Bundesverwaltungsgericht W252 2321890-1

W252 2321890-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2026

Regest

Asylantragstellung Bürgerkrieg Christentum Drohungen Familienverfahren geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährige Religion unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W252 2321890-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W252.2321890.1.00

Spruch

W252 2321890-1/8E

W252 2321892-1/8E

W252 2321891-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3) alle StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2025, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in Folge für alle gemeinsam: „BF“), Staatsangehörige Syriens, stellten am 31.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF statt. Dabei gaben sie zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie als Christen Angst hatten verschleppt und umgebracht zu werden.

3. Am 07.06.2024 und 18.06.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt statt. Dabei gaben sie an, dass es keine Sicherheit in ihrem Wohngebiet gegeben habe. Die BF2 und BF3 haben als Christinnen ein Kopftuch tragen müssen und die sie durften auch kein Kreuz tragen. Die BF3 habe in der Schule Probleme aufgrund ihrer Religion gehabt. Es herrsche dort immer noch Krieg. Einmal sei eine Bombe gezielt vor ihrem Haus abgelegt worden.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 19.08.2025 wies das Bundesamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Es erteilte den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF keine individuelle Bedrohungs- bzw Gefährdungslage glaubhaft machen konnten. Das Vorbringen bezüglich der Bombe sei oberflächlich, widersprüchlich und nicht glaubhaft. Bloße Diskriminierungen aufgrund des Glaubens seien für sich genommen nicht asylrelevant.

5. Die BF erhoben gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachten zusammengefasst vor, dass sie wegen ihres christlichen Glaubens immer wieder teils massiven Bedrohungen ausgesetzt gewesen seien. Der BF1 und die BF2 seien kritisch gegenüber der islamistischen Übergangsregierung sowie den Schul-Curriculum eingestellt und daher einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Hinzu komme, dass die BF2 westlich orientiert sei und die strikten, derzeit in Syrien geltenden, Konventionen ablehne. Die BF2 habe direkt vor dem Haus eine Bombe gefunden, wobei es mehrere derartige Vorfälle in deren Umgebung gegeben habe.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.04.2026 eine mündliche Verhandlung durch. In der mündlichen Verhandlung sowie mit Parteiengehör wurde den Verfahrensparteien das einschlägige Länderberichtsmaterial vorgehalten und die Möglichkeit gegeben dazu Stellung zu nehmen.

Beweis wurden aufgenommen durch: Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten der BF sowie insbesondere durch die mündliche Einvernahme der BF. Bezugnahmen auf die Akten beziehen sich – sofern nicht anders angegeben – auf den Akt des BF1.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

Die BF führen die Namen XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3). Sie sind syrische Staatsangehörige, orthodoxe Christ:innen und sprechen Arabisch als Muttersprache. Die BF sind Angehörige der Volksgruppe der XXXX . Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, die BF3 (BF1 AS 7 ff, 148, 186; OZ 7, S 8, 16; BF2 AS 111 f, 131).

Die BF verbrachten den Großteil ihres Lebens in der Region um XXXX , XXXX , XXXX und lebten dort, bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2023. Der BF1 hat in Syrien als Klimatechniker und Lebensmittelverkäufer gearbeitet. Die BF2 hat in Damaskus studiert. (AS 148, 190; OZ 7, S 16; BF2: AS 112, 130).

Die BF haben keine Angehörigen in Syrien (OZ 7, S 8 f).

Die BF stellten am 31.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 19.08.2025 wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (AS 7, 291 ff; bzw die jeweiligen Bescheide der BF1-3).

Die BF sind gesund (AS 186; OZ 7, S 6; BF2: AS 128).

Die BF sind strafgerichtlich unbescholten (OZ 5; BF2: OZ 5).

1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

XXXX befindet sich unter Kontrolle der Übergangsregierung von Ahmad Al-Scharaa. XXXX ist ein überwiegend christliches Dorf. Die Nachbarorte sind muslimisch.

Das syrische Regime unter Baschar al-Assad wurde am 08.12.2024 gestürzt. Das syrische Regime bzw dessen Sicherheitsbehörden existieren nicht mehr und können weder Verhaftungen, noch Zwangsrekrutierungen durchführen.

Die BF sind als Christ:innen verbalen Beschimpfungen von Personen aus den Nachbarorten ausgesetzt.

Die BF2 und BF3 wurden mehrfach aufgefordert einen Hijab zu tragen, was sie aber nicht taten. Sie wurden aber nicht dazu gezwungen bzw deswegen körperlich angegriffen.

Es gab keinen Versuch den BF1 zu entführen und es wurde von radikalen Gruppen nicht nach ihm gesucht.

Im Ort der BF gab es allgemeine Drohungen gegenüber Christ:innen, zu tatsächlichen Anschlägen bzw gar konkreten Bombendrohungen gegenüber den BF kam es aber nicht.

Die Familie der BF gilt nicht als Befürworter des (Assad-)Regimes und wird auch nicht als Gegner der HTS-Übergangsregierung wahrgenommen.

Die BF werden in Syrien individuell nicht bedroht.

Die BF waren politisch nie aktiv und haben sich dazu nie öffentlichkeitswirksam geäußert.

Den BF ist eine Rückkehr in ihre Heimatregion möglich.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Aus den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen:

-Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 13, Stand: 28.02.2026

-EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025

ergibt sich Folgendes:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026, Version 13

Politische Lage

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt.

Sicherheitslage

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).

Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b). Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026:

Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).

In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).

Ethnische und religiöse Minderheiten

Laut einem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2023 sind 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5-10 % der Bevölkerung. Sunniten leben überall im Land (USDOS 30.6.2024). Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025). In Syrien wird die Religionszugehörigkeit jedes Bürgers auf seinem Personalausweis vermerkt, unabhängig von seinen persönlichen Überzeugungen oder nicht-religiösen Ansichten (DIS 9.12.2025a).

Christen

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Syrien war ein wichtiges kulturelles Zentrum für das Christentum, mit Dutzenden von Kirchen und Klöstern. Vor 2011 lebten 2,2 Millionen Christen (ca. 10 % der syrischen Bevölkerung) in Syrien (BBC 12.12.2024). Viele haben al-Assad unterstützt oder sind aus Angst vor islamistischen Aufständischen geflohen (AP 15.12.2024). Die amerikanische NGO Open Doors schätzt, dass nur noch 3 %, also etwa 638.000, übrig geblieben sind (BBC 12.12.2024). Der Patriarch der syrischen orthodoxen Kirche schätzt hingegen, dass noch ca. 500.000 Christen im Land leben (OrthoPatSYR 22.9.2024). Die meisten Christen leben noch in den Städten Damaskus, Aleppo, Homs, Hama, Latakia und den umliegenden Gebieten sowie im Gouvernement al-Hasaka im Nordosten des Landes (BBC 12.12.2024). Die Christen sind in eine Reihe von Konfessionen unterteilt – einige davon sind kleine Gemeinschaften mit alten Wurzeln im vorislamischen Syrien. Zu diesen Gruppen gehören griechisch-orthodoxe Christen, Maroniten, syrisch-orthodoxe Christen, Chaldäer, Assyrer, armenisch-orthodoxe Christen sowie Katholiken. Es gibt auch einige wenige Protestanten (REU 16.7.2025).

Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Mann basieren. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung des Ehemanns vorschreiben (STJ 14.5.2025).

Die Christen in Syrien werden oft beschuldigt, das frühere Regime unterstützt zu haben. Tatsächlich betrachteten viele von ihnen al-Assad als das kleinere Übel, nachdem radikale islamistische Gruppen in der bewaffneten Revolte die Oberhand gewonnen hatten. Aber es gab auch viele Christen, die sich dem Aufstand anschlossen und später getötet oder ins Exil gezwungen wurden (Spectator 2.2.2025). Christen konnten sich aufgrund ihrer Präsenz in städtischen Zentren, in denen schwere Kämpfe stattfanden und in den vom Islamischen Staat (IS) überrannten Regionen im Nordosten des Landes weniger gut aus dem Konflikt heraushalten. In von der Opposition kontrollierten Gebieten verbargen Christen ihre religiöse Identität und kleideten sich muslimisch, um nicht aufzufallen. Die Angst vor extremistischen Gruppen war ein zentraler Faktor für die Auswanderung von Christen aus Syrien (MRG 1.2025).

Direkt nach dem Sturz von al-Assad schossen unbekannte Bewaffnete auf die griechisch-orthodoxe Erzdiözese in Hama und versuchten Kultstätten zu zerstören (SOHR 19.12.2024; vgl. SNHR 19.12.2024). Kurz vor Weihnachten 2024 wurde ein Christbaum in einer mehrheitlich von Christen bewohnten Stadt in Zentralsyrien von maskierten Männern angezündet. Es kam zu Protesten in mehreren Landesteilen. Die HTS gab bekannt, dass ausländische Kämpfer wegen des Vorfalls festgenommen worden seien und versicherte, dass der Baum wiederhergestellt werden würde (BBC 24.12.2024).

Einer Quelle der dänischen Einwanderungsbehörde zufolge sind die derzeitigen Behörden sehr daran interessiert, die christliche Gemeinschaft in Syrien zu schützen und ihnen bei Bedarf Schutz zu gewähren, so werden beispielsweise Kirchen sonntags von Angehörigen der Sicherheitskräfte geschützt. Christen gelten Berichten zufolge als weniger problematische Minderheit als Alawiten oder Drusen, unter anderem weil sie weniger mit der früheren Regierung in Verbindung gebracht werden (DIS 9.12.2025a). Ash-Shara' selbst sagte, dass die Übergangsregierung gute Kontakte zu Christen und Drusen unterhalten würde, die mit ihnen gemeinsam gegen die Syrische Arabische Armee (Syrian Arab Army - SAA) gekämpft hatten (MEMRI 16.12.2024). Am 31.12.2024 traf sich ash-Shara' mit hochrangigen christlichen katholischen, orthodoxen und anglikanischen Geistlichen in Damaskus (AJ 31.12.2024; vgl. Croix 2.1.2025). Dabei sicherte er den Christen zu, dass sie unbehelligt im Land bleiben und ihre Religion frei ausüben können (VN 2.1.2025). Auch in Aleppo nahm die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) Kontakt zu prominenten christlichen Führern und Geistlichen verschiedener Konfessionen auf, um die angespannten Beziehungen zu verbessern und ein Gefühl der Sicherheit zu fördern. Diese Treffen beinhalteten Diskussionen über konkrete Missstände, wie die Ungerechtigkeiten, mit denen Christen in Jisr ash-Shughur ein Jahr zuvor konfrontiert waren. Einige dieser Missstände wurden inzwischen angegangen, hauptsächlich durch Rechenschaftspflicht und die Rückgabe von Eigentum an die rechtmäßigen Besitzer (AC 20.12.2024). Die HTS hat versucht, in den von ihr kontrollierten Gebieten ein gewisses Maß an Toleranz gegenüber bestimmten Minderheiten, insbesondere Christen, zu zeigen, im Vergleich zu der mit al-Qaida verbundenen Gruppierung, aus der sie hervorgegangen ist (FR24 13.12.2024). [Weitere Informationen über den Umgang mit Minderheiten, wie Christen, finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage und Rechtsschutz / Justizwesen.] Als christliche Führer von Problemen berichteten - wie dem Auftauchen einiger islamistischer Prediger, die versuchten, Christen in der Altstadt von Damaskus zu bekehren - hat die neue Regierung einer Quelle zufolge schnell gehandelt, um die Ruhe wiederherzustellen (Arabi21 3.2.2025). Gemäß Angaben einer kirchlichen Organisation sind Christen derzeit in ihrem täglichen Leben keinen nennenswerten Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Die Konfrontationen, denen Christen ausgesetzt sind, sind hauptsächlich verbaler Natur (DIS 9.12.2025a). Der Erzbischof von Homs erklärt, dass man derzeit nicht sagen könne, dass Christen in Syrien verfolgt würden. Gemäß seinen Angaben können Christen weiterhin ihre Riten und Traditionen leben, wenn auch mit einer gewissen Vorsicht (VN 4.6.2025).

Trotz Beteuerungen der syrischen Regierung, dass religiöse und ethnische Minderheiten geschützt seien und am politischen Prozess beteiligt würden, herrscht in Teilen der christlichen Gemeinschaft aber große Ungewissheit. Die Furcht richtet sich auf eine mögliche Islamisierung der Rechtsprechung und weitere Marginalisierung der Kirchen (AA 30.5.2025). Die Zusicherung der neuen Regierung, die Religionsfreiheit zu respektieren, betrachten viele Christen mit Skepsis, wobei regional große Unterschiede bestehen. Aus manchen syrischen Regionen werden vereinzelte Einschränkungen der Religionsfreiheit für Christen durch Islamisten gemeldet. In einigen Orten hätten radikale Gruppen zum Beispiel getrennte Sitzplätze für Frauen und Männer in öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Pflicht zur Verschleierung für Frauen durchsetzen können (ACN 3.2.2025). Christliche Führer und Gemeindemitglieder fordern mehr Schutz und Verantwortlichkeit. Viele sind der Ansicht, dass die Drohungen und Provokationen, darunter die Beschädigung von Friedhöfen und religiösen Symbolen, nicht ernst genommen werden (NLM 26.6.2025). Laut einem hochrangigen Kirchenführer bezeichnen die Behörden die Vorfälle weiterhin als "einzelne, isolierte Vorfälle" und haben keine Maßnahmen ergriffen, um weitere Vorfälle zu verhindern (DIS 9.12.2025a). Quellen des tschechischen Innenministeriums erwähnten Angriffe auf die christliche Bevölkerung, die größtenteils vom IS verübt wurden. Diese Angriffe waren jedoch nicht sehr häufig. Ein Sicherheitsexperte stellte fest, dass Christen in der Regel nicht direkt Ziel von Gewalt sind, sondern religiösem und sozialem Druck ausgesetzt sind. Dies kann sich beispielsweise durch das Aufstellen von IS-Flaggen oder die Auferlegung konservativer Regeln in christlichen Vierteln äußern, wie Kleidungsvorschriften oder das Verbot des Alkoholkonsums. Christliche Gemeinschaften gelten allgemein als nicht konfrontativ (MVCR 8.2025). Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass Christen in verschiedenen Regionen Syriens wiederholten Übergriffen ausgesetzt sind, darunter die Erpressung von Schutzgeldern und die Zerstörung ihrer Geschäfte unter religiösen oder Sicherheitsvorwänden. Sie sind wiederholt Ziel von Schikanen durch Angehörige der Armee und der Sicherheitskräfte sowie durch offiziell unterstützte bewaffnete Gruppierungen geworden (EN 27.5.2025). Es wurden einzelne Racheakte und Entführungen durch unbekannte Gruppierungen verzeichnet, und einige Christen wurden beschuldigt, mit der früheren Regierung in Verbindung zu stehen. Darüber hinaus wurden im September 2025 Christen in al-Qusayr im Gouvernement Homs von bewaffneten Gruppen angegriffen. Die Täter griffen Häuser von Christen an, beschuldigten sie, Anhänger der ehemaligen Regierung zu sein, und brannten ihre Häuser nieder. Laut einem hochrangigen Kirchenführer verdeutlicht dieses Beispiel, dass Personen, die mit den Übergangsbehörden verbunden sind, aber außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung stehen, ihre Autorität ausnutzen, um Angriffe auf christliche Gemeinschaften und andere Zivilisten durchzuführen (DIS 9.12.2025a). Ein syrischer Priester spricht von wiederholten Angriffen auf Christen, wie Schießereien vor Kirchen in Homs und Hama, Entführungen von Christen, und viele Christen würden ihre Arbeit verlieren (ACN 26.6.2025).

