Bundesverwaltungsgericht W272 2329678-1

W272 2329678-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2026

Regest

aktuelle Länderfeststellungen Auslandsaufenthalt (Blut-)Fehde Blutrache EuGH Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit politische Veränderung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH Religion soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban unterstellte politische Gesinnung Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W272 2329678-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W272.2329678.1.00

Spruch

W272 2329678-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Magistratsabteilug 11 Wien, Kinder- und Jugendhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.11.2025, Zahl: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Erstbefragung, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag konnte der BF keinen Grund für seine Flucht oder Rückkehrbefürchtungen bekannt geben. Er gab weiters an, dass er am XXXX geboren und XXXX Jahre alt sei. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und habe die 1. Klasse Grundschule besucht. Seine Eltern, ein Bruder und vier Schwestern seien in der Türkei aufhältig. In Österreich seien eine (vermutliche) Tante und ein (vermutlicher) Onkel. Die Reise habe irgendwie seine Tante organisiert.

Im Akt aufliegend ist eine Kopie der elektronischen Tazkira (ID-Card) von XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX alle ausgestellt am 09.12.2021. Kopie einer Urkunde bezüglich des XXXX , welche bescheinigt, dass dieser von 23. April 2011 bis 2. Juni 2011 einen Basis Polizei Kurs absolviert hat.

3. Mit Beschluss des Bezirksgericht Meidling vom 22.04.2025 wurde die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Magistrat der Stadt Wien mit der Obsorge für den minderjährigen BF betraut.

4. Mit schriftlichen Parteiengehör vom 08.10.2025 wurde dem BF bzw. dessen Vertretung die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zum Asylverfahren gegeben.

5. Mit Eingabe vom 17.11.2025 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, in welcher bekanntgegeben wurde, dass der BF gesund sei und illegal eingereist. Er habe in Österreich einen Cousin, weiters entfernte Verwandte wie die Frau seines Onkels und eine Großtante. Im Herkunftsstaat leben die Familienangehörige des BF, außer sein Vater. Der Vater sei nach Europa geflüchtet, der Aufenthalt jedoch unbekannt. Die Familie sei zusammen aus Afghanistan geflüchtet und der BF mit seinem Cousin und der Frau des Onkels nach Europa weitergereist, die Mutter und seine Geschwister seien jedoch nach Afghanistan aus dem Iran zurückgeschickt worden. Der BF habe drei Jahre im Iran gelebt. Als Fluchtgrund wurde angegeben, dass der Vater des BF Teil des Militärs der alten Regierung in Laghman gewesen sei und deshalb nach dem Fall des Regimes flüchten habe müssen. Es sei auch mit der Entführung der Kinder gedroht worden. Es sei schwer einzuschätzen, was dem BF bei Rückkehr erwarten würde.

6. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.11.2025 (zugestellt am 18.11.2025) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).

Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche hinkünftig zu befürchten wäre. Die Familie lebe in Afghanistan, bis auf Ausnahme des Vaters, dessen Aufenthalt unbekannt sei. Bei Rückkehr drohe dem BF Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechte. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF bei der Erstbefragung keine Fluchtgründe bekannt gegeben habe und bei der Stellungnahme im Verfahren, angegeben worden sei, dass die Familie geflüchtet sei, da der Vater beim Militär des ehemaligen Regimes tätig gewesen sei. Es habe jedoch keine asylrelevante Verfolgung für den BF glaubhaft darlegt werden können. Die Gefahr, dass der BF derzeit bei Rückkehr in eine unmenschliche oder menschenwürdige Behandlung ausgesetzt sei, ergebe sich aus der derzeitigen Lage im Herkunftsstaat, daher sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe Wien mit Schriftsatz vom 10.12.2025 (eingebracht am 10.12.2025) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (§ 3 AsylG).

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit der Mutter des BF Kontakt hergestellt werden konnte und diese darlegte, dass dem BF bei Rückkehr Gefahr drohe. Dies begründete sie damit, dass der Vater des BF jahrelang Polizist gewesen sei und daher von den Taliban bedroht worden wäre. Deshalb sei die Familie nach dem Umsturz in den Iran geflüchtet. Auf dem Weg in die Türkei seien sie jedoch getrennt worden. Der BF sei jedoch bei Rückkehr als Feind seitens der Taliban von diesen angesehen. Aufgrund dieser Stellungnahme sei dem BF als Mitglied der sozialen Gruppe seiner Familie bedroht und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Blutrache ausgesetzt und daher einer Verfolgung iS der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt.

Es wurde ersucht von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 12.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtabteilung zugeteilt.

9. Am 19.03.2026 erfolgte ein Parteiengehör an die Vertretung des BF. Mit Eingabe vom 08.04.2026 wurde mitgeteilt, dass die Stellungnahme unter Einbindung des Onkels des BF, Hr. XXXX , geboren am XXXX erfolge. Es werde weiterhin der Antrag aufrecht erhalten, aufgrund des Kindeswohles, von der Einvernahme des BF Abstand zu nehmen. Der BF sei im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Laghman geboren. Er habe im Zuge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist. Zur bisherigen Stellungnahme werde berichtigt, dass der Vater einige Tage vor der restlichen Familie Afghanistan verlassen habe, da er woanders stationiert gewesen sei. Die Familie habe gemeinsam ca. drei Jahr im Iran gelebt, bei dem Versuch 2024 schlepperunterstützt in die Türkei zu gelangen, sei die Familie auf mehrere Fahrzeuge aufgeteilt worden und sei der BF mit seiner Tante XXXX , ihren Kindern und einem Cousin namens XXXX weitergereist, wo der BF am 14.02.2025 in Wien aufgenommen wurde. Der Aufenthalt des Vaters sei unbekannt. Die Geschwister des BF und dessen Mutter seien seit August 2021 in Teheran aufhältig. Die Mutter sei entgegen der Stellungnahme vom 17.11.2025 zu keinem Zeitpunkt nach Afghanistan zurückgekehrt. Aus dem Heimatdorf seien alle Verwandten geflüchtet oder getötet worden. Die Zeiträume der Tätigkeit des Vaters des BF könne lediglich geschätzt werden. Er sei von 2008 bis 2021 als Arbaki tätig gewesen und habe zuletzt den Rang „Satanman“ getragen. Der Vater sei mehrere Wochen nicht zu Hause gewesen, da er gegen die Taliban gekämpft habe und in den Provinzen Helmand, Lugar, Kandahar und Zabul eingesetzt gewesen sei. Der BF sei selbst nie bedroht worden, genauso wenig die Familie. Die Dorfbewohner galten als regierungstreu und sei auch ein Onkel, welcher bei der Grenzpolizei gewesen sei von den Taliban wenige Tage nach der Machtübernahme getötet worden. Der BF fürchte bei Rückkehr um sein Leben, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Auch die Länderberichte legen dar, dass Familienmitglieder ehemaliger Mitglieder der Streitkräfte bedroht werden und auch unschuldige Opfer von Gewalt werden. Vorgelegt wurde der Dienstausweis des Vaters (gültig von 1393 – 1394) sowie zwei Teilnahmebestätigungen bzw. Ausbildungszertifikat (ausgestellt im Jahr 1393).

10. Mit Eingabe vom 13.04.2026 erfolgte eine weitere schriftliche Stellungnahme bzw. ein Zeugenantrag zur Einvernahme von Hr. XXXX , geboren am XXXX . Vorgelegt wurde ein Zertifikat über ein erfolgreich absolviertes Polizeitraining im Zeitraum 23.04.2011 bis 12.06.2011, Arbeitsbestätigung (2 Seiten), Teilnahmebestätigung von 1393/3/24 + inklusiver Übersetzung, Ausbildungsbestätigung im medizinischen Bereich der Polizei ohne Übersetzung, Anerkennungsurkunde für den Einsatz am Tag der Sicherheits- und Verteidigungskräfte ohne Übersetzung. Diese vorgelegten Beweismittel dienen dem Nachweis dafür, dass der Vater des BF den ehemaligen afghanischen Sicherheitskräften angehört habe.

11. Am 11.05.2026 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Der BF wurde nicht geladen, jedoch seine Vertretung und ein Zeuge. Vorgelegt wurde eine Stellungnahme in der die bisherigen Stellungnahmen teilweise korrigiert wurde. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan in das Verfahren ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen, Unterlagen und Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, der GVS-Auszug werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der BF spricht Dari. Es besteht Verfahrensidentität.

1.1.2. Er ist in der Provinz Laghman im Distrikt XXXX im Dorf XXXX in Afghanistan geboren und dort im Familienverband mit seinen Eltern und Geschwistern (ein Bruder und vier Schwestern) aufgewachsen. Der BF verfügt über eine zumindest einjährige Schulbildung im Herkunftsstaat. Der BF reiste im August 2021 aus seinem Herkunftsstaat mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in den Iran aus.

1.1.3. Der BF wurde im Jahr 2024 bei der Flucht aus dem Iran Richtung Europa von seinen Eltern getrennt und reiste mit Verwandten in das Bundesgebiet illegal ein. Die Mutter und die Geschwister sind wieder im Iran aufhältig. Bei der Trennung von der Familie im Jahr 2024 wurde die Mutter mit den Geschwistern für kurze Zeit nach Afghanistan abgeschoben und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder in den Iran ein. Der Kontakt mit dem Vater ist nicht gegeben und er ist unbekannten Aufenthaltes. Der BF hat noch eine Großmutter und eine Tante in Kabul aufhältig. Der Aufenthalt weiterer Verwandte in Afghanistan ist nicht bekannt. Weitere Verwandte hat der BF im Bundesgebiet, wie Tante, Onkel und Cousin und Cousinen.

Es besteht fallweiser Kontakt mit der Mutter des BF.

1.1.4. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung.

1.1.5. Der BF ist in Österreich strafunmündig.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer etwaigen Rückkehr des BF:

1.2.1. Der BF ist keiner konkreten und individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt. Die Behauptungen, er sei aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie des Vaters, welcher als Polizist gearbeitet habe einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen, ist nicht glaubhaft. Der Vater des BF war für einen nicht genau feststellbaren Zeitraum als Polizist (Arbaki) tätig. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Vater auch noch zur Zeit der Machtübernahme der Taliban als Polizist oder als sonstiger Angehöriger der Militär- oder Polizeikräfte tätig gewesen ist. Die Kernfamilie (Eltern und Geschwister), einschließlich des BF, wurden in Afghanistan zu keiner Zeit bedroht oder verfolgt.

Dem BF droht in Afghanistan auch aus anderen Gründen keine konkrete Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban oder anderen Gruppierungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Er hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat.

1.2.2. Dem BF droht bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Herkunftsgebiet aktuell auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban zum Militärdienst. Ein allgemein gesetzlich verpflichtender Grundwehrdienst besteht in Afghanistan nicht, sondern besteht die Taliban-Sicherheitsstruktur aus freiwilligen Berufssoldaten.

1.2.3. Auch drohen ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre aufgrund von seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtunen), seiner Religion (Islam), Nationalität (Afghanistan), politischer (unterstellten) Einstellung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.

1.2.4. Ferner droht dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wegen seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines Aufenthalts außerhalb Afghanistans sowie wegen seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder sonst konkrete individuelle psychische oder physische Gewalt. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.

1.4. Zur Situation des BF in Österreich:

1.4.1. Der BF reiste im Jahr 2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 22.04.2025, XXXX , mit der Obsorge des BF betraut.

Das BFA wies mit Bescheid vom 18.11.2025 (zugestellt am 18.11.2025) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

1.4.2. Der BF ist seit einem Jahr in Österreich aufhältig und wird durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe betreut.

1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen

-die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System), Version 13 vom 07.11.2025;

  • EUAA Country Focus zu Afghanistan von Jänner 2026

-EUAA Bericht „Afghanistan – Country Focus“ November 2024

-UNHCR Guidance Note on Afghanistan - Update II vom September 2025

-EUAA Country Guidance: Afghanistan Common analysis and Guidance Note May 2024 und

  • Kurzinformation der Staatendokumentation Pakistan und Afghanistan Sicherheitslage:

Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026;

  • Kurzinformation der Staatendokumentation Pakistan und Afghanistan Update:

Sicherheitslage- Kampfhandlungen vom 20.03.2026;

auszugsweise wiedergegeben:

COI-CMS Afghanistan Version 13 vom 07.11.2025

Regionen Afghanistans

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260518_W272_2329678_1_00/hauptdokument.img1is.jpg

Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023a

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024).

Ost-Afghanistan:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260518_W272_2329678_1_00/hauptdokument.img2is.jpg

Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260518_W272_2329678_1_00/hauptdokument.img3is.png

Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi

Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab

Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay

Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan

Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)

Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam

Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud

Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba

Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad

Erreichbarkeit

Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7% der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte „Ring Road“ verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).

Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).

Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025).

Transportwesen

Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 4.12.2024).

Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850AFN und ein Taxi 1.300AFN (IOM 22.2.2024). Im Dezember 2024 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 4.12.2024).

Flugverbindungen

Afghanistan verfügt über mehrere internationalen und nationalen Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 22.11.2024 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 22.11.2024a), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 22.11.2024 die Türkei und Saudi-Arabien anfliegt (Flightradar 24 22.11.2024b). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 22.11.2024c) und Herat angeboten (Flightradar 24 22.11.2024d). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 22.11.2024 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 22.11.2024e). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen, kann sich im Zeitverlauf ändern].

Politische Lage

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).

Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).

Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).

Sicherheitslage

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:

20.5. 2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)

1.8. 2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)

1.11. 2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)

1.2. 2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)

14.5. 2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)

1.8. 2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)

1.11. 2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)

1.2. 2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)

1.5. 2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)

Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]:Entwicklung der Sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED für die Jahre 2024 und 2025

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260518_W272_2329678_1_00/hauptdokument.img4is.jpg

Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260518_W272_2329678_1_00/hauptdokument.img5is.jpg

Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].

Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260518_W272_2329678_1_00/hauptdokument.img6is.jpg

Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).

Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).

In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260518_W272_2329678_1_00/hauptdokument.img7is.jpg

Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten:

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).

Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).

Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).

Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).

Zentrale Akteure

Taliban

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021)

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch-islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).

Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).

Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).

Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / politische Opposition

Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh) bzw. Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014/2015 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vgl. MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017). Es gibt Berichte, dass ehemalige Soldaten der afghanischen Armee Mitte 2021 zum ISKP übergelaufen sind (CTC Sentinel 22.2.2022; vgl. BAMF 11.2024).

Während die Taliban bereits in der Vergangenheit behaupteten, sie hätten den Aufstand des ISKP im Land unter Kontrolle gebracht und fast besiegt (AOV 20.3.2022; vgl. ICCT 30.1.2024), sehen externe Beobachter hingegen diesen häufig auf dem Vormarsch (ICCT 30.1.2024, vgl. KaN 1.8.2025, LWJ 17.2.2025). So bewerten die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace den ISKP als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 6.2.2025; vgl. LWJ 17.2.2025, VOA 6.12.2023). Mit Stand Juli 2025 soll der ISKP Schätzungen zufolge über 2.000 Kämpfer verfügen und wird von Sanaullah Ghafari angeführt (UNSC 24.7.2025; vgl. BAMF 11.2024). Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Während die Führung weiterhin überwiegend aus afghanischen Paschtunen besteht, stammten die einfachen Mitglieder nun größtenteils aus Zentralasien (UNSC 24.7.2025). Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer (UNSC 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, AA 24.7.2025). Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen (AA 24.7.2025). Nach Angaben der Vereinten Nationen indoktriniert der ISKP in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein (UNSC 24.7.2025).

Das "Kerngebiet" des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte es sich bald auf Afghanistan (USIP 7.6.2023). Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist (UNSC 13.2.2023; vgl. UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024). Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan wird von erhöhter ISKP-Aktivität berichtet (KaN 1.8.2025) und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen (UNSC 13.2.2023; vgl. UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024).

Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 20.6.2023, ICCT 30.1.2024, BAMF 11.2024), ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt (UNGA 21.2.2025). Jedoch gab es nach Angaben der Vereinten Nationen sechs Angriffe des ISKP zwischen 28.2.2024 und 15.5.2024 (UNGA 13.6.2024), vier Angriffen zwischen 16.5.2024 und 31.7.2024 (UNGA 9.9.2024), sechs Angriffe zwischen 1.8.2024 und 31.10.2024 (UNGA 6.12.2024) und sechs Angriffe zwischen 1.11.2024 - 31.1.2025 (UNGA 21.2.2025). Auch im Zeitraum zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 kam es zu Angriffen auf die Taliban durch den ISKP (UNGA 11.6.2025).

Beispiele für Angriffe des ISKP der letzten zwei Jahre

Am 13.10.2023 kam es zu einer Explosion zum Freitagsgebet in der schiitischen Imam Zaman Moschee in der Hauptstadt Pul-e Khumri in Baghlan (Afintl 13.10.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge sollen bis zu 30 Personen getötet worden sein (BAMF 31.12.2023). Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (BAMF 31.12.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023).

Am 26.10.2023 kam es zu einem Bombenanschlag auf einen Sportklub im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi. Dabei sollen mehrere Personen getötet und verletzt worden sein. Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (FR24 27.10.2023; vgl. VOA 28.10.2023, UNGA 1.12.2023).

Im September 2024 wurden 14 Angehörige der Hazara-Gemeinschaft in Daikundi getötet. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (AA 24.7.2025; vgl. HRW 13.9.2024).

Am 17.5.2024 verübte der ISKP in der Provinz Bamyan einen Anschlag auf internationale Reisende, wobei drei spanische und drei afghanische Staatsangehörige ums Leben kamen (RFE/RL 17.5.2024; vgl. AJ 18.5.2024).

Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024).

Auch im Jahr 2025 kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. So wurde im Jänner ein chinesischer Staatsbürger in der Provinz Takhar erschossen (VOA 22.1.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025). In Kunduz sprengte sich ein Selbstmordattentäter im Februar vor einer Bank in die Luft und tötete fünf Zivilisten sowie 15 Mitglieder der Taliban, wobei die Angaben zu den Opferzahlen je nach Quelle variieren (AMU 12.2.2025; vgl. AN 12.2.2025, UNAMA 1.5.2025). Ebenso im Februar sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor dem Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungswesen der Taliban in Kabul in die Luft und tötete drei Personen (AJ 13.2.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025). In allen Fällen übernahm der ISKP die Verantwortung (UNAMA 1.5.2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristische und politikwissenschaftliche Fakultät sowie die Fakultät für Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).

Nach ihrem Sturz im Jahre 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Berichten zufolge finden traditionelle Rechtsprechungsmechanismen wie lokale Räte (Jirgas und Shuras) in Afghanistan wieder verstärkt Anwendung und werden insbesondere auch von Frauen und Minderheiten in Anspruch genommen (AA 24.7.2025).

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vgl. AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis [Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025).

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das "Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders" umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.1.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt. Anwältinnen wurden ausgeschlossen (AA 24.7.2025).

Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). UNAMA sprach im Jahr 2025 mit männlichen Strafverteidigern, die von den Herausforderungen berichteten, denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber ihren Mandanten gegenüberstehen. In der Provinz Kandahar gaben Strafverteidiger an, dass die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen sei. In den Provinzen Farah und Herat stellten Strafverteidiger fest, dass Taliban-Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, die Bedeutung und Rolle der Anwälte schmälern. In der Provinz Herat kritisierten Strafverteidiger die Taliban-Richter dafür, dass sie Strafverteidigern Vorrang einräumten, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten (UNGA 11.6.2025).

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vgl. STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025).

Dem Anwalt zufolge ist das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die [Anm.: ehemalige] afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Insbesondere die Abschaffung der Generalstaatsanwaltschaft, die zuvor für Ermittlungen zuständig war, hat die Fähigkeit des Systems, Strafverfahren wirksam zu führen, erheblich geschwächt. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens (RA KBL 2.6.2025).

Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).

Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.7.2025). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Der in Afghanistan tätige Anwalt führt aus, dass die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt sind und vor afghanischen Gerichten nicht angewendet werden. Stattdessen werden Mujalat Al-Ahkam [Anm.: ein Konzept der islamischen Rechtswissenschaft] und Bücher mit Dekreten der Hanafi-Schule als Grundgesetze vor Gericht verwendet (RA KBL 2.6.2025).

Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel "Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis" in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 24.7.2025). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024). Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden (AA 24.7.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025).

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban-Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Wiederholt gibt es Berichte, wonach die Leichname von Hingerichteten zur Schau gestellt werden. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z. B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt (AA 24.7.2025).

Sicherheitsbehörden

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen und ihr landesweites Gewaltmonopol weitgehend konsolidiert. Die grundlegende Aufteilung zwischen militärischen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, und polizeilichen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Innenministerium unterstehen, wurde aus Republikzeiten beibehalten (AA 24.7.2025). Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee (BAMF 9.4.2025) und dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern (AA 24.7.2025) und sollte bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden (AA 24.7.2025; vgl. Wafayee 12.9.2024). Eine Zahl, die bei Bedarf weiter wachsen wird (Wafayee 12.9.2024). Laut Sprecher des Taliban-Innenministeriums habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 250.000 erreicht. Eine unabhängige Überprüfung ist nicht möglich (AA 24.7.2025).

Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 24.7.2025), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Der GDI konkurriert regelmäßig mit dem Taliban-Innenministerium und dem Taliban-Verteidigungsministerium um die Hoheit über Sicherheitsaufgaben (AA 24.7.2025). Abdul Haq Wasiq, der Chef des GDI, erklärte am 25.7.2024 auf einer Versammlung in Kabul, dass alle ehemaligen Mitarbeiter des NDS entlassen und durch Taliban ersetzt worden seien. Er bezeichnete die bisherigen Mitarbeiter als "unerwünschte Elemente aus der Vergangenheit" und behauptete, sie seien "gesäubert" und durch "neue Kader" aus der "islamischen Gesellschaft" ersetzt worden (BAMF 9.4.2025; vgl. TN 27.7.2024).

Im Oktober 2024 zentralisierte das Taliban-Staatsoberhaupt Hibatullah Akhundzada die Kontrolle über die staatlichen Waffen, Munition, militärischen Fahrzeuge und Ausrüstung bei dem neu gegründeten und ihm selbst unterstehenden Amt für Öffentliches Eigentum, Identifizierung, Registrierung und Aufsicht. Die Kontrolle obliegt damit nicht mehr dem Taliban-Innen- bzw. Taliban-Verteidigungsministerium (AA 24.7.2025).

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (Anm.: MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. "Tugendwächter" (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Stand Dezember 2024 sollen bereits 4.500 "Tugendwächter" in Afghanistan beschäftigt worden sein; Tendenz steigend (AA 24.7.2025).

Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 24.7.2025).

Im August 2024 gab der Generalstabschef der Armee der Taliban an, dass die Armee in der Lage sei, auf jedes angreifende Land zu reagieren (TN 21.8.2024).

Wehrdienst und Zwangsrekrutierung

Ein Afghanistan-Analyst und ein internationaler Journalist gaben in Interviews mit EUAA zwischen Juni und Oktober 2023 an, dass ihnen keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt wären. Sie beschrieben die Situation als das Gegenteil von Zwangsrekrutierung, da es in einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt ist, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den Mangel an anderen Beschäftigungsmöglichkeiten hingewiesen und erklärt, dass die Taliban über genügend Männer verfügen und dass viele bereit sind, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung (EUAA 12.2023).

Vor ihrer Machtübernahme wurden Kinder durch die Taliban rekrutiert (HRW 20.9.2021; vgl. AA 24.7.2025), und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern durch die Taliban kam (TBP 23.9.2022; vgl. AA 24.7.2025, UNSC 17.6.2025), obwohl sich die Taliban-Führung wiederholt gegen die Rekrutierung von Kindern ausgesprochen hat (AA 24.7.2025). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Berichten zufolge werden jedoch weiterhin Minderjährige als Wachpersonal und an Checkpoints durch die Taliban-Behörden eingesetzt sowie von bewaffneten Gruppen rekrutiert (AA 24.7.2025).

Was die Rekrutierung durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betrifft, so wurden Berichten zufolge die Salafi-Gemeinschaft und Taliban-Fußsoldaten zur Unterstützung der Gruppe aufgerufen (USIP 7.6.2023). Der Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi veröffentlichte einen Forschungsartikel, in dem er feststellte, dass zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten waren. In Interviews, die der Autor mit ISKP-Rekrutern in Afghanistan geführt hat, wird die Vorgehensweise des ISKP beschrieben. Hierbei werden "die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben, ausgesucht und ins Visier genommen". Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung "Medien und Kultur" die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der "Eingeladene", den Interviews zufolge, sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP-Telegram-Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten (RUSI/Giustozzi 3.2023). Auch die Vereinten Nationen berichten, dass sich der ISKP auf die Rekrutierung von eher gebildeten Personen konzentriert, aber Rekrutierungen auch außerhalb der Salafi-Gemeinschaft betreibt (UNSC 1.6.2023b).

Allgemeine Menschenrechtslage

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).

Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).

Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Berichten zufolge gehen Sicherheitskräfte in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).

Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari berichtet von mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, die im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und "Propaganda" gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).

Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).

Religionsfreiheit

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).

Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).

In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).

Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).

Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).

Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).

Ethnische Gruppen

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).

Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).

Die folgende Karte des DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade) zeigt die Verteilung der ethnischen Gruppen in Afghanistan. Es wird keine Garantie für Vollständigkeit übernommen. Die Karte dient lediglich der Übersicht.

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260518_W272_2329678_1_00/hauptdokument.img8is.jpg

Paschtunen:

Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 24.7.2025). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).

Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Paschtunwali:

Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex) (MRG 5.2.2021a; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024, STDOK 7.2016), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali-Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Obwohl es nicht schriftlich niedergelegt oder genau definiert ist, stellt es den Kern der sozialen Verhaltensregeln der Paschtunen dar (STDOK 1.7.2016).

Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. Das Paschtunwali umfasst Verhaltensregeln, in denen Macht, Stolz und Ehre einen besonderen Platz einnehmen, und im Prinzip wird Macht eingesetzt, um Ehre und Stolz zu bewahren. Während die paschtunische Sprache eine hohe Bedeutung hat, sind Dinge wie Alkohol, Glückspiel oder Ehebruch laut Paschtunwali verboten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Das Paschtunwali umfasst Verhaltensregeln, durch deren Umsetzung die Rechte des Einzelnen in gewisser Weise gesichert werden, z. B. die Achtung des Eigentums anderer, das Verbot der Vergewaltigung, die Bestrafung von Mördern, der Schutz der Dorfbewohner, die finanzielle Hilfe für arme Menschen sowie der Schutz gefährdeter Menschen. Doch gleichzeitig hat ein Teil der bestehenden Gesetze im Rahmen des Paschtunwali negative Auswirkungen und kann die soziale Stabilität bedrohen, wie z. B. Rache, Verbot der Ausbildung von Mädchen, Zwangsehe, Fortbestehen von Feindschaft über lange Zeit und damit einhergehende bewaffnete Auseinandersetzungen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Obwohl die ehemalige afghanische Regierung in den zwanzig Jahren vor der Machtübernahme der Taliban 2021 zahlreiche Einrichtungen für den Zugang der Menschen zur Justiz und zu den Justizbehörden geschaffen hat, haben die Menschen aufgrund der unsicheren Lage in einigen Gebieten und der weitverbreiteten Korruption im Justizsystem kein Vertrauen in diese Behörden [Anmerkung: der ehemaligen Regierung] (STDOK/Nassery 4.2024). Vor allem in ländlichen Gebieten lösen Paschtunen Probleme und Streitigkeiten meist mit den Mechanismen des Paschtunwali (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Auch wenn die Umsetzung des Paschtunwali und seiner speziellen Gesetze in den Zentren der Großstädte nachgelassen haben, so bedeutet dies jedoch nicht das völlige Verschwinden des Paschtunwali in diesen Regionen. Zwar sind Paschtunen in ländlicheren Gebieten generell eher gegen die (höhere) Bildung von Mädchen, während die Bewohner von größeren Städten dem eher offen gegenüber stehen. Andere Bereiche des Paschtunwali haben aber nach wie vor große Bedeutung für alle Paschtunen, auch jene die in den städtischen Zentren des Landes leben (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Jirga und Maraka:

Jirgas und Marakas sind Versammlungen zwischen Ältesten der jeweiligen Gemeinschaften und den Konfliktparteien, um Streitigkeiten zu lösen, wobei Marakas eher bei kleineren Differenzen angewandt werden. Marakas werden auch abgehalten, um Freundschaften zu schließen und die Gemeinschaft zu fördern. Eine Jirga hat qualitativ und quantitativ einehöhere Wertigkeit als eine Maraka und wird angewandt, um größere Probleme und Konflikte (wie zum Beispiel Mord, Land- oder Ehestreitigkeiten) zu lösen. So ist die Loya Jirga beispielsweise die größte Jirga des Landes, die auch dafür genutzt wurde, die Verfassung der ehemaligen Regierung zu beschließen. Die Ältesten bzw. die Gelehrten der Gemeinschaft fungieren hierbei als Richter und entscheiden in den einzelnen Fällen, was Tage, aber auch Wochen oder Monate dauern kann (STDOK/VQ AFGH 4.2024: vgl. STDOK 1.7.2016).

Ein afghanischer Journalist gab an, dass die Taliban seit ihrer Machtübernahme versuchen, den Jirga-Mechanismus unter die Verwaltung ihrer Regierung zu bekommen, um ethnische Konflikte zu lösen. Die Taliban versuchen hierbei, einen Waffenstillstand zu verhandeln, notfalls mit Gewalt, um im Anschluss durch Gespräche und Vermittlung zwischen den Parteien im Rahmen einer Jirga Frieden zu schließen und den Konflikt beizulegen. So reisten Taliban-Regierungsbeamte beispielsweise mehrfach in die Provinzen Khost, Paktia und Paktika, um Streitigkeiten im Rahmen von Jirgas zu lösen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Bad o Por (Blutpreis):

Der Preis, um gewisse Feindschaften und Streitigkeiten zu lösen, nennt sich Bad o Por. Wenn eine Person, oder ein Mitglied einer Familie, die Rechte anderer verletzt oder gegen die Grundsätze des Paschtunwali verstößt, muss sie den Preis bzw. Bad o Por zahlen. Je nach Art und Bedeutung der Streitigkeit kommt es hierbei zur Zahlung eines Geldbetrages, der Ausrichtung eines Festes oder einer Entschuldigung. Bei größeren Streitigkeiten werden jedoch auch umstrittene Handlungen wie das "Verschenken" von Frauen an die Gegenseite angewandt, um den Konflikt beizulegen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Vor allem Streitigkeiten, die die Ehre (der Familie) betreffen, sind sehr heikel. Dazu gehören beispielsweise das unerlaubte Fortlaufen eines Mädchens von zu Hause oder vorehelicher Geschlechtsverkehr. So erklärt ein paschtunischer Stammesältester, dass, wenn ein Mann mit einer Frau unerlaubt flieht, er zwei Möglichkeiten hat: Entweder er kehrt nie wieder zurück oder er zahlt Bad o Por. Hier muss im Rahmen einer Jirga entschieden werden, dass die Frau zu ihm gehört, und er muss den Vater des Mädchens auszahlen. Dann kann er der Ehemann der Frau werden. Die Frau hingegen wird aus ihrer Familie ausgestoßen und ihr wird auch das Erbrecht entzogen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, wurde mittels speziellem Erlass die Zwangsverheiratung von Frauen (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. Independent 19.1.2024) und die Abgabe von Mädchen für Bad o Por verboten. Die Taliban fügten hinzu, dass Stämme, die sich nicht an diesen Erlass hielten, mit schweren Strafen belegt würden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Die Zwangsverheiratung von Mädchen zur Beilegung von Feindseligkeiten ist unter den Paschtunen in den Provinzen jedoch immer noch weit verbreitet (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. AA 26.6.2023, AI 7.8.2023).

Badal (Vergeltung, Blutfehden) und Nanawatai (Abbitte leisten)

Badal, bedeutet in Paschto "Vergeltung" und soll die Gerechtigkeit wiederherstellen oder an den Übeltätern Rache nehmen (STDOK 1.7.2016). Die Feindschaft zwischen Familien und Stämmen beginnt manchmal mit sehr kleinen Vorfällen und entwickelt sich schließlich zu einer großen Feindschaft. Zu diesen Fällen gehören beispielsweise verbale Auseinandersetzungen um Land, Spannungen um die Stammesführung oder körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Jugendlichen zweier Stämme (STDOK/VQ AFGH 4.2024), die nach und nach größer und größer werden und Jahre oder auch Generationen andauern können (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. STDOK 1.7.2016). So führt ein paschtunischer Ältester aus, dass die Strafe für Mord der Tod ist, und dass sich daraus eine Feindschaft entwickeln kann, der Dutzende andere Menschen zum Opfer fallen können. Feindseligkeiten können durch Jirgas (oder im Falle "kleiner" Streitigkeiten durch Marakas) beendet werden und es kommt, wie bereits ausgeführt, weiterhin zur "Schenkung" von Frauen, um Feindseligkeiten zu beenden (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Eine längere Blutfehde kann jedoch auch durch Versöhnung, genannt Nanawatai (Abbitte leisten) vermieden werden. Hinter Nanawatai steht der Gedanke, dass sich jemand seinem Gegner vollständig unterwirft und ausliefert, ihn um Verzeihung bittet und um den Erlass des Badal, das von ihm eingefordert werden soll. Wer Abbitte leistet, muss dann um jeden Preis geschützt werden. Außerdem muss Flüchtigen vor der Justiz Zuflucht gewährt werden, bis die Lage nach dem Paschtunwali entschieden ist. Nanawatai wird jedoch in Fällen von Namoos (Bewahrung der Keuschheit der Frauen) abgelehnt oder wenn jemand anderer als der Ehemann einer Frau beischlief (STDOK 1.7.2016).

Gastfreundschaft (Mailmastia oder Melastiya) und Schutz (Panah)

Die paschtunische Kultur betrachtet den Gast als eine ehrenwerte und wichtige Person und bezeichnet ihn sogar als einen Freund Gottes. Mailmastia bedeutet allen Besuchern Gastfreundschaft und tief empfundenen Respekt entgegenzubringen, unabhängig von Rasse, Religion, nationaler Zugehörigkeit und wirtschaftlichem Status und ohne Erwartung einer Belohnung oder von Vorteilen. Die Paschtunen haben großen Respekt vor ihren Gästen und bemühen sich sehr, sie glücklich und zufrieden zu machen. In der paschtunwalischen Kultur wird dem Gast ein gutes Essen zubereitet, eine Unterkunft geboten und er darf nicht belästigt werden. Gastfreundschaft spielt eine besondere Rolle, wenn es darum geht, Feindschaften zu überwinden, Freundschaften zu schließen und Stammesherausforderungen zu meistern. Mit einem Fest oder einer Bewirtung wollen die Familien ihre wirtschaftliche Stärke und ihr familiäres Können unter Beweis stellen. Wenn der Gast mit dem Essen, der Gastfreundschaft und der Unterstützung des Gastgebers zufrieden ist, ist der Gastgeber ebenso stolz und zufrieden (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. STDOK 1.7.2016).

Die Paschtunen legen besonderen Wert auf Schutz und Sicherheit. Bei den Paschtunen ist es verboten, jemandem zu schaden, der bei einer Familie oder einem Stamm Zuflucht gesucht hat. Nachdem sie jemandem Zuflucht gewährt haben, halten die Paschtunen kleine Marakas ab, um über das Schicksal der Person zu entscheiden. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass die Aufnahme einer Person, die ein Verbrechen wie Mord begangen hat, von den paschtunischen Stämmen nicht akzeptiert wird und dazu führt, dass der Asylsuchende nach einer kurzen Jirga wieder aus dem Stamm verstoßen wird (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen

Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf "persönlicher Feindschaft oder Rache" beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023). Außerhalb offizieller Kommunikation jedoch verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023). Da die Taliban es vermeiden wollen, dass Informationen zur Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften nach außen dringen, ist die Informationslage zu diesem Thema besonders schlecht. Afghanische Exilmedien wie Hasht-e Subh und Etilaat-e Ruz melden häufig Fälle von Verhaftungen oder Tötungen ehemaliger Sicherheitskräfte. Es gibt jedoch keine Möglichkeiten, diese Fälle zu verifizieren, und Quellen gehen von vielen nicht gemeldeten Fällen aus (BAMF 10.2024b). Im Juni 2025 räumte der Innenminister der Taliban, Sirajuddin Haqqani, ein, dass einige Mitglieder der Gruppe trotz einer offiziellen Generalamnestie möglicherweise persönliche Racheakte an ehemaligen afghanischen Regierungsbeamten verübt haben. Er betonte, dass solche Handlungen von der Taliban-Führung nicht gebilligt worden seien und dass die Verantwortlichen vor Gott zur Rechenschaft gezogen würden (Afintl 26.6.2025).

Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten "Immunitätskarten", um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den "falschen Versprechungen" der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine "Immunitätskarte" zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueeid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).

Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 9.4.2025), gibt es Berichte über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.1.2023, BAMF 9.4.2025, Rawadari 6.2025). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 24.7.2025). Auch in den Jahren 2024 (UNAMA 30.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025, BAMF 9.4.2025) und 2025 wird über Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten berichtet (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025).

Für das Jahr 2024 dokumentierte die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen (Rawadari 3.2025). So wurde beispielsweise im Juli 2024 in der Provinz Faryab ein ehemaliger Soldat getötet. Die Familie des Soldaten gab den Taliban die Schuld an seinem Tod. Im Oktober 2024 wurde ein ehemaliger Soldat in der Provinz Badakhshan von Unbekannten erstochen und zumindest ein ehemaliger Soldat in der Provinz Khost durch Unbekannte erschossen. Im November 2024 wurde ein ehemaliger Soldat der afghanischen Streitkräfte tot aufgefunden, nachdem er zunächst durch die Taliban verhaftet worden war (Rawadari 3.2025; vgl. ACLED 13.1.2025). Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich. Rawadari konnte jedoch keine Informationen darüber erhalten, dass die Taliban Maßnahmen ergriffen hätten, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen (Rawadari 3.2025). Zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.3.2025 dokumentierte die Menschenrechtsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) mindestens 23 Fälle willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie mindestens fünf Fälle von Folter und Misshandlung ehemaliger Regierungsbeamter und ehemaliger Mitglieder der ANDSF, zusätzlich zu mindestens sechs Tötungen ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Eine Reihe dieser Festnahmen fand in Panjsher und Kabul statt und betraf Personen, die der ehemaligen afghanischen Regierung angehörten und wegen angeblicher Zugehörigkeit zur Nationalen Widerstandsfront (NRF) festgenommen wurden (UNAMA 1.5.2025).

Nach Angaben von UNAMA sind ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023).

Für die meisten der von UNAMA berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).

Relevante Bevölkerungsgruppen:

Kinder

Ca. 40 % (CIA 6.5.2025) bis 43 % (UNFPA 2023) der afghanischen Bevölkerung (ca. 15,6 Millionen) ist unter 14 Jahren, wobei das Bevölkerungswachstum 2024 bei 2,22 % lag (CIA 6.5.2025). Das Medianalter in Afghanistan liegt zwischen 17 (WoM 2023) und 20 Jahren (CIA 6.5.2025).

