Bundesverwaltungsgericht I422 2342890-1

I422 2342890-1Bundesverwaltungsgericht13.05.2026

Regest

Einhebungsgebühr Entstehung Pauschalgebühren Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Rechtsmittelgebühr Revisionsgebühr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I422 2342890-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2342890.1.00

Spruch

I422 2342890-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin EXNER, Meinhardstraße 6/III, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.04.2026, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde).

Dem vorausgegangen war eine beim Bezirksgericht XXXX geführte Zivilrechtssache. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.03.2026 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die in der Zivilrechtssache angefallenen Gebühren vor. Mangels Zahlung und aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der in der Zivilrechtssache des Bezirksgerichtes XXXX angefallenen Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 762,-- und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden.

Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte beim Bezirksgericht XXXX als klagenden Partei eine Mahnklage über EUR 5.920,96 ein. Mit Urteil vom 31.10.2024 wurde über die Klage entschieden. Gegen das Urteil erhob der Beschwerdeführer am 21.11.2024 das Rechtsmittel der Berufung, über das mit Entscheidung vom 17.01.2025 abgesprochen wurde. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.02.2025 einen Antrag gemäß § 508 ZPO ein und erhob er mit dem Antrag zugleich eine ordentliche Revision an den OGH.

Die in der Zivilrechtssache beim Bezirksgericht XXXX angefallenen Gebühren wurden dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.03.2026 vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.03.206 das Rechtsmittel der Vorstellung. Mangels Zahlung wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der in der Zivilrechtssache des Bezirksgerichtes XXXX angefallenen Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 762,-- und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen rund um die beim Bezirksgericht XXXX geführte Zivilrechtssache des Beschwerdeführers, sein dagegen erhobenes Rechtsmittel der Berufung und der in weiterer Folge eingebrachte Antrag gemäß § 508 ZPO sowie die außerordentliche Revision erschließen sich, ebenso wie die daraus resultierende Vorschreibung der Gerichtsgebühren, aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) findet sich im § 2 Z 1 lit. c und § 32 Tarifpost 3 und lauten wie folgt:

„Entstehung der Gebührenpflicht

„§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;

[…]

Tarif

I. Zivilprozesse

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

3

Pauschalgebühren

a)

für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse

bis

2 000 Euro

228 Euro (Anm. 1)

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

381 Euro (Anm. 2)

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

762 Euro (Anm. 3)

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

1 526 Euro (Anm. 4)

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

3 051 Euro (Anm. 5)

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

6 104 Euro (Anm. 6)

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

9 156 Euro (Anm. 7)

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

12 211 Euro (Anm. 8)

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

15 263 Euro (Anm. 9)

über

350 000 Euro

2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 8 096 Euro (Anm. 10)

b)

für Klagen, die gemäß § 615 ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen

5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5 884 Euro (Anm. 11)

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an.

(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.

6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 545 Euro (Anm. 12). Die Anmerkung 1 gilt auch für diese Verfahren.

7. Für Klagen nach Tarifpost 3 lit. b gelten die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost 1.

8. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 281 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 469 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 938 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 1 878 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 3 754 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 7 510 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 11 265 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 15 024 Euro

Anm. 9: ab 1.4.2025: 18 779 Euro

Anm. 10: ab 1.4.2025: 13 477 Euro

Anm. 11: ab 1.4.2025: 7 239 Euro

Anm. 12: ab 1.4.2025: 671 Euro)“

Wie sich aus der zuvor dargelegten gesetzlichen Grundlage unzweifelhaft ergibt, entsteht der Anspruch des Bundes auf Entrichtung einer Pauschalgebühren bei zivilgerichtlichen Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Im gegenständlichen Fall ist einer derartiger Gebührenanspruch mit Eingabe des Schriftsatzes vom 12.02.2025 – mit dem ein Antrag gemäß § 508 ZPO eingebracht und eine ordentliche Revision erhoben wurden – entstanden.

Die belangte Behörde zeigte in seiner Entscheidung zu Recht auf, dass eine gesetzliche Grundlage für eine Gebührenermäßigung der Pauschalgebühr Tarifpost 3 GGG nicht besteht. Eine Ermäßigung der Pauschalgebühr ist ausschließlich in den in Tarifpost 1 Anmerkung 4 GGG geregelten Fällen vorgesehen und liegt im vorliegenden Fall kein Anwendungsfall der Tarifpost 1 GGG vor.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz – unter Verweis auf die in den Bestimmungen in Tarifpost 1 Anmerkung 4 GGG enthaltenen Gebührenermäßigungen bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz – moniert wird, dass das Fehlen eines Ermäßigungstatbestandes in Fällen einer zurückgewiesenen Zulassungsrevision, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, zumal die Zurückweisung einer Revision oftmals jedoch nur mit einem Einzeiler ohne Begründung erfolge und daher der Verfahrensaufwand wesentlich geringer sei als bei einem durchgeführten Verfahren erster Instanz und dass die Revisionswerbenden dadurch Gefahr laufen, in Rechtsmittelverfahren im Vergleich zum tatsächlichen Verwaltungsaufwand höhere – doppelt so hohe – Gebühren entrichten zu haben, greift dieses Vorbringen zu kurz.

In der Stammfassung der Anm. 2 der TP 3 GGG sah der Gesetzgeber in bestimmten Konstellationen noch eine Ermäßigung der Gebühr für den Fall der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision vor. Dies wurde vom Gesetzgeber des 2. BudgetbegleitG 1997 als "nicht mehr zeitgemäß" (vgl. 887 BlgNR 20. GP) aufgehoben (vgl. VwGH 05.07.1999, 99/16/0162).

Dass sich der Gesetzgeber nunmehr dazu entschlossen hat, bei der Entstehung des Gebührenanspruchs allein auf die Einbringung des Rechtsmittels abzustellen und dass es dabei auf andere Umstände, etwa auf das weitere Schicksal des Rechtsmittels, nicht mehr ankommt, erschließt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Z 1 lit. c GGG (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0124). Dass er in Bezug auf Tarifpost 3 GGG nunmehr auch keine Ermäßigungen mehr vorsieht, liegt im Ermessen des Gesetzgebers.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte sowie dem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und eine allfällige Verfassungswidrigkeit der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht erkannt werden (vgl. z.B. VfSlg 19.666/2012, VfGH 04.03.2025, G 130/2024; 30.06.2012, G 14/12; 01.03.2007, B301/06; VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051; EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272).

Die belangte Behörde hat daher zurecht die angefallene Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 762,00 berechnet. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8, -- gründet auf § 6a GEG und ist unstrittig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Unterlassen der mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Eine mündliche Verhandlung war durch das Bundesverwaltungsgericht nicht durchzuführen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt auf Grundlage des Aktes vollständig geklärt ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit dem Anspruch des Bundes auf Entrichtung einer Pauschalgebühren, dem Entstehungszeitpunkt dieser Gebührenschuld sowie der Möglichkeit einer Ermäßigung auseinandergesetzt (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0124, ua.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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