Im Juni 2025 tötete eine Autobombe vor der Mar-Elias-Kirche in Damaskus 25 Christen während einer Messe (TDP 30.7.2025). Bevor die Bombe gezündet wurde, hatte der Selbstmordattentäter auf die Gläubigen in der Kirche geschossen (DW 24.6.2025). Christen berichteten, dass es schon vor diesem Angriff zu Zwischenfällen im Bezirk gekommen war (NLM 26.6.2025). Ein Erzbischof berichtete von Hassbriefen, Parolen und Drohnotizen, die die Gemeinschaft bekommen hatte (Daraj 25.6.2025). Seit dem Attentat hat die Regierung keine Maßnahmen zur Sicherung der Gebiete ergriffen, in denen Christen leben und in denen sich Kirchen befinden, mit Ausnahme der Verstärkung der Sicherheitsvorkehrungen rund um diese bestimmte Kirche (DIS 9.12.2025a). In Damaskus haben sich lokale christliche Freiwillige zum Schutz christlicher Viertel bewaffnet und an Straßenecken aufgestellt (Spectator 2.2.2025). Nach dem Terrorangriff im Juni 2025 auf eine Kirche in Damaskus wurde die Auswanderung für viele Christen zu einer obersten Priorität (DIS 9.12.2025a).

In Wadi an-Nasara patrouillieren zwar Regierungstruppen, greifen jedoch selten in das tägliche Leben ein. Das Tal gilt eigentlich als sicherer Hafen, in dem christliche Traditionen gepflegt werden (REU 15.9.2025). Im Oktober 2025 kam es dort aber zu Spannungen, nachdem unbekannte Bewaffnete zwei junge, christliche Männer getötet hatten (SOHR 2.10.2025a). In Wadi al-Nasara in der ländlichen Region Homs werden nach wie vor täglich Christen entführt. Nach Angaben eines christlichen Kirchenführers geschieht dies womöglich nicht aufgrund ihres christlichen Glaubens, sondern aufgrund ihres Vermögens. Demnach werden nicht nur Christen zu Opfern von Entführungen (DIS 9.12.2025a). Nach Angaben eines Syrien-Experten sind dort auch Christen getötet worden. Laut dem Experten sind die Menschen dort offen für das Assad-Regime eingetreten, während andere Christen sich neutraler verhalten haben (SyrExp02 6.1.2026). In Wadi an-Nasara sind die Bemühungen der örtlichen Kirche, den Schutz der Regierung für das Gebiet zu sichern, gescheitert. Trotz der Zustimmung der Regierung, 200 lokale Freiwillige für die Regierungstruppen zu rekrutieren, haben die Behörden die Vereinbarung nie umgesetzt. Laut einem hochrangigen christlichen Führer bleibt diese überwiegend christliche Region daher ohne wirksamen Schutz durch die Regierung (DIS 9.12.2025a).

Quellen der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) berichten, dass Dutzende christlicher Familien aus mehreren Stadtteilen von Aleppo in die Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umgesiedelt wurden, da sich die Sicherheitslage in der Stadt verschlechtert hat. Die beiden Stadtteile sind überwiegend kurdisch und genießen im Vergleich zu anderen Teilen der Stadt eine relativ größere Stabilität (SOHR 23.6.2025). Im Juli 2025 verzeichneten Aktivsten der SOHR die verstärkte Präsenz von Sicherheitspersonal in Aleppo, insbesondere um Kirchen und in christlichen Stadtteilen. Dies war eine Reaktion auf eine erhöhte Terrorgefahr, nachdem eine IS-Zelle in Aleppo festgenommen worden war (SOHR 13.7.2025a).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ 31.5.2025). Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS 5.2025).

Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vgl. AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).

Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen. Das sind etwa 5 %, was weit unter der im Rechtsrahmen für die Wahlen festgelegten Quote von 20 % liegt (963 23.10.2025). CNN schreibt, dass sieben Frauen gewählt wurden. In mehreren großen Bezirken, darunter Aleppo, Damaskus und Damaskus Umland sowie Dar'aa und Idlib, wurden unter den 119 Gewählten keine weiblichen Wahlgewinnerinnen gemeldet (CNN 6.10.2025). Gemäß der Verfassung hat Präsident ash-Shara' die Befugnis, ein Drittel des Parlaments (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen. Beobachter sind der Ansicht, dass ihm dies die Möglichkeit bietet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bislang gibt es jedoch kaum Anzeichen für ernsthafte Bemühungen, die versprochene 20-Prozent-Quote zu erreichen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 "begrenzt" war, und führte dies auf "traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe darstellen" (963 23.10.2025). Die sehr geringe Vertretung durch Frauen im Parlament spiegelt nicht ihre Rolle in der syrischen Gesellschaft wider, sagte der Sprecher der Wahlkommission bei Verkündung der Ergebnisse in Damaskus. Denn in einigen Teilen des Landes haben sich demnach vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt (ORF 6.10.2025).

Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS 9.12.2025a). Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (UNHCHR 18.7.2024). Paradoxerweise kann der "soziale Status" von Frauen, wie er in Artikel 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status' sein. Der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (ACRPS 5.2025). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden (DW 7.1.2025).

Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen, aber die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden (IFA 4.3.2025).

Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint (IntOrgSYR3 1.10.2025). Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Ehemann fußen. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist (STJ 14.5.2025). Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet - wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von "Sittsamkeit" und "öffentlicher Moral" stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen (Daraj 25.4.2025). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Die neue Regierung hat alle Richter und Richterinnen entlassen. Im Moment ist es um die Rechtsstaatlichkeit generell schlecht bestellt (IntOrgSYR3 1.10.2025). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA 3.9.2025). Im Gouvernement Homs beispielsweise gibt es mehr als 260 Richter, darunter mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, darunter Straf- und Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten, erstinstanzlichen Gerichten, Schlichtungs-und Berufungsgerichten (Daraj 7.4.2025). [Weitere Informationen zum Justizwesen und der Situation von Richtern finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer "One-Stop-Window"-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS 9.12.2025a). Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von "Shorts" bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die "öffentliche Moral" verstießen (Daraj 16.5.2025). Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere "anständige" Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen (BBC 11.6.2025). Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden (Guardian 12.6.2025). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Ash-Shara' versprach, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS 9.12.2025a).

Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist (DIS 6.2025). In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte (DIS 9.12.2025a). Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos' oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist (Daraj 16.5.2025). Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC 22.6.2025).

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht (MBZ 31.5.2025).

Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar'aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss (DIS 9.12.2025a). Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (GPC 3.4.2025).

Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (DIS 9.12.2025a).

Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Die geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Konflikts in Syrien sind zum Teil auf die langjährige rechtliche und traditionelle Diskriminierung von Frauen und Mädchen zurückzuführen, deren Auswirkungen durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt und seine Folgen dramatisch verstärkt wurden. Bereits vor dem Konflikt benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, die gerechte Verteilung von Erbschaften, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Armut, Wasserknappheit und das Bedürfnis zu überleben haben viele Familien dazu gezwungen, ihre Töchter aus der Schule zu nehmen (LSE-MEC 23.6.2025).

Alleinstehende Frauen

Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist, sodass viele Kinder von ausländischen Kämpfern staatenlos sind. Die neue Regierung in Syrien hat dieses Gesetz bisher nicht geändert. Die sogenannte Heilsregierung (Syrian Salvation Governement - SSG) der HTS in Idlib begann zwar, vorläufige Ausweise für Kinder von Kämpfern auszustellen, doch die Zuständigkeit für die Dokumentation von Eheschließungen und Vaterschaft liegt bei der Justizbehörde. Diese Behörde führt detaillierte Aufzeichnungen über die Identität der Kämpfer, gibt diese jedoch nicht an zivilgesellschaftliche Organisationen weiter, was die rechtliche Anerkennung von Ehen erschwert. Einige Frauen waren gezwungen, sich an provisorische Gerichte in Städten wie 'Azaz oder 'Afrin zu wenden, wo sie aufgefordert wurden, Fotos vorzulegen oder Augenzeugen zu präsentieren, um ihre Ehen zu bestätigen. Werden solche Beweise für die Ehe nicht vorgelegt, kann dies zu Vorwürfen des Ehebruchs führen, was schwerwiegende rechtliche und soziale Konsequenzen für die Frauen nach sich ziehen kann. Die Stigmatisierung der Ehefrauen von HTS-Kämpfern ist jedoch weniger hart als die der Ehefrauen und Kinder von Kämpfern des Islamischen Staats (IS). Im Vergleich zum IS hielt sich die HTS vom zivilen Leben fern und genoss eine breitere gesellschaftliche Akzeptanz (Qantara 26.8.2025).

Eine vom staatlichen Central Bureau of Statistics in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Erhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und einem fehlenden Zugang zu ausreichend Nahrungsmitteln. Ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025). Weibliche Haushaltsvorstände und andere Frauen und Mädchen, die aufgrund des Konflikts in langwierigen Vertreibungssituationen leben, oft in Lagern, sind mit außergewöhnlichen Härten konfrontiert. Ehefrauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, und Witwen, die in Lagern leben, sind aufgrund ihres Geschlechts und ihres Familienstands mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hatte der Machtwechsel keinen Einfluss auf die Stellung alleinstehender Frauen. Einer anderen Quelle zufolge ist die Situation alleinstehender Frauen je nach Region unterschiedlich, beispielsweise bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft. Einer weiteren Quelle zufolge kommt hinzu, dass alle Dienstleistungen in den großen Städten konzentriert sind. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Außerdem werden (alleinstehende) Frauen in bestimmten Regionen in einigen Berufen nicht akzeptiert. Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten. Sie können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden (MBZ 31.5.2025). Zusätzlich zu ihrem individuellen konfessionellen Hintergrund und ihrer spezifischen Region stehen Frauen je nach Familienstand vor unterschiedlichen Herausforderungen. Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten (DIS 9.12.2025a).

Eine internationale NGO stellte fest, dass es sehr schwierig ist, die Situation alleinstehender Frauen, die zurückkehren, zu verallgemeinern, da sie von einer Reihe von Faktoren abhängt, darunter die Bedingungen in der Region, in die sie zurückkehren, die wirtschaftliche Situation der einzelnen Frau usw. Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte stellen jedoch eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar. Sie sind in der Regel stark von Familienangehörigen abhängig, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. Wenn eine alleinerziehende Mutter zurückkehrt, wird in der Regel erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, was oft mit Einschränkungen des Lebens durch die Familie - einschließlich einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit - verbunden ist. Die lokalen Sicherheitsbedingungen im Rückkehrgebiet können die Bewegungsfreiheit von Frauen zusätzlich einschränken (DIS 9.12.2025a). Einem Mitarbeiter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation zufolge, hängt es von verschiedenen Faktoren, wie der Gemeinschaft, der sozialen bzw. wirtschaftlichen Klasse, der Gegend und der Religion ab, ob eine alleinstehende Frau in Syrien leben kann. Es ist eine Frage der Klasse und Kultur. Es gibt viele Fälle von Witwen, die problemlos alleine leben. Ehefrauen von Gefallenen der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) werden nun als Verräterinnen angesehen und je nachdem, wo sie leben, werden ihnen gegebenenfalls Dokumente vorenthalten (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Frauen mit Behinderungen sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Der geringe Anteil von Frauen, die Eigentum besitzen, lässt sich durch eine Kombination aus kulturellen Normen, wonach Ehemänner für den Kauf oder die Bereitstellung von Wohnraum für die Familie verantwortlich sind, Gesetzen zur Verteilung des Erbes, der großen Zahl informeller und nicht registrierter Immobilien, veralteten oder zerstörten Katasteraufzeichnungen sowie traditionellen Geschlechterrollen, die sich auf den Anteil der erwerbstätigen Frauen auswirken, erklären. Infolgedessen haben Frauen traditionell über ihren Ehemann oder männliche Verwandte Zugang zu Wohnraum und anderen Gütern im Sinne von Vermögenswerten erhalten. Diese Möglichkeit steht jedoch einer wachsenden Zahl von Witwen und anderen Frauen, die nach dem Konflikt gezwungen sind, einen Haushalt zu führen, nicht mehr zur Verfügung, wodurch sie besonders gefährdet sind, ihren Wohnraum zu verlieren. Traditionell wird Wohnraum über Generationen hinweg vom Vater an die Söhne vererbt, und in vielen Fällen behält der Vater das rechtliche Eigentum an dem Haus, auch nachdem sein Sohn mit seiner Familie dort eingezogen ist (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Infolgedessen entscheiden sich viele dafür, im Ausland oder in Flüchtlingslagern zu bleiben. Frauen, die versuchen, nach Damaskus zurückzukehren, sehen sich mit erheblichen Hindernissen bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Beschäftigung konfrontiert. Einige Frauen, die zuvor in Flüchtlingslagern in Idlib gelebt haben und nach dem Sturz der früheren Regierung nach Damaskus umziehen wollten, mussten aufgrund der unerschwinglich hohen Mietkosten letztendlich in die Lager zurückkehren. Für alleinstehende Frauen und ältere Menschen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben (z. B. aufgrund von Vertreibung ins Ausland) (DIS 9.12.2025a). Rückkehrerinnen aus Nachbarländern, insbesondere diejenigen, die in Lagern gelebt haben, müssen nach ihrer Ankunft oft den Kontakt zu Familienmitgliedern wiederherstellen, die in Syrien zurückgeblieben sind. Frauen, deren Ehemänner vermisst werden (z. B. aufgrund von Verschleppung), befinden sich in einer besonders komplexen Situation, da sie ihr Leben von Grund auf neu aufbauen müssen. Dazu gehört auch, wieder Kontakt zu Verwandten aufzunehmen, um mögliche Erbrechte zu klären, während sie gleichzeitig mit der emotionalen Herausforderung fertig werden müssen, zu entscheiden, ob sie ihren Ehemann für tot erklären oder weiter nach ihm suchen wollen. Es gibt auch Fälle, in denen weibliche Haushaltsvorstände nach Syrien zurückkehren, während der Ehemann im Ausland bleibt, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, um ein Einkommen für die Familie zu sichern. Laut einer humanitären Organisation veranschaulichen diese Fälle eine besondere Rückkehrerfahrung, bei der das wirtschaftliche Überleben von der Unterstützung der Familie über Grenzen hinweg abhängt (DIS 9.12.2025a).

