Bundesverwaltungsgericht W231 2198984-4

W231 2198984-4Bundesverwaltungsgericht19.05.2026

Regest

aktuelle Länderfeststellungen Apostasie Auslandsaufenthalt Doppelbestrafung Folgeantrag Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität mangelnde Asylrelevanz non refoulement Religion Resozialisierung Rückkehrsituation Scheinkonversion Schutzbehauptung Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung strafrechtliche Verurteilung Taliban Verbesserung Versorgungslage westliche Orientierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W231 2198984-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W231.2198984.4.00

Spruch

W231 2198984-4/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit Havranek über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch Roland HERMANN, Rechtsberater der Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (BF) reiste gemeinsam mit seinen Eltern und drei minderjährigen Geschwistern in das Bundesgebiet ein; ein minderjähriger Bruder des BF wurde kurze Zeit nach der Einreise im Bundesgebiet geboren. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin des damals minderjährigen BF stellte für diesen am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurden die Eltern des BF erstbefragt und gaben dabei zusammengefasst an, dass sie aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan in den Iran gegangen seien; dort hätten sie jedoch illegal gelebt und keine Zukunft gehabt.

Am 02.03.2018 und am 19.04.2018 fanden niederschriftliche Einvernahmen der Eltern des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt, in welchen sie im Wesentlichen vorbrachten, dass sie ihren Herkunftsort in Afghanistan aufgrund von Streitigkeiten mit zwei Kommandanten verlassen hätten. Für den minderjährigen BF wurde ein Antrag im Familienverfahren gestellt und keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

I.2. Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018, Zahl: 1093382703-151693180, wurde der Antrag des damals noch minderjährigen BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

1.3. Der BF wurde in weiterer Folge mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei er als Jugendlicher auch unbedingte Freiheitsstrafen verbüßte.

I.4. Mit einem weiteren Bescheid des BFA vom 07.03.2019, Zahl: 1093382703-151693180, wurden die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides vom 14.05.2018 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine neuerliche Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), neuerlich gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.08.2018 verloren hat (Spruchpunkt IV.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und neuerlich ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.)

I.5. Die gegen den Bescheid des BFA vom 14.05.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2019, Zahl: W275 2198984-1/41E, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfolgt sowie die Rückkehrentscheidung gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG mit der Feststellung verbunden wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist. Unter einem wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2019 mit demselben Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, allerdings zur Zahl: W275 2198984-2/16E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, den Länderberichten sei zu entnehmen, dass Minderjährige in Afghanistan nicht uneingeschränkte arbeiten dürften. Der Arbeitsmarkt sei angespannt. Solange der BF minderjährig sei, könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich in ausreichendem Maß selbst erhalten könnte oder einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung seiner Familienangehörigen leisten könnte. In Zusammenschau mit den schwierigen Bedingungen für Rückkehrer könne demnach derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der BF, dem auch eine Unterstützung durch ein soziales Netz (finanziell oder vor Ort) nicht zukommen würde, im Fall einer Ansiedelung in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif aufgrund seiner im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Minderjährigkeit in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Die eigentliche Herkunftsregion des BF weise eine derart unsichere Sicherheitslage auf, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass dem BF allein durch seine dortige Anwesenheit die reale Gefahr einer gegen Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung drohe und andererseits dem minderjährigen Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur und unter Berücksichtigung der von UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, eine solche unzumutbar wäre. Dem BF wäre daher subsidiärer Schutz (wie seinen Familienangehörigen) zuzuerkennen gewesen, er habe jedoch Ausschlussgründe iSd. § 9 Abs. 2 AsylG gesetzt, sodass der Antrag deshalb abzuweisen sei. Es lägen keine besonders berücksichtigungswürden Gründe vor, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lasse. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher geboten und verhältnismäßig. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG erfolgt sei, sei die Rückkehrentscheidung gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des im Entscheidungszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Aufenthalt des im Entscheidungszeitpunkt minderjährigen BF im Bundesgebiet sei damit gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG ex lege geduldet.

I.6. Am 22.11.2019 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, die ihm mit einem Gültigkeitszeitraum von 08.11.2019 bis 07.11.2020 erteilt wurde.

1.7. Der BF wurde in weiterer Folge wieder mehrfach strafgerichtlich verurteilt.

I.8. Das BFA leitete im Juli 2020 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den sich damals im Stande der Strafhaft befindenden BF ein und verständigte ihn diesbezüglich mit Schreiben vom 16.07.2020. Zugleich wurde er im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, näher angeführte Fragen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet zu beantworten.

1.9. Am 21.12.2020 brachte der BF einen Verlängerungsantrat seiner Duldungskarte ein.

1.10. Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2021, Zahl: 1093382703/200107371, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

I.11. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des unter I.10. genannten Bescheides (Einreiseverbot, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) erhob der BF Beschwerde. Die übrigen Spruchpunkte (kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Abschiebung zulässig) wurden unmittelbar (teil)rechtskräftig. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde die Gefährlichkeit des BF bestritten.

I.12. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 30.03.2021, Zl. W204 2198984-3/5E, die Beschwerde als unbegründet ab. Bezogen auf die in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte begründete das Gericht, dass unter Berücksichtigung aller Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden müsse. Aufgrund der vom BF ausgehenden Gefahr stehe auch der Aufenthalt seiner Eltern und seiner vier Geschwister im Bundesgebiet dieser Entscheidung nicht entgegen. Das BFA habe auch zur Länge des Einreiseverbots eine einzelfallbezogene Bemessung durchgeführt und sein Ermessen begründet.

I.13. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet nicht nach. Es wurde ihm zwar ein Heimreisezertifikat für eine freiwillige Rückkehr ausgestellt und ein Flug gebucht, der BF tauchte aber unter und reiste nicht nach Afghanistan aus.

I.14. Der BF wurde erneut straffällig. Mit Urteil des BG Linz vom 04.04.2023 wurde der BF wegen § 15 StGB, § 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagssätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des LG Strafsachen Wien vom 07.06.2023 wurde der BF wegen § 27 (2a) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.

I.15. Am 06.05.2022 und am 19.09.2022, somit nach Machtübernahme durch die Taliban, beantragte der BF erneut die Verlängerung seiner Duldungskarte. Die Duldungskarte wurde dem BF für einen Zeitraum von 12.10.2022 bis 12.10.2023 ausgestellt.

I.16. Ein im Juni 2023 seitens des Bundesamtes eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde von Amts wegen wieder eingestellt.

I.17. Am 23.01.2024 beantragte der BF abermals die Verlängerung seiner Duldungskarte. Aufgrund des Antrages vom 23.01.2024 wurde die Duldung des BF gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG abermals verlängert. Die ausgestellte Duldungskarte war von 07.02.204 bis 07.02.2025 gültig.

I.18. Mit Schreiben vom 12.02.2025 wurde der BF durch das BFA zu einer Einvernahme am 13.03.2025 geladen. Der BF erschien unentschuldigt nicht zur Einvernahme.

I.19. Am 10.09.2025 wurde der BF durch die LPD Wien mittels Festnahmeauftrag wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum in Wien verbracht, wo er am 11.09.2025 einer Delegation von Beamten bzw. konsularischen Mitarbeitern des aktuellen afghanischen Außenministeriums vorgeführt wurde. Dagegen wendete sich der BF mittels Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Beschwerde gegen die Festnahme am 10.09.2025, 11:35 Uhr, und anschließenden Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 11.09.2025, 22:45 Uhr, wurde mit Erkenntnis vom 17.11.2025, Zl. W611 2323186-1, stattgegeben und diese gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG für rechtswidrig erklärt. Das Gericht ging mit näherer Begründung davon aus, dass gegen den BF im konkreten Fall keine durchsetzbare bzw. durchführbare Rückkehrentscheidung iSd § 46 Abs. 1 FPG (mehr) vorliege, weshalb die Verhängung von Schubhaft oder gelinderen Mitteln zur Sicherung der Abschiebung rechtswidrig zu erklären gewesen sei.

I.20. Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag):

I.20.1. Am 11.09.2025 wurde der BF aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen und stellte am 30.09.2025 gegenständlichen Folgeantrag. Diesen begründete er im Rahmen der Erstbefragung zusammengefasst damit, dass er eine Einvernahme gehabt habe und nicht gewusst habe, dass diejenigen, die ihn vernommen hätten, die Taliban gewesen seien. Diese hätten alle seine Daten (Akt, Strafakt, polizeilichen Einvernahmen usw.) gehabt und hätten zB. gewusst, dass er bei einer Einvernahme eine Konversion zum Christentum angegeben habe. Er würde bei einer Rückkehr sicher von den Taliban festgenommen werden.

I.20.2. Am 12.11.2025 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Er gab an, dass die Taliban-Delegierten von seinen Straftaten wüssten und er den Delegierten gegenüber gesagt habe, er habe hier eine Freundin und sei Christ geworden. Die Delegierten hätten sich Notizen gemacht und alles aufgeschrieben.

I.20.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Folgeantrag des BF in Bezug auf die Gewährung von Asyl gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Konversion des BF sei unglaubwürdig. Unter Berücksichtigung der Länderinformationen und der persönlichen Situation sei in einer Gesamtbetrachtung auch nicht zu erkennen, dass der BF im Fall der Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und ihm die reale Gefahr einer Verletzung der von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte drohen würde. Da eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei darüber nicht neuerlich zu entscheiden.

I.20.4. Dagegen erhob der BF Beschwerde: Der BF sei aufgrund seiner Angaben gegenüber den Delegierten der Taliban-Regierung, er habe eine Freundin und sei Christ geworden, bei einer Rückkehr von den Taliban asylrelevant bedroht, ebenso wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten, die ebenfalls thematisiert worden seien. Es bestehe die begründete Sorge, dass der BF wegen Apostasie und wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten von den Taliban aus Gründen der Religion oder zumindest unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant bedroht werde. Der Bescheid des BFA sei willkürlich und begründungslos ergangen, es fehle an Tatsachensubstrat. Der BF habe seine Furcht vor Verfolgung in Afghanistan glaubhaft gemacht. Der BF habe Afghanistan als Kleinkind verlassen und würde dort kein familiäres/soziales Netz vorfinden. Die Versorgungslage und die Sicherheitslage in Afghanistan seien prekär. Dem BF sei daher der jedenfalls Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal auch kein Ausschlussgrund vorliege. Der BF sei zwar acht Mal in Österreich verurteilt worden, vier Straftaten habe der BF allerdings als Jugendlicher begangen, es liege keine „schwere Straftat“ vor und sei das mittlerweile zweijährige Wohlverhalten des BF zu berücksichtigen. Weiters wendet sich die Beschwerde gegen fehlende Aussprüche betreffend eine Aufenthaltsberechtigung; außerdem sei eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan (vom BF als „Talebanistan“ bezeichnet) nicht durchführbar.

