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W275 2342560-1•Bundesverwaltungsgericht W275 2342560-1
W275 2342560-1Bundesverwaltungsgericht11.05.2026
Behebung der Entscheidung Einvernahme Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W275 2342560-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2026, Zahl XXXX :
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer stellte am 12.01.2026 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen (schriftlichen) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In dem entsprechenden Formular wurde zwar angekreuzt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein nachgeborenes Kind einer in Österreich subsidiär Schutzberechtigten handle; ob das Kind eigene Gründe für internationalen Schutz habe oder nicht, wurde hingegen nicht angegeben.
Eine Ladung der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreter zu einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Mit oben genanntem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zu einem näher genannten Tag erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer noch nie in Somalia aufhältig gewesen sei, sodass seine gesetzliche Vertreterin auch keine eigenen Gründe für die Antragstellung vorbringen habe können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der minderjährige Beschwerdeführer in Somalia einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. er einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wäre. Es seien für ihn keine eigenen bzw. keine über die Verfolgungsgründe seiner Mutter hinausgehenden Verfolgungen vorgebracht oder behauptet worden.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen, indem es weder die Mutter noch den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers einvernommen habe. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten erst in Österreich geheiratet und würden unterschiedlichen Clans angehören. Das Verfahren des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz sei zudem nach wie vor erstinstanzlich anhängig und der Vater habe Diskriminierung und gegen ihn gerichtete Gewalt aufgrund seiner Clanzugehörigkeit vorgebracht bzw. befürchte bei einer Rückkehr nach Somalia entsprechende Verfolgung. Hinzu komme, dass die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers einem anderen Clan angehöre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Zu A) Zurückverweisung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.
Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 AsylG 2005 bleibt davon unberührt.
Gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle „dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden“ (Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP).
Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen – anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren des AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003 – ex lege als „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“ gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 20056, K 13 f zu § 34; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8f zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164).
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne eine Einvernahme der Eltern als gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers zu dessen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen sowie persönlichen Verhältnissen durchgeführt zu haben. Dies wäre fallgegenständlich auch vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass es die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers unterlassen hat, in dem (schriftlich übermittelten) Antrag auf internationalen Schutz anzugeben, ob das Kind eigene Gründe für internationalen Schutz habe oder nicht, sodass die belangte Behörde in Entsprechung der in § 18 AsylG 2005 normierten Verpflichtung von Amts wegen darauf hinzuwirken gehabt hätte, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht bzw. lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Gegenständlich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sich darauf beschränkt, aus der Tatsache, dass der minderjährige Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass bereits aus diesem Grund keine eigenen Fluchtgründe für den minderjährigen Beschwerdeführer bestehen könnten. Weiters geht aus dem angefochtenen Bescheid hervor, dass die belangte Behörde zwar auf das Verfahren der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, der in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, Bezug genommen hat, nicht jedoch auf das nach wie vor bei ihr (wenn auch in einer anderen Regionaldirektion) anhängige Verfahren des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, von welchem der minderjährige Beschwerdeführer etwa seine Clanzugehörigkeit ableitet. Bezüglich des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers ist überdies zu berücksichtigen, dass dessen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst am 10.04.2026 und sohin nach Erlassung des den minderjährigen Beschwerdeführer betreffenden Bescheides vom 26.03.2026 erfolgt ist. Vor dem Hintergrund, dass keine Einvernahme der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers, die ihre Ehe erst in Österreich geschlossen haben, durchgeführt wurde, hat auch die Begründung, für den minderjährigen Beschwerdeführer seien keine eigenen bzw. keine über die Verfolgungsgründe seiner Mutter hinausgehenden Verfolgungen vorgebracht oder behauptet worden, keine tragfähige Grundlage.
Wie oben ausgeführt, steht die Tatsache, dass ein Asylwerber bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung im Wesentlichen dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Allerdings mangelt es einer Anwendung dieser Bestimmung an dem Umstand, dass gegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eben nicht feststeht, da aus oben angeführten Erwägungen die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht angenommen werden kann.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers einzuvernehmen und sich mit ihrem Vorbringen zu (allfälligen) Verfolgungsbefürchtungen für den minderjährigen Beschwerdeführer, etwa bezogen auf die von seinem Vater abgeleitete Clanzugehörigkeit, im Wege einer ganzheitlichen Würdigung auseinanderzusetzen haben. Dabei ist – wie erwähnt – überdies zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers über dessen Antrag auf internationalen Schutz im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (wenn auch in einer anderen Regionaldirektion) anhängig ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
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