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W226 2293604-1•Bundesverwaltungsgericht W226 2293604-1
W226 2293604-1Bundesverwaltungsgericht11.05.2026
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 aktuelle Länderfeststellungen Aufenthaltsdauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung Lebensgrundlage Lebensunterhalt öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbesserung Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Versorgungslage Wegfall der Gründe Zukunftsprognose
W226 2293604-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2024, Zl. 821015503-200399500, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2026, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VII. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach gemeinsamer illegaler Einreise mit seinem Vater, einem afghanischen Staatsangehörigen, und seinem Bruder, einem russischen Staatsangehörigen, am XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.09.2013, Zl. 12 10.154 BAS, wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
1.4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ W155 1438238 1/7E, hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß „§ 8 Abs. 1 AsylG 2005“ der Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2016 erteilt. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und gemeinsam mit seinem Vater nach Österreich eingereist sei. Dem Vater des BF sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt worden. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 betreffend den BF und seinen Vater vorliege. Beim BF handle es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF die Fortsetzung seines Familienlebens mit dem subsidiär schutzberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre. Dem BF sei daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen gewesen.
1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom 18.01.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.01.2018 verlängert.
1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
1.7. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2020 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.01.2022 verlängert.
1.8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls überwiegend durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.
2.1. Mit Aktenvermerk vom 14.05.2020 leitete das BFA ein Verfahren betreffend den BF hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.
2.2. Mit Aktenvermerk vom 22.09.2020 stellte das BFA das Aberkennungsverfahren aufgrund der Verurteilung des BF zu einer (lediglich) bedingten Freiheitsstrafe ein.
2.3. Mit Aktenvermerk vom 23.09.2021 leitete das BFA (neuerlich) ein Verfahren betreffend den BF hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass mit der Führung des Aberkennungsverfahrens bis zum Vorliegen eines Urteiles im laufenden Strafverfahren des BF zugewartet werde.
2.4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, 5. und 6. Fall, Abs 4 Z 3 SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG – unter Bedachtnahme auf das zu XXXX ergangene Urteil – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit in diesem Verfahren auf fünf Jahre verlängert.
2.5. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Gemäß § 366 ZPO wurde der BF zur Zahlung von € 2.000,- an den Zweitangeklagten verurteilt. Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.
2.6. Mit Schreiben vom 01.02.2024 erteilte das BFA dem BF Parteiengehör und forderte ihn auf, eine Stellungnahme im Aberkennungsverfahren sowie Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit, zum Privat- und Familienleben, ärztliche Atteste etc. vorzulegen. Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass im Zuge des Verfahrens aufgrund seiner nunmehrigen Volljährigkeit geprüft werde, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch vorliegen, zumal der BF den Status im Familienverfahren abgeleitet von seinem Vater erhalten habe. Das BFA gehe davon aus, dass der BF als lediger, arbeitsfähiger und gesunder junger Mann, der die russische Sprache auf Muttersprachenniveau beherrsche und in Russland Verwandte habe, bei einer Rückkehr in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Da der BF in seinem Herkunftsland nie verfolgt worden sei, sei auch nunmehr von keiner asylrelevanten Verfolgung des BF auszugehen. Auch die Länderberichte würden es nicht erlauben, eine solche Gefährdungslage in der Russischen Föderation anzunehmen, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer realen Gefährdung des Rechts auf Leben ausgesetzt, einer Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF sei in Österreich zweimal rechtskräftig verurteilt worden. Im Drogenhandel sei ein hoher Unrechtsgehalt zu erblicken und würde es sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen handeln. Es sei davon auszugehen, dass vom BF eine „allgemeine Gefahr“ ausgehe.
2.7. Mit Stellungnahme vom 09.02.2024 führte der BF aus, dass er in ganz Russland keine Verwandten habe. Er sei mit acht Jahren nach Österreich gekommen, wo „viele Verwandte (Onkel, Tanten, Cousin, Cousinen, usw…)“ leben würden. Der BF habe mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht, sei hier aufgewachsen und sozialisiert worden. In Österreich habe er die Schule besucht, habe in verschiedenen Kfz-Werkstätten Praktika gemacht, gearbeitet sowie das erste Lehrjahr als Kfz-Mechaniker absolviert. Die Lehre wolle er nach der Verbüßung seiner Haftstrafe abschließen. Seine Eltern habe er nie gefragt, warum sie nach Österreich geflüchtet seien, weil er jung gewesen sei. Mit der Zeit habe er sein Interesse und seine Erinnerungen an die Flucht vergessen und auch nicht mehr gefragt, warum sie damals nach Österreich gekommen seien. Er wisse nur, dass sein Vater „dort massive Probleme mit ein paar Personen“ gehabt habe. Worum es dabei gegangen sei, wisse er nicht. Der BF wisse, dass er Fehler begangen habe und bereue dies zutiefst. Er habe sich während der Haft sehr stark positiv verändert und wolle nach der Haft auf seinen eigenen Beinen stehen, um sein Leben in den Griff zu bekommen. Bei einer Rückkehr nach Russland würde man ihn sicherlich zum Militär einziehen, da er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe. Somit befürchte er, dass er an die Front gehen und dort kämpfen müsste, was er nicht wolle. Im Falle einer Weigerung würde man ihn vor ein Kriegsgericht bringen und ihn töten.
2.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.04.2024 wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ. W155 1438238-1/7E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit Bescheid vom 14.02.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 5 [FPG] wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 FPG aufgrund der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit widerrufen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Bezug auf die Russische Föderation nicht (mehr) vorlägen. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF mit seinem Vater und Bruder in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, weshalb kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden könne. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF sei jedenfalls vom Bestehen eines Privatlebens in Österreich auszugehen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet habe jedoch keine besondere Integration des BF in Österreich – etwa in Form von längerfristigen Beschäftigungen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen – festgestellt werden können. Der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es sei aktuell von einer negativen Prognose für das zukünftige Verhalten des BF auszugehen. Dies ergebe sich aus dem den strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Verhalten des BF und seiner „ausgeprägten schädlichen Neigung“. Der BF habe nicht davor zurückgeschreckt, Heroin an Minderjährige zu verkaufen. In seiner Stellungnahme habe der BF nur von „Fehlern“ gesprochen. Den BF habe nicht einmal die Verbüßung seiner Haftstrafe davon abhalten können, eine weitere strafbare Handlung zu begehen und einem anderen Insassen in einer Justizanstalt brutal ins Gesicht zu schlagen. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter des BF und weitere Verwandte noch in der Russischen Föderation leben. In Anbetracht der Schwere des Fehlverhaltens des BF, seiner Lebensumstände und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte sei die Erlassung eines für die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten, sowie zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
2.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ehemaligen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Unter einem wurde eine Stellungnahme des Psychologischen Dienstes einer Justizanstalt vom XXXX vorgelegt.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Erreichen der Volljährigkeit kein Ereignis sei, welches für sich genommen eine Änderung der Sachlange darstellen würde, zumal mit steigendem Alter gleichzeitig auch die Entfremdung von einer Kultur, die eine Person als Minderjähriger – in einem vulnerablen Alter – verlassen habe, steige. Der BF habe durch das Erreichen der Volljährigkeit nicht „plötzlich“ besondere Qualifikationen erworben oder eine starke, erwachsene Persönlichkeitsstruktur entwickelt. Ganz im Gegenteil sei der BF nach wie vor auf umfangreiche sozialarbeiterische Unterstützung und Hilfe durch seine Therapeutin und seine Familie angewiesen. Es habe sich keine Änderung in Hinblick auf seine Fähigkeit zur Existenzsicherung aus eigener Kraft ergeben.
Den BF verbinde abgesehen von seiner Staatsbürgerschaft nichts mehr mit seinem Heimatland. Der Kontakt zu seiner Mutter sei schon vor der Ausreise aus Russland abgebrochen. Sie stelle für den BF jedenfalls keinen Anknüpfungspunkt dar. Der BF habe auch keine Kontaktadresse der Mutter. Russisch spreche der BF nur in Grundzügen. Der BF lebe seit über 11,5 Jahren in Österreich und sei hier stark verwurzelt. Sein Vater und sein Bruder seien seine wichtigsten Bezugspersonen. Zu seinen Freunden und seiner Familie in Österreich habe der BF eine besonders enge Beziehung. Zu in Russland lebenden Verwandten habe der BF keine Bindung bzw. keinen Kontakt. Der BF habe die Straftaten in Österreich als Minderjähriger bzw. junger Erwachsener iSd JGG begangen. Die Strafhöhe habe sich stets im unteren Strafrahmen befunden. Der BF bereue seine Straftaten und strebe nach einem ordentlichen und rechtskonformen Leben in Österreich. Der BF habe in Österreich die Schule besucht sowie einen Teil seiner Kindheit und seine gesamte Jugend – somit die mitunter entwicklungsintensivsten Jahre seines Lebens – in Österreich verbracht. Aufgrund der fortgeschrittenen Integration des BF und des langen Aufenthalts in Österreich sowie des in Österreich verankerten Familienlebens stelle eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar und verstoße gegen Art. 8 EMRK.
Der BF verurteile die russische Politik sowie den Ukraine-Krieg zutiefst. Als Rückkehrer aus Europa, „der sich dem russischen Regime widersetzt und im Falle einer Rückkehr auch widersetzen würde“, drohe dem BF eine Verfolgung aufgrund einer zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung. Der BF befürchte bei einer Rückkehr auch, als Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der russischen Streitkräfte für den Ukraine-Krieg gegen seinen Willen eingezogen zu werden. Der BF lehne es vehement ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Durch die drohende Einberufung zum Ukraine-Krieg habe der BF im Falle einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 garantierten Rechte zu befürchten, weshalb eine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 50 FPG nicht zulässig sei.
2.8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 13.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das BFA erstattete unter einem eine Stellungnahme, in welcher unter Bezugnahme auf die Beschwerdeausführungen angemerkt wurde, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 9 Monaten nicht von einer Verurteilung im untersten Bereich des Strafmaßes auszugehen sei – dies auch unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes. Angemerkt wurde auch, dass der BF im Alter von 9 Jahren von Russland nach Österreich gereist sei. Zuvor habe dieser gemeinsam mit seiner Mutter in Russland gelebt und die Schule besucht. Es sei davon auszugehen, dass der BF die russische Sprache ausreichend beherrsche. Im Übrigen wurde auf die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
2.9. Mit Schriftsatz vom 24.03.2026 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Empfehlungsschreiben seines Bruders und zweier Freunde sowie einen Lehrvertrag.
2.10. Mit Schriftsatz vom 25.03.2026 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung einen Bericht seiner Bewährungshilfe, einen Therapiezwischenbericht des Vereins Grüner Kreis und das Ergebnis eines Drogentests.
2.11. Am 26.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF zu seinen Lebensumständen und Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Der Vater des BF wurde als Zeuge befragt. Die belangte Behörde nahm nicht an der Beschwerdeverhandlung teil.
2.12. Mit Schriftsatz vom 09.04.2026 übermittelte der BF eine Stellungnahme sowie ein Jahreszeugnis der Berufsschule von Jänner 2026. Ausgeführt wurde, dass der BF mittlerweile über einen langen, unbeanstandeten Wohlverhaltenszeitraum verfüge. Seine strafrechtlichen Verurteilungen seien nach dem Jugendgerichtsgesetz erfolgt. Der BF habe sein Leben nachhaltig stabilisiert und führe nunmehr ein geregeltes und integriertes Leben. Er befinde sich in einem aufrechten Lehrverhältnis, stehe regelmäßig mit der Bewährungshilfe in Kontakt und nehme kontinuierlich an suchttherapeutischen Maßnahmen teil. Diese Entwicklungen würden eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seiner Vergangenheit sowie eine nachhaltige Resozialisierung belegen. Vom BF gehe keinerlei Gefährdung für die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mehr aus. Seine positive Prognose werde insbesondere durch den langen Wohlverhaltenszeitraum, die stabile soziale Einbindung und die aktive Inanspruchnahme unterstützender Maßnahmen getragen. Der BF verfüge über einen gefestigten Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet, sei sozial, beruflich und therapeutisch integriert und habe seine gesamten Zukunftsperspektiven auf ein weiteres Leben in Österreich ausgerichtet. Unter Abwägung sämtlicher Umstände würden die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben des BF deutlich gegenüber allfälligen öffentlichen Interessen überwiegen. Ein Eingriff in die Rechte des BF wäre weder erforderlich noch verhältnismäßig. Die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG lägen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der BF spricht Russisch, Dari und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF ist in XXXX geboren und dort gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder aufgewachsen. In XXXX genoss der BF (eine zumindest rudimentäre) Schulbildung. Es kann nicht festgestellt werden, wie lange der BF in seinem Herkunftsland Schulbildung genossen hat. Der BF beherrscht Russisch jedenfalls auf sehr gutem Niveau.
Der BF reiste gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder im Alter von XXXX Jahren nach Österreich ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither ununterbrochen aufhält. Zum Zeitpunkt der gemeinsamen Ausreise aus ihrem Herkunftsland lebten – abgesehen von der Mutter des BF – auch noch weitere Verwandte des BF in Russland, so etwa seine Großmutter und seine Tante mütterlicherseits.
Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ W155 1438238 1/7E, „gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005“ der Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ zuerkannt. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliegt und dem Vater des BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (abgeleitet von seinem Vater) zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 14.02.2020 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.01.2022 verlängert.
In Österreich besuchte der BF zwei Jahre die Volksschule, fünf Jahre die Hauptschule und ein Jahr die Polytechnische Schule
Betreffend den BF scheinen im Versicherungsdatenauszug folgende Beschäftigungszeiten in Österreich auf: 09.03.2021 – 09.06.2021: XXXX (Arbeiterlehrling); 12.07.2021 – 28.07.2021: XXXX (Arbeiter); 25.11.2021 – 16.12.2021: XXXX (geringfügig beschäftigter Arbeiter); 15.11.2024 – 05.01.2025: XXXX (Arbeiter); 03.04.2025 – 12.04.2025: XXXX (Arbeiter); 14.07.2025 – laufend: XXXX (Angestelltenlehrling); 06.02.2026 – laufend: XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter).
Der BF verfügt für die Zeit vom 14.07.2025 bis 07.03.2028 über eine Lehrlingsstelle für den Lehrberuf XXXX (Nutzfahrzeugtechnik, Systemelektronik) und besucht aktuell die Berufsschule. Der BF hat im Schuljahr 2025/2026 die zweite Fachklasse der Berufsschule abgeschlossen. Der BF arbeitet geringfügig als Security in der Gebäudeüberwachung. Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF verbringt am Wochenende Zeit mit Freunden, die er über seinen Bruder kennengelernt hat. Er geht trainieren und mach Fitness und Kampfsport (Boxen).
Der BF wohnt aktuell mit seinem Vater, seinem Bruder und seiner Stiefmutter im gemeinsamen Haushalt.
Der Vater des BF, XXXX , geb. XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ. W155 1438234-1/6E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Vater des BF aus XXXX stamme und sich seit seinem 15. Lebensjahr in Russland aufgehalten habe. Es könne nicht festgestellt werden, ob er einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in der Russischen Föderation oder die russische Staatsbürgerschaft besessen habe. Es könne auch nicht festgestellt werden, ob er mit der Mutter seiner Söhne verheiratet ist und wo sich diese aufhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er die Russische Föderation verlassen habe, weil er durch Drittpersonen bedroht worden sei. Eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan – dem Herkunftsstaat – habe er nicht vorgebracht und hätten sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben. Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich aus den Länderberichten unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse ergebe, dass er im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan – mangels familiärer Anknüpfungspunkte – in eine aussichtlose Situation kommen könnte.
Der Bruder des BF, XXXX , geb. XXXX , ist russischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ. W155 1438239-1/7E, im Familienverfahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ zuerkannt.
Der Vater und der Bruder des BF leben als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich.
