittlich ausbezahlte Alterspension reicht nach Angaben von IOM oftmals nicht aus, um die Kosten für eine angemessene Pflegeheimbetreuung zu decken (LiB S. 217).
Altenpflegeheime bestehen vor allem in urbanen Gegenden. Die Kosten hängen von der Art der angebotenen Dienste, ihrem Standort und den medizinischen bzw. Pflegebedürfnissen einer Person ab (IOM 23.10.2025). IOM gab im Oktober 2025 die ungefähren Kosten für Pflegeplätze folgendermaßen an:
• Basispflege: 100.000.000-150.000.000 IRR (ca. 80-120 EUR) im Monat
• Mittlere Pflege: 150.000.000-250.000.000 IRR (ca. 120-200 EUR) im Monat
• Gehobene Pflege und Luxuszentren: bis zu 500.000.000 IRR (ca. 400 EUR) im Monat (LiB S. 217)
Das untere Ende des Preisspektrums spiegelt in der Regel grundlegende Dienstleistungen in wohltätigen Einrichtungen wider, während das obere Ende einer umfassenden Versorgung in privaten Einrichtungen entspricht. Sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen bestehen lange Wartelisten, da für Pflegeheimplätze eine hohe Nachfrage besteht. Bei privaten Anbietern für Pflegedienste zu Hause hängen die Kosten u. a. vom Zustand der zu pflegenden Person ab (LiB S. 217 f).
Auf die Frage nach Unterbringungsmöglichkeiten für pflegebedürftige ältere Personen, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, gab IOM bekannt, dass hierbei eine Option besteht, die ausschließlich für ältere Menschen mit unbekannter Identität existiert, um die sich in der Regel sonst niemand kümmert. Auf Antrag der Justiz oder nach sorgfältiger Prüfung der Anspruchsberechtigung durch Sozialarbeiter der SWO werden diese Personen in akkreditierten Wohltätigkeitszentren untergebracht, wobei die Kosten von der SWO subventioniert werden. Eine Unterbringung in diesen Einrichtungen ist nur möglich, wenn die älteren Menschen unbeaufsichtigt sind und über keine finanziellen Mittel verfügen (LiB S. 218).
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Die iranische Regierung verfolgt seit Langem die Politik, keine zwangsweisen Rückführungen zuzulassen. Freiwillige Rückführungen sind möglich und werden manchmal von den rückführenden Regierungen oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt. In Fällen, in denen eine iranische diplomatische Vertretung vorübergehende Reisedokumente ausgestellt hat, werden die Behörden über die bevorstehende Rückkehr der Person informiert (LiB S. 218).
Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (LiB S. 218).
Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland sind keine Fälle bekannt, in denen allein aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland eine Benachteiligung erfolgt ist. Eine von der belgischen Herkunftsländerrechercheeinheit CEDOCA im Jänner 2023 durchgeführte Recherche zu diesbezüglichen Fällen blieb ergebnislos und auch das norwegische Landinfo hat in letzter Zeit keine konkreten Hinweise darauf gefunden, dass zurückgekehrte Personen allein aufgrund ihres Asylantrags strafrechtlich verfolgt worden wären oder andere Reaktionen erfahren hätten, wobei es einschränkend betont, dass der Wissenstand dazu, was in den gemeldeten Einzelfällen zu Reaktionen geführt hat, sehr gering ist (LiB S. 219).
Bis zur Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022 gab es keine Hinweise darauf, dass Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge oder deren in Iran lebende Familien infolge einer Kontaktaufnahme mit iranischen Auslandsvertretungen, z. B. in Deutschland, beispielsweise zur Beantragung eines neuen iranischen Passes, Repressalien ausgesetzt waren. Aufgrund der Zunahme des Interesses iranischer Dienste an regimekritischen Aktivitäten auch außerhalb Irans ist diese Gefahr für Regimekritiker (einschließlich Asylwerber bzw. anerkannter Flüchtlinge) bei einer Kontaktaufnahme mit zuständigen iranischen Auslandsvertretungen deutlich gestiegen [Anm.: s. das Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr für Informationen zur Behandlung von Regimekritikern bzw. politisch aktiven Iranern] (LiB S. 219).
Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Iran wenig Beachtung. Das australische Außenministerium geht davon aus, dass ihre Aktivitäten (einschließlich Beiträgen in sozialen Medien über Aktivitäten vor Ort) von den Behörden nicht routinemäßig untersucht werden. Die Behörden können allerdings in den sozialen Medien einsehbare Aktivitäten von in Australien (oder anderswo) bekannten Iranern überprüfen und laut einem von CEDOCA befragten Experten wird es immer üblicher, dass die Behörden Rückkehrer anweisen, ihre Konten in sozialen Netzwerken offenzulegen. Einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle zufolge befragen die Behörden fast jede Person, von der sie wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, um herauszufinden, was der Grund für den Asylantrag war und ob sich die Person nicht politisch oder religiös betätigt hat. Ob Rückkehrer im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, können die Behörden beispielsweise durch Angehörige oder Freunde der Betroffenen erfahren, durch abgehörte Kommunikation oder aufgrund einer Durchsicht von Inhalten in den sozialen Medien (LiB S. 219).
Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen. Als weitere Faktoren werden genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden. Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (LiB S. 219 f).
Es ist nicht ganz klar, welche Reaktionen Rückkehrer zu erwarten haben, wenn festgestellt wird, dass sie Iran irregulär verlassen haben. „Illegale Ausreise“ umfasst alles, von der Ausreise ohne Pass oder mit gefälschten Dokumenten bis hin zur Missachtung eines Ausreiseverbots. Nach dem Passgesetz kann eine Ausreise ohne Dokumente mit einer Haft- oder Geldstrafe geahndet werden, wobei es laut Landinfo schwierig ist, Informationen zur aktuellen Höhe der Geldstrafe zu finden. Wenn die illegale Ausreise strafrechtlich verfolgt wird, scheint die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe auf Bewährung zu sein - es sei denn, es werden auch andere Straftaten vermutet. Wenn die Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (LiB S. 220).
Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen, da dies bedeuten könnte, dass die betroffenen Personen illegal ausgereist sind und/oder im Ausland um internationalen Schutz angesucht haben. Eine kurdische Menschenrechtsorganisation wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen, und eine illegale Ausreise dann als Beweis für Aktivismus ansehen würden. Damit würden Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten. Ebenso kann es zu Befragungen führen, wenn bei einer erneuten Einreise kein Ausreisestempel im Reisepass vermerkt ist (LiB S. 220).
Einige Mitglieder der iranischen Diaspora kehren regelmäßig nach Iran zurück, zum Beispiel für einen Urlaub oder um Verwandte zu besuchen. Die große Mehrheit dieser Exiliraner hat bei ihrer Rückkehr keine Probleme. Andere Auslandsiraner schrecken aus Angst, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder regimekritischer Äußerungen inhaftiert oder an einer Ausreise gehindert zu werden, vor Reisen nach Iran zurück. Manche Iraner können nach Iran ein- und ausreisen, obwohl das angesichts ihres öffentlichen Profils verwunderlich ist. Manche betreiben Regimepropaganda und/oder wurden möglicherweise vom Regime angeworben. Es ist schwer zu durchschauen, wer nach Iran reisen kann, und wer nicht, auch ist die Vorgehensweise nicht unbedingt kohärent. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach der Rückkehr befragt wird. Oft wird erst im Laufe der Zeit klar, ob eine echte Bedrohung vorliegt. Iranreisende müssen seit einiger Zeit verstärkt damit rechnen, dort willkürlich verhaftet und in diesem Fall auch angeklagt zu werden. Ferner nutzten die iranischen Dienste auch 2024 offenbar bevorzugt gezielte nachrichtendienstliche Ansprachen mit dem Zweck einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit iranischen Nachrichtendiensten. Dies gilt insbesondere für Personen, die durch iranische Stellen mit einer oppositionellen Gruppierung in Verbindung gebracht werden oder bei denen Kontakte zu Personen aus der oppositionellen Szene vermutet werden. Betroffenen drohen mehrtägige Befragungen durch iranische Nachrichtendienste, bei denen erheblicher Druck auf sie ausgeübt wird. Zudem können dabei Mobilfunkgeräte und Informations- und Kommunikationshardware ausgelesen oder manipuliert werden (LiB S. 220 f).
Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürgerschaft zur Ausübung politischen Drucks. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch weiterhin gezielt westliche Staatsangehörige unter konstruierten Vorwänden festnimmt und als Druckmittel in einer Art „Geiselpolitik“ einsetzt. Dies dient der Durchsetzung seiner politischen Ziele, um beispielsweise den Austausch gegen im Ausland inhaftierte Personen zu erreichen. Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (LiB S. 221).
Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (LiB S. 221).
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Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr
Das vorrangige Ziel Irans ist die Sicherung und Stärkung seines Regimes. Dies ist eng mit dem Wunsch der Führung verbunden, Iran vor vermeintlichen Bedrohungen von außen zu schützen. Ein zentraler Punkt auf der Agenda Irans in dieser Hinsicht ist die Sammlung von Informationen und die Bekämpfung von Dissidentenbewegungen und der iranischen Diaspora, unabhängig davon, wo auf der Welt sie sich befinden, wobei die weit gefasste Definition des iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik darstellt, zum Umfang und der Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen beiträgt. Die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen stellt im In- wie auch Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar. Iranische Nachrichtendienste streben auch in Österreich danach, die Interessen ihres Staates zu fördern und das Regime vor möglichen Bedrohungen abzuschirmen. Sie identifizieren und beobachten kritische Stimmen von Oppositionellen, Medien, Menschenrechtsorganisationen oder Minderheiten und suchen nach Möglichkeiten, sie zu unterdrücken oder verstummen zu lassen (LiB S. 222 f).
Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran zurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt. Die „roten Linien“ für Aktivisten sind in Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland sind sie etwas klarer. Vor allem sogenannte „high profile“-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft, sind dabei von Verfolgung betroffen. Hinsichtlich der Themen, mit denen sich Aktivisten beschäftigen, kommt es mitunter allerdings vor, dass es scheinbar keinen Unterschied macht, ob eine Person Handlungen setzt, von denen das Land sogar profitiert. Manchmal scheinen die Behörden auch einfach falsch informiert zu sein. Die iranischen Behörden fokussieren vor allem auf Vereinigungen, d. h. darauf, wer mit wem zusammenarbeitet, und für welche Organisation. Die Teilnahme an Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit. Im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden in Österreich stehen Organisationen verschiedener Volksgruppen, Oppositionsgruppen wie die Volksmudschahedin (MEK) sowie alle Auslandsiraner, die sich öffentlich politisch äußern. An Mitgliedern von Ahwazi-Organisationen besteht beispielsweise definitiv ein Verfolgungsinteresse (LiB S. 223).
