Bundesverwaltungsgericht W228 2328309-1

W228 2328309-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2026

Regest

Dienstverhältnis Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung Widerruf

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W228 2328309-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W228.2328309.1.00

Spruch

W228 2328309-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von Ing. XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 21.08.2025, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) vom 21.08.2025 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.07.2025 bis 30.07.2025 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde Ing. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 794,64 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 30.07.2025 von Organen der Finanzpolizei bei einer Tätigkeit für die Firma „ XXXX “ Verein für Bildung und Integration betreten worden sei. Diese Tätigkeit sei vom Beschwerdeführer nicht unverzüglich gemeldet worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.08.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er am 30.07.2025 von Organen der Finanzpolizei in den Räumlichkeiten des „ XXXX “ Verein für Bildung und Integration angetroffen worden sei. Er sei Mitglied dieses Vereins und habe sich ausschließlich auf ehrenamtlicher Basis engagiert. Eine entlohnte Beschäftigung habe er nicht ausgeübt. Seine Anwesenheit am 30.07.2025 habe ausschließlich den Hintergrund gehabt, Möbel aus einem früheren Kosmetiksalon zu verkaufen bzw. zu räumen um Platz für den Verein zu schaffen. Er habe dabei lediglich geholfen, ohne jegliche Gegenleistung, Entgelt oder Lohn. Es sei keine Erwerbstätigkeit, sondern ehrenamtliche Vereinsarbeit vorgelegen.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 28.10.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass am 18.08.2025 beim AMS ein Bericht der Finanzpolizei eingegangen sei, in dem der Beschwerdeführer als illegal Beschäftigter genannt worden sei. Am 30.07.2025 sei eine Kontrolle des „ XXXX “ Vereins für Bildung und Integration aufgrund einer Anzeige betreffend eine illegale Gewerbeausübung erfolgt. Beim Betreten sei der Eindruck eines professionell betriebenen Kosmetikstudios mit mehreren voll ausgestatteten Räumlichkeiten entstanden. Beim Eintreffen der Finanzpolizei seien drei Kosmetikerinnen sowie der Beschwerdeführer angetroffen worden. Der Beschwerdeführer besitze einen Schlüssel und verrichte dort allfällige Aufgaben wie beispielsweise Glühbirnen wechseln. Er habe daher als eine Art Portier fungiert, weil die Kosmetikerinnen über keinen Schlüssel verfügt hätten. Weiters sei dem Protokoll der Erhebungsbeamten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer allfällige Tätigkeiten vor Ort verrichtet habe, was als eine Art Hausmeister-Tätigkeit zu werten sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei lediglich ehrenamtlich als Vereinsmitglied vor Ort gewesen, sei unglaubwürdig. In einer Gesamtschau sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer nicht gemeldeten Tätigkeit betreten worden sei.

Mit Schreiben vom 12.11.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am 11.12.2025, am 17.12.2025 sowie am 18.12.2025 übermittelte der Beschwerdeführer jeweils ein E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.01.2026 jeweils ein Amtshilfeersuchen an das Amt für Betrugsbekämpfung sowie an das Magistratische Bezirksamt, 4., 5. Bezirk gerichtet.

Am 30.01.2026 langte eine Anfragebeantwortung des Magistratischen Bezirksamts, 4., 5. Bezirk beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.02.2026 ein Ersuchen an das Verwaltungsgericht Wien gerichtet.

Am 04.02.2026 übermittele das Amt für Betrugsbekämpfung eine Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 12.03.2026 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Wien eine Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 07.04.2026 und am 09.04.2026 übermittelte der Beschwerdeführer jeweils ein E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 15.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Ukrainisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX sowie XXXX als Zeugen einvernommen. Die weitere geladene Zeugin Mag. XXXX ist nicht erschienen.

Am 17.04.2026 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Laut Vereinsregisterauszug zum Stichtag 30.07.2025 ist an der Adresse 1040 Wien, XXXX , mit Entstehungsdatum 12.08.2023 ein Verein namens „ XXXX “ Verein für Bildung und Integration gemeldet. Organschaftliche Vertreter dieses Vereins sind Mag. XXXX sowie XXXX .

Die Firma „ XXXX Kosmetik- und Handelsgmbh“ in Liquidation, mit Sitz an oben genannter Adresse, wurde mittels Gerichtsbeschluss vom 24.09.2024 infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Prokuristin dieser GmbH war Mag. XXXX .

