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W140 2328416-1•Bundesverwaltungsgericht W140 2328416-1
W140 2328416-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2026
Einreisetitel ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Fristenhemmung Mitteilung Prognose Rechtsschutzinteresse
W140 2328420-1/7E
W140 2328416-1/5E
W140 2328419-1/4E
W140 2328421-1/4E
W140 2328423-1/4E
W140 2328425-1/4E
W140 2328426-1/4E
W140 2328428-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , staatenlos, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , 7.) mj. XXXX , geb. XXXX und 8.) mj. XXXX , geb. XXXX , die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX , 3.) bis 8.) staatenlos, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und die Eltern der (minderjährigen) Dritt- bis Achtbeschwerdeführer (BF3-BF8). Gemeinsam werden sie als die Beschwerdeführer (BF) bezeichnet.
Die BF brachten am 12.04.2024 Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Als Bezugspersonen wurde XXXX , geb. XXXX , staatenlos, genannt; er sei der minderjährige Sohn bzw. Bruder der BF und sei ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.01.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
Am 25.07.2024 sprachen die BF persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus vor. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung bei der für die Prognoseentscheidung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 zuständigen Behörde, dem BFA, teilte diese am 12.09.2024 mit, dass die Anträge der Familie Ende August von der österreichischen Botschaft Damaskus an die Behörde übermittelt worden seien und sich in Bearbeitung befänden. Seit September 2024 liege der Akt somit beim BFA.
Mit bei der Österreichischen Botschaft Damaskus eingebrachten Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF vom 05.08.2025 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine verlängerte Bearbeitungszeit im Zusammenhang mit der Situation in Syrien im gegenständlichen Fall keinesfalls gerechtfertigt sei, eine Zuerkennung von ebendiesem Status der Asylberechtigten sei für die BF daher jedenfalls wahrscheinlich. Aus diesem Grund ergehe gegenständliche Urgenz, da die Mitteilung betreffend die Prognoseentscheidung nun schon seit elf Monaten ausständig sei. Art 8 EMRK schütze das Familienleben. Davon umfasst sei jedenfalls die Kernfamilie. Die Trennung der Familie sei im Zeitraum zwischen 2021 und 2022 erfolgt, als die minderjährige Bezugsperson Syrien infolge des dort herrschenden Krieges und der äußerst prekären Sicherheitslage unfreiwillig verlassen habe müssen. Seitdem bestehe eine unfreiwillige Trennung zwischen der Bezugsperson und den BF, die nun bereits seit über drei Jahren andauere. Die minderjährige Bezugsperson leide sehr unter der räumlichen Distanz zur Familie. Sie zeige deutliche Anzeichen psychischer Belastung, darunter insbesondere Schlafstörungen, und sorge sich in hohem Maße um das Wohlergehen der BF, die sich weiterhin in Syrien befinden würden – einem Land, das wie die aktuellen Länderberichte zeigen nach wie vor von großer Unsicherheit geprägt sei. Die Familie mit mehreren minderjährigen Kindern sei in Syrien einer Art. 2 und Art. 3 EMRK Bedrohung ausgesetzt. Eine zügige Bearbeitung des Antrags gemäß § 35 AsylG 2005 sei sohin auch diesbezüglich im Sinne des Art. 8 EMRK und des Kindeswohls dringend geboten. Die Bezugsperson zeige großes Engagement in ihrer Integration und im Bemühen die deutsche Sprache zu lernen. Von November 2024 bis Ende Jänner 2025 habe die Bezugsperson bei einem Friseurbetrieb gearbeitet, für seine berufliche Zukunft strebe er eine Lehre als Elektriker an. Aktuell arbeite die Bezugsperson drei Tage pro Woche bei XXXX , einem Arbeitsprojekt der XXXX . Die Bezugsperson weise eine starke Bindung zu Österreich auf. Durch gegenständliche Familienzusammenführung sei eine Störung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Teilsysteme nicht zu erwarten. Der gegenständliche Antrag sei bereits vor über einem Jahr gestellt worden und befinde sich nunmehr seit elf Monaten zur Bearbeitung beim BFA. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Überprüfung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 derart lange andauere. Für die zuständige Vertretungsbehörde gelte eine gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten hinsichtlich des Einreiseantrags. Gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 werde diese Frist bis zum Einlangen der Mitteilung des BFA gehemmt. Eine weitere Verzögerung der Bearbeitung des Aktes stelle einen massiven Eingriff in ein Grundrecht dar. Dieser Eingriff sei in Anbetracht der besonders gewichtigen vorgebrachten Art. 8 Abs. 1 EMRK Gründe durch Gründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig und auch nicht notwendig. Eine zeitnahe Entscheidung sei geboten.