Die Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste umfassen in Europa, dem Nahen Osten und Nordamerika unter anderem Ermordungen, Entführungen, Einschüchterung im digitalen Raum, den Einsatz von Spionagesoftware, Bewegungseinschränkungen und Interpol-Missbrauch [Anm.: durch das Erstellen von „Red Notices“, sodass Personen in Drittstaaten festgehalten werden] sowie Nötigung durch Dritte. Abseits seiner Nachrichtendienste stützt sich das Regime hierbei auch auf kriminelle Netzwerke (LiB S. 223).
Bei den bekannten Opfern von Mord, versuchtem Mord und Entführung durch iranische Regimekräfte im Ausland handelt es sich um Führungskräfte großer Oppositionsgruppen oder separatistischer Organisationen wie der MEK und dem Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz, sowie um Anführer und Aktivisten der iranisch-kurdischen Exilparteien und Aktivisten im Ausland, die in Iran durch ihre Online-Kampagnen viel Aufmerksamkeit erregt haben. Es sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) geäußert haben, in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt worden sind. Unter Journalisten stehen jene besonders im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden, die für bekannte Medienplattformen wie die BBC, Iran International, Deutsche Welle, Radio France Internationale, Voice of America, Radio Zamaneh oder andere auf Farsi tätig sind, da sie am ehesten in der Lage sind, ein großes Publikum in Iran zu erreichen (LiB S. 223 f).
Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten innerhalb der Oppositionsgruppen. Ein Experte merkte im Juni 2019 gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositionellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern. Im Fokus der Behörden stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen und sunnitische Dschihadisten. Fälle von aufgedeckten Informanten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der MEK) bekannt LiB S. 224).
Während das Geheimdienstministerium (VAJA/MOIS) bei der Überwachung der iranischen Staatsbürger im Ausland eine wichtige Rolle spielt, kommt auch den Konsular- und Protokollabteilungen von iranischen Botschaften im Ausland hierbei eine Bedeutung zu, da diese bei Inanspruchnahme von Konsulatsdiensten Informationen an Teheran weiterleiten, beispielsweise bezüglich des Melderegisters. Die iranischen Behörden sind untereinander sehr gut vernetzt und tauschen Informationen aus. Aus diesem Grund erscheinen die iranischen Geheimdienste so mächtig. Darüber hinaus gehört die Beobachtung der Lage und Meldung an die Behörden im Heimatland zur Routinearbeit jeder Auslandsvertretung (LiB S. 224).
Verfolgung von in Iran lebenden Familienmitgliedern
Ob in Iran lebende Familienmitglieder von Auslandsiranern verfolgt werden, hängt u. a. von den folgenden Faktoren ab: das Verhalten der Familienmitglieder in Iran und ihr Verhältnis zu den Tätigkeiten oder Aussagen ihrer Verwandten im Ausland; das Profil der auslandsiranischen Verwandten; sowie persönliche Umstände wie z. B. missgünstige Nachbarn, die Basij-Mitglieder sind und somit eine Machtposition innehaben. Im konkreten Einzelfall lässt sich die Gefährdungslage schwer vorhersagen. Die meisten Fälle von stellvertretender Bestrafung von Familienmitgliedern lassen sich gemäß Recherchen von CEDOCA folgenden Kategorien zuordnen: Dissidenten, die politischen Gruppen angehören, bekannte oder einflussreiche politische und Menschenrechtsaktivisten, regimekritische Social-Media-Influencer mit großer Anhängerschaft oder Dissidenten, die in den Medien auftreten. Ein von CEDOCA befragter Experte wies jedoch auch darauf hin, dass die Repressionen gegen Familienangehörige von Dissidenten im Ausland willkürlich seien und darauf abzielen würden, Unsicherheit zu schaffen und alle Mitglieder der Dissidenten-Diaspora in Angst zu versetzen, dass ihren Familienangehörigen etwas zustoßen könnte. Es gibt auch Berichte über Handlungen gegen Familien von Anti-Regierungs-Demonstranten und Christen in Iran (LiB S. 224).
In Hinblick auf vereinzelte bekannte Fälle von in Österreich politisch aktiven Auslandsiranern ist davon auszugehen, dass insbesondere die Familienmitglieder von exponierten Auslandsiranern betroffen sind, und nicht so sehr jene, die lediglich ein- oder zweimal eine Demonstration besucht haben. Betroffen sind beispielsweise Angehörige von Personen, die regelmäßig iranischen Diaspora-Medien Interviews geben. Medien wie Iran International haben z. B eine sehr hohe Reichweite, was dem iranischen Regime ein Dorn im Auge ist. Angehörige erhalten beispielsweise Anrufe, wobei sich die Anrufer nicht vorstellen und vermutet wird, dass sie dem MOIS angehören. Der Familie wird dann gesagt, dass die Angehörigen in Europa bzw. Österreich keine Interviews mehr geben und sich nicht mehr zur politischen Lage in Iran äußern sollen, sonst kommt es vielleicht zu einer Verhaftung (LiB S. 224 f).
In Iran lebende Familienmitglieder von Journalisten der Farsi-sprachigen Sparte der BBC, BBC Persian, und der Farsi-Redaktion der Deutschen Welle berichteten von Drohungen der iranischen Behörden. Familienmitglieder von BBC Persian-Journalisten sind nach Angaben der BBC vom Juni 2025 einer „verstörenden Zunahme“ an Verfolgung ausgesetzt. Unter anderem sind sie von willkürlichen Befragungen, Reiseverboten, Konfiszierungen von Reisepässen und Drohungen zur Einfrierung von Vermögen betroffen (LiB S. 225).
Gemäß Recherchen der exiliranischen Nachrichtenplattform Iran Wire wurden zuletzt auch vermehrt Familienangehörige von ins Ausland geflohenen ethnischen arabischen Aktivisten von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt (LiB S. 225).
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Teilnahme an Straßenprotesten 2022/2023 im Ausland, insbesondere in Österreich
Eine große Zahl von Exiliranern hat [ab September 2022] an Protesten und Solidaritätsmärschen in der ganzen Welt teilgenommen. In Wien fanden beispielsweise über Monate wöchentlich Demonstrationen statt. Iranische Aktivisten berichteten im Zusammenhang mit den Protesten ab September 2022 von Einschüchterungsversuchen in Österreich, beispielsweise durch auffälliges Filmen und Fotografieren von Protestierenden sowie durch Drohanrufe oder -nachrichten. Sie gehen davon aus, dass die iranischen Behörden hinter den Vorfällen stecken (LiB S. 226).
Teilnehmer an den Mahnwachen vor der iranischen Botschaft in Wien erhielten nach Angaben einer in der Protestbewegung engagierten leitenden Mitarbeiterin einer NGO beispielsweise WhatsApp-Nachrichten mit sehr detaillierten Informationen zu ihren Protestaktivitäten und der Aufforderung, nicht mehr an den Protesten teilzunehmen, da die Sicherheit von in Iran lebenden Familienmitgliedern sonst nicht mehr gewährleistet werden könne. Es wird vermutet, dass die iranischen Behörden die Kontaktdaten der Protestteilnehmer hatten, da diese beispielsweise zur Verlängerung von iranischen Ausweisdokumenten mit der iranischen Botschaft in Kontakt treten müssen. Schon während der Proteste, die im Jahr 2009 im Rahmen der Grünen Bewegung vor der iranischen Botschaft in London stattfanden, berichteten Iraner, dass das iranische Konsulat sie als Demonstranten identifizierte und sich weigerte, ihre Konsularangelegenheiten zu bearbeiten. Die Bildqualität der Kameras vor Botschaften hat sich inzwischen allerdings verbessert und der iranische Staat verwendet nach Eigenangaben Gesichtserkennungstechnologie. Andererseits zirkulierten nach Beginn der Proteste auch Screenshots von Nachrichten, wonach die iranische Botschaft in Wien dazu aufgerufen habe, Demonstrierende zu melden, was die Botschaft allerdings dementierte (LiB S. 226 f).
Von den zuvor geschilderten Anrufen oder Nachrichten waren insbesondere jene betroffen, die die Proteste in Wien organisierten, oder die besonders häufig bei den Demonstrationen anwesend waren. Eine Person, die in die Organisation der Proteste in Wien stark involviert war, berichtete auch von einem Besuch eines Botschaftsmitarbeiters an ihrem Arbeitsplatz, was als Drohversuch interpretiert wurde, auch wenn weiter nichts passierte. Laut einem von CEDOCA befragten Experten ist es unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Personen, die lediglich an Demonstrationen im Ausland teilnehmen, als hochrangige Ziele betrachten. Der Experte gibt jedoch auch an, dass er sich um Personen, die an den Protesten teilgenommen haben und nach Iran zurückkehren, Sorgen machen würde, wobei dies nicht bedeutet, dass diese Personen bei der Rückkehr sofort verhaftet würden. Dies hängt vom Profil der Personen ab. Die Organisatoren der Proteste würden bei einer Rückkehr auf Probleme stoßen. Die von der Staatendokumentation befragte leitende NGO-Mitarbeiterin berichtete, dass ihr keine Fälle bekannt seien, wonach jene, die lediglich ein- oder zweimal an einer Demonstration teilgenommen haben, bei der Ein- oder Ausreise nach Iran Probleme gehabt hätten, diejenigen, die öfter bei den Demonstrationen dabei waren, allerdings schon (LiB S. 227).
Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden Rückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobachten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich der Kenntnis des Auswärtigen Amts entzieht (AA 15.7.2024). Personen aus der iranischen Diaspora, die beispielsweise im Frühjahr 2023 wieder nach Iran gereist sind, wurden bei der Einreise oft aufgehalten. Ihre Handys oder I-Pads wurden dann kontrolliert, und es wurde überprüft, ob sie in Europa, vor allem in Österreich, auf Demonstrationen waren. Dabei wurden Personen zum Teil auch einige Tage festgehalten. Der von der Staatendokumentation befragten leitenden NGO-Mitarbeiterin sind jedoch persönlich keine Fälle von längerer Haft bekannt, kurzzeitige Anhaltungen aber schon (LiB S. 227).
