Bundesverwaltungsgericht W612 2316683-1

W612 2316683-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2026

Regest

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Wehrdienst

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W612 2316683-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W612.2316683.1.00

Spruch

W612 2316683-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Kurt JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2025, Zl. 1339576108/250060878, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger aus Tschetschenien, reiste gemeinsam mit seinem ebenfalls volljährigen Bruder XXXX unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er bei der Erstbefragung am 10.01.2023 wie folgt begründete: „Ich möchte nicht in den Krieg in der Ukraine.“

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 27.12.2022 in Kroatien einen Asylantrag gestellt hatte, woraufhin mit Kroatien ein Konsultationsverfahren gemäß Dublin-III-VO geführt wurde.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 27.03.2023, Zl. 1339576108-230065921, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein.

3. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt am 21.09.2023 bekannt, dass der Beschwerdeführer nicht überstellt werden habe können, da er unbekannten Aufenthaltes sei. Beigelegt wurde die Information an die kroatische Dublin-Behörde vom 26.06.2023, aus der hervorgeht, dass sich aufgrund des „Untertauchens“ des Beschwerdeführers die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.

Laut einem Bericht der LPD Salzburg vom 19.09.2023 konnte an der Meldeadresse des Beschwerdeführers erhoben werden, dass dieser dort nicht mehr aufhältig ist.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2023, GZ W235 2269952-1/8E, wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und gemäß § 61 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. Satz 2 des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

„Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig.“

Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 25.10.2023 im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt und ist in Rechtskraft erwachsen.

5. Am 13.01.2025 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 14.01.2025 gab der Beschwerdeführer an, er habe Österreich zwischen September 2023 und 13.01.2025 nicht verlassen. Befragt zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Die genannten Gründe, welche ich in der ersten Befragung angegeben habe, haben sich verstärkt. Ich werde in Russland verfolgt. Vermutlich haben tschetschenische Verwaltungsbehörden erfahren, dass ich hier in Europa bin.“

6. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.04.2025 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zu dem Grund der nachmaligen Antragstellung an, er könne nicht „ewig illegal bleiben“ und wolle seinen Aufenthalt legalisieren. Er bestätigte die Richtigkeit der Protokolle der Erstbefragungen am 10.01.2023 und am 14.01.2025.

Zu seinen Fluchtgründen gab er im Rahmen der freien Erzählung Folgendes an:

„[I]ch, XXXX und mein Bruder XXXX waren mit dem Auto unterwegs und wir wurden von der Polizei… Genau kann ich mich jetzt nicht erinnern, aber soweit ich mich erinnere hat XXXX mich und XXXX von Min Wodi abgeholt. Und waren nach Tschetschenien nach Hause unterwegs. An der tschetschenischen Grenze hat uns die Polizei angehalten. Im Auto haben sie Bierdosen gefunden und wir wurden zur Polizeistation gebracht. Wo wir 2-3 Tage verbracht haben. Sie haben uns gesagt, dass wenn wir den Vertrag unterschreiben dass wir freiwillig kämpfen, dann werden wir gleich entlassen. Sie haben mit mir spekuliert, sie sagten zu mir weil ich studiere, muss ich keine Angst haben den Vertrag zu unterschreiben. Sie wollten mich überreden zu unterschreiben. Das hat 2-3 Tage gedauert, es ging hin und her, und am 3. Tag haben sie uns direkt gesagt ohne Unterschrift werden wir nie die Polizeistation verlassen. Es war uns klar, dass es tatsächlich so war, deswegen haben wir unterschrieben und haben Tschetschenien verlassen.“

7. Mit Schreiben vom 11.06.2025 übermittelte der Beschwerdeführer mehrere russische Unterlagen in Kopie („[…] meine Studentenkarte, mein Zeugnis, und den Einberufungsbescheid“).

Laut der vom Bundesamt veranlassten Übersetzung der Unterlagen handelt es sich bei diesen um ein Diplom einer mittleren Berufsschule (Staatliches Agrartechnisches College XXXX ) vom XXXX , einen Studentenausweis der Moskauer Universität für Information und Technologie, Moskauer Institut für Architektur und Bauwesen, gültig von XXXX bis XXXX sowie einen Wehrdienstausweis vom XXXX .

8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.01.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da er befürchte, zum Wehrdienst eingezogen zu werden und Kriegsdienst in der Ukraine leisten zu müssen. Eine asylrelevante Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, den vorgebrachten Vorfall mit einer Fahrzeugkontrolle und einer polizeilichen Anhaltung habe er erstmals am 23.04.2025 angegeben, zuvor aber nie erwähnt.

Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann und in der Lage, durch Arbeit selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er habe schulische und universitäre Bildung und eine Berufsausbildung genossen. Seine Mutter, Brüder sowie Angehörige entfernteren Grades seien in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aufhältig.

Eine Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft sei nicht erkennbar und auch zu seiner in Österreich lebenden Schwester habe er ein besonderes Naheverhältnis nicht vorgebracht.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2025 zugestellt.

9. Mit Schreiben vom 18.07.2025 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Erteilung einer Vollmacht bekannt und beantragte Akteneinsicht.

10. Gegen den Bescheid vom 24.06.2025 wurde mit Schriftsatz vom 22.07.2025 in vollem Umfang Beschwerde erhoben wegen unrichtiger Beurteilung der Lage im Herkunftsland sowie fehlerhafter Beurteilung des Privat- und Familienlebens. Der Beschwerde wurden (jeweils in Kopie) ein Studentenausweis, ein Diplomzeugnis, ein Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers sowie Anmeldebestätigungen für Deutschkurse der Niveaustufen A2/2, B1/2 und B2/1 beigeschlossen.

11. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 29.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

12. Am 24.03.2026 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht die Erteilung einer Vollmacht bekannt und beantragte Akteneinsicht.

Nach telefonsicher Rücksprache mit dem Vertreter wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der Bescheid des Bundesamtes übermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.04.2026 wurde ebenfalls Gelegenheit zur Akteneinsicht eingeräumt.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Russisch wurde der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in der Russischen Föderation, seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt. Im Rahmen der Verhandlung bzw. bereits mit der Ladung zu dieser wurden überdies aktuelle Länderberichte zur Russischen Föderation ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführervertreter beantragte in der mündlichen Verhandlung die zeugenschaftliche Einvernahme der in Österreich lebenden Schwester des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 30.04.2026 – in weiterer Folge: VHP – S. 27 f).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Verfahren sowie zu GZ W235 2269952-1 betreffend das vorangegangene Dublin-Verfahren, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (auch betreffend die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX ), Ausländer- und Fremdeninformationssystem und Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die vorgelegten Unterlagen und insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationen der Staatendokumentation: Russische Föderation aus dem COI-CMS (Country of Origin Information – Content Management System), Version 17 vom 23.12.2025 sowie EUAA, The Russian Federation: Country Focus vom Dezember 2025.

1. Feststellungen:

1.1. Zu der Person des Beschwerdeführers, seinen Angehörigen und seinem Aufenthalt in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist islamischen Glaubens. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, aber er spricht auch fließend Russisch.

Er ist am XXXX im Dorf XXXX , Tschetschenien, geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort bis zur neunten Klasse die Grundschule, anschließend für drei Jahre das College in XXXX und studierte dann etwa dreieinhalb Jahre lang an einem Institut für Architektur und Bauwesen einer Universität in Moskau, schloss dieses Studium aber nicht ab. Der Beschwerdeführer lebte von 2018 oder 2019 bis 2022 in Moskau und arbeitete parallel zum Studium in verschiedenen Berufen – u.a. in einem Architekturbüro – und konnte dadurch zumindest zu seinem Lebensunterhalt beitragen. Während sich der Beschwerdeführer in Tschetschenien aufhielt, lebte er von der Unterstützung seiner Eltern bzw. seiner Mutter, da seiner Familie dort ein Geschäft für Baumaterialien gehört, wodurch sie ihn auch in Moskau unterstützen konnten. Auch seine Ausreise aus der Russischen Föderation finanzierte der Beschwerdeführer mit der Hilfe von Verwandten.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

In seinem Heimatgebiet leben aktuell jedenfalls noch die Mutter und zumindest zwei Brüder des Beschwerdeführers. Sie leben weiterhin in guten wirtschaftlichen Verhältnissen und der Beschwerdeführer steht nach wie vor in Kontakt mit seinen Angehörigen. Sein Vater ist ungefähr im Jahr 2015 verstorben, die Schwester des Beschwerdeführers lebt seit mehr als 20 Jahren in Österreich.

Der Beschwerdeführer reiste am 16.09.2022 legal aus der Russischen Föderation aus und stellte am 27.12.2022 in Kroatien einen Asylantrag. In der Folge reiste er unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt mit Bescheid vom 27.03.2023, Zl. 1339576108-230065921, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde; die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des Antrages wurde festgestellt, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und seine Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2023, GZ W235 2269952-1/8E, mit näherer Maßgabe als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer war seit 19.09.2023 nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig und konnte aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes auch nicht nach Kroatien überstellt werden. Der Beschwerdeführer verfügte in weiter Folge bis zu seiner neuerlichen Antragstellung am 13.01.2025 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich, hat in der Zwischenzeit das Bundesgebiet aber nicht verlassen und hielt sich unrechtmäßig weiter in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

In Österreich lebt eine Schwester des Beschwerdeführers mit ihrem Ehemann und vier volljährigen Kindern. Der Beschwerdeführer besucht sie seit dem Jahr 2025 ungefähr ein- bis dreimal pro Woche zu Hause. Die Schwester ist in Vollzeit erwerbstätig und unterstützt den Beschwerdeführer fallweise finanziell. Die beiden haben aber keinen gemeinsamen Wohnsitz und besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft, er hat aber seit etwa eineinhalb Monaten eine Freundin, die jedoch weiterhin bei ihren Eltern lebt. Auch sonst ist diese Beziehung nicht ungewöhnlich eng und es bestehen auch hier keine Abhängigkeiten. Sonst verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei enge familiäre oder soziale Bindungen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht, dies zum Teil aber nicht regelmäßig. Er hat sich für Kurse bis zum Sprachniveau B2 angemeldet, bis zur mündlichen Verhandlung aber nicht einmal die A2-Deutschprüfung erfolgreich abgelegt. Der Beschwerdeführer spricht dennoch bereits ein wenig Deutsch, hat in Österreich aber keine Berufsausbildung gemacht und ist bisher weder einer Erwerbstätigkeit noch einer sonstigen Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer sympathisiert mit dem tschetschenischen Kulturverein Itschkeria bzw. der Tschetschenischen Republik Itschkerien, übt in diesem Zusammenhang aber keine Funktionen aus, ist kein Vereinsmitglied und hat bisher an keinen Treffen teilgenommen. Der Beschwerdeführer stand lediglich über den Instant-Messaging-Dienst Telegram in Kontakt zu Mitgliedern eines solchen Vereins bzw. den Anhängern von „Itschkeria“.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer war und ist keiner individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung in der Russischen Föderation wegen einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung ausgesetzt. Er hat in der Russischen Föderation keine politischen Aktivitäten in der Öffentlichkeit ausgeübt oder sich in sonstiger Weise exponiert politisch engagiert und ist nie öffentlich regimekritisch aufgetreten. Er ist im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert und hatte keine wesentlichen Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden.

Er ist auch aufgrund seiner Kontakte zum tschetschenischen Kulturverein Itschkeria und dessen Mitgliedern bzw. zu Anhängern der der Tschetschenischen Republik Itschkerien nicht ins Blickfeld der tschetschenischen oder russischen Behörden geraten und wird in diesem Zusammenhang nicht von Behörden seines Herkunftsstaates gesucht. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich nicht öffentlich exilpolitisch betätigt bzw. sonst in exponierter Weise kritisch gegen Putin, Kadyrov oder den Ukrainekrieg geäußert. Auch sonst droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr aufgrund (unterstellter) oppositioneller politischer Gesinnung.

Der Beschwerdeführer ist mit 26 Jahren noch im grundwehrdienstfähigen Alter und wurde bereits im Rahmen der Stellung militärisch registriert. Er hat bisher in der Russischen Föderation aber weder den Grundwehrdienst abgeleistet noch hat er einen Einberufungsbefehl erhalten. Der Beschwerdeführer hat auch sonst keine militärische Ausbildung erhalten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine „Freiwilligenmeldung“ für den Einsatz im Ukrainekrieg unterschrieben hat bzw. ihm eine solche Meldung unterstellt wird. Er verließ die Russische Föderation legal mit seinem russischen Pass nachdem der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine bereits begonnen hatte. Er hat den Wehrdienst nicht verweigert und ist nicht desertiert. Dem Beschwerdeführer droht kein zwangsweiser Einsatz im Ukrainekrieg und drohen ihm in diesem Zusammenhang auch sonst keine staatlichen Sanktionen. Der Beschwerdeführer lehnt den Wehrdienst nicht aus auf innerer Überzeugung beruhenden politischen, religiösen, ethnischen oder moralischen Gründen ab.

Dem Beschwerdeführer drohen in der Russischen Föderation weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit erhebliche Diskriminierung oder Gewalt.

Ferner drohen dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen seiner Anträge auf internationalen Schutz und wegen seines mehrjährigen Auslandsaufenthalts keine staatlichen Sanktionen.

Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.

1.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation weder erhebliche Diskriminierung noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.

Bei einer Rückkehr kann sich der Beschwerdeführer wieder bei seinen Angehörigen in der Herkunftsregion niederlassen oder beispielsweise in Moskau – wie bereits mehr als drei Jahre vor seiner Ausreise – oder in St. Petersburg neu ansiedeln und dabei grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation geboren und sozialisiert, lebte fast durchgehend in einem tschetschenisch geprägten Familienverband und ist mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in der Russischen Föderation vertraut. In Tschetschenien leben nach wie vor mehrere nahe Angehörige des Beschwerdeführers in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Er verfügt daher in der Russischen Föderation über tragfähige familiäre sowie soziale Anknüpfungspunkte und kann – wie bereits vor seiner Ausreise – bei seiner Familie in Tschetschenien wohnen oder auch wieder in Moskau oder anderswo in der Russischen Föderation selbstständig eine Unterkunft erlangen.

Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist der Beschwerdeführer zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Russischen Föderation in der Lage. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung, hat dreieinhalb Jahre an einer Hochschule studiert und in Moskau Berufserfahrung in verschiedenen Berufen einschließlich einer Tätigkeit in einem Architekturbüro gesammelt. Der Beschwerdeführer hat Tschetschenisch- und Russischkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau. Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Verwandten in der Russischen Föderation nicht willens oder in der Lage wären, ihn nach einer Rückkehr nach Tschetschenien im Bedarfsfall wieder zu unterstützen. Darüber hinaus kann er auch in anderen Teilen der Russischen Föderation von seinen im Heimatort und in Österreich lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden, wie das bereits in der Vergangenheit der Fall war.

Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat sowie seiner persönlichen Umstände möglich, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation in seine Heimatregion in Tschetschenien zurückzukehren oder sich etwa in Moskau oder St. Petersburg neu anzusiedeln und dort wieder Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Politische Lage

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024).

Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):

Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).

Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).

Tschetschenien

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).

Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).

Sicherheitslage

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).

Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025):

Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive):

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Quelle 1: ISW 16.12.2025

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „ Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „ Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).

Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025).

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum November 2025):

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Quelle 2: ACLED 8.12.2025

Nordkaukasus

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „ Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).

Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025).

Tschetschenien

Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).

Rechtsschutz / Justizwesen

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).

Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).

Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).

Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte gemäß Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).

Tschetschenien und Dagestan

Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Die Bewohner des Nordkaukasus balancieren zwischen dem Scharia-Recht, der russischen Gesetzgebung und dem Adat-Recht, was unklare Normen und Verhaltensregeln in der Gesellschaft zur Folge hat (KK 20.8.2025).

Tschetschenien

Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt (Lazarev 2.2023). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß der Aussage eines Menschenrechtsverteidigers existiert in Tschetschenien ein einziges Gesetz, nämlich „ Ramsan sagte“ (KR 1.9.2025). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).

Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]

Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).

Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind auf Basis der Verfassung der Russischen Föderation (Artikel 21) verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert (UNTC 20.11.2025a). Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UNTC 20.11.2025b). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025).

Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).

Nordkaukasus/Tschetschenien

Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. EEAS 22.5.2025). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 12.8.2025). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2025a). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Überblick über die Armee

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vgl. EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025):

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Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025).

Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 4.11.2025):

A [A]: tauglich

Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen

В [W]: eingeschränkt tauglich

Г [G]: vorübergehend untauglich

Д [D]: untauglich

Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025).

Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. VMR RUSS o.D.c).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft worden ist (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 4.11.2025).

Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023).

Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Hingegen argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф) (ÖB Moskau 13.11.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „ Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).

Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden, welches mehrere personenbezogene Daten Wehrpflichtiger enthält. Auf dieses haben nur bestimmte Behörden Zugriff, darunter das Verteidigungsministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) und der Auslandsnachrichtendienst (SWR) (ÖB Moskau 1.10.2025). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist (Moscow Times 13.2.2025). Die beiden elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird (DIS/Migrationsverket 3.2025).

Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 4.11.2025). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 2.10.2025). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „ kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („ Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).

Laut Artikel 87 der Verfassung ist der Staatspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2024 betrugen die Militärausgaben 7,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI 2025). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet rasch voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).

Mobilisierung

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Teilmobilisierung

Am 21.9.2022 hat ein Erlass von Präsident Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet, demzufolge Mobilisierte denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte genießen und auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt sind. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):

aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze

aus gesundheitlichen Gründen

im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)

Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „ für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).

Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 4.11.2025) [zu den Reservisten-Kategorien sowie zur gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Kapitel Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der regierungsunabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).

Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). § 18 des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).

Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anm. der Staatendokumentation.]

Die Mobilmachung hat in Russland zu Protesten und Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung geführt. Im Zuge der Teilmobilmachung haben mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land verlassen (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versucht haben, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigt hat (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).

Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).

Verdeckte Mobilisierung

Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bislang andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter diesen Begriff fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen für den Vertragsdienst in der Armee. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023; vgl. EBCO 5.6.2025). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Verschiedene Anreize werden geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukrainekrieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander (NGE 3.8.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025) und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023; vgl. ISW 13.8.2025). Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (DIS/Migrationsverket 3.2025; vgl. Russland-Analysen/Kluge 27.2.2025). Seit Kriegsbeginn ist der Militärdienst immer lukrativer geworden (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).

Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (EUAA 12.2025). Für diese gelten an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukrainekriegs (BBC 25.1.2024). Gemäß § 28.2 des Strafprozessgesetzbuches kann die Strafverfolgung im Falle von Verdächtigen oder Angeklagten, welche während einer Mobilisierung, zu Kriegszeiten usw. zum Militärdienst einberufen werden, den Militärdienst ableisten oder einen Vertrag mit dem Militär abschließen, ausgesetzt bzw. eingestellt werden (StPGB RUSS 27.10.2025). § 80.2 des Strafgesetzbuches sieht eine bedingte Strafe vor, wenn eine Person, die ihre Strafe abbüßt, während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten zum Militärdienst einberufen wurde oder einen Vertrag mit dem Militär abgeschlossen hat (StGB RUSS 17.11.2025). Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024b). Gemäß § 17 des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).

Kürzlich begannen verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (Wjorstka 3.11.2025; vgl. ISW 30.10.2025).

Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukrainekrieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).

Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind einer Zwangsmobilisierung und -rekrutierung durch russische Besatzungsbehörden ausgesetzt (ISW 21.8.2025; vgl. FH 2025b). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (ISW 16.10.2025).

NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).

Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Rechtliche Ausgangssituation

Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 7.7.2025). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß § 41 des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 4.11.2025). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger, Bürger anderer Staaten sowie Staatenlose ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Anzahl der Grundwehrdiener, welche zum vertraglichen Militärdienst übergehen, wird nicht öffentlich gemacht (EBCO 5.6.2025).

Situation von Grundwehrdienern in der Praxis

Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ÖB Moskau 16.10.2025; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. (DIS/Migrationsverket 3.2025). Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023, DIS/Migrationsverket 3.2025). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 16.10.2025). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „ nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtete im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk ab Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet worden sind (KR 14.11.2024a). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).

Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). Eine weitere Methode zur Rekrutierung von Grundwehrdienern für den Ukrainekrieg sind die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen (ISW 13.8.2025).

NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).

Situation in Tschetschenien

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, hat dies damit begründet, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hat (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versucht haben (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SK SOS 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukrainekrieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).

Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung

In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KK 7.8.2025). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 5.10.2025). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf (KK 14.12.2023), hat Kampfunwilligen mit der „ Hölle“ gedroht (KK 17.7.2022) und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet (KK 25.8.2022).

Beamten, Imamen und Kommandanten sind Rekrutierungsquoten für den Ukrainekrieg auferlegt. Zur Erfüllung dieser normativen Vorgaben werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs findet in Tschetschenien ein massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen statt (KR 1.9.2025). Die festgenommenen Personen werden seelisch und körperlich unter Druck gesetzt (Memorial 20.12.2024). Viele der entführten Männer müssen Folter über sich ergehen lassen und werden vor die Wahl gestellt, in den Krieg zu ziehen, Lösegeld zu bezahlen oder wegen einer fingierten Straftat gerichtlich verfolgt zu werden (KR 1.9.2025). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind (EUAA 17.2.2023). Das Verteidigungsministerium macht sich die Vulnerabilität der örtlichen Bevölkerung zunutze, welche die Vertreter der Sicherheitsapparate (Silowiki) fürchtet, von Arbeitslosigkeit betroffen und behördlichem Druck ausgesetzt ist (KK 7.8.2025). Die Silowiki haben einen sogenannten Austauschfonds gegründet, welcher aus Freiwilligen aus anderen Regionen besteht und Tschetschenen einen Freikauf von einer Militärvertragsunterzeichnung ermöglicht (KK 7.8.2025; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).

Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs-bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen hat Kadyrow ein schlechtes Gewissen gemacht und ihnen erklärt, dass es an der Zeit ist, ihren in Friedenszeiten empfangenen „ hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „ Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 5.10.2025). Ebenfalls unter den Zwangsrekrutierten befinden sich Strafgefangene. Kleiner Vergehen verdächtigte Personen werden eingeschüchtert (EUAA 12.2025). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen (VQ RUSS2 5.10.2025; vgl. SK SOS 4.9.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen (EUAA 12.2025). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).

Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine

Seit Kriegsbeginn sind in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet worden. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 hat Kadyrow die tschetschenischen Sufismusvertreter aufgefordert, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Mehrere tschetschenische „Achmat“-Einheiten sind in der Ukraine im Einsatz (KK 11.11.2023; vgl. KK 15.8.2024, KK 16.5.2023a, KK 20.6.2023, GI 10.6.2023, ISW 7.12.2025, EUAA 12.2025). Kadyrow hat den Ukrainekrieg zum Ausbau seiner eigenen Armee genützt (Moscow Times 11.12.2024; vgl. PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 10.3.2025). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023). Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025). Im Jahr 2023 ist es ihm aber nicht mehr gelungen, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe damals den Wunsch geäußert hatte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 5.10.2025). Für die tschetschenischen Soldaten gilt ein Rotationssystem, was bedeutet, dass sie für jeweils nur ein paar Monate an der Front sind und dann ausgewechselt werden (NGE 4.9.2024).

Es existieren mehrere tschetschenische Formationen, welche auf ukrainischer Seite kämpfen (KK 15.8.2024; vgl. Osteuropa/Halbach 2024, Nationalities Papers/Souleimanov/Laryš 2025).

Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)

In der tschetschenischen Stadt Gudermes befindet sich eine Ausbildungseinrichtung für Ukraine-Kämpfer (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land geworden ist (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „ Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukrainekriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 4.241] (TH 23.9.2024). Kämpfern werden eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 31.810] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023).

Kriegsdienstverweigerung

Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, welche den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2024 wurden ans Militärgericht in Grosnyj 113 strafrechtlich relevante Fälle in Bezug auf Militärdienstverweigerung, also eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit, herangetragen. Keines der 2024 gefällten Urteile ist veröffentlicht worden. Details zu manchen Fällen lassen sich nur Veröffentlichungen des Berufungsgerichts entnehmen. Desertionsverfahren werden von Militärermittlungsabteilungen in Tschetschenien so gut wie nie eingeleitet (KR 20.2.2025).

Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs

In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).

Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.)

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil:

reguläre russische Streitkräfte (VMR RUSS 2.2.2024);

irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände (ISW 16.12.2023);

die Nationalgarde (Iswestija 21.1.2024)

Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine (WG 4.3.2024). Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben (ISW 31.12.2023). Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VMR RUSS 10.6.2023).

Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vgl. MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vgl. ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).

Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen (DW 27.6.2023).

Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Desertion

Gemäß § 338 des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).

Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).

Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).

Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung

Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 17.11.2025):

§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.

§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.

§ 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

§ 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen,

wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.

§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.

§ 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.

Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).

Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).

Es gibt kein Gesetz, wonach Eltern wehrfähiger Männer, die also das 18. Lebensjahr vollendet haben und demnach volljährig sind und die sich der Einberufung entziehen, inhaftiert bzw. festgenommen werden können (ÖB Moskau 18.11.2025).

Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet worden sind. Weiters drohen Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Soldaten, die sich weigern zu kämpfen oder ihren Militärdienst beenden wollen, werden von Vorgesetzten als Bestrafungsmaßnahme attackiert und außergerichtlich inhaftiert. Die Anzahl der von solchen Maßnahmen betroffenen Soldaten ist unbekannt (MBZ 14.2.2025). Es wird über Fälle von Kriegsdienstverweigerern berichtet, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht worden sind (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).

Seit 2022 steigt die Anzahl der dem Militärdienst entfliehenden Personen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023). Einige Männer, welche vor der Einberufung zum Militärdienst fliehen, werden an der Grenze von Sicherheitspersonal aufgehalten (FH 2025a).

Es gibt mehrere Menschenrechtsorganisationen, welche Deserteuren und Militärdienstverweigerern Hilfe anbieten (DIS/Migrationsverket 3.2025).

Wehrersatzdienst/Zivildienst

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.10.2025) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.). Zivildienstkandidaten können die Wahl ihres zukünftigen Zivildiensttätigkeitsgebiets nur beschränkt beeinflussen. Zivildiener verdienen beträchtlich mehr Geld als die sehr schlecht bezahlten Grundwehrdiener (EBCO 5.6.2025).

Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Militärkommissariate lehnen Anträge auf Zivildienstableistung oft ab (EUAA 12.2025). Es gibt Fälle willkürlicher Antragsablehnungen, wenn die Kommission keinen „ Beweis“ für die Glaubenshaltung des Antragstellers sieht, was eine illegale Grundlage für eine Antragsablehnung darstellt. Dennoch bestätigen Gerichte manches Mal diese rechtswidrigen Entscheidungen (EBCO 5.6.2025). Die Korruption steigt. Von manchen Antragstellern werden Bestechungsgeschenke gefordert, damit ihrem Zivildienstantrag stattgegeben wird (EUAA 12.2025). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß § 3 des föderalen Gesetzes „ Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2025 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2025). Die Anzahl der Zivildienstleistenden steigt (EBCO 5.6.2025). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023).

Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).

Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 848] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Eine strafrechtliche Verfolgung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zivildienstableistung (EBCO 5.6.2025).

Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung

Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 4.11.2025) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.10.2025). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 4.11.2025). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten, der sich auf seinen Glauben berufen hatte, das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Unter anderem wurden folgende internationale Menschenrechtsverträge von Russland ratifiziert (OHCHR o.D.):

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kinderrechtskonvention

Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vgl. UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ ausländische Agenten“ und „ unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).

Die Regierung setzt transnationale Repressionshandlungen, um Personen außerhalb der Landesgrenzen einzuschüchtern oder Repressalien auszuüben. Davon betroffen sind unter anderem politische Gegner, Bürgergesellschaftsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 12.8.2025). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs hat Russland die transnationale Repression bedeutend ausgeweitet (CABT/et al. 14.5.2025).

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Staatsduma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).

Menschenhandel

Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Menschenhandelsopfer wird gesetzlich nicht speziell definiert, was Identifizierungsmaßnahmen erschwert (USDOS 29.9.2025). Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert (USDOS 24.6.2024). Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt wenig Bemühung zum Schutz von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025). Auch existiert keine nationale Strategie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 24.6.2024). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2025a). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Auch Sexhandel kommt vor (USDOS 29.9.2025). Zwangsarbeit ist weitverbreitet (USDOS 24.6.2024). Die Regierung stellt keine finanziellen Mittel für Bewusstseinskampagnen und andere Präventionstätigkeiten bereit (USDOS 29.9.2025). Sowohl Russen in einer wirtschaftlich prekären Lage als auch Migranten sind einem erhöhten Risiko von Sex- und Arbeitshandel ausgesetzt (FH 2025a). In der Russischen Föderation gibt es Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 6.2025). Eine NGO und eine internationale Organisation betreiben eine 24-Stunden-Hotline zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025).

Flüchtlinge

Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut Artikel 63 der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Verfassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vgl. FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis werden von der Migrationsbehörde nur wenige Anträge auf Flüchtlingsstatus und temporären Schutz positiv beschieden (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 2.8.2024), mit Ausnahme von Anträgen von Ukrainern, die eine viel höhere Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen (USDOS 12.8.2025; vgl. UNHRCOM 1.12.2022). Antragsteller bezahlen normalerweise informelle Gebühren an die Migrationsbehörde, damit ihre Anträge geprüft werden. Der russischen Sprache nicht mächtige Antragsteller müssen oft für die Kosten eines privaten Dolmetschers selbst aufkommen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass beinahe alle Asylwerber in Großstädten, vor allem Moskau und St. Petersburg, zu einer Antragstellung in anderen Regionen gezwungen werden, angeblich wegen Quotenvorgaben. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln (USDOS 12.8.2025). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022). Diskriminierung von Migranten ist weitverbreitet (AI 29.4.2025).

Gemäß Berichten sind Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über gewaltsame Deportation/Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland und in russisch besetzte Gebiete berichtet (AA 2.8.2024). Mit Stand 30.6.2025 waren in der Russischen Föderation 6.280 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).

Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer

(Letzte Änderung 2025-12-23)

In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024, EEAS 22.5.2025). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Die genaue Anzahl der verschollenen Personen ist sehr schwer zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UNTC 27.11.2025).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).