Die Stiefmutter des BF, XXXX , geb. XXXX , ist russische Staatsangehörige und in Tschetschenien geboren. Sie reiste im Jahr 2010 (erstmals) in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens im Jahr 2011 nach Polen überstellt. Sie reiste im Jahr 2020 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens am 23.07.2020 nach Estland überstellt. Sie reiste erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte zuletzt am 04.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die estnische Dublin-Behörde stimmte einem Aufnahmegesuch des BFA gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Bescheid des BFA vom 18.09.2024 wurde ihr Asylantrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Estland für die Prüfung ihres Antrages zuständig sei. Gegen sie wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Estland zulässig sei. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2025, GZ W232 1417983-4/11E, als unbegründet abgewiesen. Die Stiefmutter des BF hält sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und ist ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen.
Die Stiefmutter des BF hat nach wie vor Verwandte in Russland.
Die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des BF sind weder in finanzieller noch in sonstiger Hinsicht auf die Unterstützung des BF angewiesen. Der Bruder des BF arbeitet als Karosserietechniker in einer Autofirma. Der Vater des BF arbeitete bis vor kurzem im Lager einer Frischeisfirma. Aufgrund der Schließung des Unternehmens ist er aktuell arbeitslos, bezahlt jedoch nach wie vor den Mietzins für ihre Wohnung. Auch der BF ist weder in finanzieller noch in sonstiger Hinsicht auf die Unterstützung seiner in Österreich aufhältigen Verwandten angewiesen.
Der BF befindet sich seit XXXX in ambulanter Behandlung in einer Einrichtung des XXXX (Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen). Dort unterzieht er sich regelmäßig aufgrund einer Weisung nach §§ 50, 51 StGB einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG. Der BF hält die vereinbarten Termine ein. Die bisher durchgeführten Harnkontrollen bestätigten seine Drogenfreiheit.
Der BF ist abgesehen davon gesund und arbeitsfähig und nimmt keine Medikamente ein.
1.2. Zu den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers
Betreffend den BF scheinen im österreichischen Strafregister vier Verurteilungen auf:
1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF – unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der ersten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF
I. in verabredeter Verbindung mit den Erst- und Zweitangeklagten am XXXX versucht hat, einer Person eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er ihr gemeinsam mit seinen Mittätern Faustschläge und Fußtritte unter anderem gegen den Kopf versetzte, selbst als die Person bereits auf dem Boden lag, wodurch diese in Form eines Hämatoms an der Stirn, einer Kopfprellung und blutenden Wunden im Gesicht am Körper verletzt wurde;
II. am XXXX eine Person durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zur Zurückziehung der Anzeige wegen eines Raubes, für den die Erst- und Zweitangeklagten schuldig gesprochen wurden, zu nötigen versucht hat, indem er der Person via Instagram sinngemäß mitteilte, dass ihr 10-mal mehr passieren werde als einer näher genannten Person [bezogen auf das Opfer der zu I. angeklagten Handlungen], sollte sie die Anzeige nicht zurückziehen;
III. am 08.06.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Mittäter einer Person durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht vorsätzlich in Form einer Prellung des Unterkiefers am Körper verletzt hat.
Dadurch hat der BF zu I. das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs 1 StGB, zu II. das Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs 1 StGB sowie zu III. das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen.
Als mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet.
Dem BF wurde Bewährungshilfe angeordnet und mit seiner ausdrücklich erteilten Zustimmung die Weisung erteilt, ein Antigewalttraining bei XXXX zu absolvieren und dem Gericht innerhalb der Probezeit einen Nachweis darüber vorzulegen.
1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF – unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 129 StGB – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 StPO abgesehen.
Der zweiten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Zweitangeklagten als Beteiligte, teils gemeinsam mit drei abgesondert Verfolgten, anderen fremde bewegliche Sachen überwiegend durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen von Fahrradschlössern, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I. der BF gemeinsam mit dem Zweitangeklagten und zwei abgesondert Verfolgten
A. in einem Fahrradkeller einer Person ein Fahrrad im Wert von ca. € 400,- sowie bislang unbekannten Geschädigten zumindest zwei Fahrräder unbekannten Wertes, indem sie die Fahrradschlösser mithilfe eines losen Sattels, welcher als Hebelwerkzeug verwendet wurde, mit Gewalt aufdrehten bzw. aufbrachen sowie einem weiteren bislang unbekannten Geschädigten ein Fahrrad unbekannten Wertes, indem sie es aus dem Fahrradständer rissen;
B. bislang unbekannten Geschädigten mehrere Fahrräder unbekannten Wertes, indem sie versuchten die Fahrradschlösser mithilfe eines losen Sattels, welcher als Hebelwerkzeug verwendet wurde, mit Gewalt aufzudrehen bzw. aufzubrechen, wobei die Taten beim Versuch blieben, da ihnen das Aufbrechen nicht gelang;
C. bei einem Fahrradabstellplatz einer Person ein Fahrrad im Wert von ca. € 100,-, indem sie das Fahrradschloss auf unbekannte Weise aufbrachen;
D. in einem Fahrradkeller einem bislang unbekannten Geschädigten die Griffe eines dort abgestellten Fahrrades unbekannten Wertes;
II. der BF gemeinsam mit einem abgesondert Verfolgten bei einem Fahrradabstellplatz bislang unbekannten Geschädigten zwei Fahrräder unbekannten Wertes, indem sie die Fahrradschlösser mithilfe eines losen Sattels, welcher als Hebelwerkzeug verwendet wurde, mit Gewalt aufdrehten bzw. aufbrachen.
Dadurch hat der BF zu I. und II. das Vergehen des Diebstahls überwiegend durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 Abs 1 StGB begangen.
Als mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurden die mehrfache Tatbegehung und eine einschlägige Vorstrafe gewertet.
1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX , XXXX , wurde der BF – unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 19 Abs 1 JGG nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG und unter Bedachtnahme auf das zu XXXX ergangene Urteil – zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit in diesem Verfahren auf fünf Jahre verlängert.
Der dritten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF
I. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) 41,05-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 700 Gramm Heroin (beinhaltend 17,26 % Heroin, 0,82% Acetylcodein und 0,25% Monoacetylmorphin) im Zeitraum Juli 2021 bis XXXX anderen gewinnbringend überlassen bzw verschafft hat, wobei die Übergaben teilweise an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich stattfanden und unter Umständen erfolgten, unter denen sein Verhalten geeignet war, aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung von wesentlich mehr als zehn Personen, die sich im unmittelbaren Umfeld regelmäßig aufhalten, berechtigtes Ärgernis zu erregen (§ 27 Abs 2a SMG), nämlich an näher bezeichneten Orten, und zwar
1. einer Person in mehreren Teilmengen insgesamt 30 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 60,- bis EUR 70,-;
2. einer Person 2 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,-;
3. einer minderjährigen Person in mehreren Teilmengen insgesamt 180 Gramm Heroin; teils entgeltlich zum Grammpreis von EUR 50,- teils unentgeltlich;
4. einer Person in mehreren Teilmengen insgesamt 30 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,-- bis EUR 60,-;
5. einer minderjährigen Person in mehreren Teilmengen insgesamt 15 Gramm Heroin; teils zum Grammpreis von EUR 50,- teils unentgeltlich;
6. einer minderjährigen Person in mehreren Teilmengen insgesamt 10 Gramm Heroin; teils entgeltlich zum Grammpreis von EUR 50,- teils unentgeltlich;
7. einer Person 5 Gramm Heroin;
8. einer minderjährigen Person in mehreren Teilmengen insgesamt 4 Gramm Heroin teils zum unbekannten Grammpreis teils unentgeltlich;
9. einer minderjährigen Person in mehreren Teilmengen insgesamt 10 Gramm Heroin teils zum Grammpreis von EUR 80,- teils unentgeltlich;
10. einer minderjährigen Person in zwei Teilmengen eine unbekannte Gesamtmenge Heroin zum unbekannten Grammpreis;
11 einer Person 0,5 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 60,-;
12. einer Person insgesamt 6 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,00;
13. einer Person in zwei Teilmengen insgesamt 4 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,-;
14. einer minderjährigen Person in mehreren Teilmengen insgesamt 5 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,- sowie unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum;
15. weiteren unbekannten Suchtgiftabnehmern insgesamt 398,5 Gramm Heroin;
II./ Suchtgift ausschließlich für den eigenen Gebrauch erworben und besessen hat, indem er im Zeitraum Jänner 2020 bis 23.01.2022 Heroin (beinhaltend Heroin) konsumiert und bei Personenkontrollen am 16.01.2022 im Besitz von 2,4 Gramm Heroin sowie am 23.01.2022 im Besitz von 8,1 Gramm Heroin war.
Dadurch hat der BF zu I. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, 5. und 6. Fall, Abs 4 Z 3 SMG, sowie zu II. die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG begangen.
Als mildernd wurde das reumütige Geständnis des BF gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, eine einschlägige Vorverurteilung sowie der relativ lange Tatzeitraum gewertet.
Der BF war zum Zeitpunkt der Verurteilung seit mehr als zwei Jahren suchtgiftabhängig und steigerte Mitte 2021 seinen täglichen Konsum von 0,2 bis 0,3 Gramm auf letztlich 2 Gramm Heroin pro Tag. Als sein Bedarf stieg, begann der BF aufgrund seiner Mittellosigkeit für sich und auch teilweise für seine minderjährige Freundin Heroin zu beschaffen, indem er mit Suchtgiftabnehmern über sein Handy oder persönlich in Kontakt trat, wobei diese bei ihm eine gewisse Menge an Suchtgift „bestellten“. Sie übergaben in der Folge dem BF den ihnen genannten Bargeldbetrag, woraufhin der BF über einen verschlüsselten Nachrichtendienst mit einer Tätergruppierung in Kontakt trat, von der er die gewünschte Menge Heroin kaufte. Der BF nahm sich von dem ihm übergebenen Heroin eine kleine Menge für seinen Eigenbedarf und gab den Rest an seine Suchtgiftabnehmer weiter. Durch diese Vorgangsweise konnte der BF seinen eigenen Bedarf von rund 350 Gramm für den Zeitraum von Juli 2021 bis zu seiner Festnahme am XXXX decken. Der BF wusste, dass es sich bei den von ihm erworbenen, besessenen sowie weitergegebenen Substanzen um Suchtgift handelte, dessen Besitz und Weitergabe in Österreich verboten ist. Sein Wille umfasste von Vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran angeknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmengen. Es kam ihm darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgiftverkäufen längere Zeit hindurch seinen eigenen Suchtgiftkonsum zu finanzieren. Dem BF waren auch Art und Umfang der von ihm verhandelten Suchtgiftmengen bewusst, zumal er selbst regelmäßig Suchtgifte konsumierte.
1.2.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Gemäß § 366 ZPO wurde der BF zur Zahlung von € 2.000,- an den Zweitangeklagten verurteilt. Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen.
Der vierten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX (als junger Erwachsener) in einer Justizanstalt eine Person vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihr mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch ein Zahn abbrach, ein weiterer Zahn zur Gänze herausfiel und die Person eine Zerrung der Nackenmuskulatur und eine Prellung mit Hämatombildung im Bereich der Oberlippe erlitt.
Dadurch hat der BF das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen.
Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend die drei Vorstrafen (eine einschlägige) und die Begehung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe gewertet.
1.2.5. Der BF war im Zeitraum von XXXX bis XXXX in Polizeianhaltezentren bzw. in Justizanstalten inhaftiert.
Das Verhalten des BF in Strafhaft war zunächst durch Ordnungswidrigkeiten gekennzeichnet.
Der BF befand sich in der Justizanstalt zuletzt im gelockerten Wohngruppenvollzug, war zur Arbeit im Betrieb Karosseriebautechnik eingeteilt und wurde bei Bedarf als Hausarbeiter eingesetzt. Von November 2022 bis Februar 2023 nahm der BF an einer Suchtgruppe teil und schloss die Sitzungen ab. Ab Juni 2023 nahm der BF in der Justizanstalt eine wöchentliche Einzeltherapie mit Fokus auf das Thema Sucht in Anspruch.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde ausgesprochen, dass der BF mit 28.07.2024 aus der Freiheitsstrafe entlassen und die restliche – mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX zu XXXX sowie des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX – verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Drogentherapie zu unterziehen, dies vierteljährlich, beginnend mit 01.10.2024.
Der BF hat nach wie vor Schmerzengeldforderung in der Höhe von € 2.000,- (siehe Punkt 1.2.4.) zu begleichen.
1.3. Zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF:
Der BF wurde am XXXX gemäß § 22 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991 angezeigt. Mit Strafverfügung einer Bezirkshauptmannschaft wurde über ihn eine Geldstrafe von € 80,-verhängt.
Mit Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom XXXX wurde über den BF wegen einer Übertretung des Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG eine Geldstrafe von € 36,- verhängt.
Mit (einer weiteren) Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom 13.08.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung des Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG eine Geldstrafe von € 36,-verhängt.
Mit Strafverfügung eines Magistrats vom 06.04.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung von § 2 iVm § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz und §§ 5 sowie §§ 1 und 2 Z 5 der 98. Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe von € 200,- verhängt.
Mit (einer weiteren) Strafverfügung eines Magistrats vom 06.04.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung von § 2 iVm § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz und §§ 1 und 2 Z 5 der 98. Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe von € 100,- verhängt.
Mit Strafverfügung eines Magistrats vom 21.04.2020 wurde über den BF wegen einer Übertretung von § 2 iVm § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz und §§ 5 sowie §§ 1 und 2 Z 5 der 98. Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe von € 300,- verhängt.
Mit Strafverfügung eines Magistrats vom 19.02.2021 wurde über den BF wegen einer Übertretung von § 5 Abs. 1 und 2 iVm § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der 2. COVID-19-NotMV eine Geldstrafe von € 75,- verhängt.
Mit Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom 01.04.2021 wurde über den BF wegen einer Übertretung des § 2 Abs. 2 Oberösterreichisches Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von € 100,- verhängt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass der BF am 22.01.2021 eine von Polizeibeamten ausgesprochene Anweisung, einen öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen, trotz Abmahnung nicht befolgte und der durchgeführten Wegweisung nicht nachkam bzw. sich dieser widersetzte.
1.4. Zur Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Der Beschwerdeführer stellt durch sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
1.5. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, haben sich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ W155 1438238 1/7E, sowie seit der letztmaligen Verlängerung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2020 nachhaltig verbessert.
Der Beschwerdeführer liefe im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Es wäre ihm möglich, selbständig einen Wohnsitz zu begründen und in der Russischen Föderation zu arbeiten.
Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch von der Todesstrafe bedroht.
1.6. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 23.12.2025 vom (Version 17):
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Anga- ben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/ Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):
•Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
•Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
•Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
•Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluz- kij)
•Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
•Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
•Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/ Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).
Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf An- griffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispiels- weise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kin- der (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegen- de Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).
Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025):
Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive)
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Quelle 1: ISW 16.12.2025
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus- Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).
Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025).
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum November 2025)
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Quelle 2: ACLED 8.12.2025 [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen]
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungs- verbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).
Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte gemäß Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Be- reich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (US- DOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).
Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheits- personal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (US- DOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).
Personen dürfen gemäß Artikel 22 der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025).
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind auf Basis der Verfassung der Russischen Föderation (Artikel 21) verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert (UNTC 20.11.2025a). Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UNTC 20.11.2025b). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Will- kür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich wer- den die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).
