Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
G311 2332935-1•Bundesverwaltungsgericht G311 2332935-1
G311 2332935-1Bundesverwaltungsgericht13.05.2026
anhängiges Verwaltungsverfahren Anhängigkeit Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK meritorische Entscheidung Niederlassung
G311 2332935-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwälte Urban, Meissner, Laherstorfer, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter einen per E-Mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am XXXX übermittelten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ,in eventu nach § 56 AsylG. Zugleich wurden eine Antragsbegründung sowie mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht.
Die belangte Behörde richtete mit E-Mail vom XXXX das Ersuchen an den Rechtsvertreter um dringende Bekanntgabe, ob der BF in Österreich aufhältig sei. Mit E-Mail des Rechtsvertreters vom XXXX wurde mitgeteilt, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten habe. Desweiteren wurde auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur hinsichtlich einer Antragsstellung nach § 55 AsylG vom Ausland aus hingewiesen.
Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG vom XXXX gemäß § 58 Abs. 5 AsylG iVm § 13 Abs. 3 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Antrag nach § 55 AsylG aus dem Ausland zulässig sei. Es würden jedoch keine Änderungen des Privat- und Familienlebens des BF seit der Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes gegen ihn sowie der Zurückweisung seines Antrages auf Verkürzung dessen vorliegen. Seine Ehefrau und seine Kinder seien in Österreich aufhältig. Seiner Kernfamilie sowie weitere Angehörige wären zum legalen Aufenthalt berechtigt. Auch seine Deutschkenntnisse, sein Schulbesuch in Österreich, seine Berufstätigkeit und Berufsausbildung während seiner Haftaufenthalte seien bereits zuvor vorgelegen. Andere Umstände habe der BF nicht vorgebracht und sei er bereits seit mehr als drei Jahre nicht mehr in Österreich aufhältig. Seine Ehefrau und seine Kinder hätten sich erst im Jahr XXXX in Österreich niedergelassen, somit zu einem Zeitpunkt, an welchem der BF bereits unrechtmäßig aufhältig und verpflichtet gewesen sei das Land zu verlassen. Der Antrag nach § 56 AsylG sei zurückzuweisen gewesen, da dieser nicht vom BF persönlich eingebracht worden sei, die Rechtsprechung zum § 55 AsylG nicht auch auf § 56 AsylG anwendbar sei und ein Verbesserungsauftrag aussichtslos sei, zumal sich der BF im Heimatland befinde, gegen den BF ein Einreiseverbot bestehe und somit keine Möglichkeit für eine persönliche Antragsstellung bei der belangten Behörde in Österreich für den BF bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , per E-Mail am XXXX an die belangte Behörde übermittelt, ausschließlich Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und führte darin aus, dass der angefochtene Bescheid das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletze. Durch die gegenständliche Entscheidung sei es dem BF nicht möglich persönlichen Kontakt mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern zu führen, welche sich hier rechtmäßig aufhalten würden. Seine Kinder würden in Österreich die Schule besuchen und seine Ehefrau gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Seine Kinder hätten ein Recht auf verlässlichen Kontakt zu beiden Elternteilen. Es würden sich weiters noch die Eltern des BF, sein Bruder, seine Schwester sowie weitere Verwandte im Bundesgebiet aufhalten. Der BF verfüge über eine Einstellungszusage einer österreichischen Firma und habe an einer Bildungsveranstaltung zum Staplerführer teilgenommen. Im Heimatland habe er eine Lehre zum Stahlbauer erfolgreich absolviert. Die letzte Verurteilung des BF sei mehr als fünf Jahre her und sei er bedingt aus der Strafhaft entlassen worden. Aus diesen Gründen stelle der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr dar, zumal der BF einen Sinneswandel erfahren habe und an einem Behandlungsprogramm für Gewalttäter in der JA Garsten teilgenommen habe.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, die angebotenen Beweise aufnehmen und eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom XXXX stattgegeben wird, in eventu dem angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
Gleichzeitig wurden sämtliche Schulzeugnisse seiner Kinder, sämtliche Lohnabrechnungen seiner Ehefrau, eine Einstellungszusage vom XXXX , eine Teilnahmebescheinigung über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung Staplerführer vom XXXX , ein Lehrabschlussprüfungszeugnis des BF über die Lehrabschlussprüfung zum Bäcker am XXXX , Bestätigungen über eine Lehre des BF als Stahlbauer in Nordmazedonien samt deutscher Übersetzung aus dem Jahr XXXX sowie eine Teilnahmebestätigung am psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter der Justizanstalt XXXX vom XXXX vorgelegt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.
