Bundesverwaltungsgericht W101 2273245-1

W101 2273245-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2026

Regest

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W101 2273245-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W101.2273245.1.00

Spruch

W101 2273245-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023, Zl. 1320530404/222594028, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.08.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 05.04.2023 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 08.05.2023, Zl. 1320530404-222594028, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.06.2023 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im März 2022 sei er über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: In Syrien habe er den Militärdienst ableisten müssen, was er nicht gewollt habe. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er, in den Militärdienst einberufen zu werden.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.04.2023 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Der Beschwerdeführer sei in XXXX (Provinz XXXX ) geboren und auch aufgewachsen. Er habe dort neun Jahre lang die Schule besucht und habe als Krankenpfleger gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, seine zwei Brüder sowie seine drei Schwestern seien weiterhin in seinem Herkunftsstaat wohnhaft.

Die Gründe für seine Ausreise aus Syrien seien die drohende Einberufung in den Militärdienst und die drohende Zwangsrekrutierung durch die Kurden. Er sei zwei Wochen vor seiner Ausreise aus Syrien an einem Kontrollposten von der kurdischen Polizei angehalten und nach seinem Alter gefragt worden. Anschließend sei ihm von den Polizisten mitgeteilt worden, dass jeder, der eine Waffen tragen könne, zum Militärdienst eingezogen werde. Dann sei er mit einem Auto zu einem unbekannten Ort gebracht worden, jedoch sei ihm mit vier anderen Personen die Flucht gelungen. Nach diesem Vorfall seien die Kurden etwa vier Mal zu ihm nach Hause gekommen, als er sich nicht dort aufgehalten habe. Außerdem habe er 2013 mehrere Male an Demonstrationen teilgenommen.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens einen syrischen Personalausweis in Kopie und ein Familienbuch in Kopie vor.

Mit Schreiben vom 24.04.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum LIB Syrien ein.

Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 08.05.2023 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er minderjährig gewesen. Er habe gemeinsam mit seiner Familie bis zu seiner illegalen Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 in XXXX (Provinz XXXX ) gelebt. Seine Kernfamilie lebe weiterhin in seinem Herkunftsstaat. Er habe die Grundschule besucht und als Krankenpfleger gearbeitet. Er sei gesund und strafrechtlich unbescholten.

Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest, dass er Syrien aufgrund des vorherrschenden Bürgerkrieges und der derzeit schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Er sei zu keinem Zeitpunkt einer Verfolgung ausgesetzt gewesen noch habe er persönlichen Kontakt zum syrischen Militär gehabt. Er habe bisher keinen Militärdienst abgeleistet und sei auch nie bei einer Musterung gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Syrien der Gefahr einer Verfolgung maßgeblicher Intensität aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei.

Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen volatilen und instabilen Sicherheitslage in Verbindung mit der schlechten Versorgungslage derzeit nicht zumutbar sei. Im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat drohe ihm daher insgesamt ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK.

Das BFA traf auf den Seiten 13 bis 84 des o.a. Bescheids Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der Nichtvorlage eines authentischen, internationalen gültigen Reisedokumentes nicht fest. Weitere Feststellungen zu seiner Person und seinem Umfeld ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Glaubhaft seien seine Angaben zu seiner Gesundheit. Seine Unbescholtenheit ergebe sich aus der Strafregisterabfrage.

Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus: Die drohende Einberufung in den kurdischen Militärdienst sei unglaubhaft. So sei sein Fluchtgrund sehr kurz und marginal gehalten gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu machen, wie es aus Sicht des BFA von einer Person mit tatsächlichen Fluchterfahrungen zu erwarten gewesen wäre. Betreffend eine Rekrutierung zur syrischen Armee sei festzuhalten, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Zumutbarkeit einer Einreise seiner Person in seine Heimatprovinz, ohne Gefahr einer Rekrutierung durch das syrische Regime, die SDF bzw. andere Gruppierungen, auszugehen sei. Auch die Behauptung der mehrmaligen Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2013 sei nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt lediglich sieben Jahre alt gewesen sei. Nach den Länderberichten könne er seine Herkunftsregion im Kontroll- und Einflussgebiet der Kurden über den Grenzübergang zwischen der Stadt XXXX im Irak und dem Ort XXXX im Distrikt Malikiya in Syrien erreichen ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu treten. Aufgrund dieser gegebenen Kontroll- und Einflussstrukturen sei es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass er Rekrutierungen durch das syrische Regime im Bereich seines Herkunftsortes, der im Kontrollgebiet der Kurden liege, ausgesetzt wäre.

Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass aus der aktuellen Länderinformation seines Heimatlandes nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit aufgrund innerstaatlicher Konflikte, verschärft durch die aktuelle kritische humanitäre Situation, ausgesetzt wäre.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund komme keine Glaubhaftigkeit zu, zumal innerhalb seiner Angaben zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche aufgetreten seien und er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens erheblich gesteigert und geändert habe. Es sei ihm deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe zwar seinen Wehrdienst bisher nicht abgeleistet, sei jedoch nicht im Stande gewesen, eine Verfolgung hinsichtlich einer Rekrutierung zum Militärdienst glaubhaft vorzubringen. Den Länderberichten lasse sich nicht entnehmen, dass automatisch jedem Wehrdienstverweigerer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalls an, die im konkreten Fall keine gefährdungserhöhenden Aspekte aufweisen würden. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Eine Rückkehr nach Syrien komme nach den vorliegenden Länderberichten und der darin enthaltenen Beschreibung der prekären Situation in weiten Teilen Syriens, insbesondere durch die rivalisierenden Rebellengruppen verursacht, und dem nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen somit nicht in Betracht. Zudem stelle sich die Versorgungslage als eklatant schlecht dar. Eine Rückkehr nach Syrien erscheine unter den dargelegten Umständen derzeit als unzumutbar dar.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.06.2023 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, weil sie u.a. mangelhafte, teilweise unvollständige Länderberichte herangezogen und ihr eigenes Amtswissen außer Acht gelassen habe. Dem BFA müsse der Umstand bekannt sein, dass in Syrien Personen zwischen 18 und 42 Jahren der Wehrdienstpflicht unterstehen würden. Der Beschwerdeführer sei im wehrfähigen Alter, der zusätzlich aus seinem Herkunftsland geflohen sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm daher die Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee sowie auch durch andere Konfliktparteien. Zudem sei es für ihn nicht möglich, der Zwangsrekrutierung zu widersetzen, da es dazu keine legale Möglichkeit gebe. Im Falle einer Widersetzung würden ihm Inhaftierung, Folter und möglicherweise die Hinrichtung drohen. Außerdem habe er 2013 zusammen mit seinem Vater an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Dem Beschwerdeführer drohe daher auch als Familienangehöriger von regimekritischen Personen als regimefeindlich wahrgenommen zu werden. Zu den Rekrutierungsversuchen der kurdischen Miliz sei darauf hinzuweisen, dass sich eine Kontrolle durch kurdische Milizen an einem Checkpoint in der Region XXXX als wahrscheinlich darstelle. Dass vor allem junge, teilweise sogar noch minderjährige Personen, im Besonderen aufgrund des Versuches einer Zwangsrekrutierung kontrolliert werden würden, ergebe sich zudem auch aus den dargelegten Länderberichten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich daher vor dem Hintergrund der Länderberichte und Rekrutierungspraktiken der kurdischen Miliz als durchaus wahrscheinlich darstellen.

Aus diesen Gründen wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.

Mit Schreiben vom 09.06.2023 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.

Unter Verweis auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) in seiner Version 12 vom 08.05.2025 gewährte die Richterin dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2025 ein Parteiengehör: Da nach vorläufiger Einschätzung der Richterin all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden sind, hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit bekommen, binnen 2 Wochen gegebenenfalls anzugeben, ob er trotz der (vorgehaltenen) veränderten Lage weiterhin eine asylrelevante Verfolgung in Syrien befürchte.

Mit Stellungnahme vom 24.09.2025 hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 02.06.2023 aufrecht und führte zur aktuellen Lage in Syrien sowie seiner weiterhin bestehenden Furcht vor Verfolgung iSd GFK zusammengefasst aus:

