Bundesverwaltungsgericht W236 2330862-1

W236 2330862-1Bundesverwaltungsgericht11.05.2026

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W236 2330862-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W236.2330862.1.00

Spruch

W236 2330862-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2025, Zl. 1436292403-250682470, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2026 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation stellte am 20.05.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe zusammengefasst an, sie habe in einer Schule als Englischlehrerin gearbeitet. Ein Mann, dessen beiden Kinder in die Schule gegangen seien, habe sie dort gesehen, sich von der Schulleitung ihre Nummer besorgt und ihr Sprachnachrichten geschickt. Sie hätten dann nach einer Woche telefoniert. Als die Beschwerdeführerin erfahren habe, dass er verheiratet sei und Kinder habe, habe sie ihn ignoriert. Daraufhin habe er begonnen, sie zu verfolgen. Er habe immer gewusst, wann sie wo sei, und habe sie bedroht, als sie ihn angelogen habe. Die Beschwerdeführerin habe alles ihrer Mutter erzählt und diese dann dem Vater, die sich beide große Sorgen gemacht hätten. Der Mann habe dann bereits über eine Hochzeit (als Zweitfrau) im Sommer gesprochen. Die Beschwerdeführerin habe sich aus Angst nur noch zwischen ihrer Arbeit und ihrem Zuhause bewegt. Ihr Vater habe dann entschieden, dass es für die Beschwerdeführerin zu gefährlich werde und die Ausreise organisiert.

3. Am 25.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Nach ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, XXXX wolle sie zu ihrer Frau machen; er sei verheiratet und die Beschwerdeführerin lehne die Beziehung zu ihm ab. Er beobachte sie ständig. Sie verweise auf ihre Angaben in der Erstbefragung und ersuche, Fragen gestellt zu bekommen. Über Befragung erklärte sie im Wesentlichen, sie könne über XXXX nichts berichten. Es handle sich um einen bekannten Namen und er stehe Kadyrow nahe. Sie kenne die Namen seiner Kinder nicht. Sie wisse nicht, wann sie ihn das erste und letzte Mal gesehen habe. Das Ganze habe im März 2025 angefangen, das letzte Mal habe sie ihn vor ihrer Kündigung am 01.04.2025 gesehen. Danach sei sie nur noch zu Hause gewesen, dort habe er sie nicht aufgesucht, aber noch telefonisch kontaktiert. Er habe gesagt, dass es für sie schlecht ausgehen werde, wenn sie ihm gegenüber keinen Respekt zeige. Den ersten telefonischen Kontakt habe es Mitte März 2025 gegeben. Die Bedrohungen hätten nur am Telefon und verbal stattgefunden. Er habe gesagt, entweder sie werde seine Frau oder von niemandem. Er würde sie entführen. Er habe sie am Weg zur Arbeit und nach Hause begleitet, regelmäßig, ca. 3 Mal pro Woche ab Mitte März 2025 bis ca. 15.04.2025.

Zu ihren Bindungen in Österreich erklärte sie, mit XXXX in einer Mietwohnen zu leben. Sie kenne ihn seit Ende Mai 2025, nachdem dessen Eltern sie aus Traiskirchen abgeholt und mit ihm zusammengebracht hätten.

4. Mit Bescheid vom 26.11.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihr freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).

Begründend wird darin ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer dürftigen Angaben nicht glaubhaft und abgesehen davon aufgrund des staatlichen Schutzes nicht relevant. Auch sonst lägen keine Umstände vor, die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin entgegenstünden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.12.2025 fristgerecht Beschwerde, in welcher sie einleitend vorbrachte, einzelne Passagen ihrer Einvernahme seien nicht korrekt protokolliert und nicht ordnungsgemäß rückübersetzt worden. Die belangte Behörde habe sich mit ihrem Fluchtvorbringen unzureichend befasst und sich nicht mit der Situation von Frauen in Tschetschenien auseinandergesetzt. Sie gehöre zur sozialen Gruppe der Frauen, die sich gegen traditionelle und patriarchale Strukturen in Tschetschenien stellen. Ihr sei daher der Status der Asylberechtigten, in eventu einer subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen.

6. Mit Schriftsatz vom 14.04.2026 brachte die Beschwerdeführer in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung eine Stellungnahme ein, in welcher sie auf aktuelle Länderberichte hinwies sowie ergänzend vorbrachte, sie habe mit ihrem Verlobten einen Termin zur standesamtlichen Trauung erhalten und sei mit einem gemeinsamen Kind schwanger. Zum Beweis für ihr Familienleben beantragte sie die Einvernahme ihres Verlobten als Zeugen.

7. Am 20.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, der Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertretung statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen und ihrer Integration in Österreich befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem islamischen Glauben zugehörig. Ihre Identität steht fest. Sie spricht muttersprachlich Russisch sowie Tschetschenisch, Englisch und wenig Arabisch.

Sie stammt aus der Stadt Grozny, wo sie bis zu ihrer Ausreise am 17.05.2025 lebte. Sie lebte bei ihren Eltern, besuchte von 2006 bis 2017 elf Jahre die Schule, studierte von 2017 bis 2022 an der Universität Grozny Fremdsprachen (Englisch und Arabisch) und arbeitete von 2021 bis Mitte April 2025 als Englischlehrerin.

Ihre Eltern, ihr jüngerer Bruder und ihre Schwester leben weiterhin im Elternhaus der Beschwerdeführerin. Ihr Vater betreibt eine Autowerkstätte und ihre Mutter unterrichtet Geschichte an einer Mittelschule. Ihr älterer Bruder wohnt mit seiner Familie ebenfalls in der Herkunftsstadt der Beschwerdeführerin und arbeitet als Taxifahrer. Dort hat sie außerdem mehrere Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins. Eine Tante der Beschwerdeführerin lebt in Moskau und ein Onkel in Belgien. Sie steht mit ihrer Familie in Kontakt und hat ein gutes Verhältnis zu ihr. Ihre Verwandten könnten die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr finanziell unterstützen und ihr bei der Wiedereingliederung helfen.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 20.05.2025 in Österreich auf. Sie lebt mit ihrem in Österreich asylberechtigten Verlobten XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, in einem Haushalt. Die standesamtliche Eheschließung ist für den 01.06.2026 geplant. Die Beschwerdeführerin ist von ihrem Verlobten in der zehnten Woche schwanger; der voraussichtliche Geburtstermin ist am XXXX .12.2026 und der voraussichtliche Beginn des Mutterschutzes am XXXX .10.2026.

Die Beschwerdeführerin nahm an einem Grundregelkurs des Österreichischen Integrationsfonds teil, besucht derzeit einen Deutschkurs auf Sprachniveau A2 und trifft sich mit Freunden und ihrem Verlobten. Sonstige familiäre oder soziale Bezugspunkte hat sie in Österreich nicht. Wenn sie ein Aufenthaltsrecht bekäme, würde sie nach dem Erwerb von Deutschkenntnissen gerne eine Ausbildung absolvieren und wieder als Englischlehrerin arbeiten.

Die Beschwerdeführerin nimmt ein hormonelles Medikament für ihre Schilddrüse ein. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin liegen nicht vor, insbesondere ist sie arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin ist in der Russischen Föderation behandelbar; sie hat in der Russischen Föderation Zugang zu medizinischer Versorgung.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin wurde weder im Vorfeld ihrer Ausreise von einem Mann kontaktiert oder bedroht, noch hat sie bei ihrer Rückkehr eine Bestrafung durch diesen zu befürchten.

Der Beschwerdeführerin drohen im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre.

Selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation von ihrem angeblichen Verfolger bedroht werden sollte, kann sich die Beschwerdeführerin in zumutbarer Weise in einem anderen Teil der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens, etwa bei ihrer Tante in der Stadt Moskau, niederlassen; ihr angeblicher männlicher Bedroher wäre nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin bei einer Ansiedlung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation zu finden.

Die Beschwerdeführerin ist im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und ist nicht von der Todesstrafe bedroht. Sie würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

1.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 17, Datum der Veröffentlichung 23.12.2025:

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Anga- ben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/ Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):

•Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

•Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

•Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

•Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluz- kij)

•Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

•Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

•Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/ Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).

Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf An- griffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispiels- weise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kin- der (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegen- de Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).

Tschetschenien

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Mos- kau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024).

Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).

Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland- Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unter- schiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).

Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025):

Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive)

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Quelle 1: ISW 16.12.2025

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus- Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).

Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025).

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum November 2025)

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Quelle 2: ACLED 8.12.2025 [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen]

Nordkaukasus

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten

„Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige wer- den für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).

Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025).

Tschetschenien

Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispiels- weise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).

Dagestan

Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt finden dennoch bewaffnete Zwischenfälle statt. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen, wozu auch in Dagestan die Zeugen Jehovas zählen (ÖB Moskau 1.10.2025). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanenaktivitäten an (KK 1.12.2025). Obwohl es derzeit keine bewaffneten Aktivitäten im islamistischen Untergrund gibt, bleibt das Radikalisierungspotenzial in der Republik Dagestan bestehen (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Es gibt eine Antiterrorismuskommission, welche vom Republikoberhaupt Sergej Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungs- verbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).

Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).

Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).

Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte gemäß Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Be- reich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (US- DOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).

Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheits- personal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (US- DOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).

Personen dürfen gemäß Artikel 22 der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025).

Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grund- rechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Unter anderem wurden folgende internationale Menschenrechtsverträge von Russland ratifiziert (OHCHR o.D.):

•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

•Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

•Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung

•Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

•Kinderrechtskonvention

•Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vgl. UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiede- ne weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).

Die Regierung setzt transnationale Repressionshandlungen, um Personen außerhalb der Lan- desgrenzen einzuschüchtern oder Repressalien auszuüben. Davon betroffen sind unter anderem politische Gegner, Bürgergesellschaftsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 12.8.2025). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs hat Russland die transnationale Repression bedeutend ausgeweitet (CABT/et al. 14.5.2025).

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Staatsduma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).

Menschenhandel

Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Menschenhandelsopfer wird gesetzlich nicht speziell definiert, was Identifizierungsmaßnahmen erschwert (USDOS 29.9.2025). Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert (USDOS 24.6.2024). Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt wenig Bemühung zum Schutz von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025). Auch existiert keine nationale Strategie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 24.6.2024). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2025a). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Auch Sexhandel kommt vor (USDOS 29.9.2025). Zwangsarbeit ist weitverbreitet (USDOS 24.6.2024). Die Regierung stellt keine finanziellen Mittel für Bewusstseinskampagnen und andere Präventionstätigkeiten bereit (USDOS 29.9.2025). Sowohl Russen in einer wirtschaftlich prekären Lage als auch Migranten sind einem erhöhten Risiko von Sex- und Arbeitshandel ausgesetzt (FH 2025a). In der Russischen Föderation gibt es Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 6.2025). Eine NGO und eine internationale Organisation betreiben eine 24-Stunden-Hotline zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025).

Flüchtlinge

Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut Artikel 63 der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Verfassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt wer- den, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vgl. FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis werden von der Migrationsbehörde nur wenige Anträge auf Flüchtlingsstatus und temporären Schutz positiv beschieden (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 2.8.2024), mit Ausnahme von Anträgen von Ukrainern, die eine viel höhere Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen (USDOS 12.8.2025; vgl. UNHRCOM 1.12.2022). Antragsteller bezahlen normalerweise informelle Gebühren an die Migrationsbehörde, damit ihre Anträge geprüft werden. Der russischen Sprache nicht mächtige Antragsteller müssen oft für die Kosten eines privaten Dolmetschers selbst aufkommen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass beinahe alle Asylwerber in Großstädten, vor allem Moskau und St. Petersburg, zu einer Antragstellung in anderen Regionen gezwungen werden, angeblich wegen Quotenvorgaben. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln (USDOS 12.8.2025). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022). Diskriminierung von Migranten ist weitverbreitet (AI 29.4.2025).

Gemäß Berichten sind Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über gewaltsame Deportation/Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland und in russisch besetzte Gebiete berichtet (AA 2.8.2024). Mit Stand 30.6.2025 waren in der Russischen Föderation 6.280 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie auch das Zusatzprotokoll ratifiziert(UNTC 21.11.2025a; vgl. UNTC 21.11.2025b). Gemäß der Verfassung haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023- 2030 (VORHSF RUSS 29.12.2022).