Am XXXX fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, zu welcher der BF nicht erschienen war, jedoch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin teilnahm. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde der Rechtsvertreterin eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme sowie für die Erstattung von schriftlichen Schlussausführungen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom XXXX , beim BVwG einlangend am selben Tag, kam die Rechtsvertreterin des BF dieser Aufforderung nach und reichte eine Stellungnahme ein, in welcher Fragen zur Namensänderung des BF, der Ankunft seiner Kinder in Österreich sowie des derzeitigen Wohnortes des BF thematisiert wurden. Entsprechende Dokumente zum Beleg dieser Angaben wurden jedoch nicht nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Laut aktenkundigem Reisepass führt der BF den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF hat sich, nachdem gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde, im Heimatland einen Reisepass unter dieser Identität ausstellen lassen. Er hat davor den Namen XXXX geführt. Er wurde in XXXX /Nordmazedonien geboren. Der BF ist für drei Kinder sorgepflichtig. Der BF hat im Bundesgebiet im Jahr XXXX eine Ausbildung zum Staplerführer absolviert sowie im XXXX die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bäcker bestanden. Zwischen XXXX bis XXXX hat er im Heimatland eine Ausbildung als Stahlbauer abgeschlossen. Er spricht Albanisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Kopie des Reisepasses; Kopie Daueraufenthaltskarte ausgestellt am XXXX gültig bis XXXX ; Antragsbegründung vom XXXX , AS 3 ff.; BFI Teilnahmebescheinigung vom XXXX , AS 539; Lehrabschlussprüfungszeugnis, AS 541; Bestätigung über die Ausbildung zum Stahlbauer, AS 543 ff.; Bescheid vom XXXX Zl XXXX , S 9; Niederschrift Schubhaftverhandlung vom XXXX GZ: XXXX , S 1 ff.)
Der BF war erstmals mit XXXX im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er weist folgende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf:
-Von XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz
-Von XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz
-Von XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz
-Von XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz
-Von XXXX bis XXXX Nebenwohnsitz Justizanstalt (JA) XXXX
-Von XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz JA XXXX
-Von XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX
-Von XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz
-Von XXXX bis XXXX Nebenwohnsitz JA XXXX
-Von XXXX bis XXXX Nebenwohnsitz JA XXXX
-Von XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz JA XXXX
-Von XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz JA XXXX
-Von XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz PAZ XXXX
-Von XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz Anhaltezentrum (AHZ) Vordernberg
-Von XXXX bis XXXX Nebenwohnsitz PAZ XXXX
-Von XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz PAZ XXXX
(vgl. ZMR-Auszug Naser IBRAIMI vom XXXX sowie lautend auf XXXX vom XXXX )
Dem BF wurde mit XXXX der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ erteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom XXXX wurde gegen den BF ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) XXXX vom XXXX insofern stattgegeben, als dass das Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom XXXX wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des UVS XXXX vom XXXX insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde, im Übrigen wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX Zl. XXXX wurde gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF keine Frist für eine freiwillige Auseise gewährt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde dem BF mittels Auslandspostsendung am XXXX an seiner Wohnadresse in Nordmazedonien zugestellt und ist mit XXXX in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. (vgl. Kopie Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, AS 51; Bescheid LPD XXXX vom XXXX GZ XXXX ; Erkenntnis UVS XXXX vom XXXX GZ XXXX ; Bescheid BFA vom XXXX Zl. XXXX ; IZR-Auszug XXXX vom XXXX ; Rückschein Auslandspostsendung im Akt XXXX , AS 235)
Der BF wurde am XXXX auf dem Luftweg nach Nordmazedonien abgeschoben. (vgl. IZR-Auszug XXXX vom XXXX sowie XXXX vom XXXX )
Der BF reiste am XXXX wieder in den Schengenraum ein. Der BF wurde im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle am XXXX festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. (vgl. Kopie Reisepass BF im Akt zu XXXX , AS 249 f.; Anhalteprotokoll vom XXXX im Akt zu XXXX AS 49; Bescheid BFA vom XXXX Zl. XXXX im Akt zu XXXX , AS 103 ff.; gekürzte Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG im Akt zu XXXX )
Der BF wurde abermals am XXXX auf dem Luftweg nach Nordmazedonien abgeschoben. (vgl. IZR-Auszug XXXX vom XXXX sowie XXXX vom XXXX )