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Online-Aktivitäten
Ein maßgeblicher Teil der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden findet online statt, wobei die Behörden diesbezügliche Bemühungen nach Protestbeginn Mitte September 2022 verstärkt haben. Die Behörden überwachen Aktivisten im Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern. Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Iranische Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen. Gemäß einer von CEDOCA befragten Quelle lag der Fokus mit Stand 13.9.2022 [Anm.: d. h. kurz vor Beginn der umfangreichen Protestwelle] auf Journalisten und Aktivisten ethnischer Minderheiten. Der Quelle zufolge ist die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übt, kein wesentlicher Faktor, der das Risiko erhöht, als online-Dissident im Exil überwacht zu werden. Vielmehr bestimmt der Einfluss, den eine Person hat, ob diese für das Regime Priorität hat, wobei hierbei insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend sind: Zugang zu öffentlicher Aufmerksamkeit und Verbindungen zum Heimatland. Als einflussreich gilt beispielsweise, wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen ist. In den sozialen Medien kann die Anzahl der Follower einerseits als gewisser Richtwert gesehen werden, andererseits gibt es dazu keine einfache Formel. Im Zentrum steht vielmehr die Frage, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen den Diskurs mitzuprägen. Eine von CEDOCA befragte Quelle hält es jedenfalls für sehr unwahrscheinlich, dass ein Facebook-Profil von jemandem außerhalb Irans mit rund 500 „Freunden“, das die iranische Regierung kritisiert, von den Behörden überwacht wird, wobei die Plattformen twitter.com, Instagram und Telegram bedeutsamer sind, um ein iranisches Publikum zu erreichen, als Facebook oder Blogs (LiB S. 228).
Die Art und Weise, wie iranische Behörden Iraner im Ausland überwachen, hängt vom Ziel ab. Die iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte („high profile“) Dissidenten in der Diaspora ab. Auch Social-Media-Profile von Personen, die nicht zu den profilierten Dissidenten gehören, können überwacht werden. So können die iranischen Behörden beispielsweise lesen, worüber jemand twittert, oder sehen, wer Teil des Netzwerks einer Person ist. Hierfür verwenden die iranischen Behörden öffentlich zugängliche Informationen und überwachen keine privaten [d. h. nicht öffentlich einsehbaren] Konten. Dieser Quelle zufolge haben es die iranischen Behörden bei der Überwachung der iranischen Diaspora v. a. auf Führungspersönlichkeiten und Organisatoren abgesehen, d. h. auf Personen, die eine Gruppe oder Partei anführen, oder auf Personen, die von einer Gruppe von Menschen gehört werden. Das Regime könnte hochrangige politische Aktivisten als Bedrohung ansehen und dann ausgeklügelte Cybersecurity-Angriffe gegen sie starten. Während sich das Regime bei der Überwachung üblicherweise auf bedeutsame Persönlichkeiten fokussiert, sind laut einer anderen Quelle auch Aktivisten aus der „mittleren Ebene“ von Hacking-Angriffen betroffen, und auch „einfache“ Iraner werden mitunter überwacht, da jede Art von Information für die Behörden nützlich ist. Die von der Staatendokumentation im August 2024 befragte, leitende NGO-Mitarbeiterin [Anm.: die in Österreich aufgrund ihrer Tätigkeit und Social Media-Präsenz über eine gewisse Bekanntheit verfügt] berichtete beispielsweise von eher plumpen, leicht identifizierbaren Phishing-Versuchen, bei denen ihr Links zugeschickt wurden, mit denen sie mutmaßlich Spyware auf ihre Geräte heruntergeladen hätte. Eine befragte iranische Rechtsanwältin merkte [im Gespräch über die Verbreitung von christlichen Inhalten in den sozialen Medien] weiters an, dass es Fälle von Personen gibt, die aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien mit geringer Reichweite oder trotz privater Konten Probleme mit den Behörden bekommen haben, weil sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, derartige Personen zu verfolgen (LiB S. 229).
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Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
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Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
• Übernahme der Heimreisekosten
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar (LiB S. 230).
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person (LiB S. 230).
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
• Freiwillige Ausreise
• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
• Nachhaltigkeit der Ausreise
• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
• Keine schwere Straffälligkeit (LiB S. 230 f)
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden (LiB S. 230).
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (LiB S. 231).
[…]
1.4.15. Kurzinformation der Staatendokumentation IRAN US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran vom 02.03.2026 (Beilage ./9)
Am Samstag, den 28.2.2026, haben Israel und die USA Iran mittels Luftschlägen angegriffen (Spiegel 28.2.2026; vgl. Soufan 28.2.2026), wobei die Angriffe mit Stand 2.3.2026, 15:30 Uhr noch andauern (Spiegel 2.3.2026). Nach Angaben des US-amerikanischen Präsidenten Donald J. Trump könnten die Angriffe „vier Wochen oder weniger“ dauern, während der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu am 2.3.2026 eine Steigerung der israelischen Angriffe auf Iran in den kommenden Tagen ankündigte (CBS 2.3.2026).
Iran hat seinerseits mit koordinierten Raketenangriffen nicht nur auf Israel, sondern auch Katar, Kuwait, Saudi Arabien, Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Jordanien (Soufan 28.2.2026; vgl. BBC 2.3.2026a) und Irak geantwortet (Amwaj 2.3.2026), die US-amerikanische Militärbasen beherbergen (Soufan 28.2.2026; vgl. BBC 2.3.2026a), wobei die iranischen Streitkräfte in den golfarabischen Staaten nicht nur militärische Einrichtungen, sondern auch zivile Infrastruktur angegriffen haben (BBC 2.3.2026a). Auch berichtete das britische Verteidigungsministerium von einem vermuteten iranischen Drohnenangriff auf eine britische Militärbasis in Zypern, die von den USA genutzt wird (BBC 2.3.2026b). Sowohl die libanesische schiitische Miliz Hisbollah (NTV 2.3.2026; vgl. ORF 2.3.2026) als auch mit Iran verbündete irakische Milizen haben auf Seiten Irans in den Konflikt eingegriffen (JP 1.3.2026a; vgl. LWJ 1.3.2026) und Israel (NTV 2.3.2026; vgl. ORF 2.3.2026) bzw. US-amerikanische Basen im Irak angegriffen (JP 1.3.2026; vgl. LWJ 1.3.2026). Israel antwortet auf die Hisbollah-Angriffe seinerseits mit Angriffen auf Ziele im Libanon (ORF 2.3.2026; vgl. NTV 2.3.2026). Durch die Ausweitung seiner Vergeltungsmaßnahmen über Israel hinaus auf Ziele im gesamten Golfraum und anderen Staaten der Region hat Iran die ursprünglich trilaterale – von den USA und Israel gestartete – Militäraktion effektiv in eine umfassendere regionale Sicherheitskrise verwandelt (Soufan 28.2.2026; vgl. Amwaj 1.3.2026).
Aufgrund dieser Entwicklungen ist der Luftraum mit Stand 2.3.2026, 15:30 Uhr in mehreren Staaten der Region, darunter Iran, Irak und Israel gesperrt. Die VAE haben ihren Luftraum inzwischen zeitweise für Abflüge geöffnet [Anm.: s. hier für aktuelle Informationen] (Flightradar24 2.3.2026).
Iran warnt Schiffe vor einer Durchfahrt durch die Straße von Hormus, einer wichtigen Schifffahrtsroute, auf der üblicherweise rund ein Fünftel des global gehandelten Erdöls transportiert wird. Große Reedereien haben ihre Schiffe angewiesen, die Straße von Hormusaufgrund der Gefahrenlage zu meiden (Conversation 1.3.2026; vgl. BBC 2.3.2026c) und der Schifffahrtsverkehr ist auf dieser Route weitgehend zum Erliegen gekommen (BBC 2.3.2026).
Kommuniziertes Ziel der US-amerikanischen und israelischen Luftangriffe ist die Beseitigung von Bedrohungen in Form des iranischen Atom- und Raketenprogramms. Nach US-Angaben ist Iran bei den jüngst stattfindenden Verhandlungsrunden nicht ausreichend und zeitgerecht auf diesbezügliche Bedenken der USA und Israels eingegangen [Anm.: s. zu dieser Thematik auch das Kap. „Politische Lage“ der Länderinformationen (LI) zu Iran im COI-CMS der Staatendokumentation, dzt. Version 12 vom 12.2.2026]. Aussagen von Trump und Netanjahu legen nahe, dass neben der Zerstörung von entsprechenden militärischen und nuklearen Einrichtungen auch die Herbeiführung eines Regimewechsels in Iran Ziel der Angriffe ist (Soufan 2.3.2026) – oder gemäß Argumenten Netanjahus zumindest der Austausch der obersten politischen Führung gegen Generäle der Revolutionsgarden, die eher zu Verhandlungen bereit wären. Dabei äußerten Trump und Netanjahu beide den Wunsch, die iranische Bevölkerung möge sich gegen das Regime erheben und dieses stürzen, während die USA und Israel versuchen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, indem sie militärisches und politisches Führungspersonal [aus der Luft] ausschalten (Spiegel 1.3.2026).
1.4.16. Kurzinformation der Staatendokumentation: US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran vom 09.03.2026
Am Samstag, den 28.2.2026, haben Israel und die USA Iran mittels Luftschlägen angegriffen (Spiegel 28.2.2026; vgl. Soufan 28.2.2026), woraufhin Iran nicht nur Angriffe auf Israel startete, sondern u.a. auch Ziele in Katar, Kuwait, Bahrain, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), Jordanien (Soufan 28.2.2026; vgl. BBC 2.3.2026a) und im Irak ins Visier nahm (Amwaj 2.3.2026). Bis zum 5.3.2026 hat Iran nach US-Angaben insgesamt Ziele in zwölf Staaten angegriffen (NYT 5.3.2026a).
Nach der Tötung des iranischen Obersten Führers Ayatollah Ali Khamenei durch einen Angriff Israels und der USA sind zudem verbündete Milizen Irans in der Region in den Konflikt eingetreten (NTV 2.3.2026, LWJ 1.3.2026). So hat die libanesische schiitische Miliz Hisbollah mit Angriffen auf Israel eine zweite Front eröffnet (Standard 9.3.2026; vgl. NTV 2.3.2026, ORF 2.3.2026), während mit Iran verbündete irakische Milizen im Rahmen des Konflikts einerseits selbst unter Beschuss geraten sind, und andererseits auch US-Ziele, darunter die US-amerikanische Botschaft in Bagdad und eine US-amerikanische Militärbasis, angegriffen haben (NYT 8.3.2026). Israel antwortet auf die Hisbollah-Angriffe sowohl mit Luftschlägen auf Hisbollah-Stellungen als auch mit Bodenoperationen im Südlibanon (LOT 9.3.2026; vgl. Alhurra 5.3.2026).
