Bundesverwaltungsgericht G307 2336918-1

G307 2336918-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2026

Regest

Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G307 2336918-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2336918.1.00

Spruch

G307 2336918-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Doris EINWALLNER in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026, Zahl XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde gegen das bekämpfte Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des Bescheides) wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 24.09.2025 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes sowie seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.

2. Am 21.10.2025 wurde auch die Ehefrau des BF vor der belangten Behörde einvernommen.

3. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der Rechtsvertretung des BF zugestellt am 19.01.2026, wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III).), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5, FPG ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

4. Mit Schriftsatz vom 16.02.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu Spruchpunkt V. des Bescheides ersatzlos zu beheben sowie umgehend mit Teilerkenntnis Spruchpunkt IV. zu beheben und Spruchpunkt III. dahingehend abzuändern, dass eine Frist zur freiwilligen ausreise vopn 14 Tagen gewährt werde.

5. Am 28.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BvwG), Außenstelle Graz, eine öffdentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen, eine Dolmetscherin der Sprache Serbisch beigezogen und die Ehefrau des BF als Zeugin vernommen wurde.

6. Mit Schriftsatz vom 27.04.2026, beim BVwG eingelangt am 28.04.2026 sowie vom 11.05.2026, beim Verwaltungsgericht eingelangt am 13.05.2026, wurden weitere, die Person des BF betreffende Urkunden vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsangehöriger, wurde in Serbien geboren, ist seit Anfang des Jahres 2009 mit der am XXXX geborenen serbischen Staatsbürgerin XXXX in einer Beziehung und seit XXXX verheiratet. Mit ihr hat er zwei Kinder, nämlich die am XXXX geborene XXXX und den am XXXX geborenen XXXX . Erstere besucht derzeit die öffentliche Mittelschule XXXX , zweiterer die dortige öffentliche Volksschule. Abgesehen von den genannten Angehörigen leben noch ein Cousin, Tanten und die Großmutter des BF in XXXX . Das Verhältnis des BF zu seiner Kernfamilie ist nach wie vor in Takt und gut.

In Serbien lebt noch die Mutter des BF, von welcher er vor Antritt der Haft laufend Besuch erhielt. Aktuell ist sie wegen der Verurteilung „wütend“ auf ihn. Der letzte Besuch mit seiner Familie in Serbien bei seiner Mutter datiert aus dem Oktober 2024.

Der BF verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus „B1“.

1.2. Im Jahr 2009 ließ sich der BF in Österreich nieder. Beginnend mit XXXX .2011 verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“, wobei er am XXXX 2025 bei der XXXX einen Zweckänderungsantrag auf „Daueraufenthalt-EU“ stellte, welcher bis XXXX .2030 gültig ist.

1.3. Der BF war innerhalb folgender Zeitspannen bei den nachgenannten Arbeitgebern beschäftigt bzw. bezog die unten genannten Sozialleistungen:

