Bundesverwaltungsgericht G305 2334008-1

G305 2334008-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2026

Regest

Antragsprinzip Arbeitslosengeld Frist Geltendmachung verspäteter Antrag

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G305 2334008-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2334008.1.00

Spruch

G305 2334008-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anna-Margarethe GRÜBLER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2026, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2026 zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid vom XXXX .2025, VNSR: XXXX , und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2026, GZ: XXXX , werden bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , stellte die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) fest, dass XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), das Arbeitslosengeld gemäß § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF., ab dem XXXX gebühre.

Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass der BF ihr am XXXX telefonisch mitgeteilt habe, dass er sich seit dem XXXX im Krankenstand befinde und dass er dabei über die unverzügliche erforderliche Wiedermeldung nach seiner Gesundung informiert worden sei. Da er sich erst am XXXX wiedergemeldet habe, gebühre ihm die Leistung erst ab diesem Tag.

2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF über sein eAMS-Konto eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst festhielt, dass er im XXXX wegen der wirtschaftlich angespannten Lage im Automotiv- und Flugzeugbau seinen Arbeitsplatz verloren habe. Er habe sich stets bemüht, sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem AMS mit größtmöglicher Sorgfalt und Genauigkeit wahrzunehmen. Auch habe er die Anmeldung seines Kleinstunternehmens transparent und von Beginn an korrekt kommuniziert. Bereits am XXXX habe er das AMS schriftlich informiert, dass ihm ein Kuraufenthalt im Gesundheitszentrum XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX bewilligt worden sei. Um Missverständnisse zu vermeiden, habe er sich zusätzlich am XXXX um 07:51 Uhr telefonisch beim AMS gemeldet und nachgefragt, welche Schritte während und nach der Kur erforderlich seien, um die Voraussetzungen für den Leistungsbezug korrekt zu erfüllen. Im Zuge dieses Gesprächs sei ihm mitgeteilt worden, dass der Zeitraum des Kuraufenthalts im System vermerkt sei, er automatisch ab dem XXXX bei der ÖGK gemeldet werde, er nach Ende des Krankengeldbezuges ab dem XXXX wieder Leistungen vom AMS erhalte und er die Kurbestätigung an die ÖGK übermitteln solle. Nicht mitgeteilt wurde, dass zusätzlich nach Kurende eine Wiedermeldung beim AMS erforderlich. Im Bescheid vom XXXX .2025 sei jedoch genau dies als Grund für die Leistungseinstellung angeführt worden. Er habe auf die Auskünfte des telefonischen Gesprächs vom XXXX . XXXX vertraut und sei daher davon ausgegangen, dass nach Ende der Kur alles ordnungsgemäß erfasst sei und der Leistungsbezug, wie mitgeteilt, ab dem XXXX automatisch fortgesetzt werde. Erst am XXXX , als er seine monatliche Bruttoerklärung übermitteln wollte und er sich nicht in sein eAMS-Konto einloggen konnte, wie er von der Serviceline darauf aufmerksam gemacht worden, dass aktuell kein Leistungsanspruch bestehe, weil er sich nach der Kur nicht gemeldet hätte. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm diese Anforderung nicht bekannt gewesen; anderenfalls hätte er sie ohne Zögern erfüllt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

4. Gegen die dem BF am XXXX .2026 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser im Wege seines eAMS-Kontos am XXXX .2026 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.

5. Am XXXX .2026 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag des BF, sowie die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

6. Am 27.04.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei einvernommen wurde. Bei dieser Verhandlung legte der Vertreter der belangten Behörde je eine Mitteilung der belangten Behörde über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers vom XXXX und XXXX der jeweils eine Belehrung über das Erfordernis der Wiedermeldung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung) und eine Aufklärung über die Konsequenzen bei Nichtbeachtung angeschlossen war. Der BF dagegen brachte einen Nachweis über die Übermittlung der Kuraufenthaltsbestätigung an die ÖGK vom XXXX und eine Mitteilung an die belangte Behörde vom XXXX , dass sein Antrag auf Berufsunfähigkeitspension von der PVA ablehnt wurde, zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zuletzt stand der BF vom XXXX bis XXXX in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis als Angestellter zur Dienstgeberin Fa. XXXX [HV-Abfrage]

2. Seit dem XXXX bis laufend steht er in keinem, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigungsverhältnis mehr und befindet er sich seit diesem Zeitpunkt im Stande der Arbeitslosigkeit und im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [HV-Abfrage; Bezugsverlauf Normalsicht des AMS vom XXXX .2026]. Er befand sich seit dem XXXX . XXXX bis laufend, mit Unterbrechungen, immer wieder im Stande der Arbeitslosigkeit und im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [Bezugsverlauf Normalsicht des AMS vom XXXX .2026].