Gemäß § 131 des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 17.11.2025). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftat- bestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Seit 2022 hat sich die Anzahl der berichteten häuslichen Gewaltvorfälle, in welche Mitglieder der Streitkräfte involviert sind, beinahe verdoppelt (UNHRC 15.9.2025). Häusliche Gewalt wurde teilweise entkriminalisiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2025a). Opfer häuslicher Gewalt müssen oft selbständig medizinische Be- weise sammeln sowie eine Klage verfassen und einreichen (SFH 21.2.2025). Oft drängt die Polizei sie zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Letztere werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt der Bestrafung von Tätern (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2025a). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden ver- mehrt als „ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Es herrscht ein konservatives Klima (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.10.2025). Kinderlosigkeit Propagierende werden mit einer Verwaltungsstrafe belegt (VStGB RUSS 4.11.2025). Der Begriff der Kinderlosigkeitspropaganda ist rechtlich schwammig definiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Schwangerschaftsabbrüche werden zunehmend unterbunden (AI 22.9.2025). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Sie sind auf dem Arbeitsmarkt zwar präsent, jedoch herrscht hier eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen (Ashwin 2023). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Po- litik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2025a). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich bleibt Frauen die Ausübung von hundert Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und bestimmte Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vgl. VOAMABFV RUSS 25.12.2024). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Ashwin 2023). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022).

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffen- den Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gericht- lich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).

Gemäß § 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA ver- hängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Wirtschaft

Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 14.11.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.10.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 9.2025). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und dem wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025a).

Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst. Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifen- den Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/ Lorenz 30.7.2025). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 9.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3% gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im September 2025 nach offiziellen Angaben 8% (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4% des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 5.2025). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).

Grundversorgung

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2% (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unter- schiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024; vgl. Mareeva 2023). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).

Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohn- raum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf. Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im August 2025 bei ca. RUB 92.866 [ca. EUR 985] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3% (WKO 9.2025). Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 238] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell fest- gelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 29.9.2025). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 205], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 183] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 162] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2025 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden. Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 6.2025). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU 2025), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.g), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 31.7.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.h).

Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 2.10.2025).

Mutterschaft

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Es gibt ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien (AA 2.8.2024). Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt für gewöhnlich 140 Tage: 70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten steht ein Mutterschaftsurlaub von 194 Tagen zu. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt von der Höhe des Durchschnittslohns, diversen Beihilfen und dem Mindestlohn ab. Das Mutterschaftsgeld beträgt im Jahr 2025 mindestens RUB 103.285 [ca. EUR 1.095] und maximal RUB 1.100.750 [ca. EUR 11.671]. Bei einer Versicherungsdauer von weniger als sechs Monaten wird eine finanzielle Unterstützung maximal in der Höhe des Mindestlohns zuerkannt (RBK 31.10.2024). Eine Einmalzahlung wird russischen Staatsbürgerinnen gewährt, wenn sie ihre Schwangerschaft spätestens in der 12. Schwangerschaftswoche bei einer medizinischen Einrichtung registrieren und das Pro-Kopf-Einkommen der Familie das regionale Existenzminimum nicht übersteigt (SFR 10.7.2025). Außerdem gibt es eine Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes (SFR o.D.a).

Das Mutterschaftskapital, das gesetzlich auch als Familienkapital bezeichnet wird (FGUF RUSS 31.7.2025), ist ein bargeldloses, zweckgebundenes Guthaben (AA 2.8.2024; vgl. SFR o.D.b), welches proaktiv und elektronisch ausgestellt wird (SFR o.D.c). Es darf für die Ausbildung der Kinder, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, für die Pensionsvorsorge sowie die gesellschaftliche Integration beeinträchtigter Kinder verwendet werden. Es besteht die Möglichkeit, das Mutterschaftskapital bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Form eines monatlichen Geldbetrages zu erhalten (FGUF RUSS 31.7.2025), wenn die betreffende Familie das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllt (SFR 12.9.2025). Die Höhe des Mutterschaftskapitals beträgt für das Jahr 2025 ca. RUB 690.267 [ca. EUR 7.319] für das erste Kind und ca. RUB 912.162 [ca. EUR 9.672] für das zweite Kind (SFR o.D.d).

Kinderbetreuungsgeld wird zuerkannt, bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Kinderbetreuungsgeldes für arbeitende Eltern mindestens RUB 10.103,83 [ca. EUR 107] und maximal RUB 68.995,48 [ca. EUR 732]. Für nicht arbeitende Eltern beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes RUB 10.103,83 [ca. EUR 107] (SFR o.D.e). Im Rahmen des Nationalen Projekts „Demografie“ wurden im Laufe von fünf Jahren mehr als 1.682 neue Kindergärten mit Krippen für Kinder von bis zu drei Jahren eröffnet und mehr als 246.200 Plätze geschaffen (NPRU o.D.a). Kindergärten sind grundsätzlich kostenlos, für einige Angebote werden jedoch stark variierende Gebühren erhoben (IOM 6.2025). Die von den Eltern zu tragenden Kosten für staatliche Kindergärten werden von den örtlichen Behörden festgelegt. Die Preise sind unter anderem vom Alter des Kindes abhängig. Die örtlichen Behörden entscheiden, wer in den Genuss einer Kostenrückerstattung kommt. In der Regel werden mindestens 20 % der Kosten für ein Kind rückerstattet, 50 % für das zweite Kind und 70 % für jedes weitere Kind. In der Moskauer Region ist die Kostenrückerstattung für Privatkindergärten möglich (MF 7.3.2023; vgl. Lenta 27.2.2024). Befreit von Kindergartenkosten sind Familien mit beeinträchtigten Kindern (Lenta 27.2.2024). Für bedürftige russische Familien, welche sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten, gibt es eine monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder im Alter von 8-17 Jahren (EPUF RUSS 31.3.2022). Alleinerziehende Eltern genießen einige Vorteile, darunter Steuerermäßigungen und Schutz vor Entlassung (ÖB Moskau 1.10.2025).

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung 2025-12-23 12:23

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 6.2025). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR136]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR53]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 16] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registrierte Arbeitssuchende sind berechtigt, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 6.2025).

Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Letzte Änderung 2025-12-23 12:28

Artikel 40 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert das Recht auf Wohnraum. Be- dürftigen Personen wird laut der Verfassung Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen, wobei die Wartezeit bei einigen Jahren liegen kann. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (20- 23 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen in ländlichen Gebieten) gesenkt werden (IOM 6.2025). Es gibt keine Webseiten für Sozialwohnungen. Wer eine Sozialwohnung mieten möchte, muss das örtliche Zentrum für staatliche Dienstleistungen kontaktieren (IOM 24.9.2025). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023). Am höchsten sind Mietkosten in Städten wie Moskau und St. Petersburg. Im Allgemeinen bieten größere Städte mehr Mietoptionen als kleinere Städte oder Dörfer (IOM 24.9.2025). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024). Bei der Suche nach einer Unterkunft können Immobilienmakler helfen, welche dafür normalerweise eine Gebühr in der Höhe einer Monats- miete einheben. Es gibt ausschließlich private Immobilienmakler. Im Normalfall konsultieren Personen, die auf der Suche nach einer Unterkunft sind, Onlineplattformen und persönliche Netzwerke wie Freunde oder Familienangehörige. Beispiele für gängige Immobilienplattformen sind (IOM 24.9.2025):

https://msk.etagi.com/

https://miel.ru/

www.incom.ru/

www.avito.ru

www.cian.ru

https://realty.yandex.ru/

Gemäß dem für Familien konzipierten Hypothekenprogramm muss eine Familie anfangs 20,1 % der Wohnungskosten bezahlen und kann eine Wohnung zu einem Vorzugszinssatz von 6 % kaufen. Zu den Zielgruppen dieses Programms zählen Familien mit einem Kind unter sechs Jahren oder Familien, welche ein Kind mit Behinderungen aufziehen. An einer Programmteilnahme interessierte Familien können sich an (am Hypothekenprogramm teilnehmende) Banken wenden, zum Beispiel https://www.sberbank.ru (IOM 24.9.2025).

Im Folgenden ein Beispiel für Betriebskosten (Stand September 2025) (IOM 24.9.2025):

Durchschnitts­ menge

Kosten

Kosten für

1 Person (RUB)

Kosten für

3 Personen (RUB)

Kosten (EUR)

1 Person /

3 Personen

1

3

Heißes

4. 745 m3 pro

312. 5

1482. 81

4448. 43

€15.14

/

Wasser

Person

RUB/m3

€45.42

Kaltes Was­

6. 935 m3 pro

65. 77

456. 11

1368. 33

€4.66

/

ser

Person

RUB/m3

€13.97

Wasserka­

11. 68 m3 pro

51. 62

602. 92

1808. 76

€6.16

/

nalgebühr

Person

RUB/m3

€18.47

Elektrizität

45 kWh/Per-

7. 87RUB/

354. 15

1062. 45

€3.62

/

(Gas)

son

kWh

€10.85

Elektrizität

70 kWh/Per-

7. 16RUB/

501. 20

1503. 60

€5.12

/

(Elektro­

son

kWh

€15.35

herd)

Quelle 3: IOM 24.9.2025

Die durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten betragen für eine Person RUB 3.397,19 [EUR 36] und für drei Personen RUB 10.191,57 [EUR 108]. Familien mit niedrigem Einkommen, deren Betriebskosten eine regional festgelegte Grenze überschreiten, dürfen online (beispielsweise auf der Webseite www.mos.ru) einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Die Höhe dieser finanziellen Unterstützung wird individuell berechnet (IOM 24.9.2025).

Pension für Menschen mit Behinderungen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Gesetzlich ist die materielle Versorgung von Personen mit Behinderungen in Form von Geldleistungen vorgesehen (FGSPB RUSS 31.7.2025). Um eine Invaliditätspension zu erhalten, muss ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden (Iswestija 26.10.2022; vgl. RIA Nowosti 15.2.2024). Die Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung übermitteln die Daten an das Föderale Invalidenregister, woraufhin die Pension automatisch zugewiesen wird. Der Auszahlungsbetrag hängt unter anderem von der Pensionsart und der Invaliditätsgruppe ab (Iswestija 26.10.2022). Es gibt drei Gruppen und verschiedene Arten von Pensionen für Menschen mit Behinderungen: Sozial- und Versichertenpension sowie staatliche Pension (Lenta 16.2.2024). Die staatliche Pension steht einzelnen Personengruppen wie beispielsweise Militärbediensteten zu (RIA Nowosti 15.2.2024). Personen mit Behinderungen steht eine Versichertenpension zu, so sie einer Beschäftigung nachgingen oder nachgehen (Lenta 16.2.2024). Im Rahmen der Versichertenpension erhalten im Jahr 2025 Personen mit Behinderungen der Gruppe I monatlich RUB17.815,4 [ca. EUR189], Personen der Gruppe II RUB 8.907,7 [ca. EUR94] und Personen mit Behinderungen der Gruppe III RUB4.453,85 [ca. EUR47] (RIA Nowosti 22.2.2025). Sozialpensionen erhalten Personen mit Behinderungen, welche keine oder wenig Arbeitserfahrung/Versicherungszeiten aufweisen, darunter Kinder (RIA Nowosti 15.2.2024). Die Höhe der Sozialpension beträgt für Kinder sowie seit Kindheit beeinträchtigte Personen der Gruppe I RUB 18.455,42 [ca. EUR196]. Personen der Gruppe I und seit Kindheit beeinträchtigte Personen der Gruppe II erhalten einen Sozialpensionsbetrag von RUB 15.379,73 [ca. EUR163]. Personen mit Behinderungen der Gruppe II erhalten RUB 7.689,83 [ca. EUR82], und Personen der Gruppe III steht ein Geldbetrag von RUB 6.536,41 [ca. EUR69] zu (RIA Nowosti 22.2.2025). Gruppe I bedeutet völlige Erwerbsunfähigkeit. Gruppe II bedeutet eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und umfasst Personen, die ihren Alltag ohne fremde Hilfe bewältigen können. Gruppe III bedeutet gesundheitliche Einschränkungen, jedoch prinzipielle Erwerbsfähigkeit, beispielsweise Diabetiker oder auf einem Auge Erblindete (Lenta 16.2.2024).

Personen mit Behinderungen stehen außerdem diverse Vergünstigungen wie Freifahrten zu (Kommersant 15.11.2023). Sie dürfen auf Staatskosten technische Rehabilitationsmittel erwerben, beispielsweise Rollstühle oder Hörgeräte (PZ 7.1.2023). Für die Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sind Regionalbehörden zuständig (Kommersant 15.11.2023).

