Bundesverwaltungsgericht I415 2336626-1

I415 2336626-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2026

Regest

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Einreiseverbot rechtmäßig Ermessensspielraum freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegaler Aufenthalt Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Verhältnismäßigkeit Verwaltungsübertretung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I415 2336626-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I415.2336626.1.00

Spruch

I415 2336626-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 2 und Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am 24.11.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2021 einen Erstantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/ BFA vom 28.03.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und gemäß § 52 FPG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt.

2. Mit Straferkenntnissen vom 10.08.2023 und vom 27.03.2024 wurden gegen den BF Geldstrafen in Höhe von EUR 1.000,00 und EUR 2.000,00 wegen § 120 FPG verhängt.

3. Am 12.02.2025 fand bei der ägyptischen Botschaft in Wien eine Identitätsfeststellung statt. Laut ägyptischem Konsul sei der Name und das Geburtsdatum des BF nicht korrekt.

4. Am 01.10.2025 stellte der BF bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Dem beigelegt waren mehrere Zeugnisse und Zertifikate.

5. Mit Schreiben vom 10.10.2025 wurde der BF zur Beantwortung mehrerer Fragen sowie zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde aufgefordert.

6. Mit Stellungnahme vom 24.10.2025 teilte der BF mit, dass er von der ägyptischen Botschaft weder einen Reisepass noch eine gültige Geburtsurkunde erhalte und die Botschaft sich darüber hinaus weigere, ihm eine Absage schriftlich zu erteilen. Er ersuchte um die Anerkennung als Staatenloser und die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels.

7. Am 24.11.2025 wurde der BF bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen ausführte, von der Botschaft keine Dokumente zu bekommen. Er habe in Österreich das erste Semester eines Vorbereitungslehrgangs für Sozialbetreuungsberufe besucht, möchte eine Bäckerlehre machen und verfüge über viele Freunde in Österreich. Derzeit besuche der BF darüber hinaus einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 und sei ehrenamtlich tätig.

8. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2026 wies die belangte Behörde einen Erstantrag des BF vom 01.10.2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und erklärte die Abschiebung nach Ägypten für zulässig (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

9. Mit Schriftsatz vom 28.01.2026 erhob die Rechtsvertretung des BF fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.01.2026. Moniert wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, die mangelhafte Beweiswürdigung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über ein umfassendes Privatleben im Bundesgebiet verfüge.

10. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2026 vorgelegt und langten am 25.02.2026 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.

11. Am 17.04.2026 wurde im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, in welcher die Rechtssache erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der BF ist ägyptischer Staatsbürger, gesund und erwerbsfähig. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest und ist der BF seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen.

Der BF ist in XXXX aufgewachsen und hat im Herkunftsstaat die Schule besucht. Seine Eltern sowie seine zwei Schwestern leben in XXXX . Die Eltern des BF sind getrennt, die beiden Schwestern des BF leben bei der Mutter des BF. Darüber hinaus verfügt der BF über mehrere Onkel und Tanten im Herkunftsstaat. Der BF ist mit seiner Mutter und seinen Schwestern in regelmäßigem Kontakt.

Der BF reiste spätestens am 24.11.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 28.03.2023 negativ entschieden wurde. Der Bescheid erwuchs am 03.05.2023 in erster Instanz in Rechtskraft. Am 01.10.2025 stellte der BF bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005.

Der BF ist seit dem 17.01.2022 im Bundesgebiet durchgängig meldebehördlich registriert. Vom 25.08.2025 bis zum 02.09.2025 war der BF im Polizeianhaltezentrum XXXX gemeldet.

Mit Straferkenntnis vom 10.08.2023 wurde gegen den BF wegen § 120 FPG eine Geldstrafe von EUR 1.000,00 verhängt. Mit Straferkenntnis vom 27.03.2024 wurde gegen den BF ein weiteres Straferkenntnis wegen § 120 FPG in Höhe von EUR 2.000,00 verhängt. Der BF konnte die Verwaltungsstrafen nicht begleichen, weswegen er für eine Woche in Haft war.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Privat- und Familienleben des BF:

In Österreich verfügt der BF über kein Familienleben. Seine Kernfamilie lebt in Ägypten und hat der BF in Österreich lediglich einen Cousin, mit dem er selten in Kontakt ist. Ein Abhängigkeitsverhältnis oder sonstiges Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität liegt nicht vor. In den weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt der BF über keine Familienangehörigen.

Im Bundesgebiet ist der BF in einer Flüchtlingsunterkunft wohnhaft.

Der BF spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und absolvierte einen Deutschkurs auf dem Niveau B1, die dazugehörige Prüfung hat der BF noch nicht absolviert. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Der BF besuchte von Oktober 2023 bis Juli 2025 einen Vorbereitungslehrgang für Sozialbetreuungsberufe und hat das Wintersemester 2024/ 2025 positiv absolviert.

Darüber hinaus hat der BF an Projekten des Vereins XXXX , einem Kurs der Stadt XXXX und der XXXX , ebenso wie an einem Lehrgang des XXXX teilgenommen und hilft bei der XXXX bei der Kleidersortierung mit. Der BF nahm an einer Einzelhandelsschulung bei einem Supermarkt teil und war in einem Altenheim tätig.