01.09. 2010 – 30.11.2010 XXXX XXXX

18.11. 2022 – 31.12.2022„

01.12. 2010 – 18.08.2011 XXXX XXXX

01.09. 2011 – 06.09.2011 XXXX XXXX

07.09. 2011 – 30.11.2013

03.01. 2014 – 31.08.2014

01.09. 2014 – 04.05.2015 XXXX XXXX

12.12. 2013 – 27.12.2013

01.06. 2015 – 31.08.2015

01.09. 2015 – 01.09.2016 XXXX XXXX

03.09. 2016 – 03.09.2016

07.09. 2016 – 09.10.2016 XXXX XXXX

04.09. 2016 – 04.09.2016 XXXX XXXX

10.10. 2016 – 02.07.2017 XXXX XXXX

20.07. 2017 – 28.02.2018 XXXX

01.03. 2018 – 30.06.2018“

28.09. 2018 – 29.11.2018 XXXX XXXX

21.11. 2018 – 30.09.2019 XXXX XXXX

15.10. 2020 – 19.11.2021 XXXX XXXX

01.01. 2021 – 30.04.2021 XXXX XXXX

28.09. 2024 – 28.09.2024 XXXX XXXX

05.03. 2025 – 04.04.2025 XXXX

06.07. 2020 - 31.12.2024selbständige gewerbliche Tätigkeit

10.03. 2025 – 18.03.2025Notstands- bzw. Überbrückungshilfe

01.01. 2025 – 09.03.2025Arbeitslosengeldbezug

08.10. 2019 – 26.02.2020Arbeitgslosengeldbezug

04.07. 2018 – 31.10.2018Notstands- bzw. Überbrückungshilfe

30.04. 2017 – 28.02.2018Notstands- bzw. Überbrückungshilfe

21.03. 2017 – 29.04.2017Arbeitgslosengeldbezug

11.01. 2017 – 08.03.2017Arbeitgslosengeldbezug

24.12. 2016 – 29.12.2016Arbeitgslosengeldbezug

05.09. 2016 – 18.12.2016Arbeitgslosengeldbezug

02.09. 2016 – 03.09.2016Arbeitgslosengeldbezug

16.08. 2015 – 31.08.2015Arbeitgslosengeldbezug

07.05. 2015 – 05.08.2015Arbeitgslosengeldbezug

30.08. 2014 – 31.08.2014Arbeitgslosengeldbezug

17.06. 2014 – 25.08.2014Arbeitgslosengeldbezug

21.12. 2013 – 05.06.2014Arbeitgslosengeldbezug

01.12. 2013 – 18.11.2013Arbeitgslosengeldbezug

Ferner absolvierte er eine Ausbildung zum Restaurantfachmann und Kellner.

1.4. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafachen XXXX zu XXXX vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen mehrfachen Suchtmittelhandels gemäß §§ 28a Abs. 1, 2. Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4, Z 3 SMG, § 12, 2. Fall StGB, §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

Im Rahmen dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe in XXXX und anderen Orten im Bundesgebiet als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein seit zumindest Ende 2019 bestehender, auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, nämlich ihm selbst sowie die abgesondert verfolgten XXXX und weitere, zum Teil noch unbekannte Personen angehören, darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzt Verbrechen nach dem SMG begangen werden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 0,6 % Delta-9-THC und 7,91 % THCA,

A./ anderen überlassen und verschafft, und zwar

1. / am XXXX 2020 3.750 g an uT „ XXXX “,2./ am XXXX .2021 8.000 g an uT,3./ am XXXX .2019 2.000 g an uT,4./ am XXXX 2020 500 g an uT „ XXXX “,

5. / am XXXX 2020 2.450 g an uT „ XXXX “,6./ am XXXX .2020 500 g an uT „ XXXX “,7./ am XXXX .2020 3.940 g an uT,8./ am XXXX .2020 4.000 g an uT,9./ am XXXX .2020 2.500 g an uT,10./ am XXXX .2020 10.400 g an uT,11./ am XXXX .2020 2.980 g an uT „ XXXX “,12./ am XXXX 2020 6.000 g an uT,13./ am XXXX .2020 8.000 g an uT,14./ am XXXX .2020 3.000 g an uT,15./ am XXXX .2021 3.000 g an uT,16./ am XXXX .2021 3.000 g an uT,17./ am XXXX .2021 2.000 g an uT,18./ am XXXX 2021 2.500 g an uT „ XXXX “,19./ am XXXX .2021 1.500 g an uT,20./ am XXXX .2019 2.000 g an uT,21./ am XXXX 2019 5.500 g an uT „ XXXX “,22./ am XXXX 2020 7.000 g an uT,23./ am XXXX .2020 6.900 g an uT,24./ am XXXX .2020 3.000 g an uT,25./ am XXXX 2020 insgesamt 2.000 g an zwei uT,26./ von XXXX 2020 bis 3.10.2020 14.600 g an uT,27./ am XXXX .2020 5.800 g an XXXX ,28./ am XXXX .2020 4.450 g an XXXX ,29./ am XXXX 2020 16.000 g an uT „ XXXX “,30./ am XXXX 2020 22.000 g an uT,31./ am XXXX 2020 8.070 g an XXXX ,32./ am XXXX .2020 13.640 g an XXXX ,33./ am XXXX .2020 2.500 g an XXXX ,34./ am XXXX .2020 10.000 g an XXXX ,35./ am XXXX 2020 1.000 g an XXXX ,36./ am XXXX 2020 1.400 g an XXXX ,37./ am XXXX .2020 5.000 g an XXXX ,38./ am XXXX .2020 7.800 g an XXXX ,39./ am XXXX 2020 4.000 g an XXXX ,40./ am XXXX .2020 4.450 g an XXXX ,41./ am XXXX .2020 5.950 g an XXXX ,

