Bundesverwaltungsgericht G303 2343380-1

G303 2343380-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2026

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G303 2343380-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G303.2343380.1.00

Spruch

G303 2343380-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vertretungsrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 31.03.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , (im Folgenden: BFA), wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass der BF durch die Ausübung von Diebstahlsdelikten massiv die Grundinteressen der Gesellschaft verletzt hat und daher ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise besteht.

2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigen Rechtsvertretung vom 27.07.2026 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vorgelegt, welche am 15.05.2026 an der Außenstelle Graz einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX geborener polnischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und war zuletzt ohne Beschäftigung. Der BF verfügte bislang – mit Ausnahme von zwei Obdachlosenmeldungen und Meldungen in Justizanstalten in Österreich über keinen eigenen gemeldeten Hauptwohnsitz. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor.

Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2021, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate, davon 12 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilung wurde gegen den BF ein bis XXXX .2025 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF reiste jedoch wiederholt illegal in das Bundesgebiet ein und wurde zuletzt am XXXX .2025 in sein Herkunftsland Polen abgeschoben. Innerhalb kürzester Zeit kehrte er erneut in das Bundesgebiet zurück.

Der BF wurde am XXXX .2026 wegen des Verdachtes der Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und wurde über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2026, GZ.: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem darin enthaltenen Strafurteil, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die in der Beschwerde vorbrachte Erkrankung (Dystonie -neurologische Bewegungseinschränkung) des BF wurde nicht durch medizinische Beweismittel belegt und wurde in keiner Weise vorgebracht, dass diese lebensbedrohlich wäre. Daher konnte festgestellt werden, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.

Die privaten und familiären Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet erfordern die Zuerkennung, der aufschiebenden Wirkung nicht, insbesondere ist der BF weder familiär, sozial noch beruflich verankert. Auch war hier zu berücksichtigen, dass der BF in Polen fünf einschlägige Vorstrafen aufweist und in Österreich erst am XXXX .2026 aus der Strafhaft entlassen wurde. Zudem hat der BF wiederholt gegen das gegen ihn erlassene, bis XXXX .2025 gültige Aufenthaltsverbot, verstoßen und reiste in der Vergangen wiederholt illegal in das Bundesgebiet. Damit hat das BFA zu Recht festgestellt, dass jedenfalls ein großes öffentliche Interesse an der sofortigen Ausreise besteht.

Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher im Ergebnis rechtskonform.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil B):

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.

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