Der BF verfügt über eine Einstellungszusage, wonach er in einem Friseursalon in Vollzeit beschäftigt werden könnte und legte er einen Antrag an das AMS auf eine Beschäftigungsbewilligung betreffend die Tätigkeit in einer Bäckerei vor.

In seiner Freizeit besucht der BF das Fitnessstudio und spielt Fußball. Er verfügt im Bundesgebiet über ein soziales Umfeld. In Zukunft möchte der BF eine Ausbildung zum Elektrotechniker machen.

Der BF verfügt in Österreich über kein Privatleben von maßgeblicher Intensität.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall können keine Umstände festgestellt werden, die eine Abschiebung des BF nach Ägypten unzulässig erscheinen ließen. Zur (auszugsweise wiedergegeben) Lage im Herkunftsstaat (Gesamtaktualisierung vom 03.04.2025), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:

Politische Lage

Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 2024). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die - dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität - für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022).

Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsidenten Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vgl. AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vgl. MM 18.12.2023).

Die Wahlen zu den beiden parlamentarischen Gremien im Jahr 2020 wurden durch die weit verbreitete Verhaftung und Einschüchterung von Personen, die den Wahlprozess kritisierten, die geringe Wahlbeteiligung, Betrugsvorwürfe, Stimmenkauf und die massive Einmischung der Sicherheitsapparate beeinträchtigt. Es wurden keine glaubwürdigen Gruppen zur Wahlbeobachtung zugelassen. Ohne konkurrierende Listen gewann die von der regimetreuen Partei Mostaqbal Watan (Zukunft der Nation) angeführte Vereinigte Nationale Liste alle 100 Sitze der Parteiliste und 88 Einzelsitze im Senat; Mostaqbal Watan gewann auch alle 284 Sitze der Parteiliste und 31 Einzelsitze im Repräsentantenhaus. Eine andere regimetreue Partei, Unabhängige und kleine Parteien errangen die übrigen Sitze in beiden Kammern. Im Oktober 2020 ernannte Präsident Sisi 100 überwiegend regimetreue Mitglieder für den Senat (FH 2024).

Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte

Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022).

Quellen:

AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (13.3.2025): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556.

Zugriff 2.4.2025

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges Amt%2C Bericht %C3%BCbe

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und abschiebungsrelevante Lage in %C3%84gypten %28Stand Dezember 2021%29%2

C 26.01.2022.pdf. Zugriff 20.2.2025

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html. Zugriff 18.2.2025

MM - Mada Masr (18.12.2023): President Abdel Fattah al-Sisi re-elected until 2030, https://www.madamasr.com/en/2023/12/18/news/u/president-abdel-fattah-al-sisi-re-elected-

until-2030/. Zugriff 2.4.2024

ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY %C3%96B-Bericht 2024 06.pdf. Zugriff

18.2. 2025

Sicherheitslage

Aufgrund des Konflikts im Nahen Osten seit dem 7.10.2023 ist die Situation vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss. Die Spannungen sind hoch und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist nicht auszuschließen. Die Ereignisse in Libyen und im Sudan, wo die Verhältnisse komplex und die Sicherheitslage prekär ist, können ebenfalls Auswirkungen auf das ägyptische Grenzgebiet haben (EDA 23.8.2024). Die Sicherheitslage ist allerdings in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig (AA 21.3.2025).

Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der Islamische Staat - Wilayat Sinai (IS-WS). Es gibt jedoch weitere wie Harakat Sawa'd Misr (HASM) und Liwa al-Thawra. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, obwohl sie vorwiegend den Norden der Sinai-Halbinsel betreffen. Die Zahl der Anschläge, die Zahl der militärischen Konfrontationen zwischen Armee und Islamisten sowie die Zahl der Todesopfer hat in den letzten Jahren aufgrund intensivierter Antiterror-Operationen kontinuierlich abgenommen. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und im Süden der sudanesischen Grenze allerdings weiterhin ein Hotspot. Trotz der anhaltenden terroristischen Bedrohung haben die wirksamen Maßnahmen der ägyptischen Regierung zur Terrorismusbekämpfung zu einer deutlichen Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsumfelds geführt. Statistisch erkennbar ist die Verringerung terroristischer Aktivität in Ägypten an den Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024).

Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025).

Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten- node/aegyptensicherheit/212622#content 5, Zugriff 1.4.2025

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges Amt%2C Bericht %C3%BCbe

r die asyl-

und abschiebungsrelevante Lage in %C3%84gypten %28Stand Dezember 2021%29%2

C 26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (13.3.2025): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit Kriminalität,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/. Zugriff 2.4.2025

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.8.2024): Reisehinweise für Ägypten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/aegypten/reisehinweise-fueraegypten-html, Zugriff 2.4.2025

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (27.6.2024): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www■ecoi■net/de/dokument/2107679■html■ Zugriff 20.2.2025

Rechtsschutz / Justizwesen

Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einflüsse existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend (ÖB Kairo 6.2024).

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte scheinen manchmal nicht unparteiisch zu sein, insbesondere in Fällen, in denen es um Kritik an der Regierung geht, und sie kommen zu politisch motivierten Ergebnissen oder es mangelt an einer individuellen Schuldfeststellung, so mehrere Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024).

