Bundesverwaltungsgericht W113 2327720-1

W113 2327720-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2026

Regest

Cross Compliance Direktzahlung Geldstrafe Haft INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Misshandlung Tierquälerei Tierschutz Vergehen Verschulden vorsätzliche Begehung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W113 2327720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W113.2327720.1.00

Spruch

W113 2327720-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Abänderungsbescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.06.2025, AZ II/4-DZ/24-27131089010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: beschwerdeführende Partei, stellte am 19.03.2024 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2024, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23.10.2024, GZ: 12 Hv 77/24f, wurde die beschwerdeführende Partei aufgrund des Tatbestandes der Tierquälerei nach §§ 2, 222 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à € 4,00 (insgesamt € 1.200,00), im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen.

3. Mit Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26160606010, wurden der beschwerdeführenden Partei Direktzahlungen in der Höhe von EUR 9.732,21 gewährt. Gegen den Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.

4. Mit weiterem Bescheid vom 30.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26508484010, wurde der Bescheid vom 15.01.2025 ersatzlos behoben. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das rechts rechtskräftig Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23.10.2024. Im Rahmen der Konditionalität im Antragsjahr 2024 sei aufgrund der festgestellten Tierschutz-Verstöße eine Prämiengewährung nicht möglich.

5. Am 31.05.2024 fand am Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) im Rahmen der Konditionalität statt. Bei dieser Kontrolle wurden Verstöße gegen die Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (TSKAE) sowie die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (TSNT) festgestellt. Weil die festgestellten Verstöße für die betroffenen Tiere mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst verbunden waren, wurden die Verstöße nach den festgelegten Kriterien mit Vorsatz bewertet.

6. Mit Schreiben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29.11.2024 wurde der AMA das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23.10.2024, 12 Hv 77/24f, sowie das Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Konditionalität zum Betrieb der beschwerdeführenden Partei weitergeleitet.

7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid vom 25.06.2025, AZ II/4-DZ/24-27131089010, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Direktzahlungen erneut abgewiesen und der Betrag in der Höhe von EUR 9.732,21 wegen Konditionalitätsverstößen rückgefordert.

Als Rechtsgrundlagen für die Konditionalität wurden Art. 9 und 10 VO 2022/1172 angeführt und auf den Anhang „Konditionalitäts-Berechnung“ verwiesen. Aus diesem Anhang ergibt sich ein Kürzungsprozentsatz von 100 % und werden Verstöße aus dem Bereich Tierschutz TSKAE, „Gebäude und Unterbringung“ sowie „Mindestbeleuchtung“, sowie aus dem Bereich Tierschutz TSNT, „Kontrollen“, „Gebäude und Unterbringung“ sowie „Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe“ angeführt. Bei der TKAE-Anforderung „Gebäude und Unterbringung“ sowie der TSNT-Anforderung „Kontrollen“ wurde ein vorheriger Verstoß mit dem Datum 06.06.2023 angeführt.

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 27.06.2025 zugestellt.

8. Dagegen richtet sich die online eingebrachte Beschwerde vom 06.02.2025, in der im Wesentlichen vorgebracht wird: „In den Jahren 2023 und 2024 war es mir aufgrund einer massiven Überforderung nicht möglich, die bei den Vorortkontrolle festgestellten Beanstandungen einzuhalten. Die bereits für 2023 angesetzten 30%igen Kürzungen bedeuten einen massiven finanziellen Einschnitt für mich. Die nun für 2024 angesetzten 100%igen Kürzungen sind aus meiner Sicht nicht mehr verhältnismäßig, da ich zu keinem Zeitpunkt unredliche Absichten hatte und es sich aus meiner Sicht um keinen Vorsatz handelt. Ich bitte daher um Linderung der Sanktion.“

Die beschwerdeführende Partei beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass die Zuerkennung der Beihilfe nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge, Rückzahlungen sowie Kürzungen und Ausschlüsse nicht oder nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe vorgeschrieben bzw. verhängt würden.

