Bundesverwaltungsgericht G305 2337616-1

G305 2337616-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2026

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G305 2337616-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2337616.1.01

Spruch

G305 2337616-1/12E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erhobene Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Ungarn, vertreten durch Mag. Stephan WIRTH, Rechtsanwalt, Belruptstraße 6, 6900 Bregenz, nach einer am 02.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom XXXX .2026 gerichtete Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX , geb. am XXXX , StA.: Ungarn (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Briefs am XXXX .2026 direkt zugestellten Bescheid richtet sich dessen im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung per E-Mail am XXXX .2026 um 16:50 Uhr der belangten Behörde übermittelte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge I.) der Beschwerde Folge geben und den Bescheid des BFA vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , ersatzlos aufheben und das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot aufheben, II.) den Spruchpunkt II. dahingehend abändern, dass ein Durchsetzungsaufschub von zwei Monaten gewährt werde, III.) den Spruchpunkt III. dahingehend abändern, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, in eventu das achtjährig befristete Aufenthaltsverbot auf das gesetzliche Mindestmaß herabsetzen, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, das es richtig sei, dass er sich seit dem XXXX .2005 durchgehend in Österreich befinde und seit dem XXXX .2016 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) verfüge. Am XXXX .2025 sei er beim Grenzübergang XXXX von Beamten des LKA XXXX bei bestehender Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX der Einreise aus der Schweiz nach Österreich festgenommen worden. Unmittelbar bei seiner Festnahme seien Suchtgifte aufgefunden und sichergestellt worden. Es sei richtig, dass er am XXXX vom LG Feldkirch zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, § 28a Abs. 1 dritter Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG teils in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, § 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt worden sei. Er bereue seine Taten zutiefst und wolle er darauf hinweisen, dass er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die gegenständliche Tat mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch stehe und er ein umfassendes, zur Wahrheitsfindung beitragendes reumütiges Geständnis abgelegt habe und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben seien, die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts, sowie die Suchtergebenheit seinerseits zu berücksichtigen seien. Er könne sich auf sämtliche Milderungsgründe berufen und seien sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel und dessen Unbescholtenheit ebenso ins Treffen zu führen, wie sein reumütiges Geständnis. Entgegen der Ansicht der Behörde stelle sein Verhalten keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der österreichischen Bevölkerung dar und seien seine Taten, auch wenn sie unwidersprochen schwer sind, nicht von einem besonderen Schweregrad, die innere und äußere Sicherheit der Republik zu gefährden und ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren zu rechtfertigen.

3. Am XXXX 2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2026, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 06.03.2026, GZ: G305 2337616/3Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (gem. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.

5. Am 02.04.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der über eine Videokonferenzschaltung aus der JA Suben zugeschaltete Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Ungarn) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Seine Muttersprache ist ungarisch und verfügt er auch über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Die deutsche Sprache erlernte er in seinem Herkunftsstaat Ungarn in der Schule [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 7f].

Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 3 unten].

In seinem Herkunftsstaat Ungarn erlernte er den Beruf eines Kellners, den er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit einer Lehrabschlussprüfung (LAP) zum Abschluss brachte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 5 oben].

1.2. Beim Beschwerdeführer scheinen seit dem XXXX .2015 an unterschiedlichen Adressen des Bundesgebietes, jeweils mit Unterbrechungen, Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen auf [ZMR-Abfrage]:

XXXX .2015 bis XXXX .2016 XXXX Hauptwohnsitz

XXXX .2016 bis XXXX .2017 XXXX Hauptwohnsitz

XXXX .2017 bis XXXX 2018 XXXX Hauptwohnsitz

XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX Hauptwohnsitz

XXXX .2019 bis XXXX .2021 XXXX Hauptwohnsitz

XXXX .2021 bis XXXX .2025 XXXX Hauptwohnsitz

Darüber hinaus scheinen bei ihm folgende Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:

XXXX .2018 bis XXXX .2018 XXXX Nebenwohnsitz

XXXX .2018 bis XXXX .2019 XXXX Nebenwohnsitz

Weiters scheinen bei ihm folgende Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten auf:

XXXX 2025 bis XXXX .2025 XXXX (JA XXXX ) NWS

XXXX .2025 bis laufend XXXX (JA XXXX ) HWS

Demnach hat er sich unter Berücksichtigung seiner Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen seit dem XXXX .2017 bis laufend durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten.

