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W278 2234063-1•Bundesverwaltungsgericht W278 2234063-1
W278 2234063-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2026
aktuelle Länderfeststellungen Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität mangelnde Asylrelevanz private Verfolgung Religion soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
W278 2234063-1/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal im November 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 27.11.2019 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, seine beiden Brüder seien im Iran jeweils als Fotograph und als Musiker tätig gewesen. Aufgrund dessen haben seine Brüder Probleme bekommen und seien aus dem Iran ausgereist. Nachdem der Aufenthaltstitel des BF nicht verlängert worden sei, sei dieser aus dem Iran geflohen.
Zur Person des BF liegen EURODAC-Treffermeldungen in Griechenland vor. Am 29.11.2019 wurde ein Informationsersuchen nach Art 34 der Dublin III Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am 29.01.2020 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekanntgegeben, dass die Prüfung seines Antrages anhängig ist.
Am 06.07.2020 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt oder BFA). Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er aus dem Iran geflohen sei, weil der BF und seine Familie von Personen bedroht worden seien, welche dem Vater des BF zuvor geholfen haben sollen, die im Iran inhaftierten Brüder des BF zu befreien. Darüber hinaus sei ein Onkel des BF und auch der Ehemann seiner Tante in Afghanistan ermordet worden bzw. verschollen.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.) zu. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft darzulegen vermochte. Die Befürchtung des BF, als Schiit in Afghanistan verfolgt zu werden, ließe sich nicht aus den damals aktuellen Länderfeststellungen ableiten. Die vom BF angeführten Gründe für seine Flucht aus dem Iran sei aufgrund der festgestellten Staatsangehörigkeit zu Afghanistan nicht prüfungsrelevant. Obwohl dem BF in seinem Herkunftsstaat keine verfahrensrelevante Verfolgung drohe, bestehe die Möglichkeit, dass er aufgrund seiner familiäre Situation derzeit im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder menschenunwürdigen Behandlung gleichzusetzenden Lage ausgesetzt werden könne, weshalb ihm der subsidiäre Schutz zuzuerkennen gewesen sei. Der Bescheid wurde am 31.07.2020 rechtswirksam zugestellt.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF am 11.08.2020 durch seine damalige Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass die Eltern des BF Afghanistan verlassen haben, weil ihr leben in Gefahr gewesen sei. Der Großvater des BF habe die Partei XXXX unterstützt, wobei die Familie der Frau seines Großvaters der Partei XXXX angehört habe. Aufgrund dessen sei die Familie des BF bedroht worden und habe vor etwa vierzig Jahren aus Afghanistan fliehen müssen. Im Iran habe der BF in Angst gelebt, zumal er auch selbst Musiker und Anhänger der Musikrichtung „Rock und Metal” gewesen sei. Der BF und seine Familie seien unter Beobachtung gestanden und es seien auch Polizisten in Zivil zu ihnen nach Hause gekommen und sollen ihnen gedroht haben. Folglich habe der BF im Wissen, dass sowohl im Iran als auch in Afghanistan sein Leben in Gefahr sei, mit seiner Familie illegal den Iran verlassen.
Mit Schriftsatz vom 16.09.2020 legte der BF eine Anmeldung zu einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung wurde mit Zustimmung des BF die Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu XXXX , XXXX und XXXX in das gegenständliche Verfahren einbezogen.
Mit Schriftsatz vom 28.06.2023 legte der BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Des Weiteren brachte er ergänzend vor, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls eine Verfolgung im Sinne der GFK drohe, da ihm durch die bisherigen Probleme seiner Familie sowie als Musiker in Afghanistan von Seite der Taliban eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Zudem könne sich der BF nicht an das Regime der Taliban anpassen, da es dem westlichen Lebensstil des BF widerstrebe und er seine Lebensweise verinnerlicht habe. Bei Kumulierung aller vorgebrachten Umstände sei daher davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban als „Ungläubiger” wahrgenommen werde und ihm daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massive Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Mit Schriftsatz vom 25.07.2023 legte der BF ein Konvolut an auf einem sozialen Medium hochgeladenen Bildern von ihm vor, welche belegen sollen, dass der BF den Lebensstil eines „Rockers” führe.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit verkündetem Erkenntnis vom 31.07.2023, W267 2234063-1/21Z wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 14.08.2023 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Am 13.04.2025 erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung eine Erkenntnisbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH). Der BF führte im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht nachgekommen sei. Des Weiteren erklärte der BF, dass die Entscheidungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts willkürlich gewesen sei.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 05.06.2025, XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen der Verletzung des dem BF verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.03.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W267 abgenommen und der Gerichtsabteilung W278 neu zugewiesen.
Mit Schriftsatz vom 24.04.2026 nahm der BF erneut Stellung. Darin gab der BF im Wesentlichen an, ihm drohe in Afghanistan Verfolgung aufgrund der Unterstützung der Partei XXXX durch seinen Großvater, die historisch gegen die Taliban gewesen sei. Dem BF drohe daher eine Reflexverfolgung durch die Taliban, da er als Gegner der Taliban wahrgenommen werden würde. Zwei seiner Onkeln seien bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan ermordet worden. Ferner drohe dem BF auch wegen seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Sadat eine Verfolgung durch die Taliban, zumal diese von den Taliban als ein Bestandteil der Volksgruppe der Hazara angesehen werde. Ferner vertrete der BF eine eigene fundierte westliche Orientierung, was von den Taliban abgelehnt werde. Im Fall des BF lege somit eine Kumulation von Gefährdungsfaktoren nach der GFK vor, was eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bewirke. Weiters legte der BF einen Screenshot seines Instagram-Profils sowie Unterlagen, welche bestätigen sollen, dass er bemüht sei, zu studieren und die Aufnahmekriterien der Fachhochschulen erfülle.
Am 28.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, des BF und des ausgewiesenen Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung fern. Im Zuge der Verhandlung wurden dem BF und seiner Vertretung die herangezogenen Länderberichte, darunter die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025, der EUAA-Leitfaden vom Mai 2024 sowie weitere relevante Berichte zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 29.04.2026 legte der BF die Unterlagen, die er im Zulassungsverfahren für die Aufnahme bei einer österreichischen Fachhochschule übermittelte vor. Am 30.04.2026 legte der BF die Aussichtstellung der Aufnahme an einer österreichischen Fachhochschule vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Sadaat (auch Sadat oder Sayyid) an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache ist Farsi. Darüber hinaus verfügt der BF über gute Deutschkenntnisse und spricht auch Englisch sowie ein wenig Griechisch. Er kann auf Farsi, Deutsch und Englisch Lesen und Schreiben.
Der BF wurde in der Stadt XXXX , Provinz Qom, islamische Republik Iran geboren. Im Jahr 2017 zog er gemeinsam mit seiner Kernfamilie in die Stadt XXXX , wo er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Iran aufhielt. Im Iran besuchte er fünf Jahre die Volksschule, drei Jahre die Mittelschule und vier Jahre lang das Gymnasium. In seinem Herkunftsort arbeitete der BF als Nachhilfelehrer und half in dem Betrieb seines Vaters als Buchalter aus. Der BF ist im Iran nach den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert und in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen.
Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF verfügt über mehrere Onkel und Tanten. Zudem hat der BF einen zweiten Onkel väterlicherseits, dessen Aufenthaltsort nicht feststellbar ist. Ferner leben vier Onkel mütterlicherseits im Iran. Ein Onkel mütterlicherseits ist im Iran eines natürlichen Todes verstorben. Eine Tante mütterlicherseits des BF lebt in Schweden. Der Ehemann der in Schweden lebenden Tante ist lebt an einem nicht feststellbaren Aufenthaltsort.
Seine Eltern sowie zwei Brüder und eine Schwester des BF leben in Österreich. Eine weitere Schwester sowie ein Bruder des BF leben in der Türkei.
Der BF verließ den Iran zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 und reiste über die Türkei nach Griechenland. Anschließend reiste der BF über Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien und schließlich Slowenien in Österreich ein. In Griechenland stellte der BF am 16.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, bevor er weiter nach Österreich reiste. Die Reisekosten des BF in das österreichische Bundesgebiet betrugen € 24.000,-.
Der BF verfügt über Arbeitserfahrung im Bundesgebiet. Er absolvierte Deutschkurse und auch Deutschprüfungen bis zum Sprachniveau B2. Darüber hinaus nahm er an einer Integrationsveranstaltung teil. Am 30.04.2026 wurde dem BF die Aufnahme in einen Bachelor-Studiengang in Aussicht gestellt. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und anpassungsfähig.
Der BF ist im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt und strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der BF reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 26.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz
Dem BF droht in seinem Heimatstaat keine individuelle Verfolgung durch eine in Afghanistan bestehende Partei oder die Taliban. Er konnte eine drohende Reflexverfolgung aufgrund einer behaupteten vergangenen Unterstützung einer afghanischen politischen Partei durch seinen Großvater väterlicherseits nicht glaubhaft machen.
Weder der BF noch seine Familie waren in Afghanistan in der Vergangenheit einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Weder er noch seine Familie war politisch tätig und sind auch aus sonstigen Gründen nicht in das Blickfeld anderer politischen Parteien Afghanistans oder der Taliban geraten. Der BF hat in Afghanistan keine Straftaten begangen.
Der BF gehört nicht der sozialen Gruppe jener Personen an, denen von den Taliban vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein. Der BF ist wegen seiner Ausreise aus Afghanistan, wegen seines Aufenthalts in Österreich oder wegen seiner Asylantragstellung als Rückkehrer aus dem Westen keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt.
Der BF ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus sonstigen Gründen keiner konkreten Verfolgungsgefährdung oder der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt.
1.3. zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Verfahren wurden folgende aktuelle Quellen zum Herkunftsstaat des BF herangezogen:
Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025
IPC acute food insecurity analysis, Sept 25 – Sept 26
Country Guidance: Afghanistan (May 2024)
PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage. Eskalation Kampfhandlungen, Kurzinformation vom 27.02.2026 und 20.03.2026
ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zur Volksgruppe der Sadat (Sayed, Sayyed, Sadaat, Sayyid, Sayid, Sayeed) vom 25.10.2017
1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025, wiedergegeben.
[…] 3 Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
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STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
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Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
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STDOK-OSIF 8.9.2023b
Die Provinzen Nordafghanistans grenzen an die Länder Turkmenistan (Faryab, Jawzjan), Usbekistan (Balkh), Tadschikistan (Kunduz, Takhar, Badakhshan) sowie Pakistan (Nimroz) (STDOK-OSIF 8.9.2023b). In der Region leben vor allem Tadschiken, Usbeken und Turkmenen, aber auch Paschtunen, Hazara und Nuristani (DFAT 14.1.2022). Die größte Stadt der Region, Mazar-e Sharif, liegt in einer der fruchtbarsten Regionen Afghanistans und ist der wichtigste Transitknotenpunkt des Landes für den Handel mit Zentralasien (EB o.D.b). In der nördlichen Region Afghanistans gibt es kalte, trockene Winter mit mäßigem Schneefall und heiße, trockene Sommer (IOM 2.12.2024).
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Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Badakhshan: Arghanj Khwah, Argo, Baharak, Darayim, Darwaz-e-Bala (Nesay), Darwaz-e-Payin (Mamay), Eshkashim, Faiz Abad, Jurm, Kishm, Khash, Khwahan, Kufab, Kohistan, Kiran wa Menjan, Raghistan, Shar-e-Buzorg, Shignan, Shiki, Shuhada, Tagab, Tashkan, Wakhan, Warduj, Yaftal-e-Sufla, Yamgan (Girwan), Yawan, Zebak
Baghlan: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri, Tala Wa Barfak
Balkh: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa, Zari
Faryab: Almar, Andkhoy, Bilchiragh, Dawlat Abad, Gurziwan, Khani Charbagh, Khwaja Sabz Posh-i Wali, Kohistan, Maimana, Pashtun Kot, Qaram Qul, Qaisar, Qurghan, Shirin Tagab
Jawzjan: Aqchah, Darzab, Faizabad, Khamyab, Khanaqa, Khwaja Dukoh, Mardyan, Mingajik, Qarqin, Qush Tepa, Sheberghan
Kunduz: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz, Qala-e-Zal sowie die temporären Distrikte Aqtash, Calbad (Gulbad) und Gultipa
Nuristan: Bargi Matal, Duab, Kamdesh, Mandol, Noor Gram, Paroon, Wama, Waygal
Panjsher: Bazarak, Darah (auch Hes-e-Duwumi), Hissa-e-Awal (auch Khinj), Unaba (auch Anawa), Paryan, Rukha und Shutul sowie der temporäre Distrikt Ab Shar
Samangan: Aybak, Dara-e-Soof-e-Payin [Unter-Dara-e-Soof], Dara-e-Soof-e-Bala [Ober-Dara-e-Soof], Feroz Nakhcheer, Hazrat-e-Sultan, Khuram Wa Sarbagh, Rui-Do-Ab
Sar-e Pul: Balkhab, Gosfandi, Kohistanat, Sancharak, Sar-e Pul, Sayyad, Sozma Qala
Takhar: Baharak, Bangi, Chahab, Chal, Darqad, Dasht-e-Qala, Eshkamesh, Farkhar, Hazar Sumuch, Kalafgan, Khwaja Bahawuddin, Khwaja Ghar, Namak Ab, Rustaq, Taluqan (Taloqan), Warsaj, Yangi Qala
[…]
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).
Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).
Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).
Transportwesen
Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025).
Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025).
Flugverbindungen
Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].
Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).
[Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.]
Grenzübergänge
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).
Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).
Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).
Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).
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4 Politische Lage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).
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BBC 7.9.2021
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).
Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).
Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).
Internationale Beziehungen der Taliban
Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).
China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).
Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 (1) (h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).
Dennoch bemühen sich westliche Staaten diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren (Economist 21.8.2025).
Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).
Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025).
Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025).
Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).
Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025).
Drogenbekämpfung
Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Das Verbot der Taliban betrifft nicht nur den Anbau und die Produktion von Opium, sondern auch den Konsum, den Handel und den Transport aller illegalen Betäubungsmittel (AAN 30.6.2025).
Abgesehen von der ersten Opiumernte im Frühjahr 2022, als die Bauern ihre stehenden Pflanzen ernten durften, haben die Behörden das Verbot durchgesetzt, mit Ausnahme der Provinz Badakhshan. Dort konnten die Bauern das Verbot besser umgehen, sowohl wegen der Abgeschiedenheit der Provinz vom Regierungszentrum und ihrer zerklüfteten Landschaft als auch wegen ihrer einzigartigen politischen Lage (AAN 30.6.2025).
Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).
Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Vorgaben für Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023).
Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). Im Jahr 2024 stieg die Anbaufläche für Mohn landesweit um etwa 19 %, wobei in 14 Provinzen Afghanistans schätzungsweise 12.800 Hektar angebaut wurde (Vergleich 2023: ca. 10.800 Hektar in 15 Provinzen). 2022 waren es noch 233.000 Hektar in 23 Provinzen (AAN 30.6.2025).
Mit Stand Juni 2025 ist noch unklar, wie viel Opium Afghanistan im Jahr 2025 ernten wird, und es liegen noch keine Schätzungen vor. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. Bislang ist dies nicht zu erkennen. In seiner Predigt anlässlich des Eid ul-Adha-Festes am 7.6.2025 verwies Emir Haibatullah auf das geltende Verbot und mit einer Lockerung der offiziellen Politik ist aktuell nicht zu rechnen (AAN 30.6.2025).
Nach Angaben von UNAMA werden Drogenabhängige von den Taliban teilweise inhaftiert, einem harten Entzug ausgesetzt und Berichten zufolge auch misshandelt (AA 24.7.2025).
[…]
5 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)
1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)
1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)
1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)
14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)
1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)
1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)
1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)
1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)
Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]:/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260520_W278_2234063_1_00/hauptdokument.img6is.png
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)
Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).
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erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).
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erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).
Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).
In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).
[Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie der hier zitierten Studien sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
5. 1 Sicherheitsrelevante Vorfälle und Gewalt gegen Zivilisten nach Provinzen (1.7.2024 - 1.7.2025)
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
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[Anm.: Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED und UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]
[…]
5. 2 Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung 2025-10-09 12:52
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).
Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).
Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
[…]
5. 3 Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan Oktober 2025
Letzte Änderung 2025-11-06 15:00
Anm.: Hierbei handelt es sich um aktuelle Spannungen, die jederzeit Änderungen unterworfen sein können. Sollte es neue relevante Informationen zu diesem Thema geben, wird eine neuerliche Aktualisierung stattfinden.
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).
Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).
Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).
Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.12.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).
Am 14.10.2025 kam es nach Angaben des pakistanischen Militärs erneut zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban im pakistanischen Distrikt Kurram in Khyber Pakhtunkhwa (DAWN 15.10.2025; ,vgl. AJ 15.10.2025a), und am 15.10.2025 teilte die ISPR mit, dass pakistanische Sicherheitskräfte einen weiteren Angriff der afghanischen Taliban entlang der Grenze zu Belutschistan zurückgeschlagen und dabei etwa 15 bis 20 afghanische Taliban getötet hätten (DAWN 15.10.2025; vgl. FAZ 15.10.2025).
Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025b; vgl. BBC 15.10.2025).
Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vgl. AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vgl. AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).
[…]
6 Zentrale Akteure
Letzte Änderung 2025-11-04 10:42
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).
Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D., vgl. OF 24.3.2025). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.) und Innenminister der Taliban-Regierung (OF 24.3.2025; vgl. Afghan Bios 27.4.2025). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).
Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete, die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen, nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Die inneren Spannungen werden durch die Abwesenheit von Sirajuddin Haqqani, dem Innenminister der Taliban und Anführer des Haqqani-Netzwerks, verschärft, der nach einer Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate und nach Saudi-Arabien zunächst nicht nach Afghanistan zurückgekehrt war. Haqqanis anhaltende Abwesenheit hat Spekulationen über seine Position innerhalb der Hierarchie der Taliban angeheizt (AMU 4.2.2025; vgl. Afintl 12.4.2025). Politische Analysten glauben, dass die wachsenden inneren Spaltungen innerhalb der Taliban in Verbindung mit unbezahlten Gehältern für Regierungsangestellte und eskalierenden Beschränkungen auf dem Devisenmarkt die Unzufriedenheit in der Bevölkerung verstärken (AMU 4.2.2025). Mitte April kehrte Haqqani wieder nach Afghanistan zurück (AMU 20.4.2025; vgl. ATN 20.4.2025, UNGA 11.6.2025), wobei Quellen Amu TV (eine digitale Multimedia-Plattform, die von unabhängigen Journalisten gegründet wurde) berichteten, dass Haqqani den Taliban-Führer Hibatullah Akhundzada während eines Treffens in Kandahar gewarnt habe, dass die Konzentration der Macht im inneren Kreis des Führers zu Spaltungen innerhalb der Bewegung führen könnte (AMU 20.4.2025).
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6. 3 Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh) bzw. Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014/2015 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vgl. MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017). Es gibt Berichte, dass ehemalige Soldaten der afghanischen Armee Mitte 2021 zum ISKP übergelaufen sind (CTC Sentinel 22.2.2022; vgl. BAMF 11.2024).
Während die Taliban bereits in der Vergangenheit behaupteten, sie hätten den Aufstand des ISKP im Land unter Kontrolle gebracht und fast besiegt (AOV 20.3.2022; vgl. ICCT 30.1.2024), sehen externe Beobachter hingegen diesen häufig auf dem Vormarsch (ICCT 30.1.2024, vgl. KaN 1.8.2025, LWJ 17.2.2025). So bewerten die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace den ISKP als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 6.2.2025; vgl. LWJ 17.2.2025, VOA 6.12.2023). Mit Stand Juli 2025 soll der ISKP Schätzungen zufolge über 2.000 Kämpfer verfügen und wird von Sanaullah Ghafari angeführt (UNSC 24.7.2025; vgl. BAMF 11.2024). Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Während die Führung weiterhin überwiegend aus afghanischen Paschtunen besteht, stammten die einfachen Mitglieder nun größtenteils aus Zentralasien (UNSC 24.7.2025). Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer (UNSC 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, AA 24.7.2025). Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen (AA 24.7.2025). Nach Angaben der Vereinten Nationen indoktriniert der ISKP in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein (UNSC 24.7.2025).
Das "Kerngebiet" des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte es sich bald auf Afghanistan (USIP 7.6.2023). Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist (UNSC 13.2.2023; vgl. UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024). Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan wird von erhöhter ISKP-Aktivität berichtet (KaN 1.8.2025) und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen (UNSC 13.2.2023; vgl. UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024).
Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 20.6.2023, ICCT 30.1.2024, BAMF 11.2024), ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt (UNGA 21.2.2025). Jedoch gab es nach Angaben der Vereinten Nationen sechs Angriffe des ISKP zwischen 28.2.2024 und 15.5.2024 (UNGA 13.6.2024), vier Angriffen zwischen 16.5.2024 und 31.7.2024 (UNGA 9.9.2024), sechs Angriffe zwischen 1.8.2024 und 31.10.2024 (UNGA 6.12.2024) und sechs Angriffe zwischen 1.11.2024 - 31.1.2025 (UNGA 21.2.2025). Auch im Zeitraum zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 kam es zu Angriffen auf die Taliban durch den ISKP (UNGA 11.6.2025).
Beispiele für Angriffe des ISKP der letzten zwei Jahre
Am 13.10.2023 kam es zu einer Explosion zum Freitagsgebet in der schiitischen Imam Zaman Moschee in der Hauptstadt Pul-e Khumri in Baghlan (Afintl 13.10.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge sollen bis zu 30 Personen getötet worden sein (BAMF 31.12.2023). Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (BAMF 31.12.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023).
Am 26.10.2023 kam es zu einem Bombenanschlag auf einen Sportklub im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi. Dabei sollen mehrere Personen getötet und verletzt worden sein. Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (FR24 27.10.2023; vgl. VOA 28.10.2023, UNGA 1.12.2023).
Im September 2024 wurden 14 Angehörige der Hazara-Gemeinschaft in Daikundi getötet. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (AA 24.7.2025; vgl. HRW 13.9.2024).
Am 17.5.2024 verübte der ISKP in der Provinz Bamyan einen Anschlag auf internationale Reisende, wobei drei spanische und drei afghanische Staatsangehörige ums Leben kamen (RFE/RL 17.5.2024; vgl. AJ 18.5.2024).
Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024).
Auch im Jahr 2025 kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. So wurde im Jänner ein chinesischer Staatsbürger in der Provinz Takhar erschossen (VOA 22.1.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025). In Kunduz sprengte sich ein Selbstmordattentäter im Februar vor einer Bank in die Luft und tötete fünf Zivilisten sowie 15 Mitglieder der Taliban, wobei die Angaben zu den Opferzahlen je nach Quelle variieren (AMU 12.2.2025; vgl. AN 12.2.2025, UNAMA 1.5.2025). Ebenso im Februar sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor dem Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungswesen der Taliban in Kabul in die Luft und tötete drei Personen (AJ 13.2.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025). In allen Fällen übernahm der ISKP die Verantwortung (UNAMA 1.5.2025).
Anm.: Weitere Informationen zur Zahl der Angriffe durch den ISKP sowie den daraus resultierenden zivilen Opfern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.
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7 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristische und politikwissenschaftliche Fakultät sowie die Fakultät für Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).
Nach ihrem Sturz im Jahre 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Berichten zufolge finden traditionelle Rechtsprechungsmechanismen wie lokale Räte (Jirgas und Shuras) in Afghanistan wieder verstärkt Anwendung und werden insbesondere auch von Frauen und Minderheiten in Anspruch genommen (AA 24.7.2025).
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vgl. AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis [Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025).
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das "Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders" umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.1.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt. Anwältinnen wurden ausgeschlossen (AA 24.7.2025).
Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). UNAMA sprach im Jahr 2025 mit männlichen Strafverteidigern, die von den Herausforderungen berichteten, denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber ihren Mandanten gegenüberstehen. In der Provinz Kandahar gaben Strafverteidiger an, dass die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen sei. In den Provinzen Farah und Herat stellten Strafverteidiger fest, dass Taliban-Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, die Bedeutung und Rolle der Anwälte schmälern. In der Provinz Herat kritisierten Strafverteidiger die Taliban-Richter dafür, dass sie Strafverteidigern Vorrang einräumten, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten (UNGA 11.6.2025).
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vgl. STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025).
Dem Anwalt zufolge ist das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die [Anm.: ehemalige] afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Insbesondere die Abschaffung der Generalstaatsanwaltschaft, die zuvor für Ermittlungen zuständig war, hat die Fähigkeit des Systems, Strafverfahren wirksam zu führen, erheblich geschwächt. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens (RA KBL 2.6.2025).
Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).
Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.7.2025). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Der in Afghanistan tätige Anwalt führt aus, dass die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt sind und vor afghanischen Gerichten nicht angewendet werden. Stattdessen werden Mujalat Al-Ahkam [Anm.: ein Konzept der islamischen Rechtswissenschaft] und Bücher mit Dekreten der Hanafi-Schule als Grundgesetze vor Gericht verwendet (RA KBL 2.6.2025).
Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel "Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis" in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 24.7.2025). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024). Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden (AA 24.7.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025).
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban-Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Wiederholt gibt es Berichte, wonach die Leichname von Hingerichteten zur Schau gestellt werden. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z. B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt (AA 24.7.2025).
Anmerkung.: Für weitere Informationen zum Rechtssystem unter den Taliban sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation "Afghanistan: Afghan legal system under the Taliban" verwiesen (STDOK/Nassery 4.2024). Dieser ist auch über die Plattform COI-CMS verfügbar.
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8 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen und ihr landesweites Gewaltmonopol weitgehend konsolidiert. Die grundlegende Aufteilung zwischen militärischen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, und polizeilichen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Innenministerium unterstehen, wurde aus Republikzeiten beibehalten (AA 24.7.2025). Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee (BAMF 9.4.2025) und dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern (AA 24.7.2025) und sollte bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden (AA 24.7.2025; vgl. Wafayee 12.9.2024). Eine Zahl, die bei Bedarf weiter wachsen wird (Wafayee 12.9.2024). Laut Sprecher des Taliban-Innenministeriums habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 250.000 erreicht. Eine unabhängige Überprüfung ist nicht möglich (AA 24.7.2025).
Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 24.7.2025), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Der GDI konkurriert regelmäßig mit dem Taliban-Innenministerium und dem Taliban-Verteidigungsministerium um die Hoheit über Sicherheitsaufgaben (AA 24.7.2025). Abdul Haq Wasiq, der Chef des GDI, erklärte am 25.7.2024 auf einer Versammlung in Kabul, dass alle ehemaligen Mitarbeiter des NDS entlassen und durch Taliban ersetzt worden seien. Er bezeichnete die bisherigen Mitarbeiter als "unerwünschte Elemente aus der Vergangenheit" und behauptete, sie seien "gesäubert" und durch "neue Kader" aus der "islamischen Gesellschaft" ersetzt worden (BAMF 9.4.2025; vgl. TN 27.7.2024).
Im Oktober 2024 zentralisierte das Taliban-Staatsoberhaupt Hibatullah Akhundzada die Kontrolle über die staatlichen Waffen, Munition, militärischen Fahrzeuge und Ausrüstung bei dem neu gegründeten und ihm selbst unterstehenden Amt für Öffentliches Eigentum, Identifizierung, Registrierung und Aufsicht. Die Kontrolle obliegt damit nicht mehr dem Taliban-Innen- bzw. Taliban-Verteidigungsministerium (AA 24.7.2025).
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (Anm.: MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. "Tugendwächter" (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Stand Dezember 2024 sollen bereits 4.500 "Tugendwächter" in Afghanistan beschäftigt worden sein; Tendenz steigend (AA 24.7.2025).
Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 24.7.2025).
Im August 2024 gab der Generalstabschef der Armee der Taliban an, dass die Armee in der Lage sei, auf jedes angreifende Land zu reagieren (TN 21.8.2024).
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11 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:50
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).
Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).
Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Berichten zufolge gehen Sicherheitskräfte in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).
Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari berichtet von mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, die im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und "Propaganda" gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).
Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).
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12 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-10-07 15:28
Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vgl. HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichen Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025). Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vgl. UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vgl. AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vgl. HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025).
Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch (UNAMA 1.5.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024).
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14 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-11-06 12:07
Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert (AA 24.7.2025), jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.8.2021 drastisch verschlechtert (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180 (RSF 2025; vgl. AA 24.7.2025). Laut einer Erhebung der NGO Reporter ohne Grenzen und der Afghan Independent Media Association hatten bereits sechs Monate nach Machtübernahme über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten (AA 24.7.2025). 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren (ANI 1.5.2022; vgl. RSF 2.12.2022, JS 10.7.2025), was vor allem Frauen betraf (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, JS 10.7.2025). Dieser Trend setzt sich fort, wenngleich langsamer. Berichten zufolge haben 2024 mindestens zehn Medienhäuser ihre Arbeit eingestellt oder suspendiert (AA 24.7.2025).
Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst GDI und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende (AA 24.7.2025). Afghanische Journalisten innerhalb und außerhalb des Landes geben an, dass unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen wurden, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind (CPJ 13.8.2025). Nicht nur drakonische Maßnahmen haben Medienhäuser zur Schließung gezwungen, sondern auch fehlende Finanzmittel. Viele Medien waren von ausländischen Hilfsgeldern abhängig, die nun nicht mehr fließen, vor allem weil Geberländer zögern, Gelder in das von den Taliban kontrollierte Afghanistan zu leiten (JS 10.7.2025). Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen (HRW 11.1.2024; vgl. AA 24.7.2025) und berichten aus dem Exil (HRW 11.1.2024) oder halten sich versteckt (AA 24.7.2025). Aber auch Exiljournalisten sind mit Sicherheitsrisiken und Schwierigkeiten konfrontiert, ebenso wie mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes und der möglichen Zwangsrückführung aufgrund der Kürzung der US-Finanzmittel für die vom Kongress finanzierten Sender Voice of America und Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) (CPJ 13.8.2025; vgl. JS 10.7.2025). Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten (HRW 11.1.2024). Die Ankündigung der Taliban-Regierung, die Beschwerdekommission für Medien wieder einzurichten, wurde im August 2022 umgesetzt. Sie soll dem Austausch zwischen der Taliban-Regierung und Medienvertretern dienen, einschließlich bei Verhaftungen und Schließungen von Medienhäusern. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des Taliban-Geheimdienstes (GDI) und des MPVPV angehören. Das Mandat dieser Komitees ist nicht öffentlich bekannt. Seit dem 25.7.2023 verteilt das Taliban-Ministerium für Information und Kultur zudem Journalistenausweise. Diese werden gezielt zur weiteren Zensur der Berichterstattung genutzt. Fernsehsender wurden nach eigenen Angaben wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch-religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen (AA 24.7.2025).
Elf am 19.9.2021 vorgestellte Handlungsempfehlungen der Taliban-Regierung für Printmedien, TV und Radio fordern u. a. dazu auf, keine Inhalte zu veröffentlichen, die der Scharia widersprechen. Diese Empfehlungen werden landesweit unterschiedlich umgesetzt. Dazu kommen diverse weitere Dekrete und Handlungsempfehlungen: Frauen dürfen seit der Machtübernahme nicht mehr beim nationalen Fernseh- und Radiosender arbeiten. Seit November 2021 dürfen keine Spielfilme mit Schauspielerinnen ausgestrahlt werden. Es wurde eine strikte Geschlechtertrennung im Journalismus eingeführt; so sind zum Beispiel auch Interviews zwischen Männern und Frauen verboten. Von der Taliban-Regierung als "Dissidenten" angesehene Personen dürfen seit November 2021 nicht mehr interviewt werden. Es darf keine Berichterstattung über Demonstrationen stattfinden. Afghanische Fernsehsender dürfen seit März 2022 keine internationalen Programme ausländischer Sender mehr senden (einschließlich Deutsche Welle, Voice of America und BBC). Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt (AA 24.7.2025). Am 13.2.2025 wies das Taliban-Ministerium für Information und Kultur die Medien mündlich an, die Ausstrahlung politischer Talkshows bis auf Weiteres auszusetzen. Am 1.3.2025 bestätigte der stellvertretende Minister für Veröffentlichungen vom Taliban-Ministerium für Information und Kultur in einem Medieninterview, dass politische Sendungen aufgrund von Beschwerden einiger Taliban-Ministerien ausgesetzt worden seien. Er erklärte außerdem, dass politische Sendungen in Zukunft in einem neuen Format wieder aufgenommen werden sollen (UNAMA 1.5.2025; vgl. Shamshad 1.3.2025). Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt (UNAMA 1.5.2025). So durchsuchten beispielsweise am 4.2.2025 Mitarbeiter der Taliban-Generaldirektion für Nachrichtendienste und des Taliban-Ministeriums für Information und Kultur die Räumlichkeiten von Radio Begum. Zwei männliche Mitarbeiter des Radiosenders wurden festgenommen (UNAMA 1.5.2025; vgl. DAWN 5.2.2025) und befinden sich mit Stand Mai 2025 weiterhin in Haft. Nach Angaben des Taliban-Ministeriums für Information und Kultur wurde Radio Begum eingestellt (UNAMA 1.5.2025). Im Mai 2025 wurde der Chefredakteur von Radio Khoshhal von einem Taliban-Gericht in Ghazni zu drei Monaten Haft verurteilt, angeblich wegen der Veröffentlichung von Social-Media-Beiträgen, in denen er sich kritisch über die Taliban geäußert hatte (IFJ 7.6.2025; vgl. AFJC 15.7.2025). Nach Angaben des Afghanistan Journalist Centers sind mit Stand Juli 2025 mindestens 13 Journalisten und Medienmitarbeiter in Afghanistan in Haft, mit Strafen von einigen Monaten bis mehreren Jahren (AFJC 15.7.2025).
Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor (HRW 16.1.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025, FH 2025, JS 10.7.2025), wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten (AA 24.7.2025). In mindestens 19 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten (AA 24.7.2025). Kritik an der Taliban-Regierung wurde untersagt. Im Falle der Nichtbeachtung wurden Konsequenzen für das Medienunternehmen sowie die dort Beschäftigten angedroht (JS 10.7.2025; vgl. AA 24.7.2025, CPJ 13.8.2025). Gegenüber Menschenrechtsorganisationen berichten Journalistinnen und Journalisten über einen stark eingeschränkten Zugang zu Informationen. In der Provinz Helmand wurden Videointerviews mit lokalen Taliban-Regierungsangehörigen verboten. In Helmand sind seit Juli 2023 auch weibliche Stimmen in den Medien verboten. In der Provinz Khost wurde Radiostationen im Februar 2024 verboten, Mädchen und Frauen bei Anrufsendungen zuzuschalten, was u. a. eine aktive Teilnahme an Bildungssendungen im Radio verhindert. In der Provinz Kandahar ist es seit Februar 2024 verboten, lokale Taliban-Regierungsangehörige zu fotografieren oder zu filmen. Seit März 2025 ist es in der Provinz Kandahar zudem verboten, weibliche Stimmen in Radio und Fernsehen auszustrahlen (AA 24.7.2025). Vier Journalisten aus Herat, Nangarhar, Faryab und Bamyan berichten, dass sie außer über Bildung und Gesundheit nur über Verkehrsunfälle berichten dürften. Selbst die Berichterstattung über Kriminalität sei verboten (CPJ 13.8.2025).
Im August 2023 verkündete die Taliban-Regierung, dass jede Person, einschließlich Journalisten und Journalistinnen, die "gegen das nationale Interesse oder die Religion" agieren, verhaftet würden (AA 24.7.2025) und Berichten zufolge kommt es weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen (HRW 16.1.2025; vgl. Rawadari 3.2025, UNAMA 1.5.2025, JS 10.7.2025) und Folter von Medienschaffenden durch die Taliban (HRW 16.1.2025; vgl. RFE/RL 5.6.2025, JS 10.7.2025). Seit 2024 wurden mehrere Journalisten, denen die Zusammenarbeit mit Diaspora-Medien vorgeworfen wird, willkürlich festgenommen und in einigen Fällen zu Haftstrafen verurteilt (IFJ 13.5.2024; vgl. HRW 16.1.2025, UNAMA 1.5.2025). In den ersten drei Jahren der Taliban-Herrschaft verzeichneten die Vereinten Nationen mehr als 250 willkürliche Festnahmen von Medienmitarbeitern und mehr als 130 Fälle von Folter und Misshandlung (JS 10.7.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Taliban-Regierung streitet diese Vorwürfe ab und verweist darauf, dass Verhaftungen ausschließlich bei Vorliegen von Straftaten, wie beispielsweise Anstachelung zu Handlungen gegen das System, Beleidigung der Taliban-Regierung oder Verbreitung falscher Meldungen, vorgenommen worden seien (AA 24.7.2025). Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. Zwei Medienunternehmer aus dem Norden und Osten Afghanistans berichten, dass sie wegen angeblicher Nichtbefolgung der Vorschriften eingehenden Steuerprüfungen und administrativen Verzögerungen ausgesetzt waren (CPJ 13.8.2025). Tatsächlich ist "Zusammenarbeit mit Ausländern" zu einer der häufigsten Anschuldigungen gegen Medien und einzelne Reporter in Afghanistan geworden. Anfang Dezember 2024 stürmten Beamte des Geheimdienstes der Taliban und der sogenannten Sittenpolizei die Büros von Arezo TV, einem privaten Fernsehsender mit Sitz in Kabul. Sie beschlagnahmten Mobiltelefone, Computer und andere Geräte und brachten den Senderchef und einen seiner Moderatoren in das berüchtigte Pul-i-Charkhi-Gefängnis, wo sie sich noch immer befinden. Ihre "Verbrechen" bestanden darin, mit Exilmedien zusammengearbeitet und Programme - offenbar indische Seifenopern - ausgestrahlt zu haben, die "gegen islamische Werte verstoßen" (JS 10.7.2025).
Internet und Mobiltelefonie
Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern (BBC 22.4.2022). Im Jahre 2021 wurde die Anzahl der Mobiltelefonnutzer auf ca. 23 Millionen geschätzt (GBL 26.11.2021).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 19 % der Befragten an, immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Die Kontrolle in den sozialen Medien nimmt zu: Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban-Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Es liegen erste Berichte vor, denen zufolge Lizenzen von YouTube-Kanälen, die Frauen im privaten Umfeld oder "nicht korrekt" verschleiert gezeigt haben, entzogen worden seien. Im Mai 2025 hat das MPVPV bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Im Februar 2024 ordnete die Telekomregulierungsbehörde der Taliban an, den öffentlichen Zugang zu den Webseiten von Voice of America und Azadi Radio zu sperren. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen (AA 24.7.2025).
Mitte September 2025 wurden Glasfaser-Internetdienste in einigen Provinzen Afghanistans, inklusive Kandahar, Helmand und Balkh, eingestellt. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zu Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Am 29.9.2025 kam es in weiterer Folge zu einer landesweiten Sperrung der Glasfaser-Internet- und mobile Datendienste in ganz Afghanistan (DW 30.9.2025; vgl. AJ 30.9.2025, UN News 30.9.2025). Die Taliban bestritten, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
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16 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:28
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das National Directorate of Security (NDS) war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022a). Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNHRC 8.3.2022). Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawandari berichtet, dass die Taliban Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme nutzen. Darüber hinaus gäbe es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt (Rawadari 3.2025).
Nach Eigenangaben des Taliban-Büros für die Gefängnisverwaltung waren Stand Januar 2025 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Die Zahlen lassen sich nicht unabhängig überprüfen. Schätzungen der Vereinten Nationen gehen davon aus, dass circa. 3.000 Personen durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert sind (AA 24.7.2025).
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan wird von den Vereinten Nationen als katastrophal bezeichnet, kann jedoch aufgrund von nur punktuellem Zugang für Menschenrechtsorganisationen nicht abschließend beurteilt werden (AA 24.7.2025). Es scheint keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus zu geben, um die Haftbedingungen anzufechten (AHR 29.4.2024). Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirkten sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen (UNGA 1.12.2023), einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel (UNGA 1.12.2023; vgl. AHR 29.4.2024, Rawadari 6.2025), der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung (UNGA 1.12.2023; vgl. Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten, dass sie lange Zeit in Einzelhaftzellen zubringen mussten, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte (Rawadari 6.2025).
Es wird von Fällen berichtet, in denen Personen zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert wurden. Des Weiteren werden laut UNAMA Inhaftierte auch weder über ihre Rechte, noch darüber informiert, wie sie während der Haft Beschwerden vorbringen können. Es wurden auch Fälle dokumentiert, in denen Inhaftierte nicht über ihr Recht auf einen Anwalt informiert wurden oder ihnen die Kontaktaufnahme mit ihrer Familie verwehrt wurde (UNAMA 1.9.2023; vgl. Rawadari 6.2025). Viele Strafverteidiger haben von Schwierigkeiten beim Zugang zu ihren Mandanten berichtet (AHR 29.4.2024; vgl. Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten auch davon, dass die Taliban ihre beschlagnahmten persönlichen Gegenstände nach ihrer Freilassung nie zurückgegeben hätten. Zu diesen Gegenständen gehörten Autos, Bargeld, Ohrringe, Uhren, Ringe, Laptops, Mobiltelefone, Handtaschen und Kleidung, die alle zum Zeitpunkt der Festnahme beschlagnahmt worden waren (Rawadari 6.2025).
Zwischen 1.1.2022 und 31.7.2023 dokumentierte UNAMA über 1.600 Menschenrechtsverletzungen (11 % betrafen Frauen) durch die Taliban-Behörden im Zusammenhang mit der Festnahme und anschließenden Inhaftierung von Personen. Knapp 50 % dieser Verstöße betrafen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorfälle ereigneten sich in 29 der 34 Provinzen Afghanistans (UNAMA 1.9.2023; vgl. AA 24.7.2025). Inhaftierte Personen beschreiben verschiedene Formen der Folter, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken (AHR 29.4.2024; vgl. Rawadari 6.2025) und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Einem Bericht zufolge sollen seit der Machtübernahme der Taliban 87 Personen in Taliban-Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben sein (Afintl 8.8.2024). Es wird auch von verbaler Gewalt, darunter ethnische, religiöse oder geschlechtsspezifische Beleidigungen berichtet (Rawadari 6.2025).
Rawadari berichtet, dass Beweise vorliegen, dass die Taliban die Akten bestimmter Häftlinge, insbesondere derjenigen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit oppositionellen Gruppen beschuldigt werden, bewusst nicht an die Justizbehörden weiterleiten und so ihre Gerichtsverfahren verzögern. In einigen Fällen hält der Geheimdienst der Taliban (GDI) die Häftlinge so lange in Gewahrsam, bis sie Reue und Buße bekunden. In anderen Fällen treffen die Geheimdienstbeamten jedoch Entscheidungen und fällen Urteile in einer einzigen Sitzung, ohne Ermittlungen durchzuführen oder rechtliche Verfahren einzuhalten. Rawadari beschreibt auch, dass einige Häftlinge, die ihre Haftstrafe bereits verbüßt haben, weiterhin inhaftiert bleiben (Rawadari 3.2025).
Folter ist in Afghanistan kein neues Phänomen und hat unter verschiedenen Regimes eine lange Geschichte. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Berichten zufolge, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert (Rawadari 6.2025). Es existieren Berichte über Folter an Journalisten, Anwälten, Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten und ihren Verwandten, Demonstrierenden und ehemaligen Sicherheitskräften (AA 12.7.2024; vgl. Rawadari 6.2025) bzw. Gefangene, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen (USDOS 20.3.2023a). Zu den angewandten Foltermethoden gehören unter anderem Tritte, Schläge mit Gewehrkolben, Ketten, oder Kabeln, Waterboarding, das Ausreißen von Finger- oder Fußnägeln, das Ausschlagen von Zähnen, Elektroschocks, Plastikbeutel über dem Kopf und das Aufhängen an Händen und Beinen (Rawadari 6.2025). Des Weiteren sollen festgenommene Frauenrechtsaktivistinnen psychologischer und physischer Folter sowie sexueller Gewalt durch Taliban-Sicherheitskräfte ausgesetzt worden sein. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Folter wird auch als Mittel zur Unterdrückung von Protesten und Dissens sowie als Vergeltungsmaßnahme gegen ehemalige Regierungsangestellte, insbesondere Gegner und Kritiker der Taliban, eingesetzt (Rawadari 6.2025).
Der Verhaltenskodex der Taliban zur Reform des Gefängnissystems sieht keine unverzügliche medizinische Untersuchung bei der Einweisung in eine Haftanstalt vor. Er sieht vor, dass in den Gefängnissen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Vorräte zur Verfügung stehen müssen und dass für die notwendige Behandlung von Schwerkranken rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind. Mehrere Taliban-Polizeibehörden bestätigten gegenüber UNAMA, dass die Personen vor ihrer Einlieferung in die Polizeieinrichtungen von einem Arzt untersucht und bei Bedarf in ein Krankenhaus gebracht werden. Allerdings dokumentierte UNAMA keinen Fall, bei dem eine Person bei der Inhaftierung oder vor einer Befragung medizinisch untersucht wurde, wobei eingeräumt wird, dass insbesondere in abgelegenen Gebieten nicht immer Ärzte zur Verfügung stehen (UNAMA 1.9.2023).
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17 Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-11-06 12:07
Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).
Am 13.3.2023 hat der Talibanminister für höhere Bildung, Mohammad Nadim, bei einer Rede auf einer Abschlussfeier von Taliban-Richtern in Kandahar erklärt, dass jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sei und hingerichtet werden müsse (BAMF 9.4.2025). Die Taliban hatten bereits am 24.9.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen (BAMF 9.4.2025 vgl. TN 25.9.2021). Am 7.12.2022 fand in einem Fußballstadion in der Provinz Farah die erste öffentliche Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban statt. Laut internationalen Medien wurde ein Mann erschossen, der von den Taliban als Mörder verurteilt worden war (BAMF 9.4.2025; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Am 20.6.2023 kam es zur zweiten offiziellen öffentlichen Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban: Ein Mann war des Mordes an fünf Personen schuldig gesprochen worden und wurde vor einem Publikum von ca. 2.000 Menschen in einer Moschee in der Provinz Laghman erschossen (BAMF 9.4.2025; vgl. AP 20.6.2023, AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 wurden in der Provinz Ghazni zwei von den Taliban als Mörder verurteilte Männer durch die Taliban hingerichtet (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 22.2.2024).
Die Taliban führten weiterhin öffentliche Hinrichtungen von Personen durch (AI 4.2025; vgl. FH 2025), die von ihren Gerichten zum Tode verurteilt worden waren, obwohl ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren bestanden (AI 4.2025). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023). Im März 2024 berichteten Medien, dass die Taliban möglicherweise die "Steinigung" als Strafe für "Ehebruch" wieder einführen würden (AI 4.2025; vgl. Guardian 28.4.2024). Im Juli 2024 wurde weiter berichtet, dass zwischen 300 und 600 Gefangene von Taliban-Gerichten zum Tode verurteilt worden seien (AI 4.2025).
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18 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-10-09 12:23
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).
Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).
Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).
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Letzte Änderung 2025-10-07 15:28
Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 15.5.2023).
Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023, vgl. AA 24.7.2025). Laut UNAMA wurden Anfang 2025 beispielsweise mindestens 50 Männer in der Provinz Badakhshan unter Todesdrohungen gezwungen, vom schiitischen zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Laut Berichten von UNAMA komme es zu erzwungenen Konvertierungen von Ismailiten (AA 24.7.2025; vgl. ABNA 3.5.2025). Schiitische Gläubige sind zudem immer wieder Opfer von Repressionen Dritter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Situation der Menschenrechte in Afghanistan bringt in Berichten regelmäßig seine ernsthafte Sorge über die Situation der religiösen Minderheit der Schiiten zum Ausdruck. Er kritisierte, dass Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten systematisch angegriffen würden und Minderheiten Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten seien (AA 24.7.2025).
Am 14.12.2023 ordnete das Taliban-Ministerium für höhere Bildung gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen. Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban-Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des "Islamischen Emirats Afghanistan", Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen (AA 24.7.2025).
Während einer Gedenkfeier zu Aschura im Jahr 2023 wurden in der Provinz Ghazni drei Menschen, darunter ein Kind, durch die Taliban getötet. Sechs weitere Menschen wurden dabei verletzt (AMU 29.7.2023; vgl. 8am 29.7.2023). Eine andere Quelle berichtet von vier Toten und bis zu 33 Verletzten. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als "Randalierer" bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören (KaN 31.7.2023).
