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W284 2334109-2•Bundesverwaltungsgericht W284 2334109-2
W284 2334109-2Bundesverwaltungsgericht11.05.2026
Asylverfahren Beschwerdefrist Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung Kausalität Kausalzusammenhang minderer Grad eines Versehens Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht Sprachkenntnisse unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt
W284 2334109-2/3E
W284 2334110-2/3E
W284 2334113-2/3E
W284 2334114-2/3E
W284 2334115-2/3E
W284 2334116-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , XXXX , 6. XXXX , geb. XXXX , alle StA.: Syrien, die mj. Beschwerdeführer vertreten durch die Eltern, sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch die BBU GmbH, gegen die abweisenden Bescheide des BFA vom 27.01.2026 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 33 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei den beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch jeweils als „bP1“ - „bP6“ oder als Beschwerdeführer bezeichnet) handelt es sich um einen gemeinsamen Familienverband. Bei der bP1 handelt es sich um die Mutter, bei der bP3 um den Vater der restlichen bP. Die bP stellten nach gemeinsamer illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 19.05.2024 am 28.05.2024 die gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheiden vom 25.09.2025, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) die Anträge der bP jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Bescheide wurden in die Muttersprache der bP (Kurdisch Kurmanji) übersetzt.
Den gegenständlichen Bescheiden war eine „Information – Rechtsberatung“ gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG 2012 angehängt.
3. Die Bescheide wurden den bP durch Übernahme am 02.10.2025 zugestellt.
4. Am 31.10.2025 brachten die bP die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 31.10.2025 ein.
Vorgebracht hierzu wurde, dass die ursprüngliche Frist nicht eingehalten werden konnte, da den bP die genaue Frist von vier Wochen nicht bekannt gewesen sei. Außerdem sei es aus organisatorischen und persönlichen Gründen, insbesondere fehlender Transportmöglichkeiten, sprachlicher Barrieren und sozialer Schwierigkeiten, nicht möglich gewesen, rechtzeitig bei der zuständigen Behörde vorzusprechen.
5. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 27.01.2026 wurde ihr gemeinsamer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 31.10.2025 abgewiesen.
6. Gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 31.10.2025 erhoben die bP am 18.02.2026 Beschwerden und führten darin insbesondere aus, dass den bP lediglich ein minderer Grad des Versehens anzurechnen sei, da die sprach- und rechtsunkundigen bP durch ihre Einreise in Österreich sich in einer für sie überfordernden Situation befanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, wobei die relevanten Schriftsätze einliegen und sich der Sachverhalt somit unzweifelhaft ergibt. Sowohl mit dem Wiedereinsetzungsantrag als auch den Beschwerdeschriftsätzen wird der von der Behörde erhobene und festgestellte Sachverhalt nicht angezweifelt, sondern – mit dem Verweis darauf, dass die Beschwerdeführer weder sprach- noch rechtskundig gewesen sind – und daher bloß ein minderer Grad des Versehens vorliege, bloß die rechtliche Beurteilung beanstandet. Es war daher vom bereits von der Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen und gilt es, darauf basierend, die rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Zu A) Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar (VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
Es besteht eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (vgl. etwa VwGH vom 23.03.2021, Ra 2020/12/0082, mwN). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.
Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat (Hinweis E 26.9.1990, 89/13/0240), ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. etwa VwGH vom 03.02.2020, Ra 2019/04/0119, mwN).
Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 lit. a AVG sind zudem nur dann glaubhaft gemacht, wenn auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der Fristversäumnis dargetan wird (vgl. etwa VwGH vom 26.06.1975, 0310/75).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. etwa VwGH vom 24.03.2022, Ra 2020/21/0369).
Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10). Doch die eine „ordentliche Prozesspartei“ treffende Sorgfaltspflicht schließt eine Informationspflicht über die Einbringungsfristen generell mit ein; dies gilt auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0296, mwN).
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).
Ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet, hat ihn die Behörde mit verfahrensrechtlichem Bescheid abzuweisen. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Wiedereinsetzungswerber mit seinem Vorbringen nicht auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis stützt oder wenn diesen an der Versäumung der Frist ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 RZ 146 ff).
Die mangelnde Rechtskenntnis kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0185; 23. 10. 2001; 2000/11/0142; 31. 7. 2007, 2006/05/0089). Davon zu unterscheiden und nicht restitutierbar ist allerdings ein bewusstes Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist wegen Verkennung der materiellen Rechtslage oder wegen – vermeintlich – fehlender Erfolgsaussichten (VwGH 13. 9. 2017, Ra 2017/12/0086 mwN).
Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 16. 9. 1999, 99/20/0364; 30. 4. 2001, 2001/03/0183; 25. 5. 2007, 2006/12/0219; 9. 9. 2015, Ra 2015/03/0049).
Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31. 7. 2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26. 2. 2003, 2002/17/0279; 9. 6. 2004, 2004/16/0096);
durch Rücksprache mit dem Rechtsvertreter (VwGH 8. 5. 1998, 97/19/1271); durch Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 8. 5. 1998, 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen (VwGH 24. 2. 1992, 91/10/0291; 2. 7. 1998, 97/06/0056; 24. 2. 2006, 2005/12/0237; vgl auch VwGH 11. 9. 2013, 2013/02/0152; 9. 9. 2015, Ra 2015/03/0049; 10. 9. 2018, Ra 2018/19/0331).
Nach der stRsp des VwGH stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22. 5. 1997, 97/18/257; 1. 8. 2000, 2000/21/0097; 19. 9. 2007,2007/08/0097).
Ist im Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer der Partei, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist (dem Asylwerber), verständlichen Sprache zu enthalten haben, so gilt selbst dahingehend, dass ein Bescheid, auch wenn er nur in deutscher Sprache abgefasst ist, mit der Zustellung dem Asylwerber gegenüber erlassen wird. Mangels Übersetzung des Spruchs in eine dem Asylwerber verständliche Sprache beginnt zwar die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen, weshalb – da sie nicht versäumt werden kann – eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht infrage kommt. Der Bescheid ist aber existent geworden und damit bekämpfbar (VwGH 17. 9. 2003, 2003/20/0073; 17. 3.2009, 2009/21/0048; weiterführend siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 RZ 68 ff).
Im gegenständlichen Beschwerdefall bringen die bP sehr vage (erinnert sei hierbei nochmal an die eingangs erwähnte Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die zur Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrages erforderlich sind) vor, dass diese sich nach ihrer Einreise in Österreich in einer für sie überfordernden Situation befanden.
Im Näheren führen die bP dazu aus, dass ihnen die Einhaltung der ursprünglichen Frist nicht möglich war, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind.
Mit Blick auf die eben zitierte Rechtsprechung stellt es sich im vorliegenden Fall aber gerade nicht so dar, dass der Bescheid, wie in Ra 2003/20/0073, bloß in deutscher Sprache abgefasst war. Vielmehr wurden im Asylverfahren sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung in die Muttersprache der Beschwerdeführer übersetzt.
Somit hätte die - infolge sprachlicher Barrieren - vorgebrachte Rechtsunkenntnis der bP durch Einsicht in den Spruch und in die Rechtsmittelbelehrung, welche beide ordnungsgemäß in eine den Beschwerdeführern verständliche Sprache übersetzt wurden, vermieden werden können und müssen.
Ebenfalls stellt die vorgebrachte Rechtsunkundigkeit der bP im gegenständlichen Fall keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand dar. Wie das BFA bereits zutreffend in seinem gegenständlichen Bescheid ausführte, wurden die bP in ihrer Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der BFA Regionaldirektion die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem Rechtsberater besteht. Weiters wurde zum gegenständlichen Bescheid auch die „Information – Rechtsberatung“ gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG 2012 angehängt, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ihnen für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die untenstehende Organisation als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, dass sie zudem die Möglichkeit haben, sich durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, vertreten zu lassen, dass sie sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung (gegen alle oder einzelne Spruchpunkte, in denen die bP nicht Recht bekommen haben) aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung setzen sollen und ein Ersuchen auf Vertretung ebenfalls an den Rechtsberater zu richten ist.
Aufgrund all dessen, der in die Muttersprache der Beschwerdeführer übersetzten Module von Spruch und Rechtsmittelbelehrung der im Asylverfahren erlassenen Bescheide sowie der Information über das Institut der Rechtsberatung und den sich daraus für die Beschwerdeführer ergebenden Möglichkeiten, ist von einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden auffallenden Sorglosigkeit der bP, die den minderen Grad des Versehens übersteigt, auszugehen.
Weitere Gründe, warum ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorliege, welche sie zur Wiedersetzung in den vorherigen Stand berechtigen würde, wurde nicht vorgebracht.
Im Ergebnis erfolgte die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das BFA somit rechtmäßig. Die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 27.01.2026 waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21 Abs. 7 BFA-VG lautet:
„(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde bereits geklärt war und Unklarheiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Es galt lediglich die rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Ferner waren die zu lösenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung als beantwortet anzusehen. Auch sonst wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. etwa VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065, Rn. 14, mwN.; auch VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138, Rn. 11, mwN.; zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung, wenn nur mehr die Wiedereinsetzungsgründe aus rechtlicher Sicht zu beurteilen sind, siehe weiters VwGH 13.06.2024, Ra 2024/18/0252, Rn. 18, mwN.).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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