Mit Stand 9.3.2026, 15:30 Uhr dauert der Konflikt an. Die Konfliktparteien greifen sich weiter gegenseitig Mittels Raketenbeschuss und Luftschlägen an (NYT 9.3.2026, TOI 9.3.2026, RFE/RL 9.3.2026).
Lage in Iran
Die USA und Israel haben seit dem 28.2.2026 sowohl militärische Einrichtungen angegriffen, um die iranischen Fähigkeiten zum Abschuss von Raketen zu dezimieren und das iranische Raketenprogramm letztendlich vollständig zu zerstören, als auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, wie z.B. Basen der Revolutionsgarden, der Basij und des Strafverfolgungskommandos (Polizei) ins Visier genommen (ISW 9.3.2026; vgl. Soufan 4.3.2026). Die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) hat auch bestätigt, dass die Eingänge der unterirdischen Urananreicherungsanlage in Natanz, die schon im Juni 2025 bombardiert worden waren, nun wieder getroffen wurden (Yahoo 3.3.2026).
Innenpolitische Entwicklungen in Iran, Wahl eines neuen Obersten Führers
Am Anfang ihrer Offensive konnten die USA und Israel signifikante taktische Erfolge auf den folgenden drei Ebenen verzeichnen: hochrangige Führungspersonen wurden ausgeschaltet, strategische Infrastruktur wurde beschädigt und es konnte „operative Desorganisation“ innerhalb des iranischen Systems erzeugt werden (LvaK/IFK 3.2026).
Gleich zu Beginn der Angriffe wurde nicht nur wichtiges Führungspersonal innerhalb der Streitkräfte eliminiert, um die iranischen Kommandostrukturen zu unterbrechen (ISW 28.2.2026), sondern unter anderem auch Ayatollah Ali Khamenei getötet, der seit 1989 das Amt des Obersten Führers Irans bekleidete (TIME 2.3.2026; vgl. Standard 1.3.2026). Weiters wurden auch Gebäude politischer Institutionen, wie der Amtssitz des Präsidenten und das Hauptquartier des Obersten Nationalen Sicherheitsrats, ein wichtiges Gremium im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsfragen, angegriffen (TOI 3.3.2026).
Dies hat allerdings bislang nicht zu einem Regimewechsel in Iran geführt, dessen Erreichung den USA und Israel immer wieder als Wunschvorstellung zugeschrieben wird (Soufan 8.3.2026). Ali Khamenei hatte zuletzt nach den israelischen und US-amerikanischen Angriffen vom Juni 2025 institutionelle Änderungen vorgenommen, welche die iranischen Führungsstrukturen stärker in Richtung einer kollektiven Entscheidungsfindung umgestalten sollten, sodass im Falle seines Ablebens Kontinuität gewährleistet sein würde (Clingendael 29.10.2025). Ebenso sind die iranischen militärischen Kommandostrukturen schon seit längerer Zeit derart ausgestaltet, dass sie dezentrale Entscheidungsfindungen ermöglichen. Dies erlaubt es dem System, im Fall von Enthauptungsschlägen weiterhin handlungsfähig zu bleiben (Soufan 9.3.2026; vgl. Standard 3.3.2026), auch wenn es die Zuordnung von Verantwortlichkeiten im Nachhinein manchmal erschwert (Standard 3.3.2026).
Am 8.3.2026 wurde offiziell verkündet, dass der Expertenrat Mojtaba Khamenei, einen der Söhne Ali Khameneis, zum nächsten Obersten Führer gewählt habe (Tagesschau 8.3.2026; vgl. CNN 8.3.2026).
Mojtaba Khamenei ist bekannt für seine Verbindungen zu den Revolutionsgarden, die laut Regierungsvertretern für seine Wahl zum Obersten Führers eingetreten sind (NYT 3.3.2026). Er soll schon seit längerem im Hintergrund unter anderem Angelegenheiten im Büro seines Vaters gesteuert haben [Anm.: einflussreiche Institution mit rd. 5.000 Mitarbeitern] (Tagesschau 8.3.2026) und ihm wird nachgesagt, dass er über Mittelsmänner und Strohfirmen ein globales Netzwerk an Luxusimmobilien besitzt (RFE/RL 8.3.2026).
Mojtaba Khamenei wird von manchen Quellen als „Hardliner“ bezeichnet (Tagesschau 8.3.2026; vgl. Soufan 8.3.2026) und seine Wahl wird von Beobachtern als Zeichen der Regimekontinuität angesehen (Tagesschau 8.3.2026; vgl. NYT 3.3.2026), auch wenn die Herausbildung einer politischen Dynastie oder Erbfolge in der Islamischen Republik eigentlich seit langem ein Tabu ist. Seine Wahl zum Obersten Führer scheint nicht zu einer etwaigen Entspannung in der Beziehungen mit den USA beizutragen. Andererseits ist es laut Experten des Thinktanks Soufan Center auch zweifelhaft, dass sich selbst ein Oberster Führer, der einer Kooperation mit den USA zugeneigt wäre, gegen Machtzentren in Iran – wie den Revolutionsgarden, Basij, den Geheimdiensten und dem Justizapparat – durchsetzen könnte, die dem ohnehin entgegenstehen (Soufan 8.3.2026).
Strategische Ziele der USA und Irans
Die USA haben die Beseitigung von durch Iran ausgehende Bedrohungen als strategisches Ziel ihrer Operation genannt (Soufan 8.3.2026), allerdings sind konkrete, durch die Kampfhandlungen erreichbare Ziele für die Öffentlichkeit bislang eher unklar geblieben. Der US-Präsident hat hierzu unterschiedliche Angaben gemacht (BBC 2.3.2026b), darunter auch die Forderung nach einer „bedingungslosen Kapitulation“ der Islamischen Republik (Soufan 8.3.2026). Laut verschiedenen Experten fehlt es den USA derzeit an einer „Exit-Strategie“ für den Krieg (Soufan 8.3.2026, Standard 3.3.2026).
Iran hat die Golfstaaten in den Konflikt hineingezogen, indem es in diesen Ländern neben US-amerikanischer militärischer Infrastruktur auch Energieinfrastruktur, Flughäfen, Hotels und Wohngebiete angegriffen hat (DW 9.3.2026). Die effektive Schließung der Straße von Hormus durch Iran, einer wichtigen Schifffahrtsroute, über die normalerweise ein Fünftel des weltweiten Ölbedarfs verschifft wird (DW 9.3.2026), hat darüber hinaus auch zu den kürzlich erfolgten Preissteigerungen für fossile Energie beigetragen (BUI 9.3.2026; vgl. DW 9.3.2026, News18 9.3.2026).
Der Krieg scheint sich damit in einen Ausdauerwettbewerb zu verwandeln, bei dem die Kriegsparteien gegen die Zeit kämpfen. Israel und die Vereinigten Staaten versuchen, die militärischen Kapazitäten Irans zu schwächen, bevor Teheran den Konflikt ausweiten oder sich intern stabilisieren kann, während Iran, der sich bewusst ist, dass er einen konventionellen Krieg gegen die USA und Israel nicht gewinnen kann, versucht, seinen Zermürbungskrieg zu verlängern. Die zentrale Frage ist damit nicht mehr nur, wer härter zuschlägt, sondern wer zuerst an seine Grenzen stößt (Soufan 4.3.2026). Die Islamische Republik könnte dabei laut Beobachterinnen allerdings selbst ein politisches Überleben des Regimes als Sieg verkaufen (DF 9.3.2026, FAZ 5.3.2026).
1.4.17. Kurzinformation der Staatendokumentation: Waffenstillstandsabkommen, Verhandlungen zwischen den USA und Iran, Auswirkungen der Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran vom 13.04.2026
Am 8.4.2026 haben die USA und Iran unter Vermittlung Pakistans und Ägyptens ein zweiwöchiges Waffenstillstandsabkommen geschlossen. Der genaue Wortlaut des Abkommens wurde nicht veröffentlicht, doch umfasst es nach Angaben von Vertretern beider Seiten einen zweiwöchigen Stopp von Angriffen auf sowie durch Iran. Israel kündigte ebenfalls an, dass es seine Angriffe auf Iran „entsprechend dem Waffenstillstandsabkommen“ eingestellt habe (NBC 8.4.2026).
Bezüglich der Öffnung der Straße von Hormuz – einer wesentlichen Forderung der USA – gab der iranische Außenminister Abbas Araghchi bekannt, dass eine sichere Durchfahrt der Meeresenge „unter Koordination mit den iranischen Streitkräften und nach eingehender Abwägung der technischen Grenzen“ möglich sein werde, wobei er nicht näher auf die Beschaffenheit der „technischen Grenzen“ einging (NBC 8.4.2026; vgl. Tagesschau 8.4.2026). Das Waffenstillstandsabkommen sieht eine Beendigung der de facto-Blockade der Straße von Hormuz vor, die Iran seit Beginn des Kriegs mit Israel und den USA aufrechterhält. Bei dieser Blockade entscheidet Iran, welche Schiffe die Meeresenge passieren dürfen (taz 12.4.2026) und hebt von diesen teils hohe Gebühren für die Durchfahrt ein (taz 12.4.2026; vgl. NYT 10.4.2026, Soufan 9.4.2026). Iran möchte diese Vorgehensweise dauerhaft einführen (NYT 10.4.2026) und die Schließung der Straße von Hormuz wird derzeit als das wichtigste Druckmittel Irans gegebenüber den USA angesehen (Soufan 9.4.2026).
Nachdem Israel am 8.4.2026 umfangreiche Luftangriffe auf den Libanon flog und damit das Abkommen aus iranischer Sicht verletzte (Spiegel 9.4.2026; vgl. Soufan 9.4.2026), sperrte Iran die Straße von Hormuz nur wenige Stunden nach Abschluss des Abkommens wieder (Spiegel 9.4.2026).
Zivile Opfer, Auswirkungen der bisherigen Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran
Vom 28.2. bis zum 7.4.2026 zählte die Menschenrechtsorganisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) in Iran 1.701 zivile Todesopfer aufgrund der Kampfhandlungen, darunter 254 Kinder (HRANA 7.4.2026). Nach offiziellen iranischen Angaben starben bei den Angriffen seit dem 28.2.2026 rund 3.300 Menschen in Iran, wobei dies Zivilisten wie auch Angehörige der Streitkräfte umfasst (Azernews 12.4.2026). Hinzu kommen laut dem iranischen Gesundheitsministerium rund 26.500 Verletzte (Stand 3.4.2026) (AJ 10.4.2026).
