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W185 2313242-1•Bundesverwaltungsgericht W185 2313242-1
W185 2313242-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2026
Aufenthaltsrecht Außerlandesbringung mangelnder Anknüpfungspunkt sicherer Drittstaat
W185 2313242-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2025, Zl. 1420035204-241859117, zu Recht:
A)Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Kameruns, stellte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung.
Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2024 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich sowie in anderen EU-Staaten habe er keine Familienangehörigen. Seine Ehefrau und seine Tochter würden im Herkunftsstaat (dh in Kamerun) leben. Seine Ehefrau habe das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter. Der BF erklärte, den Herkunftsstaat im Mai 2021 illegal verlassen zu haben und nach Ghana gereist zu sein, wo er sich anschließend drei Jahre lang aufgehalten habe. In weiterer Folge sei er über Togo (Durchreise), Niger (Durchreise), Algerien (Durchreise), Tunesien (Durchreise) und Italien (Aufenthalt einen Monat) nach Österreich gelangt. In Italien habe ihn die Polizei aufgrund seines Gesundheitszustandes direkt in ein Krankenhaus gebracht. Abgesehen davon, habe er in Italien keinen Behördenkontakt gehabt. Mit dem Zug sei der BF dann nach Österreich gekommen. Er habe in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.04.2025 gab der BF im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Körperlich habe er keine Probleme, psychisch habe er hingegen “leichte Probleme” aufgrund eines erlittenen Traumas. Diesbezüglich habe er in Österreich einen Arzt konsultiert. Medikamente benötige der BF nicht. Sein UN-Reisepass, der ihm in Ghana ausgestellt worden sei, sei ihm in Wien “abhandengekommen”. Er habe den Pass in Wien noch verwendet, um eine SIM-Karte zu kaufen, ihm sei in der Folge aber die Brieftasche gestohlen worden. In Ghana sei dem BF von den Behörden der Asylstatus zuerkannt worden. In Ghana habe er zunächst bei einem Cousin von ihm gelebt. Seine Angehörigen in Kamerun habe der BF angewiesen, sein Geschäft und sein Taxi zu verkaufen, damit er sich mit dem Geld in Ghana “etwas aufbauen” könne; er habe Frau und Kind in Kamerun zu versorgen. Danach habe der BF in Ghana mit seinen Geschäften begonnen und sei im Zuge seiner Geschäftstätigkeiten auch mehrfach nach Niger gereist. Bei einer dieser Reisen sei es sehr spät geworden und er habe in Niger übernachten müssen. Zunächst sei dort ein überhöhter Preis für die Übernachtung verlangt worden und in weiterer Folge seien “sie” mit einem Messer bedroht worden. Dem BF seien dabei alle Wertsachen gestohlen worden; in der Folge sei er an einem unbekannten Ort in der Wüste ausgesetzt worden. Dort sei er tagelang alleine und ohne Essen gewesen und habe auch das erwähnte Traum erlitten. Nachdem der BF erfahren habe, dass er sich in Algerien und ihm angeboten worden sei, dass er nach Tunesien gebracht werden könnte, habe ihm seine Schwester Geld auf ein algerisches Konto überwiesen. In Tunesien habe der BF dann um Asyl ansuchen wollen, sei jedoch inhaftiert und ein paar Tage später nach Algerien zurückgebracht worden. Von dort aus sei er wieder nach Tunesien gereist und habe sich dort für ein paar Monate aufgehalten. Dann sei es ihm gelungen, nach Lampedusa zu gelangen. In Italien sei er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht erkennungsdienstlich behandelt worden, sondern direkt in ein Krankenhaus gebracht worden. In Italien habe sich der BF dann fast einen Monat lang aufgehalten bevor nach Österreich gereist sei. Seine Geschäfte in Kamerun würden nicht mehr weitergeführt, er werde nunmehr von seiner Familie finanziell unterstützt. In Ghana habe der BF nicht bleiben können, da er nach dem geschilderten Vorfall in Niger in der Wüste ausgesetzt worden sei und er von dort nicht nach Ghana hätte zurückgelangen können. Er habe nicht die finanziellen Mittel für eine Rückkehr von Tunesien nach Ghana gehabt. Abgesehen davon, dass alles, was er sich in Ghana aufgebaut gehabt habe, nicht mehr bestehe und er dort deshalb wieder von vorne anfangen müsste, spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Ghana. Er könne sich nicht daran erinnern, wann genau ihm in Ghana der Asylstatus zuerkannt worden sei. Seine Ehefrau und seine Tochter würden nach wie vor in Kamerun leben.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm ein Aufenthaltstitel "Besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß § 43 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des BF nicht gesichert feststehe. Der Genannte sei Staatsangehöriger Kameruns und gesund. Er sei verheiratet und habe ein Kind. In Ghana sei ihm internationaler Schutz zuerkannt und ein Reisepass für anerkannte Flüchtlinge ausgestellt worden. In Ghana drohe dem BF nicht die Ausweisung sowie Abschiebung in den Herkunftsstaat; er habe in Ghana ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht. Der BF habe in Ghana keine wie auch immer gearteten Probleme gehabt. Der Status des anerkannten Flüchtlings in Ghana sei mit der Ausreise des BF nicht erloschen. Er könne das mit dem Flüchtlingsstatus einhergehende Aufenthaltsrecht in Ghana weiterhin in Anspruch nehmen. In Österreich habe der Genannte keine Familienangehörigen und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach; er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Ghana habe die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet, das die Grundsätze der GFK und der EMRK sowie auch die Protokolle Nr. 6, 11 und 13 zur Konvention erfülle. In Ghana fände keine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte statt. Der BF habe keinen Versuch einer Widerlegung der nach § 4 Abs. 3 AsylG vermuteten Sicherheit nicht unternommen, sondern angegeben, dass ihm in Ghana ein Reisepass ausgestellt worden sei und er dort im Alltag keinen Einschränkungen unterworfen gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG lägen nicht vor. Der BF verfüge über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Eine Abschiebung des BF nach Ghana sei zulässig, da dieser dort über ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht als anerkannter Flüchtling verfüge und ihm dort keine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention gewährleisteten Rechte drohe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Flüchtlingsstatus in Ghana nicht mit Aufenthaltstiteln in Europa vergleichbar sei. Der BF sei in Ghana auch ständig in Gefahr, von der kamerunischen Armee, die zum Teil illegal außerhalb der Landesgrenzen operiere und Flüchtlinge regelmäßig aufgreife, nach Kamerun zurückgebracht zu werden. Schon aufgrund seiner Traumatisierung wäre der BF einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt, da er sich in seinem nunmehrigen Zustand durch die Antriebslosigkeit der mit dem Trauma einhergehenden Depression nicht mehr in der Lage sehe, sein Geschäft bei einer Rückkehr nach Ghana erneut aufzubauen und sich selbst versorgen zu können. Die belangte Behörde habe sich zwar allgemein mit dem Asylverfahren in Ghana und der erteilten Aufenthaltsberechtigung beschäftigt, es jedoch verabsäumt, im Rahmen der Einvernahme ausreichend Fragen bezüglich der konkreten Rückkehrsituation des schwer traumatisierten BF zu stellen. Es fänden sich nicht einmal Länderberichte in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Der BF könne nicht schlafen und sei tagsüber unruhig und getrieben. Er zeige Anzeichen einer Depression und habe eine Traumatisierung auch klar in der Einvernahme geäußert. Die Einholung eines Gutachtens nach den Standards des Istanbul-Protokolls zur Feststellung des psychischen Zustandes des BF und die Abklärung einer Traumatisierung aufgrund der Erlebnisse in Afrika würden beantragt. Dies sei nötig, um die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt einer Traumatisierung prüfen zu können bzw. um festzustellen, ob eine Abschiebung gegen das Non-Refoulement-Verbot verstoße. Die belangte Behörde hätte angesichts der de facto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation für internationale Schutzberechtigte in Ghana konkret prüfen müssen, ob der BF bei einer Rückkehr nach Ghana angemessen untergebracht würde und Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung sowie sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen hätte. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass der BF adäquat versorgt würde. Es sei keine Einzelfallprüfung durchgeführt worden und keine Zusicherung eingeholt worden, dass der BF tatsächlich wiederaufgenommen und einen Schutzstatus erhalten würde sowie bezüglich seiner Traumatisierung medizinisch versorgt würde. Dem BF drohe nun ein Leben in Illegalität in Österreich, zumal eine tatsächliche Abschiebung nach Ghana vermutlich gar nicht durchführbar wäre, da der BF kein ghanaischer Staatsbürger sei und voraussichtlich nicht identifiziert werden könnte. Die Behörde habe keine konkrete Prognose zur Rückkehrsituation angestellt. Dies verletze das Non-Refoulement-Verbot und sei eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflichten der Behörde. Die Einstufung von Ghana als sicherer Herkunftsstaat sei international zudem umstritten. Weiters indiziere eine Einstufung als sicheres Herkunftsland nicht per se, dass das Land für jeden und unter allen Umständen sicher wäre. Auch wenn es sich bei Ghana um einen sicheren Herkunftsstaat handle, werde im konkreten Fall die Schwelle des Art. 3 EMRK aufgrund der besonderen Vulnerabilität des BF erreicht. Ob der BF trotz der jahrelangen Abwesenheit weiterhin über einen ghanaischen Aufenthaltstitel verfüge, sei nicht geprüft worden und es liege auch kein Reisepass vor. Dem BF drohe eine Kettenabschiebung nach Kamerun. Auf die angegebene Traumatisierung und darauf, ob eine Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit der einhergehenden Depression überhaupt möglich wäre und der Schutzstatus vielleicht gar nicht mehr bestehe, werde nicht eingegangen und daher werde kein realistisches Rückkehrszenario geprüft. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der BF in Ghana, unabhängig von seinem Willen sowie seinen persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative aufgrund der ihn erwartenden Lebensbedingungen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Folglich wäre der BF im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine iSd Art. 3 EMRK relevante Notlage zu geraten. Aufgrund der langen Abwesenheit aus Ghana sei es wahrscheinlich, dass der Schutzstatus des BF inzwischen widerrufen worden sei. Die belangte Behörde habe zudem bezüglich Art. 8 EMRK eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Rückkehrentscheidung nicht in das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF eingreife und daher zulässig sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2025 (W185 2313242-1/4Z) wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 08.04.2026 wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt zu Ghana vom 14.03.2024 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit wurde seitens des BF bis dato kein Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.
Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger Kameruns, verließ den Herkunftsstaat im Mai 2021 und reiste nach Ghana, wo er sich drei Jahre lang aufhielt. In Ghana wurde dem BF internationaler Schutz zuerkannt und wurde ihm ein Reisepass für anerkannte Flüchtlinge ausgestellt.
In der Folge gelangte der BF über Togo, Niger, Algerien, Tunesien und Italien nach Österreich, wo er am 04.12.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Vor seinem Asylantrag in Österreich stellte der BF in keinem der soeben genannten Länder einen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor.
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ghana sprechen, liegen nicht vor. Der BF hat nicht dargetan, dass er im Falle einer Abschiebung nach Ghana Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der BF leidet an keinen schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist körperlich gesund und benötigt keine Medikamente. In Italien wurden beim BF eine Helicobacter pylori-Infektion und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und ihm Medikamente verschrieben. Der BF nahm in Österreich weder eine psychotherapeutische noch eine psychiatrische Behandlung in Anspruch. Eine besondere Vulnerabilität liegt nicht vor. Der BF ist arbeitsfähig.
In Österreich und sonstigen EU-Staaten verfügt der BF über keine Familienangehörigen. Der BF nahm während seines Aufenthaltes in Österreich durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und war im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig. Er nahm an einem Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1/1 teil. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF ist nicht erkennbar. Der BF verfügt über kein iSd Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich.
Die Ehefrau und die Tochter des BF leben nach wie vor im Herkunftsstaat Kamerun. In Ghana lebt ein Cousin des BF, bei dem dieser nach der dortigen Asylzuerkennung zunächst auch gelebt hat. Der BF hat in Ghana während seines dortigen Aufenthaltes ein Geschäft geführt. Konkrete Vorfälle gegen BF hat es dort nicht gegeben.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Lage im Drittstaat Ghana:
1.2.1. Der Staat Ghana hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet, welches die Grundsätze der GFK und der EMRK sowie auch der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention erfüllt. Eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte findet in Ghana nicht statt.
1.2.2. Länderinformation vom 14.03.2024:
Politische Lage
Die Republik Ghana ist eine Präsidialdemokratie auf Grundlage der Verfassung von 1992 (AA 6.10.2023). Die Dynamik der ghanaischen Demokratie und ihr friedliches Funktionieren werden von Beobachtern einhellig gelobt. Ghana gilt derzeit als eines der dynamischsten politischen Systeme in Westafrika (FD 1.1.2023).
Der Präsident, zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef, wird unmittelbar von der Wählerschaft für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Er verfügt über weitreichende Befugnisse unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßig garantierten Gewaltenteilung (AA 6.10.2023).
Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine knappe Mehrheit im Parlament. Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Ende 2024 geplant (AA 6.10.2023; vgl. FD 1.1.2023).
Das Land hat eine Reihe friedlicher politischer Wechsel zwischen den beiden großen politischen Parteien, dem National Democratic Congress (sozialdemokratisch) und der New Patriotic Party (Mitte-Rechts) durchlebt (FD 1.1.2023).
Im Dezember 2020 wurde Präsident Nana Akufo-Addo, der Partei New Patriotic Party (NPP), für eine zweite und letzte Amtszeit wiedergewählt (FD 1.1.2023). Inländische und internationale Beobachter bewerteten die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2020 als transparent und glaubwürdig. Vereinzelt kam es allerdings zu gewalttätigen Zwischenfällen, bei denen bis zu acht Menschen starben, einige davon durch Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).
Die Mitglieder des 275 Sitze zählenden Einkammerparlaments werden direkt in Einzelwahlkreisen für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die NPP, die im vorherigen Parlament die Mehrheit hatte, und die NDC haben bei den Wahlen, die zeitgleich mit der Präsidentschaftswahl 2020 stattfanden, jeweils 137 Sitze gewonnen. Einen Sitz gewann ein Unabhängiger, der sich bereit erklärte, die NPP zu unterstützen, so dass diese Partei de facto über eine knappe Mehrheit verfügt. Die Wahlbeobachter lobten den allgemeinen Verlauf der Wahlen (FH 2023).
Beobachter der Afrikanischen Union (AU) und der Europäischen Union (EU) bezeichneten den Wahlkampf als gut organisiert und im Allgemeinen friedlich, obwohl die EU-Beobachter eine mangelnde Regulierung der Wahlkampffinanzierung und einen Missbrauch staatlicher Mittel kritisierten. Die unmittelbare Zeit nach der Wahl war von Gewalt geprägt, und die nationale Polizei meldete mindestens fünf Tote in den Tagen nach der Wahl. NDC-Anhänger protestierten nach der Wahl in Teilen Ghanas und marschierten vor allem auf den Sitz der Wahlkommission in Accra (FH 2023).
Die Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) hat am 4.11.2023 ihren Kandidaten für die im Dezember 2024 angesetzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen gewählt. Die Vorwahlen konnte der aktuelle Vizepräsident Mahamudu Bawumia mit 61 % der Stimmen für sich entscheiden. Mahamudu Bawumia wird im Dezember 2024 gegen John Mahama, Kandidat der Hauptoppositionspartei National Democratic Congress (NDC) und ehemaliger ghanaischer Präsident von 2012 bis 2017, antreten (BAMF 17.1.2024).