1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und plant in nächster Zeit keine Eheschließung. Er hat weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 4f].

1.4. Er hat keine nennenswerten wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet, zumal er weder über einen Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe in Österreich verfügt.

Er verfügt weder in seinem Herkunftsstaat Ungarn, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, weshalb er als mittellos anzusehen ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 5 oben].

1.5. Er ist im Bundesgebiet bei nachstehend angeführten DienstgeberInnen einer legalen Erwerbstätigkeit als Kellner in der Gastronomie nachgegangen [HV-Abfrage; sic PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 5 unten].

Der Gastronomiebetrieb, in dem er arbeitete, hatte in den Monaten Jänner und Februar geschlossen und bezog er während seiner Arbeitslosigkeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld). Der Arbeitslosengeldbezug endete mit der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit am XXXX . eines jeden Jahres [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 7 Mitte].

Bei seiner letzten Dienstgeberin, der Firma XXXX brachte er monatlich netto EUR 2.200,-- ins Verdienen, wobei dieser Verdienst durch Trinkgelder in Höhe von EUR 1.500,-- bis EUR 2.000,-- netto angehoben wurde, sodass ihm monatlich ein Betrag zwischen EUR 3.700,-- bis EUR 4.200,-- zur Verfügung stand [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 5f].

1.6. Er hat mit seinen Eltern, seinem Bruder und dessen Familie, die teils in XXXX , teils in XXXX leben, in Österreich aufhältige Verwandte.

Der Beschwerdeführer selbst hat keine eigene Kernfamilie.

Im Herkunftsstaat leben seine Tante, zu der er nach eigenen Angaben „nicht so einen“ Kontakt hat, und seine Großmutter, mit der einmal pro Woche telefonisch Kontakt hat. Die Großmutter lebt an einem nicht festgestellten Ort des Herkunftsstaates in einem Haus mit Grundstück, das sich in deren Eigentum befindet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 7 oben].

1.7. Das Dienstverhältnis bei seiner letzten Dienstgeberin endete am Tag seiner Verhaftung, sohin am XXXX 2025 wegen des Verdachts auf Drogenhandel [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX .2026, S. 5f]. Tatsächlich ist er dem Drogenhandel aus dem Motiv der Gewinnsucht heraus nachgegangen [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 7 Mitte].

1.8. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) erkannte ihn das Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, 28a Abs. 1 dritter Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, teils in Form einer Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall und 28 Abs. 2 SMG schuldig, wofür es eine unbedingte Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 4,5 (viereinhalb) Jahren über ihn verhängte.

Demnach habe er in XXXX und anderen Orten in Vorarlberg

1. teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge aus- und eingeführt, und zwar:

a) vor dem XXXX gesamt 1.094 Gramm Kokain (528,6 Gramm Reinsubstanz Cocain) und 1.080 Gramm MDMA (770,8 Gramm Reinsubstanz MDMA) aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich, indem er den abgesondert verfolgten XXXX dazu bestimmte, wobei die Tat infolge der Festnahme des XXXX in Deutschland beim Versuch geblieben war;

b) im Zeitraum XXXX bis XXXX eine unbekannte Menge an Kokain, zumindest 12 Kilogramm Amphetamin (beinhaltend einen Reinsubstanzanteil von zumindest 22,5% MDMA) und 3.000 Stück XTC-Tabletten (zumindest 900 Gramm MDMA beinhaltend einen Reinsubstanzanteil von zumindest 22,4% MDMA) sowie unbekannte Mengen an Cannabisprodukten (beinhaltend THC-A) von Deutschland nach Österreich, indem er das Suchtgift teils persönlich nach Österreich brachte, teils den abgesondert verfolgten XXXX dazu bestimmte, als Kurier den Transport zu vollziehen;

