Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W140 2326500-1•Bundesverwaltungsgericht W140 2326500-1
W140 2326500-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2026
Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel Ermittlungspflicht Fristablauf Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Unzuständigkeit Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
W140 2326500-1/8E
W140 2326505-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 09.05.2025, Zl. XXXX , aufgrund des gemeinsamen Vorlageantrags von 1.) mj. XXXX , geb. XXXX und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, beide gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 07.02.2025, Zl. XXXX :
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2025, Zl. XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: „BF 1“) und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: „BF 2“) sind syrische Staatsangehörige. Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer bezeichnet.
Die Beschwerdeführer stellten am 01.06.2022 (schriftlich) respektive am 02.08.2023 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „ÖB Damaskus“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führten sie aus, dass der vermeintliche Vater der Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien (im Folgenden: „Bezugsperson“), in Österreich asylberechtigt sei.
Dem Antrag wurden unter anderem Kopien der Reisepässe, die Scheidungsurkunde der Eltern, eine Urkunde über den Verzicht auf eine Vormundschaft der Kindesmutter zugunsten des Kindesvaters, die Personenstandsregisterauszüge sowie die Geburtsurkunden beigefügt.
In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge samt Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erstattung einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG.
In der Stellungnahme vom 12.12.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung gemäß § 7 AsylG 2005 betreffend die Bezugsperson die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Es würde schon an den allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren mangeln, da gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren geführt werde.
Mit Schreiben vom 13.12.2024 wurde der zustellungsbevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführer die oben beschriebene Stellungnahme bzw. die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 19.12.2024 führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass bislang kein Bescheid über die Aberkennung des Status ergangen sei und diesbezüglich auch keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien sei nicht abzusehen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Es sei daher keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und in weiterer Folge eine Statusgewährung an die Beschwerdeführerinnen erfolge. Zwar bestehe die Möglichkeit, nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens neuerlich Anträge zu stellen, jedoch wären hierfür eine erneute Anreise zur Botschaft, ein neuerliches Begleichen der Verfahrensgebühren sowie eine Wartezeit von mehreren Monaten erforderlich.
Darüber hinaus sei der Bezugsperson mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, somit bereits vor acht Jahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden; die Bezugsperson sei unbescholten und es würde kein Ausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegen. Demnach würde § 7 Abs. 3 AsylG gelten, wonach das Bundesamt „einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist, den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat“. Da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose im gegenständlichen Fall ausschließlich und explizit auf dem Umstand der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG beruhe, eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegen die Bezugsperson rechtlich jedoch ausgeschlossen sei, erweise sich die pauschale Einleitung eines Aberkennungsverfahrens als willkürlicher Akt zur effektiven Verhinderung, zumindest aber übermäßigen Erschwerung des Bestrebens der Antragsteller, das gemeinsame Familienleben mit der Bezugsperson an einem gemeinsamen Ort fortsetzen zu können.
Nach neuerlicher Befassung durch die ÖB Damaskus teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.01.2025 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde.
Mit Bescheid vom 07.02.2025, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005. Begründet wurde dies damit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung gemäß § 7 AsylG 2005 geführt werde.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.03.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es unterlassen habe, sich mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln auseinanderzusetzen, was eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Insbesondere sei die Behörde nicht darauf eingegangen, dass der Bezugsperson vor acht Jahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und § 7 Abs. 3 AsylG 2005 hier anwendbar sei. Zudem sei es im Hinblick auf die instabile Lage in Syrien keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe ohne Angabe konkreter Gründe eine negative Prognose abgegeben. Weiters seien die unionsrechtlichen Vorgaben – trotz expliziter Ausführung in der Stellungnahme – außer Acht gelassen worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2025 wies die ÖB Damaskus die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend führte die ÖB Damaskus im Wesentlichen aus, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien und dass allein das Vorliegen eines anhängigen Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsyIG 2005 zwingend dazu führe, die begehrten Einreisetitel zu versagen.
Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und beantragt, die Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2025 wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben, da mit Ablauf des 06.05.2025 die zweimonatige Frist des § 14 Abs. 1 VwGVG verstrichen und ex lege auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 09.05.2025 sei somit mangels Zuständigkeit der ÖB Damaskus unzulässig.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.11.2025, eingelangt am 21.11.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung und der dagegen eingebrachte Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2026 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von einer Wochen Stellung zu nehmen (Parteiengehör).
In seiner Stellungnahme vom 02.04.2026 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson am 17.11.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Gründe für die Zuerkennung würden sich ausschließlich auf das (ehemalige) Assad-Regime beziehen. Die Mitteilung über das Aberkennungsverfahren sei am 17.12.2024 erfolgt. Bislang seien keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. Es sei für den 17.04.2026 eine Einvernahme der Bezugsperson angesetzt; in dieser werde entschieden, ob das Aberkennungsverfahren weitergeführt werde. Aus derzeitiger Sicht sei keine Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geplant, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 AsylG vorliegen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens. Sie stellten am 01.06.2022 schriftlich bzw. am 02.08.2023 persönlich die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, der vermeintliche Vater der Beschwerdeführer, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Am 12.12.2024 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.