3. Mit Note vom XXXX [Beilage ./2] teilte ihm die belangte Behörde die Höhe des ihm im Zeitraum von XXXX bis XXXX gebührenden Arbeitslosengeldes mit EUR 68,10 täglich und des ihm im Zeitraum von XXXX bis XXXX gebührenden Arbeitslosengeldes mit EUR 67,13 täglich mit.

Einleitend enthält diese Mitteilung über den Leistungsanspruch [Beilage ./2] auf dessen erster Seite eine Information folgenden Wortlauts:

„Achtung! Ab 1. Juli 2025 müssen Sie sich nach einer Unterbrechung (Urlaub, Krankenstand usw.) sofort beim AMS melden - Ihr Geld wird erst ab dem Tag der (Wieder-)Meldung ausbezahlt.“

Der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom XXXX [Beilage ./2] war überdies ein Hinweisblatt angeschlossen, worin er über das bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung) für die Weitergewährung seiner Leistung erforderliche Verhalten explizit wie folgt aufgeklärt wurde:

„Bezugsunterbrechung

Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend. Haben Sie dem Arbeitsmarktservice einen Sachverhalt wie z.B. Aufnahme einer Beschäftigung, Auslands- oder Spitalsaufenthalt bekannt gegeben, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu melden, wenn dieser Tatbestand nicht eintritt. Dies kann auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb einer Woche, besteht erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch.

Achtung! Ab 1. Juli 2025 müssen Sie sich nach einer Unterbrechung (z.B. Urlaub, Krankenstand usw.) sofort beim AMS melden – Ihr Geld wird erst ab dem Tag der (Wieder-)Meldung ausbezahlt. Auch wenn der Unterbrechungsgrund nicht eingetreten ist, müssen Sie sich ab 1.7.2025 sofort beim AMS melden, damit Ihre Leistung lückenlos weitergezahlt werden kann.“

Diese Verständigung über den Leistungsbezug wurde dem BF über dessen eAMS-Konto am XXXX , 05:18 Uhr zugestellt und von ihm am XXXX , 06:47 Uhr, gelesen [Übermittlungsjournal als Anhang zur Beilage ./2].

4. Am XXXX gab der BF der belangten Behörde über sein eAMS-Konto bekannt, dass ihm im Zeitraum vom XXXX bis XXXX ein Kuraufenthalt im Gesundheitszentrum XXXX bewilligt wurde [im Akt einliegende Nachricht des BF vom 23.07.2025].

5. Am XXXX trat der BF seinen Kuraufenthalt im Gesundheitszentrum XXXX auch tatsächlich an [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2026, S. 4 oben].

6. Am XXXX führte der BF ein Telefonat mit einem Organ der belangten Behörde, um sich danach zu erkundigen, ob alles in Ordnung sei und was er bei der Beendigung seines Kuraufenthalts zu tun habe [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2026, S. 4 Mitte].

Bei dieser Gelegenheit wurde ihm mitgeteilt, dass alles eingetragen sei [Ebda.]. Auch wurde er darüber aufgeklärt, dass an dem XXXX eine neue Regelung gelte, die ihn verpflichte, sich sofort (mit dem ersten Werktag nach dem Unterbrechungszeitraum) nach dem Kuraufenthalt beim AMS wiederzumelden [im Akt einliegende Gesprächsnotiz über das mit dem BF am XXXX geführte Telefonat].

Ihm wurde von der belangten Behörde nicht vorgeschrieben, dass er sich bei ihr im Rahmen einer persönlichen Vorsprache wiederzumelden hätte.