Kritiker

Tschetschenische Behörden nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige (HRW 16.1.2025a). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Das Republiksoberhaupt setzt Gewalt gezielt ein, um Gegner auszuschalten. Seine Gewaltherrschaft wird vom Kreml toleriert (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Sippenhaft ist möglich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Beamte aus Tschetschenien verkünden von Zeit zu Zeit Blutrache gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes. Auch Kadyrow selbst verkündete mehrmals Blutrache (KR 19.5.2025). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 25.6.2025).

Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Offene Straßenproteste und Massenprotestaktionen sind in Tschetschenien äußerst selten und werden augenblicklich unterdrückt (KR 12.3.2025). Vor dem Hintergrund beschränkter Meinungsfreiheit sind die sozialen Medien zum Raum der Konfrontation zwischen den Behörden und Oppositionsaktivisten geworden. Messengerdienste haben sich zur Plattform für anonyme Diskussionen und für die Verbreitung alternativer Informationen entwickelt. Es hat sich eine tschetschenische oppositionelle Blogger-Gemeinschaft gebildet, welche die tschetschenischen Behörden scharf kritisiert und sich zu allen Russland betreffenden gesellschaftspolitischen Themen äußert. Neben einzelnen Bloggern sind in den sozialen Medien die oppositionellen tschetschenischen Bewegungen 1ADAT und Niyso aktiv. Diese vereinen ein anonymes Aktivistennetzwerk, das Informationen über Menschenrechtsverletzungen verbreitet und die tschetschenischen Behörden kritisiert (KR 4.3.2025). Im Mai 2022 stufte der Oberste Gerichtshof Tschetscheniens die Bewegung 1ADAT als extremistische Organisation ein und verbot ihre Tätigkeit in Russland (KK 5.8.2025). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022). Die Mitglieder der 2022 gegründeten Bewegung Nijso (Niyso), was aus dem Tschetschenischen übersetzt Gleichheit/Gleichberechtigung/Gerechtigkeit bedeutet, bezeichnen sich selbst als Informationsaktivisten und verfügen über einen Telegram-Kanal. Sie berichten über Personen, die von Kadyrows Leuten entführt worden sind. Wegen Kritik an Kadyrow und an dessen Umfeld wurden Familienangehörige der Aktivisten mehrmals zur Polizei geladen. Die tschetschenische Opposition bzw. alle Aktivisten-Gruppen eint der Kampf gegen Kadyrows Regime und für die Unabhängigkeit Tschetscheniens, dennoch sind sie intern zerstritten und zur Beeinflussung von Menschenmassen nicht in der Lage (KR 22.4.2025).

Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (ÖB Moskau 1.10.2025). Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum gewechselt hat (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Osteuropa/Halbach 2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilgenommen hat, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte gewechselt ist, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.10.2025).

Religionsfreiheit

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigenen Religionen usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums vom April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (Lewada 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein Mitgliederregistrierungssystem fehlt (missio/Renovabis/Elsner 2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025).

Die Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind voneinander getrennt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (FGGF RUSS 31.7.2025). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 1.12.2022). Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß § 148 des Strafgesetzbuches zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025; vgl. EBL 29.9.2020). Während der vergangenen Jahre hat Russland die Vollziehung von Gesetzen, welche gegen beleidigende Äußerungen im Religionsbereich vorgehen, intensiviert (USCIRF 14.4.2025; vgl. SOWA 14.4.2025). Dies geschah in Zusammenhang mit dem Schutz der sogenannten traditionellen Werte (USCIRF 14.4.2025). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 30.6.2024).

Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. Forum 13.3.2024, USCIRF 3.2025). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen (USDOS 22.4.2024; vgl. USCIRF 3.2025). Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert (USDOS 22.4.2024). Mehrere Gruppen von Falun Gong wurden im Jahr 2020 vom Generalstaatsanwalt für unerwünscht erklärt, wodurch Falun Gong-Anhänger ins Visier der Regierung geraten sind, weil sie Treffen abhalten, Qigong praktizieren und religiöse Literatur verbreiten. Die Regierung hat mehrere protestantische Organisationen, Gruppen und Literatur kriminalisiert. Die Scientology-„ Kirche“ wird von den Behörden strafrechtlich verfolgt (USCIRF 7.2025). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen angeblicher Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2025a). Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien (USCIRF 3.2025). Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 24.4.2024; vgl. FH 2025a, USCIRF 3.2025). Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (FSB RUSS 25.8.2025). Muslimische Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (Forum 13.3.2024; vgl. USCIRF 3.2025), ebenso wie die religiösen Gruppen Allya Ayat und Tablighi Jamaat (USCIRF 3.2025). Die Regierung betrachtet unabhängige und nicht traditionelle religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität (USCIRF 7.2023; vgl. Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich sind im Falle von Personen, die breit definierte Missionarstätigkeiten ausüben, Geldstrafen erlaubt. Die unabhängige Zivilgesellschaft, welche über Religions- oder Glaubensfreiheit berichtet, wird von den Behörden unterdrückt (USCIRF 3.2025).

Die Regierung benutzt systematisch Desinformation, beispielsweise gegen religiöse Minderheiten (USCIRF 8.8.2024). Diese sind staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Besonders Muslime sind auch mit nicht staatlicher Diskriminierung konfrontiert. In verschiedenen Regionen finden viele Proteste gegen den Bau von Moscheen statt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet (SOWA 14.4.2025). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen (missio/Renovabis/Elsner 2022). Der Begriff der traditionellen Religionen ist vage (Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt (FGGF RUSS 31.7.2025). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2025a; vgl. BS 2024, USCIRF 3.2025) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2025a; vgl. Bremer 2023).

Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (missio/Renovabis/Elsner 2022). Seit Russlands Ukraine-Invasion betreiben Regierungsbeamte zunehmend antisemitische Rhetorik (USCIRF 5.2024), und auch die Massenmedien bedienen sich offen solcher Rhetorik (USDOS 30.6.2024). Auf den in Russland wachsenden Antisemitismus wird von Regierungsseite nicht angemessen reagiert (USCIRF 5.2024). In etwa 60.000 Personen emigrierten seit Mai 2022 von Russland nach Israel (USDOS 30.6.2024).

Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen/Elsner 23.2.2023). Russisch-orthodoxe Priester, die sich gegen den Krieg aussprechen, werden ihres Amtes enthoben oder sehen sich mit anderen Disziplinarmaßnahmen konfrontiert (AI 29.4.2025). Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen (Forum 13.3.2024; vgl. FH 2025a). Geistliche verschiedener religiöser Organisationen äußern sich manchmal öffentlich kritisch in Bezug auf den Ukrainekrieg. Öffentliche Kritik an den Handlungen der russischen Behörden und der Armee zieht Bestrafungsmaßnahmen durch den Staat und zuweilen durch die religiösen Organisationen nach sich. Bekannt sind mehrere Fälle strafrechtlicher Verfolgung (SOWA 14.4.2025).

Nordkaukasus

Vom Islam abgefallene Konvertiten stehen unter großem Druck, ihrem neuen Glauben abzuschwören. So sind sie sehr häufig zur Verheimlichung ihrer neuen Religion gezwungen. Manche Konvertiten müssen fliehen oder Schutzunterkünfte aufsuchen. Familienangehörige nehmen Konvertiten beinahe immer die Kinder weg (OpD 1.2025).

Tschetschenien

Die Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass ist nicht gestattet. Die Verfassung definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (Verfassung TSNE 23.3.2003).

Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (SVTRPRF o.D.a). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus. Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus. Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht (USCIRF 26.10.2021). In Tschetschenien existieren mehr als 30 Sufi-Bruderschaften (KR 22.7.2025). Als Leitbild gibt Kadyrow einen „ traditionellen“ Islam aus. Mit diesem Begriff grenzt Kadyrow sich von sogenannten wahhabitischen Kräften ab, wie er im Einklang mit Moskau seine islamistischen Gegner bezeichnet (Osteuropa/Halbach 2024). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 26.10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die Behörden treten für die Wiederauferstehung islamischer Werte ein und demonstrieren betont Religiosität. Wer nicht-traditionelle Praktiken verfolgt, ist Repressionen ausgesetzt. Davon betroffen sind sogenannte Wunderheiler, Zauberer, Hexen und Wahrsager (KR 3.6.2025). In den letzten Jahren entwickelte sich in Tschetschenien ein islamisches Bildungswesen. Das Netz religiöser Bildungseinrichtungen wurde erweitert, und es werden Einladungen an prominente muslimische Gelehrte ausgesprochen, Tschetschenien zu besuchen (KR 29.7.2025). Die Geistliche Verwaltung Tschetscheniens ist gänzlich unter Kadyrows Kontrolle (KR 22.7.2025).

Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024).

Ethnische Minderheiten

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Die Verfassung garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind zur Festlegung ihrer eigenen Staatssprachen berechtigt, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UNTC 5.12.2025). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (Moscow Times 30.1.2023). In etwa 72 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 2.8.2024).

Immigranten und ethnische Minderheiten, insbesondere Kaukasier und Zentralasiaten, sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung sowie Schikane konfrontiert (FH 2025a; vgl. AA 2.8.2024). Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen (ISW 8.10.2023). Die gegen Migranten gerichtete Rhetorik wird von Behörden eskaliert (HRW 16.1.2025a). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle ethnischer Diskriminierung (BS 2024). Viele Roma und Sinti berichten von ethnischer Diskriminierung und weitverbreiteten Vorurteilen in der Gesellschaft. Strukturelle Probleme beinhalten den Zugang zu Bildung, Anschluss von Häusern an die öffentliche Infrastruktur und Vorurteile bei der Arbeitssuche. Auch wird über strukturelle Benachteiligungen vor Gerichten berichtet. Vertreter von Völkern, die ihre Sprache und Identität fördern möchten, werden häufig der Entfachung von Hass gegen ethnische Russen bezichtigt (AA 2.8.2024). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 22.4.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).

Indigene Gruppen werden häufig von Behörden diskriminiert (FH 2025a). Sie gehören zu den am meisten verarmten Bevölkerungsgruppen. Ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie Lebenserwartung liegen weit unter dem Landesdurchschnitt (UNHRC 13.9.2024). Der Begriff „ indigen“ wird rechtlich eng definiert und schließt indigene Völker mit mehr als 50.000 Mitgliedern aus. Insgesamt gibt es in etwa 190 indigene Gruppen (CERD 1.6.2023). In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen per Regierungsbeschluss offiziell anerkannt (BRAIV RUSS 18.12.2021). Größere indigene Gruppen werden willkürlich von bestimmten rechtlichen Schutzmaßnahmen ausgeschlossen (UNHRC 15.9.2025). Rechte indigener Völker werden verletzt, indem diese bei Projekten der Rohstoffindustrie unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und ihres Landes haben (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FA/Laruelle 9.12.2022). Das „ Zentrum zur Unterstützung indigener Völker des Nordens“ wurde aufgelöst. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). Die Repräsentanten der indigenen Völker sind mit immer stärkerer Repression seitens der Behörden konfrontiert. Im Juli 2024 setzte die Regierung 55 NGOs, die sich in Russland für die Rechte indigener Völker einsetzen, auf die Liste der extremistischen Organisationen (GfbV 9.8.2024). Im November 2024 wurden mehr als 170 Gruppen von Indigenen durch die Behörden als terroristische Organisationen klassifiziert, weil sie sich angeblich für eine Abspaltung (Sezession) ausgesprochen hatten (FH 2025a). Die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten wurden gekürzt (WG 30.1.2023).

Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022, USDOS 22.4.2024, FH 2025a). Russlands Rekrutierungsbemühungen konzentrieren sich unverhältnismäßig auf ethnische Minderheiten unter den russischen Staatsbürgern, die aus verarmten Regionen stammen. Hingegen liefert die slawisch-russische Bevölkerung in Städten wie Moskau und St. Petersburg einen unverhältnismäßig geringeren Beitrag zum Militärpersonal (MoD@DefenceHQ 20.3.2025). Viele Vertragssoldaten stammen aus den Regionen Burjatien, (Tywa) Tuwa und Tschukotka (DIS/Migrationsverket 3.2025). Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022; vgl. UNHRC 13.9.2024, EEAS 22.5.2025). Die höchsten Todesraten weisen größtenteils die von Armut betroffenen Regionen in Sibirien, Ural, Fernost sowie die südlichen Regionen mit einem hohen Kosakenanteil und Regionen mit einer beträchtlichen nicht-russischen Bevölkerung auf (SCEEUS 26.9.2025). Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten (MoD@DefenceHQ 4.1.2024).

Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt (ISW 23.12.2023). Lehnen Betroffene einen Vertragsabschluss mit dem Militär ab, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt (ISW 28.11.2023). Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen (ISW 11.12.2023). Racial Profiling wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UNHRCOM 1.12.2022) und angewandt, um Migranten zu identifizieren und sie dann zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu bewegen, um sie im Ukrainekrieg einzusetzen (UNGA 11.10.2024). Auch die Beschneidung der Arbeitsmöglichkeiten in Russland zwingt Migranten zur Militärdienstableistung (ISW 25.1.2024a).

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).

Gemäß § 15 des Gesetzes „ Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).

Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,6 Millionen (Föderationsrat RUSS o.D.c). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023, VQ RUSS2 5.10.2025). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SK SOS 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025), und ihnen wird mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht (VQ RUSS2 5.10.2025). Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragt hatten, wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).

Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „ falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden (KR 22.4.2025).

Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Schätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland (KK 16.5.2023b), Österreich (KK 16.5.2023b; vgl. ICMPD/ÖIF 16.2.2024) und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023b). Die zahlenmäßige Bestimmung der Bevölkerung mit tschetschenischer Migrationsgeschichte in Österreich ist nur indirekt möglich, da Tschetschenen Staatsangehörige der Russischen Föderation oder bereits österreichische Staatsangehörige sind (ICMPD/ÖIF 16.2.2024).

Die „ Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022; vgl. RTIÖ o.D.), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).

Grundversorgung und Wirtschaft

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Wirtschaft

Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 14.11.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT-und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.10.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 9.2025). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und dem wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025a).

Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst. Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 9.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3% gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im September 2025 nach offiziellen Angaben 8% (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4% des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 5.2025). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).

Grundversorgung

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2% (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024; vgl. Mareeva 2023). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).

Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf. Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im August 2025 bei ca. RUB 92.866 [ca. EUR 985] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3% (WKO 9.2025). Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 238] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 29.9.2025). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 205], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 183] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 162] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2025 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).

Nordkaukasus

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukrainekriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 10.3.2025; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), das Einkommensniveau ist sehr niedrig (KR 5.10.2025), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.10.2025).

Tschetschenien

Tschetschenien ist von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (AA 2.8.2024; vgl. KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate dort 6,9 % (KR 15.9.2025). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von föderalen Transferzahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). 2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 197], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 176] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 156] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).

Sozialbeihilfen

Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden. Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 6.2025). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU 2025), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.g), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen-und Sozialpensionen (FGSP RUSS 31.7.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.h).

Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 2.10.2025).

