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L521 2341356-1•Bundesverwaltungsgericht L521 2341356-1
L521 2341356-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2026
Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
L521 2341356-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Martin SOMMER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Erzherzog-Johann-Straße 7, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 29.10.2025, Zl. XXXX , betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 25.07.2024 nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung elektronisch im Wege eines Boten bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Antrag die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Die beschwerdeführende Partei führte erläuternd aus, dass in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Anschrift der ORF-Beitrag bereits von ihrem Ehegatten entrichtet werde.
2. Mit Note vom 21.05.2025 brachte die ORF-Beitrags Service GmbH nach Erhebung des aktuellen Hauptwohnsitzes der beschwerdeführenden Partei die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen betreffend den ORF-Beitrag zur Kenntnis und wies auf das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an der im Spruch angeführten Anschrift hin. Auf das unter einem mit der Antragstellung erstattete Vorbringen ging die ORF-Beitrags Service GmbH dabei nicht ein.
3. Die beschwerdeführende Partei äußerte sich mit Eingabe vom 26.05.2025 und wies neuerlich darauf hin, dass der ORF-Beitrag bereits von ihrem an derselben Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldeten Ehegatten im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens entrichtet werde. Die beschwerdeführende Partei brachte unter einem Zahlungsnachweise sowie eine Meldebestätigung in Vorlage.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 29.10.2025 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 7, 12 Abs. 2 Z. 2 sowie 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 Abs. 19 ORF-G zur Zahlung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 im Betrag von EUR 183,60 verpflichtet.
Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei sei volljährig, unterhalte seit dem 01.01.2024 einen Hauptwohnsitz an der im Spruch angeführten Anschrift und habe den ORF-Beitrag bislang nicht entrichtet. Der ORF-Beitrag betrage gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit § 31 Abs. 19 ORF-G monatlich EUR 15,30. Die beschwerdeführende Partei sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet.
5. Gegen den am 14.11.2025 zugestellten Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 29.10.2025 richtet sich die am 26.11.2025 fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei unter gleichzeitiger Vorlage von Zahlungsnachweisen neuerlich vor, mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt am selben Hauptwohnsitz zu leben. Da ihr Ehegatte den ORF-Beitrag seit dem 01.01.2024 laufend zur Beitragsnummer XXXX entrichte, werde die beschwerdeführende Partei „in ihrem subjektiven Recht auf einmalige Entrichtung des ORF Beitrages, bei Wohnsitz von mehreren Personen am selben Ort, verletzt“. Die Rechtsansicht der ORF-Beitrags Service GmbH, die beschwerdeführende Partei könne den von ihrem Ehegatten entrichteten ORF-Beitrag im Innenverhältnis zurückfordern, sei verfehlt.
6. Mit Beschluss vom 11.03.2025, E 4624/2024-11, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig sein, in denen der Verfassungsgerichtshof gleichartige Rechtsfragen zu lösen habe. Es geht insbesondere um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und dem ORF-G verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.
Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2025 wurde am 18.03.2025 gemäß § 86a Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VfGG) im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sodass mit diesem Tag die in § 86a Abs. 3 VfGG angeordneten Rechtsfolgen eintraten.
7. Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, die in seinem Beschluss vom 11.03.2025 dargelegten Rechtsfragen wie folgt zu beantworten:
„§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
§ 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des § 6 BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Aus § 31 Abs. 19 bis 22 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rund-Funk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 B-VG, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.
Die in § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 1 B-VG.
Die mit § 31 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.
§ 13 und § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.“
Die erörterten Antworten des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2025 wurden am 07.07.2025 gemäß § 86a Abs. 4 VfGG im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
8. Die auf den 04.03.2026 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1. Die am XXXX geborene beschwerdeführende Partei unterhält seit dem XXXX ihren Hauptwohnsitz in XXXX . Der Ehegatte der beschwerdeführenden Partei, XXXX , unterhält seit dem XXXX seinen Hauptwohnsitz ebenfalls in XXXX
1.2. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 25.07.2024 elektronisch im Wege eines Boten bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Antrag die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Zuvor erging an die beschwerdeführende Partei am 17.07.2024 eine Zahlungsaufforderung betreffend den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 im Betrag von EUR 183,60.
1.3. Für die verfahrensgegenständliche Anschrift wurde der ORF-Beitrag ab dem 01.01.2024 bereits dem Ehegatten der beschwerdeführenden Partei XXXX zu Beitragsnummer XXXX vorgeschrieben und von diesem auch laufend im Wege des Lastschriftverfahrens entrichtet.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes Zl. XXXX der ORF-Beitrags Service GmbH. Der Sachverhalt kann aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden.
