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W611 2319831-1•Bundesverwaltungsgericht W611 2319831-1
W611 2319831-1Bundesverwaltungsgericht11.05.2026
Anfechtungsgegenstand Bescheidadressat Bescheiderlassung Minderjährige Unzulässigkeit Zurückweisung
W611 2319831-1/10E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von mj. XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX diese vertreten durch das Generalsekretariat des Österreichischen Roten Kreuzes, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.03.2025, Zahl: XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf einen Einreisetitel gemäß § 35 AsylG, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien. Ihre Mutter, XXXX (W611 2319830-1), stellte für sich sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin am 15.02.2023 (schriftlich) und am 19.10.2023 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: belangte Behörde) jeweils Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG (vgl. etwa aktenkundige Personaldokumente, insbesondere syrische Reisepässe, sowie Geburtsurkunden und Familienbuch, AS 38ff; Anträge, AS 5ff; persönliche Vorsprache der Mutter, AS 26ff).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2025 wurde nur der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX , nicht jedoch auch der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführern auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin (und deren Mutter) über deren Rechtsvertretung per E-Mail vom 04.03.2025 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen (sowohl die gegenständliche minderjährige Beschwerdeführerin als auch deren Mutter) mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 31.03.2025, bei der belangten Behörde per E-Mail am 01.04.2025 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 15.09.2025, eingelangt am 17.09.2025, übermittelt.
5. Eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der belangten Behörde über das Innenministerium ergab, dass hinsichtlich des Antrages der minderjährigen Beschwerdeführerin tatsächlich kein Bescheid erlassen worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt und Verfahrensgang wird zu den verfahrensrelevanten Feststellungen erhoben.
Der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2025, GZ: XXXX enthält als Adressatin ausschließlich die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX . Weder im Kopf, im Spruch, in der Begründung noch in der Zustellverfügung ist die minderjährige Beschwerdeführerin angeführt (vgl. Bescheid, AS 126f).
Eine Anfrage bei der belangten Behörde über das Bundesministerium für Inneres ergab, dass hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin tatsächlich von der belangten Behörde auch kein eigenständiger Bescheid erlassen worden war (vgl. OZ 9).
Die gegenständliche Beschwerde vom 31.03.2025 wurde per E-Mail vom 01.04.2025 bei der belangten Behörde eingebracht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A)
3.1. Zurückweisung der Beschwerde:
§ 11 FPG 2005 idgF BGBl. I Nr. 56/2018 mit dem Titel „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet:
„§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
§ 11a FPG idgF BGBl. I Nr. 68/2013 mit dem Titel „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet:
„§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
§ 10 Konsulargesetz (KonsG) idgF BGBl. I Nr. 40/2019 mit dem Titel „Anwendbarkeit des AVG“ lautet:
„§ 10. (1) Im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kommt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 19 bis 20, 22, 44a bis 44g, 63 bis 67 und 74 bis 79 zur Anwendung, sofern
1. zunächst unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
3. zuletzt dieses Bundesgesetz
nichts anderes vorsehen.
(2) Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, sind im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden nicht anzuwenden.“
Voraussetzung für die Beschwerdeerhebung ist zunächst die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers und die Behauptung der Verletzung in (eigenen) subjektiv-öffentlichen (einfach- oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechten. Die Verletzung des subjektiven Rechts muss außerdem prinzipiell möglich sein, was nach dem Inhalt des Bescheids zu bestimmen ist (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0038; 11.11.2016, Ro 2016/12/0010). Möglich ist eine Verletzung in subjektiven Rechten nach der Rechtsprechung nur, wenn der Bescheid einerseits inhaltlich über ein dem Beschwerdeführer tatsächlich zustehendes Recht abspricht und andererseits in dieses Recht nachteilig eingreift (siehe zB VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039; 30.04.2018, Ra 2017/01/0418 sowie idS etwa VfSlg 12.540/1990, 17.220/2004). Es ist nicht erforderlich, dass eine Verletzung der Rechte erwiesen ist (VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011).
Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Begründung des Bescheids kommt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht in Betracht, sondern kann eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten ausschließlich durch den Spruch des angefochtenen Bescheids bewirkt werden (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0203; 13.09.2017, Ra 2016/12/0053, zu alldem Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 132 B-VG, Stand 01.01.2021, rdb.at).
Demnach ist Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde und damit für die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht (ua.) das Vorliegen eines (rechtswirksam erlassenen) Bescheides. Wird ein Bescheid nicht (rechtswirksam) erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen diese als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).
