Bundesverwaltungsgericht W247 2307268-1

W247 2307268-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2026

Regest

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W247 2307268-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W247.2307268.1.00

Spruch

W247 2307268-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die beschwerdeführende Partei (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Awaren und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.

I. Verfahrensgang:

1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 04.07.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am 04.07.2023 vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX erstbefragt, sowie am 09.10.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen wurde.

2. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 04.07.2023 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch, im Wesentlichen vor, der Religion des Islams und der Volksgruppe der Awaren zugehörig zu sein. Er habe elf Jahre die Grundschule und acht Jahre die Universität besucht, eine Berufsausbildung als Lehrer und sein letzter ausgeübter Beruf sei Lehrer gewesen. Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des BF, sowie die Gattin des BF und eine Tochter und zwei Söhne des BF würden in Russland leben. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er am 27.06.2023 gefasst. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen wegen der Kultur und der schönen Architektur. Der BF sei am 02.07.2023 aus der Russischen Föderation mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Befragt, ob er in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe, führte der BF aus, dass er ein spanisches Visum gehabt hätte (gültig vom 12.04.2023 bis 23.04.2023), ausgestellt von der spanischen Botschaft in Moskau. Der BF sei auch in Spanien mit einem Arbeitskollegen gewesen, um das Wissen der islamischen Architektur in Spanien zu vertiefen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass er schon zum zweiten Mal einen Einberufungsbefehl bekommen habe und nicht in den Krieg ziehen möchte. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er in den Krieg ziehen zu müssen und von den Einheimischen ausgelacht zu werden, da es eine Schande in seinem Heimatort sei, wenn man nicht in den Krieg ziehe.

3. Mit Mitteilung des BFA vom 12.07.2023 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das BFA gemäß der Dublin Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Spanien führt.

4. Nachdem das BFA mit Schreiben vom 17.07.2023 ein Aufnahmegesuch an Spanien gerichtet hatte und Spanien dieses mit Schreiben vom 08.08.2023 ablehnte, wurde das Verfahren des BF zugelassen.

5.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2023 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er in XXXX in der Republik Dagestan geboren sei. Der BF sei russischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Awaren, sowie der Religion des sunnitischen Islam zugehörig. Seine Eltern, zwei Schwestern des BF, seine Gattin und seine drei Kinder würden in Dagestan leben. Ein Bruder des BF lebe in Moskau. Der BF habe von 1993 bis 2004 eine Grund-, und Mittelschule und von 2004 bis 2010 eine Akademie in Dagestan besucht. Außerdem habe er in Moskau die linguistische Universität besucht. Von 2010 bis 2012 sei er in XXXX als Sergant bei der motorisierten Schützentruppe beim Militär gewesen. Der BF spreche muttersprachlich Awarisch, exzellent Russisch und gut Arabisch. In der englischen Sprache könne er sich auch gut verständigen. In Dagestan habe er als Lehrer und in Moskau als XXXX gearbeitet. Am 02.07.2023 sei der BF aus Russland mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist.

5.2. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF im Wesentlichen aus, dass er in den Krieg geschickt worden wäre, wenn er zuhause geblieben wäre. Er habe bereits eine Vorladung zum Militär am 25.05.2023 bekommen und habe unterschrieben und der Teil mit der Unterschrift sei wieder mitgenommen worden. Er habe der Vorladung keine Folge geleistet und es hätte erst keine Folgen gehabt. Dann habe ihm ein Schulkollege der nun bei der Polizei sei, gesagt, dass nach ihm in seiner Heimatgemeinde gesucht werde.

Der BF habe die Vorladung an seine Adresse in XXXX geschickt bekommen und habe die Vorladung auch übernommen und unterschrieben. Dann sei ca. ein Monat lang nichts gewesen und er sei zu seinen Eltern nach XXXX gegangen, wo er ca. zwei Wochen gewesen wäre. Dort habe ihn der Freund von der Polizei besucht, welcher ihm gesagt hätte, dass es besser sei, dass er nicht der Vorladung Folge leiste, da schon viele andere, die auch so eine Vorladung gehabt hätten in die Türkei oder nach Kasachstan geflohen seien, und nun alle anderen die der Vorladung Folge geleistet hätten, festgenommen und gleich in die Ukraine geschickt werden würden. Der BF sei dann gleich abgehauen.

Die erste Einberufung habe er am 25.05.2023 bekommen. Am 25.06.2023 hätte er die zweite Vorladung bekommen, sei aber an diesem Tag nicht in XXXX , sondern bereits bei seinen Eltern in XXXX gewesen. Was dort drauf gestanden sei, könne er nicht sagen. Sein Freund habe ihm aber erzählt, dass sie gesagt hätten, dass der BF schon die erste Vorladung unterschrieben hätte.

Im Falle der Rückkehr gehe er ins Gefängnis oder in den Krieg. Er könne auch nicht zurück in das Dorf seiner Eltern, denn der Sohn der Nachbarin sei auch schon eingezogen worden und sei auch schon getötet worden.

5.3. Der BF befinde sich seit 04.07.2023 in Österreich. Er sei kein Mitglied in einem Verein und besuche derzeit keine Kurse. Mit Österreichern habe er keinen Kontakt.

6. Nachdem das BFA mit Parteiengehör vom 07.11.2024 den BF aufforderte binnen zehn Tagen nach Erhalt dieser Verfahrensanordnung anzugeben, ob sich seit der Einvernahme vor dem BFA sein Vorbringen und/oder sein Gesundheitszustand geändert habe und, ob er eine Ausfolgung der Länderinformationen wünsche, langte am 22.11.2024 ein beschwerdeseitiges Antwortschreiben bei der belangten Behörde ein. In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der allgemeine Gesundheitszustand des BF stabil geblieben sei, jedoch habe er 12 kg Gewicht verloren, was die Ärzte mit den Folgen von Stress und einer emotionalen Belastung, die durch die aktuelle Situation ausgelöst worden sei, erklärt hätten. Die Aussagen des BF würden unverändert bleiben, aber er halte es für wichtig einige Details zu präzisieren. Er habe Fotos und Videos eines Denkmals mit den Namen von Gefallenen aus seinem Bezirk, die in der Ukraine ihr Leben verloren hätten. Zwei namentlich genannte Personen seien dem BF gut bekannt gewesen. Der BF habe mit ihnen 2023 Russland gemeinsam verlassen. Einer sei in der Türkei geblieben und einer nach Kasachstan geflogen, nach einiger Zeit seien sie jedoch nach Russland zurückgekehrt und danach mobilisiert und an die Front geschickt worden, wo sie ums Leben gekommen wären.

Seine Familie und er würden sich in einer äußerst gefährlichen Situation befinden und würde der BF in seinem Bezirk als Verräter angesehen, weil er das Land verlassen habe und werde seine Familie stigmatisiert. Der BF sei absolut sicher, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Russland sofort mobilisiert und in den Krieg in der Ukraine geschickt werde. Er habe keine Zweifel, dass sein Leben in Gefahr sein werde, was auch eine ernsthafte Bedrohung für seine Familie darstelle, die bereits unter den Folgen dieser Situation leide.

7. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:

Versicherungskarte;

„Einberufungsbefehl“;

Russischer Inlandsreisepass im Original, Nr: XXXX , ausgestellt am 27.06.2007 und

Bilder einer Gedenktafel.

8.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

8.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Rückkehrsituation, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es hätte nicht festgestellt werden können bzw. hätte der BF nicht glaubhaft machen können, dass er die Russische Föderation aufgrund einer Rekrutierung durch die Militärbehörden verlassen habe. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er in der Russischen Föderation eine asylrechtsrelevante Verfolgung zu gewärtigen gehabt hätte bzw. im Falle einer Rückkehr zu gewärtigen habe. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation einer Gefährdung iSd § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Das Bestehen einer besonderen Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich hätte nicht festgestellt werden können.

9. Mit Information über die Rechtsberatung vom 07.01.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

10.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 29.01.2025 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 13.01.2025, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.

10.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Russland eine Einziehung als Reservist zu den Streitkräften der Russischen Föderation und die unmittelbare Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg drohe. Aus einem in der Beschwerde benannten Länderbericht ergebe sich, dass der BF als Person, welche seinen Wehrdienst abgeleistet habe, Teil der russischen Reservearmee sei. Die russische Teilmobilmachung von September 2022 bedeute für den BF eine konkrete Bedrohung, zum Reservedienst eingezogen zu werden. In Dagestan würden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards stattfinden. In vielen Fällen würden Zwangsrekrutierungen erfolgen, wobei Methoden, wie Drohungen und Entführungen, angewandt werden würden. Die Angst des BF vor einer Einberufung durch das russische Militär sei vor dem Hintergrund der Länderberichte nachvollziehbar und bestehe jedenfalls die Gefahr einberufen zu werden, da die Rekrutierungspraktiken willkürlich gehandhabt werden würden und eine „verdeckte“ Mobilmachung laufe. Vor allem in der Heimatregion Dagestan seien die Rekrutierungsstellen besonders aggressiv bei der Anwerbung.

Der BF habe im Zeitraum von 2010 bis 2011 seinen Grundwehrdienst absolviert und sei für ein weiteres Jahr als Vertragsbediensteter bzw. Zeitsoldat beim Militär verblieben. Er sei Reservist der Kategorie 1 und nach Erhalt der Stellungsaufforderung und des Einberufungsbefehles jedenfalls wehrpflichtig. Der namentlich genannte Neffe des namentlich genannten Leiters des zuständigen Militärkommissariats sei ein Schulfreund des BF und zugleich Polizist und habe dem BF als Ausweg die Flucht empfohlen. Bei der Übergabe der Stellungsaufforderung an den BF sei ihm aufgetragen worden, sich umgehend im Internetportal für Staatsdienste zu registrieren. Da der BF diese Registrierung unterlassen habe und aufgrund der zügigen Organisation der Ausreise, sei er auch noch nicht in der Datenbank vermerkt gewesen, sodass die legale Ausreise möglich gewesen sei.

Es könne erkannt werden, dass dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe und wäre entsprechend wäre dem BF internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Zumindest hätte dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.

10.3. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG Abs. 1 Z 1 zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte IV. bis VI. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird und in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

11. Die Beschwerdevorlage vom 04.02.2025 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 10.02.2025 ein.

12. Mit Schriftsatz vom 11.06.2025 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Beweismittelliste Russische Föderation, Stand Mai 2025), mit der Information, dass das BVwG seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte.

13. Mit Schriftsatz vom 12.01.2026 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Beweismittelliste Russische Föderation, Stand Dezember 2025), mit der Information, dass das BVwG seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte.

14. Mit Schriftsatz vom 24.04.2026 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Beweismittelliste Russische Föderation, Stand Dezember 2025), mit der Information, dass das BVwG beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für den 08.05.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen.

15. Am 08.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm.

Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise:

„[…]

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.

BF: XXXX , geboren am XXXX in der Stadt XXXX in der Hauptstadt Dagestans, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, letzter Wohnort war in der Russischen Föderation in der Stadt XXXX .

RI: Wer hat an Ihrer letzten Wohnadresse in XXXX mit Ihnen gemeinsam gewohnt?

BF: Meine Familie, gemeint meine Frau und meine drei Kinder.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Aware.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Sie in Ihren bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

BF: Die Personaldokumente oder Identitätsdokumente habe ich nicht, aber ich habe meine drei Diplome vorgelegt.

RI: Welche Diplome waren das?

BF: Dagestanisches Institut für Theologie und Religion zum, islamischer Religionslehrer. Damit kann ich als Theologe arbeiten. Russische Rechtsakademie, im Jahr 2009 habe ich das abgeschlossen. Das ist ein Jusstudium, damit bin ich ein Jurist. Moskau Bundesuniversität für Linguismus, Interkulturelle und interreligiöses Dialog. Nachgefragt: Damit habe ich alle Religionen der Welt gelernt und die Kulturrologie der ganzen Welt. Mit diesem Diplom habe ich in XXXX gearbeitet.

RI: Sie haben diese Dokumente im erstbehördlichen Verfahren nicht vorgelegt, sonst wären sie als Beweismittel im angefochtenen Bescheid aufgeführt. Bitte legen Sie diese Dokumente heute vor.

RV legt vor: drei Dokumente in ledereingebundenen Mappen.

RI: Warum haben Sie diese Dokumente im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt? Warum jetzt erst?

BF: Ich bin schnell von meinem Herkunftsland geflüchtet und ein halbes Jahr später wurden mir diese Dokumente nachgesendet.

RI: Dann hatten Sie ja immer noch genug Zeit, sie im erstbehördlichen Verfahren vorzulegen.

BF: In meiner Erstbefragung wurde ich gefragt, ob ich irgendwelche Dokumente besitze. Da habe ich nein gesagt und deshalb dachte ich, dass diese nicht so wichtig sind für das Verfahren.

RI an D: Ich gebe Ihnen jetzt diese drei ledereingebunden Dokumente. Sie schauen diese bitte durch und sagen mir jeweils, um welchen Ausbildungsabschluss es sich handelt. Also von wann bis wann das studiert worden ist, welcher Ausbildungsabschluss das ist, wann die Ausbildung abgeschlossen wurde und an welcher Universität. Wir beginnen mit der Unterlage mit dem roten Einband.

D: 2008 hat am Institut Theologie und internationale Beziehungen namens XXXX studiert. 2012 hat er abgeschlossen und das war ein Fernstudium, Spezialisierung auf islamische Theologie. Nachgefragt: Der Abschluss ist ein Bachelor. Es sind nur Fächer aufgezeichnet.

D: Zweite Mappe in Blau: Das Duplikat wurde am 24.08.2023 ausgestellt, russische Rechtsakademie beim Justizministerium der russischen Föderation, Abschluss als Jurist. Von wann bis wann studiert worden ist, steht nicht drinnen, Abschluss am 15.06.2010. Spezialisierung Jurisprudenz.

RI an BF: Wie lange haben Sie dieses Studium betrieben, von wann bis wann?

BF: Von 2004 bis 2009, aber im Jahr 2010 habe ich das Diplom erhalten.

D: Dritte Mappe auch in Blau: Abschluss im Jahr 2012 mit Auszeichnung, Institut Kulturologie, Abschluss mit Master, Studium insgesamt zwei Jahre, Ausstellungsdatum ist der 30.05.2015, Religion, Kultur und internationaler Dialog in der modernen Welt.

RI: Warum haben Sie im bisherigen Verfahren weder den Abschluss eines Jusstudiums noch den eines Theologiestudiums auch nur erwähnt?

BF: In meiner Erstbefragung habe ich das schon erwähnt.

RI: Steht aber nicht im Ersteinvernahmeprotokoll.

BF: Vielleicht haben die mich nicht gefragt, wie viele Diplome ich besitze und was für eine Ausbildung ich habe.

RI: VORHALTUNG: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie über einen russischen Auslandspass mit der Nr. XXXX , gültig vom 19.11.2014 bis 19.11.2024 und ein spanisches Schengenvisum C, gültig vom 12.04.2023 bis 23.04.2023 verfügt haben. Wo befindet sich dieser russische Auslandsreisepass?

BF: Als ich unterwegs nach Österreich war, habe ich ein Auslandsreisepass mitgehabt und ein Militärbuch. Diese befanden sich in einer kleinen Tasche drinnen. Es waren zwei Tschetschenen mit mir unterwegs. Die Tasche ist im Auto geblieben. Ich hatte auch ein Messer in der Tasche und 500€.

RI: War in dieser Tasche ein Militärausweis oder ein Militärbuch?

BF: Das Militärbuch.

RI: Beim BFA haben Sie von einem Militärausweis gesprochen, das ist ein Unterschied.

BF: Ich habe das Militärbuch gesagt.

RI: Der vorhin erwähnte russische Auslandsreisepass mit der Nr. XXXX , ist ja bereits mit 20.11.2024 abgelaufen; Verfügen Sie über einen derzeit gültigen russischen Auslandsreisepass? Dann legen Sie diesen bitte vor.

BF: Nein, habe ich nicht.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Ich spreche fließend Russisch und Arabisch. Awarisch ist die Muttersprache, des Weiteren spreche ich noch ein wenig Englisch und ein bisschen Türkisch. Ich lerne Deutsch.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl in der Russischen Föderation, also auch etwaig in Drittstaaten, als auch im Bundesgebiet?

BF: 11 Jahre Schule habe ich abgeschlossen, vier Jahre in XXXX , den Rest habe ich in XXXX abgeschlossen, 2004 habe ich mit dem Studium in der Rechtsakademie in Moskau begonnen, nach dem Abschluss der Rechtsakademie habe ich mit dem Theologiestudium angefangen und mit rotem Diplom, das heißt, ausgezeichnet, abgeschlossen. Von Moskau habe ich eine Ladung erhalten, dass ich ein Linguismus Studium beginnen kann, weil ich hatte bereits ein internationales Diplom gehabt. Nachgefragt: Das habe ich zwei Jahre betrieben. Das war ein Magisterstudium. Nach dem Abschluss bin ich nach Dagestan zurückgezogen. Zwei Jahre habe ich eine islamische Ausbildung in Dagestan gemacht. Nachgefragt: Ich habe Moscheen besucht und von Imam habe ich etwas gelernt.

RI: Haben Sie darüber irgendeinen Nachweis?

BF: Darüber gibt es keinen Nachweis. Im Jahr 2023 war ich als Lehrer beim Institut für Architektur und Design in der Stadt XXXX und ich habe Architektur unterrichtet. Während ich als Lehrer unterwegs war, habe ich eine Ladung erhalten. Nachgefragt: Ich kann mich nicht erinnern, wie lange ich als Lehrer gearbeitet habe, aber ich habe längstens vier Monate gearbeitet.

RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.10.2023 auf Seite 5 angegeben von 2014 bis 2017 an der Uni Linguistik, also Sprachwissenschaften, studiert zu haben. Welche Sprachen haben Sie studiert? War es eine Lehramtsstudium oder ein Dolmetscherstudium, was kann ich mir darunter vorstellen?

BF: Das ist eine Moskauer linguistische Universität, diese hat eigene Institute für internationale Beziehungen und internationale Kommunikation oder Dialoge.

RI: Was haben Sie da genau studiert?

BF: Alle Weltreligionen und die Kultur der ganzen Welt, verbale und nicht verbale.

RI: Ist es ein Studium der vergleichenden Kulturwissenschaften? Kann man das so sagen?

BF: Ja.

RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt auch als Kulturwissenschaftler berufsmäßig gearbeitet? Wenn ja, wann und wo und was genau war das für eine Arbeit?

BF: Nein, habe ich nicht.

RI: Haben Sie im Rahmen Ihres Linguismusstudiums auch vertieft Sprachen gelernt, wenn ja welche?

BF: Arabisch und Englisch.

RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.10.2023 auf Seite 5 angegeben als Lehrer für östliche Architektur gearbeitet zu haben. In wie weit sind Sie als Kulturwissenschaftler befähigt, über östliche Architektur vorzutragen? Das müssen Sie mir erklären.

BF: Ich war sogar in Spanien als Spezialist, ich habe eine Dissertation geschrieben über die Wirkung der arabischen Kultur auf die moderne Kultur Europas, als Beispiel war die Pyrenäische Halbinsel genommen, weil das früher eine islamische Halbinsel war. Die ganze Architektur der damaligen Zeit ist eine islamische Architektur.

RI: Wurden Sie zu irgendeinem Zeitpunkt zur Stellungskommission geladen zum Zwecke der Feststellung Ihrer Wehrtauglichkeit? Wenn ja, wann war das und welchen Tauglichkeitsgrad haben Sie erreicht?

BF: Das erste Mal war im Jahr 2004. Ich habe das in meiner ersten Befragung nicht erwähnt, habe ich Dienst geleistet in XXXX ein Jahr lang. Das war im Jahr 2009.

RI: Das war der Grundwehrdienst?

BF: Ja. Nachgefragt: Ein Jahr lang. Ich habe eine juristische Ausbildung gehabt und im Jahr 2009 bin ich auf Fernstudium umgestiegen. Vom Jahr 2009 bis 2010 war ich in der Stadt XXXX , wo ich mein Grundwehrdienst geleistet habe. Im Jahr 2010 habe ich den Vertrag unterschrieben und habe dort von 2010 bis 2012 Militärdienst geleistet. Nachgefragt: Das war aber nicht mehr Grundwehrdienst, sondern da war ich als Vertragssoldat.

RI: Laut Länderinformationen gibt es folgende Tauglichkeitskategorien in der russischen Armee. A: Tauglich; B: tauglich mit Einschränkungen; W: eingeschränkt tauglich; G: vorübergehend untauglich; D: untauglich. Haben Sie einen schriftlichen Nachweis zu Ihrem behaupteten Tauglichkeitsgrad?

BF: A: Tauglich. Nachgefragt: Zu Hause habe ich ein Einberufungsticket. Wenn man 15 Jahre alt ist, wird man von der Schule abgeholt und man wird ärztlich untersucht, ob man tauglich ist. Nachgefragt: Leider habe ich keinen Nachweis, ich konnte es nicht schaffen, diesen Nachweis hierher zu bringen.

RI: Aus dem in Vorlage gebrachten russischen Inlandspass mit der Nummer XXXX , ausgestellt am 27.06.2007 geht mittels Stempel hervor, dass Sie seit 29.06.2007 wehrpflichtig sind. Von wann bis wann haben Sie den Grundwehrdienst verrichtet und welche Tätigkeiten haben Sie verrichtet?

BF: Das war die Militärbase XXXX . Das schaut aus wie eine Militärstadt. Ich war dort von 2009 bis 2010. Nachgefragt: Genauer kann ich es nicht sagen. Ich habe die Armee mit Kampfsport unterstützt. Ich war zweimal in XXXX .

RI: Bei welcher Waffengattung waren Sie und welche Tätigkeit haben Sie verrichtet?

BF: Man muss die russische Armee verstehen, ich habe dort keinen Dienst geleistet. Mein Freund hat mich ab und zu angerufen und dann bin ich dorthin gegangen. Nachgefragt: Ich habe nur zweimal am Kampfsporttournier teilgenommen, sonst war ich nicht dort. Nachgefragt: Das ist ein Armeekampfsport, wie Sambo.

RI: Als Vertragssoldat von 2010 bis 2012 waren Sie welcher Waffengattung zugeordnet, welche Tätigkeiten haben Sie im Rahmen dieser Vertragssoldatentätigkeit erfüllt und mit welchem Militärrang haben Sie abgerüstet?

BF: Ich habe im Rang Sergeant abgeschlossen. Nachgefragt: Ich war für die Panzermaschine dort und wir waren insgesamt vier Leute. Wir wurden Panzermanschinenmannschaft oder Equipage genannt.

RI: Sind Sie den Panzer gefahren?

BF: Ein paar Mal.

RI: Was heißt ein paar Mal?

BF: Ich bin ein paar Mal gefahren mit der Panzermaschine. Auf meinem Dokument steht, dass ich Navigationsoperateur von der Panzermaschine bin.

RI: Haben Sie sonst irgendwelche Tätigkeiten im Rahmen Ihrer Vertragssoldatentätigkeit erfüllt, wenn ja welche?

BF: Nein.

RI: Haben Sie einen Nachweis hinsichtlich Ihres absolvierten Grundwehrdienstes bzw. Ihres militärischen Ranges? Wenn ja, legen Sie diesen bitte vor.

BF: Ja, ich habe versucht dieses Dokument zubekommen, aber es hat mir keiner geantwortet, aber Sie können gerne versuchen, bei der Militärdienststelle nachzufragen.

RI: Haben zu irgendeinem Zeitpunkt eine militärische Spezialausbildung gemacht, wenn ja welche?

BF: Nein.

RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat?

BF: Ja, bevor ich nach Österreich gekommen bin, habe ich gearbeitet und ich hatte keine finanziellen Probleme.

RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat zuletzt, vor Ihrer Ausreise in 2023 gelebt? Was waren die Familieneinkünfte?

BF: Wir haben in den Bergen eine Farm. Nachgefragt: eine große Farm. Nachgefragt: 25x6 m.

RI: Sind Sie sicher, dass Sie Meter meinen?

BF: Die Länge ist 25m und die Breite ist 6m. Es ist eine zweistöckige Farm.

RI: Ist das eine Landwirtschaft, wo etwas aufgebaut wird, oder haben Sie auch eine Viehzucht?

BF: Wir haben eine Fleisch- und Milchproduktion. Nachgefragt: Wir haben dort Tiere. Nachgefragt: Kuh, Schafe, Bienen, alle Vögel.

RI: War das jetzt eine reine Viehzucht oder haben Sie auch etwas angebaut? War das auch eine Landwirtschaft mit Anbaufläche?

BF: Während ich dort gewesen bin, habe ich das gut entwickelt. Ich habe dort sogar ein Haus für mein Bruder gebaut.

RI wiederholt die Frage.

BF: Nein, keine landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Anbau von Pflanzen.

RI: Diese Viehzucht, die Sie gerade erwähnt haben, die ist in XXXX ?

BF: XXXX liegt drei Kilometer hoch in den Bergen. Zu Fuße dieses Bergs ist XXXX . Das ist der Name der Ortschaft. Dort ist diese Farm. Nachgefragt: Ob diese Farm auch heute noch von der Familie betrieben wird, weiß ich nicht.

RI: Wo haben Sie innerhalb der Russischen Föderation vor Ihrer Ausreise längere Zeit gelebt. Nennen Sie bitten den jeweiligen Wohnort, die Dauer des Aufenthalts und den Grund der Übersiedlung bis zu Ihrer Ausreise.

BF: Wir haben sonst nur in Moskau gelebt von 2012 bis 2015, als ich das Studium gemacht hab.

RI: Ansonsten nur in XXXX ?

BF: Wegen meines Grundwehrdienstes war ich in XXXX .

RI: Ansonsten waren Sie nur in XXXX ?

BF: Ja.

RI: Wann genau sind Sie aus Ihren Herkunftsstaat ausgereist und wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus dem Herkunftsstaat zuletzt ausgereist?

BF: Ich war absolut allein. Nachgefragt: Am 02.07.2023 bin ich von Dagestan ausgereist.

RI: Wann sind Sie das erste Mal ins Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend im Bundesgebiet?

BF: Nach Österreich bin ich am 04.07.2023 eingereist. Nachgefragt: Seither bin ich durchgehend hier.

RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und was war das genau?

BF: Ich bin in Asyl da, ich habe nicht gearbeitet.

RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuellen AJ-WEB-Auszug geht hervor, dass Sie im Bundesgebiet bisher keiner angemeldeten beruflichen Beschäftigung nachgegangen sind. Sie befinden sich seit spätestens 04.07.2023, also seit mehr als 34 Monaten, durchgehend im Bundesgebiet. Wieso vermochten Sie die Zeit zur Ihrer beruflichen Integration überhaupt nicht zu nutzen?

BF: Es wurde mir gesagt, dass ich nicht arbeiten darf.

RI: Bezüglich der in der Russischen Föderation noch aufhältigen Familienmitglieder von Ihnen haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angeführt: XXXX ; Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht aktuell oder haben Sie Ergänzungen bzw. Änderungen dazu vorzubringen?

BF: Alles stimmt, nur mit meiner Frau habe ich momentan keine gute Beziehung.

RI: Warum nicht?

BF: Sie fragt mich, warum ich nicht nach Hause zurückkehre.

RI: Warum fragt sie das?

BF: Es wird dort starke Mundpropaganda gemacht, dass es ein altes Europa ist, wo es Schwule gibt und deswegen will sie überhaupt nicht nach Europa kommen.

RI: Was meinen Sie mit „altes Europa“?

BF: Dass das alte Europa untergeht, aber ich habe so etwas noch nicht gesehen, gemeint sind Schwule und so etwas. In Moskau gibt es so etwas mehr.

RI: Wo in Dagestan sind die Schwestern XXXX genau wohnhaft?

BF: XXXX

RI: Haben Sie sonstige Verwandte in der Russischen Föderation (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins, Cousinen, Halbgeschwister)? Dann nennen Sie bitte eine Gesamtanzahl der in der RF lebenden Verwandtschaft bzw. Familienmitglieder.

BF: Ich habe viele Verwandte, ungefähr 100 Personen.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten und Familienmitgliedern? Wenn ja, mit wem und wie oft?

BF: Nur mit meiner Schwester XXXX und mit meiner Frau. In letzter Zeit habe ich mit meiner Frau aber eine bisschen kühlere Beziehung. Nachgefragt: Mit XXXX habe ich circa einmal im Monat Kontakt, zum Beispiel gestern. Mit meiner Ehegattin habe ich durchschnittlich zweimal im Monat Kontakt, es kann aber auch sein, dass ich Sie drei Monate nicht anschreibe oder anrufe.

RI: Wovon leben Ihre in der RF aufhältigen Familienmitglieder?

BF: Für drei Kinder kriege ich vom Staat Familienunterstützung, ungefähr 38.000 Rubel. Die Wohnung in XXXX ist meine Eigentumswohnung. Diese wurde mir von meinem Opa geschenkt. Nachgefragt: Meine Frau arbeitet und bekommt ungefähr 3.000 Rubel monatlich. Nachgefragt: Sie arbeitet in der Kinderklinik als Administratorin.

RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Familienmitglieder und Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug, Eigentumswohnungen,...)?

BF: Auf meine Mutter wurde die Wohnung meiner Schwester angemeldet. Meine Schwester XXXX hat eine Wohnung. In den Bergen hat mein Vater ein Haus. Die Farm in den Bergen auch.

RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,…)? Gehört diese Eigentumswohnung in XXXX Ihnen oder Ihrer Frau?

BF: Diese Wohnung wurde auf meinen Vater angemeldet, aber hat meinem Opa gehört. Nachgefragt: Die Wohnung gehört mir. Nachgefragt: Abgesehen davon, habe ich absolut nichts, außer ein Fahrrad.

RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder unbehelligt in der Russischen Föderation oder haben diese ähnliche Probleme, wie Sie vor der Ausreise hatten bzw. haben diese Probleme wegen Ihrer Ausreise?

BF: Meine Frau und meine Kinder haben wegen meiner Ausreise auch Probleme. Nachgefragt: Meine Frau hat Probleme im Alltag mit drei Kindern alleine. Sie muss diese in den Kindergarten bringen, abholen, arbeiten gehen etc.

RI wiederholt die Frage.

BF: Man kann sagen, dass sie ohne Probleme leben.

RI: Wann haben Sie Ihre Gattin, XXXX kennengelernt und wann haben Sie geheiratet?

BF: Sie ist eine entfernte Verwandte von mir. Nachgefragt: Sie ist eine Cousine dritten Grades. Ich kenne sie von Kindheit an. Im Jahr XXXX haben wir geheiratet.

RI: War das eine traditionelle oder eine standesamtliche Hochzeit?

BF: Am XXXX war die traditionelle Hochzeit und zwei Monate später haben wir standesamtlich geheiratet.

RI: Wie hieß Ihre Gattin XXXX , vor der Eheschließung? Was war ihr Mädchenname?

BF: XXXX

RI: Sie haben im Verfahren einen Einberufungsbefehl vorgelegt, welcher unterzeichnet worden ist von einem Militärkommissar mit dem Namen XXXX . Ist dieser irgendwie verwandt mit Ihrer Ehegattin?

BF: Ich weiß nicht, wer das ist.

RI: Haben Sie eine Bestätigung der eingetragenen Ehe mit Ihrer Fr. XXXX ? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor.

Eine Kopie der Eheurkunde wird zum Akt genommen.

RI an D: Bitte schauen Sie diese Eheurkunde kurz an. Nennen Sie bitte das Datum der offiziellen Eheschließung und den Namen der Brautleute.

D: Die Eheschließung hat am XXXX stattgefunden und die Namen der Eheleute XXXX .

RI: Verfügen Sie oder Ihre Gattin, abgesehen von den drei o.a. Kindern über weitere leibliche Kinder, aus früheren Ehen, zum Beispiel?

BF: Nein.

RI: Verfügen Sie über Bekannten und Freunde im Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen?

BF: Nein.

RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb der RF in Drittstaaten? Nennen Sie bitte Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsstatus?

BF: Absolut keiner.

RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben im Bundesgebiet? Nennen Sie bitte deren Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsstatus?

BF: Habe ich auch keine.

RI: Sind Sie seit Ihrer letzten Ausreise aus der Russischen Föderation im Juli 2023 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF: Nein.

[…]

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF: Ich habe keine Gründe, ich habe nur einen Grund. Als ich den Einberufungsbefehl erhalten habe, habe ich angefangen, mich bei meinen Freunden umzuhören, worum es geht. Das war beim zweiten Mal, beim ersten Einberufungsbefehl habe ich nicht darauf geachtet. Bei Nachforschungen hat mir keiner eine bestimmte Antwort gegeben und dann habe ich auch nicht darauf geachtet. Ich kann mich erinnern, dass am 27.06.2023 mein ehemaliger Schulkamerad zu mir gekommen ist. Ich erinnere mich so genau, weil an dem Tag unser muslimisches Fest Kurban Bayram stattgefunden hat. Das ist ein Schlachtfest. Er ist zu mir gekommen und hat mir erklärt, dass ich in XXXX gesucht werde. Meine erste Wohnanmeldung war in XXXX . Nachgefragt: Ich war dort mit Wohnsitz angemeldet. Nachgefragt: Nicht zu diesem Zeitpunkt. Er war zuständiger Polizist von dem Wohnsitz, wo ich angemeldet war in XXXX . Er hat mir berichtet, dass die erste und die zweite Ladung nach XXXX gekommen sind, aber als sie mich in XXXX nicht gefunden haben, haben sie beim Zuständigen für meine Wohnadresse angerufen.

RI. Waren Sie zu diesem Zeitpunkt in XXXX mit Wohnsitz angemeldet?

BF: Nein, war ich nicht.

RI: Zu welchem Zeitpunkt waren Sie in XXXX mit Wohnsitz angemeldet gewesen?

BF: Seit 2006 oder 2007 wurde ich in XXXX angemeldet mit Wohnsitz. Nachgefragt: Davor war ich in XXXX angemeldet.

RI: Das heißt, man hat Sie in XXXX nicht gefunden und dann hat man beim Zuständigen für Ihren ehemaligen Wohnsitz in XXXX nachgefragt, habe ich das richtig verstanden?

BF: Ja. Der Militärkommissar von der Republik Dagestan stammt aus der Nachbarortschaft von XXXX und lebt in XXXX . Jeder, der in seiner Wohnsiedlung gelebt hat, konnte nicht von der Armee wegkommen und musste unbedingt zum Militärkommissionat gehen und sich anmelden.

RI: Was hat das mit Ihnen zu tun?

BF: Wenn jemand in der gleichen Region lebt, war er gegenüber dem Staat verpflichtet alle aus dieser Region einzuberufen.

RI: Was hat das mit Ihnen zu tun?