I.20.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 05.03.2026 das BFA aufgefordert, nähere Angaben zu der gegenständlichen Vorführung zu tätigen und Zeugen namhaft zu machen. Das BFA ist diesem Informationsersuchen am 18.03.2026 nachgekommen.

I.20.6. Am 24.03.2026 wurde auch der BF aufgefordert, Zeugen für sein Vorbringen namhaft zu machen. Er gab mit Schriftsatz vom 02.04.2026 die Namen und Adressen seiner in Österreich aufhältigen Angehörigen bekannt, weiters Name und Adresse seiner ehemaligen Freundin, wobei er bemerkte, dass die Beziehung beendet sei; weitere Zeugen könne er nicht nennen, weil ihm die Namen der Teilnehmer an der Vorführung nicht bekannt seien.

I.20.7. Am 27.04.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung statt. Die namhaft gemachten Zeugen (Mitarbeiter des BFA/BMI), sowie die in Österreich aufhältigen Angehörigen des BF wurden als Zeugen einvernommen. Der BF beantragte durch seine Rechtsvertretung die Einvernahme weiterer Zeugen (Heimleiter, Betreuerin, Mitbewohner).

I.20.8. Am 12.05.2026 fand eine fortgesetzte Verhandlung statt; weitere Zeugen (Mitarbeiterin BFA, Heimleiter, Betreuerin, Praktikant) sowie der BF wurden einvernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Feststellungen:

II.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den im Rubrum genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Arab und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.

Der BF ist in Baghlan geboren und lebte dort mit seinen Eltern und Geschwistern bis zur gemeinsamen Ausreise in den Iran, wo sie ein Jahr verbrachten und anschließend nach Europa weiterreisten. Der BF besuchte in Afghanistan keine Schule und absolvierte keine Berufsausbildung. Er war bei seiner Ausreise aus Afghanistan ca. 14-15 Jahre alt.

Der BF hat Angehörige in der Herkunftsprovinz Baghlan, Afghanistan. Dort leben die Großmutter (mütterlicherseits) und ein Onkel mütterlicherseits mit der Familie. Der Onkel mütterlicherseits arbeitet auf fremden Feldern und verdient so den Unterhalt für seine Familie und jenen seiner Mutter. Die Mutter des BF steht zu diesen Angehörigen von Österreich aus jetzt wieder in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Das Verhältnis der Mutter des BF zu den Angehörigen in Afghanistan ist gut. Der BF kann über seine Mutter den Kontakt zu diesen Angehörigen herstellen.

Der BF kann zumindest übergangsweise bei seinen Angehörigen in Baghlan wohnen. Der Onkel kann dem BF dabei behilflich sein, vor Ort eine Wohnmöglichkeit und einen Arbeitsplatz zu finden.

Weitere Angehörige des BF leben im Iran. Seine Kernfamilie ist in Österreich aufhältig.

II.2. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:

II.2.1. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am 04.11.2015 gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern in Österreich ein. Alle stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Detail wird bezüglich der Verfahren des BF auf den Verfahrensgang (Pkt. I) verwiesen.

Den Eltern und den jüngeren Geschwistern des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2019 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Seiner Mutter wurde als Afghanischer Frau mittlerweile der Status der Asylberechtigten zuerkannt, die übrigen Angehörigen (Ehemann und minderjährige Kinder) konnten diesen Status von der Mutter ableiten. Ein Bruder des BF hat den Status des subsidiär Schutzberechtigten inne. Die Angehörigen des BF leben alle zusammen in einer Wohnung.

Der BF lebt in einem Asylheim und besucht seine Familie ca. 2-3 Mal in der Woche. Sie gehen zusammen spazieren oder essen gemeinsam. Der Kontakt und das Verhältnis zu allen seinen Angehörigen in Österreich ist (mittlerweile wieder) gut. Die Angehörigen würden den BF bei Bedarf stets nach Kräften unterstützen.

Der Vater des BF ist derzeit arbeitssuchend und erhält ca. 500 EUR/monatl. an staatlicher Hilfe. Die Mutter des BF arbeitet in einer Konditorei und verdient ca. 1500-1600 EUR netto/Monat. Die Familie erhält noch für 2 minderjährige Kinder Kinderbeihilfe (500-600 EUR). Ein Bruder des BF absolvierte eine Lehre als Maler und erhält 300-400 EUR Lehrlingsentschädigung. Ein weiterer Bruder des BF absolviert eine Lehre als Elektriker und erhält 439 EUR. Eine Schwester des BF ist gerade auf der Suche nach einer Lehrstelle und erhält 200 EUR Mindestsicherung und 500 EUR vom AMS. Die Kosten für die gemeinsame Wohnung belaufen sich auf rd. 1500 EUR. Die Kinder leisten freiwillig einen Beitrag zu den Kosten für Wohnung und Unterhalt.

Der BF hat in Österreich für ca. drei Jahre eine neue Mittelschule und mehrere Deutschkurse besucht. Er spricht gut Deutsch. Außerhalb der Haft war er am Arbeitsmarkt nicht integriert. Er leistete für rd. 6 Monate ehrenamtliche Arbeit bei der Caritas im Rahmen der Essensausgabe.

Der BF hatte (früher) in Österreich vor allem im schulischen Umfeld einige Freundschaften geknüpft. Aktuell konnte der BF keine Angaben zu bestehenden Freundschaften machen. Er hatte einige Zeit eine Beziehung; aktuell hat der BF keine Freundin oder Lebensgefährtin.

II.2.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er führt seine zahlreichen Verurteilungen u.a. auf seine Drogensucht zurück. Dass er seine Drogensucht im Rahmen einer begleiteten Therapie behandelt hätte, kann nicht festgestellt werden. Er gibt an, seit ca. 2 Jahren keine Drogen mehr zu konsumieren.

II.2.3. Am 10.09.2025 wurde der BF durch die LPD Wien mittels Festnahmeauftrag wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht, wo er am 11.09.2025 einer Delegation von Beamten bzw. konsularischen Mitarbeitern des aktuellen afghanischen Außenministeriums zum Zwecke der Identifizierung vorgeführt wurde. Der Beschwerde gegen die Festnahme und anschließenden Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft wurde mit Erkenntnis vom 17.11.2025, Zl. W611 2323186-1, stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.

II.2.4. Der BF stellte am 30.09.2025 gegenständlichen Folgeantrag.

II.2.5. Der BF wurde in Österreich mehrfach straffällig:

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts vom 14.06.2018, Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten (bedingt nachgesehen) wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 z 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB verurteilt.

Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes vom 16.08.2016, wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zu in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.

Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes vom 23.01.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall, 12 2. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und 2 1. Fall StGB, des Vergehens des teils versuchten schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 15 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten (teils bedingt) verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes vom 29.03.2019, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten Raubs nach §§ 142 Abs. 1, 142 Abs. 2, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.

Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichts vom 10.01.2020, wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zu des Landesgerichts in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.

Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichts vom 16.06.2020, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2a SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, teils Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

Mit Urteil des BG Linz vom 04.04.2023 wurde der BF wegen § 15 StGB § 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil des LG Strafsachen Wien vom 07.06.2023, 163 Hv 32/23f, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG § 27 (2a) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rk. verurteilt.

II.3. Zu den (Nach)Fluchtgründen des BF:

Am 10.09.2025 wurde der BF durch die LPD Wien mittels Festnahmeauftrag festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht, wo er am 11.09.2025 einer Delegation von Beamten bzw. konsularischen Mitarbeitern des aktuellen afghanischen Außenministeriums zum Zwecke der Identifizierung vorgeführt wurde. Dass der BF nicht über den Zweck dieser Vorfügung unterrichtet wurde, oder ihm nicht bekannt bzw. bewusst war, wer dort seine Gesprächspartner sind, kann nicht festgestellt werden.

Dass der BF den Delegierten gegenüber Angaben zu seiner Religion getätigt hat, insbesondere, dass er ihnen gegenüber behauptet hat, er sei Christ geworden, kann nicht festgestellt werden. Der BF ist auch kein Christ geworden und ist auch nicht aus fester innerer Überzeugung vom Islam abgefallen.

Den Delegierten wurde kein Auszug aus dem Strafregister, aus dem die konkreten Verurteilungen des BF ersichtlich sind, seitens der Behörde im Vorfeld übermittelt oder ausgehändigt. Dass der BF anlässlich dieser Vorführung mit den Delegierten über seine Straftaten im Einzelnen gesprochen hat, kann nicht festgestellt werden. Den Delegierten sind die Straftaten des BF im Einzelnen nicht bekannt. Dass der BF in Afghanistan wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten in Afghanistan nach der Scharia neuerlich verurteilt werden würde, kann nicht festgestellt werden.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der BF in Österreich eine Lebenseinstellung angeeignet hätte, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine westliche Lebenseinstellung, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde, ist beim BF nicht feststellbar.

Dem BF droht insgesamt ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung.

II.4. Zu der Rückkehrsituation des BF:

Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Es besteht für den BF als leistungsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und läuft der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Dem BF ist eine Rückkehr nach Afghanistan möglich. Er hat Angehörige in Form seiner Großmutter und eines Onkels (mit Familie) am Herkunftsort in der Herkunftsprovinz. Es ist damit jedenfalls ein familiärer Anknüpfungspunkt in der Herkunftsprovinz Afghanistans vorhanden. Es ist zu erwarten, dass er dort zumindest anfangs/übergangsweise eine Unterkunft nehmen könnte. Zumindest die Mutter des BF steht in Kontakt zu diesen Angehörigen, und kann der BF über seine Mutter den Kontakt zu den Angehörigen herstellen. Das Verhältnis der Mutter zu ihren Angehörigen in Afghanistan ist gut. Sein Onkel bewirtschaftet fremden Felder und finanziert den Unterhalt der Familie. Der BF würde Unterstützung bei der Arbeitssuche durch seinen Onkel bei einer Rückkehr erhalten können. Die Angehörigen des BF in Österreich würden den BF in einer Notlage nach Kräften unterstützen, sodass der BF auch finanzielle Unterstützung von seinen Angehörigen von Österreich aus erhalten wird, sollte das notwendig sein. Der BF kann auch Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen.

Der BF spricht muttersprachlich Dari. Er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut und in Afghanistan bzw. auch in Österreich in einer afghanischen Familie sozialisiert. Der BF ist zudem gesund und arbeitsfähig und hat in Österreich einige Jahre Schulbildung absolviert und ehrenamtlich gearbeitet.

Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan, auch in seiner Herkunftsprovinz Baghlan, steht einer Rückkehr des BF nicht entgegen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich für die Herkunftsregion des BF, Baghlan, im Entscheidungszeitpunkt nicht feststellen, dass die Gewalt gegenüber Zivilisten oder zivilen Einrichtungen ein solches Ausmaß erreicht, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF tatsächlich Opfer eines Gewaltaktes im Zuge dieser Auseinandersetzungen sein wird.

II.5.Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:

II.5.1. Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB), Version 13, sowie der Kurzinformation PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, vom 27.02.2026, ergänzt um jeweils als Quellen angegebene aktuelle öffentlich zugängliche Medienberichte:

1.5.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.

Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.

1.5.3. Sicherheitslage:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.

Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)

Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)

Konflikt Pakistan – Afghanistan (Quelle:KI: PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, 27.02.2026; „Die Zeit“ online https://www.zeit.de/politik/ausland, Gefechte entlang der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, 06.03.2026, login 17.03.2026; Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026; Afghanistan and Pakistan are facing ‘open war’. De-escalation is needed | Chatham House – International Affairs Think Tank https://www.chathamhouse.org/2026/03/afghanistan-and-pakistan-are-facing-open-war-de-escalation-needed Pakistan bombs Kabul: Why are Afghanistan and Pakistan fighting? | Conflict News | Al Jazeera : https://www.aljazeera.com/news/2026/2/27/pakistan-bombs-kabul-why-are-afghanistan-and-pakistan-fighting 2 Why Are the Afghan Taliban and Pakistan in an ‘Open War’? | Council on Foreign Relations: https://www.cfr.org/articles/why-are-the-afghan-taliban-and-pakistan-in-an-open-war).

Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf X nun von einem „offenen Krieg“.

Er bezog sich damit auf Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia in den frühen Morgenstunden des 27. Februar. Die Angriffe dauern seither an; es habe sich weiters in den Provinzen Khost und Laghman Angriffe ergeignet.

Im Oktober 2025 wurden bereits bei einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan mehr als 70 Menschen getötet. Die beiden Nachbarländer vereinbarten unter Vermittlung Katars und der Türkei eine Waffenruhe. Es konnte allerdings keine dauerhafte Vereinbarung erzielt werden.

Hintergrund der Angriffe Pakistans ist der Vorwurf an das de-facto Regime der afghanischen Taliban, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen.

Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen.

Am 17.03.2026 wurde auch über einen Angriff auf eine Entzugsklinik für Drogenabhängige in Kabul berichtet, bei dem laut Taliban 400 Menschen getötet worden seien. Pakistan wies die Darstellung zurück und betonte erneut, dass man keine zivilen Ziele angreife, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angriff; 17.03.2026). Unabhängige Überprüfungen waren nicht möglich (Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan: https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026).

Zwischen Pakistan und Afghanistan soll vorübergehend eine Feuerpause gelten. Es solle keine Angriffe während des Zuckerfestes Eid al-Fitr geben (ttps://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan-waffenstillstand-eid-al-fitr, login 23.03.2026).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260519_W231_2198984_4_00/hauptdokument.img1is.png1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:

In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.

Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.

An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.

Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)

1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.

Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)

1.5.6. Zentrale Akteure:

Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)

Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort.

Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.

Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.

Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)

1.5.7. Rechtsschutz und Justizwesen:

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.

Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.

Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)

1.5.8. Sicherheitsbehörden:

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)

1.5.9. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:

Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.

Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)

1.5.10. Korruption:

Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.

Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.

Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)

1.5.11. Allgemeine Menschenrechtslage:

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.

Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)

1.5.12. Folter und unmenschliche Behandlung:

Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)

1.5.13. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:

Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.

Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13)

1.5.14. Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.

Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.

Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.

Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)

Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.

Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14)

1.5.15. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen.

Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15)

1.5.16. Haftbedingungen:

Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.

Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)

1.5.17. Todesstrafe:

Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.

Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)

1.5.18. Religionsfreiheit:

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.

Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)

1.5.19. Apostasie, Blasphemie, Konversion:

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.

Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.

Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)

1.5.20. Ethnische Gruppen:

Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.

Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)

Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik - „Tadschike“ - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst.(LIB, Kap. 19.2)

1.5.21. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen:

Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.

Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten, um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten „ Immunitätskarten“, um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist. Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den „falschen Versprechungen“ der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren.

Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten.

Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen.

Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3)

1.5.22. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:

Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.

Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.

Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Tragen von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.

Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.

Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)

1.5.23. Bewegungsfreiheit:

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)

1.5.24. IDPs und Flüchtlinge:

Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.

Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)

Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden.

Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll.

Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23)

1.5.25. Grundversorgung und Wirtschaft:

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.

Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)

Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)

Lebenshaltungskosten: Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 betrugen ca. 28.000 AFN, wobei sich die Kosten in den verschiedenen Regionen sowie im urbanen und ländlichen Bereich unterscheiden (LIB, Kap. Grundversorgung und Wirtschaft) .

Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine alleinstehende Person im ländlichen Gebiet belaufen sich incl. Kosten für Unterkunft auf 12.000-20.000 Afghani (LIB, Kap. Grundversorgung und Wirtschaft).

Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.

Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.

Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)

Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)

Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.

Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.

In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.

Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat eine Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen. (LIB, Kap. 24.1)

Die Stadt Kabul, wo der BF gelebt hat, befindet sich in IPC-Phase 3.

1.5.26. Bank- und Finanzwesen:

Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.

Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)

Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.

Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)

1.5.27. Medizinische Versorgung:

Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.

Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.

In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)

1.5.28. Rückkehr:

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.

Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.

Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.

Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)

Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.

Für 42 Herkunftsländer (u.a. Afghanistan über die Organisation IRARA, www.irara.org) können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)

1.5.29. Dokumente:

Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.

Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.

Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.

Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27).

II.5.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan zum Thema „Doppelbestrafung, Strafrechtspraxis“ vom 09.09.2024:

„Wie gehen die Taliban mit ausländischen strafrechtlichen Verurteilungen um?

Werden im Ausland begangene Straftaten erneut bestraft, auch wenn die Strafe bereits im Ausland verbüßt wurde (das afghanische Strafgesetzbuch von 2017 sah in Artikel 24 ein Doppelbestrafungsverbot vor)?

Gibt es Informationen darüber, dass die Taliban in westlichen Ländern begangene und verurteilte Straftaten erneut bestrafen?

Falls ja, betreffend welche Straftaten?

Haben die Taliban die Todesstrafe seit ihrer Machtübernahme im August 2021 in Bezug auf Straftaten, die außerhalb Afghanistans begangen wurden, verhängt bzw. vollzogen?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch wenige Informationen gefunden. Gesucht wurde auf ecoi.net und google.com mit Suchwörtern wie „Doppelbestrafung“, „Rückkehr“ etc. (und fremdsprachigen Äquivalenten). Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellung wurde diese auch an eine externe Stelle übermittelt. Dabei handelt es sich um einen in Kabul ansässigen Rechtsanwalt. Informationen zur Todesstrafe finden sich auch im Kapitel „Todesstrafe“ in den Länderinformationen (LI) zu Afghanistan im COI-CMS der Staatendokumentation, Informationen zum Rechtssystem können dem Kapitel „Rechtschutz/Justizwesen“ sowie dem Themenbericht der Staatendokumentation „Afghanistan: Afghan legal system under the Taliban“ vom 9.4.2024 entnommen werden, ebenfalls abrufbar im COI-CMS der Staatendokumentation. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass bislang keine Fälle von erneuten Verurteilungen von im Ausland begangenen und verurteilten Straftaten bekannt sind. Die Taliban haben sich allerdings bislang nicht offiziell zu diesem Thema geäußert und auch wenn sie angeben, bei jeder Angelegenheit der Scharia zu folgen, die eine Doppelbestrafung verbietet, kann ihre tatsächliche Vorgehensweise hierbei variieren. Ein befragter Rechtsanwalt gibt an, dass dies beispielsweise vom Profil des Straftäters, der Straftat und auch der medialen Aufmerksamkeit für einen bestimmten Fall abhängen kann. Ende August 2024 führten die deutschen Behörden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban eine Abschiebung von afghanischen Straftätern nach Afghanistan durch, worüber in den Medien auch berichtet wurde. Die rückgeführten afghanischen Staatsbürger wurden nach ihrer Ankunft von den Taliban inhaftiert, Anfang September wurde ein Teil wieder freigelassen [Anm.: im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche konnten keine Informationen dazu gefunden werden, ob die nach Afghanistan rückgeführten verurteilten Straftäter ihre Strafe in Deutschland vor der Rückführung zur Gänze verbüßt haben].

Einzelquellen:

Ein befragter Anwalt mit Sitz in Kabul berichtete am 7.9.2024, dass die Taliban sich nicht offiziell dazu geäußert haben, wie sie mit strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland umgehen. Sie geben an, dass sie in jeder Angelegenheit der Scharia folgen, die eine Doppelbestrafung verbietet. Wenn also eine Straftat nicht in Afghanistan begangen wurde und in dem Land, in dem sie begangen wurde, bereits bestraft wurde, ist es weniger wahrscheinlich, dass sie nach der Scharia erneut bestraft wird. Dies ist jedoch nur theoretisch, und die praktische Anwendung kann sehr unterschiedlich sein. Die Taliban haben in diesem Bereich keine einheitliche Vorgehensweise. Ihre Vorgehensweise hängt von mehreren Faktoren ab, u.a. davon, ob es sich bei der betreffenden Person um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, ob die Verurteilung öffentlich bekannt gemacht wurde, von der Art der Straftat und davon, ob die Taliban ein Interesse an der Person und der Art der von ihr begangenen Straftat/des Verstoßes haben. In einigen Fällen können die Taliban-Gerichte den Grundsatz der Nicht-Zuständigkeit und die Vorstrafe missachten und eine neue Verurteilung nach anderen Scharia-Bestimmungen verhängen, insbesondere wenn die Person für sie von Interesse ist. Da es keine offizielle Kommunikation zwischen den Taliban und dem Ausland gibt, um strafrechtliche Informationen auszutauschen, kann ein Rückkehrer möglicherweise nicht als jemand identifiziert werden, der bereits verurteilt wurde, es sei denn, er steht bereits auf der Fahndungsliste der Taliban und die Taliban führen Ermittlungen gegen ihn durch. Die Taliban können sich auch dafür entscheiden, ausländische Verurteilungen bei bestimmten Arten von Verstößen zu ignorieren, die für sie nicht von Interesse sind, insbesondere bei den Arten von Straftaten, die sie als weniger schwerwiegend ansehen, wie Verkehrsverstöße oder häusliche Gewalt. Wenn jedoch die Straftat oder die Person in den Medien bekannt gemacht wurde oder eine öffentliche Person ist, könnten die Taliban Ermittlungen anstellen und die Person möglicherweise erneut verurteilen.