Der BF reiste erneut in das Bundesgebiet ein und wurde über ihn abermals die Schubhaft verhängt. Er reiste am XXXX im Rahmen einer freiwillig unterstützten Rückkehr aus dem Bundesgebiet aus. (vgl. IZR-Auszug XXXX vom XXXX sowie XXXX vom XXXX )
Der BF stellte durch seinen damaligen Rechtsvertreter am XXXX einen Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 60 FPG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX zurückgewiesen und erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. (vgl. Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbotes vom XXXX IZR-Auszug XXXX vom XXXX sowie XXXX vom XXXX ; gegenständlicher Bescheid vom XXXX , AS 188)
Der BF ist im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , am XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX scheinen Zeiten als selbstständiger Erwerbstätiger auf. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX scheinen Arbeitslosengeldbezüge auf. Unter dem Namen XXXX scheinen keine Versicherungszeiten auf. (vgl. AJ WEB Auskunft XXXX vom XXXX ; AJ WEB Auskunft XXXX vom XXXX )
Der BF legte eine Kopie einer nordmazedonischen Heiratsurkunde vom XXXX vor, nach welcher er unter dem Namen XXXX am XXXX in XXXX /Nordmazedonien XXXX wieder geheiratet hat. Die Ehe lag jedenfalls bereits einmal XXXX laut den Feststellungen des UVS XXXX vom XXXX vor. Im Bundesgebiet leben die Ehefrau des BF, XXXX , geb. XXXX , sowie die drei Söhne XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Seine Familienangehörigen leben seit XXXX im Bundesgebiet. Die Ehefrau verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ und geht einer Erwerbstätigkeit nach. Der BF und seine Ehefrau waren seit XXXX geschieden. Die Söhne des BF verfügen über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und besuchen die Schule im Bundesgebiet. Die Kinder befinden sich in der Obsorge der Ehefrau. (vgl. Kopie Reisepass XXXX , AS 71, Aufenthaltstitel XXXX , AS 61; nordmazedonische Heiratsurkunde vom XXXX , AS 7; Bescheid BFA vom XXXX Zl. XXXX , S 13; Gehaltsnachweise XXXX , AS 419 ff.; Kopie Reisepass XXXX , AS 65, Aufenthaltstitel XXXX AS 61; Geburtsurkunde XXXX ; Kopie Reisepass XXXX , AS 69, Aufenthaltstitel XXXX , AS 61; Geburtsurkunde XXXX ; Kopie Reisepass XXXX , AS 67, Aufenthaltstitel XXXX , AS 61, Geburtsurkunde XXXX ; Schulzeugnisse Söhne, AS 229 ff, AJ-WEB Auszug Gattin XXXX )
Darüberhinaus befinden sich der Vater des BF, welcher österreichischer Staatsbürger ist, sowie seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder, welche aufenthaltsberechtigt sind, im Bundesgebiet. Ebenso leben noch weitere Verwandte des BF in Österreich. (vgl. Kopie Reisepass XXXX , AS 103; Kopie Reisepass und Aufenthaltstitel XXXX , AS 107; Kopie Reisepass XXXX , AS 113, Kopie Aufenthaltstitel XXXX , AS 111; Kopie Reisepass XXXX , AS 91, Aufenthaltstitel XXXX , AS 89; Kopien der Reisepässe der weiteren Verwandten, AS 93 ff.)
Der BF weist im Bundesgebiet insgesamt fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf. (vgl. Strafregisterauszug XXXX vom XXXX bzw. XXXX vom XXXX )
1 ) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 abs. 1 und 2 StGB, wegen des Vergehens der groben fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 1 und Abs. 5 Z 4 StGB sowie wegen des Verbrechens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach § 153d Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat im Zeitraum XXXX bis XXXX in XXXX als Einzelunternehmer 1.) Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft oder sonst sein Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert, indem er die Umsätze seines Einzelunternehmens bei Automatenspielen einsetzte und verlor sowie für Prostituierte ausgab, wodurch er einen € 50.000,-- übersteigenden Schaden in Höhe von € 301 .603,33 herbeiführte; 2.) grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit seines Einzelunternehmens dadurch herbeiführte, dass er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlassen oder so geführt hat, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage seines Einzelunternehmens erheblich erschwert wurde; 3.) als Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 82.305,72 dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der XXXX Gebietskrankenkasse sowie Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in Höhe von € 40.988,14 der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse - sohin Beträge und Zuschläge in einem € 50.000,- übersteigenden Ausmaß - betrügerisch vorenthalten, indem er die Anmeldungen seiner Mitarbeiter zur Sozialversicherung und deren Meldung bei der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem Vorsatz vornahm, keine ausreichenden Beiträge und Zuschläge zu leisten. Als mildernd wurden das umfassende Geständnis, die Unbescholtenheit sowie das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen sowie der hohe Schadensbetrag, der die Grenze von € 50.000,-- übersteigt gewertet. (vgl. Urteil LG XXXX vom XXXX zu XXXX )
Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wegen Nichtigkeit wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX zurückgewiesen und einer implizit erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a Abs. 1 Z 2, Abs. 6 StPO keine Folge gegeben. (vgl. Urteil OLG XXXX vom XXXX zu XXXX )
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am selben Tag, zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 2. und 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe vom 12 Monaten, wobei acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF, R.A. und E.B. wurden dabei schuldig gesprochen, sie haben A. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,--, hinsichtlich R.A. in einem € 50.000,-- übersteigenden Wert nachangeführten Personen bzw. Unternehmen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie nachbeschriebene Taten durch Einbruch und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar: l. R.A., der BF und E.B. 1. am XXXX in XXXX €16.600,-- an Bargeld einer Warenhandelskette durch Aufzwängen der im Rollbalken der Laderampe integrierten Zugangstüre sowie weiterer Türen im Gebäude und Verbringen des Standtresors mittels eines Palettenhubwagens in Richtung der Laderampe, wobei es beim Versuch blieb, weil die Polizei am Tatort eintraf und die Beschuldigten daher flüchteten; 2. in der Nacht von XXXX auf den XXXX in XXXX geeignetes Diebesgut dem W.K. durch Aufzwängen der Eingangstüre einer Pizzeria, wobei es mangels Vorfindens von Wertsachen beim Versuch blieb; 3. im Zeitraum von XXXX bis XXXX in R. 6 Stangen Zigaretten, 1 Dose Red Bull im Gesamtwert von € 268,50 dem H.G.S. durch Aufzwängen eines Fensters und Einsteigen ein Gasthaus; 4. am XXXX in F. größere Bargeldbeträge einer Warenhandelskette durch Aufbrechen der Hintertüre (Lieferanteneingang) sowie weiterer Türen im Gebäude, wobei es beim Versuch blieb, weil sich die Täter durch eine Sirene gestört fühlten und daher flüchteten; 5. im Zeitraum von XXXX bis XXXX in S. 3 Flaschen P.-Fruchtsaft im Gesamtwert von € 1,50 der A.M. durch Aufzwängen eines Fensters und Einsteigen ein Gasthaus; 6. am XXXX in H. geeignetes Diebesgut der P.H.S durch Aufzwängen der Eingangstüre in ein Friseurgeschäft, wobei es beim Versuch blieb, weil die Täter beobachtet wurden und daher flüchteten. Als mildernd wurden das umfassende Geständnis, der teilweise Versuch sowie die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, die Faktenvielfalt sowie mehrere Qualifikationen gewertet. (vgl. Urteil LG XXXX vom XXXX zu XXXX )
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 127 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 4. Fall SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 4 StPO wurde die bedingte Entlassung zu XXXX des LG XXXX widerrufen. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu XXXX XXXX je des LG XXXX abgesehen. Der BF, A.A. und N.G. wurden dabei schuldig gesprochen, es haben vorschriftswidrig B) der BF Suchtgift - nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch - erworben, besessen und befördert, indem er am XXXX in XXXX von A.A. eine von diesem eingeschmuggelte Probe mit 1,4 Gramm Heroin (enthaltend an Reinsubstanzen 43,6 % Heroin, 1,41 % Monoacetylmorphin und 2,87 % Acetylcodein) übernahm und zur Autobahnraststation Ansfelden transportierte sowie am XXXX zu einer XXXX Garage transportierte und bis zur dort erfolgten polizeilichen Sicherstellung besaß; C) Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (S 28b) übersteigenden Menge einem anderen überlassen, nämlich: ll.) der BF und N.G. am 15.07.2014 in Ansfelden im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine Probe mit 1,2 Gramm Heroin (enthaltend an Reinsubstanzen 44,06 % Heroin, 1,33 % Monoacetylmorphin und 2,88 % Acetylcodein) an eine verdeckte Ermittlerin des lnnenministeriums; lll.) der BF, A.A. und N.G. im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken die von A. A. (modifiziert) als Beteiligten eingeschmuggelten insgesamt 2992,7 Gramm Heroin (enthaltend an Reinsubstanzen 1280 Gramm Heroin, 41 Gramm Monoacetylmorphin und 84 Gramm Acetylcodein) um € 99.000,-- an zwei verdeckte Ermittler des lnnenministeriums (VE1 und VE2), und zwar: 1) der BF und A.A., indem sie am XXXX in XXXX das professionell in das Schmuggelfahrzeug eingebaute Suchtgift ausbauten und VE2 übergaben; als erschwerend wurden dabei die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, das Vielfache Übersteigen der Grenzmenge (17-fache Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge), das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen nach dem SMG, die Tatbegehung in Gewinnerzielungsabsicht sowie der rasche Rückfall nach der Haftentlassung zu werten, wobei die Planungen zu den gegenständlichen Taten noch während der Strafhaft begannen, als mildernd wurde das umfassende Geständnis, sowie die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. (vgl. Urteil LG XXXX vom XXXX zu XXXX )
Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe vom 90 Tagessätzten zu je € 4,00, sohin zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 360,00 im Nichteinbringungsfall zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am XXXX in XXXX eine Urkunde, über die er nicht alleine verfügen durfte, nämlich eine Kennzeichentafel, vom PKW seines Vaters S.I. abgenommen und mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er diese Kennzeichentafel am eigenen PKW montierte. Als mildernd wurden das Geständnis, die Schadensgutmachung sowie die Versöhnung mit dem Opfer, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet. (vgl. Urteil BG XXXX vom XXXX zu XXXX )
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Eine Kopie des nordmazedonischen Reisepasses lautend auf den Namen XXXX , welcher unmittelbar nachdem gegen ihn unter dem Namen XXXX ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde, im Heimatland ausgestellt worden ist, ist aktenkundig. Dokumente bezüglich seiner Namensänderung hat der BF trotz Aufforderung bislang nicht vorgelegt. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der BF den Reisepass lautend auf XXXX zum Zwecke einer Einreise mit einer anderen Identität aufgrund des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes am XXXX im Heimatland hat ausstellen lassen. Sein Geburtsort geht aus dem IZR hervor. Die Ausbildungen des BF gehen aus den diesbezüglichen vorgelegten Bestätigungen hervor. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die Ausbildungen des BF bereits im Zuge des Verfahrens hinsichtlich der Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes bzw. im Zuge des Antrages auf Verkürzung des Einreiseverbotes vorgelegt wurden. Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, basieren auf dem Umstand, dass keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen sind bzw. vom BF behauptet wurden.
Die Wohnsitzmeldungen des BF gehen aus den unter den Identitäten XXXX und XXXX eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister hervor. Daraus ergibt sich auch, dass der BF erstmals im XXXX im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Zuletzt scheint im XXXX sowie im XXXX jeweils eine Meldung im Polizeianhaltezentrum auf.
Dass dem BF im XXXX der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ erteilt wurde, wird durch die aktenkundige Kopie des Aufenthaltstitels belegt. Aus dem Bescheid der LPD XXXX vom XXXX und der diesbezüglichen Entscheidung des UVS XXXX geht hervor, dass gegen den BF erstmals im XXXX ein Aufenthaltsverbot von fünf Jahren erlassen und aufgrund eines dagegen erhobenen Rechtsmittels durch Entscheidung des UVS vom XXXX dieses Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.
Mit diesem aktenkundigen Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen, wogegen vom BF ein Rechtsmittel erhoben wurde. Auch ist die Entscheidung des UVS vom XXXX aktenkundig, mit welcher die Dauer des Einreisverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Der Bescheid des BFA vom XXXX , mit welchem über den BF ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt wurde ist im Akt einliegend. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF insgesamt fünf strafrechtliche Verurteilungen aufweise. Im XXXX sei der BF wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Zuvor sei gegen den BF bereits zwei Mal ein Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot verhängt worden und hätten ihn diese Sanktionen nicht vor der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Er habe seine Ausreiseverpflichtung ignoriert und sei illegal im Bundesgebiet verblieben. Selbst die letzte Verurteilung im Jahr XXXX habe ihn nicht zum Umdenken bewogen und sei er im Zuge eines Ausganges im XXXX abermals straffällig geworden. Zwar weise der BF aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen familiäre und private Bindungen auf, jedoch habe er sich seit zumindest XXXX , nachdem gegen ihn erstmals aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen worden seien, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und habe fast 7 Jahre lang in Justizanstalten verbracht. Seine Ehefrau und seine Kinder seien erst im XXXX in das Bundesgebiet eingereist, somit nachdem gegen den BF bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen worden seien. Er und seine Frau seien bereits seit XXXX geschieden und habe seine Ehefrau die Obsorge über die Kinder. Zwar sei er auch in der Vergangenheit diversen Beschäftigungen nachgegangen, jedoch gehe er bereits seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Aufgrund dessen seien seine Bindungen zum Bundesgebiet erheblich relativiert und sei ein Eingriff in sein Familien- und Privatleben durchaus gerechtfertigt. Dass dem BF diese Entscheidung persönlich im Heimatland zugegangen ist, wird aufgrund des einliegenden Rückscheins der Auslandspostsendung belegt. Aus dem IZR ergibt sich, dass diese Entscheidung in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen ist.