BF: Ich habe in diesem Dorf XXXX gelebt. XXXX gehört zum XXXX Bezirk und, weil er Militärkommissar von diesem Bezirk ist, hat er großes Interesse daran, alle aus dieser Region einzuberufen. Er hat mir erklärt, dass ich keine Varianten habe und das Land verlassen soll. Nachgefragt: Das war mein Schulkamerad. Er hat mir zwei Varianten vorgeschlagen, ich könnte nach Kasachstan oder in die Türkei fahren. Dann habe ich im Internet Nachforschungen gemacht, welches Land besser ist und dann habe ich mich nicht fest entschieden und wollte nach Deutschland oder nach Österreich.

RI: War das Ihre freie Erzählung?

BF: Am nächsten Tag bin ich nach XXXX gefahren. Ich bin nicht nach Hause gegangen, sondern bei meinem Freund geblieben. Nachgefragt: Es war ein anderer Freund. Ich habe bei ihm übernachtet. Ich habe Angst gehabt wegzufliegen. Nachgefragt: Ich meine, das Land zu verlassen. Er hat mir gesagt, dass ich 20 Tage hätte. Nachgefragt: Es handelt sich um den Freund in XXXX . Danach würde ich vom Staat gesucht werden. Ich habe ihm geglaubt und bin einfach zum Flughafen gegangen. Er hat mich bis zum Flughafen gebracht. Ich habe Dollar getauscht auf Euro. Ich habe mir Tickets gekauft. Im Flugzeug habe ich zwei Tschetschenen kennengelernt, die Bart hatten, also dachte ich, dass sie Muslime sind und wir haben über muslimische Themen gesprochen. Sie haben mir gesagt, dass sie von Deutschland sind. Mit diesen Leuten bin ich hierhergekommen.

RI: Wann haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen?

BF: Am 27.06.2023, als mir das gesagt wurde. An dem Tag habe ich verstanden, dass ich eine schwierige Situation habe, als mein Schulkamerad das mir gesagt hat.

RI: VORHALTUNG: Sie haben sowohl bei Ersteinvernahme, als auch vor dem BFA angegeben zwei Einberufungsbefehle zum Kriegsdienst in der Ukraine erhalten zu haben? Wenn ja, wann und auf welchem Wege?

BF: Ich verstehe es selber nicht, aber ich vermute, weil ich Militärdienst gemacht habe in XXXX .

RI wiederholt die Frage.

BF: Den ersten Einberufungsbefehl habe ich circa am 20.06.2023 erhalten. Bezüglich den zweiten Einberufungsbefehl hat mich mein Freund benachrichtigt am 27.06.2023. Nachgefragt: Den ersten Einberufungsbefehl hat mir eine Frau nach Hause gebracht. Dieser Einberufungsbefehl muss bei ihnen sein.

RI: War das eine Frau in zivil oder war das eine von der Militärbehörde?

BF: Sie war zivil angezogen, aber ich kenne sie, sie ist vom Militärkommissariat.

RI: Wie heißt sie?

BF: Ich erinnere mich nicht.

RI: Und diese Person hat Ihnen den Einberufungsbefehl einfach in die Hand gedrückt?

BF: Sie hat gesagt, dass sie vom Militärkommissariat ist und hat mir den Einberufungsbefehl übergeben. Sie hat von mir eine Unterschrift verlangt und ich habe das gemacht. Jeder sagt mir, dass das ein Fehler war. Ich habe diesbezüglich alles vergessen und nicht mehr weiter darauf geachtet, bis zu dem Moment, als am 27.06.2023 der zuständige Polizist zu mir gekommen ist und mir berichtet hat, dass ich einen weiteren Einberufungsbefehl habe.

RI: Hatten beide Einberufungsbefehle zum Inhalt, dass Sie zum Kriegsdienst in die Ukraine eingezogen werden sollten?

BF: Es war nicht drinnen geschrieben, dass ich in den Krieg in die Ukraine muss, aber es war drinnen geschrieben, dass es um die Feststellung geht, welchen Militärgrad ich habe.

RI: Wo befanden Sie sich als Sie den zweiten Einberufungsbefehl erhalten haben und wer war zu diesem Zeitpunkt bei Ihnen zu Hause aufhältig?

BF: Ich habe den zweiten Einberufungsbefehl nicht bekommen.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ich war im Dorf XXXX . Als mir am 27.06.2023 mein Schulkamerad mitteilt hat, dass ich einen zweiten Einberufungsbefehl habe, habe ich diesen Einberufungsbefehl nicht gesehen.

RI: Sie waren, als der zweite Einberufungsbefehl zugestellt hätte werden sollen, gar nicht zu Hause, aber wer war bei Ihnen zu Hause, als der zweite Einberufungsbefehl zugestellt hätte werden sollen?

BF: Die gesamte Familie war in XXXX , es war niemand zu Hause.

RI: VORHALTUNG: Sie haben im Verfahren eine Ladungsschreiben in Vorlage gebracht, welches zum Inhalt hat, dass Sie sich am 24.05.2023 um 10h bei einem namentlich genannten Militärkommissariat einzufinden hätten zum Zwecke der Abklärung der Frage der militärischen Registrierungsdaten. Es handelt sich somit formell nicht um einen Einberufungsbefehl, sondern um Ladung zum Zwecke der Datenabklärung. Warum haben Sie also dieser Ladung nicht Folge geleistet. Nennen Sie mir bitte einen nachvollziehbaren Grund.

BF: Damals habe ich mir gedacht, wenn man zwei Kinder hat und über 27 Jahre alt ist, dann kann ich den Einberufungsbefehl einfach unterschreiben, ohne irgendeine Gefahr.

RI wiederholt die Frage.

BF: Weil ich wusste, wenn ich dorthin gehe, werden sie mich festhalten und in den Krieg bringen.

RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.10.2023 auf Seite 6 angegeben, dass dann ein Monat lang nichts passiert sei und Sie dann für zwei Wochen zu Ihren Eltern nach XXXX gereist seien. D.h. im Monat nach dem Erhalt der ersten Ladung ist niemand vom Militärkommissariat zu Ihrer Adresse in XXXX nach Hause gekommen und hat nach Ihnen gesucht? Verstehe ich Sie richtig?

BF: Ja.

RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.10.2023 auf Seite 6 angegeben, dass dann nach Erhalt der ersten Ladung ein Monat nichts passiert sei und Sie dann für zwei Wochen zu Ihren Eltern nach XXXX gereist seien. Heißt das, dass Sie für einen weiteren Monat nach Erhalt der ersten Ladung an der Wohnadresse in XXXX , an der Sie die erste Ladung in Empfang genommen haben einfach verblieben sind und keinerlei Anstalten gemacht haben zu fliehen? Verstehe ich Sie richtig?

BF: Ja.

RI: Diese Vorgehensweise widersprüchlich. Entweder musste Sie bei Entgegennahme der Ladung für den 24.05.2023 von einem drohenden Einzug zum Kriegsdienst ausgegangen sein, in diesem Falle ist es unerklärlich, dass Sie nicht unverzüglich geflüchtet sind. Oder Sie sind bei Empfang der Ladung nicht von einer drohenden Einziehung zum Kriegsdienst ausgegangen, da diese Ladung – wie im Schreiben vermerkt – nur zur Datenabklärung gedient hat. In diesem Falle ist er nicht erklärlich, dass Sie den Termin nicht wahrgenommen haben. Wie erklären Sie Ihre Vorgehensweise?

BF: Deshalb bin ich geblieben und bin nicht geflohen und habe unterschrieben. Ich habe damals vermutet, wenn ich zwei Kinder habe und über 27 Jahre alt bin, dann werde ich nicht eingezogen.

RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.10.2023 auf Seite 6 angegeben, dass ein Freund von der Polizei Sie in XXXX besucht habe und Ihnen von der Wahrnehmung der Ladung abgeraten habe. Nennen Sie bitte Namen, Dienstgrad und konkrete Polizeieinheit dieses Freundes und erklären Sie mir bitte ob dieser Ihnen nun geraten hat die erste Ladung oder die zweite Ladung nicht mehr wahrzunehmen, da Sie schließlich die erste Ladung zu diesem Zeitpunkt seit über einen Monat bereits versäumt haben und daher gar nicht mehr wahrnehmen hätten könnten?

BF: Er heißt XXXX , hinsichtlich des Dienstgrades bin ich mir nicht sicher, aber ich glaube, er ist Leutnant, er ist im russischen Innenministerium und er ist ein Gebietspolizist. Er ist zuständig für das Dorf, wo ich gelebt habe, also XXXX .

RI: Wie viel Zeit nach dem Erhalt der ersten Ladung ist dieser Freund von der Polizei zu Ihnen ins Elternhaus nach XXXX gekommen?

BF: Ich habe am 24.05.2023 oder 25.05.2023 die erste Ladung erhalten und dieser Freund ist am 27.06.2023 zu mir gekommen.

RI: Was geschah nach diesem Besuch des Freundes von der Polizei im Elternhaus in XXXX und wo haben Sie sich bis zu Ihrer schlussendlichen Ausreise am 02.07.2023 aufgehalten?

BF: Er ist zu unserem Dorf, zu mir nach Hause, gekommen. Er hat erklärt, vor mir und vor meinen Eltern, dass man, wenn man einen zweiten Einberufungsbefehl erhalten, es ernst ist.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ich habe mich nirgendwo versteckt, er hat mir erklärt, wo ich hinfliegen kann. Am nächsten Tag bin ich von XXXX nach XXXX gefahren. Bei meinem Freund habe ich in XXXX übernachtet. Ich bin nicht nach Hause gegangen. Der gleiche Freund, bei dem ich übernachtet habe, der hat mich zum Flughafen gebracht. Dann bin ich in die Türkei geflogen.

RI: Wenn Ihr Freund, der Polizist, Sie in XXXX bei Ihren Eltern hat ausfindig machen können, dann hätte dies auch den Militärbehörden möglich sein sollen. Wie erklären Sie sich, dass Sie nicht bereits in XXXX festgenommen und dem Militärkommissariat zwangsweise vorgeführt worden sind?

BF: Das Militärkommissariat hat in diesem Bezirk meinen Freund, den Polizisten, angerufen und aufgefordert zu mir nach Hause zu gehen, um zu sehen, ob ich dort bin.

RI: Sind Sie persönlich im Herkunftsstaat jemals verhaftet, verhört, verfolgt, bedroht oder misshandelt worden durch staatliche Behörden oder durch private Dritte?

BF: Außer dem, was ich jetzt genannt habe, ist nichts geschehen. Ich habe aber andere Vorfälle gesehen, wo andere festgenommen worden sind.

RI: Sind Ihre im Herkunftsstaat lebende Familienmitglieder aufgrund Ihrer Ausreise jemals verhaftet, verhört, verfolgt, bedroht oder misshandelt worden durch staatliche Behörden oder durch private Dritte?

BF: Nein, absolut nicht. Mein Vater hat vor den Behörden mich als Verräter genannt. Nachgefragt: Damit er sich schützt.

RI: Warum wollen Sie im Herkunftsstaat nicht den Dienst an der Waffe für Ihr Heimatland absolvieren, zumal Sie im Verfahren angegeben haben sogar freiwillig Militärdienst als Vertragssoldat absolviert zu haben was grundsätzlich für eine gewisse Militäraffinität Ihrer Person spricht?

BF: Ich wusste, dass ich dort umgebracht werde.

RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis?

BF: Das war am 27.06.2023, als es den zweiten Einberufungsbefehl gab.

RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?

BF: Nein, nur wegen des Krieges.

RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten?

BF: Nein.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF?

BF: Dass ich ab sofort in den Ukraine Krieg geschickt werde und umgebracht werde.

RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Fahndungsschreiben, Ladungen,…)?

BF: Einen Haftbefehl gibt es schon, aber ich komme zu diesem Haftbefehl nicht. Als ich die Beschwerde geschrieben habe, wurde mir gesagt, dass es nicht schlecht wäre, wenn ich einen Haftbefehl hätte. Ich habe alle möglichen Personen angerufen, aber keiner möchte mit mir in Kontakt kommen.

RI: Könnte Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben?

BF: Nein, kann ich nicht. Laut meinen Informationen bin ich bei Goslugi angemeldet. Wenn man hineinsieht, dann sieht man, dass ich ein Deserteur bin.

RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig?

BF: Nein.

RI: Waren Sie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv?

BF: Nein.

RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jemals politisch aktiv?

BF: Nein.

RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten?

BF: 22.000 Rubel habe ich bis Belgrad bezahlt. Von Belgrad bis nach Österreich bin ich mit einem kleinen PKW gekommen. Da habe ich 1.000€ bezahlt.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich?

BF: Sport-, Kultur-, Integrationsverein bin ich ein Mitglied.

RI: Was ist das für ein Verein?

BF: Wir wollen unsere Herkunftsleute aus Dagestan für die Integration vorbereiten, Muttersprache zu lernen, Nationalkultur.

RI: Ist das ein Verein in Österreich?

BF: Ja. Wir haben vor kurzem geöffnet und wir sind nur zwei Mitglieder.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Ja.

RI: Sind das überwiegend Freunde mit russischen oder dagestanischen Wurzeln?

BF: Die meisten sind von Dagestan, aber ich habe auch ukrainische Freunde.

RI: Haben Sie in Österreich einen Sprachkurs besucht, wenn ja welches Niveau?

BF: Bis B1 habe ich Kurse besucht, für B1 brauchen wir mehrere Mitglieder und wir sind nur vier Menschen.

RI: Haben Sie eine Sprachprüfung abgelegt? Wenn ja, legen Sie ein Zertifikat vor.

RV legt vor: Teilnahmebestätigungen für Sprachkurse A1.1 bis A2.2.

RI: Das sind Teilnahmebestätigungen. Ich frage nach Prüfungszertifikaten.

BF: Wir warten auf die Prüfung.

RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen am XXXX ?

BF (ohne Übersetzung): Gefällt? Das Wort gefällt ich weiß nicht.

RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?

BF (ohne Übersetzung): Mein Hobby is Fahrradfahren und in mein Freizeit Sport machen, bisschen lesen. Ich kann viel Literatur und spazieren in XXXX .

RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht?

BF (ohne Übersetzung): Ich. Wochenend ich bin in XXXX und sprechen mit mein Jurist, ja? In XXXX ich nicht etwas machen.

RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?

BF: Ausgezeichnet.

RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten?

BF: Im Bereich Sport würde ich mich gerne beschäftigen, ansonsten könnte ich jegliche Arbeit machen.

RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher?

BF: Ja, im XXXX im Dorf. Nachgefragt: Rasenmähen und sammeln. Ich habe ein Trauma bekommen und deswegen habe ich das gelassen.

RI: Was für ein Trauma?

BF: Ich habe mir mein XXXX gebrochen.

RI: War das ein Unfall?

BF: Das war ein Unfall mit dem Fahrrad.

RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen?

BF: Nein.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF: Ja.

RI: Sie haben im Verfahren angegeben bereits XXXX operiert worden zu sein. Welche konkreten Verletzungen haben Sie XXXX erlitten und wodurch und in wieweit sind dadurch in Ihren körperlichen Aktivitäten eingeschränkt?

BF: Momentan schaut es wirklich sehr gut aus. Das XXXX war gebrochen und jetzt schaut es wirklich gut aus. Nachgefragt: Nein, ich bin in meiner Mobilität nicht mehr eingeschränkt.

RI: Nehmen Sie Medikamente?

BF: Nein.

RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF: Nein. Ich habe ein Kontrolltermin am 09.06 wegen meinem XXXX .

RI: Sind Sie arbeitsfähig?

BF: Ja.

RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren konkreten Rückkehrbefürchtungen, Ihrem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern?

BF: Ich möchte zusätzlich noch etwas sagen. Ich möchte angeben, dass Dagestan eine Region mit eigenen Gesetzen ist. Wenn man in Dagestan einen Einberufungsbefehl bekommen hat, dann hat man keine Chance von diesem Einberufungsbefehl wegzukommen. In Russland schaut das ein wenig anders aus.

RI wiederholt die Frage.

BF: Nein, ich möchte noch etwas hinzufügen. Die Menschen, die solche Einberufungsbefehle erhalten haben, sind nach Kasachstan geflohen und als sie wieder zurückgekommen sind, sind sie festgenommen worden und wurden umgebracht. Ich habe sogar Videos da. Das ist ganz wichtig und ich bin mir sicher, wenn ich abgeschoben werde, dann werde ich in den Ukraine-Krieg geschickt werden.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ja.

RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?

RV: Sie haben vorher gesagt, sie möchten nicht in den Ukraine-Krieg, weil sie Angst haben getötet zu werden, was verständlich ist. Gibt es da trotzdem auch andere Gründe, warum Sie das nicht wollen?

BF: Ja. Ich habe Angst nach Hause zurückzukehren.

RI wiederholt die Frage des RV.

BF: Man kann mich verhaften und ich möchte die Leute nicht umbringen. Ich habe im islamischen Institut studiert. Das widerspricht meinen religiösen Gesinnungen, Menschen umzubringen.

RV: Ich habe keine weiteren Fragen.

RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?

RV: Ich verweise auf die bisherige Stellungnahme.

RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie bei Goslugi als Deserteur eingetragen wären, woher wissen Sie das?

BF: Ich habe das vermutet, ich behaupte es nicht.

RI: Ihnen wird das Protokoll rückübersetzt, wenn Sie dies wünschen.

BF: Mein Rechtsvertreter wird das Protokoll durchlesen.

RV: Grundsätzlich rate ich Ihnen, das Protokoll rückübersetzen zu lassen, aber ich lese mir das Protokoll auch selbst durch.