7. Am XXXX übermittelte ihm das AMS eine weitere Mitteilung über den Leistungsanspruch, aus der sich ergibt, dass ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 68,10 gebührt [Beilage ./1].

Auch dieses ihm am XXXX , 05:19 Uhr, über sein eAMS-Konto zugestellte, von ihm am XXXX um 06:46 Uhr gelesene Informationsschreiben enthält eine Belehrung über seine Verpflichtung zur Wiedermeldung nach einer Bezugsunterbrechung folgenden Wortlauts [Beilage ./1]:

„Bezugsunterbrechung

Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung sofort nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Dauert die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage, reicht für die Weitergewährung der Leistung eine Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle aus. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch über Ihr eAMS-Konto oder telefonisch erfolgen. Die Wiedermeldung muss sofort nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen. Ihre Leistung gebührt erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Dauert die Unterbrechung länger als 62 Tage, müssen Sie Ihre Leistung neuerlich über Ihr eAMS-Konto oder persönlich beantragen. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend. Bei Unterbrechungen aufgrund einer Erkrankung ist immer ab dem 1. Tag eine ärztliche Krankmeldung bzw. Bestätigung erforderlich. Sind Sie erkrankt und beziehen Sie kein Krankengeld, wird Ihnen die Leistung nur gewährt, wenn für die Erkrankung ab dem 1. Tag eine ärztliche Krankmeldung bzw. Bestätigung vorliegt.

Haben Sie dem Arbeitsmarktservice einen Unterbrechungsgrund wie z.B. Aufnahme einer Beschäftigung, Auslands- oder Spitalsaufenthalt bekannt gegeben, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu melden, wenn dieser Unterbrechungsgrund nicht eintritt. Ihre Leistung gebührt erst ab dem Tag der Meldung, dass der Sachverhalt nicht eingetreten ist. Auch hier kann die Meldung über eAMS oder telefonisch erfolgen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.“

1.8. Nach der Beendigung seines Kuraufenthalts am XXXX wurde ihm von der Kuranstalt eine Kuraufenthaltsbestätigung ausgefolgt, die er am XXXX um 10:08 Uhr an die Österreichische Gesundheitskasse übermittelte [Beilage ./A].

Obwohl der Kuraufenthalt zu einer Unterbrechung seines Leistungsbezuges durch die belangte Behörde geführt hatte, kam der BF seiner Verpflichtung zur Wiedermeldung beim AMS vorerst nicht nach bzw. übermittelte er der belangten Behörde zwischen dem XXXX und dem XXXX keine Kuraufenthaltsbestätigung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.04.2026, S. 5 Mitte; BehV in VH-Niederschrift vom 17.04.2026, S. 7f].

1.9. Am XXXX meldete er sich erstmals nach seinem Kuraufenthalt beim AMS XXXX telefonisch, da er auf seinem Bankkonto keinen Eingang des Arbeitslosengeldes feststellte; bei dieser Gelegenheit erging die Frage an ihn, ob er sich noch immer im Krankenstand befinde. Der BF verneinte und teilte mit, dass sein Kuraufenthalt mit XXXX geendet habe [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2026, S. 5 oben].

1.10. Das AMS wertete das Telefonat vom XXXX als Wiedermeldung und erließ noch am selben Tag den in Beschwerde gezogenen Bescheid, worin festgestellt wurde, dass ihm das Arbeitslosengeld gem. § 46 AlVG ab diesem Zeitpunkt gebühre [Bescheid vom XXXX ].

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und auf Grund seiner Angaben anlässlich seiner PV und den Angaben des Behördenvertreters in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Konstatierungen zu den Personalia des Beschwerdeführers und zu seiner zuletzt ausgeübten, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigung gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die Feststellungen zur Bekanntgabe des Kuraufenthalts vom XXXX bis XXXX gründet auf einer im Akt einliegenden Nachricht des BF vom XXXX , deren Inhalt weder vom BF, noch vom anwesenden Vertreter der belangten Behörde in Zweifel gezogen wurde.