Mutterschaft

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Es gibt ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien (AA 2.8.2024). Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt für gewöhnlich 140 Tage: 70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten steht ein Mutterschaftsurlaub von 194 Tagen zu. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt von der Höhe des Durchschnittslohns, diversen Beihilfen und dem Mindestlohn ab. Das Mutterschaftsgeld beträgt im Jahr 2025 mindestens RUB 103.285 [ca. EUR 1.095] und maximal RUB 1.100.750 [ca. EUR 11.671]. Bei einer Versicherungsdauer von weniger als sechs Monaten wird eine finanzielle Unterstützung maximal in der Höhe des Mindestlohns zuerkannt (RBK 31.10.2024). Eine Einmalzahlung wird russischen Staatsbürgerinnen gewährt, wenn sie ihre Schwangerschaft spätestens in der 12. Schwangerschaftswoche bei einer medizinischen Einrichtung registrieren und das Pro-Kopf-Einkommen der Familie das regionale Existenzminimum nicht übersteigt (SFR 10.7.2025). Außerdem gibt es eine Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes (SFR o.D.a).

Das Mutterschaftskapital, das gesetzlich auch als Familienkapital bezeichnet wird (FGUF RUSS 31.7.2025), ist ein bargeldloses, zweckgebundenes Guthaben (AA 2.8.2024; vgl. SFR o.D.b), welches proaktiv und elektronisch ausgestellt wird (SFR o.D.c). Es darf für die Ausbildung der Kinder, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, für die Pensionsvorsorge sowie die gesellschaftliche Integration beeinträchtigter Kinder verwendet werden. Es besteht die Möglichkeit, das Mutterschaftskapital bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Form eines monatlichen Geldbetrages zu erhalten (FGUF RUSS 31.7.2025), wenn die betreffende Familie das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllt (SFR 12.9.2025). Die Höhe des Mutterschaftskapitals beträgt für das Jahr 2025 ca. RUB 690.267 [ca. EUR 7.319] für das erste Kind und ca. RUB 912.162 [ca. EUR 9.672] für das zweite Kind (SFR o.D.d).

Kinderbetreuungsgeld wird zuerkannt, bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Kinderbetreuungsgeldes für arbeitende Eltern mindestens RUB 10.103,83 [ca. EUR 107] und maximal RUB 68.995,48 [ca. EUR 732]. Für nicht arbeitende Eltern beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes RUB 10.103,83 [ca. EUR 107] (SFR o.D.e). Im Rahmen des Nationalen Projekts „Demografie“ wurden im Laufe von fünf Jahren mehr als 1.682 neue Kindergärten mit Krippen für Kinder von bis zu drei Jahren eröffnet und mehr als 246.200 Plätze geschaffen (NPRU o.D.a). Kindergärten sind grundsätzlich kostenlos, für einige Angebote werden jedoch stark variierende Gebühren erhoben (IOM 6.2025). Die von den Eltern zu tragenden Kosten für staatliche Kindergärten werden von den örtlichen Behörden festgelegt. Die Preise sind unter anderem vom Alter des Kindes abhängig. Die örtlichen Behörden entscheiden, wer in den Genuss einer Kostenrückerstattung kommt. In der Regel werden mindestens 20 % der Kosten für ein Kind rückerstattet, 50 % für das zweite Kind und 70 % für jedes weitere Kind. In der Moskauer Region ist die Kostenrückerstattung für Privatkindergärten möglich (MF 7.3.2023; vgl. Lenta 27.2.2024). Befreit von Kindergartenkosten sind Familien mit beeinträchtigten Kindern (Lenta 27.2.2024). Für bedürftige russische Familien, welche sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten, gibt es eine monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder im Alter von 8-17 Jahren (EPUF RUSS 31.3.2022). Alleinerziehende Eltern genießen einige Vorteile, darunter Steuerermäßigungen und Schutz vor Entlassung (ÖB Moskau 1.10.2025).

Arbeitslosenunterstützung

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 6.2025). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR136]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR53]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 16] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registrierte Arbeitssuchende sind berechtigt, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 6.2025).

Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Artikel 40 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird laut der Verfassung Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen, wobei die Wartezeit bei einigen Jahren liegen kann. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (20-23 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen in ländlichen Gebieten) gesenkt werden (IOM 6.2025). Es gibt keine Webseiten für Sozialwohnungen. Wer eine Sozialwohnung mieten möchte, muss das örtliche Zentrum für staatliche Dienstleistungen kontaktieren (IOM 24.9.2025). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023). Am höchsten sind Mietkosten in Städten wie Moskau und St. Petersburg. Im Allgemeinen bieten größere Städte mehr Mietoptionen als kleinere Städte oder Dörfer (IOM 24.9.2025). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024). Bei der Suche nach einer Unterkunft können Immobilienmakler helfen, welche dafür normalerweise eine Gebühr in der Höhe einer Monatsmiete einheben. Es gibt ausschließlich private Immobilienmakler. Im Normalfall konsultieren Personen, die auf der Suche nach einer Unterkunft sind, Onlineplattformen und persönliche Netzwerke wie Freunde oder Familienangehörige. Beispiele für gängige Immobilienplattformen sind (IOM 24.9.2025):

https://msk.etagi.com/

https://miel.ru/

www.incom.ru/

www.avito.ru

www.cian.ru

https://realty.yandex.ru/

Gemäß dem für Familien konzipierten Hypothekenprogramm muss eine Familie anfangs 20,1 % der Wohnungskosten bezahlen und kann eine Wohnung zu einem Vorzugszinssatz von 6 % kaufen. Zu den Zielgruppen dieses Programms zählen Familien mit einem Kind unter sechs Jahren oder Familien, welche ein Kind mit Behinderungen aufziehen. An einer Programmteilnahme interessierte Familien können sich an (am Hypothekenprogramm teilnehmende) Banken wenden, zum Beispiel https://www.sberbank.ru (IOM 24.9.2025).

Im Folgenden ein Beispiel für Betriebskosten (Stand September 2025) (IOM 24.9.2025):

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Quelle 3: IOM 24.9.2025

Die durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten betragen für eine Person RUB 3.397,19 [EUR 36] und für drei Personen RUB 10.191,57 [EUR 108]. Familien mit niedrigem Einkommen, deren Betriebskosten eine regional festgelegte Grenze überschreiten, dürfen online (beispielsweise auf der Webseite www.mos.ru) einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Die Höhe dieser finanziellen Unterstützung wird individuell berechnet (IOM 24.9.2025).

Pension für Menschen mit Behinderungen

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Gesetzlich ist die materielle Versorgung von Personen mit Behinderungen in Form von Geldleistungen vorgesehen (FGSPB RUSS 31.7.2025). Um eine Invaliditätspension zu erhalten, muss ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden (Iswestija 26.10.2022; vgl. RIA Nowosti 15.2.2024). Die Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung übermitteln die Daten an das Föderale Invalidenregister, woraufhin die Pension automatisch zugewiesen wird. Der Auszahlungsbetrag hängt unter anderem von der Pensionsart und der Invaliditätsgruppe ab (Iswestija 26.10.2022). Es gibt drei Gruppen und verschiedene Arten von Pensionen für Menschen mit Behinderungen: Sozial- und Versichertenpension sowie staatliche Pension (Lenta 16.2.2024). Die staatliche Pension steht einzelnen Personengruppen wie beispielsweise Militärbediensteten zu (RIA Nowosti 15.2.2024). Personen mit Behinderungen steht eine Versichertenpension zu, so sie einer Beschäftigung nachgingen oder nachgehen (Lenta 16.2.2024). Im Rahmen der Versichertenpension erhalten im Jahr 2025 Personen mit Behinderungen der Gruppe I monatlich RUB17.815,4 [ca. EUR189], Personen der Gruppe II RUB 8.907,7 [ca. EUR94] und Personen mit Behinderungen der Gruppe III RUB4.453,85 [ca. EUR47] (RIA Nowosti 22.2.2025). Sozialpensionen erhalten Personen mit Behinderungen, welche keine oder wenig Arbeitserfahrung/Versicherungszeiten aufweisen, darunter Kinder (RIA Nowosti 15.2.2024). Die Höhe der Sozialpension beträgt für Kinder sowie seit Kindheit beeinträchtigte Personen der Gruppe I RUB 18.455,42 [ca. EUR196]. Personen der Gruppe I und seit Kindheit beeinträchtigte Personen der Gruppe II erhalten einen Sozialpensionsbetrag von RUB 15.379,73 [ca. EUR163]. Personen mit Behinderungen der Gruppe II erhalten RUB 7.689,83 [ca. EUR82], und Personen der Gruppe III steht ein Geldbetrag von RUB 6.536,41 [ca. EUR69] zu (RIA Nowosti 22.2.2025). Gruppe I bedeutet völlige Erwerbsunfähigkeit. Gruppe II bedeutet eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und umfasst Personen, die ihren Alltag ohne fremde Hilfe bewältigen können. Gruppe III bedeutet gesundheitliche Einschränkungen, jedoch prinzipielle Erwerbsfähigkeit, beispielsweise Diabetiker oder auf einem Auge Erblindete (Lenta 16.2.2024).

Personen mit Behinderungen stehen außerdem diverse Vergünstigungen wie Freifahrten zu (Kommersant 15.11.2023). Sie dürfen auf Staatskosten technische Rehabilitationsmittel erwerben, beispielsweise Rollstühle oder Hörgeräte (PZ 7.1.2023). Für die Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sind Regionalbehörden zuständig (Kommersant 15.11.2023).

Alterspension

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer (SFR o.D.f). Das aktuelle Pensionseintrittsalter beträgt 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer (IOM 24.9.2025). Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionseintrittsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Hinterbliebenenpensionen und Pensionen für Menschen mit Behinderungen (SFR 15.1.2021). Für den Anspruch auf eine Alterspension (Versicherungspension) sind Beschäftigungsverhältnisse bzw. Versicherungszeiten von mindestens 15 Jahren sowie mindestens 30 Pensionspunkte erforderlich. Die Anzahl der Pensionspunkte hängt von den Pensionsversicherungsbeiträgen und den Versicherungszeiten ab. Die Pensionshöhe wird individuell durch eine Formel berechnet. Die Pensionshöhe von Gesetzesvollzugsorganen und Angehörigen der Streitkräfte bemisst sich nicht nach Versicherungsbeiträgen und Pensionspunkten, sondern nach Position, Rang sowie Dauer des Dienstverhältnisses. Im Ausland erworbene Pensionszeiten werden in Russland dann angerechnet, wenn dies ein internationaler Vertrag vorsieht und wenn während des betreffenden Zeitraums Versicherungsbeiträge für die entsprechende Person an den russischen Sozialfonds geleistet wurden. Es gibt staatliche und nicht staatliche Pensionsschemen. Personen können freiwillige Beiträge an nicht staatliche Pensionsfonds leisten. Ein Beispiel dafür stellt der nicht staatliche Pensionsfonds der Sberbank dar: https://npfsberbanka.ru/. Aufgrund der geringen Einkommen sind die Pensionen niedrig (IOM 24.9.2025).

Sozialbeihilfen für Militärbedienstete und deren Familien

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Für Familien von verstorbenen Militärbediensteten und Mitarbeitern der sogenannten Machtbehörden (silowye wedomstwa) sind folgende Sozialbeihilfen vorgesehen: Zuschüsse zu Betriebskosten und Ähnliches; Einmalzahlung zur Instandsetzung des Hauses; jährliche Zahlung für den Sommererholungsurlaub des Kindes; monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder von Militärbediensteten; monatlicher Zuschuss für Familien verstorbener Militärbediensteter und für Personen, deren Behinderung auf eine Kriegsverletzung zurückzuführen ist (SFR o.D.i). Im Falle des Todes von freiwilligen Kämpfern in der Ukraine sowie von in die Ukraine abkommandierten Personen sind Einmalzahlungen in der Höhe von RUB 5 Mio. [ca. EUR 53.016] vorgesehen (SFR 24.1.2025).

Ein Anrecht auf Bezug einer staatlichen Invaliditätspension haben unter anderem Militärbedienstete, welche sich während ihres Militärdienstes eine Behinderung zuzogen; und Bürger, die als Mitglieder von Freiwilligenformationen eine Behinderung erlitten (SFR 19.9.2025). Die Pensionshöhe beträgt im Falle von:

Kriegsverletzten und Mitgliedern von Freiwilligenformationen: 300 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe I), 250 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe II), 175 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe III)

Personen, welche infolge einer Erkrankung während des Militärdienstes eine Behinderung erlitten: 250 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe I), 200 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe II), 150 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe III) (SFR 19.9.2025).

Bürger, welche infolge einer Kriegsverletzung eine Behinderung erlitten, haben einen Anspruch auf gleichzeitigen Bezug von zwei Pensionen: staatliche Pension für Menschen mit Behinderungen sowie Alterspension (SFR 19.9.2025).

Um Opferzahlen zu verheimlichen, hat der Kreml Unterstützungszahlungen an Familien Militärbediensteter verweigert, welche in der Anfangsphase des Krieges verstorben sind (ISW 2.5.2023). Bei Weitem nicht alle Kriegsteilnehmer kommen in den Genuss der vom Staat versprochenen hohen Geldsummen, was möglicherweise auf bürokratisches Chaos oder Sparzwänge zurückzuführen ist (NGE 3.8.2023). Verwundete vermelden häufig, dass ihnen die vom Präsidenten versprochenen Gelder verwehrt bleiben (KR 21.1.2024). Der Kreml ersinnt immer wieder Vorwände, um keine Kompensationszahlungen an Verwundete oder Angehörige von verstorbenem Militärpersonal leisten zu müssen. Gemäß Berichten stufen Kommandanten systematisch und missbräuchlich gefallene und verwundete Militärbedienstete als Kriegsdienstverweigerer ein, um dadurch staatliche Entschädigungen zu verringern und Statistiken zu Kriegsopferzahlen auf russischer Seite zu manipulieren (ISW 24.9.2025).

Medizinische Versorgung

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „ Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso-Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).

Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025).

Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind gemäß einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025).

Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).

Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025). Gemäß Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025).

Eine Liste mit Kontaktinformationen zu medizinischen Einrichtungen kann der Webseite des Gesundheitsministeriums (https://www.rosminzdrav.ru/) oder folgender Webseite entnommen werden: https://www.rlsnet.ru/hos.htm (IOM 6.2025). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.10.2025).

Psychische Erkrankungen

(Letzte Änderung 2025-12-23)

In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA MedCOI 9.2022). In Moskau gibt es unter anderem die folgenden öffentlichen psychiatrischen Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1 und 15 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. PK1 o.D.). In St. Petersburg befindet sich unter anderem das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen verfügen Patienten über einen nur sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität sowie Vielfalt der psychischen Gesundheitsversorgung sind gering. Die Zahl der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA MedCOI 9.2022).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA MedCOI 9.2022).

Tschetschenien

Gemäß Angaben einer Quelle aus dem Jahr 2020 bieten öffentliche Einrichtungen in der Hauptstadt Grosnyj psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Grosnyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um die Medikamente in Apotheken zu erhalten (EUAA MedCOI 24.8.2020).

Rückkehr

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).

Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wenden, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).

Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt worden sind. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025).

Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „ Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. […] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024). Im Oktober 2025 teilte die Österreichische Botschaft auf Anfrage der Staatendokumentation abermals mit, keine Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien rückgeführte tschetschenische Rückkehrer gefunden zu haben (ÖB Moskau 16.10.2025).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

(Letzte Änderung 2025-12-23)

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

Übernahme der Heimreisekosten

Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

Freiwillige Ausreise

Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

Nachhaltigkeit der Ausreise

Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „ Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Dokumente

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024).