Die BF brachten daraufhin am 26.08.2025 einen Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein.
Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Gründe iSd § 36a Abs. 2 leg cit, die die in Abs. 1 genannte Fristenhemmung unzulässig erscheinen lassen würden, im konkreten Fall vorliegen würden. Dies gehe klar aus der am 05.08.2025 eingebrachten Stellungnahme hervor. Die BF seien die Eltern und Geschwister der Bezugsperson. Das Familienleben sei bereits mit der Geburt der Bezugsperson – und damit viele Jahre vor der Statusgewährung an die Bezugsperson in Österreich – begründet worden. Die Trennung sei unfreiwillig erfolgt und dauere mittlerweile seit über drei Jahren an. Das Familienleben werde durch regelmäßige Telefonate bestmöglich aufrechterhalten. Eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens sei von beiden Seiten gewünscht und außerhalb von Österreich weder im „Herkunftsstaat“ Syrien noch in einem Drittstaat möglich. Die Familie mit mehreren minderjährigen Kindern sei in Syrien aufgrund der äußerst prekären Sicherheits- und Versorgungslage und deren persönlichen Verhältnissen einer Bedrohung der in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt. Die in der Begründung der Verordnung vorgebrachte „Gefährdung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen“ beziehe sich vordergründig auf die Situation an Grundschulen in einem einzigen Bundesland (Wien), was im Fall dieser Familie keine Anwendung finden könne, da diese zu einem in XXXX lebenden Minderjährigen zuziehen und demnach auch dort der Grundversorgung zugewiesen und dort beschult werden könnten. Bei der Bezugsperson handle es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling, welcher derzeit in einer Einrichtung für unbegleitete minderjährige Geflüchtete der XXXX Flüchtlingshilfe in XXXX wohnhaft sei. Die Obsorge für die Bezugsperson sei der Kinder- und Jugendhilfe XXXX übertragen worden. Dies verdeutliche, dass der Bezugsperson in Österreich keine andere, den Eltern vergleichbare Bezugsperson zur Verfügung stehe. Die minderjährige Bezugsperson leide stark unter der Trennung von seiner Familie. Er weise eine enge Bindung zu Österreich auf, sei gut integriert und strafrechtlich unbescholten. Nach den Erläuterungen zu § 36a Abs. 2 AsylG 2005 sei von einem Überwiegen des Art. 8 EMRK auszugehen, wenn bei einem minderjährigen Familienangehörigen der bislang im Herkunfts- oder Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asylberechtigten Kindes sei. Diese Voraussetzungen seien gegenständlich gegeben. Eine zügige Bearbeitung der gegenständlichen Einreiseanträge sei gemäß Art. 8 EMRK und im Sinne des Kindeswohles dringend geboten. Die Voraussetzungen für den Entfall der Fristenhemmung iSd des § 36a Abs. 3 AsylG 2005 würden im konkreten Fall daher vorliegen.
Mit Bescheid vom 14.10.2025 wurde der Feststellungsantrag der BF von der Österreichischen Botschaft Damaskus zurückgewiesen.
Bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vorliegen würden, sei die Vertretungsbehörde auf die in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehene Mitteilung des BFA angewiesen, mit der ausgesprochen werde, ob die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei oder nicht. Diese Mitteilung, die auch eine Einschätzung zu enthalten habe, ob die in § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 genannte Voraussetzung zutreffe, sei bei der Vertretungsbehörde bis dato nicht eingelangt. Bevor der Vertretungsbehörde eine solche Mitteilung des BFA vorliege, stehe nicht fest, ob ein Antragsteller überhaupt zur Einreise nach § 35 AsylG 2005 berechtigt sei. Somit erwachse einem Antragsteller erst mit der Feststellung der Einreiseberechtigung nach § 35 AsylG 2005 ein rechtliches Interesse und ein damit einhergehendes konkretes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005. Der Antrag vom 26.08.2025 sei folglich zurückzuweisen, da der Vertretungsbehörde eine Mitteilung des BFA betreffend die Wahrscheinlichkeitsprognose nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 noch nicht vorliege.