Korruption
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Im Jahr 2006 hat Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption ratifiziert (UNTC 6.11.2025b). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ dar (FGKB RUSS 28.12.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt (USDOS 22.4.2024), jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 22.4.2024; vgl. Holmes 2023). Das Strafgesetzbuch sieht im Falle der Bestechung oder Bestechlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren vor (StGB RUSS 17.11.2025). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2025a). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vgl. FH 2025a, Intersections.EEJSP/Makarova 2024, Holmes 2023) und behindert demokratische Reformen sowie die wirtschaftliche Entwicklung des Landes (Intersections.EEJSP/Makarova 2024). Von Korruption sind die Exekutive, Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militär, Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 22.4.2024). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2025a; vgl. TI 4.3.2022, RAD/Marandici 16.4.2025). Dies bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2025a). Fälle von Korruption innerhalb der politischen Elite werden oft zur Beilegung von Machtkämpfen und politischen Auseinandersetzungen benutzt (BS 2024). Die Verpflichtung von Abgeordneten und öffentlich Bediensteten zur Offenlegung von Vermögen und Einkommen wurde ausgesetzt (Stykow/Baumann 29.9.2023). Gemäß einem präsidentiellen Erlass aus dem Jahr 2022 sind im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg unter anderem Militärbedienstete sowie Mitarbeiter des Innenressorts von Verpflichtungen zur Vermögensoffenlegung ausgenommen (EPAKR RUSS 29.12.2022). Die Veröffentlichung von Behördendaten wurde eingeschränkt, und die Berichtspflichten für Banken und diverse Unternehmen wurden gelockert. Auf diese Art und Weise bietet die Regierung Gelegenheiten für illegale Bereicherung, um die Loyalität der Eliten zu belohnen (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle und Themen in Bezug auf öffentliche Integrität anzusprechen (BS 2024; vgl. Intersections.EEJSP/Makarova 2024). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK) (FBK o.D.). Diese wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von den Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vgl. DW 9.6.2021). Alexej Nawalnyj wäre im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen, war dann ab Jänner 2021 inhaftiert (SWP/Fischer 19.4.2022) und ist schließlich 2024 in der Haft verstorben (BBC 16.2.2024).
Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2024 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 22 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Jahr davor lag Russland bei 26 Punkten. Das Land nimmt aktuell den Rang 154 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Aserbaidschan, Honduras und dem Libanon (TI 2024).
Wehrdienst und Rekrutierungen Überblick über die Armee
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tat- sächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst ein- gezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vgl. EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10- 12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025):
Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Ein- berufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025).
Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 4.11.2025):
A [A]: tauglich
Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen
В [W]: eingeschränkt tauglich
Г [G]: vorübergehend untauglich
Д [D]: untauglich
Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehr- pflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. VMR RUSS o.D.c).
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft worden ist (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehen- de; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 4.11.2025).
Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]
Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Ein- berufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkontos in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru- Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Hingegen argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф) (ÖB Moskau 13.11.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).
Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden, welches mehrere personenbezogene Daten Wehr- pflichtiger enthält. Auf dieses haben nur bestimmte Behörden Zugriff, darunter das Verteidigungsministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) und der Auslandsnachrichtendienst (SWR) (ÖB Moskau 1.10.2025). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist (Moscow Times 13.2.2025). Die beiden elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird (DIS/Migrationsverket 3.2025).
Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 4.11.2025). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 2.10.2025). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheits- strafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).
Laut Artikel 87 der Verfassung ist der Staatspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2024 betrugen die Militärausgaben 7,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI 2025). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet rasch voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).
Mobilisierung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Teilmobilisierung
Am 21.9.2022 hat ein Erlass von Präsident Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet, demzufolge Mobilisierte denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte genießen und auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt sind. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):
•aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze
•aus gesundheitlichen Gründen
•im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)
Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlich- keit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).
Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 4.11.2025) [zu den Reservisten-Kategorien sowie zur gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Kapitel Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der regierungsunabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).
Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). § 18 des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorüber- gehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT- Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).
Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anm. der Staatendokumentation.]
Die Mobilmachung hat in Russland zu Protesten und Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung geführt. Im Zuge der Teilmobilmachung haben mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land verlassen (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versucht haben, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigt hat (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).
Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).
Verdeckte Mobilisierung
Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bislang andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter diesen Begriff fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Frei- williger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen für den Vertragsdienst in der Armee. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023; vgl. EBCO 5.6.2025). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Verschiede- ne Anreize werden geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukrainekrieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander (NGE 3.8.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025) und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023; vgl. ISW 13.8.2025). Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (DIS/Migrationsverket 3.2025; vgl. Russland-Analysen/Kluge 27.2.2025). Seit Kriegsbeginn ist der Militärdienst immer lukrativer geworden (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).
Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (EUAA 12.2025). Für diese gelten an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukrainekriegs (BBC 25.1.2024). Gemäß
§ 28.2 des Strafprozessgesetzbuches kann die Strafverfolgung im Falle von Verdächtigen oder Angeklagten, welche während einer Mobilisierung, zu Kriegszeiten usw. zum Militärdienst einberufen werden, den Militärdienst ableisten oder einen Vertrag mit dem Militär abschließen, ausgesetzt bzw. eingestellt werden (StPGB RUSS 27.10.2025). § 80.2 des Strafgesetzbuches sieht eine bedingte Strafe vor, wenn eine Person, die ihre Strafe abbüßt, während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten zum Militärdienst einberufen wurde oder einen Vertrag mit dem Militär abgeschlossen hat (StGB RUSS 17.11.2025). Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024b). Gemäß § 17 des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).
Kürzlich begannen verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (Wjorstka 3.11.2025; vgl. ISW 30.10.2025).
Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukrainekrieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).
Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind einer Zwangsmobilisierung und -rekrutierung durch russische Besatzungsbehörden ausgesetzt (ISW 21.8.2025; vgl. FH 2025b). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (ISW 16.10.2025).
NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).
Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Rechtliche Ausgangssituation
Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 7.7.2025). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß § 41 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehr- dienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 4.11.2025). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, vorübergehend eingeschränkt wer- den. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger, Bürger anderer Staaten sowie Staatenlose ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Anzahl der Grundwehrdiener, welche zum vertraglichen Militärdienst übergehen, wird nicht öffentlich gemacht (EBCO 5.6.2025).
Situation von Grundwehrdienern in der Praxis
Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ÖB Moskau 16.10.2025; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einfluss- reichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. (DIS/Migrationsverket 3.2025). Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023, DIS/Migrationsverket
3. 2025). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 16.10.2025). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtete im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk ab Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet worden sind (KR 14.11.2024a). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).
Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). Eine weitere Methode zur Rekrutierung von Grundwehrdienern für den Ukrainekrieg sind die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen (ISW 13.8.2025).
NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).
Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Desertion
Gemäß § 338 des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der straf- rechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).
Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).
Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).
Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung
Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 17.11.2025):
•§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.
•§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.
•§ 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
•§ 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
•§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst er- scheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.
•§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.
•§ 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.
Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).
Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vor- angegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Ange- klagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).
Es gibt kein Gesetz, wonach Eltern wehrfähiger Männer, die also das 18. Lebensjahr vollendet haben und demnach volljährig sind und die sich der Einberufung entziehen, inhaftiert bzw. fest- genommen werden können (ÖB Moskau 18.11.2025).
Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet worden sind. Weiters drohen Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Soldaten, die sich weigern zu kämpfen oder ihren Militärdienst beenden wollen, werden von Vorgesetzten als Bestrafungsmaßnahme attackiert und außergerichtlich inhaftiert. Die Anzahl der von solchen Maßnahmen betroffenen Soldaten ist unbekannt (MBZ 14.2.2025). Es wird über Fälle von Kriegsdienstverweigerern berichtet, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht worden sind (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).
Seit 2022 steigt die Anzahl der dem Militärdienst entfliehenden Personen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023). Einige Männer, welche vor der Einberufung zum Militärdienst fliehen, werden an der Grenze von Sicherheitspersonal aufgehalten (FH 2025a).
Es gibt mehrere Menschenrechtsorganisationen, welche Deserteuren und Militärdienstverweigerern Hilfe anbieten (DIS/Migrationsverket 3.2025).
Wehrersatzdienst/Zivildienst
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.10.2025) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hin- gegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.). Zivildienstkandidaten können die Wahl ihres zukünftigen Zivildiensttätigkeitsgebiets nur beschränkt beeinflussen. Zivildiener verdienen beträchtlich mehr Geld als die sehr schlecht bezahlten Grundwehrdiener (EBCO 5.6.2025).
Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Militärkommissariate lehnen Anträge auf Zivildienstableistung oft ab (EUAA 12.2025). Es gibt Fälle willkürlicher Antragsablehnungen, wenn die Kommission keinen „Beweis“ für die Glaubenshaltung des Antragstellers sieht, was eine illegale Grundlage für eine Antragsablehnung darstellt. Den- noch bestätigen Gerichte manches Mal diese rechtswidrigen Entscheidungen (EBCO 5.6.2025). Die Korruption steigt. Von manchen Antragstellern werden Bestechungsgeschenke gefordert, damit ihrem Zivildienstantrag stattgegeben wird (EUAA 12.2025). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß
§ 3 des föderalen Gesetzes „Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2025 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2025). Die Anzahl der Zivildienstleisten- den steigt (EBCO 5.6.2025). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023).
Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).
Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 848] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Eine strafrechtliche Verfolgung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zivildienstableistung (EBCO 5.6.2025).
Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung
Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 4.11.2025) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.10.2025). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 4.11.2025). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten, der sich auf seinen Glauben berufen hatte, das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grund- rechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Unter anderem wurden folgende internationale Menschenrechtsverträge von Russland ratifiziert (OHCHR o.D.):
•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
•Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
•Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung
•Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
•Kinderrechtskonvention
•Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vgl. UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiede- ne weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).
Die Regierung setzt transnationale Repressionshandlungen, um Personen außerhalb der Lan- desgrenzen einzuschüchtern oder Repressalien auszuüben. Davon betroffen sind unter anderem politische Gegner, Bürgergesellschaftsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 12.8.2025). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs hat Russland die transnationale Repression bedeutend ausgeweitet (CABT/et al. 14.5.2025).
Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Artikel 29 der russischen Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Verfassung RUSS 6.10.2022). In der Praxis herrscht eine Kriegszensur (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. HRW 16.1.2025a). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2024; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, AI 29.4.2025), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UNHRCOM 1.12.2022). Informationen über den Krieg werden von der Regierung massiv kontrolliert und manipuliert (AI 24.4.2024). Die Politik setzt Desinformation ein, um landesweit und global ihre Sichtweisen zu verbreiten (Journal of Illiberalism Studies/Mahon/Walker 2024). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukrainekrieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und die Blockierung von Webseiten (UNHRCOM 1.12.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Diskreditierung wird nicht definiert (SFH 12.1.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNS/ Parchomenko 11.2022).
Die Anzahl gerichtlicher Verurteilungen im Rahmen von Strafverfahren, die mit der Bewertung des Ukrainekriegs in Zusammenhang stehen, nimmt zu (Kommersant 22.4.2024). Solche Verurteilungen beziehen sich auf eine Bandbreite von Delikten, für welche das vorgesehene Strafmaß unterschiedlich ist (beispielsweise Vandalismus, Staatsverrat usw.). Meistens verhängen Gerichte unbedingte, mehrjährige Freiheitsstrafen, wenn es um Antikriegspositionen geht. In Fällen der Diskreditierung der Streitkräfte werden bevorzugt Geldstrafen verhängt (OVD-Info 24.2.2025). Die Anti-Extremismusgesetzgebung wird häufig zur Beschränkung der Meinungsfreiheit verwen- det (UNHRCOM 1.12.2022). Extremismus- und Terrorismus-Anklagen werden immer öfter dazu benutzt, regierungsunabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen (UNHRC 15.9.2025).
Die Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor, welche vom Ministerium für digitale Entwicklung kontrolliert wird, handelt oft intransparent (FH 16.10.2024). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNS/Parchomenko 11.2022; vgl. USDOS 12.8.2025). Fast alle regimekritischen Medien haben ihre Tätigkeit eingestellt oder wurden verboten (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Regierung kontrolliert, entweder direkt oder durch staatliche Unternehmen und befreundete Wirtschaftsmagnaten, alle nationalen Fernsehsender, die meisten Rundfunk- und Pressebetriebe sowie den Großteil des Werbungsmarkts (FH 2025a). Zensur und Selbstzensur in Fernsehen, Printmedien und Internet sind weitverbreitet, besonders in Bezug auf regierungskritische Standpunkte (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UNHRCOM 1.12.2022). Diesbezüglich herrscht Straflosigkeit (AI 4.2023). Die meisten regierungsunabhängigen Medien waren gezwungen, das Land zu verlassen (SCEEUS 20.9.2024). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal, gesperrt (AA 2.8.2024). Zahlreiche Journalisten und regierungsunabhängige Medien wurden als „ausländische Agenten“ und „unerwünscht“ eingestuft (FCDO 12.2022) [zu „unerwünschten Organisationen“ und „ausländischen Agenten“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Die Regierung beschränkt und unterbricht den Zugang zum Internet, kontrolliert Online-Inhalte und überwacht die gesamte Internet-Kommunikation (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verstärken ihre Bemühungen, die Bevölkerung vom globalen Internet zu isolieren. Personen, welche die Regierung online kritisieren, unterliegen einer extensiven Überwachung (FH 13.11.2025).
Besondere Aufmerksamkeit widmen die Behörden dem Kampf gegen Antikriegspositionen im Internet. Nicht selten werden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung auch Inhalte sozialer Medien herangezogen, welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Inhalte noch keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellten (OVD-Info 24.2.2025). Der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte „System für operative Ermittlungsmaßnahmen“ (SORM), mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden (SFH 12.1.2023). Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich (RSF o.D.). Ihre Webseiten sind nicht aufrufbar (VB Moskau 13.10.2025). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt X; Anm. der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Nutzung vieler Online-Plattformen ist nicht mehr möglich (VB Moskau 13.10.2025). Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 16.10.2024).
Es besteht die Möglichkeit, mittels Nutzung von VPN-Programmen auf oben genannte gesperrte Plattformen und Webseiten zuzugreifen, jedoch ist auch dies nicht immer ohne Weiteres möglich (VB Moskau 13.10.2025). VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen (AA 2.8.2024; vgl. FH 16.10.2024, VB Moskau 13.10.2025), wodurch Nutzer neue bzw. funktionierende Anbieter suchen und installieren müssen (VB Moskau 13.10.2025). Die Verbreitung von Werbung für VPN-Dienste führt zu einer Verwaltungs- bzw. Geldstrafe (VStGB RUSS 4.11.2025; vgl. VB Moskau 13.10.2025).
Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2025 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 171 von 180 gelisteten Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich damit zwischen Ägypten und Nicaragua und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RSF 2025).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Versammlungsfreiheit
Gemäß Artikel 31 der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht auf Abhaltung friedlicher Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Wiederholte Verstöße gegen Versammlungsvorschriften können gemäß § 212.1 des Strafgesetzbuches zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP/Fischer 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. BS 2024, AI 29.4.2025, ÖB Moskau 1.10.2025, HRW 16.1.2025a, FH 2025a). Die Behörden
nehmen u.a. COVID als Vorwand, um Oppositionsproteste zu verbieten, während sie Veranstaltungen, welche mit der offiziellen Linie abgestimmt sind, gestatten (HRW 16.1.2025a). Behörden weigern sich, Antikriegsproteste zu erlauben (UNHRCOM 1.12.2022). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen in Verbindung mit Antikriegsdemonstrationen (USDOS 12.8.2025). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die Mobilisierung führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in der innerrussischen Republik Dagestan. Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023). Antimobilisierungsproteste in Russ-and wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.103 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info 24.7.2025). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. AA 2.8.2024). Friedliche öffentliche Proteste nehmen ab, und stattdessen werden abweichende Meinungen online oder symbolisch kundgetan (UNHRC 15.9.2025; vgl. Tertytchnaya 2024). Das Überwachungssystem des Landes ist großteils automatisiert, was auf die weitver- breitete Verwendung von Gesichtserkennungstechnologien und ein extensives Kameranetzwerk in Großstädten zurückzuführen ist (EUAA 12.2025). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 12.8.2025).
Die Österreichische Botschaft in Moskau konnte im Rahmen einer Internetrecherche in russischen Medien keine Berichte zu Demonstrationstätigkeiten von russischen Staatsangehörigen in Österreich finden (ÖB Moskau 16.10.2025).
Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit ist stark eingeschränkt (BS 2024; vgl. AI 29.4.2025). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen (FH 2025a) bzw. ist diesem untergeordnet (Crowley 2023). Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2025a). Arbeitgeber ergreifen häufig Repressalien (Entlassung usw.) gegen Mitarbeiter, welche sich für unabhängige Gewerkschaften engagieren. Gewerkschaften müssen sich registrieren - ein oft mühsamer und sehr bürokratischer Prozess, der sich zeitlich in die Länge zieht. Gründe für die Ablehnung einer Registrierung werden nicht definiert und können willkürlich und ungerechtfertigt sein (USDOS 12.8.2025). Gesetze bezüglich „unerwünschter Organisationen“ und „ausländischer Agenten“ schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UNHRCOM 1.12.2022). [zur Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]
Opposition
Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022). Politische Repressionen sind systematisch und in beträchtlichem Ausmaß institutionalisiert (Re: Russia 10.11.2025). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismusgesetzgebung wer- den politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022) und strafrechtlich verfolgt (EEAS 22.5.2025). Die demokratisch orientierte Opposition sieht sich massivem Druck durch den Staat ausgesetzt, einschließlich politisch motivierter Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen (AA 2.8.2024). Im Land sind allenfalls letzte Reste einer liberalen Opposition aktiv (Presse 10.6.2025). Die liberale Oppositionspartei Jabloko ist auf lokaler Ebene vertreten (Presse 10.6.2025; vgl. Jabloko o.D.).[zum Verlauf und den Ergebnissen der letzten Parlamentswahl siehe Kapitel Poli- tische Lage]
Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 in der Haft verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zu seiner Inhaftierung geführt haben, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen haben Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zugefügt (UNHRCOM 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde er ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladi- mir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024), in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vgl. BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Gefängnis verstarb Nawalnyj im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vgl. Kommersant 16.2.2024).
Das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Sie müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und mit physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Es kann zu Sippenhaft kommen (AA 2.8.2024). Die Zersplitterung der verschiedenen Gruppen des tschetschenischen Widerstands behindert deren Fähigkeit, die örtliche Bevölkerung zu mobilisieren und eine kohärente Opposition zu organisieren (PONARS Eurasia/ Ratelle 13.3.2023).
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein) mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 2.8.2024). Die einzelnen Arten von Strafvollzugsanstalten werden im Strafvollzugsgesetzbuch der Russischen Föderation aufgezählt und beschrieben (StVGB RUSS 7.4.2025). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen oder aber Personen mit einem Hintergrund bei den Sicherheitskräften sind. Gefangene dürfen Beschwer- den bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder bei der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Bei den Aufsichtskommissionen eingehende Beschwerden konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 22.4.2024). Zivilgesellschaftlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern und anderen unabhängigen Mechanismen ist der Zugang zu Haftanstalten nicht gestattet, wodurch ein externes Monitoring verhindert wird (OMCT 2025).
Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB Moskau 1.10.2025), Nahrungsmittelknappheit (USDOS 22.4.2024) und unhygienischen Verhältnissen (FH 2025a). Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind unzureichend ausgestattet, und es man- gelt an qualifiziertem Personal (OVD-Info 17.7.2024). Behörden missbrauchen zunehmend psychiatrische Einrichtungen als Bestrafungsmaßnahme oder zur Ausübung von Druck auf An- geklagte (USDOS 12.8.2025). Die Unterbringung Inhaftierter erfolgt regelmäßig in Schlafsälen (AA 2.8.2024).In Haftanstalten kommt es zu Folter (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. AI 29.4.2025, USDOS 12.8.2025), welche in mehreren Fällen zum Tod (auch Suizid) geführt hat (USDOS 12.8.2025). Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Die Behörden gehen gezielt gegen bestimmte Gefangene vor und misshandeln sie, unter anderem durch Verweigerung einer angemessenen medizinischen Versorgung, willkürliche Unterbringung in Bestrafungszellen, psychischen Druck, Drohungen und tätliche Gewalt (AI 24.4.2024). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft, Einweisung in die Psychiatrie (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024, AI 29.4.2025, OMCT 2025) oder
Verweigerung des Kontakts zu ihren Familien (AI 29.4.2025). Die Anzahl der politischen Gefangenen wächst, und Zahlenangaben variieren je nach Quelle (EEAS 22.5.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Memorial gibt es 708 politische Gefangene im Land (Memorial o.D.b). Untere Verwaltungspositionen in Hafteinrichtungen werden mit Inhaftierten besetzt (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als „Folterkolonien“ berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängern Gerichte die Untersuchungshaft in Einzelfällen über Jahre (AA 2.8.2024). Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft sind oft mit langer Untersuchungshaft konfrontiert (USDOS 12.8.2025). In den Haftanstalten herrscht Personalmangel (AA 2.8.2024). Inhaftierte haben bei mangelhafter Unterbringung oder schlechter Versorgung einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch (AA 2.8.2024; vgl. StVGB RUSS 7.4.2025). Die NGO Rus Sidjaschtschaja [„Rus hinter Gittern“; Anm. der Staatendokumentation] bietet rechtliche und humanitäre Unterstützung für verurteilte/inhaftierte Personen und deren Familien an (Rus Sidjaschtschaja o.D.).
Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, gab es mit Stand 1.1.2023 in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte (WPB o.D.). Im Jahr 2022 begannen die [mittlerweile aufgelöste; Anm. der Staatendokumentation] Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium, Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023). Laut Berichten des „Komitees Ziviler Beistand“ müssen nordkaukasische Personen in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem „Komitee zur Verhinderung von Folter“ gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in anderen Landesteilen, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 2.8.2024).
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).
Gemäß § 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Wirtschaft
Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 14.11.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.10.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 9.2025). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und dem wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025a).
Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst. Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifen- den Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/ Lorenz 30.7.2025). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 9.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3% gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im September 2025 nach offiziellen Angaben 8% (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4% des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 5.2025). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).
Grundversorgung
Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2% (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unter- schiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024; vgl. Mareeva 2023). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).
Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohn- raum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf. Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im August 2025 bei ca. RUB 92.866 [ca. EUR 985] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3% (WKO 9.2025). Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 238] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell fest- gelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 29.9.2025). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 205], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 183] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 162] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2025 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden. Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 6.2025). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU 2025), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.g), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 31.7.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.h).
Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 2.10.2025).
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung 2025-12-23 12:23
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 6.2025). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR136]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR53]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 16] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registrierte Arbeitssuchende sind berechtigt, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 6.2025).
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Letzte Änderung 2025-12-23 12:28
Artikel 40 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert das Recht auf Wohnraum. Be- dürftigen Personen wird laut der Verfassung Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen, wobei die Wartezeit bei einigen Jahren liegen kann. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (20- 23 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen in ländlichen Gebieten) gesenkt werden (IOM 6.2025). Es gibt keine Webseiten für Sozialwohnungen. Wer eine Sozialwohnung mieten möchte, muss das örtliche Zentrum für staatliche Dienstleistungen kontaktieren (IOM 24.9.2025). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023). Am höchsten sind Mietkosten in Städten wie Moskau und St. Petersburg. Im Allgemeinen bieten größere Städte mehr Mietoptionen als kleinere Städte oder Dörfer (IOM 24.9.2025). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024). Bei der Suche nach einer Unterkunft können Immobilienmakler helfen, welche dafür normalerweise eine Gebühr in der Höhe einer Monats- miete einheben. Es gibt ausschließlich private Immobilienmakler. Im Normalfall konsultieren Personen, die auf der Suche nach einer Unterkunft sind, Onlineplattformen und persönliche Netzwerke wie Freunde oder Familienangehörige. Beispiele für gängige Immobilienplattformen sind (IOM 24.9.2025):
Gemäß dem für Familien konzipierten Hypothekenprogramm muss eine Familie anfangs 20,1 % der Wohnungskosten bezahlen und kann eine Wohnung zu einem Vorzugszinssatz von 6 % kaufen. Zu den Zielgruppen dieses Programms zählen Familien mit einem Kind unter sechs Jahren oder Familien, welche ein Kind mit Behinderungen aufziehen. An einer Programmteilnahme interessierte Familien können sich an (am Hypothekenprogramm teilnehmende) Banken wenden, zum Beispiel https://www.sberbank.ru (IOM 24.9.2025).
Im Folgenden ein Beispiel für Betriebskosten (Stand September 2025) (IOM 24.9.2025):
Durch schnitts menge
Kosten
Kostenfür
1Person (RUB)
Kostenfür
3 Personen (RUB)
Kosten (EUR)
1 Person /
3 Personen
1
3
Heißes
€15.14
/
Wasser
Person
RUB/m3
€45.42
Kaltes Was
€4.66
/
ser
Person
RUB/m3
€13.97
Wasserka
€6.16
/
nalgebühr
Person
RUB/m3
€18.47
Elektrizität
45 kWh/Per-
€3.62
/
(Gas)
son
kWh
€10.85
Elektrizität
70 kWh/Per-
€5.12
/
(Elektro
son
kWh
€15.35
herd)
Quelle 3: IOM 24.9.2025
Die durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten betragen für eine Person RUB 3.397,19 [EUR 36] und für drei Personen RUB 10.191,57 [EUR 108]. Familien mit niedrigem Einkommen, deren Betriebskosten eine regional festgelegte Grenze überschreiten, dürfen online (beispielsweise auf der Webseite www.mos.ru) einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Die Höhe dieser finanziellen Unterstützung wird individuell berechnet (IOM 24.9.2025).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes er- halten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso- Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).
Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung wer- den an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025).
Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhaben- derer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind gemäß einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaf- ten in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).
Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025). Gemäß Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025).
Eine Liste mit Kontaktinformationen zu medizinischen Einrichtungen kann der Webseite des Gesundheitsministeriums (https://www.rosminzdrav.ru/) oder folgender Webseite entnommen werden: https://www.rlsnet.ru/hos.htm (IOM 6.2025). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.10.2025).
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vor- gaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).
Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wen- den, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohn- sitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).
Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wieder- holt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt worden sind. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsange- hörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025).
Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leis- ten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. […] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024). Im Oktober 2025 teilte die Österreichische Botschaft auf Anfrage der Staatendokumentation abermals mit, keine Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien rückgeführte tschetschenische Rückkehrer gefunden zu haben (ÖB Moskau 16.10.2025).
Anhang
Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Letztere umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Ange- hörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einer seit November 2025 bestehenden Regelung darf die Mobilisierungspersonalreserve für spezielle Militärübungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur herangezogen werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). § 52 des föderalen Gesetzes zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 4.11.2025):
•Bürger, die aus dem Militärdienst entlassen und der Reserve (sapas) zugeordnet wurden;
•Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen) und die eine höhere Ausbildung an einer föderalen staatlichen Bildungseinrichtung abgeschlossen haben;
•Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen);
•Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit einer Befreiung von der Einberufung zum Militärdienst;
•Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit der Gewährung eines Militärdienstaufschubs oder in Verbindung mit der Aufhebung der Entscheidung der Einberufungskommission durch eine regionale Einberufungskommission höherer Instanz, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;
•Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren erreicht haben;
•Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben (und dies ohne eine gesetzliche Grundlage), im Einklang mit einer Entscheidung der Einberufungskommission, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;
•Bürger, die den Wehrersatzdienst (Zivildienst) absolviert haben;
•Bürgerinnen mit einem militärrelevanten Beruf.
Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas)
militärische Ränge
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
Soldat, Matrose, Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Fähnrich (praporscht
schik, mitschman)
40 Jahre
50 Jahre
55 Jahre
Nachwuchsoffizier (mladschijofizer)
50 Jahre
55 Jahre
60 Jahre
Major, Korvettenkapitän (kapitan 3 ran ga), Oberstleutnant (podpolkownik), Fregattenkapitän (kapitan 2 ranga)
55 Jahre
60 Jahre
65 Jahre
Oberst (polkownik), KapitänzurSee
(kapitan 1 ranga)
60 Jahre
65 Jahre
höherer Offizier
65 Jahre
70 Jahre
Quelle 4: FGWW RUSS 4.11.2025 - § 53
Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren (FGWW RUSS 4.11.2025).
Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. militärischem Rang folgende Altersgrenzen (FGWW RUSS 4.11.2025):
•höherer Offizier: 70 Jahre
•Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre
•Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer): 60 Jahre
•andere Dienstgrade: 55 Jahre
Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt (FGWW RUSS 4.11.2025).
Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich, soweit nicht im Folgenden Zusätzliches ausgeführt wird, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, bei den jeweiligen Feststellungen angegebenen unbedenklichen Aktenbestandteilen der Verwaltungs- und Gerichtsakten bzw. der sonst beigeschafften Beweismittel, die das Bundesverwaltungsgericht als valide und unbedenklich erachtet.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den Personalien des BF, zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit, den Sprachkenntnissen, zum Familienstand, zur Herkunft, zum Aufwachsen sowie den Lebensumständen des BF vor seiner Ausreise sowie den im Herkunftsland verbliebenen Familienangehörigen stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf seine Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF und sein Vater sowohl im gegenständliche als auch im vorangegangenen Verfahren widersprüchliche, unplausible und unglaubhafte Angaben zu ihren Lebensumständen und Familienangehörigen in der Russischen Föderation machten.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom XXXX gab der Vater des BF an, dass seine beiden Kinder in Russland nicht zur Schule gegangen seien. Ein Schulbesuch sei nicht möglich gewesen, weil sie keine Dokumente gehabt hätten. Seine beiden Söhne seien zuhause von einem Privatlehrer unterrichtet worden. Befragt zur Staatsangehörigkeit seiner Söhne führte der Vater des BF an: „Das geht doch nach dem Vater, dann sollten sie die afghanische StA. besitzen, sie sind aber in XXXX geboren“ (AS 86; AS 89: „LA: Unglaubhaft ist, dass Ihre Söhne nicht die russische StA. besitzen. AW: Nein habe sie nicht“). Schon im Bescheid des Bundesasylamts vom 30.09.2013 wurde ausgeführt, dass die Behauptungen des Vaters des BF, der BF sei afghanischer Staatsangehöriger, nicht aber russischer Staatsangehöriger, nicht glaubhaft seien. Der BF sei gemäß Art. 12 Abs. 1 lit c des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation russischer Staatsbürger (AS 108). Diesbezüglich ist auch auf die im Verfahren vor dem Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortungen zu verweisen (vgl. S. 6 im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ. W155 1438234-1/6E):
„Frage 6: Der Beschwerdeführer ist mit seinen minderjährigen, unehelichen Kindern – vermutlich mittels Flugzeug ab XXXX – nach Österreich gereist. Benötigt der Beschwerdeführer, von der Mutter seiner Kinder eine Zustimmung für die Ausreise der Kinder? Antwort: Generell würden minderjährige ausländische Staatsangehörige, die mit keinem oder nur einem Elternteil reisen, keine Vollmacht der Eltern bzw. des zweiten Elternteils für die Ausreise aus Russland brauchen. Doppelstaatsbürger würden in der Regel wie russische Staatsangehörige behandelt werden. Nach Rücksprache mit einem Vertrauensanwalt der ÖB XXXX werde jedoch mitgeteilt, dass ein unehelicher Vater, der mit seinen mj. Söhnen ausreisen will, wahrscheinlich entweder eine Zustimmungserklärung der Mutter oder einen Gerichtsbeschluss über die Sorgeberechtigung und das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kinder vorweisen müsste. Lägen diese Dokumente nicht vor, würden die russischen Grenzbeamten in so einem Fall die Ausreise der mj. Kinder verweigern. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers, dass die Mutter russische Staatsbürgerin sei und die Kinder in Russland geboren worden seien, sei davon auszugehen, dass die Kinder, gem. „Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation“ vom 31.05.2002 Artikel 12 Absatz 1 Punkt c - russische Staatsangehörige seien.“
In der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 30.09.2013 im Vorverfahren wurde ausgeführt, dass der BF und sein Bruder russische Staatsangehörige seien, der Vater des BF sei hingegen afghanischer Staatsangehöriger. Der Vater des BF wolle in der Beschwerde richtigstellen, dass die Muttersprache seiner beiden Söhne Russisch sei. Seine beiden Söhne seien in Russland auf Russisch unterrichtet worden (AS 13).
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter zwar an, dass er in der russischen Föderation weder Kindergarten noch Schule besucht habe (VH S. 4). Angesichts der Angaben seines Vaters im Vorverfahren besteht jedoch kein Zweifel, dass der BF Russisch auf sehr gutem Niveau beherrscht. Der BF gab in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung an, dass er in Russland Russisch gesprochen habe (VH S. 6), nach wie vor Russischkenntnisse habe (VH S. 8) und sich auch mit seiner Stiefmutter auf Russisch unterhalte (VH S. 25). Vor diesem Hintergrund waren die Feststellungen zur Schulbildung im Herkunftsstaat und zu den Russischkenntnissen des BF zu treffen. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass er mit seinem Vater Dari spreche (VH S. 2 und 10). Die Feststellung, dass der BF Deutsch spricht, beruht auf dem Umstand, dass die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung problemlos auf Deutsch abgehalten werden konnte, sowie dem Umstand, dass sich der mittlerweile 22-jährige BF seit seinem XXXX Lebensjahr im Bundesgebiet aufhält und die Pflichtschule in Österreich absolviert hat und einer Beschäftigung nachgeht.