Die mit Beginn der Kamphandlungen verhängte, beinahe flächendeckende Internetsperre ist mit Stand 13.4.2026 immer noch aufrecht. Mit Ausnahme von bestimmten, begünstigten Vertretern des Regimes, die weiterhin in [größtenteils US-amerikanischen] sozialen Medien aktiv sind, haben Iranerinnen und Iraner damit keinen [legalen] Zugang zum globalen Internet (Netblocks 13.4.2026; vgl. NYT 13.4.2026) und können sich lediglich innerhalb des stark bewachten, eingeschränkten nationalen Internet des Landes bewegen [Anm.: s. die LI Iran der Staatendokumentation für weitere Informationen zur iranischen Internetarchitektur]. Dies hat auch umfangreiche wirtschaftliche Auswirkungen. Nach Angaben eines Vertreters der iranischen Wirtschaftskammer für E-Kommerz könnte dies die Verdienstmöglichkeiten von rund zehn Millionen Iranern und Iranerinnen beeinträchtigen (NYT 13.4.2026).
Es kommt weiterhin zu Verhaftungen und Konfiskationen aufgrund von Spionagevorwürfen, Vorwürfen der Zusammenarbeit mit „fremden Mächten“ und regierungsfeindlichen Aktivitäten sowie dem Besitz und Schmuggel von Satelliteninternetausrüstung, mit der Internetsperren umgangen werden können (HRANA 9.4.2026, BAMF 30.3.2026, ISW 23.3.2026). Auch fanden seit Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe Hinrichtungen statt, denen unter anderem eine intendierte Signalwirkung zugeschrieben wurde (Al-Monitor 31.3.2026; vgl. ORF 13.4.2026b). Der Leiter der Justiz gab kürzlich bekannt, dass sich die Justizbehörde in einer „kriegsorientierten Aufstellung“ befinden würde. Urteile können damit im Schnellverfahren gesprochen werden (ORF 13.4.2026b).
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und in den Gerichtsakt sowie in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Sozialversicherungsdatensystem sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
2.1.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wurden aufgrund ihres im Original vorgelegten iranischen Reisepasses festgestellt, welcher laut kriminaltechnischer Untersuchung als authentisch einzustufen ist (AS 31 ff). Auf den stringenten Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt basierend konnten ihre Volksgruppenzugehörigkeit und ihre Muttersprache festgestellt werden (AS 15, 115, Verhandlungsprotokoll vom 09.02.2026 = OZ 16, S. 2, 6).
Die Feststellungen zum Geburtsort der Beschwerdeführerin, ihrer Schulausbildung und ihrem Leben im Iran stützen sich auf ihre diesbezüglich stringenten und schlüssigen Angaben in der Erstbefragung, der Einvernahme beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (AS 13 ff, 117 ff; OZ 16, S. 8 ff).
2.1.2. Die familiären Verbindungen der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenso aus ihren Angaben in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung (AS 17 ff, 119; OZ 16, S. 11 f). Nicht glaubhaft ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihrer im Iran lebenden Tochter hat, zumal die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin lediglich ausweichend und vage waren („R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr zu XXXX ? BF: Ich habe schon lange keinen Kontakt mehr zu ihr. Nachgefragt: Schon länger als ein Jahr. R: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr zu XXXX ? BF: Vielleicht bin ich keine gute Mutter. Sie mag mich nicht.“ [OZ 16, S. 12]). Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin dann an, dass es zweimal zu Diskussionen gekommen sei und sich ihre Tochter dann zurückgezogen habe. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin den Grund der Diskussionen, die sodann ja sogar zum Kontaktabbruch mit ihrer Tochter geführt haben sollen, nicht mehr angeben konnte (OZ 16, S. 21 f). Auch die Ausführungen, dass ihre anderen Kinder ebenso zu ihrer Tochter im Iran keinen Kontakt hätten, sind lediglich vage und ausweichend („R: Haben Ihre anderen Kinder Kontakt zu XXXX ? BF: Nein. R: Warum nicht? BF zuckt mit den Schultern BF: Sie verstehen sich nicht. Sie haben keinen Kontakt miteinander.“ [OZ 16, S. 21]). Dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihrer im Iran lebenden Tochter mehr hat, ist aufgrund der lediglich oberflächlichen und ausweichenden sowie nicht nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft.
2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben in Zusammenhang mit den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen (AS 123, AS 413 ff ident mit AS 461 ff; OZ 16, S. 5 f; Beilage /.A).
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Beschwerdeführerin eine Psychologische Testuntersuchung datiert mit 06.08.2021 vorgelegt hat aus dem sich Hinweise auf eine leichte XXXX und Symptome einer XXXX zeigen (AS 413 ff, 461 ff). Ein diesbezüglich aktueller Befund wurde nicht vorgelegt. Die Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, vielmehr gab die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung selbst und insbesondere nach ausdrücklicher Erörterung der Wichtigkeit ihrer heutigen Aussage für die Entscheidung an, dass sie in der Lage ist auszusagen. Während der Verhandlung haben sich zudem zu keinem Zeitpunkt Anzeichen dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin der Verhandlung nicht folgen konnte oder in ihrer Aussagefähigkeit beschränkt war. Vielmehr ist sie den Fragen aufmerksam gefolgt und hat diese inhaltlich verstanden, zumal sie die Fragen entsprechend beantwortet hat.
2.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
2.2.1. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich regelmäßig an Demonstrationen sowie insgesamt 144,5 Stunden an einem 700 Tage anhaltenden Sitzstreik teilgenommen hat, ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Fotos und dem Schreiben des Obmanns der Organisation „Alle Menschenrechte für Alle im Iran“ vom 06.01.2025 und vom 01.01.2026 (AS 65 ff, 135 ff, OZ 11). Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich exponiert in Erscheinung getreten ist, ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen, zumal die Beschwerdeführerin weder als Organisatorin noch sonst besonders hervorgestochen in Erscheinung getreten ist. Eine Exponiertheit aufgrund der Teilnahme an Sitzstreiks ergibt sich auch nicht aus den fast gleichlautenden Schreiben vom 06.01.2025 und vom 01.01.2026, zumal eine insgesamt 144,5-stündige Teilnahme der Beschwerdeführerin im Verhältnis des 700 Tage anhaltenden Sitzstreiks lediglich eine geringe Teilnahme aufweist und auch aus der lediglich pauschalen Bestätigung, wonach die Beschwerdeführerin an „mehreren“ Dienstagsversammlungen der Organisation teilgenommen habe, wird eine Exponiertheit der Beschwerdeführerin betreffend ihre Aktivitäten in Österreich nicht aufgezeigt. So gab die Beschwerdeführerin beim Bundesamt auch an, nicht zu wissen, wer der konkrete Organisator der Demonstrationen ist und verwies auf ein von Dr. XXXX erhaltenes Schreiben, welcher der Initiator der Bewegung sei (AS 121). Es ist daher offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Demonstrationen bzw. deren Organisation nicht näher beschäftigt hat, sondern lediglich daran teilnimmt. Dies ergibt sich auch aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie lediglich daran teilnehme und dort ein Teil der Masse sei; eine Stimme bzw. eine Person „die dazu gekommen“ sei (AS 121, 127; OZ 16, S. 16).
Zu den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Fotos (siehe OZ 16, S. 17) und dem am 09.02.2026 als MP4-Datei übermittelte Video (OZ 17), ist festzuhalten, dass es sich dabei um private Aufnahmen der Beschwerdeführerin handelt und weder vorgebracht noch sonst hervorgekommen ist, dass diese öffentlich bekannt gemacht wurden, sodass sich allein aus diesen Fotos und Videos keine Exponiertheit der Beschwerdeführerin ergibt. Zudem ist festzuhalten, dass auch aus diesen Fotos eine besonders hervorstechende Rolle der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen ist. In der E-Mail vom 09.02.2026 wurden auch vier Links zu Social Media Beiträgen der Profile XXXX und XXXX übermittelt. Es wurde dazu vorgebracht, dass sämtliche Beiträge auf Sozialen Medien, auf denen die Beschwerdeführerin zu sehen ist, vorgelegt wurden (OZ 16, S. 22). Es handelt sich dabei jeweils um Video-Beiträge. Die Beschwerdeführerin ist zwar grundsätzlich in drei Beiträgen zu sehen, wobei es sich bei folgenden Links um denselben Beitrag handelt XXXX .
Die Beschwerdeführerin hält in den Video-Beiträgen zwar jeweils Plakate, sie wird jedoch in keinem der Video-Beiträge namentlich erwähnt und spricht weder in die Kamera noch tritt sie als Organisatorin auf, vielmehr ist sie in diesen Beiträgen nur schwer zu erkennen, zumal sie mit anderen Personen lediglich im Hintergrund steht und eine dicke Haube sowie Kapuze und einmal eine Atemschutzmaske und beim anderen Mal einen dicken Schal trägt. Auch die gemeinsamen Sprechchöre gegen Ende der Video-Beiträge führen nicht zu einem Erkennen bzw. besonderen Hervorstechen der Beschwerdeführerin. Der vierte Link XXXX zeigt einen Demonstrationszug; die Beschwerdeführerin ist in diesem Video jedoch nicht zu erkennen, zumal ihr Gesicht nicht zu sehen ist. Selber betreibt die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben kein Social Media Profil, sondern wird nur von anderen Nutzer:innen über WhatsApp und Telegramm informiert und leitet dies per WhatsApp bzw. Telegramm an Bekannte und Freunde in Österreich weiter (OZ 16, S. 16).
Bei dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren genannte Fernsehbeitrag, in dem sie mit Kopfbedeckung zu sehen ist (AS 135), handelt es sich um einen am 08.03.2025 auf ORF2 ausgestrahlten fünfminütigen Fernsehbeitrag im Rahmen von „Religionen der Welt“ anlässlich des Internationalen Frauentages zum Thema Frauenrechte. Wie das Bundesamt dazu im Bescheid vom 18.06.2025 festgehalten hat, war die mediale Aufbereitung neutral gehalten und bezog sich nicht individuell auf die Beschwerdeführerin. Sie trat in dem Beitrag weder als Sprecherin noch als Organisatorin oder als besonders hervorgehobene Teilnehmerin in Erscheinung. Gegenteiliges hat die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt. Es ist daher auch aus diesem Beitrag keine Exponiertheit der Beschwerdeführerin zu erkennen. Zudem ist der Videobeitrag nicht mehr abrufbar (OZ 16, S. 22).
Die Beschwerdeführerin trat nie als Rednerin oder erkennbar als Organisatorin einer gegen das iranische Regime gerichteten Veranstaltung auf und ist mit ihren Aktivitäten in Österreich keinem breiten Personenkreis namentlich bekannt geworden. Ihre Teilnahmen an Demonstrationen bzw. Protestveranstaltungen waren somit nicht mit einer entsprechenden öffentlichen Exposition verbunden. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin deshalb ins Blickfeld des iranischen Regimes geraten ist.