Quellen:
•AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2023): Ghana: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 8.3.2024
•BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.1.2024): Briefing Notes Zusammenfassung, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-29188457/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%2D_Ghana%2C_Juli_bis_Dezember_2023%2C_31.12.2023.pdf?nodeid=29189115amp;vernum=-2, Zugriff 12.3.2024
•FD - France Diplomatie [Frankreich] (1.1.2023): Présentation du Ghana, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/ghana/presentation-du-ghana/, Zugriff 8.3.2024
•FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024
•USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024
Sicherheitslage
Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern relativ sicher und stabil (BMEIA 5.2024; vgl. EDA 18.1.2024).
Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftlichen Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen kommen, insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 30.1.2024). Gewisse politische, soziale und wirtschaftliche Spannungen führen sporadisch zu Protesten (EDA 18.1.2024). In der Vergangenheit sind diese friedlich verlaufen (AA 30.1.2024). Bei Demonstrationen sind gewalttätige Ausschreitungen möglich und können nicht ausgeschlossen werden (EDA 18.1.2024; vgl. AA 30.1.2024). Auch Straßenblockaden kommen vor (EDA 18.1.2024).
Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahelzone ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 18.1.2024). Insbesondere im Norden von Ghana (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West, Upper East, Bono, Bono East und Oti) besteht erhöhte Unsicherheit, dass terroristische oder kriminelle Gruppen aus dem Nachbarland Burkina Faso auch in Ghana operativ tätig werden (AA 30.1.2024; vgl. EDA 18.1.2024). Die Überwachung der Grenzgebiete wurde deutlich verstärkt (FD 22.1.2024).
Die Gefahr von bewaffneten Raubüberfällen und Kleinkriminalität kann nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 5.2024) Die Kriminalitätsrate ist im regionalen Vergleich gering, steigt aber derzeit aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der exponentiell angestiegenen Preise (AA 30.1.2024).
Ferner besteht in den nördlichen Landesteilen (Nord Volta, Northern and Upper-East Regions) die Gefahr von Auseinandersetzungen und Spannungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (BMEIA 5.3.2024; vgl. EDA 18.1.2024, FD 22.1.2024). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (BMEIA 5.3.2024). Dabei kann es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen, die wiederholt Todesopfer und Verletzte fordern (EDA 18.1.2024).
In den Regionen Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West und Upper East besteht ferner die Gefahr von Entführungen und Überfällen, auch auf den Hauptverkehrsstrecken (AA 30.1.2024).
Quellen:
•AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.1.2024): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 1.3.2024
•BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.3.2024): Reiseinformation Ghana (Republik Ghana), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 5.3.2024
•EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.1.2024): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html#eda5a642c, Zugriff 8.3.2024
•FD - France Diplomatie [Frankreich] (22.1.2024): Ghana, Benin, Conseils par pays/destination, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ghana/#sante, Zugriff 1.3.2024
Rechtsschutz / Justizwesen
Obwohl die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), und die Justiz in den letzten Jahren ein höheres Maß an Unparteilichkeit bewiesen hat (FH 2023), ist die Justiz unrechtmäßiger Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Verzögerungen bei der Rechtsprechung stellen weiterhin ein Problem dar (FH 2023). Berichten zufolge nehmen Justizbeamte Bestechungsgelder an, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Akten zu "verlieren" oder für den Bestechenden günstige Urteile zu fällen (USDOS 20.3.2023).
Der verfassungsmäßige Schutz für ein ordnungsgemäßes Verfahren und die Rechte der Angeklagten werden größtenteils aufrechterhalten (FH 2023).
Eine Beschwerdestelle im Justizministerium, die von einem pensionierten Richter des Obersten Gerichtshofs geleitet wird, befasst sich mit Beschwerden der Öffentlichkeit, z. B. über unfaire Behandlung durch ein Gericht oder einen Richter, unrechtmäßige Festnahme oder Inhaftierung, fehlende Prozessunterlagen, Verzögerungen bei Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung sowie Bestechung von Richtern. Die Regierung hält sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
•FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024
•USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024
Sicherheitsbehörden
The Ghana Police Service (Polizei) ist dem Innenministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 20.2.2024) und für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig (USDOS 20.3.2023). Das Militär ist dem Verteidigungsministerium unterstellt und nimmt weiterhin unterstützend an den Strafverfolgungsmaßnahmen teil. Das Nationale Nachrichtendienstbüro bearbeitet Fälle, die als kritisch für die Sicherheit des Staates angesehen werden, und ist dem Ministerium für nationale Sicherheit unterstellt. Es wurde berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem im ghanaischen Polizeidienst, insbesondere in Bezug auf Korruption und Bestechung. Die Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren gehen nicht wirksam gegen Berichte über Misshandlungen und Bestechung vor. Korruption, Brutalität, uneinheitliche Ausbildung, mangelnde Aufsicht und ein überlastetes Justizsystem tragen zur Straflosigkeit der Polizei bei. Die Polizei reagiert oft nicht auf Meldungen von Straftaten (USDOS 20.3.2023).
2022 begann Ghana seine Militärpräsenz im Norden des Landes zu verstärken, um der Bedrohung durch die Terrororganisation Jama'at Nasr al-Islam wal Muslimin (JNIM) zu begegnen, die Anschläge in den Nachbarländern Burkina Faso, Elfenbeinküste und Togo verübt haben; Ghana hat außerdem eine Initiative zur Stärkung der Sicherheitskooperation und des Informationsaustauschs zwischen den Nachbarländern am Golf von Guinea und den Sahelländern vorangetrieben (CIA 20.2.2024).
Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei und der Ausschuss für Berufsstandards der Polizei untersuchten Beschwerden über übermäßige Gewaltanwendung durch Polizeikräfte (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
•CIA - Central Intelligence Agency [USA] (20.2.2024): The World Factbook – Ghana, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ghana/, Zugriff 4.3.2024
•USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Praktiken, die unmenschlich sind oder das körperliche und geistige Wohlbefinden einer Person beeinträchtigen. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Polizei inhaftierte Verdächtige und andere Bürger schlug und anderweitig misshandelte. Die Polizei streitet die Vorwürfe im Allgemeinen ab oder behauptet, das Ausmaß der Gewaltanwendung sei gerechtfertigt. Die Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren gingen nicht wirksam auf Berichte über Missstände und Bestechung ein. Die Ergebnisse interner polizeilicher Untersuchungen werden fast nie veröffentlicht (USDOS 20.3.2023).
Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei (IGP) und der PPSB (Police Professional Standards Bureau) untersucht Vorwürfe übermäßiger Gewalt durch Mitglieder der Sicherheitskräfte und untersucht auch Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten (USDOS 20.3.2023).
Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch berichtete im Dezember 2022, dass in Ghana nach wie vor Menschen mit tatsächlichen oder vermeintlichen psychischen Erkrankungen in traditionellen Heilungszentren bzw. religiösen Einrichtungen angekettet werden, obwohl die Praxis des Ankettens verboten ist. HRW dokumentierte mehr als 60 Menschen, einschließlich Minderjährigen, die in fünf Einrichtungen entweder angekettet oder in Käfigen festgehalten wurden (AI 28.3 2023).
Medien berichteten 2022 von mehreren Tötungen und Tötungsversuchen an Frauen zu rituellen Zwecken. In den Regionen Nord, Nordost, Upper East und Upper West verbannten Familien oder traditionelle Autoritäten ältere Frauen, oft Witwen, die der „Hexerei“ verdächtigt wurden, in „Hexendörfer“. Einige Frauen wurden getötet. Die Zahl der Personen in den Lagern ist seit 2020 aufgrund von Bildungs-, Unterstützungs- und Reintegrationsangeboten von Kirchen und zivilgesellschaftlichen Organisationen deutlich zurückgegangen (USDOS 20.3.2023).
Laut dem Bericht des Parlamentausschusses vom 25.7.2023, wurden grundlegende Gesetze verabschiedet, die bei Zustimmung des Präsidenten einen deutlichen Fortschritt hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte bedeuten. Das Gesetz zur Änderung der strafrechtlichen Vorschriften verbietet Hexereianschuldigungen. Es verbietet die Ausübung der Tätigkeit als Hexendoktor oder Hexensucher und untersagt die Beschuldigung, Benennung oder Kennzeichnung einer anderen Person als Hexe und damit zusammenhängende Aspekte. Laut dem Abgeordneten, der das Gesetz einbrachte, kann eine Anschuldigung als Hexe je nach der Gemeinschaft, in der der Vorwurf erhoben wurde, mit schweren Menschenrechtsverletzungen einhergehen und bisweilen auf ein faktisches Todesurteil hinauslaufen (BAMF 17.1.2024).