An den sehr guten Russischkenntnissen des (mehrsprachigen) BF bestehen somit keine Zweifel. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter entstand jedoch der Eindruck, dass der BF und der Zeuge (Vater des BF) ihre wahren Lebensumstände vor der Ausreise aus der Russischen Föderation verschleiern wollten.
Es ist zunächst nicht nachvollziehbar, dass der BF in der Russischen Föderation geboren und eine zumindest rudimentäre Schulbildung genossen und bis zum 9. Lebensjahr in der Russischen Föderation gelebt haben soll, jedoch kein einziges Dokument – weder im Vorverfahren noch im gegenständlichen Verfahren – vorlegen konnte, aus dem sich Anhaltspunkte für sein Leben in der Russischen Föderation (etwa zur Geburt, Staatsangehörigkeit, Schulbesuch, Familienangehörigen, sonstige behördliche Schreiben etc.) ergeben könnten (vgl. VH S. 4: „R: Haben Sie damals eine Erklärung dafür gehabt, warum Sie trotz Schulreife in keine Schule geschickt wurden? BF: Ja, ich hatte damals keine Geburtsurkunde und auch keinen russischen Pass. R: Das wissen Sie? BF: Ja. R: Woher wissen Sie das, Ihr Vater hat in der damaligen Verhandlung nur spekuliert, ob Ihre Mutter für Sie irgendwelche Dokumente besorgt? Woher wollen Sie das heute wissen? BF: Ich habe nie darüber nachgedacht, ob ich so etwas habe.“).
Zu betonen ist auch, dass der Vater des BF im Vorverfahren widersprüchliche Angaben zu seinem Familienstand und zu seiner Lebensgefährtin bzw. Ehefrau tätigte.
In der Einvernahme vom XXXX gab der Vater des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, dass seine „Ehegattin“, russische Staatsbürgerin, seit ca. 6 Monaten verschollen sei (AS 76). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte auf die Frage, wo seine Kinder vor der Ausreise gelebt hätten, aus: „Mit mir in diesen Wohnungen. Natürlich lebten auch die Kinder bei meiner Frau, beim letzten Konflikt, als ich bei meinem Freund gewohnt habe, da nahm ich die Kinder mit.“ Auf die Frage, ob sie zuvor gemeinsam gelebt hätten, antwortete er: „Ja wir lebten zusammen. An der letzten Adresse hat sie nicht mehr mit uns gewohnt, sie ist einfach weggegangen. Von der letzten Adresse zog ich zu meinem Freund“ (AS 85). Aufgrund dieser eindeutigen Angaben konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder aufwuchs.
Widersprüche traten im Verfahren insbesondere zur Frage auf, ob und wie lange Kontakt zur Mutter des BF bestanden habe. Während sein Vater in der Erstbefragung im August 2012 angab, seine „Ehegattin“ sei seit ca. 6 Monaten verschollen und in der gegenständlichen Beschwerde behauptet wurde, der Kontakt sei schon vor der Ausreise aus Russland abgebrochen (AS 1041), gab der BF (im Alter von XXXX Jahren) in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2014 im vorangegangenen Verfahren an, dass seine Mutter „immer zuhause“ gewesen sei (VH S. 25 zur GZ W155 1438238 1/6Z). Bemerkenswert ist, dass der BF im Vorverfahren auch angab, er habe „früher“, „ungefähr vor einem Jahr“, mit seiner Mutter telefoniert. Sein Vater habe telefoniert und habe ihn „zum Telefon geholt“ (VH S. 26 zur GZ W155 1438238 1/6Z). In der gegenständlichen Verhandlung gab der BF an, dass sie bis zur Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter in einer Wohnung gelebt hätten (VH S. 5). Zum Telefonat mit seiner Mutter befragt gab der BF jedoch nur vage an, dass er und sein Bruder nach Ankunft in Österreich keinen Kontakt zur Mutter gehabt hätten, sein Vater hätte es jedoch „vielleicht noch versucht“ (VH S. 4). Die Frage, ob er seinen Vater nie gefragt habe, ob er mit seiner Mutter Kontakt habe, konnte der BF nur damit beantworten, dass er noch jung gewesen sei.
Der BF wisse nicht, warum seine Mutter nicht mit ihnen nach Österreich gereist sei, sondern in der Russischen Föderation verblieben sei (VH S. 5). An ein Telefonat mit seiner Mutter in Österreich könne er sich nicht erinnern. Es fiel auf, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2026 überhaupt sehr wenige Erinnerungen an sein Leben in der Russischen Föderation haben will.
Der Vater des BF gab zum Telefonat in Österreich mit der Mutter des BF an: „Ich habe sie angerufen damit sie mit ihren Söhnen reden kann. Ich bin davon ausgegangen, dass sie ihre Söhne vermisst, aber sie hat sich nicht für sie interessiert. Es gab daher nur dieses eine Telefonat.“ Die Mutter des BF habe zum damaligen Zeitpunkt nach wie vor in XXXX gelebt. Aktuell habe er keine Kenntnis von deren weiterem Schicksal und habe auch kein Interesse daran (VH S. 18). Er habe auch ihre Telefonnummer nicht mehr. Er habe auch nie mit seinen Söhnen besprochen, warum sie ohne ihre Mutter die Russische Föderation verlassen hätten (VH S. 17).
Auch der BF legte in der mündlichen Verhandlung ein bemerkenswertes Desinteresse bzw. Unkenntnis an den Tag, obwohl er über das gegenständlichen Aberkennungsverfahren bereits mit Schreiben des BFA vom 01.02.2024 informiert wurde. In der mündlichen Verhandlung konnte sich der BF an einen Streit zwischen seinen Eltern nicht erinnern (VH S. 6). Selbst zu den Fluchtgründen seines Vaters konnte der BF keine Angaben machen „R: Jetzt geht es um ein Einreiseverbot und eine allfällige Rückkehr von Ihnen in die russische Föderation. Wäre es da nicht klug gewesen, den Vater zu fragen, warum er keinesfalls in Russland leben möchte? BF: Es hat mich einfach nicht interessiert. Ich habe hier mein Leben gehabt, ich bin hier aufgewachsen. Nachgefragt: Nein, ich habe ihn nie gefragt, auch dann nicht, als die Behörde dieses Verfahren gegen mich eingeleitet hat“ […] „R: Ist Ihre Ausreise aus Russland gemeinsam mit dem Vater und dem Bruder damals in der Familie besprochen worden? Haben Sie also mitbekommen, dass die Eltern darüber diskutieren, warum der Vater mit beiden Kindern nach Europa reisen möchte? BF: Nein. Nachgefragt: Ich kann mich nicht erinnern, dass die Eltern vor uns Kindern über die Ausreise nach Europa gesprochen hätten. Ich gehe aber schon davon aus, dass die Mutter damals gewusst hat, dass wir ausreisen. R: Was Ihre Eltern damals beruflich gemacht haben, das ist Ihnen nicht mehr in Erinnerung? BF: Nein. […] R: Haben Sie in Erinnerung, dass in den Jahren vor der Ausreise es zu großen Streitigkeiten zwischen den Eltern kam? BF: Nein. R: Haben Sie in Erinnerung, dass Ihr Vater in den Jahren vor der Ausreise einmal schwer verletzt wurde? BF: Das weiß ich nicht mehr. […] R: Wissen Sie, ob Ihr Vater nach seiner Ausreise noch Kontakt zu irgendwelchen Personen in der russischen Föderation hatte? BF: Ich weiß es nicht und ich habe ihn auch nie gefragt. R: Haben Sie Ihren Vater jemals gefragt, warum er überhaupt aus Afghanistan nach Russland gekommen ist und wie er Ihre Mutter kennengelernt hat? BF: Wahrscheinlich wollte mein Vater dort studieren. R: Jetzt habe ich die Angaben Ihres Vaters gelesen, die er in seinem Asylverfahren getätigt hat. Das hat vielleicht 30 Minuten gedauert und irgendwie weiß ich mehr über das Vorleben Ihres Vaters als Sie. BF: Ich weiß es nicht. Es ist wohl ein völliges Desinteresse meinerseits. R: Der Vater hat Ihnen und dem Bruder das auch nie von sich aus erzählt? BF: Nein.“).
Der Vater des BF gab vor dem Bundesasylamt an, sie seien im Jahr 2012 gemeinsam aus Russland ausgereist (AS 89). Der BF konnte im Zeitpunkt der Ausreise nicht erst sieben Jahre gewesen sein, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet (VH S. 19). Dennoch wird nicht verkannt, dass die Ereignisse schon lange zurückliegen und der BF als Kind sein Herkunftsland verlassen hat, weshalb nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass er tatsächlich keine Erinnerung an seine Mutter und seine genauen Lebensumstände vor der Ausreise hat, worauf auch die Rechtsvertretung des BF in der mündlichen Verhandlung hinwies (VH S. 21). Eine Heranziehung eines fachkundlichen Psychologen zum Beweis dafür, „dass unmündige minderjährige solche familiären Probleme nicht mitbekommen, bzw. verdrängen“, wie von der Rechtsvertretung angeregt, kann an der oben ausgeführten Einschätzung, wonach der Vater des BF widersprüchliche Angaben zu seiner Lebensgefährtin und ihren Lebensumständen gemacht hat (die auch mit den Angaben des BF nicht in Einklang gebracht werden können), vermag ebenso wie ein Gutachten nichts zu ändern, zumal auch ein solches die Hintergründe der Ausreise gar nicht (abschließend) klären könnte.
Die Feststellungen zu den sonstigen Familienangehörigen des BF, die zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch in Russland gelebt haben, beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH S: 6: „Nachgefragt: Ich hatte eine Oma, eine Tante, diese Tante war die Schwester meiner Mutter. R: Gab es Besuche? BF: Nein, ich war bei ihnen zu Hause auf Besuch. R: Das war in XXXX ? BF: Nein. Nachgefragt: Das war ein weiter Weg von XXXX . Ich weiß es nicht mehr genau, es war jedenfalls ein langer Weg.“).
Die Feststellungen zur Einreise des BF nach Österreich und das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus seinen Angaben.
Die Feststellungen zum vorhergehenden Verfahren, insbesondere zu den Gründen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ W155 1438238 1/7E, sowie in das Zentrale Fremdenregister (ZMR).
Die Feststellung zum (Pflicht)Schulbesuch des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 21.02.2024 (AS 913), in der Beschwerde sowie aus den Entscheidungsgründen des Urteils eines Landesgerichtes (AS 631).
Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten ergeben sich aus einer Abfrage des AJ-WEB.
Die Feststellungen zur Integration, den Lebensumständen und Tätigkeiten des BF in Österreich ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Unterlagen in den Stellungnahmen vom 25.03.2026 und 09.04.2026. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem.
Die Feststellung, dass der BF aktuell gemeinsam mit seinem Vater, seinem Bruder und seiner Stiefmutter – der aktuellen Ehefrau seines Vaters – im gemeinsamen Haushalt wohnt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, die mit den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung übereinstimmen (lt. Melderegister ist der BF an seiner aktuellen Meldeadresse seit 13.08.2024 gemeldet).
Die Feststellungen zum Status des Vaters und Bruders als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich und den Gründen für die Zuerkennung beruhen auf einer Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ. W155 1438234-1/6E sowie GZ W155 1438239-1/7E. Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt der Stiefmutter des BF in Österreich sowie deren Verfahren basieren auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2025, GZ. W232 1417983-4/11E.
Die Feststellung zu den Verwandten der Stiefmutter des BF in der Russischen Föderation beruht auf den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung (VH S. 19: „R: Welche Verwandten hat denn Ihre jetzige Gattin […] in der russischen Föderation? Z: Sie ist eine Tschetschenin. Nachgefragt: Sie hat sicher Verwandte, aber ich weiß nicht, wer dort lebt. Ihre Eltern sind verstorben. Sie hat Geschwister, aber sie sind hier in Österreich, sie hat zwei Schwestern hier in Österreich“) und auf einer Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2025, GZ. W232 1417983-4/11E, betreffend die Stiefmutter des BF.
Die Feststellung, dass zwischen dem BF und seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, beruht auf dem Umstand, dass der BF arbeitsfähig und gesund ist und in Österreich (sowie im Falle einer Rückkehr in die Russischen Föderation) seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten kann. Auch die Familienangehörigen des BF in Österreich sind nicht auf den BF angewiesen, zumal der Bruder des BF ein eigenes Einkommen erwirtschaftet und der Vater bislang ebenfalls einer Arbeit nachging und nach wie vor den Mietzins ihrer Wohnung begleichen kann (vgl. VH S. 12 und 15). Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Vaters und des Bruders in Österreich beruhen auf den Angaben des BF und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Therapie (gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 SMG), die der BF aktuell in Anspruch nimmt, und der bisherigen Drogenfreiheit seit Beginn der ambulanten Behandlung am 05.09.2024 basiert auf dem vorgelegten Bericht der Bewährungshilfe und eines Vereines zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen (OZ 10).
Die Feststellung, dass der BF abgesehen von der Inanspruchnahme einer ambulanten Therapie gesund und arbeitsfähig ist und keine Medikamente benötigt, beruht auf seinen aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH, S. 11) und auf dem Umstand, dass der BF aktuell einer Arbeit nachgeht und keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären.
2.2. Zu den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die rechtskräftigen Verurteilungen des BF beruhen auf den rechtskräftigen Urteilen, die Teil des Akteninhalts sind, und auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zu den Zeiträumen der Strafhaft ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Melderegister und die Strafurteile.
Die Feststellungen zum Verhalten und den Tätigkeiten des BF in Strafhaft ergeben sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , betreffend die bedingte Entlassung des BF aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe (OZ 4).
Die Feststellung zu den offenen Schmerzengeldforderungen beruht auf dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , dem Bericht der Bewährungshilfe (OZ 11) und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (VH S. 13f).
2.3. Zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen:
Die Feststellungen zu den verhängten Verwaltungsstrafen beruhen auf dem im Akt liegenden Anzeigen, Strafverfügungen und Auszügen aus den Strafregisterauszügen /Verwaltungsstrafen (AS 291, 399ff, 457ff).
2.4. Zur vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit:
Die festgestellte vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich aufgrund seines Gesamtverhaltens. Schon die Verwirklichung des Straftatbestandes des Suchtgifthandels mit einer die Grenzmenge 41,05-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 700 Gramm Heroin, birgt eine besonders hohe Wiederholungsgefahr und stellt somit ein erhebliches Indiz für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Auch aus den weiteren Verurteilungen zeigt sich eindeutig eine hohe Bereitschaft des BF zur Negierung österreichischer Gesetze.
Der BF wurde erstmals im Jahr 2020 – unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB – wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Im Jahr 2022 wurde der BF – unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 129 StGB – wegen des Vergehens des Diebstahls überwiegend durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Hier fällt auch auf, dass der BF sich weder von vorangegangenen Verurteilungen noch von offenen Probezeiten noch von angeordneter Bewährungshilfe und Antigewalttrainings abhalten ließ, Drogen an andere (teils minderjährige) Personen zu verkaufen, und sich vor dem Verkauf eine kleine Menge Suchtgift für seinen Eigenbedarf zu nehmen. Es kam dem BF darauf an, sich durch die Begehung von Suchtgiftverkäufen längere Zeit hindurch seinen eigenen Suchtgiftkonsum zu finanzieren. Insbesondere der lange Zeitraum und der ausgesprochen hohe Eigenbedarf und Verkauf von Suchtgift deuten auf eine besonders hohe Wiederholungsgefahr hin. Selbst während der Verbüßung der Haftstrafe wurde der BF neuerlich straffällig und verletzte eine Person in der Justizanstalt vorsätzlich am Körper, indem er ihr mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch ein Zahn abbrach, ein weiterer Zahn zur Gänze herausfiel und die Person eine Zerrung der Nackenmuskulatur und eine Prellung mit Hämatombildung im Bereich der Oberlippe erlitt.