c) am XXXX 1 Gramm Kokain (beinhaltend einen Reinsubstanzanteil von 79,9% Cocain), 122 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen Reinsubstanzanteil von 6,93% THC-A), 212 Gramm Cannabis-Harz (beinhaltend einen Reinsubstanzanteil von 9,10% THC-A) und 4,6 Gramm Amphetamin (beinhaltend einen Reinsubstanzanteil von 5,88% MDMA) von der Schweiz nach Österreich, indem er das Suchtgift auf der Fahrt von der Schweiz kommend bei sich führte;

2. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge in entgeltlichen Verkäufen anderen überlassen hatte, und zwar

a) am XXXX in Bregenz 50 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen Reinsubstanzanteil von zumindest 6,93% THC-A) an einen unbekannten Abnehmer;

b) am XXXX in Bregenz dem XXXX 2 Stück XTC-Tabletten (beinhaltend einen Reinsubstanzanteil von zumindest 5,88% MDMA) und 10 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen Reinsubstanzanteil von zumindest 6,93% THC-A);

c) im Zeitraum Sommer XXXX bis XXXX zumindest 140 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend einen Reinsubstanzanteil von zumindest 6,93% THC-A) an die abgesondert verfolgten XXXX und XXXX ;

3. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich

a) am XXXX gesamt 418 Gramm Cannabiskraut (zumindest 92,5 Gramm Reinsubstanz THC-A), 4 Gramm Cannabis-Harz (beinhaltend einen Reinsubstanzanteil von zumindest 12,4% THC-A), 8 Stück XTC-Tabletten (zumindest 3,6 Gramm MDMA beinhaltend einen Reinsubstanzanteil von zumindest 22,4% MDMA) und 3,7 Gramm MDMA-Pulver (beinhaltend einen Reinsubstanzanteil von zumindest 21,4% MDMA);

b) im Zeitraum XXXX bis XXXX zumindest 12 Kilogramm Amphetamin (mit einem Reinsubstanzgehalt von 22,4% MDMA).

Dadurch habe er begangen:

zu 1. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, teils in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB;

zu 2. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG;

zu 3. das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG, weshalb er in Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4,5 (viereinhalb) Jahren, gem. § 20 Abs. 1 und 3 StGB zur Zahlung von EUR 115.000,00 sowie gem. § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde.

In der Urteilsbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er wissentlich und willentlich die im Schuldspruch beschriebenen strafbaren Handlungen begangen habe und seit dem Jahr XXXX von seinem Wohnort in XXXX bzw. seinem Arbeitsplatz in XXXX aus einen teils grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieben habe.

So habe er in mehreren Tranchen Suchtgiftlieferungen aus den Niederlanden über Deutschland oder aus der Schweiz nach Österreich organisiert und die Suchtgifte teilweise an Abnehmer in Ungarn weitergeliefert. Teilweise habe er Suchtgifte in entgeltlichen Geschäften gewinnbringend teils bekannten, teils unbekannten Abnehmern überlassen [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4 Mitte].

Nach erfolgter Festnahme am XXXX hätten bei der im Anschluss daran durchgeführten Hausdurchsuchung weitere Suchtgifte fest- und sichergestellt werden können, die er mit dem Vorsatz besessen habe, diese in Verkehr zu setzen. Die eingeführten bzw. erworbenen Suchtmittel habe er an Abnehmer vorwiegend in Österreich und Ungarn mit einem entsprechenden Preisaufschlag weitergegeben, den er wiederum dazu verwendete, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Gesamt habe er so einen Gesamtumsatzerlös von EUR 150.000,-- erwirtschaftet [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 5 oben].