Die einschlägige Bestimmung im afghanischen Strafgesetzbuch von 2017 ist Artikel 13 Absatz 2 und nicht Artikel 24, der eine doppelte Strafverfolgung verbietet. Die derzeitige Regierung wendet das Strafgesetzbuch jedoch nicht an und hält sich nicht an dieses Verbot. Stattdessen hat sie ihr eigenes Ermessenssystem, um zu entscheiden, ob eine doppelte Strafverfolgung vorliegt oder nicht, und auch eigene Faktoren, die zu einer Untersuchung und schließlich zu einer Verurteilung durch die Taliban führen (s. weiter oben).

Es sind keine Fälle bekannt, wonach die Taliban im Ausland verurteilte Straftäter, die die Straftaten auch im Ausland begangen haben, in Afghanistan erneut verurteilt hätten. Auch sind seit der Machtübernahme der Taliban keine Fälle bekannt, wonach die Taliban für im Ausland begangene Straftaten die Todesstrafe verhängt oder Hinrichtungen durchgeführt hätten.

(…)

Der Website des Tagesschau-Programms der ARD ist folgender Artikel vom 6.9.2024 zu entnehmen:

Die Taliban haben aus Deutschland abgeschobene Straftäter offenbar freigelassen. Das erklärte ein Sprecher der Radikalislamisten dem ARD-Studio Südasien. Wer und wie viele freikamen, ist unklar.

Vergangenen Freitag waren erstmals seit der Machtübernahme der Taliban wieder Flüchtlinge aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben worden. Darunter war auch ein verurteilter 31-jähriger Täter aus Illerkirchberg (Alb-Donau-Kreis). Mehrere abgeschobene Männer sollen in Kabul zunächst wieder in ein Gefängnis gebracht worden sein. Darüber hatte zuerst "BILD" berichtet.

Jetzt haben die Taliban aus Deutschland abgeschobene Täter freigelassen, bestätigte ein Sprecher der Radikalislamisten dem ARD-Studio Südasien. Allerdings ist nicht bekannt, wer oder wie viele Männer freigelassen wurden. Deren Familien hätten zuvor schriftlich versichern müssen, dass die Männer keine Straftaten mehr begehen, heißt es.

Gefängnis in Kabul bekannt für miserable Haftbedingungen

Mehrere abgeschobene Straftäter waren nach Informationen der "BILD" zunächst im Pul-e-Charkhi-Gefängnis in Kabul inhaftiert worden. Jeder Fall sollte nach Angaben eines Talibanvertreters untersucht und vor Gericht das weitere Vorgehen entschieden werden. Das Bundesinnenministerium erklärte auf SWR-Anfrage, der Bundesregierung lägen keine eigenen Informationen dazu vor. Auf die Frage, ob der Vorfall Konsequenzen für weitere Abschiebungen habe, antwortete das Ministerium nicht.

Das Gefängnis in der afghanischen Hauptstadt Kabul ist für schlechte Haftbedingungen bekannt. Laut dem Bericht fehlt es im Gefängnis beispielsweise an Toiletten und sauberem Wasser.

Anwalt des 31-Jährigen hat keinen Kontakt zum Mandanten

Der Anwalt des 31-Jährigen will sich auf Anfrage des SWR nicht äußern. Er war in den sozialen Medien nach der Abschiebung seines Mandanten massiv persönlich angefeindet worden. Laut "Südwest Presse" hat der Anwalt seit der Abschiebung keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten. Der 31-Jährige hatte wegen der Vergewaltigung einer 14-Jährigen im Jahr 2019 in Illerkirchberg eine Gefängnisstrafe abgesessen. Er lebte seit seiner Freilassung wieder in der Gemeinde.

tagesschau.de (6.9.2024): Abgeschobener Straftäter aus Illerkirchberg in Kabul in Haft?, https://www.tagesschau.de/inland/regional/badenwuerttemberg/swr-abgeschobener-straftaeter-aus-illerkirchberg-offenbar-in-kabul-in-haft-102.html, Zugriff 9.9.2024

Spiegel Online berichtete am 6.9.2024:

Erstmals seit drei Jahren erfolgte wieder ein Abschiebeflug nach Afghanistan. Die insgesamt 28 abgeschobenen Straftäter kamen nach ihrer Rückkehr ins Gefängnis, darunter Vergewaltiger und Intensivstraftäter. Doch nun sind sie laut Auskunft der in Kabul herrschenden islamistischen Taliban bereits wieder auf freiem Fuß.

Zunächst seien die Personen überprüft worden, sagte Suhail Schahin, Leiter des Taliban-Politbüros in der katarischen Hauptstadt Doha. »Sie wurden freigelassen, nachdem ihre Familien schriftlich versichert hatten, dass sie keine Straftaten begehen würden«, sagte der Vertreter der Nachrichtenagentur dpa. Anfragen an die Ministerien in der afghanischen Hauptstadt Kabul blieben bislang unbeantwortet.

Deutsche Behörden haben keine eigenen Informationen dazu. Über nachrichtendienstliche Kanäle wurde nach SPIEGEL-Informationen Mitte der Woche darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Großteil der Abgeschobenen ihren Familien übergeben wurde, am Mittwoch waren aber noch eine Handvoll in einer Art Hausarrest und wurden von Taliban-Sicherheitskräften befragt. Man ging davon aus, dass auch diese bald freikommen würden.

Nicht relevante Vergehen

Zuerst hatte die deutsche ZDF-Fernsehjournalistin und Kriegsberichterstatterin Katrin Eigendorf auf der Plattform X über die Freilassung berichtet. Sie berichtet, die Taliban hätten die in Deutschland begangenen Vergehen als nicht relevant angesehen.

Am vergangenen Freitag war erstmals seit der Machtergreifung der Taliban vor drei Jahren wieder ein Abschiebeflug aus Deutschland nach Afghanistan gestartet, mit einer Maschine der katarischen Fluggesellschaft Qatar Airways. Bei den 28 Abgeschobenen handelte es sich um verurteilte Straftäter, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen. Unionspolitiker drängen bereits auf weitere Abschiebeflüge.

Laut dem Nachrichtensender Al Jazeera vermittelte für die Abschiebung das Golfemirat Katar zwischen der deutschen Regierung und den Taliban-Machthabern. Deutschland unterhält zu den Taliban in Kabul keine diplomatischen Beziehungen. Bisher hat kein Land weltweit die Regierung der Islamisten offiziell anerkannt. Die Gruppe ist insbesondere wegen ihrer Missachtung von Menschen- und vor allem Frauenrechten international isoliert. Katar hatte bereits in der Vergangenheit zwischen dem Westen und den Taliban vermittelt.

Spiegel Online (6.9.2024): Taliban lassen aus Deutschland abgeschobene Straftäter schon wieder frei, https://www.spiegel.de/ausland/afghanistan-taliban-lassen-aus-deutschland-abgeschobene-straftaeter-wieder-frei-a-1181ca8f-23fc-4af9-bb2d-c49062f09c0c, Zugriff 9.9.2024

Einem Bericht des eidgenössischen Staatssekretariats für Migration (SEM) vom September 2022 ist zum Thema Doppelbestrafung Folgendes zu entnehmen:

[…] 2.5. Doppelbestrafung

Die Länderanalyse SEM hat im Rahmen der Recherchen zu diesem Focus keine Angaben dazu gefunden, wie die Taliban mit Personen umgehen, die für Straftaten verurteilt wurden und ihre Strafen bereits verbüsst haben.

Kommentar: Nach wie vor besteht in Afghanistan eine erhebliche Rechtsunsicherheit (siehe Kapitel 2.3.) und die Kapazitäten der Justiz sind beschränkt (siehe Kapitel 2.2. und 2.4.). Aus den bisher zugänglichen Berichten ergeben sich keine Erkenntnisse, dass sich die Taliban-Justiz bisher überhaupt in dieser Frage positioniert hat. […]

SEM – Staatssekretariat für Migration (1.9.2022): Notiz Afghanistan: Justiz unter der Taliban-Interimsregierung, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-justiz-taliban-interimsregierung-d.pdf.download.pdf/AFG-justiz-taliban-interimsregierung-d.pdf, Zugriff 9.9.2024“

III. Beweiswürdigung:

III.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts, sowie den Gerichtsakten der Vorverfahren des BF und jenen des Verfahrens Zl. W611 2323186-1 (Maßnahmenbeschwerde).

III.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF ergeben sich aus dem bisherigen Verfahren bzw. den gerichtlichen und behördlichen Vorverfahren. Darauf beruhen auch die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Sprachkenntnissen, und dem Aufwachsen in Afghanistan, Baghlan.

Dass der BF in seinem Heimatort in Baghlan über Angehörige verfügt, ergibt sich aus seinen Aussagen und jenen seiner Eltern in der mündlichen Verhandlung (VH1 S. 35ff). Die Mutter des BF gab als Zeugin befragt an, dass sie nach der Einreise nach Österreich länger keinen Kontakt zu ihren Angehörigen hatte, jetzt aber schon wieder in einer gewissen Regelmäßigkeit (alle 2 Wochen, manchmal alle drei Monate). Die Mutter des BF hat ebenso glaubwürdig ausgesagt, dass das Verhältnis zwischen ihr und ihren Angehörigen in Baghlan gut ist, und der Bruder den Unterhalt für seine Familie mit der Arbeit auf fremden Feldern verdient. Der Bruder habe zwar selbst eine große Familie mit minderjährigen Kindern, und habe „keine Grundstücke, kein Reichtum“, aber ihren Aussagen ist doch zu entnehmen, dass der BF bei diesen Angehörigen zumindest übergangsweise eine Unterkunft nehmen könnte („Maximal kann er bei ihnen übernachten“). Der Onkel des BF arbeitet auf fremden Feldern und es ist kein plausibler Grund ersichtlich, dass der Onkel den BF nicht bei der Suche nach einer Erwerbsmöglichkeit unterstützen würde, zumal zwischen dem Onkel und der Mutter des BF ein gutes Verhältnis besteht.

III.3. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer sowie zu seiner Integration in Österreich, stützen ebenso auf die Vorverfahren, die Aktenlage in gegenständlichem Verfahren und die Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung (VH1 S. 6ff).

Von den guten Deutschkenntnissen konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Er gab in der mündlichen Verhandlung auch an, gesund zu sein und keine Drogen mehr zu konsumieren (VH1 S. 4).