RI: Auch ich rate grundsätzlich sich das Protokoll rückübersetzen zu lassen.

BF: Mein Rechtsvertreter liest sich das Protokoll durch. Ich möchte, dass mein Rechtsvertreter sich das Protokoll anschaut.

[…]“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 04.07.2023, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 04.07.2023, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 09.10.2023 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 29.01.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2024, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Awaren und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht fest. Er spricht muttersprachlich Awarisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau. Zudem spricht er fließend Arabisch und etwas Englisch. Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder.

Der BF wurde in der Stadt XXXX in der Teilrepublik Dagestan in der Russischen Föderation geboren, wuchs in XXXX auf und lebte dort – bis auf einen mehrjährigen Aufenthalt in Moskau – bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation. Er besuchte im Herkunftsstaat für elf Jahre die Grundschule und absolvierte eine multiple universitäre Ausbildung in der Russischen Föderation. Der BF arbeitete in der Russischen Föderation auf dem Bau und als Lehrer. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF einen Grundwehrdienst im Herkunftsstaat abgeleistet hat und Vertragssoldat war. Er reiste am 02.07.2023 mit dem Flugzeug aus der Russischen Föderation in die Türkei aus.

In der Russischen Föderation leben die Eltern des BF XXXX , der Bruder des BF, XXXX ; die Schwestern des BF XXXX , sowie die Gattin des BF, XXXX , die beiden Söhne des BF XXXX und die Tochter des BF XXXX . Die Gattin und die Kinder des BF leben in XXXX . Die Eltern und Schwestern des BF leben in Dagestan. Der Bruder des BF lebt in Moskau. Darüber hinaus leben ungefähr 100 weitere Verwandte des BF in der Russischen Föderation. Mit einer Schwester steht der BF etwa einmal im Monat in Kontakt. Mit seiner Frau steht der BF durchschnittlich zweimal im Monat in Kontakt. Der BF verfügt über eine Eigentumswohnung in XXXX . Der Vater des BF verfügt über ein Eigentumshaus und eine Farm in Dagestan. Eine Schwester des BF verfügt über eine Wohnung.

Am 04.07.2023 reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 13.12.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde in vollem Umfang am 29.01.2025 Beschwerde erhoben.

Der BF ist seit 04.07.2023 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er ging in Österreich keiner Beschäftigung nach und hat sich nicht nachweislich ehrenamtlich betätigt. Der BF bezeichnet sich als Mitglied eines Sport- Kultur-, und Integrationsvereines, dessen Ziel die Integration von Personen aus Dagestan sei, sowie die Muttersprache zu lernen und die Nationalkultur und welcher nur über zwei Mitglieder verfügt. Abgesehen davon ist er jedenfalls kein Mitglied in einem Verein oder in einem Klub in Österreich. Der BF ist bemüht die deutsche Sprache zu lernen, wobei seine Deutschkenntnisse als rudimentär anzusehen sind. Der BF hat 2025 und 2026 diverse Kurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht. Er hat keine Sprachprüfung abgelegt. Ansonsten ist er im Bundesgebiet keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und keine familienähnlichen oder besonders ausgeprägte soziale Kontakte.

Der BF ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er befindet sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente.

Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

Er ist persönlich unglaubwürdig.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 17 vom 23.12.2025, wiedergegeben:

„[…]

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „ Präsidentenwahl“fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („ Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „ unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „ System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „ systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):

•Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

•Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

•Sozialistische Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

•Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

•Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

•Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

•Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).

Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „ Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „ Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „ Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „ Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „ Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).

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Dagestan

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern (Föderationsrat RUSS o.D.a; vgl. ACCORD 13.1.2020) die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020; vgl. Föderationsrat RUSS o.D.a) und eine der ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Dagestan zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).

Seit dem Jahr 2003 verfügt die Republik Dagestan über eine eigene Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.b). Das Republikoberhaupt ist seit 14.10.2021 Sergej Melikow (KK 26.5.2025), welcher sich als immer weniger effektiv erwiesen hat. Er hat erheblich an Vertrauen in der Gesellschaft verloren, deren Unzufriedenheit sehr rasch wächst (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Das Oberhaupt Dagestans wird von den Abgeordneten der Volksversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die Regierung wird vom Oberhaupt Dagestans gebildet und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Regierungsvorsitzende wird vom Republikoberhaupt mit Zustimmung der Volksversammlung ernannt. Die Gesetzgebung liegt in den Händen der Volksversammlung Dagestans. Diese besteht aus 90 Abgeordneten, welche durch Verhältniswahlrecht für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.a). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Dagestan 81,18 % der Stimmen. Die Kommunistische Partei (KPRF) errang 6,2 % der Stimmen, die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 5,56 % (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021), die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) 2,49 %, und Neue Leute gewann 0,78 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 76,11 % (Russland-Analysen 1.10.2021).

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Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).

Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025):

Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive)

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Quelle 1: ISW 16.12.2025

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „ Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „ Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).

Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025).

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum November 2025)

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Quelle 2: ACLED 8.12.2025

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Nordkaukasus

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „ Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).

Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025).

Tschetschenien

Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).

Dagestan

Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt finden dennoch bewaffnete Zwischenfälle statt. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen, wozu auch in Dagestan die Zeugen Jehovas zählen (ÖB Moskau 1.10.2025). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanenaktivitäten an (KK 1.12.2025). Obwohl es derzeit keine bewaffneten Aktivitäten im islamistischen Untergrund gibt, bleibt das Radikalisierungspotenzial in der Republik Dagestan bestehen (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Es gibt eine Antiterrorismuskommission, welche vom Republikoberhaupt Sergej Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).

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Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).

Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).

Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).

Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte gemäß Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).

[…]

Tschetschenien und Dagestan

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Die Bewohner des Nordkaukasus balancieren zwischen dem Scharia-Recht, der russischen Gesetzgebung und dem Adat-Recht, was unklare Normen und Verhaltensregeln in der Gesellschaft zur Folge hat (KK 20.8.2025).

Tschetschenien

Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt (Lazarev 2.2023). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß der Aussage eines Menschenrechtsverteidigers existiert in Tschetschenien ein einziges Gesetz, nämlich „ Ramsan sagte“ (KR 1.9.2025). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).

Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „ Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]

Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).

Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).

Dagestan

Gemäß der Verfassung Dagestans liegt das Rechtswesen der Republik Dagestan in den Händen von föderalen Gerichten sowie Gerichten der Republik Dagestan. Letztere sind der Verfassungsgerichtshof Dagestans und Friedensrichter. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Dagestans werden von der Volksversammlung der Republik Dagestan auf Vorschlag des Republikoberhaupts ernannt. Friedensrichter werden von der Volksversammlung ernannt (Verfassung DAG 10.7.2003). In Dagestan hat sich, wie auch in Tschetschenien, der traditionelle Rechtspluralismus bis heute erhalten. Grund für die weitverbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts ist unter anderem das unzweckmäßige und korrupte staatliche Justizwesen, welches in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern die verschiedenen Rechtssphären nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans zum Verzicht auf die Blutrache bereit (AA 2.8.2024).

[…]

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).

Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).

Personen dürfen gemäß Artikel 22 der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind auf Basis der Verfassung der Russischen Föderation (Artikel 21) verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert (UNTC 20.11.2025a). Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UNTC 20.11.2025b). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025).

Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).

Nordkaukasus/Tschetschenien

Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. EEAS 22.5.2025). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 12.8.2025). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2025a). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025).

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Wehrdienst und Rekrutierungen

Überblick über die Armee

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vgl. EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025):

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Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025).

Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 4.11.2025):

A [A]: tauglich

Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen

В [W]: eingeschränkt tauglich

Г [G]: vorübergehend untauglich

Д [D]: untauglich

Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). 40

Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. VMR RUSS o.D.c).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft worden ist (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 4.11.2025).

Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]

Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Hingegen argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф) (ÖB Moskau 13.11.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „ Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).

Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden, welches mehrere personenbezogene Daten Wehrpflichtiger enthält. Auf dieses haben nur bestimmte Behörden Zugriff, darunter das Verteidigungsministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) und der Auslandsnachrichtendienst (SWR) (ÖB Moskau 1.10.2025). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist (Moscow Times 13.2.2025). Die beiden elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird (DIS/Migrationsverket 3.2025).

Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 4.11.2025). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 2.10.2025). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „ kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („ Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).

Laut Artikel 87 der Verfassung ist der Staatspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2024 betrugen die Militärausgaben 7,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI 2025). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet rasch voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).

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Mobilisierung

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Teilmobilisierung

Am 21.9.2022 hat ein Erlass von Präsident Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet, demzufolge Mobilisierte denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte genießen und auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt sind. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):

•aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze

•aus gesundheitlichen Gründen

•im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)

Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „ für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).

Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 4.11.2025) [zu den Reservisten-Kategorien sowie zur gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Kapitel Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der regierungsunabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).

Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). § 18 des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).

Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anm. der Staatendokumentation.]

Die Mobilmachung hat in Russland zu Protesten und Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung geführt. Im Zuge der Teilmobilmachung haben mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land verlassen (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versucht haben, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigt hat (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).

Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).

Verdeckte Mobilisierung

Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bislang andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter diesen Begriff fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen für den Vertragsdienst in der Armee. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023; vgl. EBCO 5.6.2025). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Verschiedene Anreize werden geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukrainekrieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander (NGE 3.8.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025) und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023; vgl. ISW 13.8.2025). Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (DIS/Migrationsverket 3.2025; vgl. Russland-Analysen/Kluge 27.2.2025). Seit Kriegsbeginn ist der Militärdienst immer lukrativer geworden (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).

Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (EUAA 12.2025). Für diese gelten an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukrainekriegs (BBC 25.1.2024). Gemäß § 28.2 des Strafprozessgesetzbuches kann die Strafverfolgung im Falle von Verdächtigen oder Angeklagten, welche während einer Mobilisierung, zu Kriegszeiten usw. zum Militärdienst einberufen werden, den Militärdienst ableisten oder einen Vertrag mit dem Militär abschließen, ausgesetzt bzw. eingestellt werden (StPGB RUSS 27.10.2025). § 80.2 des Strafgesetzbuches sieht eine bedingte Strafe vor, wenn eine Person, die ihre Strafe abbüßt, während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten zum Militärdienst einberufen wurde oder einen Vertrag mit dem Militär abgeschlossen hat (StGB RUSS 17.11.2025). Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024b). Gemäß § 17 des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).

Kürzlich begannen verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (Wjorstka 3.11.2025; vgl. ISW 30.10.2025).

Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukrainekrieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).

Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind einer Zwangsmobilisierung und -rekrutierung durch russische Besatzungsbehörden ausgesetzt (ISW 21.8.2025; vgl. FH 2025b). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (ISW 16.10.2025).

NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).

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Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Rechtliche Ausgangssituation

Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 7.7.2025). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß § 41 des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 4.11.2025). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger, Bürger anderer Staaten sowie Staatenlose ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Anzahl der Grundwehrdiener, welche zum vertraglichen Militärdienst übergehen, wird nicht öffentlich gemacht (EBCO 5.6.2025).

Situation von Grundwehrdienern in der Praxis

Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ÖB Moskau 16.10.2025; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. (DIS/Migrationsverket 3.2025). Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023, DIS/Migrationsverket 3.2025). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 16.10.2025). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „ nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtete im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk ab Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet worden sind (KR 14.11.2024a). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).

Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). Eine weitere Methode zur Rekrutierung von Grundwehrdienern für den Ukrainekrieg sind die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen (ISW 13.8.2025).

NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).

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Situation in Tschetschenien

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, hat dies damit begründet, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hat (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versucht haben (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SK SOS 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukrainekrieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).

Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung

In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KK 7.8.2025). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 5.10.2025). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf (KK 14.12.2023), hat Kampfunwilligen mit der „ Hölle“ gedroht (KK 17.7.2022) und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet (KK 25.8.2022).

Beamten, Imamen und Kommandanten sind Rekrutierungsquoten für den Ukrainekrieg auferlegt. Zur Erfüllung dieser normativen Vorgaben werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs findet in Tschetschenien ein massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen statt (KR 1.9.2025). Die festgenommenen Personen werden seelisch und körperlich unter Druck gesetzt (Memorial 20.12.2024). Viele der entführten Männer müssen Folter über sich ergehen lassen und werden vor die Wahl gestellt, in den Krieg zu ziehen, Lösegeld zu bezahlen oder wegen einer fingierten Straftat gerichtlich verfolgt zu werden (KR 1.9.2025). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind (EUAA 17.2.2023). Das Verteidigungsministerium macht sich die Vulnerabilität der örtlichen Bevölkerung zunutze, welche die Vertreter der Sicherheitsapparate (Silowiki) fürchtet, von Arbeitslosigkeit betroffen und behördlichem Druck ausgesetzt ist (KK 7.8.2025). Die Silowiki haben einen sogenannten Austauschfonds gegründet, welcher aus Freiwilligen aus anderen Regionen besteht und Tschetschenen einen Freikauf von einer Militärvertragsunterzeichnung ermöglicht (KK 7.8.2025; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).

Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs-bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen hat Kadyrow ein schlechtes Gewissen gemacht und ihnen erklärt, dass es an der Zeit ist, ihren in Friedenszeiten empfangenen „ hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „ Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 5.10.2025). Ebenfalls unter den Zwangsrekrutierten befinden sich Strafgefangene. Kleiner Vergehen verdächtigte Personen werden eingeschüchtert (EUAA 12.2025). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen (VQ RUSS2 5.10.2025; vgl. SK SOS 4.9.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen (EUAA 12.2025). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).

Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine

Seit Kriegsbeginn sind in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet worden. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 hat Kadyrow die tschetschenischen Sufismusvertreter aufgefordert, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Mehrere tschetschenische „Achmat“-Einheiten sind in der Ukraine im Einsatz (KK 11.11.2023; vgl. KK 15.8.2024, KK 16.5.2023a, KK 20.6.2023, GI 10.6.2023, ISW 7.12.2025, EUAA 12.2025). Kadyrow hat den Ukrainekrieg zum Ausbau seiner eigenen Armee genützt (Moscow Times 11.12.2024; vgl. PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 10.3.2025). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023). Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025). Im Jahr 2023 ist es ihm aber nicht mehr gelungen, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe damals den Wunsch geäußert hatte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 5.10.2025). Für die tschetschenischen Soldaten gilt ein Rotationssystem, was bedeutet, dass sie für jeweils nur ein paar Monate an der Front sind und dann ausgewechselt werden (NGE 4.9.2024).

Es existieren mehrere tschetschenische Formationen, welche auf ukrainischer Seite kämpfen (KK 15.8.2024; vgl. Osteuropa/Halbach 2024, Nationalities Papers/Souleimanov/Laryš 2025).

Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)

In der tschetschenischen Stadt Gudermes befindet sich eine Ausbildungseinrichtung für Ukraine-Kämpfer (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land geworden ist (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „ Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukrainekriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 4.241] (TH 23.9.2024). Kämpfern werden eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 31.810] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023).

Kriegsdienstverweigerung

Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, welche den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2024 wurden ans Militärgericht in Grosnyj 113 strafrechtlich relevante Fälle in Bezug auf Militärdienstverweigerung, also eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit, herangetragen. Keines der 2024 gefällten Urteile ist veröffentlicht worden. Details zu manchen Fällen lassen sich nur Veröffentlichungen des Berufungsgerichts entnehmen. Desertionsverfahren werden von Militärermittlungsabteilungen in Tschetschenien so gut wie nie eingeleitet (KR 20.2.2025).

Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs

In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).

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Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.)

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil:

•reguläre russische Streitkräfte (VMR RUSS 2.2.2024);

•irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände (ISW 16.12.2023);

•die Nationalgarde (Iswestija 21.1.2024)

Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine (WG 4.3.2024). Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben (ISW 31.12.2023). Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VMR RUSS 10.6.2023).

Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vgl. MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vgl. ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).

Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen (DW 27.6.2023).

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Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Desertion

Gemäß § 338 des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).

Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).

Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).

Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung

Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 17.11.2025):

•§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.

•§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.

•§ 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

•§ 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

•§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, 65

wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.

•§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.

•§ 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.

Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).

Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).

Es gibt kein Gesetz, wonach Eltern wehrfähiger Männer, die also das 18. Lebensjahr vollendet haben und demnach volljährig sind und die sich der Einberufung entziehen, inhaftiert bzw. festgenommen werden können (ÖB Moskau 18.11.2025).

Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet worden sind. Weiters drohen Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Soldaten, die sich weigern zu kämpfen oder ihren Militärdienst beenden wollen, werden von Vorgesetzten als Bestrafungsmaßnahme attackiert und außergerichtlich inhaftiert. Die Anzahl der von solchen Maßnahmen betroffenen Soldaten ist unbekannt (MBZ 14.2.2025). Es wird über Fälle von Kriegsdienstverweigerern berichtet, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht worden sind (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).

Seit 2022 steigt die Anzahl der dem Militärdienst entfliehenden Personen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023). Einige Männer, welche vor der Einberufung zum Militärdienst fliehen, werden an der Grenze von Sicherheitspersonal aufgehalten (FH 2025a).

Es gibt mehrere Menschenrechtsorganisationen, welche Deserteuren und Militärdienstverweigerern Hilfe anbieten (DIS/Migrationsverket 3.2025).

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Wehrersatzdienst/Zivildienst

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.10.2025) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.). Zivildienstkandidaten können die Wahl ihres zukünftigen Zivildiensttätigkeitsgebiets nur beschränkt beeinflussen. Zivildiener verdienen beträchtlich mehr Geld als die sehr schlecht bezahlten Grundwehrdiener (EBCO 5.6.2025).

Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Militärkommissariate lehnen Anträge auf Zivildienstableistung oft ab (EUAA 12.2025). Es gibt Fälle willkürlicher Antragsablehnungen, wenn die Kommission keinen „ Beweis“ für die Glaubenshaltung des Antragstellers sieht, was eine illegale Grundlage für eine Antragsablehnung darstellt. Dennoch bestätigen Gerichte manches Mal diese rechtswidrigen Entscheidungen (EBCO 5.6.2025). Die Korruption steigt. Von manchen Antragstellern werden Bestechungsgeschenke gefordert, damit ihrem Zivildienstantrag stattgegeben wird (EUAA 12.2025). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß § 3 des föderalen Gesetzes „ Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2025 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2025). Die Anzahl der Zivildienstleistenden steigt (EBCO 5.6.2025). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023).

Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).

Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 848] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Eine strafrechtliche Verfolgung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zivildienstableistung (EBCO 5.6.2025).

Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung

Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 4.11.2025) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.10.2025). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 4.11.2025). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten, der sich auf seinen Glauben berufen hatte, das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).

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Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Unter anderem wurden folgende internationale Menschenrechtsverträge von Russland ratifiziert (OHCHR o.D.):

•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

•Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

•Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung

•Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

•Kinderrechtskonvention

•Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vgl. UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ ausländische Agenten“ und „ unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).

Die Regierung setzt transnationale Repressionshandlungen, um Personen außerhalb der Landesgrenzen einzuschüchtern oder Repressalien auszuüben. Davon betroffen sind unter anderem politische Gegner, Bürgergesellschaftsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 12.8.2025). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs hat Russland die transnationale Repression bedeutend ausgeweitet (CABT/et al. 14.5.2025).

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Staatsduma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).

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Dagestan

Letzte Änderung 2025-12-23 11:03

Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien. Jedoch auch in Dagestan gehen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen. Davon sind auch Menschenrechtsorganisationen, NGOs im sozialen/humanitären Bereich und regierungskritische Journalisten betroffen. Im Gegensatz zu Tschetschenien können NGOs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und selbst Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO „ Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 2.8.2024). In Dagestan gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRD RUSS o.D.).

Die Mobilisierung führte im September 2022 zu einer Protestwelle in Dagestan. Die Massenproteste hielten mehrere Tage an und wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023). Es kam zu Massenverhaftungen (KK 17.2.2023). Einige Verhaftete berichteten über Folterungen durch die Polizei (KR 17.2.2023). Mehrere Strafverfahren gegen Protestteilnehmer wurden wegen angeblicher Gewalt gegen die Polizei eröffnet (HRW 12.1.2023).

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Haftbedingungen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein) mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 2.8.2024). Die einzelnen Arten von Strafvollzugsanstalten werden im Strafvollzugsgesetzbuch der Russischen Föderation aufgezählt und beschrieben (StVGB RUSS 7.4.2025). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen oder aber Personen mit einem Hintergrund bei den Sicherheitskräften sind. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder bei der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Bei den Aufsichtskommissionen eingehende Beschwerden konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 22.4.2024). Zivilgesellschaftlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern und anderen unabhängigen Mechanismen ist der Zugang zu Haftanstalten nicht gestattet, wodurch ein externes Monitoring verhindert wird (OMCT 2025).

Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB Moskau 1.10.2025), Nahrungsmittelknappheit (USDOS 22.4.2024) und unhygienischen Verhältnissen (FH 2025a). Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind unzureichend ausgestattet, und es mangelt an qualifiziertem Personal (OVD-Info 17.7.2024). Behörden missbrauchen zunehmend psychiatrische Einrichtungen als Bestrafungsmaßnahme oder zur Ausübung von Druck auf Angeklagte (USDOS 12.8.2025). Die Unterbringung Inhaftierter erfolgt regelmäßig in Schlafsälen (AA 2.8.2024).In Haftanstalten kommt es zu Folter (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. AI 29.4.2025, USDOS 12.8.2025), welche in mehreren Fällen zum Tod (auch Suizid) geführt hat (USDOS 12.8.2025). Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Die Behörden gehen gezielt gegen bestimmte Gefangene vor und misshandeln sie, unter anderem durch Verweigerung einer angemessenen medizinischen Versorgung, willkürliche Unterbringung in Bestrafungszellen, psychischen Druck, Drohungen und tätliche Gewalt (AI 24.4.2024). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft, Einweisung in die Psychiatrie (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024, AI 29.4.2025, OMCT 2025) oder Verweigerung des Kontakts zu ihren Familien (AI 29.4.2025). Die Anzahl der politischen Gefangenen wächst, und Zahlenangaben variieren je nach Quelle (EEAS 22.5.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Memorial gibt es 708 politische Gefangene im Land (Memorial o.D.b). Untere Verwaltungspositionen in Hafteinrichtungen werden mit Inhaftierten besetzt (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als „ Folterkolonien“ berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängern Gerichte die Untersuchungshaft in Einzelfällen über Jahre (AA 2.8.2024). Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft sind oft mit langer Untersuchungshaft konfrontiert (USDOS 12.8.2025). In den Haftanstalten herrscht Personalmangel (AA 2.8.2024). Inhaftierte haben bei mangelhafter Unterbringung oder schlechter Versorgung einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch (AA 2.8.2024; vgl. StVGB RUSS 7.4.2025). Die NGO Rus Sidjaschtschaja [„ Rus hinter Gittern“; Anm. der Staatendokumentation] bietet rechtliche und humanitäre Unterstützung für verurteilte/inhaftierte Personen und deren Familien an (Rus Sidjaschtschaja o.D.).

Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, gab es mit Stand 1.1.2023 in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte (WPB o.D.). Im Jahr 2022 begannen die [mittlerweile aufgelöste; Anm. der Staatendokumentation] Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium, Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023).

Laut Berichten des „ Komitees Ziviler Beistand“ müssen nordkaukasische Personen in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem „ Komitee zur Verhinderung von Folter“ gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in anderen Landesteilen, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 2.8.2024).

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Todesstrafe

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Die Todesstrafe ist aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 8.4.2025). Der Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 2.8.2024).

Gemäß Artikel 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlichen Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf nicht die Todesstrafe verhängt werden (StGB RUSS 17.11.2025). Russland ist kein Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (UNTC 6.11.2025a).

Immer wieder wird in Russland über eine Wiedereinführung der Todesstrafe diskutiert (TASS 26.3.2024).

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Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigenen Religionen usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums vom April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (Lewada 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein Mitgliederregistrierungssystem fehlt (missio/Renovabis/Elsner 2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025).

Die Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind voneinander getrennt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (FGGF RUSS 31.7.2025). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 1.12.2022). Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß § 148 des Strafgesetzbuches zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025; vgl. EBL 29.9.2020). Während der vergangenen Jahre hat Russland die Vollziehung von Gesetzen, welche gegen beleidigende Äußerungen im Religionsbereich vorgehen, intensiviert (USCIRF 14.4.2025; vgl. SOWA 14.4.2025). Dies geschah in Zusammenhang mit dem Schutz der sogenannten traditionellen Werte (USCIRF 14.4.2025). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 30.6.2024).

Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. Forum 13.3.2024, USCIRF 3.2025). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen (USDOS 22.4.2024; vgl. USCIRF 3.2025). Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert (USDOS 22.4.2024). Mehrere Gruppen von Falun Gong wurden im Jahr 2020 vom Generalstaatsanwalt für unerwünscht erklärt, wodurch Falun Gong-Anhänger ins Visier der Regierung geraten sind, weil sie Treffen abhalten, Qigong praktizieren und religiöse Literatur verbreiten. Die Regierung hat mehrere protestantische Organisationen, Gruppen und Literatur kriminalisiert. Die Scientology-„ Kirche“ wird von den Behörden strafrechtlich verfolgt (USCIRF 7.2025). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen angeblicher Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2025a). Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien (USCIRF 3.2025). Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 24.4.2024; vgl. FH 2025a, USCIRF 3.2025). Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (FSB RUSS 25.8.2025). Muslimische Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (Forum 13.3.2024; vgl. USCIRF 3.2025), ebenso wie die religiösen Gruppen Allya Ayat und Tablighi Jamaat (USCIRF 3.2025). Die Regierung betrachtet unabhängige und nicht traditionelle religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität (USCIRF 7.2023; vgl. Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich sind im Falle von Personen, die breit definierte Missionarstätigkeiten ausüben, Geldstrafen erlaubt. Die unabhängige Zivilgesellschaft, welche über Religions- oder Glaubensfreiheit berichtet, wird von den Behörden unterdrückt (USCIRF 3.2025).

Die Regierung benutzt systematisch Desinformation, beispielsweise gegen religiöse Minderheiten (USCIRF 8.8.2024). Diese sind staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Besonders Muslime sind auch mit nicht staatlicher Diskriminierung konfrontiert. In verschiedenen Regionen finden viele Proteste gegen den Bau von Moscheen statt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet (SOWA 14.4.2025). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen (missio/Renovabis/Elsner 2022). Der Begriff der traditionellen Religionen ist vage (Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt (FGGF RUSS 31.7.2025). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2025a; vgl. BS 2024, USCIRF 3.2025) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2025a; vgl. Bremer 2023).

Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (missio/Renovabis/Elsner 2022). Seit Russlands Ukraine-Invasion betreiben Regierungsbeamte zunehmend antisemitische Rhetorik (USCIRF 5.2024), und auch die Massenmedien bedienen sich offen solcher Rhetorik (USDOS 30.6.2024). Auf den in Russland wachsenden Antisemitismus wird von Regierungsseite nicht angemessen reagiert (USCIRF 5.2024). In etwa 60.000 Personen emigrierten seit Mai 2022 von Russland nach Israel (USDOS 30.6.2024).

Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen/Elsner 23.2.2023). Russisch-orthodoxe Priester, die sich gegen den Krieg aussprechen, werden ihres Amtes enthoben oder sehen sich mit anderen Disziplinarmaßnahmen konfrontiert (AI 29.4.2025). Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen (Forum 13.3.2024; vgl. FH 2025a). Geistliche verschiedener religiöser Organisationen äußern sich manchmal öffentlich kritisch in Bezug auf den Ukrainekrieg. Öffentliche Kritik an den Handlungen der russischen Behörden und der Armee zieht Bestrafungsmaßnahmen durch den Staat und zuweilen durch die religiösen Organisationen nach sich. Bekannt sind mehrere Fälle strafrechtlicher Verfolgung (SOWA 14.4.2025).

Nordkaukasus

Vom Islam abgefallene Konvertiten stehen unter großem Druck, ihrem neuen Glauben abzuschwören. So sind sie sehr häufig zur Verheimlichung ihrer neuen Religion gezwungen. Manche Konvertiten müssen fliehen oder Schutzunterkünfte aufsuchen. Familienangehörige nehmen Konvertiten beinahe immer die Kinder weg (OpD 1.2025).

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Dagestan

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Verfassung Dagestans garantiert Gewissens- und Religionsfreiheit, darunter die Freiheit, religiöse Überzeugungen zu verbreiten. Auch wird das Recht eingeräumt, ohne Religion zu leben. Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass ist nicht gestattet (Verfassung DAG 10.7.2003). Laut den gesetzlichen Bestimmungen ist Dagestan im Einklang mit der föderalen Gesetzgebung ein säkularer (weltlicher) Staat (GRDRF RUSS 6.5.2024).

In Dagestan herrscht religiöse Vielfalt (UNHRC 13.9.2024). Mehr als 90 % der Bevölkerung Dagestans sind Muslime. 97 % sind Sunniten und 3 % Schiiten. Der im Kaukasus seit Langem praktizierte Sufismus ist in Dagestan tief verwurzelt. Ab den 1990er-Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus. Die meisten Muslime in Dagestan sind Anhänger einer traditionellen Form des Islam, welche eng mit den lokalen Bräuchen und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare (weltliche) System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden. Die Salafisten befürworten eine wörtliche Auslegung des Korans, lehnen Heilige sowie religiöse Lehrer ab und treten gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen ein (ACCORD 13.1.2020). Salafismus-Anhänger in Dagestan gehören keiner islamischen Rechtsschule an und lehnen die Lehren der Geistlichen Verwaltung der Muslime Dagestans ab, welche offiziell beansprucht, das Oberhaupt aller Muslime in Dagestan zu sein. Polizei und Anti-Terroreinheiten diskreditieren salafistische Muslime und beschuldigen sie, Terroristen zu sein oder Terroristen zu unterstützen. Obwohl sich die Einstellung gegenüber salafistischen Muslimen in den letzten Jahren verändert hat, herrschen noch Spannungen in zahlreichen Siedlungen (SlavRev/Kaliszewska et al. 21.10.2022). In Dagestan ist extremistischer islamischer Wahhabismus gesetzlich verboten, der Begriff wird aber nicht definiert (USDOS 30.6.2024; vgl. GRDWAH RUSS 6.2.2018). Wer gegen diese gesetzlichen Vorgaben verstößt, wird strafrechtlich belangt oder erhält eine Verwaltungsstrafe, das heißt eine Haftstrafe von bis zu 15 Tagen (USDOS 30.6.2024).

Mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds gehen Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen (AA 2.8.2024). Es existiert eine geheime Datenbank mit Daten von Personen, welche als potenzielle Extremisten eingestuft werden (CoE-PACE 3.6.2022). Die Datenbank, deren Existenz von den Behörden Dagestans geleugnet wird (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. KR 4.2.2023), wird zur Unterstellung von Straftaten genutzt (CoE-PACE 3.6.2022). Personen, welche in diesem prophylaktischen Register aufscheinen, sind laufend mit einer Reihe von Einschränkungen konfrontiert, beispielsweise mit häufigen Verkehrskontrollen, Besuchen durch die Polizei und Versuchen der Behörden, die Bewegungsfreiheit einzuschränken. Allerdings findet das Register keine so breite Anwendung mehr wie noch vor ein paar Jahren, als es bis zu 20.000 Personen umfasst hat (KR 4.2.2023). Das Register wird in erster Linie gegen religiöse Minderheiten verwendet, Muslime (vor allem Salafisten), welche die Behörden mit radikalen Gruppen im Nahen Osten in Verbindung bringen (KR 14.11.2024b).

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Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Verfassung garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind zur Festlegung ihrer eigenen Staatssprachen berechtigt, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UNTC 5.12.2025). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (Moscow Times 30.1.2023). In etwa 72 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 2.8.2024).

Immigranten und ethnische Minderheiten, insbesondere Kaukasier und Zentralasiaten, sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung sowie Schikane konfrontiert (FH 2025a; vgl. AA 2.8.2024). Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen (ISW 8.10.2023). Die gegen Migranten gerichtete Rhetorik wird von Behörden eskaliert (HRW 16.1.2025a). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle ethnischer Diskriminierung (BS 2024). Viele Roma und Sinti berichten von ethnischer Diskriminierung und weitverbreiteten Vorurteilen in der Gesellschaft. Strukturelle Probleme beinhalten den Zugang zu Bildung, Anschluss von Häusern an die öffentliche Infrastruktur und Vorurteile bei der Arbeitssuche. Auch wird über strukturelle Benachteiligungen vor Gerichten berichtet. Vertreter von Völkern, die ihre Sprache und Identität fördern möchten, werden häufig der Entfachung von Hass gegen ethnische Russen bezichtigt (AA 2.8.2024). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 22.4.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).

Indigene Gruppen werden häufig von Behörden diskriminiert (FH 2025a). Sie gehören zu den am meisten verarmten Bevölkerungsgruppen. Ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie Lebenserwartung liegen weit unter dem Landesdurchschnitt (UNHRC 13.9.2024). Der Begriff „ indigen“ wird rechtlich eng definiert und schließt indigene Völker mit mehr als 50.000 Mitgliedern aus. Insgesamt gibt es in etwa 190 indigene Gruppen (CERD 1.6.2023). In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen per Regierungsbeschluss offiziell anerkannt (BRAIV RUSS 18.12.2021). Größere indigene Gruppen werden willkürlich von bestimmten rechtlichen Schutzmaßnahmen ausgeschlossen (UNHRC 15.9.2025). Rechte indigener Völker werden verletzt, indem diese bei Projekten der Rohstoffindustrie unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und ihres Landes haben (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FA/Laruelle 9.12.2022). Das „ Zentrum zur Unterstützung indigener Völker des Nordens“ wurde aufgelöst. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). Die Repräsentanten der indigenen Völker sind mit immer stärkerer Repression seitens der Behörden konfrontiert. Im Juli 2024 setzte die Regierung 55 NGOs, die sich in Russland für die Rechte indigener Völker einsetzen, auf die Liste der extremistischen Organisationen (GfbV 9.8.2024). Im November 2024 wurden mehr als 170 Gruppen von Indigenen durch die Behörden als terroristische Organisationen klassifiziert, weil sie sich angeblich für eine Abspaltung (Sezession) ausgesprochen hatten (FH 2025a). Die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten wurden gekürzt (WG 30.1.2023).

Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022, USDOS 22.4.2024, FH 2025a). Russlands Rekrutierungsbemühungen konzentrieren sich unverhältnismäßig auf ethnische Minderheiten unter den russischen Staatsbürgern, die aus verarmten Regionen stammen. Hingegen liefert die slawisch-russische Bevölkerung in Städten wie Moskau und St. Petersburg einen unverhältnismäßig geringeren Beitrag zum Militärpersonal (MoD@DefenceHQ 20.3.2025). Viele Vertragssoldaten stammen aus den Regionen Burjatien, (Tywa) Tuwa und Tschukotka (DIS/Migrationsverket 3.2025). Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022; vgl. UNHRC 13.9.2024, EEAS 22.5.2025). Die höchsten Todesraten weisen größtenteils die von Armut betroffenen Regionen in Sibirien, Ural, Fernost sowie die südlichen Regionen mit einem hohen Kosakenanteil und Regionen mit einer beträchtlichen nicht-russischen Bevölkerung auf (SCEEUS 26.9.2025). Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten (MoD@DefenceHQ 4.1.2024).

Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt (ISW 23.12.2023). Lehnen Betroffene einen Vertragsabschluss mit dem Militär ab, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt (ISW 28.11.2023). Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen (ISW 11.12.2023). Racial Profiling wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UNHRCOM 1.12.2022) und angewandt, um Migranten zu identifizieren und sie dann zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu bewegen, um sie im Ukrainekrieg einzusetzen (UNGA 11.10.2024). Auch die Beschneidung der Arbeitsmöglichkeiten in Russland zwingt Migranten zur Militärdienstableistung (ISW 25.1.2024a).

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Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).

Gemäß § 15 des Gesetzes „ Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).

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Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Wirtschaft

Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 14.11.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT-und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.10.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 9.2025). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und dem wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025a).

Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst. Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 9.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3% gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im September 2025 nach offiziellen Angaben 8% (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4% des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 5.2025). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).

Grundversorgung

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2% (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024; vgl. Mareeva 2023). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).

Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf. Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im August 2025 bei ca. RUB 92.866 [ca. EUR 985] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3% (WKO 9.2025). Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 238] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 29.9.2025). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 205], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 183] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 162] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2025 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).

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Nordkaukasus / Tschetschenien / Dagestan

Letzte Änderung 2025-12-23 11:46

Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukrainekriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 10.3.2025; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), das Einkommensniveau ist sehr niedrig (KR 5.10.2025), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.10.2025).

Tschetschenien

Tschetschenien ist von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (AA 2.8.2024; vgl. KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate dort 6,9 % (KR 15.9.2025). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von föderalen Transferzahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). 2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 197], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 176] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 156] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).

Dagestan

Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Im Jahr 2024 lebten dort gemäß offiziellen Angaben 11,8% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Nach offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate 10,9 % (KR 15.9.2025). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 17.589 [ca. EUR 187], für Kinder RUB 15.653 [ca. EUR 166] und für Pensionisten RUB 13.878 [ca. EUR 147] (BRHEM DAG 2025 RUSS 1.8.2024). Der Anteil der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 12,8 % (KK 3.5.2024a). In Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans, und in anderen Städten der Region besteht seit vielen Jahren ein Problem mit der Wasserversorgung (KK 3.5.2024b). Die Trinkwasserqualität ist niedrig (KR 15.4.2023; vgl. KK 3.5.2024b). Das Trinkwasser weist erhöhte Arsen- und Kupferwerte auf (IOM 24.9.2025). Die Bewohner demonstrieren regelmäßig wegen der ständigen Stromabschaltungen. Ursachen der Energiekrise sind die Monopolisierung des Markts und eine sehr veraltete Infrastruktur (KR 26.7.2025). Dagestan ist von einem starken Rückgang der Industrieproduktion betroffen (KR 24.9.2025) und wird in beträchtlichem Maße subventioniert (KR 8.12.2023). Das Regionalbudget wurde 2024 zu 72,8 % durch föderale Transferzahlungen gestützt (Moscow Times 3.7.2025).

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Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden. Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 6.2025). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU 2025), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.g), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen-und Sozialpensionen (FGSP RUSS 31.7.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.h).

Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 2.10.2025).

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Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung 2025-12-23 12:23

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 6.2025). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR136]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR53]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 16] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registrierte Arbeitssuchende sind berechtigt, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 6.2025).

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Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Letzte Änderung 2025-12-23 12:28

Artikel 40 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird laut der Verfassung Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen, wobei die Wartezeit bei einigen Jahren liegen kann. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (20-23 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen in ländlichen Gebieten) gesenkt werden (IOM 6.2025). Es gibt keine Webseiten für Sozialwohnungen. Wer eine Sozialwohnung mieten möchte, muss das örtliche Zentrum für staatliche Dienstleistungen kontaktieren (IOM 24.9.2025). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023). Am höchsten sind Mietkosten in Städten wie Moskau und St. Petersburg. Im Allgemeinen bieten größere Städte mehr Mietoptionen als kleinere Städte oder Dörfer (IOM 24.9.2025). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024). Bei der Suche nach einer Unterkunft können Immobilienmakler helfen, welche dafür normalerweise eine Gebühr in der Höhe einer Monatsmiete einheben. Es gibt ausschließlich private Immobilienmakler. Im Normalfall konsultieren Personen, die auf der Suche nach einer Unterkunft sind, Onlineplattformen und persönliche Netzwerke wie Freunde oder Familienangehörige. Beispiele für gängige Immobilienplattformen sind (IOM 24.9.2025):

https://msk.etagi.com/

https://miel.ru/

www.incom.ru/

www.avito.ru

www.cian.ru

https://realty.yandex.ru/

Gemäß dem für Familien konzipierten Hypothekenprogramm muss eine Familie anfangs 20,1 % der Wohnungskosten bezahlen und kann eine Wohnung zu einem Vorzugszinssatz von 6 % kaufen. Zu den Zielgruppen dieses Programms zählen Familien mit einem Kind unter sechs Jahren oder Familien, welche ein Kind mit Behinderungen aufziehen. An einer Programmteilnahme interessierte Familien können sich an (am Hypothekenprogramm teilnehmende) Banken wenden, zum Beispiel https://www.sberbank.ru (IOM 24.9.2025).

Im Folgenden ein Beispiel für Betriebskosten (Stand September 2025) (IOM 24.9.2025):

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260518_W247_2307268_1_00/hauptdokument.img4is.png

Quelle 3: IOM 24.9.2025

Die durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten betragen für eine Person RUB 3.397,19 [EUR 36] und für drei Personen RUB 10.191,57 [EUR 108]. Familien mit niedrigem Einkommen, deren Betriebskosten eine regional festgelegte Grenze überschreiten, dürfen online (beispielsweise auf der Webseite www.mos.ru) einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Die Höhe dieser finanziellen Unterstützung wird individuell berechnet (IOM 24.9.2025).

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Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „ Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso-Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).

Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025).

Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind gemäß einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025).

Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).

Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025). Gemäß Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025).

Eine Liste mit Kontaktinformationen zu medizinischen Einrichtungen kann der Webseite des Gesundheitsministeriums (https://www.rosminzdrav.ru/) oder folgender Webseite entnommen werden: https://www.rlsnet.ru/hos.htm (IOM 6.2025). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „ Rusfond“ oder „ Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.10.2025).

[…]

Rückkehr

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).

Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wenden, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).

Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt worden sind. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025).

Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „ Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. […] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024). Im Oktober 2025 teilte die Österreichische Botschaft auf Anfrage der Staatendokumentation abermals mit, keine Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien rückgeführte tschetschenische Rückkehrer gefunden zu haben (ÖB Moskau 16.10.2025).

[…]

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

•Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

•Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

•Übernahme der Heimreisekosten

•Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

•Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

•Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

•Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

•Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

•Freiwillige Ausreise

•Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

•Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

•Nachhaltigkeit der Ausreise

•Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

•Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „ Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

•Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

•IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

•Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

•OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

•ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

[…]

Dokumente

Letzte Änderung 2025-12-23 13:32

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024).

[…]

Anhang

Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Letztere umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einer seit November 2025 bestehenden Regelung darf die Mobilisierungspersonalreserve für spezielle Militärübungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur herangezogen werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). § 52 des föderalen Gesetzes zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 4.11.2025):

•Bürger, die aus dem Militärdienst entlassen und der Reserve (sapas) zugeordnet wurden;

•Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen) und die eine höhere Ausbildung an einer föderalen staatlichen Bildungseinrichtung abgeschlossen haben;

•Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen);

•Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit einer Befreiung von der Einberufung zum Militärdienst;

•Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit der Gewährung eines Militärdienstaufschubs oder in Verbindung mit der Aufhebung der Entscheidung der Einberufungskommission durch eine regionale Einberufungskommission höherer Instanz, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;

•Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren erreicht haben;

•Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben (und dies ohne eine gesetzliche Grundlage), im Einklang mit einer Entscheidung der Einberufungskommission, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;

•Bürger, die den Wehrersatzdienst (Zivildienst) absolviert haben;

•Bürgerinnen mit einem militärrelevanten Beruf.

Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas)

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Quelle 4: FGWW RUSS 4.11.2025 - § 53

Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren (FGWW RUSS 4.11.2025).

Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. militärischem Rang folgende Altersgrenzen (FGWW RUSS 4.11.2025):

•höherer Offizier: 70 Jahre

•Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre

•Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer): 60 Jahre

•andere Dienstgrade: 55 Jahre

Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt (FGWW RUSS 4.11.2025).

[…]“.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des BF gründen auf seinen insofern unbedenklichen und gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Die Identität des BF steht aufgrund seines vorgelegten Inlandsreisepasses im Original fest (vgl. die im Verwaltungsakt einliegenden Kopien auf den AS 97 ff). Dieser Inlandsreisepass wurde einer Dokumentenüberprüfung durch die LPD XXXX zugeführt, wobei nach dem Untersuchungsergebnis der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch ist und sich bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente, sowie der Stempelabdrucke keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergaben (vgl. AS 139 ff). Die Feststellungen zu den Awarisch, Russisch, Arabisch und Englisch Kenntnissen des BF beruhen auf einer Zusammenschau der diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren (vgl. AS 17, AS 93, AS 121 und S. 6 VH-Prot.). Dass der BF verheiratet ist und drei Kinder hat, ergibt sich aus seinen insoweit kohärenten Angaben im Verfahren, sowie einer Einsicht in die in der VH vorgelegte Kopie der Eheurkunde (vgl. S. 14 VH-Prot.).

In der Erstbefragung nannte der BF keinen Geburtsort, gab aber an, dass seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland XXXX in Russland sei (vgl. AS 15 und AS 21). Vor dem BFA gab der BF dann an, dass er in XXXX in Dagestan geboren sei und seine Wohnadresse im Herkunftsstaat von Geburt bis zur Ausreise am 02.07.2023 das Dorf XXXX in Dagestan gewesen sei (vgl. AS 89 und AS 91). Hinsichtlich seiner Ausbildung vermeinte der BF von 1993 bis 2004 die Grundschule und von 2004 bis 2010 eine Akademie in Dagestan besucht zu haben. Von 2014 bis 2016 habe er die Linguistische Universität in Moskau besucht und habe eine Berufsausbildung als Kulturologe. 2023 habe er für sechs Monate als Lehrer in XXXX gearbeitet (vgl. AS 93). Ebenfalls vor dem BFA gab der BF jedoch in Abweichung dazu an, dass er von September 2022 bis Juli 2023 als Lehrer für östliche Architektur gearbeitet habe. Von 2014 bis 2017 habe er an der Uni Linguistik studiert. Dann habe er als XXXX gearbeitet in Moskau. Dort sei er bis 2021 gewesen. Von seiner Geburt bis 1991 habe er in XXXX gewohnt. Dann von 1991 bis 1999 in XXXX , das sei ein Nachbardorf. Von 1999 bis 2004 hätten sie in XXXX und von 2004 bis 2010 in XXXX gewohnt. 2010 bis 2012 beim Militär in XXXX und in der Zeit von 2013 bis 2017 in Moskau. Dann von 2017 bis 2022 habe er auch in Moskau gelebt und gearbeitet (vgl. AS 125).

Vor dem BVwG gab der BF an, dass er in der Stadt XXXX geboren sei und sei dies auch sein letzter Wohnort in der Russischen Föderation gewesen. An seiner letzten Wohnadresse in der Russischen Föderation hätte der BF gemeinsam mit seiner Gattin und seinen drei Kindern gewohnt (vgl. S. 4 VH-Prot.). Anschließend führte der BF aus, dass er seine drei Diplome vorgelegt habe. Auf Nachfrage gab der BF Folgendes an:

„RI: Welche Diplome waren das?

BF: Dagestanisches Institut für Theologie und Religion zum, islamischer Religionslehrer. Damit kann ich als Theologe arbeiten. Russische Rechtsakademie, im Jahr 2009 habe ich das abgeschlossen. Das ist ein Jusstudium, damit bin ich ein Jurist. Moskau Bundesuniversität für Linguismus, Interkulturelle und interreligiöses Dialog. Nachgefragt: Damit habe ich alle Religionen der Welt gelernt und die Kulturrologie der ganzen Welt. Mit diesem Diplom habe ich in XXXX gearbeitet.

RI: Sie haben diese Dokumente im erstbehördlichen Verfahren nicht vorgelegt, sonst wären sie als Beweismittel im angefochtenen Bescheid aufgeführt. Bitte legen Sie diese Dokumente heute vor.

RV legt vor: drei Dokumente in ledereingebundenen Mappen.

RI: Warum haben Sie diese Dokumente im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt? Warum jetzt erst?

BF: Ich bin schnell von meinem Herkunftsland geflüchtet und ein halbes Jahr später wurden mir diese Dokumente nachgesendet.

RI: Dann hatten Sie ja immer noch genug Zeit, sie im erstbehördlichen Verfahren vorzulegen.

BF: In meiner Erstbefragung wurde ich gefragt, ob ich irgendwelche Dokumente besitze. Da habe ich nein gesagt und deshalb dachte ich, dass diese nicht so wichtig sind für das Verfahren.

RI an D: Ich gebe Ihnen jetzt diese drei ledereingebunden Dokumente. Sie schauen diese bitte durch und sagen mir jeweils, um welchen Ausbildungsabschluss es sich handelt. Also von wann bis wann das studiert worden ist, welcher Ausbildungsabschluss das ist, wann die Ausbildung abgeschlossen wurde und an welcher Universität. Wir beginnen mit der Unterlage mit dem roten Einband.

D: 2008 hat am Institut Theologie und internationale Beziehungen namens XXXX studiert. 2012 hat er abgeschlossen und das war ein Fernstudium, Spezialisierung auf islamische Theologie. Nachgefragt: Der Abschluss ist ein Bachelor. Es sind nur Fächer aufgezeichnet.

D: Zweite Mappe in Blau: Das Duplikat wurde am 24.08.2023 ausgestellt, russische Rechtsakademie beim Justizministerium der russischen Föderation, Abschluss als Jurist. Von wann bis wann studiert worden ist, steht nicht drinnen, Abschluss am 15.06.2010. Spezialisierung Jurisprudenz.

RI an BF: Wie lange haben Sie dieses Studium betrieben, von wann bis wann?

BF: Von 2004 bis 2009, aber im Jahr 2010 habe ich das Diplom erhalten.

D: Dritte Mappe auch in Blau: Abschluss im Jahr 2012 mit Auszeichnung, Institut Kulturologie, Abschluss mit Master, Studium insgesamt zwei Jahre, Ausstellungsdatum ist der 30.05.2015, Religion, Kultur und internationaler Dialog in der modernen Welt.

RI: Warum haben Sie im bisherigen Verfahren weder den Abschluss eines Jusstudiums noch den eines Theologiestudiums auch nur erwähnt?

BF: In meiner Erstbefragung habe ich das schon erwähnt.

RI: Steht aber nicht im Ersteinvernahmeprotokoll.

BF: Vielleicht haben die mich nicht gefragt, wie viele Diplome ich besitze und was für eine Ausbildung ich habe.“ (vgl. S. 4 ff VH-Prot.).

Zu seinem Lebenslauf befragt, gab der BF an, dass er elf Jahre Schule abgeschlossen habe und 2004 mit dem Studium der Rechtsakademie in Moskau begonnen habe und nach dem Abschluss der Rechtsakademie mit dem Theologiestudium angefangen habe, welches er mit rotem Diplom (das heiße ausgezeichnet) abgeschlossen habe. Von Moskau habe er eine Ladung erhalten, dass er ein Linguismus Studium beginnen könne, welches er zwei Jahre betrieben habe. Das sei ein Magisterstudium gewesen. Nach dem Abschluss sei er nach Dagestan zurückgezogen. Im Jahr 2023 habe er als Lehrer in XXXX Architektur unterrichtet. Er könne sich nicht erinnern, wie lange er als Lehrer gearbeitet habe, aber er habe längstens vier Monate (vgl. S. 7 VH-Prot.).

Befragt, wo der BF innerhalb der Russischen Föderation vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt habe und aufgefordert den jeweiligen Wohnort, die Dauer des Aufenthaltes und den Grund der Übersiedlung bis zu seiner Ausreise zu nennen, vermeinte der BF, dass sie sonst nur in Moskau gelebt hätten von 2012 bis 2015, als er das Studium gemacht habe. Wegen seines Grundwehrdienstes sei er in XXXX gewesen. Ansonsten sei er nur in XXXX gewesen (vgl. S. 11 VH-Prot.).