Zudem habe er gewusst, dass es sich bei den oben genannten Substanzen um verbotenes Suchtgift gehandelt hätte, dessen Ein- und Ausfuhr, sowie der Verkauf und das Überlassen in Österreich vorschriftswidrig war und ist, was er billigend in Kauf genommen habe. Beim gewinnbringenden Verkauf des Suchtgiftes habe er sich billigend damit abgefunden, dass dieses geeignet war, „in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen.“ [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 5 Mitte].

Auch sei es ihm darauf angekommen, das gesamte Cannabiskraut, Cannabis-Harz, Amphetamin und die XTC-Tabletten „durch Verkäufe und Übergaben an Dritte gewinnbringend in Verkehr zu setzen.“ [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 5 unten] Ein bei ihm sichergestelltes Mobiltelefon der Marke IPHONE Type 15 PRO, das in seinem Eigentum gestanden ist, verwendete er zur Begehung der Straftaten [Ebda]. Überdies stellten die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde bei der bei ihm stattgehabten Hausdurchsuchung einen Bargeldbetrag von EUR 9.527,26 „in szenetypischer Stückelung“, eine Digitalwaage mit Suchtgiftanhaftungen und Suchtgift sicher [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 5f].

Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass die Tat in einem auffallenden Widerspruch mit seinem sonstigen Verhalten stand, das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts und die Suchtgiftergebenheit des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die Fortsetzung der strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum, die Verwirklichung beider Begehungsformen des alternativen Mischdelikts nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, die Bestimmung eines weiteren Mittäters zur strafbaren Handlung und die massive Grenzmengenüberschreitung als erschwerend. Als schwerwiegend sah das Gericht auch an, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der strafbaren Handlungen aus Gewinnsucht handelte. Nach einer Abwägung der mildernden Umstände und der Erschwerungsgründe sah das Strafgericht in seinem Fall eine viereinhalbjährige Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen an [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 7].

1.9. Der BF befindet sich gegenwärtig in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft und ist das errechnete Entlassungsdatum der XXXX .

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die diese aus dem unstrittigen Akteninhalt und aus den diese bestätigenden Angaben des BF in der am 02.04.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit beruhen im Wesentlichen auf dem Fehlen von Anhaltspunkten auf etwaige gesundheitliche Probleme und auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf derselben Quelle gründen auch die Konstatierungen zu seiner Ausbildung und zu seinen Kompetenzen der ungarischen und deutschen Sprache. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer seine Kenntnisse der deutschen Sprache unter Beweis stellen. Die Kenntnisse seiner Muttersprache können schon in Hinblick auf seine Sozialisierung im Herkunftsstaat vorausgesetzt werden.

Die Konstatierungen zum Zeitpunkt seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet und dazu, dass er seit dem XXXX bis laufend hier aufhältig ist, gründen einerseits auf den von ihm gemachten Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und in Abstimmung mit den im Zentralen Melderegister enthaltenen Angaben zu den Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers. Auf seinen Angaben gründen auch die zu seinen familiären Verhältnissen und zu seinen Lebens- und Wohnverhältnissen getroffenen Feststellungen. Auf derselben Quelle beruhen auch die Konstatierungen, dass seine Eltern und sein Bruder im Bundesgebiet aufhältig ist und er im Herkunftsstaat mit seiner Tante und seiner Großmutter weitere nahe Angehörige hat, wobei er diesbezüglich angegeben hat, dass er mit seiner Großmutter wöchentlich in telefonischem Kontakt steht.

Dass er seit seiner Einreise ins Bundesgebiet legalen Beschäftigungen bei unterschiedlichen Dienstgeberinnen in der Gastronomie nachgegangen ist, und er während seiner saisonalen Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld vom österreichischen Staat bezogen hat, gründet einerseits auf seinen Angaben in der am 02.03.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, andererseits auf den im amtswegig beigeschafften Auszug aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger enthaltenen Angaben. Aus dieser Quelle geht hervor, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bei diversen Dienstgeberinnen in der Gastronomie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist.