Als Reaktion auf den Konflikt haben insbesondere Frauen ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland zurückging, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich von 13 % im Jahr 2010 auf 31 % im Jahr 2022 mehr als verdoppelt, während die Erwerbsbeteiligung von Männern nur moderat von 72 auf 79 % gestiegen ist. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben. Frauen sind mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Geschlechtsspezifische Normen und rechtliche Hindernisse schränken weiterhin die Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben ein (WBG 30.6.2025). Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen steht und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025). Obwohl Frauen mehr Verantwortung in verschiedenen Bereichen übernommen haben, von Wirtschaft und Bildung bis hin zu Journalismus und Zivilgesellschaft, hat sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber berufstätigen Frauen nur langsam geändert. Viele Frauen sind nach wie vor mit häuslicher Gewalt, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialer Stigmatisierung konfrontiert, wenn sie aus den traditionellen Geschlechterrollen ausbrechen. In einigen Gebieten werden Frauen, die arbeiten oder am öffentlichen Leben teilnehmen, belästigt und bedroht, was es ihnen erschwert, ihre neu gewonnene Unabhängigkeit voll auszuleben (IFA 4.3.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es regionale und kommunale Unterschiede hinsichtlich des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt. Traditionell ist die Erwerbsquote von Frauen niedrig. In der Regel erhalten berufstätige Frauen für gleiche Arbeit deutlich weniger Lohn als Männer (MBZ 31.5.2025).

Da die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen aufgrund des Klimawandels weiter zusammenbrechen, befindet sich das ländliche Leben im Nordosten Syriens in einem tiefgreifenden Wandel. Da traditionelle Einkommensquellen verschwinden, sind viele Familien in städtische Gebiete gezogen. Männer finden in der Regel Arbeit im Baugewerbe, während Frauen und Mädchen aufgrund ihrer zunehmend von bewaffneten Gruppen rekrutiert werden. Darüber hinaus sind sie zunehmend in Schmuggelaktivitäten entlang der syrisch-irakischen und syrisch-türkischen Grenze involviert, darunter der Transport von Alltagsgütern wie Gasflaschen, Käse, Hühnern und Schafen. Sie werden häufig von männlichen Schmugglern als Späher oder zur Ablenkung eingesetzt, um militärische Kontrollpunkte zu umgehen. Viele Frauen, die in den Schmuggel involviert sind, sind sexueller Belästigung und Ausbeutung durch Grenzbeamte und Schmuggler ausgesetzt. Einige schmuggelten auch Menschen, vor allem junge Männer, die vor der Wehrpflicht flohen, sowie Zigaretten und Waffen (LSE-MEC 23.6.2025).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind Frauen in den Gewerkschaften nicht vertreten (MBZ 31.5.2025).

Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und Frauen, die mit Ausländern verheiratet sind, sehen sich mit erheblichen administrativen Problemen konfrontiert. Am akutesten ist dieses Problem im Nordwesten, wo ausländische Kämpfer präsent waren. Während des Konflikts heirateten einige dieser Kämpfer syrische Frauen in religiösen oder informellen Zeremonien, die nie offiziell registriert wurden, und hatten manchmal Kinder. Als diese Männer später getötet wurden, verschwanden oder in ihre Heimatländer zurückkehrten, blieben die Frauen ohne rechtlichen Nachweis ihrer Ehe zurück und konnten ihre Kinder daher nicht registrieren lassen. Obwohl das syrische Recht vorsieht, dass ein Kind mit unbekanntem Vater als syrischer Staatsbürger registriert werden kann, wird dies in der Praxis selten umgesetzt. Soziale Stigmatisierung und Bürokratie hindern Familien daran, öffentlich über dieses Thema zu sprechen. Einige Frauen registrieren ihre Kinder stattdessen unter dem Namen eines männlichen Verwandten, um Papiere zu erhalten. Die Einschränkung im Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Frauen die Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben können, bleibt ein wesentliches Hindernis (DIS 9.12.2025a).

Frauen in Flüchtlingslagern

Laut einem Bericht der Assistance Coordination Unit (ACD) machen Frauen allein in den Lagern im Nordwesten Syriens 35 % der mehr als zwei Millionen Vertriebenen aus. (DW 8.3.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel (MRG 1.2025).

Syrerinnen, die in Lagern innerhalb und außerhalb Syriens leben, haben kaum Möglichkeiten für Arbeit und Bildung. Eine der größten Herausforderungen sind Sicherheitsprobleme aufgrund fehlender sicherer Räume, da die meisten Zelte aus Stoff bestehen und das Gelände nicht von Zäunen umgeben ist. Frauen haben Angst, die Belästigungen, denen sie ausgesetzt sind, zu melden, weil sie soziale Stigmatisierung befürchten. Die zahlreichen Initiativen und die humanitäre Hilfe reichen nicht aus, um die Defizite der Frauen in den Lagern zu beheben. Witwen leiden in besonderer Weise, da sie in speziellen Lagern leben, die als "Witwenlager" bezeichnet werden. Zusätzlich zur Unsicherheit, zu mangelnden Einrichtungen und schwierigen Lebensbedingungen wird ihnen auch der Kontakt zu ihren Kindern und Verwandten verwehrt (DW 8.3.2025).

Frauen und Mädchen, die im Lager al-Hol inhaftiert sind, waren weit verbreiteter und vielschichtiger geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, darunter auch der Zwangsverheiratung und Frühehe, durch die sie mit dem IS in Verbindung gebracht wurden. Etwa die Hälfte der für eine Studie der Vereinten Nationen befragten irakischen und syrischen Frauen waren entweder während oder nach der Heirat mit Männern verheiratet, die dem IS angehörten. Die meisten von ihnen wurden als Kinder verheiratet: 32 der 53 Frauen, die zwischen 2014 und 2019 geheiratet haben, waren bei ihrer ersten Ehe zwischen 13 und 17 Jahre alt. Während einige Frauen aus ideologischen oder finanziellen Gründen aktiv eine Ehe mit IS-Mitgliedern angestrebt hatten, beschrieben die meisten ihre Entscheidung als Ergebnis familiärer Verpflichtungen und mangelnder Alternativen. Eine beträchtliche Anzahl von Frauen in al-Hol wurde zum Zwecke der Heirat verschleppt, nach dem Tod ihres Ehemanns in "Gästehäusern" des IS festgehalten und wiederholt zu Zwangsheirat gezwungen. Der Bericht dokumentiert außerdem schwere Fälle von sexueller Gewalt, Versklavung und Vergewaltigung. Zusätzlich zu konfliktbedingter Gewalt erlitten viele Frauen in al-Hol vor und während ihrer Inhaftierung extreme Gewalt durch ihre Partner und/oder Familienangehörigen. Diese familiäre Gewalt – ausgeübt durch Ehemänner, Väter, Brüder, Mütter und Schwiegereltern – umfasste manchmal Verstümmelung, Entstellung, versuchten Mord und Kindesmissbrauch. In einigen Fällen trieb solche Gewalt Frauen in Beziehungen mit IS-Mitgliedern (UN Women 31.10.2025). Das charakteristische demografische Merkmal der in al-Hol inhaftierten Haushalte ist der relative Mangel an erwachsenen Männern und der hohe Anteil an Witwen. Drei Viertel (73 %) der Haushalte im Lager werden von Frauen geführt. Haushalte mit weiblichem Vorstand bestehen in der Regel aus dem weiblichen Haushaltsvorstand, ihren Kindern und weiteren weiblichen Familienmitgliedern wie Müttern, Schwestern, Schwiegermüttern, Schwägerinnen, Tanten und Cousinen. In 71 % der von Frauen geführten Haushalte sind die Ehemänner entweder verstorben, inhaftiert oder vermisst. Von diesen gaben 41 % an, mit Sicherheit zu wissen, dass ihre Ehemänner verstorben waren, während 30 Prozent entweder wissen, dass ihre Ehemänner im Gefängnis sind, oder ihren Aufenthaltsort nicht kennen (UN Women 31.10.2025). Aufgrund finanzieller Zwänge und tradierter Geschlechternormen haben nur wenige Frauen eine über die Grundschule hinausgehende Ausbildung. Zwei Fünftel (40 %) der Haushaltsvorstände in al-Hol gaben an, dass sie nicht gut oder gar nicht lesen und schreiben können. Frauen (13 %) gaben häufiger als Männer (5 %) an, dass sie überhaupt nicht lesen und schreiben können. Jüngere Frauen, die eine Schulausbildung begonnen haben, mussten diese aufgrund des Konflikts oft unterbrechen (UN Women 31.10.2025). Die Lager befinden sich in abgelegenen Gebieten. Einige Frauen sind daher gezwungen, sehr lange Wege zurückzulegen, um Dienstleistungszentren wie Schulen, Bildungs- und Ausbildungszentren sowie Gesundheitszentren zu erreichen (DW 8.3.2025). Jeder sechste weibliche und jeder fünfte männliche Haushaltsvorstand gibt an, eine Behinderung zu haben, die häufig auf konfliktbedingte Gewalt zurückzuführen ist. Viele Frauen sind behindert oder werden zur alleinigen Betreuungsperson für Kinder und von anderen Verwandten mit Behinderungen (UN Women 31.10.2025). Die psychologischen Unterstützungsangebote sind aufgrund des Mangels an spezialisiertem Personal und ausreichender Erfahrung unzureichend. Sie werden willkürlich und unregelmäßig angeboten. Es gibt keine Angebote für Menschen mit Behinderungen oder Sonderfällen wie Menschen mit vermissten Angehörigen oder Opfern von Inhaftierungen (DW 8.3.2025).

Die Praxis der Polygamie hat die Familienstrukturen der willkürlich in al-Hol inhaftierten Personen stark beeinflusst. Jeder fünfte Haushalt (21 %) in al-Hol lebt polygam. Wahrscheinlich aufgrund des Mangels an erwachsenen Männern im Lager ist die Mehrheit (57 %) der männlichen Haushaltsvorstände mit mehr als einer Frau verheiratet. Wiederverheiratungen sind innerhalb des Lagers weit verbreitet, doch Scheidungen bleiben aufgrund rechtlicher und logistischer Hindernisse schwierig, insbesondere wenn die Ehemänner inhaftiert sind. Frauen betrachten die Ehe manchmal als Mittel, um ihre Lebensumstände zu verbessern, das Lager zu verlassen oder ihre Isolation zu lindern. Diese Ehen können jedoch manchmal zu Missbrauch oder Ausbeutung führen. Fast drei Viertel der von Frauen geführten Haushalte sind fast vollständig auf Hilfe angewiesen. Einige Frauen verkaufen Teile ihrer Lebensmittelrationen auf dem Markt, um zu überleben, während andere versuchten, geringfügige Tätigkeiten auf dem Markt auszuüben, diese jedoch nach sexuellen Belästigungen durch Ladenbesitzer wieder aufgaben. Nur sehr wenige Haushalte mit einem Einkommen, unabhängig davon, ob sie von Männern oder Frauen geführt werden, verdienen mehr als 200 US-Dollar pro Monat. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind stark geschlechtsspezifisch geprägt, wobei Frauen überwiegend in Pflege-, Reinigungs- oder Lehrberufen tätig sind und häufig die Erlaubnis männlicher Verwandter benötigen, selbst wenn diese an einem anderen Ort inhaftiert sind. Viele Frauen, die Arbeit suchen, sind mit Drohungen, Belästigungen oder Gewalt konfrontiert – darunter Zeltbrände und Morddrohungen –, was einige dazu zwang, ihre Arbeit aufzugeben. Die Marktarbeit ist weitgehend männlich dominiert. Einige Frauen betreiben kleine Heimprojekte wie Nähen oder informelle Gesundheitsdienste. Drittstaatsangehörige sind besonders eingeschränkt und hauptsächlich auf Überweisungen von IS-Netzwerken oder Familienangehörigen im Ausland angewiesen, da wirtschaftliche Aktivitäten in einem separaten Lager-Zubau, in dem die Drittstaatangehörigen leben, streng kontrolliert und als illegal angesehen werden. Frauen sind regelmäßig sexueller Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf Beschäftigungsmöglichkeiten, humanitäre Hilfe und Rückführungsprozesse. Zu den Tätern zählen häufig Lagerbehörden, Marktverkäufer und Mitarbeiter von NGOs. Mehrere Frauen berichteten von persönlichen Erfahrungen mit Belästigungen durch die Assayesh, durch Dienstleister wie Wassertankwagenfahrer und Lebensmittelverkäufer sowie durch Männer, die auf dem Markt arbeiteten und "Beziehungen" als Gegenleistung für ihre Dienste forderten. Viele Frauen zögerten, Belästigungen und Missbrauch bei den Behörden zu melden. Die wenigen Fälle, die den Behörden gemeldet wurden, wurden untersucht und führten zur Festnahme der Täter, was zeigt, dass eine Rechenschaftspflicht möglich ist. Die meisten Frauen meldeten Fälle von Belästigung jedoch nicht, insbesondere wenn der Belästiger mit den Haftbehörden in Verbindung stand. Berichten zufolge werden Vergewaltigungen oder die Androhung von Vergewaltigungen manchmal als Mittel zur Rache für persönliche Streitigkeiten oder als Strafe für angebliche Verstöße gegen die Moralvorstellungen eingesetzt (UN Women 31.10.2025). In den von den SDF nach der Einnahme der Gebiete im Nordosten Syriens, die vom IS kontrolliert wurden, 2019 errichteten Lagern befinden sich unter den internierten Frauen auch Frauen, die der berüchtigten Hisba-Sittenpolizei des IS angehörten, sowie Frauen, die vom IS entführt, zwangsverheiratet und sexuell versklavt wurden. Jesidische Frauen und Mädchen, die Völkermord und Verfolgung überlebt haben, werden somit zusammen mit ihren Peinigern unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten. Frauen und Mädchen, die von IS-Mitgliedern sexuell versklavt wurden, wie beispielsweise die Jesidinnen, sind auch nach ihrer Befreiung mit Diskriminierung auf gesellschaftlicher und rechtlicher Ebene konfrontiert, beispielsweise mit Stigmatisierung in ihren Heimatgemeinden sowie der Unmöglichkeit, ihre Kinder anzumelden, von denen viele staatenlos bleiben. Witwen und Ehefrauen mutmaßlicher IS-Mitglieder haben ebenfalls Schwierigkeiten bei der Registrierung ihres Familienstands und der Identität ihrer Kinder. Dies gilt sowohl für Frauen, die mutmaßlich Ehefrauen von IS-Kämpfern sind und sich noch immer in Internierungslagern befinden, als auch für Frauen, die in ihre Heimatgemeinden zurückgekehrt sind (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Geschlechtsspezifische Gewalt

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer 18 und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormunds 15 bzw. 13 Jahre). Mit bestimmten Einschränkungen ist die Polygamie zulässig und unterliegt denselben Registrierungsvorschriften wie eine normale Ehe. Das Personenstandsrecht unterliegt sowohl dem islamischen als auch dem Zivilrecht, sodass eine Eheschließung in Syrien in drei Schritten erfolgt. Auch die Scheidung ist ein dreistufiger Prozess, an dem sowohl zivile als auch religiöse Behörden beteiligt sind. Die Scheidungsurkunde ist ein wichtiges Dokument, insbesondere für Frauen, die in Zukunft wieder heiraten möchten (SyNat o.D.b). Laut UNOCHA führte der wirtschaftliche Niedergang zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen (MBZ 31.5.2025). Jahre des Krieges und der Dürre haben Familien dazu veranlasst, als Überlebensstrategie auf die frühe Heirat zurückzugreifen. Da Mädchen nicht mehr durch Landwirtschaft oder Viehzucht zum Haushaltseinkommen beitragen können, verheiraten viele Familien ihre Töchter, oft noch minderjährig, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu verringern, eine Mitgift zu erhalten und finanzielle Belastungen zu reduzieren. Immer häufiger werden Mädchen als zweite oder dritte Ehefrauen an viel ältere Männer, insbesondere aus dem Irak, verheiratet. Mitunter werden Frauen und Mädchen, insbesondere sehr junge, unter dem Deckmantel der Ehe in die Sklaverei verkauft. Die Mitgift der Braut – das Geld, das der Ehemann seiner Frau als Teil des Ehevertrags zahlen muss – beträgt in der Regel etwa 2.000 US-Dollar, was für wohlhabende Iraker eine geringe Summe ist, für syrische Familien in schwierigen Verhältnissen jedoch eine beträchtliche Summe darstellt (LSE-MEC 23.6.2025).

Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Sie sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten "Ehrenmorden" (STJ 19.6.2025). Diese sind in ganz Syrien verbreitet, unabhängig davon, wer die Gebiete kontrolliert (Arab 13.4.2025). "Ehrenmorde" sind ein deutlicher Indikator für das fortbestehende System von Gewalt und Diskriminierung, das nur durch entschlossene Maßnahmen auf gesetzgeberischer, institutioneller und gesellschaftlicher Ebene beseitigt werden kann. Der Sturz des früheren Regimes allein bringt weder Gerechtigkeit noch beendet er tief verwurzelte Muster von Gewalt und Missbrauch, darunter auch sogenannte "Ehrenmorde", die auch nach der Machtübernahme durch die neuen Behörden weiter bestehen. Diese Verbrechen zeigen, wie gesellschaftliche Konzepte wie "Schande" und "Ansehen" manipuliert werden können, um Gewalttaten und sogar Mord zu rechtfertigen, ohne dass Täter zur Rechenschaft gezogen werden (STJ 19.6.2025). Es gibt eine Regel, wonach Täter, die ihr Vergewaltigungsopfer heiraten, begnadigt werden (IntOrgSYR3 1.10.2025). Vor 2009 sah das Gesetz vor, dass ein Mann, der seine Frau, eine Verwandte oder seine Schwester beim Ehebruch oder in einer illegalen sexuellen Beziehung mit einer anderen Person ertappt und sie ohne Vorsatz oder böswillige Absicht tötet oder verletzt, von der "Entschuldigung der Provokation" profitieren konnte. Anfang 2011 wurde ein Dekret zur Änderung des syrischen Strafgesetzbuches erlassen. Die Änderungen umfassten 19 Artikel, von denen der bemerkenswerteste die Änderung von Artikel 548 des Strafgesetzbuches war, der früher die Täter sogenannter "Ehrenmorde" mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren bestrafte. Die Strafe wurde auf fünf bis sieben Jahre Freiheitsstrafe geändert. Im März 2020 wurde beschlossen, Artikel 548 des syrischen Strafgesetzbuches, der eine Strafmilderung für "Ehrenmorde" vorsah, gänzlich aufzuheben. Dadurch wurde diese Tat mit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt. Einer Frauenrechtsaktivistin zufolge ist es jedoch schwierig, solche Gesetze durchzusetzen, da es in Syrien keine zentrale Autorität gibt, Waffen weit verbreitet sind und es an Sicherheit mangelt (Arab 13.4.2025). In vielen Fällen beginnen "Ehrenmorde" nicht mit der Gewalttat selbst, sondern mit einer Reihe von vorherigen Übergriffen, die geheim gehalten werden. Opfer fühlen sich oft aus Angst vor Stigmatisierung, gesellschaftlichem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zum Schweigen gezwungen. Viele Frauen und Mädchen erdulden sexuelle Gewalt oder Drohungen aus Angst davor, dass eine Meldung zu ihrer eigenen Ermordung führen könnte (STJ 19.6.2025). Menschenrechtsorganisationen verzeichnen trotz Änderungen im Strafgesetzbuch weiterhin eine steigende Zahl von "Ehrenmorden" an Frauen in verschiedenen Regionen Syriens. Mit der Verschärfung des Konflikts haben "Ehrenmorde" aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. Mit dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen in vielen Gebieten und der Öffnung der Gefängnistüren, insbesondere im Norden und Nordosten Syriens, wurden Tausende von Häftlingen freigelassen, darunter auch solche, die zuvor wegen "Ehrenmorden" angeklagt (Arab 13.4.2025) oder verurteilt worden waren (sowie wegen sexuellen Übergriffen). Dies hat die Bedrohungslage für Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Es gibt keine Gesetzesinitiativen oder offiziellen Erklärungen der neuen syrischen Regierung, die diese Verbrechen verurteilen oder Pläne zur Strafverfolgung der Täter skizzieren würden (STJ 19.6.2025). In Abwesenheit von Justiz- und Polizeibehörden eskalieren solche Verbrechen, die Rechenschaftspflicht verschwand und das Gesetz wurde "persönlich" oder "stammeseigen", wie Aktivisten und lokale Medien berichten (Arab 13.4.2025).

Das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (ANF 28.6.2025). Seit Februar 2025 gibt es Berichte über gezielte Entführungen, Verschleppungen und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere aus der alawitischen Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Syriens. Experten der Vereinten Nationen meldeten 38 Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren von März 2025 bis Juli 2025 in verschiedenen Gouvernements, darunter Latakia, Tartus, Hama, Homs, Damaskus und Aleppo. In mehreren Fällen wurden die Familien bedroht und davon abgehalten, Ermittlungen anzustrengen oder sich öffentlich zu äußern (OHCHR 23.7.2025). Seit Februar 2025 hat Amnesty International Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt und verschleppt wurden. Von diesen Fällen dokumentierte Amnesty International die Entführung und Verschleppung von fünf alawitischen Frauen und drei alawitischen Mädchen unter 18 Jahren am helllichten Tag (AI 28.7.2025). Al Araby sieht in den Entführungen ein systematisches Muster, um Frauen als Symbole der politischen und sozialen Opposition ins Visier zu nehmen (Araby 4.11.2025). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass solche Entführungen nach den Angriffen auf Alawiten im März 2025 zugenommen haben (ANF 28.6.2025). Einige Opfer berichteten, während ihrer Gefangenschaft unter Drogen gesetzt und körperlich misshandelt worden zu sein (OHCHR 23.7.2025). Durch den Vergleich und die Gegenüberstellung dieser Berichte wird deutlich, dass es mehrere Muster von Entführungen gibt. Einige Mädchen flohen aus Angst vor Massakern und kehrten später nach Hause zurück. Andere wurden entführt und werden weiterhin vermisst. Beunruhigenderweise kehrten einige zurück, während andere nur Kontakt zu ihren Familien aufnehmen konnten, bevor sie erneut verschwanden – einige sollen außerhalb Syriens gelandet sein (Daraj 18.4.2025). In allen bis auf einen der von Amnesty International dokumentierten Fälle haben Polizei und Sicherheitsbeamte es versäumt, das Schicksal und den Verbleib der Frauen und Mädchen wirksam zu untersuchen (AI 28.7.2025). In mehreren Fällen waren Berichten zufolge Sicherheitskräfte oder Personen, die mit den Institutionen der syrischen Übergangsregierung in Verbindung stehen, als Täter beteiligt (OHCHR 23.7.2025). In allen acht von Amnesty International dokumentierten Fällen meldeten Familien die Entführungen der Polizei oder den Sicherheitsdiensten. In vier Fällen wurden neue Beweise, die von den Familien vorgelegt wurden, zurückgewiesen oder nicht anerkannt (AI 28.7.2025). Die meisten Familien hatten bei der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] Anzeige erstattet. Nach anderen Angaben wurden Ermittlungen eingeleitet und die Beamten zeigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft, doch verhinderten technische Einschränkungen die Verfolgung der syrischen Telefonnummern, die für die Drohanrufe verwendet wurden. Darüber hinaus hatten die Fahrzeuge der Entführer entweder keine Kennzeichen oder Kennzeichen, die nicht zurückverfolgt werden konnten. Einige der Fahrzeuge mit Kennzeichen stellten ebenfalls eine Sackgasse dar, da die Personen, auf die sie zugelassen waren, nicht erreichbar waren (Daraj 18.4.2025). Die syrische Übergangsregierung hat Berichten zufolge in den meisten Fällen keine zeitnahen und unparteiischen Untersuchungen durchgeführt und sich in einigen Fällen geweigert, Beschwerden zu registrieren oder die Bedenken der Familien ernst zu nehmen (OHCHR 23.7.2025). Berichte über das Verschwinden von alawitischen Frauen aus Küstengebieten, die von Menschenrechtsgruppen dokumentiert wurden, wurden von der Regierung mit Dementis beantwortet (Economist 21.8.2025). Am 22.7.2025 erklärte die von Präsident ash-Shara' zur Untersuchung der Morde an der syrischen Küste eingesetzte Untersuchungskommission, dass ihr keine Berichte über Entführungen von Mädchen oder Frauen vorliegen (AI 28.7.2025). Der zur Aufklärung der Entführungen gebildete Ausschuss des Innenministeriums befand Anfang November 2025, dass sich bei 42 untersuchten Fällen die Vorwürfe in 41 Fällen als falsch herausgestellt haben. Nur in einem Fall handelte es sich um eine echte Entführung, und das betroffene Mädchen wurde nach der Untersuchung des Falls durch die Sicherheitsdienste wohlbehalten zurückgebracht. In den übrigen Fällen handelte es sich demnach um freiwillige Flucht mit einem Partner, vorübergehende Abwesenheiten von weniger als 48 Stunden, Flucht vor häuslicher Gewalt, falsche Anschuldigungen in sozialen Medien, Prostitution und Straftaten (SANA 2.11.2025; vgl. AP 2.11.2025). Einige Familien der entführten Mädchen blieben von Demütigungen und Spott nicht verschont. Ihnen wurde mitunter nahegelegt, Syrien zu verlassen. Es gab versteckte Hinweise darauf, dass entführte Frauen zwangsverheiratet oder "versklavt" worden war. Was die Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen jedoch besonders schwer lösbar macht, ist die Tatsache, dass die Entführer kein Lösegeld gefordert haben. Stattdessen haben sie nur Drohungen ausgesprochen und den Familien und Ehemännern gesagt, sie sollten schweigen – oder mit Konsequenzen rechnen (Daraj 18.4.2025). Entführungen von Frauen sind in Syrien kein neues Phänomen und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, das seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist und politische, wirtschaftliche oder rachsüchtige Gründe hat (AJ 9.5.2025). Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. Diese Zerstörung betrifft die gesamte Gemeinschaft. In den Dörfern der Sahelberge, wo Familien auf Traditionen aufgebaut sind, führt Entführung zum Verlust des Familienzusammenhalts und zur Ausbreitung einer Atmosphäre der Angst, die zu Arbeitslosigkeit und Armut führt, zumal alawitische Frauen vor dem Krieg aktiv am Arbeitsmarkt teilgenommen haben (Araby 4.11.2025). Dutzende Familien in Tartus, Latakia und Hama haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, ihre Töchter zur Schule zu schicken (ANF 28.6.2025). In Fällen von Entführung und Vergewaltigung von alawitischen oder drusischen Frauen haben die Behörden laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation es verabsäumt, diese zu schützen, und erst oberflächlich reagiert, nachdem die Fälle große Aufmerksamkeit erregt hatten. In einem aktuellen Fall in Hama waren die Identitäten der Männer, die eine alawitische Frau vergewaltigt hatten, allgemein bekannt, doch die Täter wurden nicht festgenommen. Eine syrische Frauenbewegung stellte jedoch fest, dass die Behörden nach einer Zunahme von Entführungen in den Küstengebieten auf Druck der Zivilgesellschaft und von Frauenorganisationen begannen, aktiver zu intervenieren. Da jedoch keine neutrale Untersuchung der späteren Entführungen mehrerer Frauen in Suweida stattfand, ist es nach wie vor nicht möglich, festzustellen, welche Akteure hinter den Entführungen standen, oder jemanden zur Rechenschaft zu ziehen (DIS 9.12.2025a).

In Berichten aus dem Jahr 2025 werden Fälle sexueller Gewalt und Belästigung von Frauen beschrieben, insbesondere an Kontrollpunkten und auf Reisen durch unsichere Gebiete. Diese Vorfälle ereigneten sich in verschiedenen Teilen des Landes, darunter in Gebieten, die zuvor von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) und der früheren Regierung kontrolliert wurden. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von einer Mischung aus staatlichen Akteuren, mit ihnen verbundenen Gruppen und nichtstaatlichen oder kriminellen Akteuren verübt. Das SNHR hat keine Fälle von staatlich verübten Übergriffen speziell gegen Frauen dokumentiert, jedoch gab es Berichte über Entführungen durch unbekannte bewaffnete Gruppen, insbesondere in Homs, wo später die Leichen mehrerer entführter Frauen gefunden wurden. Die Täter und Motive sind unbekannt (DIS 9.12.2025a). In Nordostsyrien gibt es nicht nur die familiäre und Partnerschaftsgewalt gegen Frauen. Angriffe auf Frauen durch das türkische Militär und Misshandlungen in den durch türkische Söldner besetzen Gebieten wiegen schwer. Die türkischen Drohnen töten gezielt führende Politikerinnen der Selbstverwaltung und Militärs. Hinzu kommen immer wieder Berichte der UN über Misshandlungen und Vergewaltigungen durch türkische Söldner in den von ihnen besetzen Gebieten. Die Situation der dort verbliebenen Frauen ist von Gewalt geprägt, sie müssen sich den radikal-islamischen Milizen unterwerfen (iz3w 9.10.2023).

Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt erfolgt mangelhaft und langsam. Es fehlt an Schutzunterkünften, Schutzmaßnahmen und Ressourcen. Dies hat nichts mit den neuen Behörden/ Unterstützungsdiensten der Regierung zu tun. Zwischen dem alten und dem neuen Regime hat sich nichts geändert. Es handelt sich eher um ein Kapazitätsproblem (IntOrgSYR3 1.10.2025). Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien werden stigmatisiert. Das fast vollständige Fehlen von Schutzmaßnahmen für Opfer, wie z. B. Unterkünfte, in Verbindung mit ihnen entgegengebrachten Vorurteilen erschweren es den Opfern zusätzlich, Gerechtigkeit zu erlangen. Diese Mängel sind angesichts des konfliktbedingten Anstiegs von Früh- und Zwangsehen umso besorgniserregender, da Frauen und Mädchen hier schutzlos ausgeliefert sind (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Ärzte ohne Grenzen versucht mit ihren Programmen für ehemalige Häftlinge in Assad-Gefängnissen vermehrt Frauen zu erreichen. Mehrere ehemalige weibliche Häftlinge haben während ihrer Haft sexuelle Gewalt erlebt, was sie möglicherweise davon abhält, Hilfe zu suchen, vor allem aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung (MSF 18.8.2025). In Syrien gibt es Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung aus der Haft sogar einem "Ehrenmord" zum Opfer zu fallen (MRG 1.2025).