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 26.11.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, wie folgt:

Konkret seien laut dem Bewertungsblatt vorsätzliche Verstöße gegen die TSKE-Anforderung 4 „Gebäude und Unterbringung“, die TSKAE-Anforderung 5 „Mindestbeleuchtung“, die TSNT-Anforderung 2 „Kontrollen“, die TSNT-Anforderung 5 „Gebäude und Unterbringung“ sowie die TSNT-Anforderung 7 „Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe“ festgestellt. Gegen die TSKAE-Anforderung 4 sowie die TSNT-Anforderung seien wurden bereits im Antragsjahr 2023 Verstöße festgestellt und sanktioniert worden.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen seien für die mit Vorsatz bewerteten Tierschutz-Verstöße gegen die TSKAE-Anforderungen 4 und 5 sowie die TSNT-Anforderungen 2, 5 und 7 im Rahmen der Konditionalität von der AMA jeweils ein Kürzungsprozentsatz von 100 % vergeben worden. Die Gesamtkürzung würde 100 % betragen. Diese Kürzung mit 100 % sei aus Sicht der AMA damit zu rechtfertigen, dass am Betrieb der beschwerdeführenden Partei derart schwerwiegende Verstöße gegen den Tierschutz festgestellt worden seien, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund des Tatbestandes der Tierquälerei nach §§ 2, 222 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall StGB verurteilt worden sei. So seien laut dem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23.10.2024 einer Vielzahl von Rindern bzw. Kälbern zumindest über mehrere Wochen unnötige Qualen in Form von Schmerzen, Angst, Hunger und Durst zugefügt worden, sodass folglich von den insgesamt 105 gehaltenen Rindern 84 Rinder aufgrund ihres schlechten Ernährungszustandes geschlachtet worden seien und 10 Rinder aufgrund ihres schlechten Allgemeinzustandes notgetötet hätten werden müssen.

Auch unter Zugrundelegung der am Bewertungsblatt ersichtlichen Bewertung der vorsätzlichen Verstöße mit jeweils Ausmaß 3/Schwere 10/Dauer 5 sei aus Sicht der AMA die Vergabe eines Kürzungsprozentsatzes von jeweils 100 % angemessen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 31.05.2024 fand am Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt.

In dem dazu verfassten Bewertungsblatt zur VOK Konditionalität des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung werden fünf bei der am 31.05.2024 durchgeführten VOK ermittelten Verstöße der beschwerdeführenden Partei gegen die Konditionalitäts-Anforderungen im Bereich Tierwohl angeführt.

Konkret setzte die beschwerdeführende Partei zwei vorsätzliche Verstöße gegen die TSKAE-Anforderungen 4 und 5 „Gebäude und Unterbringung“ und „Mindestbeleuchtung“. Weiters erfolgte ein vorsätzlicher Verstoß gegen die TSNT-Anforderungen 2 „Kontrollen“, 5 „Gebäude und Unterbringung“ und 7 „Böden“.

Das Ausmaß der Verstöße wurde mit „3“ (betriebsübergreifend), die Schwere der Verstöße der Kontrollen mit „10“ (schwer) und bezüglich der Dauer mit „5“ (dauerhaft) bewertet. Ebenfalls wurden alle Verstöße als Vorsatz eingestuft.

Mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Wels vom 23.10.2024 wurde die beschwerdeführende Partei, GZ 12 Hv 77/24f, wurde die beschwerdeführende Partei wegen der Vergehen der Tierquälerei nach §§ 2; 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à € 4,00 (insgesamt € 1.200,00), im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Diese Konditionalitäts-Verstöße berücksichtigend wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Direktzahlungen im Abänderungsbescheid der AMA vom 25.06.2025, AZ II/4-DZ/24-27131089010, abgewiesen und eine Rückforderung des gewährten Betrages in Höhe von € 9.732,21 ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen insbesondere zu der VOK, dem Bewertungsblatt sowie zur Antragstellung des MFA ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Die gesetzten Verstöße ergeben sich durch eine Vor-Ort-Kontrolle vom 31.05.2024 und wurden in einem Bewertungsblatt des Landes Oberösterreich als zuständige Kontroll- und Bewertungsbehörde festgehalten und im Schreiben der Kontrollbehörde vom 26.11.2025 näher erläutert.