Aufgrund einer anonymen Anzeige betreffend eine unbefugte Gewerbeausübung an besagter Adresse wurde am 30.07.2025 um 10:25 Uhr die betreffende Adresse durch Organe der Finanzpolizei aufgesucht. Die Kontrolle wurde durchgeführt durch XXXX sowie XXXX . Als sich die beiden Herren im Inneren des Hauses der Eingangstüre Top 10 näherten, kam ihnen daraus eine Dame, Frau XXXX , entgegen, mit welcher sie schließlich gemeinsam die Räumlichkeiten Top 10 betraten.

Bei den Räumlichkeiten an besagter Adresse handelte es sich um einen aus mehreren Räumen bestehenden Kosmetiksalon mit branchenüblicher Einrichtung sowie an der Wand befindlichen Werbesujets. Am Tag der Kontrolle waren drei Mitarbeiterinnen ( XXXX sowie XXXX ), allesamt ukrainische Staatsangehörige, im Kosmetiksalon anwesend. Weiters befand sich die Kundin XXXX , die zu diesem Zeitpunkt in einem der Räume gerade eine Maniküre von Frau XXXX erhielt, sowie der Beschwerdeführer im Salon.

Die Kundin Frau XXXX hat den Kosmetiksalon, auf den sie über Facebook aufmerksam wurde, vor dem 30.07.2025 bereits zweimal (am 01.07.2025 und am 03.07.2025) besucht. Am 01.07.2025 hat sie dort eine Pediküre bekommen und dafür € 40 bezahlt und am 03.07.2025 hat sie eine Maniküre mit Beschichtung bekommen und dafür € 30 bezahlt. Der Termin für den 30.07.2025 wurde von Frau XXXX mit Frau XXXX über den Facebook-Messenger ausgemacht und war für diesen Tag eine einfache Maniküre für € 20 geplant.

Beim Beschwerdeführer handelte es sich um den Schlüsselmeister des Kosmetiksalons, der in der Früh den Salon aufsperrte, zumal die Mitarbeiterinnen über keinen Schlüssel verfügten. Der Beschwerdeführer hat für diese Tätigkeit faktisch keinen Lohn erhalten, trotz noch auszuführenden Lohnanspruchs.

Der Beschwerdeführer hat im verfahrensrelevanten Zeitraum 03.07.2025 bis 30.07.2025 Notstandshilfe in Höhe von € 794,64 bezogen.

Der Beschwerdeführer hat dem AMS seine Tätigkeit im Kosmetiksalon nicht gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der Vereinsregisterauszug (Stichtag 30.07.2025) liegt im Akt ein.

Die Feststellung zur Firma „ XXXX Kosmetik- und Handelsgmbh“ ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug vom 08.10.2025.

Es ist unstrittig, dass am 30.07.2025 an der Adresse 1040 Wien, XXXX , eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei durchgeführt wurde.

Der Umstand, dass XXXX sowie XXXX gemeinsam mit Frau XXXX die Räumlichkeiten Top 10 betraten, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Herrn XXXX sowie des Herrn XXXX , die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommen wurden.

Zur Feststellung, wonach es sich gegenständlich um einen Kosmetiksalon handelte, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Wie sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Herren XXXX und XXXX sowie aus den im Akt einliegenden Fotos ergibt, zeichneten die Räumlichkeiten an besagter Adresse eindeutig das Bild eines voll ausgestatteten Kosmetiksalons. So ist auf den Fotos ersichtlich, dass sich im Eingangsbereich zwei Sessel sowie eine Garderobenablage befinden. Weiters gibt es vier einzeln begehbare Behandlungsräume, ausgestattet mit branchenüblichen Utensilien. An den Wänden befinden sich branchenübliche Werbesujets. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war gerade eine Kundin, Frau XXXX im Salon anwesend, welche von Frau XXXX eine Maniküre bekam. Herr XXXX führte in der Verhandlung aus, dass Frau XXXX gegenüber der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle angegeben habe, dass sie schon zweimal zuvor in diesem Salon gewesen sei um sich die Nägel machen zu lassen. Laut weiterer Angabe des Herrn XXXX habe diese Kundin ihm in weiterer Folge eine SMS auf sein Handy geschickt, – ein diesbezüglicher Screenshot dieser Nachricht liegt im Akt ein – in welcher sie ihm mitteilte, dass sie bereits am 01.07.2025 für eine Pediküre für € 40 sowie am 03.07.2025 für eine Maniküre mit Beschichtung für € 30 im Salon gewesen sei, sie jeweils bar bezahlt habe und sie am Tag der Kontrolle eine einfache Maniküre für € 20 machen lassen habe wollen. Frau XXXX wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als Zeugin einvernommen und führte sie aus, dass sie über Facebook auf das Studio aufmerksam geworden sei und sie in weiterer Folge über den Facebook-Messenger mit dem Salon kommuniziert habe. Sie bestätigte in der Verhandlung weiters, dass sie am 30.07.2025 bereits zum dritten Mal in diesem Salon gewesen sei und sie stets in bar bezahlt habe. Im Zuge der Verhandlung rief Frau XXXX den Chatverlauf im Facebook-Messenger auf ihrem Handy auf und ist daraus ersichtlich, dass ihr von Frau XXXX in diesem Chat die gegenständliche Adresse in der XXXX sowie der Name „ XXXX “ mitgeteilt wurde. Auch dieser von Frau XXXX genannte Name deutet eindeutig darauf hin, dass es sich gegenständlich um einen Kosmetiksalon handelt.