Am 10.11.2025 wurde betreffend den Bescheid vom 14.10.2025 eine Beschwerde bei der Österreichischen Botschaft Damaskus eingebracht.
Neben einer Wiederholung der bisherigen Ausführungen wurde darüber hinaus vorgebracht, dass den zitierten Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte für die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung zu entnehmen seien, wonach Voraussetzung für die Entscheidung über einen Antrag nach § 36a Abs. 3 AsylG 2005 das Vorliegen einer Mitteilung des BFA nach § 35 Abs 4 leg cit sei. Der Hinweis, dass diese Mitteilung auch eine Einschätzung zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 zu enthalten habe, sei richtig – die entsprechende Passage im Ausschussbericht sei in folgendem Absatz eingebettet: „Für die Abwägung nach Art. 8 EMRK aufgrund des vorgeschlagenen Abs. 2 ist jedoch nicht nur die persönliche Situation des Antragstellers, sondern auch die Beschaffenheit des familiären Umfeldes, das ihn in Österreich erwarten würde, von Bedeutung (z.B. die Integration der in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson). Die Vertretungsbehörde wird daher, soweit es die im Bundesgebiet befindliche Bezugsperson betrifft, regelmäßig der Amtshilfe durch das Bundesamt bedürfen, um diese Abwägung vorzunehmen. Der vorgeschlagene zweite Satz sieht daher vor, dass im Wege des Mitteilungsverfahrens nach § 35 Abs. 4 auch eine Einschätzung des Bundesamtes, ob ausreichende Gründe für einen Entfall der Hemmung nach Abs. 1 gegeben sind, einzuholen ist. Ungeachtet der dadurch normierten Notwendigkeit einer Mitwirkung des Bundesamtes hat formal die Vertretungsbehörde als zuständige Visumbehörde zu beurteilen, ob hinreichende Gründe für den Entfall der Hemmung vorliegen. Es besteht daher zwar keine strikte Bindung an die Einschätzung des Bundesamtes, gleichwohl wird diese eine zentrale Entscheidungs- und Beurteilungsgrundlage für die Vertretungsbehörde sein“ (vgl. Seite 7, unten, des Ausschussberichts).
Schon aus diesen Ausführungen werde die Rollenaufteilung zwischen der Vertretungsbehörde und dem BFA deutlich: Während das BFA angehalten sei, am Verfahren mitzuwirken und im Rahmen seiner durch § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehenen Mitteilung, eine Einschätzung zur im Verfahren nach § 36a Abs. 3 AsylG 2005 aufgeworfenen Frage zu liefern, ob sich aus Art. 8 EMRK Gründe ergeben würden, die für die Erledigung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels innerhalb einer Frist von sechs Monaten sprechen würden, würden die Ausführungen des Gesetzgebers klar zum Ausdruck bringen, dass diese Frage letztlich aber von der Vertretungsbehörde zu beurteilen und die Vertretungsbehörde daher auch nicht an die Einschätzung des BFA gebunden sei.
Auch der Gesetzeswortlaut selbst biete keinen Anlass für die Auffassung, die Vertretungsbehörde wäre bei ihrer Entscheidung auf das Vorliegen der Einschätzung des Bundesamts angewiesen oder an deren Inhalt gebunden. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde würde den Zweck des mit § 36a Abs. 3 AsylG 2005 eingeführten Rechtsschutzinstruments konterkarieren, könnte ein solcher Antrag erst gestellt werden, wenn ohnehin bereits die Mitteilung des BFA nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 eingelangt sei. Käme das BFA dabei zur Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine dringend gebotene Erledigung im Sinne des § 36a Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden, finde die Regelung zur Fristenhemmung nämlich ohnehin keine Anwendung. Eine Aufgabenteilung, wie sie der belangten Behörde vorschwebe, würde dann also den Antrag nach § 36a Abs. 3 AsylG 2005 zu einer Art Rechtsbehelf gegen die durch das BFA vorgenommene Einschätzung machen. Derlei sei vom Gesetz aber offenkundig nicht intendiert.
