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L516 2332828-1•Bundesverwaltungsgericht L516 2332828-1
L516 2332828-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2026
Berufsausbildung Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Sprachkenntnisse
L516 2332828-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel MERTEN sowie Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Indonesien, vertreten durch Hawel em. · Eypeltauer · Gigleitner · Huber Partner, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Traun, vom 01.12.2025, ABB-Nr: 4604603, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen der XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die indonesische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 20.10.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Konditorin“ [auch: Zuckerbäcker:in] im Unternehmen der XXXX GmbH (in der Folge: Arbeitgeberin). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführerin nur 15 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 15 Punkte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. 1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf)
für die berufliche Tätigkeit als Konditorin [auch: Zuckerbäcker:in] im Unternehmen der Arbeitgeberin,
bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 40 Wochenstunden pro Monat und
einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 2.239,78 Euro.
Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren die folgenden Urkunden vor:
Diplom in indonesischer Sprache über den Abschluss einer Diplomausbildung „Lulus Program Diploma 3“ über ein absolviertes Diplomprogramm mit der verliehenen Bezeichnung „Tourismus-Experte“ („Ahli Madya Pariwisata“) im Studienprogramm „Die Kunst der Gebäckverarbeitung“ („Seni Pengolahan Patiseri“), am 31.07.2024 an der Einrichtung „Politeknik Pariwisata NHI Bandung“.
Es wurden keine Übersetzung des Diploms in die deutsche oder englische Sprache vorgelegt und das Diplom enthält auch keine Apostille. Es wurden auch keine Auflistung des Ausbildungszeitraums, der Ausbildungsinhalte und des Umfangs der einzelnen Ausbildungsinhalte (Transkript, „Academic Transcript“) vorgelegt.
Certificate of Competence für den Bereich „Food Production“ der Indonesian Professional Certification Authority vom 09.08.2024, mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren.
Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren eine als „Letter of Recommendation“ betitelte Urkunde der XXXX vor, laut welcher die Beschwerdeführerin als „Commis Pastry“ (Commis de Pâtisserie) beschäftigt wird. Dieses Empfehlungsschreiben ist undatiert und gibt keine Auskunft über den Beschäftigungszeitraum.
Laut einem von der Beschwerdeführerin selbst verfassten Lebenslauf ist sie seit August 2024 bei verschiedenen Betrieben als „Commis Pastry“ beschäftigt (gewesen). Nachweise dafür wurden nicht vorgelegt.
1. 4 Zu Sprachkenntnissen Deutsch
Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht.
1. 5 Zu Sprachkenntnissen Englisch
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem AMS einen „Listening and Reading official institutional score report“ des von ihr in Indonesien absolvierten ETS „TOEIC® Listening and Reading Test“ des „TOEIC institutional programs“ für die Fertigkeiten „Lesen“ und „Hören“ vom 25.07.2025 vorgelegt, mit einer Gesamtpunktezahl von 830 Punkten (für die Fertigkeit „Hören“ 440 Punkte, für „Lesen“ 390 Punkte). Nicht geprüft wurden bei dem von der Beschwerdeführerin durchgeführten Test die Fertigkeiten „Sprechen“ und „Schreiben“. Das Zeugnis nimmt keinen Bezug auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) des Europarats.
Der Anbieter dieses Tests, ETS (Educational Testing Service), teilte dem AMS am 05.11.2025 per E-Mail mit, dass das Testergebnis der Beschwerdeführerin nur in Indonesien verwendet werden könne und daher das Ergebnis außerhalb von Indonesien nicht bestätigt werden könne. ETS habe zwei TOEIC®-Programme mit klar definierten Anwendungen eingerichtet: die institutionellen und die öffentlichen Programme. Beide Programme liefern faire, gültige und zuverlässige TOEIC®-Werte. Jedoch liefere das institutionelle Programm einen offiziellen institutionellen Bewertungsbericht, der [nur] in dem Land anerkannt sei, in dem der Test durchgeführt worden sei. Das öffentliche Programm liefere [dagegen] einen offiziellen Bewertungsbericht (mit dem Bild des Testteilnehmers), der weltweit anerkannt sei. Für dieses Programm sei die Überprüfung der Punktzahl für jeden Nutzer innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der Testsitzung auf Abruf verfügbar.
Die Beschwerdeführerin war im Antragszeitpunkt 21 Jahre alt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten.