Auch wenn das Vorbringen hinsichtlich der Angst vor der Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime aktuell wegefallen sei, so bestehe weiterhin die Befürchtung, im Falle der Rückkehr nach Syrien, von den kurdischen Selbstverwaltungskräften rekrutiert zu werden. Die zwangsweise Rekrutierung für die „Volksverteidigungskräfte“ und eine drohende Gefängnisstrafe seien daher als Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 der Status-RL zu werten, wobei es nicht darauf ankomme, ob die betroffene Person in einem aktiven Kampfgebiet eingesetzt werde und ob die YPG bzw. die mit ihr verbundenen Streitkräfte systematisch Menschenrechtsverletzungen begehen würden. Einem Wehrdienstverweigerer werde durch die SDF eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und auch die Zugehörigkeit zur arabischen Bevölkerungsgruppe stelle einen Umstand dar, der das Risiko erhöhe, dass der Beschwerdeführer als Oppositioneller wahrgenommen werde. Es sei weiters ein wesentliches Kennzeichen des Konfliktes in Syrien, dass Personen aufgrund der Familieneigenschaft, ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Stammeszugehörigkeit) oder ihres Wohnortes regelmäßig eine bestimmte politische Gesinnung zugeschrieben werde, ohne dass sie sich selbst explizit politisch engagieren würden. Dies gelte auch nach dem Sturz des Assad-Regime, da es zu Massakern an der alawitischen Zivilbevölkerung gekommen sei.

Unter Verweis auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) in seiner Version 13 vom 28.02.2026 sowie die Informationssammlung von ACCORD zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch-geführten Gebiete vom 12.03.2026 gewährte die Richterin dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.03.2026 ein zweites Parteiengehör: Da nach vorläufiger Einschätzung der Richterin all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch die kurdischen Machthaber bzw. die Syrian Democratic Forces (SDF) bezogen, durch die Ereignisse infolge der im Jänner 2026 erfolgten militärischen Übernahme des Großteils des Kurdengebietes durch die Kräfte der syrischen Übergangsregierung sowie der am 30.01.2026 erfolgten Einigung zwischen den beiden Seiten auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den syrischen Staat, gegenstandslos geworden sind, hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit bekommen, binnen 2 Wochen gegebenenfalls anzugeben, ob er trotz der (vorgehaltenen) veränderten Lage weiterhin eine asylrelevante Verfolgung in Syrien befürchte.

Mit Stellungnahme vom 13.04.2026 hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 02.06.2023 aufrecht und führte zur aktuellen Lage in Syrien sowie seiner weiterhin bestehenden Furcht vor Verfolgung iSd GFK zusammengefasst aus:

Der Beschwerdeführer halte seine zuletzt bekräftigten Ausführungen, dass er im Falle der Rückkehr nach Syrien von den kurdischen Selbstverteidigungskräften zwangsrekrutiert werde, ausdrücklich aufrecht, da trotz offizieller Auflösung bzw. formaler Integration des kurdischen Autonomiegebiets in den syrischen Staat, die geschilderte Verfolgungsgefahr seitens der SDF unverändert aufrecht sei. Trotz des Integrationsabkommens vom 30.01.2026 würde die kurdische Lokalpolizei (Asayish-Einheit) weiterhin aktiv sein und würden die aktuellen Länderinformationen belegen, dass die faktische Kontrolle der SDF/Asayish in bestimmten Regionen im AANES-Gebiet weiterhin fortbestehe und für den Beschwerdeführer nach wie vor eine relevante Gefährdung darstelle. Die Gegend südlich von XXXX stehe weiterhin unter SDF-Kontrolle bzw. weise dieses Gebiet eine Präsenz von SDF-Milizen auf. Somit verfüge die SDF noch über Präsenz und partielle Kontrolle in den ehemaligen kurdischen Autonomiegebieten, weshalb eine flächendeckende und wirksame Kontrollübernahme der syrischen Übergangsregierung bis dato nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer stamme aus der Region XXXX , aus der Stadt XXXX in der Nähe der Stadt XXXX , weshalb auch nach der formalen Beendigung des Autonomiegebiets von einer faktischen und bewaffneten Präsenz der SDF in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. Es werde zudem auf das bisherige Vorbingen verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem.

Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX (Provinz XXXX ) geboren und in der Stadt XXXX (Provinz XXXX ) aufgewachsen, wo die neuen syrischen HTS-Machthaber (Hay’at Tahir ash-Sham) die Kontrolle innehaben.

Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 9 Jahre lang die Schule und arbeitete dort als Krankenpfleger.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine weiteren Familienangehörigen leben in Syrien.

Aufgrund der Bürgerkriegsgeschehnisse hat der Beschwerdeführer im März 2022 Syrien verlassen und ist nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern in Österreich eingereist.

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 21 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Er hat in Syrien keinen Militärdienst geleistet.

Der Beschwerdeführer hatte bisher bezogen auf das Assad-Regime geltend gemacht, es drohe ihm Verfolgung in Syrien aufgrund einer Wehrdienstverweigerung, der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Jahr 2013 und aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie Asylantragstellung in Österreich.