Durch die Verfassungsänderungen von 2019 wurden die Aufsichts- und Ernennungsbefugnisse des Präsidenten über die Justiz weiter gestärkt und ihre Unabhängigkeit untergraben. Im Juli 2022 ernannte Präsident Sisi einen Militärgeneral zum ersten stellvertretenden Richter des Obersten Verfassungsgerichts, wodurch die Institutionen des Landes noch stärker unter die Kontrolle von Sisi gestellt wurden (FH 2024).

Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische Hüterin des Staates. Urteile tendieren zur Unterstützung des autoritären Sicherheitsapparats. Dementsprechend fallen Urteile zu Delikten, die die Staatssicherheit berühren können, oft unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum einräumen (vgl. etwa die Antiterrorgesetzgebung). Die (verfassungskonforme) Praxis der militärischen Strafgerichtsbarkeit über Zivilisten wird im Rahmen des Anti-Terror Kampfes fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024).

Per Gesetz werden Sanktionen gegen Personen verhängt, die von einem Gericht als Terroristen eingestuft wurden, auch ohne strafrechtliche Verurteilung, darunter Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten, die Annullierung von Reisepässen und den Verlust von beruflichen Qualifikationen und politischen Rechten. Die Regierung verfolgt Einzelpersonen wegen angeblicher Mitgliedschaft in oder Unterstützung der Muslimbruderschaft, die sie 2013 als terroristische Vereinigung einstuft. Einzelpersonen können gegen ihre Einstufung als terroristische Gruppe direkt beim höchsten Berufungsgericht des Landes Berufung einlegen (USDOS)

Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorgesehen, aber dieses ist nicht immer gewährleistet. Nach dem Gesetz gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung, und die Behörden informieren die Angeklagten in der Regel unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen. Die Angeklagten haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein. Angeklagte werden bei Verhören und Festnahmen manchmal nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Angeklagte haben manchmal Schwierigkeiten, ausreichende Informationen über die Anschuldigungen und Vorwürfe in ihrem Fall zu erhalten, es gibt lange Verzögerungen bis zum Beginn eines Prozesses, sowie begrenzte Kommunikation mit ihren Anwälten während der Haft. Behörden verweigern Anwälten manchmal den Zugang zu inhaftierten Mandanten und gewähren ihnen nicht immer den erforderlichen Zugang zu Beweismaterial und Fallakten vor Beginn des Verfahrens (USDOS 23.4.2024).

Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis - v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen - oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien (FH 2024; vgl. AI 24.4.2024).

Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB Kairo 6.2024).

Quellen:

AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html. Zugriff 18.2.2025

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.htmL Zugriff 18.2.2025

ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY %C3%96B-Bericht 2024 06.pdf, Zugriff

18.2. 2025

USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.htmL Zugriff 20.2.2025

Sicherheitsbehörden

Die Polizei (Public Security Sector Police) ist landesweit für die Strafverfolgung zuständig. Die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force - CSF) sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Die Nationale Sicherheitsbehörde (National Security Agency) ist zusammen mit anderen Sicherheitsdiensten für Bedrohungen der inneren Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständig. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Bereich der Außenverteidigung haben die ägyptischen Streitkräfte (Egyption Armed Forces - EAF) auch das Mandat, die Polizei beim Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen im Ausnahmezustand zu unterstützen; das Militär erhielt 2011 die volle Befugnis zur Verhaftung, macht aber normalerweise nur im Ausnahmezustand und in „Zeiten erheblicher Unruhen“ von dieser Befugnis Gebrauch (CIA)

Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).

Militär und Wirtschaft sind in Ägypten eng miteinander verknüpft. So befinden sich zahlreiche Großbetriebe gänzlich in der Hand von Angehörigen des Militärs. Die in zahlreichen Wirtschaftsbereichen existierende enge Verflechtung der Wirtschaft mit dem Militär stellt ein großes Problem für die Entwicklung des Landes dar. Rund 40 Prozent des militärisch-industriellen Komplexes entfallen auf die Produktion profitgenerierender Konsumgüter. Unter al-Sisi hat der wirtschaftliche Einfluss des Militärs zugenommen; Unternehmen in den Händen des ägyptischen Militärs sind wirtschaftlich besonders erfolgreich, vor allem durch ihre Beteiligung in politischen Mega-Projekten wie der Erweiterung des Suez-Kanals und dem Bau der neuen Hauptstadt. Dabei werden Wehrpflichtige als billige Arbeitskräfte eingesetzt und die Unternehmen zahlen keine Steuern. Auch die Tradition, pensionierte Offiziere als Gegenleistung für ihre Loyalität mit prestigeträchtigen Regierungsposten, staatlichen Unternehmen oder lokalen Behörden zu belohnen, wird unter al-Sisi fortgesetzt. Durch mangelnde Transparenz lassen sich kaum verlässliche Aussagen über das jährliche Einkommen der Militärwirtschaft treffen. Experten schätzen, dass das Militär rund ein Drittel der gesamten ägyptischen Wirtschaft kontrollieren könnte; konkrete Zahlen gibt es dazu jedoch nicht. Dies liegt daran, dass das wirtschaftliche Engagement der Armee in Ägypten nicht offengelegt werden muss. Die Militärs sind somit niemandem eine Abrechnung schuldig. Ihr Etat unterliegt somit keinerlei Kontrolle und bleibt weitestgehend autonom (bicc 12.2024).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges Amt%2C Bericht %C3%BCbe

r die asyl-

und abschiebungsrelevante Lage in %C3%84gypten %28Stand Dezember 2021%29%2

C 26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025

bicc - Bonn International Centre for Conflict Studies GmbH (12.2024): Ägypten Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/aegypten/2024 Aegypten.pdf,