Laut UNICEF gilt Afghanistan als eines der gefährlichsten Länder für Kinder weltweit. Die Taliban-Regierung erkennt die Definition der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (nach dieser ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat) nicht an. Das Gesetz zum Schutz der Kinderrechte aus Republikzeiten, welches der internationalen Definition folgte, wurde abgeschafft. Personen, die noch keine äußerlichen Zeichen der Pubertät zeigen, werden in der Regel als Kinder betrachtet. Nach Machtübernahme wurde die Sondergerichtsbarkeit für Straftaten gegen Kinder aufgelöst und in die allgemeine Strafgerichtsbarkeit überführt. Kinder werden daher vor Gericht wie Erwachsene behandelt. Auch staatliche Einrichtungen zum Schutz von Kindern wurden aufgelöst oder sind ineffektiv (AA 24.7.2025). Das im August eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025), sieht explizit Strafen auch für Kinder vor. Die "Tugendwächter" sind angehalten, Kinder von Straftaten "abzuhalten". Wenngleich einige Regelungen, beispielsweise das implizite Verbot von bacha bazi oder die Misshandlung von Waisen, Kinder schützen, weist der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan darauf hin, dass die Missachtung der Menschenrechte durch die Taliban und der Abbau Kinder schützender Institutionen jeglichen positiven Einfluss unterminieren (AA 24.7.2025).

Laut Angaben der Vereinten Nationen wurden zwischen September und Dezember 2024 360 schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder, darunter mindestens 30 Mädchen, dokumentiert. Unter den Verletzungen waren Hinderung an humanitären Zugängen, Tötungen und Verstümmelungen (AA 24.7.2025). Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sowie Prostitution (AA 24.7.2025; vgl. UNSC 17.6.2025, UNOCHA 16.6.2025). Die NGO Rawadari dokumentierte Vorfälle über sexuellen Missbrauch in Madrassas, die von den Ausbildern dieser Einrichtungen begangen werden, wobei aufgrund des hohen Grades der Stigmatisierung viele dieser Fälle verheimlicht werden (Rawadari 11.2023). Berichten zufolge sind auch Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (KaN 28.1.2025; vgl. UNICEF 9.9.2025, AMU 20.10.2024), obwohl die Taliban Anfang Dezember 2021 ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan verkündeten. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind (AI 7.2022). Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Mädchen (AI 7.2022; vgl. 8am 24.5.2025, AMU 20.10.2024), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022). Rawadari konnte mehrere Fälle von Zwangsverheiratungen junger (minderjähriger) Mädchen, beispielsweise in Kandahar und Helmand, mit älteren Männern gegen Geld feststellen und verifizieren. Auch über Zwangsehen von Minderjährigen mit Mitgliedern der Taliban wird berichtet (Rawadari 11.2023).

Kinder sind auch im besonderen Maße von Unterernährung betroffen (WFP 26.3.2025; vgl. Afintl 4.12.2024, AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025), vor allem in den Wintermonaten mit steigenden Nahrungsmittelpreisen und einem Mangel an nahrhaften Lebensmitteln (Afintl 4.12.2024). Das WFP schätzt, dass 2025 knapp 3,5 Mio. Kinder unter fünf Jahren an Mangelernährung leiden. Zudem leben in Afghanistan laut UNICEF 90 % der Kinder unter zwei Jahren in Ernährungsarmut. Auch die Säuglingssterblichkeitsrate ist eine der höchsten weltweit (AA 24.7.2025).

Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vgl. AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichte sprechen auch von zunehmendem Organhandel, der Kinder involviert (AA 24.7.2025).

Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem vonseiten der Taliban (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a) und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern kam (Rawadari 11.2023; vgl. USDOS 15.6.2023, UNSC 17.6.2025). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Männer, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Rawadari berichtet jedoch, dass beispielsweise einige Moschee-Imame und Taliban-Funktionäre in den südlichen Provinzen das Erlernen gewaltsamer Kriegstaktiken offen fördern und die Kinder ermutigen, sich den Reihen der Taliban anzuschließen (Rawadari 11.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen indoktriniert der ISKP in Nordafghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Trainingskurs zu Selbstmordanschlägen für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein (UNSC 24.7.2025). Kinder sind zudem regelmäßig Opfer von Blindgängern und Fundmunition. Laut Vereinten Nationen wurden zwischen Mai 2024 und April 2025 durch Blindgänger 80 Personen getötet, davon 61 Kinder, sowie 169 Personen verletzt, davon 123 Kinder (AA 24.7.2025).

Bacha Bazi

Während das Eingestehen oder Diskutieren von Sex zwischen Männern in der heutigen Zeit ein großes Tabu ist und gleichgeschlechtliche Beziehungen illegal sind, ist Sex zwischen Männern ein offenes Geheimnis in Afghanistan. Die Einstellung zu Homosexualität - ebenso wie die sexuelle Gewalt gegen Männer und Jungen - ist stark von Bacha Bazi ("Jungenspiel") geprägt, einer seit Langem bestehenden Missbrauchspraxis - im Unterschied zu einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehungen - bei der feminisierte, vorpubertäre Jungen von Kriegsherren, Polizeikommandeuren und anderen mächtigen Männern in einer Art sexueller Sklaverei gehalten werden (HRW 1.2022; vgl. USDOL 28.9.2022). Jungen werden von älteren Männern gezwungen, als Mädchen verkleidet für diese zu tanzen. In vielen Fällen werden die Jungen auch vergewaltigt. Meistens handelt es sich bei den das Bacha Bazi praktizierenden Männern um einflussreiche Persönlichkeiten. Die Kinder werden als Besitz behandelt. Sie stammen meist aus armen Familien, die die Praxis entweder gegen Geld akzeptieren oder die sich nicht gegen den Missbrauch ihres Kindes wehren können (BAMF 9.2024; vgl. HRW 1.2022, ToI 2.3.2025). In wieder anderen Fällen werden die Opfer mit Versprechen eines besseren Lebens angelockt (BAMF 9.2024; vgl. DIP 23.8.2014).

Besonders in ruralen, mehrheitlich paschtunischen Regionen ist Bacha Bazi weit verbreitet (BAMF 9.2024; vgl. ToI 2.3.2025). Trotzdem wird Bacha Bazi von großen Teilen der Bevölkerung Afghanistans als negativ wahrgenommen. Sowohl Täter als auch Opfer werden stigmatisiert. Wegen ihrer gesellschaftlichen Position trifft die Stigmatisierung die Opfer in der Regel jedoch stärker als die Täter (BAMF 9.2024; vgl. AIHRC 18.8.2014).

Neben den schweren psychologischen Folgen werden Opfer von Bacha Bazi oft gesellschaftlich isoliert. Teilweise ist es zu Tötungen der Opfer durch die eigene Familie gekommen. Besonders in Fällen, in denen sich die Familie nicht gegen das Opfer wendet, kann sich das soziale Stigma auf die gesamte Familie ausweiten. Das Stigma bleibt auch nach Ende des Missbrauchs bestehen. So ist es beispielsweise schwierig für ehemalige Opfer von Bacha Bazi, zu heiraten (BAMF 9.2024; vgl. ToI 2.3.2025, AIHRC 18.8.2014).

Während des ersten Talibanregimes (1996 - 2001) haben die Taliban sich strikt gegen Bacha Bazi ausgesprochen und die Praxis als homosexuelle Handlung mit dem Tod bestraft (BAMF 9.2024; vgl. ToI 2.3.2025). Auch nach 2001 war Bacha Bazi ein Streitthema zwischen einflussreichen Personen in ruralen, mehrheitlich paschtunischen Gegenden und den Taliban (BAMF 9.2024). Gleichzeitig gibt es Berichte von Fällen, in denen auch Talibankämpfer Bacha Bazi praktiziert haben sollen (BAMF 9.2024; vgl. AllSP 1.2022).

Außerhalb dieser Praxis werden Jugendliche und vulnerable erwachsene Männer häufig zur Zielscheibe sexueller Gewalt, und die Behörden fügen den Opfern oft noch mehr Schaden zu und unternehmen kaum Anstrengungen, die Täter zu bestrafen. Aktivisten, die solche Gewalt anprangerten, waren manchmal Repressalien ausgesetzt (HRW 1.2022). Da es nicht genügend Heime für Jungen gab, nahmen die Behörden missbrauchte Jungen, darunter viele Opfer von Bacha Bazi, in Rehabilitationszentren für Jugendliche in Gewahrsam, weil ihnen Gewalt drohte, wenn sie zu ihren Familien zurückkehrten, und keine andere Unterkunft zur Verfügung stand (USDOS 20.3.2023a).

Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).

Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).

Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).

Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).

Bewegungsfreiheit:

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024, UN-AFGH 7.3.2023). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).

Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025, Migrationsverket 16.4.2024). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).

Rückkehr

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vgl. IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vgl. Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).

Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vgl. AA 24.7.2025).

Insgesamt hat IOM zwischen dem 1.1.2025 und dem 29.6.2025 714.572 afghanische Migranten registriert, die aus Iran zurückgekehrt sind, 256.000 allein im Juni. Davon waren 99 % ohne Papiere und 70 % wurden zwangsweise zurückgeführt. IOM verzeichnet zusätzlich eine steigende Zahl von Familien, die abgeschoben werden, was eine Veränderung gegenüber den Vormonaten darstellt, als die meisten Rückkehrer alleinstehende junge Männer waren (IOM 30.6.2025). Nach Angaben von UNHCR wurden in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 ca. 1,15 Mio. Personen aus Iran nach Afghanistan abgeschoben, rund 60 % aller erfassten Rückkehrer (rd. 1,9 Mio. Personen) (UNHCR 29.8.2025).

In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Taliban-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Taliban-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Zurückkehrende Geschäftsleute sollen gesondert unterstützt werden, z. B. durch Bereitstellung von Land, Hilfe bei der Re-Etablierung ihrer Geschäftstätigkeiten oder durch Steuerbefreiungen. IOM geht von circa 1,2 Mio. Personen im Jahr 2024 aus. Laut IOM sind im laufenden Jahr bereits über 907.000 afghanische Staatsangehörige aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand 5.7.2025). Nach Schätzungen von IOM kehren circa 40 % der Personen danach legal oder illegal wieder nach Iran zurück (AA 24.7.2025).

Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vgl. IFRC 10.7.2025).

Anm.: Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).

Auch Tadschikistan hat Berichten zufolge angekündigt, eine größere Zahl afghanischer Staatsangehöriger rückführen zu wollen. Seit Mitte Juli wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Die Regierung beteuert, es handle sich um Straftäter und Personen ohne Flüchtlingsstatus. Dem stehen die Einschätzung und die Berichte anderer gegenüber, wonach sehr wohl auch Menschen mit Schutzstatus und Kinder rückgeführt würden (AA 24.7.2025).

Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Betroffen sind zu großen Teilen alleinstehende Männer. Belastbare Zahlen liegen nicht vor. Laut türkischen Behörden seien 2024 von der Türkei 142.536 Personen in ihre Heimatländer zurückgeführt worden. IOM geht davon aus, dass davon circa die Hälfte auf Rückführungen nach Afghanistan entfiel. Die Organisation erfolgt in direktem Kontakt mit den Taliban-Innenbehörden sowie dem Taliban-Geheimdienst GDI, die bei Ankunft auch ein Screening der Personen durchführen (AA 24.7.2025).

Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).

Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vgl. BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).

Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025).

Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vgl. SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vgl. SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vgl. SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vgl. SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vgl. ORF 21.10.2025).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 31.7.2025).

Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews zu diesem Thema durch. Diesen zufolge kommen viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige jedoch kommen aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Des weiteren gab er an, dass nach seinen Erkenntnissen fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten diesen oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen (VQ AFGH 13.9.2025).

Basierend auf seinen Interviews zur finanziellen Lage von Rückkehrern, gibt der in Afghanistan tätige Journalist an, dass die Familie des Migranten in der Regel informiert ist, sollte dieser das Land verlassen. So hilft diese häufig bei der Ausreise und unterstützt den Migranten auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (VQ AFGH 13.9.2025).

Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen (AA 24.7.2025).

Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 24.7.2025). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).

UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Menschen, die aus Afghanistan fliehen Update II vom September 2025 (mit EU-Übersetzungstool übersetzt)

Menschenrechtslage

Es wird berichtet, dass die De-facto-Behörden schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben, darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Folter und andere Formen der Misshandlung, die im Zusammenhang mit öffentlichen Strafen begangen wurden, bei der Bekämpfung von Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen, und bei der Durchsetzung strenger Gesetze und Dekrete zur öffentlichen Sittlichkeit. Nach Angaben des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) ist die Menschenrechtslage in Afghanistan nach wie vor sehr ernst, da schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen und humanitäre Bedürfnisse die Bevölkerung in tiefere Armut und Prekarität getrieben haben, Frauen und Mädchen immer strengeren Beschränkungen ausgesetzt sind, der zivilgesellschaftliche Raum und die Medienfreiheit stark eingeschränkt wurden und die Rechtsstaatlichkeit und der institutionelle Schutz der Menschenrechte weiterhin weit hinter internationalen Normen zurückbleiben.

Seit 2021 haben die De-facto-Behörden eine Reihe von Verordnungen und Dekreten erlassen, mit denen die Rechte von Frauen, einschließlich ihres Zugangs zur Beschäftigung, des Zugangs zu Bildung und der Meinungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, erheblich eingeschränkt werden. Die meisten dieser Beschränkungen wurden durch das von den De-facto-Behörden am 21. August veröffentlichte Gesetz über die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern („PVPV“) kodifiziert.

Darüber hinaus haben die De-facto-Behörden Personen ins Visier genommen, die als Gegner oder Kritiker ihrer Herrschaft wahrgenommen werden, darunter Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Akademiker, Schriftsteller und Künstler, ehemalige Regierungsbeamte und ihre Familien. Ethnische und religiöse Minderheiten sind in den De-facto-Behörden nicht vertreten und erleben Gewalt, Diskriminierung, Belästigung, Festnahme und Ausgrenzung. Personen unterschiedlicher sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität, Ausdruck der Geschlechtlichkeit und/oder Geschlechtsmerkmale (SOGIESC) wurden willkürlich festgenommen und inhaftiert, gefoltert und von den De-facto-Behörden körperlich bestraft. Kinder sind stark von Menschenrechtsverletzungen bedroht, einschließlich der Anwendung von körperlichen Strafen, Kinderheirat, die Berichten zufolge zunimmt, dem Verkauf von Kindern als Bewältigungsstrategie, Kinderarbeit und Schäden durch explosive Kriegsreste.

Die De-facto-Behörden haben den Medien strenge Beschränkungen auferlegt, unter anderem durch die Festnahme von Journalisten und die Zensur von Nachrichtensendungen, was zu einem Informationsumfeld führt, in dem Menschen innerhalb und außerhalb Afghanistans nicht über ausreichende Informationen über Ereignisse im Land verfügen. Alle in Afghanistan produzierten und ausgestrahlten Medien müssen mit dem Scharia-Recht im Einklang stehen, und Ermittler des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Vizepräsidenten sind befugt, sowohl das Verhalten von Journalisten und Medienschaffenden als auch die Inhalte, die produziert werden, zu überwachen. Die Repression des zivilgesellschaftlichen Raums durch die De-facto-Behörden und die strenge Kontrolle des Medienumfelds machen es schwierig, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren, zu überprüfen oder zu melden. Informationsquellen – einschließlich der von Personen befragten Personen.

Im Februar 2025 erklärte der VN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte in Afghanistan, dass er „es für sehr wahrscheinlich hält, dass sich die Lage noch weiter verschlechtern wird“ und dass „die Taliban ihre Beschränkungen für das afghanische Volk, insbesondere für Frauen und Mädchen und wahrscheinlich religiöse und ethnische Minderheiten, intensivieren, ausweiten und weiter verfestigen werden, wodurch sie immer größeren Kreisen der Diskriminierung, Segregation und Unterdrückung ausgesetzt sind“.

Humanitäre Lage

Steigende Ernährungsunsicherheit und zunehmende Armut bedeuten, dass fast die Hälfte der Bevölkerung in Not ist und humanitäre Hilfe benötigt. Nach dem anfänglichen Wirtschaftsabschwung infolge der Übernahme durch die De-facto-Behörden hat sich die allgemeine Wirtschaftslage zwar verbessert, doch hat sich dies kaum auf das Leben der einfachen Afghanen ausgewirkt, von denen viele immer noch Schwierigkeiten haben, Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu erhalten oder sich diese zu leisten. Die Armut ist nach wie vor weit verbreitet, wobei schätzungsweise 85 % der Bevölkerung mit weniger als 1 USD pro Tag überleben. Die De-facto-Behörden stören humanitäre Maßnahmen und schränken den Zugang humanitärer Helfer ein, unter anderem indem sie Programme daran hindern, zu arbeiten, und fordern den Zugang zu sensiblen Daten. Am 24. Dezember 2022 untersagten die De-facto-Behörden Frauen, für nationale und internationale NRO in Afghanistan zu arbeiten, was sich weiter auf die Bereitstellung humanitärer Hilfe und Unterstützung für Frauen ausgewirkt und diesen Zugang eingeschränkt hat.

Zwischen dem 10. Januar 2024 und dem 18. August 2025 waren in jeder Provinz schätzungsweise 195.696 Menschen in Afghanistan von Überschwemmungen betroffen. Andere Naturgefahren wie Dürren, Erdbeben und Erdrutsche haben auch zu Vertreibungen innerhalb Afghanistans geführt. Am 31. August 2025 erschütterte ein Erdbeben der Stärke 6,0 den Osten Afghanistans, bei dem mindestens 2.164 Menschen getötet und mindestens 3.428 Menschen verletzt wurden, während die durch das Erdbeben verursachten Zerstörungen und mehrere schwere Nachbeben etwa eine halbe Million Menschen hilfebedürftig gemacht haben.

Bedarf an internationalem Schutz

Das UNHCR fordert alle Länder weiterhin auf, Zivilisten, die aus Afghanistan fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und jederzeit die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten. Das UNHCR fordert die Staaten auf, alle Ankömmlinge, die internationalen Schutz beantragen, zu registrieren und allen betroffenen Personen einen Nachweis über die Registrierung auszustellen. Alle Anträge von Staatsangehörigen und ehemaligen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Afghanistan, die internationalen Schutz beantragen, sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit dem internationalen und regionalen Flüchtlingsrecht und anderen einschlägigen Rechtsnormen bearbeitet werden.

Die groß angelegte humanitäre Krise in Afghanistan darf die Situation weitverbreiteter Menschenrechtsverletzungen im Land nicht überschatten. Angesichts der Tiefe dieser humanitären Krise können Afghanen, die aus dem Land fliehen, in erster Linie auf ihre unmittelbaren Überlebensbedürfnisse als Grund für ihre Flucht verweisen. Dies schließt nicht aus, dass paralleler Flüchtlingsschutzbedarf besteht, und sollte eine gründliche Bewertung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylbewerber nicht ausschließen. In Bezug auf die gemeinsame Beweislast fordert das UNHCR die Entscheidungsträger auf, dafür zu sorgen, dass Asylbewerbern die Möglichkeit gegeben wird, umfassend und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen sie aus Afghanistan geflohen sind und/oder warum sie nicht nach Afghanistan zurückkehren können, einschließlich möglicher Furcht vor Verfolgung bei der Rückkehr.

Einschränkungen bei der Bewertung des Bedarfs an internationalem Schutz

Trotz der Verabschiedung einiger Gesetze regieren die De-facto-Behörden weiterhin zu einem großen Teil per Dekret und schränken den parlamentarischen Prozess ein. Diese Governance ist durch Unsicherheit, Willkür und Missachtung der Rechtsstaatlichkeit gekennzeichnet. Ob ab März 2025 der Status von Gesetzen, die von der vorherigen Regierung verabschiedet wurden gilt, bleibt unklar, während die De-facto-Behörden schrittweise repressive Maßnahmen zur Einschränkung der Rechte eingeführt und öffentliche Körperstrafen wie Auspeitschungen, Amputationen und Hinrichtungen verhängt haben.