Quellen:
•AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ghana 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094495.html, Zugriff 4.3.2024
•BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.1.2024): Briefing Notes Zusammenfassung, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-29188457/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%2D_Ghana%2C_Juli_bis_Dezember_2023%2C_31.12.2023.pdf?nodeid=29189115amp;vernum=-2, Zugriff 12.3.2024
•USDOS - US Department of State USA: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024
Korruption
Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Regierungsbeamte vor, aber die Regierung setzt diese nicht wirksam um, und Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Medien und NGOs zufolge ist Korruption in allen Bereichen der Regierung präsent, einschließlich der Rekrutierung in den Sicherheitsdiensten (USDOS 20.3.2023).
Politische Korruption ist nach wie vor ein Problem, trotz aktiver Medienberichterstattung, relativ robuster Gesetze und Institutionen sowie staatlicher und nichtstaatlicher Initiativen zur Bekämpfung von Korruption. Mit den 2017 verabschiedeten Gesetzen wurde das Amt des Sonderstaatsanwalts, bzw. des Special Prosecutor (OSP) als zusätzliche Institution zur Untersuchung politischer Korruption eingerichtet (FH 2023).
Das OSP veröffentlichte Informationen über den Stand von 75 Fällen (fünf davon waren hochkarätig), in denen es wegen möglicher Korruption ermittelte, darunter gegen ein Mitglied des präsidialen Beratungsgremiums, des Staatsrats. Das Büro des OSP hat jedoch Zweifel an der Integrität der Verpflichtungen der Regierung zur Korruptionsbekämpfung geäußert (FH 2023).
Ein im Juli 2022 veröffentlichter Bericht des Ghana Integrity of Public Services Survey enthüllte weit verbreitete Korruption und Verschwendung öffentlicher Gelder. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass korrupte Praktiken zu mehr als fünf Milliarden Cedis (346 Mio. USD) an finanzieller Misswirtschaft geführt haben, einschließlich falscher Verwendung und Veruntreuung von Geldern, Diebstahl und Missmanagement bei der Auftragsvergabe (USDOS 20.3.2023).
Die Kommission für Menschenrechte und Verwaltungsjustiz (Commission on Human Rights and Administrative Justice, CHRAJ) arbeitete ohne offenkundige Einmischung der Regierung; einige Kritiker stellten jedoch ihre Fähigkeit in Frage, unabhängig gegen Korruption auf hoher Ebene zu ermitteln (USDOS 20.3.2023).
Ghana erreichte im Corruption Perceptions Index (CPI) 2023 einen Indexwert von 43 Punkten (von 100) (0= highly corrupt, 100= very clean) und belegte damit Platz 70 von 180 untersuchten Staaten (TI 2023).
Quellen:
•FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024
•TI - Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index, Ghana, https://www.transparency.org/en/countries/ghana, Zugriff 4.3.2024
•USDOS - US Department of State USA: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte werden in Ghana grundsätzlich geachtet, es besteht allerdings noch einige Herausforderungen bezüglich Geschlechtergerechtigkeit und Diskriminierung marginalisierter Gruppen (BMZ 27.10.2023). Die Kommission für Menschenrechte und Verwaltungsjustiz (Commission on Human Rights and Administrative Justice, CHRAJ), die als autonome Behörde eingerichtet wurde, verfügt über Büros im ganzen Land und vermittelt und schlichtet Fälle, die von Einzelpersonen gegen Regierungsbehörden oder Privatunternehmen vorgebracht werden. Die CHRAJ arbeitet ohne offenkundige Einmischung der Regierung. Einige Kritiker stellen jedoch ihre Fähigkeit in Frage, unabhängig gegen Korruption auf hoher Ebene zu ermitteln. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die CHRAJ ist groß (USDOS 20.3.2023).
Laut Verfassung ist der Oberste Gerichtshof die letzte Instanz. Die Beklagten können jedoch beim Gerichtshof der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten Rechtsmittel wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen einlegen. Der Zugang zu den Gerichten steht den Bürgern offen, um Schadenersatz für Menschenrechtsverletzungen oder deren Beendigung einzuklagen (USDOS 20.3.2023).
Das Amt für Berufsnormen der Polizei untersuchte ebenfalls Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten und brachte einige Fälle zum Abschluss, wenn auch selten unter großer Öffentlichkeitswirkung. Beobachter hielten das Gremium für relativ unabhängig, aber in seinen Beratungen für wenig effektiv (USDOS 20.3.2023). Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten sind oft kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023).
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten, auch wenn es zu einigen Missbräuchen kam (FH 2023; vgl. USDOS 20.32024). Die Menschen in Ghana können frei und lebhaft Ihre Meinung äußern, private Diskussion führen (FH 2023), selbst Kritik an der Regierung ist möglich und üblich (RSF 2023). Individuelle Meinungsäußerung werden in den sozialen Medien nicht eingeschränkt (FH 2023).
Ghana hat eine vielfältige Medienlandschaft. Auf die meisten Pressedelikte wie Verleumdung stehen seit 2011 keine Haftstrafen mehr. Allerdings kommen Zivilklagen auf hohe Summen, etwa wegen Berichten über Korruption und Machtmissbrauch, vor. Manche Medien üben politisch oder wirtschaftlich motivierte Selbstzensur. Es kam mehrfach vor, dass Sicherheitskräfte Redaktionen gestürmt haben. Immer wieder bedrohen Politiker und andere bekannte Persönlichkeiten Journalisten oder ihre Anhänger werden handgreiflich. Auch hat die Polizei Journalisten wegen vermeintlicher Beleidigung des Präsidenten festgenommen (RSF 2023).
Die NGO Reporter ohne Grenzen konstatierte in ihrer Rangliste der Pressefreiheit 2022 in Ghana eine Verschlechterung der Meinungsfreiheit (AI 28.3.2023). Während des gesamten Jahres 2022 kam es zu einer Häufung von tätlichen Angriffen und Morddrohungen gegen Journalisten, und die Regierung zeigte sich zunehmend intolerant gegenüber abweichenden Äußerungen von Reportern (FH 2023). Für das Jahr 2023 belegt Ghana in der Rangliste der Pressefreiheit Platz 62 von 180 untersuchten Ländern (RSF 2024).
Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und wird im Allgemeinen geachtet (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2024). Es kam allerdings zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2024), bzw. wurde die Versammlungsfreiheit manchmal nicht von der Regierung respektiert (BAMF 17.1.2024); vgl. USDOS 20.3.2023. Für Versammlungen oder Demonstrationen sind keine Genehmigungen erforderlich (FH 2023); USDOS berichtet hingegen, dass Polizeidienst und Richter, die über Protestgenehmigungen entscheiden, Demonstrationen manchmal behindern oder stark einschränken. Im Juni 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um einen spontanen Schülerprotest an einer islamischen Oberschule in Accra gewaltsam aufzulösen. Die Behörden entfernten daraufhin den stellvertretenden Regionalkommandanten von seinem Posten, und die Polizei organisierte bestimmte Polizeieinheiten neu, um den Zugang zu Schulungen zur Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern (USDOS 20.3.2023).
Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten sind oft kooperativ und gehen auf die Ansichten dieser Gruppen ein (USDOS 20.3.2024). NGOs können im Allgemeinen frei agieren und spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und Transparenz der Regierung (FH 2023).
