Bundesverwaltungsgericht G316 2330611-1

G316 2330611-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2026

Regest

Ausweisung Durchsetzungsaufschub falsche Angaben Familienleben öffentliche Interessen öffentliche Ordnung strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G316 2330611-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2330611.1.00

Spruch

G316 2330611-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass es darin richtig zu lauten hat: „Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.11.2025 wurde der rumänische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).

Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 22.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Am 22.04.2026 wurde am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung, aber in Abwesenheit des BF, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladene BF blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger. Er spricht rumänisch als Muttersprache und hat rudimentäre Deutschkenntnisse.

Bis XXXX 2024 lag sein Lebensmittelpunkt in Rumänien, wo er eine Lehre als Mechaniker absolvierte und als Hilfsarbeiter tätig war.

1.2. Seit XXXX 2024 ist der BF mit einer Unterbrechung zwischen XXXX .2025 und XXXX .2025 kontinuierlich im Bundesgebiet aufhältig und seit XXXX .2025 nunmehr in einem Quartier des XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Davor bestand für den BF von XXXX .2024 bis XXXX .2025 eine Hauptwohnsitzmeldung bei einer Unterkunft der XXXX in XXXX .

Von XXXX .2025 bis XXXX .2025 war der BF als Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet. Darüber hinaus ging der BF in Österreich bislang keiner der Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigung nach oder war krankenversichert. Er hat aktuell auch keine begründete Aussicht, eingestellt zu werden und verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren.

Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären oder engen privaten Bindungen, pflegt jedoch soziale Kontakte. Konkrete Integrationsschritte hat der BF bisher nicht gesetzt.

1.3. Der BF leidet an einer depressiven Störung, wodurch ein Behinderungsgrad von 40 % bei ihm vorliegt, es ihm jedoch nach wie vor möglich ist, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausgehend von seiner Diagnose gab es im Bundesgebiet keine längeren stationären Aufenthalte; auch nahm der BF bisher keine kontinuierliche Psychotherapie in Anspruch.

1.4. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Nachdem er am XXXX .2026 in einem öffentlichen Verkehrsmittel laut geschrien und aggressives Verhalten gegenüber einem Schaffner gezeigt hatte, wurde gegen ihn Anzeige wegen Störung der öffentlichen Ordnung erhoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden Personalausweises, welcher sich in Kopie im Akt befindet, unstrittig fest. Die Rumänischkenntnisse sind aufgrund der Herkunft des BF plausibel. Die in der mündlichen Verhandlung durch die Rechtsvertretung des BF behaupteten rudimentären Deutschkenntnisse sind mit Blick auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet glaubhaft.

Dass der Lebensmittelpunkt vor XXXX 2024 in Rumänien lag und der BF in Rumänien eine Lehre aboslvierte und erwerbstätig war, erschließt sich aus der aktenkundigen Stellungnahme des BF vom XXXX .2025, dem Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen seiner Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2026.

2.2. Aus einer Zusammenschau der Wohnsitzmeldungen, welche dem ZMR entnommen sind, und dem glaubhaften Vorbringen des BF im Laufe des Verfahrens konnte der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit XXXX 2024 mit einer einmaligen Unterbrechung festgestellt werden.

Die Anmeldung bei der Sozialversicherung als Arbeiter für einige Tage im XXXX 2025 sowie die davor und danach mangelnde Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF. Daraus geht ebenfalls hervor, dass der BF aktuell über keinen Krankenversicherungsschutz verfügt. Weder den Akten noch der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass der BF eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Zuletzt wurde in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass der BF auf eine erneute Beschäftigung hoffe, aktuell aber nicht beim AMS gemeldet sei, jedoch gemeint hätte, dort bald hinzugehen; eine konkrete Aussicht auf eine Arbeitsstelle habe nicht bestanden. Dass der BF über keine ausreichenden Existenzmittel für seinen Aufenthalt verfügt, ergibt sich mangels vorgelegter Nachweise sowie aufgrund der Tatsache, dass er lediglich für einige Tage im XXXX 2025 einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging. Dementsprechend wurde auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass der BF aktuell unter anderem von der Unterstützung seiner Freunde lebe.

Es gibt keine Beweisergebnisse für enge persönliche Anbindungen des BF im Inland oder für vorliegende Integrationsbemühungen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für maßgebliche familiäre oder enge private Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet; diese werden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Es ist glaubhaft, dass er – wie in der Beschwerde angegeben – soziale Kontakte in Österreich hat, sodass eine entsprechende Feststellung getroffen werden kann.