Insbesondere in Bezug auf die Rechte der Frau verfolgten die De-facto-Behörden einen Entwurfsprozess für das PVPV-Gesetz, der Konsultationen mit Religionswissenschaftlern, Experten und anderen Teilen der De-facto-Behörden umfasste; Das PVPV-Gesetz hat nicht für Klarheit gesorgt, sondern zu Rechtsunsicherheit beigetragen, da es „weit gefasste und vage formulierte Bestimmungen“ enthält, die „übermäßigen Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber lassen, was erlaubt oder verboten ist, was möglicherweise zu willkürlicher, diskriminierender oder missbräuchlicher Anwendung des Gesetzes führt“. Darüber hinaus enthält das Gesetz umfangreiche Fußnoten in arabischer Sprache, eine Sprache, die die meisten Afghanen nicht verstehen, wodurch weitere Hindernisse für das Verständnis seiner Bestimmungen und ihrer Rechtfertigung geschaffen werden.

Aus Berichten geht hervor, dass die Durchsetzung von Erlassen, Dekreten und sogar des PVPV-Gesetzes je nach geografischem Gebiet, lokaler Führung und mündlichen Verhandlungen mit den De-facto-Behörden unterschiedlich sein kann. Die UNAMA hat jedoch festgestellt, dass die De-facto-Behörden eindeutig die landesweite Anwendung des PVPV-Gesetzes beabsichtigen und einen „robusten Durchsetzungsrahmen“ geschaffen haben, unter anderem durch Provinzausschüsse und die verstärkte Präsenz von MPVPV-Inspektoren. Im Allgemeinen überwachen die Taliban die Einhaltung der Vorschriften im ganzen Land, unter anderem durch den Einsatz ausgeklügelter Überwachungstechniken und -technologien.

Das Fehlen eines klaren und transparenten Verfahrens für die Bereitstellung von Erlassen, Dekreten oder Gesetzen in Verbindung mit der Durchsetzung harter Strafen für Übertretungen trägt dazu bei, dass die Bevölkerung Afghanistans unsicher ist, welches Verhalten verboten ist oder in Kürze verboten sein wird. Laut dem VN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte in Afghanistan lebt die Bevölkerung „mit einem Mangel an Rechtssicherheit und in einem Klima der Überwachung und Angst aufgrund harter und inkonsistenter Durchsetzung, auch durch körperliche Gewalt und Todesstrafen.“ Insbesondere für afghanische Frauen trägt diese Unsicherheit zu einer anhaltenden Krise der psychischen Gesundheit bei, die die sozialen und familiären Beziehungen gestört hat.

Neben der Rechtsunsicherheit steht die Überwachung der Menschenrechte und der humanitären Hilfe zahlreichen Herausforderungen gegenüber, die die Akteure daran hindern, einen vollständigen Überblick über die Lage in Afghanistan zu gewinnen. Einschränkungen des zivilgesellschaftlichen Raums und der Medienfreiheit in Verbindung mit Selbstzensur aus Angst verschärfen diesen Informationsmangel. Personen, die mit den Medien oder Menschenrechtsorganisationen sprechen, um Kritik an den De-facto-Behörden zu äußern, sehen sich Berichten zufolge Drohungen und Vergeltungsmaßnahmen seitens der De-facto-Behörden ausgesetzt. Programme, die Frauen und Mädchen helfen sollen, wie die Überwachung geschlechtsspezifischer Gewalt oder die Bereitstellung von Hilfe für Überlebende, haben sich aufgrund anhaltender Eingriffe und Einschränkungen seitens der [De-facto-] Behörden als schwierig für humanitäre Schutzdienste erwiesen. In einigen Fällen haben die De-facto-Behörden den Zugang zu sensiblen Informationen gefordert. Laut dem Schutzcluster „[d] haben sich die Sammlung und das Fallmanagement von Daten aufgrund anhaltender Eingriffe und Einschränkungen seitens der [De-facto-Behörden] als schwierig erwiesen. [...] Die gesammelten Daten bieten möglicherweise keine endgültige Bewertung des Ausmaßes der Risiken für die Überwachung von [...].

Angesichts der Hindernisse für die Sammlung von Informationen und die Berichterstattung in Afghanistan wird es häufig vorkommen, dass Menschenrechtsverletzungen und -verstöße nicht dokumentiert und nicht gemeldet werden. Das UNHCR fordert die Entscheidungsträger auf, der Unsicherheit und Unvorhersehbarkeit, die mit den von den De-facto-Behörden für den Erlass von Dekreten angenommenen Modalitäten verbunden sind, sowie den anhaltenden Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit des früheren Rechtsrahmens Afghanistans und dem Fehlen vollständiger Herkunftslandinformationen gebührend Rechnung zu tragen. Die Entscheidungsträger dürfen keine nachteiligen Schlussfolgerungen aus einem Mangel an Informationen ziehen. Einschränkungen der Fähigkeit von Menschenrechts- und humanitären Organisationen und Medien in Afghanistan, ihre Aufgaben ungehindert wahrzunehmen.

Risikoprofile

Auf der Grundlage der verfügbaren Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, einschließlich Konten, die dem UNHCR von flüchtigen Afghanen und bereits im Ausland lebenden Afghanen im Rahmen der Überwachungstätigkeiten des UNHCR zur Verfügung gestellt werden, werden viele Afghanen internationalen Schutz benötigen. Die nachstehende Liste der Profile geht nicht davon aus, dass es sich um eine erschöpfende Aufzählung aller Profile von Afghanen handelt, die eine begründete Furcht vor Verfolgung haben könnten. Jeder Antrag auf internationalen Schutz sollte in der Sache geprüft werden, wobei die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise sowie alle einschlägigen Informationen über das Herkunftsland, soweit verfügbar, zu berücksichtigen sind. Das UNHCR stellt fest, dass Familienangehörige und andere Personen, die eng mit Personen verbunden sind, die von Verfolgung bedroht sind, häufig selbst gefährdet sind.

[…]

Personen (als solche wahrgenommen), die sich den De-facto-Behörden widersetzen oder sie kritisieren

Die De-facto-Behörden haben Personen ins Visier genommen, die ihrer Ansicht nach ihre Herrschaft, ihre Erlasse, Dekrete oder Gesetze ablehnen oder kritisieren, darunter unter anderem Akademiker, Religionswissenschaftler, Schriftsteller, Künstler, politische Aktivisten, Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger und Frauenrechtsverteidiger, NRO-Arbeiter, einflussreiche religiöse oder Stammesführer, Personen, die der Zusammenarbeit mit Anti-Taliban-Gruppen oder Mitgliedern der Zivilgesellschaft beschuldigt werden. Frauenrechtsverteidigerinnen, weibliche Führungspersönlichkeiten und Mitglieder der Zivilgesellschaft sowie nichtstaatliche Organisationen, die sich mit Frauenrechten befassen, wurden von den De-facto-Behörden eingeschüchtert und belästigt.

Im Allgemeinen haben die De-facto-Behörden die Meinungsfreiheit eingeschränkt und diejenigen bestraft, die die De-facto-Behörden oder ihre Regierungsführung kritisieren. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 verhafteten und inhaftierten die De-facto-Behörden „mindestens 20 Bürgeraktivisten und Menschenrechtsverteidiger, davon 9 Frauen.“ Während Frauen und Männer zu Beginn gegen die Politik der De-facto-Behörden protestierten, insbesondere gegen diejenigen, die Frauen betrafen, wurden diese Demonstranten häufig festgenommen, inhaftiert, gefoltert oder anderweitig ins Visier genommen, was zu einer fast vollständigen Schließung des zivilgesellschaftlichen Raums führte. Berichten zufolge überwachen die De-facto-Behörden Aktivitäten in den sozialen Medien und „routiniert“ durchsuchten die Mobiltelefone von Einzelpersonen nach kritischen Kommentaren. Im Jahr 2024 wurde eine Zunahme der De-facto-Behörden gemeldet, die Personen festnahmen und festnahmen, von denen angenommen wurde, dass sie mit bewaffneten Oppositionsgruppen in Verbindung stehen; Im Jahr 2023 töteten sie mindestens 21 Personen aufgrund ähnlicher Vorwürfe.102

Angesichts der oben dargestellten Informationen ist es wahrscheinlich, dass Personen, die die De-facto-Behörden kritisieren oder ablehnen, internationalen Schutz benötigen.

[…]

Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung, Sicherheitskräften oder Verbündeten in Verbindung stehen

24. Obwohl die De-facto-Behörden eine „allgemeine Amnestie” für diejenigen verkündeten, die die vorherige Regierung unterstützt oder gegen die Taliban gekämpft hatten, darunter auch ehemalige Regierungsbeamte, berichtete die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 2023, dass sie „mindestens 800 Menschenrechtsverletzungen [durch die De-facto-Behörden] gegen ehemalige Regierungsbeamte und Mitglieder der afghanischen Nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF)78 zwischen dem […] 15. August 2021 und dem 30. Juni 2023“ dokumentiert habe. Ehemalige Regierungsbeamte und ehemalige Mitglieder der ANDSF wurden auch 2024 und bis ins Jahr 2025 hinein weiterhin gezielt angegriffen, getötet, verhaftet, inhaftiert und gefoltert.80 Dazu gehören Personen, dienach Afghanistan zurückgekehrt sind. Berichten zufolge leben einige ehemalige Beamte oder Mitglieder der ANDSF weiterhin untergetaucht. Auch ehemalige Richter und Staatsanwälte wurden ins Visier genommen, bedroht, schikaniert und getötet.

25. Frauen, die unter der vorherigen Regierung als Polizistinnen oder Strafvollzugsbeamtinnen beschäftigt waren, berichten von Schikanen und Drohungen durch die De-facto-Behörden, und einige wurden getötet. Personen, die mit ausländischen Streitkräften zusammengearbeitet haben oder ihnen angehörten – darunter Dolmetscher, Sicherheitskräfte und ehemalige Botschaftsangehörige – wurden ebenfalls ins Visier genommen. In Fällen, in denen Personen, die mit der früheren Regierung, den Sicherheitskräften oder deren Verbündeten in Verbindung standen, von unbekannten Tätern getötet wurden, haben die De-facto-Behörden Berichten zufolge weder Ermittlungen aufgenommen noch die Täter festgenommen oder Strafverfahren eingeleitet.

26. Angesichts der oben dargelegten Informationen benötigen viele Personen dieses Profils – darunter ehemalige Regierungsbeamte, ehemalige Mitglieder der ANDSF, ehemalige Staatsanwälte oder Richter und Personen, die mit ausländischen Streitkräften verbunden waren – wahrscheinlich internationalen Schutz. Andere Personen dieses Profils benötigen je nach den individuellen Umständen des Einzelfalls möglicherweise internationationalen Schutz.

[…]

Verfügbarkeit von Schutz

Angesichts der verfügbaren Informationen über weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die De-facto-Behörden und in Ermangelung eines unabhängigen Justiz- oder Gerichtssystems ist das UNHCR nicht der Auffassung, dass die De-facto-Behörden bereit oder in der Lage sind, Afghanen, die von Verfolgung bedroht sind, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienmitglieder und andere Mitglieder der Gemeinschaft, Schutz zu bieten.

Interner Flug oder Umzugsalternative

Angesichts der Volatilität der Lage in ganz Afghanistan und der schweren wirtschaftlichen und humanitären Lage im Land hält es das UNHCR nicht für angemessen, Staatsangehörigen und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern Afghanistans auf der Grundlage einer internen Flucht- oder Umsiedlungsalternative internationalen Schutz zu verweigern.

Rückkehr nach Afghanistan

Das UNHCR erkennt das grundlegende Menschenrecht auf Rückkehr in sein Herkunftsland an. Jede Unterstützung, die das UNHCR Flüchtlingen bei der Rückkehr nach Afghanistan gewährt, zielt darauf ab, Personen zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, wenn sie umfassend über die Lage an ihren Herkunftsorten oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl informiert sind. Jede Maßnahme des UNHCR zur Unterstützung der freiwilligen Rückführung nach Afghanistan, einschließlich der Bemühungen um eine nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern und Binnenvertriebenen in Afghanistan, sollte nicht als Bewertung der Sicherheit und anderer Aspekte der Lage in Afghanistan für Personen, die internationalen Flüchtlingsschutz in Asylländern beantragt haben, durch das UNHCR ausgelegt werden. Die freiwillige Rückführung und die erzwungene Rückkehr sind Prozesse von grundsätzlich unterschiedlichem Charakter, die unterschiedliche Verantwortlichkeiten bei den verschiedenen beteiligten Akteuren mit sich bringen.

Flüchtlinge und Menschen, die noch nicht die Möglichkeit hatten, ihren Flüchtlingsstatus feststellen zu lassen, sollten im Einklang mit den Nichtzurückweisungsverpflichtungen der Staaten nicht zwangsweise zurückgeführt werden. Die Lage in Afghanistan ist nach wie vor instabil und kann noch einige Zeit ungewiss bleiben, was erhebliche Herausforderungen für die sichere und würdige Rückkehr derjenigen mit sich bringt, die entschlossen sind, keinen internationalen Schutz zu benötigen. Vor diesem Hintergrund fordert das UNHCR die Staaten auf, Vorsicht walten zu lassen, wenn sie erwägen, diejenigen, die entschlossen sind, keinen internationalen Schutz zu benötigen, unter Berücksichtigung der anhaltenden und groß angelegten humanitären Krise im Land und der potenziell destabilisierenden Auswirkungen der groß angelegten Rückkehr auf die fragile Lage in Afghanistan nach Afghanistan zurückzukehren.

Im Einklang mit der Verpflichtung der VN-Mitgliedstaaten im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums zur gerechten Aufteilung der Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz ist der UNHCR der Auffassung, dass es für Asylländer nicht angemessen wäre, afghanische Asylbewerber und Flüchtlinge in den Iran oder nach Pakistan zu entsenden, da diese Länder seit Jahrzehnten die überwiegende Mehrheit der weltweiten Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge großzügig aufgenommen haben.

Das UNHCR wird die Lage in Afghanistan weiterhin beobachten, um den Bedarf der Afghanen an internationalem Schutz zu bewerten.

Auszug EUAA Bericht „Afghanistan – Country Focus“ vom Jänner 2026

„[…]

1.2. Umsetzung der Scharia

[…]

[…]

1.2.7. Durchsetzung ausgewählter Einschränkungen der persönlichen Freiheiten

[…]

Im „Sittengesetz“ vom Juli 2025 wird Männern vorgeschrieben, ihren Körper von der Taille bis zu den Knien, einschließlich der Knie, zu bedecken. Darüber hinaus legt es fest, dass Männer keine sehr engen Kleidungsstücke tragen dürfen oder solche, die bestimmte Körperteile während „Freizeitbeschäftigungen und sportlicher Betätigung“ deutlich sichtbar machen. Das Gesetz schreibt ferner vor, dass man in Erscheinungsbild oder Charakter keine Nichtmuslime nachahmen darf und keine nicht-islamischen Symbole wie Kruzifixe und Krawatten tragen soll.346 Die de-facto-Behörde MPVPV hat zudem beratende Anweisungen an Friseure herausgegeben, Männern weder den Bart zu schneiden noch „westliche“ Frisuren anzubieten.347 Das „Sittengesetz“ bezeichnete außerdem als „rechtswidrige Handlungen“ das „Rasieren des Bartes oder das Kürzen auf weniger als die Breite einer Faust“ sowie das „Stylen der Haare in einer unislamischen Weise“.348 Seit März 2025 müssen Schülerinnen und Schüler der Oberstufe sowie Lehrkräfte gemäß einer Anordnung des de-facto-Bildungsministeriums traditionelle Uniformen tragen; Berichten zufolge einen hellblauen Schalwa-Kameez sowie je nach Alter eine Kappe oder einen Turban.349 Die Anordnung wurde in den ersten Monaten Berichten zufolge unterschiedlich streng durchgesetzt.

Einige Männer haben begonnen, sich traditionell zu kleiden, um Probleme mit den de-facto-Behörden zu vermeiden,351 oder um Vorteile zu erlangen, indem sie wie die Machtelite aussehen.352 Ein Vollstrecker der de-facto-MPVPV erklärte jedoch 2025 gegenüber AAN, dass sich das Straßenbild der Stadt Kabul in den letzten Jahren kaum verändert habe, da Männer weiterhin glatt rasiert seien und „weibliche Stile kopierten“.353 Im Jahr 2025 berichteten Quellen, dass die Bärte von Männern zu einem der am stärksten überwachten Aspekte geworden seien.354 Die UNAMA stellte fest, dass die Hälfte aller willkürlichen Verhaftungen, die von der De-facto-MPVPV in den sechs Monaten nach der Verabschiedung des „Sittengesetzes“ durchgeführt wurden, mit nicht konformen Bärten und Haarschnitten zusammenhingen. 355 Ein Mann aus der Provinz Ghazni, der 2025 von der AAN interviewt wurde, gab an, dass er seinen Job verloren habe, weil er gegen die Bart- und Kleidungsbeschränkungen verstoßen habe, da er damals gerne „die neueste Mode“ trug. Er wurde zweimal angehalten und mit Gefängnis bedroht, weil er seinen Bart leicht gekürzt hatte. Danach entschied er sich, sich an die Beschränkungen anzupassen.356 Laut UNAMA wurden in der Stadt Kandahar vom 1. bis 12. Juli 2025 Hunderte von Männern verhaftet, weil sie sich rasiert oder den Bart gekürzt hatten. Ihre Haftzeit reichte von einigen Stunden bis zu drei Tagen, und sie wurden Berichten zufolge freigelassen, nachdem sie versprochen hatten, ihre Bärte wachsen zu lassen. Die UNAMA berichtete außerdem über einen öffentlichen Prozess in der Provinz Kunar im September 2025 gegen drei Friseurbesitzer, die wegen der Erbringung von Pflegeleistungen angeklagt waren. Die Angeklagten wurden zu Haftstrafen von drei bis fünf Monaten verurteilt. 357 Afghanische Medien im Exil, Amu TV, berichteten über einen Friseur, der im Juli 2025 in der Provinz Faryab zusammen mit seinen Kunden wegen Rasierens eines Bartes festgehalten wurde.358

Berichten zufolge haben einige Männer in Kabul City weiterhin ihre Bärte geschnitten, sich rasiert und „westliche Haarschnitte“ getragen, aber es gab einen allgemeinen Trend unter Männern, sich konservativer zu kleiden und einen Bart wachsen zu lassen. Einige afghanische Athleten waren beispielsweise im Jahr 2025 glattrasiert oder hatten einen getrimmten Bart und trugen Haarschnitte im „westlichen Stil“, wie zum Beispiel Spieler der Afghanischen Futsal Manschaft und der afghanischen U19 Kricket Mannschaft.