Alterspension

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer (SFR o.D.f). Das aktuelle Pensionseintrittsalter beträgt 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer (IOM 24.9.2025). Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionseintrittsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Hinterbliebenenpensionen und Pensionen für Menschen mit Behinderungen (SFR 15.1.2021). Für den Anspruch auf eine Alterspension (Versicherungspension) sind Beschäftigungsverhältnisse bzw. Versicherungszeiten von mindestens 15 Jahren sowie mindestens 30 Pensionspunkte erforderlich. Die Anzahl der Pensionspunkte hängt von den Pensionsversicherungsbeiträgen und den Versicherungs- zeiten ab. Die Pensionshöhe wird individuell durch eine Formel berechnet. Die Pensionshöhe von Gesetzesvollzugsorganen und Angehörigen der Streitkräfte bemisst sich nicht nach Versicherungsbeiträgen und Pensionspunkten, sondern nach Position, Rang sowie Dauer des Dienstverhältnisses. Im Ausland erworbene Pensionszeiten werden in Russland dann angerechnet, wenn dies ein internationaler Vertrag vorsieht und wenn während des betreffenden Zeitraums Versicherungsbeiträge für die entsprechende Person an den russischen Sozialfonds geleistet wurden. Es gibt staatliche und nicht staatliche Pensionsschemen. Personen können freiwillige Beiträge an nicht staatliche Pensionsfonds leisten. Ein Beispiel dafür stellt der nicht staatliche Pensionsfonds der Sberbank dar: https://npfsberbanka.ru/. Aufgrund der geringen Einkommen sind die Pensionen niedrig (IOM 24.9.2025).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes er- halten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso- Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).

Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung wer- den an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025).

Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhaben- derer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind gemäß einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025).

Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaf- ten in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).

Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025). Gemäß Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025).

Eine Liste mit Kontaktinformationen zu medizinischen Einrichtungen kann der Webseite des Gesundheitsministeriums (https://www.rosminzdrav.ru/) oder folgender Webseite entnommen werden: https://www.rlsnet.ru/hos.htm (IOM 6.2025). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.10.2025).

Rückkehr

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vor- gaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).

Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wen- den, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohn- sitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).

Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wieder- holt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt worden sind. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsange- hörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025).

Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leis- ten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. […] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024). Im Oktober 2025 teilte die Österreichische Botschaft auf Anfrage der Staatendokumentation abermals mit, keine Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien rückgeführte tschetschenische Rückkehrer gefunden zu haben (ÖB Moskau 16.10.2025).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

•Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

•Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

•Übernahme der Heimreisekosten

•Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

•Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

•Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

•Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

•Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

•Freiwillige Ausreise

•Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

•Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

•Nachhaltigkeit der Ausreise

•Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

•Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

•Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

•IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

•Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

•OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

•ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

1.3.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.05.2017, Russische Föderation – Tschetschenien: Situation von Frauen in der Russischen Föderation und Tschetschenien (Sorgerecht, Frauenhäuser, häusliche Gewalt):

„[…]

In dem Bericht aus dem Jahr 2013 der kanadischen COI-Abteilung findet sich der Hinweis, dass Amnesty International und ANNA [National Centre for the Prevention of Violence] 2013 von 23 Unterkünften für Opfer von häuslicher Gewalt in Russland berichten. RFE/RL berichtet sogar über 40 solcher Unterkünfte. Diese 23 Unterkünfte sind kleine Abteilungen der über 3.000 kleinen, staatlich unterstützten Sozialzentren in ganz Russland. Einige dieser Sozialzentren bieten Unterstützung in Notsituationen für Opfer von häuslicher Gewalt, wie z.B. temporäre Unterkunft. Frauen können dort bis zu sechs Monate bleiben, aber nicht alle Unterkünfte erlauben Kinder über 14 Jahre. Eine Registrierung in der Region scheint notwendig. Es gibt in vielen Regionen in ganz Russland ca. 140 staatliche Unterkünfte, einige nehmen Opfer von häuslicher Gewalt auf, auch wenn nur ein geringer Anteil des Personals dafür ausgebildet ist. Diese Unterkünfte dürften höchstens jeweils zwölf Betten haben. Dies sind Kurzzeitunterkünfte, zwischen einem und sechs Monaten. Diese staatlichen Unterkünfte sind für Frauen, die eine Krise erleben oder sich in einer schwierigen Lebenslage befinden. Frauen können für einige Zeit dorthin, damit ihnen geholfen wird, z.B. um gewalttätigen Beziehungen oder Obdachlosigkeit zu entkommen. Normalerweise ist das Ziel der Sozialarbeiter aber die Familie wieder zu vereinen. Keine dieser Unterkünfte ist speziell für Opfer von häuslicher Gewalt, aber manche erkennen häusliche Gewalt als Krisensituation an, andere nicht.

In Moskau gibt es eine Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt – laut Amnesty International – mit Platz für ca. zwölf Frauen. Reuters gibt an, dass es dreißig Betten gibt. Die Moskauer Unterkunft heißt „Nadeschda“ und unterstütze im Jahr 2012 500 Personen, unter anderem mit Psychotherapie. Hier dürfen Frauen bis zu zwei Monate bleiben. Eine Registrierung in Moskau ist notwendig. Es gibt auch eine öffentliche Unterkunft in Khimki, einem Vorort von Moskau. Auch hier ist eine Registrierung in Khimki notwendig.

St. Petersburg hat ein regionales und sechs kommunale Unterkünfte mit insgesamt 85 Betten. Häusliche Gewalt ist hier als schwierige Lebenssituation anerkannt, jedoch ist es möglich, dass einige Mitarbeiter auf Aussöhnung fokussieren und/oder die Frauen für die Gewalt verantwortlich machen. Laut ANNA gibt es drei Unterkünfte für Opfer von häuslicher Gewalt in St. Petersburg.

Andere kommunale oder staatliche Unterkünfte für Frauen in Krisen befinden sich in Murmansk (7 Betten), Petrozavodsk (7 Betten); Syvtyvkar, in Komi (9 Betten) und Sorgvala (5 Betten). Es ist aber unklar, wie diese Unterkünfte häusliche Gewalt einstufen.

Zusätzlich zu den Unterkünften in Moskau, St. Petersburg und Khimki gibt es Unterkünfte für häusliche Gewalt in Izhevsk, Yekaterinburg, Tomsk, Tyumen, Perm, Petrozavodsk, Murmansk, Saratov, Tula, Krasnodar, Arkhangelsk, Vologda, Chelyabinsk, Vladivostok, Khabarovsk, und zwei Unterkünfte in Barnaul.

[…]

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es unüblich ist, dass tschetschenische Frauen sich allein außerhalb von Tschetschenien niederlassen. Es werden aber auch Beispiele von Frauen genannt, die dies gemacht haben. Ebenso ist es unüblich, dass tschetschenische Frauen in Bezug auf die Obsorge den Gerichtsweg beschreiten.

[…]

Für tschetschenische Frauen sei es unüblich, allein zu reisen, da es gegen die tschetschenischen Traditionen sei. Frauen, die Tschetschenien verlassen möchten, um sich woanders niederzulassen, ohne die Zustimmung der Familie, können Probleme mit dieser bekommen. Eine tschetschenische Frau, die alleine reist, wäre suspekt. Auch wenn sie woanders studiert oder arbeitet, würde sie nur selten allein reisen. In der Regel würde sie von einem Bruder begleitet. Es gibt wenige tschetschenische Frauen, die allein nach Moskau kommen. In Moskau ist das Leben hart und teuer. Nur wenige alleinstehende Frauen mit Kindern wollen Tschetschenien verlassen. Eine Frau ohne Kinder hätte es wohl einfacher, aber ohne das Netzwerk der Familie wäre sie auch in Moskau ungeschützt. Es gibt aber einige alleinstehende tschetschenische Frauen, die in Moskau gute Jobs haben. Dies zeigt, dass es für einige begabte Frauen gut gehen kann. Hier spielt auch die Bildung eine Rolle. Zusätzlich braucht die Frau aber die Zustimmung ihrer Familie.

Es gibt aber auch Fälle von Frauen, die Tschetschenien alleine verlassen haben, ohne die Zustimmung ihrer Familie. Dabei handelt es sich meistens um Frauen, die von ihren eigenen Familienmitgliedern bedroht wurden, zumeist in Verbindung mit Androhung von Ehrenmorden. Wenn eine Frau ohne Erlaubnis der Familie aus Tschetschenien ausreist, macht sie dies, um ihr Leben zu retten.

Auf die Frage, ob eine Frau, die den Nordkaukasus aufgrund von Furcht vor der eigenen Familie verlassen hat, von ihrer Familie gefunden werden kann, meinen die Quellen, dass die Familie die Frau finden kann, wenn die Familie es darauf anlegt. Hier geht das Risiko auch von der tschetschenischen Diaspora aus. Eine allein reisende Frau aus Tschetschenien würde von der Diaspora nicht gut angesehen sein und sie kann keine Unterstützung erwarten. Es wäre möglich, dass die Diaspora argwöhnisch auf die Frau reagiert und ihrer Familie hilft, sie zu finden. Auch in Moskau soll es – laut den befragten Quellen – schwer sein, sich zu verstecken. Es gibt sehr viele Tschetschenen in Moskau und anderen Städten und Tschetschenen kennen sich untereinander. Es gibt Beispiele von Frauen, die aus Tschetschenien geflüchtet sind und gefunden wurden. Mit Ressourcen ist es möglich, eine Frau zu finden, auch wenn Russland ein großes Land ist.

Auf die Frage, ob eine tschetschenische Frau, die aus dem Nordkaukasus geflohen ist, bei der Polizei Schutz bekommt, wurden folgende Informationen gegeben: tschetschenische Frauen würden sich bei häuslicher Gewalt oder bei Gewalt in Zusammenhang mit der Ehre eher nicht an die Polizei wenden. Gründe hierfür sind, dass man erstens im Nordkaukasus nicht gern über Privates mit fremden Personen spricht und man die Polizei bei solchen Problemen traditionellerweise nicht kontaktiert und, dass man zweitens im Allgemeinen kein großes Vertrauen in die Polizei hat (dies gilt auch für ethnische Russen). Jedoch haben Nordkaukasier noch mehr Gründe kein großes Vertrauen in die Polizei zu haben aufgrund von Korruption und Missbrauch. Die Quellen sind außerdem der Meinung, wenn eine Frau Drohungen oder Gewalt durch Familienmitglieder anzeigen möchte, die Polizei dies aufnehmen wird, jedoch nicht viel mehr tun wird. Die Polizei ist in Bezug auf Gewalt in der Familie überhaupt eher lasch. Die Polizei sieht häusliche Gewalt nicht als schweres Verbrechen an und behandelt dies als Privatsache [Anm.: bitte beachten Sie hierzu auch die Kurzinformation im LIB RUSS vom 30.1.2017 in Bezug auf die Reduzierung der Strafe bei häuslicher Gewalt]. Da häusliche Gewalt kein Straftatbestand ist, müssen Täter nach anderen Paragraphen wie Körperverletzung oder Misshandlung verfolgt werden. Laut einer Statistik aus dem Jahr 2013 passieren 40% aller gewalttätigen Straftaten zu Hause, aber nur 3% der Fälle von häuslicher Gewalt enden mit einem Gerichtsurteil. Diese Zahlen konnten aber nicht mit anderen Quellen belegt werden.

[…]“

1.3.3. ACCORD Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Situation von alleinstehenden, unverheirateten Tschetscheninnen ohne familiäre Anknüpfungsunkte, Arbeitsmarktsituation; Situation von Tschetscheninnen mit unehelichen Kindern; Gefährdung bei Rückkehr in die Russische Föderation (Tschetschenien) für Tschetscheninnen, denen das uneheliche Kind bereits von der Familie des Vaters abgenommen wurde [a-11136] vom 19.12.2019:

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Keine andere Region akzeptiere TschetschenInnen, die aus Tschetschenien flüchten würden. Es gebe keine Aufnahmemechanismen, diese Personen würden nicht den Status von Binnenvertriebenen erhalten und es sei schwer für sie, eine Registrierung zu erhalten. Drei Tschetscheninnen, die bei Memorial/Komitee Bürgerbeteiligung arbeiten würden, würden ihre Unterkunft mieten, seien aber bei KollegInnen registriert. Nur dadurch könnten sie in Moskau leben und arbeiten. Sie würden ihre ethnische Herkunft vor ihren Vermietern verheimlichen. Die Tschetschenen seien ein kleines Volk mit extrem weitgehenden Verwandtschafts- und Nachbarschaftsbeziehungen. Wenn ein Tschetschene eine Frau treffe, die sich vor der Verfolgung ihrer Verwandten verstecke, würden diese über kurz oder lang herausfinden, wo sie sei und die Jagd beginne. Ein großes Risiko sei auch mit der zunehmenden Ausländerfeindlichkeit in Russland verbunden. Sowohl die Frau als auch ihre Kinder könnten Opfer nationalistischer Angriffe werden. Derartige Zwischenfälle könnten sich auf der Straße, bei der Arbeit und ziemlich häufig in der Schule ereignen.