Zu beachten sei überdies, dass die den Abs. 2 des § 36a AsylG 2005 betreffende, bereits wiedergegebene Passage aus dem Ausschussbericht mit einem Hinweis auf das „etablierte Instrument der Säumnisbeschwerde“ schließe, um den sich aus Art. 47 GRC und Art. 13 EMRK ergebenden Anforderungen an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gerecht zu werden. Insofern könne das in § 36a Abs. 3 AsylG 2005 normierte Regelungssystem nur so verstanden werden, dass nach Ablauf der dort genannten Frist von acht Wochen die Erhebung einer Säumnisbeschwerde möglich sei. Dass der Ablauf dieser Frist aber nur gerügt werden könnte, wenn auch bereits eine Einschätzung des BFA nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliege, könne der Norm und den Ausführungen des Gesetzgebers nicht entnommen werden. Angesichts dessen, dass das BFA für die Abgabe seiner Einschätzung keine Frist zu beachten habe, würde dadurch der Schutz vor einer Säumnis untergraben, könnte der Ablauf der achtwöchigen Entscheidungsfrist solange nicht gerügt werden, bis das BFA eine Einschätzung abgebe. Auch dieser Aspekt spreche gegen die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid vertretene Rechtsansicht.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vom 02.12.2025 wurden die Beschwerden samt den Verwaltungsakten übermittelt.
Am 19.12.2025 stellten die BF durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung an die Österreichische Botschaft Damaskus. Dieser Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten am 29.01.2026 weitergeleitet. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass unklar sei, weshalb das BFA seiner Verpflichtung zur Abgabe der nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehenen Stellungnahme nicht nachkomme. Der vorliegende Fall werfe keine besonderen Schwierigkeiten auf, weder auf der Sachverhaltsebene, noch in rechtlicher Hinsicht. Die Familienangehörigeneigenschaft sei mit Unterlagen belegt und offenkundig nicht strittig und auch der im vergangenen Jahr geschehene Sturz des früheren syrischen Präsidenten, Bashar al-Assad, könne im vorliegenden Fall keinen Grund zu weiterem Abwarten geben. Wie schon im Verfahren näher ausgeführt, komme der in Österreich aufhältigen Bezugsperson der BF ipso facto-Schutz aufgrund seiner Eigenschaft als staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe zu. Dafür, dass sich die für die Statuserteilung wesentlichen Umstände, also insbesondere die Lebensumstände der dem Schutz von UNRWA unterstellten Camps in Syrien, in maßgeblicher Weise geändert hätten, würden keine Anhaltspunkte vorliegen. Die Problematik liege im vorliegenden Fall also darin, dass das BFA aus nicht nachvollziehbaren Gründen seit September 2024, somit seit mehr als 15 Monaten, die in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehene Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeit der Erteilung eines Schutzstatus an die BF im Falle ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht erstatte. Weil während des Abwartens auf die Stellungnahme des BFA die Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde gehemmt sei, hätten die BF auch nicht die Möglichkeit, mittels Erhebung einer Säumnisbeschwerde eine Entscheidung über ihre mittlerweile seit mehr als 18 Monaten anhängigen Anträge zu bewirken. Zudem sei die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der vorgenommenen Antragszurückweisung durch die Vertretungsbehörde auf die Frage beschränkt, ob der Antrag zu Recht zurückgewiesen worden sei oder nicht. Eine meritorische Erledigung des Antrags sei damit in absehbarer Zeit auch im Beschwerdeweg nicht möglich. Aus all diesen Gründen sei ersichtlich, dass den BF und ihrer Bezugsperson, dem in Österreich aufhältigen, asylberechtigten, minderjährigen Sohn und Bruder der BF keine wirksamen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen würden, um die aus Gründen der Achtung des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC und mit Blick auf die in Art. 24 Abs. 2 und 3 verbrieften Rechte des Kindes dringend nötige Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Einreiseititeln erreichen zu können. Jetzt liege es an der Vertretungsbehörde, diesem klar unionsrechtswidrigen Zustand Abhilfe zu verschaffen, indem durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die eingetretene, unnötige Verzögerung und die dadurch entstandenen Grundrechtsverletzungen der BF und ihres minderjährigen, unbegleitet in Österreich lebenden Kindes nicht weiter prolongiert werden. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich die Notwendigkeit der Erlassung einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall aus der klaren Wertung des Unionsgesetzgebers, dem Wohl des Kindes entsprechend und unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit von ihren Eltern getrennten Kindern, unnötige Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen zur Zusammenführung von Eltern mit ihren unbegleiteten minderjährigen Kindern hintanzuhalten und diese Verfahren vorrangig zu führen. Durch die lange Dauer der gegenständlichen Verfahren werde die Trennung des minderjährigen Kindes von seinen Eltern – und Geschwistern – in unnötiger Weise fortgesetzt. Derartige öffentliche Interessen, die dem klaren Anspruch der BF entgegengehalten werden könnten, seien nicht erkennbar und seien bis dato im Verfahren auch nicht geltend gemacht worden. Die Untätigkeit des BFA sei vielmehr nicht erklärbar. Die klare Rechtslage lasse keinen anderen Schluss als jenen zu, dass die Stellungnahme nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 positiv auszugehen habe. Würden allfällige Gründe für eine negative Stellungnahme iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen, wäre davon auszugehen, dass das BFA diese bereits in Stellung gebracht hätte.
