Bundesverwaltungsgericht G316 2325613-1

G316 2325613-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2026

Regest

Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Unionsrecht Voraussetzungen Wegfall der Gründe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G316 2325613-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2325613.1.00

Spruch

G316 2325613-1/4E

G316 2325614-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerden von 1) XXXX , sowie 2) XXXX , beide StA. Großbritannien und Nordirland, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Kapferer/Lechner/Dellasega, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) jeweils vom 23.09.2025 wurden XXXX (im Folgenden: BF1) und XXXX (im Folgenden: BF2, gemeinsam die Beschwerdeführer), beide Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien, gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 10.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien. Die BF1 ist mit dem BF2 verheiratet.

1.2. Sie reisten am XXXX .2024 von XXXX kommend ins Bundesgebiet ein.

Am 09.09.2024 beantragten sie bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte“ und wurde am 29.10.2024 die belangte Behörde von der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 55 NAG informiert, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG nicht vorliegen.

1.3. Die Beschwerdeführer waren von XXXX .2024 bis XXXX .2025 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, wobei sie bereits am XXXX .2024 aus dem Bundesgebiet ausreisten und ins Vereinigte Königreich zurückkehrten.

In Österreich lebt der österreichische erwachsene Sohn der Beschwerdeführer und weist dieser seit Juni 2009 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Seit 03.08.2020 ist für ihn bei der Österreichischen Gesundheitskasse ein „auslandsbetreuter Wohnsitz in Österreich“ registriert. Der Sohn der Beschwerdeführer arbeitet in der Autonomen Provinz XXXX (Italien) und hat somit von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat Gebrauch gemacht.

Die Beschwerdeführer gingen zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit im Bundesgbiet nach. Auch sonst liegen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.

Sie sind strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

1.1. Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen aufgrund der vorliegenden Reisepässe, welche sich als Kopie im Akt befinden, unstrittig fest. Die Geubrtsurkunden der Beschwerdeführer sowie die Heiratsurkunde sind zudem im Akt befindlich (vgl. BF1 AS 32 ff.; BF2 AS 31 ff.).

2.2. Der Einreisezeitpuntk der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet beruht auf ihren Angaben im Beschwerdeschriftsatz (vgl. BF1 AS 174; BF2, AS 134) und ist unbesritten. Im Akt ersichtlich sind zudem die vorgelegten Buchungsbestätigungen (vgl. BF1 AS 111 ff.; BF2 AS 71 ff.).

Aus den Auszügen aus dem Fremdenregister jeweils vom 12.11.2025 ergeben sich die Anträge der Beschwerdeführer vom 09.09.2024auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte“. Die Anträge sind zudem im Akt ersichtlich (vgl. BF1 AS 28 ff.; BF2 AS 25 ff.).

2.3. Die Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführer ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 12.11.2025 sowie ihres Sohnes vom 12.09.2024 (vgl. BF1 AS 66). Die Versicherungsdaten zeigen, dass seit 03.08.2020 ein „auslandsbetreuter Wohnsitz in Österreich“ für den Sohn der Beschwerdeführer besteht. Die Erwerbstätigkeit des Sohnes der Beschwerdeführer in Italien beruht auf der im Akt ersichtlichen Anmeldung (vgl. BF1 AS 53).

Unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführer bereits am XXXX .2024 – sohin vor der Bescheiderlassung – aus dem Bundesgebiet ausreisten und ins Vereinigte Königreich zurückkehrten. Dies wird insbesondere durch die vorgelegten Buchungsbestätigungen bestätigt (vgl. BF1 AS 111 ff.; BF2 AS 71 ff.).

Die Feststellung zur fehlenden Erwerbstätigkeit basieren auf der aktuell eingeholten Abfrage der Sozialsversicherungsdaten der Beschwerdeführer vom 23.04.2026.

Die festgestellte strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer beruht auf dem eingeholten Strafregisterauszug jeweils vom 12.11.2025

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der mit " Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Es steht fest, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Staatsangehörige des Vereinigten Königreich Großbritannien und damit weder um EWR-Bürger noch Schweizer Bürger handelt.

In weiterer Folge ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführern die Rechtsstellung begünstigter Drittstaatsangehöriger zukommt:

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall gemäß § 57 NAG der Anwendungsbereich der §§ 52 bis 56 NAG betreffend Niederlassung und Aufenthalt eröffnet ist, zumal der Sohn der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsbürger sein unionsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freizügigkeit tatsächlich ausgeübt hat (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl. Integrationsgesetz² [2019] Rz 2 ff).