Die Bezugsperson ist in XXXX wohnhaft. Sie ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu den Familienverhältnissen, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus.
Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu den Familienverhältnissen und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten basieren auf den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren, den vorgelegten Geburtsurkunden bzw. den im Akt einliegenden Personenstandsregisterauszügen sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.
Die Feststellungen zum anhängigen Aberkennungsverfahren sowie zum Unterbleiben weiterer Verfahrensschritte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gründen auf der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2026.
Der Wohnort der Bezugsperson ergibt sich aus einem im Akt beiliegenden ZMR-Auszug. Dass die Bezugsperson in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug.
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung:
3.1.1. Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz VwGVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwer-den gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs „Verwaltungsgerichtsverfahren“, Anm. 6 zu § 14 VwGVG).
3.1.2. Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 06.03.2025 bei der Behörde (ÖB Damaskus) per E-Mail eingegangenen Beschwerde nach § 33 Abs. 2 AVG am 06.05.2025. Mit Ablauf des 06.05.2025 wäre die Beschwerdevorentscheidung gegenüber den Beschwerdeführern zu erlassen gewesen, tatsächlich wurde die mit 09.05.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdeführern im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung erst am 09.05.2025 zugestellt und ist somit verspätet. In der Beschwerdevorentscheidung selbst wird ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde bereits am 06.03.2025 bei der ÖB Damaskus einlangte und wird dieser Umstand somit nicht bestritten.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl. Eder/Mart-schin/Schmid „Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte“, K 7 zu § 14 VwGVG).
Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern derogiert den Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. hierzu ausführlich VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Da jedoch mit der vorliegenden Entscheidung die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos ex tunc behoben wird, war die Behörde am 09.05.2025 unzuständig, ist der angefochtene Bescheid nicht mehr derogiert und dieser in Folge anhand der Beschwerde zu prüfen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Vorlageantrag durch die ex tunc Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung nicht unzulässig geworden, da es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen vernünftigen Grund gibt, den Vorlageantrag deshalb aus dem Rechtsbestand zu entfernen, zumal dieser als Rechtsmittel gegen die verspätet erlassene Beschwerdevorentscheidung erfolgreich war, da er zu deren Aufhebung führte.
3.1.3. Die Beschwerde wurde am 06.03.2025 rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Allerdings wurde die Beschwerdevorentscheidung der Vertretung der Beschwerdeführer erst am 09.05.2025 zugestellt. Somit ist sie verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen.
3.2. Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:
3.2.1. Als Sache des nun wieder offenen Beschwerdeverfahrens ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob der Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Damaskus vom 07.02.2025 stattzugeben oder diese abzuweisen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzung des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) […]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
[…]
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
[…]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes idF BGBl. I Nr. 33/2013 bzw. BGBl. I Nr. 138/2017 lauten auszugsweise wie folgt:
Erkenntnisse
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]
3.2.3. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. zB VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19).
In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG 2005 nicht zuzulassen (vgl. auch Erläut. zur RV 330 BlgNR 24. GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einer flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Z 62; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Z 163; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Z 58).
Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
3.3. Im vorliegenden Fall wurden von den Beschwerdeführern Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der vermeintliche Vater der Beschwerdeführer ist.
Wie festgestellt leitete am 12.12.2024 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein.
Die belangte Behörde ging daher im Hinblick auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 davon aus, dass der Antrag abzuweisen wäre.
Aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2026 ergibt sich, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, weil bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr gegeben sei, als Mann im wehrfähigen Alter, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und die Bezugsperson im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 12.12.2024 sei gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.
Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – somit seit einem Jahr und über fünf Monaten – anhängig. Im gegenständlichen Fall ist weiters auf § 7 Abs. 3 AsylG 2005 zu verweisen, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist, den Status des Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat. Wie bereits oben festgestellt, wurde der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 14.10.2016 (rechtskräftig am 17.11.2016) – und somit seit mehr als fünf Jahren – der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sie ist strafrechtlich unbescholten und wohnt weiterhin im Bundesgebiet, konkret in XXXX . Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet. Das Bundesamt bestätigt dies, indem es in der Stellungnahme vom 02.04.2026 ausführt, dass derzeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht geplant sei, da die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 AsylG vorliegen würden.
Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine angemessene Verfahrensdauer überschritten erschiene, ist jedenfalls auszuführen, dass eine zügige Verfahrensführung in den vorliegenden Fällen nicht gegeben ist. Wie bereits ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer unstrittig alleine der Behörde zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt.
Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
Die belangte Behörde ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson (allenfalls verbunden mit DNA-Abgleichen bezüglich der BF 1 und BF 2, Dokumentenprüfungen, Einvernahmen) zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. Aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson wurde von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.
Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.
3.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.