Dass der BF wieder ein gutes Verhältnis zu seinen Angehörigen in Österreich hat, haben in der mündlichen Verhandlung alle übereinstimmend ausgesagt, und ergibt sich das auch daraus, dass der BF seine Angehörigen regelmäßig mehrmals die Woche besucht, sie gemeinsam spazieren gehen oder gemeinsam essen (VH1 S. 6f; 33ff).

Zu seinen (aktuell fehlenden) außerfamiliären Bindungen hat der BF in der mündlichen Verhandlung ausgesagt (VH1 S. 6ff).

Die Angehörigen des BF haben in der mündlichen Verhandlung jeweils zu ihren finanziellen Verhältnissen ausgesagt (VH1 S. 33ff). Ihren Angaben ist auch zu entnehmen, dass sie alle den BF nach Kräften unterstützen würden, auch finanziell, wenn er in Not ist (VH1 S. 37; 39; 40; 41). Auch wenn nicht verkannt wird, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Angehörigen des BF nicht besonders stark ausgeprägt ist, ist dennoch festzuhalten, dass einige Angehörige am Arbeitsmarkt in Österreich integriert sind und die Familie auch durch staatliche Unterstützung über gewisse finanzielle Ressourcen verfügt, sohin die Angehörigen insgesamt als Familie hinreichend wirtschaftlich abgesichert sind. Alle haben in der mündlichen Verhandlung ihre Bereitschaft bekundet, ihren Sohn bzw. Bruder bei Bedarf zu unterstützen. Die Eltern des BF haben dem BF auch früher bereits finanziell unterstützt, indem sie seien Strafen bezahlt haben (VH1 S. 36f).

Auch die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen traf im Wesentlichen bereits das BFA. Diese Feststellungen basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt und insbesondere den dort einliegenden strafgerichtlichen Urteilen. Auch in der Beschwerde werden die Verurteilungen des BF nicht bestritten.

III.4. Zu den Feststellungen zu den (Nach) Fluchtgründen des BF:

III.4.1. Unstrittig ist, dass der BF am 10.09.2025 durch die LPD Wien mittels Festnahmeauftrag festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht wurde, wo er am 11.09.2025 einer Delegation von Beamten bzw. konsularischen Mitarbeitern des aktuellen afghanischen Außenministeriums zum Zwecke der Identifizierung vorgeführt wurde.

Der BF bestreitet, über den Zweck dieser Vorfügung und seine Gesprächspartner unterrichtet worden zu sein. Er habe seinen Gesprächspartnern berichtet, dass er sich für das Christentum interessiere und habe nicht gewusst, dass er mit Vertretern der Taliban spreche. Außerdem hätten sie über seine Straftaten Bescheid gewusst. Dazu wurden in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2026 und am 12.05.2026 der BF und Zeugen einvernommen.

Der BF sagte dazu in der mündlichen Verhandlung zwar zunächst aus, dass ihm nicht gesagt worden sei, dass er Mitgliedern der Taliban vorgeführt werde, er habe gedacht, es handle sich um Dolmetscher (VH1 S. 12f). Erst als er den Delegierten gefragt habe, ob er ein Dolmetscher oder ein Mitglied der Taliban sei, habe dieser bejaht, ein Mitglied der Taliban zu sein (VH1 S. 12).

Dem gegenüber steht zunächst die Aussage der informierten Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2026, die am 12.05.2026 auch als Zeugin dazu einvernommen wurde und ihre am 27.04.2026 getätigten Aussagen als Zeugenaussagen bestätigte (Z1). Sie war als Vertreterin des BFA und Organisatorin der Delegation am 10.09.2026 anwesend, als der BF von seinem Wohnheim abgeholt wurde. Sie gab nachvollziehbar an, sich zwar nicht an den genauen Wortlaut erinnern zu können, aber dem BF schon den weiteren Ablauf erklärt zu haben, was den BF im Laufe des Tages bzw. am nächsten Tag zu erwarten habe und auch, den BF darüber informiert zu haben, dass zu Identifizierungszwecken eine Vorführung vor Vertreter Afghanistans erfolgen werde (VH1 S. 13). Die Zeugin hat dargelegt, dass das Gespräch über den Zweck der Mitnahme aus Datenschutzgründen nicht vor Dritten geführt wurde, sondern im Zimmer des BF, nur mit dem BF. Erst als der BF und die Mitarbeiterin das Zimmer des BF verlassen haben, waren am Gang vor dem Zimmer dann weitere Personen anwesend (VH1 S. 15; VH2 S. 10).

Die Aussage der Zeugin Z1 wird auch durch die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung bei seiner weiteren Befragung gestützt (VH1 S. 15: „R: Also die BehV2 erklärt mir, dass sie zunächst in ihrem Zimmer waren und dort hat auch die Aufklärung stattgefunden über diese Vorführung und dort waren der Heimleiter und die Betreuerin nicht dabei, erst als Sie auf den Gang hinausgegangen sind, waren dort der Heimleiter und die Betreuerin, stimmt das aus Ihrer Sicht? BF: Ja und einer von den beiden hat ein Video gemacht.“). Dem BF wurden somit die Aussagen der Zeugin Z1 in der Verhandlung in weiterer Folge auch vorgehalten und er hat sie ohne Einschränkung bestätigt.

Demgegenüber stehen zwar die Aussagen weiterer Zeugen, die in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2026 einvernommen wurden, nämlich des Heimleiters (Z2), der Betreuerin des BF (Z3) und des ebenfalls anwesenden Praktikanten (Z4). Ihren Aussagen ist grundsätzlich zu entnehmen, dass der BF nicht über den Zweck der Maßnahme aufgeklärt wurde.

Bei genauerer Betrachtung dieser Zeugenaussagen (VH2, S. 4ff) kam es allerdings zu unterschiedlichen Wahrnehmungen und Erinnerungen, wer wann wo genau im Zuge dieses Einsatzes gestanden ist und wer was genau gesagt hat, sodass insgesamt kein überzeugendes Bild davon entstehen konnte, dass diese Zeugen (Z2, Z3, Z4) während des ganzen Einsatzes lückenlos die gesamte Kommunikation zwischen dem BF und der Z1 mitverfolgen konnten.

Über den Zweck der Maßnahme wurde der BF weiter jedenfalls im PAZ XXXX informiert: Wie nämlich der Zeuge XXXX , Mitarbeiter des BFA im Bereich Dokumentenbeschaffung und bei der Befragung des BF am 10.09.2025 anwesend, glaubwürdig ausgesagt hat, hat er den BF vor der Vorführung darüber informiert, dass Vertreter der afghanischen Migrationsbehörde auf ihn warten und dass es hier um die Identitätsfeststellung des BF geht (VH1 S. 30).

Es ist auch kein plausibler Grund ersichtlich, dass der BF von der Behörde bewusst im Unklaren darüber gelassen worden sein sollte, was Zweck der Vorführung und seine Gesprächspartner anlangt. Die Delegierten waren nach übereinstimmenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung auch traditionell gekleidet; wenn der BF vorbringt, er habe geglaubt, es handle sich um Dolmetscher, ist ihm doch entgegenzuhalten, dass in Österreich ansässige Dolmetscher in aller Regel nicht traditionell-afghanisch gekleidet sind. Der BF ist schon länger in Österreich und hat zahlreiche Verfahren durchlaufen, in denen er mit Dolmetschern zu tun hatte. Dass ihm die Rolle von Dolmetschern nicht bekannt ist, kann daher nicht angenommen werden. Warum Dolmetscher in einem Polizeianhaltezentrum aus eigenem Antrieb dem BF Fragen zu seiner Identität und Herkunft stellen sollten, erschließt sich dem Gericht auch nicht. Dass der BF geglaubt habe, seine Gesprächspartner seien Dolmetscher, und er nicht gewusst habe, dass er mit Vertretern der de facto Regierung Afghanistans spricht, ist daher als Schutzbehauptung zu werten.

Dass der BF nicht über den Zweck der Vorführung und darüber, wer mit ihm spricht, unterrichtet worden wäre, kann daher nicht festgestellt werden.

III.4.2. Die Feststellung, dass der BF den Delegierten gegenüber keine Angaben zu seiner Religion getätigt hat, insbesondere, dass er ihnen gegenüber nicht behauptet hat, er sei Christ geworden, beruht auf folgenden Überlegungen:

In der Erstbefragung zum Folgeantrag brachte der BF vor, dass die Taliban „alle meine Daten (Akt, Strafakt, polizeiliche Einvernahmen usw.) vor sich gehabt hätten. Sie hätten zB gewusst, dass er „bei der Einvernahme meine Konvertierung zum Christentum angegeben habe“ (AS 15). In seiner Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Vorführung brachte der BF dann anderslautend vor, dass er „gleich bei der ersten Gelegenheit nachdem er aus dem Haftraum gebracht wurde, den vermeintlichen Dolmetschern erklärt (habe), dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil er inzwischen eine österreichische Freundin habe und Christ geworden sei“ (AS 66). Auch in der Einvernahme sagte er aus, dass er den Delegierten gegenüber behauptet habe, er sei „Christ geworden“ (AS 81). In der mündlichen Verhandlung wurde der BF detailliert zu den Geschehnissen befragt, und gab nunmehr an, auf Nachfrage eines Delegierten, ob er Moslem sei, gesagt zu haben, dass er sich für das Christentum interessiere (VH1 S. 11).

Zusammenfassend lässt sich demnach sagen, dass der BF keinesfalls stringent und widerspruchsfrei Angaben dazu getätigt hat, was er nun zu welcher Gelegenheit den Taliban-Delegierten gesagt haben will. Einerseits (Erstbefragung) verweist er auf eine bereits erfolgte Einvernahme, die in der Folge nicht mehr erwähnt wird, andererseits gibt es auch Widersprüche dazu, ob er seine Behauptung bei erster Gelegenheit oder erst auf explizite Rückfrage getätigt hat. Widersprüchlich sind auch die Angaben dazu, ob er nun behauptet haben will, er sei bereits Christ geworden, oder lediglich, dass er sich für das Christentum interessiere. Schon aus diesem Grund geht die erkennende Richterin nicht davon aus, dass der BF solche Aussagen getätigt hat. Wie im Übrigen festgestellt, war der BF über den Zweck der Vorführung und seine Gesprächspartner in Kenntnis gesetzt. Dass er dann von sich aus, wie im Verfahren zeitweise behauptet, gleich bei erster Gelegenheit seinen Gesprächspartnern gesagt haben will, dass er Christ sei, oder sich für das Christentum interessiere, konnte der BF auch in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend dartun.