[Anm.: für weitere Information zu Hazara bzw. zu Angriffen auf Schiiten/Hazara sei auf das Kapitel Ethnische Gruppen / Hazara verwiesen].
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19 Ethnische Gruppen
Letzte Änderung 2025-10-09 13:13
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).
Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).
Die folgende Karte des DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade) zeigt die Verteilung der ethnischen Gruppen in Afghanistan. Es wird keine Garantie für Vollständigkeit übernommen. Die Karte dient lediglich der Übersicht.
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DFAT 14.1.2022
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Letzte Änderung 2025-10-09 15:00
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 10.2024c). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D.d, BAMF 10.2024c), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 10.2024c), auch bekannt als Jaafari-Schiiten (USDOS 15.5.2023). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 15.5.2023; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022; vgl. BAMF 10.2024c).
Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 24.7.2025). Dennoch gibt es regelmäßige dokumentierte Übergriffe durch die Taliban gegen Angehörige der Hazara (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 10.2024c, NLM 12.12.2022). Kommandanten und Soldaten der Taliban sollen laut Medienberichten teilweise starke Abneigungen gegen die Hazara hegen (BAMF 10.2024c; vgl. NLM 12.12.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gibt es Berichte über Tötungen (Elitaatroz 17.3.2022; vgl. AI 6.3.2023, 8am 24.9.2023, BAMF 10.2024c), Vertreibungen (HRW 22.10.2021; vgl. AAN 11.1.2023, 8am 19.3.2024a, BAMF 10.2024c), Folter (8am 19.3.2024b; vgl. BAMF 10.2024c) sowie Verhaftungen von Hazara durch Mitglieder der Taliban (AI 6.3.2023; vgl. 8am 19.3.2024c, BAMF 10.2024c).
Gab es zur Zeit der Islamischen Republik Afghanistan noch viele Hazara-Vertreter im afghanischen Parlament (wie z. B. Sima Simar, Mohammad Mohaqiq, Vizepräsident Karim Khalili) so waren im ersten Kabinett der Taliban nur zwei Hazara vertreten: Der zweite stellvertretende Gesundheitsminister Dr. Hassan Ghiyasi und der stellvertretende Wirtschaftsminister Dr. Abdul Latif Nazari (MEI o.D.; vgl. BAMF 10.2024c). Mit Stand September 2025 sind in der Taliban Führung sechs Hazara vertreten (MEI o.D.). Alle wichtigen Hazara-Führer der ehemaligen Republik leben mittlerweile im Ausland, haben aber Stellvertreter, die für sie im Land aktiv sind (BAMF 10.2024c; vgl. AAN 28.8.2024).
Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen (HRW 22.10.2021; vgl. BAMF 10.2024c, AA 24.7.2025). Berichten zufolge werden aus Pakistan und Iran zurückkehrende afghanische Paschtunen auch in Gebieten angesiedelt, die bisher mehrheitlich von anderen ethnischen Gruppen bewohnt wurden. Es bestehen Vorwürfe, dass dies eine explizite Verdrängungspolitik darstelle (AA 24.7.2025). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 bis zu 800 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (BAMF 10.2024c; vgl. 8am 24.9.2021). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober 2021 "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Im Frühjahr 2022 kam es dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023). Am 2.9.2023 wurde berichtet, dass die Taliban Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen haben, Kutschi eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Berichten zufolge ist der Viehbestand der Kutschi vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen (KaN 2.9.2023). Bewohner von Nowabad, einem Hazara-Gebiet in der Stadt Ghazni, berichteten, dass am 10.06.2024 die Taliban alle im Gebiet wohnenden Personen anwiesen, ihre Eigentumsdokumente vorzulegen. Laut Ansicht der Taliban sei das Gebiet von der Hazara-Bevölkerung usurpiert worden, woraufhin die Dokumente für ungültig erklärt wurden. Die Bewohnerinnen und Bewohner wurden daraufhin angewiesen, ihre Häuser zu verlassen und das Land an die Taliban zu übergeben (8am 9.6.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Medienberichten vom 2.9.2024 zufolge haben die Taliban im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni eine Zwangsumsiedelung Dutzender Familien zugunsten von Kutschi-Nomaden angeordnet. Das Agrar- und Weideland der Vertriebenen wurde danach an die Kutschi übergeben. Der Distrikt wird hauptsächlich von ethnischen Hazara bewohnt (8am 2.9.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Einen Monat zuvor sollen ethnische Hazara des Dorfes Kandir im Distrikt Gizab der Provinz Uruzgan von den Taliban aufgefordert worden sein, 30 Millionen Afghani an Kutschi-Nomaden als Kompensation für das von ihnen besetzte Land zu bezahlen (Afintl 3.8.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Im Juli 2025 wurde von einer umstrittenen Entscheidung zu einem Landstreit zwischen Kutschi-Nomaden und Hazara in Bamyan berichtet. Demzufolge wurde die gesamte Bevölkerung eines Hazara-Dorfes zugunsten der Kutschi-Nomaden gewaltsam vertrieben (KaN 28.7.2025)
Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 24.7.2025: vgl. BAMF 10.2024c, HRW 16.1.2025). Die Taliban relativieren laut Medienberichten in manchen Fällen die Bedrohung durch den ISKP oder unterbinden die Berichterstattung über Anschläge des ISKP durch die Medien (8am 29.4.2022; vgl. BAMF 10.2024c). Beispielsweise gab es sowohl im Jänner (BAMF 10.2024c; vgl. KaN 10.1.2024) als auch im April (BAMF 10.2024c; vgl. Afintl 21.4.2024) und August 2024 Anschläge auf Minibusse mit Hazara-Passagieren (BAMF 10.2024c; vgl. DW 12.8.2024). Auch bekannte sich der ISKP zu einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Herat, bei dem ein schiitischer Geistlicher und mindestens fünf weitere Personen getötet wurden (BAMF 10.2024c; vgl. KaN 1.5.2024). Im September 2024 wurden 14 ethnische Hazara in der Provinz Daikundi getötet. Der ISKP übernahm die Verantwortung (BAMF 10.2024c; vgl. HRW 13.9.2024). Im Juni 2025 wurde berichtet, dass ein schiitischer Imam in Badakhshan enthauptet wurde. Die Angreifer hinterließen eine ISKP-Flagge am Tatort (Afintl 13.9.2025).
20. 4 Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein
Letzte Änderung 2025-10-10 14:56
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).
Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).
Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).
Bärte und Kleidung
Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022; vgl. BAMF 9.4.2025). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie "westliche" Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vgl. REU 28.3.2022, BAMF 9.4.2025). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vgl. AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022).
Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024, BAMF 9.4.2025). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vgl. WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass "dünne Kleidung" im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).
Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023).
Tätowierungen
Berichten zufolge betrachten die Taliban Tätowierungen als "haram" (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos u. a. mit Säure oder Messern entfernt (RFIF 25.1.2023; vgl. 8am 21.6.2022, MBZ 6.2023, BAMF 9.4.2025). Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos soll 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR) kosten. Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen (RFIF 25.1.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden (MBZ 6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025, openDemocracy 24.11.2021).
Dennoch wurde in einem Bericht vom Juni 2023 beschrieben, dass in manchen Vierteln von Kabul junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen sind (NYT 29.6.2023).
Musik
Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vgl. UNGA 9.9.2022, BAMF 9.4.2025), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vgl. KP 6.2.2024, BAMF 9.4.2025), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vgl. NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023a) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Berichten zufolge konfiszieren Taliban Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vgl. RFE/RL 18.8.2023, BAMF 9.4.2025) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).
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21 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-10-16 08:32
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024, UN-AFGH 7.3.2023). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025, Migrationsverket 16.4.2024). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).
Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).
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27 Dokumente
Letzte Änderung 2025-10-10 14:57
Anm.: Die in den folgenden (Unter)kapiteln dargelegten Informationen gründen sich vor allem auf Berichte europäischer Partner, wie beispielsweise dem Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) (SEM 20.5.2025), dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket) (Migrationsverket 16.12.2024) sowie dem norwegischen Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde - Landinfo (Landinfo 28.6.2023).
Ebenso inkludiert sind die Ergebnisse einer Umfrage durchgeführt von IOM im Jahr 2022 in Afghanistan. Hierbei wurden 894 Personen in allen 34 Provinzen telefonisch befragt und zusätzlich wurde persönliche qualitative Feldarbeit in vier Provinzen (Balkh, Herat, Kandahar, Nangarhar) durchgeführt, die auf den Ergebnissen der Interviews aufbaut (IOM 16.8.2023).
Für weitere Details zu afghanischen Dokumenten, wie zum Beispiel Zivilstandsurkunden wie Heiratsurkunden, Geburtsurkunden usw., wird auf den Bericht Identitäts- und Zivilstandsdokumente des Staatssekretariats für Migration [Schweiz] verwiesen (SEM 20.5.2025).
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1.3.2. Auszug aus der Country Guidance; Afghanistan von EUAA, Stand Mai 2024:
3.13. Individuals (perceived as) influenced by foreign values (also commonly referred to as ‘Westernised’)
This profile refers to persons who may be (perceived as) influenced by foreign values (also commonly referred to as ‘Westernised’) due, for example, to their activities, behaviour, appearance and expressed opinions, which may be seen as non-Afghan or non-Muslim. It may also include those who return to Afghanistan after having spent time in Western countries.
This profile may largely overlap with the profile 3.12. Individuals perceived to have transgressed religious, moral and/or societal norms, for example in relation to norms associated with dress code. See also the sub-section a. Restrictions of rights and freedoms under the Taliban under the profile 3.15. Women and girls and profile 3.11. Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy.
After the takeover, the Taliban announced that they intended to act on the basis of their principles, religion and culture, and emphasised the importance of Islam and that ‘nothing should be against Islamic values’ [Country Focus 2022, 1.2.3., p. 17].
The re-establishment of the MPVPV increased the enforcement of a wide range of directives related to extramarital relationships, dress code, attendance at prayers, and music [Country Focus 2023, 1.2.2., pp. 24-25; Targeting 2022, 1.3., pp. 41-43; Country Focus 2022, 1.4., p. 25].
The Taliban’s views on persons leaving Afghanistan for Western countries remain ambiguous. On the one hand, the Taliban have said that people flee due to poverty and that it has nothing to do with any fear of them, adding that they were attracted by the economically better life in the West. Another narrative about persons leaving Afghanistan has been about the elites that left. They were not seen as ‘Afghans’, but as corrupt ‘puppets’ of the ‘occupation’, who lacked ‘roots’ in Afghanistan. This narrative could also include, for example, activists, media workers and intellectuals, in addition to former government officials. According to the source that described this, these narratives also existed among the general population, as there was an anger towards the previous government and elites due to corruption and failures [Country Focus 2023, 4.11.3., pp. 97-98; Targeting 2022, 1.5., p. 50].
Although the Taliban did not systematically restrict migration at overland crossing, obstacles have been created for people wanting to leave. For example, documents related to travelling abroad have become monetised, and bribes for passports have increased significantly. Senior Taliban officials called upon Afghans to stay in Afghanistan, and reportedly asked citizens to refrain from using smugglers and illegal pathways to go to foreign countries. The Taliban Deputy Minister for Refugees and Repatriations also stated that it was not ‘appropriate’ for Western nations to facilitate Afghans’ departure by inviting them and promising asylum. On 27 February 2022, the Taliban spokesperson Zabihullah Mujahid stated that persons leaving Afghanistan had ‘no excuse’ and that the Taliban were preventing them from leaving. On 1 March 2022, Mujahid clarified on social media that he had meant that persons with legal documents and invitations could travel from and return to Afghanistan [Country Focus 2023, 4.11.3., pp. 97-98; Targeting 2022, 1.5., pp. 50-52].
Taliban officials have repeatedly called on Afghans to return to Afghanistan. They have also communicated that former officials returning from abroad will be ensured safety and established a commission for the ‘Return and Communications with Former Afghan Officials and Political Figures’ in March 2022. There have been reports about Afghans returning voluntarily to Afghanistan, to relocate there, for business, to visit family, and to go on holiday – including from Europe and the US [Country Focus 2023, 4.1.1., pp. 57-58; 4.11.1., pp. 96-97]
It is reported that the Taliban have minimal background information on returning individuals and a source described the Taliban’s approach towards returnees as ‘lenient’. However, a human rights activist stated that high-profile individuals might face problems if they would return. An anonymous organisation with presence in Afghanistan stated that sometimes people were targeted when they returned to Afghanistan, but the source did not see any clear connections simply to the fact that these individuals had left the country. Rather, the targeting seemed to be connected to the reason for their initial departure from Afghanistan. Similarly, another source noted that it was not his impression that Afghans returning from the West would be subject to targeting by the Taliban, unless it was a result of a personal dispute or vendetta [Country Focus 2023, 4.11.4., p. 99; Targeting 2022, 1.5.2., p. 55].
Already before the Taliban takeover in 2021, there were accounts of a stigma of those being returned. There was reportedly a common perception that a person must have committed a crime to be deported, or that people returning from Europe were ‘loaded with money’. Out of fear of being harassed or robbed, some did not disclose that they were returnees. A source noted that when people left for Europe, applied for asylum and then involuntarily returned or were deported, they could raise suspicion and questions as regards to what extent they had been ‘contaminated’ by European ways of living. After the takeover, many states suspended deportations of Afghans, while IOM and Frontex have stopped activities facilitating or accompanying returns to Afghanistan. Therefore, no recent information is available about individuals being deported or returned from the EU [Country Focus 2023, 4.11.4., p. 98; 4.11.5., p. 100; Targeting 2022, 1.5.1., p. 51].
One source reported that those who left after 2021 were often seen as traitors and sinners by the Taliban as, according to their vision, Afghans should stay to give their contribution to the country. The same source also reported that the Taliban have harassed family members of people who left the country and gave examples of neighbours asking questions about deported individuals’ time in the West, inspecting behaviours, seeking for signs of change, and making assumptions about how they had been impacted. The same source emphasised that apparently minor accusations, such as someone having had a girlfriend or having drunk alcohol in Europe, easily spread and may lead to conflicts [Country Focus 2023, 4.11.3., pp. 97 98; 4.11.5., p. 100].
The Taliban reportedly have the aim to ‘purify’ Afghan society and eject foreign influence from Afghanistan. Sources noted that individuals seen as ‘Westernised’ may be threatened by the Taliban, relatives, or neighbours. In some cases, men were reportedly harassed by Taliban fighters for wearing Western style clothes or attacked in public because they were seen as ‘traitors’ or ’unbelievers’ [Country Focus 2023, 4.12.1., p. 101; Security 2022, 1.2.3, p. 31; Targeting 2022, 1.5.1, pp. 50-53]. Even though no general dress code for men has been issued, some sources described cases of men stopped and harassed by Taliban fighters for wearing Western style clothes or shaving their beards, and reportedly the Taliban have imposed on government employees to grow beards and wear traditional clothing [Country Focus 2023, 1.2.2., p. 25; 4.12.1., p. 101; Targeting 2022, 1.3.2., pp. 43-44; 1.3.3., pp. 47-48].
Already before the takeover, women who worked outside the home could be seen as ‘Westernised’, faced frequent sexual harassment and abuse at the workplace and could be considered by society as transgressing moral codes, as bringing dishonour to the family (e.g. women in law enforcement), and as being non-Afghan or Western (e.g. women in journalism). Women in public roles commonly faced intimidation, threats, violence, or killings [Targeting 2022, 5.1.3., pp. 88-89; Country Focus 2022, 2.1., p. 33; COI query on westernisation, 1.2., p. 8; Society-based targeting, 8.10., p. 106]. Reportedly, the supreme leader is determined to implement the Taliban’s version of sharia to ‘purify’ Afghan society. In this view, the policy of the Taliban around education is not only against female education, it is against Western education altogether, and in this context, the de facto authorities have invested vast resources in building mosques and madrassas across the country [Country Focus 2023, 4.9., p. 94; 4.12.1., p. 101].
Other links to the Western countries, such as the teaching and learning of English language could also lead to violence by the de facto authorities. On 18 August 2021, two students were reportedly beaten by the Taliban while attempting to go to English classes, as it was considered ‘infidels language’. [Targeting 2022, 12.3., p. 187]. In March 2022, foreign drama series were also prohibited [Targeting 2022, 1.3.2., pp. 43-44].