Zugriff 19.2.2025

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook - Egypt, https://www.cia.gOv/the-world-factbook/countries/egypt/#military-and-security. Zugriff 19.2.2025

Allgemeine Menschenrechtslage

Die am 18.1.2014 in Kraft getretene Verfassung bringt eine Stärkungder Menschenrechtsgarantien; die einfachgesetzliche Umsetzung bzw. behördliche Anwendungspraxis steht aber z.T. nicht im Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Die Menschenrechtspolitik der ägyptischen Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber islamistischer Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Der Terrortatbestand nach dem Anti-Terrorgesetz vom 24.2.2015 ist so weit und unbestimmt, dass er unverhältnismäßige bis zur Willkür reichende staatliche Maßnahmen ermöglicht (ÖB 6.2024).

Die Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi ist in ihr zweites Jahrzehnt an der Macht eingetreten, indem sie die Unterdrückung auf breiter Front fortsetzt, friedliche Kritiker und Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungsund Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden nahmen Dutzende von Demonstranten und Aktivisten fest und verfolgten sie strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Fälle von Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Quellen:

AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html. Zugriff 18.2.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, https://www■ecoi■net/de/dokument/2120073■html■ Zugriff 20.2.2025

ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY %C3%96B-Bericht 2024 06.pdf, Zugriff

18.2. 2025

USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www■ecoi■net/de/dokument/2107679■html■ Zugriff 20.2.2025

Medizinische Versorgung

Das Niveau der medizinischen Versorgung ist sehr unterschiedlich. Ägypten verfügt über zahlreiche, sehr teure Kliniken und Krankenhäuser von internationalem Ruf. Außerdem gibt es ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau von europäischen Standards abweicht (MSZ o.D). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 21.3.2025).

Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten - hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie - bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022).

Ägyptens Bettenkapazität liegt immer noch unter dem weltweiten Standard. Während der internationale Richtwert bei 28 Betten pro 10.000 Einwohner liegt, verfügt Ägypten derzeit nur über 12 Betten pro 10.000 Einwohner. Der Anteil privater Krankenhausbetten und -einrichtungen hat deutlich zugenommen, was ihre wachsende Rolle im Gesundheitssystem widerspiegelt. Der Anteil der privaten Krankenhausbetten stieg von 21 % im Jahr 2011 auf 29,3 % im Jahr 2022, während der Anteil der privaten Krankenhäuser an der Gesamtzahl der Betten von 59 % im Jahr 2011 auf 63,3 % gestiegen ist (Ahram 16.2.2025).

Derzeit werden 54 % der Gesundheitsausgaben von den Patienten selbst getragen. Die Regierung übernimmt 38 % der Kosten und der Rest wird von Nichtregierungsorganisationen und anderen getragen (Ahram 16.2.2025).

Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022).

Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022).

Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vgl. AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025).

Bis 2023 wurde das neue System nur in sechs Gouvernements umgesetzt, obwohl die Regierung angekündigt hatte, es bis 2028 gemäß den Richtlinien von Präsident al-Sisi auf alle 27 Gouvernements auszuweiten. Am 23.6.2024 ratifizierte Präsident Abdel Fattah al-Sisi das Gesetz Nr. 87 aus dem Jahr 2024 über Gesundheitseinrichtungen, das es dem Privatsektor erlaubt, öffentliche Gesundheitseinrichtungen auf gewinnorientierter Basis zu betreiben und zu verwalten. Das Gesetz enthält keine Preisvorschriften und überlässt es privaten Investoren und der Regierung, die Preise von Fall zu Fall festzulegen. Das neue Gesetz geht nicht auf das Risiko ein, dass Menschen, einschließlich derjenigen, die nicht versichert sind und in Armut leben, sich die Gesundheitsversorgung nicht mehr leisten können, wenn eine neue, privatwirtschaftliche Leitung die Preise erhöht, die zuvor auf gemeinnütziger Basis berechnet wurden (AI 30.7.2024).

In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandira, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt - eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. medizinischer Versorgung wie folgt:

  • Was die medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 61 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch beim Hausarzt leisten, während 28 % zwar Zugang haben, sich aber den Besuch beim Hausarzt nicht leisten können. 10 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 1 % hat keine Antwort gegeben.

65 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 26 % zwar Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 8 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 1 % hat keine Antwort gegeben.

72 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich 19 % haben Zugang zu Impfungen, können sie sich jedoch nicht leisten. 8 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 1 % hat keine Antwort gegeben.

58 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 29 % Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 13 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt.

34 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung und können sich diese leisten. 38 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 22 % überhaupt keinen Zugang haben. 6 % haben keine Antwort gegeben.