Die Hilfe von NGOs für vulnerable Personengruppen werde behindert. 2014 sei ein Gesetz verabschiedet worden, das russischen StaatsbürgerInnen verbiete, an einem Wohnort zu leben, an dem sie nicht registriert seien. Jetzt könnten die MitarbeiterInnen von Memorial/Komitee Bürgerbeteiligung zu Gesetzesbrechern werden und gemeinsam mit den registrierten Schützlingen strafrechtlich verfolgt werden. Dies sei einer Kollegin aus Kaluga und 150 anderen russischen StaatsbürgerInnen bereits passiert, die wegen „fiktiver Registrierung“ verurteilt worden seien:

[…]

In einem Bericht von 2019 schreiben Memorial und das Komitee Bürgerbeteiligung Folgendes zur Lage von Frauen in Tschetschenien:

[…]

Über die Lage der Frauen in Tschetschenien berichten wir in fast jedem unserer Berichte über Menschenrechtsverletzungen in Russland.

Viele Organisationen beschäftigen sich mit dieser Frage, die Lage der Frauen wird auf internationalen Konferenzen Thema thematisiert, trotzdem sind keine Verbesserung eingetreten.

Erzwungene Eheschließungen, häusliche Gewalt, Kinder, die Müttern bei einer Scheidung oder dem Tod des Vaters weggenommen werden, sind die Norm in Tschetschenien. Weder die Rechtsschutzorgane noch die Kommission für Familienangelegenheiten, noch die Muftis tun irgendetwas, um die zunehmende Willkür und Gewalt gegen Frauen zu beenden. Wir wissen nur von einer Nichtregierungsorganisation in Tschetschenien, die Frauen hilft, die in einer schwierigen Situation sind. Aber die Leiterin dieser Organisation musste Russland verlassen, hat nach einem Vortrag bei einem Seminar in Berlin in Deutschland Asyl beantragt. Alle anderen sogenannten tschetschenischen Menschenrechtler imitieren nur eine Menschenrechtstätigkeit. Die Einmischung in Familienangelegenheiten durch das derzeitige Kadyrov-Regime ist nicht zulässig und widerspricht tschetschenischen Traditionen. Diese sind mit dem was derzeit geschieht, nicht vereinbar. Aber Kadyrov interpretiert die Traditionen so, wie es ihm beliebt und schafft so eine auf den heutigen Tag für ihn angepasste Tradition.

[…]“

1.3.4. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Themenpapier der SFH-Länderanalyse: Russland/Tschetschenien: „Ehrenmord“ vom 22.03.2019:

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«Ehrenmorde» aufgrund «unangebrachten» Verhaltens wie zum Beispiel einer ausserehelichen Beziehung. Laut dem gemeinsamen Bericht von zahlreichen namhaften russischen NGOs vom Juni 2018 handelt es sich bei «Ehrenmorden» im Nordkaukasus um die Tötung von Frauen durch ihre männlichen Verwandten, um die Familienehre wiederherzustellen. Begründet werden diese durch Gerüchte, Verdachtsmomente oder Beweise eines «unangebrachten» Verhaltens der betroffenen Frau, welches lokalen Bräuchen und Traditionen widerspreche. Als ein solches Verhalten kann zum Beispiel Untreue, eine voreheliche Beziehung, ein Briefwechsel oder eine Verabredung mit einem Mann gelten. Auch die Stichting Justice Initiative kommt im Dezember 2018 aufgrund von Interviews mit 70 Personen im Nordkaukasus zum Schluss, dass «Ehrenmorde» meist mit einer «moralischen Übertretung», respektive der Verletzung von Normen und Verhaltensregeln der Familie und Gesellschaft in Verbindung gebracht werden.

«Unangebrachtes» Verhalten als «Schande» für Familie, Klan, Gemeinde und Gesellschaft. Eine Frau, welche des «unangebrachten» Verhaltens beschuldigt wird, wird als «Schande» für die Familie, den Klan, die Gemeinde und sogar die ganze Bevölkerung angesehen. Deswegen sind das Privatleben einer Frau, ihr Verhalten und die Bewahrung der Traditionen so wichtig für die Bewohner_innen der Region. Das «Missverhalten» von nur einer Frau schafft bereits einen Präzedenzfall für die «Zerrüttung der Traditionen, Bräuche und Werte der Gesellschaft». Die Tötungen werden laut Interviews der Stichting Justice Initiative als Massnahme für die Erhaltung der kulturellen und ethnischen Reinheit der Familie und der Gesellschaft angesehen. Gleichzeitig beschränkt sich laut derselben Quelle die männliche Kontrolle nicht nur auf den Körper und das sexuelle Verhalten der Frau, sondern ganz allgemein auf ihr Verhalten und ihre Aktivitäten. In all diesen Bereichen wird jeder von Frauen gezeigte Eigensinn («obstinacy») als eine Untergrabung der männlichen Ehre angesehen.

In den Gesellschaften des Nordkaukasus ist die Annahme weit verbreitet, dass eine reale oder imaginäre «Schande», welche über einer Familie liegt, das Leben aller Verwandten in der Gegenwart und in Zukunft negativ beeinflusst. Auch ist der Glaube weit verbreitet, dass diese «Schande» dadurch «weggewaschen» werden kann, indem man die betroffene Frau tötet und dadurch die Verbindung mit ihr und der «Schuld» abtrennt.

[…]

Gerüchte oder blosse Verdächtigungen als Rechtfertigung für «Ehrenmord». Aufgrund der in der Studie untersuchten 33 Einzelfälle aus den Jahren 2008 bis 2017 kommt die Stichting Justice Initiative zum Schluss, dass die Hauptgründe für diese «Ehrenmorde» Klatsch, Gerüchte oder blosse Verdächtigungen einer möglichen «unangebrachten» Tat waren, ohne dass Fakten die Vorwürfe belegten. Ein gemeinsamer Bericht der Russian Justice Initiative und des Chechnya Advocacy Network weist ebenfalls darauf hin, dass bereits blosse Gerüchte über eine aussereheliche Beziehung zu einem «Ehrenmord» führen können. Diese Gerüchte, auch wenn sie völlig unbegründet sind, verbreiteten sich leicht in der lokalen Bevölkerung und werden allgemein als den Tatsachen entsprechend wahrgenommen. Im Nordkaukasus werden «Ehrenmorde», die oft nur aufgrund eines blossen Ehebruchverdachts oder anderer Gerüchte geschehen, als «gerecht» wahrgenommen. Eine unbegründete Behauptung reicht so, um einen Mord zu begehen. Die Beweislage bezüglich eines Verdachts ist nicht wichtig, da die Ehre des Mannes bereits von dem beeinflusst wird, was die Gesellschaft denkt. Auch wenn der Täter nur subjektiv glaubt, dass die Frau ein «Verbrechen» begangen hat, genügt ihm das, um sich selbst zu suggerieren, dass es stattgefunden hat.

[…]

Schwierige Datenlage. Die Studie der Stichting Justice Initiative vom Dezember 2018 weist darauf hin, dass es in Russland schwierig ist, Daten zu «Ehrenmorden» zu erheben. Auch wird das Thema in der Bevölkerung vor Ort stark tabuisiert, weswegen es kaum wissenschaftliche Forschung und Analyse dazu gibt. Die Mehrheit der Fälle bleibt laut der Quelle verborgen. Niemand wolle darüber sprechen und Verwandte vertuschten die Fälle. Viele Ehrenmorde würden so verschleiert, und die Leichen vieler mutmasslicher Opfer von «Ehrenmorden» würden nie gefunden. Wenn die Familie das Verschwinden oder den mutmasslichen Mord an der Frau nicht melde, suche die Polizei nicht nach ihr. Laut einem gemeinsamen Bericht von zahlreichen namhaften russischen NGOs vom Juni 2018 melden die meisten Mütter der Opfer «Ehrenmorde» nicht, da sie Angst vor öffentlicher Schande, Drohungen und Gewalt haben.

Verbreitung von «Ehrenmorden». Verschiedene Quellen weisen darauf hin, dass «Ehrenmorde» im Nordkaukasus und insbesondere in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien auch gegenwärtig durchgeführt werden. Interviews, die im Rahmen der Studie der Stichting Justice Initiative vor Ort geführt wurden, bestätigen ebenfalls, dass «Ehrenmorde» auch aktuell in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien durchgeführt werden. Die Studie dokumentiert einige «Ehrenmorde» im Nordkaukasus einschliesslich Tschetschenien. Trotz grosser Schwierigkeiten bei Datensammlung, Feldrecherche sowie fehlender offizieller Statistik en konnten die Forschenden der Studie 33 Fälle von «Ehrenmorden» mit insgesamt 39 Opfern identifizieren, welche in den Jahren 2008 bis 2017 verübt wurden. Neun der untersuchten «Ehrenmorde» fanden in diesem Zeitraum in Tschetschenien statt. Die reale Zahl der «Ehrenmorde» ist nach Einschätzung der Stichting Justice Initiative viel grösser. Die im Rahmen der Studie interviewten Expert_innen und Informant_innen gaben unterschiedliche Einschätzungen zur Frage ab, ob die Zahl der Fälle der «Ehrenmorde» im Vergleich zu früheren Jahrzehnten gestiegen oder gesunken sei. Verschiedene andere Quellen geben an, dass die Zahl der «Ehrenmorde» in den letzten Jahren gestiegen sei.

[…]

Entscheid zur Tötung in der Familie. Die Familie der Frau trifft bei «Ehrenmorden» in der Regel die Entscheidung, die Frau zu töten. Meistens treffen die männlichen Verwandten gemeinsam oder – eher seltener – ein einzelner Mann wie zum Beispiel der Vater, Bruder, Onkel oder Cousin diese Entscheidung. Die Studie der Stichting Justice Initiative hebt hervor, dass die Männer kollektiv die Entscheidung zur Tötung treffen, welche sich durch das angebliche oder tatsächlich Fehlverhalten der Frau beleidigt fühlen. Dabei würde aber die sowohl unter «Adat» als auch Scharia notwendige Anwesenheit von Zeug_innen des Fehlverhaltens ignoriert.

[…]

Einschätzung von Kontaktpersonen, dass eine Frau aufgrund ausserehelicher Beziehung gefährdet sein kann. Laut Einschätzung der für eine russische, auf den Nordkaukasus fokussierende Menschenrechtsorganisation tätigen Kontaktperson A und der für eine renommierte russische Menschenrechtsorganisation arbeitenden Kontaktperson B ist eine unverheiratete tschetschenische Frau, welche selbst eine aussereheliche Beziehung geführt habe, durch die Familie ihres Vaters gefährdet. Laut Kontaktperson B besteht für die Betroffene die Gefahr, Opfer eines Verbrechens im Namen der Ehre zu werden.

[…]

Betroffene oder Verwandte wenden sich oft nicht an Behörden. Verwandte von Opfern von «Ehrenmorden» wenden sich nur sehr selten an die Strafverfolgungsbehörden. In den meisten Fällen werden die Fälle nicht der Polizei gemeldet – entweder, weil eine «Versöhnung» mit dem Täter oder den Tätern stattfindet oder weil der Konflikt nicht «nach aussen» getragen werden soll, wodurch die Familie der «Schande» ausgesetzt würde. Schliesslich haben die Betroffenen meist auch Angst, Klage einzureichen, da durch Verwandte und die Gemeinschaft Druck auf sie ausgeübt wird und soziale Ächtung und Isolation drohen.