[…]

1.4. Behandlung von Personen, die aus dem Ausland zurückkehren

[…]

1.4.1. Allgemeine Bedingungen

Seit Jahrzehnten fliehen 446 Afghanen aus ihrer Heimat, vorwiegend ins benachbarte Pakistan und Iran, 447 und in bestimmten Zeiträumen lebten bedeutende Teile der Flüchtlinge im Ausland. 448 Jeder Machtwechsel in Afghanistan hat neue Auswanderungswellen ausgelöst, sowie freiwillige und erzwungene Rückführungen aus Nachbarstaaten. 449

Nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan leiteten sowohl Pakistan als auch Iran Rückführungspläne ein, die zu „großen Zahlen erzwungener und unter Zwang erfolgter Rückkehr“ von Afghan:innen führten. 450 451 Bis September 2025 waren seit der Talibanübernahme nahezu 6 Millionen Menschen aus Pakistan und Iran zurückgekehrt. 452 Allein im Jahr 2025 (Stand November) kehrten laut UNHCR fast 2,7 Millionen Afghan:innen aus diesen Ländern zurück. 453 Quellen zufolge wurden viele Afghan:innen zur Rückkehr gezwungen oder fühlten sich dazu gedrängt, unter anderem aufgrund von „Drohungen, Schikanen und Einschüchterung“, 454 „missbräuchlichen Praktiken“ sowie anderem Druck. 455

Pakistan begann im Oktober 2023 mit seinem dreiphasigen „Illegal Foreigners Repatriation Plan“. Die erste Phase richtete sich gegen undokumentierte Afghan:innen 456 und führte zwischen Oktober und Dezember 2023 zur Rückkehr von über 468 000 Menschen. 457 Die zweite Phase umfasste registrierte Personen (Inhaber:innen der Afghan Citizen Card – ACC), 458 die bis zum 31. März 2025 freiwillig ausreisen sollten oder andernfalls ab dem 1. April 2025 abgeschoben würden. 459 Laut UNHCR kehrten im Zeitraum vom 1. April bis September 2025 mehr als 483 700 Afghan:innen zurück. 460

Im Zuge der Wiederaufnahme des Plans im April 2025 kündigte Pakistan an, die dritte Phase einzuleiten, in der auch anerkannte Flüchtlinge (Inhaber:innen von Proof-of-Registration-Karten – PoR) rückgeführt würden 461, mit Beginn ab dem 1. September 2025. 462 Nach Angaben von IOM und UNHCR waren seit Beginn des Rückführungsprogramms bis zum 18. Oktober 2025 über 1,6 Millionen Menschen aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt, darunter mehr als 8 000 anerkannte Flüchtlinge (PoR-Karteninhaber:innen), die abgeschoben wurden. 463

[…]

1.4.2. Rückkehr aus Europa

Nach der Machtübernahme der Taliban setzten viele westliche Staaten Abschiebungen nach Afghanistan aus; auch die IOM 511 und Frontex stellten Aktivitäten zur Begleitung von Rückführungen ein. 512 Laut Angaben des SEM kam es lediglich zu vereinzelten Fällen von Rückführungen und freiwilligen Rückreisen aus europäischen Ländern und Nordamerika. 513 Zu Beginn betraf dies einige wenige Fälle von zwangsweisen Rückführungen aus den USA (zwei Personen im Jahr 2022), 514 Belgien (Februar 2023), 515 Schweden (über Usbekistan im Jahr 2023) sowie der Schweiz (zwei Personen im Oktober 2024). 516

Darüber hinaus gab es Fälle freiwilliger Rückkehr aus EU-Staaten, 517 und viele im Ausland lebende Afghan:innen – auch in westlichen Ländern – reisten für kurzfristige Besuche nach Afghanistan. 518 Einige EU-Staaten versuchten, Afghan:innen mit abgelehnten Asylanträgen abzuschieben; Deutschland und Österreich nahmen Abschiebungen im Jahr 2024 519 bzw. 2025 520 wieder auf.

Deutschland schob am 30. August 2024 28 Afghanen mit Vorstrafen ab. 521 Laut Der Spiegel wurden diese Personen bei ihrer Rückkehr festgenommen, jedoch die meisten nach etwa einer Woche wieder freigelassen, nachdem ihre Familien den de-facto-Behörden zugesichert hatten, dass sie keine weiteren Straftaten begehen würden. Einige wenige Personen wurden unter hausarrestähnlichen Bedingungen festgehalten und verhört. 522 Eine abgeschobene Person soll getötet worden sein, wobei der verantwortliche Akteur nicht benannt wurde. 523

Eine zweite Abschiebung führte Deutschland am 18. Juli 2025 durch; diesmal betraf sie 81 Afghanen mit Vorstrafen. 524 Der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte in Afghanistan erklärte, er habe keine Informationen über die Behandlung dieser Personen nach ihrer Rückkehr. 525 Laut dem deutschen Medium Tagesschau nutzten die de-facto-Behörden diese Gelegenheit, um ein positives Bild von sich selbst zu vermitteln, indem sie Videos veröffentlichten, die zeigten, wie diese Personen in Afghanistan willkommen geheißen wurden. 526 Österreich schob am 21. Oktober 2025 einen wegen einer Straftat verurteilten Mann ab. 527

Den de-facto-Behörden zufolge wird die Zusammenarbeit im Bereich Migrationsmanagement als Möglichkeit gesehen, Beziehungen aufzubauen, obwohl eine diplomatische Anerkennung fehlt. 528 Eine anonyme Quelle, die von ACCORD interviewt wurde, merkte an, dass europäische Länder – anders als unter der früheren Regierung – nicht mehr in der Lage seien, auf Systeme zu drängen, die abgeschobene Afghan:innen unterstützen, etwa durch Erstaufnahme, psychologische Betreuung, Unterbringung, berufliche Qualifizierung und weitere Maßnahmen. Dadurch seien Rückkehrer:innen stärker gefährdet, erneut traumatisiert zu werden. 529

Im Zusammenhang mit dem Thema „Verwestlichung“ erklärte Ruttig gegenüber ACCORD, dass Personen, die als von westlichen Werten „infiziert“ wahrgenommen würden, mit Misstrauen begegnet werde. Die Taliban hätten solche Personen gezielt ins Visier genommen, darunter Stadtbewohner:innen, zivilgesellschaftliche Aktivist:innen, Menschen mit westlicher Ausbildung oder Personen, die einen von lokalen Traditionen abweichenden Lebensstil angenommen hätten.

1.4.3. Stigmatisierung und Scham

Sharan beschrieb Afghanistan als eine schuld- und schambasierte Gesellschaft. Das Selbstwertgefühl von Rückkehrer:innen kann erheblich leiden, wenn sie aus der lokalen Gemeinschaft ausgeschlossen werden, Schwierigkeiten haben, Arbeit zu finden, und ihre Familien nicht versorgen können. 531 Das MMC berichtete, dass eine Kombination aus sozialer Stigmatisierung und Verschuldung ein „zentrales Hindernis für eine erfolgreiche Reintegration“ darstellt. In ihrer Forschung waren die Sicherung eines Einkommens sowie Scham die dringendsten Probleme für zurückkehrende afghanische Männer. Dieses Empfinden betraf vor allem Personen, die relativ kurzzeitig ins Ausland gegangen waren, um dort Geld zu verdienen, im Gegensatz zu „Langzeitmigrant:innen“, die etwa aus Pakistan zurückkehrten.

Stigmatisierung und Scham standen unter anderem im Zusammenhang mit den Kosten der Migration, die häufig von der erweiterten Familie getragen wurden und zu ungelösten Schulden sowie tiefgreifenden wirtschaftlichen Folgen für Angehörige führen konnten. Einer der vom MMC befragten Personen erklärte, dass insbesondere Abschiebungen aus Europa stark mit Stigmatisierung verbunden seien; Rückkehrer:innen würden oft verbergen, dass sie abgeschoben wurden, um nicht von anderen Menschen kritisch beäugt zu werden. 532

Quellen berichteten zudem, dass Abschiebungen häufig mit der Annahme verbunden seien, die Betroffenen hätten sich im Ausland an kriminellen Aktivitäten beteiligt, 533 und dass sich Gerüchte leicht verbreiteten, wonach Rückkehrer:innen mit westlichen Ideen und Werten „kontaminiert“ seien, 534 ihre Kultur „verloren“ hätten und verbotene Handlungen begangen hätten – etwa nicht zu beten, zum Christentum zu konvertieren, 535 Alkohol zu trinken oder mit Frauen Umgang zu haben. 536

Auch scheinbar geringfügige Anschuldigungen können Konflikte auslösen, 537 und einige ältere Quellen berichteten, dass Abgeschobene aufgrund der Annahme, sie seien in Europa reich geworden, potenziell dem Risiko von Raubüberfällen ausgesetzt seien.

4. Behandlung bestimmter Personengruppen und Bevölkerungsgruppen

4.1. Beamte der ehemaligen Regierung

Kurz nach ihrer Machtübernahme im Jahr 2021 verkündeten die Taliban eine allgemeine Amnestie für Personen, die in der Zivilverwaltung und den Sicherheitskräften der ehemaligen Regierung gedient hatten. Seitdem haben hochrangige De-facto-Beamte das Bekenntnis der De-facto-Regierung zur Amnestie bekräftigt und dazu aufgerufen, diese aufrechtzuerhalten.1054 Der Wortlaut der Amnestie ist über allgemeine Hinweise auf ihre Existenz hinaus nicht verfügbar,1055 und laut UNAMA hat dies zu Unsicherheiten hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsbereichs und der Folgen bei Verstößen geführt. 1056 Das schwierige Informationsumfeld erschwert die Recherche zu diesem Thema, da die De-facto-Behörden Berichten zufolge die Berichterstattung über Tötungen verhindern,1057 indem sie Medien,1058 Opfer und Angehörige einschüchtern.1059

Trotz der Amnestie wurden außergerichtliche Tötungen ehemaliger Zivil- und Sicherheitskräfte1060 sowie willkürliche Verhaftungen und Folter dokumentiert.1061 Es gab keine „groß angelegten Säuberungsaktionen“1062 oder Massaker,1063 wie sie bei früheren Machtwechseln in der afghanischen Geschichte zu beobachten waren. 1064 Quellen haben angedeutet, dass die begangenen Tötungen nicht Teil einer „landesweiten Politik“1065 oder einer orchestrierten Kampagne1066 waren, da dies zu deutlich mehr Todesfällen geführt hätte.1067 Im Jahr 2025 deutete jedoch ein gemeinsamer investigativer Medienbericht auf eine gewisse Systematik bei der Verfolgung ehemaliger Sicherheitsbeamter hin, da drei ehemalige Elitesoldaten gefoltert wurden, um Kontaktdaten ehemaliger Kollegen zu erlangen.1068 Rawadari berichtete, dass Ähnlichkeiten bei den Vorgehensweisen und der Opferauswahl bei den dokumentierten Morden auf eine systematischere und koordiniertere Vorgehensweise hindeuteten.1069

Quellen haben betont, dass die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen wurden1070, und beschrieben ein Klima der Straflosigkeit im Zusammenhang mit gezielten Tötungen.1071 In seinen Ausführungen zur Funktionsweise der De-facto-Verwaltung im Allgemeinen betonte Timor Sharan, Direktor der Forschungsorganisation Afghanistan Policy Lab, das hohe Maß an Unklarheit und die mangelnde Kontrolle über aktive De-facto-Beamte, was es ihnen ermöglichte, willkürlich Verhaftungen durchzuführen und Personen zu misshandeln, ohne zur Rechenschaft gezogen zu werden.1072 Auch die De-facto-Verwaltung selbst hatte manchmal Schwierigkeiten, verhaftete Personen innerhalb ihrer eigenen Strukturen ausfindig zu machen.1073

Während von Morden und anderen Übergriffen gegen ehemalige Militärangehörige und zivile Regierungsangestellte berichtet wurde,1074 haben pensionierte ehemalige Regierungsbeamte regelmäßig Straßenproteste veranstaltet, um ihre Renten einzufordern.1075 Einige hochrangige Mitglieder der ehemaligen Regierung konnten zudem in Afghanistan bleiben.1076 Dazu gehören der ehemalige Präsident Hamid Karzai,1077 der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah,1078 sowie der Vorsitzende der politischen Partei Hezb-e Islami, Gulbuddin Hekmatyar.1079 Die De-facto-Regierung hat ihnen weder eine Rolle in der De-facto-Regierung übertragen noch ihnen einen beratenden Status eingeräumt, doch treffen sie sich weiterhin mit verschiedenen Teilen der Gesellschaft. 1080 Karzai hat sich öffentlich unter anderem für den Zugang von Frauen zu Bildung eingesetzt,1081 und Hekmatyar hat öffentlich Bedenken hinsichtlich der Legitimität der De-facto-Regierung und ihrer Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Sicherheit geäußert.1082 Unterdessen hat Abdullah Berichten zufolge öffentliche Äußerungen vermieden und hält sich eher zurück.1083 Sie waren jedoch mit einigen Einschränkungen konfrontiert,1084 darunter Reisebeschränkungen für Karzai und Abdullah in den Jahren 2022 und 2023. 1085 Hekmatyar wurde im März 2024 aus seinem staatseigenen Wohnhaus in Kabul vertrieben,1086 und im April 2025 erließ der oberste Führer der Taliban den Befehl, alle aktiven Büros der Hezb-e-Islami zu schließen, angehörige Mitarbeiter zu verhaften und das Parteivermögen zu beschlagnahmen.1087 Unmittelbar nach der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 nahmen die meisten männlichen ehemaligen Beamten ihre Aufgaben innerhalb der neuen De-facto-Regierung wieder auf,1088 da der Großteil der Struktur der früheren Regierung beibehalten wurde.1089 Die meisten weiblichen Beamtinnen wurden jedoch nach Hause geschickt1090 und wurden nicht zur Rückkehr an ihren Arbeitsplatz aufgefordert.1091 Darüber hinaus fand ein schrittweiser Personalaustausch statt, bei dem diejenigen, die früher für die ehemalige Regierung gearbeitet hatten, durch Personen ersetzt wurden, die den Taliban loyal gegenüberstehen.1092 Die meisten neuen Mitarbeiter der De-facto-Behörden gehörten der ethnischen Gruppe der Paschtunen an,1093 und auch in von Hazara dominierten Gebieten wie Bamyan und Daykundi wurden die meisten Beschäftigten aus Minderheitengemeinschaften durch Paschtunen ersetzt.1094

Obwohl die meisten ehemaligen Sicherheitskräfte zugunsten von Taliban-Mitgliedern entlassen wurden,1095 wurden einige aufgrund ihrer Fachkenntnisse weiterbeschäftigt oder wieder zur Arbeit eingeladen.1096 Quellen berichteten, dass die De-facto-Behörden biometrische Daten nutzten, um ehemalige Regierungsmitarbeiter zu identifizieren und sie aus den De-facto-Sicherheitskräften zu entlassen.1097 In einer Untersuchung für die „Peace and Conflict Resolution Evidence Platform“ (PeaceRep) vom November 2024 gaben ehemalige ANDSF-Mitglieder, dass ihnen „ein normales Leben verwehrt“ werde, da sie nicht in den de facto-Sicherheitskräften dienen dürften, ständig Angst vor Verhaftungen hätten und „Hürden bei einfachen Aufgaben wie der Zulassung eines Fahrzeugs“ stießen – manchmal weigerte sich die de facto-Polizei Registrierung, da sie die Person als ehemaligen Angehörigen der ANDSF identifizieren konnten, da der Prozess eine biometrische Registrierung umfasst.1098

Die De-facto-Behörden haben angekündigt, dass ehemaligen Beamten, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheit garantiert wird,1099 und haben im März 2022 die „Kommission für die Rückkehr und die Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten“ eingerichtet.1100 Wie bereits erwähnt, bekräftigte der De-facto-Premierminister nach dem Einreiseverbot der USA für afghanische Staatsbürger im Juni 2025 die allgemeine Amnestie1101 und erklärte, dass alle, die nach dem Zusammenbruch der ehemaligen Regierung geflohen waren, unter sicheren Bedingungen in ihre Heimat zurückkehren könnten. 1102 Die Kommission gab an, dass bis Juli 2025 1 223 ehemalige Regierungsbeamte über die Kommission zurückgekehrt seien.1103 Diese Zahlen konnten nicht bestätigt werden.

Es gab Berichte über vereinzelte Fälle, in denen ehemalige Regierungsbeamte nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan getötet, willkürlich verhaftet und gefoltert wurden,1104 darunter Personen, die von den Taliban persönlich zur Rückkehr eingeladen worden waren, wie Rawadari im August 2024 berichtete.110

4.1.2. Berichte über außergerichtliche Tötungen und andere Misshandlungen

Die meisten dokumentierten Verstöße gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF ereigneten sich in den Monaten nach der Machtübernahme durch die Taliban in den Jahren 2021 und 2022.1106 Untersuchungen von Human Rights Watch zu dieser Zeit ergaben, dass mehr als 100 ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte im Zeitraum vom 15. August bis zum 30. Oktober 2021 getötet wurden. 1107 Die New York Times veröffentlichte im April 2022 eine Dokumentation, in der sie angab, im ersten Halbjahr der Taliban-Herrschaft die Tötung oder das Verschwindenlassen von 490 ehemaligen Regierungsbeamten und ehemaligen ANDSF-Angehörigen dokumentiert zu haben. Sie merkte zudem an, dass wahrscheinlich noch viel mehr Tötungen stattfanden, diese jedoch unbestätigt blieben, da die Angehörigen der Opfer zu viel Angst vor Vergeltungsmaßnahmen hatten, um sich zu äußern.1108 Bis zum 30. Juni 2023 hatte die UNAMA 218 außergerichtliche Tötungen dokumentiert, von denen fast die Hälfte in den ersten viereinhalb Monaten der Taliban-Herrschaft im Jahr 2021 stattfand.1109

Ehemalige Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte sind weiterhin Vergeltungsgewalt ausgesetzt,1110 darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter und andere Misshandlungen.1111 In nachfolgenden Menschenrechtsberichten der UNAMA für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2025 dokumentierte die Organisation 27 Tötungen ehemaliger Mitglieder der ANDSF. Die UNAMA dokumentierte darüber hinaus52 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie 11 Fälle von Folter und Misshandlung sowohl ehemaliger Zivilbeamter als auch Sicherheitskräfte der früheren Regierung. 1112 Mehrere Festnahmen, die im Zeitraum Januar bis März 2025 dokumentiert wurden, fanden in Panjsher und Kabul statt und „betrafen Personen, die der ehemaligen Regierung Afghanistans nahestanden und aufgrund des Vorwurfs der Zugehörigkeit zur Nationalen Widerstandsfront festgenommen wurden.“1113

Rawadari verzeichnete ebenfalls einen Rückgang der Tötungsdelikte, merkte jedoch an, dass das schwierige Informationsumfeld eine mögliche Erklärung für den rückläufigen Trend sein könnte, und nicht etwa eine Verbesserung der Lage. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2025 verzeichnete die Organisation 20 Tötungsdelikte an ehemaligen Regierungsbeamten, im Gegensatz zum gleichen Zeitraum in den Jahren 2024 und 2023, in denen jeweils 51 bzw. 55 Tötungsdelikte verzeichnet wurden.1114

4.1.3.