Überdies wurden zu diesem Beweisthema in der mündlichen Verhandlung Zeugen einvernommen, die beide bei dem Gespräch des BF anwesend waren: So gab der XXXX , Mitarbeiter im BMI, Abteilung V B10, Rückkehr, Reintegration und Qualitätsentwicklung, der im Übrigen muttersprachlich Farsi spricht, an, sich im Zuge der Gespräche Notizen gemacht zu haben, die er dem Gericht auch übermittelte. Er habe sich Dinge notiert, die „außerhalb von Standardantworten“ zur Sprache gekommen seien. Auch wenn er sich an das Gespräch im Einzelnen nicht mehr erinnern konnte, sagte er nachvollziehbar aus, dass er sich dazu doch etwas notiert hätte, hätte der BF den Delegierten gegenüber angegeben, dass er Christ geworden sei oder sich für das Christentum interessiere („Z6: Das wären schon Themen, die über die Standardantworten hinausgehen und das würde ich schon notieren.“).

Bedenkt man die Rolle des Zeugen, nämlich seine Teilnahme als Beobachter an dieser Befragung, wäre tatsächlich zu erwarten gewesen, dass er sich dahingehende Aussagen des BF auch notiert, gerade angesichts der Bedeutung des Themas Religion in Fällen mit Afghanistan-Bezug. Solche Notizen finden sich für den BF gerade nicht, was ebenfalls dafür spricht, dass der BF nachträglich nicht den Tatsachen entsprechende Gründe für einen Folgeantrag vorbrachte.

Auffällig ist weiters, dass sich in den erwähnten Notizen die Angabe des BF findet, seine ganze Familie (Eltern, Geschwister) seien hier in Österreich, aber er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Wie sich in der mündlichen Verhandlung klar herausstellte, hat der BF ein gutes Verhältnis und engen Kontakt zu seiner Familie, sodass auch hier hervorkommt, dass der BF bei behördlichen Befragungen nicht stets der Wahrheit entsprechende Angaben macht, was insgesamt nicht für seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht.

Aus all dem ergibt sich, dass der BF den Delegierten gegenüber keine Angaben zu seiner Religion getätigt hat, insbesondere, dass er ihnen gegenüber nicht behauptet hat, er sei Christ geworden. Es handelt sich aus Sicht des Gerichts um eine Schutzbehauptung, die darauf abzielt, Gründe für eine Folgeantrag Asyl zu generieren oder zumindest die Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern.

III.4.3. Ein weiteres Thema war, ob der BF anlässlich des Gespräches mit den Delegierten über seine Straftaten befragt wurde, bzw. die Delegierten darüber Bescheid wussten.

In der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag gab der BF dazu an, dass die Delegierten „alle meine Daten“ gehabt hätten (Akt, Strafakt, polizeiliche Einvernahmen). In der Stellungnahme vom 19.11.2025 (AS 91) behauptete er, er sei zu „seinen Straftaten“ befragt worden. In der mündlichen Verhandlung gab er dazu an, dass der Delegierte einen „Zettel mit meinen Vorstrafen“ gehabt habe. Er habe ihm gesagt, dass er etwas gestohlen habe und er deswegen von der Polizei geschlagen worden sei (VH1 S. 12). Näher dazu befragt in der mündlichen Verhandlung gab er dann an, dass er glaube, dazu eine Frage gestellt bekommen zu haben, und welche Straftaten er begangen habe. Er habe nur gesagt, dass er etwas gestohlen habe, weil er Hunger gehabt habe (VH1 S. 22). Widersprüchlich dazu sagte er kurz später aus, er habe mit den Delegierten „nur über ein paar Straftaten“ gesprochen, es seien nicht alle seine Straftaten zur Sprache gekommen (VH1 S. 22). Das steht aber schon im Widerspruch dazu, dass der BF an anderer Stelle behauptete, die Delegierten hätten einen Strafregister-Auszug von ihm gehabt, woraus dann eigentlich alle Straftaten des BF ersichtlich sein müssten. In dieses widersprüchliche Bild passt dann auch, dass der BF später angab, dass auf dem Zettel „nur eine Straftat“ drauf gewesen sein soll („BF: Es war nicht so detailliert. Wir haben nicht über jede einzelne Straftat gesprochen. Sie haben mir einen Zettel gezeigt, es war nur eine Straftat darauf. Sie wollten wissen ob ich etwas gestohlen habe.“).

Näher befragt zu diesem angeblichen Strafregister-Auszug konnte letztlich nicht eruiert werden, um welchen Zettel oder Auszug es sich gehandelt haben sollte: Der BF beschrieb den Auszug so, dass ein Foto von ihm und die Flaggen von Österreich und Afghanistan drauf gewesen sein sollten, ebenso die Paragraphen seiner Verurteilungen (VH1 S. 22). Ein Strafregister-Auszug enthält bekanntlich kein Foto der Person, die abgefragt wird, und auch keine Flaggen von Afghanistan und Österreich. Außerdem hat die Vertreterin des BFA glaubwürdig ausgesagt, dass der Delegation weder im Vorfeld ein Strafregister-Auszug übermittelt worden, noch anlässlich der Vorführung ausgehändigt worden ist (VH1, S. 21).

Den Aussagen der Zeugen ist dann zu entnehmen, dass die Delegierten ein Stammdatenblatt (sog. FABL blatt – Fingerabdruckblatt) erhielten. Auf diesem sind Foto und Stammdaten sowie Fingerbadrücke enthalten, allerdings keine Angaben zu allfälligen Straftaten (VH1 S. 25). Die Zeugen haben dieses Stammdatenblatt auch dem Gericht übermittelt (OZ 20) und sind darauf tatsächlich keine Angaben zu allfälligen Straftaten zu finden.

Letztlich ließ sich trotz eingehender Befragung aller Beteiligten nicht eruieren, welchen Auszug der BF mit seinen Angaben ansprach. Auch überzeugen seine Angaben dazu, was er konkret in Bezug auf seine Straftaten konkret den Delegierten bekannt gegeben hat, und warum, nicht. Einerseits behauptet er, dass die Delegierten über seine Straftaten Bescheid gewusst und Unterlagen dazu gehabt hätten und er Fragen zu seinen Straftaten gestellt bekommen habe, dann will er aber nur über eine Straftat (Diebstahl) Auskunft gegeben haben. Wie aus der Liste der Verurteilungen des BF ersichtlich ist, hat er eine Vielzahl von Straftaten begangen und es würde doch überraschen, dass nur ein Diebstahl, nicht aber andere Straftaten besprochen wurden, sollten die Delegierten tatsächlich über die Verurteilungen des BF Bescheid gewusst haben oder sich für die Straftaten des BF interessieren.

Überdies spricht auch die Aussage des Zeugen XXXX dagegen, dass der BF mit den Delegierten seine Straftaten thematisiert hat; auch in den zur Verfügung gestellten Notizen finden sich keine Anmerkungen dazu („R: Straftaten waren beim BF kein Thema oder ein schon ein Thema anlässlich dieser Delegation? Z6: Die Delegation stellt auch Fragen zu den jeweiligen Themen. Der interviewten Person obliegt es, ob sie die Fragen beantwortet oder nicht. Wenn es etwas in diese Richtung gegeben hätte, hätte ich das notiert. Wenn etwas außer der Norm war, würde das auch nachbesprochen werden. Ich selbst spreche Farsi und bringe Erfahrung in diesem Bereich mit. Bei Unklarheiten kann man bei mir Rücksprache halten.“) (VH1 S. 25).

Letztlich konnte vor dem Hintergrund des Vorgesagten auch nicht festgestellt werden, dass der BF anlässlich dieser Vorführung mit den Delegierten über seine Straftaten im Einzelnen gesprochen hat; das behauptet selbst der BF nicht. Auch wenn den Delegierten grundsätzlich bekannt war, dass es bei den Vorgeführten um prioritär zu behandelnde Rückführungen geht, und die Delegierten daraus den Schluss ziehen konnten, dass vorwiegend Straftäter vorgeführt werden, kann nicht festgestellt werden, dass die Straftaten des BF den Delegierten bzw. den afghanischen Behörden im Einzelnen bekannt sind. Es wurde ihnen im Vorfeld auch kein Auszug aus dem Strafregister zur Verfügung gestellt. Dass der BF keine neuerliche Bestrafung in Afghanistan nach der Scharia zu befürchten hat, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (Pkt. IV) näher erörtert.

III.4.4. Die Feststellung, dass der BF weder Christ geworden ist, noch ernsthaft vom Islam abgefallen ist, ließ sich auf Basis der folgenden Überlegungen treffen:

Wie bereits erwähnt, brachte der BF in der Erstbefragung vor, die Taliban hätten gewusst, dass er „bei der Einvernahme meine Konvertierung zum Christentum angegeben habe“ (AS 15). In einer Einvernahme am 12.11.2025 gab er dann an, über Vorhalt seiner Angaben in der Maßnahmenbeschwerde, dass er tatsächlich nicht konvertiert sei, sondernd dies nur behauptet habe, um einer Abschiebung zu entgegen, zusammengefasst an, dass er „Gefühle habe“, er „glaube schon ein bisschen“, er sei aber noch kein Christ. Wegen des Vorfalls wolle er auch kein Christ werden, das Problem sei vielmehr, dass der Taliban-Delegierte sich das so aufgeschrieben habe.

Auch in der mündlichen Verhandlung wurde der BF eingehend zu seiner Religion befragt. Seinen Aussagen ist unmissverständlich zu entnehmen, dass er kein Christ geworden ist (VH1 S. 19: „BF: Ich bin kein Christ und momentan weiß ich nicht, ob ich Zukunft vielleicht Christ werden möchte.“).

Seinen Aussagen ist darüber hinaus auch zu entnehmen, dass er sich nicht ernsthaft vom Islam abgewendet hat: Er bestätigte, dass seine Familie nach wie vor muslimisch geprägt ist, und dass es „sehr schwer“ sei, die Religion zu wechseln. Eigentlich habe er sich taufen lassen wollen, aber das wolle er jetzt nicht mehr. Es sei ein „großes Problem die Religion zu wechseln“ und er wolle seine Familie nicht verlieren (VH1 S. 19). Darüber hinaus konnte der BF nicht annähernd überzeugend darlegen, dass bzw. wie er sich mit dem Islam auseinandergesetzt hat und warum er diese Religion ablehnen würde (VH1 S. 19). Selbst wenn der BF angab, nicht zu beten, konnte er dennoch eine innere Abkehr vom Islam und den ernsthaften Wunsch, sich von dieser Religion nachhaltig zu lösen, nicht glaubhaft dartun. In der mündlichen Verhandlung vermochte der BF insgesamt nicht den Eindruck zu vermitteln, sich mit dem Thema eines Abfalls von seiner Religion ernsthaft auseinandergesetzt zu haben und den Islam nunmehr nachhaltig und aus fester Überzeugung abzulehnen.