Auf seinen Angaben beruhen auch die Konstatierungen zu seiner Mittellosigkeit, sowie dazu, dass er in Österreich über keinerlei Ersparnisse und über keinen Immobilienbesitz verfügt. Im Herkunftsstaat verfügt er nach eigenen Angaben selbst über keinen Immobilienbesitz.

Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, sowie zu seiner Strafhaft im Bundesgebiet gründen einerseits auf den vom Landesgericht XXXX in dessen in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , getroffenen Feststellungen, andererseits auf den aus dem Zentralen Melderegister extrahierbaren Angaben zu seiner Unterbringung in den Justizanstalten XXXX und XXXX . Die hier getroffene Konstatierung, dass er die von ihm begangenen Suchtgiftdelikte aus Gewinnstreben beging, gründen auf den Feststellungen im Strafurteil. Insoweit er diese Feststellung vor dem erkennenden Gericht in Abrede zu stellen versuchte, vermochte er das erkennende Gericht nicht zu überzeugen, zumal die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde bei der stattgehabten Hausdurchsuchung neben für die Begehung von Suchtgiftdelikten typischen Gegenständen auch einen erheblichen Bargeldbetrag in „szenetypischer Stückelung“ sicherstellten. Der sichergestellte hohe Bargeldbetrag und die Tatbegehung über einen verhältnismäßig langen, mehrere Jahre umfassenden Zeitraum untermauern die Tatbegehung aus Gewinnstreben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt II.). Darüber hat die belangte Behörde in Spruchpunkt III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit hg. Teilerkenntnis vom 06.03.2026, GZ: G305 2337616-1/3Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (gem. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet ab und wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.

Das Teilerkenntnis blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

Verfahrensgegenständlich ist nunmehr der gegen die Spruchpunkte I. und II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom XXXX .2026 gerichtete Teil der Beschwerde,

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:

Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner ungarischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften (FPG) lauten - auszugsweise - wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer seit dem XXXX 2017 bis laufend, sohin durch einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren, im Bundesgebiet polizeilich gemeldet und ist hier mangels anderslautender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er sich seit dem obigen Zeitpunkt auch tatsächlich hier aufhält. Vor seiner Festnahme am XXXX .2025 verfügte er über eine Mietwohnung. Er ist weder verheiratet, noch hat er eigene oder an kindesstatt angenommene Kinder. Vor seiner Inhaftierung lebte er auch mit keiner Person in Partnerschaft. Dabei wird nicht übersehen, dass im Bundesgebiet, konkret in Bregenz und Feldkirch, die Eltern des BF und dessen Bruder samt Familie leben. Im Herkunftsstaat lebt eine Tante des Beschwerdeführers und dessen Großmutter, wobei er mit der Großmutter einmal pro Woche telefoniert und er mit seiner im Herkunftsstaat lebenden Tante sporadisch Kontakt hat. Abgesehen von seinen Eltern und seinem Bruder mit dessen Familie verfügt er im Bundesgebiet über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht hat er auch angegeben, dass er im Gefängnis keinen Besuch erhält. Das ist geradezu typisch für jemanden, der über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte verfügt.