42. / am XXXX .2020 1.000 g an XXXX ,43./ am XXXX .2020 2.400 g an XXXX ,44./ am XXXX 2020 5.000 g an XXXX ,45./ am XXXX .2020 7.000 g an XXXX ,46./ am XXXX .2020 10.000 g an XXXX ,47./ am XXXX .2020 1.000 g an XXXX ,48./ am XXXX .2020 1.000 g an XXXX ,49./ am XXXX .2020 10.000 g an XXXX ,50./ am XXXX .2020 2.000 g und 1.000 g an XXXX ,51./ am XXXX .2020 1.500 g an XXXX ,52./ am XXXX .2020 insgesamt 2.330 g an XXXX ,52./ am XXXX 2020 2.000 g XXXX , (Hinweis: Nummerierung im Original doppelt)53./ am XXXX 2020 10.000 g an XXXX ,54./ am XXXX .2020 12.000 g an XXXX ,55./ am XXXX .2020 1.000 g an XXXX ,56./ am XXXX .2020 1.000 g an XXXX ,57./ am XXXX .2020 10.000 g an XXXX ,58./ am XXXX .2020 3.000 g an XXXX ,59./ am XXXX .2020 12.000 g an XXXX ,60./ am XXXX .2020 2.000 g an XXXX ,61./ am XXXX .2020 1.000 g an XXXX ,62./ am XXXX .2020 8.950 g an XXXX ,63./ am XXXX 2020 8.400 an XXXX ,64./ am XXXX 2020 3.000 g an XXXX ,65./ am XXXX .2020 5.500 g an XXXX ,66./ am XXXX .2020 9.000 g an XXXX ,67./ am XXXX .2020 7.000 g an XXXX ,68./ am XXXX 2020 3.200 g an XXXX ,69./ am XXXX 2020 9.400 g an XXXX ,70./ am XXXX .2020 9.000 g an XXXX ,71./ am XXXX .2020 1.500 g an XXXX ,72./ am XXXX .2020 9.000 g an XXXX ,73./ am XXXX .2020 9.000 g an XXXX ,74./ am XXXX .2020 8.070 g an XXXX ,75./ am XXXX .2020 13.640 g an XXXX ,76./ am XXXX .2020 5.000 g an XXXX ,77./ am XXXX 2021 5.000 g an XXXX ,

78. / am XXXX .2021 1.000 g an XXXX ,79./ am XXXX .2021 9.000 g an XXXX ,80./ am XXXX .2021 6.000 g an XXXX ,81./ am XXXX 2021 5.000 g an XXXX ,82./ am XXXX .2020 5.000 g an uT,83./ am XXXX .2020 4.000 g an uT,84./ am XXXX .2021 13.000 g an XXXX ,85./ am XXXX 2021 2.000 g an uT „ XXXX “,86./ am XXXX .2021 11.800 g an uT,87./ am XXXX .2021 10.000 g an uT,88./ am XXXX 2021 8.700 g an uT,89./ am XXXX 2021 2.000 g an uT,

B./ nach Österreich eingeführt und andere zur Einfuhr bestimmt, indem er unbekannte Personen (unter anderem „ XXXX “ und „ XXXX “) beauftragte, das Suchtgift zumindest aus dem Grenzgebiet zu Tschechien, sohin außerhalb des österreichischen Staatsgebietes, zu übernehmen und über die Staatsgrenze ins Bundesgebiet zu schmuggeln, und zwar