54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labors) und können sie sich leisten, während 31 % Zugang haben, ihn sich aber nicht leisten können. 14 % haben keinen Zugang. 1 % hat keine Antwort gegeben (STDOK 2024).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten- node/aegyptensicherheit/212622#content 5, Zugriff 1.4.2025

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges Amt%2C Bericht %C3%BCbe

r die asyl-

und abschiebungsrelevante Lage in %C3%84gypten %28Stand Dezember 2021%29%2

C 26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025

Ahram - Ahram online (16.2.2025): Healthcare for all by 2030, https://english.ahram.org.eg/News/540286.aspx. Zugriff 1.4.2025

AI - Amnesty International (30.7.2024): Egypt: New law threatens to reduce access to healthcare for millions, https://www.am n esty.org/en/latest/n ews/2024/07/egypt- new-law- threatens-to-reduce-access-to-healthcare-for-millions/■ Zugriff 1.4.2025

Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrarv■wilev■com/doi/full/10■1002/hpm■3354■ Zugirff 1.4.2025

MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (o.D.): Informacje dla podrözuj^cych - Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 1.4.2025

STDOK - BFA Staatendokumentation (2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt Bericht final.pdf, Zugriff 31.3.2025

Rückkehr

Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022).

In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022).

IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges Amt%2C Bericht %C3%BCbe

r die asyl-

und abschiebungsrelevante Lage in %C3%84gypten %28Stand Dezember 2021%29%2

C 26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025

IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egvpt.iom.int/assisted-voluntarv-return-and-reintegration. Zugriff 2.4.2025

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser, in den bekämpften Bescheid vom 15.01.2026, in den Beschwerdeschriftsatz und in den Bescheid des BFA vom 28.03.2023. Ferner wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten berücksichtigt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.04.2026, im Zuge derer der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung zur Beschwerdesache einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

2.2. Zur Person des BF:

Die Identität des BF steht mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht fest und hat der BF seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt. Diese Pflichtverletzung beruht auf folgenden Überlegungen:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragte der erkennende Richter den BF, ob er sich zwischenzeitlich um ein Reisedokument bemüht habe (Verhandlungsschrift vom 17.04.2026 zu I415 2336626-1/6Z). Der BF vermeinte dazu, dass er seinen Pass auf dem Weg von der Türkei nach Griechenland verloren habe, woraufhin die ägyptische Botschaft weitere Hilfe abgelehnt hätte. Seine Mutter im Herkunftsstaat könne der BF nicht um Hilfe fragen, da diese von seiner Situation nichts wisse. Widersprüchlich führte der BF dazu in der mündlichen Verhandlung weiters aus wie folgt:

„Rl: lhre Mutter wird ja noch irgendwo Unterlagen haben, woraus sich ableiten lässt, an welchem exakten Tag Sie geboren sind?

BF: Das kann sein. lch habe meine Mutter schon einmal danach gefragt. Sie hat die Dokumente allerdings nicht mehr, nachdem sie sich getrennt hat.

Rl: Die Behörde, die lhnen einen Pass ausgestellt hat, sollte lhre Daten ja noch abgespeichert haben.

BF: Wie bereits erwähnt kennt sich meine Mutter bei sowas nicht aus. lch erzähle ihr nicht viel davon. lch habe sie schon einmal gefragt, aber sie sagt, dass sie keine Dokumente hat. lch hatte einen Pass und den habe ich zwischen der Türkei und Griechenland verloren.“

Betreffend seinen Namen und sein Geburtsdatum vermeinte der BF, dass sein Name so stimme, wie er ihn angegeben habe. Sein Geburtsdatum habe er nicht gewusst, bei seiner Ankunft in Österreich habe er gesagt, dass er XXXX Jahre alt sei. In Traiskirchen sei dann eine Altersfeststellung gemacht worden. Er führte weiters aus wie folgt (I415 2336626-1/6Z): „Als ich angekommen bin, hat mich der Dolmetscher gefragt wie alt ich bin. lch habe gesagt, dass ich XXXX Jahre alt bin. Daraufhin hat mich der Dolmetscher gefragt, ob er das Geburtsdatum eintragen sollte. Dies habe ich bejaht.“

Der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des BF, ebenso wie die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religion resultieren aus dem Akt der belangten Behörde und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (bspw. AS 18 und AS 19 im Bescheid des BFA vom 28.03.2023; I415 2336626-1/6Z; AS 55).

Die Feststellungen zur Herkunft des BF, seiner Schulbildung und seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2023, den Angaben des BF bei der belangten Behörde (AS 70, AS 71) und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (I415 2336626-1/6Z).

Die Ausreise des BF aus Ägypten, seine Einreise im Bundesgebiet und seine Antragstellung auf internationalen Schutz, die negative Entscheidung des BFA und die verfahrensgegenständliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sind einem IZR-Auszug zu entnehmen. Darüber hinaus befindet sich der gegenständliche Antrag im Verwaltungsakt (AS 75 bis AS 89).

Dass der BF einen Cousin in Österreich hat und zu diesem kaum Kontakt besteht, gab er glaubhaft in der mündlichen Verhandlung wieder (I415 2336626-1/6Z). Dass er darüber hinaus über keine weiteren Familienangehörigen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt, wurde bereits im Verfahren für internationalen Schutz festgestellt (AS 19).