Some acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. violence, or killings). When the acts in question are restrictions on the exercise of certain rights of less severe nature or (solely) discriminatory measures, the individual assessment of whether they could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures.
The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: the behaviour adopted by the applicant, visibility of the applicant, area of origin and conservative environment, gender (the risk is higher for women), age, duration of stay in a western country, etc.
Are the reasons for persecution falling within Article 10 QD (nexus)?
Available information indicates that persecution of this profile may be for reasons of religion, (imputed) political opinion, and/or membership of a particular social group. The latter could be based on shared characteristic, such as a common background which cannot be changed (perceived past behaviour) and a distinct identity in the context of Afghanistan, linked to their stigmatisation by the surrounding society, or a belief that is so fundamental to identity or conscience that they should not be forced to renounce it (opposition to cultural, social or religious norms and the unwillingness to comply with them).
1.3.3. Kurzinformation der Staatendokumentation Pakistan und Afghanistan, Sicherheitslage: Eskalation der Kampfhandlungen, vom 27.02.2026:
Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf X nun von einem „offenen Krieg“ (ORF 27.2.2026; vgl. AP 27.2.2026).
Er bezog sich damit auf Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia in den frühen Morgenstunden des 27. Februar. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen (Reuters 27.2.2026; vgl. Al Arabiya 27.2.2026). Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera [Khyber Pakhtunkhwa] (Al Jazeera 27.2.2026).
Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag des 27. Februar in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer (Al Jazeera 27.2.2026; vgl. GeoNews TV 27.2.2026, AP 27.2.2026) und 73 Stützpunkte zerstört worden (GeoNews TV 27.2.2026).
Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman (Al Jazeera 27.2.2026).
Tags zuvor, am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden (ORF 27.2.2026).
Im Oktober 2025 wurden bereits bei einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan mehr als 70 Menschen getötet. Die beiden Nachbarländer vereinbarten unter Vermittlung Katars und der Türkei eine Waffenruhe. Es konnte allerdings keine dauerhafte Vereinbarung erzielt werden (ORF 27.2.2026; vgl. AP 27.2.2026).
Hintergrund der Angriffe Pakistans ist der Vorwurf an das de-facto Regime der afghanischen Taliban, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen (Handelsblatt 27.2.2026; vgl. z.B. AP 27.2.2026, Al Jazeera 27.2.2026).
Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen (vgl. z.B. PIPS 2.1.2026; siehe auch Länderinformationen Pakistan im COI CMS).
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1.3.4. Kurzinformation der Staatendokumentation Pakistan und Afghanistan, Update: Sicherheitslage – Kampfhandlungen, vom 20.03.2026:
Pakistan hat überraschend am 18. März ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan angekündigt. Dieses soll bis zum 24. März gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. CFR 18.3.2026).
Dem war allerdings am 16. März eine weitere Eskalation der Kampfhandlungen vorangegangen, bei der – laut Angaben des afghanischen Taliban Regimes – die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. Al Jazeera 17.3.2026). Dabei sollen – ebenfalls laut afghanischen Taliban – über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Zielt angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vgl. Al Jazeera 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Laut einem Presse-Statement der UN Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA – geht diese u. a. anhand von Augenzeugenberichten davon aus, dass die Klinik getroffen wurde (UNAMA 17.3.2026). Im Rahmen einer folgenden „robusten Verifizierung“ registrierte UNAMA 143 Tote in der Klinik – diese seien Patienten und Personal der Klinik gewesen (ÖB 20.3.2026; vgl. Zeit 18.3.2026).
Zuvor hatten beide Seiten bereits die am 26. Februar aufgeflammten, direkten Kampfhandlungen fortgeführt (Kurier 14.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026). Die Datenbank des pakistanischen Sicherheitsanalyseinstituts PIPS verzeichnete mehrere Angriffe vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte, einerseits mit Beschuss direkt über die Grenze, andererseits mit Drohnen auch etwas weiter im Hinterland. So betrafen drei der Drohnenangriffe die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, wobei einige Zivilisten durch Trümmer verletzt wurden. Bis auf jenen Angriff in Islamabad/Rawalpindi betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, meist an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vom 26. Februar bis zum 19. März vier Zivilisten getötet und 16 verletzt (PIPS 19.3.2026; siehe zu den Drohnenangriffen auf Quetta und Islamabad auch: Dawn 14.3.2026a, Kurier 14.3.2026, ÖB Islamabad 18.3.2026).
Medien berichteten auch über kurzfristige Unterbrechungen des Flugbetriebs am Islamabad International Airport zum Zeitpunkt des Drohnenangriffes. Die Flughafenbehörde erklärte später, der Luftraum über Islamabad sei nicht geschlossen worden, sondern sprach von vorübergehenden operativen Anpassungen im Flugverkehr (ÖB Islamabad 18.3.2026; vgl. Dawn 14.3.2026a). Später wurde auch dies dementiert (Dawn 14.3.2026a).
Umgekehrt führte Pakistan u. a. Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens 10 afghanischen Provinzen durch (OCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit - nach pakistanischen Angaben - über 70 Zielen, u. a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13. März ein Höhepunkt der Angriffe (Dawn 14.3.2026b; vgl. ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26. Februar bis exklusive 16. März 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (OCHA 18.3.2026).
Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistan seit Oktober weiterhin geschlossen - mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (OCHA 18.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026).
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Grafik: Angriffe auf afghanischem Gebiet; Quelle OCHA 18.3.2026.
1.3.5. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zur Volksgruppe der Sadat (Sayed, Sayyed, Sadaat, Sayyid, Sayid, Sayeed) vom 25.10.2017 wiedergegeben:
[…] Innerhalb der ethnischen Gruppe der Hazara gebe es ein System von Untergruppen, das derart komplex sei, dass das Ausmaß, in dem sich die Mitglieder dieser Gruppen als eigene Gruppe angesehen hätten, je nach Zeit und in Abhängigkeit von den in dem Gebiet aktiven politischen Bewegungen, unterschiedlich gewesen sei. Am ambivalentesten sei der Status der Sadat, welche die traditionelle religiöse Führung der Hazara bilden und rund vier bis fünf Prozent der Bevölkerung des Hazarajat ausmachen würden. Sie würden ihre Abstammung auf den Propheten Mohammed zurückführen und seien ursprünglich Araber gewesen. Während Ehen zwischen Hazara-Männern und Sadat-Frauen selten seien, komme es häufig zu Eheschließungen zwischen Sadat-Männern und Hazara-Frauen. Manchmal würden sich Sadat selbst als Hazara bezeichnen und auch von anderen als solche bezeichnet. In anderen Fällen würden sich die Sadat als eigene Gruppe bezeichnen. Es scheine, dass dieses Bewusstsein des Andersseins der Sadat durch die politischen Entwicklungen nach 1979, in deren Verlauf schiitische Parteien versucht hätten, Hazara von Sadat zu isolieren und Konflikte zwischen den beiden Gruppen zu schüren, zugenommen habe. […]
Die Abteilung für Herkunftsländerinformation, die dem australischen Migration Review Tribunal (MRT) und dem Refugee Review Tribunal (RRT) Recherchedienste zur Verfügung stellt, schreibt in einem Hintergrundpapier vom März 2014, dass es sich bei den Sadat um Nachkommen des Propheten Mohammed handle, die sowohl schiitisch als auch sunnitisch sein könnten. Sie würden in muslimischen Gesellschaften sehr respektiert, insbesondere unter Schiiten, und hätten aus historischen Gründen unter Hazaras eine gehobene Position inne. […]
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, schreibt in einer Anfragebeantwortung vom September 2015, dass es sich bei den Sadat angeblich um direkte Nachfahren von Mohammed handle, weshalb sie eine gehobene religiöse Position und den Status als religiöse Elite innehätten. Quellen, die Landinfo konsultiert habe, seien übereingekommen, dass die Sadat in allen Gesellschaftsschichten großen Respekt genießen würden. Eine diplomatische Quelle habe im August 2015 angegeben, dass eine Andersbehandlung der Sadat, sollte es sie geben, im positiven Sinne sei, was auf die wichtige Rolle der Religion in Afghanistan zurückzuführen sei. Eine afghanische Menschenrechtsorganisation habe im Juli 2015 angegeben, dass alle die Sadat wegen ihres religiösen Hintergrunds und weil sie glauben würden, dass es sich um Familienmitglieder von Mohammed handle, respektieren würden. Laut Landinfo handle es sich bei den Sadat offenbar um eine Gruppe, die in der afghanischen Gesellschaft eine gute Position innehabe und nur selten mit Schikanen oder negativen Reaktionen konfrontiert sei. Laut der afghanischen Menschenrechtsorganisation gebe es auch keine Informationen darüber, dass die Sadat in Regionen, wo sie eine ethnische oder religiöse Minderheit darstellen würden, wegen ihres ethnischen Hintergrunds oder ihres Glaubens vulnerabel seien. Die diplomatische Quelle habe behauptet, dass die Sadat im Allgemeinen wirtschaftlich bessergestellt seien und dass im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung mehr Sadat Landeigentümer seien. […]
In der von ACCORD im Juni 2016 veröffentlichten Dokumentation zu einem Expertengespräch mit Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 4. Mai 2016 wird Folgendes erwähnt:
„Es gibt ‚funktionale‘ (Berufs-)Gruppen religiöser Provenienz, die von Afghanen oft als separate Ethnien (und zwar arabische) betrachtet werden. Das betrifft v.a. die der Sayyeds, die als Nachkommen des Propheten Muhammad gelten, deshalb ‚Araber‘. (Sayyeds gibt es unter Sunniten und Schiiten.) Sie sind aber längst in die einzelnen afghanischen Ethnien assimiliert und sprechen auch nicht Arabisch. Es gibt darüber hinaus auch kleine Gruppen ‚ethnischer‘ Araber - aber auch diese habe ihre Sprache aufgegeben.“ (ACCORD, Juni 2016, S. 11)
Das niederländische Außenministerium (Ministerie van Buitenlandse Zaken, BZ) schreibt in einem im November 2016 veröffentlichten Bericht, dass sich das Wort „Sadat“ in Afghanistan auf eine Abstammungslinie beziehe, bei dem man davon ausgehe, dass es sich um Nachfahren des Propheten Mohammed handle. Es gebe sowohl unter den Schiiten als auch unter den Sunniten Sadat. Die meisten Sadat seien Sunniten und würden in den nördlichen Provinzen Kundus und Balch sowie in der östlichen Provinz Nangarhar leben. Die schiitischen Sadat würden überwiegend in Bamyan in Zentralafghanistan leben. Soweit bekannt sei, seien die Sadat wegen ihrer Abstammung eine respektierte Minderheitengruppe und würden nicht diskriminiert. […]
Melissa Kerr Chiovenda, Afghanistan-Expertin mit Schwerpunkt Hazara und postdoctoral fellow im Fachbereich Global Health and Social Medicine an der Harvard Medical School, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 28. September 2017, dass Sadat, die als Nachfahren des Propheten betrachtet würden, im Kontext der Gebiete schiitischer Hazaras in Afghanistan als eigene, separate Gruppe gesehen würden. Dies sei ein Unterschied zu Sadat anderer ethnischer Gruppen. Zum Beispiel würden paschtunische Sadat als PaschtunInnen gesehen. Viele (aber nicht alle) Hazara-Sadat würden darauf bestehen, dass ihre Familien keine Hazara seien, sondern Araber, weil sie Nachfahren von Mohammed seien. Kerr Chiovenda führt diesen Unterschied darauf zurück, dass die Hazara traditionell die niedrigsten Stufen der Gesellschaft belegt hätten, sodass es für Hazara-Sadat vorteilhaft sei, zu betonen keine Hazara zu sein. Als Ergebnis würden viele Ehen innerhalb der Gruppe geschlossen. Ehen zwischen Cousin und Cousine seien in Afghanistan ohnehin üblich und würden als gut betrachtet. Sadat-Frauen könnten im Allgemeinen nicht außerhalb der Sadat-Gruppe heiraten (dies gelte für Hazara-Sadat – bei anderen wie PaschtunInnen oder TadschikInnen sei das anders). Sadat-Männer können dies manchmal, doch eine Hazara-Frau zu heiraten gelte als Ehe mit jemand, der gesellschaftlich niedriger stehe, selbst wenn es akzeptabel sei. […]
In einer E-Mail-Auskunft vom 4. Oktober 2017 schreibt Melissa Kerr Chiovenda, dass die Sadat und die Hazara, was ihre Identität angehe, ein sehr interessanter Fall in Afghanistan seien. Sadat seien per Definition Nachfahren von Mohammed, und überall in der Welt, wo es Muslime gebe, gebe es auch Sadat, die Schiiten oder Sunniten sein könnten. Sie hätten immer eine gewisse religiöse oder politische Autorität wegen ihrer Verbindung zu Mohammed, aber fast überall im restlichen Afghanistan seien sie mehr in die Gemeinschaften integriert als in Yakawlang. Die Sadat in paschtunischen Gebieten würden üblicherweise als Paschtunen angesehen. Sie hätten vielleicht ein paar Vorteile, weil sie Sadat seien, aber sie seien dennoch vollwertige Paschtunen. Unter den Hazara würden die Sadat als eigene Ethnie angesehen. Die Sadat würden sagen, sie seien wegen ihrer Abstammung von Mohammed Araber. Diese Unterscheidung werde wohl gemacht, weil die Hazara die untersten sozialen Stufen der Gesellschaft eingenommen hätten. Jeder, der einen Aspekt seiner Identität dazu nutzen könne, um dem zu entkommen, würde das vermutlich tun, und die Sadat in den Hazara-Gebieten dürften das auch getan haben.
Obwohl die Sadat auch irgendwie verehrt würden, gebe es Spannungen zwischen den beiden Gruppen. Die Hazara würden dazu neigen, die Sadat als Gruppe zu respektieren und ihnen politische Macht zuzugestehen, aber dann würden ihnen das viele Hazara übelnehmen. Es gebe ein Gefühl unter den Hazara, dass die Sadat in der politischen Klasse überproportional vertreten seien. Verschlimmert werde dies dadurch, dass die Sadat vom Staat als Hazara angesehen würden, die Hazara und Sadat sich selbst aber als unterschiedliche ethnische Gruppen ansehen würden. So würden die Hazara und Sadat nur als Hazara gezählt, was bei den Hazara zu der Wahrnehmung führe, unterrepräsentiert zu sein. Es habe auch Fälle gegeben, in denen Sadat beschuldigt worden seien, sich durch ihren politischen und religiösen Einfluss dem Gesetz zu entziehen.
Es gebe also viele Spannungen zwischen den beiden Gruppen, die sich um den Ärger der Hazara drehen würden, dass es den Sadat irgendwie gelungen sei, die eigene Gruppe als Elite zu präsentieren, sie aber gleichzeitig leugnen würden, Hazara zu sein. Daher könnten Sadat Diskriminierung ausgesetzt sein, obwohl sie gleichzeitig ziemlich viel politische Macht hätten. […]
Fariba Adelkhah, Forschungsassistentin am Institut für politische Studien in Paris, erwähnt in einem akademischen Artikel von 2017, dass es insbesondere zwischen den Hazara und den Sadat Misstrauen und Feindseligkeit gebe. Die Sadat würden oft beschuldigt, die Herrschaft der Taliban ausgenutzt zu haben oder während der Monarchie einen Kompromiss mit der herrschenden Klasse der Paschtunen erzielt zu haben. Der Krieg habe den Hazara in gewisser Weise die Möglichkeit gegeben, sich gesellschaftlich von der Dominanz der Sadat, Paschtunen und Tadschiken zu befreien. […]
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, den per Beschluss einbezogenen Niederschriften der mündlichen Verhandlung zu XXXX , XXXX und XXXX sowie des Gerichtsaktes des BVwG, den vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlungen (im Folgenden VHS), insbesondere aus der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026, worin der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck gewinnen konnte.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur vom BF geführten Identität (Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren (EB AS 11; EV AS 67). Mangels Vorlage eines originalen Identitätsdokuments wird die Identität für die Zwecke des Verfahrens festgestellt.