Die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad ist bekanntermaßen am 08.12.2024 zu Ende gegangen: Das syrische Regime wurde durch die Rebellen, angeführt durch Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen.

Im Falle des Beschwerdeführers sind die Verfolgungsgründe durch das gestürzte syrische Assad-Regime – Wehrdienstverweigerung, Demonstrationsteilnahme, illegale Ausreise sowie Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2022 – unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden.

Der Beschwerdeführer hatte bisher bezogen auf die kurdischen Kräfte (SDF) geltend gemacht, es drohe ihm Verfolgung in Syrien aufgrund einer Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht sowie seiner Eigenschaft als Araber.

Im Jänner 2026 erfolgte bekanntermaßen die militärische Übernahme des Großteils des Kurdengebietes – auch im Heimatort XXXX (Provinz XXXX ) – durch die Kräfte der neuen syrischen HTS-Machthaber: Zwischen den beiden Seiten wurde am 30.01.2026 die Einigung auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den syrischen Staat abgeschlossen.

Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung zur kurdischen Selbstverteidigungspflicht oder Bestrafung aufgrund der Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht sowie seiner Eigenschaft als Araber bzw. einer in diesem Zusammenhang unterstellten oppositionellen Gesinnung durch die kurdischen Kräfte (SDF) droht.

Nach dem Umsturz im Dezember 2024 wurde seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie erlassen und eine Freiwilligenarmee – mit niedrigen Aufnahmestandards – aufgebaut. Tausende Personen haben sich den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und es besteht kein Mangel an Freiwilligen in der neuen Armee. Männer im wehrfähigen Alter, welche nach Syrien aus dem Ausland zurückkehren, sind keinem allgemeinem Risiko ausgesetzt, verhaftet oder misshandelt zu werden.

Die jetzigen HTS-Machthaber haben kein Interesse an dem 21-jährigen (seit 2022 im Ausland lebenden) Beschwerdeführer.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer derzeit in Syrien der Gefahr ausgesetzt ist, von den jetzigen HTS-Machthabern zu einem staatlichen Wehrdienst zwangsweise verpflichtet zu werden.

Es steht folglich fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien von den neuen HTS-Machthabern keine Zwangsrekrutierung zum staatlichen Wehrdienst oder Repressalien im Rahmen seiner Rückkehr zu befürchten hat.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer konnte seine Identität durch Vorlage eines authentischen Identitätsdokumentes (im Original) nicht glaubhaft machen, da er ausschließlich einen syrischen Personalausweis (in Kopie) und ein Familienbuch (in Kopie) in Vorlage brachte (vorgelegt beim BFA im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 05.04.2023). Der im Verfahren angeführte Name gilt als Verfahrensidentität und ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Das festgestellte Alter des Beschwerdeführers ist durch eine vom BFA vorgenommene Prüfung des Lebensalters belegt (AS 23).

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu seinem Aufenthaltsort sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers sowie der Aufenthalt seiner weiteren Familienmitglieder in Syrien folgt aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Dass die Heimatregion des Beschwerdeführers derzeit unter der Kontrolle der neuen syrischen HTS-Machthaber steht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.

Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Militärdienst abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen, wonach er Syrien im Jahr 2022 und somit im Alter von 16 Jahren verlassen hat. In diesem Alter unterlag der Beschwerdeführer (noch) nicht dem syrischen Wehrdienst, welcher von Männern im Alter von 18 bis 42 Jahren verpflichtend zu leisten war.

Der mit Schriftsatz vom 15.09.2025 erfolgte Vorhalt der Richterin, all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, seien durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden, wurde betreffend einer zuvor vom Beschwerdeführer befürchteten Einberufung bei der syrischen Armee des Assad-Regimes, der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Jahr 2013 und wegen illegaler Ausreise bzw. Asylantragstellung in Österreich in der Stellungnahme vom 24.09.2025, nicht bestritten. Daher wurden die obige Feststellung getroffen, dass im Falle des Beschwerdeführers diese geltend gemachten Verfolgungsgründe durch das gestürzte syrische Assad-Regime unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden sind.