Die meldebehördliche Registrierung des BF ergibt sich anhand eines ZMR-Auszugs. Dass der BF darüber hinaus in Haft war, ist einer vorgelegten Haftbestätigung der XXXX (Beilage C) zu entnehmen und bestätigte der BF dies in der mündlichen Verhandlung (I415 2336626-1/6Z), als der erkennende Richter ihn fragte, ob er die Geldstrafen mittlerweile beglichen habe („lch habe nicht genug Geld gehabt, um das zu begleichen. lch war stattdessen eine Woche in Haft.“)

Die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen des BF resultieren aus den vorgelegten, sich im Verwaltungsakt befindlichen Straferkenntnissen der XXXX vom 10.08.2023, XXXX und vom 27.03.2024, XXXX (AS 35 bis AS 43).

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ist aus einem Strafregisterauszug ersichtlich.

2.3. Zum Privat- und Familienleben des BF:

Die Feststellung, dass der BF in Österreich über kein Familienleben verfügt, entnimmt das erkennende Gericht einerseits seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.10.2025 (AS 55), wonach sich betreffend das Familienleben des BF nichts geändert habe und bereits mit Bescheid des BFA vom 28.03.2023 festgestellt wurde, dass der BF in Österreich über kein Familienleben verfüge (AS 20). Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde zu keinem Zeitpunkt ein etwaiges Familienleben des BF im Bundesgebiet thematisiert (vgl. AS 197).

So führte der BF vor dem erkennenden Gericht aus, dass er in Österreich lediglich über seinen Cousin und keine sonstigen Verwandten verfüge. Auch wurde enger Kontakt zum Cousin des BF verneint. Der BF führte darüber hinaus bei der belangten Behörde bereits aus, weder verheiratet zu sein, noch Kinder zu haben (I415 2336626-1/6Z; AS 71).

Die Feststellung, dass zum Cousin des BF weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein sonstiges Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität vorliegt, entnimmt das erkennende Gericht insbesondere den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (I415 2336626-1/6Z) und wurde Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet.

Die Feststellung, dass der BF in einer Flüchtlingsunterkunft wohnhaft ist, wurde seinerseits in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt (I415 2336626-1/6Z) und ist dies auch einem ZMR-Auszug zu entnehmen.

Dass der BF Deutsch zumindest auf dem Niveau A2 spricht und zuletzt einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besuchte, ist einem Zeugnis des ÖIF betreffend die Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vom 17.01.2025 sowie einer Teilnahmebestätigung der Stadt XXXX betreffend einen Deutschkurs auf dem Niveau B1.2 zu entnehmen (beide in Urkundenvorlage vom 14.04.2026 zu I415 2336626-1/5Z sowie AS 105, AS 202, AS 203) und konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck über die Deutschkenntnisse des BF verschaffen. Dass der BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen. Die Feststellung, dass der BF zu keinem Zeitpunkt seines bisherigen Aufenthaltes einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist aus einem AJ-Web-Auszug ersichtlich.

Anhand zweier vorgelegter Schulbesuchsbestätigungen und eines Semesterzeugnisses für das Wintersemester 2024/2025 der Schule für Sozialbetreuungsberufe des XXXX (AS 101, AS 111, AS 117, AS 119 bis AS 121) ergeben sich die Feststellungen betreffend den Besuch des Vorbereitungslehrgangs und des positiv absolvierten Semesters des BF (Beilage D). Darüber hinaus führte er dies auch glaubhaft und gleichbleibend in der mündlichen Verhandlung aus (I415 2336626-1/6Z).

Weiters wurde ein Bestätigungsschreiben des XXXX vorgelegt, wonach der BF vom 06.05.2024 bis zum 31.07.2024 und vom 26.01.2026 bis zum 27.04.2026 an einem Lehrgang „Basisbildung XXXX “ teilgenommen hat (I415 2336626- 1/5Z; AS 125). Einem Schreiben der XXXX vom 09.02.2026 ist darüber hinaus das ehrenamtliche Engagement des BF zu entnehmen (I415 2336626-1/5Z). Dass der BF an mehreren Projekten und Kursen teilgenommen hat, ergibt sich aus den vorgelegten Zertifikaten des Vereins XXXX (AS 113, AS 115) sowie aus Kursbesuchsbestätigungen der XXXX und der Stadt XXXX (AS 201, AS 204).

Dass der BF an einer Schulung „Kompetenzerweiterung-Lebensmitteleinzelhandel“ bei der XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX teilgenommen hat, ist einem vorgelegten Zertifikat vom 27.08.2025 zu entnehmen (AS 99, AS 123). Dass der BF darüber hinaus in einem Altenheim tätig war, ist einer Anzeige beim AMS betreffend ein Praktikum in einem Seniorenheim in XXXX zu entnehmen (AS 103).

Der unter „Arbeitsbestätigung“ vorgelegten Einstellungszusage vom 31.05.2025 (I415 2336626-1/5Z) misst das erkennende Gericht zum Entscheidungszeitpunkt kein allzu großes Gewicht mehr bei. Zum einen ist die Einstellungszusage sehr allgemein gehalten und findet sich darin kein monatlicher Lohn, welchen der BF erhalten würde. Darüber hinaus ist der BF nicht als Friseur ausgebildet und erscheint es dem erkennenden Gericht demzufolge als unwahrscheinlich, dass er einer Tätigkeit als Friseur nachgehen würde, zumal er in der mündlichen Verhandlung ausführte, eine Ausbildung zum Elektrotechniker machen zu wollen (I415 2336626-1/6Z).