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis beruhen auf seinen gleichbleibenden und somit glaubhaften Angaben im Verfahren (EB, AS 12; , EV BFA , AS 67; VHS vom 28.04.2026, S. 6). Die Sprachkenntnisse des BF wurden aufgrund seiner Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 festgestellt (EV BFA, AS 69, VHS vom 28.04.2026, S. 2). Die Feststellungen zu den guten Deutschkenntnissen des BF ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen von Integrationsprüfungen bis zum Niveau B1, aus den Angaben des BF, wonach er ein B2-Zertifikat bestanden habe, sich gegenwärtig bemüht eine Prüfung auf dem Niveau C1 zu absolvieren sowie aus dem Umstand, dass die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 auf Deutsch durchgeführt werden konnte (OZ 15; VHS vom 28.04.2026, S. 2ff).
Die Feststellungen zu den Schulbesuchen des BF im Iran ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 sowie der vorgelegten Bewertung eines Schulzeugnisses des BF durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie aus den vorgelegten Zeugniskopien und deren Übersetzungen (OZ 15; OZ 36; VHS vom 28.04.2026, S. 7) Die Feststellungen zu seiner Berufserfahrung aus dem Iran ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren (VHS vom 28.04.2026, S. 7).
Die Feststellungen zu seinen Eltern und seinen Geschwistern sowie deren Aufenthaltsorten ergeben sich aus seinen Angaben in seinem Asylverfahren (EB, AS 13, EV BFA, AS 68; VHS vom 28.04.2026, S. 5). Die Feststellungen zu seinen Onkeln und Tanten, ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung (EV BFA, AS 68; VHS vom 28.04.2026, S. 5 und 6). Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 die vor dem Bundesamt aufgezählten Halbgeschwister des Vaters des BF nicht mehr aufzählte. Es war daher festzustellen, dass der BF über mehrere Onkel und Tanten verfügt. Betreffend die Feststellungen zu seinem zweiten Onkel väterlicherseits und dem Ehemann seiner Tante mütterlicherseits, sei auf die Ausführungen zu den Fluchtgründen des BF Punkt II.2.2. verwiesen.
Die Feststellung zum Zeitpunkt der Ausreise ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt, wonach er im Jahr 2018 aus dem Iran ausgereist sei (EB AS 14; EV BFA, AS 69). In der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 führte der BF konträr aus, dass er im Jahr 2019 ausgereist sei (VHS vom 28.04.2026, S. 7). Zumal der Zweck der Erstbefragung die Ermittlung der Reiseroute ist und die diesbezüglichen Angaben auch im Einklang mit seinen Angaben vor dem Bundesamt übereinstimmen, war festzustellen, dass der BF im Jahr 2018 aus dem Iran ausreiste. Der BF unterließ es genauere Ausführungen zu seinem Ausreisezeitraum zu machen, weshalb lediglich das Jahr seiner Ausreise feststellbar war. Die Feststellungen zu seiner Reiseroute sowie die Kosten der Reise ergeben sich aus seinen schlüssigen Angaben in der Erstbefragung vom 27.11.2019 (EB AS 15 und 16). Die Antragsstellung auf internationalen Schutz in Griechenland, wie auch dessen Zeitpunkt, ergibt sich aus der Beantwortung des österreichischen Informationsansuchen durch die griechischen Behörden (AS 57).
Die Feststellungen zu seiner Arbeitserfahrung im Bundesgebiet ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem AJ-Web vom 27.04.2026 sowie aus den Angaben und Beweismittelvorlagen des BF (OZ 15; VHS vom 31.07.2023, S. 5. Dass dem BF eine Aufnahme in einen Bachelor-Studiengang in Aussicht gestellt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Bestätigungsschreiben der Hochschule, die den BF aufzunehmen gedenkt (OZ 37). Folglich war auch festzustellen, dass der BF anpassungsfähig ist. Die Feststellung, wonach der BF eine Integrationsveranstaltung besuchte, ergibt sich aus der Beweismittelvorlage vom 28.06.2023 (OZ 15).
Die Feststellungen zur Sozialisierung des BF ergibt sich daraus, dass er im Iran mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist sowie aus dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist (EV BFA, AS 67 bis 69; VHS vom 28.04.2026, S. 7).
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS vom 28.04.2026, S. 4) und stützt sich zudem auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche oder psychische Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Dass der BF arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand und daraus, dass der BF, wie dem amtswegig eingeholten AJ-Web-Auszug zu entnehmen ist, zuletzt bis Dezember 2025 erwerbstätig war.
Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich (OZ 11). Dass der BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat, ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die unrechtmäßige Einreise des BF in das Bundesgebiet und der Zeitpunkt der Antragstellung ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem BVwG geführten Verfahren und im Besonderen den mündlichen Verhandlungen ergibt sich, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismittel aufgefordert sowie wiederholt über die Folgen unrichtiger Angaben und seine Verpflichtung zur Mitwirkung belehrt.
2.2.1. Der BF stützte sein auf Afghanistan bezogenes Fluchtvorbringen im Wesentlichen darauf, dass er befürchte in Afghanistan aufgrund der Unterstützung einer afghanischen politischen Partei durch seinen Großvater väterlicherseits ermordet zu werden. Angehörige des BF seien im Zuge ihrer Rückkehr in Afghanistan bereits in der Vergangenheit ermordet worden oder seien vermisst. Des Weiteren habe der BF im Zuge seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich einen westlichen Lebensstil angenommen, welchen er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht länger ausüben könne (EV BFA, AS 71; VHS vom 31.07.2023 S. 9 und 10; VHS vom 28.04.2026, S. 8 und 9). Schließlich drohe dem BF auch eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund seines schiitischen Glaubensbekenntnisses (VHS vom 28.04.2026, S. 9).
Vor jeder Einvernahme bestätigte der BF, dass er den Dolmetscher gut verstehe (EB, AS 13; EV BFA, AS 66; VHS, vom 25.09.2020, S. 2 und 3; VHS vom 31.07.2023, S. 2; VHS vom 28.04.2026, S. 2). Am Ende der Erstbefragung sowie der Einvernahme bestätigte der BF, dass ihm die Niederschrift der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt rückübersetzt worden sei, er alles verstanden habe und er keine Ergänzungen oder Korrekturen zu machen habe (EB, AS 17; EV BFA, AS 72).
In einer Gesamtbetrachtung erweist sich sein Fluchtvorbringen aus nachfolgenden Gründen als nicht glaubhaft.
2.2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschreibungen des BF der vermeintlichen Reflexverfolgung letztlich äußerts vage blieben und er auch nicht schlüssig darzulegen vermochte woraus die behauptete drohende Reflexverfolgung in Afghanistan resultiere und vom wem sie ausgehe. In der Einvernahme vor dem Bundesamt unterließ er es näher auszuführen, inwiefern er überhaupt in Afghanistan verfolgt werde. Vielmehr verwies er pauschal auf die Ermordung bzw. auf das Verschwinden von Familienangehörigen, ohne hierbei die Hintergründe dieser Vorfälle darzutun (EV BFA, AS 71). In der Beschwerdeschrift brachte der BF vor, dass ein Onkel im Zuge der Feindschaft mit der Partei XXXX von dieser Partei ermordet worden sei (AS 193). In der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2020 schloss sich der BF den Fluchtgründen seines Vaters an. Demnach würde dem BF eine Verfolgung durch die Partei XXXX drohen. Diese Partei habe auch den Onkel des BF ermordet (VHS vom 25.09.2020, S. 5; XXXX ). Den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2023 zufolge, drohe dem BF nunmehr eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Parteizugehörigkeit des Vaters des BF zu einer Partei namens XXXX . Auf Vorhalt, dass der Vater des BF selbst angab niemals politisch tätig gewesen zu sein, verwies der BF auf die Parteiunterstützung von XXXX durch seinen Großvater. „Sie“ würden die ganze Familie des BF kennen. Als Beispiel für die Ermordung von ehemaligen Parteimitgliedern durch die Taliban nannte er die Ermordung seines Onkels sowie dem Ehemann seiner Tante, sodass er implizierte, dass nunmehr die Taliban in den Tod seiner Angehörigen involviert gewesen wären (VHS vom 31.07.2023, S. 10).
Im Übrigen gelang es dem BF auch nicht schlüssig darzulegen aus welchem Grund er auch gegenwärtig gefährdet wäre in Afghanistan verfolgt zu werden, zumal seine Familie Afghanistan vor über vierzig Jahren verlassen habe und der BF selbst niemals in Afghanistan gewesen sei. Der BF verwies hierbei lediglich pauschal auf die in der Vergangenheit liegende politische Aktivität seines Großvaters. Darüber hinaus gehende Merkmale, welche ein besonderes Verfolgungsinteresse an dem BF nach einer über vierzig Jahre zurückliegenden Ausreise seiner Familie darlegen würden, nannte er nicht. Zudem erscheint es dem erkennenden Gericht äußerst unplausibel, dass die Familie des BF unbehelligt im Iran, zum Teil davon in einer Stadt, welche nahe an der afghanischen Grenze liegt, über 35 Jahre leben konnten, seien sie doch nachhaltig von der XXXX verfolgt worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 wurde der BF danach befragt, welche konkreten Befürchtungen er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan habe. Diesbezüglich verwies der BF an seinen vermeintlich in Afghanistan ermordeten Onkel und dass er befürchte auch erkannt und getötet zu werden. Auf Vorhalt, dass der Onkel des BF seinen Angaben zufolge von einer Partei ermordet wurde und nunmehr die Taliban in Afghanistan regieren, gab der BF nicht mehr an, einer Reflexverfolgung aufgrund seines Großvaters ausgesetzt zu sein. Stattdessen führte der BF aus, dass er die Taliban aufgrund seines schiitischen Glaubens und seines westlichen Stils fürchte (VHS vom 28.04.2026, S. 8 und 9).
Im Laufe des Verfahrens tätigte der BF auch widersprüchliche Angaben, welche seiner Angehörigen in Afghanistan ermordet oder verschollen sein sollen. So gab der BF vor dem Bundesamt an, ein Onkel wäre getötet worden und der Ehemann seiner Tante mütterlicherseits sei nach seiner Abschiebung in den Iran verschollen (EV BFA, AS 71). In der Beschwerdeschrift vom 11.08.2020 wiederholte der BF zwar, dass ein Onkel des BF ermordet worden sei. Dass der Ehemann seiner Tante in Afghanistan verschollen sei, unterließ der BF in der Beschwerde zu erwähnen (AS 123). In der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2023 bestätigte der BF seine Angaben vor dem Bundesamt (OZ 21, S. 10). So überrascht es das erkennende Gericht jedoch, dass der BF im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 24.04.2026 konträr ausführte, dass zwei seiner Onkeln in Afghanistan ermordet worden seien (OZ 34, S. 2). In der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 wurde der BF detailliert zu der Anzahl der Geschwister seiner Eltern befragt. Der BF gab im Zuge dessen auch übereinstimmend an, dass ein Onkel väterlicherseits in Afghanistan ermordet worden sei, als dieser in Afghanistan eingereist sei. Dass ein weiterer Bruder seiner Mutter oder seines Vaters in Afghanistan ermordet worden sei führte der BF aus Eigeninitiative nicht ins Treffen. Vielmehr machte der BF widersprüchliche Angaben zu seinen, vermeintlich in Afghanistan umgekommenen, Angehörigen (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 28.04.2026, S. 5 und 6):
„R: Wie viele Brüder hat Ihr Vater? Wie viele Schwestern hat Ihr Vater?
BF: Mein Vater hat drei Schwestern und zwei Brüder. Einer davon ist nach Afghanistan zurückgekehrt und dort verstorben.
R: Woran ist dieser eine verstorben?
BF: Durch Mitglieder seiner politischen Partei. Mein Großvater war Mitglied einer politischen Partei namens XXXX .
[…]
R: Wie viele Brüder hat Ihre Mutter?
BF: Sie hat vier Brüder. Sie hatte fünf Brüder, aber letzte Woche ist einer gestorben.
R: Wo leben diese vier Brüder und wann ist der fünfte Bruder gestorben?
BF: Sie leben im Iran, zwei in XXXX , und die weiteren in XXXX . Der fünfte Bruder hatte Diabetes und ist letzte Woche eines natürlichen Todes verstorben.
R: Sie haben heute ausgeführt, dass ein Onkel vor ca. acht Jahren in Afghanistan von Mitgliedern der Partei XXXX getötet wurde. In Ihrer Stellungnahme vom 24.04.2026 führen Sie jedoch auf, dass zwei Onkel bei der Rückkehr nach Afghanistan getötet wurden. Wie passt das zusammen?
BF: Nicht zwei Bruder vom Vater, sondern ein Bruder vom Vater und ein Bruder von Mutter.
R: Ich habe Sie heute gefragt, wie viele Brüder Ihre Mutter hat. Sie haben gesagt vier Brüder leben im Iran und einer ist letzte Woche eines natürlichen Todes verstorben. Sie hatte insgesamt aber nur fünf Brüder, so haben Sie mir das zuvor beantwortet. Bitte klären Sie mir diesen Widerspruch auf. R erinnert an die Wahrheitspflicht.
BF: Bei meiner Stellungnahme habe ich bekanntgegeben, dass ein Onkel vs getötet wurde und ein nicht leiblicher Onkel meiner Mutter wurde auch getötet. Es handelte sich um keinen richtigen Onkel.
Die auf die richterlichen Vorhalte getätigten Angaben des BF sind nicht geeignet das erkennende Gericht von der Richtigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Zumal aus der Beschwerdeschrift eindeutig hervorgeht, dass der BF „zwei Onkeln” nannte, ohne hierbei eine Differenzierung zwischen leiblichen und nicht leiblichen Onkeln vorzunehmen, ist davon auszugehen, dass der BF eine Schutzbehauptung vornahm, um seine offensichtlich widersprüchlichen Angaben miteinander in Einklang zu bringen. Darüber hinaus erscheint es dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der BF auf den zweiten richterlichen Vorhalt nunmehr erklärte, es habe sich bei der zweiten ermordeten Person um einen nicht leiblichen Onkel seiner Mutter gehandelt.
Zu Vollständigkeit sei diesbezüglich ausgeführt, dass die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 auch nicht mit den Ausführungen aus den Asylverfahren seiner Eltern übereinstimmen. Diesbezüglich sei auch nicht unerwähnt, dass die Angaben seiner Mutter auch nicht mit denen seines Vaters vereinbar waren. Während der Vater des BF ausführte, dass sein Bruder sowie sein Schwager in Afghanistan ermordet bzw. verschollen seien, erklärte die Mutter des BF, dass darüber hinaus der Cousin ihrer Mutter in Afghanistan getötet worden sei. Folglich seien nach den Angaben der Mutter des BF drei Angehörige des BF in Afghanistan getötet worden XXXX .
Insoweit sind die Angaben des BF zu seinen vermeintlich in Afghanistan ermordeten Angehörigen widersprüchlich und sohin nicht glaubhaft. Sie lassen sich auch nicht mit den Angaben seiner Eltern in deren Asylverfahren in Einklang bringen, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass auch diese voneinander divergierten. Dass der BF sich in einem derart zentralen Gesichtspunkt seiner Fluchtgründe widersprechen würde, lässt zudem auf die Konstruktion seines Vorbringens schließen.