Ganz abgesehen davon gab der BF auch im Rahmen der Erstbefragung zum Folgeantrag zu seiner Religion befragt an, dem sunnitischen Islam anzugehören (AS 11), was zusätzlich dagegen spricht, dass der BF ernsthaft vom Islam abgefallen ist. Eine Apostasie des BF ist insgesamt nicht glaubhaft.

III.4.5. Es konnte im Verfahren auch nicht festgestellt werden, dass sich der BF in Österreich eine Lebenseinstellung angeeignet hätte, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine westliche Lebenseinstellung, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde, war beim BF nicht feststellbar. Der BF ist seiner Familie verbunden, versucht noch besser Deutsch zu lernen, macht Sport, engagierte sich zeitweise ehrenamtlich und möchte arbeiten. Eine besondere Ausübung der Grundrechte und insbesondere eine Verinnerlichung einer Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, hat der BF nicht glaubhaft gemacht. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und das Pflegen sozialer bzw. familiärer Kontakte ist dem BF auch in Afghanistan nicht verwehrt. Der BF vermochte die Manifestierung eines „westlichen” Lebensstils mit seinen knappen und detailarmen Antworten trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht glaubhaft darzulegen.

In Hinblick auf die festgestellten Länderinformationen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften, im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der BF als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich. Dass die Taliban afghanische Männer, die nach Afghanistan zurückkehren, alleine aufgrund eines langjährigen Auslandsaufenthalts als verwestlicht betrachten, lässt sich den festgestellten Länderinformationen nicht entnehmen.

Mangels einer konkreten und individuellen Bedrohung sind daher keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Bedrohung des BF hervorgekommen.

III.5. Zu den Feststellungen Rückkehrsituation des BF:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des BF in seinem Herkunftsort ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der BF dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierte Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP.

In der Herkunftsprovinz des BF, Baghlan (Nordafghanistan), waren im Zeitraum 01.07.2024 bis 01.07.2025 lediglich 13 Kämpfe und 11 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten zu verzeichnen (vgl. II.1.5.).

Aktuell ist zwar ein eskalierender Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zu beobachten (zB „Die Zeit“ online https://www.zeit.de/politik/ausland, Gefechte entlang der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, 06.03.2026, login 17.03.2026; Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026; Afghanistan and Pakistan are facing ‘open war’. De-escalation is needed | Chatham House – International Affairs Think Tank https://www.chathamhouse.org/2026/03/afghanistan-and-pakistan-are-facing-open-war-de-escalation-needed Pakistan bombs Kabul: Why are Afghanistan and Pakistan fighting? | Conflict News | Al Jazeera : https://www.aljazeera.com/news/2026/2/27/pakistan-bombs-kabul-why-are-afghanistan-and-pakistan-fighting 2 Why Are the Afghan Taliban and Pakistan in an ‘Open War’? | Council on Foreign Relations: https://www.cfr.org/articles/why-are-the-afghan-taliban-and-pakistan-in-an-open-war). Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, und in Grenzgebieten finden statt. Afghanische und pakistanische Truppen bekämpfen sich an der gemeinsamen Grenze weiter heftig. Am 17.03.2026 wurde auch über einen Angriff auf eine Entzugsklinik für Drogenabhängige in Kabul berichtet, bei dem laut Taliban 400 Menschen getötet worden seien. Pakistan wies die Darstellung zurück und betonte erneut, dass man keine zivilen Ziele angreife, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angriff; 17.03.2026). Unabhängige Überprüfungen waren nicht möglich. Während des Eid-Festes kommt es zu einer Waffenpause (Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan: https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026).

Es wird nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt hat. Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul oder Baghlan konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich im Entscheidungszeitpunkt aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr nach Baghlan über Kabul tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird. Dass der BF bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden.

Demnach ist aktuell davon auszugehen, dass die Herkunftsprovinz des BF, Baghlan, über den internationalen Flughafen Kabul sowie über das Straßennetz auch hinreichend sicher erreichbar ist.

Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der BF von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen die nicht exponiert sind können sich in Afghanistan frei bewegen.

Es liegen beim BF daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des BF kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.

Das Gericht geht auf Basis der getroffenen Feststellungen davon aus, dass der BF über Angehörige im Herkunftsort verfügt, die dem BF im Bedarfsfall zumindest Unterkunft zur Verfügung stellen können und ihn bei der Suche nach einer Erwerbsmöglichkeit unterstützen können. Die in Österreich ansässige Familie des BF hat erklärt, den BF nach Kräften, auch finanziell, unterstützen zu wollen.

Auch wenn nicht verkannt wird, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Angehörigen des BF nicht besonders ausgeprägt ist, ist dennoch festzuhalten, dass einige Angehörige am Arbeitsmarkt in Österreich integriert sind und über gewisse finanzielle Ressourcen verfügen und ihre Bereitschaft bekundet haben, ihren Sohn bzw. Bruder bei Bedarf zu unterstützen. Die Eltern des BF haben dem BF auch früher bereits finanziell unterstützt, indem sie seien Strafen bezahlt haben (VH1 S. 36f).

Wie aus den Länderberichten ersichtlich, belaufen sich die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine alleinstehende Person im ländlichen Gebiet incl. Kosten für Unterkunft auf 12.000-20.000 Afghani, das sind umgerechnet ca. 160 bis 270 EUR, wobei 4000-7000 Afghani (ca. 50 bis 95 EUR) für Unterkunft zu veranschlagen sind. Da der BF zumindest übergangswiese bei seine Angehörigen Unterkunft nehmen kann, verringern sich die Kosten gerade in der Anfangsphase für den BF. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF im Falle einer Rückkehr im Bedarfsfall von seinen Familienangehörigen vor Ort nicht unterstützt werden sollte, vor allem in der Form, dass er anfangs bei ihnen Unterkunft nehmen könnte und ihm der Onkel bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit behilflich ist. Die übrigen Kosten können von allen in Österreich ansässigen und am Arbeitsmarkt integrierten Angehörigen zusammen getragen werden, zumal alle ihre Unterstützungsbereitschaft erklärt haben. Geldtransfers nach Afghanistan sind u.a. über das Hawala-System üblich.

Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900. Der BF kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zudem besteht für 42 Herkunftsländer (u.a. Afghanistan über die Organisation IRARA, www.irara.org) für freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ die Möglichkeit, eine Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 zu beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.

Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht zusammenfassend davon aus, dass sich der BF nach anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatstadt bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:

Der BF ist in einer afghanischen Familie sozialisiert und mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Er ist in seiner Herkunftsprovinz aufgewachsen, hat dort ca. 14-15 Jahre lang gelebt und hat Angehörige dort, kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz leicht wieder zurechtfinden bzw. kann er diesbezüglich zumindest kurzfristig auch auf die Unterstützung seiner dort ansässigen Angehörigen zurückgreifen. Er beherrscht Dari und ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der BF kann zumindest kurzfristig bei seinen Angehörigen im Herkunftsland wohnen und von seinen Angehörigen von Österreich aus zumindest anfänglich finanziell unterstützt werden. Er kann von seinen Verwandten vor Ort auch bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Der BF kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

III.6. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Diesen Berichten ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

IV.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

IV.2. Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit Gegenstand dieser gerichtlichen Entscheidung lediglich die Fragen sind, ob glaubhaft ist, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (Spruchpunkt I) und ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Spruchpunkt II).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist im vorliegenden Fall mit Blick auf den Inhalt des Bescheides und die Erklärung über den Umfang der Anfechtung in der Beschwerde allein die Abweisung des vom BF gestellten Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Über – aus Sicht des BF – fehlende Aussprüche im Bescheid, insbesondere zu einer Rückkehrentscheidung und zu Aufenthaltstiteln, ist gegenständlich nicht abzusprechen; damit würde der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten und das Gericht eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2025, Ra 2024/18/0557, mwN). Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde geht daher ins Leere.

IV.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

IV.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende – Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich).

IV.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, aktuell nicht begründet ist.

Das Fluchtvorbringen des BF im Folgeantrag wird als nicht glaubhaft erachtet und sind auch sonst keine Gründe hervorgekommen, die für eine asylrelevante Gefährdung des BF im Herkunftsland sprechen würden.

Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der BF den Delegierten Afghanistans gegenüber behauptet hat, er sei Christ geworden oder interessiere sich für das Christentum. Er ist auch tatsächlich nicht Christ geworden und er ist auch nicht aus innerer Überzeugung nach reiflicher Überlegung vom Islam abgefallen. Im Gegenteil ist der BF seiner nach wie vor muslimisch geprägten Familie eng verbunden, möchte diese nicht verlieren und hat ausgesagt, dass ein Religionswechsel für ihn schwer sei. Dass er kein Christ geworden ist hat er in der mündlichen Verhandlung klar ausgesagt.

Im Verfahren sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass sich der BF in Österreich eine Lebenseinstellung angeeignet hätte, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine kritische Haltung gegenüber dem Islam und der afghanischen Gesellschaft insgesamt hat der BF auch nicht substantiiert vorgebracht. Eine westliche Lebenseinstellung, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde, war beim BF nicht feststellbar. Das Vorbringen, der BF würde in Afghanistan wegen zumindest unterstellter abweichender religiöser Überzeugung von den Taliban verfolgt werden, ist im weiteren Verfahren unsubstantiiert geblieben. Vor diesem Hintergrund geht auch der Verweis auf das Urteil des EGMR vom 26.3.2026 (Fall D.M. gegen Schweden) ins Leere, zumal der dortige Beschwerdeführer getauft war und aktiv an Gottesdiensten und dem Gemeindeleben teilgenommen hat.

Dass dem BF in Afghanistan aus Gründen der Religion bei einer Rückkehr Verfolgung durch die Taliban droht, konnte er nicht glaubhaft machen.

IV.3.3. Der BF befürchtet weiters, wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten in Afghanistan von den Taliban erneut zur Rechenschaft gezogen und nach der Scharia bestraft zu werden. Aber auch diese Furcht ist objektiv nicht begründet:

Wie dargelegt, wurde den Delegierten kein Auszug aus dem Strafregister, aus dem die konkreten Verurteilungen des BF ersichtlich sind, seitens der Behörde im Vorfeld übermittelt oder ausgehändigt. Dass der BF anlässlich dieser Vorführung mit den Delegierten über seine Straftaten im Einzelnen gesprochen hat, konnte auch nicht festgestellt werden.

Es mag durchaus sein, dass die Delegierten, die darüber informiert waren, dass es sich bei den Personen, die ihnen zur Identifizierung vorgeführt werden, um prioritäre Fälle handelt, daraus schließen konnten, dass es sich um Straftätet handelt. Dass ihnen aber im Einzelnen die Straftaten, die der BF begangen hat, bekannt sind, konnte nicht festgestellt werden.