Tschetschenien

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört worden sind (AA 2.8.2024).

Anhang

(Letzte Änderung 2025-12-23)

Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen

Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Letztere umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einer seit November 2025 bestehenden Regelung darf die Mobilisierungspersonalreserve für spezielle Militärübungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur herangezogen werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). § 52 des föderalen Gesetzes zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 4.11.2025):

Bürger, die aus dem Militärdienst entlassen und der Reserve (sapas) zugeordnet wurden;

Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen) und die eine höhere Ausbildung an einer föderalen staatlichen Bildungseinrichtung abgeschlossen haben;

Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen);

Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit einer Befreiung von der Einberufung zum Militärdienst;

Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit der Gewährung eines Militärdienstaufschubs oder in Verbindung mit der Aufhebung der Entscheidung der Einberufungskommission durch eine regionale Einberufungskommission höherer Instanz, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;

Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren erreicht haben;

Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben (und dies ohne eine gesetzliche Grundlage), im Einklang mit einer Entscheidung der Einberufungskommission, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;

Bürger, die den Wehrersatzdienst (Zivildienst) absolviert haben;

Bürgerinnen mit einem militärrelevanten Beruf.

Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas):

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Quelle 4: FGWW RUSS 4.11.2025 - § 53

Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren (FGWW RUSS 4.11.2025).

Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. militärischem Rang folgende Altersgrenzen (FGWW RUSS 4.11.2025):

höherer Offizier: 70 Jahre

Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre

Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer): 60 Jahre

andere Dienstgrade: 55 Jahre

Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt (FGWW RUSS 4.11.2025).

2. Beweiswürdigung:

In der mündlichen Verhandlung am 30.04.2026 hat der Beschwerdeführer über Befragen zur Richtigkeit seiner Angaben bei der Erstbefragung sowie vor dem Bundesamt keine Einwände gegen die Protokolle der Erstbefragungen am 10.01.2023 und 14.01.2025 erhoben, hinsichtlich der Einvernahme durch das Bundesamt aber ausgeführt, er habe zwar dort die Dolmetscherin gut verstanden, diese habe ihn jedoch nicht verstanden (VHP S. 4 f). Dies habe sich dermaßen ausgewirkt, dass die österreichischen Behörden beschlossen hätten, dass er keine familiären Kontakte hier habe und daher hier nichts zu suchen habe. „Vermutlich haben sie nur die erste Seite angeschaut und sich mit dem Rest gar nicht beschäftigt.“ Über explizite Nachfrage des rechtsfreundlichen Vertreters, ob der Beschwerdeführer „[d]urch diese Kommunikationsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin, […] keine Angaben zu [seiner] Zugehörigkeit zur Republik Itschkerien machen“ habe können, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dies sei schon lange her und könne er jetzt nicht spontan antworten, bestätigte dann jedoch die Frage seines Vertreters („[…], aber ja, es war so, ich konnte nicht konkret sprechen.“).

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass aus der Niederschrift vom 23.04.2025 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sowohl am Anfang als auch am Ende der Einvernahme eine gute Verständigung mit der Dolmetscherin bestätigte, keinerlei Einwände geltend machte und auch nach Rückübersetzung lediglich eine kleine Ergänzung zu den Ausreisemodalitäten an der Grenze zu Kasachstan vornahm. Der Beschwerdeführer bestätigte am Ende der Einvernahme schließlich die richtige und vollständige Protokollierung (AS 117, 141 ff). Auch aus dem übrigen Inhalt der Einvernahme ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin und ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt wurde und er keine Protokollrüge erhoben hat. Auch in der gegenständlichen Rechtsmittelschrift wurden keinerlei Probleme bei der Einvernahme durch das Bundesamt moniert.

Im Ergebnis kann das Vorbringen zu Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin bei der Einvernahme vor dem Bundesamt daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden, um allfällige Widersprüche oder Steigerungen in den Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens zu erklären, wodurch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für die unsubstantiierten Unterstellungen gegenüber der Behörde, diese habe nicht ordnungsgemäß ermittelt. Gerade hinsichtlich der durch die angeblichen Verständigungs- bzw. Kommunikationsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin geltend gemachten Probleme, Vorbringen zu einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer „Republik Itschkerien“ zu erstatten, ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 23.04.2025 sowohl eine Mitgliedschaft in einem Verein als auch politische Betätigung in der Russischen Föderation oder in irgendeinem anderen Land ausdrücklich verneinte (AS 131, 141).

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass es entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht nur bei den Erstbefragungen, sondern auch bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 23.04.2025 zu keinen relevanten Verständigungsproblemen oder Protokollierungsfehlern gekommen ist und die Niederschriften der genannten Einvernahmen der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden können.

2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers, seinen Angehörigen und seinem Aufenthalt in Österreich:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft und seinen Sprachkenntnissen sowie zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben in beiden Asylverfahren. Mangels Vorlage eines geeigneten Personaldokumentes im Original konnte lediglich eine Verfahrensidentität festgestellt werden.

Zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei den Erstbefragungen, vor dem Bundesamt und in der Rechtsmittelschrift durchgängig angegeben hat, der islamischen Glaubensgemeinschaft anzugehören (AS 27, 88, 121, 347). In der mündlichen Verhandlung relativierte der Beschwerdeführer seine religiöse Überzeugung zwar etwas und gab an, dass „die Religion […] bei [ihm] sehr schwach ausgeprägt“ sei, behauptete aber jedenfalls keinen Glaubensabfall, sondern lediglich eine weniger strenge Interpretation der Lehren bzw. Einhaltung der religiösen Vorschriften (VHP S. 5: „Ich kann nicht jede Regel befolgen. Jetzt möchte ich einfach leben und habe über die religiöse Frage nicht nachgedacht.“). Drohende Verfolgung wurde in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht und ist auch nicht zu erkennen.

Der Familienstand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen hierzu gleichbleibenden und unbedenklichen Angaben im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Auch die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation, seiner Bildung und Berufserfahrung und die Feststellungen zu seinen Verwandten in der Russischen Föderation beruhen auf einer Zusammenschau seiner im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie vorgelegten Unterlagen.

Der Beschwerdeführer machte im Ausmaß der getroffenen Feststellungen auch zu seinen Familienangehörigen, Aufenthaltsorten und der Ausreise im Jahr 2022 – mit Ausnahme der unstimmigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu einem allfälligen Aufenthalt in XXXX (VHP S. 6) – im Wesentlichen gleichbleibende Angaben. Hinsichtlich seines Ausreiseweges bzw. der letzten Orte, an denen sich der Beschwerdeführer vor seiner Reise nach Europa aufgehalten hat, erstattete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst kein stringentes Vorbringen und behauptete etwa, Astrachan würde in Kasachstan liegen, korrigierte aber schließlich nach erfolgter Rückübersetzung, statt Astrachan die Stadt Astana gemeint zu haben (VHP S. 8 ff, 29). Soweit der Beschwerdeführer – etwa zum genauen Datum der Ausreise aus der Russischen Föderation – in der mündlichen Verhandlung nur mehr vage Angaben machen konnte, wird seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben bei den Erstbefragungen bzw. vor dem Bundesamt gefolgt, wobei auffallend ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang derart vages und teilweise unstimmiges Vorbringen erstattet hat, zumal davon auszugehen wäre, dass er den Zeitpunkt, an dem er angeblich aus seiner Heimat flüchten musste, auch nach mehr als dreieinhalb Jahren noch zumindest näherungsweise – und nicht bloß mit dem Kalenderjahr – angeben könnte.

Zu den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern ist festzuhalten, dass er beim Bundesamt noch angegeben hat, sein behinderter Bruder habe eine Behinderung 1. Grades, während er in der mündlichen Verhandlung behauptete, dieser sei „Invalide 4. Grades“ (AS 131; VHP S. 10).

Die Feststellungen zu seiner Antragstellung in Kroatien, der Einreise ins Bundesgebiet, dem Aufenthalt in Österreich sowie zu den beiden Asylverfahren beruhen auf dem unstrittigen Inhalt der Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich seines Aufenthaltes bis zur zweiten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich und seinem Privat- und Familienleben beruhen auf einer Zusammenschau seiner Angaben vor dem Bundesamt in beiden Asylverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung sowie auf den (wenngleich nur in Kopie) vorgelegten Unterlagen, die insoweit mit den Angaben grundsätzlich in Einklang standen. Der Beschwerdeführer hat mehrere Anmeldebestätigungen für Deutschkurse vorgelegt, jedoch keine über einem absolvierten Kurs oder gar eine bestandene Prüfung. Nach Rückübersetzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer selbst ergänzend angegeben, er habe die A2-Prüfung versucht, aber nicht bestanden. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auch auf dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und den damit in Einklang stehenden Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes. Eine Berufsausbildung in Österreich, gemeinnützige Tätigkeiten oder eine Erwerbstätigkeit hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet bzw. sogar konkret verneint.

Der festgestellte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit gründet auf seinen hierzu gleichbleibenden Angaben, gesund und arbeitsfähig zu sein.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Einvernahme durch das Bundesamt sowie einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS).

Zu sozialen Kontakten des Beschwerdeführers in Österreich ist zunächst festzuhalten, dass er bei der Einvernahme durch das Bundesamt noch angegeben hat, er habe Bekannte, aber keine Freunde. Auch eine bestehende Lebensgemeinschaft in Österreich wurde zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer allerdings erstmals an, er habe in Österreich eine Freundin, mit der er seit etwa einem Monat eine sexuelle Beziehung habe. In Anbetracht der kurzen Dauer dieser Beziehung und des Umstandes, dass die genannte Freundin weiterhin bei ihrer Familie wohnt, konnte mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte noch keine besonders enge Bindung festgestellt werden („Es ist eine gewöhnliche Beziehung zwischen einem Burschen und seiner Freundin.“), zumal der Beschwerdeführer nicht einmal ihren Familiennamen wusste.

Der Beschwerdeführer hat in seinen Asylverfahren stets angegeben, dass sich eine Schwester von ihm seit langem in Österreich aufhält und in Salzburg lebt. Dies steht auch in Einklang mit einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters. Ein über eine normale Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern deutlich hinausgehende Beziehungsintensität des Beschwerdeführers und seiner Schwester konnte jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu dieser Beziehung selbst angegeben hat: „So wie zwischen Bruder und Schwester, also ein gewöhnliches Verhältnis.“ Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis sind nicht hervorgekommen und wurde auch nicht schlüssig dargetan, dass bzw. warum eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Schwester und ihre volljährigen Kinder „eine erhebliche emotionale sowie psychische Belastung für die Familienmitglieder darstellen“ würde, wie in der Beschwerde releviert wurde, zumal die allesamt erwachsenen Verwandten den Kontakt auch nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest über Telefonate und soziale Medien aufrechterhalten können (vgl. VHP S. 17: „BFV: Haben Sie ein enges Verhältnis zu Ihren Nichten und Neffen? BF: Was heißt eng? Ich habe verwandtschaftliche Beziehungen zu ihnen, das ist die Grenze.“).

(VHP S. 11-19, 29; AS 139 f, 353-367; BVwG 23.10.2023, W235 2269952-1/8E, S. 7)

Eine nicht bestehende Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einem Verein, insbesondere dem tschetschenischen Kulturverein Itschkeria, ergibt sich in der Gesamtbetrachtung aus Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Während der Beschwerdeführer in Einvernahme am 23.04.2025 eine Mitgliedschaft in einem Verein noch ausdrücklich verneinte, versuchte er in der mündlichen Verhandlung zumindest eine Naheverhältnis zu einem solchen Verein bzw. zu „Itschkeria“ darzulegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder stringent dargetan, worum es sich bei dem von ihn genannten „Itschkeria“ eigentlich handelt – etwa einen Verein, insbesondere den von seinem Rechtsvertreter angesprochenen tschetschenischen Kulturverein Itschkeria, oder die Exilregierung einer international nicht anerkannten Tschetschenischen Republik Itschkerien – noch die Ausübung konkreter Funktionen behauptet („Nein, ich bin einfach nur ein Unterstützer.“). Der Beschwerdeführer hat überdies selbst eingeräumt, noch nie bei einem Treffen gewesen und auch noch kein Mitglied zu sein, obwohl er zuvor in der mündlichen Verhandlung zweimal behauptet hatte, Mitglied bei „Itschkeria“ zu sein. Erst über mehrfaches Nachfragen auch hinsichtlich des Beginns einer allfälligen Mitgliedschaft, gab der Beschwerdeführer erst an, „Ich folge ihnen schon lange und jetzt werde ich an der Veranstaltung teilnehmen. Ich kommentiere. Theoretisch bin ich schon lange Mitglied, aber praktisch erst jetzt“, und gab schließlich nach weiter Nachfrage bzw. Wiederholung der Frage zu, erst bei einem kommenden Treffen beitreten zu wollen: „Jetzt fahre ich hin und dann werde ich es sein. Ich hatte die Frage nicht verstanden.“ Aufgrund der mehrmaligen Nachfragen ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die Frage nach seiner Mitgliedschaft tatsächlich nicht verstanden hatte, und ist diese Erklärung als Schutzbehauptung zu werten. Des Weiteren ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weder einen genauen Ort eines kommenden Treffens („Es wird in Wien sein, […]“) noch ein konkretes Datum nennen konnte, ist nicht von einem kurz bevorstehenden Beitritt oder einem besonderen Naheverhältnis zu „Itschkeria“ bzw. einem Verein auszugehen, zumal der Beschwerdeführer „Itschkeria“ angeblich schon lange folgt, bis dato aber nicht einmal bei einem einzigen Treffen war. Der Beschwerdeführer konnte lediglich glaubhaft machen, in diesem Zusammenhang über den Instant-Messaging-Dienst Telegram in Kontakt zu Mitgliedern eines Vereins bzw. den Anhängern von „Itschkeria“ zu stehen und diesbezüglich einem Chatroom zu folgen.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer begründete in der Zusammenschau seiner Angaben seine Antragstellungen im Wesentlichen mit drohender Einziehung zum Wehr- bzw. Kriegsdienst, einer mehrtägigen behördlichen Anhaltung in Tschetschenien nach einer Verkehrskontrolle, um ihn zu einer „freiwilligen“ Verpflichtung für den Kriegseinsatz in der Ukraine zu zwingen, sowie exilpolitischer Betätigung in Österreich im Zusammenhang mit einem tschetschenischen Verein bzw. Anhängern einer Tschetschenischen Republik Itschkerien, aufgrund welcher bereits in Tschetschenien nach dem Beschwerdeführer gesucht bzw. gefragt worden sei.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine drohende Einberufung zum Wehrdienst bzw. einen Einsatz im Krieg gegen die Ukraine und eine drohende Verfolgung im Zusammenhang einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung insbesondere aufgrund einer Unterstützung von „Itschkeria“ hat sich jedoch aufgrund von Widersprüchen, vagen sowie pauschalen Angaben und mangelnder Plausibilität als unglaubhaft erwiesen:

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat auch zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits zu seiner Mitgliedschaft bei „Itschkeria“ bzw. dem tschetschenischen Kulturverein Itschkeria widersprüchliche Angaben gemacht (siehe oben Pkt. II.2.1.) und auch versucht, allfällige Unstimmigkeiten in seinen Angaben im Laufe des Verfahrens mit – im Ergebnis unglaubhaften – Verständigungsproblemen mit der Dolmetscherin bei der Einvernahme des Bundesamtes zu erklären (siehe oben vor Pkt. II.2.1.).