Motive und Opferprofile

Die genauen Motive hinter den registrierten Morden an ehemaligen Regierungsangehörigen waren schwer zu erkennen, unter anderem aufgrund der in Afghanistan weit verbreiteten „Rachekultur“1115, die persönliche Fehden,1116 Stammeszugehörigkeiten und vergangene Konflikte in die Angelegenheiten ein. 1117

Die Human Rights Research League (HRRL) stellte in fast allen von ihr dokumentierten Tötungsfällen von ehemaligen Militär- und Sicherheitskräften in den ersten zwei Jahren nach der Machtübernahme der Taliban.1118 Die De-facto-Behörden haben Verstöße gegen die Amnestie als Folge persönlicher Feindseligkeiten abgetan.1119 Als Reaktion auf einen Bericht der UNAMA aus dem Jahr 2025 haben die De-facto-Behörden Rachemotive als Grund für Verstöße gegen die Amnestie ebenfalls zurückgewiesen und behauptet, solche Vorfälle seien „im Rahmen der polizeilichen Dienstpflichten“ geschehen. 1120 Rawadari stellte fest, dass bei den von der Organisation in den ersten sechs Monaten des Jahres 2025 erfassten Tötungsdelikten die Schilderungen der De-facto-Beamten erheblich von denen der Familien der Opfer abwichen. sowie lokale Quellen. Laut Rawadari ist es ein gängiges Vorgehen der De-facto-Behörden, den Opfern Straftaten vorzuwerfen, um das wahre Motiv hinter einem Mord zu verschleiern.1121 Opfer der dokumentierten Tötungen und anderer Übergriffe waren sowohl Militärangehörige als auch Zivilisten der früheren Regierung.1122 Mehrere Quellen haben gegenüber der EUAA angegeben, dass es nicht möglich war, ein Muster hinsichtlich der Frage zu erkennen, wer innerhalb dieser Gruppen ins Visier genommen wird und wer nicht.1123 So hat beispielsweise der Rang der Opfer offenbar keinen Einfluss auf ihre Gefährdung gehabt,1124 da zu den Opfern Personen mit unterschiedlichsten Positionen gehörten. 1125 Auch die individuellen Umstände können die Gefährdung einer Person beeinflussen, beispielsweise eine schlechte Menschenrechtsbilanz oder der Zugang zu Schutz durch den Stamm. Wie Sharan jedoch feststellt, nehmen de facto-Beamte angesichts fehlender Rechenschaftsmaßnahmen mit großer Straffreiheit Personen ins Visier, begehen Verbrechen und erpressen Lösegeld von Familien ehemaliger Regierungsbeamter, von denen angenommen wird, dass sie über die Mittel zur Zahlung vefügen. 1126

Die Opfer der Tötungsdelikte hatten laut den von Rawadari in den ersten sechs Monaten des Jahres 2025 erhobenen Daten verschiedene frühere Dienstgrade inne, darunter ehemalige Soldaten, ein ehemaliger örtlicher Polizeibeamter, ein ehemaliger Provinzpolizist, ein ehemaliger NDS-Mitarbeiter und ein ehemaliger Militärkommandant.1127 Im Jahr 2025 Tötungen ausschließlich von ehemaligen ANDSF-Angehörigen, während Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Misshandlung sowohl ehemalige Zivil- als auch Sicherheitskräfte der ehemaligen Regierung betrafen.1128 HRRL dokumentierte Tötungen im Zeitraum Oktober 2022 bis Juni 2023, die verschiedene Opferprofile umfassten, darunter zivile und militärische Mitarbeiter in unterschiedlichen Dienstgraden, einschließlich Dienstpersonal in Haushalten ehemaliger Amtsträger. 1129 Die UNAMA hat zuvor eine Aufschlüsselung ihrer Daten vorgelegt, die 800 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte umfassen, die im Zeitraum vom 15. August 2021 bis zum 30. Juni 2023 erfasst wurden; darin wurden die Opferprofile dargelegt, darunter Militärangehörige (31 %), Polizei (26 %), Provinz- und Distriktbehörden (22 %), NDS (15 %), Zentralregierung und nationale Behörden (4 %) sowie Richter und Staatsanwälte (2 %).1130

Personen, denen vorgeworfen wird, in Anti-Taliban-Gruppen aktiv zu sein oder mit diesen zusammenzuarbeiten, sind Ziel von Tötungen und Verhaftungen durch die De-facto-Behörden.1131 Dieses Profil soll Berichten zufolge oft Überschneidungen mit ehemaligem Sicherheitspersonal aus Gebieten mit einer Geschichte des bewaffneten Widerstands, das überproportional ins Visier genommen und als „potenzielle Widerstandskämpfer“ wahrgenommen wird, unabhängig von seiner tatsächlichen Beteiligung.1132 Weitere Informationen finden sich in Abschnitt 4.3. Personen, denen eine Zugehörigkeit zu Anti-Taliban-Gruppen unterstellt wird.

In der PeaceRep-Studie wiesen die Autoren Mawlvi Atta ur Rahman Saleem und Michael Semple darauf hin, dass ehemalige Kommandeure von Hilfstruppen der früheren Regierung, wie beispielsweise der Afghan Local Police (ALP), bei Verhaftungen und Tötungen „ins Visier genommen“ wurden.1133 Bei einigen ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte wurden zudem Hausdurchsuchungen durchgeführt1134 oder sie wurden verhaftet1135, wegen des Vorwurfs, Waffen der Regierung zu besitzen.1136

Viele Frauen, die unter der früheren Regierung bei der Polizei und den Sicherheitskräften gedient hatten, tauchten nach der Machtübernahme durch die Taliban unter.1137 Nach Recherchen von Human Rights Watch aus dem Jahr 2024 waren ehemalige Polizistinnen und Sicherheitskräfte Drohungen, Schikanen und gewaltsamen Hausdurchsuchungen durch die De-facto-Behörden ausgesetzt. Einigen ist es gelungen, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren oder zum Polizeihauptquartier zu gehen, um ihre Habseligkeiten abzuholen – obwohl sie mit Misstrauen behandelt und unter Druck gesetzt wurden, Kontaktdaten ehemaliger Kollegen preiszugeben. Human Rights Watch berichtete ferner, dass viele Frauen in Angst leben, von ihren Nachbarn denunziert zu werden, und dass viele als Vorsichtsmaßnahme den Kontakt zu ehemaligen Kollegen abgebrochen haben.

Zudem waren einige von ihnen Drohungen von Personen ausgesetzt, gegen die sie ermittelt hatten. Familienangehörige, die die Tätigkeit ihrer weiblichen Verwandten bei der Polizei ablehnten, nutzten den Machtwechsel ebenfalls als Gelegenheit, sie mit Drohungen und Gewalt zu bestrafen.1138 Einige Quellen gaben an, dass die lokalen Gegebenheiten und Vereinbarungen Einfluss darauf haben, ob die allgemeine Amnestie eingehalten wurde oder nicht.1139 Sharan erklärte, dass die lokalen Stämme in einigen Gebieten Vergleiche mit den Taliban ausgehandelt hätten. So seien beispielsweise in der Provinz Khost ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force von Vergeltungsmaßnahmen verschont geblieben, und in der Provinz Kandahar habe eine ausgehandelte Vereinbarung schließlich ein Ende dieser Morde gebracht, nachdem es zu erheblichen Gewalttaten gegen Mitglieder des mit General Raziq verbundenen Achakzai-Stammes gekommen war. (Weitere Informationen über die Verfolgung von Personen, die mit Raziq in Verbindung stehen, finden sich im EUAA-COI-Bericht 2023 „Afghanistan Country Focus“ (S. 70)). Sharan merkte ferner an, dass lokale Vereinbarungen wirksam dazu beigetragen hätten, Vergeltungsmaßnahmen in den südlichen Provinzen und in Panjsher zu verringern, betonte jedoch, dass in den meisten Regionen fehlen solche Vereinbarungen, und es ist ungewiss, wie lange diese Regelungen Bestand haben werden.1140

4.1.4. Verstoss gegen Familienangehörige

Laut einem Menschenrechtsexperten, der 2023 von der norwegischen COI-Einheit Landinfo befragt wurde, können Familienangehörige ehemaliger Regierungsbeamter verschiedenen Formen der Misshandlung durch die Taliban ausgesetzt sein, darunter Schikanen, Verhaftungen und in einigen Fällen auch Tötungen.1141 Berichte, die im selben Jahr von Rawadari und HRRL veröffentlicht wurden, zeigten auf, dass Familienangehörige von Personen, die Afghanistan verlassen hatten, ins Visier genommen wurden,1142 darunter Ehefrauen, Kinder und Brüder ehemaliger Sicherheitsbeamter sowie Brüder ehemaliger ziviler Regierungsangestellter.1144 Diese Organisationen dokumentierten zudem Fälle, in denen Familienangehörige zusammen mit ehemaligen Militärangehörigen festgenommen und getötet wurden.1145

In neueren Berichten über gezielte Tötungen und Festnahmen ehemaliger Beamter haben UNAMA und Rawadari keine Fälle beschrieben, in denen Familienangehörige ins Visier genommen wurden,1146 während afghanische Exilmedien über Einzelfälle berichteten, in denen Familienangehörige ehemaliger ziviler und Sicherheitsbeamter verhaftet wurden.1147

Kerr Chiovenda und Sharan wiesen darauf hin, dass Familienangehörige ins Visier genommen wurden, um Druck auf ehemalige Sicherheitsbeamte auszuüben,1148 unter anderem, um die Betroffenen dazu zu zwingen, aus dem Untergrund hervorzutreten.1149 Sharan erklärte, dass einige Mädchen, die mit ehemaligen Regierungsbeamten verwandt sind, gezwungen wurden, de facto Beamte zu heiraten.1150 Sara de Jong, Professorin für Politik und Internationale Beziehungen an der Universität York, wies ebenfalls darauf hin, dass sich die Zielauswahl manchmal auf andere Familienmitglieder verlagerte, und führte als Beispiel Familien an, in denen mehrere Brüder in unterschiedlichen Funktionen in ausländischen Streitkräften oder Sicherheitskräften gedient hatten. Wenn die Hauptzielperson das Land verließ, verlagerte sich das Ziel manchmal auf ein anderes Familienmitglied, das einen weniger bedeutenden Hintergrund hatte. Professorin de Jong merkte ferner an, dass vor allem männliche Familienmitglieder Ziel von Tötungen gewesen seien, obwohl weibliche Familienmitglieder möglicherweise anderen Formen von Gewalt ausgesetzt waren, die nicht dokumentiert wurden.1151

Kurzinformation der Staatendokumentation PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026

Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf X nun von einem „offenen Krieg“ (ORF 27.2.2026; vgl. AP 27.2.2026).

Er bezog sich damit auf Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia in den frühen Morgenstunden des 27. Februar. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen (Reuters 27.2.2026; vgl. Al Arabiya 27.2.2026). Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera [Khyber Pakhtunkhwa] (Al Jazeera 27.2.2026).

Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag des 27. Februar in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer (Al Jazeera 27.2.2026; vgl. GeoNews TV 27.2.2026, AP 27.2.2026) und 73 Stützpunkte zerstört worden (GeoNews TV 27.2.2026).

Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman (Al Jazeera 27.2.2026)

Tags zuvor, am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden (ORF 27.2.2026).

Im Oktober 2025 wurden bereits bei einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan mehr als 70 Menschen getötet. Die beiden Nachbarländer vereinbarten unter Vermittlung Katars und der Türkei eine Waffenruhe. Es konnte allerdings keine dauerhafte Vereinbarung erzielt werden (ORF 27.2.2026; vgl. AP 27.2.2026).

Hintergrund der Angriffe Pakistans ist der Vorwurf an das de-facto Regime der afghanischen Taliban, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen (Handelsblatt 27.2.2026; vgl. z.B. AP 27.2.2026, Al Jazeera 27.2.2026).

Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen (vgl. z.B. PIPS 2.1.2026; siehe auch Länderinformationen Pakistan im COI CMS).

Kurzinformation der Staatendokumentation PAKISTAN und AFGHANISTAN Update: Sicherheitslage- Kampfhandlungen vom 20.03.2026

Pakistan hat überraschend am 18. März ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan angekündigt. Dieses soll bis zum 24. März gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. CFR 18.3.2026).

Dem war allerdings am 16. März eine weitere Eskalation der Kampfhandlungen vorangegangen, bei der – laut Angaben des afghanischen Taliban Regimes – die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. Al Jazeera 17.3.2026). Dabei sollen – ebenfalls laut afghanischen Taliban – über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Zielt angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vgl. Al Jazeera 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Laut einem Presse-Statement der UN Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA – geht diese u. a. anhand von Augenzeugenberichten davon aus, dass die Klinik getroffen wurde (UNAMA 17.3.2026). Im Rahmen einer folgenden „robusten Verifizierung“ registrierte UNAMA 143 Tote in der Klinik – diese seien Patienten und Personal der Klinik gewesen (ÖB 20.3.2026; vgl. Zeit 18.3.2026).

Zuvor hatten beide Seiten bereits die am 26. Februar aufgeflammten, direkten Kampfhandlungen fortgeführt (Kurier 14.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026). Die Datenbank des pakistanischen Sicherheitsanalyseinstituts PIPS verzeichnete mehrere Angriffe vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte, einerseits mit Beschuss direkt über die Grenze, andererseits mit Drohnen auch etwas weiter im Hinterland. So betrafen drei der Drohnenangriffe die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, wobei einige Zivilisten durch Trümmer verletzt wurden. Bis auf jenen Angriff in Islamabad/Rawalpindi betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, meist an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vom 26. Februar bis zum 19. März vier Zivilisten getötet und 16 verletzt (PIPS 19.3.2026; siehe zu den Drohnenangriffen auf Quetta und Islamabad auch: Dawn 14.3.2026a, Kurier 14.3.2026, ÖB Islamabad 18.3.2026).

Medien berichteten auch über kurzfristige Unterbrechungen des Flugbetriebs am Islamabad International Airport zum Zeitpunkt des Drohnenangriffes. Die Flughafenbehörde erklärte später, der Luftraum über Islamabad sei nicht geschlossen worden, sondern sprach von vorübergehenden operativen Anpassungen im Flugverkehr (ÖB Islamabad 18.3.2026; vgl. Dawn 14.3.2026a). Später wurde auch dies dementiert (Dawn 14.3.2026a).

Umgekehrt führte Pakistan u. a. Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens 10 afghanischen Provinzen durch (OCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit - nach pakistanischen Angaben - über 70 Zielen, u. a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13. März ein Höhepunkt der Angriffe (Dawn 14.3.2026b; vgl. ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26. Februar bis exklusive 16. März 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (OCHA 18.3.2026).

Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistans seit Oktober weiterhin geschlossen - mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (OCHA 18.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026).

2. Beweiswürdigung:

Die Beweiswürdigung ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden vom 05.03.2025 (EB-Protokoll), dem Beschluss des BG Meidling vom 22.04.2025, den Stellungnahmen vom 17.11.2025, 08.04.2026 und 13.04.2026 (Stlgn), dem gegenständlichen Bescheid vom 18.11.2025, der Beschwerdeschriftsatz vom 10.12.2025, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2026 (VH-Protokoll), sowie den eingebrachten Länderberichten.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

2.1.1. Bezüglich des BF ist zunächst festzuhalten, dass er minderjährig ist und daher in Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen nur eingeschränkt und äußerst mangelhaft Angaben machen konnte. Der BF ist offensichtlich noch ein Kind und werden im Rahmen der Beweiswürdigung aufgrund seines Alters seine mangelhaften Angaben nicht gegen den BF herangezogen, sondern sein Alter bei seinen Wiedergaben berücksichtigt. Im Rahmen der Erstbefragung wurde das Alter mit XXXX Jahren festgehalten und der Name mit XXXX , welcher am XXXX geboren worden sei (S. 1-2 des EB-Protokolls). Es kann nicht erhoben werden, ob diese Angaben durch den BF selbst oder der Vertrauensperson erfolgten. Aufgrund nicht vorhandener originaler Identitätsdokumente wird der Name und das Geburtsdatum, als vom BF geführt festgestellt und somit besteht Verfahrensidentität. Ebenfalls angegeben wurde in der Erstbefragung die Volksgruppe, afghanische Staatsbürgerschaft und der islamische Glauben (S. 2 des EB-Protokolls), wodurch dies als glaubhaft festgestellt wurde.

2.1.2. Die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Afghanistan, zu seiner Geburt und zum Aufwachsen sowie zu seinem Lebenslauf basieren auf einer Zusammenschau der im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen, der Beschwerde und den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

So gab der BF in der Erstbefragung an, dass seine Eltern, ein Bruder und vier Schwestern in der Türkei aufhältig seien, eine Schwester jedoch mit unbekannten Geburtsdaten (S. 3 des EB-Protokolls). Mit vorgelegt wurden auch Kopien von elektronischen Tazkiras, ausgestellt von der Islamischen Republik Afghanistan, allesamt am 09.12.2021. Hierbei ist anzumerken, dass neben dem Vater und der Mutter, noch die Tazkira der Schwester XXXX , XXXX und XXXX sowie dem Bruder XXXX vorgelegt wurde. Nicht jedoch von der Schwester XXXX , bei welcher auch die Geburtsdaten nicht bekannt sind. Hier darf zuerst darauf hingewiesen werden, dass der Aufenthaltsort mit Türkei festgehalten wurde, in weitere Folge des Verfahrens wurde dies jedoch verneint. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nunmehr der Aufenthalt mit Türkei angegeben wurde, wenn wie im nachfolgenden Verfahren vorgebracht wurde, der Aufenthalt des Vaters unbekannt sei bzw. jener der sonstigen Mitglieder der Kernfamilie in Afghanistan (- später wiederum verneint) bzw. im Iran sei. Weiters ist auffällig, dass auch die Kopie der Tazkira vom Vater vorgelegt wurde, obwohl mit diesem kein Kontakt bestehen sollte. Die Tazkira des BF wurde nicht vorgelegt. Es somit auch nicht eindeutig klar, ob es sich hier um Familienmitglieder des BF handelt, jedoch aufgrund der weiteren stringenten Angaben zu diesen Verwandtschaftsverhältnissen wird dies entsprechend festgestellt. So wurde in der Stellungnahme vom 07.04.2026 dargelegt, dass der BF im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geboren sei (S. 2), welche Angaben ident mit den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist (S. 9, 13 des VH-Protokolls) sowie der Angaben über die Familienmitglieder und den gemeinsamen Aufenthalt im Herkunftsstaat (S. 3 der Stlgn vom 07.04.2026).

Der Ausreisezeitpunkt mit August 2021 mit seiner Mutter und zumindest seinen Geschwistern ergibt sich aus den stringenten Angaben im Laufe des Verfahrens (Beschwerdeschrift, S. 2 der Stlgn vom 07.04.2026, S. 9 und 13 des VH-Protokolls).

2.1.3. Dass der BF im Jahr 2024 während der Ausreise aus dem Iran von seinen Eltern und Geschwistern getrennt wurde, ergibt sich aus den glaubhaften und stringenten Angaben im Laufe des Verfahrens (S. 2 der Stlgn vom 17.11.2025, Beschwerdeschrift, S. 2 – 3 der Stlgn vom 07.04.2026, S. 10 des VH-Protokolls).

Der aktuelle Aufenthalt der Mutter ergibt sich aus den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung (S. 11 des VH-Protokolls).

Zu dem Aufenthalt der Mutter und der Geschwister nach der Trennung im Jahr 2024 an der Grenze zur Türkei sind zunächst festzuhalten, dass gemäß den stringenten und gleichbleibenden Angaben die Mutter und die Geschwister des BF von den iranischen Behörden festgenommen wurde. Hier gibt die Stellungnahme vom 17.11.2025 ergänzend an, dass die Familie von Omar bis auf den Vater wieder in Afghanistan lebt, der Aufenthalt in Afghanistan sei erfolgt, da aufgrund der erfolglosen Schleppung die Mutter mit den Kindern wieder nach Afghanistan abgeschoben worden seien. Die Vorgehensweise der Abschiebung von afghanischen Staatsbürgern, insbesondere nach der Machtübernahme ist auch mit den in den Länderberichten angegeben Vorgehensweise der iranischen Behörden stimmig, zumal auch hier angegeben wurde, dass tausende Familien nach Afghanistan abgeschoben wurden (Rückkehr). Da die Familie des BF im Iran keinen Aufenthaltstitel hatten, ist es für das Verwaltungsgericht glaubhaft, dass die Familie wieder nach Afghanistan zurückgeschoben wurde. Weiters ist auch zu berücksichtigen, dass in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wurde, dass die Familie im Iran verblieben ist bzw. nicht nach Afghanistan zurückkehrte. Erst in der schriftlichen Stellungnahme vom 07.04.2026 wurde angegeben, dass entgegen der Stellungnahme vom 17.11.2025, die Mutter zu keinem Zeitpunkt nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Zeuge vor, dass die Mutter nie nach Afghanistan zurückkehrte (S. 10 des VH-Protokolls), wobei der Zeuge selbst nach seiner Ausreise im Jahr 2024 aus dem Iran nicht mehr mit der Mutter des BF zusammenlebte und daher ebenfalls nur von Hören-Sagen die Angaben machen konnte. Wenn auch die Vertretung des BF vermeinte, es habe sich bei der Stellungnahme am 17.11.2025 um ein Missverständnis gehandelt, so ist dies nicht nachvollziehbar, da das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass im Rahmen der Stellungnahme an das BFA von der Kinder- und Jugendhilfe Wien nur jene Angaben gemacht werden, über welche sie auch entsprechend informiert wurden. Es erscheint dem Verwaltungsgericht, dass der Zeuge nunmehr versucht die Situation anders darzustellen, um nicht begründen zu müssen, wie die Mutter mit den sonstigen Kindern nach 2024 in Afghanistan leben konnten, wenngleich es nachvollziehbar ist, dass die Mutter des BF wiederum versuchte in den Iran zurückzukehren und nunmehr dort lebt.