2. 1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Die Feststellung zur beantragten beruflichen Tätigkeit ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
Die Feststellungen zu den vorgelegten Urkunden über die in Indonesien absolvierte Ausbildung) beruhen auf den dazu von der Beschwerdeführerin beim AMS vorgelegten Dokumenten. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
In der Beschwerde vom 29.12.2025 wurde die Nachreichung einer beglaubigten englischen Übersetzung des Diploms der Politeknik Pariwisata NHI Bandung angekündigt, jedoch bisher nicht vorgelegt. (siehe zur Obliegenheit, von sich aus angekündigte Beweismittel auch vorzulegen VwGH 90/19/0266 RS 1)
Die Feststellungen zur Berufserfahrung ergeben sich aus der vorgelegten Urkunde und dem selbstverfassten Lebenslauf der Beschwerdeführerin, welche beim AMS vorgelegt wurden. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2. 4 Zu Sprachkenntnissen Deutsch
Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis über Deutschkenntnisse erbracht. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2. 5 Zu Sprachkenntnissen Englisch
Die Feststellungen zum vorgelegten Sprachtest beruhen auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Testergebnis und der Antwort des Sprachtest-Anbieters ETS, bei welchem die Beschwerdeführerin den Test durchgeführt hat. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
Die Feststellungen zum Alter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem Geburtsdatum in der vorgelegten Reisepasskopie. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS).
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß §12a AuslBG
Bescheidbegründung des AMS
3. 1 Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführerin nur 15 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 15 Punkte.
Das AMS führte dazu zusammengefasst aus, dass das vorgelegte Diplom “Lulus Programm Diploma 3” in keiner Übersetzung vorgelegt worden sei und aus den vorgelegten Unterlagen habe auch kein formaler Bildungsabschluss festgestellt werden können. Das “Certificate of Competence” enthalte ein Ablaufdatum und ein formaler Bildungsabschluss hätte keine Ablaufdatum. Da keine Berufsausbildung im Mangelberuf nachgewiesen worden sei, könne auch keine Berufserfahrung angerechnet werden; zudem enthalte das vorgelegte Dienstzeugnis auch keinen Beschäftigungszeitraum. Das vorgelegte Sprachzertifikat sei nicht lesbar gewesen.
Beschwerdevorbringen
3. 2 Mit der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin das dreijährige Diplomstudium im Studiengang „Baking und Pastry Art“ mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen habe. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass Zertifikate wie das vorgelegte „Certificate of Competence“ eine zeitlich begrenzte Gültigkeit besitzen würden, was jedoch nichts an der erworbenen Qualifikation ändere. Zudem habe die Beschwerdeführerin am 25.07.2025 einen international anerkannten Englischtest des ETS abgelegt, bei welchem sie im Testteil Hören 440 von 495 Punkten sowie im Testteil Lesen 390 von 495 Punkten erreicht habe. Eine beglaubigte Übersetzung des Diploms werde nachgereicht. Es handle sich beim Studiengang um eine Ausbildung mit einer Regelzeit von drei Jahren. Da damit die Qualifikation nachgewiesen sei, sei auch die nach Abschluss der Ausbildung erworbene Berufserfahrung entsprechend zu berücksichtigen. Das Sprachzertifikat sei nun mit der Beschwerde in gut lesbarer Form vorgelegt worden. (Beschwerde 29.12.2025)
Zur Abweisung der Beschwerde
Zu den Kriterien “Qualifikation” und „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“
3. 3 Gegen eine Anrechnung von Punkten für das Kriterium „Qualifikation“ spricht, dass für das vorgelegte Diplom „Lulus Program Diploma 3“ über den Abschluss einer Ausbildung mit 31.07.2024 keine Übersetzung des Diploms in die deutsche oder englische Sprache vorgelegt wurde, das Diplom keine Apostille enthält sowie auch keine Auflistung des Ausbildungszeitraums, der Ausbildungsinhalte und des Umfangs der einzelnen Ausbildungsinhalte (Transkript, „Academic Transcript“) vorgelegt wurde, sodass kein Nachweis erbracht wurde, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung mit der Lehrausbildung für den beantragten Mangelberuf gemäß der Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung (BGBl BGBl. II Nr. 336/2021) vergleichbar ist.
Auch das vorgelegte „Certificate of Competence“ stellt keinen Nachweis über den Abschluss einer Berufsausbildung im Mangelberuf und deren Inhalt und Umfang dar.
