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W224 2343140-1•Bundesverwaltungsgericht W224 2343140-1
W224 2343140-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2026
allgemeine Schulpflicht Frist häuslicher Unterricht öffentliche Schule Reflexionsgespräch Untersagung
W224 2343140-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer) als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX (Drittbeschwerdeführerin), geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 21.04.2026, Zl. Präs/3a-103-2/238-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.04.2026, Zl. Präs/3a-103-2/238-2025, wurde in Bezug auf das von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1 und BF2) gesetzlich vertretene minderjährige Kind XXXX , geboren am XXXX , als Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), angeordnet, dass diese ihre Schulpflicht im aktuellen Schuljahr 2025/26 und dem darauffolgenden Schuljahr 2026/27 mit sofortiger Wirkung durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder durch den Besuch einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.); weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Dieser Bescheid wurde hinterlegt und am 30.04.2026 behoben.
2. Mit dem am 01.05.2026 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang erhoben.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.05.2026 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF1 und der BF2 zeigten mit Schreiben vom 01.08.2025 bei der belangten Behörde die Teilnahme ihrer Tochter (der BF3) an häuslichem Unterricht für die 5. Schulstufe – 1. Stufe der Mittelschule im Schuljahr 2025/2026 an.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.08.2025, Zl. Präs/3a-103-2/238-2025, wurde der BF1 und dem BF2 mitgeteilt, dass kein Einwand gegen die Teilnahme der BF3 an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2025/26 nach dem Lehrplan der Mittelschule 5. Schulstufe bestehe. Ergänzend wurde auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an häuslichem Unterricht nach § 11 SchPflG hingewiesen, unter anderem auf das Erfordernis der Durchführung eines Reflexionsgesprächs über den Leistungsstand bei der zuständigen Schule (konkret: Mittelschule Schörfling) bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien. Abschließend wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass das Reflexionsgespräch nicht stattfinden sollte, die belangte Behörde anzuordnen habe, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen habe.
Die BF3 ist in Österreich schulpflichtig. Sie erfüllte in den Schuljahren 2021/22, 2022/23, 2023/24 und 2024/25 ihre Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht (4 Stufen Volksschule).
Ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand der BF3 hat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, nämlich bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien in Oberösterreich, nicht stattgefunden.
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substantiierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.
Die auf Grund der Aktenlage in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Zu A)
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde angeordnet, dass die BF3 ihre Schulpflicht im aktuellen Schuljahr 2025/26 und dem darauffolgenden Schuljahr 2026/27 mit sofortiger Wirkung durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder durch den Besuch einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Begründet wurde dies von der belangten Behörde damit, dass mit dem bislang an häuslichem Unterricht teilnehmenden Kind ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand iSd § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG trotz vorheriger schriftlicher Information über die Folgen der Nichtteilnahme am Reflexionsgespräch nicht stattgefunden habe, sodass gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG zwingend die gegenständliche Anordnung zu ergehen habe. In der Beschwerde wurde hinsichtlich der Nichtdurchführung des Reflexionsgesprächs vorgebracht, dass die Schule ihrer Mitwirkungspflicht bei der Terminvereinbarung nicht nachgekommen sei. Es sei kein formelles Aufforderungsschreiben mit einem verbindlichen Termin ergangen. Dazu ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass weder § 11 Abs. 4 SchPflG noch Abs. 6 Z 3 dieser Bestimmung eine derartige Verpflichtung der zuständigen Schule vorsieht. Mit Schreiben vom 25.08.2025, Zl. Präs/3a-103-2/238-2025, wurde der BF1 und dem BF2 mitgeteilt, dass kein Einwand gegen die Teilnahme der BF3 an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2025/26 nach dem Lehrplan der Mittelschule 5. Schulstufe bestehe. Bezüglich des Reflexionsgespräches wurde wörtlich ausgeführt:
“Sie werden angehalten, ehestmöglich mit der dafür zuständigen Schule Mittelschule Schörfling Kontakt aufzunehmen, um einen Termin für das Reflexionsgespräch zu vereinbaren.” (Hervorhebung im Original)
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts geht daher das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde auf Grund der – deutlichen und unmissverständlichen – Wortwahl der belangten Behörde und der Tatsache, dass die BF3 bereits in den vergangenen vier Schuljahren ihre Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht – einhergehend mit der Durchführung eines Reflexionsgespräches – erfüllt hat, ins Leere.
Darüber hinaus ist aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde erkennbar, dass die Schulleitung der Mittelschule Schörfling den BF2 mit E-Mail vom 26.03.2026 auf das Reflexionsgespräch aufmerksam gemacht hat. Am 13.04.2026 hat die Schulleitung der Mittelschule Schörfling neuerlich initiativ die Kontaktaufnahme versucht bzw. angestoßen. Der BF2 und die BF1 haben jedoch keinen Termin oder sonstige Vereinbarung betreffend ein Reflexionsgespräch getroffen.
Gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 in der geltenden Fassung, ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
Gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG in der geltenden Fassung, hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
Gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG in der geltenden Fassung, gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
In den Erläuterungen zu § 11 Abs. 6 SchPflG (siehe RV 1956 BlgNR 27. GP) wird zum Tatbestand der Ziffer 3 ausgeführt, dass diese darauf abstelle, dass das Reflexionsgespräch aus Verschulden des Schulpflichtigen oder der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt wurde. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes hemme die Frist, sodass sich der Ablauf der Frist um die Dauer des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes verlängere. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Für Kinder, die die allgemeine Schulpflicht im häuslichen Unterricht erfüllen, ist die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch über den Leistungsstand gemäß § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG verpflichtend vorgeschrieben. Demnach bestand auch die Pflicht zur Durchführung eines Reflexionsgesprächs innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehen Frist, nämlich bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien in Oberösterreich. Unbestritten steht fest, dass das Reflexionsgespräch nicht innerhalb der vorgesehenen Frist durchgeführt wurde. Auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass das Unterbleiben des Reflexionsgesprächs innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist allenfalls durch einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG gerechtfertigt gewesen wäre.
Im gegenständlichen Fall erweist sich der für die Entscheidung wesentliche Umstand – auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde – als völlig unstrittig, dass die Nichtdurchführung des Reflexionsgesprächs innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist allein auf ein Versäumnis der BF1 und des BF2 beruht, welches sich eigenen Angaben zufolge aus der irrigen Annahme der BF1 und des BF2 ergeben habe, dass die Schule eine Mitwirkungspflicht bei der Terminvereinbarung des Reflexionsgespräches treffe.
Diese in der Beschwerde dargebrachte Rechtfertigung vermag aber weder ein nicht der BF1 und dem BF2 zurechenbares Verschulden, noch einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG zu begründen.
Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 20.683/2024) ergibt sich für den folgenden Fall: Gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG ist der Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule unter der Voraussetzung der sechs verschiedenen Tatbestände vorgesehen. Diese Anordnung hat nunmehr gemeinsam mit der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht stattzufinden. Nach dem Regelungssystem des § 11 Abs. 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen ist und diese Entscheidung zu begründen. Dabei hat die Bildungsdirektion bei der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach § 11 Abs. 2 SchPflG allenfalls auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des §11 Abs. 1 SchPflG erfüllt werden kann. Vor diesem Hintergrund verstößt die in § 11 Abs. 6 SchPflG vorgesehene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 SchPflG nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot. Um dem Bildungsauftrag des Art. 14 Abs. 5a B-VG gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber für den Unterricht an Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und den häuslichen Unterricht angemessene Regelungen zur Sicherstellung eines mit dem öffentlichen Schulwesen gleichwertigen Ausbildungserfolges zu treffen. Der Verfassungsgerichtshof trat dem Gesetzgeber im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegen, wenn er in § 11 Abs. 6 SchPflG regelt, dass die Bildungsdirektion für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen hat, wenn sie unter anderem auf Grund einer Prognoseentscheidung, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges zum Ergebnis gelangt, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule nicht gleichwertig ist.
In seinem Erkenntnis vom 24.4.2025, Ro 2024/10/0019, schloss sich der Verwaltungsgerichtshof der im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes VfSlg. 20.683/2024 an: So hat die Behörde gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen. Die Behörde hat daher im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen ist, und diese Entscheidung zu begründen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die mangelnde Mitwirkung der BF1 und des BF2 betreffend die verpflichtende Durchführung eines Reflexionsgespräches, obwohl die entsprechenden Rahmenbedingungen des häuslichen Unterrichts bekannt gewesen sind, als ausschlaggebend herangezogen, um – neben dem aktuellen Schuljahr 2025/26 – auch für das kommende Schuljahr 2026/27 die Anordnung zum Schulbesuch gemäß § 5 SchPflG auszusprechen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entscheidung der belangten Behörde nachvollziehbar und begründet und insofern nicht zu beanstanden.
Ob die Behörde im vorliegenden Fall zurecht nach § 45 Abs. 1 AVG vorgegangen ist oder eine Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung angezeigt gewesen wäre, kann dahin stehen, weil eine (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 11.9.2003, 99/07/0062). Dies setzt jedoch voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des Bescheids erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082). Im Übrigen zeigt sich auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht, dass die so behauptete (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel geführt hätte (vgl. etwa VwGH 3.10.2013, 2013/22/0114).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.
Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
Da sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichthofes.
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