Der Vollständigkeit halber, betreffend das Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.10.2025 (AS 55) und im Beschwerdeschriftsatz (AS 196), wonach der BF eine Lehre als Bäcker wahrnehmen könnte, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Verwaltungsakt lediglich ein ausgefüllter Antrag auf Erlassung einer Beschäftigungsbewilligung (AS 91 bis AS 97) vorgelegt wurde. Hingegen ist dem Verwaltungsakt keine Beschäftigungsbewilligung des AMS zu entnehmen. Auch wird an dieser Stelle erneut auf die Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung verwiesen, wonach er eine Ausbildung zum Elektrotechniker absolvieren möchte. Eine Bäckerlehre wurde gegenüber dem erkennenden Richter zu keinem Zeitpunkt thematisiert (I415 2336626-1/6Z), weswegen das erkennende Gericht den Ausführungen kein allzu großes Gewicht beimisst.

Die Freizeitgestaltung des BF wurde seinerseits glaubhaft in der mündlichen Verhandlung (I415 2336626-1/6Z) dargelegt und ist sein soziales Umfeld anhand einer Petition mit 133 Stimmen für den Verbleib des BF im Bundesgebiet ersichtlich (Beilage B).

Aus den beweisgewürdigten Feststellungen, ebenso wie aufgrund des Umstandes, dass von Seiten des BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens maßgebliche private Beziehungen oder ein nachhaltig verfestigter Freundeskreis ins Treffen geführt wurden, geht das erkennende Gericht – entgegen der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (AS 197) – davon aus, dass der BF über kein Privatleben von maßgeblicher Intensität im Bundesgebiet verfügt und folgt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde auch dahingehend, als dass auch kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben des BF in Österreich erkannt werden konnte. Substantiiert wurde auch von Seiten des BF zu keinem Zeitpunkt Gegenteiliges dargelegt.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in Ägypten basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der BF diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

Es wurden im Verfahren keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des BF nach Ägypten sprechen würden. Es ergaben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der BF ist ein volljähriger, gesunder und erwerbsfähiger Mann, der über Schulbildung verfügt, ägyptischer Staatsbürger ist und muttersprachlich Arabisch spricht. Ferner sind familiäre Anbindungen nach Ägypten bzw. in seiner Heimatstadt insbesondere in Gestalt seiner Eltern und seiner beiden Schwestern vorhanden, wobei es ihm offensteht, mit seinen Angehörigen von sich aus in Kontakt zu treten. Der BF wird in Ägypten in der Lage sein, sich – wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten – ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und seine dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in Ägypten in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Wenn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ überschriebene § 55 AsylG 2005 lautet:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ überschriebene § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN).

Der BF führt im Bundesgebiet kein Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK (siehe Punkt II.2.3.) und wurde dies auch nicht behauptet. Betreffend seinen im Bundesgebiet wohnhaften Cousin vermeinte der BF, dass er mit jenem nur selten in Kontakt sei und verfügt er außerhalb seines Cousins über keine Familienangehörigen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu seinem Cousin wurde weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein sonstiges Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität behauptet und ist ein solches für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich.

Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der etwa viereinhalb Jahre andauernde Inlandsaufenthalt des BF sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 14.01.2026, Ra 2025/17/0161; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 19.11.2025, Ra 2025/14/0310; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine „außergewöhnliche Integration“ darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Die Integrationsbemühungen des BF können vor dem Hintergrund seines etwa viereinhalb Jahre andauernden Inlandsaufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur auch keinesfalls als derart entscheidungsmaßgeblich beurteilt werden. So spricht er zwar in einfachem und gut verständlichem Niveau Deutsch und hat er die Integrationsprüfung im Niveau A2 absolviert und besucht einen Deutschkurs auf dem Niveau B1. Allerdings ging er dem gegenüber zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass er in seiner Freizeit ehrenamtlich tätig ist, an mehreren Kursen und Schulungen teilgenommen hat und über einen Bekanntenkreis in Österreich verfügt. Allerdings liegen im gegenständlichen Fall keine tiefergehenden gesellschaftlichen Engagements oder ein sonstiger maßgeblicher gesellschaftlicher Anknüpfungspunkt vor. Auch sonstige, über das Bekanntenumfeld, hinausgehende Kontakte ergaben sich ebenfalls nicht einmal andeutungsweise. Das in der mündlichen Verhandlung dargelegte Vorbringen des BF, wonach er seit fünf Jahren in Österreich um eine Chance kämpfe und sich Beziehungen im Bundesgebiet aufgebaut habe, vermochte er der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach er über keine besondere Integration im Bundesgebiet verfüge, nicht in fundierter Weise entgegenzutreten. Auch betreffend die vorgelegte Einstellungszusage, wonach der BF als Friseur arbeiten könne (siehe Punkt II.2.3.) bleibt zu berücksichtigen, dass sich aus der Bestätigung keine näheren Details über das genaue Anstellungsverhältnis, die vom BF zu erbringende Leistung oder das vereinbarte Entgelt erschließen. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in Punkt II.2.3. verwiesen, wonach der BF für ein Semester einen Vorbereitungslehrgang für soziale Berufe positiv absolvierte und in der mündlichen Verhandlung meinte, eine Ausbildung zum Elektrotechniker künftig machen zu wollen. Auch im Herkunftsstaat ging der BF zu keinem Zeitpunkt einer Tätigkeit als Friseur nach und ist es für das erkennende Gericht demzufolge nicht glaubhaft, dass der BF – als Person ohne entsprechende Ausbildung – dem Beruf des Friseurs nachgehen werde. Letztendlich lässt sich aus einer Einstellungszusage per se auch noch kein Recht auf eine Fixanstellung oder eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf einer allfälligen Probezeit ableiten. Betreffend die Ausführungen zur Bäckerlehre des BF wird auf die Ausführungen unter Punkt II.2.3. verwiesen.