In der Stellungnahme vom 09.02.2024 führte der BF aus, er habe sich während der Haft „sehr stark positiv verändert“ und wolle nach der Haft auf seinen eigenen Beinen stehen, um sein Leben in den Griff zu bekommen. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF seine Straftaten bereue und nach einem ordentlichen und rechtskonformen Leben in Österreich strebe. In der Stellungnahme der aktuellen Bewährungshilfe des BF, des XXXX , vom 24.03.2026 wird ausgeführt, dass „zum jetzigen Zeitpunkt von einer durchwegs positiven Prognose hinsichtlich einer erfolgreichen Resozialisierung“ des BF auszugehen sei. Die Wohnsituation des BF sei gesichert, er wohne gemeinsam mit seinem Familienangehörigen. Ein Wiedereinstieg ins Berufsleben sei bereits vollständig gelungen. Der BF meide „nach eigenen Angaben“ frühere kriminogene Kontakte und verbringe seine Freizeit hauptsächlich mit seinem Bruder, seinen Eltern sowie einem kleinen Kreis neu gefundener Freunde, die sich „nach Angaben“ des BF nicht im kriminogenen Milieu bewegen würden. Entsprechend der gerichtlichen Weisung nehme der BF einmal wöchentlich eine Therapie in Anspruch. Die Lebensbereiche des BF würden mittlerweile „zum allergrößten Teil stabil geregelt“ erscheinen. Der BF zeige sich als verlässlich, höflich und offen für die Inanspruchnahme von Bewährungshilfe sowie die Bearbeitung der relevanten Themen inklusive Auseinandersetzung mit den gesetzten Delikten. Im Therapiezwischenbericht des Vereins Grüner Kreis vom 01.03.2026 wird ausgeführt, dass der BF „eigenen Angaben zufolge“ keinerlei Suchtdruck verspüre und optimistisch in die Zukunft blicke. Neben seiner beruflichen Tätigkeit sei der BF sportlich aktiv, was ihn zusätzlich unterstütze und motiviere. In der Stellungnahme vom 09.04.2026 wurde ausgeführt, der BF habe sein Leben „nachhaltig stabilisiert“ und führe nunmehr ein geregeltes und integriertes Leben. Er befinde sich in einem aufrechten Lehrverhältnis, stehe regelmäßig mit der Bewährungshilfe in Kontakt und nehme kontinuierlich an suchttherapeutischen Maßnahmen teil. Diese Entwicklungen würden eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seiner Vergangenheit sowie eine nachhaltige Resozialisierung belegen. Vom BF gehe „keinerlei Gefährdung für die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mehr aus“. Die positive Prognose werde insbesondere durch den langen Wohlverhaltenszeitraum, die stabile soziale Einbindung und die aktive Inanspruchnahme unterstützender Maßnahmen getragen. Der BF verfüge über einen gefestigten Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet, sei sozial, beruflich und therapeutisch integriert und habe seine gesamten Zukunftsperspektiven auf ein weiteres Leben in Österreich ausgerichtet.
Zum Vorbringen, der BF habe sich ernsthaft mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt, habe sein Leben nachhaltig stabilisiert und sei nachhaltig resozialisiert, weshalb von ihm keinerlei Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgehe, ist Folgendes auszuführen:
Dem BF ist zugutezuhalten, dass er seit der Haftentlassung eine regelmäßige Beschäftigung ausübt, die Lehre fortführt, die Berufsschule besucht und Termine einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG einhält. Die bisher durchgeführten Harnkontrollen bestätigten seine Drogenfreiheit. Es sind durchaus Bemühungen des BF erkennbar, zu einem ordentlichen Lebenswandel zu gelangen.
Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich der BF mit der Schwere seiner Taten ausreichend auseinandergesetzt hat und sein familiäres und soziales Netz, insbesondere sein Vater, maßgeblich dazu beitragen konnte:
In der Stellungnahme vom 09.02.2024 brachte der BF vor, er wisse, dass er „Fehler“ begangen habe und bereue „dies“ zutiefst. In der mündliche Verhandlung erklärte der BF die Verurteilungen (lediglich) damit, dass er damals Freunde gehabt habe, die ihn in Kontakt mit Drogen gebracht hätten, wodurch er abhängig geworden sei (vgl. VH S. 11). Seine neuerliche Straffälligkeit in Strafhaft erklärte der BF folgendermaßen: „Provokationen. Er hat mich provoziert. Er hat sich über mich lustig gemacht. Es war ein Araber. Nachgefragt: Er hat mir nachgeredet, er hat die Stimme dabei verstellt, er hat mich einfach provoziert. Das ging ein Jahr lang so. Er war in einer anderen Zelle untergebracht.“ Der BF führte auf die Frage des erkennenden Richters an, dass er während seines Drogenkonsums „auf der Straße gelebt“ habe (VH S. 14). Auch aus den Entscheidungsgründen des betreffenden Urteils eines Landesgerichts (Punkt 1.2.3.) geht hervor, dass der BF – als sein Bedarf an Suchtgift gestiegen ist – aufgrund seiner Mittellosigkeit begonnen habe, mit Suchtgiftabnehmern über sein Handy oder persönlich in Kontakt zu treten. Der BF trat in weiterer Folge über einen verschlüsselten Nachrichtendienst mit einer Tätergruppierung in Kontakt, von der er die gewünschte Menge Heroin kaufte. Der Vater des BF führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2014 noch aus: „Ich halte meine Kinder in meinen eigenen Händen. Ich achte auf ihre Erziehung. Man kann natürlich auch in der Schule nachfragen, wie diszipliniert meine Kinder sind. Meine Kinder bedeuten mir sehr viel und ich achte sehr gut auf sie. Ich weiß, dass meine Kinder unter meinen persönlichen Problemen zu leiden haben. Wenn die Mutter sich nicht um die Kinder kümmert, kann sich der Vater auch nicht der Verantwortung entziehen. Ich investiere meine gesamte Kraft in meine Kinder. Ich möchte sie nicht aufgeben. Ich möchte, dass sie eine gute Zukunft in Österreich haben.“ Auf die Frage, wie er sich sein Leben in Österreich vorstelle, gab der Vater des BF an: „Ich möchte hier mein Leben aufbauen, eine Arbeit finden. Ich möchte meine Kinder unterstützen“ (VH S. 17f zur GZ W155 1438234-1/5Z).
Es fiel auf, dass der Vater des BF vor dem erkennenden Richter im gegenständlichen Verfahren angab, der BF habe seit der Einreise nach Österreich immer bei ihm gelebt, was jedoch im Widerspruch zu den Angaben des BF steht, er habe während seines Drogenkonsums „auf der Straße gelebt“. Besonders schwer wiegt, dass der Vater des BF in der mündlichen Verhandlung die Straftaten des BF sinngemäß als „Fehler, die jeder von uns in diesem Alter macht“, und als bloße „Jugendsünden“ bezeichnete. Deshalb hätte der BF „vielleicht irgendetwas aus Dummheit“ gemacht (VH S. 22: „er war jung und dumm“). Auf Nachfrage räumte der Vater des BF jedoch ein, dass er überhaupt nicht wisse, wie oft der BF verurteilt wurde und für welche Taten (vgl. VH S. 22: „R: Wie viele Vorstrafen hat XXXX Ihrer Meinung nach? Z: Von seinen Straftaten wusste ich nichts. Ich war einmal am Strafgericht wegen ihm und das zweite Mal heute. R wiederholt die Frage. Z: Ich weiß es nicht, er hatte falsche Freunde. Ich würde jetzt gerne wissen, was mein Sohn eigentlich alles gemacht hat. […] Niemand hat mich informiert. Er ist kein Terrorist und hat auch niemanden ermordet.“).
Der Vater des BF ist sich offenbar nicht im Klaren darüber (gewesen), dass der BF u.a. von einem Schöffengericht (unter Anwendung des JGG) zu einer unbedingten Zusatzstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde, wobei der angewendete Strafsatz des § 28a Abs 4 (Z 3) SMG eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vorsehen würde, hätte der BF die Straftaten als Erwachsener begangen. Drogenhandel, absichtlich schwere Körperverletzungen und Eigentumsdelikte können keinesfalls als einzelner „Fehltritt“ bezeichnet werden. Die Rechtsvertretung erstattete in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme und führte aus, dass die Zeugenaussage zeige, dass ein Zusammenhalt zwischen dem BF und seinem Vater bestehe und dieser ihn unterstütze, den nun eingeschlagenen Weg weiterzugehen. Dass es dem Vater nun gelingen sollte, einen positiven Einfluss auf den BF auszuüben, konnte dieser in der mündlichen Verhandlung angesichts seiner Unkenntnis über die Schwere der Verurteilungen und der Verharmlosung der Delikte des BF jedoch nicht glaubhaft darlegen. In der Stellungnahme wurde zudem eingeräumt, dass „über gewisse Probleme“ in der Familie nicht geredet werde (VH S. 24), was wenig förderlich erscheint. Auch der Umstand, dass sich die Stiefmutter des BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhält und ihr weiterer Aufenthalt in Österreich auf keiner sicheren Grundlage fußt, kann nicht zur nachhaltig stabilen Lebenssituation und familiären Verhältnissen des BF beitragen.
Die strafbaren Handlungen, die der dritten Verurteilung zugrunde liegen, stehen in Zusammenhang mit der Drogensucht des BF. Die weiteren Delikte des BF richteten sich gegen die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit sowie des Eigentums anderer. Der Vater des BF konnte diesen in der Vergangenheit nicht von der Begehung (weiterer) strafbaren Handlungen abhalten und zu einem positiven Lebenswandel des BF beitragen. Der BF verfügt in Österreich (noch) nicht über eine ausreichend stabile familiäre, soziale und gesellschaftliche Verwurzelung, die ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnte.
Der vergangene Zeitraum seit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers erscheint zudem (noch) zu kurz um von einer relevanten Wohlverhaltensperiode bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können, zumal er vier Verurteilungen aufweist, wobei die erste Verurteilung bereits im Jahr 2020 erfolgt ist und die letzte im Jahr 2024. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der BF die Taten als junger Erwachsener bzw. Jugendlicher beging, jedoch zeigte der BF durch seine Taten über den Zeitraum von vier Jahren auf nachdrückliche Weise, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten.
Es ist aus den oben genannten Gründen (im gegenwärtigen Zeitpunkt) nach wie vor zu befürchten, dass der BF in Zukunft strafbare Handlungen begehen wird, die eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit, wie Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellt.
2.5. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
2.5.1. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Inhalt des Verwaltungsaktes, in die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderberichten zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015 zur GZ. W155 1438238 1/7E und zur GZ. W155 1438234-1/6E, in die Beschwerdeschrift sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich im Familienverfahren – abgeleitet von seinem Vater „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ – zuerkannt. Dem Vater des BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil sich aus den Länderberichten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse ergebe, dass er im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan – mangels familiärer Anknüpfungspunkte – in eine aussichtlose Situation kommen könnte. Eine asylrelevante Bedrohung in Afghanistan habe der Vater des BF nicht vorgebracht. Der Vater des BF habe sich seit seinem 15. Lebensjahr in der Russischen Föderation aufgehalten und habe die Russische Föderation verlassen, weil er von Drittpersonen bedroht worden sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete aus Anlass von strafrechtlichen Verurteilungen das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein und stellte im nunmehr angefochtenen Bescheid fest, dass die Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Bezug auf die Russische Föderation nicht (mehr) vorlägen. Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob der BF selbst die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt (vgl. VwGH vom 09.11.2022, Ro 2021/14/0001-6).
Dem BF ist es nicht gelungen, seine Rückkehrbefürchtungen hinreichend zu substantiieren, wie im Folgenden aufgezeigt werden soll:
Mit Stellungnahme vom 09.02.2024 führte der BF aus, dass er in ganz Russland keine Verwandten habe. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass mit steigendem Alter gleichzeitig auch die Entfremdung von einer Kultur, die eine Person als Minderjähriger in einem vulnerablen Alter verlassen habe, steige. Aus den beweiswürdigenden Ausführungen in Punkt 2.1. ergibt sich jedoch, dass der Vater des BF im Vorverfahren seine wahren Lebensumstände im Herkunftsland zu verschleiern versuchte. Es war festzustellen, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Ausreise des BF noch seine Mutter und weitere Verwandte in der Russischen Föderation lebten, der BF eine zumindest rudimentäre Schulbildung genoss und Russisch auf sehr gutem Niveau beherrscht. Es ist somit nicht auszuschließen, dass der BF auch weiterhin Verwandte im Herkunftsland hat, zu denen er bei einer Rückkehr allenfalls Kontakt aufnehmen könnte. Selbst, wenn der Behauptung des BF gefolgt wird, wonach er keine Erinnerungen an seine Mutter und sein Aufwachsen habe, ist davon auszugehen, dass es dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF möglich ist, bei einer Rückkehr selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen – allenfalls mit Unterstützung der in Russland lebenden Familienangehörigen seiner Stiefmutter. Der BF hat keinesfalls jegliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, in dem er geboren und aufgewachsen ist und bis zum XXXX Lebensjahr lebte, verloren. Es ist nicht von einer vollkommenen „Entfremdung“ bzw. „Entwurzelung“ von seinem Herkunftsland auszugehen, zumal der BF auch in Österreich mit seinem Bruder, einem russischen Staatsangehörigen, und seiner Stiefmutter, einer russischen Staatsangehörigen, mit der er Russisch spricht, gelebt hat und lebt.
Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der BF nach wie vor auf „umfangreiche sozialarbeiterische Unterstützung und Hilfe durch seine Therapeutin und seine Familie angewiesen“ sei, ist auszuführen, dass der BF in Österreich einer Arbeit nachgeht und auch in der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienangehörigen ist gerade nicht hervorgekommen.
2.5.2. Die Feststellung, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen noch von der Todesstrafe bedroht ist, beruht auf folgenden Überlegungen:
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0486).
Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach der BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage – ohne Hinzutreten individueller Faktoren – in der Russischen Föderation aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Es bleibt festzuhalten, dass die Russische Föderation am 24.02.2022 eine militärische Großoffensive auf die Ukraine begonnen hat, wobei die laufenden Kampfhandlungen jedenfalls vorwiegend auf das Staatsgebiet der Ukraine beschränkt sind. Eine bewaffnete Auseinandersetzung findet somit – im Unterschied zu den seinerzeitigen zwei Tschetschenienkriegen – überwiegend nicht auf dem Territorium der Russischen Föderation statt. Inzwischen wurden bereits Sanktionspakete westlicher Staaten gegen die Russische Föderation auf den Weg gebracht, so hat die EU u.a. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien (u.a. Technologien für die Ölveredelung, Mikroprozessoren, etc…) in die Russische Föderation untersagt. Insgesamt ist derzeit aus diesen Gründen auch keine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation ersichtlich und auch nicht erkennbar, dass deshalb die Grundversorgung ebendort nicht mehr gewährleitet wäre. Somit bleibt weiterhin festzuhalten, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).
Der BF spricht muttersprachlich Russisch, ist in Russland aufgewachsen und hat dort grundlegende Schulbildung genossen, weshalb er mit den kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat sehr gut vertraut ist. Der BF hat in Österreich weitere Arbeitserfahrungen gesammelt und sich weitergebildet. Diese Kenntnisse könnte sich der BF – im Falle einer hypothetischen Rückkehr – am russischen Arbeitsmarkt zu Nutze machen. Es ist davon auszugehen, dass es dem BF als erwachsenen, 22-jährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann – selbst ohne Unterstützung seiner Verwandten und Freunde – möglich wäre, sich nach kurzer Zeit selbst eine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat durch eigene Erwerbstätigkeit zu schaffen, wenn auch durch Gelegenheitsjobs und verbunden mit gewissen anfänglichen Schwierigkeiten.