1. / am XXXX .2020 hinsichtlich 8.210 g,2./ am XXXX .2020 hinsichtlich 8.300 g,3./ am XXXX .2020 hinsichtlich 6.800 g,4./ am XXXX .2020 hinsichtlich 4.000 g,5./ am XXXX .2020 hinsichtlich 8.000 g,6./ am XXXX .2020 hinsichtlich 5.400 g,7./ am XXXX .2020 hinsichtlich 8.800 g,8./ am XXXX .2020 hinsichtlich 8.140 g,9./ am XXXX .2020 hinsichtlich 5.500 g,10./ am XXXX 2020 hinsichtlich 6.700 g,11./ am XXXX .2020 hinsichtlich 2.500 g,12./ am XXXX .2020 hinsichtlich 5.100 g,13./ am XXXX .2020 hinsichtlich 14.600 g,14./ am XXXX .2020 hinsichtlich 8.800 g,15./ am XXXX .2020 hinsichtlich 5.800 g,16./ am XXXX 2021 hinsichtlich 6.900 g,17./ am XXXX .2020 hinsichtlich 10.450 g,18./ am XXXX .2020 hinsichtlich 8.400 g,19./ am XXXX .2020 hinsichtlich 11.150 g,20./ am XXXX .2020 hinsichtlich 15.000 g.

21. / am XXXX .2020 hinsichtlich 9.650 g,22./ am XXXX .2020 hinsichtlich 15.400 g,23./ am XXXX .2020 hinsichtlich 13.800 g,24./ am XXXX .2020 hinsichtlich 12.000 g,25./ am XXXX .2020 hinsichtlich 10.960 g,26./ am XXXX 2020 hinsichtlich 12.950 g,27./ am XXXX .2021 hinsichtlich 11.340 g,28./ am XXXX .2021 hinsichtlich 11.300 g,29./ am XXXX .2021 hinsichtlich 13.800 g,30./ am XXXX .2021 hinsichtlich 7.770 g,31./ am XXXX .2021 hinsichtlich 14.150 g,32./ am XXXX .2021 hinsichtlich 15.040 g,33./ am XXXX .2021 hinsichtlich 15.100 g,34./ am XXXX 2021 hinsichtlich 17.270 g,35./ am XXXX .2021 hinsichtlich 8.660 g.

Als mildernd wurden der ordentliche Lebenswandel, die Verleitung zur Tat sowie der Umstand, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des BF in auffallendem Widerspruch steht, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie, dass der BF andere Personen zur Tatbegehung bestimmte, gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Taten begangen und das geschilderte Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX .2025 festgenommen, ist der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt der XXXX .2027 und das tatsächliche Strafende mit dem XXXX .2029 datiert. Derzeit ist der BF in der Küche des XXXX (BMJ) tätig.

Die strafbaren Handlungen resultierten aus der Spielsucht des BF, deren Beginn er mit dem Jahr 2015/2016 datierte. Eine diesbezügliche Therapie hat der BF bis dato nicht absolviert.

1.5. Der BF ist folgenden Außenständen in nachgenannter Höhe ausgesetzt, wobei die ON 01 bis ON 05 Forderungsexekutionen betreffen:

ON

Gläubiger/Betreibende Partei

Gericht

Betrag Euro/brutto

Einbringungsdatum

01

XXXX

BG XXXX

7. 041,49

XXXX .2024

02

XXXX

BG XXXX

341,82

XXXX .2025

03

XXXX

BG XXXX

3. 075,54

XXXX .2025

04

Sozialversicherung

BG XXXX

1. 042,79

XXXX .2025

05

XXXX

BG XXXX

68,85

XXXX .2025

06

Rückstand SVS-Beiträge

3. 804,39

07

Rückstand XXXX

1. 383,40

08

XXXX

9. 930,18

09

XXXX

3. 047,00

10

XXXX

4. 226,67

11

XXXX

1. 602,54

12

XXXX

1. 323,49

13

XXXX

2. 057,51

14

XXXX

1. 530,84

15

XXXX

1. 019,91

16

XXXX

4. 807,86

17

XXXX

1. 391,93

18

XXXX

20. 050,72

S U M M E 67.746,93

1.6. Die Frau des BF finanziert ihren wie den Lebensunterhalt der Kinder derzeit durch den Bezug von Familienbeihilfe in der Höhe von € 478,80 monatlich, der Mindestsicherung (für Mai 2026: € 1.393,57) und ein tägliches Arbeitslosengeld von € 32,74. Daneben erhält sie ein monatliche Mietbeihilfe in der Höhe von € 481,74. Ferner stellt der Bruder des BF (also ihr Schwager) eine finanzielle Unterstützung zur Verfügung, die von Zeit zu Zeit € 500,00, manchmal weniger beträgt. Zudem trägt er auch die Anwaltskosten in diesem wie im Strafverfahren. Im Übrigen besucht sie momentan einen Kurs für den Beruf als Kindergartenassistentin.

