Bundesverwaltungsgericht L516 2342278-1

L516 2342278-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2026

Regest

Berufsausbildung Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Gleichwertigkeit Nachweismangel Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Sprachkenntnisse

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L516 2342278-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L516.2342278.1.01

Spruch

L516 2342278-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel MERTEN und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch Mag. Julian A. Motamedi, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 02.03.2026, ABB-Nr: 4638497, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der türkische Staatsangehörige XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 17.02.2026 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Herrenfriseur“ im Unternehmen der XXXX (in der Folge: Arbeitgeberin). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.

Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer nur 10 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 10 Punkte.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

1. Sachverhalt

1. 1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit

Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf)

  • für die berufliche Tätigkeit als „Herrenfriseur“ im Unternehmen der Arbeitgeberin, welche das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ betreibt;

  • bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 40 Wochenstunden pro Monat und

  • einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 2.030,00 Euro.

1. 2 Zur Ausbildung

Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat folgende Ausbildungen absolviert:

Gesellenbrief (Türkisch: Kalfalık belgesi) – im Original sowie in der beglaubigten Übersetzung – für den Fachbereich Schönheits- und Haarpflege-Dienste, Fachrichtung Herrenfriseur (Türkisch: Erkek berberliği), mit dem Ausstellungsdatum XXXX , bestätigt durch das Bildungsministerium der Republik Türkei, Ausbildungszentrum Akagmadeni/Yozgat.

Meisterbrief (Türkisch: Ustalık belgesi) – im Original sowie in der beglaubigten Übersetzung – für den Fachbereich Schönheits- und Haarpflege-Dienste, Fachrichtung Herrenfriseur (Türkisch: Erkek berberliği), mit dem Ausstellungsdatum XXXX , bestätigt durch das Bildungsministerium der Republik Türkei, Ausbildungszentrum Akagmadeni/Yozgat.

Meisterausbildner-Zertifikat (Usta Öğreticilik) – im Original sowie in der beglaubigten Übersetzung – mit dem Ausstellungsdatum XXXX , bestätigt durch das Bildungsministerium der Republik Türkei, Ausbildungszentrum Akagmadeni/Yozgat.

Kursabschlusszertifikat – im Original sowie in der beglaubigten Übersetzung – für den Beruf Friseure (Damen/Herren) (Türkisch: Kuaför (Kadin/Erek)), ausgestellt für den Teilnahmezeitraum XXXX bis XXXX , bestätigt durch das Bildungsministerium der Republik Türkei, Generaldirektion für Lebenslanges Lernen.

1. 3 Zu einer Berufserfahrung

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der türkischen Wirtschaftskammer vor, über Beschäftigungszeiten als Herrenfriseur im Zeitraum von 01.11.2013 bis 13.12.2023.

1. 4 Zu Sprachkenntnissen

Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht und keine Sprachkenntnisse Englisch erbracht.

1. 5 Zum Alter

Der Beschwerdeführer war im Antragszeitpunkt 37 Jahre alt.

1. 6 Friseurausbildung in der Türkei

In der Türkei besteht eine eigene Ausbildung für den Beruf Damenfriseur und eine eigene Ausbildung für den Beruf Herrenfriseur. Die Ausbildung zum Herrenfriseur umfasst in der Türkei nicht gleichzeitig die Ausbildung zum Damenfriseur. Die Ausbildung zum Herrenfriseur ist auch kein Zusatz und keine Vertiefung innerhalb einer umfassenden Friseurausbildung. Der Gesellenbrief und der Meisterbrief werden bei der Ausbildung zum Herrenfriseur nur eingeschränkt für den Beruf Herrenfriseur ausgestellt.

