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W121 2310909-1•Bundesverwaltungsgericht W121 2310909-1
W121 2310909-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2026
Anrechnung Antragszeitpunkt Berechnung Kinderbetreungsgeld Notstandshilfe
W121 2310909-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Beatrix BINDER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , VN: XXXX , betreffend den Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß §§ 33, 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) die Zuerkennung von Notstandshilfe.
Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe vom XXXX gemäß §§ 33, 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Notlage keine Folge gegeben werde. Begründend wurde nach Darlegung der gesetzlichen Grundlage ausgeführt, dass das dem Beschwerdeführer gebührende Kinderbetreuungsgeld seinem Anspruch auf Notstandshilfe übersteige, weshalb keine Notlage vorliegen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer, seine Frau und seine Kinder alleine an der Wohnadresse gemeldet seien und in den nächsten Wochen ihr drittes Kind erwarten würden. Der Geburtstermin sei ungefähr der XXXX . Der Beschwerdeführer könne die Wohnbeihilfe nicht beziehen, da er derzeit nichts verdiene. Die Dame, die der Beschwerdeführer kontaktiert habe, führte aus, dass dies mit der Mindestsicherung gedeckt sei. Der Beschwerdeführer bitte daher seinen Antrag nochmals zu bearbeiten und hoffe, rückwirkend ausbezahlt werden zu können.
Am XXXX wurde die Beschwerde samt maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist XXXX sowie Vater von XXXX minderjährigen Kindern. Er lebt mit seiner XXXX und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezieht Familienbeihilfe für die XXXX gemeinsamen Kinder.
Er stand zuletzt vom XXXX mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis XXXX in einem längeren vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.
Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer ab dem XXXX Arbeitslosengeld für eine Bezugsdauer von XXXX Wochen mit einer Bemessungsgrundlage von XXXX zuerkannt. Vom XXXX bis zum XXXX stand der Beschwerdeführer in Bezug von Notstandshilfe.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Notstandshilfe.
Aus der herangezogenen Bemessungsgrundlage von XXXX ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von XXXX und ein tägliches Nettoeinkommen von XXXX .
Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt daher € XXXX (55 % des täglichen Nettoeinkommens).
Dem Beschwerdeführer gebühren bis zum XXXX zwei und ab dem XXXX (Geburt des dritten Kindes) drei Familienzuschläge in der Höhe von insgesamt € XXXX .
Gemäß § 21 Abs. 5 AlVG gebührt dem Beschwerdeführer aufgrund des Anspruches auf Familienzuschläge ein Ergänzungsbetrag in der Höhe von XXXX (höchstens in der Höhe von 80 % des täglichen Nettoeinkommens).
Dem Beschwerdeführer gebührt daher ein Arbeitslosengrundbetrag in der Höhe von XXXX täglich und ein Ergänzungsbetrag in der Höhe von € XXXX täglich, somit insgesamt XXXX .
Daraus ergibt sich ein Notstandshilfeanspruch (95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages) in der Höhe von € XXXX täglich zuzüglich der Familienzuschläge in der Höhe von € XXXX täglich, somit insgesamt € XXXX täglich.
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € XXXX täglich sowie im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € XXXX täglich. Im Zeitraum vom XXXX bezog der Beschwerdeführer daher insgesamt XXXX , im Zeitraum vom XXXX € XXXX , im Zeitraum vom XXXX € XXXX sowie im Zeitraum vom XXXX € XXXX .
Aufgrund der Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes gemäß §§ 36 und 36a AlVG ergibt sich für den Monat XXXX ein täglicher Anrechnungsbetrag in der Höhe von € XXXX und für den Monat XXXX ein täglicher Anrechnungsbetrag in der Höhe von € XXXX . Demnach hatte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX noch einen Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX (€ XXXX weniger € XXXX ) täglich sowie im Zeitraum vom XXXX in der Höhe von XXXX (€ XXXX weniger € XXXX ) täglich.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
Die Feststellung betreffenden den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist unstrittig und ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS.
Die festgestellte Höhe der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab dem XXXX ergibt sich aus der gesetzlichen Grundlage gemäß §§ 33, 36 AlVG iVm §§ 20, 21 AlVG und es wird hierzu auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) …
Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(3) bis (8) …
Dauer des Bezuges
§ 18. (1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
(2) bis (10) …
Ausmaß des Arbeitslosengeldes
§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2) bis (7) …
Bemessung des Arbeitslosengeldes
§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2a) bis (2b) …
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6) bis (8) …
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
Dauer
§ 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
Ausmaß
§ 36. (1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(6) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) – (7) …
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:
„Höchstbeitragsgrundlage
§ 45. (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
(2) Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.
(3) Abweichend von Abs. 1 darf für die nach § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt
1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 bezogen werden, das 35fache,
der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………………… 1.751,56 €
bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen ……….………….… 1.110,26 € Anm.²
b) – c) …
(2) – (4) …
Anm. 2: für 2024: 1 217,96 €“
3.3. Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 21 Abs. 1 AlVG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen.
Gemäß § 21 Abs. 3 AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
Gemäß § 36 Abs. 1 AlVG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen.
Der Beschwerdeführer stand zuletzt im Jahr XXXX in einem anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis. Zur Bemessung der Höhe des Anspruches auf Notstandshilfe war gemäß § 21 AlVG die damalige Beitragsgrundlage in der Höhe von € XXXX heranzuziehen.