Dass mit dem Vater kein Kontakt besteht wurde stringent in den Stellungnahmen (S. 2 vom 17.11.2025, S. 3 vom 07.04.2026), Beschwerdeschrift und mündlichen Verhandlung (S. 10 des VH-Protokolls) vorgebracht und war daher glaubhaft.

Dass der BF mit einer Großmutter und einer Tante in Kabul noch Familienangehörige hat, ergibt sich aus den Angaben in der Stellungnahme vom 07.04.2026, wobei darauf verwiesen wird, dass in der Stellungnahme vom 17.11.2025 noch angegeben wurde, dass die gesamte Familie des BF mit Ausnahme des Vaters in Afghanistan leben, jedoch ist es glaubhaft, dass zwischen 17.11.2025 und 07.04.2026 die Mutter des BF mit seinen Geschwistern wieder in den Iran zogen. Auch der Zeuge gab an, dass seine Schwester bzw. Mutter und damit die Tante bzw. Großmutter des BF noch in Kabul leben (S. 11 des VH-Protokolls). Weiter Verwandte wurden nicht genannt und konnten daher nicht als in Afghanistan aufhältig festgestellt werden.

Der BF verfügt über Verwandte im Bundesgebiet, wobei zunächst darauf zu verweisen ist, dass aufgrund mangelnder Identitätsdokumente nicht nachgewiesen werden konnten, in welchem Grad der Verwandtschaft diese Personen zum BF stehen.

So wurde in der Erstbefragung angegeben, dass XXXX vermutlich die Tante des BF ist und XXXX der Onkel (S. 3 und 7 des EB-Protokolls). Im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens wurde vor dem BG Meidling vorgebracht, dass der BF einen Onkel XXXX , eine Tante namens XXXX , eine Großtante namens XXXX und einen minderjährigen Cousin namens XXXX habe (S. 1 des Beschlusses vom 22.04.2025). Es ist hierbei auf den unterschiedlichen Verwandtschaftsgrad von XXXX zu verweisen. In der Stellungnahme vom 17.11.2025 wurde dargelegt, dass der BF in Österreich einen Cousin namens XXXX habe, welcher der Sohn der Tante vs. des BF sei. Er sei der einzig bekannte Verwandte des BF in Österreich. XXXX sei die Frau des Onkels von Omar. XXXX und XXXX seien nicht mit Omar im österreichischen Sinne verwandt. Nunmehr wurde nicht mehr vorgebracht, dass XXXX der Onkel des BF sei. In der Stellungnahme vom 07.04.2026 wurde nunmehr vorgebracht, dass der BF auch einen Onkel namens XXXX habe, von welchem bis dato nicht berichtet wurde. Dieser sei der Bruder der Mutter des BF (S. 4 des VH-Protokolls), er sei seit 10.01.2026 in Österreich aufhältig (S. 4 des VH-Protokolls). Trotz nicht vorhandener Identitätsdokumente wurde festgestellt, dass zumindest eine Tante, Onkel und Cousin und Cousinen (Kinder des Zeugen) des BF in Österreich aufhältig sind, weitere Verwandte konnten aufgrund des unbekannten Verwandtschaftsgrades und auch widersprüchlichen Angaben nicht festgestellt werden.

Der fallweise Kontakt mit der Mutter wurde festgestellt aufgrund der Informationen des Obsorgeberechtigten Wiener Kinder- und Jugendhilfe und der Bezugnahme des Kontaktes in der Beschwerdeschrift.

2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf die Angaben in der Stellungnahme vom 17.11.2025, in welcher bekanntgegeben wurde, dass der BF gesund und nicht in ärztlicher Behandlung sei.

2.1.5. Die Strafunmündigkeit des BF ergibt sich aufgrund des Alters.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:

2.2.1. Der BF brachte aufgrund seines Alters keine Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen im Rahmen der Erstbefragung vor. Wie bereits dargelegt war der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme vor den Sicherheitsbehörden XXXX Jahre alt und ist es verständlich, dass er zu seinen Fluchtgründen aus Afghanistan keine näheren Auskünfte geben kann. Aber wurde ihm, wie auch bereits dargelegt, dahingehend geglaubt, dass er im Jahr 2021 aus Afghanistan ausgereist ist und seitdem nicht mehr im Herkunftsstaat aufhältig gewesen ist. So ist aber daraus auch erkennbar und glaubhaft, dass er selbst keine konkreten Wahrnehmungen hat, welche Bedrohungen oder Probleme für ihn oder seine Familie in Afghanistan gegeben hat. Zumindest solche nicht wiedergeben kann.

In weitere Folge hat sich das Verwaltungsgericht mit den Stellungnahmen und der zeugenschaftlichen Einvernahme eines Verwandten des BF zu befassen und durch Beweiswürdigung dieser Stellungnahmen und Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten (Staatendokumentation, UNCHR, EUAA) die Feststellungen dahingehend getroffen, dass der BF von keiner gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war oder bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein wird.

Im Wesentlichen wurde die Verfolgung oder Bedrohung dahingehend begründet, dass der Vater des BF als Polizist oder Militärangehöriger bis zur Ausreise im Jahr 2021 für die afghanischen Sicherheitsbehörden tätig gewesen sei und gegen die Taliban gekämpft habe und dadurch der Vater bzw. der BF von den Taliban aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie des Vaters bzw. unterstellter oppositioneller Einstellung bedroht oder verfolgt werden würde.

Zu der Verfolgung von Familienangehörigen von Sicherheitsbehörden ist zunächst auf die aktuellen Berichte zu verweisen.

Bezüglich der Rückkehr wird nicht übersehen, wie auch von der Beschwerde und der Stellungnahmen vorgebracht, dass die Länderberichte, UNHCR und EUAA Soldaten bzw. ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte als Risikoprofile ansehen, welche von den Taliban bedroht oder verfolgt werden bzw. von sonstigen Personen, welche persönlichen Racheakten vollziehen. Aber auch Familienangehörige seien davon betroffen.

Zur Tätigkeit des Vaters ist jedoch darauf zu verweisen, dass die entsprechenden Angaben vage, grob und widersprüchlich waren. Es wird nicht übersehen, dass der BF minderjährig ist und dazu keine Angaben machen kann. Aber auch die Stellungnahmen und der Zeuge konnten nicht glaubhaft darlegen, dass der Vater des BF bis zur Ausreise als Polizist tätig gewesen ist.

So gab die Stellungnahme vom 17.11.2025 an, dass der Vater Teil des Militärs des ehemaligen Regimes gewesen sei und auch mit der Entführung der Kinder gedroht worden sei (S. 3 der Stlgn). Der Name des Vaters sei XXXX , auch wurde ein Zertifikat für die Ausbildung des XXXX vom XXXX bis XXXX zum Basis Polizeitraining in Kopie, ausgestellt von der Islamischen Republik Afghanistan, vorgelegt. In der Beschwerdeschrift vom 10.12.2025 wurde dargelegt, dass der Vater des BF, viele Jahre lang örtlicher Polizist gewesen sei. „Er diente in unserer Region und war sowohl für die Sicherheit der Bevölkerung verantwortlich als auch direkt in Einsätze gegen die Taliban“, „Durch seine Tätigkeit wurde er von den Taliban als Feind betrachtet. Polizisten wie er standen auf ihren Listen…“, „Als Sohn eines örtlichen Polizisten, der gegen die Taliban tätig war, würde XXXX automatisch als Feind betrachtet werden“. Hier blieben jedoch die Angaben zum genauen Zeitpunkt der Tätigkeit äußerst vage und wurde mit keinem Wort erwähnt, dass der Vater als Militärangehöriger und dies sogar über seine Region hinaus tätig gewesen sein soll. Im Gegensatz wurde dargelegt, dass er örtlicher Polizist gewesen sei und in der Region. Der BF stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX . Auch wurde in der Beschwerdeschrift angegeben, diese aufgrund der Rücksprache und den Angaben der Mutter, „Aus dieser Todesangst heraus flohen wir gemeinsam aus Afghanistan in den Iran.“ Dass der Vater des BF alleine vorher geflohen sei oder gar woanders stationiert gewesen sei, wurde nicht vorgebracht. Auch bezog sie sich darauf, dass als die Taliban die Macht übernahmen, die Zeit voller Angst und Unsicherheit begonnen habe. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass der Vater des BF zwar Polizist gewesen sei, nicht jedoch bestätigt und klar dargelegt, dass er dies bis zur Ausreise getan hätte, und erst als die Taliban die Macht übernommen haben, die Angst vorhanden gewesen sei, dass die Taliban ihn oder die Familie wegen der früheren Tätigkeit verfolgen würden. Aus der Tatsache der Machtübernahme und der Angst seien sie gemeinsam geflohen. So ist für das Verwaltungsgericht erkennbar, dass der BF mit seiner Familie im Herkunftsort lebte und er erst nach der Machtübernahme mit seinen Eltern und Geschwistern in den Iran reiste.

Nun wurde in der Stellungnahme vom 07.04.2026, welche aufgrund der Rücksprache mit dem Onkel, Hr. XXXX , erstellt worden war Folgendes bekanntgegeben. Der Vater sei zwischen 2008 bis 2021 als Arbaki (örtliche Polizei) tätig gewesen, der genau Zeitraum könne lediglich geschätzt werden. Der Vater habe den Rang „Satanman“ getragen und habe fünf andere Polizisten befehligt. Er sei für mehrere Wochen nicht zuhause gewesen und habe gegen die Taliban in unterschiedlichen Provinzen wie Helmand, Lugar, Kandahar und Zabul gekämpft. Dies steht im Widerspruch zu den oa. Angaben, in denen lediglich auf einen örtlichen Einsatz hingewiesen wurde und dies von der Ehefrau des Vaters des BF. Dem Verwaltungsgericht scheint es nicht nachvollziehbar, dass wenn der Vater des BF überregional eingesetzt gewesen sein soll, warum die Ehefrau dann darauf hingewiesen hat, dass er nur örtlich eingesetzt gewesen sei. Auch die Angabe, dass der Vater bereits davor in den Iran geflohen sei, da er woanders stationiert gewesen sei, ist nunmehr widersprüchlich. Es ist lebensfremd, dass ein Schwager des Vaters des BF besser Bescheid weiß über dessen Abwesenheit und räumliche Tätigkeit als dessen Ehefrau, welche mit dem Vater des BF zusammenlebte. Dem Verwaltungsgericht erscheint es, dass der Onkel versucht die Lage anders darzustellen, als sie gewesen ist und Sachverhalte dem Vater des BF zuordnet, welche andere Familienmitglieder oder Freunde oder Bekannte entsprachen. So wurde nunmehr mit der Stellungnahme eine Dienstkarte vorgelegt, welche die Tätigkeit des Vaters des BF von 10/3/1393 bis zum 10/3/1994 bei der Grenzpolizei darlegen soll. Der gleiche Ausweis wurde auch in der mündlichen Verhandlung vorgelegt (S. 4 des VH-Protokolls). Das Jahr 1393 – 1304 entspricht dem Jahr 2014/2015 (vgl. http://www.nabkal.de/kalrechN.html abgefragt zuletzt am 18.05.2026). Weiters wurde mit der Stellungnahme vom 07.04.2026 ebenfalls zwei Ausbildungszeugnisse aus dem Jahr 1393 mitvorgelegt (S. 9 – 10 der Stlgn 07.04.2026), die darlegen sollen, dass der Vater des BF auch eine militärische/polizeiliche Ausbildung erhalten habe. Auch in weitere Folge wurde mit der Stellungnahme vom 10.04.2026 ergänzend zur Untermauerung der Tätigkeit des Vaters des BF ein Zertifikat vom zentralen Ausbildungskommando für ein Polizeitraining von 23.04 bis 12.06.2011, eine Arbeitsbestätigung des Innenministeriums (2 Seiten), eine Teilnahmebestätigung vom Jahr 1393/3/24, eine Ausbildungsbestätigung im medizinischen Bereich der Polizei ohne Übersetzung und einen Anerkennungsurkunde für Einsatz am Tag der Sicherheits- und Verteidigungskräfte ohne Übersetzung übermittelt und dies als Nachweis der Tätigkeit des Vaters bei den ehemaligen afghanischen Sicherheitskräften. Der bereits genannte Onkel XXXX soll durch seine Aussagen auch darlegen, dass der Vater des BF für diese Sicherheitskräfte tätig gewesen ist.

Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 brachte die Vertretung mit schriftlicher Stellungnahme schließlich vor, dass die Mehrzahl an Dokumenten nicht den Vater des BF betreffen, sondern einen Onkel des BF und lediglich der Dienstausweis aus dem Jahr 1393 – 1394 und das Ausbildungszertifikat im Zeitraum von 23.04.2011 bis 12.06.2011 den Vater des BF betreffen. Es zeigt sich hier klar, wie die Vertretung mit dem Onkel des BF versuchte die Tatsachen im Herkunftsort anders darzustellen als sie waren. So konnte der Onkel nunmehr „lediglich beweisen“, dass der Vater des BF im Jahr 1393 – 1394 bei der Polizei gewesen ist und im Jahr 2011 für 2 Monate einen Kurs besucht habe. Dies führt auch zu den Feststellungen, dass der Vater des BF zwar bei den afghanischen Sicherheitskräften gewesen ist, jedoch nicht bis zur Ausreise, zumal hier auch keine Dokumente vorgebracht wurde und nicht glaubhaft für mehrere Distrikte, sondern wie nach Rücksprache mit der Ehefrau in der Beschwerdeschrift angegeben für die örtliche Polizei.

Es zeigen sich hier klar die widersprüchlichen und damit nicht glaubhaften Angaben in Bezug auf die Tätigkeit des Vaters des BF. Aber auch zum Beginn der Tätigkeitsaufnahme des Vaters des BF blieb der Zeuge in der mündlichen Verhandlung unglaubwürdig. So gab er an, dass der Vater des BF im Jahr 2008 seinen Dienst angefangen habe und bis zur Übernahme tätig gewesen sein soll (S. 7 des VH-Protokolls). Aus der vorgelegten Tazkira (AS 17) ist ersichtlich, dass der Vater im Jahr XXXX geboren wurde und müsste dieser daher ca. 17 Jahre alt gewesen sein, als die Tätigkeitsaufnahme erfolgte. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass keine Beweismittel vorgelegt wurden, dass der Vater des BF im Jahr 2008 seine Tätigkeit begonnen habe. So wurde auch der Basiskurs erst im Jahr 2011 (Beweismittel Stlgn vom 11.05.2026) durchgeführt. Aber gab der Zeuge auch an, dass der Vater des BF frisch verheiratet gewesen sei, als er mit der Tätigkeit begonnen habe. Die Frau des BF (Schwester des Zeugen) sei bei der Hochzeit 18 oder 19 Jahre alt gewesen (S. 7 des VH-Protokolls). Es wird daraufhingewiesen, dass gerade diese Ehefrau die Schwester des Zeugen sein soll. In der aufliegenden Kopie der Tazkira (AS 15) ist jedoch ersichtlich, dass die Mutter des BF im Jahr XXXX geboren wurde. Wenn nunmehr der Vater des BF nach der Eheschließung mit seiner Frau, welche 18 Jahre alt gewesen sein soll, die Tätigkeit aufgenommen hat, so hätte dies frühestens im Jahr XXXX sein müssen. Dies würde wiederum mit den Kursen in den Jahren 1392 im Zusammenhang stehen. Es zeigt sich klar, dass der Onkel hier mit unterschiedlichen und widersprüchlichen Daten und Fakten eine Fluchtgeschichte für den BF zu konstruieren versucht, doch leidet aufgrund der divergierenden Angaben, die Glaubhaftigkeit des Onkels und daher die Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte.

Es ist aber auch lebensfremd, dass der Zeuge angibt, dass die Leute, welche für die Behörde tätig waren sich nicht frei bewegen konnte (S. 12 des VH-Protokolls). So sei ein Kind eines Militärangehörigen von den Taliban mitgenommen und getötet worden, der Vater des Zeugen sei getötet worden, der Zeuge selbst bedroht worden, der BF (S. 12 des VH-Protokolls) oder dessen Vater, jedoch sei jedoch nicht bedroht oder verfolgt worden. Dies würde jedoch bedeuten, dass der Vater des BF nicht mehr für die Behörde tätig gewesen ist. Zumindest konnte der Zeuge keine Angaben einer Bedrohung durch die Taliban dem Vater gegenüber darlegen Dies wurde auch in der Stellungnahme vom 07.04.2026 dargelegt, in der eine Bedrohung für den BF oder dessen Familie verneint wurde (S. 4 der Stlgn vom 07.04.2026). Auch wenn der Zeuge vermeint, der Vater des BF habe von keinen Bedrohungen erzählt, so erscheint dies unglaubwürdig, dass dieser davon nicht berichtet, wenn der Kontakt gegeben war und der Vater des BF ansonsten über die Tötung von Taliban berichtet haben und Videos gezeigt haben soll (S. 9 des VH-Protokolls).

So ist insgesamt davon auszugehen, dass der Vater des BF für eine kurze Zeit als örtlicher Arbaki tätig gewesen ist, jedoch während seiner Tätigkeit als auch danach bis zur Ausreise aus Afghanistan von den Taliban weder bedroht noch verfolgt gewesen ist. Auch der BF oder sonstige Mitglieder seiner Kernfamilie wurden nicht bedroht. Auch eine Drohung der Tötung der Kinder des Vaters des BF ist nicht erfolgt, bzw. wurde glaubhaft dargelegt und damit das Vorbringen, dass die Tötung der Kinder angedroht wurde, nicht glaubhaft ist.

Auch unter Berücksichtigung der in den Stellungnahmen und der Beschwerdeschrift erfolgten Auszüge der aktuellen Länderberichten (Staatendokumentation, UNHCR und EUAA), ist es nicht nachvollziehbar bzw. verifizierbar, dass der BF von den Taliban oder anderen Personen aus Rache bedroht werden sollte. Die Taliban selbst haben eine „Generalamnestie“ erlassen und ist eine offizielle Verfolgung von Personen, welche vor mehreren Jahren als Arbaki tätig waren nicht dermaßen aufgetreten, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der BF davon betroffen ist. Dass die Dorfbevölkerung oder sonstige Personen Rache gegen die Familie ausüben wollen, wurde ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. So ist auch derzeit bei Rückkehr nicht jeder ehemaliger Soldat/Polizist oder Regierungsmitarbeiter verfolgt oder bedroht.

Insgesamt ist aufgrund dieser Erwägungen, dem durchgehend äußerst vagen und groben Fluchtvorbringen, Steigerungen und Unstimmigkeiten im konkreten Fall nicht glaubhaft, dass der BF aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Arbaki vor über zumindest sechs Jahren dermaßen in das Blickfeld der Taliban geraten ist, dass er im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt ist.

So ist aus den Länderberichten auch ersichtlich, dass es selbst aktiven Sicherheitskräften der afghanischen Armee oder ehemaligen Regierungsmitgliedern möglich ist wieder in den Herkunftsstaat zurückzukehren, wenngleich nicht übersehen wird, dass es auch zu Menschrechtsverletzungen kommt. Jedoch finden sich keine systematischen Verfolgungen von ehemaligen Gegnern der Taliban. Der BF selbst kämpfte nie gegen die Taliban.

Aus dem Bericht von EASO, Afghanistan State Structure and Security Forces vom August 2020 ist ersichtlich, dass die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte des früheren Regimes laut einem Bericht des USDOD vom Dezember 2019 eine Stärke von 382 000 Angehörigen umfasst haben.