Kinder

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Millionen von Kindern haben Vertreibung und Entwurzelung erlebt, und viele von ihnen wurden in Lagern geboren oder sind in provisorischen Zelten aufgewachsen (Syria TV 13.9.2025). Mehr als 75 % der 10,5 Mio. Kinder in Syrien wurden während des 14-jährigen Bürgerkriegs geboren (UNICEF 25.3.2025). UNICEF zufolge benötigen 7,4 Millionen Kinder humanitäre Hilfe (UNICEF 25.6.2025), 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, 3,7 Millionen Ernährungshilfe (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 500.000 Kinder unter fünf Jahren leiden an lebensbedrohlicher Unterernährung, und weitere zwei Millionen sind von Unterernährung bedroht (UNICEF 25.3.2025). Demgegenüber sprechen NGOs von mehr als 416.000 Kindern, die von schwerer Unterernährung bedroht sind (STC 15.4.2025). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR 3.2.2025). Daten von humanitären Organisationen in Syrien zeigen, dass in fast der Hälfte der Bezirke des Landes mehr als 50 % der Kinder unter fünf Jahren mit schwerer akuter Unterernährung nicht die erforderliche Behandlung erhalten. Die Fälle von Unterernährung in Syrien nehmen seit Jahren zu, doch Kürzungen der Finanzmittel haben die ohnehin schon prekäre Lage weiter verschärft. Syrien war gezwungen, die lebenswichtige Versorgung von über 40.500 Kindern unter fünf Jahren einzustellen (STC 15.4.2025).

Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen (SOHR 5.11.2025). In Syrien wurden im Jahr 2024 insgesamt 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder (863 Buben, 238 Mädchen und 104 Kinder unbekannten Geschlechts) bestätigt. Dies entspricht einem Rückgang der schweren Verstöße um 18 % gegenüber 2023, als 1.574 schwere Verstöße gegen 1.549 Kinder bestätigt wurden. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf das Ausbleiben groß angelegter Militäroperationen zwischen Jänner und Oktober 2024, die aktive Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den aufgeführten Konfliktparteien, namentlich den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und den unter dem Dach der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) operierenden Gruppierungen sowie auf Zugangsbeschränkungen für die Dokumentation und Meldung aller schweren Kinderrechtsverletzungen zurückzuführen. Die Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und der Einsatz von Kindern blieben auch im Jahr 2024 die häufigsten Verstöße. Allerdings sind die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern im Vergleich zu 2023 deutlich zurückgegangen (um 51 %), während die Tötung und Verstümmelung von Kindern deutlich zugenommen haben (um 41 %) (UNICEF 7.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte seit Jahresbeginn 2025 die Tötung von 173 Kindern (SOHR 5.11.2025). Die Vereinten Nationen verifizierten im Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2024 3.343 schwere Verstöße gegen 3.209 Kinder, die vor allem von Rekrutierung und Einsatz sowie Tötung und Verstümmelung betroffen waren. Die Verstöße wurden mindestens 32 Konfliktparteien zugeschrieben, wobei die Haupttäter die damaligen syrischen Regierungstruppen, regierungsfreundliche Kräfte und Milizen waren, gefolgt von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der SNA und den SDF (UNSRCA 4.11.2025). Tausende, mitunter Zehntausende Kinder sind in Gebieten aufgewachsen, die von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) kontrolliert wurden. Sie waren am stärksten von ihrem Umfeld geprägt, was deutliche Auswirkungen auf ihre Denkweise hatte. Der IS unterrichtete Kinder in seinen Gebieten in extrem radikalen Schulen. Der Unterricht umfasste einen praktischen Teil, bei dem den Kindern insbesondere der Umgang mit Waffen beigebracht wurde. Diese Kinder wurden als "Löwen des Kalifats" bezeichnet und viele von ihnen wurden tatsächlich in Kämpfen eingesetzt (IndepAr 19.5.2025).

Mindestens fünf Millionen Kinder sind weiterhin durch etwa 300.000 über das ganze Land verstreute, nicht explodierte Kriegsrelikte gefährdet (UNICEF 25.3.2025). Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt bzw. machen sie Kinder neugierig. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden (UNICEF 17.12.2024). In den letzten neun Jahren ereigneten sich 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Kampfmittel getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern (UN News 14.1.2025). Viele dieser Vorfälle passieren, wenn die Kinder spielen, Metallstücke sammeln, um sie zu verkaufen, oder wenn sie ihren Familien bei der Landwirtschaft und Viehzucht helfen. Kinder mit lebensverändernden Verletzungen und Behinderungen haben häufig größere Schwierigkeiten, Zugang zu Bildung, angemessener Gesundheitsversorgung und psychologischer Unterstützung zu erhalten, während viele von ihnen Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt sind (TNA 27.3.2025).

Gemäß UNOCHA benötigten 2025 6,79 Mio Kinder in Syrien Kinderschutzdienste [vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch, etc. Anm.]. Unsicherheit und wirtschaftliche Not verschärfen die Probleme im Bereich des Kinderschutzes weiter, unter anderem durch negative Mechanismen wie Kinderheirat, die von 71 % der von UNOCHA befragten Gemeinden als Hauptproblem genannt wurde (UNOCHA 24.7.2025). Einige Kinder sind Opfer von Gewalt geworden, andere haben Gewalt miterlebt. Es bestehen Risiken von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinderarbeit und ihren schlimmsten Formen, Kinderheirat, Kinderhandel, Inhaftierung und/oder Freiheitsentzug von Kindern, Risiken für Kinder, die aus der Haft entlassen wurden, und der Gefahr der Trennung von der Familie. So haben die anhaltenden sporadischen Zusammenstöße zwischen den bewaffneten Kräften der neuen Regierung und anderen Gruppierungen zu einer anhaltenden Vertreibung von Menschen und Kindern geführt, wodurch weitere Familien getrennt wurden und Kinder ohne Begleitung zurückblieben (HumAct 28.1.2025). Anfang Mai 2025 berichtete die SOHR vom Verschwinden mehrere Personen, darunter Minderjährige, in Aleppo und dem östlichen Umland von Aleppo unter ungeklärten Umständen. Einige der Verschwundenen kehrten nach wenigen Tagen wieder zurück (SOHR 30.5.2025b). Es gibt einen Anstieg an Gewalt gegen Buben im Alter von 1 bis 14 Jahren in Form von gewalttätigen Disziplinarmaßnahmen zu Hause – von dem 90 % der Gemeinden an UNOCHA berichten. Darüber hinaus wurde bei Kindern und Betreuungspersonen aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt. Zusätzlich sind Kinder weiterhin unverhältnismäßig stark von der Notlage betroffen (UNOCHA 24.7.2025).

Infolge des Konflikts und der damit verbundenen Massenvertreibungen und wirtschaftlichen Notlage soll es in ganz Syrien zu einer Zunahme von Früh- und Zwangsehen gekommen sein. Solche Ehen werden häufig als Bewältigungsmechanismus eingesetzt, um die durch den Konflikt verschärfte finanzielle Not zu lindern, Töchter in den durch Zerstörung und Vertreibung verursachten prekären Wohnverhältnissen zu schützen und das Ansehen der Familie angesichts der erhöhten Gefahr sexueller Gewalt zu wahren (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Viele Familien sehen sich aufgrund ihrer verzweifelten Lage gezwungen, auf negative Bewältigungsmechanismen, wie Kinderarbeit und Kinderheirat zurückzugreifen (UNICEF 25.3.2025). Der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen beeinträchtigt weiterhin erheblich das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden von Kindern und Betreuungspersonen (HumAct 28.1.2025). Trotz der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention schon zu Zeiten des Assad-Regimes wurde auch von der neuen Regierung trotz Beteuerungen, internationales Recht einhalten zu wollen, bisher wenig für den konkreten Schutz von Kindern unternommen. So ist zum Beispiel aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Kinderarbeit in Syrien weit verbreitet (AA 30.5.2025). Einem lokalen Bericht zufolge arbeiten Kinder in Städten als Lieferanten, um ihre Familie finanziell zu unterstützen (Syria TV 15.9.2025).

Bildung und Schulen

Vor dem Krieg galt das Bildungssystem Syriens als eines der am weitesten entwickelten in der arabischen Welt, gekennzeichnet durch erhebliche Investitionen und einen breiten Zugang (WENR 14.3.2025). Der Krieg hat das Bildungssystem geschwächt und vor viele Herausforderungen gestellt (Sotour 27.8.2025). Da ihnen das Recht auf Bildung, Entwicklung und Vorbereitung auf eine bessere Zukunft vorenthalten wird, laufen viele Kinder Gefahr, zu einer "verlorenen Generation" zu werden, wie Hilfsorganisationen befürchten (WENR 14.3.2025). Obwohl in bestimmten Regionen die Grund- und Hochschulbildung fortgesetzt wird, sind Bildungsdienstleistungen in weiten Teilen des Landes aufgrund verschiedener Entbehrungen und administrativer Probleme nicht zugänglich (MültDer 11.3.2025).

Unterschiedliche Quellen berichten von 18 % (SOHR 5.11.2025), 35 % (IHH 10.1.2025) oder 40 % schulpflichtiger Kinder, welche nicht zur Schule gehen (i24 22.4.2025). Das sind, je nach Quelle, zwischen zwei (UNESCWA 26.1.2025) und 2,4 Millionen Kinder. Mehr als eine Million Kinder sind von Schulabbruch bedroht (IHH 10.1.2025; vgl. UNICEF 25.3.2025). Es wird erwartet, dass die Zahl der Schulabbrecher aufgrund der derzeitigen schwierigen Umstände weiter steigen wird (SOHR 5.11.2025). Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, ihre Kinder arbeiten zu lassen, anstatt sie zur Schule zu schicken, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden (IHH 10.1.2025). Mehr als drei Millionen Kinder sind Analphabeten geworden (i24 22.4.2025). Die angespannte Sicherheitslage und die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen beeinträchtigen weiterhin den Schulbesuch. So gibt es beispielsweise Tausende von Kindern in den Küstengebieten oder im Süden von Suweida, deren Eltern sich weigern, sie zur Schule zu schicken, aus Angst, dass ihr Leben in Gefahr ist, insbesondere angesichts der Kontrolle durch die Streitkräfte und der Verbreitung von Milizen, die Minderheiten ausbeuten (SOHR 5.11.2025). Diejenigen, die weiterhin zur Schule gehen, werden nach unterschiedlichen und widersprüchlichen Lehrplänen unterrichtet, welche die Realität der politischen und territorialen Spaltung widerspiegeln (i24 22.4.2025). Bei einer Umfrage von Impact Intitiatives in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien wurden hohe Preise und fehlende finanzielle Mittel als Haupthindernisse für den Zugang zu Bildung sowie zu Wohnraum genannt. 54 % gaben an, dass der Mangel an Geld für die Deckung der Schulkosten ein Haupthindernis für den Zugang zu Bildung darstellt, und 10 % gaben an, dass eine frühe Heirat ein Hindernis für die Bildung von Mädchen darstellt (ImpInit/REACH 4.2025). Der Zugang zu Bildung kann durch die hohen Kosten für den Transport aus entlegeneren Gebieten zu funktionierenden Einrichtungen erschwert werden (MVCR 8.2025).

Der bauliche Zustand der Schulen stellt ein erhebliches Hindernis für die Bildung dar (SARD 1.9.2025). In vielen Gebieten erhalten viele Kinder nicht nur aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, sondern auch aufgrund des anhaltenden Zusammenbruchs der Infrastruktur und der Schulen keine Bildung. Die syrische Regierung hat sich unter Verweis auf fehlende finanzielle Mittel nicht mit dem Wiederaufbau befasst (SOHR 5.11.2025). 28 % der Schulen erfüllen Sicherheitsstandards nicht (SARD 1.9.2025). Mehr als 40 % der rund 20.000 Schulen des Landes bleiben geschlossen (UNICEF 25.3.2025). Eine andere Quelle wiederum spricht von fast 50 % der Schulen des Landes, die durch den Krieg zerstört oder schwer beschädigt wurden (WENR 14.3.2025). Davon am stärksten betroffen sind die Gebiete Aleppo, Idlib und Dar'aa (WENR 14.3.2025). Der syrische Bildungsminister spricht ebenfalls von 40 % zerstörten Schulen. Die meisten davon finden sich in den ländlichen Gebieten in Idlib und Hama, wo während des fast 14-jährigen Bürgerkriegs heftige Kämpfe stattfanden. Allein in Idlib sind 350 Schulen außer Betrieb, und bisher wurden nur etwa 10 % davon wieder instandgesetzt (ABC News 31.10.2025). Selbst wenn die Schulen funktionieren, ist der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen eingeschränkt. Stromausfälle beeinträchtigen den Unterricht und erhöhen die Fehlzeiten. Überfüllte Klassenzimmer, beschädigte Möbel und begrenzte Lehrmittel erschweren das Lernen zusätzlich. Viele Schulen sind für Kinder mit Behinderungen nicht zugänglich, wodurch einige der am stärksten benachteiligten Kinder zurückbleiben (SARD 1.9.2025). Der Mangel an Sitzgelegenheiten und Schulmaterialien erschwert es den Lehrkräften, die Ordnung aufrechtzuerhalten (ABC News 31.10.2025). 45 % der Schulen haben keine geschlechtergetrennten Toiletten, 38 % erfüllen die Standards für sanitäre Anlagen, Wasserversorgung und Hygiene nicht (SARD 1.9.2025). Die Schulen leiden unter einem gravierenden Mangel an psychologischen Beratern (Sotour 27.8.2025).

Trotz der weitreichenden Zerstörungen nahmen Schulen und Universitäten kurz nach dem Zusammenbruch des Regimes ihren Betrieb wieder auf, was die Widerstandsfähigkeit des syrischen Bildungssektors unterstreicht. Die Regierung hat auch Studenten, die aus politischen Gründen ausgeschlossen worden waren, wieder zugelassen und damit ihr Engagement für Versöhnung signalisiert (WENR 14.3.2025).

Das Bildungsministerium hat einen nationalen Plan zur Sanierung von Schulen auf den Weg gebracht. Allerdings wurde dieser Prozess wegen mangelnder Transparenz kritisiert, da die Kriterien für die Auswahl der Schulen und die Ausschreibungsverfahren nur begrenzt klar sind, was zu Bedenken hinsichtlich Begünstigung und uneinheitlicher Umsetzung geführt hat (Etana 7.2025). Das syrische Bildungsministerium gab Ende Oktober 2025 bekannt, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes die Renovierung von 823 Schulen (32 in Homs, 52 in der Umgebung von Damaskus, 88 in Damaskus, 96 in Tartus, 56 in Hama, zwölf in Quneitra, 48 in Deir ez-Zour, 34 in Latakia, 46 in Aleppo, 39 in Dar'aa und 320 in Idlib) abgeschlossen wurde, während die Arbeiten an 838 Schulen in verschiedenen Gouvernements fortgesetzt werden (SANA 1.11.2025).

