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W113 2334254-1•Bundesverwaltungsgericht W113 2334254-1
W113 2334254-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2026
Betriebsführung Cross Compliance Direktzahlung Fahrlässigkeit Geldstrafe INVEKOS Kontrolle Kürzung medizinische Versorgung Misshandlung Tierquälerei Tierschutz Verschulden Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung
W113 2334254-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Abänderungsbescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.06.2025, AZ II/4-DZ/24-27129244010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: beschwerdeführende Partei, stellte im Antragsjahr 2024 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2024, AZ II/4-DZ/24-26333734010, wurden der beschwerdeführenden Partei Direktzahlungen in der Höhe von EUR 23.731,09 gewährt. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.
3. Am 14.11.2024 fand am Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) im Rahmen der Konditionalität statt. Bei dieser Kontrolle wurde ein Verstoß gegen die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (TSNT) wegen der Unterlassung einer notwendigen medizinischen Versorgung festgestellt. Weil die festgestellten Verstöße für die betroffenen Tiere mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst verbunden waren, wurde der Verstoß nach den festgelegten Kriterien mit Vorsatz bewertet.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid vom 25.06.2025, AZ II/4-DZ/24-27129244010, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Direktzahlungen erneut bewilligt und eine Förderung in der Höhe von EUR 19.055,14, somit eine Rückforderung von EUR 4.675,95 wegen Konditionalitätsverstößen ausgesprochen.
Als Rechtsgrundlagen für die Konditionalität wurden Art. 85 VO 2021/2116, Art. 9 und 10 VO 2022/1172 angeführt und auf den Anhang „Konditionalitäts-Berechnung“ verwiesen. In diesem Anhang wird begründend ausgeführt, im Zuge von Vor-Ort- oder Verwaltungskontrollen im Kontrollzeitraum 2024 sei ein Verstoß festgestellt worden. Diese würden im Jahr 2024 bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 20 % im Rahmen der Konditionalität berücksichtigt werden, wie folgt:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260521_W113_2334254_1_00/hauptdokument.img1is.png
Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 25.06.2025 zugestellt.
5. Dagegen richtet sich die online eingebrachte Beschwerde vom 17.07.2025, in der im Wesentlichen vorgebracht wird: „Die Kürzung der Prämien ist aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt, da bis Dato keines der anhängigen Verwaltungsstrafverfahren seitens der Behörde rechtskräftig entschieden ist und sämtliche anhängigen Verfahren sich noch im Ermittlungsstadium befinden. Seitens der Behörde wurde ich bisher auch noch nicht persönlich einvernommen bzw. wurde mir auch noch keine Möglichkeit eingeräumt in irgendeiner Weise eine Stellungnahme abzugeben. Zum Vorwurf, dass die angeblichen Verstöße unter Vorsatz begangen wurden, darf ich festhalten, dass in keinem der anhängigen Verwaltungsstrafverfahren eine vorsätzliche, leidensverursachende Tierhaltung unterstellt wird. Die Kürzung der Direktzahlungen im jetzigen Stadium des Verfahrens kommt aus meiner Sicht einer unzulässigen Vorverurteilung gleich.“
Die beschwerdeführende Partei beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 ohne Kürzungen zuerkannt werden.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 02.02.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, wie folgt: Die Sanktionierung sei unter Zugrundelegung der Bestimmungen in den Art. 84 und 85 der VO (EU) 2021/2116 iVm den Art. 7ff der VO (EU) 2022/1172 vorzunehmen. Laut dem Art. 10 der VO (EU) 2022/1172 sei bei vorsätzlichen Verstößen ein Kürzungsprozentsatz von mindestens 15 % vorgesehen, wobei auf der Grundlage der Bewertung bzw. Berücksichtigung der relevanten Kriterien der Prozentsatz auf bis zu 100 % erhöht werden könne. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei für den festgestellten und mit Vorsatz bewerteten Tierschutz-Verstoß gegen die Anforderung TSNT 2 von der AMA ein Kürzungsprozentsatz von 20 % vergeben worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 14.11.2024 fand am Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
Dabei wurde festgestellt, dass kranke oder verletzte Tiere nicht unverzüglich angemessen untergebracht, versorgt und erforderlichenfalls einer tierärztlichen Behandlung zugeführt wurden, was für die betroffenen vier Rinder mit ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden war.