Dem Vorbringen von Frau XXXX , wonach es zwar richtig sei, dass sie Frau XXXX vor dem 30.07.2025 bereits zweimal die Nägel gemacht habe, Frau XXXX jedoch keine Kundin, sondern ihr Model gewesen sei, erscheint in einer Gesamtschau nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubwürdig. Frau XXXX wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als Zeugin einvernommen und führte sie aus, dass sie einen Manikürekurs gemacht habe, sie für diesen Kurs eine bestimmte Stundenzahl mit Models absolvieren habe müssen und sie in den sozialen Medien Models dafür gesucht habe. Nachgefragt, was sie konkret in den sozialen Medien geschrieben habe, antwortete sie, dass sie sich daran nicht mehr erinnern könne. Dies erscheint nicht nachvollziehbar. Auch auf die Frage, wie sie Frau XXXX gefunden habe, blieb sie völlig vage, indem sie angab: „Über irgendwelche ukrainischen Gruppen in sozialen Gruppen im Internet.“ Weiters konnte sie nicht angeben, wann sie das erste Mal Kontakt mit Frau XXXX gehabt habe. Ihre weitere Angabe in der Verhandlung, wonach es sich bei den von Frau XXXX bezahlten € 30 bzw. € 40 für die beiden Termine (Maniküre bzw. Pediküre) lediglich um eine Abgeltung des Materialwerts gehandelt habe, erscheint unlogisch, weil weit überhöht. In einer Gesamtschau blieb Frau XXXX daher unglaubwürdig.

Zur Feststellung, dass es sich um einen Kosmetiksalon handelte, ist beweiswürdigend noch auf Folgendes zu verweisen: Der Beschwerdeführer hat am 17.04.2026 eine Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht gesendet, darunter eine mit 16.04.2026 datierte „Zeugenerklärung“ von Frau XXXX . Darin wurde zweimal das getippte Wort „Salon“ („[…] zurück in den Salon […]“; „[…] Eingang des Salons […]“) handschriftlich durchgestrichen und mit dem handschriftlichen Wort „Lokal“ ersetzt. Durch das bewusste Ersetzen des Wortes Salon durch das Wort Lokal sollte offensichtlich verschleiert werden, dass es sich sehr wohl um einen Kosmetiksalon handelte.

Zur Feststellung, wonach es sich beim Beschwerdeführer um den Schlüsselmeister des Kosmetiksalons handelte, der in der Früh den Salon aufsperrte, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Frau XXXX , Frau XXXX sowie Frau XXXX haben in den im Zuge der Kontrolle am 30.07.2025 ausgefüllten Personenblättern jeweils angegeben, dass sie in der Früh bzw. am Vormittag vom Beschwerdeführer in die Räumlichkeiten herein gelassen worden seien. In diesem Zusammenhang ist beweiswürdigend auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 04.09.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086). Zudem wurden die Personenblätter von den drei Damen auch getrennt und somit unabhängig voneinander ausgefüllt und decken sich ihre darin getätigten Angaben zum Einlassen in die Räumlichkeiten durch den Beschwerdeführer vollständig. Festzuhalten ist, dass die Personenblätter den drei Damen in ukrainischer Sprache ausgehändigt wurden und zudem – den übereinstimmenden Angaben der Herren XXXX und XXXX in der Verhandlung zufolge – eine sprachkundige Person angerufen wurde, das Telefon auf Lautsprecher gestellt worden und so eine Übersetzung erfolgt sei, die von allen mitgehört werden haben können. Es ist daher vom Vorliegen von Verständigungsproblemen nicht auszugehen, sodass für den erkennenden Senat kein Zweifel daran besteht, dass die Personenblätter korrekt ausgefüllt wurden.