Weitere Widersprüche, Ungereimtheiten und Steigerungen ergaben sich in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund:

So ist zunächst zu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung im ersten Asylverfahren die Antragstellung ausschließlich damit begründete, dass er nicht in den Krieg in die Ukraine wolle und bei einer Rückkehr Tod, Gefängnis oder Folter befürchte (AS 91). Auch bei der nunmehrigen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass sich diese Gründe verstärkt hätten und er davon ausgehe, dass tschetschenische Verwaltungsbehörden von seinem Aufenthalt in Europa erfahren hätten bzw. dass er in seiner Heimat verfolgt werde (AS 31).

Wenngleich die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, wäre wohl auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation bei einer Erstbefragung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine bereits erfolgte dreitägige Anhaltung durch die Polizei bzw. tschetschenische Behörden, bei der er auch geschlagen worden sei, und eine erzwungene Unterzeichnung einer sog. „Freiwilligenmeldung“ für den Krieg in der Ukraine auch gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zumindest in Grundzügen erwähnt hätte (vgl. zu Widersprüchen zur Erstbefragung VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 mwH). Ob jemand bloß nicht in den Krieg ziehen möchte oder ob er bereits von der Polizei inhaftiert, gefoltert und gezwungen wurde, sich für den Kriegseinsatz zu verpflichten, sind im Ergebnis weitgehend unterschiedliche Fluchtgründe.

Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme am 23.04.2025 seine neuerliche Antragstellung zunächst lediglich dahingehend begründete, er könne nicht „ewig“ illegal hierbleiben und wolle seinen Aufenthalt legalisieren (AS 119). Eine Furcht vor Verfolgung in der Russischen Föderation bzw. eine Intensivierung der dortigen Bedrohung ist diesen Angaben nicht zu entnehmen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und statt die Prüfung des Antrages abzuwarten, nach Österreich weitergereist ist.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergaben sich überdies weitere Widersprüche und Ungereimtheiten, die der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären konnte.

Zunächst war in der mündlichen Verhandlung auffällig, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung, alle Gründe an, aus denen er sein Heimatland verlassen hat, anzugeben und dabei von sich aus vollständige und detaillierte Angaben zu machen, im Rahmen seiner freien Erzählung lediglich Folgendes vorbrachte (VHP S. 21):

„Der Grund meiner Ausreise war, sie erlauben einem nicht, sie lassen einen nicht leben. Man muss machen was sie sagen. Der Hauptgrund war, dass man mich in die Ukraine schicken wollte.“

Damit erwähnte er weder den Vorfall bei der angeblichen Verkehrskontrolle und nachfolgenden Anhaltung sowie Misshandlung noch eine Gefährdung aufgrund (unterstellter) oppositioneller politischer Gesinnung im Zusammenhang mit einer Unterstützung von „Itschkeria“ in Österreich.

Erst über Nachfrage machte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu einer Verkehrskontrolle, Anhaltung, Misshandlung und erzwungenen „Freiwilligenmeldung“, erwähnte aber wiederum – auch über weitere Nachfrage, ob er alle Fluchtgründe geschildert habe oder Ergänzungen vornehmen wolle, bei dieser Gelegenheit keine Bedrohung aufgrund exilpolitischer Betätigung bzw. Unterstützung von „Itschkeria“ oder eine Suche nach seiner Person durch tschetschenische Behörden bei seiner Mutter in Tschetschenien (VHP S. 22).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 14.01.2025 behauptete, dass sich die Gründe seiner Antragstellung verstärkt hätten und tschetschenische Verwaltungsbehörden „vermutlich“ von seinem Aufenthalt in Europa erfahren hätten. Der Beschwerdeführer begründete diese Mutmaßung sowohl in der Einvernahme als auch in der Beschwerde in keiner Weise und steigerte dieses Vorbringen schließlich in der mündlichen Verhandlung, indem er eine Kenntnis tschetschenischer Behörden betreffend seinen Aufenthalt bzw. seine Aktivitäten in Europa mit einer angeblichen Unterstützung von „Itschkeria“ über Telegram in Verbindung brachte. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hat er allerdings in dem von ihm ins Treffend geführten Chatroom keine Kommentare geschrieben und erst etwa einen Monat vor der Verhandlung begonnen, sich mündlich an politischen Diskussionen zu beteiligen. Auch die damit begründeten Besuche tschetschenischer Polizisten bei seiner Mutter, um nach ihm zu fragen, erfolgten laut seinem Vorbringen wohl erst deutlich nach seiner Antragstellung und ist daher keineswegs nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bereits damals behauptete, dass tschetschenische Verwaltungsbehörden „vermutlich“ von seinem Aufenthalt in Europa erfahren hätten.

Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung teilweise widersprüchlich an, dass der Vorfall in Tschetschenien mit der Kontrolle und der Anhaltung bereits im Jahr 2021 erfolgt sei und korrigierte erst am Ende der Verhandlung nach erfolgter Rückübersetzung, dass es erst im Jahr 2022 gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich zwar sonst immer das Jahr 2022 angegeben, aber ist doch auffällig, dass er in der Verhandlung zweimal auf konkrete Frage nach dem Zeitpunkt des Vorfalls das Jahr 2021 angegeben bzw. bestätigt hat (VHP S. 23, 29).

Die vom Beschwerdeführer sowohl beim Bundesamt als auch in der Verhandlung behauptete Festnahme und dreitägige Anhaltung bei der Polizei in Tschetschenien steht überdies in Widerspruch zu seiner Verneinung der Frage in der Einvernahme vor dem Bundesamt, ob er in der Russischen Föderation jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet worden sei (AS 131, 133, VHP S. 9).

Der Beschwerdeführer machte auch zu seinem Bruder XXXX , der ebenfalls von der Kontrolle und Anhaltung in Tschetschenien betroffen gewesen sei, widersprüchlichen Angaben, indem er beim Bundesamt behauptete, dieser sei abgeschoben worden und befinde sich in Händen der russischen bzw. tschetschenischen Polizei („die Polizei in Tschetschenien hält ihn fest. Es gibt noch keine Anklageschrift, es wird noch ermittelt. […] Er hat unterschrieben dass er kämpfen wird und ist geflüchtet.“), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, sein Bruder sei von Österreich (im Rahmen seines Dublin-Verfahrens) abgeschoben worden und jetzt „in verschiedenen anderen Ländern“ (AS 127 f, 137; VHP S. 10).

Auch zu dem angeblich zu unterschreibenden bzw. unterschrieben Schriftstück machte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens keine gleichbleibenden Angaben. In der freien Erzählung seiner Fluchtgründe gab er vor dem Bundesamt noch an, er hätte einen Vertrag unterscheiben sollen. In weiter Folge gab der Beschwerdeführer dann in der Einvernahme an, er habe einen leeren Zettel unterschrieben und würden „sie“ dann selbst schreiben, dass er einverstanden sei, in den Krieg zu gehen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer erst ohne weitere Details lediglich an, unterschrieben zu haben, und erklärte erst über Nachfrage, es habe sich um „[e]inen Zettel, ein Formular“ gehandelt. Auf die Frage, welcher Vordruck auf diesem Formular vorhanden gewesen sei, gab der Beschwerdeführer dann doch wieder an, es habe sich um ein leeres A4-Blatt gehandelt (AS 133, VHP S. 21, 23).

Abgesehen von dieser uneinheitlichen Darstellung konnte der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar erklären, welchen Unterschied es für die Behörden machen soll, ob er unter Zwang auf einem leeren Blatt unterschreibt oder die Behörden einfach seine Unterschrift fälschen würden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, sie könnten seine Unterschrift nicht fälschen und würden sie benötigen, um „rechtliche Probleme“ zu vermeiden, erscheint schon deshalb wenig überzeugend, da der Beschwerdeführer über Nachfrage zu seinen rechtlichen Möglichkeiten, wenn er ohne Unterschrift in die Ukraine geschickt würde, selbst angegeben hat, es gebe keine Möglichkeiten (VHP S. 24). Im Übrigen erscheint es wenig lebensnah, dass eine solche Einwilligungserklärung auf einem einfachen leeren Blatt Papier ohne jedweden behördlichen Vordruck protokolliert würde (vgl. AS 133).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch keine Beweismittel vorlegen konnte, die eine solche erzwungene „Freiwilligenmeldung“ belegen könnten, wobei er danach befragt auffallend vage antwortete (VHP S. 24: „Das müsste ich nachdenken. Dabei habe ich nichts. […] Üblicherweise machen sie es auch so, dass sie einem den Reisepass abnehmen, aber das konnten wir umgehen. Sie machen es so, dass es keinen Beweis gibt und man nirgendwohin weglaufen kann.“).

In Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angegeben Abnahme eines seiner beiden Auslandsreisepässe im Zuge der angeblichen Kontrolle bzw. Anhaltung erscheint es überdies ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner innerstaatlichen Reise von Moskau in seinen Heimatort in Tschetschenien zwar einen Auslandsreisepass, nicht aber seinen Inlandspass mitgeführt hätte (VHP S. 25). Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt eine Abnahme des Reisepasses noch nicht erwähnte.

Der Beschwerdeführer hat des Weiteren sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung behauptet, er hätte sich zu einem bestimmten Termin in Grosny melden sollen. Die Angaben divergierten jedoch bereits hinsichtlich dieses Termins zwischen einer Woche (Einvernahme) und fünf Tagen (Verhandlung) nach der Freilassung aus der Anhaltung und ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, dass sein Nichterscheinen in Grosny irgendwelche Konsequenzen – wie etwa eine schriftliche Aufforderung oder eine Suche nach seiner Person bei seiner Mutter im Heimatort – nach sich gezogen hätte.

In der Gesamtbetrachtung konnte der Beschwerdeführer sohin nicht ansatzweise plausibel darlegen, dass er in Tschetschenien angehalten und misshandelt wurde, um zu einer Unterfertigung einer „Freiwilligenmeldung“ für den Krieg in der Ukraine gezwungen zu werden, bzw. dass er eine solche Erklärung oder auch nur ein leeres Blatt unterschrieben hätte.

Auch sonst gibt es im Fall des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Einziehung zum Wehrdienst. Der Beschwerdeführer hat zwar glaubhaft angegeben, bereits einer Tauglichkeitsuntersuchung unterzogen und militärisch registriert worden zu sein (vgl. Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, vorgelegte Unterlagen), er verneinte aber stets, bereits einen Einberufungsbefehl erhalten oder den Grundwehrdienst bereits abgeleistet zu haben, da er bis zu seiner Ausreise studiert habe und damit freigestellt gewesen sei (AS 135 f, 197; VHP S. 22, 25 f). Auch eine auf sonstige Weise erhaltene militärische Ausbildung wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet.

Der Beschwerdeführer unterliegt zum Entscheidungszeitpunkt mit 26 Jahren zwar noch für ca. vier Jahre der gesetzlichen Grundwehrdienstpflicht, wurde aber bisher nicht einberufen. Er hielt sich auch nach Beginn des russischen Angriffskrieges bis Mitte September 2022 in Moskau auf, ohne von einer Einberufung betroffen gewesen zu sein. Kurz vor Verkündung der Teilmobilmachung konnte er legal aus der Russischen Föderation ausreisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass laut den Länderfeststellungen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen dürfen und darüber der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert wird. Ohne Ableistung eines Grundwehrdienstes fällt der Beschwerdeführer auch nicht unter die Reservisten der Kategorie 1, die insbesondere von der bereits wieder beendeten Teilmobilisierung betroffen waren.

Auch wenn der Beschwerdeführer weiterhin grundwehrdienstpflichtig ist, ist sein zwangsweiser Kriegseinsatz in der Ukraine keineswegs maßgeblich wahrscheinlich. Abgesehen davon, dass jährlich nur ca. ein Drittel der ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer zum Grundwehrdienst eingezogen werden und die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen mit durchschnittlich 500 Einberufenen pro Einberufungsperiode relativ gering ist, geht auch aus den Länderinformationen zur Situation von Grundwehrdienern hervor, dass es aktuell keine hinreichenden Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine gibt, wobei nicht verkannt wird, dass Berichten zufolge Grundwehrdiener auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt werden. Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk im Kampfgebiet stationiert, nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass es sich um Berichte von Einzelfällen handelt und insgesamt gerade nicht der Regelfall ist, dass Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine teilnehmen bzw. im Krieg in der Ukraine eingesetzt werden. Sohin ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Grundwehrdienst einberufen bzw. im Krieg in der Ukraine eingesetzt wird.

Aus den Länderfeststellungen geht überdies hervor, dass in der Russischen Föderation nach Beendigung der Teilmobilisierung keine weitere Mobilmachung verkündet wurde und ist auch im Rahmen der aktuellen sog. „verdeckten Mobilisierung“, bei der es insbesondere zu einer Rekrutierung Freiwilliger sowie zu Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerten russischen Staatsbürgern kommt, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer zwangsweisen Rekrutierung des Beschwerdeführers auszugehen ist, umso mehr der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in Tschetschenien geboren ist und nicht erst kürzlich eingebürgert wurde oder unter die Migranten fällt, die insbesondere von der sog. „verdeckten Mobilisierung“ betroffen sind.

Schließlich bleibt auch anzuführen, dass auch wenn es schwierig ist und es zu routinemäßigen Ablehnungen kommt, allgemein in der Russischen Föderation das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen durch die Verfassung garantiert wird und für den Drittbeschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit besteht einen Antrag auf Zivildienstableistung zu stellen. Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht. Auch wenn Militärkommissariate und Gerichte Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ablehnten, hat demgegenüber gemäß Medienberichten vom November 2023 der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen.

Einer aggressiven Einberufung als „freiwilliger“ Kämpfer in Tschetschenien kann der Beschwerdeführer überdies durch eine Neuansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation – etwa in Moskau – entgehen. Eine Rekrutierung des Beschwerdeführers in Moskau ist nach den Länderfeststellungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wo er auch vor seiner Ausreise bereits von 2018/2019 bis Mitte September 2022 ohne Probleme leben, studieren und arbeiten konnte. Mit dem pauschalen Vorbringen, dass „die“ von seiner Einreise in die Russische Föderation erfahren und ihn umbringen würden, konnte der Beschwerdeführer eine ihn auch in Moskau konkret persönlich treffende Gefährdung bzw. drohende Zwangsrekrutierung für den Ukrainekrieg nicht nachvollziehbar und vor dem Hintergrund der Länderinformationen auch nicht plausibel darlegen (VHP S. 26).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan hat, den Wehrdienst aus politischen, ethnischen, religiösen oder moralischen Gewissensgründen abzulehnen. Zur Frage nach einer Ablehnung des Wehrdienstes in der Russischen Föderation gab er in der mündlichen Verhandlung lediglich pauschal an: „Ja, weil ich das nicht will. Ich will keine Waffe tragen, ich will nirgends dienen, das ist nicht meins. Außerdem hasse ich diese Machthaber.“ Dass er aus auf innerer Überzeugung beruhenden Gewissensgründen bzw. moralischen oder pazifistischen Gründen den Dienst an der Waffe ablehnen würde, ist aufgrund dieser lapidaren Aussage nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer konnte sohin in der Gesamtbetrachtung auch nicht darlegen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. zum Kriegsdienst in der Ukraine droht.