Die folgende Grafik von World Education Service zeigt den aktuellen Stand (März 2025) im syrischen Bildungssystem:

WENR 14.3.2025

Uneinheitliche Lehrpläne und das Fehlen eines einheitlichen Akkreditierungsrahmens haben zu Verwirrung hinsichtlich der Benotung, der Anerkennung von Diplomen und des Zugangs zu höherer Bildung geführt (Etana 7.2025). Die Fragmentierung des Bildungssystems des Landes in vom Regime kontrollierte und von der Opposition gehaltene Gebiete verkomplizierte die Lage und führte zu einem unzusammenhängenden Sektor mit unterschiedlichem Zugang und unterschiedlicher Qualität. In den von der Opposition kontrollierten Gebieten waren Schulschließungen weit verbreitet. Lehrer, die sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten Oppositionsgruppen bedroht wurden, hatten Schwierigkeiten, zu unterrichten. In einigen Gebieten setzten Oppositionsgruppen, darunter der IS, ihre eigene Bildungspolitik durch und schränkten Lehrpläne ein oder veränderten sie, um sie ihrer Ideologie anzupassen. Dennoch entstanden in den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten neue Universitäten. Diese hatten jedoch mit Schwierigkeiten zu kämpfen, darunter mangelnde Anerkennung, unzureichende Ressourcen und ein Mangel an qualifiziertem akademischem Personal. Dies hat das Bildungssystem in Syrien weiter fragmentiert, sodass ein großer Teil der Studierenden keinen Zugang zu einer anerkannten Ausbildung hat (WENR 14.3.2025). Beispielsweise verwenden viele Schulen in Idlib weiterhin Lehrpläne aus der HTS-Ära, insbesondere im Religionsunterricht, während einige Privatschulen in Deir ez-Zour immer noch auf veraltete Materialien aus der Zeit des Regimes zurückgreifen (Etana 7.2025). Dem hingegen berichtete UNICEF im Septemter 2025, dass zum ersten Mal seit über einem Jahrzehnt Kinder in ganz Syrien nach einem einheitlichen nationalen Kalender und Bildungsrahmen zur Schule zurückkehren – was neue Hoffnung auf ein kohärenteres Lernumfeld weckt. Dieser Meilenstein markiert einen neuen Abschnitt in Syriens Bemühungen, sein Bildungssystem wiederaufzubauen (UNICEF 21.9.2025).

Flüchtlingskinder sehen sich großen Hindernissen für den Schulbesuch gegenüber, darunter überfüllte Lager, unzureichende Ressourcen und begrenzter Zugang zu Schulmöglichkeiten (UNESCWA 26.1.2025). Die Mehrheit der Lager in Nordwestsyrien, in den Gouvernements Aleppo und Idlib haben keine Schule. In einigen Lagern gibt es möglicherweise alternative Bildungsprogramme oder die Kinder pendeln zur Schule in nahe gelegene Städte. Nur 40 % der Schulen verfügen über ausreichend Trinkwasser. Andererseits verfügen nur 35 % über ausreichend Toilettenwasser. Die Studie ergab eine vielfältige Bildungslandschaft in Lagerschulen, wobei die meisten den ersten und zweiten Zyklus der Grundbildung anbieten und nur sehr wenige bis zur Sekundarstufe reichen, was dazu führt, dass viele Schüler im Sekundarschulalter Schulen außerhalb der Lager besuchen (ACU 30.6.2024). Einer Schulleiterin in Dar'aa zufolge behindern die große Zahl von Schülern in Flüchtlingsschulen, Probleme mit der Belüftung und der Umweltverschmutzung sowie die rauen Wetterbedingungen im Sommer und Winter den Bildungsprozess (Sotour 27.8.2025).

Seit Ende 2024 verzeichnen die Schulen einen erheblichen Zustrom von Rückkehrern. Dies stellt eine große Herausforderung für den Bildungssektor dar (Sotour 27.8.2025). Kinder von Rückkehrern stehen vor komplexen Herausforderungen, da sie einen erheblichen Bildungsrückstand haben und hinter ihren Altersgenossen zurückbleiben. Das Problem wird durch die Unfähigkeit der Schulen, wirksame Förderprogramme anzubieten, noch verschärft. Hinzu kommt der Schock einer neuen Umgebung. Kinder, die das Lager verlassen, kommen in eine andere Gesellschaft mit neuen Sitten und strengeren Regeln. Sie können Mobbing oder Ausgrenzung ausgesetzt sein, was zu fragilen sozialen Beziehungen führen kann, insbesondere wenn man bedenkt, dass die meisten Freundschaften aus dem Lager durch den Umzug verloren gehen (Syria TV 13.9.2025). Viele Eltern haben Bedenken, aus nicht arabischsprachigen Ländern wie der Türkei und Europa nach Syrien zurückzukehren, da es Unterschiede im Lehrplan gibt. Der wichtigste Faktor, der die schulischen Leistungen beeinflusst, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere in höheren Bildungsstufen, wo es zu Integrationsschwierigkeiten kommt (Sotour 27.8.2025). Die Bildungsbehörde von Aleppo hat als Reaktion auf diese Problematik Kurse zur Förderung von Arabischkenntnissen eingeführt. Aufgrund des großen Bedarfs an Arabischunterricht haben Organisationen die Initiative ergriffen und Kurse zur Stärkung der Arabischkenntnisse eingerichtet (Arabi21 5.11.2025). Kurse der Bildungsdirektion Aleppo bieten auch die notwendige psychologische und pädagogische Unterstützung für neu zurückgekehrte Kinder, erleichtern ihre Integration in das neue schulische Umfeld, stärken ihr Selbstvertrauen und gewährleisten die Kontinuität ihrer Ausbildung innerhalb des Bildungssystems (Arabi21 5.11.2025). Der Krieg führte zu einer massiven Vertreibung von Schülern und Lehrern, sowohl innerhalb Syriens als auch in Nachbarländer (WENR 14.3.2025). Etwa 800.000 syrische Kinder und Jugendliche waren an türkischen Schulen eingeschrieben (AnA 2.9.2020). In der Türkei und teilweise im Libanon ist Arabisch nicht die Unterrichtssprache. In diesen Ländern müssen die Studierenden vor der Immatrikulation Kenntnisse in der Unterrichtssprache nachweisen, was eine weitere Hürde für die Hochschulbildung darstellt (WENR 14.3.2025).

Der Braindrain, bei dem viele qualifizierte Akademiker das Land verlassen haben, hat das Bildungsumfeld weiter verschlechtert, sodass die Universitäten unterbesetzt und unterfinanziert sind. Die anhaltende politische Isolation Syriens, die durch westliche Sanktionen noch verschärft wird, hat die akademischen Beziehungen des Landes zu anderen Verbündeten wie Russland und Iran verlagert. In einigen Fachbereichen, wie Ingenieurwesen und Gesundheitswissenschaften, gibt es seit einem Jahrzehnt nur noch sehr wenige Lehrkräfte (WENR 14.3.2025). Die Arbeit von Lehrkräften wird unzureichend vergütet. Lehrkräfte bewältigen diese Situation häufig durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit, die in der Regel toleriert wird, jedoch ihre Motivation und Verfügbarkeit beeinträchtigt (MVCR 8.2025).

Der Krieg führte auch zu einem Anstieg der Korruption im Bildungssektor. Berichte über gefälschte Zeugnisse, Bestechung zur Manipulation von Noten und Begünstigungen bei der Zulassung zu Universitäten waren weit verbreitet, insbesondere da die Regierung zunehmend die Loyalität gegenüber dem Regime als Voraussetzung für den Zugang zu Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten forderte. Dies vertiefte die sozialen Ungleichheiten, insbesondere für Studierende, die nicht über die finanziellen Mittel oder politischen Verbindungen verfügten, um sich einen Platz an einer Universität zu sichern. In den letzten Jahren erreichte die Zahl der eingeschriebenen Studierenden etwa 600.000, obwohl die Bildungsqualität stark gesunken war (WENR 14.3.2025).

Im Bildungssektor hat der derzeitige Minister zwar einen kurdischen Hintergrund, doch die Führungsspitze wird von Personen mit islamistischen Verbindungen dominiert. Dies hat zu einem wachsenden islamistischen Einfluss im Bildungsbereich geführt, nicht durch formale Lehrpläne, sondern durch außerschulische Aktivitäten und die zunehmende Rolle privater Einrichtungen. Ein Beispiel hierfür sind die Dar al-Wahi al-Sharif-Schulen, Koran-Einrichtungen, die 2017 in Idlib gegründet wurden, eine extremistische islamistische Ideologie vertreten und nun Berichten zufolge eine Expansion nach Damaskus und Aleppo planen (Etana 7.2025). Das Bildungsministerium unter der Leitung des neu ernannten Ministers al-Qadri kündigte am 1.1.2025 umfassende Reformen des nationalen Lehrplans an. Die vorgeschlagenen Reformen, die alle Bildungsstufen betreffen, beinhalten erhebliche Überarbeitungen, wie die Streichung von Inhalten, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, die Umformulierung von Passagen über Götter in Geschichte- und Philosophiebüchern, die Umschreibung oder Streichung des Fachs Englisch, das Ersetzen des Fachs "Nationale Bildung" durch das Fach "Islamische oder Christliche Religionslehre" (TNA 2.1.2025b), was als zunehmender Einfluss islamistischer Themen interpretiert wird (WENR 14.3.2025). Die abgeänderten Lehrpläne sollen bestehen bleiben, bis Fachausschüsse gebildet werden, um die Lehrpläne zu überarbeiten (Sky News 2.1.2025). Im Gouvernement Suweida wurde zu Protesten aufgerufen (Tayyar 1.1.2025).

Rückkehr

Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen "go-and-see"-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).

Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von "arrivals from abroad", unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten "Return under Duress" [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (UNHCR 30.9.2025).

Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (ÖB Damaskus 19.1.2026)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:

Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der BF ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden und stringenten Angaben der BF im gesamten gegenständlichen Verfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der BF (Namen und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich zur Identifizierung der BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit, und Familienstand der BF gründen sich auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BF1 AS 7 ff, 148, 186; OZ 7, S 8, 16; BF2 AS 111 f, 131).

Die Angaben der BF zu ihrem Heimatort und dem Datum ihrer Ausreise resultieren aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben zur Ausbildung und Berufserfahrung ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben zu ihrem Bildungs- und Berufsweg (AS 148, 190; OZ 7, S 16; BF2: AS 112, 130).

Die Feststellung, dass die BF keine Angehörigen mehr in Syrien haben ergibt sich aus den glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach diese nach dem Sturz des Regimes in den Libanon geflohen sind. Diese Angabe war aufgrund der Schilderung des im Zuge des Umsturzes herrschenden Chaos sowie dem Umstand, dass ein Teil der Familie bereits seit mehreren Jahren dort lebt, plausibel (OZ 7, S 8 f).

Das Datum der gegenständlichen Antragstellung sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der BF (AS 7, 291 ff; bzw die jeweiligen Bescheide der BF1-3).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF resultieren aus ihren Angaben vor der belangten Behörde, wonach sie gesund seien. In der mündlichen Verhandlung bestätigten die BF, dass es ihnen gut gehe (AS 186; OZ 7, S 6; BF2: AS 128).

Die Unbescholtenheit der BF1 und BF2 ergibt sich aus den amtswegig eingeholten Strafregisterauszügen bzw der Unmündigkeit der BF3 (OZ 5; BF2: OZ 5).

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der BF:

Zur Gebietskontrolle:

Dass die Region um XXXX , XXXX , XXXX unter der Kontrolle der HTS-Übergangsregierung steht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/) zum Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der eingebrachten Länderinformationen. Der BF1 bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung. „Meine Region war unter der Kontrolle des damaligen Regimes. Also das Assad Regime. Aktuell befindet sich ganz Syrien unter der Kontrolle der FATH AL-SHAM oder die sogenannte HTS.“ (siehe OZ 7, S 9).

Dass das syrische Regime gestürzt wurde und insofern nicht mehr existiert bzw handlungsfähig ist, ergibt sich aus den eingebrachten Länderinformationen, wonach die HTS der Regierung von Präsident Bashar al-Assad ein Ende setzte und am 08.12.2024 die Hauptstadt unter ihre Kontrolle brachten und der ehemalige Präsident das Land verließ. Die BF bestätigten dies in der mündlichen Verhandlung (BF1: „Nach dem Sturz des Regimes herrschte dort Chaos […]“; „Meine Region war unter der Kontrolle des damaligen Regimes. Also das Assad Regime. Aktuell befindet sich ganz Syrien unter der Kontrolle der FATH AL-SHAM oder die sogenannte HTS.“ (siehe OZ 7, S 9).

Zur individuellen Bedrohung der BF:

Die Feststellung, dass die BF als Christ:innen verbalen Beschimpfungen ausgesetzt waren, ergibt sich aus den glaubhaften und gleichbleibenden Schilderungen des BF1 und der BF2 im Verfahren. Demnach sagte der BF1 bereits vor der belangten Behörde aus, dass seine Familie wegen der Religion immer belästigt worden sei. Insbesondere seine Tochter sei in der Schule belästigt worden, da sie kein Kopftuch getragen habe. Der BF1 konnte auch konkrete Beschimpfungen nennen, wie etwa, dass Christen nur dem Teufel dienen (AS 149). Da die BF2 ähnliches berichtete, wonach Mitschüler:innen zur BF3 gesagt haben, sie sei eine Teufelsdienerin, waren diese Angaben glaubhaft (BF2: AS 113, 137). In der mündlichen Verhandlung bestätigen der BF1 und die BF2 erneut die verbalen Beschimpfungen, wonach die Tochter in der Schule öfters schikaniert wurde, weil sie Christin ist. Aufgrund der Schilderung der Gefühle der BF3, wonach diese Diskriminierungen aufgrund ihrer Religion dazu führte, dass sie Angst bekommen hat in die Schule zu gehen und sie ihren Eltern anvertraute, dass sie denke, ihre Freunde mögen sie nicht, waren diese Angaben (insbesondere im Hinblick auf das Alter der BF3) lebensnah und glaubhaft (OZ 7, S 11). Selbiges gilt für Diskriminierungen und Beschimpfungen des BF1, der aufgrund eines Kreuz-Tatoos auf seinem Arm als „Ungläubiger“ bezeichnet wurde (OZ 7, S 11).