Der Beschwerdeführer hat dem mit Schriftsatz vom 23.03.2026 erfolgten Vorhalt der Richterin, all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch die kurdischen Kräfte (SDF) bezogen, seien durch die Ereignisse infolge der im Jänner 2026 erfolgten militärischen Übernahme des Großteils des Kurdengebietes durch die Kräfte der syrischen Übergangsregierung sowie der am 30.01.2026 erfolgten Einigung zwischen den beiden Seiten auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den syrischen Staat, gegenstandslos geworden, mit Stellungnahme vom 13.04.2026 entgegnet, sein Vorbringen betreffend eine befürchte Zwangsrekrutierung zur kurdischen Selbstverteidigungspflicht oder Bestrafung aufgrund der Verweigerung dieser Selbstverteidigungspflicht sowie seiner Eigenschaft als Araber und einer in diesem Zusammenhang unterstellten oppositionellen Gesinnung sei weiterhin aktuell. Die obige Feststellung, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, basiert auf folgenden Erwägungen der Richterin:

Im Rahmen des genannten Vorhalts vom 23.03.2026 wurde die Kontrollsituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers einer amtswegigen Prüfung unterzogen und festgestellt, dass diese nunmehr von den neuen HTS-Machthabern kontrolliert wird. Der Beschwerdeführer begründet die in seinen Augen weiterhin drohende Verfolgung durch die kurdischen Kräfte (SDF bzw. YPG) in seiner Stellungnahme vom 13.04.2026 im Wesentlichen damit, dass den Länderinformationen zu entnehmen sei, dass die Gegend südlich von XXXX noch unter SDF-Kontrolle stehe bzw. Präsenz von SDF-Milizen aufweise. Somit habe die SDF noch Präsenz und partielle Kontrolle in den ehemaligen kurdischen Autonomiegebieten, weshalb eine flächendeckende und wirksame Kontrollübernahme der Übergangsregierung nicht vorliege. Er stamme aus der Stadt XXXX , in der Nähe der Stadt XXXX , und würde zufolge eines Kartenauszugs im aktuellen LIB Syrien (Version 13) eine Präsenz und Kontrolle von SDF-Milizen in XXXX sowie in der Region um XXXX ( XXXX ) bestehen. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich insoweit zuzustimmen, als sowohl der zur Bestimmung der Kontrollsituation am Herkunftsort des Beschwerdeführers verwendeten Karte „https://syria.liveuamap.com/“ als auch dem vom Beschwerdeführer zitierten Kartenauszug aus dem aktuellen LIB Syrien (Version 13, Seite 11) eine Präsenz von kurdischen Kräften (SDF) in XXXX sowie in der Region um XXXX ( XXXX ) zu entnehmen ist. Diese – wenn auch geringe – kurdische Präsenz ist jedoch im Raum um XXXX ( XXXX ) sowohl im Westen als auch im Süden durch den Fluss XXXX klar vom umliegenden Gebiet, welches unter der Kontrolle der neuen HTS-Machthaber steht, abgegrenzt. Somit übersieht der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, dass sein Herkunftsort nicht in diesem klar abgegrenzten Gebiet mit kurdischer Präsenz, sondern auf der gegenüberliegenden – durch die neuen HTS-Machthaber kontrollierten – Seite des Flusses XXXX s liegt und in einem Umkreis von 25 Kilometern rund um seinen Herkunftsort – auch auf der durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Karte – keine Präsenz von kurdischen Kräften besteht. Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers in der Nähe der Stadt XXXX ( XXXX ) sei, kann ebenso nicht nachvollzogen werden, da zwischen diesen beiden Orten eine Distanz von mehr als 60 Kilometern liegt und die Entfernung zur Stadt XXXX sogar mehr als 270 Kilometer beträgt. Da sich die verbleibende Präsenz der kurdischen Kräfte (SDF bzw. YPG) ausschließlich auf die soeben genannten Regionen und somit auf einen Bruchteil des syrischen Staatsgebietes beschränkt, ist auch nicht zu erkennen, dass es dem Beschwerdeführer – im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien – nicht möglich wäre, (z.B. über den Flughafen von XXXX ) ohne Kontakt mit den kurdischen Kräften nach Syrien einzureisen und seine Herkunftsregion zu erreichen. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer bereits aufgrund des Fehlens einer Präsenz bzw. einer Zugriffsmöglichkeit der kurdischen Kräften (SDF bzw. YPG) auf seine Person in seiner Herkunftsregion bzw. im Rahmen einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht glaubhaft machen, dass ihm aktuell eine Zwangsrekrutierung zur kurdischen Selbstverteidigungspflicht oder Bestrafung aufgrund der Verweigerung dieser Selbstverteidigungspflicht, seiner Eigenschaft als Araber sowie einer in diesem Zusammenhang auch nur unterstellten oppositionellen Gesinnung droht.

