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L516 2339575-1•Bundesverwaltungsgericht L516 2339575-1
L516 2339575-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2026
Berufsqualifikation Fachkräfteverordnung Rot-Weiß-Rot-Karte
L516 2339575-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel MERTEN und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Gmunden, vom 17.02.2026, ABB-Nr: 4632924, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen der XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 29.01.2026 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Maurer“ im Unternehmen der XXXX (in der Folge: Arbeitgeberin). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass die in der Arbeitgebererklärung angeführte berufliche Tätigkeit als „Maurer“ weder in der bundesweiten noch in der für Oberösterreich geltenden Mangelberufsliste 2026 aufscheine.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer verfügte über eine von 12.02.2024 bis 31.03.2026 gültige „Rot-Weiß-Rot–Karte“ und war bereits bei seiner Arbeitgeberin in folgenden Zeiträumen als Maurer beschäftigt: 16.02.2024-18.12.2024 | 12.05.2025-13.06.2025 | 24.06.2025-07.07.2025 | 17.07.-31.07.2025 (Krankengeldbezug) | 03.11.2025-17.12.2025.
In folgenden Zeiträumen bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld (ALG) bzw Notstandshilfe/Überbrückungshilfe (NH, ÜH): 13.02.2025-04.05.2025 (ALG) | 15.07.2025-16.07.2025 (ALG) | 05.08.2025-07.08.2025 (ALG) | 18.12.2025-09.02.2026 (ALG) | 10.02.2026-12.02.2026 (NH, ÜH).
Am 29.01.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Maurer“ im Unternehmen der Arbeitgeberin.
Nach der Fachkräfteverordnung 2026 ist der Beruf „Maurer/innen“ weder für das gesamte Bundesgebiet noch in der für das Bundesland Oberösterreich geltenden Mangelberufsliste als Mangelberuf festgelegt. (Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2026 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden, BGBl. II Nr. 316/2025)
Das AMS wies die Arbeitgeberin im Ermittlungsverfahren auf die Möglichkeit eines Zweckänderungsantrages für eine Rot-Weiß-Rot–Karte für sonstige Schlüsselkräfte hin. Ein derartiger Antrag wurde in der Folge jedoch nicht gestellt. Es wurde auch kein Antrag für einen anderen Mangelberuf gestellt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten.
Die Zeiten der Beschäftigung bei der Arbeitgeberin und des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe/Überbrückungshilfe ergeben sich aus Versicherungszeitenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. (OZ 2)
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß §12a AuslBG
Bescheidbegründung des AMS
3. 1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid zusammengefasst damit, dass die in der Arbeitgebererklärung angeführte berufliche Tätigkeit als „Maurer“ weder in der bundesweiten noch in der für Oberösterreich geltenden Mangelberufsliste 2026 aufscheint.
Beschwerdevorbringen
3. 2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zusammengefasst vor, dass er seit 16.02.2024 bei der Arbeitgeberin als Maurer Vollzeit beschäftigt sei. Zusätzlich übt er noch Tätigkeiten als Schalungsbauer und Betonbauer aus. Der Arbeitgeber habe bereits am 09.02.2026 gemeldet, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Firma stehe. Die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der kollektivvertraglichen Entlohnung seien erfüllt und könnten nachgewiesen werden. Die Arbeitgeberin brauche den Beschwerdeführer dringend als Arbeiter.
Zur Abweisung der Beschwerde
3. 3 Zum Beschwerdevorbringen ist ausgehend vom festgestellten Sachverhalt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht durchgehend seit 16.02.2024 bei der Arbeitgeberin beschäftigt ist. Er erreicht deshalb auch keine 21 Monate Beschäftigung innerhalb der letzten 24 Monate.
Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Maurer“.
Damit der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden darf, ist es gesetzlich erforderlich, dass die beantragte Tätigkeit in der aktuellen Fachkräfteverordnung als Mangelberuf aufgelistet ist.
Der beantragte Beruf „Maurer“ ist jedoch nicht als Mangelberuf in der aktuellen Fachkräfteverordnung 2026 festgelegt, weder für das gesamte Bundesgebiet noch in der für das Bundesland Oberösterreich geltenden Mangelberufsliste.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer zusätzlich als Betonbauer tätig sei, ist festzustellen, dass kein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde und das AMS diesen auch nicht prüfen konnte.
3. 4 Da der Beruf „Maurer“ kein Mangelberuf im Sinne der Fachkräfteverordnung 2026 ist, liegen somit die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG nicht vor.
3. 5 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3. 6 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3. 7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Revision
3. 8 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
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