Ebenso ist im IZR ersichtlich, dass der BF erstmals im XXXX auf dem Luftweg in sein Heimatland abgeschoben worden ist.
Seine Einreise in den Schengenraum im XXXX unter dem Namen XXXX wird durch die aktenkundige Kopie seines Reisepasses, welchen er sich zuvor im XXXX unter dieser neuen Identität hat ausstellen lassen, sowie dem darin befindlichen Einreisestempel belegt. Der Reisepass samt Einreisestempel befindet sich im Akt zu XXXX und wurde diesbezüglich Einsicht in diesen Akt genommen. Darin ist ebenso der Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft vom XXXX sowie das mündlich verkündete Erkenntnis über die Abweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde einliegend.
Seine abermalige Abschiebung nach Nordmazedonien geht aus dem IZR hervor.
Dass der BF neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist und abermals über ihn die Schubhaft verhängt wurde, ist aus dem IZR in Zusammenschau mit dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich, ebenso wie seine freiwillige Rückkehr am XXXX .
Der Antrag seines damaligen Rechtsvertreters vom XXXX hinsichtlich der Verkürzung des Einreiseverbotes sowie der zurückweisende Bescheid vom XXXX wurden eingeholt. Im Zuge dieser Antragsstellung wurde das Zeugnis über die bestandene Lehrabschlussprüfung zum Bäcker vom XXXX , die Teilnahmebescheinigung zur Bildungsveranstaltung zum Staplerführer vom XXXX sowie ein Zertifikat über die Ausbildung zum Stahlbauer in Nordmazedonien vom XXXX vorgelegt. Die Zurückweisung des Antrags wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erlassen worden und in diesem Fall keine Verkürzung vorgesehen sei. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass der BF nach seiner Abschiebung zwei Mal illegal in das Bundesgebiet eingereist und lediglich beim letzten Mal im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr wieder ausgereist sei. Er habe seit seiner letzten Ausreise zwei Jahre im Ausland verbracht und sei kein Vorbringen dahingehend erstattet worden, dass er durch eine Verkürzung des Einreiseverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährden würde. Es würden keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich seiner persönlichen Lage und insbesondere seiner familiären Situation vorliegen. Abgesehen von seiner offenbar neuerlichen Eheschließung mit seiner Frau seien keine neuen Umstände aufgetreten. Sämtliche seiner angeführten privaten und familiären Bindungen seien bereits bei der Erlassung des Einreiseverbotes vorgelegen. Dass dieser Bescheid in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen ist, ist aus dem IZR ersichtlich.
Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug für XXXX sowie für XXXX . Demnach scheinen bis XXXX Sozialversicherungszeiten unter der Identität XXXX auf. Unter der Identität XXXX scheinen keine Versicherungszeiten auf.
Die Feststellungen zu seinen in Österreich lebenden und aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen bzw. Angehörigen basieren auf den aktenkundigen Kopien der Reisepässe und Aufenthaltstitel seiner Angehörigen. Ebenso sind Dokumente hinsichtlich des Schulbesuchs seiner Kinder sowie zur Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau im Akt einliegend. Zwar scheint in der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung auf, dass sich seine Kinder seit XXXX im Bundesgebiet befinden würden, jedoch hat XXXX in der Einvernahme vor dem BFA am XXXX ausgeführt, dass sie sich mit den Kindern seit XXXX im Bundesgebiet befindet. Darüber hinaus wurden die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ der Kinder mit XXXX bzw. XXXX ausgestellt, und setzt ein solcher Aufenthaltstitel einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren voraus. Somit war festzustellen, dass sich die Kernfamilie des BF seit XXXX im Bundesgebiet befindet. XXXX gab im Zuge dieser Einvernahme weiters an, dass sie zu diesem Zeitpunkt wieder eine Lebensgemeinschaft mit dem BF führe. Eine Kopie der nordmazedonischen Heiratsurkunde vom XXXX , nach der der BF unter der Identität XXXX am XXXX in XXXX /Nordmazedonien geheiratet hat, ist im Akt einliegend.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem aktenkundigen Strafregisterauszug. Zudem wurde die einzelnen Strafurteile des LG XXXX vom XXXX zu XXXX , des LG XXXX vom XXXX zu XXXX sowie des OLG XXXX vom XXXX zu XXXX , des LG XXXX vom XXXX zu XXXX , des LG XXXX vom XXXX zu XXXX und des BG XXXX vom XXXX zu XXXX vom Bundesverwaltungsgericht angefordert.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005:
Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet wie folgt:
„§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 58. (5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. […]“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der im Zeitpunkt einer Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegebene Auslandsaufenthalt eines Drittstaatsangehörigen hindert die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht (vgl. VfGH 28.2.2011, G 201/10, VfSlg. 19324; VfGH 24.9.2010, B 1413/09 u.a., VfSlg. 19162; VfGH 14.3.2018, E 4329/2017, G 408/2017, VfSlg. 20247; VwGH 7.5.2014, 2013/22/0274; VwGH 3.10.2013, 2012/22/0023). Demzufolge ist eine inhaltliche Prüfung des Antrags nach § 55 AsylG 2005, also eine Interessenabwägung (insbesondere) an Hand der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 MRK geboten ist, vorzunehmen. (VwGH vom 21.12.2022, Ro 2020/21/0001)
Die aus Art. 8 EMRK folgenden Anforderungen an die Überprüfbarkeit von Einreiseverboten (vgl. VfSlg. 19713/2012) sind auch für die Beurteilung der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 60 Abs. 2 FPG maßgeblich. Dass § 60 Abs. 2 FPG in Fällen, in denen ein über fünfjähriges Einreiseverbot erlassen wurde, bis zum Ablauf der Hälfte des festgelegten Zeitraumes keine Möglichkeit vorsieht, besondere Umstände in einer neuerlichen und allenfalls zur Beseitigung oder Verkürzung des Einreiseverbotes führenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, bedarf daher eines in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interesses und muss im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen. Dem Gesetzgeber steht es mit Blick auf Art. 8 EMRK offen, auf Grund der Schwere der begangenen Straftaten die Aufhebung oder Verkürzung eines auf § 53 Abs. 3 Z1 bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes nicht bzw. nur eingeschränkt zuzulassen, solange er ausgleichende Maßnahmen vorsieht, die sicherstellen, dass im Hinblick auf Art 8 EMRK ausschlaggebende Sachverhalte einer individuellen Interessenabwägung zugänglich bleiben. Die bloße Möglichkeit, die Wiedereinreise und den Aufenthalt während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes vorläufig und restriktiv zu bewilligen, ohne jedoch das Einreiseverbot zu beseitigen, bietet für sich keinen verhältnismäßigen Ausgleich. In den Bestimmungen über entsprechende Visa bzw. besondere Bewilligungen für die Wiedereinreise aus wichtigen privaten Gründen gemäß den §§ 26a und 27a FPG erblickte der VfGH daher keinen entsprechenden Ausgleich. Es genügt aber, dass Drittstaatsangehörige, die nicht fristgerecht ausgereist sind, aus diesem Grund ein gegen sie erlassenes Einreiseverbot zwar nicht gemäß § 60 Abs. 1 FPG bekämpfen, jedoch dessen Gegenstandslosigkeit gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG erwirken können, indem sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 stellen. In verfassungskonformer Interpretation muss § 55 AsylG 2005 dahingehend verstanden werden, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag einem in Entsprechung eines Einreiseverbotes im Ausland aufhältigen Drittstaatsangehörigen - wie einem nicht ausgereisten Drittstaatsangehörigen - ermöglicht, auch vor Ablauf der Hälfte der Dauer eines Einreiseverbotes iSd § 60 Abs. 2 FPG bei Vorliegen entsprechender im Hinblick auf Art8 EMRK relevanter Umstände die Gegenstandslosigkeit des Einreiseverbotes zu erwirken. (vgl. VfGH 14.03.2018, E 4329/2017, G 408/2017)
Bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK besteht im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037; 25.01.2018, Ra 2017/21/0256)
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war der BF, gegen den zuvor ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen worden war und der sich im Zeitpunkt der Antragsstellung im Heimatland befunden hat, somit berechtigt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom Ausland aus zu stellen.
Gegenständlich gilt nun zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Dazu ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba).
Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner ständigen Rechtsprechung darauf hin, dass die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei einer Interessensabwägung nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtig werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt. (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).
Der BF befand sich von XXXX bis zu seiner Abschiebung im Jahr XXXX im Bundesgebiet. Gegen ihn wurde erstmals im Jahr XXXX erstmalig ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Im Jahr XXXX erging gegen ihn rechtskräftig ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren. Der BF weist zwischen XXXX und XXXX fünf rechtskräftige Verurteilungen auf und erging gegen ihn zuletzt im XXXX ein unbefristetes Einreiseverbot, welches in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen ist. Zwischen XXXX und XXXX verbrachte der BF bereits über neun Monate lang in Haft. Ab XXXX war er bis zu seiner Abschiebung im XXXX durchgehend in der verschiedenen Justizanstalten untergebracht.