Quellen:
•AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ghana 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094495.html, Zugriff 4.3.2024
•BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland: Briefing Notes Zusammenfassung, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-29188457/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%2D_Ghana%2C_Juli_bis_Dezember_2023%2C_31.12.2023.pdf?nodeid=29189115amp;vernum=-2, Zugriff 12.3.2024
•BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (27.10.2023): Dezentralisierung und Verbesserung der öffentlichen Finanzen sowie Stärkung der Menschenrechte und Gleichberechtigung, https://www.bmz.de/de/laender/ghana/kernthema-frieden-9874, Zugriff 14.3.2024
•FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024
•RSF - Reporter ohne Grenzen (2024): Ghana, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/ghana, 14.3.2024
•USDOS - US Department of State USA: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 18.1.2024). Die Gefängnisse sind überfüllt und die Bedingungen (FH 2023) sind aufgrund von Überbelegung, unzureichenden sanitären Anlagen, mangelnder medizinischer Versorgung, körperlicher Misshandlung, sowie minderwertiger und unzureichender Ernährung, im Allgemeinen hart (USDOS 20.3.2023) und können lebensbedrohlich sein (FH 2023). Die Gefängnisverwaltung hat in den letzten Jahren versucht, die Überbelegung zu verringern und die Behandlung der Insassen zu verbessern (FH 2023).
Im September 2022 meldete das Ghana Prisons Service eine Überbelegung der Gefängnisse von 150 %, was einem Anstieg von 15 % gegenüber 2021 entspricht. Das Ghana Prisons Service hält Frauen und Männer getrennt voneinander fest. Obwohl sich die Behörden bemühen, Jugendliche getrennt von Erwachsenen zu inhaftieren, gibt es Berichte, dass Häftlinge unter 18 Jahren zusammen mit Erwachsenen inhaftiert wurden. Die Behörden halten Untersuchungshäftlinge in denselben Einrichtungen wie Strafgefangene fest, jedoch im Allgemeinen in getrennten Zellen (USDOS 20.3.2023).
Die Gefangenen haben zwar Zugang zu Trinkwasser, aber die Menge und Qualität der Nahrung ist unzureichend, so dass die Gefangenen auf Spenden und ihre Familien angewiesen sind. Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit in den Gefängnissen bezeichnet die Verpflegung der Gefangenen als ein Hauptproblem und stellt fest, dass die tägliche monetäre Zuteilung von 1,80 Cedi (0,12 US-Dollar) pro Gefangenem nicht ausreicht. Untersuchungshäftlinge werden nicht mit Lebensmitteln oder Wechselkleidung versorgt (USDOS 20.3.2023).
Die Gefängnisse sind veraltete oder verlassene, öffentliche oder militärische Gebäude, die trotz Verbesserungen eine schlechte Belüftung und Abwasserentsorgung, sowie unzureichende Platz- und Lichtverhältnisse aufweisen. Die ghanaische Gefängnisbehörde lässt die Gefängnisse regelmäßig ausräuchern und desinfizieren. Es gibt nicht genügend Toiletten für die Anzahl der Gefangenen, so dass sich bis zu 100 Gefangene eine Toilette teilen müssen (USDOS 20.3.2023).
Der Ghana Prisons Service verfügt in den meisten großen Gefängnissen über medizinisches Personal, allerdings nur über einen sehr begrenzten Vorrat an Medikamenten (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung gestattet die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale NGOs, die von der Regierung unabhängig sind. Sie überwachen die Inhaftierung von Jugendlichen und die Untersuchungshaft, die Kaution und die Verfahren zur Führung von Akten. Auch lokale Nachrichtenagenturen berichteten über die Haftbedingungen (USDOS 20.3.2023).
In jedem Gefängnis wurde ein Verantwortlicher für die Entgegennahme von Beschwerden benannt, der mitunter glaubwürdigen Anschuldigungen über Misshandlungen nachgeht (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
•EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.1.2024): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html#eda5a642c, Zugriff 8.3.2024
•FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024
•USDOS - US Department of State USA: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024
Todesstrafe
Obwohl die Todesstrafe weiterhin in den Gesetzen verankert ist, wird sie selten angewendet und seit 1993 wurde niemand hingerichtet oder zum Tode verurteilt (FH 2023). Im April 2022 wurden dem ghanaischen Parlament Gesetzentwürfe zur Ersetzung der Todesstrafe durch lebenslange Haft vorgelegt (AI 28.3.2023), die am 25.Juli 2023 vom ghanaischen Parlament angenommen wurden. Die ausstehende Unterzeichnung durch den Präsidenten wird als reine Formsache angesehen und ist in den kommenden Monaten zu erwarten (AI 1.8.2023).
Quellen:
•AI - Amnesty International (1.8.2023): Ghana: Parlament stimmt für die Abschaffung der Todesstrafe, https://amnesty-westafrika.de/2023/08/ghana-parlament-stimmt-fuer-die-abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 14.3.2024
•AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ghana 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094495.html, Zugriff 4.3.2024
•FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist verfassungsmäßig und gesetzlich geschützt, und die Regierung hält diese weitgehend aufrecht (FH 2023), ferner ist religiöse Diskriminierung verboten. Es gibt keine Staatsreligion. Religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen, um einen Rechtsstatus zu erhalten (USDOS 15.5.2023).
Muslimische und christliche Oberhäupter betonten weiterhin die Bedeutung von Religionsfreiheit und Toleranz und berichteten von Kommunikation und Koordination untereinander und veröffentlichen Aufrufe, die Toleranz und Frieden fördern (USDOS 15.5.2023).
Viele Menschen, die sich als Christen oder Muslime bezeichnen, praktizieren auch einige Aspekte des einheimischen Glaubens. Es gibt synkretistische Gruppen, die Elemente des Christentums oder des Islams mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbinden. Das Zetahil, ein landeseigenes Glaubenssystem, verbindet Elemente des Christentums und des Islam (USDOS 15.5.2023).
Es besteht kein signifikanter Zusammenhang zwischen ethnischer Zugehörigkeit und Religion. Christen leben im ganzen Land; die Mehrheit der Muslime wohnt in den städtischen Zentren Accra, Kumasi und Sekondi-Takoradi sowie in den nördlichen Regionen. Die meisten Anhänger traditioneller religiöser Überzeugungen leben in ländlichen Gebieten (USDOS 15.5.2023).
Die Verteilung der Konfessionen: Christen 71,3 % (Pfingstler/Charismatiker 31,6 %, Protestanten 17,4 %, Katholiken 10 %, andere 12,3 %), Muslime 19,9 %, Traditionalisten 3,2 %, andere 4,5 %, keine 1,1 % (CIA 20.2.2024; vgl. USDOS 15.5.2023).
Zu den muslimischen Gemeinschaften gehören Sunniten, Ahmadiyya, Schiiten und Sufis (Tijaniyyah- und Qadiriyya-Orden) (USDOS 15.5.2023).
Weitere kleineren religiösen Gruppen sind die Baha'is, Buddhisten, Juden, Hindus, Anhänger des Shintoismus, Eckankar und Rastafarianismus (USDOS 15.5.2023).
Die jüdische Gemeinde zählt einige hundert Mitglieder. Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 20.3.2023).
Präsident Akufo-Addo, ein Christ, und Vizepräsident Mahamudu Bawumia, ein Muslim, betonten in öffentlichen Äußerungen immer wieder die Bedeutung einer friedlichen religiösen Koexistenz (USDOS 15.5.2023).
Quellen:
•CIA - Central Intelligence Agency [USA] (20.2.2024): The World Factbook – Ghana, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ghana/, Zugriff 4.3.2024
•USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091894.html, Zugriff 8.3.2024
•USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024
Minderheiten
Das Gesetz schützt Angehörige ethnischer Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung, aber es ist unklar, ob die Regierung das Gesetz wirksam durchsetzt (USDOS 20.3.2023).
In Ghana leben zahlreiche ethnische Gruppen: Asante 16 %, Ewe 14 %, Fante 11,6 %, Boron (Brong) 4,9 %, Dagomba 4,4 %, Dangme 4,2 %, Dagarte (Dagaba) 3,9 %, Kokomba 3,5 %, Akyem 3,2 %, Ga 3,1 %, andere 31,2 % (2010 est.) (CIA 20.2.2024).