Dies ergibt sich insbesondere auch aus den Länderberichten, aus denen hervorgeht, dass der iranische Staat nicht sämtliche Aktivitäten iranischer Staatsbürger im Ausland überwacht, zumal er dazu auch nicht die faktischen Möglichkeiten hat. So stehen „high profile“-Aktivisten, mit großer Online-Followerschaft, im Fokus des iranischen Regimes. Die Teilnahme an Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit des iranischen Regimes. Rückkehrende – insbesondere jene, die im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben – unterliegen keinen systematischen Kontrollen oder Repressionen. Soweit es gegenüber Demonstrationsteilnehmenden Einschüchterungsversuche durch iranische Vertretungsbehörden in Österreich gab, fokussierten sich diese hauptsächlich auf Personen, denen eine leitende Position bei der Organisation politischer Veranstaltungen zukam. Personen, die besonders häufig bei Demonstrationen zugegen waren, könnten zwar Kontrollen durch iranische Sicherheitsbehörden unterzogen werden, jedoch seien diese nicht von längeren Haftstrafen, sondern nur kurzzeitigen Anhaltungen betroffen. Des Weiteren überwachen iranische Behörden Online-Aktivitäten und sammeln diesbezügliche Informationen. Der Fokus liegt dabei jedoch auf Beiträgen von Journalist:innen und Aktivist:innen ethnischer Minderheiten. Der zitierten Quelle zufolge ist die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übt, kein wesentlicher Faktor, der das Risiko erhöht, als Dissident im Exil überwacht zu werden. Vielmehr bestimmt der Einfluss, den eine Person hat, ob diese für das iranische Regime Priorität hat. In den sozialen Medien kann die Anzahl der Follower einerseits als gewisser Richtwert gesehen werden, zentral ist vielmehr die Frage, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen den Diskurs mitzuprägen. Die iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte („high profile“) Dissidenten in der Diaspora ab. Der iranische Sicherheitsapparat geht mehrheitlich gezielt gegen Führungspersönlichkeiten und Organisatoren der Diaspora vor.
Entsprechendes liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie war nach eigenen Angaben und wie aus den vorgelegten Fotos und Video-Beiträgen ersichtlich ist, eine „normale“ Teilnehmerin an Demonstrationen in Österreich und hatte weder eine leitende oder organisierende Funktion bei den Demonstrationen inne noch ist sie exponiert aufgetreten. Es wird dabei auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich an mehreren Demonstrationen bzw. Protestveranstaltungen teilgenommen hat. Es sind im Verfahren jedoch keine Hinweise hervorgekommen, dass dem iranischen Regime ihre „normale“ Teilnahmen aufgrund ihrer lediglich untergeordneten Rolle an diesen Veranstaltungen bekannt geworden ist. Aus den Länderberichten ergibt sich eben nicht, dass die iranischen Behörden gleichsam sämtliche (einfachen) Teilnehmer an Demonstrationen gegen das iranische Regime im Ausland weltweit systematisch ausforschen und identifizieren würden bzw. können. So ist den Länderberichten kein weitreichender oder gar flächendeckender Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie zur Identifizierung von an Demonstrationen im Ausland teilnehmenden Personen durch das iranische Regime zu entnehmen. Den Angaben der Beschwerdeführerin sind zudem keine Indizien dafür zu entnehmen, dass ihre Demonstrationsteilnahmen durch die iranischen Behörden überwacht worden wären. Die Beschwerdeführerin stellt keine „high-profile“-Aktivistin dar, welche auf die Verhältnisse im Iran Einfluss hat.
Sofern in der Beschwerde vom 16.07.2025 ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin bereits über Jahrzehnte hinweg – und damit schon lange vor ihrer Ausreise aus dem Iran – politisch aktiv sei (AS 410), ergibt sich dies nicht aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie seit den Ereignissen betreffend Mahsa Amini – somit seit September 2022 – an Demonstrationen teilnehme (AS 127; OZ 16, S. 15). Dass sich die Beschwerdeführerin schon im Iran (über Jahrzehnte) gegen die dortige Regierung politisch betätigt haben soll, ist daher aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits im Iran ins Visier des iranischen Regimes geraten ist, zumal dies von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt wurde. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin damals legal mit ihrer Tochter, die einen in Österreich lebenden Mann geheiratet hat, aus dem Iran ausgereist um ihre Kinder zu besuchen (AS 121; OZ 16, S. 7 f).
Auch wenn vor dem Hintergrund der jüngsten Proteste und des militärischen Konflikts von einer Intensivierung der Überwachung der iranischen Bevölkerung ausgegangen werden kann, sind gerade im Hinblick auf die Beschwerdeführerin, die während ihres Aufenthaltes im Iran nicht ins Blickfeld der Regierung geraten ist, über kein Social Media Profil verfügt und daher am Online-Diskurs nicht teilnimmt und auch sonst keine Exponiertheit der Beschwerde-führerin gegeben ist, keine maßgeblichen risikoerhöhenden Faktoren zu erkennen, die zu einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr führen würden.
Es ist in Gesamtbetrachtung nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die lediglich unauffälligen, weil untergeordneten Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich den iranischen Behörden bekannt sind und ein Interesse der Behörden an ihrer Person begründen. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr Lebensgefahr und/oder einem Eingriff in die psychische oder physische Sphäre der Beschwerdeführerin droht.
Im Übrigen erschöpfte sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer politischen Haltung in oberflächlichen, floskelhaften Angaben. So wiederholte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung lediglich pauschal und floskelhaft, dass sie gegen den Zwang sei, in Freiheit leben wolle und sie für Frauenrechte, insbesondere Rede- und Meinungsfreiheit, eintrete und eine Stimme für die Jugend sein wolle. Konkrete Forderungen bzw. das Ziel, das durch die Demonstrationen erreicht werden soll, konnte die Beschwerdeführerin hingegen nicht konkret benennen, sondern wiederholte ihre floskelhaften Angaben betreffend Frauenrechte:
„R: Was fordern Sie? Was wollen Sie mit der Demonstration bewirken?
BF: Ich möchte nicht, dass man mit Zwang lebt. Im Iran gilt nur das, was der Mann sagt und die Frauen müssen sich unterordnen. Es herrscht dort das Patriarchat. Die Frauen haben keine Redefreiheit und können ihren Willen nicht sagen. Sie können sich auch nicht dagegen beschweren. Die Frauen haben keine Rechte. Ich habe selber in so einen Patriarchat gelebt und konnte dort nichts sagen, aber hier bin ich Frei und kann meine Meinung sagen. Die Frauen brachen ein ruhiges und sicheres Leben. Ich möchte das sowohl für mich, als auch für mein Volk.“ (OZ 16, S. 15 f).
„R: Sie haben gesagt Sie möchten nicht mit Zwang leben. Was konkret müssten Sie im Iran machen, was Sie in Österreich nicht machen müssen?
BF: Den Zwang den die Männer auf Frauen ausüben. Es gibt dort ein Patriarchat. Die Frauen haben kein Recht zu reden und die Frauen werden wie Sklavinnen behandelt. Diese Erfahrung habe ich selber gemacht. Ich hatte kein Recht zu reden oder mich zu beschweren oder meine Wünsche zu äußern, aber hier gibt es Redefreiheit, ohne, dass man dafür umgebracht wird. Hier kann man sich beschweren, aber im Iran wird man dafür umgebracht, egal, ob alt oder jung. Im Iran wollen sie nicht, dass die Frauen selbstbestimmt sind. Ich bin mit meinem Leben hier sehr zufrieden und, weil ich hier behandelt wurde, geht es mir auch viel besser und habe die Ruhe gefunden und lebe in Sicherheit, aber die Frauen im Iran haben diese Möglichkeit nicht. Sie haben nicht mal das Recht zu atmen. Es gibt keine Rechte für Frauen zum Leben im Iran. Mir geht es jetzt gut, weil ich hier ärztlich behandelt wurde und ich mich hier sicher fühle. Ich bin sehr zufrieden mit meinem Leben hier und ich möchte mich deshalb auch bei der österreichischen Regierung bedanken.
R: Aber was konkret müssten Sie im Iran machen oder könnten Sie im Iran nicht mehr machen, was Sie hier in Österreich machen bzw. nicht machen müssen?
BF: Die Redefreiheit und, dass man sein Leben selbst bestimmen kann. Insgesamt Freiheit, atmen, reden und sich über die Umstände beschweren. All diese Rechte habe ich in meinem Land nicht.
R: Welche Verhaltens-/Lebensweisen legen Sie in Österreich an den Tag, die Sie im Iran nicht so leben könnten?
BF: Die Redefreiheit, wie ich sagte. Die Meinungsfreiheit. Das ist wichtig damit ich überhaupt sagen kann, was ich meine, ohne, dass ich mir Sorgen machen muss. Ohne, dass ich Angst habe, dass ich umgebracht werden. Ich kann mich hier beschweren. Das muss doch gehört werden. Ich meine das Recht zum Leben.
R: Hat sich Ihr Verhalten in Österreich zu jenem im Iran verändert?
BF: Mein Verhalten? Ich bin hier viel ruhiger. Ich habe mich früher vor lauten Stimmen gefürchtet. Das tue ich heute noch, aber ich bin nicht mehr so erschrocken wie früher und habe hier eine innere Ruhe gefunden und versuche, wie alle anderen, hier ein normales Leben zu führen. Ich habe hier in Österreich diese innere Ruhe und die Sicherheit gespürt und bitte nehmen Sie mir das nicht weg.“ (OZ 16, S. 17 f).
Diese wiederholten floskelhaften Angaben betreffend Redefreiheit und wonach sie nunmehr ruhiger und sicher sei, zeigen eine ernsthafte und tiefergehende Auseinandersetzung mit Frauenrechten sowie eine verinnerlichte konkrete gegen das iranische Regime gerichtete oppositionelle Gesinnung nicht auf.