1.7. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.8. Bei Serbien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.

1.9. Für den Fall, dass dem BF der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt würde, besteht ein Arbeitsvortrag bei XXXX im Hotel- und Gastgewerbe in XXXX .

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegendes Aktes, insbesondere der Einvernahme vor dem BFA wie der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand und Sprachkennntissen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, vor allem den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung. Ferner legte der BF einen auf seinen Namen lautenden, österreichischen Aufenthaltstitel vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und der sich zudem im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) widerspiegelt.

2.2.2. Die Feststellungen zur Eheschließung, der Existenz der Kinder, die Dauer der bisherigen Beziehung und deren geplanter Weiterführungen gründen auf den – mit den Aussagen der Frau übereinstimmenden – Angaben in der mündlichen Verhandlung.

2.2.3. Der Schulbesuch der Kinder folgt den in der Verhandlung dahingehend vorgelegten Zeugnissen.

2.2.4. Das gute Verhältnis zur Frau und den Kindern wie die Existenz anderer Verwandter erschließt sich einerseits aus den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung und der sich aus der Besucherliste ergebenden regelmäßigen Besuche dieses Personenkreises. Das aktuell angespannte Verhältnis zur Mutter hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund seiner Verurteilung glaubhaft vorgebracht. Dass seine Familie und er im Oktober 2024 Zeit bei seiner Mutter verbrachten, bestätigte seine Frau in deren Einvernahme vor dem Bundesamt.

2.2.4. Die bisher ausgeübten Beschäftigungen, der Bezug von Arbeitslosengeld sowie jener von Notstands- und Überbrückungshilfe innerhalb der oben angeführten Zeitspannen sind dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen.

2.2.5. Die Ausbildung zum Restaurantfachmann und Kellner erhellt sich aus der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung (Oz 9).

2.2.6. Die Verurteilung ist dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung geschuldet. Daraus ergibt sich ferner, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die geschilderten Straftaten begangen hat.

2.2.7. Seinen Schulden- und (negativen) Vermögenstandsstand hat der BF in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben und wurde ersterer durch die am 12.05.2026 vorgelegten Urkunden (siehe Oz 11) sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bescheinigt.

2.2.8. Der Zeitpunkt der Festnahme jener der frühestmöglichen Entlassung sowie das tatsächliche Strafende erschließen sich aus der Vollzugsdateninformation (Oz 8). In der Verhandlung hat der BF – auch durch den vorgelegten Passierschein – plausibel dargetan, dass er aktuell in der Küche des XXXX tätig ist.

2.2.9. Die Antragstellungen nach dem NAG sowie die sich daraus ergebenden Aufenhaltstitel spiegeln im Zentralen Fremdenregister wider (IZR).

2.2.10. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf den eigenen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung und sind mit der aktuellen Tätigkeit in der XXXX -Küche in Einklang zu bringen.

2.2.11. Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat.

2.2.12. Das Vorliegen eines Arbeitsvorvertrages, falls dem BF der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt werden würde, folgt aus dem dahingehend unter Oz 9 aufscheinenden Dokument.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:

3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

[…]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.1.3. Das Bundesamt hat die gegenständliche Rückkehrentscheidung aufgrund des bis XXXX .2030 noch in Geltung befindlichen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.

3.1.4. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

3.1.5. Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und insbesondere mit der Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels begründet. Konkret führte die belangte Behörde auf Seite 44 des Bescheides zur Dauer des Einreiseverbotes aus, diese sei notwendig, um beim BF einen Gesinnungswandel zu bewirken, wobei diese Phase des Wolhlverhaltens notwendig sei, um vom Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung für die Volksgesundheit, die öffentliche Ordnung und Gesellschaft ausgehen zu können. Im Fall des BF berstünde ein negatives Persönlichkeitsbild und eine negative Zukunftsprognose.