Sollte es der BF verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat Ägypten ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht naturgemäß nach wie vor seine Muttersprache, hat in Ägypten seine Schulbildung durchlaufen und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur Ägyptens weiterhin vertraut. Er verfügt in seinem Herkunftsstaat über enge verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Eltern und seiner Schwestern und steht er zumindest mit seiner Mutter und den beiden Schwestern in aufrechtem Kontakt. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat oder er völlig entwurzelt wäre, besteht sohin nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 25.02.2026, Ra 2024/21/0096; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen BF, welcher zudem ohne Sorgepflichten ist und sowohl über eine Schulbildung als auch über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.

Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).

An dieser Stelle wird auch nicht verkannt, dass der BF für eine Woche eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte, da ihm die Leistung zweier Geldstrafen betreffend Verwaltungsstrafdelikte nach § 120 Abs. 1b FPG nicht möglich war.

Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 25.09.2025, Ra 2025/21/0086; VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Missachtung ihrer Ausreiseverpflichtung und Stellung unbegründeter oder sogar rechtsmissbräuchlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Es war sohin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Ägypten (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, er wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten und insbesondere in XXXX , der Heimatregion des BF, derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im gegenständlichen Fall hat der BF nichts vorgebracht, was auf solche „besonderen Umstände“ im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände“ gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt IV., wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens EUR 1.000, - oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Ein „Einreiseverbot“ im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24 GP 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).

§ 53 Abs. 2 FPG enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in einer anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 02.03.2026, Ra 2026/20/0063; VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436).

Generell rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern bedarf es einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung, aus der eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein kann, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 26.06.2025; Ra 2025/18/0033; VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370).

Gegenständlich verwirklichte der BF zwei Tatbestände nach § 53 Abs. 2 Z 2 und Z 3 FPG.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt an dieser Stelle den Ausführungen des BFA, wonach die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung darstellt.

Darüber hinaus ist im Hinblick auf sein Gesamtfehlverhalten zu berücksichtigen, dass gegen den BF bereits nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens mit 03.05.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, die ihn gemäß § 52 Abs. 8 FPG zur unverzüglichen Ausreise in seinen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtete (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, mwN). Diese Ausreiseverpflichtung negierte der BF und hat er das Bundesgebiet nicht verlassen, vielmehr war er schlichtweg in Österreich verblieben und hat am 01.10.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Das erkennende Gericht folgt an dieser Stelle auch den Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde, wonach der BF die Behörden bezüglich seiner Identität wissentlich täuschte und war für das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle auch in der mündlichen Verhandlung ersichtlich, dass von Seiten des BF kein Bemühen an seiner Identitätsfeststellung – insbesondere betreffend die Erlangung eines Reisedokumentes – gegeben war und der BF seine Mitwirkungspflicht am Verfahren dadurch grob verletzte (siehe Punkt II.2.2.). Auch dies ist zweifellos geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft auch den Interessen des Art. 8 EMRK.

Der BF hat beharrlich gegen fremden- sowie aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen und dadurch seine Gleichgültigkeit der österreichischen und europäischen Rechtsordnung gegenüber zum Ausdruck gebracht, wobei gerade dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Der Ansicht der belangten Behörde, dass das persönliche Verhalten des BF die öffentliche Ordnung gefährdet, ist – entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz – beizutreten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.

Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139; VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines für die Dauer von höchstens fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes liegen im Falle des BF nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 FPG eindeutig vor und erweist sich die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer von drei Jahren vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen, zumal auch im Beschwerdeverfahren kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet wurde, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Es kam im Verfahren auch kein maßgeblich schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten hervor, sodass sich die Dauer des verhängten Einreiseverbotes in einer Gesamtschau nicht nur als erforderlich, sondern auch als verhältnismäßig erweist.

Es bleibt zu betonen, dass bis zum In-Kraft-Treten des FNG-Anpassungsgesetzes mit BGBl. I Nr. 68/2013 in § 53 FPG sogar eine Mindestdauer für Einreiseverbote von achtzehn Monaten vorgesehen war und auch eine Rückkehrentscheidung ohne gleichzeitiger Erlassung eines Einreiseverbotes nach § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für achtzehn Monate aufrecht bleibt (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Der BF ist durch das gegenständlich erlassene Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren somit faktisch auch nur geringfügig schwerer belastet, als er es mit der alleinigen Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung gewesen wäre.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes effektiv begegnet werden kann, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen war, dass das Einreiseverbot auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 und Z 3 FPG gestützt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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