Und ohne eine Anrechnung einer Berufsausbildung sind auch keine Punkte für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ anzurechnen. (VwGH Ra 2021/09/0260 RS 2) Zudem enthält das vorgelegte Dienstzeugnis keine Angaben über den Beschäftigungszeitraum und in der Beschwerde wurde dies auch nicht ergänzt.
Keine Punkte für das Kriterium „Englischkenntnisse“
3. 4 Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Listening and Reading official institutional score report“ des Sprachtest-Anbieters ETS wird von ETS nicht bestätigt.
ETS teilte dem AMS mit, dass der Bewertungsbericht jenes institutionellen Programms nur in dem Land anerkannt ist, in dem der Test durchgeführt wurde, im Fall der Beschwerdeführerin somit Indonesien. Ausschließlich die Tests aus dem öffentlichen Programm von ETS liefern einen offiziellen Bewertungsbericht (mit dem Bild des Testteilnehmers), der weltweit anerkannt ist. Einen solchen Test aus dem öffentlichen Programm hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Report nimmt auch keinen Bezug auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) des Europarats.
3. 5 Unabhängig davon absolvierte die Beschwerdeführerin laut jenem Report lediglich eine Sprachprüfung über die Fertigkeiten „Lesen“ und „Hören“. Nicht geprüft wurden bei dem von der Beschwerdeführerin durchgeführten Test die Fertigkeiten „Sprechen“ und „Schreiben“.
In Österreich regelt das Integrationsgesetz (IntG) in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung die Integration unter anderem von rechtmäßig in Österreich niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (§ 3 Z 3 IntG iVm § 2 Abs 2 NAG; dazu zählt ua auch ein zukünftig beabsichtigter Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit). In der dazu erlassenen Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV) regelt § 15 IntG-DV („Prüfungsinhalt und Standards für die Durchführung der Sprachprüfungen“), dass – für die deutsche Sprache – die Sprachprüfungen zum Nachweis des Sprachniveaus B1 (Selbstständige Sprachverwendung) Fragen zur Sprachkompetenz umfassen und dabei die Sprachkompetenz die Fertigkeiten Hören, Schreiben, Sprechen und Lesen umfasst.
Angesichts dieser genauen Festlegung in § 15 IntG-DV, welche Fertigkeiten im Rahmen einer Sprachprüfung für das Sprachniveau B1 nachgewiesen werden müssen, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für den Nachweis von Englischkenntnissen zur selbstständigen Sprachverwendung (B1) iSd Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a AuslBG geringere Anforderungen stellen und keinen Nachweis über die Fertigkeiten Sprechen und Schreiben voraussetzen wollte, sodass auch hier ein Nachweis über jede der Fertigkeiten Hören, Schreiben, Sprechen und Lesen zu erbringen ist.
3. 6 Im vorliegenden Fall stellt daher der von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Listening and Reading official institutional score report“ keinen ausreichenden Nachweis von Englischkenntnissen zur selbstständigen Sprachverwendung (B1) iSd Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a AuslBG dar, da damit nur die Teilfertigkeiten Hören und Lesen nachgewiesen wurden, nicht jedoch die ebenso erforderlichen Fertigkeiten Sprechen und Schreiben. Zudem wurde der Test vom Sprachtest-Anbieter ETS nicht bestätigt.
Der Beschwerdeführerin können daher für das Kriterium „Englischkenntnisse“ keine Punkte angerechnet werden.
Ergebnis
3. 7 Im Ergebnis führt die Beschwerde selbst dann nicht zum Erfolg, wenn für die Kriterien “Qualifikation” und „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ die höchstmögliche Punkteanzahl vergeben werden könnte, konkret 30 Punkte für das Kriterium „Qualifikation“ sowie insgesamt 3 Punkte für eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ (1 Punkt je Halbjahr Berufserfahrung, gerechnet ab Ausbildungsabschluss 31.07.2024 bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung). Mit den bereits vom AMS berücksichtigten 15 Punkten für das Kriterium „Alter“ würden damit lediglich 48 Punkte erreicht werden.
Da für das Kriterium „Englischkenntnisse“ die notwendige Punkteanzahl nicht angerechnet werden kann (siehe zuvor 3.5-3.6), und auch keine weiteren Kriterien der Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a AuslBG erfüllt sind, kann im vorliegenden Fall daher die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten jedenfalls nicht erreicht werden.
Es liegen somit die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerdeführerin als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG nicht vor.
3. 8 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3. 9 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3. 10 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3. 11 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
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