Die Feststellungen zu den festgestellten Verstößen und deren Ausmaß, Schwere und Dauer ergeben sich aus dem vorgelegten Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31.05.2024 sowie den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes Wels vom 23.10.2024, GZ 12 Hv 77/24f. Demzufolge ist die beschwerdeführende Partei schuldig, zumindest über mehrere Wochen einer Vielzahl von Rindern bzw. Kälbern unnötige Qualen in Form von Schmerzen, Angst, Hunger und Durst durch inadäquate Haltung (Unterlassen iSd § 2 StGB) teils unter nicht ausreichenden Lichtverhältnissen sowie unter mangelhaften hygienischen Bedingungen, wie insbesondere

-auf nassen, ungedämmten und mit Kot verschmutzen Liegeflächen ohne Einstreu,

-durch Vernachlässigung der Pflege und Betreuung, insbesondere durch unzureichende Fütterung und Tränke,

-durch Unterlassung der erforderlichen tierärztlichen Behandlung im Krankheitsfall zugefügt, sodass folglich von den insgesamt 105 gehaltenen Rindern 84 Rinder aufgrund ihres schlechten Ernährungszustandes geschlachtet sowie 10 Rinder aufgrund ihres schlechten Allgemeinzustandes notgetötet werden mussten und zwar insbesondere

1. /43 im Maststall gehaltenen Rindern durch unzureichende Tränkung und Fütterung, sodass diese Hunger und Durst erlitten;

2. / dem in Anbindehaltung gehaltenen Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 52 7319 474 durch die Haltung an einer zu engen Kette, sodass diese dorsal im Bereich des Halses einwuchs, wodurch das Tier eine mit schweren Schmerzen einhergehende offene, tiefe und chronische Wunde erlitt, die er nicht versorgte bzw. nicht tierärztlich behandeln ließ;

3. / dem frei laufenden Jungrind mit der Ohrenmarkennummer AT 65 2992 28 durch Unterlassung der erforderlichen Versorgung und tierärztlichen Untersuchung bzw. Behandlung der Lahmheit an dessen rechter Hinterextremität;

4. / 44 in Anbindehaltung gehaltenen Rindern sowie 7 Jungrindern und Kälbern durch unzureichendes Ausmisten sowie Haltung der Tiere auf teils hochgradig mir Kot verschmutzen, teils nassen und nicht wärmegedämmten bzw. harten Beton-Liegeflächen ohne Einstreu, sodass die Tiere großteils im gesamten Abdominalbereich bis auf Höhe der dorsalen Beckenknochen mit Kot verschmutzt waren, wodurch zumindest das Rind mit der Ohrmarkennummer AT 86 6045 829 eine hochgradige Schleimbeutelentzündung in Form einer faustballgroßen Umfangsvermehrung im Bereich des linken Tarsalgelenkes erlitt;

5. / 3 Kälber durch Haltung in finsteren Räumen ohne Tageslicht sowie ohne künstliche Beleuchtung, sodass diese zumindest Angst erlitten.

Wie der Begründung des Urteils des Landesgerichtes Wels zu entnehmen ist, hat die beschwerdeführende Partei auch die Verantwortung für die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen übernommen.

Auch merkten die Kontrollorgane, welche die VOK am 06.06.2023 durchführten, zum festgestellten Sachverhalt im Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Konditionalität unter den Bewertungen an, wie folgt:

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Der Argumentation der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde, sie habe nicht vorsätzlich gehandelt, kommt gegenüber der nachvollziehbaren fachlich-tierärztlichen Bewertung der zuständigen Stelle und der Begründung des Landesgerichtes Wels keine Bedeutung zu.