Ein Bescheid richtet sich wesensgemäß an eine oder mehrere individuell bestimmte Personen, auf deren „konkrete“ subjektive Recht(sverhältniss)e sich der Abspruch bezieht. Notwendiges Inhaltserfordernis und damit konstituierendes, vom AVG vorausgesetztes Merkmal eines jeden Bescheides als individueller Verwaltungsakt ist die mit der Personsumschreibung getroffene Wahl des (der) Adressaten. Dabei handelt es sich gemäß § 8 AVG um die Parteien, die dem Verfahren als künftige Adressaten des Bescheides beizuziehen waren und denen gegenüber der Bescheid auch erlassen werden muss, um die intendierten Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 34, Stand 01.03.2023, rdb.at, mwN).
Aus Spruch sowie Begründung (und Zustellverfügung bei schriftlich erlassenen Bescheiden) muss im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar sein, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen wollte. Werden zB im Bescheid lediglich nicht alle Miteigentümer einer Liegenschaft als Adressaten angeführt, ist er an die nicht genannten Personen nicht ergangen, dh er erzeugt für sie keine Rechtswirkungen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 41, Stand 01.03.2023, rdb.at, mwN).
Die Bezeichnung des Adressaten hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen der betreffenden Person zu erfolgen, weil es in der bestehenden Rechtsordnung der Name ist, durch den eine Person von den anderen unterschieden wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 43, Stand 01.03.2023, rdb.at, mwN).
Demgemäß kann aus dem Unterbleiben eines Hinweises auf eine bestimmte Person (aus der Anführung lediglich einer anderen Person) im „Betreff“ nicht der Schluss gezogen werden, die darin nicht genannte Person sei nicht Adressat des (Vollstreckungs-)Bescheides, wenn sie in der Zustellverfügung angeführt ist und sich auch der in der Begründung genannte Titelbescheid auf sie bezieht. Hingegen wirkt, wenn über das Rechtsmittel zweier Personen unter Nennung nur einer der beiden Personen (auch in der Zustellverfügung) abgesprochen wird, die Zustellung des Bescheides an den von beiden namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten (vgl. § 9 Abs. 4 ZustG) nicht gegenüber der nicht genannten Partei. Auch kann das tatsächliche Zukommen des Bescheides an diese nicht genannte Person keine Heilung bewirken. Ebenso kann eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei (oder mehrere) Adressaten bestimmt sein, weshalb die formelle Adressierung der Erledigung an zwei (oder mehrere) Parteien allenfalls für eine von ihnen Wirksamkeit zu entfalten vermag, nämlich für jene, der die „einzige“ Ausfertigung des Bescheides zugestellt wurde. So gilt beispielsweise eine Sendung, die an die beiden Ehegatten adressiert ist und deren Zustellnachweis von einem Ehegatten unterfertigt wurde, nicht als dem anderen Ehegatten im Wege der Ersatzzustellung rechtswirksam zugestellt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 48, Stand 01.03.2023, rdb.at, mwN).
Als entscheidend für die normative Wirkung der Erledigung wird also angesehen, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des „Bescheides“ sowie für die Behörde und in weiterer Folge für das Verwaltungsgericht die Identität der Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Allerdings reicht es noch hin, dass sich „aus dem Verwaltungsgeschehen“, nämlich daraus, dass zahlreiche Personen eine gemeinsame Berufung (Beschwerde an das Verwaltungsgericht) eingebracht haben (und ihre Namen daher bekannt sind) und zumindest in der Zustellverfügung als „Mitberufungswerber“ („Mitbeschwerdeführer“) genannt sind, ergibt, dass die Behörde über die Berufung (in der Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde) dieser Personen absprechen wollte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 49, Stand 01.03.2023, rdb.at, mwN).
Mit Blick auf den gegenständlich angefochtenen Bescheid und die diesbezügliche, zwar (auch) im Namen der minderjährigen Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde, die sich jedoch ausdrücklich gegen „den (Anm: Einzahl) Bescheid“ vom 04.03.2025 zu XXXX richtet (vgl. Deckblatt der Beschwerde), lässt sich nicht erkennen, dass die Erledigung ihrem Inhalt nach offenkundig (auch) an die minderjährige Beschwerdeführerin, nicht nur an deren Mutter gerichtet gewesen wäre.
Ausdrücklich wurde mit dem angefochtenen Bescheid - wie insbesondere dem Spruch, aber auch der Begründung entnommen werden kann - (lediglich) eindeutig über „den Antrag“ der in der Anrede namentlich genannten Mutter der Beschwerdeführerin, nicht jedoch über die Anträge der minderjährigen Beschwerdeführerin, entschieden. Da der angefochtene Bescheid gegenüber der Genannten – und nicht der minderjährigen Beschwerdeführerin gegenüber - erlassen wurde, wurde dieser lediglich gegenüber der Genannten, nicht jedoch gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin, rechtlich existent.
Ein weiterer, die minderjährige Beschwerdeführerin betreffender, Bescheid wurde von der belangten Behörde nach deren eigener Auskunft auch nicht erlassen.
Betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin liegt demnach kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor und war die Beschwerden daher als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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