Die Feststellung, wonach die Beschimpfungen durch Personen aus den Nachbarorten erfolgte, ergibt sich daraus, dass die BF1-2 angaben, dass ihr Dorf ein christliches Dorf gewesen sei, das Nachbardorf aber muslimisch gewesen sei und die dortigen Einwohner ua deshalb ins Heimatdorf der BF kamen, da sich dort die einzige Schule befand (AS 150; BF2: AS 136 f). Hierbei darf aber nicht übersehen werden, dass der BF1 bereits hier widersprüchliche Angaben machte und einerseits angab, dass in seinem Dorf die Christen eine Minderheit gewesen seien und wegen der Religion immer belästigt worden seien (AS 149), aber nur wenig später angab, dass sein Heimatort ein „christliches Dorf“ mit einer zum Großteil aus Christen bestehenden Bevölkerung gewesen sei (AS 150, 187, 193 f). Die BF2 gab ebenso an: „Wir haben in einem kleinen christlichen Dorf gelebt. Rundherum gab es moslemische [sic!] Dörfer.“ (BF2: AS 135). Aufgrund der wiederholten Betonung der BF1-2, dass sie in einem „christlichen“ Dorf gelebt haben, war davon auszugehen, dass diese dort auch die Mehrheit darstellten. Zwar kamen Bewohner:innen der umliegenden Dörfer durchaus in das Dorf der BF (zB zum Schulbesuch), dennoch war es vorwiegend christlich. Wenn der BF1 daher zwischenzeitig angibt, eine Minderheit im Heimatort gewesen zu sein, muss davon ausgegangen werden, dass er damit versucht, die Lage an seinem Heimatort schlimmer darzustellen, als sie tatsächlich ist, um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen.

Nicht glaubhaft waren hingegen konkrete Todesdrohungen von Mitschüler:innen gegen die BF3 aufgrund ihres Glaubens (AS 149). Es mag zwar sein, dass Kinder durchaus gehässige Aussagen tätigen, allerdings gab der BF1 selbst an, dass dies nur andere Schüler:innen gesagt haben, weshalb davon auszugehen war, dass es sich hierbei „nur“ um Mobbing unter Mitschüler:innen handelte und nicht um tatsächlich ernst zu nehmende Todesdrohungen (vgl AS 149, 193).

Die Feststellungen, wonach die BF2 und BF3 keinen Hijab trugen ergibt sich daraus, dass die BF2 mehrfach darauf verwies, dass ihre Tochter in der Schule aufgefordert worden sei ein Kopftuch zu tragen. Daraus ergibt sich aber auch, dass sie keines getragen hat (BF2: AS 113). Die BF2 selbst trug ebenfalls kein Kopftuch, schließlich schilderte sie Probleme im Zusammenhang mit der Jobsuche, da sie kein Kopftuch trug und deshalb keine Arbeit bekam (BF2: AS 113). Diese Schilderungen stimmen auch mit der Angabe überein, wonach der Schuldirektor angerufen habe, warum die BF3 kein Kopftuch trage (BF2: AS 114). Es ist zwar nicht unbedingt schlüssig, weshalb der Schuldirektor, einer Schule, die – wie hier – in einem mehrheitlich christlichen Dorf gelegen ist, nach dem „Grund“ fragen sollte, warum eine Schülerin kein Kopftuch trägt, da dieser auf der Hand liegt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Schilderung der BF2 dahingehend zu verstehen ist, dass er die Familie der BF dazu auffordern wollte, dass die BF3 künftig ein Kopftuch in der Schule trägt. Ausschlaggebend war allerdings die klare Aussage der BF, wonach der BF3, trotz des Umstandes, dass sie kein Kopftuch tragen wollte, nicht verboten wurde in die Schule zu gehen (BF2; AS 114). Die BF3 konnte somit auch ohne Kopftuch die Schule besuchen. Der diesbezüglich gesteigerten Angabe der BF2 in der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt, wonach sie gezwungen worden seien einen Hidschab gegen ihren Willen zu tragen, kann aufgrund des Widerspruches zu ihrem bisherigen Vorbringen nicht gefolgt werden (BF2: AS 135). Im Übrigen geht auch aus den Länderberichten hervor, dass Aufforderungen ein Kopftuch zu tragen bloß eine Empfehlung, ohne Sanktionen sei (vgl LIB Kapitel Frauen). Allgemein ist auffällig, dass sich die BF2 mehrfach in Widersprüche hinsichtlich des Tragens eines Hijabs verstrickte, so gab sie weiters an, dass sie auf der Straße mehrmals gefragt worden sei, warum sie keinen Hidschab trage (BF2: AS 136). Diese Konfrontation, von der die BF2 hier erzählt, setzt aber eindeutig voraus, dass sie tatsächlich kein Kopftuch trug. Bestätigt wird diese Annahme auch aufgrund der Angaben des BF1, wonach seine Tochter gemobbt wurde, gerade weil sie kein Kopftuch trug (AS 193) bzw der gleichlautenden Angabe der BF2 in der mündlichen Verhandlung, dass sie gefährdet gewesen sei, weil sie kein Kopftuch getragen habe (OZ 7, S 18).

Seitens der BF3 bestätigte die Mutter (BF2) sogar selbst, dass diese „nur“ diskriminiert/beschimpft, nicht aber körperlich angegriffen wurde: „Meine Tochter wurde körperlich nicht angegriffen, sondern psychisch. Sie hat sich verletzende Worte in der Schule anhören müssen. Sie wurde psychisch und nicht körperlich angegriffen“ (OZ 7, S 18).

Die BF2 berichtete zwar von einem Vorfall, bei dem sie an den Haaren gerissen worden sei, weil sie kein Kopftuch getragen habe (BF2: AS 136; OZ 7, S 18), dieser war aber derart oberflächlich geschildert, dass ihr diesbezüglich nicht geglaubt werden kann. In der mündlichen Verhandlung entstand ebenso klar der Eindruck, dass die BF2 die allgemeinen Diskriminierungen von Christ:innen in Syrien auf sich persönlich umlegen wollte, was aber aufgrund des Umstandes, dass sie in einem mehrheitlich christlichen Dorf wohnte, nicht plausibel war. Auffällig war auch, dass sie in der mündlichen Verhandlung anfangs stark verallgemeinert ihre Sorge äußerte, dass Christinnen allgemein gefährdet waren, an den Haaren gerissen zu werden. Zwar gab die BF2 an, selbst auch an den Haaren gerissen worden zu sein, dies steht aber im Widerspruch dazu, wonach sie selbst unmittelbar danach angab nicht persönlich angegriffen worden zu sein. Der Mangel an Details zu dem vorgeblichen „an den Haaren reißen“ trägt ebenfalls nicht zur Glaubwürdigkeit bei, schließlich wäre es der BF2 bei konkreter Nachfrage nach persönlichen Angriffen auf sie möglich, konkrete Details zu dieser körperlichen Attacke auf sie zu schildern. Da sie jedoch – wie schon vor dem Bundesamt – nicht näher ausführte, wann, wo, von wem und unter welchen Umständen sie an den Haaren gerissen wurde, war nicht davon auszugehen, dass dies tatsächlich passiert ist.

Im Ergebnis war daher festzustellen, dass es „nur“ zu Diskriminierungen der BF aufgrund ihrer Religion kam, nicht aber zu tatsächlichen Angriffen oder auch Zwängen.

Zur Bombendrohung gegen die BF:

Sowohl der BF1 als auch die BF2 berichteten von einem Vorfall, wonach eine Bombe vor ihrem Haus platziert worden sei. Dem war aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht zu folgen:

Der BF1 gab in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er „eines Tages“ eine Bombe vor seiner Haustüre gefunden habe (AS 149). In seiner zweiten Einvernahme war dem BF1 dann doch ein Datum erinnerlich, nämlich nur einen Monat vor der Ausreise im November 2023 (AS 194). Im Rahmen der zweiten Einvernahme konnte auch die BF2 – die in ihrer ersten Einvernahme die Bombe, ebenfalls ohne Datumsangabe, bloß kurz erwähnte – selbiges Datum nennen (BF2: AS 136). Einerseits würde man meinen, dass sowohl dem BF1 als auch der BF2 die Platzierung einer Bombe erinnerlich sein müsste, dies insbesondere im vorliegenden Fall, wo sie vorgeblich nur einen Monat vor der Ausreise vor ihrem Haus platziert worden sei. Weiters wäre zu erwarten, dass die BF bei jeder sich bietenden Gelegenheit, alle Details dazu nennen. Andererseits lässt die im Rahmen der ersten Einvernahme fehlende Datumsabgabe seitens des BF1 und BF2 in Zusammenschau mit dem Umstand, dass das Datum plötzlich beiden im Rahmen der zweiten Einvernahme erinnerlich war, auf eine vorherige Absprache schließen, was gegen die Glaubwürdigkeit der BF spricht. Die Angabe des BF1, in seiner zweiten Einvernahme, wonach er betonen wolle, keine Zeitangaben machen zu können, da er sich nicht erinnern könne, kann nicht überzeugen, schließlich wäre ihm eine konkrete Bombenlegung vor sein eigenes Haus jedenfalls erinnerlich, dies insbesondere im vorliegenden Fall, da sich die Bombenlegung (vorgeblich) nur ein Monat vor der Ausreise der BF, somit bloß eineinhalb Jahre vor der zweiten Einvernahme zugetragen haben soll (AS 193).

Widersprüchlich sind auch die Angaben der BF, wer die Bombe gefunden hat, so gab der BF1 an, dass er die Bombe vor seiner Haustür gefunden hat (AS 149). Die BF2 gab an, dass sie diese nie gesehen hat, sondern es ihr nur geschildert wurde (BF2: AS 136; „Ich kenne mich damit nicht aus. Ich habe so etwas nie gesehen, soweit es mir geschildert wurde, handelte es sich um eine Verpackung so groß wie ein Apfel“). Umso verwunderlicher ist es daher, dass die BF in ihrer Bescheidbeschwerde angeben, dass die BF2 die Bombe vor dem Haus gefunden hat, was aufgrund der Angabe der BF2, dass sie das Haus ohne ihren Mann nicht verlassen konnte auch nachvollziehbar wäre. Wenn es somit tatsächlich so gewesen wäre, dass die BF2 das Haus ohne den BF1 nicht verlassen konnte, dann hätte wohl sie die vor der Tür platzierte Bombe gefunden bzw bemerkt. Das Vorbringen der BF ist daher auch in diesem Punkt widersprüchlich (vgl AS 474; wobei anzumerken ist, dass in der Bescheidbeschwerde die BF2 als „BF1“ bezeichnet wird).

Selbst die Anzahl und Platzierung der Bomben ist uneinheitlich, so gab der BF1 in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er eine Bombe gefunden habe: „Eines Tages fand ich auch eine Bombe vor meiner Haustür“ (AS 149). In seiner zweiten Einvernahme war es anfangs ebenfalls nur eine Bombe (AS 193; „Mehrere Schriftstücke wurden zu uns nach Hause geschickt. Sogar einmal eine Bombe, diese wurde vor die Türe gelegt.“). Im Laufe der Einvernahme steigerte er jedoch überraschend sein Vorbringen und gab an: „Es war nicht einmal sondern 3-4x.“ (AS 194). In der mündlichen Verhandlung änderte der BF1 abermals sein diesbezügliches Vorbringen, so sei nur einmal eine Bombe vor sein Haus gelegt worden und zweimal unter sein Auto (OZ 7, S 11), wobei er nicht einmal hier konsequent blieb und wenig später angab, dass doch drei Bomben vor sein Haus gelegt wurden (OZ 7, S 12). Die Anzahl an Bomben war somit – je nach Einvernahme – stark variierend.

Es zeigt sich somit klar, dass sich die BF in zahlreiche, nicht erklärbare, Widersprüche hinsichtlich der vorgeblichen Bombenlegung verstrickten. Weder der BF1 noch die BF2 konnten genaue Angaben zum Zeitpunkt der Bombenlegung machen. Da in weiterer Folge nicht einmal Platzierungsort (Wohnung/Auto) noch die Anzahl (1; 3-4; 1+2) einheitlich war, kann nur der Schluss gezogen werden, dass die BF versuchten ihr Fluchtvorbringen mit jeder Einvernahme zu steigern, was plausibel erklärt warum die Anzahl und Orte an denen die BF mit Bomben bedroht wurden, stets mehr wurde. Es mag somit zwar sein, dass im Dorf der BF immer wieder Bomben gefunden wurden („Es passierte mehreren Nachbarn“; BF2: AS 136), was vor dem Hintergrund der herrschenden Bürgerkriegssituation aber nicht weiter verwunderlich ist und die in den Länderberichten veranschaulichte, allgemein unsichere Lage bestätigt.

Es war daher festzustellen, dass es zwar allgemeine Drohungen gegen Christ:innen gab, aber keine tatsächlichen bzw konkreten Bombendrohungen gegen die BF.

Zum Versuch den BF1 zu entführen:

Sowohl in seiner ersten und zweiten Einvernahme, als auch der Bescheidbeschwerde ließ der BF1 die vorgebliche Entführung gänzlich unerwähnt. Die BF2 gab in ihrer ersten Einvernahme ebenso nur an, dass allgemein „in so einem Gebiet […] häufig entführt […]“ werde (BF2: AS 113).

Erst nach Erhalt des – hinsichtlich des Status der Asylberechtigten – negativen Bescheides, steigerte der BF1 sein Fluchtvorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass während der Arbeit versucht worden sei ihn persönlich zu entführen und die Entführer namentlich nach ihm gesucht haben, weil er Christ sei und ein Kreuz auf dem Arm tätowiert habe (OZ 7, S 11).

Da die BF2 ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erstmalig den Vorfall bezüglich der versuchten Entführung schilderte (OZ 7, S 18) und ihn bis dahin unerwähnt ließ, zeigt sich – wie schon bezüglicher der (nicht glaubhaften) Bombendrohungen–, dass die BF1 und der BF2 ihr Fluchtvorbringen im Vorhinein abgesprochen haben, um dieses in den Einvernahmen zu steigern, um ihre Chancen auf Asyl zu erhöhen.

Es wird hierbei nicht übersehen, dass die Angaben des BF1 hinsichtlich der versuchten Entführung durchaus detailliert sind (vgl OZ 7, S 11-13), allerdings ist es daher umso verwunderlicher, dass er die Entführung vor dem Bundesamt gänzlich unerwähnt ließ, zumal diese zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme (vorgeblich) erst ein Jahr her war (siehe OZ 7, S 13).