Die beschwerdeführende Partei hat schon im Verfahren vor der Die ORF-Beitrags Service GmbH und nochmals unter einem mit der Beschwerde Zahlungsnachweise über die Entrichtung des ORF-Beitrages durch ihren Ehegatten vorgelegt. Die laufende Entrichtung des ORF-Beitrages durch den Ehegatten der beschwerdeführende Partei ist damit erwiesen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Vorlagebericht nicht entgegengetreten. Dass die „Meldung unter Beitragsnummer XXXX mit 01.01.2024 storniert“ worden sei, wie im angefochtenen Bescheid behauptet wird, erweist sich vor dem Hintergrund der vorgelegten Zahlungsnachweise als nicht nachvollziehbar. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat jedenfalls den ORF-Beitrag zu dieser Beitragsnummer laufend vom Konto des Ehegatten der beschwerdeführenden Partei abgebucht, was mit den Behauptungen der ORF-Beitrags Service GmbH im angefochtenen Bescheid nicht in Einklang zu bringen ist.
Das Bestehen von Hauptwohnsitzmeldungen an der hier gegenständlichen Anschrift XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig überprüft. Ausweislich der Daten des Zentralen Melderegisters bestehen die Hauptwohnsitzmeldungen wie in den Feststellungen festgehalten. Es liegen keine Divergenzen in Bezug auf die Anschrift vor.
Zu A)
3.1.1. Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 idF BGBl. I Nr. 59/2025, lautet auszugsweise:
„Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]“
„Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
[…]“
„Höhe des ORF-Beitrags
§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“
„Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
[…]“
„ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
[…]“
„Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. […]
(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“
„Einbringung von Beiträgen
§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. […]
[…]
(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
[…]“
„Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2) Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
[…]“
„Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
[…]
(4) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 und § 9 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
2. § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 4 bis 8, § 17 Abs. 8, § 21 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 3 und 4 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
3. § 5 Abs. 3 bis 6 sowie § 15 Abs. 4 und 8a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
4. § 5 Abs. 2a tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
5. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 wieder in Kraft.“
3.1.2. Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 58/2025, lautet auszugsweise:
„Stiftung „Österreichischer Rundfunk“
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.
[…]“
„Nettokosten und ORF-Beitrag
§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
[…]
(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
[…]
(19) In den Jahren 2024 bis 2029 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
nicht übersteigen.“
3.2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 ORF-G dient der ORF-Beitrag der Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (§§ 3 bis 5 ORF-G) entstehenden Nettokosten. Der ORF-Beitrag ist nach den Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 von der ORF-Beitrags Service GmbH einzuheben (§ 31 Abs. 17 ORF-G, § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 differenziert im Hinblick auf die Beitragspflicht zwischen zwei alternativen Tatbeständen, nämlich der Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach Maßgabe des § 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024.
Die beschwerdeführende Partei ist nicht Unternehmer, sodass die Voraussetzungen für das Bestehen einer Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu prüfen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, frühestens aber mit 01.01.2024, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
3.2.2. Die beschwerdeführende Partei ist ausweislich der Feststellungen eine natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie unterhält seit dem XXXX ihren Hauptwohnsitz in XXXX .
Der ORF-Beitrag wird gemäß § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von jeder im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person geschuldet. Sind an einer Adresse allerdings mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner. Der ORF Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
Die beschwerdeführende Partei hat bereits im Verfahren vor der ORF-Beitrags Service GmbH nachgewiesen, dass der ORF-Beitrag für die verfahrensgegenständliche Anschrift im hier maßgeblichen Zeitraum bereits ihrem Ehegatten zu Beitragsnummer XXXX vorgeschrieben und von diesem auch laufend entrichtet wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses der Behörde die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall, welche der Gesamtschuldner, die dieselbe Leistung schulden, sie zur Leistung heranziehen will. Das Gesetz räumt der Behörde somit einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen hat (statt aller VwGH 26.09.2024, Ra 2022/13/0106 mwN). Die Heranziehung einer Gesamtschuldnerin zur Leistung trotz vorangehender Einzahlung des ORF-Beitrages durch einen anderen Gesamtschuldner stellt eine ermessenswidrige Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners dar. Daran vermag auch der Verweis auf einen Ausgleich im Innenverhältnis nichts zu ändern.
Die nochmalige Festsetzung des ORF-Beitrags für dieselbe Anschrift zu Lasten der beschwerdeführenden Partei erweist sich deshalb und vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 2 letzter Satz ORF-Beitrags-Gesetz 2024 als unzulässig, zumal keine Rechtsgrundlage für die Schaffung eines Exekutionstitels über eine von einem anderen Gesamtschuldner bereits beglichene Schuld besteht.
3.2.3. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist schon aus diesem Grund Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in Ermangelung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des ORF-Beitrages zu Lasten der beschwerdeführenden Partei ersatzlos aufzuheben.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren Wortlaut der den Spruch tragenden Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024. Insoweit waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen wie im gegenständlichen Fall klar und eindeutig, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
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