Die Konstatierungen zu den mehrfach erfolgten Belehrungen des BF über die ihn treffende Verpflichtung zur Wiedermeldung gründen einerseits auf den Leistungsmitteilungen der belangten Behörde an ihn vom XXXX [Beilage ./2] und vom XXXX [./1], denen in allen Fällen eine Belehrung zur Wiedermeldungspflicht nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes, zu denen unstrittig auch ein Kuraufenthalt gehört, samt Belehrung über die Sanktion im Fall der Nichtbeachtung angeschlossen ist. Den zur Vorlage gebrachten Übermittlungsjournalen ist einerseits der Zustellzeitpunkt der Leistungsmitteilung an den BF, andererseits der jeweilige Zeitpunkt zu entnehmen, an dem er die Mitteilung samt Anhang gelesen hat und lässt sich im Fall aller Schreiben [Beilagen ./1 und ./2] entnehmen, dass er diese auch tatsächlich gelesen hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch in Kenntnis der angeschlossenen Belehrung ist.

Weiter ergibt sich aus der im Akt einliegenden Gesprächsnotiz über das am XXXX geführte Telefonat, dass der BF über seine sofortige Wiedermeldung nach Rückkehr aus dem Kuraufenthalt belehrt wurde und dass ihm diesbezüglich keine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben wurde. So heißt es in der Gesprächsnotiz, dass die „Wiedermeldung sofort mit dem ersten Werktag nach dem Unterbrechungszeitraum erfolgen“ müsse und dass diese per eAMS, telefonisch oder in der RGS (d.i. die regionale Geschäftsstelle des AMS) vorgenommen werden könne.

Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass ihm anlässlich dieses Telefonats am XXXX nicht mitgeteilt worden sei, dass eine zusätzliche Wiedermeldung beim AMS nach Beendigung seines Kuraufenthaltes erforderlich sei und er dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufrecht erhalten hat, besteht hier ein Widerspruch zwischen den Aussagen, wenngleich es dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar erscheint, warum eine Belehrung über das Erfordernis der Wiedermeldung beim AMS in der Gesprächsnotiz des Telefonats vom XXXX dokumentiert ist, wenn eine solche nicht erteilt worden sein soll.

Hinzu kommt, dass der BF jedenfalls wiederholt schriftlich über das Erfordernis der Wiedermeldung nach seinem Kuraufenthalt belehrt wurde [Beilagen ./1 und ./2]. Dass er diese Schreiben samt Belehrung gelesen hat, ergibt sich einerseits aus den Journalen, andererseits wurde dieser Umstand vom BF nicht in Zweifel gezogen.

Die getroffenen Konstatierungen waren daher auf den angeführten Grundlagen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .2025 und die diesen bestätigende Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2026 im Kern darauf, dass sich der BF nach Beendigung seines Kuraufenthalts erst am XXXX telefonisch bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle wiedergemeldet hat.

Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde stützte der BF im Kern darauf, dass er seinen Kuraufenthalt im Gesundheitszentrum XXXX am XXXX schriftlich und am XXXX telefonisch gemeldet und bei seiner telefonischen Meldung nachgefragt habe, welche Schritte während und nach der Kur erforderlich seien, um die Voraussetzungen für den Leistungsbezug korrekt zu erfüllen. Es sei ihm jedoch nicht mitgeteilt worden, dass eine zusätzliche Wiedermeldung beim AMS nach der Beendigung seines Kuraufenthalts notwendig sei. Im Bescheid vom XXXX .2025 sei genau dies als Grund für die Einstellung der Leistung angeführt.

3.2.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des AlVG maßgeblich:

Die für die Wiedermeldung maßgeblichen Bestimmung des § 46 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 47/2025, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„Antragstellung

§ 46.

(1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.

(2) Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.

(3) Arbeitslosen Personen, die erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen oder deren letzter Arbeitslosengeldbezug mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist eine persönliche Vorsprache innerhalb von zwei Wochen ab der Antragstellung vorzuschreiben. Darüber hinaus kann die zuständige regionale Geschäftsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit persönliche Vorsprachen vorschreiben. Diese sind von der arbeitslosen Person verpflichtend wahrzunehmen.