Ungeachtet der von ihm ausgeübten Tätigkeiten in Saisonbetrieben der Gastronomie und seiner auf Gewinnstreben ausgerichtet gewesenen Tätigkeit des Suchtgifthandels ist es ihm nicht gelungen, im Bundesgebiet, in seinem Herkunftsstaat oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Vermögenswerte zu schaffen. In der stattgehabten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er angegeben, mittellos zu sein. Auch hat er angegeben, dass er (zumindest) zu Beginn seiner Tätigkeit als Suchtgifthändler diese Tätigkeit aus einem Gewinnstreben heraus durchführte, sich dies jedoch in der Folge geändert hätte. Letztere Angabe des Beschwerdeführers erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft, zumal sich diese vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachte Relativierung in den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils vom XXXX , GZ: XXXX , nicht abbildet. Vielmehr nimmt das erkennende Gericht an, dass er die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen aus dem Motiv des Gewinnstrebens begangen hatte, zumal er sich aus dem gewinnbringenden Verkauf des Suchtgifts den Lebensunterhalt finanzieren wollte; eine Rolle spielte bei ihm auch das Motiv der Suchtgiftgewöhnung. In der Urteilsbegründung führte das Strafgericht weiter aus, dass es der BF ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass sich die von ihm in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen dafür eigneten, „in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen.“ Letzteres offenbart, dass ihm die Gesundheit seiner Abnehmer gleichgültig war.

In der Folge verhängte das Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, teils in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG eine Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren über ihn.

Anlassbezogen kommt dem Beschwerdeführer ein Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) zu, sodass anlassbezogen der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist.

Hinzu kommt, dass die in Österreich gesetzte Straftat einerseits von seiner eigenen Gewöhnung an Suchtgift (Suchtgiftergebenheit), andererseits davon getragen war, sich aus dem gewinnbringenden Verkauf des Suchtgifts den Lebensunterhalt zu finanzieren.

Bei den von ihm gesetzten Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten (vgl. unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft und ist schon deshalb in seinem Fall nicht von einem Wohlverhalten auszugehen. Weiters hat er vor dem erkennenden Gericht eingeräumt, weder in Österreich, noch in seinem Herkunftsstaat über ein Sparvermögen, noch über einen Immobilienbesitz zu verfügen, was in der Zusammenschau mit seiner Gewöhnung an Suchtgift und seiner über einen längeren Zeitraum gezeigten Neigung zur Suchtgiftkriminalität auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung einen raschen Rückfall in die Delinquenz befürchten lässt.

Ihm ist es nicht gelungen, dem erkennenden Gericht zu vermitteln, dass es ihm daran liegt, auf die Einhaltung der Gesetze der Republik Österreich achten zu wollen. Hinzu kommt, dass sein in jüngerer Zeit gezeigtes persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist verhältnismäßig, da er in Österreich, abgesehen von seinen Eltern und seinem Bruder, sowie dessen Familie, weder über soziale, noch über wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Er selbst hat im Bundesgebiet keine eigene Kernfamilie.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich gegeben ist und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass er mit seinem Verhalten - und der aus seinen Lebensumständen resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbots betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dieses Ausmaß bei der Berücksichtigung des bei den von ihm begangenen Straftaten möglichen Strafmaßes, sowie der zahlreich von ihm innert kurzer Zeit begangenen Straftaten, im Vergleich des von ihm gezeigten Gesamtfehlverhaltens und der vorzunehmen gewesenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation steht.

Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ bestand und sein Verhalten die weitere Begehung gleichgelagerter strafbarer Handlungen unmittelbar befürchten lässt.

Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Die Bestimmung des § 70 Abs. 3 FPG hat folgenden Wortlaut:

„Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 70. (1) […]

[…]

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

[…]“

3.2.1. Wie schon oben ausgeführt, ist beim Beschwerdeführer schon wegen seines Persönlichkeitsbildes und aus Gründen seiner Vermögenslosigkeit ein rascher Rückfall in die Suchtgiftdelinquenz zu erwarten.

Mit seinem Verhalten hat er die Grundinteressen der Gesellschaft auf Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv verletzt und stellt somit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Anlassbezogen hat ihm die belangte Behörde einen Durchsetzungsaufschub nicht gewährt. Diese Entscheidung begegnet schon vor dem Lichte der erstellten Gefährdungsprognose und dass Spruchpunkt I. zu bestätigen war, keine Bedenken dar.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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