Festzuhalten ist weiters, dass in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen ist, dass, sobald sich jemand in den Räumlichkeiten befindet, ein Öffnen der Tür von innen mit einer Fernbedienung möglich ist. Der Umstand, dass im Laufe des Tages die Tür teilweise von Mitarbeiterinnen mit der Fernbedienung geöffnet wird, ist jedoch für gegenständlichen Sachverhalt nicht von Bedeutung, zumal es sich beim Beschwerdeführer um jene Person handelt, welcher zu Beginn des Tages die Räumlichkeiten mit seinem Schlüssel aufschließt. Diesbezüglich ist beweiswürdigend auch auf die Aussage des Herrn XXXX in der Verhandlung zu verweisen, wo er angab, dass er am 04.08.2025 um 10:43 Uhr an besagter Adresse vorbeigefahren sei und dort den Beschwerdeführer gesehen habe, wie er die Eingangstür aufgesperrt habe und im Haus verschwunden sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den Räumlichkeiten in der XXXX um die Vereinsräumlichkeiten eines Vereins zur Integration ukrainischer Flüchtlinge handle, er Vereinsmitglied sei und er am 30.07.2025 lediglich zum Verkauf von Möbeln eines ehemaligen Kosmetiksalons und zur Unterstützung des Vereins dort gewesen sei, erscheint konstruiert und nicht glaubwürdig. Dies aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Verein mit dem Namen „ XXXX “ den gleichen Namen hat wie die ursprüngliche Kosmetik- und Handels GmbH. Prokuristin der GmbH war Mag. XXXX , welche nunmehr organschaftliche Vertreterin des Vereins ist und deuten bereits diese Umstände auf ein Konstrukt hin. Frau XXXX , die vorbrachte, ein Vereinsmitglied zu sein, blieb dazu in der Verhandlung jedoch völlig vage und unsubstantiiert, konnte den Namen des Vereins nicht nennen und gab erst nach mehrmaliger Nachfrage an, dass der Verein sein Vereinslokal dort habe, wo die Kontrolle stattgefunden hat. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu dem Verein wirkten unstimmig und ließen den Schluss zu, dass die Gründung des Vereins lediglich zum Schein erfolgt ist. Er gab auf die Frage, ob ein Mitgliedsbeitrag bezahlt werde, an, dass es zwar ein Vereinskonto gebe, er aber € 25 pro Monat in bar bezahle und zwar lasse er das Geld in einer Metallbox in der Küche. Weder Herr XXXX noch Herrn XXXX haben ihren Angaben zufolge jedoch eine solche Box im Zuge der Kontrolle wahrgenommen und gab Herr XXXX auch an, dass am Tag der Kontrolle nichts von einer solchen Box für die Mitgliedsbeiträge erwähnt worden sei.

Der Beschwerdeführer konnte die von ihm genannten Gründe für seine Anwesenheit am 30.07.2025 nicht glaubwürdig darlegen. Sein diesbezügliches Vorbringen war unstimmig, gesteigert und nicht lebensnah. So gab er im Zuge der Kontrolle der Finanzpolizei gegenüber an, dass er sich in den Räumlichkeiten aufhalte, weil die Internetverbindung besser sei als bei ihm zuhause und er das Internet zur Jobsuche nutze. In der Beschwerde führte er erstmal und völlig neu an, dass seine Anwesenheit am 30.07.2025 ausschließlich den Hintergrund gehabt habe, Möbel aus einem früheren Kosmetiksalon zu verkaufen bzw. zu räumen um Platz für den Verein zu schaffen. Diesen Umstand hat er am Tag der Betretung mit keinem Wort erwähnt und handelt es sich daher um eine Steigerung des Vorbringens. Auch in der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer den angeblichen Möbelverkauf nicht glaubwürdig darlegen, zumal dieser in keiner Weise ins Bild des voll eingerichteten und ausgestatteten Kosmetiksalons, in welchem zum Kontrollzeitpunkt eine Kundin eine Behandlung erhielt, passt. Zudem scheint das Vorbringen des Beschwerdeführers für den Senat den Denkgesetzen widersprechend, dass XXXX um 09:50 Uhr wegen dem Verkauf von Kosmetiksesseln als Interessentin anwesend war, wenn diese als Vertreterin des Vereins ohnehin das Vereinslokal samt Interieur kannte. Auch das Vorbringen der Internetnutzung wegen der besseren Verbindung ist aus Sicht des Senats aufgrund der Distanz zwischen Wohnung im 11. Bezirk und Salon im 4. Bezirk unglaubwürdig. Festzuhalten ist weiters, dass der erkennende Senat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck gewonnen hat, dass nach der Kontrolle Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und den anderen drei Mitarbeiterinnen stattgefunden haben. So hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst angegeben, dass sie sich unmittelbar nach der Kontrolle versammelt und die Situation besprochen hätten.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit im Kosmetiksalon faktisch keinen Lohn erhalten hat, ergibt sich daraus, dass sich im gesamten Verfahren keine konkreten Hinweise dafür ergeben haben.