Aufgrund der dargelegten Überlegungen wird es dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen, sich bald ein ausreichendes Einkommen zu sichern und in keine aussichtslose Lage geraten. Aufgrund des Alters und der vorliegenden Arbeitsfähigkeit des BF kann nicht erkannt werden und wurde beschwerdeseitig auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht, warum ihm das nicht möglich sein sollte.
Rückkehrende haben den Länderinformationen zufolge wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen.
Insgesamt konnte der BF eine aktuelle Gefährdungssituation für seine Person im Herkunftsstaat nicht hinreichend substantiieren, welcher er im Falle der Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wäre. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ergibt sich, dass eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation möglich und zumutbar ist.
Es hat sich somit kein Hinweis ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine exzeptionelle Situation zu erwarten hätte, die ihn in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lebenssituation versetzen würde. Der BF hat nach den Länderfeststellungen grundsätzlich auch Zugang zu Sozialbeihilfen und Krankenversicherung.
Schließlich ist festzuhalten, dass sich die Russische Föderation aktuell zwar im Kriegszustand mit der Ukraine befindet, dieser Umstand aber nicht bedeutet, dass jede auf deren Staatsgebiet aufhältige Zivilperson deshalb einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem auch möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes allen russischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen zusteht.
2.5.3. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ. W155 1438234-1/6E, wurde beweiswürdigend ausgeführt, der Vater des BF habe die Russische Föderation verlassen, weil er von Drittpersonen bedroht worden sei. Der BF hatte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter keine Erinnerung.
Der Vater des BF brachte zu seinem Fluchtgrund in seinem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz u.a. vor, dass er in Russland nicht bleiben habe können, weil er illegal dort gelebt habe und der Polizei ausgeliefert gewesen wäre. Der Bruder seiner Frau, „ein Skinhead und Nazi“, habe ihn und seine Kinder tätlich angegriffen und seine Drogensucht durch Schutzgeldzahlungen, welche er von ihm erpresst habe, finanziert. Seine Ehefrau habe ihn immer wieder verlassen. Wegen seines illegalen Aufenthalts in Russland habe er keine Rechte gehabt, um sich unter anderem gegen den Schwager zu wehren. Seine Flucht sei darin begründet, dass er als illegaler Ausländer in XXXX keine Möglichkeit habe, sich zu registrieren.
Der BF gab in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung auf die Frage des erkennenden Richters, welche Gefahren ihm bei einer Rückkehr drohen würden an: „Ich weiß nicht, was dann passieren würde“ (VH S. 9). Der Vater des BF konnte auch zu den Fluchtgründen seiner nunmehrigen Ehefrau – der Stiefmutter des BF – keine Angaben machen (VH S. 15).
Abgesehen davon, dass die Bedrohung durch den Schwager des Vaters des BF nicht mehr aktuell zu sein scheint, ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes allen russischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen zusteht.
Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte. Es war daher insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr läuft, seinen Alltag nicht bewältigen zu können und so in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.5.4. Einziehung zum Militärdienst und Ukrainekrieg
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 09.02.2024 vor, bei einer Rückkehr nach Russland würde man ihn sicherlich zum Militär einziehen, da er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe. Somit befürchte er, dass er an die Front gehen und dort kämpfen müsste, was er nicht wolle. Im Falle einer Weigerung würde man ihn vor ein Kriegsgericht bringen und ihn töten. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr befürchte, als Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der russischen Streitkräfte für den Ukraine-Krieg gegen seinen Willen eingezogen zu werden. Der BF lehne es vehement ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Durch die drohende Einberufung zum Ukraine-Krieg habe der BF im Falle einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 garantierten Rechte zu befürchten. In der mündlichen Verhandlung führte die Rechtsvertretung des BF aus: „Bezugnehmend der Rückkehrbefürchtung nach Russland muss angegeben werden, dass der BF sich im wehrfähigen Alter befindet und Grundwehrpflichtige keinen Einfluss auf ihr Einsatzgebiet haben. Der Krieg in Russland ist jedenfalls als Angriffskrieg zu werten, wo es zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch russische Truppen kommt. Ebenso gibt es keine gesicherte Alternative eines Zivildienstes. Das bestätigt auch das Länderinformationsblatt in dem ausgeführt wird, dass nur eine geringe Anzahl von Zivildiensten genehmigt wurden. Ebenso spricht das Länderinformationsblatt davon, dass Grundwehrdiener an angrenzende Regionen in die Ukraine entsandt werden und hier auch in aktiven Kampfhandlungen verwickelt werden können.“
Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, künftig zum Militärdienst eingezogen zu werden und dabei insbesondere in den Ukraine-Krieg geschickt zu werden, besteht für den Beschwerdeführer jedoch nicht:
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass mit 21.09.2022 eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet wurde. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden. Die Umsetzung der Mobilmachung oblag den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung waren gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien oder pflegende Angehörige, Betreuer von Personen mit Behinderungen oder Mitglieder kinderreicher Familien. Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt. Aus den Länderinformationen ergibt sich jedoch keine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen bei der Umsetzung der Teilmobilisierung bzw. der laufenden verdeckten Mobilisierung, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einzelne Fälle handelt.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass mit 21.09.2022 eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet wurde. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden. Die Umsetzung der Mobilmachung oblag den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung waren gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien oder pflegende Angehörige, Betreuer von Personen mit Behinderungen oder Mitglieder kinderreicher Familien. Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt. Aus den Länderinformationen ergibt sich jedoch keine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen bei der Umsetzung der Teilmobilisierung bzw. der laufenden verdeckten Mobilisierung, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einzelne Fälle handelt. Die Teilmobilmachung wurde Ende Oktober 2022 faktisch beendet, wenngleich der präsidentielle Erlass zur Einleitung nach wie vor in Kraft ist und es weiterhin zu einer verdeckten Mobilisierung kommt, die beispielsweise mittels finanzieller Anreize und auch Zwangsmaßnahmen oder Täuschung versucht, Menschen für den Militärdienst zu gewinnen.
Nach den Länderinformationen unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer, wobei die Anzahl eingezogener Wehrpflichtigen im Herbst 2022 bei 120.000, im Jahr 2023 bei 277.000, im Jahr 2024 bei 283.000 und im Jahr 2025 bei 295.000 Personen lag. Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode. Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen Die einberufenen Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen.
Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt und fällt somit grundsätzlich ins wehrpflichtige Alter. Er verfügt jedoch über kein Wehrbuch, nahm an keiner Stellung teil, hat den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat nicht abgeleistet und verfügt über keinerlei militärische Ausbildung, weshalb er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht der Gruppe der Reservisten angehören würde, welche die verkündete und inzwischen faktisch beendete Teilmobilisierung überwiegend betroffen hat.
Aus den Länderberichten geht hervor, dass es derzeit keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine gibt. Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema – gemäß den Länderberichten – innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel. Grundwehrdiener nehmen logistische Aufgaben wahr und unterstützen etwa Drohnenteams. Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt. Es wird nicht verkannt, dass zumindest zwischen August und November 2024 vereinzelt Grundwehrdiener in die Region Kursk, in welcher eine ukrainische Offensive stattgefunden hat, entsendet wurden. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zu den Streitkräften der Russischen Föderation droht, zumal nur ein Drittel der jährlich ins wehrpflichtige Alter kommenden junge Männer einberufen werden. Selbst im sehr unwahrscheinlichen Fall einer Einberufung würde dem BF nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ein Einsatz in der Ukraine oder in der Region Kursk drohen.
Insgesamt lässt sich auch aus den Angaben des BF keine allgemeine Gefahr dahingehend ableiten, wonach der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Reservist oder Grundwehrdiener an die Front geschickt würde, zumal er seinen Grundwehrdienst nicht abgeleistet hat, keinen Einberufungsbefehl erhalten hat und im Falle einer Einziehung zum Grundwehrdienst ein Einsatz in der Ukraine nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.
Für den BF wurde auch keine besondere gesellschaftliche oder politische Stellung oder Exponiertheit seiner Personen geltend gemacht, welche ein allenfalls erhöhtes Interesse der Behörden seines Herkunftsstaates an diesem erklärbar erscheinen ließe. Im Übrigen hat der BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens außenwirksame politische Betätigungen seiner Person behauptet. Insgesamt sprechen all diese Umstände daher gegen eine Gefährdung des BF im Herkunftsstaat.
2.5.5. Keine politische Gesinnung
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, dass er nicht in den Krieg ziehen wolle, weil er gegen den Krieg mit der Ukraine sei, den er als „sinnlos“ erachte, kann nicht glaubhaft geschlossen werden, dass er in einer asylrelevanten Weise oppositionell gesinnt wäre, vielmehr ist das eine normale menschliche Einstellung, die per se ebenso wenig einen Konventionsgrund nahelegt, wie bloße Angst vor der Einziehung in den Militärdienst oder in einen Krieg (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
In der Beschwerde wird ausgeführt, der BF verurteile die russische Politik sowie den Ukraine-Krieg zutiefst. Als Rückkehrer aus Europa, „der sich dem russischen Regime widersetzt und im Falle einer Rückkehr auch widersetzen würde“, drohe dem BF eine Verfolgung aufgrund einer zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung. Aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung ist eine tatsächliche und maßgebliche oppositionelle Überzeugung nicht ableitbar (VH S. 14: „RV: Warum wollen Sie nicht kämpfen? BF: Ich habe keine Beziehung zu Russland. RV: Was halten Sie von der russischen Politik? BF: Sie ist sehr schlecht.“). Es ist somit auch nicht davon auszugehen, dass dem BF eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, zumal sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergaben.
2.6. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
3.5. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.5.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN; VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0250).
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024; 17.12.2019, Ra 2019/18/0381) setzt die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353 mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht.
Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten (vgl. VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0266; 29.11.2019, Ra 2019/14/0449), dass in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
3.5.2. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 9 Abs. 1 AsylG.
Aus den in § 9 AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Abs. 2: "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...") folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist (vgl. VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Mit der weitergehenden Anordnung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die Aberkennung (mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie) zwingend mit der Feststellung zu verbinden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass im Fall der auf Abs. 2 gestützten Aberkennung zuvor im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 das Ergebnis erzielt wurde, dass die tatsächliche Vornahme der Rückführung zu einer maßgeblichen Gefährdung des Fremden führen würde und auch kein Fall der Z 2 oder Z 3 leg. cit. vorliegt.
Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden StatusRL), Deckung. Gemäß Art. 16 Abs. 1 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 StatusRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (vgl. VwGH vom 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).
3.5.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, GZ W155 1438238-1/7E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren – abgeleitet von seinem Vater – zuerkannt. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde zuvor mit Erkenntnis vom selben Tag, GZ. W155 1438234-1/6E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, aber auch VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Als maßgeblich erweist sich zudem, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 leg.cit., in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH vom 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).
3.5.4. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, zumal einerseits im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des Beschwerdeführers für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden, und der Beschwerdeführer andererseits im Falle einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Es ist nach den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht anzunehmen, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie festgestellt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bzw. Einreise in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sind, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihm als Staatsangehörigen der Russischen Föderation der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Der volljährige Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und körperlich gesund. Er könnte grundsätzlich eine Beschäftigung ausüben und somit auch im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Er könnte nach seiner Wahl wieder in seinem Herkunftsort wohnen, aber auch an anderen Orten in der Russischen Föderation arbeiten und sich dort niederlassen, weil in der Russischen Föderation Niederlassungsfreiheit besteht. Auch eine allgemeine medizinische Versorgung ist nach den Feststellungen im Bedarfsfall in der Russischen Föderation gewährleistet. Außergewöhnliche Umstände wurden nicht behauptet und es wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer an akuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar sind, sodass es im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK kommen könnte.
Zudem ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).
Auch unter Berücksichtigung des von Russland geführten Ukraine-Kriegs ergeben sich keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK. Wie oben im Länderbericht dargestellt, wurde keine (neuerliche) Mobilmachung verkündet, sodass für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr besteht, im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Zudem ist festzuhalten, dass der Ukraine-Krieg nicht bedeutet, dass jede auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation befindliche Zivilperson bereits deshalb einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts ausgesetzt wäre.
Da keine reale Gefahr besteht, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, vorliegen, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG somit nicht (mehr) vorliegen, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht aberkannt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Entzug der Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Da dem Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides mit diesem Erkenntnis – wie oben soeben dargelegt – als unbegründet abgewiesen wurde, ist ihm auch die mit Bescheid des BFA vom 14.02.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht, weil er weder geduldet ist (Z 1), noch sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder der Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen erforderlich ist (Z 2), noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde, derentwegen eine einstweilige Verfügung erlassen wurde oder hätte werden können (Z 3), wobei dies im Konkreten auch nicht behauptet wurde.
Die belangte Behörde hat eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, weil die Voraussetzungen dafür gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. ist daher abzuweisen.
3.8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung
§ 9 BFA-VG idgF lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I 2018/56, lautete:
„(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor,
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“
§ 10 FPG idF BGBl I 136/2013 lautete auszugsweise:
„(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
…
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
…
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
…“
§ 53 FPG lautet auszugsweise:
„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
…
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
…
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
…“.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, wobei dies nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gilt. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er reiste im August 2012 nach Österreich ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hält sich somit seit über 13 Jahren in Österreich auf. Er verfügte seit Anfang 2015 über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, weshalb er sich seither bei der Entstehung seines Privat- und Familienlebens nicht seines unsicheren Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst sein musste.
3.8.2. Abwägung iSd Art 8 EMRK, § 9 BFA-VG
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs. Diese Prüfung verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Aufenthaltsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der BF ist ledig und kinderlos. Er lebt mit seinem Vater, seinem Bruder und seiner Stiefmutter im gemeinsamen Haushalt. Der Vater und der Bruder halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Stiefmutter hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF und seine Familienangehörigen stehen zwar in keinem (gegenseitigen) finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis. Aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes und der Angaben des BF und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist dennoch von einem Familienleben des BF im Bundesgebiet auszugehen, welches das Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet erhöht.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Angesichts des bereits über 10 Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist fallgegenständlich zunächst zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. zuletzt VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0308) ungeachtet des Außerkrafttretens des mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich sind. Das allerdings, ohne dass es einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedarf. Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des früheren § 9 Abs. 4 BFA-VG früher allgemein gesetzlich unterstellt wurde, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG habe – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber ausweislich der Materialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" gesprochen wird) und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen, doch eine Rückkehrentscheidung erlassen zu können. Dazu zählen jedenfalls die in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (vgl. z.B. VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel 24.10.2019; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328; 27.6.2023, Ra 2023/20/0094).
Nach dem früheren § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG durfte gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen somit eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht mehr erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können. Dabei ist „Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts“ nach der Rechtsprechung so zu verstehen, dass es auf den Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in der Gesamtheit für die Verhängung der Rückkehrentscheidung maßgeblichen Umstände ankommt, wobei diese vergangenheitsbezogene Betrachtungsweise auch hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen gilt. Für die Beantwortung der Frage, ob die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 verliehen hätte werden können, ist daher ebenfalls auf die im für den „maßgeblichen Sachverhalt“ – fallgegenständlich die Straffälligkeit des Beschwerdeführers – relevanten Zeitpunkt geltende Fassung des § 10 Abs. 1 StbG 1985 Bezug zu nehmen (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088). Nach § 10 Abs. 1 StbG 1985 in der danach relevanten Fassung (BGBl I 162/2021; in Geltung seit 01.01.2022) darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Zusätzliche Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StbG sind, dass gegen den Fremden (unter anderem) nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig war (Z 4) und er zudem nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bot, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet (Z 6).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Er wurde jedoch bereits am XXXX mit Urteil eines Landesgerichtes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Im Jahr 2024 wies der BF bereits vier strafrechtliche Verurteilungen auf. Wenn nach § 10 Abs. 1 Z 4 StbG schon ein anhängiges Strafverfahren die Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen hat (und aktuell ausschließt), muss dasselbe wertungsmäßig umso mehr bei mehreren bereits erfolgten Verurteilungen gelten. Die Wertung des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG steht einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren daher nicht entgegen.