In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass die Rechtsprechung der afghanischen Gerichte unter den Taliban inkonsistent und willkürlich sei; es sei nicht auszuschließen, dass der BF unter gewissen Umständen erneut nach den Regeln der Scharia belangt werde. Es bestehe keine einheitliche Vorgehensweise und ein kontaktierter Anwalt in Kabul habe dazu die Meinung geäußert, dass es von der konkreten Person und dem Delikt abhänge.

Zunächst lässt sich der einschlägigen Anfragebeantwortung vom 09.09.2024 zum Thema „Doppelbestrafung, Strafrechtspraxis“ (vgl. Punkt II.5.2. der Feststellungen) entnehmen, dass die Scharia eine Doppelbestrafung verbietet. Aus den festgestellten Länderinformationen (vgl. Punkt II.5.1.) ergibt sich, dass die Taliban den Regeln der Scharia vorrangige Bedeutung zusprechen. So kündigte der oberste Führer der Taliban an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden sollen.

Weiters ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom 09.09.2024, dass bisher keine Fälle bekannt wurden, in denen es zu einer erneuten Verurteilung von im Ausland begangenen und verurteilten Straftaten gekommen ist. Vielmehr wurde ein Teil der 2024 aus Deutschland (über Katar) nach Afghanistan abgeschobenen Straftäter nach kurzen Zeiten der Inhaftierung wieder freigelassen. Von erneuten Verurteilungen wird dabei in keinem Fall berichtet. Gegenteiliges wurde auch im konkreten Fall vom BF nicht konkret vorgebracht.

Auch wenn nicht übersehen wird, dass die Taliban sich zu dem Thema der Doppelbestrafung bisher nicht offiziell positioniert haben, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht erneut verurteilt werden würde.

Weiters scheint es auch unwahrscheinlich, dass die Taliban im gegenständlichen Fall – selbst unter Missachtung des Doppelbestrafungsverbots – wie von der Beschwerdeseite befürchtet – eine schwere Strafe gegen den BF verhängen würden. Vielmehr scheint wahrscheinlich, dass die Taliban die vom BF in Österreich begangene Straftat als für sie nicht relevant einstufen würden, zumal die Straftat keinen Bezug zu Afghanistan aufweist.

Schließlich sprechen weder das Profil des BF, die Art der Straftaten und dass die Straftaten des BF auch medial nicht wirksam geworden sind, dafür, dass der BF bei einer Rückkehr mit einer weiteren Verfolgung zu rechnen hätte.

In einer Gesamtschau droht dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine erneute Verurteilung aufgrund seiner in Österreich begangenen Straftaten.

IV.3.4. Der BF hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Es droht ihm auch aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.

Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem BF aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Hinsichtlich einer Verfolgung für Rückkehrer ist auszuführen, dass nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt sind, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Im Ergebnis droht dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. Der BF eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft machen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

IV.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

IV.4.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

…“

Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).

Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Riskio iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischerdarstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

IV.4.2. In Afghanistan ist, folgt man etwa den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation wie auch den anderen aktuellen beigezogenen Berichten (EUAA, Afghanistan Country Focus, vom Dezember 2023 und November 2024; EUAA Country Guidance: Afghanistan, Jänner 2023 und Mai 2024), das allgemeine Ausmaß des Konfliktes in Afghanistan erheblich zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffen der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen, gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Dass beim BF derartige gefahrenerhöhende Momente vorliegen, konnte nicht festgestellt werden.

Auch die allgemeine Sicherheitslage in Kabul und Baghlan ist nicht derartig, dass jeder Mensch in diesen Provinzen einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Dem aktuellen Bericht von EUAA: Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 nach wird derzeit in keiner der Provinzen Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt erreicht, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstelle (Bericht, 116: “No province in Afghanistan is currently assessed to reach such an exceptionally high level of violence that ‘mere presence’ on the territory would be considered sufficient in order to establish a real risk of serious harm under Article 15(c) QD. Also, no province in Afghanistan is currently assessed to reach such a high level of violence that a lower level of individual elements would be considered sufficient in order to substantiate subsidiary protection needs under Article 15(c) QD.”). Auch die aktuelle UNHCR Guidance Note on Afghanistan-Update II vom September 2025 sieht im Unterschied zur Vorfassung keine Empfehlung eines Abschiebestopps wegen der volatilen Situation und humanitären Notlage mehr vor, sondern schließt in Rz. 51 Returns to Afghanistan nach einer Prüfung mit besonderer Vorsicht unter Berücksichtigung der humanitären Notlage und potentiell destabilisierender Auswirkungen einer massenhaften Rückkehr nicht aus. Der EGMR hat in seiner aktuellen Entscheidung (EGMR vom 26.3.2026 Fall D.M. gegen Schweden) unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Richtlinien und EUAA-Berichte ausdrücklich festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine derart exzeptionell hohe Intensität von Gewalt herrscht, die dazu führen würde, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (Rz. 162).

Aktuell ist zwar ein eskalierender Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zu beobachten (zB „Die Zeit“ online https://www.zeit.de/politik/ausland, Gefechte entlang der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, 06.03.2026, login 17.03.2026; Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026; Afghanistan and Pakistan are facing ‘open war’. De-escalation is needed | Chatham House – International Affairs Think Tank https://www.chathamhouse.org/2026/03/afghanistan-and-pakistan-are-facing-open-war-de-escalation-needed Pakistan bombs Kabul: Why are Afghanistan and Pakistan fighting? | Conflict News | Al Jazeera : https://www.aljazeera.com/news/2026/2/27/pakistan-bombs-kabul-why-are-afghanistan-and-pakistan-fighting 2 Why Are the Afghan Taliban and Pakistan in an ‘Open War’? | Council on Foreign Relations: https://www.cfr.org/articles/why-are-the-afghan-taliban-and-pakistan-in-an-open-war). Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, und in Grenzgebieten finden statt. Afghanische und pakistanische Truppen bekämpfen sich an der gemeinsamen Grenze weiter heftig. Am 17.03.2026 wurde auch über einen Angriff auf eine Entzugsklinik für Drogenabhängige in Kabul berichtet, bei dem laut Taliban 400 Menschen getötet worden seien. Pakistan wies die Darstellung zurück und betonte erneut, dass man keine zivilen Ziele angreife, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angriff; 17.03.2026). Unabhängige Überprüfungen waren nicht möglich (Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan: https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026).

Es wird auch nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt hat. Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul oder Baghlan konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich aktuell aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird.

Dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan, Baghlan, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann vor dem Hintergrund des Vorgesagten nicht festgestellt werden.

Demnach ist aktuell davon auszugehen, dass die Herkunftsprovinz des BF über den internationalen Flughafen Kabul sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar ist.

Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der BF von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen die nicht exponiert sind können sich in Afghanistan frei bewegen.

Es liegen beim BF daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des BF kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.

Wenn in der Beschwerde grundsätzlich in Abrede gestellt wird, dass Rückführungen nach Afghanistan (vom BF als „Talebanistan“ bezeichnet) möglich und zulässig ist, weil die Taliban eine Terrororganisation seien und die Islamische Republik Afghanistan völkerrechtlich nicht anerkannt sei, kann auf die Judikatur der Höchstgerichte und die aktuelle UNHCR Guidance Note on Afghanistan-Update II vom September 2025 verwiesen werden. So hat etwa der Verfassungsgerichtshof in seiner abweisenden Entscheidung vom 13.06.2024, E E746/2024, keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Rückführung nach Afghanistan geäußert (stellvertretend für Entscheidungen, mit denen die Behandlung der Beschwerde u.a. gegen eine bestätigte Rückkehrentscheidung nach Afghanistan abgelehnt wurde vgl. jüngst VfGH 28.04.2026, E 989/2026-5). Derartige grundsätzliche Überlegungen sind auch dem Urteil des EGMR vom 26.3.2026 (Fall D.M. gegen Schweden) nicht zu entnehmen. Schließlich enthält die aktuelle UNHCR Guidance Note Afghanistan keine Empfehlung für einen generellen Abschiebe-Stopp nach Afghanistan. Abschiebungen nach Afghanistan sind vor diesem Hintergrund nicht als generell unmöglich zu erachten, sondern erfordern eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall.

IV.4.3. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist in Afghanistan häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann.

Das Gericht verkennt nicht, dass laut den festgestellten Länderberichten die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan weiterhin hoch ist. Die Provinz Bahlan ist nach der Integrated Food Security Phase Classification (IPC; Afghanistan: Acute Food Insecurity Situation for September - October 2025 and Projection for November 2025 - March 2026 aktuell in Phase 3 eingestuft, login 01.04.2026). Die afghanische Bevölkerung ist jedoch nicht gleichermaßen von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Exzeptionelle Umstände, die beim BF dazu führend würden, dass von einem Fehlen jeglicher Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr des BF auszugehen wäre, liegen nicht vor.

Wie festgestellt wurde, ist der BF im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig und arbeitsfähig. Zudem spricht der BF Dari und damit eine der Landdessprachen Afghanistans. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in der Provinz Bahlan aufgewachsen und hat dort die ersten 14-15 Jahre seines Lebens verbracht; dass der BF Afghanistan im Kleinkindalter verlassen hat, wie in der Beschwere behauptet, ließ sich im Verfahren nicht feststellen. Er wurde auch danach, in Österreich, in einer afghanischen Familie sozialisiert und hat Angehörige im Herkunftsort. Er kann sich daher wieder in seiner Heimatstadt zurechtfinden.

Wenn in der Beschwerde von einem fehlenden sozialen Netz vor Ort in Afghanistan ausgegangen wird, ist dies mit den Ergebnissen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens nicht in Einklang zu bringen. Der BF verfügt in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk: Seine Großmutter und sein Onkel ms. leben in der Herkunftsprovinz am Herkunftsort. Zwar steht der BF nicht direkt mit diesen Angehörigen in Kontakt, aber die in Österreich ansässige Mutter des BF. Die Mutter des BF hat bestätigt, dass das Verhältnis zu ihren Angehörigen in Afghanistan gut ist und sie in Kontakt stehen. Dem BF ist daher über seine Mutter eine Kontaktaufnahme mit seinen Angehörigen in der Herkunftsprovinz möglich. Er kann damit rechnen, dass er zumindest übergangsweise bei diesen Angehörigen eine Unterkunft nehmen kann. Zudem kann er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen rechnen. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Alle Angehörigen des BF haben in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass sie ihren Sohn bzw. Bruder erforderlichenfalls nach Kräften auch finanziell unterstützen. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.

Im Ergebnis war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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