In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 30.07.2025 sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG ausgeübt hat, die er dem AMS nicht gemeldet hat. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

Der Notstandshilfebezug im Zeitraum 03.07.2025 bis 30.07.2025 in Höhe von € 794,64 ergibt sich unstrittig aus dem Bezugsverlauf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu den vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten E-Mails vom 11.12.2025, 17.12.2025, 18.12.2025, 07.04.2026 und 09.04.2026:

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Mit gegenständlichen, vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten E-Mails vom 11.12.2025, 17.12.2025, 18.12.2025, 07.04.2026 und 09.04.2026 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).

Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde ein E-Mail eingebracht. Daraus folgt, dass dieses E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesem E-Mail nicht eingegangen werden.

Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können.

Zur Sache:

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

Wie festgestellt und beweisgewürdigt, handelte es sich bei den im Zuge der Kontrolle am 30.07.2025 kontrollierten Räumlichkeiten, in denen der Beschwerdeführer angetroffen wurde, um einen Kosmetiksalon. Wie weiters festgestellt, handelte es sich beim Beschwerdeführer um den Schlüsselmeister dieses Kosmetiksalons, der in der Früh den Salon aufsperrte.

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Beim Vorliegen eines Dienstvertrags kommt es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066).

Im gegenständlichen Fall handelte es sich bei dem Kosmetiksalon, in welchem der Beschwerdeführer tätig war, um einen Betrieb und liegt eine Eingliederung des Beschwerdeführers in diesen Betrieb vor. So war der Beschwerdeführer an den Arbeitsort und die Arbeitszeit gebunden, zumal er den Salon an besagter Adresse in der Früh aufsperrte bevor andere Mitarbeiterinnen bzw. Kunden eintrafen. Eine entsprechende Weisungslage bzw. stille Autorität zum Aufsperren wurde durch Mag. XXXX ausgeübt, da der Beschwerdeführer den Schlüssel inne hatte. Es wurde zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit faktisch keinen Lohn erhalten hat. Er hat jedoch für seine Tätigkeit im Kosmetiksalon einen Lohnanspruch erworben. Die tatsächliche Auszahlung eines Entgelts an den Beschwerdeführer hat für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG keine Relevanz, da im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 30.07.2025 sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG ausgeübt hat, die er dem AMS nicht gemeldet hat. Er stand zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Notstandshilfe und hat die Aufnahme dieser Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet.

Da der Beschwerdeführer bei einer Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG betreten wurde und er die Meldepflicht (§ 50 AlVG) verletzt hat, gilt gemäß § 25 Abs. 2 1. Satz AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.

Gemäß § 25 Abs. 2 2. Satz AlVG ist die Notstandshilfe für zumindest vier Wochen zurückzufordern.

Im gegenständlichen Fall ist daher die Notstandshilfe für vier Wochen vom Tag der Betretung (30.07.2025) an zurückzufordern; der Rückforderungszeitraum ist daher der Zeitraum von 03.07.2025 bis 30.07.2025. Da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum Leistungen in der Höhe von € 794,64 bezogen hat, ist die Notstandshilfe in dieser Höhe rückzufordern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum Widerruf und zur Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Rechtsvermutung des § 25 Abs. 2 1. Satz AlVG in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelt sich vorliegend vor allem um eine Frage der Beweiswürdigung.

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