2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Zuletzt ergibt sich demnach aus dem aktenkundigen Sachverständigengutachten vom XXXX .2025 von Seiten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen beim BF ein Behinderungsgrad von 40 % und dessen Arbeitsfähigkeit trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung auf einem geschützen Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb. Die Unterlagen belegen zwar mehrere ambulante Aufenthalte des BF und dokumentieren seine Medikation. In Zusammenschau mit den Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten vom XXXX .2025 ergibt sich jedoch, dass bisher keine längeren stationären Aufenthalte notwendig waren und sich der BF nicht in Therapie befindet. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach sich der BF seit XXXX 2025 in Behandlung im sozialpsychiatrischen Ambulatorium XXXX befinde, deckt sich einerseits nicht mit den Erhebungen im Sachverständigengutachten vom XXXX .2025 und wird andererseits auch nicht durch akutelle Befunde oder Bestätigungen belegt bzw. präzisiert. In der mündlichen Verhandlung danach befragt, gab die Rechtsvertretung des BF an, dass alle medizinischen Befunde vorgelegt worden seien.

2.4. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Anzeige betreffend den Vorfall in einem öffentlichen Verkehrsmittel am XXXX .2026 durch Beamte der Polizeiinstpektion XXXX ist aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Ausweisung des BF auf § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG gestützt.

3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben. Im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 51 NAG lautet:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 53 NAG lautet:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

§ 55 NAG lautet:

(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg. cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger daher EWR-Bürger. Ihm kommt dahingehend unter den Voraussetzungen der §§ 51 f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu.

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist er zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich weder Arbeitnehmer oder Selbstständiger (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG), noch ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG. Der BF vermochte zudem nicht den Nachweis zu erbringen, dass er ernsthaft auf der Suche nach einer Arbeit ist bzw. eine begründete Aussicht zu haben, tatsächlich eingestellt zu werden. Die allgemeine Beschwerdebehauptung, wonach er hoffe, bald eine Anstellung zu finden bzw. sich bald beim AMS zu melden, blieb unsubstantiiert.

Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist schließlich zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).

Der BF verfügt auch unter Berücksichtigung der finanziellen Unterstützungen durch Freunde des BF über keine ausreichenden Existenzmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Weder bezieht er ein regelmäßiges Erwerbseinkommen, noch hat er Nachweise anderer Vermögenswerte oder Ersparnisse dargetan. Es ist dem BF in den letzten Jahren sowohl in Rumänien, als auch in Österreich nicht gelungen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Zudem ist er hinsichtlich seiner Unterkunft im Bundesgebiet auf karitative Einrichtungen angewiesen. Daher ist insgesamt davon auszugehen, dass ein gesicherter Aufenthalt nicht gegeben ist, zumal auch ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wurde.

Verfügt der Unionsbürger nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 der zitierten Richtlinie berufen (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).

Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des BF somit die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG nicht vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG.

Auch hat der BF mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG erworben.

Die Ausweisung des BF nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde nach zu Recht.

Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

-die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1),

-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2),

-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3),

-der Grad der Integration (Z 4),

-die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5),

-die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6),

-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7),

-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8)

-und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Im konkreten Fall verfügt der BF über keinerlei zum Aufenthalt in Österreich berechtigende familiäre oder enge soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er blieb trotz Fehlens der notwendigen Voraussetzungen länger als drei Monate durchgehend im Bundesgebiet und erweist sich als erwerbs-, vermögens- und versicherungslos. Er verfügt bloß über Meldungen in Sozialeinrichtungen in Österreich. Demgegenüber kann der BF nur seine strafgerichtliche Unbescholtenheit für sich geltend machen.

Es liegen auch keine Hinweise auf eine tiefgehende Integration oder Verfestigung des Lebensmittelpunktes vor, weshalb eine Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben darstellt.

Weiters ist festzuhalten, dass der BF den Großteil seines Lebens in Rumänien verbrachte, wo er eine Ausbildung absolvierte und auch über berufliche Erfahrungen verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass nach wie vor Bindungen zu seinem Heimatland bestehen. Eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft in Rumänien wäre somit jedenfalls möglich.

Soweit der BF weiters ausführt, aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht in sein Heimatland zurückkehren zu können, ist mangels substantiierten Vorbringens diesbezüglich von keiner maßgeblichen Verstärkung seiner Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. Vielmehr ergab das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten, dass der BF zwar an einer depressiven Störung leidet, sich jedoch nicht in stationärer Behandlung oder einer engen psychotherapeutischen Betreuung im Bundesgebiet befindet und er trotz der Diagnose arbeitsfähig ist, sodass mit der Ausweisung keine Gefährdung seiner allgemein anerkannten Interessen in diesem Zusammenhang verbunden sind.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 66 FPG gegeben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Die belangte Behörde erteilte dem BF keinen Durchsetzungsaufschub und bergründete dies damit, dass er in Österreich keine wirtschaftliche Existenzgrundlage habe und der Grund seines Aufenthalts nicht in der Ausübung des Freizügigkeitsrechts zu finden sei. Er missbrauche das Freizügigkeitsrecht zu unlauteren Absichten und stelle somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Ruhe, Sicherheit dar.

Die Begründung der belangten Behörde legt jedoch keine entsprechende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, welche die sofortige Ausreise des BF erfordert.

Der BF ist unbescholten. Weder stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eine derart schwere Störung der öffentlichen Ordnung dar, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit besonders gefährde. Auch die den Feststellungen zu entnehmende Anzeige gegen den BF lässt keine gegenteilige Beurteilung zu.

Daher war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

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