Die obigen Feststellungen, dass ebenso wenig drohende Verfolgungsmaßnahmen – in Form einer Zwangsrekrutierung bzw. einer Bestrafung aufgrund der Verweigerung der Einberufung zum Militärdienst – durch die neuen HTS-Machthaber vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht werden konnten bzw. diese kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben, sind aus den folgenden Erwägungen der Richterin getroffen worden:

Zu einer drohenden Verfolgung durch die HTS-Machthaber beschränkte sich der Beschwerdeführer auf ein detailarmes und minimalistisches Vorbringen, welches er erstmals in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2023 erstattet, als er ausführte, auch eine Zwangsrekrutierung durch „weitere Bürgerkriegsparteien“ in Syrien zu fürchten. Da es sich bei den neuen HTS-Machthabern, welche aktuell die Kontrolle in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers innehaben, zweifellos um eine ehemalige Bürgerkriegspartei in Syrien handelt, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass – wie oben bereits festgestellt – die HTS in ihrer Rolle als neue syrische Machthaber die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und stattdessen eine Freiwilligenarmee aufbaut hat. Seitdem gab es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zudem haben sich tausende Personen den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und weichen die einhergehenden Rekrutierungsprogramme von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wurde beschleunigt (insbesondere auch die Anforderungskriterien gesenkt), um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. In der Folge kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es den jetzigen HTS-Machthabern an der Rekrutierung von Freiwilligen in der neuen Armee aktuell mangelt, noch dass ein Bedarf an der zwangsweisen Einziehung des 21-jährigen Beschwerdeführers besteht. Eine aktuelle Gefahr einer Rekrutierung in der neuen Armee unter Einsatz von Zwang ist gerade aufgrund der Machtübernahme (und dem Ende des Bürgerkrieges abseits von lokalen Kampfhandlungen) nicht ableitbar.

Insbesondere liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte – wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.09.2025 betreffend die alawitische Bevölkerung aufgezeigt – in Bezug auf seine eigene Person vor, sodass er im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit Repressalien durch die neuen HTS-Machthaber zu rechnen hätte. Der Beschwerdeführer, welcher im Alter von 16 Jahren aus Syrien ausreiste, war kein politisches Mitglied des Assad-Regimes, ist nicht als Assad-regimenahe Person zu qualifizieren, gehört keiner Minderheit in Syrien an und hat auch keinen syrischen Wehrdienst geleistet. Somit besteht für ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Risiko, bei einer hypothetischen Wiedereinreise nach Syrien – als Einzelfall – einer willkürlichen Inhaftierung oder Misshandlung ausgesetzt zu sein. Es war daher oben festzustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt in Syrien der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt ist, von den jetzigen HTS-Machthabern zwangsweise zu einem staatlichen Wehrdienst verpflichtet oder wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung (als Folge einer Verweigerung der nicht bestehenden Wehrpflicht) bestraft zu werden. Ebenso war von der Richterin die obige Feststellung zu treffen, dass die neuen HTS-Machthaber kein Interesse an dem 21-jährigen Beschwerdeführer haben bzw. keine Repressalien im Rahmen seiner Rückkehr zu befürchten sind.

Die Feststellungen zur Freiwilligenarmee der neuen syrischen HTS-Machthaber sowie aus dem Ausland zurückkehrenden Männern im wehrfähigen Alter gründen sich auf die herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation (LIB) zu Syrien in seiner Version 13 vom 28.02.2026.

Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Zu A)

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind, denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose.

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.06.2023, Zl. Ra 2022/01/0285).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (z.B. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft vorgebracht, einerseits der realen Gefahr der Zwangsrekrutierung oder Bestrafung durch die kurdischen Kräfte (SDF bzw. YPG) in seiner Herkunftsregion in Syrien ausgesetzt zu sein und andererseits in Syrien durch die jetzigen HTS-Machthaber derzeit der Gefahr ausgesetzt zu sein, zu einem staatlichen Wehrdienst als zwangsweise verpflichtet zu werden. Es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien der realen Gefahr von Repressalien durch die jetzigen HTS-Machthaber ausgesetzt wäre. Dies vor dem Hintergrund, dass die syrische Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS steht.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des oben festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine für die Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt nach Gewährung zweier Parteiengehöre mit Schriftsätzen vom 15.09.2025 und vom 23.03.2026 bereits aus der Aktenlage zweifellos feststeht. Es liegt zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der mittels Parteiengehören vorgehaltenen veränderten Lage in Syrien kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wäre.

3. 4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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