Nach Angaben des West Africa Center for Counter Extremism (Westafrikanisches Zentrum für Extremismusbekämpfung) waren Stammesfehden und ethnische Gewalt die größten Ursachen für Unsicherheit und Instabilität im Land. Sowohl unter den Fulbe-Hirten als auch zwischen Fulbe-Hirten und Bauern kam es immer wieder zu Streitigkeiten, die bisweilen in Gewalt mündeten. Die Regierung bemühte sich generell, die Gewalt einzudämmen und den Dialog und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern (USDOS 20.3.2023). Es ist bekannt, dass es in Teilen Ghanas zu kommunaler und ethnischer Gewalt kommt. Im September 2022 wurde ein langwieriger Stammesstreit in der Upper East Region von Bawku erneut entfacht, bei dem mindestens drei Menschen starben (FH 2023).
Quellen:
•CIA - Central Intelligence Agency [USA] (20.2.2024): The World Factbook – Ghana, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ghana/, Zugriff 4.3.2024
•FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024
•USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Reisefreiheit ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023).
Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird von der Regierung im Allgemeinen respektiert. Allerdings können schlecht ausgebaute Straßennetze und Banditentum das Reisen außerhalb der Hauptstadt erschweren. Die Polizei richtet illegale Kontrollpunkte ein, um von Reisenden Bestechungsgelder zu verlangen (FH 2023).
Quellen:
•FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024
•USDOS - US Department of State USA: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024
Grundversorgung und Wirtschaft
Nach einem schwierigen Jahr geht es langsam wieder aufwärts. Das Wirtschaftswachstum im Jahr 2023 betrug immerhin noch 1,2 %. Für 2024 erwartet der IWF ein Plus des BIP von 2,7 %. Dies soll vor allem auf verstärkten Aktivitäten im Bergbau- und Ölsektor und damit steigenden Exporterlösen sowie wahlbedingten Staatsausgaben beruhen (GTAI 18.1.2024).
Zu den größten Industriezweigen, zählen der Bergbau, Holzwirtschaft, Aluminiumschmelzen, Lebensmittelverarbeitung, Zement, Erdöl und kleinerer Schiffsbau (LI 2.2024).
Der Bergbausektor spielt eine wichtige Rolle in der ghanaischen Wirtschaft und die Bergbaubranche ist der größte Steuerzahler des Landes und leistet einen erheblichen Beitrag zum Bruttoinlandsprodukt (WKO 4.1.2024).
Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 2.260 Euro gehört Ghana zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (LI 3.2024b); der Privatkonsum ist nach wie vor eingeschränkt (GTAI 18.1.2024). Die Arbeitslosenquote lag 2022 bei 3,9 % (WKO 2.2024). Bei der Durchführung der Reformen zur Überwindung einer Wirtschaftskrise haben die Behörden daran gearbeitet die wirksamsten Sozialschutzprogramme zu erweitern, vor allem für die gefährdeten Bevölkerung. Im Jahr 2023 verdoppelten sie die Leistungen im Rahmen des bestehenden zielgerichteten Bargeldtransferprogramms "Living Empowerment Against Poverty", und es wird erwartet, dass diese Leistungen im Jahr 2024 noch einmal verdoppelt werden, wodurch der Leistungsumfang von etwa 6 % auf 12 % (des Verbrauchs der Haushalte vor dem Transfer) steigt - und dazu beiträgt, Armut und Ungleichheit deutlich zu verringern (IMF 18.1.2024).
Im Bildungsbereich wurden die Zuweisungen für das Ghana School Feeding Program und die Kopfpauschale ebenfalls erhöht. Und im Gesundheitssektor haben die Behörden die Zuweisung an die Nationale Krankenversicherungsbehörde um mehr als 40 % aufgestockt, um medizinische Leistungen, wichtige Medikamente und Impfstoffe für die Schwächsten zu decken. Dies sind wichtige Maßnahmen zum Schutz der Bedürftigen, die im Rahmen des vom IWF unterstützten Programms regelmäßig überwacht werden (IMF 18.1.2024).
Zu den großen Herausforderungen für Ghana zählen eine hohe Staatsverschuldung und Inflationsrate, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Bekämpfung von Korruption sowie eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit (AA 6.10.2023).
Quellen:
•AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2023): Ghana: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 8.3.2024
•GTAI - German Trade Invest (18.1.2024): Getrübte Aussichten trotz leichter Verbesserung, https://www.gtai.de/de/trade/ghana/wirtschaftsumfeld/getruebte-aussichten-trotz-leichter-verbesserung—251974, Zugriff 8.3.2024
•IMF - International Monetary Fond (29.1.2024): Ghana: Transforming a Crisis into a Journey Toward Prosperity, https://www.imf.org/en/News/Articles/2024/01/29/cf-ghana-transforming-a-crisis-into-a-journey-toward-prosperity, Zugriff 11.3.2024
•LI - Laenderdaten.info (2.2024): Kennziffern der Wirtschaft in Ghana, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Ghana/wirtschaft.php, Zugriff 5.3.2024
•WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2024): Länderprofil GHANA, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-ghana.pdf?_gl=1*1p4fwos*_ga*MTE1MzcxODkyNi4xNjkwMTk5MjYz*_ga_TJBEG291F0*MTcwOTYyNzM0Mi4xMi4xLjE3MDk2Mjc0MTguMC4wLjA., Zugriff 8.3.2024
•WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.1.2024): Ghana wird zum größten Goldproduzenten Afrikas, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/ghana-wird-zum-groessten-goldproduzenten-afrikas, Zugriff 5.3.2024
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Accra ist zufriedenstellend (BMEIA 5.3.2024). Außerhalb der großen Zentren Accra und Kumasi fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse und es kommt zu unzureichender Versorgung mit Medikamenten (AA 30.1.2024; vgl. BMEIA 5.3.2024).
Mit rund 5.490 ausgebildeten Ärzten in Ghana stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,16 Ärzte zur Verfügung. Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 23 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 3.2024a).
Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 30.1.2024).
Quellen:
•AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.1.2024): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 1.3.2024
•BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.3.2024): Reiseinformation Ghana (Republik Ghana), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 5.3.2024
•LI - Laenderdaten.info (3.2024a): Gesundheitswesen in Ghana, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Ghana/gesundheit.php, Zugriff 1.3.2024
Rückkehr
Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 20.3.2023).
Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland Ghana ist Frontex Europa. Die BBU informiert über die Möglichkeiten im Heimatland (BMI 2024). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ ermöglicht mitunter sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung (BMI 2024; vgl. FE 2024). Frontex führt die Wiedereingliederungshilfe nicht selbst durch, sondern stützt sich auf das Fachwissen zuverlässiger Wiedereingliederungspartner aus dem zivilgesellschaftlichen Sektor, mit denen Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen wurden (FE 2024).
In Einklang mit seinem in der Rechtsgrundlage festgelegten Mandat unterstützt Frontex die EU-Mitgliedstaaten und die assoziierten Schengen-Länder bei der Wiedereingliederung sowohl in den ersten Tagen nach der Ankunft im Herkunftsland als auch bei der längerfristigen Unterstützung von bis zu 12 Monaten (Rückkehrhilfe) zur Unterstützung der Wiedereingliederung (FE 2024). Als unmittelbare Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland wird das Post-arrival Paket im Wert von 615 Euro, als Sachleistung oder in Bar angeboten. Zum langfristigen Reintegrationsunterstützung gehört das Post-return Paket in der Höhe von € 2.000. Davon erhalten Rückkehrer 200 Euro als Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2024; vgl. FE 2024).
Quellen:
•BMI - Bundesministerium für Inneres [Austria] (2024): Ghana, So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/ghana/ghana_deutsch.html, Zugriff 8.3.2024
•FE - Frontex Europa (2024): Reintegration assistance, https://www.frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/, Zugriff 8.3.2024
•USDOS - US Department of State USA: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts.
Die Feststellungen zum Reiseweg des BF beruhen auf dessen diesbezüglich glaubhaften und plausiblen Angaben. Aufgrund der Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt, steht fest, dass dem BF in Ghana der Asylstatus zuerkannt wurde und ihm ein Reisepass ausgestellt wurde. Dass der BF nach seinem Asylantrag in Ghana und vor seinem Asylantrag in Österreich in keinem anderen Land um Asyl angesucht hat, steht aufgrund der glaubhaften Angaben des BF und dem Fehlen von EURODAC-Treffermeldungen fest.
Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Ghana wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Wenn in der Beschwerde in den Raum gestellt wird, dass der BF in Ghana der Gefahr einer Rückholung durch die kamerunische Armee, die zum Teil illegal außerhalb der Landesgrenzen operiere und regelmäßig Flüchtlinge aufgreife, um sie nach Kamerun zurückzubringen, ausgesetzt sei, ist festzuhalten, dass dies aus den Länderberichten zu Ghana nicht hervorgeht. Nach den Länderberichten gibt es zwar Hinweise, dass terroristische Gruppen aus der Sahelzone ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen und terroristische oder kriminelle Gruppen aus Burkina Faso in Ghana operativ tätig würden, allerdings wird auch angeführt, dass Ghana im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten relativ sicher und stabil sei. Dafür, dass die kamerunische Armee in Ghana tätig wäre, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor und ist dies schon deshalb äußerst unwahrscheinlich, da es sich bei Kamerun nicht um ein direktes Nachbarland Ghanas handelt und die kamerunische Armee somit mehrere andere souveräne Staaten durchqueren müsste, um in das Hoheitsgebiet Ghanas zu gelangen. Der BF konnte sich – eigenen Angaben zufolge - drei Jahre lang ohne Probleme in Ghana aufhalten und dort ein eigenes Geschäft führen. Über konkrete Vorfälle gegen seine Person in Ghana hat der BF nicht berichtet. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der BF im Fall einer Rückkehr nach Ghana dort nicht wieder unbehelligt leben und erneut ein Geschäft aufbauen könnte. Der BF gab im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt selbst an, dass abgesehen davon, dass alles, was er sich in Ghana aufgebaut gehabt habe, nicht mehr bestehe und er dort deshalb wieder von vorne anfangen müsste, nichts gegen eine Rückkehr nach Ghana spreche.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen eigenen Angaben in Verbindung mit dem vom BF vorgelegten Entlassungsbrief eines italienischen Krankenhauses vom 21.11.2024. Dass der BF in Österreich bis dato weder eine psychotherapeutische noch eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat, steht insofern fest, da dies weder vorgebracht wurde noch entsprechende Nachweise vorgelegt wurden. Da eine derartige Behandlung selbst vom BF offenbar nicht als erforderlich bzw vordringlich angesehen wird, war bereits deshalb kein Gutachten betreffend den psychischen Zustand des BF einzuholen, wie dies in der Beschwerde verlangt wird. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass es die Mitwirkungspflicht im Verfahren als erforderlich erscheinen lässt, dass der BF von sich aus tätig wird. Dies ist – zumal sich der BF in der Grundversorgung befindet - gegenständlich sowohl (kostenfrei) möglich als dem BF auch zumutbar. Aufgrund des soeben Dargelegten ist eine besondere Vulnerabilität nicht ersichtlich. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der BF gab durchgehend an, über keine Verwandten bzw Familienangehörigen in Österreich sowie sonstigen EU-Staaten zu verfügen. Der BF nimmt zudem Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, die alle existentiellen Grundbedürfnisse abdeckt. Dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus einem GVS-Auszug. Hinweise dafür, dass der BF in Österreich eine rechtmäßige und reguläre Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, liegen nicht vor. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich ist nicht ersichtlich. Dass der BF an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 teilnahm, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der Volkshochschule.
Die Feststellungen, dass die Ehefrau und die Tochter des BF im Herkunftsstaat Kamerun leben und ein Cousin des BF in Ghana aufhältig ist, bei dem der BF nach der Asylzuerkennung zunächst lebte, sowie, dass der BF dort ein Geschäft geführt hat, beruhen auf den nicht anzuzweifelnden Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich geht aus einem Strafregisterauszug hervor.
Dass die Weiterreise des in Ghana asylberechtigten BF nach Europa zu einem Verlust seines Status bzw des Aufenthaltsrechts in Ghana führen würden, wurde in der Beschwerde lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt. Die ghanaische Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 20.3.2023).
Zur Befürchtung, in Ghana nach einer Rückkehr „vor dem Nichts“ zu stehen: Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ ermöglicht mitunter sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung (BMI 2024; vgl. FE 2024).
2.2.1. Es ist notorisch bekannt, dass Ghana die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert hat. Dies ergibt sich zudem aus den im Akt erliegenden UNHCR-Dokumenten. Dass das Asylverfahren Ghanas die Grundsätze der GFK und EMRK erfüllt, ergibt sich aus dem ghanaischen Asylgesetz (Refugee Law 1992). Der BF hat weder eine menschenrechtswidrige Behandlung durch die ghanaischen Behörden bzw. die ghanaische Polizei oder Armee behauptet noch substantiiert Kritik an der dortigen Unterbringungs- und/oder Versorgungssituation geübt.
2.2.2. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Ghana stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese ausreichend aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Sicherer Herkunftsstaat Ghana
Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 8 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Ghana als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit Ghanas auszugehen. Der BF brachte keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würde (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).
Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ghana verschaffte und zum Schluss kam, dass Ghana die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit Ghanas auch davon ausgegangen werden, dass die ghanaischen Behörden gewillt und fähig sind, Menschen, die sich auf ghanaischen Territorium befinden – wozu auch Drittstaatsangehörige, wie etwa Asylwerber oder Flüchtlinge zu zählen sind – vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN).
3.1.2. Sicherer Drittstaat Ghana
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 4. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[...]”
Von einem sicheren Drittstaat iSd § 4 ist auszugehen, wenn dieser Staat die GFK ratifiziert und ein Asylverfahren vorsieht, das die Grundsätze der Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur GFK umsetzt. Ergeben sich aus internationalen Quellen (objektiv) gesicherte Hinweise, dass – trotz Ratifizierung der GFK – die angeführten Grundsätze im Asylverfahren verletzt werden, scheidet die Anwendung des § 4 aus. Auch außerhalb Europas gelegene Staaten kommen als sichere Drittstaaten in Betracht. Es kommt für die Qualifikation als sicherer Drittstaat nach Judikatur des VwGH auf die Gewährung und Einhaltung von Mindeststandards an. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Asylgesetz 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I Nr. 101) bereits erkannt, dass ein Asylantrag wegen Drittstaatsicherheit nur zurückgewiesen werden darf, wenn die Prognose dahin lautet, dass der jeweilige Antragsteller in dem von der Behörde in Erwägung gezogenen Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Das setzt auch voraus, dass er in diesen Staat tatsächlich, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung, einreisen kann. Die Einreise in den betreffenden Staat muss also rechtlich möglich sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284). An dieser Rechtsprechung ist – mangels diesbezüglicher Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften – auch im Regime des AsylG 2005 festzuhalten. Entscheidend ist weiterhin, ob die Drittstaatsicherheit auch tatsächlich effektuierbar ist (vgl. in diesem Sinn auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 194f, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20054, 129, Schrefler-König/Gruber, Asylrecht (Stand 1.1.2010) § 4 Anm. 9; zur Rechtslage nach der AsylG-Novelle 2003: vgl. etwa Rohrböck, Fragen der Drittstaatsicherheit (1. Teil), migralex 2004, 54, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung; VwGH 6.10.2010, 2008/19/0483) und geht das ho. Gericht davon aus, dass diesen Ausführungen nach wie vor Gültigkeit zukommt.