Lokale Polizei zeigt sich oft ablehnend und voreingenommen. Laut der Studie der Stichting Justice Initiative lehnen es Polizei und Ermittlungsbehörden bei Anzeigen von «Ehrenmorden» oft ab, Ermittlungen zu eröffnen und ihnen die nötige Aufmerksam keit zuzuwenden. Die International Crisis Group berichtete, dass die Strafverfolgungsbehörden in Tschetschenien sehr abweisend auf Anzeigen von Ehrenmorden reagieren. In kleineren Dörfern ist es oft möglich, dass Polizeiangehörige mit den Verdächtigen verwandt sind und deswegen Verständnis für die Tat aufbringen und diese rechtfertigen. Auch ist es möglich, dass Polizeiangehörige selbst aus Gründen der Tradition glauben, dass das Opfer die Schuld für die Tat trägt. Auch ohne Familienbande zu den Tätern haben Fälle von «Ehrenmorden» eine tiefe Priorität, und die Untersuchung solcher Fälle ist bei Strafverfolgungsbehörden unerwünscht . Polizeikräfte sind in Fällen von «Ehrenmorden» oft voreingenommen gegenüber den Opfern. Auch versuchen Ermittlungsbehörden oft, «Ehrenmorde» als Unfälle oder Selbstmorde zu klassifizieren, um die Eröffnung von Ermittlungen in einem Mordfall zu verhindern. Nach Einschätzung von Ekaterina Sokirianskaia, der ehemaligen Projektleiterin der International Crisis Group zu Russland und dem Nordkaukasus, reagieren lokale Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus oft nicht auf die Anliegen weiblicher Opfer von Gewalt oder behindern die Strafverfolgung offen.

Tschetschenische Behördenvertretende billigen Verbrechen im Namen der Ehre. Laut International Crisis Group billigen tschetschenische Strafverfolgungsbehörden oft «Ehrenmorde». Die Stichting Justice Initiative hält fest, dass diese Art von Verbrechen häufig keine Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden erhält, weil sie als kulturelle Praxis gesehen wird, welche eine gewisse Toleranz und Respekt verdient. Der Bericht der Stiftung Wissenschaft und Politik gibt an, dass die vom tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow vor Jahren gestartete Kampagne für «tugendhafte Frauen» islamische Polygamie anerkennt und «Ehrenmorde» rechtfertigt. Kadyrow soll laut Human Rights Watch und der International Crisis Group in der Vergangenheit mit öffentlichen Aussagen die Duldung von «Ehrenmorden» zum Ausdruck gebracht haben. Russian Justice Initiative und Chechnya Advocacy Network weisen ebenfalls darauf hin, dass die tschetschenische Regierung unter Kadyrow die Praxis der «Ehrenmorde» offen fördert.

Russische Behörden schenken Verbrechen gegen tschetschenische Frauen zu wenig Aufmerksamkeit. Sokirianskaia vertritt die Meinung, dass die russischen Behörden den Ermittlungen zu Verbrechen gegen Frauen nicht genügend Aufmerksamkeit schenken. So habe ihr ein hoher russischer Beamter gesagt, dass Frauen in Tschetschenien schon seit Ewigkeiten gemäss traditionellen Bräuchen leben und es nichts gebe, was die russischen Behörden für sie tun können.

Ungenügender Schutz Betroffener vor «Ehrenmord». Die meisten Frauen im Nordkaukasus erhalten im Bereich des Familienlebens keinen Schutz durch das formale, säkulare russische Recht. Das russische Gesetz sieht keine Schutzverfügungen vor, welche Frauen vor wiederholter Gewalt innerhalb der Familie schützen. Laut Ekaterina Sokirianskaia sind in Tschetschenien manchmal Behördenvertretende für den staatlichen Schutz von Op fern verantwortlich, welche mit den mutmasslichen Tätern gemeinsame Sache machen. Nach Angaben des European Asylum Support Office sind Frauen in Tschetschenien in der Regel ungenügend vor «Ehrenmorden» geschützt.

«Ehrenmord» nicht in der nationalen Gesetzgebung definiert, «Ehrenmorde» werden nur selten strafverfolgt. Die Studie der Stichting Justice Initiative weist darauf hin, dass «Ehrenmord» nicht in der nationalen Gesetzgebung definiert wird. Dies kann zu Folge haben, dass angeklagte Täter eine geringere Strafe erhalten oder als «zur Tat provoziert» angesehen werden. Laut verschiedener Quellen werden Täter von «Ehrenmorden» insbesondere in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien nur selten strafverfolgt und durch die Justiz zur Verantwortung gezogen. Gemäss Bericht des Europarats vom Juni 2018 werden sogenannte Verbrechen im Namen der Ehre mit voller Straflosigkeit begangen. Familien werden angehalten, die eigene Ehre zu schützen und zu wahren. Das russische Justizsystem tendiert laut International Crisis Group dazu, bei Verbrechen im Namen der «Adat» ein Auge zuzudrücken. Die Stichting Justice Intiative kommt aufgrund von analysierten Gerichtsverfahren in Fällen von «Ehrenmorden» zum Schluss, dass in diesen oft eine Voreingenommenheit zugunsten der Angeklagten beobachtet werden konnte.

[…]

Einschätzung von Kontaktperson, dass tschetschenische Behörden die der Normübertretung beschuldigte Frau weder schützen noch ein Strafverfahren einleiten würden. Kontaktperson A schätzt, dass die tschetschenischen Behörden eine unverheiratete tschetschenische Frau, die beschuldigt wird, eine aussereheliche Beziehung geführt zu haben, nicht schützen würden, wenn die Familie Gewalt gegen sie anwende oder diese gar Opfer eines sogenannten Verbrechens gegen die Ehre werde. Auch würde höchstwahrscheinlich weder ein Strafverfahren eingeleitet noch die Gewalttat untersucht werden.

[…]

Aktivitäten der tschetschenischen Behörden in Russland ausserhalb Tschetscheniens. Verschiedene Quellen zeigen auf, dass tschetschenische Behörden auch ausserhalb Tschetscheniens in anderen Teilen Russlands aktiv sind. Kadyrow könne so beispielsweise nach Angaben von Nikolai Petrov, einem russischen Experten für Regionalpolitik an der Moskauer Higher School of Economics, jederzeit 1000 bis 2000 Bewaffnete in Moskau aktivieren und weitere 20‘000 Bewaffnete relativ einfach nach Moskau transferieren.

Betroffene, die durch tschetschenische Behörden gesucht werden, sind in anderen Regionen Russlands nicht sicher. Laut verschiedener Quellen ist es in allen Regionen Russlands möglich, dass Personen von tschetschenischen Sicherheitskräften festgehalten oder nach Tschetschenien zurückgebracht werden. Dies geschieht teilweise auch in Kooperation mit russischen Behörden. Nach Angaben von Kontaktperson B und Kontaktperson C sind Personen, welche von den tschetschenischen Behörden gesucht werden, in keiner Region Russlands sicher. Die russischen Behörden würden die tschetschenischen Behörden ausserhalb der Republik gewähren lassen. So sind der Kontaktperson B verschiedene Fälle bekannt, in welchen Personen in anderen Regionen durch tschetschenische Behörden verfolgt wurden.

Einschätzung von Kontaktpersonen, dass Betroffene auch in anderen Regionen nicht sicher vor «Ehrenmorden» oder Gewalt durch Verwandte sind. Frauen, die in andere Regionen Russlands geflüchtet sind, können sich gemäss der Kontaktperson D mit anerkanntem Expertenwissen zu Tschetschenien nicht in Sicherheit vor einem «Ehrenmord» wähnen. Sie laufen laut dieser Quelle Gefahr, nach Tschetschenien zurückgebracht und dort bestraft oder sogar getötet zu werden. Der Kontaktperson B sind mehrere Fälle bekannt, in welchen Menschen aus Tschetschenien in anderen Regionen Russlands durch Verwandte verfolgt wurden.

[…]“

1.3.5. ACCORD Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Möglichkeiten der Verweigerung einer Zwangsheirat, Konsequenzen, Gefahr von Ehrenmorden, Zwangsrückführungen nach Tschetschenien, innerstaatliche Fluchtalternative; Staatlicher Schutz bei Zwangsheirat; Zugriff tschetschenischer Behörden auf das russlandweite Wohnsitz-Meldesystem [a-12299], vom 03.09.2024:

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Die parlamentarische Versammlung des Europarates (Council of Europe – Parliamentary Assembly, CoE-PACE) schreibt in einem Bericht vom Juni 2022, dass sich die Lage von Frauen und Mädchen im Nordkaukasus weiter verschlechtert habe.

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Die Moscow Times berichtet im August 2023 darüber, dass Seda Sulejmanowa, eine Frau, die nach Todesdrohungen von Seiten ihrer Familie aus Tschetschenien geflohen sei, gewaltsam nach Hause zurückgebracht worden sei. Sulejmanowa sei im Oktober 2022 mit Hilfe der NGO SK SOS geflohen, nachdem sie von ihrer Familie gewarnt worden sei, dass sie einem Ehrenmord zum Opfer fallen könnte, weil sie sich geweigert habe, mit einem Mann verheiratet zu werden. Polizisten, in Begleitung von Tschetschenen in Zivil, hätten Sulejmanowa im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Schmuckdiebstahls in Sant Petersburg festgenommen. Laut SK SOS sei sie nach Tschetschenien gebracht, dort als Zeugin befragt und dann an ihre Familie übergeben worden (The Moscow Times, 30. August 2023; vgl. OC Media, 3. Oktober 2023).

[…]

OC Media berichtet im Oktober 2023 auch über den Fall von Elsa Mussajewa. Diese sei im Juli 2023 aus Sterlitamak in Westrussland entführt worden, nachdem sie mit Hilfe von Menschenrechtsaktivist·innen aus Tschetschenien geflohen sei. Nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien habe Mussajewa ein Video aufgenommen, in dem sie Menschenrechtsaktivist·innenen aufgefordert habe, die Suche nach ihr einzustellen. Laut OC Media gebe es häufig Fälle, in denen Frauen von zu Hause fliehen und Hilfe bei Menschenrechtsorganisationen suchen würden, wobei viele von ihnen dann offenbar entführt und nach Tschetschenien zurückgebracht würden, oft mit Hilfe der örtlichen und tschetschenischen Strafverfolgungsbehörden (OD Media, 3. Oktober 2023).

UN News zitiert in einem Artikel vom November 2023 über die Lage der Frauen im Nordkaukasus die Pressesprecherin von SK SOS, Alexandra Mitroschkina. Auf die Frage, was eine Frau erwarte, die mit Gewalt nach Hause zurückgebracht werde, habe Mitroschkina geantwortet, dass eines der wahrscheinlichen Szenarien ein sogenannter Ehrenmord sei. Die Verwandten würden versuchen, die Schande wegzuwaschen, dass die Frau von zu Hause weggelaufen und in den Augen der Familie unangemessen gelebt habe. Der zuverlässigste Schutzmechanismus in so einem Fall sei der Gang an die Öffentlichkeit. Dann würden die Verwandten die Frau unter Umständen nicht töten. Sollte die Frau nichtgetötet werden, werde sie genauestens beobachtet, damit sie nicht noch einmal fliehen könne, und sie werde für ihr „falsches Verhalten“ und die Flucht bestraft. Mitroschkina sei kein Fall bekannt, in dem sich die Lageeiner Frau in der Familie nach ihrer Rückkehr wesentlich verbessert habe, weil die Verwandten eingesehen hätten, dass sie im Unrecht gewesen seien und beschlossen hätten, ihr Verhalten zu ändern. Ehrenmorde seien laut Mitroschkina alltägliche Realität für Frauen im Nordkaukasus (UN News, 30. November 2023).

Laut CoE-PACE habe Human Rights Watch im September 2021 angegeben, dass Frauen, die vor häuslicher Gewalt im Nordkaukasus fliehen würden, oft mit Hilfe der Strafverfolgungsbehörden gefangen genommen und zu ihren Familien zurückgebracht würden. Darüber hinaus hätten die Behörden Gewalt gegen Frauen geduldet und dazu beigetragen. Siehätten die Opfer auch dazu gezwungen, ihr Leid („grief“) zu verbergen.

[…]

Das Außenministerium der Niederlande schreibt in einem im März 2023veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum: April 2021 – März 2023), dass einer vertraulichen Quelle zufolge, Frauen in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien besonders von Missbrauch („abuse“) durch Familienmitglieder bedroht seien. Wenn sie versuchen würden, die Familie zu verlassen, würden die Verwandten nach ihnen suchen, oft mit Hilfe des örtlichen Inlandsgeheimdienstes FSB, zu dem sowohl die Ermittlungsabteilung des FSB als auch die Grenzpolizei gehören würden. Wenn die Frauen versuchen würden, Russland zu verlassen, würden die Familienangehörigen häufig vom FSB informiert und dann an der Grenze auf ihr flüchtiges Familienmitglied warten (Netherlands Ministry of ForeignAffairs, März 2023, S. 29).

Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im Juni 2023 über den Fall von Selima Ismailowa, einer 19-jährigen Tschetschenin, die auf dem Moskauer Flughafen Wnukowo von der Polizei festgenommen worden sei, als sie auf dem Weg war, Russland zu verlassen, um häuslicher Gewalt zu entfliehen, so Menschenrechtsaktivist·innen gegenüber RFE/RL. […] Rusowa habe angegeben, dass die Polizist·innen am Flughafen sich geweigert hätten, Ismailowa ihren Anwält·innen zu übergeben, und gesagt hätten, sie würden auf Strafverfolgungsbeamte aus Tschetschenienwarten, die Ismailowa abholen würden, da sie in Tschetschenienangeblich wegen Diebstahls gesucht werde. Menschenrechtsaktivist·innen würden schon seit einiger Zeit darauf hinweisen, dass Verwandte im Nordkaukasus häufig Anzeigen machen würden, in denen sie flüchtige Frauen eines Verbrechens, meist eines Diebstahls, beschuldigen würden, damit deren Inhaftierung und das Zurückbringen zu ihren Verwandtengesetzeskonform sei („legalize“).

[…]

SK SOS berichtet im Oktober 2023 darüber, dass in Tschetschenien Strafverfahren eingesetzt würden, um aus der Republik geflohene Personen in jeder Region Russlands festnehmen und zurückbringen zulassen. In der Regel würden die Strafverfahren „aus dem Nichtsauftauchen“, seien konstruiert und würden nur dem Zweck dienen, die flüchtige Person festzunehmen. Sobald die flüchtige Person wieder zu Hause sei, löse sich der Fall in Luft auf. Die Strafverfahren würden am häufigsten wegen Diebstahl oder Betrug eingeleitet. Sie würden meistens von den Verwandten initiiert, die angeben würden, das flüchtige Familienmitglied habe irgendetwas gestohlen. Die Polizei sei dabei SK SOS zufolge offensichtlich darüber informiert, dass die Anschuldigungen erfunden seien, denn sie versuche nicht einmal, die Situation aufzuklären oder offiziell ein Strafverfahren einzuleiten. Die einzige Aufgabe der Polizei bestehe darin, die flüchtige Person zu finden und zur Familie zurückzubringen, Formalitäten seien dabei zweitranging. Manchmal würden die tschetschenischen Strafverfolgungsbehörden einfach eine seit langem bestehende Anzeige hernehmen, die nichts mit der flüchtigen Person zu tun habe, und letztere zum/r Verdächtigen in diesem Fall machen. Manchmal sei das ganze absolut absurd, da die Person, der die Tat nun angelastet werde, zum Zeitpunkt der Begehung der Tat die Region längst verlassen habe, sodass sie weder Täterin noch Zeugin hätte sein können.

[…]“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor dem Bundesamt vorgelegten Inlandsreisepasses fest.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, dem Religionsbekenntnis und den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin sowie zu ihrem Herkunftsort, ihren familiären Verhältnissen, ihrer Schulbildung, ihrem Studium und ihrer Arbeitserfahrung ergeben sich aus den gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren.

Die Feststellungen zum Aufenthalt und zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich, insbesondere ihren familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen, ergeben sich ebenso aus ihren unbedenklichen Angaben im vorliegenden Verfahren sowie den von ihr vorgelegten Urkunden. Ihre Beziehung mit ihrem in Österreich asylberechtigten Verlobten ist aufgrund ihrer eigenen Aussage festzustellen. Etwaige Zweifel an den diesbezüglichen Darstellungen sind im Verfahren nicht aufgekommen, weshalb eine Einvernahme des Verlobten als Zeuge nicht erforderlich war. Der Termin für die geplante Eheschließung wird zudem durch die mit der Stellungnahme vom 14.04.2026 vorgelegte Terminbestätigung des Standesamtes bescheinigt (vgl. OZ 5). Die Feststellungen zu ihrer Schwangerschaft waren aufgrund des Schreibens ihrer Gynäkologin zu treffen (vgl. Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift vom 20.04.2026).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre Angaben insbesondere in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift vom 20.04.2026, S. 4). Da sich daraus keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten ergeben, ist festzustellen, dass solche nicht vorliegen. Ferner ist aufgrund des sich daraus ergebenden Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie arbeitsfähig ist, zumal sie Gegenteiliges nicht im Verfahren geltend machte (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 8).

Die Feststellungen zur Behandelbarkeit der Erkrankung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation basiert auf den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten. Diesen ist zu entnehmen, dass medizinische Versorgung von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und Staatsbürger im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung haben. Alle russischen Staatsbürger sind von der Pflichtversicherung erfasst; dies gilt auch für Rückkehrer. Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Zwar bleibt das Gesundheitssystem ineffektiv sowie unterfinanziert und existiert in der Praxis ein System der faktischen Zuzahlung durch Patienten bzw. wird teilweise die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen erwartet; zudem kann die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifikation der Ärzte landesweit variieren, wobei das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen meistens nur in den Großstädten vorhanden sind, und können die Wartezeiten auf eine Behandlung mehrere Monate betragen. Ferner schwankt die Verfügbarkeit von Medikamenten unter anderem aufgrund politischer Sanktionen, welche Importe begrenzen, sowie des damit verbundenen Umstiegs auf einheimische Arzneimittel und ist die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Nichtsdestotrotz ist die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation insgesamt und auch in Tschetschenien gesichert.

Dass die Beschwerdeführerin auch Zugang zu dieser medizinischen Versorgung hat, ergibt sich aus den soeben wiedergegebenen Länderfeststellungen in Verbindung mit ihren individuellen Umständen. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin arbeitsfähig, verfügt über mehrjährige, in Tschetschenien erworbene Berufserfahrung als Englischlehrerin und kann auf familiären Rückhalt in ihrer Heimat zurückgreifen, sodass davon auszugehen ist, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation den notwendigen Lebensunterhalt inklusive allfälliger Zuzahlungen zu benötigter medizinischer Versorgung sichern können wird; überdies ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Russische Föderation ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem hat, dessen Leistungen von der spezifischen Situation der Personen abhängen und auch Rückkehrern offenstehen. Konkrete und substantiierte Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf die benötigte medizinische Versorgung bzw. mangelnden oder eingeschränkten Zugang zu dieser brachte die Beschwerdeführerin schließlich nicht vor. Betreffend die schwankende Verfügbarkeit von Medikamenten ist ferner nicht anzunehmen, dass eine allenfalls vorübergehend auftretende Knappheit der ihr verschriebenen Präparate zu einer maßgeblichen Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands, insbesondere zu einer lebensbedrohlichen Situation, führen könnte.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründet sich auf eine Einsichtnahme ins Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes von der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nicht bedroht oder verfolgt (worden) ist und der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre drohen.

In diesem Zusammenhang wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung ein relativ umfassendes Vorbringen über ein Interesse des XXXX (in der Folge: T.) an ihrer Person als seine Zweitfrau sowie eine darauf gegründete Furcht vor einer Bestrafung erstattete (vgl. AS 17ff). Im weiteren Verlauf des Verfahrens blieben ihre Antworten vor dem Bundesamt ebenso wie vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch in mehreren zentralen Punkten bloß allgemein gehalten und lassen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation gefährdet sein könnte.

Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin lediglich ein sehr geringes Wissen über ihren vorgeblichen Verfolger vorweisen kann. Neben dessen Alter und einem Naheverhältnis zu Kadyrow konnte sie zu dem Mann vor dem Bundesamt nur angeben, dass er verheiratet sei und seine beiden Kinder jene Schule besuchen würden, an der die Beschwerdeführerin unterrichtet habe (vgl. AS 90). Auf diesbezüglichen Vorhalt machte sie nur geltend, dass dessen Name in Tschetschenien bekannt sei und durch Google-Recherche Einiges über ihn gefunden werden könne (vgl. AS 91), ohne auch nur ansatzweise darzulegen, was über ihn bzw. dessen Familie in ihrer Heimat allgemein bekannt sei. Ebenso beschränkte sich die Beschwerdeführerin über Nachfrage der erkennenden Richterin auf den Hinweis, dass T. aus dem Umfeld von Kadyrow stamme, über Beziehungen verfüge und dadurch viele Möglichkeiten habe. Neuerlich nach T. befragt, erklärte die Beschwerdeführerin bloß vollkommen abstrakt, dass er ein Mann sei, der an der Macht sei. Die Beschwerdeführerin vermochte auch nicht zu nennen, welche amtliche Funktion T. ausübe (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 11). Wäre die Beschwerdeführerin aber tatsächlich aus Angst vor einer Gefährdung durch T. aus ihrer Heimat geflohen, so wäre zu erwarten, dass sie zumindest grundlegende Informationen über diese Person anführen kann, um die von ihr angenommene Bedrohung im gesamten Gebiet der Russischen Föderation nachvollziehbar zu begründen.

Ihren Darstellungen lässt sich aber auch nicht entnehmen, dass sie – wenn auch allenfalls vergeblich – versucht hätte, sich näher über den Gefährder zu erkundigen. So verneinte die Beschwerdeführerin, etwaige Recherchen über T. unternommen zu haben, weil ihr Vater ihr dies aus Angst, dass damit T.s Aufmerksamkeit geweckt werden könnte, verboten habe (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 11). Diese Befürchtungen des Vaters der Beschwerdeführerin erklären jedoch auch nicht, weswegen sich die Beschwerdeführerin nicht zumindest in Österreich über ihren angeblichen Verfolger näher informiert hat. Vor diesem Hintergrund konnte die Beschwerdeführerin vor der erkennenden Richterin jedoch nicht darlegen, woher sie über das Naheverhältnis der Familie des T. zu Kadyrow Bescheid wisse, sondern verwies lediglich auf den Umstand, dass alle in Tschetschenien den Familiennamen kennen würden (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 11). Die Beschwerdeführerin konnte jedoch auch zu dessen Familie keine konkreten Angaben tätigen, sondern machte nur gänzlich vage geltend, dass es sich um eine große Familie handle, von denen viele Familienmitglieder hohe Posten auch außerhalb Tschetscheniens, wie etwa in Moskau, bekleiden würden (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 12).

Dass die Beschwerdeführerin den Beruf des T. nicht kenne, ist auch vor dem Hintergrund ihrer freien Erzählung des Fluchtgrundes als nicht plausibel zu bewerten, zumal er ihr gegenüber drohend mitgeteilt habe, dass er jetzt eine höhere Funktion ausübe (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 8). Außerdem habe er ihrer weiteren Darstellung zufolge im Zuge der Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin mit seiner Funktion geprahlt (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 11). Vor diesem Hintergrund ist ihre weitere Erklärung, wonach dieser ihr seine Funktion nicht gesagt habe und sie nur ganz allgemein wisse, dass er eine amtliche Funktion bekleidet habe (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 11), ohne diese auch nur annähernd präzisieren zu können, nicht stichhaltig.

Abgesehen davon ist nicht überzeugend, dass auch die Organisatorin der Schule bloß gewusst habe, dass T. Kadyrow nahe stehe (vgl. AS 90). Da seine Kinder diese Schule besucht hätten und es sich um eine Prestigeschule gehandelt habe, in der talentierte Kinder sowie Kinder von Politikern und Behördenmitarbeitenden unterrichtet worden seien (vgl. AS 17), wäre aber anzunehmen, dass die Schulleitung auch über die Beschäftigung der Eltern informiert ist.

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu Namen und familiärer Herkunft ihres angeblichen Verfolgers wurden von ihr derart oberflächlich dargestellt, dass bei der zuständigen Richterin der Eindruck entstand, die Beschwerdeführerin versuche durch das Anführen eines bekannten Namens und einer der Familie Kadyrow nahestehenden Familie ihrer Fluchtgeschichte eine höhere Bedeutung und ihrer angeblichen Bedrohung durch einen Privatmann eine politische Komponente angedeihen zu lassen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nahezu gar nichts zu den persönlichen Hintergründen ihres Verfolgers zu berichten wusste, ließ – abgesehen von dem Umstand, dass es der Beschwerdeführerin in Summe nicht gelang, eine Bedrohung durch einen Mann glaubhaft zu machen – die Angaben der Beschwerdeführerin zur familiären Herkunft ihres angeblichen Verfolgers mehr als unglaubhaft wirken.