In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer überdies erstmals eine Gefährdung im Zusammenhang mit einer Unterstützung von „Itschkeria“ in Österreich vor. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angeblich „schon lange“ (VHP S. 16, 19) bzw. „etwa 1-1,5 Jahre“ (VHP S. 29) über Telegram aktiv ist, fällt auf, dass er dieses Vorbringen weder am 23.04.2025 in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in seiner Rechtsmittelschrift vom 22.07.2025 auch nur in Grundzügen erstattete. Auch in dem mit der Beschwerde vorgelegten Empfehlungsschreiben der Schwester des Beschwerdeführers (AS 363) macht diese im Wesentlichen lediglich allgemeine Ausführungen zur Lage in der Russischen Föderation und dem Leben des Beschwerdeführers in Österreich, eine politische Betätigung bzw. aktive Unterstützung von „Itschkeria“ wird aber auch in diesem Schreiben in keiner Weise erwähnt.

Zu den Widersprüchen und Ungereimtheiten hinsichtlich einer Mitgliedschaft bzw. Betätigung des Beschwerdeführers bei „Itschkeria“ wird überdies auf die Ausführungen unter Punkt II.2.1. verwiesen.

Der Beschwerdeführer ist sohin in Österreich bisher weder Mitglied in einem tschetschenischen Verein noch hat er in einem solchen bzw. einer Exilregierung einer international nicht anerkannten Tschetschenischen Republik Itschkerien eine konkrete Funktion, hat nicht an Treffen oder Demonstrationen teilgenommen und ist auch sonst in diesem Zusammenhang bzw. im Rahmen einer Unterstützung von „Itschkeria“ nicht in relevanter Weise nach außen in Erscheinung getreten. Soweit es ihm gelungen ist, diesbezügliche Aktivitäten ansatzweise schlüssig vorzubringen, beschränken sich diese ausschließlich auf eine Kommunikation über den Instant-Messaging-Dienst Telegram, wobei der Beschwerdeführer jedoch selbst eingeräumt hat, keine schriftlichen Kommentare verfasst zu haben. Wie aufgrund einer ausschließlich mündlichen Beteiligung an Gesprächen bzw. Diskussionen über Telegram, wo der Beschwerdeführer lediglich unter seinem Vornamen aufscheint, russische bzw. tschetschenische Behörden von der Identität des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben sollen, konnte dieser nicht plausibel erklären und äußerte er diesbezüglich nur vage Mutmaßungen („Sie wissen das, weil ich theoretisch schon lange dabei bin. Ich folge ihnen auf Telegramm und kommentiere und dort sind auch Kadyrov Leute, die das lesen, zumindest denke ich das, eine andere Möglichkeit gibt es nicht.“), umso mehr er an anderer Stelle angegeben hat, dem Chatroom bzw. der Gruppe zwar schon lange zu folgen, aber erst seit ungefähr einem Monat mündlich bzw. über Telefonkonferenzen dort zu kommunizieren. Auch soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führte, aus Angst um seine Mutter erst später beigetreten zu sein, geht dieses Vorbringen bereits deswegen ins Leere, da der Beschwerdeführer noch immer kein Mitglied ist (VHP S. 15 f, 18 f).

Vor diesem Hintergrund und der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten ist auch eine Suche nach dem Beschwerdeführer im Haus seiner Mutter in Tschetschenien keineswegs plausibel, wobei der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, dass nach seiner Unterstützung von „Itschkeria“ gefragt worden sei. Ein Zusammenhang mit Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich ist daher auch aus diesem Blickwinkel nicht zu sehen (VHP S. 15 f, 18 f).

Der Beschwerdeführer konnte zu einer behördlichen Befragung seiner Mutter in Tschetschenien, zu der es zwei oder drei Mal und zuletzt vor drei oder vier Monaten gekommen sei, auch nicht stringent angeben, wer genau bei seiner Mutter nach ihm gefragt haben soll. Während er zunächst noch angegeben hat, die Fragen seien nicht von der Polizei, sondern von den Lokalbehörden gestellt worden, gab er auf die Nachfrage, um welche Behörde es sich genau gehandelt habe, Folgendes an: „Ich kenne mich da nicht so genau aus, aber auf der Uniform steht Polizei. Es gibt zu viele verschiedene Behörden.“ Über Vorhalt des Widerspruchs bestritt der Beschwerdeführer seine vorherige Aussage („Nein, wann habe ich das gesagt?“). Eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte mangelnde Kenntnis der konkreten (Polizei-)Behörde steht überdies in Widerspruch zu seiner späteren Aussage, „sie“ hätten gesagt, „dass sie Polizisten von dieser oder dieser Polizeistation sind.“ (VHP S. 15 f, 18-20)

Im Übrigen ist kaum nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung eine Suche nach seiner Person in Tschetschenien vorbringen würde, wenn bereit mehr als drei Monate zuvor mehrere solche Vorfälle gewesen wären, zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, dass ihm seine Mutter bereits ein oder zwei Tage danach davon berichtet habe. Auch die zeitliche Einordung dieses Vorfalls durch den Beschwerdeführer („Jetzt haben wir April, vor drei oder vier Monaten, also im Februar oder im Jänner.“) ist kaum damit in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben hatte, die Behörde sei zwei oder drei Mal und zuletzt vor drei oder vier Monaten zu seiner Mutter gekommen (VHP S. 25).

Das nunmehrige Vorbringen betreffend „Itschkeria“ und die behördliche Suche nach ihm bei seiner Mutter widerspricht im Übrigen auch den Angaben des Beschwerdeführers zu Änderungen betreffend seinen Asylgrund sowie allfälliger politischer Betätigung (VHP S. 20 f):

„R: Hat sich an Ihrem Asylgrund seit der Entscheidung durch das BFA etwas geändert?

BF: Nein.

R: Haben Sie sich jemals innerhalb oder außerhalb der Russischen Föderation politisch betätigt?

BF: Nein.“

Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem letzten genannten Vorfall etwa drei oder vier Monate vor der Verhandlung auch keine weiteren Besuche tschetschenischer Behörden bei seiner Mutter angegeben hat, wodurch selbst bei Wahrunterstellung eine aktuelle Bedrohung weniger wahrscheinlich erscheinen würde.

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit auch keineswegs plausibel darlegen, dass er in Österreich exponiert exilpolitisch aktiv (gewesen) wäre und bestehen damit auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass die russischen bzw. tschetschenischen Behörden von seinen Aktivitäten über den Instant-Messaging-Dienst Telegram in Kenntnis sind oder sonst davon auszugehen wäre, dass dem Beschwerdeführer seitens der Behörden im Herkunftsstaat eine oppositionelle politische Betätigung unterstellt oder nach ihm gesucht wird. Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge auch in der Russischen Föderation nie politisch bzw. regimekritisch tätig und sind auch sonst keine substantiierten Hinweise für Probleme des Beschwerdeführers mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in der Russischen Föderation hervorgekommen (VHP S. 21).

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen sohin die Angaben des Beschwerdeführers zu einer individuellen Bedrohung durch russische oder tschetschenische Behörden zahlreiche Ungereimtheiten, Widersprüche sowie Unplausibilitäten auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war insbesondere auch nicht davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat seitens russischer oder tschetschenischer Behörden nach dem Beschwerdeführer gesucht wird.

Zu dem vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einvernahme der in Österreich lebenden Schwester des Beschwerdeführers „zum Beweis dafür, dass russische Behördenvertreter, seitdem der BF beim tschetschenischen Kulturverein Itschkeria aktiv ist, zumindest zwei Mal bei der Mutter des BF in Russland erschienen sind, sich nach dem Aufenthaltsort des BF, seiner voraussichtlichen Rückkehr sowie seiner Einstellung zur russischen Föderation erkundigt haben und dabei bewaffnet auftraten sowie bedrohlich wirkten; weiteres zum Beweis dafür, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Russland aufgrund seiner Anhängerschaft, Identifikation und Mitgliedschaft zu Itschkeria (Tschetschenien) und offensichtlich keine Identifikation mit der jetzigen Teilrepublik Tschetschenien, eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben droht“:

Zu diesem Antrag ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen, obwohl die Mutter zuletzt etwa drei bis vier Monate vor der Verhandlung von der Behörde aufgesucht und befragt worden sei (VHP S. 15) und der Beschwerdeführer bereits ein oder zwei Tage danach von seiner Mutter informiert worden sei (VHP S. 25), nicht umgehend oder zumindest gelegentlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung, sondern unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG 2005 und § 13 BFA-VG erst im Zuge der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Da ein plausibler Grund für die späte Antragstellung weder angegeben wurde noch sonst ersichtlich ist, kann nur von einer Verschleppungsabsicht ausgegangen werden.

Ferner ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer eingeräumt wurde, dass die Schwester (offenkundig) keinerlei eigene Wahrnehmungen von dem behaupteten Vorfall hat, sondern lediglich – ebenso wie der Beschwerdeführer – nur von der gemeinsamen Mutter informiert worden sei. Dass die Mutter der Schwester des Beschwerdeführers mehr oder andere Informationen als dem Beschwerdeführer selbst gegeben hätte, wurde nicht behauptet.

Weiters geht der Antrag hinsichtlich des Nachweises, dass „russische Behördenvertreter“ bei der Mutter des Beschwerdeführers erschienen seien, bereits dadurch ins Leere, als der Beschwerdeführer angegeben hat, es seien „Lokalbehörden“ bzw. „keine russischen Behörden, sondern […] Kadyrov Leute“ gewesen. Die Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers zu der Befragung der gemeinsamen Mutter durch Behördenvertreter in Tschetschenien erscheint auch sonst nicht geeignet, eine Verbindung zu Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich betreffend den „tschetschenischen Kulturverein Itschkeria“ glaubhaft zu machen, zumal die Mutter des Beschwerdeführers eine diesem unterstellte politische Betätigung laut seinen Angaben nicht erwähnte (VHP S. 16) und der Beschwerdeführer überdies selbst angegeben hat, bisher kein Mitglied dieses Vereins zu sein, keinerlei Funktionen auszuüben, zu keinem Treffen gegangen zu sein und auch bei der Kommunikation über „Telegram“ nur den Vornamen verwendet und in der Gruppe bzw. dem Chatroom keine schriftlichen Kommentare verfasst zu haben (VHP S. 15 f und 18 ff). Auch soweit in dem Antrag auf Erkundigungen zur Einstellung des Beschwerdeführers zur russischen Föderation Bezug genommen wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine solche Frage der Behörden auch bei mehrmaliger Nachfrage zum Inhalt der behördlichen Befragung seiner Mutter nie erwähnte (VHP S. 16: „Meine Mutter wurde befragt und die Fragen waren: Warum ist er abgereist, wie lange ist er weg, wann kommt er wieder. Die wissen genau, dass ich vor ihnen weglaufe und tun so, als ob alles normal wäre.“; VHP S. 20: „Warum ist weggefahren, wo und wie lebt er?“ ) und darüber hinaus auch nie behauptet wurde, die Mutter des Beschwerdeführers habe seiner Schwester dahingehend etwas berichtet.

Soweit der Antrag auf Einvernahme der Schwester auch zu dem Beweisthema gestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer „im Fall einer Rückkehr nach Russland aufgrund seiner Anhängerschaft, Identifikation und Mitgliedschaft zu Itschkeria (Tschetschenien) und offensichtlich keine Identifikation mit der jetzigen Teilrepublik Tschetschenien, eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben droht“, wurde nicht dargetan, welche Wahrnehmungen die Schwester des Beschwerdeführers hierzu haben soll, umso mehr als diese bereits seit mehr als 20 Jahren in Österreich lebt.

Schließlich ist festzuhalten, dass es sich bei dem beantragten Zeugenbeweis in Anbetracht der äußerst allgemeinen und umfangreichen Fragen, die teilweise auf bloßen Mutmaßungen beruhen und im Ergebnis einen großen Teil des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich einer (exil-)politischen Betätigung umfassen, weitgehend um einen Erkundungsbeweis handelt, zu dessen Annahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN).

In der Gesamtbetrachtung – auch unter Berücksichtigung der obenstehenden beweiswürdigenden Ausführungen zu dem Bezug habenden Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer angeblichen politischen Betätigung in Österreich – war dem gegenständlichen Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers daher nicht stattzugeben, zumal auch bei Wahrunterstellung hinsichtlich einer ungefähr zweimaligen Nachfrage nach dem Beschwerdeführer in Tschetschenien vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Fahndung nach seiner Person auszugehen ist und ihm jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative – etwa in Moskau oder St. Petersburg – offensteht, da zu keinem Zeitpunkt eine landesweite Suche russischer Behörden nach dem Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht wurde. Im Übrigen wird zudem Beweisantrag auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.2. verwiesen.

Auch eine sonstige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Russische Föderation – etwa aufgrund seiner Religion oder Volksgruppe – wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht und sind hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen. Probleme aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sogar explizit verneint (VHP S. 21: „Nein, gab es nicht, bei uns leben Leute verschiedene Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und es herrscht gegenseitige Wertschätzung.“) und ist auch nach den Länderinformationen von einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe bzw. der islamischen Religionsgemeinschaft nicht auszugehen.

Laut den Länderfeststellungen besteht auch keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern. Wie bereits dargetan, hat der Beschwerdeführer entgegen seinen oftmals vagen Behauptungen nie aktiv und öffentlichkeitswirksam gegen das russische oder tschetschenische Regime opponiert, war nicht exponiert exilpolitisch und auch nicht journalistisch tätig, sodass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ins Blickfeld der russischen oder tschetschenischen Behörden geraten ist und dem Beschwerdeführer daher vor diesem Hintergrund bei einer Rückkehr aus dem Ausland keine Gefahr droht.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.

2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. den hierauf gestützten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Ausreisegründen.

Der Beschwerdeführer ist ein 26 Jahre alter gesunder Mann und in der Lage, durch Arbeit selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, wie es ihm – wenngleich mit Unterstützung durch seine Mutter – auch vor seiner Ausreise in Moskau gelungen ist. Er verfügt über eine abgeschlossene Grundschul- bzw. Collegeausbildung und ein weit fortgeschrittenes Studium, beherrscht die tschetschenische und die russische Sprache und hat mit seiner Mutter und seinen Brüdern in der Russischen Föderation ein tragfähiges Netz aus Verwandten, die den Beschwerdeführer auch bei Anfangsschwierigkeiten unterstützen können, umso mehr als seiner Familie ein Geschäft für Baumaterialien gehört. Er kann auch wieder in seinem Herkunftsort im Haus der Familie Unterkunft nehmen oder an jedem anderen Ort in der Russischen Föderation – zum Beispiel auch in Moskau – leben, wo er bereits vor seiner Ausreise mehrere Jahre gelebt, studiert und gearbeitet hat, und sich dort wieder eine Wohnung mieten.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nicht, in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Auch droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung.

Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, vor deren Hintergrund eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien oder in ein anderes Gebiet der Russischen Föderation als nicht zumutbar zu erachten wäre. Der Beschwerdeführer ist mit den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates gut vertraut und steht weiterhin in Kontakt mit seinen Angehörigen in der Russischen Föderation.

Der Beschwerdeführer ist überdies ledig und uneingeschränkt erwerbsfähig. Er hat keine Unterhaltverpflichtungen und gehört keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung.

Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer als Staatsbürger der Russischen Föderation ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialsystems offen und er kann auch nach einer Rückkehr – wie bereits während seines Aufenthaltes in Österreich – von seiner Schwester finanziell unterstützt werden.

2.4. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in der Russischen Föderation beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere der Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation, Version 17 vom 23.12.2025, die basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in der Russischen Föderation gewährleistet. Ergänzend wurde insbesondere der EUAA-Bericht, The Russian Federation: Country Focus, vom Dezember 2025 herangezogen.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert bzw. fallbezogen in relevanter Weise entgegengetreten, sondern verwies vielmehr selbst auf die vom erkennenden Gericht herangezogenen Berichte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und der maßgebliche Sachverhalt steht im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen und erübrigt sich daher eine Prüfung der Asylrelevanz der Angaben des Beschwerdeführers. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete, aktuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer unterliegt mit 26 Jahren noch etwa vier Jahre lang der Grundwehrdienstpflicht, aber aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen erweist sich eine drohende Zwangsrekrutierung bzw. ein Einsatz im Krieg gegen die Ukraine als nicht maßgeblich wahrscheinlich. Darüber hinaus richtet sich die Teilmobilisierung, die im Übrigen als beendet erklärt wurde, sowie die sog. „verdeckte“ Mobilisierung an Reservisten der Kategorie 1 und hat der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst nie abgeleistet, verfügt über keine militärische Ausbildung und wurde bisher nicht einberufen.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus eine exilpolitische Betätigung, die dazu geeignet wäre, die Aufmerksamkeit russischer oder tschetschenischer Behörden auf sich zu ziehen, nicht plausibel dargetan. Er war weder in seiner Heimat noch in Österreich in exponierter Weise und auf seine Person rückverfolgbar regimekritisch tätig und konnte auch nicht plausibel darlegen, dass im Herkunftsstaat nach ihm gesucht wird.

Im Hinblick auf den – erst in der mündlichen Verhandlung gestellten – Beweisantrag auf Einvernahme einer Zeugin ist auszuführen, dass Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, stellt die Einvernahme der beantragten Zeugin im gegenständlichen Fall keinen tauglichen Beweis im Hinblick auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in der Herkunftsregion dar, weshalb dem Antrag nicht stattzugegeben war. Gerade vor dem Hintergrund des gesteigerten Vorbringens sowie der klar widersprüchlichen und oft unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und des Mangels an eigenen, unmittelbaren Wahrnehmungen der beantragten Zeugin konnte sich das erkennende Gericht bereits auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein sehr klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen. Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer offen, sich in anderen Teilen der russischen Föderation niederzulassen, zumal für eine landesweite Suche nach seiner Person keinerlei substantiierte Anhaltpunkte hervorgekommen sind.

Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst und eines zwangsweisen Einsatzes im Ukrainekrieg ist auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht objektivierbar und einer aggressiven Werbung in Tschetschenien zur Teilnahme am Krieg gegen die Ukraine kann der Beschwerdeführer überdies entgehen, indem er sich in Gebieten außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus wie insbesondere in Moskau, wo er selbst mehrere Jahre vor seiner Ausreise lebte, niederlässt. Dies ist ihm möglich und zumutbar, da in der Russischen Föderation Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit besteht, er im Herkunftsstaat sowie in Österreich Angehörige hat, die ihn unterstützen können, und er überdies in Moskau über sehr gute Ortskenntnisse verfügt.

Im Übrigen ist, wie bereits dargelegt wurde, die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen relativ gering und sind keine Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben. Selbst bei einer Einziehung des Beschwerdeführers zum Grundwehrdienst wäre nach den Länderfeststellungen ein Einsatz im Krieg gegen die Ukraine nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Im Hinblick auf eine Einziehung zum Wehrdienst und einen Einsatz im Ukraine-Krieg legte der Beschwerdeführer überdies nicht glaubhaft dar, den Wehrdienst aus politischen, religiösen, ethischen oder moralischen Gründen zu verweigern und geht auch aus den Länderfeststellungen nicht hervor, dass im Falle einer Wehrdienstverweigerung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und fehlt auch den allfälligen Sanktionen (Geldstrafe, Freiheitsstrafe) nicht jede Verhältnismäßigkeit.

Auch eine sonstige konkrete Gefährdung – etwa aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit – wurde nicht glaubhaft gemacht bzw. sind dahingehend auch keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen.

Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflussten Gruppen, drohen strenge Strafen und stehen diese insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden; dass der Beschwerdeführer zu einer dieser Gruppen gehört, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wurde schon festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus niederlassen kann.

Es kann auf Grund der Länderberichte auch keine ethnische Gruppenverfolgung von Tschetschenen festgestellt werden: Art. 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation und bilden die ethnische Mehrheit in seinem Herkunftsgebiet, der Teilrepublik Tschetschenien. Es ist sohin nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation grundsätzlich erheblich benachteiligt wird bzw. Übergriffen ausgesetzt ist und wurde dies auch vom Beschwerdeführer selbst nie vorgebracht.

Dem Beschwerdeführer droht auch unmittelbar bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation keine Gefahr. Zurückkehrende werden aufgrund der Stellung eines Asylantrages oder eines längeren Aufenthaltes im Ausland nicht verfolgt.

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (vgl. die unten stehen Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 der Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).

Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.

Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist – wie bereits oben dargestellt – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid gg. das Vereinigte Königreich und Henao gg. die Niederlande, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).

Wie bereits dargetan wurde, ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Russische Föderation möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.

Vor dem Hintergrund der Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen finden sich daher weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bzw. Einreise in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch, dass „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihm als Staatsangehörigen der Russischen Föderation und seiner Beherrschung der russischen und tschetschenischen Sprache der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Entsprechend seiner bisherigen Schul- und (noch nicht abgeschlossenen) Hochschulbildung sowie seiner Arbeitserfahrung in Moskau kann der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr wieder eine Beschäftigung ausüben und somit den Lebensunterhalt – allenfalls zunächst auch mit Gelegenheitsjobs – bestreiten. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Er kann nicht nur bei einer Wiederansiedlung in seiner Herkunftsregion in Tschetschenien bei den Angehörigen mit Unterstützung rechnen, sondern auch bei einer Unterkunftnahme in anderen Teilen der Russischen Föderation von seinen Angehörigen in Tschetschenien, deren wirtschaftliche Situation stabil ist, oder seiner in Österreich lebenden und arbeitenden Schwester finanziell unterstützt werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Zudem steht aufgrund der Länderberichte fest, dass eine allgemeine medizinische Versorgung sowohl im Nordkaukasus, als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gewährleistet ist. Exzeptionelle Umstände wurden im Übrigen nicht behauptet.

Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Wie bereits ausgeführt, kann der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auch auf andere Regionen des Landes – nämlich insbesondere nach Moskau oder St. Petersburg – verwiesen werden:

Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei ist wiederum eine Einzelfallprüfung durchzuführen, denn ein Antragsteller kann nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 13.09.2013, U 370/2012; 12.03.2013, U 1674/12; 12.06.2013, U 2087/2012).

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass einer Neuansiedlung in Moskau oder St. Petersburg weder die dortige Sicherheitslage noch die Wirtschafts- bzw. Versorgungslage entgegensteht. Eine sichere Erreichbarkeit ist jeweils gewährleistet, darüber hinaus besteht in der Russischen Föderation Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit.

Auch unter Berücksichtigung des von Russland geführten Ukraine-Kriegs ergeben sich fallbezogen keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK. Russland setzt im Krieg in der Ukraine Berufssoldaten ein und wurde keine Generalmobilmachung verkündet, als auch die Teilmobilmachung im November 2022 für beendet erklärt, sodass er nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, als Grundwehrdiener zwangsweise im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden.

Die Rückverbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuzuerkennen war.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Einreise etwa Anfang Jänner 2023 durchgehend im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht § 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügten, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 MRK vor, sondern ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen (hier Eltern und Schwester) des Fremden und dem Fremden vorhanden ist (Hinweis E 26. Jänner 2006, 2002/20/0423; E 24. März 2011, 2008/23/1134). (VwGH 16.12.2012, 2012/21/0065, RS 1)

Der volljährige Beschwerdeführer hat in Österreich weder eine Ehefrau noch Kinder. Ein Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 EMRK wurde gegenständlich zwar hinsichtlich seiner Schwester behauptet, diese ist aber ebenfalls volljährig und bereits etwa 20 Jahre vor dem Beschwerdeführer eingereist und lebt seither hier. Der Beschwerdeführer hat zwar regelmäßig Kontakt zu ihr und ihrer Familie, aber besteht zum Entscheidungszeitpunkt weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten im Bundesgebiet, wobei festzuhalten ist, dass auch Kinder seiner Schwester bereits volljährig sind. Sonst hat der Beschwerdeführer lediglich eine Freundin in Österreich ins Treffen geführt, mit der er aber erst seit kurzem eine engere Beziehung führt und auch weiterhin nicht mit ihr im selben Haushalt lebt. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, wusste der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ihren Nachnamen und sind auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit bzw. eine besonders enge Bindung hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung nicht von einem Eingriff in das Familienlebens iSd Art. 8 EMRK auszugehen, sondern ist auch im Hinblick auf die in Österreich aufhältigen Angehörigen und die Freundin des Beschwerdeführers lediglich das Privatleben zu prüfen.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und argumentiert im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Auch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).

Gegenständlich ist betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung nicht zu erkennen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellen würde:

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Er war sich nicht nur von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst, darüber hinaus wurde auch sein Antrag auf internationalen Schutz vom 09.01.2023 vom Bundesamt mit Bescheid vom 27.03.2023 zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung angeordnet; eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2023, GZ W235 2269952-1/8E, mit näherer Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer allerdings bereits unbekannten Aufenthaltes und konnte er daher auch nicht wie angeordnet nach Kroatien überstellt werden. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge – für mehr als ein Jahr – unrechtmäßig und ohne aufrechten Wohnsitz in Österreich auf, bis er am 13.01.2025 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Vor diesem Hintergrund ist der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers deutlich zu relativieren. Auch übersteigt im vorliegenden Fall die Dauer des Asylverfahrens noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).

Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht, bis zum Entscheidungszeitpunkt aber weder eine Deutsch- noch eine Integrationsprüfung abgelegt, auch wenn er bereits etwas Deutsch spricht. Der Beschwerdeführer finanziert seinen Lebensunterhalt nach wie vor überwiegend durch Leistungen aus der Grundversorgung und wird nur ergänzend – etwa hinsichtlich seiner Deutschkurse – von seiner Schwester finanziell unterstützt. Er ist weiterhin nicht selbsterhaltungsfähig, ist bisher weder einer Erwerbstätigkeit noch einer sonstigen Beschäftigung nachgegangen und hat auch keine Berufsausbildung gemacht. Eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einem Verein konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit kurzem eine Freundin, die noch bei ihrer Familie lebt, eine hohe Beziehungsintensität konnte aber, wie oben ausgeführt, nicht festgestellt werden, was auch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Einklang steht („Es ist eine gewöhnliche Beziehung zwischen einem Burschen und seiner Freundin.“). Zu der Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Schwester wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen, aus denen diesbezüglich ebenfalls lediglich eine normale Beziehung unter erwachsenen Geschwistern bzw. Verwandten hervorgeht („So wie zwischen Bruder und Schwester, also ein gewöhnliches Verhältnis.“), wenngleich nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer seine Schwester und deren Familie oft besucht und es als seine Aufgabe ansieht, seine Schwester zu beschützen. Eine Abhängigkeit wurde jedoch auch in diesem Zusammenhang nie substantiiert behauptet und sind dafür auch keine Hinweise hervorgekommen. Sonstige enge Bindungen in Österreich wurden vom Beschwerdeführer nicht angegeben. Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von ungefähr drei Jahren und vier Monaten im Bundesgebiet – davon mehr als ein Jahr unrechtmäßig – kann aber auch unter Berücksichtigung der dargestellten sozialen Bindungen von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft noch nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Verwandten auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zumindest über Telefonate und soziale Medien aufrechterhalten, wobei nicht verkannt wird, dass seit dem Ukraine-Krieg als „westlich“ eingestufte Medien vielfach verboten bzw. blockiert wurden.

Bei der vorzunehmenden Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens mit seiner Familie in Tschetschenien verbrachte, in diesem Umfeld sozialisiert wurde und die Schule besuchte und anschließend mehr als drei Jahre in Moskau studierte sowie Arbeitserfahrungen sammelte. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Erstsprache und auch die Landessprache Russisch fließend. Im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien würde er sich bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft keinen unüberwindbaren Hürden gegenübersehen. Der Beschwerdeführer hat weiterhin enge Bindungen an den Herkunftsstaat und steht mit Familienmitgliedern in Tschetschenien in Kontakt. Auch in Österreich hielt sich der Beschwerdeführer oft in einem tschetschenisch geprägten Umfeld auf und ist aufgrund seines mehrjähren Aufenthaltes in Moskau vor seiner Ausreise ferner davon auszugehen, dass er auch mit den kulturellen Gepflogenheiten in der Russischen Föderation – außerhalb Tschetscheniens – gut vertraut ist.

Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247)

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich:

Unter Berücksichtigung der – auch unter Einbeziehung des Zeitraums, in dem der Beschwerdeführer „untergetaucht“ war – mit weniger als dreieinhalb Jahren noch als relativ kurz zu betrachtenden Aufenthaltsdauer, der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und der Deutschkenntnisse auf Anfängerniveau ist vor dem Hintergrund der weiter vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbrachte, sozialisiert wurde, die Schule bzw. Hochschule besuchte und arbeitete und wo auch noch enge Familienangehörige leben, nicht zu erkennen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt, umso mehr der Beschwerdeführer – gerade auch vor dem Hintergrund der bereits im Jahr 2023 erfolgten rechtskräftigen Zurückweisung seines ersten Asylantrages – sich seines unsicheren Aufenthaltes jedenfalls bewusst sein musste. Auch unter Berücksichtigung der gegenständlich zweifellos bestehenden sozialen Bindungen in Österreich darf das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen, umso mehr der Beschwerdeführer sich bereits nach dem ersten Asylverfahren mehr als ein Jahr lang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und selbst einräumte, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz zur Legalisierung seines Aufenthaltes gestellt zu haben.

Es steht dem Beschwerdeführer im Übrigen offen, freiwillig in die Russische Föderation zurückzukehren und in weiterer Folge von seiner Heimat aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen, um legal nach Österreich zurückzukehren.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.

Aus den tragenden Gründen des vorliegenden Erkenntnisses betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich ferner, dass gegenständlich auch keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliegen. Einer Abschiebung in die Russische Föderation steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben zitierte Judikatur) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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