Im Übrigen ist auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

3.2.1. Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:

„Abschnitt 2

Konditionalität

Artikel 12

Grundsatz und Geltungsbereich

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:

a) Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen;

b) öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit;

c) Tierwohl.

(2) Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.

[…]

ANHANG III

VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 12

GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung

GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen

Bereiche

Hauptthema

Anforderungen und Standards

Wichtigstes Ziel des Standards

Tierwohl

Tierwohl

[…]

GAB 9

[…]

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7):

Artikel 3 und 4

[…]

GAB 10

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5):

Artikel 3 und 4

GAB 11

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom

20. Juli 1998 über den Schutz

landwirtschaftlicher Nutztiere

(ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23):

Artikel 4

[…]“

3.2.2. Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:

„Artikel 84

Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen.

Die Verwaltungssanktionen werden gemäß Unterabsatz 1 nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden.

[…]

(2) Für die Regelung für Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gilt:

a) Es muss Vorschriften für die Verhängung von Verwaltungssanktionen in den Fällen umfassen, in denen die landwirtschaftliche Fläche, der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile der Fläche oder des Betriebs im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wird oder werden; Mit diesen Vorschriften ist die Haftung für Verstöße fair und ausgewogen zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmer aufzuteilen.

b) unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen. Der Begünstigte wird jedoch über den festgestellten Verstoß und über die Verpflichtung, für die Zukunft Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, unterrichtet;

c) die Mitgliedstaaten haben vorzusehen, dass keine Verwaltungssanktion verhängt wird, wenn

i) der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen ist;

ii) der Verstoß auf eine Anordnung einer Behörde zurückzuführen ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, durch den der Übertragende nicht länger über die landwirtschaftliche Fläche oder der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile des Betriebs verfügen kann;

[…]

Artikel 85

Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen

(1) Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 84 werden in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die gemäß Artikel 83 Absatz 6 durchgeführten Kontrollen.

(2) Die Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.

(3) Hat der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, so wird keine Verwaltungssanktion verhängt.

Die Mitgliedstaaten richten einen Informationsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die Begünstigten über den festgestellten Verstoß und etwaige zu ergreifende Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden. Dieser Mechanismus umfasst auch die spezifischen landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115, zu deren Teilnahme die betroffenen Begünstigten verpflichtet werden können.

(4) Setzt ein Mitgliedstaat das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem zur Feststellung von Verstößen ein, so kann er beschließen, eine prozentual geringere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Kürzung vorzunehmen.

(5) Hat der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so wird eine prozentual höhere als die in Absatz 2 vorgesehene Kürzung vorgenommen.

(6) Wenn derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt, beträgt die prozentuale Kürzung in der Regel 10 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin wiederholt auf, so gelten diese Fälle als vorsätzliche Verstöße.

Bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Kürzung mindestens 15 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.

(7) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung der Verwaltungssanktionen gemäß diesem Kapitel zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch detaillierte Vorschriften für die Verhängung und Berechnung dieser Sanktionen ergänzt wird.“

3.2.3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise:

„KAPITEL III

VERHÄNGUNG UND BERECHNUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN IM BEREICH DER KONDITIONALITÄT

Artikel 6

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116.

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Verstoß“ meint die Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Unionsbestimmungen oder der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung festgelegten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen;

b) „Standards“ meint die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Standards;

c) „Jahr der Feststellung“ meint das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde;

d) „Bereiche der Konditionalität“ meint einen der drei Bereiche gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Artikel 7

Allgemeine Grundsätze zu Verstößen

(1) Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.

(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

Artikel 8

Allgemeine Grundsätze für Verwaltungssanktionen

(1) Die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird nur verhängt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, berechnet ab dem Jahr und einschließlich des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde, ein Verstoß festgestellt wird.