Drittstaatsicherheit liegt dann vor, wenn Betroffene im Fall der Rückkehr oder Abschiebung in diesem Staat sicher sein werden, und nicht bereits dann, wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit sicher waren oder gewesen wären (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Asylgesetz 2005, § 4, S. 533). Mit Blick auf § 4 Abs. 2 AsylG hat die Behörde zunächst die Rechtlage im potentiellen Drittstaat, bezogen auf die individuelle Situation des konkreten Antragstellers auf internationalen Schutz, zu ermitteln. Kann § 4 Abs. 2 als Tatbestandsbeschreibung verstanden werden, bei deren Vorliegen Schutz im sicheren Drittstaat besteht, ist § 4 Abs. 3 als Effektivitätsvermutung konzipiert. Diese Vermutung kann sowohl durch konkrete und spezifische Behauptungen des Betroffenen als auch durch einschlägiges Amtswissen der Behörde/des Gerichtes widerlegt oder soweit erschüttert werden, dass amtswegige Ermittlungen eingeleitet werden müssen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Asylgesetz 2005, § 4, S. 538). Ergibt die Prüfung, dass die Rechtslage des in Aussicht genommenen Zielstaates diesem Asylwerber Schutz iSd § 4 Abs. 2 bietet (womit im Regelfall gewährleistet ist, dass dort ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet ist) und liegen die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 leg. cit. vor, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass diese Rechtslage auch umgesetzt wird, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlung bedarf (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Asylgesetz 2005, § 4, S. 539).
Aufgrund der bereits dargelegten Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass Ghana im Allgemeinen jene Anforderungen, welche an einen sicheren Drittstaat zu stellen sind, erfüllt.
Im gegenständlichen Fall ist auf Basis der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass Ghana die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das im Rahmen einer Gesamtschau die Grundsätze der GFK und der EMRK sowie auch der Protokolle Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention erfüllt.
Aufgrund des Anwendungsvorrangs völkerrechtlicher Verträge ist zudem davon auszugehen, dass der BF sich in Ghana auf jenes völkerrechtliche Vertragswerk berufen kann, welches von Ghana ratifiziert wurde, falls nationales Recht mit diesem im Widerspruch stehen sollte und dieses im Rechtswege durchsetzen kann.
Aus dem ghanaischen Asylgesetz (Refugee Law 1992) geht hervor, dass Personen, die anerkannte Flüchtlinge in Ghana sind, die Einreise nach Ghana nicht verweigert wird sowie, dass diese Personen nicht aus Ghana ausgewiesen oder in ein Gebiet abgeschoben werden, wenn dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Freiheit der Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung bestehen würde oder eine Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit wegen einer äußeren Aggression, Besatzung oder fremden Herrschaft oder Ereignissen, die die öffentliche Ordnung in diesem Land oder einem Teil davon ernsthaft stören, bestehen würde (siehe art. 1 sect. 1).
Gemäß art. 11 Refugee Law 1992 kommen anerkannten Flüchtlingen in Ghana bestimmte Rechte und Pflichten zu. Unter anderem wird anerkannten Flüchtlingen demnach eine Identitätskarte, eine Aufenthaltsgenehmigung und allenfalls ein UN-Reisepass ausgestellt. Weiters unterliegen sie allen Gesetzen, die in Ghana in Kraft sind.
Art. 15 Refugee Law 1992 nennt Gründe, aus denen der Status als anerkannter Flüchtling entzogen werden kann. Es ist nicht anzunehmen, dass gegenständlich einer dieser Gründe vorliegt. Es liegen auch keine Endigungsgründe gemäß art. 17 Refugee Law 1992 vor. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF in Ghana weiterhin ein anerkannter Flüchtling ist und er wieder nach Ghana einreisen könnte sowie er sich erneut Dokumente ausstellen lassen könnte, falls dies erforderlich ist.
Nach der (bereits zu § 8 AsylG 1997 ergangenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst:
Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder Art. 3 verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).
Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK garantierten Rechte eines Fremden bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515 mwN).
Eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegt in Ghana nicht vor. Da sich der Drittstaat Ghana nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht angenommen werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Die ghanaischen Sicherheitsbehörden sind schutzwillig und schutzfähig.
Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht in Ghana nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.
Seit 1993 wurde in Ghana niemand hingerichtet oder zum Tode verurteilt und es gibt Bestrebungen, die gesetzlich noch verankerte Todesstrafe im Gesetz durch eine lebenslange Haft zu ersetzen. Somit scheidet faktisch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Der BF legte weder Befunde noch sonstige medizinische Unterlagen betreffend notwendige medizinische Behandlungen oder Therapien vor; insofern ist nicht davon auszugehen, dass beim BF derzeit medizinische Behandlungen oder psychologische oder psychiatrische Therapien erforderlich sind oder dieser Medikamente benötigen würde.
Der BF ist 40 Jahre alt, arbeitsfähig und als nicht besonders vulnerabel anzusehen. Er kann sich seinen Lebensunterhalt in Ghana selbst erwirtschaften, wie er dies in der Vergangenheit auch getan hat. Falls dies erforderlich sein sollte, kann der BF erneut Unterstützung von seinem in Ghana aufhältigen Cousin in Anspruch nehmen bzw bei diesem Unterkunft erhalten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF nach seiner Rückkehr in Ghana mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF ist somit im Rahmen einer Gesamtschau unter Zugrundelegung der Länderberichte davon auszugehen, dass der BF in der Lage sein wird, im Falle einer Rückkehr nach Ghana seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen zu können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in Ghana mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
In diesem Zusammenhang ist auch erneut darauf hinzuweisen, dass es sich bei Ghana um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung gilt. Auch wenn der BF kein ghanaischer Staatsangehöriger ist, indiziert dieser Grundsatz dennoch auch für den BF, dass er auf dem ghanaischen Territorium keinen vom Staat ausgehenden Gefahren ausgesetzt ist und dieser ihn wirksam vor allfällig von Dritten ausgehenden Gefahren schützt.
Aufgrund der og. Ausführungen ergibt sich, dass dem BF – insbesondere im Hinblick auf sein Alter, sein Geschlecht, seinen Gesundheitszustand, die familiäre Situation, seine Sprachkenntnisse, seine Berufserfahrung sowie die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage – ein Leben in Ghana (erneut) zumutbar ist.
Auf Basis der getroffenen Feststellungen ist Ghana für den BF als sicherer Drittstaat anzusehen.
3.2. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen, etwa dem NAG, zu.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9 Abs. 1, 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
[...]”
3.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Dem öffentlichen Interesse kommt nach der Rechtsprechung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfGH 17.03.2005, G78/04 ua; VwGH vom 26.06.2007; 2007/01/0479).
3.3.3. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR somit nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit an.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Hinweise für ein Bestehen von Abhängigkeiten welcher Art auch immer zu in Österreich rechtmäßig aufhältigen Personen liegen nicht vor. Der BF verfügt in Österreich somit über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben.
3.3.4. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.
Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. dazu grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13 bis 16, mwN).
Trotz derartiger integrationsbegründender Faktoren ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 15.3.2023, Ra 2022/22/0179, Rn. 13).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit Dezember 2024 im Bundesgebiet auf. Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung etwaiger privater Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der BF durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Gegenständlich bestehen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich. Der BF war in Österreich bisher nicht regulär erwerbstätig und verfügt über keine relevanten Deutschkenntnisse. Er legte lediglich eine Bestätigung für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 vor und verfügt demnach allenfalls über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier eindeutig nicht vorhandenen – Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt gemäß der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.
3.4.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist nicht geboten.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des BF Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den BF als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG (ein solches wurde vom BF nicht schlüssig und nachvollziehbar bzw. glaubhaft vorgebracht), sodass das Bundesamt die Abschiebung des BF nach Ghana zu Recht für zulässig erklärt hat.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben haben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt worden.
3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Es haben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern, daher konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Es war insbesondere keine persönliche Einvernahme des BF erforderlich, da die Beweiswürdigung im Verfahren nicht von der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF und eines dabei allenfalls zu berücksichtigenden persönlichen Eindrucks abhängt, sondern die Beurteilung der Lage im sicheren Drittstaat auf der Prüfung der Länderberichte beruht. Die Angaben des BF über sein Privat- und Familienleben wurden im Verfahren zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen war von einer Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit des ghanaischen Staates auszugehen. Es ist nicht erkennbar inwieweit eine mündliche Erörterung mit dem BF zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen im vorliegenden Fall allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im sicheren Drittstaat, die sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid ergibt und darüber hinaus vom BF nicht substantiiert bestritten wurde, sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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