Mit E-Mail vom 05.02.2026 wurde seitens der Rechtsvertretung der BF dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es sich bei den Verfahren um die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus handle, mit dem der Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung nach § 36a AsylG zurückgewiesen worden sei. Dieser Antrag sei seitens der Diakonie gestellt worden, da gemäß § 36a Abs. 1 AsylG der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 AsylG während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 AsylG gehemmt seien. Diese Verordnung sei seitens der Bundesregierung erlassen worden. Das Einreiseverfahren sei somit ausgesetzt. Gemäß § 36a Abs. 2 AsylG trete die Hemmung gemäß Abs. 1 aber nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten sei. Eine solche Dringlichkeit werde seitens der BF und der Rechtsvertretung angenommen, weswegen um dringende Behandlung der Beschwerde gebeten werde.
Mit E-Mail vom 25.02.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesministerium für Inneres um Bekanntgabe, ob mittlerweile eine Wahrscheinlichkeitsprognose zum Antrag der BF vorliege.
Am 20.03.2026 wurde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben, dass in diesem Fall eine Stellungnahme erst nach der Auswertung der DNA-Analyse erfolge. Das BFA sei über die Probenabnahme am 09.02.2026 der Bezugsperson im DNA-Labor informiert. Die DNA-Test Kits für die Familienmitglieder seien bereits an die Botschaft übermittelt worden, ein Termin werde alsbald vergeben werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF brachten am 12.04.2024 Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Als Bezugspersonen wurde XXXX , geb. XXXX , staatenlos, genannt; er sei der minderjährige Sohn bzw. Bruder der BF und sei ihm mit Bescheid des BFA vom 17.01.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
Die BF brachten am 26.08.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein.
Es liegt bisher keine Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status der Asylberechtigten bzw. der subsidiär Schutzberechtigten an die BF (Wahrscheinlichkeitsprognose) nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vor.
Die Feststellungen zum Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 sowie zum gegenständlichen Antrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 gründen auf dem vorliegenden Verfahrensakt der Österreichischen Botschaft Damaskus bzw. den darin einliegenden Unterlagen.
Der Umstand, dass keine Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten an die BF (Wahrscheinlichkeitsprognose) vorliegt, ergibt sich aus dem unter I. wiedergegebenen Sachverhalt, insbesondere der Nachfrage der Rechtsvertretung der BF beim BFA, der Mitteilung des BFA vom 12.09.2024 und den Ausführungen des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 14.10.2025.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Zu A):
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 34 AsylG 2005:
„Familienverfahren im Inland
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
§ 35 AsylG 2005:
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§ 36 AsylG 2005:
„Verordnung der Bundesregierung
(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“
§ 36a AsylG 2005:
„Anträge auf Einreise gemäß § 35
(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.
(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.
(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“
§ 75 Abs. 28f AsylG 2005:
„(28) In Verfahren nach § 35, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig waren, gilt § 36a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG – genau zu bezeichnen sind.
(29) Antragstellern, deren Verfahren nach § 35 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß § 36a Abs. 5 ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“
§ 11 FPG:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
§ 11a FPG 2005:
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
§ 26 FPG 2005:
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
127. Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit:
„Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2025, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
§ 1 Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG 2005 sind gefährdet.
§ 2 Während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung findet § 36a AsylG 2005 Anwendung.
§ 3 (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.
(2) Soweit diese Verordnung auf bundesgesetzliche Vorschriften Bezug nimmt, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs. 1) geltenden Fassung anzuwenden.“
Gemäß § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005) gehemmt. Gemäß § 36a Abs. 2 AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vorliegen.
Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, brachten die BF am 12.04.2024 einen Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Die BF brachten am 26.08.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.10.2025 wurde der Feststellungsantrag der BF von der Österreichischen Botschaft Damaskus zurückgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde auf die in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehene Mitteilung des BFA angewiesen sei, mit der ausgesprochen werde, ob die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei oder nicht. Diese Mitteilung, die auch eine Einschätzung zu enthalten habe, ob die in § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 genannte Voraussetzung zutreffe, sei bei der Vertretungsbehörde nicht eingelangt. Bevor der Vertretungsbehörde eine solche Mitteilung des BFA vorliege, stehe nicht fest, ob ein Antragsteller überhaupt zur Einreise nach § 35 AsylG 2005 berechtigt sei. Somit erwachse einem Antragsteller erst mit der Feststellung der Einreiseberechtigung nach § 35 AsylG ein rechtliches Interesse und ein damit einhergehendes konkretes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005.
Es ist der Österreichischen Botschaft Damaskus insofern beizupflichten, als dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft kommt dabei nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423).
Gemäß § 36a Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 hat die Mitteilung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nunmehr auch eine Einschätzung zu enthalten, ob die Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Formal ist jedoch von der Vertretungsbehörde als zuständige Visumbehörde zu beurteilen, ob hinreichende Gründe für den Entfall der Fristenhemmung vorliegen. Im Gegensatz zur Wahrscheinlichkeitsprognose ist die Vertretungsbehörde nicht an die Einschätzung des BFA, ob die Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten gemäß Art. 8 EMRK dringend geboten sei, gebunden.
Die Möglichkeit eines Feststellungsantrags gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 wurde mit einem gesamtändernden Abänderungsantrag in den diesbezüglichen Gesetzesentwurf aufgenommen. Die Begründung lautet dabei wie folgt: „Um dem Antragsteller möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen, sieht die vorgeschlagene Ergänzung des Abs. 3 vor, dass der Antragsteller mit gesondertem Antrag einen Feststellungsbescheid der Vertretungsbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Entfall der Hemmung gemäß Abs. 2 erwirken kann, und legt die Entscheidungsfrist für die Vertretungsbehörde mit acht Wochen fest. Wird ein solcher Feststellungsantrag gestellt, so wird die gemäß Abs. 2 zweiter Satz einzuholende Mitteilung des Bundesamtes für die Erlassung des Feststellungsbescheides als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen sein.“
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, wonach einem Antragsteller möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen sei, ob die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen, kann der Rechtsansicht der Vertretungsbehörde im gegenständlichen Verfahren nicht gefolgt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides und der Antragstellung der BF gemäß § 35 AsylG 2005 bereits eineinhalb Jahre vergangen waren und das BFA fünf Monate nach der Antragstellung gemäß § 35 AsylG 2005 von den BF bzw. deren Rechtsvertretung um eine Rückmeldung, ob die Wahrscheinlichkeitsprognose bereits vorliege, ersucht wurden, kann ein Verweis auf das Fehlen einer Wahrscheinlichkeitsprognose nicht zur Zurückweisung eines Feststellungsantrages gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 führen. Schließlich würde durch eine solche Vorgehensweise der Telos des Feststellungsantrages, nämlich dem Antragsteller möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen, vollständig untergraben werden.
Sofern von der belangten Behörde eingewandt wird, dass solange der Vertretungsbehörde eine Mitteilung des BFA nicht vorliege, auch nicht feststehe, ob ein Antragsteller überhaupt zur Einreise nach § 35 AsylG 2005 berechtigt sei und einem Antragsteller erst mit der Feststellung der Einreiseberechtigung nach § 35 AsylG 2005 ein rechtliches Interesse und ein damit einhergehendes konkretes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 erwachse, ist dem entgegenzuhalten, dass das Rechtschutzbedürfnis des Feststellungsantrags gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 darin liegt, Klarheit zu erlangen, ob im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen oder nicht und dieses somit vom Rechtsschutzbedürfnis des Antrags gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 zu unterscheiden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seinem Erkenntnis zu Ra 2024/12/0023 vom 18.12.2025 ausgesprochen, dass bei einer zurückweisenden Entscheidung einer erstinstanzlichen Behörde das Verwaltungsgericht gehalten ist, lediglich über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297). Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105). Ein Ausspruch gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn bloß Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057; VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152, 0153).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist den Beschwerden somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben, um der belangten Behörde eine erstmalige Entscheidung in der Hauptsache (ob eine Hemmung gemäß § 36a Abs. 1 AsylG 2005 einzutreten hat oder nicht bzw. ob eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten gemäß Art. 8 EMRK dringend geboten ist) zu ermöglichen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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