In dem dazu verfassten Bewertungsblatt zur VOK Konditionalität des Amtes der Öberösterreichischen Landesregierung vom 17.12.2024 wird ein bei der am 14.11.2024 durchgeführten VOK ermittelter Verstoß der beschwerdeführenden Partei gegen die Konditionalitäts-Anforderungen im Bereich Tierwohl angeführt. Das Ausmaß des Verstoßes wurde mit „3“ (betriebsübergreifend), die Schwere der Verstöße der Kontrollen mit „10“ (schwer) und bezüglich der Dauer mit „5“ (dauerhaft) bewertet. Ebenfalls wurde der Verstoß als Vorsatz eingestuft.
Diesen Konditionalitäts-Verstoß berücksichtigend wurde der beschwerdeführenden Partei im Abänderungsbescheid der AMA vom 25.06.2025, AZ II/4-DZ/24-27129244010, Direktzahlungen in der Höhe von EUR 19.055,14 gewährt und dabei wegen des Konditionalitäts-Verstoßes ein Abzug von insgesamt 20 % (EUR 23.731,09 – EUR 4.675,95) vorgenommen.
Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen insbesondere zu der VOK, dem Bewertungsblatt sowie zur Antragstellung des MFA ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Die Feststellungen zu dem festgestellten Verstoß und dessen Ausmaß, Schwere und Dauer ergeben sich zum einen aus dem vorgelegten Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17.12.2024 sowie dem Bericht zur VOK vom 14.11.2024.
Der Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 14.11.2024 „Konditionalität und Tierschutzgesetz“ stellt die festgestellten Verstöße dar, wie folgt:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260521_W113_2334254_1_00/hauptdokument.img2is.png
Ebenso werden die festgestellten Verletzungen der Rinder in der Stellungnahme des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24.07.2025 festgehalten wie folgt:
„Bei der damaligen Kontrolle wurden mehrere Rinder mit Lahmheiten vorgefunden. Die Lahmheiten hatten unterschiedliche Scores. Zumindest vier Rinder konnten unmittelbar Vorort mit einer hochgradigen Lahmheit mit Sicherheit festgestellt werden. Die restlichen Lahmheiten wurden aufgrund des großen Umfangs noch detailliert in der Nachbearbeitung im Büro genauer beurteilt bezüglich Scoring. Bei den vier angegebenen Rindern handelte es sich um eine Mindestangabe, da zeitliche Aufwand bei der Vorartkontrolle enorm war. […]“.
Der Argumentation der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde, sie habe nicht vorsätzlich gehandelt und sei keines der geführten Strafverfahren rechtskräftig, kommt gegenüber der nachvollziehbaren fachlich-tierärztlichen Bewertung der zuständigen Stelle keine Bedeutung zu. Insbesondere bestreitet die beschwerdeführende Partei nicht, dass die betroffenen verletzten Tiere von ihr nicht unverzüglich angemessen untergebracht, versorgt und erforderlichenfalls einer tierärztlichen Behandlung zugeführt wurden.
Im Übrigen ist auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
3.2.1. Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:
„Abschnitt 2
Konditionalität
Artikel 12
Grundsatz und Geltungsbereich
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:
a) Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen;
b) öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit;
c) Tierwohl.
(2) Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.
[…]
ANHANG III
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 12
GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung
GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen
Bereiche
Hauptthema
Anforderungen und Standards
Wichtigstes Ziel des Standards
Tierwohl
Tierwohl
[…]
GAB 9
[…]
Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7):
Artikel 3 und 4
[…]
GAB 10
Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5):
Artikel 3 und 4
GAB 11
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom
landwirtschaftlicher Nutztiere
(ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23):
Artikel 4
[…]“
3.2.2. Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:
„Artikel 84
Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen.
Die Verwaltungssanktionen werden gemäß Unterabsatz 1 nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
b) der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden.