Ebenso vermochte der BF keine einheitlichen Angaben zu dem vermeintlichen Zeitpunkt zu machen, an dem seiner Familienangehörigen in Afghanistan ermordet worden seien sollen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 06.07.2020 gab der BF an, sein Onkel väterlicherseits sei vor sieben Jahren, somit im Jahr 2013, nach Afghanistan abgeschoben und getötet worden (EV BFA, AS 71). Konträr führte der BF in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 aus, besagter Vorfall habe sich vor „acht oder neun Jahren”, sohin im Jahr 2018 oder 2017, zugetragen (VHS vom 28.04.2026, S. 5). Das erkennende Gericht hält dem BF zwar zugute, dass er im Iran mit der Verwendung des iranischen Kalenders aufgewachsen ist. Die Angaben zum Zeitpunkt der vermeintlichen Ermordung seines Onkels weichen jedoch in einem auffallenden Ausmaß voneinander ab, sodass auch die Umgewöhnung an den gregorianischen Kalender keine plausible Begründung für diese Diskrepanz darstellt, zumal sich der BF auch bereits sechseinhalb Jahre in Österreich aufhält. Insbesondere, weil anzunehmen ist, dass die Ermordung des eigenen Onkels ein besonders einprägsames Erlebnis darstellt, wäre von dem BF zu erwarten gewesen einheitliche oder zumindest ansatzweise übereinstimmende Zeitangaben zu besagtem Vorfall machen zu können. Auch dieser Widerspruch schmälert die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der BF die behauptete Reflexverfolgung erstmals in der Beschwerdeschrift vom 11.08.2020 vorbrachte. In der Einvernahme vor dem Bundesamt ließ er die vormalige Unterstützung einer afghanischen politischen Partei durch seinen Großvater unerwähnt (EV BFA, AS 70f). Befragt nach den Gründen für die Asylantragstellung in Österreich führte der BF vor dem Bundesamt zunächst aus, dass sein Leben im Iran in Gefahr gewesen sei, weil er sich dort illegal aufgehalten habe. Er sei auch wegen der Bildung nach Österreich gereist. Ferner habe der BF den Iran wegen seiner Brüder verlassen, welche ebenfalls illegal aufhältig gewesen seien und aus diesem Grund von der iranischen Polizei festgenommen worden seien. Der Vater des BF habe in weitere Folge in Zusammenarbeit mit „Leuten” bewirkt, dass die Brüder des BF aus der Haft entlassen worden seien. Daraufhin sei die Familie des BF von diesen „Leuten” bedroht worden, wobei auch der BF persönlich von den Bedrohungen betroffen gewesen sei, sodass dieser auf eine Abendschule gewechselt habe. Bei wem es sich bei diesen „Leuten” mit denen der Vater des BF zusammengearbeitet habe, konnte der BF konkret danach befragt nicht beantworten (EV BFA, AS 70 und 71). Erst auf die Frage durch das Bundesamt, welche Befürchtungen der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe, führte er aus, dass Angehörige seinerseits in Afghanistan ermordet worden seien bzw. auch verschollen seien, ohne dies näher auszuführen (EV BFA, AS 71). Aufgrund des Umstandes, dass der BF sein Vorbringen in einem derart späten Abschnitt seines Asylverfahren nachträglich steigerte, hegt das Gericht massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens.
Schließlich decken sich die Angaben hinsichtlich der vermeintlichen nach wie vor drohenden Verfolgung durch eine afghanische politische Partei nicht mit den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation (LI, Version 13, 07.11.2025). Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 haben sich die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er- Jahre zurückgekehrt (LI, Version 13, 07.11.2025, Kap. 4 (Politische Lage)). Afghanistan befindet sich seither vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban und gelingt es Widerstandsgruppen nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. So untersagte der amtierende Justizminister der Taliban am 16.8.2023 auf einer Pressekonferenz jegliche politische Betätigung von Parteien im Land. Er sagte, dass die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere, noch für die Nation von Vorteil sei. Verschiedene Gruppierungen in Afghanistan widersetzen sich der Taliban-Herrschaft und kommt es immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. UMAMA berichte von bis zu sechs bewaffneten Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird (LI, Version 13, 07.11.2025, Kap. 6 (Zentrale Akteure)).
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF von einer politischen Partei namens XXXX in Afghanistan verfolgt wird. Wie bereits ausgeführt haben die Taliban die faktische Herrschaft erlangt und lässt eine politische Partizipation durch Parteien nicht zu. Überdies führte der BF aus, dass besagte Partei Gegner der Taliban seien, was, unter der Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, darauf schließen lässt, dass besagte Partei über keinen nennenswerten Einfluss in Afghanistan verfügt (VHS vom 28.04.2026, S. 7). Zudem ist den Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass es sich bei der besagten Partei um einen zentralen Akteur in Afghanistan handelt und darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass diese Partei in Afghanistan nach wie vor besteht. Auch vor dem Hintergrund der Angaben des BF steht für das erkennende Gericht fest, dass diese politische Partei in Afghanistan nicht mehr tätig ist. So erklärte der BF in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2023, dass die Taliban, Mitglieder der älteren Parteien verfolgen würden und die Führer der Parteien ins Ausland geflohen seien (VHS vom 31.07.2023, S. 9).
Bei Gesamtbetrachtung des Vorbringens zu der behaupteten Reflexverfolgung vermochte der BF eine drohende Verfolgung aufgrund der vormaligen Unterstützung einer afghanischen politischen Partei nicht glaubhaft zu machen. Der BF verwickelte sich mehrmals in Widersprüche, welche zentrale Bestandteile seiner Erzählung betrafen und waren diese nicht miteinander in Einklang zu bringen. Überdies blieben die Angaben des BF zu der behaupteten Reflexverfolgung sehr vage, sodass genauere Umstände zu der Ausgestaltung der Verfolgung sowie der vermeintlichen Ermordung seiner Angehörigen letztlich unklar blieben. Ferner passte der BF auch in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2023 sein Vorbringen an die geänderten politischen Umstände in Afghanistan an, indem er nunmehr behauptete, dass er aufgrund der politischen Aktivität seines Großvaters von den Taliban verfolgt werde. Zumal der BF mit der vermeintlichen Ermordung seiner Angehörigen die Verfolgung der eigenen Person durch die Taliban zu untermauern versuchte, obwohl er in seinem übrigen Verfahren stets ausführte, diese wären von einer rivalisierten politischen Partei ermordet worden erscheint die vorgebrachte Erzählung des BF nicht glaubhaft. Wie zuvor ausgeführt, deckt sich das Fluchtvorbringen des BF auch nicht mit den aktuellen Länderberichten, zumal diesen zu entnehmen ist, dass die Taliban über flächendeckende Kontrolle von Afghanistan verfügen und die politische Partei von der der BF vermeintlich verfolgt sei, keine Beachtung findet. Selbst der BF gab dazu an, dass die alten politischen Parteien von den Taliban verfolgt werden und die Leiter dieser Parteien ins Ausland geflohen seien. Insgesamt wies das Vorbringen des BF hinsichtlich der vermeintlich drohenden Verfolgung im Zusammenhang mit der Unterstützung einer politischen Partei durch seinen Großvater derart zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf, sodass das erkennende Gericht von einer Konstruktion dieses Vorbringens ausgeht. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF oder seine Familie nicht in das Blickfeld der Taliban oder einer rivalisierenden politischen Partei geraten sind bzw. werden und die vermeintlich ermordeten Angehörigen des BF nach wie vor am Leben sind.
2.2.3. Ungeachtet der als unglaubhaft zu qualifizierenden in Afghanistan drohenden Reflexverfolgung des BF, brachte der BF im Laufe des Verfahrens vor, sich als „Rocker“ zu identifizieren. Der BF pflege einen westlichen Lebensstil und würde deshalb im Fall seiner Rückkehr in das Blickfeld der Taliban geraten, zumal er auf seinen in Österreich angeeigneten Lebensstil nicht verzichten werde und in Afghanistan weiterhin praktizieren würde (OZ 15, S. 1; OZ 34, S. 7).
Die Angaben des BF zu seinem vermeintlich verinnerlichten Lebensstil als „Rocker“ blieben jedoch im Laufe seines Asylverfahrens durchgehend vage und oberflächlich. Zwar vermeinte der BF in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 28.06.2023 Gitarre zu spielen und bereits im Iran Musiker gewesen zu sein. Überdies würden vom BF zahlreiche öffentlich ersichtliche Fotos auf diversen sozialen Medien existieren, worauf der BF als Musiker erkennbar sei (OZ 15, S.1; AS 193). Als der BF in der mündlichen Verhandlung näher zu seiner Tätigkeit als Musiker befragt wurde, relativierte der BF seine zuvor angeführten Angaben, indem er vermeinte, es existieren lediglich Fotos, welche seine musikalische Tätigkeit belegen würde. Auf weitere Nachfrage relativierte er sein Vorbringen abermals und gab an, es würden keine Fotos von ihm und seiner Band existieren (VHS vom 31.07.2023, S. 7). In derselben mündlichen Verhandlung führte der BF auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung seinen „Rocker“ Lebensstil näher aus (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 31.07.2023, S. 10):
„BFV: Was gefällt Ihnen an der Rockmusik und an dem Rocker-Lebensstil? Bitte erklären Sie das ausführlich.
BF: Es ist ein Teil meines Lebens geworden. Wie die anderen Menschen auch, manche lieben Popmusik, manche lieben klassische Musik und ich liebe Rockmusik.
BFV: Gibt es bestimmte Ansichten oder bestimmte Aspekte, die Sie mögen an diesem Lifestyle?
BF: Was meinen Sie mit „politisch“?
BFV: Wenn Sie jemandem, der diese Rocker-Kultur nicht kennt, erklären müssten, was diese Kultur ist.
BF: Leute, die in Afghanistan oder im Iran leben, glauben, dass diese Art von Musik gegen ihre Religion ist.
BFV: Warum?
BF: Weil sie glauben, dass diese Art von Musik Gott ablehnt.
BFV: Welche konkreten Probleme stellen Sie sich vor, die Sie im Falle einer Rückkehr mit den Taliban wegen dieses Lifestyles hätten?
BF: Ist nur die Musik gefragt oder was meinen Sie?
BFV: Ihr gesamtes Auftreten.
BF: Ersten wegen der Mitgliedschaft des Großvaters bei einer Partei ist mein Leben in Gefahr. Und zweitens wegen der Fotos, weil man sie auf der ganzen Welt leicht finden kann.
Diese Angaben des BF sind nicht geeignet das erkennende Gericht von einer identitätsstiftenden Eigenschaft des BF als „Rocker“ zur überzeugen. Anhand der Ausführungen des BF ist vielmehr zu erkennen, dass sich der vermeintliche Lebensstil des BF lediglich auf das Hören von Rockmusik beschränkt, ohne hierbei selbst zu musizieren oder eine tiefgreifendere politische Überzeugung zu vertreten. So begründete er die in Afghanistan behauptete Verfolgung aufgrund seines Lebensstils in Österreich einzig damit, dass das Hören von Rockmusik als ein Zeichen für die Ablehnung von Gott wahrgenommen werde.
Auch in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 beschränkte sich der BF hinsichtlich der Beschreibung seines Lebensstils lediglich auf pauschale Ausführungen, ohne dabei näher ins Detail zu gehen. So erklärte der BF, dass er in Afghanistan befürchte, seine Freiheit und seinen Lebensstil zu verlieren. Genaue Beschreibungen, wie diese Freiheit und sein Lebensstil ausgestaltet sei, unterließ der BF dem Gericht mitzuteilen (VHS vom 28.04.2026, S. 7). Auch auf Nachfrage des erkennenden Richters, weshalb der BF Befürchtungen habe, von den Taliban getötet zu werden, verwies er pauschal auf seinen „Stil“ (VHS vom 28.04.2026, S. 9).
Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2026 überdies vor, einem Motorradclub anzugehören und zeigte dem Gericht seine Motorradjacke mit dem Aufdruck XXXX . Danach befragt, ob es sich hierbei um einen eingetragenen Verein handle, relativierte der BF, seine Aussage und führte aus, der Verein sei „im Planen“. Es handle sich um „keinen offiziellen Motorradclub“. Der BF ergänzte: „Wir haben vor Mitglieder zu finden und uns zu vergrößern“. (VHS vom 28.04.2026, S. 9). Es bleibt jedoch unklar, wen der BF mit „Wir“ meinte und blieben seine Angaben zu seinem vermeintlichen Hobby als Biker vage. Anhand der Angaben kommt jedoch ein Unwissen des BF hinsichtlich der Biker-Kultur zum Vorschein. So geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich der BF darüber nicht im Klaren ist, welche Bedeutung oder Gefahren das Tragen einer, mit eigenem Logo bedruckten, Jacke mit dem Schriftzug „MC“ birgt. Aufgrund von notorischem Amtswissen ist bekannt, dass Anhänger von Motorradclubs, welche sich nicht mit dem Rechtsstaat identifizieren und auch gewaltbereit sind, dies als Provokation auffassen können. Dass er sich, wie in der mündlichen Verhandlung angegeben, dieser Gefahr bewusst sei, erscheint, vor dem Hintergrund, dass sich ein Motorradfahrer aus dem „Rockermilieu“ jedenfalls einer solchen Gefahr nicht aussetzen würde, unplausibel (VHS vom 28.04.2026, S. 10). Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich der BF einer Schutzbehauptung bediente, um seine mangelnde Kenntnis über die Biker-Szene zu cachieren.
Das Gericht verkennt nicht, dass der BF auch Screenshots von auf einem sozialen Medium hochgeladenen Bildern vorlegte, welche den vermeintlichen „westlichen“ Lebensstil eines „Rockers“ untermauern sollten. Hierbei sei jedoch ausgeführt, dass anhand der Bilder nicht belegt werden kann, dass der BF eine „westliche“ Orientierung verinnerlicht hätte. Es ist zwar durchaus ersichtlich, dass der BF auf den Bildern einen Kleidungsstil pflegt sowie einen Haarschnitt und einen Bart trägt, welche nicht mit den aus den Länderinformationen zu entnehmenden Regeln der Taliban konform sind (LI, Version 13, 07.11.2025, Kap. 20.4 (Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein)). Der BF gab, befragt nach seinem Erscheinungsbild außerhalb des Gerichts an, er würde sich abhängig davon kleiden, wo er sich befinde. Er fügte hinzu: „Wenn ich Motorrad fahre, trage ich Motorradkleidung. Wenn ich ins Fitnessstudio gehe, trage ich Sportklamotten.“ (VHS vom 28.04.2026, S. 9). Dass sich der BF anlassbezogen kleidet, ergibt sich auch aus seinem Erscheinungsbild vor dem erkennenden Gericht. Zumal sich der BF in Österreich standesgemäß kleidet, ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan nicht auf seinen vermeintlichen Lebensstil in Österreich verzichten könnte. Der BF würde sich sohin auch in Afghanistan an die dortigen Kleidungsvorschriften halten.
Der Umstand, dass der BF ein Profil auf einem sozialen Medium mit einem von den Taliban als „ungläubig“ wahrnehmbaren Profilnamen betreibt, ist nicht geeignet eine Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Die dort ersichtlichen Bilder würden den westlichen Lebensstil des BF zeigen. Den aktuellen Länderinformationen zufolge sind die Taliban in den sozialen Medien aktiv. Primärer Zweck der Überwachung der sozialen Medien sei jedoch Gegner des Taliban Regimes aufzuspüren. Darunter fallen insbesondere Journalisten, ehemalige Mitglieder der ehemaligen afghanischen Streitkräfte und andere Regierungsmitglieder sowie Personen, die sich auf den sozialen Medien kritisch gegenüber dem Taliban Regime äußern (LI, Version 13 vom 07.11.2025, Kap. 5.2 (Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten)). Zum einen ist die behauptete Verfolgung aufgrund der vermeintlichen ehemaligen Unterstützung einer politischen Partei in Afghanistan durch den Großvater des BF, wie unter Punkt II.2.2.2. näher ausgeführt, nicht glaubhaft. Weiters sind die den Beweismittelvorlagen zu entnehmenden Screenshots des Profils des BF keinerlei gegenüber dem Taliban Regime kritische oder sonstige politische Inhalte zu entnehmen (OZ 18; OZ 34). Schließlich war der BF noch nie in Afghanistan und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der Taliban geraten. Unter Berücksichtigung der geringen Reichweite des Profils des BF erscheint es auch nicht glaubhaft, dass das Profil des BF ins Blickfeld der Taliban geraten ist (OZ 34). Somit ist es, vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen, nicht glaubhaft, dass der BF noch sein Profil in dem sozialen Medium die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich ziehen würde.
Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
In Hinblick auf die festgestellten Länderinformationen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften, im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der BF als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich. Dass die Taliban afghanische Männer, die nach Afghanistan zurückkehren, alleine aufgrund eines langjährigen Auslandsaufenthalts als verwestlicht betrachten, lässt sich den festgestellten Länderinformationen nicht entnehmen.