(Quelle: BQ-Portal, Das Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz https://www.bq-portal.de/db/L%C3%A4nder-und-Berufsprofile/turkei, zum Berufsprofil „Friseur“ (abgerufen 13.05.2026)

1. 7 Auskunft der österreichischen Friseur-Innung

Laut Auskunft der österreichischen Friseur-Innung beinhaltet die Ausbildung im Lehrberuf Friseur in Österreich sowohl Damen- als auch Herrenfriseur. Eine Teilausbildung zum Herrenfriseur entspricht nicht einem österreichischen Lehrabschluss. Eine Person mit lediglich einer Teilausbildung könnte auch nur als Hilfskraft beschäftigt werden. (siehe BVwG 15.12.2025, W167 2328467-1/3E)

(https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251215_W167_2328467_1_00/BVWGT_20251215_W167_2328467_1_00.pdf )

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten.

2. 1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit

Die Feststellung zur beantragten beruflichen Tätigkeit ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)

2. 2 Zur Ausbildung

Die Feststellungen zu den in der Türkei absolvierten Ausbildungen ergeben sich aus der Übersetzung der dazu vorgelegten Dokumente. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)

2. 3 Zur Berufserfahrung

Die Feststellung zur den vorgelegten Arbeitsbescheinigung ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahrensakt des AMS befindlichen Bestätigung. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)

2. 4 Zu Sprachkenntnissen

Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über Kenntnisse der Sprachen Deutsch oder Englisch erbracht.

2.5. Zum Alter

Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Geburtsdatum in der vorgelegten Reisepasskopie. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS).

2. 6 Zur Friseurausbildung in der Türkei

Die Feststellung zur Friseurausbildung in der Türkei ergeben sich aus den Informationen des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Türkei auf seinem Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen. (Quelle: BQ-Portal, Das Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz https://www.bq-portal.de/db/L%C3%A4nder-und-Berufsprofile/turkei , zum Berufsprofil „Friseur“ (abgerufen 13.05.2026))

Soweit mit der Beschwerde eine deutsche Übersetzung eines türkischen “Rahmenlehrplans” aus dem Jahr 2005 für den Berufsbereich Friseur vorgelegt wurde, in der laut jener Übersetzung eine Unterscheidung (nur) zwischen “1. Friseurhandwerk” und “2. Herrenfriseur” getroffen wird, ergibt sich aus dagegen einer deutschen Übersetzung desselben türkischen Dokumentes, das auf dem zuvor zitierten BQ-Portal veröffentlicht ist, eine Unterscheidung zwischen den Berufen Damenfriseur und Herrenfriseur (“Auf der 3. Stufe des Ausbildungsprogramms für den Friseurbereich gibt es die Berufe: 1. Damenfriseur 2. Herrenfriseur” (siehe https://www.bq-portal.de/sites/default/files/q2/friseur-uebersetzt-2005.pdf, Seite 2 (abgerufen 13.05.2026)), zumal der Begriff “Kuaför” im türkischen Sprachgebrauch üblicherweise als Bezeichnung für einen Damenfriseur Verwendung findet, während “Berber” oder “Erkek Berberi” den Herrenfriseur bezeichnet. Jedenfalls zeigt sich aus allen Ausbildungsvarianten auf der Seite des BQ-Portals eine klare Trennung zwischen der Ausbildung für Damenfriseure und jener für Herrenfriseure.

2.7. Zur Auskunft der österreichischen Friseur-Innung

Die Auskunft der österreichischen Friseur-Innung wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge eines bereit entschiedenen Beschwerdeverfahrens erteilt. (siehe BVwG 15.12.2025, W167 2328467-1/3E)

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß §12a AuslBG

Bescheidbegründung des AMS

3. 1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid zusammengefasst – soweit gegenständlich relevant – damit, dass die eingereichten Ausbildungsnachweise nicht berücksichtigt werden können, da sich die absolvierte Ausbildung ausschließlich auf den Beruf des Herrenfriseurs bezieht und somit nicht dem inländischen Berufsbild des Friseurs entspricht, wie es in den österreichischen Ausbildungsvorschriften festgelegt ist.