[…]
(2) Für die Regelung für Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gilt:
a) Es muss Vorschriften für die Verhängung von Verwaltungssanktionen in den Fällen umfassen, in denen die landwirtschaftliche Fläche, der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile der Fläche oder des Betriebs im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wird oder werden; Mit diesen Vorschriften ist die Haftung für Verstöße fair und ausgewogen zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmer aufzuteilen.
b) unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen. Der Begünstigte wird jedoch über den festgestellten Verstoß und über die Verpflichtung, für die Zukunft Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, unterrichtet;
c) die Mitgliedstaaten haben vorzusehen, dass keine Verwaltungssanktion verhängt wird, wenn
i) der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen ist;
ii) der Verstoß auf eine Anordnung einer Behörde zurückzuführen ist.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, durch den der Übertragende nicht länger über die landwirtschaftliche Fläche oder der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile des Betriebs verfügen kann;
[…]
Artikel 85
Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen
(1) Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 84 werden in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind.
Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die gemäß Artikel 83 Absatz 6 durchgeführten Kontrollen.
(2) Die Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.
(3) Hat der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, so wird keine Verwaltungssanktion verhängt.
Die Mitgliedstaaten richten einen Informationsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die Begünstigten über den festgestellten Verstoß und etwaige zu ergreifende Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden. Dieser Mechanismus umfasst auch die spezifischen landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115, zu deren Teilnahme die betroffenen Begünstigten verpflichtet werden können.
(4) Setzt ein Mitgliedstaat das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem zur Feststellung von Verstößen ein, so kann er beschließen, eine prozentual geringere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Kürzung vorzunehmen.
(5) Hat der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so wird eine prozentual höhere als die in Absatz 2 vorgesehene Kürzung vorgenommen.
(6) Wenn derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt, beträgt die prozentuale Kürzung in der Regel 10 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin wiederholt auf, so gelten diese Fälle als vorsätzliche Verstöße.
Bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Kürzung mindestens 15 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.
(7) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung der Verwaltungssanktionen gemäß diesem Kapitel zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch detaillierte Vorschriften für die Verhängung und Berechnung dieser Sanktionen ergänzt wird.“
3.2.3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise:
„KAPITEL III
VERHÄNGUNG UND BERECHNUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN IM BEREICH DER KONDITIONALITÄT
Artikel 6
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116.
Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Verstoß“ meint die Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Unionsbestimmungen oder der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung festgelegten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen;
b) „Standards“ meint die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Standards;
c) „Jahr der Feststellung“ meint das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde;
d) „Bereiche der Konditionalität“ meint einen der drei Bereiche gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Artikel 7
Allgemeine Grundsätze zu Verstößen
(1) Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.
(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
Artikel 8
Allgemeine Grundsätze für Verwaltungssanktionen
(1) Die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird nur verhängt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, berechnet ab dem Jahr und einschließlich des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde, ein Verstoß festgestellt wird.
(2) Kommt es über mehrere Kalenderjahre kontinuierlich zu demselben Verstoß, so wird für jedes Kalenderjahr, in dem der Verstoß begangen wurde, eine Verwaltungssanktion verhängt. Die Berechnung der Verwaltungssanktion erfolgt auf der Grundlage der Zahlungen, die dem betreffenden Begünstigten in Bezug auf Beihilfe- oder Zahlungsanträge gewährt wurden oder zu gewähren sind, die im Laufe der Kalenderjahre eingereicht wurden oder eingereicht werden, in denen der Verstoß begangen wurde.
(3) Reicht der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung keinen Beihilfeantrag ein oder übersteigt die Verwaltungssanktion den Gesamtbetrag der Zahlungen, die dem Begünstigten für Beihilfeanträge gewährt wurden oder zu gewähren sind, die er im Laufe des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat oder stellen wird, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (1) eingezogen.
Artikel 9
Prozentsätze der Kürzungen bei nicht vorsätzlichen Verstößen
(1) Bei festgestellten nicht vorsätzlichen Verstößen kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 2 der genannten Verordnung auf bis zu 1 % zu senken.
(2) Hat ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 5 der genannten Verordnung auf bis zu 10 % anzuheben.
(3) Dauert ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin an, so findet der Kürzungssatz gemäß Artikel 85 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur dann Anwendung, wenn der Begünstigte über den zuvor festgestellten Verstoß unterrichtet wurde. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin auf, so gilt dieser Fall als vorsätzlicher Verstoß.