3.1.6. Wie oben unter Punkt II.1.4. festgestellt, wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass er als Teil einer kriminellen Vereinigung agierte – also in einem organisierten Zusammenschluss mit mehreren Komplizen. Konkret wurde der BF wegen des Verkaufs und der Weitergabe bestraft, weil er über einen längeren Zeitraum hinweg große Mengen an Cannabiskraut an verschiedene Abnehmer (teils namentlich bekannt, teils unbekannt) übergab. Ferner wurde ihm der organisierte Import der Drogen angelastet, indem er Kuriere beauftragte, die Ware aus dem Ausland (insbesondere über die vische Grenze) ins Land zu bringen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).

Die letzte Tathandlung liegt zwar schon mehr als 5 Jahre zurück ( XXXX .2021). Dieser Umstand darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der Tatzeitraum über mehr als 15 Monate erstreckte und insgesamt 125 Fakten umfasste. Vor diesem Hintergrund erweist sich selbst dieser Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich nämlich (erst) seit XXXX 2025 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, dar. Da eine unbedingte fünfjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm angesichts des Gesagaten auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der XXXX .2027, das tatsächliche Strafende mit dem XXXX .2029 terminisiert. Eine Therapie gegen seine Spielsucht, die Auslöser für die Begehung der Delikte war, absolvierte der BF bis dato (noch) nicht und fanden sich auch keine Anhaltspunkte, dass der BF eine solche Maßnahme setzen möchte.

Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall im Ergebnis von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der Hintanhaltung der Verübung von Drogendelikten ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen strafgerichtliche Normen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

3.1.8. Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

3.1.9. Der BF hat – vermittelt insbesondere durch die beiden minderjährigen Kinder und seine Ehefrau – zweifelsohne enge familiäre Bindungen zu seiner Kernfamilie, die ihm in der Haft auch immer wieder Besuche abstattet/e. Gerade dieser Umstand hielt ihn jedoch nicht davon ab, den angeführten Suchtmittelhandel in großem Ausmaß zu betreiben. Auf die in der Verhandlung dazu gestellte Frage, ob ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er durch das gesetzte Verhalten sein Aufenthaltsrecht aufs Spiel setze, antwortete er, es sei ihm grundsätzlich bewusst gewesen, dass es schlecht für ihn aussehe, wenn etwas passiere; eine nachvollziehbare Einsicht war jedoch daraus nicht zu entnehmen. Ferner setzte der BF den Beginn seiner Spielsucht mit den Jahren 2015 und 2016 an; dennoch nahm er von der Inanspruchnahme einer Therapie Abstand. Dass ihm das Bewusstsein, was nun geschehen sei – wie er es selbst formuliert – nunmehr zur Einsicht gebracht habe, darf nunmehr bezweifelt werden.

So hat der BF letztlich im Wissen um die Gefahr, die Möglichkeit sein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verlieren, nicht nur beachtlich gegen gültige Strafgesetze verstoßen, sondern seinen Aufenthalt zur Begehung von Straftaten missbraucht. Der BF konnte keinesfalls ernsthaft davon ausgehen, keine fremdenrechtlichen Sanktionen aufgrund seines Verhaltens befürchten zu müssen, und seine diesbezüglichen Rechte wissentlich in Gefahr gebracht.

Die Möglichkeit, allfällige familiäre Bezugspunkte in Österreich zu pflegen, hat der BF durch sein Verhalten eigenverantwortlich aufs Spiel gesetzt. Er konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, trotz Verletzung gültiger Normen, nicht mit fremdenrechtlichen Sanktionen belegt zu werden. Insofern müssen die besagten Bezugspunkte eine maßgebliche Relativierung hinnehmen und letztlich hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten.