Beschwerdevorbringen

3. 2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde zusammengefasst – soweit an dieser Stelle relevant – vor, dass sich aus den vorgelegten türkischen Ausbildungsunterlagen ergebe, dass der Beschwerdeführer im Berufsfeld „Schönheits- und Haarpflege-Dienste“ ausgebildet worden sei, wobei „Herrenfriseur“ lediglich eine fachliche Spezialisierung innerhalb dieses Berufsfeldes darstelle. Der Begriff „Erkek Berberliği“ sei im türkischen Berufsbildungssystem ein Berufszweig (Meslek Dalı) innerhalb des Berufsfeldes (Meslek Alanı) und somit kein eigenständiger, vom übrigen Friseurberuf getrennter Beruf.

Der offizielle Rahmenlehrplan „Berberlik Alanı – Kuaförlük ve Erkek Berberliği Meslek Dalları Kalfalık Çerçeve Öğretim Programı“ des türkischen Bildungsministeriums weise ausdrücklich aus, dass das Berufsfeld „Berberlik“ die Berufszweige „Kuaförlük“ und „Erkek Berberliği“ umfasse und beide auf gemeinsamen Grundkompetenzen in Haarschnitt, Haarpflege, Färbetechniken, Dauerwelle, Styling und Hygiene aufbauen würden. Die Spezialisierung „Erkek Berberliği“ sei somit ein Zusatz bzw. eine Vertiefung innerhalb des umfassenden Friseurberufs, nicht aber eine Einschränkung.

Der österreichische Lehrberuf „Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in)“ kenne ebenfalls keine Trennung in Damen- und Herrenfriseur, sondern umfasse beide Bereiche. Die Ausbildung des Beschwerdeführers sei daher inhaltlich mit dem österreichischen Berufsbild vergleichbar und erfülle die gesetzliche Mindestanforderung einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf.

Der Beschwerdeführer sei bereits früher in Wien als Friseur tätig gewesen, ohne dass seine Qualifikation damals von den österreichischen Behörden beanstandet worden wäre. Dies zeige, dass seine berufliche Qualifikation bereits einmal faktisch als ausreichend angesehen worden sei. Die nunmehrige gegenteilige Beurteilung der belangten Behörde sei daher widersprüchlich und bedürfe einer besonders sorgfältigen Begründung, die im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich ist.

Zur Abweisung der Beschwerde

3. 3 Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass der Beschwerdeführer bereits früher in Wien als Friseur tätig gewesen ist, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 12a AuslBG bei jeder Antragstellung erneut zu prüfen sind (vgl VwGH 19.04.2022, Ra 2021/09/0018; siehe auch Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 2025, Rz 11 zu S 540/541). Zudem ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt des AMS, dass seit Erteilung einer ersten Rot-Weiß-Rot – Karte aufgrund eines Antrags vom 28.02.2024 insgesamt vier Anträge vom AMS Wien und AMS Linz abgewiesen wurden.

3. 4 In der Fachkräfteverordnung 2026 ist der Beruf „Friseur(e)innen“ in der für das Bundesland Oberösterreich geltenden Mangelberufsliste als Mangelberuf festgelegt. (§ 1 Abs 2 Oberösterreich Z 10 Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2026 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden, BGBl. II Nr. 316/2025)

Keine Ausbildung, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist

3. 5 In Österreich ist der Lehrberuf „Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)“ mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (§ 1 Abs 1 Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 135/2019)

Die Berufsausbildung erfolgt in Österreich im Lehrbetrieb und in der Berufsschule. Die Berufsausbildung umfasst dabei die Ausbildung zum/zur „Damen- und Herrenfriseur (Stylisten)/Damen- und Herrenfriseurin (Stylistin)“ (§ 2 ff Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 135/2019)

Jede:r Absolvent:in der österreichischen Lehrausbildung zum/zur „Damen- und Herrenfriseur (Stylisten)/Damen- und Herrenfriseurin (Stylistin)“ hat die Befähigung erworben, sowohl den Beruf Damenfriseur:in als auch den Beruf Herrenfriseur:in auszuüben.