Insbesondere ist aufgrund der lediglich pauschalen Angaben der Beschwerdeführerin sowie durch den in der Beschwerdeverhandlung von der Beschwerdeführerin erhaltenen persönlichen Eindruck hervorgekommen, dass sie in Österreich keine entsprechend selbstbestimmte Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten Sitten im Iran darstellt. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrem XXXX . Lebensjahr im Iran und wurde ausschließlich dort sozialisiert. Ihren Tagesablauf in Österreich beschrieb die Beschwerdeführerin so, dass sie drei bis vier Mal in der Woche in ein „Community Center“ gehe um dort an Sprach- sowie Sport/Bewegungskursen (Yoga, „Besser, fröhlicher Leben“) teilzunehmen. Sie gebe dort auch die wenigen Informationen, die sie habe an Neuankömmlinge weiter und sei so dort behilflich. Die Beschwerdeführerin tritt daher in Österreich nur in einem kleinen und insbesondere im geschützten Rahmen des Community Centers auf. Dabei wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin auch an Demonstrationen bzw. Protestveranstaltungen teilnimmt. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin dort jedoch keine organisatorische Funktion und ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin konkret mit den Zielen dieser Veranstaltungen auseinandergesetzt sowie eine oppositionelle Gesinnung ernsthaft verinnerlicht hat, sondern vielmehr aus verfahrenstaktischen Gründen daran teilnimmt.
Aus den Länderberichten ergibt sich zwar, dass verheiratete Frauen für Reisen ins Ausland eine schriftliche Genehmigung ihres Mannes benötigen, dass ihnen die Bewegung im Inland nur nach Zustimmung ihres Ehemannes oder in männlicher Begleitung erlaubt ist ergibt sich jedoch nicht. Vielmehr geht aus den Länderberichten hervor, dass Frauen im Iran die Schule besuchen, eine Berufsausbildung machen sowie ein Studium absolvieren und berufstätig sind. Zudem brauchen insbesondere benötigen Witwen über 18 Jahren keine Erlaubnis eines Mannes um zu reisen. Aus den Länderberichten ergibt sich zwar ebenso, dass ihnen aufgrund der Geschlechtertrennung die Teilnahme an öffentlichen Sportveranstaltungen und öffentlicher Sologesang sowie öffentliches Tanzen nicht möglich ist, dass es Frauen generell verboten ist an Freizeitaktivitäten, insbesondere im Rahmen von Kursen teilzunehmen, ergibt sich daraus jedoch nicht.
Sofern die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie im Iran häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen sei, ist festzuhalten, dass ihr Ehemann bereits vor mehr als zehn Jahren verstorben ist, die Beschwerdeführerin sodann ohne Ehemann und ohne männliches Oberhaupt, sondern vielmehr mit ihrer Tochter im Iran gelebt hat (OZ 16, S. 8, 10). Dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes Probleme im Iran gehabt habe, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Vielmehr gab sie an, dass man solange man einen Mann habe und verheiratet sei sich nach diesem richten müsse, nachgefragt, wie es ist, wenn man keinen Mann hat, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie selbst ihr Leben bestimmen kann (OZ 16, S. 21). Der Beschwerdeführerin droht daher im Falle der Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von häuslicher Gewalt zu werden.
Es wird nicht verkannt, dass im Iran von Frauen die Hijab-Regeln einzuhalten sind, jedoch geht aus den Länderberichten hervor, dass sich in urbanen Zentren, insbesondere in XXXX eine zunehmende Anzahl an Frauen nicht mehr an die Hijab-Regeln und Geschlechtertrennung hält. Betreffend die Beschwerdeführerin ist auffallend, dass im Beschwerdeschriftsatz vom 17.07.2025 und den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin stets ausgeführt wird, dass sie die erzwungene islamische Kleiderordnung ablehne und kein Kopftuch trage, die Beschwerdeführerin entsprechendes jedoch von sich aus weder beim Bundesamt noch in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat. Erst aufgrund konkreter Nachfrage, gab die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung an sich nicht zu verschleiern. Als Grund gab sie wiederum lediglich floskelhaft an, dass sie gegen den Zwang sei (OZ 16, S. 18).
Diese Aussagen der Beschwerdeführerin sind zudem nicht mit dem Großteil der im Verfahren vorgelegten Fotos der Beschwerdeführerin und dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindruck in Einklang zu bringen. So ergibt sich aus dem Großteil der vorgelegten Lichtbildaufnahmen und Videobeiträgen, dass die Beschwerdeführerin – auch in Innenräumen – eine Kopfbedeckung (meist ein Tuch oder eine Haube) trägt. Auch in der mündlichen Verhandlung erschien die Beschwerdeführerin mit einer Kopfbedeckung und lies diese bis zur ausdrücklichen Thematisierung ihrer Kopfbedeckung diese in der Verhandlung auf, was auch die Anmerkung ihrer Rechtsvertretung, dass es sich dabei um eine Haube und um kein Kopftuch handle und man Haare der Beschwerdeführerin sehen könne, nicht entsprechend zu relativieren vermag (OZ 16, S. 18). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie wegen des Schutzes vor der Sonne oder Kälte bzw. als Sichtschutz ihren Kopf bedecke, ist insbesondere, da sie ihren Kopf auch in geschützten Innenräumen bedeckt, absolut nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeigt sich an der Behauptung die Haube im Verhandlungssaal wegen der Kälte zu tragen, dass es sich lediglich um Schutzbehauptungen der Beschwerdeführerin handelt, zumal es im Verhandlungssaal eine normale Zimmertemperatur hatte und die Beschwerdeführerin sodann aufgrund der Thematisierung auch ihre Haube abnahm (OZ 16, S. 18). Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Hijab-Regeln ernsthaften inneren Überzeugung ablehnt.
Es ist in Gesamtbetrachtung daher nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin in einem solchen Ausmaß von den ihr in Österreich zukommenden Grundrechten aufgrund innerlicher Überzeugung Gebrauch macht, dass es ihr nicht mehr möglich sowie zumutbar wäre, sich in die islamisch geprägte Gesellschaft in Iran einzufügen.
In einer Gesamtschau zeigt die Beschwerdeführerin keine Lebensweisen, die sie in Iran physischer oder psychischer staatlicher Gewalt oder Übergriffe Dritter, gegen die sie der Staat nicht schützen kann oder will, aussetzen würde.
2.2.2. Als weiteren Fluchtgrund machte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung geltend, dass sie ihren Glauben wechseln wolle, da sie gegen die islamische Republik und den Hijab sei (AS 23). In der niederschriftlichen Einvernahme gab sie an, dass sie unter den islamischen Vorschriften leide und sich vor etwa 20 Jahren vom Islam abgewandt habe; konfessionslos sei sie seit mehr als 15 Jahren (AS 115). In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerde-führerin hingegen an seit den Ereignissen betreffend Mahsa Amini nicht mehr zum Islam zu gehören (OZ 16, S. 19). Da die Ereignisse betreffend Mahsa Amini im September 2022 waren, würde die Beschwerdeführerin „erst“ seit dreieinhalb Jahren nicht mehr zum Islam gehören wollen, was mit ihren Aussagen in der Einvernahme beim Bundesamt nicht vereinbar ist. Zudem waren die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Abkehr vom islamischen Glauben lediglich pauschal und vage. So gab sie an, ihren eigenen Glauben und Vorstellungen vom Leben zu haben, wonach Menschlichkeit zähle und Hijab zu tragen nicht bedeute, dass ein Mensch in Ordnung sei. Die Angaben dazu wie sich ihre Konfessionslosigkeit äußere waren ebenso lediglich oberflächlich. So gab die Beschwerdeführerin an für sich herausfinden zu wollen welcher Weg der richtige sei. Sie lasse alle in Ruhe und gehe ihren eigenen Weg. Sie sei nunmehr viel ruhiger (OZ 16, S. 19).
Darüber hinaus sind auch die Ausführungen betreffend den Grund der konkreten Ablehnung des Islam lediglich pauschal und oberflächlich:
„R: Was konkret missfällt Ihnen am Islam?
BF: Unter dem Namen des Islams werden derzeit in meinem Land die Menschen umgebracht, in den Gefängnissen gefoltert und ihnen unrecht getan. Das alles entspricht gegen eine Religion und in keiner Religion ist das akzeptabel. Selbstverständlich akzeptiere auch ich das nicht.
R: Das ist was die Regierung im Iran macht. Was genau missfällt Ihnen am Islam?
BF: Islam sagt ja das, was sie tun und sie tun das im Namen des Islams.
R: Könnten Sie sich vorstellen in einem anderen islamischen Land zu leben?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: ich möchte diese Ruhe die ich gefunden habe nicht mehr verlieren.
R: Warum ist der Islam für Sie nicht mehr ausreichend, befriedigend oder sonst nicht mehr akzeptabel?
BF: Wegen dem Zwang und dem Druck den es im Islam gibt. Das gefällt mir nicht. Der Islam ist nicht menschlich.“ (OZ 16, S. 20).
Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund dieser lediglich pauschalen Angaben eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem islamischen Glauben nicht aufzeigen und nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb ihr nunmehr der Islam als Religion derart missfällt, dass sie vom Islam abgekehrt sei. Dass sich die Beschwerdeführerin nach ernsthafter innerer Auseinandersetzung mit dem islamischen Glauben von diesem internalisiert abgewandt hat, ist daher nicht glaubhaft.
Dass die Beschwerdeführerin nicht islamkritisch auftritt, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, wonach sie die anderen in Ruhe lasse (OZ 16, S. 19, 20). Zudem spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht islamkritisch auftritt und darüber hinaus auch mit niemanden darüber redet, gegen eine ernsthafte innerliche Abkehr vom islamischen Glauben. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin den iranischen Behörden als Abtrünnige des islamischen Glaubens bekannt wäre.
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer inneren Überzeugung vom islamischen Glauben abgefallen ist, hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer lediglich vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben daher insgesamt nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführerin droht daher deshalb im Falle der Rückkehr keine Lebensgefahr und/oder Eingriff in die psychische und/oder physische Sphäre.
2.2.3. Gestützt auf die hierzu verfügbaren Angaben der Länderinformationen konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer legalen Ausreise aus Iran und ihrer Asylantragstellung in Österreich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Repressionen durch staatliche Behörden in Iran zu erwarten hat. Den zitierten Quellen zufolge sind keine Fälle bekannt, in der eine Antragstellung auf internationalen Schutz für Rückkehrende negative Konsequenzen gehabt hätte. Im Allgemeinen würden die iranischen Behörden abgelehnten Asylwerber:innen bei ihrer Rückkehr wenig Beachtung schenken. Zudem ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die iranischen Institutionen von der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Österreich erfahren haben, nachdem es den österreichischen Behörden gesetzlich verboten ist, solche Informationen weiterzugeben. Überdies ist es laut den Länderinformationen vielen Exiliranern möglich, regelmäßig und unbehelligt in den Iran zurückzukehren.
Die Beschwerdeführerin hat angesichts dieser Erwägungen in Iran keine gegen sie gerichteten staatlichen Bedrohungen wegen ihrer legalen Ausreise aus Iran und ihrer Asylantragstellung im Ausland zu befürchten.