(4) Die arbeitslose Person hat ihren Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Sind die beim Dachverband oder den Trägern der Sozialversicherung vorliegenden Daten (wie Dauer und Art des Beschäftigungsverhältnisses, Art der Beendigung, Höhe des Entgelts) für die Beurteilung des Anspruches unvollständig, so hat die arbeitslose Person die vollständigen Daten auf Aufforderung des Arbeitsmarktservice mittels Bestätigung des Dienstgebers beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung der Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung.

(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.

(7) Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, können abweichend von § 50 auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme gemäß § 32 Abs. 3 AMSG übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes anzeigen oder eine Wiedermeldung gemäß Abs. 5 oder 6 vornehmen. Personen, die an Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG teilnehmen, können die Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder die Wiedermeldung auch bei der jeweiligen Einrichtung gemäß § 18 Abs. 6 vornehmen. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen. Eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.“

§ 50 Abs. 1 AlVG lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 67/2013 wie folgt:

„Anzeigen

§ 50.

(1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“

3.2.3. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN).

Auch bei einer Unterbrechung oder einem Ruhen des Anspruches ist nach § 46 Abs. 5 AlVG, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, den Zeitpunkt des Endes mitzuteilen, eine neuerliche Geltendmachung erforderlich. Der Gesetzgeber differenziert insoweit danach, ob der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage übersteigt. Wird dieser Zeitraum nicht überschritten, ist grundsätzlich eine erleichterte Geltendmachung in Form einer Wiedermeldung ausreichend (vgl. VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2010/08/0234). Die Wiedermeldung kann in diesen Fällen auch telefonisch oder elektronisch erfolgen. Nach § 46 Abs. 5 dritter Satz AlVG kann das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Dabei lässt es der Gesetzgeber offen, unter welchen Umständen das Arbeitsmarktservice eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben kann. Allerdings ist die Vorschreibung der persönlichen Vorsprache (Wiedermeldung) im Licht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ins Ermessen des Arbeitsmarktservice gestellt, sondern müssen für die Vorschreibung der persönlichen Vorsprache (Wiedermeldung) stets bestimmte Gründe vorliegen, die einer Überprüfung zugänglich sein müssen (VwGH vom 30.01.2024, Ra 2022/08/0016).

Die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung hat nach § 46 Abs. 5 dritter Satz AlVG zwar „ausdrücklich“ zu erfolgen. Eine besondere Form, in der eine solche Vorschreibung zu ergehen hat, ist aber nicht vorgesehen. Als zu ihrer Wirksamkeit notwendig anzusehen ist jedoch der Zugang an die arbeitslose Person (vgl. zur Vorschreibung von Kontrollmeldungen nach § 49 Abs. 1 AlVG VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0165). Daraus, dass die persönliche Wiedermeldung vom AMS „vorzuschreiben“ ist, folgt, dass das Gesetz auf eine einseitige Anordnung durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS abstellt und es somit - entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht anscheinend vertretenen Ansicht - nicht erforderlich ist, dass die persönliche Wiedermeldung mit der arbeitslosen Person „vereinbart“, mit ihr also ein Einvernehmen hergestellt wird. Eine in der beschriebenen Weise vom AMS vorgeschriebene persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung kann - anders als eine bloße Wiedermeldung nach § 46 Abs. 5 AlVG - nicht telefonisch oder elektronisch erfolgen. Der Gesetzgeber knüpft insoweit vielmehr an den Begriff der persönlichen Geltendmachung nach § 46 Abs. 1 AlVG an. Diese erfordert eine persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Eine bloß schriftliche Meldung ist somit nicht ausreichend (vgl. idS VwGH vom 03.04.2019, Ra 2017/08/0053).

Wird, wie im gegenständlichen Fall, eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht vorgeschrieben, genügt eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung. Die Wiedermeldung muss sofort nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen und ist diesbezüglich auszuführen, dass die Leistung erst ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt (vgl. VwGH vom 30.01.2024, Ra 2022/08/0016).