Da der Beschwerdeführer zudem erst mit ca. neun Jahren nach Österreich gekommen war, ist fallgegenständlich auch der Verfestigungstatbestand des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG („er von klein auf im Inland aufgewachsen … ist“) nicht erfüllt, da diese Regelung schon für eine Person, die im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht (mehr) zum Tragen kommt (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Da somit keine der beiden Konstellationen des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG einschlägig ist, führen die weiterhin anwendbaren Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im vorliegenden Fall somit nicht dazu, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer schon von daher unzulässig oder jedenfalls nur bei besonders gravierender Straffälligkeit gegebenenfalls zulässig wäre.
Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit über zehn Jahren in Österreich auf, weshalb dieser lange Zeitraum maßgeblich ins Gewicht fällt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340).
Nach Ansicht des VwGH ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Es ist festzuhalten, dass die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und ist sie daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0294).
Diese Judikaturlinie ist auf den Beschwerdeführer daher nicht anzuwenden.
In die nach der Rechtsprechung erforderliche Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gegen die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung fallgegenständlich folgende festgestellte Tatsachen zu Gunsten und zu Lasten des Beschwerdeführers einzubeziehen:
Der BF stellte im August 2012 nach gemeinsamer illegaler Einreise mit seinem Vater und Bruder einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Der BF hielt sich zunächst aufgrund des vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber und ab dem Jahr 2015 ununterbrochen rechtmäßig als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet auf. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 14.02.2020 bis zum 30.01.2022 verlängert. Insgesamt hält sich der BF seit rund 13 Jahren und 9 Monaten im Bundesgebiet auf.
Der BF erlangte während seiner langen Aufenthaltsdauer und seines Schulbesuchs Deutschkenntnisse. Der BF verfügt für die Zeit vom 14.07.2025 bis 07.03.2028 über eine Lehrlingsstelle für den Lehrberuf XXXX (Nutzfahrzeugtechnik, Systemelektronik) und besucht aktuell die Berufsschule. Der BF hat im Schuljahr 2025/2026 die zweite Fachklasse der Berufsschule abgeschlossen. Der BF arbeitet geringfügig als Security in der Gebäudeüberwachung. Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF verbringt am Wochenende Zeit mit Freunden, die er über seinen Bruder kennengelernt hat. Er geht trainieren und mach Fitness und Kampfsport (Boxen).
Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN), was andere öffentliche Interessen zugunsten des Fremden ausschließt. Diese Rechtsprechung steht einer Berücksichtigung der Lehre in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden entgegen. Die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden ist somit unzulässig (vgl. auch VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003).
Angesichts der festgestellten Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Leben ab dem XXXX Lebensjahr in Österreich verbracht hat, ist festzuhalten, dass sein Bezug zu Österreich aktuell stärker sein wird, als zur Russischen Föderation. Allerdings kann nicht gesehen werden, dass der Beschwerdeführer den Bezug zum Herkunftsland komplett verloren hätte. Der BF verbrachte seine Kindheit bis zur Ausreise gemeinsam mit seinen beiden Eltern und seinem Bruder in Russland. In dieser Zeit erlernte der BF die russische Sprache und erhielt eine zumindest grundlegende Schulbildung. Der BF ist ein junger, XXXX -jähriger und gesunder Mann, der in Österreich u.a. mit seiner Stiefmutter und seinem Bruder, ebenso russischen Staatsangehörigen, lebt. Es kann daher insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell von seinem Herkunftsstaat vollständig entwurzelt worden wäre.
Sehr deutlich gegen den Beschwerdeführer spricht sein wiederholtes, schwerwiegendes strafbares Verhalten in Österreich, wodurch eine besondere Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zum Ausdruck kam. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer bislang viermal in Österreich strafgerichtlich verurteilt.
Der Umstand, dass im Bundesgebiet Familienangehörige des BF leben, hat den BF nicht davon abgehalten, mehrfach straffällig zu werden und damit eine mögliche Trennung von seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen in Kauf zu nehmen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war der BF im Bundesgebiet für einen gewissen Zeitraum wohnungslos und waren seine Familienangehörigen im Bundesgebiet offenbar nicht in der Lage, den BF von der Begehung strafrechtlichen Fehlverhaltens abzuhalten. Seinen Familienangehörigen gelang es in der Vergangenheit offenbar auch nicht, den BF zu einem ordentlichen Lebenswandel zu bewegen.
Nicht verkannt wird insbesondere, dass der Beschwerdeführer die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener begangen hat. Diesbezüglich ist aber auszuführen, dass auch einem Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen der sehr hohe Unrechtsgehalt der im vorliegenden Fall begangenen Taten einsichtig sein muss. Zudem ist zu betonen, dass gemäß § 5 Abs. 1 des JGG die Anwendung des Jugendstrafrechts vor allem den Zweck hat, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten. Weder die in der ersten Verurteilung bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die angeordnete Bewährungshilfe und das Antigewalttraining noch die in der zweiten Verurteilung bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten noch die in der dritten Verurteilung verhängte unbedingte Zusatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten konnte den BF von der Begehung einer weiteren – der vierten Verurteilung zugrundeliegenden – vorsätzlichen Körperverletzung, einem Faustschlag ins Gesicht einer Person in der Justizanstalt, abhalten. Der BF beging noch während des Vollzuges der Freiheitsstrafe im Jahr August 2023 eine strafbare Handlung, die auf derselben schädlichen Neigung beruhte, wie die seiner ersten Verurteilung zugrundeliegenden Taten im Juni 2019 und im Feber 2020.
Vorwegzuschicken ist, dass bei den ersten beiden Verurteilungen als mildernd gewertet wurde, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Bei sämtlichen Verurteilungen wurde als mildernd das reumütige Geständnis des BF gewertet. Zu betonen ist jedoch, dass die strafbaren Handlungen des BF (zum Teil) durch besonders verwerfliche Umstände der Tatbegehung gekennzeichnet waren und der BF trotz seines jeweils reumütigen Geständnisses mehrfach straffällig wurde.
Der ersten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in verabredeter Verbindung mit den Erst- und Zweitangeklagten versucht hat, einer Person eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er ihr gemeinsam mit seinen Mittätern Faustschläge und Fußtritte unter anderem gegen den Kopf versetzte, selbst als die Person bereits auf dem Boden lag, wodurch diese in Form eines Hämatoms an der Stirn, einer Kopfprellung und blutenden Wunden im Gesicht am Körper verletzt wurde; dass der BF eine Person durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zur Zurückziehung der Anzeige wegen eines Raubes, für den die Erst- und Zweitangeklagten schuldig gesprochen wurden, zu nötigen versucht hat, indem er der Person via Instagram sinngemäß mitteilte, dass ihr 10-mal mehr passieren werde als einer näher genannten Person, sollte sie die Anzeige nicht zurückziehen; und dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Mittäter einer Person durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht vorsätzlich in Form einer Prellung des Unterkiefers am Körper verletzt hat. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet. Die Taten des BF richteten sich gegen die geschützten Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit.
Der zweiten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Zweitangeklagten als Beteiligte, teils gemeinsam mit drei abgesondert Verfolgten, anderen fremde bewegliche Sachen überwiegend durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen von Fahrradschlössern, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; und dass der BF gemeinsam mit einem abgesondert Verfolgten bei einem Fahrradabstellplatz bislang unbekannten Geschädigten zwei Fahrräder unbekannten Wertes, indem sie die Fahrradschlösser mithilfe eines losen Sattels, welcher als Hebelwerkzeug verwendet wurde, mit Gewalt aufdrehten bzw. aufbrachen. Als erschwerend wurden die mehrfache Tatbegehung und eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Die Taten des BF richteten sich gegen das geschützte Rechtsgut des fremden Eigentums.
Besonders schwer wiegt die dritte Verurteilung. Dieser lag zugrunde, dass der BF anderen – zum Teil minderjährigen – Abnehmern Heroin in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) 41,05-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 700 Gramm Heroin, gewinnbringend überlassen bzw. verschafft hat, wobei die Übergaben teilweise an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen erfolgten, unter denen sein Verhalten geeignet war, aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung von wesentlich mehr als zehn Personen, die sich im unmittelbaren Umfeld regelmäßig aufhalten, berechtigtes Ärgernis zu erregen; und dass der BF Suchtgift ausschließlich für den eigenen Gebrauch erworben und besessen hat, indem er im Zeitraum Heroin konsumiert hat und bei Personenkontrollen im Besitz von 2,4 Gramm Heroin sowie im Besitz von 8,1 Gramm Heroin war. Der BF beging die Taten, um seinen bereits seit zwei Jahren bestehenden Suchtgiftkonsum zu finanzieren. Als sein Bedarf stieg, begann der BF aufgrund seiner Mittellosigkeit für sich und auch teilweise für seine minderjährige Freundin Heroin zu beschaffen, indem er mit Suchtgiftabnehmern über sein Handy oder persönlich in Kontakt trat, wobei diese bei ihm eine gewisse Menge an Suchtgift „bestellten“. Sie übergaben in der Folge dem BF den ihnen genannten Bargeldbetrag, woraufhin der BF über einen verschlüsselten Nachrichtendienst mit einer Tätergruppierung in Kontakt trat, von denen er die gewünschte Menge Heroin kaufte. Der BF nahm sich von dem ihm übergebenen Heroin eine kleine Menge für seinen Eigenbedarf und gab den Rest an seine Suchtgiftabnehmer weiter. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, eine einschlägige Vorverurteilung sowie der relativ lange Tatzeitraum gewertet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt auf die maßgebliche Gefahr von mit Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, Ra 2011/23/0318; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) einhergehenden Gefährlichkeit für öffentliche Interessen und die mit Suchtmitteldelikten verbundene Wiederholungsgefahr (VwGH 10.12.2008, Ra 2008/22/0876; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) hingewiesen.
Durch die wiederholte Begehung, insbesondere von Körperverletzungsdelikten und Suchtgift-Verbrechenstatbeständen, hat der Beschwerdeführer dargetan, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht respektiert und von ihm gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Gerade Suchtgiftkriminalität ist geeignet, eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen herbeizuführen. Hinzu kommt, dass bei dieser Kriminalitätsform die Gefahr eines Rückfalles besonders hoch ist, zumal der Beschwerdeführer schon vier einschlägige Vorstrafen aufweist und ihn diese Vorverurteilungen nicht von der neuerlichen Straffälligkeit abhalten konnten. Es besteht zudem ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität.
Der vierten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in einer Justizanstalt eine Person vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihr mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch ein Zahn abbrach, ein weiterer Zahn zur Gänze herausfiel und die Person eine Zerrung der Nackenmuskulatur und eine Prellung mit Hämatombildung im Bereich der Oberlippe erlitt. Als erschwerend die drei Vorstrafen (eine einschlägige) und die Begehung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe gewertet.
Durch diese wiederholte Begehung von Straftaten brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze nachdrücklich ebenso zum Ausdruck, wie auch seine Missachtung gegenüber der körperlichen Integrität Dritter und dem Vermögen anderer. Auch ein langjähriger Aufenthalt, wie beim Beschwerdeführer, wird nach der Rechtsprechung durch massives strafrechtliches Fehlverhalten deutlich relativiert, was fallgegenständlich zu berücksichtigen ist (VwGH vom 18.10.2018 Ra 2017/19/0109). Der Beschwerdeführer zeigte sich daher zusammengefasst während seines langen Aufenthalts in Österreich regelmäßig gleichgültig bis ablehnend gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und den staatlichen Institutionen, was die Dauer seines Aufenthalts maßgeblich relativiert. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft – vor allem das Interesse an Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit und des Vermögens Dritter. Zu Ungunsten des BF sprechen auch die mehrfachen Verwaltungsstrafen, zum Teil im Bereich der öffentlichen Ordnung, die über den BF verhängt wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5, Rz 11).
Der BF ist seit XXXX auf freiem Fuß und ist bislang straffrei geblieben. Wie in Punkt 2.4. beweiswürdigend ausgeführt, stellt der Beschwerdeführer durch sein Gesamtverhalten jedoch nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es bleibt somit festzuhalten, dass der nunmehrige Wohlverhaltenszeitraum – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF die Taten als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener beging – zu gering ist, um tatsächlich von einem nachhaltigen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde und sein soziales und familiäres Umfeld ihn schon in der Vergangenheit nicht von strafbaren Handlungen abhalten konnte.
Es ist den Beteiligten in der festgestellten Konstellation jedenfalls zumutbar, dass der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den Kontakt zu seinem Vater und seinem Bruder sowie allenfalls zu seiner Stiefmutter durch elektronische Medien bzw. Telekommunikation aufrechterhält. Der BF kann den persönlichen Kontakt zu seiner Familie auch über Besuche in Drittländern, wie etwa der Türkei, aufrechterhalten, zumal die relative geographische Nähe dies zeitlich, finanziell und organisatorisch zumutbar erscheinen lässt.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner Straffälligkeit im Bundesgebiet trotz seiner langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von über zehn Jahren dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die von der belangten Behörde angeordnete Rückkehrentscheidung stellt aus diesen Gründen daher keinen unzulässigen Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK dar. Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.9. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, stimmt der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG mit dem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 überein. In seiner ständigen Rechtsprechung zu § 8 Abs 1 AsylG 2005 hält der VwGH fest, dass unter realer Gefahr eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen ist (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Herrscht im Herkunftsstaat des Fremden eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
Es ist nach den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht anzunehmen, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie festgestellt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, finden sich auch weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bzw. Einreise in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihm als Staatsangehörigen der Russischen Föderation der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Der volljährige Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und könnte auch in der Russischen Föderation wieder eine Beschäftigung ausüben und somit auch dort seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Er könnte nach seiner Wahl wieder in seinem Herkunftsort Fuß fassen, aber auch an anderen Orten in der Russischen Föderation arbeiten und sich dort niederlassen, weil in der Russischen Föderation Niederlassungsfreiheit besteht. Auch eine allgemeine medizinische Versorgung ist nach den Feststellungen im Bedarfsfall in der Russischen Föderation gewährleistet. Außergewöhnliche Umstände wurden nicht behauptet und es wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer an akuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar sind, sodass es im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK kommen könnte.
Auch unter Berücksichtigung des von Russland geführten Ukraine-Kriegs ergeben sich keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK. Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF, der keinen Einberufungsbefehl erhalten hat, kein Wehrbuch besitzt und über keine militärisch relevante Ausbildung verfügt, einberufen und im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt würde. Zudem ist festzuhalten, dass der Krieg gegen die Ukraine nicht bedeutet, dass jede auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation befindliche Zivilperson bereits deshalb einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts ausgesetzt wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich der Russischen Föderation nicht.
Da keine reale Gefahr festgestellt wurde, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, vorliegen, hat die belangte Behörde daher zu Recht ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist.
3.10. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[...].“
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).
Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Ra 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, Ra 2012/18/0057).
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, Ra 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. VwGH 08.07.2004, Ra 2001/21/0119).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit der dritten Verurteilung begründet.
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt auf die maßgebliche Gefahr von mit Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, Ra 2011/23/0318; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) einhergehenden Gefährlichkeit für öffentliche Interessen und die mit Suchtmitteldelikten verbundene Wiederholungsgefahr (VwGH 10.12.2008, Ra 2008/22/0876; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) hingewiesen.
In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten – entsprechende Gravidität vorausgesetzt – eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).
Insbesondere durch die Begehung von Suchtgift-Verbrechenstatbeständen hat der Beschwerdeführer dargetan, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht respektiert und von ihm gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Gerade Suchtgiftkriminalität ist geeignet, eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen herbeizuführen. Hinzu kommt, dass bei dieser Kriminalitätsform die Gefahr eines Rückfalles besonders hoch ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und dass bei derart schweren Verbrechen nach dem SMG weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. zu ähnlichen Konstellationen etwa VwGH 22.5.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0079; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0233, Rn. 6 bis 10, und VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, Rn. 7 bis 8, jeweils mwN). Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).
Wie in Punkt 2.4. ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG zu verhängen ist.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erweist somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen, dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten (insbesondere der Suchtgiftkriminalität) kommen ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten.
Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots von 5 Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig.
3.11. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im Erkenntnis zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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