2.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat und zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die aktuellen Länderberichte stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte wurden den Parteien zum Parteiengehör übermittelt. Den Länderberichten wurde von den Parteien nicht substantiiert entgegengetreten.
Die getroffenen Feststellungen zu den Entwicklungen hinsichtlich des militärischen Konflikts im Iran beruhen insbesondere auf den Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Iran: US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran vom 09.03.2026 und Waffenstillstandsabkommen, Verhandlungen zwischen den USA und Iran, Auswirkungen der Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran vom 13.04.2026
Eine entscheidungsrelevante Änderung hat sich auf Grundlage aller bekannten Informationen zur aktuellen Lage im Iran zwischenzeitlich nicht ergeben:
Den allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere der aktuellen Medienberichterstattung zum Iran – beispielsweise zu der am 08.04.2026 zwischen den USA und dem Iran vereinbarten zweiwöchigen Waffenruhe – ist keine dauerhafte Beendigung des militärischen Konflikts zu entnehmen. Sämtliche Gespräche zwischen den USA und dem Iran endeten bislang ohne Einigung. Sowohl Iran als auch die USA nutzen den Waffenstillstand Berichten zufolge, um die eigenen Verteidigungs- und Angriffskapazitäten wieder zu stärken und veröffentlichten mehrere israelische Fernsehsender am 13.04.2026 Informationen, wonach sich die israelischen Streitkräfte auf weitere Kampfhandlungen mit dem Iran vorbereiten würden. Dabei wird nicht verkannt, dass die USA am 06.05.2026 Iran ein Memorandum als Grundlage zur Beendigung des Krieges übergeben habe, eine Antwort seitens Irans gibt es dazu bisher nicht. Der Iran hat Berichte über eine bevorstehende Einigung als überzogen zurückgewiesen. In den Verhandlungen über ein Kriegsende ist die Kontrolle über die Straße von Hormus gemeinsam mit dem iranischen Atomprogramm die wichtigste Streitfrage. Am 07.05.2026 Abends (Ortszeit) kam es zu gegenseitigen Angriffen zwischen USA und Iran entlang der Straße von Hormus. So hat die USA nach iranischen Angriffen auf drei Kriegsschiffe Ziele im Iran angegriffen. Das iranische Militär warf den USA vor, damit die ohnehin brüchige Waffenruhe verletzt zu haben (https://orf.at/stories/3429203/).
Vom 28.02.2026 bis zum 07.04.2026 zählte die Menschenrechtsorganisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) im Iran 1.701 zivile Todesopfer aufgrund der Kampfhandlungen, darunter 254 Kinder. Nach offiziellen iranischen Angaben starben bei den Angriffen seit dem 28.02.2026 rund 3.300 Menschen in Iran, wobei dies Zivilisten wie auch Angehörige der Streitkräfte umfasst (Kurzinformation der Staatendokumentation zu Iran vom 13.04.2026).
Eine Beilegung des Konflikts ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar, sodass eine weitere Fortsetzung der landesweiten Angriffe auf den Iran – insbesondere aufgrund der gegenseitigen Angriffe am 07.05.2026 – nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die aktuelle Sicherheitslage im Iran ist daher weiterhin als besonders volatil anzusehen ist, zumal die zukünftige Entwicklung der Sicherheitslage im Iran im Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar ist.
Zudem ist aufgrund der volatilen Lage im Iran die Verfügbarkeit der für die Beschwerdeführerin notwendigen Medikamente ebenso nicht gesichert absehbar (Anfragebeantwortung vom 04.03.2026). Zudem ergibt sich aus den Länderberichten, dass die volatile Sicherheitslage erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftslage im Iran hat (Kurzinformation der Staatendokumentation zu Iran vom 13.04.2026).
Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran im Entscheidungszeitpunkt eine konkrete Gefahr, einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit zu erleiden bzw. in eine ausweglose Lage zu geraten, besteht, resultiert aus ihrer individuellen Situation als XXXX -jährige Beschwerdeführerin mit diagnostizierter Diabetes Mellitus II und XXXX sowie XXXX in Zusammenschau mit der allgemein bekannten und damit notorischen medialen Berichterstattung zum seit 28.02.2026 bestehenden Konflikt nach Luftangriffen Israels und der USA auf Ziele im Iran, u.a. in XXXX . Der medialen Berichterstattung ist zu entnehmen, dass die Luftangriffe bereits mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte in der Zivilbevölkerung XXXX forderten. Anhand der aktuellen medialen Berichterstattung ist davon auszugehen, dass die Situation in XXXX (wie im gesamten Staatsgebiet Irans) derzeit von einer hohen Volatilität geprägt ist. Die weitere Entwicklung des bewaffneten Konfliktes ist – wie bereits ausgeführt auch unter Berücksichtigung der derzeit bestehenden Friedensverhandlungen – nicht absehbar. Es wird zwar nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Iran als auch in Österreich über (finanzielle) Unterstützungsmöglichkeiten verfügt, jedoch sind die Unterstützungsmöglich-keiten im Iran aufgrund der volatilen Lage und der infolge erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaftslage im Iran entsprechend zu relativieren und ist auch die weitere Verfügbarkeit der von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente im Iran aufgrund der volatilen Lage nicht gesichert absehbar. In Gesamtschau ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließbar, dass der Beschwerdeführerin keine konkrete Gefahr einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit zu erleiden bzw. in eine ausweglose Lage zu geraten würde.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[…]“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine exilpolitische Betätigung im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden (vgl. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070, mwN). Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von „Rückkehrern“ kommt es regelmäßig entscheidend darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei der Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form – zB durch Informanten oder Medienberichte – von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus der Sicht dieser Behörden eine ernst zu nehmende politische Gefahr darstellen könne. Eine derartige subjektive Einschätzung kann nämlich nicht ohne weiteres extern vorweggenommen werden, insbesondere dann, wenn der Asylwerber schon in seinem Heimatland politisch tätig gewesen ist (vgl. VwGH 22.5.2001, 2000/01/0076). Entscheidend ist vielmehr, wie die exilpolitische Tätigkeit von den Behörden des Herkunftsstaates bewertet würde und welche Konsequenzen sie für den Asylwerber hätte (VwGH 17.9.2003, 2002/20/0562; vgl. ferner VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0080).
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Behörden, nicht die Kapazitäten haben, alle Aktivisten im Exil zu überwachen. So geraten zwar einflussreiche, exponierte Personen ins Blickfeld des iranischen Regimes, nicht jedoch Personen, die Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichten. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin durch ihre Aktivitäten in Form von Demonstrationsteilnahmen in Österreich und der Social Media Beiträge sowie dem ORF2-Fernsehbericht nicht exponiert aufgetreten. Die Beschwerdeführerin ist keine „high profile“-Aktivistin. Sie ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld des iranischen Regimes geraten. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ihr im Falle der Rückkehr eine (asylrelevante) Verfolgung durch das iranische Regime droht.
Aus den Länderfeststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass alle iranischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein.
Wie festgestellt und unter Punkt II.2.2.1. ausgeführt, verletzt die Beschwerdeführerin mit ihrer aktuellen Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in Iran nicht in einem Ausmaß, dass ihr bei einer Rückkehr Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie das Tragen eines Kopftuches aus innerer Überzeugung ablehnt. Im Falle einer Rückkehr droht der Beschwerdeführerin daher keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung.
3.1.3. Wie festgestellt und unter Punkt II.2.2.2. ausgeführt ist die Beschwerdeführerin nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben abgefallen. Sie tritt nicht islamfeindlich auf.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die iranischen Behörden Kenntnis von der behaupteten Abkehr der Beschwerdeführerin vom islamischen Glauben erlangt hätten.
Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Religion zu befürchten hätte.
3.1.4. Aus den aktuellen Länderberichten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass iranische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass die allgemeine Lage im Iran dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Der Beschwerdeführerin ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen.
3.1.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.2. Zur Spruchpunkt II.): Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
3.2.1. Die § 8 AsylG lautet (auszugsweise):
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
[…]
3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Riskio iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).
3.2.2. Wie unter Punkt II.2.3. ausgeführt, steht Iran im Entscheidungszeitpunkt in einem internationalen Konflikt, dessen Dauer und Ausgang aktuell noch nicht vorhersehbar sind.
Am 28.02.2026 haben Israel und die USA den Iran mittels Luftschlägen angegriffen. Bis zum 01.03.2026 abends haben die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte nach US-Angaben rund 2.000 Ziele angegriffen, wobei der Schwerpunkt der Angriffe bis einschließlich 02.03.2026 auf XXXX als politischem Zentrum des Landes lag. Gleich zu Beginn der Angriffe am 28.2.2026 wurde auch der Oberste Führer Irans Ayatollah Ali Khamenei getötet. Bislang lässt sich nicht beobachten, dass die US-amerikanischen und israelischen Angriffe zu einem Regimewechsel in Iran geführt hätten. Auch die geführten Verhandlungen zur Friedenslösung haben bisher zu keiner nachhaltigen Beendigung des Konflikts geführt. Vielmehr kam es am 07.05.2026 erneut zu gegenseitigen Angriffen der USA und Iran.
Eine dauerhafte Beendigung des militärischen Konflikts ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar. Die Sicherheitslage im Iran ist aktuell besonders volatil. Die Entwicklung der Sicherheitslage ist im Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar.
Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine XXXX -jährige Frau, die zwar noch über Anknüpfungspunkte im Iran verfügt, die jedoch aufgrund der volatilen Lage und der infolge erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaft entsprechend relativiert sind. Zudem leidet die Beschwerdeführerin an an Diabetes Mellitus II und XXXX sowie an einer XXXX und benötigt das Medikament Metformin, dessen weitere Verfügbarkeit aufgrund der volatilen Lage nicht gesichert ist.
Vor dem Hintergrund der mit dem gegenwärtigen militärischen Konflikt einhergehenden erheblichen Gefahrenlage aufgrund der Angriffe der US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte auf den Iran in Zusammenschau mit der individuellen Lage der Beschwerdeführerin kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefahr einer Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit drohen würde oder sie in eine ausweglose Lage geraten würde.
Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat würde daher – im Ergebnis – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen.
Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunfts-staats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mwN).
Aufgrund des Umstandes, dass der militärische Konflikt das gesamte Staatsgebiet betrifft, ist die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht möglich.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und die Beschwerdeführerin andererseits unbescholten ist (Z 3 leg. cit.).
Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutz-berechtigten zuerkannt wird gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war der BP daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.
3. 2 Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
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