Aus der herangezogenen Bemessungsgrundlage von € XXXX ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € XXXX und ein tägliches Nettoeinkommen von € XXXX .
Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührte dem Beschwerdeführer 55 % der nach § 21 Abs. 3 AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich € XXXX ), somit täglich € XXXX (55 % von € XXXX ).
Gemäß § 21 Abs. 4 AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstel des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (in der Höhe von € XXXX ) des Beschwerdeführers übersteigt nicht den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit bb ASVG („Ausgleichszulagenrichtsatz“) für das Jahr XXXX (in der Höhe von € XXXX monatlich bzw. € XXXX täglich) – daraus ergibt sich gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 4 AlVG ein maximal erreichbarer Ergänzungsbetrag in der Höhe von € XXXX täglich (Differenz zwischen dem täglichen Grundbetrag und dem Ausgleichszulagenrichtsatz), wobei der Ergänzungsbetrag nicht die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 AlVG überschreiten darf.
Gemäß § 21 Abs. 5 AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge gebührt das tägliche Arbeitslosengeld höchstens in der Höhe von 60 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Da der Beschwerdeführer bis zum XXXX Anspruch auf zwei bzw. ab dem XXXX (Geburt des dritten Kindes) auf drei Familienzuschläge hat, darf mit dem Ergänzungsbetrag kein höheres tägliches Arbeitslosengeld erreicht werden, als höchstens 80 % des Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Das bereits zuvor ermittelte tägliche Nettoeinkommen beträgt € XXXX wobei 80 % davon einem Betrag in der Höhe von € XXXX entsprechen und gebührt der Ergänzungsbetrag nur bis zu dieser Obergrenze. Dem Beschwerdeführer gebührt daher ein Ergänzungsbetrag in der Höhe von XXXX täglich.
3.4. Aus dem Arbeitslosengeldgrund- und Ergänzungsbetrag ergibt sich folgender Anspruch auf Notstandshilfe:
Gemäß § 36 Abs. 1 Z1 AlVG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe, vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen, 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; zuzüglich gebührender Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird. 95 % des bereits zuvor ermittelten Arbeitslosengeldgrundbetrages XXXX ) entsprechen € XXXX 95 % des Ergänzungsbetrages (€ XXXX ) entsprechen XXXX . Daraus ergibt sich insgesamt ein Notstandshilfegrundbetrag in der Höhe von € 25,29.
Dazu gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, wobei jedoch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 AlVG nicht überschritten werden darf. Als Obergrenze ist – wie bereits zuvor ausgeführt – der Betrag in der Höhe von € XXXX täglich (80 % des täglichen Nettoeinkommens) heranzuziehen. Es macht daher keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer (bis zum XXXX ) Anspruch auf zwei Familienzuschläge oder (ab dem XXXX ) auf drei Familienzuschläge hat: Bei zwei Familienzuschlägen sind zum Notstandshilfegrundbetrag (€ XXXX täglich) zwei Familienzuschläge á jeweils € 0,97 täglich dazuzurechnen, woraus sich ein (soweit noch „fiktiver“) Notstandshilfeanspruch in der Höhe von € XXXX täglich ergibt; im Fall von drei Familienzuschlägen á XXXX täglich ergibt sich ein (ebenso soweit noch „fiktiver“) Notstandshilfeanspruch in der Höhe von € XXXX täglich. In beiden Fällen gebühren die Familienzuschläge jedoch gemäß § 36 Abs. 1 AlVG jedoch nur „soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird“, weshalb die Familienzuschläge soweit einzukürzen sind, dass diese Obergrenze nicht überschritten wird und gebühren daher in beiden Fällen (egal ob Anspruch auf zwei oder drei Zuschläge besteht) Familienzuschläge in der Höhe von € XXXX täglich.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer also einen Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich, wobei dieser Anspruch aus dem Notstandshilfegrundbetrag in der Höhe von XXXX und Familienzuschlägen in der Höhe von XXXX täglich besteht.
3.5. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom XXXX Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € XXXX täglich sowie im Zeitraum vom XXXX Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € XXXX täglich. Im Zeitraum vom XXXX bezog der Beschwerdeführer daher insgesamt € XXXX , im Zeitraum vom XXXX , im Zeitraum vom XXXX sowie im Zeitraum vom XXXX .
Gemäß § 36 iVm § 36a AlVG zählt das Kinderbetreuungsgeld zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen (vgl. VwGH 26.07.2023, Ra 2023/08/0075) und ist dieses Einkommen daher gemäß § 36 Abs. 3 AlVG im Folgemonat auf die Notstandshilfe anzurechnen. Gemäß § 36 Abs. 4 ist der anzurechnende Betrag, bei der Anrechnung von Einkommen auf die Notstandshilfe, kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Im konkreten Fall Aufgrund der Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes gemäß §§ 36 und 36a AlVG ergeben sich für den Monat XXXX ein täglicher Anrechnungsbetrag in der Höhe von € XXXX und für den Monat XXXX ein täglicher Anrechnungsbetrag in der Höhe von € XXXX .
Demnach hatte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX noch einen Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich sowie im Zeitraum vom XXXX in der Höhe von XXXX täglich.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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