(4) Hat ein festgestellter Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung und wird keine Verwaltungssanktion gemäß Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt, so wird der Verstoß bei der Feststellung, ob ein Verstoß wiederholt auftritt oder andauert, nicht berücksichtigt.
(5) Nutzt ein Mitgliedstaat das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Aufdeckung von Verstößen, so kann die für festgestellte nicht vorsätzliche Verstöße zu verhängende Kürzung niedriger sein als die Kürzung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, muss jedoch mindestens 0,5 % des Gesamtbetrags betragen, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung ergibt.
Artikel 10
Prozentsätze der Kürzungen bei vorsätzlichen Verstößen
Die prozentuale Kürzung bei einem festgestellten vorsätzlichen Verstoß beträgt mindestens 15 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt. Auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann die Zahlstelle beschließen, diesen Prozentsatz auf bis zu 100 % anzuheben.
Artikel 11
Berechnung der Kürzungen bei mehreren Verstößen im selben Kalenderjahr
(1) Stellt ein festgestellter Verstoß gegen einen Standard auch einen Verstoß gegen eine Anforderung dar, so gilt der Verstoß als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Konditionalitätsbereichs der Anforderung.
(2) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte nicht wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze werden addiert. Die Kürzungen dürfen jedoch insgesamt folgende Prozentsätze nicht überschreiten:
a) 5 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt, wenn keiner der Verstöße schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat oder eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet; oder
b) 10 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt, wenn mindestens einer der Verstöße schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat oder eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet.
(3) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen werden addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 20 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.
(4) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen werden addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 100 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.
(5) Sind im selben Kalenderjahr mehrere nicht vorsätzliche, wiederholte und vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so werden die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen gegebenenfalls nach Anwendung der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 100 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.
[…]“
Mit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität gemäß Art. 12 VO (EU) 2021/2115 ersetzt. Diese Vorschriften legen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden.
Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Art. 84 und 85 der VO (EU) 2021/2116. Aufgrund des Art. 85 Abs. 7 leg.cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen.
Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat im November 2024 eine VOK am Betrieb der beschwerdeführenden Partei stattgefunden. Bei der Kontrolle für das Antragsjahr 2024 wurde ein Verstoß gegen die TSNT-Anforderung 2 „Kontrollen“ festgestellt.
Dazu wird im VOK-Bericht festgehalten, dass gegen die TSNT-Anforderung 2 aufgrund der Unterlassung der notwendigen medizinischen Versorgung verstoßen wurde. Nachdem der festgestellte Verstoß für die betroffenen Tiere mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst verbunden waren, wurden beide Verstöße nach den festgelegten Kriterien mit Vorsatz bewertet.
Damit hat die beschwerdeführende Partei Konditionalitätsverstöße gemäß Art. 12 der VO (EU) 2021/2115 iVm deren Anhang III, GAB 11, gesetzt und war eine entsprechende Kürzung zu verhängen. Bei der Berechnung der Verwaltungssanktion sind Schwere, Ausmaß und Dauer oder wiederholtes Auftreten der festgestellten Verstöße gemäß Art. 85 Abs. 1 vorletzter Satz VO (EU) 2021/2116 zu berücksichtigen.
Diesen Verstoß hat die AMA aufgrund der Bewertung durch die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß mit der höchsten Note „10“ und damit als schwer beurteilt, mit 20 % sanktioniert.
Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2022/1172 ist bei vorsätzlichen Verstößen ein Kürzungsprozentsatz zwischen 15 % und 100 % zu vergeben.
Ein vorsätzlicher Verstoß liegt gemäß dem EuGH-Urteil vom 27.02.2014, Rechtssache C-396/12, dann vor, wenn der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder – ohne dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt.
Zweifellos hat das Verhalten der beschwerdeführenden Partei die Gesundheit der Tiere gefährdet, weil der festgestellte Sachverhalt für die betroffenen vier Rinder mit ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden war, sodass die AMA das ihr eingeräumte Ermessen in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften ausgeübt hat. An dem im angefochtenen Bescheid festgelegten Kürzungsprozentsatz von 20 % ist nichts auszusetzen.
Die Entscheidung der AMA ist daher zu Recht ergangen und war die Beschwerde abzuweisen.
3.5. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).
Zu Spruchpunkt B)
3.6. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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