Es war davon auszugehen, dass der geschilderten Fluchtgeschichte, ua aufgrund der zahlreichen Details, ein wahrer Kern innewohnt, der sich in Zusammenschau mit der Einvernahme der BF2 ergibt: So erwähnte die BF2 auf die Frage nach dem Grund der Entführung, dass diese während der Arbeit passiert sei, als der BF1 das Geld der Firma transportierte. „Das war der finanzielle Grund und das Tattoo“ (OZ 7, S 18). Insofern zeigte sich im Laufe der mündlichen Verhandlung, dass der BF1 durchaus überfallen wurde, allerdings nicht aufgrund seines christlichen Glaubens, seines Tattos bzw gar aufgrund einer namentlichen Suche. Vielmehr wurde er „nur“ wegen des Geldtransports am Ende seiner Schicht überfallen und gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen ausgeraubt. Dies erklärt auch, weshalb die Männer den BF1 nicht mitgenommen haben, schließlich waren sie nur auf das Geld aus. Diese Überlegung stimmt auch mit den Länderberichten überein, wonach es in einer ländlichen Region nahe Homs zwar zu Entführungen kam, diese nach Angaben eines christlichen Kirchenführers aber nicht aufgrund des christlichen Glaubens erfolgten, sondern aufgrund des Vermögens der entführten Personen. Demnach werden nicht nur Christen zu Opfern von Entführungen (vgl LIB, Kapitel Christen). Insofern erklärt sich dadurch auch das hastige Verschwinden der Personen, schließlich hatten sie was sie wollten (das Geld) und wollten bei diesem Überfall nicht erwischt werden. Hätten sie tatsächlich den BF1 entführen wollen, hätten sie ihn bloß mitnehmen müssen, schließlich waren sie bewaffnet und in der Überzahl (OZ 7, S 18). Wenn man nun wie sich in der mündlichen Einvernahme gezeigt hat davon ausgeht, dass es ein reiner Überfall aufgrund des Geldes war und kein Entführungsversuch, dann wird auch klar, weshalb der BF1 diesen Vorfall in zwei Einvernahmen vor dem Bundesamt sowie in seiner Bescheidbeschwerde vollkommen unerwähnt ließ, schließlich zeigt dieser keinen Fluchtgrund, sondern bloß die allgemein hohe Kriminalitätsrate in Syrien auf, welche aber nicht weiter asylrelevant ist.

Nicht übersehen werden darf, dass der BF1 auf explizite Nachfrage nach Fahndungsmaßnahmen, einem Haftbefehl, einer Strafanzeige bzw einem Streckbrief dies klar verneinte, bzw in der zweiten Einvernahme bloß angab, dass er dies nicht wüsste (AS 148, 193). Insofern war auch deshalb die namentliche Suche nach ihm nicht glaubhaft.

Da auch sonst keine Anhaltspunkte hervorkamen, dass nach dem BF1 gesucht wurde, war festzustellen, dass es keinen Entführungsversuch gab und auch nicht nach ihm persönlich gesucht wurde.

Zur Einstellung der BF gegenüber der HTS-Übergangsregierung :

In der Bescheidbeschwerde führten die BF aus, dass sie kritisch bzw ablehnend gegenüber der neuen Übergangsregierung eingestellt seien, da die BF3 Probleme als christliches Kind in der Schule gehabt habe (AS 467).

Dieses Vorbringen ist allerdings nicht nachvollziehbar, so gaben sowohl der BF1 als auch die BF2 in ihren Einvernahmen mehrfach an, nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Nicht einmal jemand aus der Familie sei politisch aktiv gewesen (siehe AS 148, 192; BF2: AS 112, 134). Insofern war es nicht glaubhaft, wenn die BF2 in der mündlichen Verhandlung erstmalig angab, dass ihr Vater und die Familie ihres Bruders Befürworter des damaligen Regimes gelten (OZ 7, S 17, 19).

Ausschlaggebend war, dass die BF bereits lange vor dem Machtwechsel in Syrien ausgereist sind und ihre geschilderten Probleme somit allesamt während einer Zeit passiert sind, zu der das Assad-Regime noch an der Macht war. Es kamen daher keinerlei Anhaltspunkte hervor, weshalb die BF ihre Probleme in Zusammenhang mit der neuen HTS-Übergangsregierung bringen sollten. Hinzu kommt, dass die BF somit auch niemals Gefahr gelaufen sind, sich kritisch gegenüber den neuen Machthabern zu äußern, schließlich erfolgte der Umsturz erst ein Jahr nach deren Ausreise Ende 2023.

Wenn die BF2 somit in der mündlichen Verhandlung angab, dass die neue Regierung den christlichen Familien Schäden zufügt, bezieht sich dies ausschließlich auf Gerüchte, die sie aus dem Internet hat (vgl OZ 7, S 19: „Alles wurde im Internet dokumentiert, alles was diese Regierung mit den christlichen Dörfern und Minderheiten macht.“). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die BF keine Familie mehr in Syrien haben, der Großteil der Familie bereits 2011 das Land verlassen hat bzw unmittelbar nach dem Umsturz (OZ 7, S 8 f, 16, 19).

Es waren daher mangels Anhaltspunkte, die ausschlaggebend für eine gegen die aktuellen Machthaber gerichtete Einstellung sein könnten, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Im Ergebnis gab es keine Anhaltspunkte für sonstige individuelle Bedrohungen der BF.

Zur Rückkehr der BF in ihren Heimatort:

Die Feststellung, dass den BF eine hypothetische Rückkehr möglich ist, ergibt sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, wonach mit dem Sturz al-Assads Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurückkehrten. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern. Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück. Wenn man bedenkt, dass die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) den größten Anteil an Rückkehrern beherbergen, kamen keine Anhaltspunkte hervor, weshalb den BF, die ebenfalls aus Damaskus-Land stammen, eine Rückkehr nicht ebenso möglich sein sollte.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der "Asylentscheidung" immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl zuletzt VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN; sowie jüngst unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.2.2023, E 3307/2022).

Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN). In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich - wenn sie, wie vorliegend, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (Hinweis B vom 28. April 2015, Ra 2015/18/0026, mwH) (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0492).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nämlich nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089 uvm).

3.1.2. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2 (unter Heranziehung der entsprechenden Länderberichte) dargestellt, ist es den BF nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat Eingriffe in ihre körperliche Integrität, eine Verfolgung, Gewalt, oder Lebensgefahr drohen. Sie haben keine konkrete und gezielt gegen die BF gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursachen in einem der in der GFK genannten Gründe hat, glaubhaft machen können. Aus den Feststellungen kann daher keine aufgrund der Konventionsgründe erfolgte individuelle Verfolgung der BF abgeleitet werden:

3.1.3. Zur Asylrelevanz der schlechten Sicherheitslage

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt in diesem Umstand für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK vor. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehen (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die prekäre Sicherheitslage in Syrien allein erweist sich in Bezug auf die BF ebenfalls nicht als asylrelevant. Die BF haben im Verfahren auch nicht dargelegt, inwieweit sie diese Situation im Vergleich zu anderen besonders trifft.

Es bedarf immer einer zusätzlichen Gefährdung des Asylwerbers, aus asylrelevanten Gründen, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Solche kamen bei den BF nicht hervor.

3.1.4. Zur Verfolgung durch das syrische Assad-Regime:

Wie festgestellt, wurde das syrische Assad-Regime gestürzt. Da die bisherigen Macht-/Behördenstrukturen nicht mehr existieren, sind diese auch nicht mehr dazu in der Lage Personen zu verhaften oder zu rekrutieren. Alfällige von den BF vorgebrachten Fluchtgründe, die im Zusammenhang mit der syrische Assad-Regierung stehen, sind mangels Existenz des diesbezüglichen Verfolgers unbegründet.

3.1.5. Zur Verfolgung durch die HTS-Übergangsregierung:

3.1.5.1. Zur Verfolgung von Frauen:

Die BF2 und BF3 verwiesen in ihrer Stellungnahme vom 17.04.2026 auf diverse Länderberichte bezüglich der Lage von Frauen in Syrien bzw unter der HTS im Besonderen. Sie seien struktureller Diskriminierung, Ehrenmorden, Entführungen, geschlechtsspezifischer Gewalt und Früh- bzw Zwangsehen ausgesetzt und asylrelevant verfolgt (siehe OZ 6).

Die BF übersehen hierbei, dass die von ihnen vereinzelt aus den Länderberichten zitierten Absätze stets an gewisse Risikoprofile anknüpfen, die eine der von ihr genannten Gefahren auch tatsächlich wahrscheinlich machen kann. Eine unterschiedslos und allen Frauen, bloß aufgrund ihres Geschlechts drohende Gefahr kann den Länderberichten jedenfalls nicht entnommen werden:

Im LIB werden ua alleinstehende Frauen, Frauen in Flüchtlingslagern und inhaftierte Frauen als besonders gefährdet genannt, was auf die BF2 und BF3 allerdings nicht zu trifft (vgl LIB, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen). Im Falle einer hypothetischen Rückkehr würden die BF gemeinsam als Familie bzw gemeinsam mit dem BF1 in ihre Heimatregion zurückkehren weshalb sie nicht in die aufgezählten Risikogruppen fallen.

Da die BF2 mit dem BF1 verheiratet ist droht ihr keine Gefahr bezüglich eines Ehrenmordes, einer Gefahr als verwitwete/alleinstehende Frau, oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Da die BF3 beide Eltern hat, die sich um sie kümmern, besteht für sie auch keine Gefahr von Früh- bzw Zwangsehen betroffen zu sein.

Die BF2 ist hoch gebildet und hat studiert und der BF1 hat bereits unterschiedlichste Arbeitserfahrungen als Lebensmittelverkäufer bzw Klimatechniker. Den BF droht somit aufgrund der Arbeitserfahrungen des BF1 und der Bildung der BF2 – im Vergleich zur übrigen Bevölkerung – keine besondere Gefahr, in Armut zu leben und dadurch in Gefahrensituationen zu gelangen. Hinzu kommt, dass im LIB ausgeführt wird, dass der Präsident Syriens bestätigte, dass „Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann“ (vgl LIB, Kapitel Frauen). Da die BF2 hoch gebildet ist, kann sie sich bei einer hypothetischen Rückkehr erneut einen Job suchen. Der Umstand, dass sie Christin ist, ändert daran nichts. Zwar gibt es Berichte, wonach Christen ihre Arbeit verlieren würden (vgl LIB Kapitel Christen), allerdings ist hierbei der hohe Bildungsgrad der BF2 zu berücksichtigen, der Probleme auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit aufgrund des sogenannten „Braindrain“, bei dem viele qualifizierte Akademiker das Land verlassen haben, abfedert. Eine Gefahr aufgrund von Armut als Frau verfolgt zu werden ist somit nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Sofern die BF2 und BF3 in diesem Zusammenhang auf strenge Kleidervorschriften verweisen, so ist ihnen – wie festgestellt – zwar zuzugestehen, dass sie mehrfach aufgefordert wurden einen Hijab zu tragen, was sie aber nicht taten. Dazu gezwungen diesen zu tragen bzw körperlich angegriffen wurden sie deswegen aber nicht. Wie den diesbezüglichen Länderberichten zu entnehmen ist, hat selbst eine lokale Aktivistin weder Fälle gesehen noch davon gehört, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Es mag somit zwar sein, dass es vereinzelt und lokal zu Vorfällen gekommen ist, bei denen Frauen aufgefordert wurden, ihre Haare zu bedecken, dass darin allerdings eine asylrelevante Verfolgung zu sehen ist, kam nicht hervor. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Regierung klarstellte, dass etwaige Anweisungen lediglich Empfehlungen darstellen und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten (vgl LIB, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen).

Laut dem LIB werden die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen aus Minderheitengebieten gemeldet, insbesondere wenn deren Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die BF2 und BF3 stammen zwar aus einem überwiegend christlichen Dorf, welches allerdings von nicht-christlichen Dörfern umgeben ist. Dennoch kann darin allein noch keine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität gesehen werden, denn schließlich ist die BF2 verheiratet bzw hat die BF3 ihren Vater, der sie beschützen kann (vgl die Länderberichte, wonach zB das Koordinieren von Fahrten mit Freunden oder Verwandten bereits die Sicherheit gewährleisten kann).

Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass die Rechte von Frauen in Syrien sowie deren gesellschaftliche Rolle noch sehr stark ausbaufähig sind. Eine – so wie die BF dies vermeinen – allgemeine und bloß an der Eigenschaft als Frau anknüpfende asylrelevante Verfolgung ergibt sich aktuell aber nicht.

3.1.5.2. Zur Verfolgung als Christ:innen:

Wie dem LIB zu entnehmen ist, stellt der Schutz von Minderheiten und Religionsgemeinschaften eine Priorität für die neuen Machthaber dar. Kirchen werden sonntags von Angehörigen der Sicherheitskräfte geschützt. Christen gelten Berichten zufolge als weniger problematische Minderheit als Alawiten oder Drusen, unter anderem weil sie weniger mit der früheren Regierung in Verbindung gebracht werden. Gemäß Angaben einer kirchlichen Organisation sind Christen derzeit in ihrem täglichen Leben keinen nennenswerten Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Die Konfrontationen, denen Christen ausgesetzt sind, sind hauptsächlich verbaler Natur (vgl LIB Kapitel Christen).

Die von den BF geäußerten Befürchtungen aufgrund ihres christlichen Glaubens verfolgt zu werden, spiegeln sich somit nicht in den Länderberichten wieder. Nicht übersehen wird hierbei, dass es durchaus Spannungen zwischen Personen unterschiedlicher Glaubensrichtung gibt, und es in Einzelfällen auch zu Anschlägen kommt. Wie die Übergangsregierung jedoch bereits unter Beweis stellte, ist dieser der Schutz von Minderheiten wichtig, was die Bewachung von Kirchen zeigt. So verzeichneten beispielsweise im Juli 2025 Aktivsten der SOHR verstärkte Präsenz von Sicherheitspersonal in Aleppo, insbesondere um Kirchen und in christlichen Stadtteilen. Dies war eine Reaktion auf eine erhöhte Terrorgefahr, nachdem eine IS-Zelle in Aleppo festgenommen worden war (vgl LIB, Kapitel Christen). In Damaskus haben sich ebenfalls lokale christliche Freiwillige zum Schutz christlicher Viertel bewaffnet und an Straßenecken aufgestellt.

Im Ergebnis ist somit bloß aufgrund der von den BF vorgebrachten verbalen Diskriminierungen nicht von einer asylrelevanten Bedrohung maßgeblicher Intensität auszugehen. Etwaigen Sicherheitsproblemen tritt die neue Regierung entschieden mit der Bewachung von Kirchen entgegen.

3.1.5.3. Zur Verfolgung von Kindern:

Im LIB wird bezüglich Kindern auf ein Risiko bezüglich Kinderarbeit und Kinderheirat hingewiesen. Hinzu kommen Probleme im Bildungsbereich (vgl LIB, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Kinder).

Wenn man bedenkt, dass die BF3 das Kind einer hochgebildeten Mutter und eines beruflich erfahrenen und erfolgreichen Vaters ist, so ist nicht ersichtlich, inwiefern sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den genannten Gefahren betroffen wäre. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die BF1-2 sie vor allfälligen diesbezüglichen Gefahren schützen können. Bezüglich der Probleme im Bildungsbereich sei darauf hingewiesen, dass die BF2 ein Universitätsstudium absolviert hat, was auf einen hohen Stellenwert der Bildung schließen lässt. Weiters war die BF3 in Syrien bislang stets in der Schule und hat diese (wenn auch ungern) regelmäßig besucht, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb sie hier Einbußen haben sollte. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der BF3 auch nie verboten weiter die Schule zu besuchen. Eine Verfolgung maßgeblicher Intensität ist daher nicht ersichtlich.

Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Heimatregion des BF erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen, dies auch vor dem Hintergrund, dass die BF nicht als (Assad-)regimenahe bzw Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden. Die nach dem Machtwechsel noch instabile Lage, eine etwaige prekäre Versorgungslage, oder sonstige Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Die belangte Behörde hat daher die Anträge der BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichteten Beschwerden gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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