Der Beschwerdeführer hat im Vergleich zur österreichischen Ausbildung dagegen lediglich einen Teil des österreichischen Lehrberufs „Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)“ erlernt und der türkische Gesellenbrief und der türkische Meisterbrief wurden nur für den Teilbereich „Herrenfriseur“ ausgestellt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus den Feststellungen (im Detail oben unter Punkt 1.6 iVm Punkt 2.6), dass in der Türkei eine eigene Ausbildung für den Beruf Damenfriseur und eine eigene Ausbildung für den Beruf Herrenfriseur besteht. Bei der Ausbildung zum Herrenfriseur handelt es sich entgegen der Beschwerde gerade nicht um einen bloßen Zusatz oder eine Vertiefung innerhalb des umfassenden Friseurberufs, sondern je nachdem, welchen Berufszweig man wählt, erfolgt die Ausbildung entweder zum Damenfriseur oder zum Herrenfriseur. Die Ausbildung zum Herrenfriseur umfasst in der Türkei nicht gleichzeitig die Ausbildung zum Damenfriseur. Der Gesellenbrief und der Meisterbrief werden bei der Ausbildung zum Herrenfriseur auch nur eingeschränkt für den Beruf Herrenfriseur ausgestellt.

Der Beschwerdeführer hat damit keinen Nachweis darüber erbracht, dass er eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, die mit dem österreichischen Lehrabschluss für die Berufsausbildung zum Damen- und Herrenfriseur (Stylisten)/Damen- und Herrenfriseurin (Stylistin)“ vergleichbar ist.

3. 6 Es können daher für das Kriterium „Qualifikation“ im Sinne der Anlage B zu § 12a AuslBG keine Punkte angerechnet werden.

Keine anrechenbare Berufserfahrung

3. 7 Für das weitere Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ können ebenso keine Punkte angerechnet werden, da für dieses Kriterium nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen sind, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen (vgl VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245) und – wie zuvor dargelegt – im Fall des Beschwerdeführers keine anrechenbare abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf nachgewiesen ist.

Ergebnis

3. 8 Im Ergebnis wird im vorliegenden Fall daher die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten nicht erreicht, da nur die bereits vom AMS berücksichtigten 10 Punkte anzurechnen sind. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG nicht vor.

3. 9 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3. 10 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

3. 11 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

3. 12 In der Fachkräfteverordnung 2026 ist der Beruf „Friseur(e)innen“ in der für das Bundesland Oberösterreich geltenden Mangelberufsliste als Mangelberuf festgelegt.

Der Beschwerdeführer hat in der Türkei eine dreijährige Ausbildung mit Gesellenprüfung sowie eine Meisterprüfung für den Teilbereich “Herrenfriseur” absolviert und beantragte in Österreich die Zulassung für den Beruf “Herrenfriseur”. In der Türkei erfolgt die Ausbildung je nachdem, welchen Berufszweig man wählt, die Ausbildung entweder zum Damenfriseur oder zum Herrenfriseur. Die österreichische Lehrausbildung zum/zur „Damen- und Herrenfriseur (Stylisten)/Damen- und Herrenfriseurin (Stylistin)“ beinhaltet demgegenüber die Ausbildung sowohl zum Beruf Damenfriseur:in als auch zum Beruf Herrenfriseur:in und jede:r Absolvent:in ist nach dieser Ausbildung befähigt, sowohl den Beruf Damenfriseur:in als auch den Beruf Herrenfriseur:in auszuüben.

Die Revision ist zu der Frage zulässig, ob die in der Türkei absolvierte und auf den Teilbereich “Herrenfriseur” beschränkte Ausbildung mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar und gleichwertig ist, um für den beantragten Beruf “Herrenfriseur” als Fachkraft iSd Fachkräfteverordnung zugelassen werden zu können.

Dazu liegt bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.

3. 13 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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