Die Ehefrau hat sich im Jahr XXXX mit den drei gemeinsamen Kindern im Bundesgebiet niedergelassen und somit zu einem Zeitpunkt, zu welchem sich der BF in Haft befunden hat.
Der BF ging im Bundesgebiet zwischen XXXX und XXXX verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach und hat im Jahr XXXX im Rahmen seines Haftaufenthalts eine Ausbildung zum Staplerführer sowie die Lehrabschlussprüfung zum Bäcker absolviert.
Auch befinden sich seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester sowie zahlreiche weitere Verwandte rechtmäßig in Österreich bzw. verfügt sein Vater über die österreichische Staatsbürgerschaft.
All diese Umstände wurden bereits im Zuge des Verfahrens zur Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes, welches im XXXX gegen den BF verhängt wurde, berücksichtigt.
Nachdem gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt wurde, reiste der BF bereits wieder im XXXX unter der Identität XXXX in den Schengenraum ein. Weiters legte er eine Heiratsurkunde von XXXX vor. Darüber hinaus leben seine drei minderjährigen Kinder im Bundesgebiet, jedoch ist im konkreten Fall auch keine Verletzung des Kinderwohls zu erblicken, zumal sich der BF bereits seit vielen Jahren vor der Geburt seiner Kinder in Nordmazedonien, sich ständig in Österreich aufgehalten hat und er zu dem Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet eine Haftstrafe verbüßte. XXXX hat in der Einvernahme vom XXXX ausgeführt, dass sie die Obsorge über die Kinder habe und wurde auch nichts Gegenteiliges behauptet. Darüberhinaus wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seiner Kernfamilie bzw. den übrigen im Bundesgebiet befindlichen Angehörigen vorgebracht und war kein solches ersichtlich.
Zwar hat der BF im Heimatland zwischen XXXX und XXXX eine Ausbildung zum Stahlbauer abgeschlossen, jedoch liegt auch darin kein besonderer berücksichtigungswürdiger Umstand zumal es sich um eine Ausbildung in seinem Heimatland handelt und diese erst in Österreich anerkannt werden müsste. Auch ändert daran die Vorlage einer Einstellungszusage vom XXXX in einem Bauunternehmen im Bundesgebiet nichts.
Des weiteren liegen keine vom BF gesetzten Integrationsschritte vor, die einen Eingriff in sein Privatleben unzulässig machen würden.
Anzumerken ist auch, dass seit der Entscheidung des BFA vom XXXX über die Zurückweisung des Antrags auf Verkürzung des Einreiseverbotes, in welcher ebenfalls seine familiären und privaten Bindungen berücksichtigt wurden sind, keine weiteren relevanten Anknüpfungspunkte hinzugekommen sind.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der BF zuletzt im Jahr XXXX strafrechtlich verurteilt wurde und seither keine weiteren strafrechtlichen Verurteilungen gegen ihn mehr aufscheinen. Jedoch ist ihm schwer anzulasten, dass er sogleich nachdem gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde, er wieder unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich anschließend über ein Jahr lang unter Umgehung der melderechtlichen Bestimmungen in Österreich aufgehalten hat. Nachdem er im Jänner XXXX abgeschoben wurde, ist er erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und im XXXX im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr wieder ausgereist.
Der BF weist auch gegenwärtig sehr enge Bindungen zu seinem Heimatland auf, zumal er sich seit mehreren Jahren dort wieder aufhält und zuletzt bis XXXX die Ausbildung zum Stahlbauer dort absolviert hat und dies als Beleg dafür anzusehen ist, dass sich der BF bereits problemlos wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingegliedert hat. Da es sich beim BF um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter handelt der eine Berufsausbildung im Heimatland absolviert hat, ist davon auszugehen, dass der BF seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung mühelos bestreiten kann.
Seiner Ehefrau und den Kindern sowie den übrigen in Österreich aufhältigen Verwandten ist es jederzeit möglich und auch zumutbar den BF im Heimatland zu besuchen bzw. den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, zumal sich zur gegenwärtigen Situation, welche bereits seit vielen Jahren besteht, dadurch keine merkliche Änderung ergeben würde.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF vor dem Hintergrund des § 9 BFA-VG keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.2. Zur unterbliebenen Rückkehrentscheidung:
Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 10 (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, VwGH vom 03.11.2025, Ra 2025/14/0343)
Da gegen den BF bereits mit Bescheid vom XXXX eine Rückkehrentscheidung, welche mit einem unbefristeten Einreiseverbot verbunden war, erlassen wurde und zwischenzeitig keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen sind, hat die belangte Behörde zutreffend auf die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung verzichtet.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.