Zudem schilderte die Beschwerdeführerin die gegen sie gerichteten Bedrohungen nur allgemein und führte abgesehen von einem Vorfall, bei welchem sie T. über die Teilnahme an einem Seminar in einer anderen Schule angelogen habe, keine weitere konkrete Bedrohungslage ins Treffen. Über Aufforderung, die Bedrohungen zu schildern, erklärte die Beschwerdeführerin zwar zusammenfassend, dass er von ihr Achtung eingefordert, seine Entscheidungsmacht betont und gedroht habe, sie notfalls zwangsweise mitzunehmen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 11). Im weiteren Verlauf der Befragung nahm sie jedoch nur auf die bereits in der freien Erzählung erwähnte Lüge Bezug. Auf sonstige Bedrohungslagen angesprochen, antwortete sie jedoch nur mit dem knappen Hinweis, dass er ihr angekündigt habe, sie zu holen und er sich anders verhalten werde, wenn sie nicht seinen Willen befolge (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 12). Ebenso blieben die Darstellungen der Beschwerdeführerin über die Kontaktaufnahmen des T. pauschal gehalten. Vor allem meinte die Beschwerdeführerin zwar, dass sie einige Male in der Woche persönlich auf T. getroffen sei (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 12). Nachgefragt war sie jedoch nicht in der Lage anschaulich zu schildern, wie diese Begegnungen abgelaufen seien, sondern erklärte bloß vage, dass dies zufällig gewesen sei und er immer ihren Aufenthaltsort gewusst habe, plötzlich am Heimweg dort gestanden sei sowie immer zu sehen gewesen sei, als sie einmal mit Freundinnen in der Stadt gewesen sei (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 13), ohne den konkreten Ablauf dieser Vorfälle zu beschreiben. Ebenso wenig konnte die Beschwerdeführerin eines der im Zuge dieser Treffen geführten Gespräche konkret wiedergeben, sondern bediente sich wiederum nur genereller Darlegungen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 13: „BF: Er ist auf einmal gekommen. Er fragte mich, wie es mir geht und wohin ich gehe. Ich habe immer wieder versucht den Kontakt abzubrechen und wegzugehen. Er war dann immer wütend und forderte mich auf, mich freundschaftlich gegenüber ihm zu verhalten. Wenn ich das ablehnte, war er sauer und begann mich zu bedrohen.“). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der zahlreich geltend gemachten Annäherungen des T. schwer fallen kann, die genauen Einzelheiten dieser wiederholten Begegnungen bzw. Bedrohungen auseinanderzuhalten. Würde die Beschwerdeführerin jedoch von tatsächlich Erlebtem erzählen, so wäre aber zu erwarten, dass es ihr möglich ist, einen von diesen Vorfällen, der ihr besonders in Erinnerung geblieben sei, näher zu beschreiben und nicht pauschal allgemeine Darstellungen zu machen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin weisen außerdem mehrere Widersprüche auf. So erklärte sie etwa in der Erstbefragung noch, dass sie T. gefragt habe, woher er ihre Nummer kenne, woraufhin dieser geantwortet habe, dass er sie irgendwo auf der Straße gesehen und ihre Nummer durch Bekannte erhalten habe (vgl. AS 17). In der Beschwerdeverhandlung erklärte sie hingegen ausdrücklich, dass sie ihn zwar danach gefragt, er ihr aber nie gesagt habe, woher er ihre Telefonnummer habe (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 10). Auch wenn man entsprechend ihrer weiteren Darstellung vor dem Bundesamt sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht davon ausginge, dass T. die Nummer von der Organisatorin der Schule erfahren habe (vgl. AS 90 und Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 9), wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin gleichbleibend nennen kann, ob er ihre dahingehende Frage beantwortet habe oder nicht.

Erstbefragt erklärte sie ferner, dass sie ihrer Mutter alles erzählt habe und ihre Eltern untereinander über das Thema gesprochen hätten; sie selbst habe mit ihrem Vater jedoch nie darüber gesprochen (vgl. AS 17ff). Vor dem Bundesverwaltungsgericht legte sie aber dar, dass ihr Vater – nachdem ihre Mutter mit ihm über das Problem geredet habe – alleine und „mit uns“ über eine Lösung nachgedacht habe und sie alle gemeinsam („wir“) mit ihrem Vater die Kündigung entschieden hätten. Zudem hätten sie und ihre Eltern danach die Ausreise der Beschwerdeführerin beschlossen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 8f und S 13). Auch habe ihr Vater ihr verboten über T. zu recherchieren (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 11). Schließlich gab sie auch betreffend ihrer eigenen Überlegungen über das Verlassen Tschetscheniens an, dass sie gleich mit ihren Eltern darüber nachgedacht habe (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 14). Folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung muss sie – entgegen ihrer ursprünglichen Aussage – aber sehr wohl mit ihrem Vater ihre Schwierigkeiten mit T. besprochen haben.

Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung noch aus, das Verhalten des T. habe dazu geführt, dass sie außer zur Arbeit und nach Hause nirgendwo habe hingehen können. Sie habe auch nicht kündigen können, weil er das sofort gemerkt hätte. Ihre Mutter habe gesagt, dass es zu gefährlich sei (vgl. AS 17f). Demgegenüber meinte sie im weiteren Verlauf des Verfahrens, dass sie am 01.04.2025 ihre Kündigung eingereicht und nach einer zweiwöchigen Kündigungsfrist am 15.04.2025 ihren letzten Arbeitstag angetreten habe (vgl. AS 87ff und Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 8). Zum Anlass dafür beschrieb sie vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ihre Eltern aufgrund ihrer Erzählungen Angst bekommen und der Beschwerdeführerin zur Kündigung geraten hätten (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 8); ihr Vater habe den Kontakt zu diesem Menschen dadurch minimalisieren wollen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 13). Die Darlegungen der Beschwerdeführerin weisen damit einen gravierenden und nicht aufklärbaren Widerspruch auf. Würde die Beschwerdeführerin von tatsächlichen Erlebnissen berichten, so wäre ihr jedenfalls zumutbar gewesen, einheitlich anzugeben, ob eine Kündigung ihrer Arbeit zu gefährlich gewesen sei oder im Gegensatz dazu erforderlich, um weitere Begegnungen mit T. zu verhindern.

In diesem Zusammenhang ist betreffend die Schilderungen der Beschwerdeführerin vor der erkennenden Richterin außerdem zu bemerken, dass sie sich aus dem Grund keine neue Telefonnummer besorgt habe, weil sie Handlungen vermeiden wollte, die zu schlagartigen Reaktionen des T. führen und ihn provozieren könnten. Sie habe Angst gehabt, dass er dann zu ihr nach Hause komme (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 14). In Anbetracht ihrer Darstellungen über ihre Kündigung erschließt sich jedoch nicht, dass diese Vorgehensweise – im Sinn ihrer Darstellung im Rahmen der Erstbefragung und anders etwa als das nicht erfolgte Tauschen der SIM Karte – nicht auch eine Gefahr in sich geborgen habe. Etwaige dahingehende Sorgen oder Überlegungen im Zuge der diesbezüglichen Entscheidung mit ihren Eltern führte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht mehr ins Treffen.

Im Übrigen lässt sich ihren Ausführungen auch nicht entnehmen, dass T. infolge ihrer Kündigung etwaige Schritte unternommen habe, um seine Drohungen umzusetzen oder der Beschwerdeführerin habhaft zu werden. Dabei wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin schilderte, in der Folge von ihm weiterhin Anrufe und Sprachnachrichten mit Drohungen erhalten sowie in der Nähe ihres Hauses ein paar Mal schwarze Autos gesehen zu haben (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 8). Da sie nach der Beendigung ihrer Tätigkeit als Lehrerin nirgends mehr hingegangen sei (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 8) und er sie bis dahin einige Male in der Woche persönlich getroffen habe (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 12), wäre zu erwarten, dass T. etwaige Schritte unternommen hätte, um seine schon zuvor angedrohte Entführung (vgl. AS 90 und. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 11f) zu verwirklichen. Die Beschwerdeführerin schilderte aber nicht einmal, dass T. auf eine besondere Weise auf ihre Kündigung reagiert oder sie zumindest angesprochen habe, dass sie plötzlich nicht mehr arbeite und er sie nicht mehr persönlich antreffen könne. Hätten solche Handlungen stattgefunden, so wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen hätte und nicht bloß allgemein die Fortsetzung der Anrufe und Drohungen genannt hätte, zumal sie auch betreffend ihre Lüge über die Teilnahme an einem Seminar in einer anderen Schule von sich aus die Reaktion des T. anführte (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 8).

Die Beschwerdeführerin vermochte daher im Ergebnis eine Gefährdung ihrer Person durch T. nicht glaubhaft zu machen.

Selbst wenn man den Angaben der Beschwerdeführerin Glauben schenkt, vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation von einem Mann mehrere Wochen belästigt und gestalkt worden zu sein, so stünde es ihr frei, sich in anderen Teilen Russlands niederzulassen, da ihr angeblicher Verfolger – von welchem sie in keiner Weise in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er der Familie T. zuzuordnen wäre – nicht in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin zu finden. Unter Verweis auf die Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass alle russischen Staatsbürger:innen, das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zusteht, wobei eine Registrierung des Wohnsitzes notwendig ist. Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen, wenngleich sich die Situation für tschetschenische Frauen, die alleine reisen, schwieriger gestaltet. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise in der Lage war, ein selbstbestimmtes Leben in ihrer Heimatstadt zu führen und einer Arbeit nachzugehen. Etwaige Anhaltspunkte, weshalb ihr dies nicht auch außerhalb Tschetscheniens möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich. Die in den Länderberichten für Tschetscheninnen beschriebenen Schwierigkeiten eines Neuanfanges in Zentralrussland erscheinen daher für die Beschwerdeführerin keine Geltung zu haben und erscheint es nicht so, als würde sich die Beschwerdeführerin, die die Russische Sprache beherrscht, in einer Millionenstadt wie Moskau oder anderen Großstädten Russlands in einer besonders exponierten Position befinden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Russische Föderation möglich sein wird, sich innerhalb oder außerhalb Tschetscheniens nieder- und registrieren zu lassen, um Zugang zum Arbeitsmarkt und Sozialleistungen, auch in Bezug auf ihre bevorstehende Mutterschaft, zu bekommen. Zudem könnte sie auf den Rückhalt ihrer Familie bauen und auch bei einer Ansiedelung in Moskau durch ihre Tante unterstützt werden.

Die zuständige Richterin übersieht nicht, dass es in den Berichten Fälle von zwangsweisen Rückführungen von Tschetscheninnen aus Zentralrussland gibt und dies insbesondere durch fingierte Fahndungen über die Strafverfolgungsbehörden erfolgt und vor allem Personen, welche von den tschetschenischen Behörden gesucht werden, in anderen Regionen der Russischen Föderation nicht sicher seien. Da die Beschwerdeführerin seit mittlerweile einem Jahr nicht mehr in ihrer Heimat war, ist nicht anzunehmen, dass T. auf einmal (wieder) ein nachhaltiges Interesse an der Beschwerdeführerin zeigen und russlandweit nach ihr suchen sollte. Insbesondere brachte sie in keiner Weise vor, dass T. auch nur versucht habe, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin auszuforschen und etwa zu ihren Eltern gekommen sei (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 14). Im Übrigen unternahm T. auch im letzten Monat vor der Ausreise der Beschwerdeführerin, als sie ihre Arbeitsstelle bereits gekündigt und sich zu Hause versteckt habe, keine Schritte, um die von ihm geäußerte Drohung umzusetzen, weshalb auch insofern nicht angenommen werden könnte, dass er auf einmal versuchen würde, die Beschwerdeführerin zu finden. Auch wenn es in einzelnen Fällen außerhalb Tschetscheniens zu einer Verfolgung von Frauen kommen kann, so ist im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass T. ein Interesse daran hätte, sie im Fall einer neuerlichen Ansiedlung in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation zu finden.

Die Beschwerdeführerin kann sich demnach im Falle der Rückkehr erneut in ihrer Herkunftsregion, aber auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation, etwa in der Stadt Moskau, niederlassen; ihr drohte in der Vergangenheit bzw. drohen aktuell in der Russischen Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wäre oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht dargetan.

Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingebrachten, aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation – auch unter Berücksichtigung der angespannten (Sicherheits-)Lage in manchen Teilen Russlands – aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

Den Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr – auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation in der Russischen Föderation aufgrund der westlichen Sanktionen im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg – in der Lage wäre, eine Arbeit zu finden. Zudem existiert in der Russischen Föderation den Länderfeststellungen zufolge ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, wobei Leistungen von der spezifischen Situation der Personen abhängen, eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden nicht notwendig ist und alle Leistungen auch Rückkehrern offenstehen. Überdies ist die Beschwerdeführerin arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung, ein Universitätsstudium sowie Arbeitserfahrung als Englischlehrerin und beherrscht Russisch. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und ihr ist im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation, wo sie ausgenommen ihres Aufenthalts in Österreich ihr gesamtes bisheriges Leben verbrachte und überdies über Familienangehörige verfügt, auch eine Teilnahme am Erwerbsleben jedenfalls zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, im Fall einer Rückkehr nach Russland, wo sie über zahlreiche Familienangehörige verfügt, durch eigene Erwerbstätigkeit sowie allenfalls (zusätzlich) Bezug von staatlichen Sozialleistungen, insbesondere hinsichtlich ihrer bevorstehenden Mutterschaft, für den notwendigen Lebensunterhalt für sich selbst und ihr zukünftiges Kind zu sorgen, zumal sie im gesamten Verfahren keine dahingehenden Rückkehrbefürchtungen geltend machte. Dass es der Beschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar wäre, sich wieder in ihrer Herkunftsregion oder anderen Großstädten Russlands niederzulassen und dort durch eigene Erwerbstätigkeit sowie allenfalls durch die (zusätzliche) Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistung eine Existenz für sich aufzubauen und zu sichern, ist sohin nicht ersichtlich. Zudem könnte sie auf eine Unterstützung durch ihre zahlreichen Verwandten bauen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 7).

Vor dem persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerin und jenem der getroffenen Länderfeststellungen sind daher in einer Gesamtschau keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bei einer Rückkehr in ihrer Existenz bedroht und nicht in der Lage wäre, dort ein angemessenes Leben zu führen; solches wurde auch weder in der Beschwerde vorgebracht noch äußerte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehende Rückkehrbefürchtungen.

2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

Die entscheidende Richterin stützt ihre Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderberichte, die in Auszügen unter Punkt II.1.3. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die unter II.1.3. in Auszügen wiedergegebene Länderberichte wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.04.2026, S 16f) erörtert. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen wurde nicht entscheidungsrelevant entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.

3.2. Zu A.) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status der Asylberechtigten):

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Der Antrag ist gemäß § 11 AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Art. 8 der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

3.2.1.2. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, hat die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführerin droht im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität im Sinn der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates begründen würden, in ihre persönliche Sphäre. Es ist der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Russischen Föderation erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin vorliegen.

Wie ebenso beweiswürdigend dargelegt, kann die Beschwerdeführerin zudem – selbst für den Fall, dass ihr angeblicher Verfolger sie im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien bedrohen sollte – auch in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen, zumal dieser angebliche Verfolger, von dem es der Beschwerdeführerin in keiner Weise gelang einen familiären Zusammenhang zu einer der Familie Kadyrow nahestehenden Familie glaubhaft zu machen, die Beschwerdeführerin dort nicht finden würde. Die Ansiedlung in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation, etwa in der Stadt Moskau oder anderen Großstädten, ist der Beschwerdeführerin möglich und auch zumutbar, wie unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Beschwerdeführerin und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen aufgezeigt wurde (siehe dazu auch noch unter II.3.2.2. zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten).

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich ist und ihr überdies auch die Ansiedlung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation, konkret etwa in der Stadt Moskau oder anderen Großstädten, möglich und zumutbar ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten):

3.2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).

Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.

Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (etwa 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mwN).

3.2.2.2. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, drohen der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre, weshalb auch keinerlei dahingehende Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 zu erkennen ist. Überdies kann sich die Beschwerdeführerin, wie oben dargelegt, ungerechtfertigten Eingriffen in ihre persönliche Sphäre durch die Niederlassung in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation entziehen.

Ausgehend von den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht weiters kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation ebenso wie die medizinische Grundversorgung gewährleistet und würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation (nach Voronegh oder in andere Landesteile der Russischen Föderation) nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin ist schlichtweg nicht zu erkennen. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschnien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Der Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.

Es wird nicht übersehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien oder eine allfällige Neuansiedelung in Moskau oder einer anderen russischen Großstadt für die Beschwerdeführerin mitunter schwer sein kann. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation bzw. ihrer Herkunftsregion ist aber gewährleistet. Die Beschwerdeführerin würde daher bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.

Aufgrund der die Beschwerdeführerin erwartenden Lebenssituation, in der es ihr möglich ist, als arbeitsfähige, über Schulbildung, einen Universitätsabschluss und mehrjährige Arbeitserfahrung verfügende Frau, die Russisch beherrscht durch eigene Erwerbstätigkeit sowie allenfalls (zusätzlichen) Bezug von staatlichen Sozialleistungen ihre Existenz zu sichern und einen angemessenen Lebensstandard zu führen, ist ihr eine solche Ansiedlung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation, etwa in der Stadt Moskau oder anderen Großstädten, möglich und zumutbar.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Russische Föderation möglich ist und ihr eine Niederlassung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation, konkret etwa in der Stadt Moskau, möglich und zumutbar ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005):

3.2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.2.3.2. Da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist und die Beschwerdeführerin nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

3.2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

3.2.4.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

3.2.4.3. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer zu ihren Lasten aus:

Zunächst ist zum Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich auszuführen, dass sie erstmals im Mai 2025 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und zum Entscheidungszeitpunkt sohin lediglich ein Jahr im Bundesgebiet aufhältig ist. Die Aufenthaltsdauer ist im Sinne der oben angeführten Judikatur somit als zu kurz zu werten, um von einem deutlichen Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen. Zudem ist auch eine außerordentliche Integration der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. Sie absolvierte zwar Deutschkurse bis zum Niveau A2, einen Grundregelkurse und hat Freundschaften geschlossen. Sie geht aber keiner Erwerbstätigkeit nach, ist kein aktives Mitglied in einem Verein oder anderweitig in einer sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation oder Glaubensgemeinschaft tätig und hat bislang auch kein ehrenamtliches Engagement gezeigt.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besuchte und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.

Aufgrund des insgesamt kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich ist weiter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die nach wie vor über sehr starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat verfügende Beschwerdeführerin problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern wird können, zumal sowohl ihre Eltern, Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte nach wie vor in ihrer Heimatregion in der Russischen Föderation leben. Der Beschwerdeführerin drohen bei einer Rückkehr auch keine existenziellen Probleme, da ihre Verwandten zunächst für die Beschwerdeführerin sorgen könnten bzw. ihre grundlegenden Bedürfnisse durch staatliche Sozialleistungen gesichert sind, bis sie eine Arbeit gefunden hat bzw. solange sie wegen der bevorstehenden Geburt ihres Kindes keiner Beschäftigung nachgehen kann. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Universitätsstudium sowie mehrjährige Arbeitserfahrung, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es für sie möglich sein wird, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden. Die Beschwerdeführerin gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Die Beschwerdeführerin verfügt durch ihren Verlobten, mit dem sie einen Termin für eine standesamtliche Eheschließung hat und von dem sie schwanger ist, über ein Familienleben in Österreich iSd § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedeutet daher in jedem Fall einen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin. Im gegenständlichen Fall ist zudem auch zu berücksichtigen, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin als russischer Staatsbürger in Österreich asylberechtigt ist und ihm somit eine Übersiedlung in die Russische Föderation im Familienverband mit der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist. Jedoch ist auch in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter sich erst weniger als ein Jahr und damit seit einem relativ kurzen Zeitraum kennen.

Der Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Verlobter des unsicheren Aufenthaltstatus der Beschwerdeführerin bewusst waren. Zum Zeitpunkt des Kennenlernens befand sich die Beschwerdeführerin noch im offenen Asylverfahren. Bereits damals musste der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten mehr als bewusst sein, dass ein gemeinsames Zusammenleben im österreichischen Bundesgebiet von der Legalisierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich abhängig sein wird. Die Begründung des tatsächlichen Familienlebens war überhaupt nur durch die illegale Einreise sowie die Stellung eines im Ergebnis unberechtigten Asylantrages in Österreich möglich. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Verlobter konnten jemals auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthaltes im Bundesgebiet vertrauen. Vielmehr versuchte die Beschwerdeführerin durch ihre illegale Einreise und der anschließenden Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, das ordnungsgemäße Fremdenwesen zu umgehen.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die familiäre Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation der Beschwerdeführerin, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit seines Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Niederlassung und Gründung einer Familie im Bundesgebiet versuchte, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt zuletzt etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002, Rn. 6, mwN; sowie VwGH 10.04.2020, Ra 2020/21/0011).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Gegenständlich ist weiters auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0015 bis 0016-6, hinzuweisen, mit welchem die Revision einer Mutter und ihrer minderjährigen Tochter, deren Ehemann und Vater in Österreich aufenthaltsberechtigt war, im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der fallbezogenen Aspekte eines Familienlebens entsprechend vorgenommenen Interessenabwägung durch das Bundeverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Auch im Beschluss vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0169, hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass auch eine rechtsgültig eingegangene Ehe mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person im Ergebnis eine Abschiebung nach negativer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließt. Der Verwaltungsgerichtshof betonte wiederholt, dass eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug dazu führen kann, dass dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. zuletzt etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN; 14.03.2023, Ra 2021/22/0193).

Soweit die Beschwerdeführerin daher auf ihr familiäres Interesse an einem gemeinsamen Aufenthalt mit ihrem hier aufenthaltsberechtigten Verlobten verwiesen hat, ist sie auf das für den von ihr angestrebten Zweck vorgesehene Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu verweisen, dessen Bestimmungen im Fall einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 umgangen würden, wodurch in die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls erheblich eingegriffen würde.

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren auch keine Gründe geltend gemacht, weshalb ihr eine Beschreitung des für den von ihr angestrebten Zweck regulär vorgesehen Verfahrens nicht möglich sein sollte. Ihnen ist zudem eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über modernen Kommunikationsmitteln sowie persönliche Besuche der Beschwerdeführerin in Österreich (mit entsprechendem Visum) oder Treffen in anderen Staaten, bis die Beschwerdeführerin im Wege der Familienzusammenführung über einen legalen Aufenthaltstitel verfügt, möglich und zumutbar.

Hinsichtlich der bestehenden Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist zudem das Wohl des noch ungeborenen Kindes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 19.12.2025, Ra 2023/17/0075). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung über die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben wiederholt auf die besonderen Bedürfnisse eines Kindes und auch die Bedeutung der Bindung eines Vaters zum Kind in den ersten Lebensmonaten für dessen weitere Entwicklung hingewiesen (vgl. VfGH 08.06.2021, E 4076/2020).

In der vorliegenden Konstellation ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin erst in der zehnten Schwangerschaftswoche und damit in einem frühen, noch unsicheren Schwangerschaftsstadium befindet. Unter Berücksichtigung ihres derzeitigen körperlichen Zustands ist ihr eine Rückkehr nach Russland jedenfalls möglich und zumutbar. In der Russischen Föderation ist eine ausreichende medizinische Versorgung für die schwangere Beschwerdeführerin und das noch ungeborene Kind gewährleistet, sodass kein besonderes gesundheitliches Risiko für die Beschwerdeführerin oder das Kind bei einer Entbindung in ihrer Heimat zu erkennen ist.

Da der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten die Unsicherheit ihres weiteren Verbleibs im Bundesgebiet stets bewusst gewesen sein musste, ist der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zuzumuten, für die Dauer des Verfahrens über die Familienzusammenführung in die Russische Föderation zurückzukehren, zumal sie sich noch im ersten Schwangerschaftstrimester befindet und der voraussichtliche Geburtstermin erst in etwa sieben Monaten ist. Selbst wenn das Verfahren zur Familienzusammenführung nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden könnte, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Entbindung nach Österreich zurückkehren könnte und damit in der Anfangsphase nach der Geburt des Kindes ein persönlicher Kontakt zum Kindesvater vorübergehend nicht möglich wäre, ist dies im großen öffentlichen Interesse an einem geregelten Fremdenwesen hinzunehmen. Diesfalls ist zu erwarten, dass eine Familienzusammenführung von der Beschwerdeführerin und ihrem Kind mit dem Verlobten bzw. Kindesvater in absehbarer Zeit bewerkstelligt werden könnte, sodass damit langfristig verlässliche persönliche Kontakte zwischen dem Kind und dessen Vater gesichert wären.

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau sohin schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich.

3.2.4.4. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids (Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation):

3.2.5.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.5.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gegeben ist, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für die Beschwerdeführerin keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ist daher zulässig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids (Frist für die freiwillige Ausreise):

3.2.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.2.6.2. Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist demnach als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

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