Wie ersichtlich ergaben sich hier zahlreiche Ungereimtheiten zu seiner Ausbildung und seinen Aufenthalten innerhalb der Russischen Föderation, die der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF nicht zuträglich waren. Beispielhaft seien hier nur die unterschiedliche Dauer seiner behaupteten Tätigkeit als Lehrer in XXXX , die unterschiedliche Dauer seines behaupteten Aufenthaltes in Moskau bzw. XXXX bzw. anderen Orten in der Russischen Föderation und der unterschiedliche Ort der Akademie, die er ab 2004 besucht habe (einmal in Dagestan/ einmal in Moskau) hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung der Angaben des BF im Verfahren und seiner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Diplome geht das BVwG insgesamt davon aus, dass der BF von Geburt an grundsätzlich immer in XXXX lebte und zwar mit seinen Eltern und Geschwistern bzw. später mit seiner Gattin und Kindern und sich lediglich in den 2010er Jahren für einige Jahre aufgrund seiner akademischen Bildung in Moskau aufhielt und war hier demnach festzustellen, dass der BF in der Stadt XXXX geboren wurde, aufwuchs und dort – bis auf einen mehrjährigen Aufenthalt in Moskau – bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation lebte sowie, dass er für elf Jahre die Grundschule besuchte und eine multiple universitäre Ausbildung in der Russischen Föderation absolvierte und in der Russischen Föderation auf dem Bau und als Lehrer arbeitete. Zumal es nicht glaubhaft ist, dass der BF in der Russischen Föderation seinen Grundwehrdienst abgeleistet hat und Vertragssoldat war, waren auch die behaupteten daraus folgenden Aufenthalte in XXXX nicht glaubhaft. Zur Feststellung, wonach es nicht glaubhaft ist, dass der BF einen Grundwehrdienst abgeleistet hat und Vertragssoldat war, darf auf die beweiswürdigenden Überlegungen unter II.2.8.3. verweisen werden.

Dass der BF am 02.07.2023 mit dem Flugzeug aus der Russischen Föderation in die Türkei ausreiste, ergibt sich aus seinen insoweit gleichbleibenden Angaben im Verfahren (vgl. AS 23, AS 91, AS 123 und S. 11 VH-Prot.).

2.4. Die Feststellungen zu den Eltern, Geschwistern, Gattin und Kindern des BF und weiteren Verwandten in der Russischen Föderation, dem Kontakt zu einer Schwester und seiner Gattin, sowie zu den Vermögenswerte des BF, seines Vaters und seiner Schwester im Herkunftsstaat ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben des BF im Verfahren (vgl. AS 19 ff, AS 91 ff und S. 11 ff VH-Prot.).

2.5. Die Feststellungen zur Einreise des BF ins Bundesgebiet, zur Antragstellung und dem bisherigen Verfahren des BF in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.6. Dass der BF seit 04.07.2023 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, basiert auf der Antragstellung des BF an diesem Tag und seinen dahingehend glaubhaften Angaben vor dem BVwG (vgl. S. 11 VH-Prot.), sowie einem aktuellen ZMR-Auszug.

Die Feststellungen, wonach er in Österreich keiner Beschäftigung nachging und sich nicht nachweislich ehrenamtlich betätigte, beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 11 VH-Prot. und S. 23 VH-Prot.). Zwar sprach der BF davon, dass im XXXX im Dorf ehrenamtlich Rasen gemäht und gesammelt hätte, was er aber nach einem Unfall bei dem er sich das XXXX gebrochen hätte gelassen hätte, allerdings gab er nicht an wie lange und wie intensiv er sich ehrenamtlich betätigt hätte. Auch brachte der BF weder eine Bestätigung zu seinem behaupteten ehrenamtlichen Engagement noch medizinische Unterlagen zu seinem behaupteten Unfall in Vorlage und war somit festzustellen, dass er sich nicht nachweislich ehrenamtlich im Bundesgebiet betätigte. Dies wurde beschwerdeseitig auch nicht substantiiert behauptet. Die Feststellung, wonach der BF sich als Mitglied eines Vereines, dessen Ziel die Integration von Personen aus Dagestan sei, bezeichnet, beruht auf den dahingehenden Angaben des BF vor dem BVwG (vgl. S. 22 VH-Prot.). Auch hier ist festzuhalten, dass der BF diesbezüglich keine Unterlagen in Vorlage brachte und von lediglich zwei Mitgliedern dieses „Vereines“ sprach. Dass er ansonsten Mitglied in einem Verein oder Klub in Österreich wäre, wurde beschwerdeseitig nicht behauptet und ist auch nicht für das BVwG ersichtlich. Dass der BF 2025 und 2026 diverse Kurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht hat, gründet auf einer Einsicht in seine in der Verhandlung vorgelegten Teilnahmebestätigungen (vgl. S. 22 VH-Prot.). Eine Bestätigung über eine absolvierte Prüfung legte der BF allerdings nicht vor und vermeinte lediglich auf Nachfrage, dass sie auf eine Prüfung warten würden (vgl. S. 22 VH-Prot.). Demnach war festzustellen, dass der BF keine Sprachprüfung im Bundesgebiet bis dato abgelegt hat.

Die Feststellung, wonach der BF bemüht ist die deutsche Sprache zu lernen, wobei seine Deutschkenntnisse rudimentär sind, ergibt sich aus einer Einsicht in die vorgelegten Teilnahmebestätigungen und dem Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. So verstand der BF nicht alle der drei in der Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen und konnte er diese auch nicht einwandfrei (sondern vielmehr bloß bruchstückhaft) beantworten (vgl. S. 22 f VH-Prot.). Dass er ansonsten einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Bundesgebiet nachgegangen wäre, verneinte der BF (vgl. S. 23 VH-Prot.). Die Feststellungen wonach der BF in Österreich über keine Familienangehörigen und keine familienähnlichen oder besonders ausgeprägte soziale Kontakte verfügt, beruhen aus seinen diesbezüglich stimmigen Angaben im Verfahren (vgl. AS 93, AS 123 und S. 15 und S. 22 VH-Prot.). So vermeinte der BF vor der belangten Behörde, dass er mit einigen Landsleuten Kontakt habe. Mit Österreichern habe er keinen Kontakt. Vor dem BVwG bejahte er zunächst österreichische Freunde zu haben, nachgefragt, ob das überwiegend Freunde mit russischen oder dagestanischen Wurzeln seien, meinte der BF, dass die meisten aus Dagestan seien, aber er habe auch ukrainische Freunde. Familienähnliche oder besonders ausgeprägte soziale Kontakte sind insgesamt in casu nicht ersichtlich und wurden solche beschwerdeseitig auch nicht substantiiert behauptet.

2.7. Vor der belangten Behörde gab der BF an, dass er gesund sei und verneinte regelmäßig Medikamente zu nehmen. Zur Zeit nehme er Schmerzmittel wegen seines XXXX und Magenschmerzen (vgl. AS 119). Vor dem BVwG bezeichnete der BF sich als gesund. Befragt, welche konkrete Verletzung der BF XXXX erlitten habe und inwieweit er dadurch in seinen körperlichen Aktivitäten eingeschränkt sei, vermeinte der BF, dass es momentan wirklich sehr gut ausschaue. Das XXXX sei gebrochen gewesen und jetzt schaue es wirklich gut aus, er sei in seiner Mobilität nicht mehr eingeschränkt. Auch verneinte der BF, dass er Medikamente nehme oder in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung wäre. Am 09.06. habe er einen Kontrolltermin wegen seines XXXX . Auch bezeichnete sich der BF als arbeitsfähig (vgl. S. 24 VH-Prot.). Basierend auf diesen Angaben und mangels Vorlage medizinischer Unterlagen war festzustellen, dass der BF im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig ist, an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befindet und keine Medikamente einnimmt.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit fußt auf einer vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Strafregisterauskunft.

2.8. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen:

2.8.1. Mit dem Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Russische Föderation vermochte dieser eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun:

Die beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage des BF beruht auf der Behauptung, dass der BF im Herkunftsstaat zwei „Einberufungsbefehle“ erhalten habe. Einen habe er an der Wohnsitzadresse in XXXX persönlich von einer ihm bekannten Mitarbeiterin des Militärkommissariats in zivil am 25.05.2023 (vgl. S. 7 BFA-Prot.) bzw. am 22.05.2023 oder am 23.05.2023 (vgl. S. 8 BFA-Prot.) bzw. am 20.06.2023 (vgl. S. 17 VH-Prot.) bzw. am 24.05.2023 oder am 25.05.2023 (vgl. S. 18 VH-Prot.) überreicht bekommen und den Erhalt gegengezeichnet. Den im Schreiben genannten Termin am 24.05.2023 habe der BF nicht eingehalten und sei einen Monat lang nichts weiter passiert und habe der BF auch dieses Monat am Wohnort gelebt und keinen Besuch vom Militärkommissariat mehr erhalten. Dann sei er mit seiner Familie für zwei Wochen nach XXXX zu den Eltern gereist und habe ihn dort ein Schulfreund, welcher Gebietspolizist für XXXX sei, am 27.06.2023 aufgesucht und ihm verkündet, dass bereits ein zweiter „Einberufungsbefehl“ an ihn an seiner Wohnadresse in XXXX ergangen sei und, dass nach ihm gesucht werden würde. So habe das Militärkommissariat den befreundeten Polizisten angerufen, damit dieser an der alten Adresse in XXXX nach dem BF schaue. Dieser Freunde habe dem BF dann geraten die Ladung nicht wahrzunehmen und entweder nach Kasachstan oder in die Türkei auszureisen. Am Folgetag sei der BF dann nach XXXX zurückgekehrt – ohne an seiner Wohnadresse vorbeizuschauen – habe bei einem Freund in XXXX übernachtet und sei am 02.07.2023 vom Flughafen mit einem gekauften Ticket legal in die Türkei ausgereist. Weder seine Frau und Kinder, noch seine restliche Familie seien danach im Herkunftsstaat behelligt worden wegen der Fluchtgründe des BF oder wegen dessen Ausreise. Seine im Herkunftsstaat lebenden Familienmitglieder seien weder jemals verhaftet, verhört, verfolgt, bedroht oder misshandelt worden durch staatliche Behörden oder private Dritte.

2.8.2. Die Fluchtgeschichte der BF hat im Verlauf des Verfahrens eine wiederholte inhaltliche Steigerung erfahren bzw. wurde teils inhaltlich und zeitlich widersprüchlich ausgeführt, weshalb der BF eine asylrelevante Verfolgung seiner Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht hinreichend substantiiert glaubhaft machen konnte. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass der BF ein nicht zu Ende gedachtes Erzählkonstrukt wiedergegeben hat, welches er im Verfahren nach Belieben inhaltlich gesteigert und ausgeschmückt hat, um seine Chancen auf Asyl zu mehren.

2.8.2.1. Im Rahmen der Erstbefragung hat der BF, befragt nach seinen Fluchtgründen, lediglich vorgebracht, dass er schon zum zweiten Mal einen Einberufungsbefehl erhalten habe und nicht in den Krieg ziehen wolle. Bei einer Rückkehr habe er Angst in den Krieg ziehen zu müssen und von den Einheimischen ausgelacht zu werden, denn es sei eine Schande in seinem Heimatdorf, wenn man nicht in den Krieg ziehe. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Weder vermochte der BF bei der Erstbefragung von seiner unterschriftlich bestätigten Übernahme der ersten Ladung von einer ihm bekannten Mitarbeiterin der Militärkommission zu berichten, noch von einem Besuch eines alten Schulfreundes in XXXX , welcher nun Gebietspolizist von XXXX sei und vom Militärkommando beauftragt worden sei, nach dem BF an der Adresse seiner Eltern zu suchen. Noch vermochte der BF bei der Erstbefragung bereits zu berichten, dass es – wie er erstmals vor dem BVwG ausführte – bereits einen Haftbefehl gegen ihn im Herkunftsstaat geben würde (vgl. S. 21 VH-Prot.).

2.8.2.2. Grundsätzlich hält das erkennende Gericht dem BF zu Gute, dass eine Ersteinvernahme in einem fremden Land eine für jeden Asylwerber außergewöhnliche Situation ist. Eine gewisse, anfängliche Verlegenheit in der Erzählung persönlicher Erlebnisse ist daher im Allgemeinen verständlich. Ebenso ist klar, dass im Rahmen einer Ersteinvernahme in keine allzu große Detailtiefe bei der Schilderung des eigentlichen Fluchtgrundes vorgestoßen werden kann. Trotzdem trifft auch den Schutzsuchenden im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, über welche der Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme nachweislich aufgeklärt worden ist. Das von dem BF im Rahmen der Ersteinvernahme erfolgte Weglassen grundlegender Aspekte des gegenständlichen Fluchtgrundes steht dieser Mitwirkungspflicht klar entgegen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann es einem erwachsenen Menschen durchaus zugemutet werden, bei den Behörden jenes Landes, von dem er sich Schutz und Hilfe vor behaupteter Verfolgung und Tod erwartet, möglichst zeitnahe zum Antrag auf internationalen Schutz zumindest ansatzweise Angaben zu den eigentlichen Gründen der behaupteten, gegenständlichen Verfolgung im Heimatland zu machen, und sei es um nicht Gefahr zu laufen, sich dem Vorwurf einer möglichen Steigerung des Fluchtvorbringens im weiteren Verfahren auszusetzen.

2.8.2.3. Auch ist davon auszugehen, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen.

2.8.3. Zum behaupteten Grundwehrdienst und zur behaupteten Vertragssoldatentätigkeit:

2.8.3.1. Insgesamt gilt es festzuhalten, dass der BF weder hinsichtlich seines - behaupteter Weise - bereits abgeleisteten Grundwehrdienstes im Herkunftsstaat, noch zur - behaupteter Weise - abgeleisteten Vertragssoldatentätigkeit, zu welchen er zeitlich wie inhaltlich abweichende Angaben im Verfahren tätigte, eine Unterlage in Vorlage zu bringen vermochte, da er – wie vor dem BVwG behauptet – u.a. sein Militärbuch nebst russischen Auslandsreisepass in einem Wagen auf der Reise nach Österreich verloren haben will (vgl. S. 6 VH-Prot.; vor dem BFA gab der BF noch im Widerspruch dazu an, seinen Militärausweis im Auto vergessen zu haben, vgl. S. 3 BFA-Prot.), noch sei es ihm möglich gewesen einen sonstigen Nachweis seines absolvierten Grundwehrdienstes oder des von ihm behaupteten Ranges eines Sergeant zu erhalten, obwohl er offenbar diesbezüglich bei der Militärdienststelle nachgefragt haben will (vgl. S. 10 VH-Prot.).

2.8.3.2. Dies erscheint völlig unplausibel, da der BF in der Verhandlung behauptet, dass er von 2009 bis 2010 den Grundwehrdienst in der Stadt XXXX absolviert und als Vertragssoldat von 2010 bis 2012 weitergedient haben will als Navigationsoperateur für Panzermaschinen und 2012 als Sergeant abgerüstet habe (vgl. S. 8 f VH-Prot.). Obwohl er somit insgesamt drei Jahre beim Heer im Herkunftsstaat gedient habe, will er über keinerlei Unterlagen verfügen, die diese mehrjährige Tätigkeit belegen könnten. Weder ein Militär- oder Dienstausweis, weder Zutrittskarten zum Militärgelände, noch einen Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst, noch Besoldungsnachweise, noch Ausbildungsnachweise, Nachweise von Waffenübungen, noch Vertragsunterlagen zu seiner behaupteten Vertragssoldatenzeit, nicht einmal Krankschreibungs- oder Untersuchungsunterlagen des Militärarztes - seine Person betreffend - vermochte der BF aufzutreiben, obwohl er weiterhin über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, die ihm Belege aus jener Zeit nachschicken könnten. Schließlich gab der BF auch an, dass ihm seine Diplome nachgesendet worden wären (vgl. S. 5 VH-Prot.) und wäre folglich auch anzunehmen, dass dies insbesondere auch bei Unterlagen, die seinem Fluchtvorbringen dienlich sein würden, möglich wäre. Der Umstand, dass der BF nicht in der Lage war, diese Zeit im Heer, auch nur ansatzweise zu belegen, spricht dafür, dass der BF weder den Grundwehrdienst in der Russischen Föderation absolviert hat, noch Vertragssoldat im Herkunftsstaat gewesen ist.

2.8.3.3. Zusätzlich vermochte der BF nur ungenau und widersprüchliche zeitliche Angaben zur behaupteten Grund- und Vertragssoldatendienst seiner Person im Verfahren zu tätigen. Vor dem BFA sprach der BF von insgesamt zwei Jahren beim Militär, nämlich von 2010 bis 2012 in XXXX als „Sergant“ (gemeint: Sergeant) bei der motorisierten Schützentruppe. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er neben dem Pflichtjahr (gemeint ist hier wohl die Zeit des Grundwehrdienstes) noch ein Jahr freiwillig dazu gemacht habe, wobei er keine Spezialausbildung gemacht habe (vgl. S. 4 BFA-Prot.). Vor dem BVwG hingegen, gab der BF in verspätetem und inhaltlich gesteigertem Vorbringen an, dass er bereits 2009 bis 2010 seinen Grundwehrdienst absolviert habe und dann von 2010 bis 2012 als Vertragssoldat gearbeitet habe und als Sergeant abgerüstet habe (vgl. S. 8 f VH-Prot.). Diese inhaltliche Steigerung des Vorbringens erhärtet den Eindruck eines nicht zu Ende gedachten Erzählkonstrukts, welches der BF im Verfahren nach Belieben und insbesondere nach negativer Entscheidung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ändert, ergänzt und variiert, um seine Chancen auf Asyl im Bundesgebiet letztlich zu steigern.

2.8.3.4. Hinzu kommen die recht vagen und oberflächlichen Schilderungen zu den im Grundwehrdienst und in seiner Vertragssoldatentätigkeit behaupteten Tätigkeiten. So hat der BF vor dem BVwG angegeben, dass er im Rahmen des Grundwehrdienstes gar keinen Dienst geleistet habe. Sein Freund habe ihn nur ab und zu angerufen und dann sei er „dorthin“ gegangen. Nachgefragt, habe er nur zweimal am Kampfsportturnier teilgenommen beim Armeekampfsport und sei sonst nicht dort gewesen (vgl. S. 9 VH-Prot.). Zu seiner Vertragssoldatentätigkeit vermochte der BF auf Nachfrage nur anzugeben, dass er im Rang eines Sergeant abgeschlossen habe, für die Panzermaschinen dort gewesen sei, neben vier weiteren Leuten und ein paar Mal Panzer gefahren sei. Auf seinem Dokument stehe, dass er Navigationsoperateur sei (dieses Dokument wurde allerdings nie in Vorlage gebracht). Auf Nachfrage habe er keine sonstigen Tätigkeiten im Rahmen der Vertragssoldatentätigkeit erfüllt (vgl. S. 9 f VH-Prot.).