(2) Kommt es über mehrere Kalenderjahre kontinuierlich zu demselben Verstoß, so wird für jedes Kalenderjahr, in dem der Verstoß begangen wurde, eine Verwaltungssanktion verhängt. Die Berechnung der Verwaltungssanktion erfolgt auf der Grundlage der Zahlungen, die dem betreffenden Begünstigten in Bezug auf Beihilfe- oder Zahlungsanträge gewährt wurden oder zu gewähren sind, die im Laufe der Kalenderjahre eingereicht wurden oder eingereicht werden, in denen der Verstoß begangen wurde.

(3) Reicht der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung keinen Beihilfeantrag ein oder übersteigt die Verwaltungssanktion den Gesamtbetrag der Zahlungen, die dem Begünstigten für Beihilfeanträge gewährt wurden oder zu gewähren sind, die er im Laufe des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat oder stellen wird, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (1) eingezogen.

Artikel 9

Prozentsätze der Kürzungen bei nicht vorsätzlichen Verstößen

(1) Bei festgestellten nicht vorsätzlichen Verstößen kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 2 der genannten Verordnung auf bis zu 1 % zu senken.

(2) Hat ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 5 der genannten Verordnung auf bis zu 10 % anzuheben.

(3) Dauert ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin an, so findet der Kürzungssatz gemäß Artikel 85 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur dann Anwendung, wenn der Begünstigte über den zuvor festgestellten Verstoß unterrichtet wurde. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin auf, so gilt dieser Fall als vorsätzlicher Verstoß.

(4) Hat ein festgestellter Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung und wird keine Verwaltungssanktion gemäß Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt, so wird der Verstoß bei der Feststellung, ob ein Verstoß wiederholt auftritt oder andauert, nicht berücksichtigt.

(5) Nutzt ein Mitgliedstaat das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Aufdeckung von Verstößen, so kann die für festgestellte nicht vorsätzliche Verstöße zu verhängende Kürzung niedriger sein als die Kürzung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, muss jedoch mindestens 0,5 % des Gesamtbetrags betragen, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung ergibt.

Artikel 10

Prozentsätze der Kürzungen bei vorsätzlichen Verstößen

Die prozentuale Kürzung bei einem festgestellten vorsätzlichen Verstoß beträgt mindestens 15 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt. Auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann die Zahlstelle beschließen, diesen Prozentsatz auf bis zu 100 % anzuheben.

Artikel 11

Berechnung der Kürzungen bei mehreren Verstößen im selben Kalenderjahr

(1) Stellt ein festgestellter Verstoß gegen einen Standard auch einen Verstoß gegen eine Anforderung dar, so gilt der Verstoß als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Konditionalitätsbereichs der Anforderung.

(2) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte nicht wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze werden addiert. Die Kürzungen dürfen jedoch insgesamt folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

a) 5 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt, wenn keiner der Verstöße schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat oder eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet; oder

b) 10 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt, wenn mindestens einer der Verstöße schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat oder eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet.

(3) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen werden addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 20 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.

(4) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen werden addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 100 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.

(5) Sind im selben Kalenderjahr mehrere nicht vorsätzliche, wiederholte und vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so werden die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen gegebenenfalls nach Anwendung der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 100 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.

[…]“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität gemäß Art. 12 VO (EU) 2021/2115 ersetzt. Diese Vorschriften legen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden.

Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Art. 84 und 85 der VO (EU) 2021/2116. Aufgrund des Art. 85 Abs. 7 leg.cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen.

Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, ist gegen die beschwerdeführende Partei ein Strafverfahren wegen § 222 Abs. 1 StGB geführt worden. Hierzu ist festzuhalten, dass bereits die Qualifizierung unter diesen Straftatbestand einen (zumindest bedingten) Vorsatz erfordert, der sich auch auf das (normative) Tatbestandsmerkmal „unnötige Qualen“ erstrecken muss (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 222 Rz. 88 [Stand 01.03.2025, rdb.at]). Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, hat die beschwerdeführende Partei auch die Verantwortung für die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen übernommen.