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gem. § 16 Abs. 1 lit. a AlVG insbesondere während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld, sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 ASVG oder während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- und Pflegeanstalt (§ 16 Abs. 1 lit. c AlVG). Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Bestimmung des § 16 Abs. 1 lit. c auch auf die stationäre Unterbringung in Kuranstalten, die als solche nicht dem KAKuG unterliegen und nicht als „Heil- und Pflegeanstalten“ angesehen werden können, analog anzuwenden. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Unterbringung in einer Kuranstalt - ebenso wie jene in einer Heil- und Pflegeanstalt - in der Regel eine begrenzte Dauer aufweist, weshalb die Unterbringung dort keine Einstellung des Anspruchs (gemäß § 24 Abs. 1 AlVG) wegen mangelnder Verfügbarkeit, sondern - in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG - die Einstellung des Anspruches wegen Ruhens bewirkt (VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0229, BVwG vom 16.06.2015, GZ: G312 2105750-1; sic Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, § 16 AlVG Rz 28).

Daraus folgt, dass sich die arbeitslose Person gemäß § 46 Abs. 5 AlVG nach der Beendigung des Kuraufenthalts unverzüglich bei der für sie zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wiederzumelden hat, um die Fortsetzung des Leistungsanspruchs zu wahren. Dies resultiert aus § 46 Abs. 5 vierter Satz AlVG, wonach der Leistungsanspruch erst mit dem Tag der Wiedermeldung beginnt.

3.2.4. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies:

Anlassbezogen hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde am XXXX über sein eAMS-Konto bekannt gegeben, dass ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX ein Kuraufenthalt im Gesundheitszentrum XXXX genehmigt wurde. Am XXXX trat er den Kuraufenthalt auch tatsächlich an, was er dem AMS im Rahmen eines von ihm am XXXX geführten Telefonats mitteilte. Im Rahmen dieses Telefonats wurde er von der zuständigen Mitarbeiterin des AMS über die Notwendigkeit zur sofortigen Wiedermeldung nach Beendigung seines Kuraufenthalts in Kenntnis gesetzt und dass eine solche über sein eAMS-Konto, telefonisch oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle des AMS möglich sei. Abgesehen davon wurde er mit Schreiben vom XXXX [Beilage ./2] und mit einem weiteren Schreiben vom XXXX [Beilage ./1] nachweislich über seine Verpflichtung zur sofortigen Wiedermeldung nach Wegfall eines Unterbrechungsgrundes infolge Erkrankung oder Beschäftigung aufgeklärt.

Im Lichte der zitierten Judikatur bewirkt die Unterbringung in einer Kuranstalt in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG die Einstellung des Anspruches wegen Ruhens (VwGH vom 07.09.2011, Ra 2008/08/0229), sodass gem. § 46 Abs. 5 AlVG idF. BGBl. I Nr. 47/2025 der Leistungsbezug erst mit der Wiedermeldung beginnt. Auf das Erfordernis der Wiedermeldung wurde der BF nachweislich mehrfach hingewiesen, weshalb sein Einwand, er sei im Zuge des Telefonats vom XXXX über das Erfordernis der Wiedermeldung zur Wahrung seines Anspruchs auf das Arbeitslosengeld nicht aufgeklärt worden, ins Leere geht, dies nicht zuletzt deshalb, da in der Gesprächsnotiz über das Telefonat vom XXXX dokumentiert ist, dass er über die sofortige Wiedermeldung informiert worden sei und diese sofort mit dem ersten Werktag nach dem Unterbrechungszeitraum zu erfolgen habe. Selbst bei Wahrunterstellung der dem widersprechenden Behauptung des Beschwerdeführers, über das Erfordernis der Wiedermeldung nicht aufgeklärt worden zu sein, ist er nicht exkulpiert, da er mit den Schreiben vom XXXX und vom XXXX (noch während seines Kuraufenthalts) nachweislich über seine Verpflichtung zur sofortigen Wiedermeldung nach Wegfall eines Unterbrechungsgrundes infolge Erkrankung oder Beschäftigung aufgeklärt wurde. Hinzu kommt, dass er das zuletzt genannte Schriftstück samt der angeschlossenen Belehrung am XXXX um 06:46 Uhr gelesen und somit zur Kenntnis genommen hat.

Ungeachtet dessen erfolgte die Wiedermeldung des BF bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice telefonisch am XXXX , weshalb es keinen Bedenken begegnet, wenn die belangte Behörde gesetzeskonform mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX festgestellt hat, dass ihm das Arbeitslosengeld (erst) mit diesem Tag gebührt.

3.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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