Zufolge dem Bericht von EUAA, Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024 wurden bis zum 30.06.2023 durch UNAMA seit der Machtübernahme durch die Taliban zumindest 800 Fälle von Menschenrechtsverletzungen gegen früheres Zivil- und Militärpersonal der früheren Regierung erfasst – wobei sich der aktuelle Bericht des UNHCR vom September 2025 auf dieselben Zahlen stützt - , worin 218 Tötungen, 14 Fällen des erzwungenen Verschwindens, 424 Festnahmen und Anhaltungen 144 Fälle von Folter und diverse Drohungen umfasst wurden, wobei die meisten Fälle sich in den vier unmittelbar auf die Machtübernahme 2021 folgenden Monaten ereignet haben. Die Berichte aus November 2024 zeigen kein anderes Bild, hier wird auch davon berichtet, dass ehemalige Soldaten der Islamischen Republik gar angeworben werden.

Tötungen und Menschenrechtsverletzungen setzten sich 2022 und 2023 fort. Der UNHCR-Bericht legt auch dar, dass auch bis ins Jahr 2025 ehemalige Mitglieder der ANDSF gezielt angegriffen, getötet inhaftiert und gefoltert wurden. Die Nichtregierungsorganisation Safety and Risk Mitigation Organization registrierte 2022 76 Tötungen und 57 Anhaltungen von Angehörigen der früheren Sicherheitskräfte, wobei ein Anstieg 2023 erfolgte, indem 27 Tötungen und 55 Anhaltungen allein im ersten Quartal erfasst wurden. Im zweiten Quartal registrierte diese Organisation zwei Fälle von Vergewaltigungen, 15 Tötungen und 35 Anhaltungen früherer Sicherheitskräfte in mehreren Provinzen. Im EASO – Bericht vom November 2024 wird von 82 gezielten Tötungen von früheren militärischen und zivilen Regierungsangehörigen sowie 118 „illegale Verhaftungen“ im Jahr 2023 berichtet. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 verzeichnet man 51 „gezielte, verdächtige und außergerichtliche Tötungen oder Verletzungen, nannte jedoch keine genaue Zahl der gezielten Tötungen. Darüber hinaus verzeichnete Rawadari 6 Fälle des gewaltsamen Verschwindens ehemaliger Militärangehöriger und 64 Fälle der „illegalen Festnahmen und Inhaftierungen“ sowohl ehemaliger Zivil- als auch Militärangehöriger. Es sind hier sowohl die Taliban als auch unbekannte Täter vorhanden.

Nach diesem Bericht von EUAA gab es über Fälle der Tötung, Anhaltung des erzwungenen Verschwindens, der Folter und Vergewaltigung von Familienangehörigen früherer Angehöriger der Sicherheitskräfte sporadische Berichte. Dem Bericht ist auch zu entnehmen, dass Taliban erklärt haben, es sei erwünscht, frühere Angehörige der afghanischen Nationalarmee in ihre Einheiten aufzunehmen und Kampagnen zur Rekrutierung von früheren Angehörigen der Sicherheitskräfte unternommen haben. Auch ist ersichtlich, dass es zu einer Generalamnestie gekommen ist, wenngleich nicht davon auszugehen ist, dass diese überall umgesetzt wird. Häufig sind die Menschenrechtsverletzungen gegenüber Militärpersonen aber auch aus privaten Gründen erfolgt und nicht von den Taliban systematisch verursacht, wenngleich die De-facto Behörde nicht gegen diese Menschenrechtsverletzungen einschreitet. Es ist hierdurch aber auch nicht dargelegt, dass diese in Zusammenhang mit einer Tätigkeit für staatliche Behörden stehen, sondern können dies privaten Gründe auch aus rein privaten Gründen erfolgt sein, so z.B. zeigen sich oft Grundstücksstreitigkeiten, solche brachte der BF nicht vor.

Die aktuellen Länderberichte von November 2025, EUAA-Bericht von November 2024 oder UNCHR – Bericht von September 2025 zeigen keine wesentlichen Änderungen im Umgang der Taliban mit den ehemaligen Sicherheitskräften, wie bereits dargelegt.

Aus diesen Feststellungen ist ersichtlich, dass angesichts der Mannschaftsstärke der Militär- und Sicherheitskräfte der früheren afghanischen Regierung von den berichteten Übergriffen durch Angehörige der Taliban nur ein sehr geringer Anteil im Umfang unterhalb von einem Prozent betroffen waren und noch weiter darunter, wenn man annehmen sollte, dass auch Sicherheitskräfte verfolgt werden, welche vor über 10 Jahren gedient haben. Ebenso sind Übergriffe auf die in die entsprechenden Risikogruppen auch beinhalteten Familienangehörigen nach vorliegenden Berichten nur sporadisch erfolgt. Nicht übersehen wird, dass UNHCR davon berichtet, dass es schwer ist entsprechende Zahlen zu finden, da ein Zugriff oder Beobachtung der Situation in Afghanistan nur sehr schwierig ist. Das Verwaltungsgericht geht jedoch nicht davon aus, dass wenn einzelne Personen – und jede einzelne ist zu viel – verfolgt oder bedroht wird, da diese ein Mitglied der ehemaligen Regierung oder Sicherheitskraft war, dass jede Person verfolgt wird und im gegebenen konkreten individuellen Fall ist auch beim BF bei Rückkehr nicht davon auszugehen, dass der BF bedroht oder verfolgt wird, da der BF sich ansonsten nicht in Afghanistan oder in Europa gegen die Taliban exponiert hat. Auch war es der Mutter des BF möglich mit den Kindern, wenn auch für kurze Zeit nach Afghanistan zurückzukehren, jedoch ist auch derzeit der Großmutter und einer Tante und damit ebenfalls Familienangehörige von Militärpersonen – der Zeuge gab ebenfalls an, dass seine Brüder Militärpersonen/Polizisten (S. 5 des VH-Protokolls) waren – möglich ungehindert in Afghanistan/Kabul zu leben.

Wenn nunmehr in der Beschwerde auf die Länderberichte zur Verfolgung von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte oder Regierungsbeamte im Sinne der Risikoprofile, insbesondere auf den UNCHR-Bericht verwiesen wird, so ist dem entgegenzusetzen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt ein solcher Mitarbeiter oder Mitglied gewesen ist und nicht erkennbar ist, dass dieses Risikoprofil auf einen Minderjährigen, analog anzuwenden ist. Auch konnte die Beschwerde oder Stellungnahme im Rahmen der Verhandlung hier kein substantiiertes Vorbringen erstatten.

Aber auch der EUAA – Bericht von Jänner 2026 zeigt kein anderes Bild, wenngleich nicht übersehen wird, dass auch davon ausgegangen wird, dass es schwieriger ist aktuelle Zahlen und Vorfälle für Menschenrechtsverletzungen zu erheben und auch die Gründe dafür. Aber es zeigt sich, dass die bisher angegebenen Zahlen nahezu gleich sind. Teilweise gebe es nunmehr auch Vereinbarungen mit verschiedenen Regionen, die zu einem Ende von Gewalttaten gegen ehemalige Regierungsmitglieder oder Sicherheitskräfte geführt haben. Es wird auch nicht übersehen, dass es unerheblich ist, welchen Dienstgrad eine Sicherheitsfachkraft hatte. Jedoch zeigen sich, dass die Fälle der Übergriffe geringer werden. So wurde auch für die ersten sechs Monate de Jahres 2025 von Rawadari ein örtlicher Polizeibeamter und ein ehemaliger Provinzpolizist als Opfer genannt. Andere Berichten von Tötungsfälle ausschließlich gegen ehemalige ANDSF-Angehörige, wenngleich Verhaftungen, Folter und Misshandlungen auch gegen die anderen Sicherheitskräfte der ehemaligen Regierung erfolgten.

Der Bericht legt auch dar, dass Familienangehörige von ehemaligen Sicherheitskräften von Misshandlungen betroffen sind, so aus einem Bericht von 2023. Die neueren Berichte über gezielte Tötungen und Festnahmen ehemaliger Beamte haben UNAMA und Rawadari keine Fälle beschrieben, in denen diese ins Visier genommen wurden, andere Berichten von Einzelfällen. Wie bereits dargelegt wird nicht übersehen, dass es schwierig ist, entsprechende Informationen zu erhalten.

Aber ergibt sich insgesamt für das Verwaltungsgericht, dass sich aus der bloßen Zugehörigkeit zu diesen umschriebenen Risikogruppen (Familienangehöriger eines ehemaligen Mitgliedes von afghanischen Sicherheitskräften) eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer (Reflex-) Verfolgung im Herkunftsstaat ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ableiten lässt und daher eine Verfolgung oder Bedrohung für den BF nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.

Auch aufgrund der Zugehörigkeit zu der Gruppe der minderjährigen Kinder kann sich aus den Länderberichten keine Verfolgung oder Bedrohung ableiten. Es wird nicht übersehen, dass Kinder ausgenutzt und diskriminiert und teilweise mit Gewalt zur Arbeit gezwungen werden oder als Bacha Bazi missbraucht werden. Aber nicht jedes Kind ist davon betroffen und die Taliban stellen sich gegen diesen Missbrauch. So gibt es zwar Einzelfälle von Zwangsrekrutierung, aber gibt es eine Kommission der Taliban die auch dafür steht, dass diese Kindersoldaten aus ihren Reihen entfernt werden. So lehnen die Taliban auch junge Männer ohne Bart ab. Der BF ist daher als XXXX -jähriger Bub nicht im Visier der Taliban. Die Bacha Bazi werden ebenfalls von großen Teilen der Bevölkerung Afghanistans als negativ wahrgenommen. So kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund seines Alters verfolgt oder bedroht wird auch wurde diesbezüglich nichts Substantiiertes vorgebracht.

2.2.2. Der Vollständigkeit halber ist auch kurz auszuführen, dass auch wenn vom BF die Gefahr einer Zwangsrekrutierung nicht behauptet wurde, sich auch amtswegig, insbesondere vor dem Hintergrund der Länderinformationen, keine Anhaltspunkte ergaben, wonach dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban droht. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass in Afghanistan kein allgemein gesetzlich verpflichtender Grundwehrdienst besteht, sondern die Taliban-Sicherheitsstruktur aus freiwilligen Berufssoldaten besteht und eine Integration der bisherigen Angehörigen der Sicherheitskräfte auch nicht stattgefunden hat. Die Situation wird in den Länderberichten sogar als das Gegenteil von Zwangsrekrutierung beschrieben, weil es in einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt ist, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein und die Taliban über genügend Männer verfügen, weil viele bereit sind, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung (LIB – Wehrdienst und Zwangsrekrutierung). Somit ist eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar.

2.2.3. Schließlich ergibt sich auch aus den vorliegenden Länderberichten weder aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen noch seiner Religionszugehörigkeit zur islamischen Glaubensgemeinschaft ein maßgebliches Risiko einer dem BF individuellen Bedrohung. Laut LIB ist die Volksgruppe der Paschtunen die größte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der Taliban. Die sunnitische Religion ist die größte Religionsgruppen und sind keine Bedrohungen oder Verfolgungen dieser Religionsgruppen aus den Länderberichten (LIB-Religion-Sunniten) ableitbar. Dass der BF der schiitischen Religion angehörig ist, wurde nicht vorgebracht und ist daraus auch keine Verfolgung ableitbar, zumal er auch nicht der Volksgruppe der Hazara angehörig ist. Sodass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der BF bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde.

2.2.4. Im Hinblick auf die aktuellen vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich weiters derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN.). Dass es aufgrund des Umstandes, dass der BF als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist auf Basis der Länderberichte, wonach Rückkehrer aus Europa häufig misstrauisch wahrgenommen werden, nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer im gegenständlichen Fall konkret drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich. Dass der BF eine Wertehaltung, in der etwa eine politische oder religiöse Überzeugung erkannt werden könnte, angenommen und verinnerlicht hätte, bzw. eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden, ist aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen und wurde vom BF auch nicht substantiiert vorgebracht. Der BF ist erst seit einem Jahr in Österreich und wurde davor im Kreise der afghanischen Familie aufgezogen, dass er eine „westliche Orientierung“ bereits verinnerlicht hat, wurde weder vorgebracht noch ist es aus seinem bisherigen Lebenslauf ableitbar.

Der BF hat sich zu keinem Zeitpunkt exilpolitisch oder in anderer Weise menschenrechtsaktivistisch engagiert, weshalb auch vor diesem Hintergrund kein Konnex zu den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde erkannt werden kann.

So ist auch aus den aktuellen Berichten von EUAA von Jänner 2026 zu den Rückkehren aus Europa nicht erkennbar, dass jeder Rückkehrer verfolgt oder bedroht wäre. So wurden auch Straftäter aus Europa zurückgeschoben und wurden zwar verhört, aber aufgrund der Zusicherung der Familie, dass die Rückkehrer keine Straftaten begehen würden, wurden sie freigelassen. Der BF selbst war jedoch nicht straffällig, sodass hier nicht davon ausgehen ist, dass er bedroht werden wird und ist auch nicht ersichtlich, wie dargelegt, dass er eine verwestliche Lebensweise angenommen hat oder eine westliche Ausbildung genossen hat, die ihn Misstrauen entgegenbringen wird. Es wird nicht verkannt, dass er zur Überprüfung für eine kurze Zeit festgehalten wird, um seine Daten zu prüfen. Auch ist aus dem Bericht erkennbar, dass die de-facto Behörde bemüht sind ein positives Bild von sich zu zeigen und ist daher auch davon auszugehen, dass der BF bei Rückkehr keiner Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich somit, insbesondere im konkreten Fall des BF, insgesamt nicht.

Dem BF ist es somit nicht gelungen, in Bezug auf seine Person eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in seiner Heimat Afghanistan glaubhaft aufzuzeigen und haben sich auch aus den vorliegenden, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine Hinweise ergeben, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation des BF in Österreich:

2.3.1. Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, die Obsorgebetrauung durch den im Akt aufliegenden Beschluss des BF Meidling vom 22.04.2025.

Der gegenständliche Bescheid liegt im Akt auf und die erfolgte Zustellung ist durch die Wiener Kinder – und Jugendhilfe mit 18.11.2025 bestätigt (AS 145).

2.3.2. Der Aufenthalt und die Betreuung durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe ergibt sich aus dem Einblick in das ZMR.

2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF:

2.4.1. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben zu den wiedergegebenen Länderberichten in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, wobei die Vertretung eine schriftliche Stellungnahme in der Verhandlung abgab. Die festgestellten Länderberichte wurden vom BF nicht substantiiert bestritten. Vielmehr wurde in der Beschwerde und Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung zum Teil auf sie Bezug genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Sein Fluchtvorbringen ihm drohe eine Verfolgung durch die Taliban, da sein Vater als Arbaki (örtliche Polizei) tätig gewesen sei ist für das erkennende Gericht wie in der Beweiswürdigung dargelegt nicht glaubhaft und machte er insbesondere auch damit eine weiterhin ihn persönlich betreffende aktuelle (Reflex-) Verfolgungsgefährdung durch die Taliban nicht glaubhaft. Darüber hinaus brachte der BF keine weiteren Fluchtgründe substantiiert dar. Auch darüber hinaus haben sich vor dem Hintergrund der Länderberichte keine sonstigen Gründe einer konkreten Verfolgungsgefährdung des BF ergeben; ebenso auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder Bedrohung als minderjähriges Kind. Der BF ist nicht in das Blickfeld der Taliban oder sonstigen Personen geraten.

Weder der Vater noch sonstige Familienmitglieder der Kernfamilie wurde in Afghanistan bedroht oder verfolgt.

Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Wenn auch im Rahmen der Länderfeststellungen auf die Aktivitäten von Taliban und IS in Afghanistan hingewiesen wird, ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131, 28.05.2009, 2008/19/1031).

In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob der BF im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zu Rückkehrern aus Europa oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

So sind tausende Flüchtlinge aus Europa zurückgekehrt und es wurde nicht dargelegt, warum der BF einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt sein würde. Zudem ist es dem BF - wie bereits dargelegt - nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa (und somit dem "westlichen Ausland") iVm einer "westlichen" Orientierung glaubhaft zu machen. Der BF tätigte keine exponierten oder exil-regimekritische Tätigkeiten.

Dass ein Angehöriger der Paschtunen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden:

Die Volksgruppe der Paschtunen ist die größte Volksgruppe in Afghanistan und resultieren ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen weiterhin in Konflikten und Tötungen, aber sind allgemein keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban oder einer systematischen Diskriminierung ausgesetzt. Zudem ist der BF geborener Muslim und sind etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung Muslime und davon ca. 80 bis 90 % Sunniten. Dass der BF der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig ist wurde nicht vorgebracht, noch ist dies als Paschtune im Alter von XXXX Jahren glaubhaft.

Demnach ist eine Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit – von Paschtunen und Muslime – in Afghanistan zu verneinen und hat der BF diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan, weswegen sich keine asylrelevante Verfolgung des BF ableiten lässt.

Es kann demnach nicht angenommen werden, dass der BF im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Eine etwaige Verfolgung in Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Religionszugehörigkeit ist auch aus den Länderberichten oder der aktuellen UNHCR-Richtlinie nicht ersichtlich.

Wenn die Beschwerde darlegt, dass der BF aufgrund der Blutrache im Zusammenhang mit einer Bedrohung durch eine andere Familie einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt ist, so wird auf die Entscheidung des VwGH vom 12.Mai 2025, Ra 2022/20/0289 verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof bejahte in seiner früheren Rechtsprechung grundsätzlich die Asyl-relevanz einer Verfolgung wegen Blutrache unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der Zugehörig-keit zur sozialen Gruppe der „von Blutrache bedrohten Angehörigen der Großfamilie“, sofern sich die Verfolgungshandlungen gegen Personen richten, die in die Rache gegen den unmittel-bar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu diesem einbezogen werden (Vgl. etwa VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011).

Im Verfahren über eine Amtsrevision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof, Ra 2022/20/0289-24 vom 12.05.2025, nach Ergehen der Beantwortung der Vorlagefrage durch das Urteil des EuGH vom 27.03.2025, C-217/23, Rs. Laghman, folgendes ausgeführt:

„In Bezug auf den dem EuGH anlässlich des Ersuchens um Vorabentscheidung geschilderten (vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten) Sachverhalt hielt der EuGH fest, dass sich anhand dessen nicht ergibt, dass die Gruppe der Angehörigen einer bestimmten Familie, die aufgrund eines Streits vermögensrechtlicher Natur in eine Blutfehde verwickelt ist, in ihrem Herkunftsland (Afghanistan) nicht nur von den Angehörigen der in diese Blutfehde verwickelten Familien, sondern auch von der sie umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet wird.

Folglich - so der EuGH in seinen sich auf die vorgelegten Fragen beziehenden abschließenden Schlussfolgerungen - vermag der Umstand, dass einer Person, die internationalen Schutz beantragt, in ihrem Herkunftsland wegen einer auf einem Streit vermögensrechtlicher Natur beruhenden Blutfehde gegen alle oder manche Mitglieder ihrer Familie physische Gewalt bis hin zur Tötung droht, nicht zu begründen, dass dieser Antragsteller einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie angehört. Einer solchen Person kann folglich auf dieser Grundlage nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden (vgl. zum Ganzen die Ausführungen des EuGH in den Rn. 27 bis 39 des Urteils C-217/23).

Aufgrund der - oben wiedergegebenen und anlässlich des hier vorliegenden Falles keiner weiteren Erläuterung bedürfenden - Ausführungen des EuGH zum Verständnis der Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie erweist sich nun die vom von der Beschwerde ihm festgestellten Sachverhalts vertretene Ansicht, der Mitbeteiligte habe aus dem Grund der Zugehörigkeit zur - im asylrechtlichen Sinn zu verstehenden - sozialen Gruppe der Familie (allenfalls eingeschränkt auf jene Mitglieder, die konkret in die Blutfehde gezogen werden und Blutrache zu gewärtigen haben) Verfolgung zu befürchten, als nicht mit dem Gesetz vereinbar.

Der BF war und ist keiner konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.

3.2.3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der durchgeführten Beweiswürdigung ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu bestätigen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.

Zu B)

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF und aktueller Länderberichte zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.