2.8.3.5. Hiermit vermag der BF auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Letztlich ist davon auszugehen, dass der BF zwar wehrtauglich ist, aber weder bis dato einen Grundwehrdienst, noch einen Vertragssoldatendienst im Herkunftsstaat abgeleistet hat. Er würde im Falle der Rückkehr somit nicht als Mitglied der Reservisten im Sinne der Mobilisierungspersonalreserve, auf welche jederzeit zugegriffen werden könne, sondern als ein Mitglied der Mobilisierungspersonalressource, auf welche nur in Kriegs- und Mobilisierungszeiten zugegriffen werden könnte bzw. wenn diese sich auf freiwilliger Basis verpflichten würden, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden, gelten (vgl. unter II.1.4. im Kapitel „Anhang“). Daher ist der BF von der - bereits abgeschlossenen Teilmobilisierung (vgl. das Unterkapitel „Mobilisierung“ unter II.1.4. – auch begrifflich nicht erfasst. Sollte der BF – wider Erwarten – zum Grundwehrdienst eingezogen werden (der BF hat das grundwehrdienstpflichtige Alter von 18-30 Jahren bereits weit überschritten), wäre dies per se auch kein Asylgrund, sondern bedarf es einer Verknüpfung mit einem GFK-Grund um einen Asylgrund zu begründen. Eine solche Verknüpfung vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen. So ist der BF nicht aufgrund von Konventionsgründen im Herkunftsstaat verfolgt und gab sogar explizit an, nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. S. 21 f VH-Prot.). Er ist mit seinen XXXX Jahren grundsätzlich nicht mehr im wehrpflichtigen Alter, weshalb ein Einzug zum Grundwehrdienst unwahrscheinlich ist. Die Teilmobilisierung ist wiederum abgeschlossen (vgl. wiederum das Unterkapitel „Mobilisierung“ unter II.1.4.).

2.8.4. Ad Einsatz in der Ukraine:

2.8.4.1. Zudem hat der BF nie einen Wehrdienst absolviert, weshalb nicht von einem Kriegseinsatz des BF in der Ukraine auszugehen ist, da Rekruten laut LIB nicht in die Ukraine geschickt werden (vgl. das Unterkapitel „Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)“ unter II.2.1.4.). Außerdem ist festzuhalten, dass - anders als die Beschwerdeseite in der Beschwerdeschrift vermeint (vgl. AS 298) – den aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen ist, dass in Dagestan Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards stattfinden würden. Vielmehr trifft dies auf Tschetschenien zu (vgl. das Unterkapitel „Situation in Tschetschenien“ unter II.1.4.), hinsichtlich Dagestan ist den aktuellen Länderberichten allerdings nichts dergleichen zu entnehmen. Vielmehr wird die Menschenrechtslage in Dagestan sogar als grundsätzlich besser beschrieben, als im benachbarten Tschetschenien (vgl. das Kapitel „Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge“ unter II.1.4.). Einzig wird von Fällen von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen die in Dagestan leben berichtet, der BF ist allerdings kein Tschetschene und ergaben sich auch sonst überhaupt keine Berührungspunkte des BF zu Tschetschenien und wurden solche beschwerdeseitig auch nicht ansatzweise behauptet.

2.8.5. Ad „Einberufungsbefehl“:

2.8.5.1. Der BF hat im Verfahren eine Ladung vorgelegt, welche er als Einberufungsbefehl bezeichnet hat. Er hat wiederholt widersprüchliche zeitliche Angaben zum vermeintlichen Erhalt dieser Unterlage getätigt (vgl. bereits unter II.2.8.1.), obwohl er selbst vorgebracht hat diese Unterlage nicht nur persönlich überreicht bekommen zu haben, sondern den Erhalt auch gegengezeichnet zu haben. Umso unplausibler sind seine unterschiedlichen Angaben im Verfahren zum behaupteten Datum des Erhalts. Weiters hat der BF in der Verhandlung angegeben, diese Ladung von einer ihm bekannten Frau überreicht bekommen zu haben, welche für das Militärkommando arbeiten würde, trotzdem vermochte er auf Nachfrage ihren Namen nicht zu nennen (vgl. S. 17 VH-Prot.). Weder Form noch Inhalt des Schreibens entsprechen dem bekannten Muster eines Einberufungsbefehles (vgl. dazu die Kopie der Ladung (samt Übersetzung) auf den AS 111 ff mit den Abbildungen und Ausführungen zum Aussehen von Einberufungsbefehlen im angefochtenen Bescheid auf den AS 247 ff und AS 254). Vielmehr handelt es sich – auch dem Inhalt nach- beim beschwerdeseitig vorgelegten Schreiben um eine Ladung zum Zwecke der Abklärung der Frage der militärischen Registrierungsdaten, somit um keinen Einberufungsbefehl, wie der BF im Übrigen selbst vor dem BFA eingestanden hat (vgl. S. 7 BFA-Prot.).

2.8.5.2. Weder vermochte der BF somit bislang einen Einberufungsbefehl – wie er der Form und dem Inhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.09.2022 entspricht (vgl. erneut AS 247 ff) – in Vorlage zu bringen, noch einen Haftbefehl wegen Wehrdienstverweigerung - wie von ihm behauptet - (vgl. S. 21 VH-Prot.), noch eine Verurteilung wegen Wehrdienstverweigerung. Und dies obwohl der BF im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, welche derartige Unterlagen erhalten könnten und dem BF auch schicken könnten und obwohl der BF - nach eigenen Angaben - über einen Schulfreund bei der Polizei verfügt, welcher wohl Zugang zu derartigen Schreiben hätte und dem BF bereits in der Vergangenheit geholfen habe. Der BF ist mit seinen XXXX Jahren nicht mehr im wehrpflichtigen Alter und verfügt er über keinerlei Spezialausbildung, welche einen Einsatz gerade seiner Person unverzichtbar machen würde. Auch hat er bislang weder einen Grundwehrdienst noch eine Vertragssoldatentätigkeit absolviert und verfügt er über keinen militärischen Rang, welcher eine Einberufung seiner Person im Alter von XXXX Jahren rechtfertigen würde (vgl. das Kapitel „Anhang“ unter II.1.4.).

2.8.5.3. Letztlich ist auch die vom BF beschriebene Vorgehensweise des BF im Herkunftsstaat widersprüchlich. Entweder musste der BF bei behaupteter Entgegennahme der Ladung für den 24.05.2023 von einem drohenden Einzug zum Kriegsdienst tatsächlich ausgegangen sein – in diesem Falle ist es unerklärlich, dass er nicht unverzüglich geflüchtet ist – oder er ist bei Empfang der Ladung nicht von einer drohenden Einziehung zum Kriegsdienst ausgegangen, da diese Ladung – wie im Schreiben vermerkt – nur zur Datenerfassung gedient habe. In diesem Falle wäre aber nicht erklärlich, dass er den Termin überhaupt nicht wahrgenommen habe. Der BF vermochte auch auf diese Vorhaltung in der Verhandlung keine plausible Erklärung abzugeben (vgl. S. 19 VH-Prot.), weshalb sich wiederum der Verdacht eines nicht zu Ende gedachten Erzählkonstrukts erhärtet.

2.8.6. In einer Gesamtschau sind die von Beschwerdeseite zum gegenständlichen Fluchtgrund vorgebrachten Angaben unplausibel und unglaubhaft. Es ist dem BF somit nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.

2.8.7. Das aufgezeigte, unglaubhafte Vorbringen des BF führt in der Folge nicht nur zur Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens, sondern indiziert auch die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF (siehe Pkt. 2.11.).

2.9. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

2.9.1. Der BF ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig und hat eine elfjährige Schulbildung und multiple universitäre Ausbildung erhalten und hat in der Russischen Föderation auf dem Bau und als Lehrer gearbeitet. Der BF verfügt mit seiner Kernfamilie und seinen Verwandten über 100 familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und bestehen familieneigene Vermögenswerte in Form der Farm und des Eigentumshauses des Vaters, des Hauses der Schwester und der Eigentumswohnung des BF. Der BF hat den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht und ist dort aufgewachsen und sozialisiert worden. Er beherrscht zudem mit Russisch eine Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und mit seiner Muttersprache Awarisch eine weitere Landessprache. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der BF bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würde.

2.9.2. Aufgrund der obigen Überlegungen wird es dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein mit Unterstützung seiner Familie – vor allem in der Anfangsphase – im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen, sich bald ein ausreichendes Einkommen zu sichern und in keine aussichtslose Lage zu geraten.

2.9.3. Zudem hat der BF die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

2.9.4. Insgesamt konnte der BF eine Gefährdungssituation nicht hinreichend substantiieren, welcher er im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation in exponierter Weise ausgesetzt wäre. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, berufliche Tätigkeit, Immobilien der Familie, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation möglich und zumutbar ist.

2.10. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

Die zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2.11. Zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF:

Das widersprüchliche, gesteigerte und unplausible Vorbringen des BF indiziert auch - wie im vorliegenden Fall - die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des BF, welche durch die mehrfach widersprüchlichen Angaben des BF zu seinen persönlichen Angaben noch verstärkt wird.

So ergaben sich etwa Widersprüche und Ungereimtheiten hinsichtlich seiner Ausbildung und seinen Aufenthalten innerhalb der Russischen Föderation (vgl. unter II.2.3.), zum Erhalt des im Verfahren beschwerdeseitig sogenannten „Einberufungsbefehles“ (vgl. unter II.2.8.1. und II.2.8.5.) sowie zum Verbleib seines Militärbuches bzw. Militärausweises und zu seinem behaupteten Grundwehrdienst bzw. seiner behaupteten Vertragssoldatentätigkeit (vgl. unter II.2.8.3.).

Aus diesen Gründen war der BF als persönlich unglaubwürdig zu beurteilen.

2.12. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchteil A)

3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0051).

3.5.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass der BF keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnte.

3.5.2. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.

3.5.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die begründete Furcht des BF in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

3.5.4. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

3.5.5. Wie in der Beweiswürdigung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse dargetan, ist es dem BF insgesamt nicht gelungen eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, kann daher nicht erkannt werden, dass diesem im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.5.6. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Es kann nicht angenommen werden, dass der BF als junger Mann, welcher der Volksgruppe der Awaren angehört, muslimischen Glaubens ist und auch eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Sonstige Anhaltspunkte für asylrelevante, gegen den BF gerichtete Bedrohungen sind nicht hervorgekommen und wurden solche von diesem auch nicht hinreichend substantiiert behauptet oder glaubhaft gemacht.

3.5.7. Da der BF sohin keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides deshalb gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427).

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; vom 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

3.6.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Im Falle des BF ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte die Beschwerdeseite eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

3.6.2. Zu prüfen bleibt, ob der BF im Falle einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in seinen durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würde. Hierzu bleibt festzuhalten:

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).

Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann.

3.6.3.1. Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK):

3.6.3.2. Der BF ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig und verfügt über eine elfjährige Schulbildung und multiple universitäre Ausbildung und über Arbeitserfahrung auf dem Bau und als Lehrer im Herkunftsstaat. Es ist nicht ersichtlich (und wurde auch nicht substantiiert dargetan), aus welchem Grund es dem BF als im Wesentlichen gesund und arbeitsfähigen Mann nicht künftig im Herkunftsstaat möglich sein sollte seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen. Der BF spricht muttersprachlich Awarisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau, weshalb er 2 Landessprachen gut beherrscht. Er hat den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht und ist dort aufgewachsen und sozialisiert worden. Der BF verfügt im Herkunftsstaat auch noch über seine Eltern, seine zwei Schwestern, einen Bruder und seine Gattin, sowie seine drei Kinder. Darüber hinaus leben ungefähr 100 weitere Verwandte des BF in der Russischen Föderation. Der BF verfügt über eine Eigentumswohnung in XXXX und sein Vater über ein Eigentumshaus und eine Farm in Dagestan. Auch eine Schwester des BF verfügt über eine Wohnung. Dies zeigt wie wohl finanziell situiert der BF und seine Familie sind. Der BF steht auch mit einer Schwester und seiner Gattin in Kontakt. Dem BF wäre es bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich in seiner Eigentumswohnung zu wohnen. Es ist davon auszugehen, dass der BF im Fall seiner Rückkehr jedenfalls vor Obdachlosigkeit und existentieller Notlage bewahrt wäre. Auch wäre - ob der Vermögensverhältnisse der Familie – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diese auch den BF am Anfang unterstützen könnte, wenngleich dies nicht notwendig erscheint.

3.6.4. Beim BF liegen keine Hinweise auf schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankungen des BF vor. Dass diesem im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden dringend benötigte ärztliche Versorgung oder Medikamente im Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, wurde beschwerdeseitig nicht substantiiert vorgebracht und ist aus den zitierten Länderdokumentationsmaterials auch nicht ersichtlich. Ein kritischer Gesundheitszustand bzw. außergewöhnliche Verschlechterung als Rückkehrhindernisse wurden im Übrigen auch nicht substantiiert vorgebracht. Zudem ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen hat, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).

3.6. 5 Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH vom 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.

3.6.6. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.

3.6.7. Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.6.8. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des BF spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

3.7.1. Der BF ist seit seiner Einreise am 04.07.2023 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.7.2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.7.3. Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Königreich, Z 36).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.7.4. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz, welcher sich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Im Bundesgebiet leben keine Familienmitglieder des BF und er hat auch keine familienähnlichen Kontakte hier. Ein schützenswertes Familienleben des BF in Österreich iSd Art. 8 EMRK und der oben angeführten Rechtsprechung liegt sohin nicht vor. Durch eine Rückkehrentscheidung könnte daher lediglich in das Privatleben des BF im Bundesgebiet eingegriffen werden.

3.7.5. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

3.7.5.1. Der BF ist seit seiner Einreise am 04.07.2023 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Es handelt sich im Übrigen bei einer Aufenthaltsdauer von knapp unter 3 Jahren, um eine sehr Kurze. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der BF ist im Juli 2023 nach Österreich eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher sich nun als unberechtigt erwiesen hat.

Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich der BF bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Der BF durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. VwGH vom 31.01.2022, Ra 2021/20/0486; vom 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt - für sich betrachtet - noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH vom 21.01.2016, Ra 2015/22/0119, mwN).

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof schon klargestellt hat, dass von einem durch die Rückkehrentscheidung bewirkten unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK bei einem erst viereinhalbjährigen Aufenthalt nur dann auszugehen ist, wenn in Bezug auf die Integration des Fremden eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegt (vgl. etwa VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0058, Rn. 8 iVm Rn. 11, mwN).

Vielmehr muss dies daher noch für eine Aufenthaltsdauer von lediglich knapp unter 3 Jahren gelten.

3.7.5.2. Zu Gunsten des BF sind sein Bemühen die deutsche Sprache zu erlernen (wobei er lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt) samt dem Besuch von Deutschkursen (wobei er keine Sprachprüfung abgelegt hat) zu berücksichtigen.

3.7.5.3. Beim BF liegt jedoch ein nur knapp unter 3 Jahre dauernder Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und keine familienähnlichen oder besonders ausgeprägten sozialen Kontakte. Er ging in Österreich keiner Beschäftigung nach. Das Betreiben eines dagestanischen Kulturvereines in Österreich durch zwei Personen zum Verbreiten der Muttersprache und Nationalkultur vermag auch nicht als wesentlicher Integrationsschritt zur Integration in Österreich gewertet zu werden und ist der BF abgesehen davon jedenfalls kein Mitglied in einem Verein oder Klub in Österreich. Er hat sich in Österreich nicht nachweislich ehrenamtlich engagiert. Außer dem Besuch von diversen Kursen auf dem Niveau A1 und A2 ging er im Bundesgebiet keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach. Eine außergewöhnliche Integration kann das BVwG in casu nicht finden.

3.7.5.4. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF nach nicht einmal 3 Jahren in Österreich den Bezug zum Herkunftsland verloren hätte, wo er aufgewachsen ist, Arbeitserfahrung gesammelt hat, sozialisiert wurde, den deutlich überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat und mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten sehr gut vertraut ist. Der BF verfügt in der Russischen Föderation über ein familiäres Netzwerk (Eltern, drei Geschwister, Gattin samt drei Kindern und ca. 100 weitere Verwandten). Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell von seinem Herkunftsstaat entwurzelt worden wäre.

3.7.5.5. Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0070; vom 13.10.2011, 2009/22/0273; vom 19.04.2012, 2011/18/0253).

3.7.6. Den schwach ausgeprägten, privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH vom 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die von der Judikatur gegenständlich geforderte außergewöhnliche Konstellation der Integration liegt in casu nicht vor.

3.7.7. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

3.7.8. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar und ist zurecht erlassen worden.

3.8. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.8.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

3.8.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes ist in casu zu verneinen.

3.8.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes ist in casu zu verneinen.

3.8.4. Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre und wäre diesem eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.8.5. Eine Abschiebung in die Russische Föderation ist daher zulässig.

3.9. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

3.9.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.9.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).

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