Den Beschwerdeführern kommt jedoch nicht aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihrem in Österreich lebenden Sohn, der Status begünstigter Drittstaatsangehöriger zu, da Voraussetzung nach § 52 Abs. 1 Z 3 NAG hierfür wäre, dass ihnen von ihrem Sohn tatsächlich Unterhalt gewährt wird.

Der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG entspricht Art 2 Nr. 2 lit. d Unionsbürger-RL. Dieser setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handelt, dem von diesem „Unterhalt (tatsächlich) gewährt“ wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger „Unterhalt gewährt“, aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass eine solche tatsächliche Unterhaltsgewährung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorlag. Der Sohn der Beschwerdeführer hat im Schreiben vom 02.10.2024 explizit verneint, Unterhaltsleistungen zu erbringen (vgl. BF1 AS 76). Auch in der Korrespondenz zwischen der zuständigen Niederlassungsbehörde und der belangten Behörde wurde dieser Umstand bereits amtswegig festgestellt und explizit angeführt (vgl. BF1 AS 3f.).

Den angefochtenen Bescheiden ist auch nicht zu entnehmen, aufgrund welcher weiterer Umstände die belangte Behörde von der Annahme ausgegangen sei, dass es sich bei den Beschwerdeführern um begünstigte Drittstaatsangehörige handle.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde gegen die Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben. Im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger des Vereinigten Königreich Großbritannien und sohin Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Zwar erfassen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 1 FPG und des § 55 Abs. 3 NAG diese Bestimmungen nicht nur den Fall, dass einem betroffenen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass dieses Recht (von vornherein) nicht zukommt bzw. besteht, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch, dass sich der Mitbeteiligte in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, aufhält (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143 mit Hinweis auf VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011).

Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einer substantiierten Behauptung dahingehend, dass sich die Beschwerdeführer als begünstigte Drittstaatsangehörige im unionsrechtlichen Sinn aufgehalten hätten. Die bloße Antragstellung auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vermag für sich genommen noch keine substantiierte Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu begründen.

Nachdem feststeht, dass es sich bei den Beschwerdeführern ebenso um keine begünstigte Drittstaatsangehörige handelt, stellt sich die Frage, ob zu Recht eine Ausweisung gegen sie erlassen wurde.

Im Falle des die Ausweisung regelnden § 66 Abs. 1 FPG ist klar formuliert, dass EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden können, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Nachdem die Beschwerdeführer jedoch weder EWR-Bürgerin, noch Schweizer Bürgerin oder begünstigte Drittstaatsangehörige sind, fallen sie nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der genannten Bestimmung.

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass Ausweisungen und Aufenthaltsverbote nach §§ 66 und 67 FPG nur gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung gelangen, während gegen alle sonstigen Drittstaatsangehörigen, wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer, nur eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG – entweder alleine oder in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FPG – in Betracht kommt (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115).

Ungeachtet dessen setzt eine Ausweisung gemäß § 66 FPG einen Inlandsaufenthalt voraus (siehe VwGH vom 19.09.2019, Zahl Ro 2019/21/0011 Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Zahl Ra 2017/21/0237). Wie ausgeführt und unbestritten blieb, waren die Beschwerdeführer jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 23.09.2024 nicht mehr im Bundesgebiet wohnhaft bzw. aufhältig. Vielmehr reisten sie bereits am XXXX .2024 aus Österreich aus und kehrten in ihren Heimatstaat zurück. Im Übrigen hielten sich die BF lediglich von XXXX .2024 bis XXXX .2024 im Bundesgebiet auf und hätten sich – würde man von der Bejahung des Status der begünstigten Drittstaatsangehörigen ausgehen – damit ohnehin nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb die Ausweisung auch aus diesem Grund zu beheben gewesen wäre.

Die Erlassung einer Ausweisung auf Grundlage des § 66 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 3 NAG gegen die Beschwerdeführer war daher unzulässig und die jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide somit zu beheben

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Da die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes eine Ausweisung voraussetzt und die jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide aufzuheben waren, waren die jeweiligen Spruchpunkte II. als gegenstandslos anzusehen und ebenfalls aufzuheben.

In Stattgabe der Beschwerde waren die angefochtenen Bescheide daher ersatzlos zu beheben.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtene Bescheide aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Gegenständlich stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Gegenständlich konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

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