Gesamtbetrachtend konnte der BF das Vorliegen einer westlichen Orientierung nicht glaubhaft machen. Die Angaben des BF zu seinem Lebensstil als „Rocker“ blieben während seines gesamten Beschwerdeverfahrens über sehr vage ohne dabei auf Details zu der Verinnerlichung dieses Lebensstils zu schildern. Auch, dass der BF vormals Musiker im Iran war, war mangels Nachweise, in Zusammenschau mit den vagen Angaben des BF nicht glaubhaft. Zudem zeugt auch die mangelnde Kenntnis von Verhaltensweisen, um nicht in das Blickfeld krimineller Motorradclubs zu gelangen, von einer fehlenden Verinnerlichung des behaupteten Lebensstiles als „Rocker“. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der BF nicht der „Rockerszene“ zugehörig ist (OZ 34, S. 7). Der BF kleidet sich in Österreich anlassbezogen jeweils standesgemäß und ist nicht anzunehmen, dass sich der BF den Kleidungsvorschriften in Afghanistan nicht anpassen würde. Sofern in der Stellungnahme vom 28.06.2023 und vom 24.04.2026 behauptet wird, dass der BF die Werte der Taliban ablehne und ihm die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen, Meinungs- und Religionsfreiheit und Demokratie sehr wichtig sei, ist dem zu entgegnen, dass der BF dies im Rahmen seiner Einvernahmen in den mündlichen Verhandlungen in seinem Asylverfahren nicht angegeben hat (OZ 34, S. 7; OZ 15, S. 1). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der BF auch auf die Aufforderung des Richters in der mündlichen Verhandlung seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, machte er eine Ablehnung der Werte der Taliban nicht konkret geltend. Diesbezüglich führte der BF lediglich aus, Angst „wegen seines Stils“ zu haben (VHS vom 28.04.2026, S. 9). Ferner war den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 nicht zu entnehmen, dass der BF, wie in der Stellungnahme vom 24.04.2026 behauptet, nicht (streng) religiös sei, zumal der BF selbst angab, sich als schiitischer Moslem zu bekennen und darüber hinaus auch befürchte wegen seines schiitischen Glaubens in Afghanistan verfolgt zu werden (VHS vom 28.04.2026, S. 6 und 9). Es ist durchaus lobenswert, dass der BF aktiv bemüht ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Dies zeigt sich insbesondere anhand der guten Deutschkenntnisse des BF, dass er weiterhin bemüht ist, diese zu verbessern und er in Österreich über eine langjährige Berufserfahrung verfügt. Schließlich wurde dem BF sogar ein Studium an einer österreichischen Hochschule in Aussicht gestellt. Die Verinnerlichung eines gelebten „westlichen“ Lebensstils lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Insgesamt vermochte der BF sohin nicht glaubhaft darzulegen, dass er sich einen „westlichen“ Lebensstil, der einen nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, angeeignet hätte.
2.2.4. Im Übrigen brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 vor, dass er befürchte aufgrund seines schiitischen Glaubens von den Taliban verfolgt zu werden (VHS vom 28.04.2026, S. 9). Diesbezüglich ist zunächst auf die vorliegenden Länderberichte zu verweisen, denen zufolge zwischen 7 und 15 % der Gesamtbevölkerung dem schiitischen Islam angehören, sie sind gegenüber den Sunniten daher in der Minderheit (LI, Version 13, 07.11.2025 Kap. 18. (Religionsfreiheit)). Der pauschale Verweis des BF auf die Haltung der Taliban gegenüber schiitischen Glaubensangehörigen ist nicht geeignet eine individuelle Verfolgung glaubhaft zu machen. Schiiten stellen zwar in Afghanistan eine Minderheit dar, sind jedoch in Afghanistan auch nach der Machtübernahme der Taliban nicht systematisch asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt. Es wird nicht verkannt, dass Schiiten Diskriminierungen ausgesetzt sind. Insgesamt lässt sich aber noch nicht ableiten, dass diese Gefährdung derzeit ein Ausmaß erreicht, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende Schiiten wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit systematischer und gezielter physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach wie vor in Afghanistan aktiv ist und die Gruppierung, unter anderem, Angriffe auf schiitische Gemeinschaften durchführt. Die Kernzellen befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Afghanistans. Auch in den nördlichen Provinzen, darunter auch Balkh, der Herkunftsprovinz der Familie des BF, wurden kleinere Gruppen des ISKP entdeckt (LI, Version 13, 07.11.2025: Kap. 6.3. (Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP))). In der Herkunftsprovinz der Familie des BF (Balkh – mit ca. 1,5 Mio. Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 drei Kämpfe. In vierzehn Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten (LI, Version 13, 07.11.2025, Kap. 5, (Sicherheitslage)). Beim Vorliegen einer gezielten Verfolgung von Schiiten durch die Taliban oder den ISKP müsste jedoch eine besonders hohe Anzahl an zivilen Opfern vorliegen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den eingeholten Länderinformationen. Aus den Länderberichten geht daher nicht hervor, dass regelmäßig systematische und gezielt gegen Schiiten gerichtete Angriffe stattfinden würden.
2.5. Zumal der BF in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 danach befragt dezidiert erklärte, nicht der Volksgruppe der Hazara anzugehören, geht das erkennende Gericht zweifelsfrei davon aus, dass der BF nicht der Volksgruppe der Hazara angehört (VHS vom 28.04.2026, S. 7). Wie unter Punkt II.2.2. beweiswürdigend ausgeführt wurde, war die Feststellung vorzunehmen, dass der BF der Volksgruppe der Sadat angehört. Sofern in der mit Schriftsatz eingebrachten Stellungnahme vom 24.04.2026 die Volksgruppe der Sadat als ein Bestandteil der Volksgruppe der Hazara dargestellt wird, zeichnet sich bei selbstständiger Durchsicht der zitierten Quelle (Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information zur Volksgruppe der Sadat (Sayed, Sayyed, Sadaat, Sayyid, Sayid, Sayeed) vom 25.10.2017) ein anderes Bild der Sadat ab:
Die Abteilung für Herkunftsländerinformation, die dem australischen Migration Review Tribunal (MRT) und dem Refugee Review Tribunal (RRT) Recherchedienste zur Verfügung stellt, schreibt in einem Hintergrundpapier vom März 2014, dass es sich bei den Sadat um Nachkommen des Propheten Mohammed handle, die sowohl schiitisch als auch sunnitisch sein könnten. Sie würden in muslimischen Gesellschaften sehr respektiert, insbesondere unter Schiiten, und hätten aus historischen Gründen unter Hazaras eine gehobene Position inne. Das niederländische Außenministerium (Ministerie van Buitenlandse Zaken, BZ) schreibt in einem im November 2016 veröffentlichten Bericht, dass sich das Wort „Sadat“ in Afghanistan auf eine Abstammungslinie beziehe, bei dem man davon ausgehe, dass es sich um Nachfahren des Propheten Mohammed handle. Es gebe sowohl unter den Schiiten als auch unter den Sunniten Sadat.
In einer E-Mail-Auskunft vom Oktober 2017 schreibt Thomas Ruttig, Kodirektor des Afghanistan Analyst Network dazu, dass Sayeds keine ethnische, sondern eine religiöse „Funktionsgruppe“, die sich ethnisch verselbstständigte, seien. So gibt es auch paschtunische und tadschikische Sadats.
Obwohl die Sadat auch irgendwie verehrt würden, gebe es Spannungen zwischen den Sadat und den Hazara. Die Hazara würden dazu neigen, die Sadat als Gruppe zu respektieren und ihnen politische Macht zuzugestehen, aber dann würden ihnen das viele Hazara übelnehmen. Es gebe ein Gefühl unter den Hazara, dass die Sadat in der politischen Klasse überproportional vertreten seien. Verschlimmert werde dies dadurch, dass die Sadat vom Staat als Hazara angesehen würden, die Hazara und Sadat sich selbst aber als unterschiedliche ethnische Gruppen ansehen würden. So würden die Hazara und Sadat nur als Hazara gezählt, was bei den Hazara zu der Wahrnehmung führe, unterrepräsentiert zu sein. Es habe auch Fälle gegeben, in denen Sadat beschuldigt worden seien, sich durch ihren politischen und religiösen Einfluss dem Gesetz zu entziehen. Es gebe also viele Spannungen zwischen den beiden Gruppen, die sich um den Ärger der Hazara drehen würden, dass es den Sadat irgendwie gelungen sei, die eigene Gruppe als Elite zu präsentieren, sie aber gleichzeitig leugnen würden, Hazara zu sein. Daher könnten Sadat Diskriminierung ausgesetzt sein, obwohl sie gleichzeitig ziemlich viel politische Macht hätten.
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, schreibt in einer Anfragebeantwortung vom September 2015, dass es sich bei den Sadat angeblich um direkte Nachfahren von Mohammed handle, weshalb sie eine gehobene religiöse Position und den Status als religiöse Elite innehätten. Quellen, die Landinfo konsultiert habe, seien übereingekommen, dass die Sadat in allen Gesellschaftsschichten großen Respekt genießen würden. Eine diplomatische Quelle habe im August 2015 angegeben, dass eine Andersbehandlung der Sadat, sollte es sie geben, im positiven Sinne sei, was auf die wichtige Rolle der Religion in Afghanistan zurückzuführen sei. Eine afghanische Menschenrechtsorganisation habe im Juli 2015 angegeben, dass alle die Sadat wegen ihres religiösen Hintergrunds und weil sie glauben würden, dass es sich um Familienmitglieder von Mohammed handle, respektieren würden. Laut Landinfo handle es sich bei den Sadat offenbar um eine Gruppe, die in der afghanischen Gesellschaft eine gute Position innehabe und nur selten mit Schikanen oder negativen Reaktionen konfrontiert sei. Laut der afghanischen Menschenrechtsorganisation gebe es auch keine Informationen darüber, dass die Sadat in Regionen, wo sie eine ethnische oder religiöse Minderheit darstellen würden, wegen ihres ethnischen Hintergrunds oder ihres Glaubens vulnerabel seien. Die diplomatische Quelle habe behauptet, dass die Sadat im Allgemeinen wirtschaftlich bessergestellt seien und dass im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung mehr Sadat Landeigentümer seien.
Aus diesen Informationen ergeben sich sohin keine Hinweise darauf, dass die Volksgruppe der Sadat aus ethnischen Gründen verfolgt werden würde. Vielmehr handelt es sich bei den Sadat um eine in Afghanistan respektierte Volksgruppe, zumal ihnen eine Abstammung vom Propheten Mohammed nachgesagt wird. Der BF brachte in den Einvernahmen während seines Asylverfahrens auch nicht vor, Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu haben oder solche im Falle seiner Rückkehr zu befürchten. Der BF gab auf die Frage des erkennenden Richters, ob er abseits der behaupteten Reflexverfolgung, seiner Religionszugehörigkeit und seiner vermeintlichen westlichen Orientierung an, bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine anderen Schwierigkeiten haben würde (VHS vom 28.04.2026, S. 9). Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass es zu Spannungen zwischen den Hazara und den Sadat kommt, zumal Sadat überproportional Führungsrollen innerhalb der Hazara einnehmen würden. Im Hinblick auf die Volksgruppe der Sadat kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden.
2.2.6. Nicht verkannt wird das zuletzt ergangene Urteil des EGMR vom 26.03.2026, D.M. gg Schweden, wonach den innerstaatlichen Entscheidungen bei der Bewertung der realen Gefahr einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung nicht alle relevanten Faktoren kumulativ berücksichtigt worden seien. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazara und seiner westlichen Lebensweise sei der Antragsteller erhöhten Risiken ausgesetzt. Der EGMR kam einstimmig zu dem Schluss, dass die kumulative Wirkung seiner persönlichen Umstände vor dem Hintergrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr ein reales Risiko für der Antragsteller darstelle. Festzuhalten bleibt zu dieser Entscheidung jedoch, dass die schwedischen Behörden – im Unterschied zur gegenständlichen Entscheidung - eine Verwestlichung des BF dezidiert feststellten, die risikoerhöhend zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit wirkte.
In casu konnte das erkennende Gericht eine Verwestlichung des BF auch gerade nicht erkennen. Zwar gehört der BF der Volksgruppe der Hazara nicht an, aufgrund seines schiitischen Glaubensbekenntnisses geht das Gericht jedoch von einer gewissen Risikoerhöhung aus. Auch der Umstand, dass Spannungen zwischen den Hazara und den Sadat bestehen wird vom Gericht berücksichtigt. Nicht zuletzt verkennt das erkennende Gericht auch nicht die strengen Kleidungsvorschriften in Afghanistan sowie die Geltung des Gesetztes zur Verbreitung der Tugend und die Prävention des Lasters („The Propagation of Virtue and Prevention of Vice Law“) sowie den Umstand, dass der BF nie unter dem Taliban Regime gelebt hat.
Selbst bei einer kumulativen Betrachtung sämtlicher im gegenständlichen Fall vorangehend aufgezeigten Risikofaktoren des BF kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass dem BF keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan droht. Das Gericht legte hierbei besonderes Augenmerk auf die Zugehörigkeit des BF zu der Volksgruppe der Sadat, das schiitische Religionsbekenntnis des BF, dass der ISKP in der Herkunftsprovinz der Familie des BF aktiv ist sowie den Umstand sowie der Umstand, dass der BF bisher nicht unter dem Regime der Taliban gelebt hat.
2.2.7. Zusammengefasst konnte der BF weder durch die Beschwerde noch durch sein persönliches Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Richter eine drohende Verfolgung durch die Taliban oder eine verfeindete politische Partei in Afghanistan glaubhaft machen. Dem BF droht in Afghanistan keine Verfolgung aufgrund der vormaligen Unterstützung einer afghanischen politischen Partei durch seinen Großvater. Ebenso vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen, dass Angehörige seiner Familie aufgrund dieser Unterstützung in Afghanistan ermordet worden seien. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich diese Person nach wie vor am Leben befinden. Ferner ist auch nicht glaubhaft, dass sich der BF eine westliche Orientierung angeeignet hätte. Die Angaben des BF hinsichtlich seines vermeintlich verinnerlichten Lebensstils als „Rocker“ blieben letztlich sehr vage und zeugten vielmehr von Unkenntnis der Szene zu der er behauptete zugehörig zu sein. Dass er die Werte der Taliban ablehne wurde zwar in der Stellungnahme vom 24.04.2026 pauschal vorgebracht, in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 unterließ es der BF derartiges anzugeben. Wie zuvor ausgeführt ist es auch nicht glaubhaft, dass er sich einen „westlichen“ Lebensstil, der einen nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, angeeignet hätte. Schließlich lässt sich auch anhand der Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF, unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Aus den vorangegangenen Gründen erscheint es nicht glaubhaft, dass der BF in Afghanistan im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell und konkret aufgrund bestimmter – in seiner Person gelegener – Eigenschaften bedroht oder verfolgt werden würde und er vermochte keine anderslautenden Befürchtungen glaubhaft zu machen.
Im Verfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, aus denen sich eine Bedrohung oder Verfolgung des BF aus einem sonstigen Grund ergeben könnte. Somit steht fest, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt ist.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan in der aktualisierten Fassung vom 07.11.2025. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.
Zu A)
3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2011/95/EU (in der Folge: Status-RL) verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Eine soziale Gruppe wird anhand von zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, definiert. Erstens müssen die Personen, die ihr angehören, mindestens eines der folgenden drei Identifizierungsmerkmale teilen, nämlich „angeborene Merkmale“, „einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, oder „Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zweitens muss diese Gruppe im Herkunftsland eine „deutlich abgegrenzte Identität“ haben, „da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“ (vgl. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Abs. 1 RL 2011/95). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist. Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 12.12.2023, Ro 2023/14/0005 mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 StatusRL). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Auf den Entscheidungszeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem konkreten Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen (drohende (Reflex-) Verfolgung durch die Taliban sowie einer verfeindeten afghanischen politischen Partei aufgrund der vergangenen Unterstützung einer afghanischen politischen Partei durch seinen Großvater) keine Glaubhaftigkeit zu und ist das Fluchtvorbringen letztlich auch nicht mit den herangezogenen Länderberichten in Einklang zu bringen. Dies führt dazu, dass der BF eine individuelle und konkrete Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen konnte.
Der BF hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Vorbringen, ein Asylwerber könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen bestimmten Freizeitsport nicht ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Eine solche liegt beim BF jedoch nicht vor.
Es liegt daher beim BF keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.
Dem BF ist es deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.5.2025, Ra 2025/20/0152 bis 0154, mwN).
Feststellungen allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat können außerdem die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 17.3.2025, Ra 2024/14/0777, mwN).
Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es dem BF nicht gelungen, darzutun, dass ihm im Herkunftsstaat Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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