Wie ebenfalls festgestellt, hat die beschwerdeführende Partei unstrittig vorsätzliche Konditionalitäts-Verstöße gegen die TSKAE-Anforderungen 4 und 5 „Gebäude und Unterbringung“ und Mindestbeleuchtung“ sowie die TSNT-Anforderung 2 „Kontrollen begangen. Weiters hat die beschwerdeführende Partei gegen die TSNT-Anforderung 5 „Gebäude und Unterbringung“ sowie die TSNT-Anforderung 7 „Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe“ verstoßen. Diese Verstöße wurden vorsätzlich begangen, weil bei einer Vielzahl von Rindern bzw. Kälbern zumindest über mehrere Wochen unnötige Qualen in Form von Schmerzen, Angst, Hunger und Durst zugefügt wurden, sodass folglich von den insgesamt 105 gehaltenen Rindern 84 Rinder aufgrund ihres schlechten Ernährungszustandes geschlachtet und 10 Rinder aufgrund ihres schlechten Allgemeinzustandes notgetötet werden mussten.

Damit hat die beschwerdeführende Partei Konditionalitätsverstöße gemäß Art. 12 der VO (EU) 2021/2115 iVm deren Anhang III, GAB 9 und 11, gesetzt und war eine entsprechende Kürzung zu verhängen.

Bei der Berechnung der Verwaltungssanktion sind Schwere, Ausmaß und Dauer oder wiederholtes Auftreten der festgestellten Verstöße gemäß Art. 85 Abs. 1 vorletzter Satz VO (EU) 2021/2116 zu berücksichtigen.

Im Fall der beschwerdeführenden Partei hat das zuständige Amt der Oberösterreichischen Landesregierung in seiner fachlichen Beurteilung jeden vorsätzlichen Verstoß angesichts der im Sachverhalt geschilderten Umstände bei der Schwere mit „10“ (gravierend) und Dauer mit „5“ (dauerhaft) und beim Ausmaß mit einer „3“ für betriebsübergreifende und die Verstöße mit „Vorsatz“ bewertet.

Ein vorsätzlicher Verstoß liegt gemäß dem EuGH-Urteil vom 27.02.2014, Rechtssache C-396/12, dann vor, wenn der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder – ohne dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt.

Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2022/1172 ist bei vorsätzlichen Verstößen ein Kürzungsprozentsatz zwischen 15 % und 100 % zu vergeben.

Die Sanktionierung wurde von der belangten Behörde unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Art. 84 und 85 der VO (EU) 2021/2116 iVm den Art. 7ff der VO (EU) 2022/1172 vorgenommen. Gemäß dem Art. 10 der VO (EU) 2022/1172 wurde für die mit Vorsatz bewerteten Tierschutz-Verstöße gegen die TSKAE-Anforderungen 4 und 5 sowie die TSNT-Anforderungen 2, 5 und 7 im Rahmen der Konditionalität von der AMA jeweils ein Kürzungsprozentsatz von 100 % vergeben. Die Gesamtkürzung beträgt 100 % (vgl. Art. 11 Abs. 5 VO (EU) 2022/1172).

Auch an der Tatsache, dass die AMA es als erschwerend gewertet hat, dass die festgestellten Verstöße derart schwerwiegend waren, sodass sogar ein Strafverfahren gegen die beschwerdeführende Partei wegen der Vergehen der Tierquälerei geführt wurde und die beschwerdeführende Partei deswegen verurteilt wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, sodass die AMA das ihr eingeräumte Ermessen in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften ausgeübt hat.

Zusammengefasst sind keine Gründe hervorgekommen, von der Beurteilung der festgestellten Verstöße oder anderen Feststellungen im angefochtenen Bescheid abzuweichen.

3.4. Ergebnis:

Die Entscheidung der AMA ist daher zu Recht ergangen und war die Beschwerde abzuweisen.

3.5. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).

Zu Spruchpunkt B)

3.6. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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