Ferner ist mit dem Ausspruch eines Einreiseverbotes nicht unweigerlich auch ein Verlust seiner Kontakte zu (vor allem) der Österreich lebenden Angehörigen bzw. Freunden verbunden. Der BF wird seine Kontakte weiterhin über die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten seiner Angehörigen nach Serbien aufrechterhalten können. Anhaltspunkte die nahelegen könnten, dass dies nicht möglich wäre, konnten nicht festgestellt werden und wurden auch keine dementsprechenden Sachverhalte seitens des BF vorgebracht. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Mutter des BF in Serbien lebt, der BF und seine Familie dieser zuletzt im Oktober 2024 einen Besuch abstatteten und – auch wenn diese „wütend“ auf ihn sein mag – die Möglichkeit besteht, dass diese ihrem Sohn – zumindest vorübergehend – Unterkunft gewährt. Ferner ist der BF der serbischen Sprache mächtig, gesund und arbeitsfähig.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF am Verbleib im Bundesgebiet.

In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass der weitere Aufenthalt des BF aufgrund seiner Straffälligkeit sowie seines negativen Gesamtverhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet (hat).

3.1.10. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte 7jährige Dauer des Einreiseverbots als nicht angemessen:

Gemäß § 53 Abs. Abs 3 Z 5 bis 9 FPG kann ein Einreiseverbot auch unbefristet erlassen werden.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Dennoch ist auf der „Habenseite“ des BF in Anschlag zu bringen, dass er sich bereits seit 17 Jahren im Bundesgebiet aufhält, seine Existenz über lange Zeiträume durch die Ausübung zahlreicher Beschäftigungen gesichert hat, sich seine Kernfamilie und weitere Verwandte wie Freunde im Bundesgebiet aufhalten und über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt. Diese Umnstände sind in ihrer Gesamtheit als so gewichtig anzusehen, dass das Verwaltungsgericht zu der im Spruch angeführten Reduktion der Einreiseverbotsdauer kommt.

Betrachtet man nun auf der anderen Seite die Dauer des Deliktszeitraums, die großen Suchtgiftmengen, die Begehung des Suchtmittelhandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und die fehlende psychische bzw. medizinische Behandlung seiner Spielsucht, so erscheint die Reduktion der Befristung des Einreiseverbots unter zwei Jahre nicht geeignet, um ihm sein Fehlverhalten vor Augen zu führen. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, weil sich der BF noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und die Begehung weiterer strafbarer Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Hinzu treten die hohen Außenstände des BF, die einen Rückfall des BF in sein strafbares Verhalten zu dessen Finanzierung nicht ausschließen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose erweist sich einer Befristung des Einreiseverbots mit 2 Jahren als angemessen, weshalb letztlich s pruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des bekämpften Bescheides:

3.2.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

3.2.2. Die belangte Behörde hat dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Gegenständlich liegt ein Fall des § 55 Abs. 4 vor, weshalb die belangte Behörde wegen seiner untrennbaren Verbindung zu § 18 Abs. 2 BFA-VG keine Frist zur freiwilligen Ausreise einräumen durfte.

3.2.3. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet wie folgt:

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

3.2.4. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.)

Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen mit der fehlenden Dringlichkeit der dadurch hervorgerufenen Konsequenzen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer derzeit die Freiheitsstrafe verbüße und daher schon faktisch nicht abgeschoben werden könne. Auch in diesem Zusammenhang sei überdies zu berücksichtigen, dass sich das strafbare Verhalten bereits (vor) rund 5 Jahren ereignet habe. Somit lägen keine ausreichenden Gründe dafür vor, der Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Aus diesem Grund lägen aber auch die Voraussetzungen für die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nicht vor.

Dem ist jedoch zu entgegnen, dass angesichts der – wie oben ausgeführt – dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und der negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf die zahllosen Fakten, die ihm zur Last liegen, die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, als rechtmäßig erkannt werden kann. Dass die Taten nunmehr 5 Jahre zurückliegen, muss angesichts des Gewichts der begangen Delikte in den Hintergrund treten und ist zu beachten, dass der BF erst vor etwas mehr als einem Jahr festgenommen wurde. Dass sich der BF noch in Haft befindet, berührt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, zumal diese erst dann „greift“, wenn der BF aus der Haft entlassen wird und somit die Ausreise faktisch in die Tat umgesetzt werden kann.

Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG lagen nicht vor. Daran anknüpfend war nicht nur gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen sondern auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden.

Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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