Bundesverwaltungsgericht W261 2333724-1

W261 2333724-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2026

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W261 2333724-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2333724.1.00

Spruch

W261 2333724-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen, vom 09.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.

III.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 08.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre, Sunnit und ledig sei. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht und mit Matura abgeschlossen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern verstorben seien und er in Syrien keine Familie mehr habe. In seiner Heimat habe es Unruhen gegeben. Der Beschwerdeführer habe in Syrien keine Zukunft, er möchte studieren und etwas aus seinem Leben machen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er Angst um seine Zukunft habe.

3. Am 16.06.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Muslim sei. Er sei in XXXX im Gouvernement Idlib geboren und habe dort bis zum Tod seiner Eltern gelebt. Nach dem Tod seiner Eltern habe er bei seiner Großmutter väterlicherseits in XXXX im Gouvernement Idlib gelebt, doch auch seine Großmutter sei drei Jahre später verstorben. Danach habe er m Baubereich gearbeitet und sei dann weiter in die Türkei gereist. Nach drei Monaten in der Türkei sei der Beschwerdeführer wieder nach Syrien zurückgekehrt und habe bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2024 bei seinem Onkel väterlicherseits in XXXX gelebt. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Syrien nichts habe. Seine Eltern seien verstorben, er habe keine Unterkunft und keinen Wohnsitz. Er habe niemanden gehabt, der für ihn sorgt. Er habe kurz bei seinem Onkel gelebt, doch dieser habe ihn nicht auf Dauer versorgen können, daher habe der Beschwerdeführer arbeiten und für sich sorgen müssen. Er habe weder ein Einkommen noch eine Anstellung.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß §10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) erlassen. Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 fest, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß §55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohe und dieser seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, welche die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Syrien über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

5. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.12.2025 zugestellt. Mit E-Mailnachricht vom 23.01.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung im Umfang der Spruchpunkte II. – VI. gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die allgemeine Sicherheitslage sowie die humanitäre Lage im Vergleich zur Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes nicht gebessert, sondern tendenziell noch zugespitzt habe. Die Regierung verfüge über zu wenige Sicherheitskräfte, um im Land die Kontrolle herzustellen. Nur in den größeren Städten herrsche relative Sicherheit, in ländlichen Regionen demgegenüber de facto Gesetzeslosigkeit. Die Kriminalität und Gesetzeslosigkeit seien gestiegen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges familiäres Netzwerk, er habe bereits als Jugendlicher allein und ohne jegliche Hilfe im Flüchtlingslager gelebt. Sein Onkel habe ihn nur widerwillig aufgenommen, um den eigenen Ruf zu schütze und habe den Beschwerdeführer schlecht behandelt. Der Beschwerdeführer pflege keinen Kontakt zu seinem Onkel oder zu anderen Familienangehörigen in Syrien. Diese wäre jedoch aufgrund ihrer finanziellen Lage ohnehin nicht dazu in der Lage oder dazu bereit, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der volatilen Sicherheits- und Menschenrechtslage eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK zu befürchten. Aufgrund der katastrophalen Versorgungslage würde er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten, in der er seine Grundbedürfnisse nicht decken könne.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG oder zumindest ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zuzuerkennen gewesen.

6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 26.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 28.01.2026 in der Gerichtsabteilung W261 einlangte.

7. Mit Schreiben vom 03.03.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs ergänzend zu den in der Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung bereits eingebrachten Länderinformationen, die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, COI-CMS, Version 13, veröffentlicht am 28.02.2026, in das Verfahren ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.03.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der belangten Behörde wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Gouvernement Idlib in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist außerdem dazu in der Lage, sich auf Deutsch zu verständigen.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Die Eltern des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX , sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat keine Geschwister. Ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt XXXX (Anm. unterschiedliche Schreibeweisen im Akt) im Gouvernement Idlib, der Beschwerdeführer pflegt jedoch keinen Kontakt mit seinem Onkel.

In Syrien besuchte der Beschwerdeführer ungefähr 12 Jahre die Schule und war später in der Baubranche tätig.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Gouvernement Idlib geboren. Er wuchs dort auf und lebte dort bis zu seinem 11. Lebensjahr, bis seine Eltern verstarben. Nach dem Tod seiner Eltern lebte der Beschwerdeführer für etwa drei Jahre bei seiner Großmutter in XXXX (Anm. unterschiedliche Schreibweisen im Akt), bis diese ebenfalls verstarb. Nach dem Tod seiner Großmutter lebte der Beschwerdeführer bei seinem Onkel väterlicherseits in XXXX , der diesen jedoch nicht gut behandelte. Der Beschwerdeführer reiste für ungefähr drei Monate in die Türkei aus, kehrte jedoch wieder nach XXXX zurück, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2024 lebte. Der Beschwerdeführer lebte für einige Zeit in einem Flüchtlingslager.

Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist das Dorf XXXX im Gouvernement Idlib. Dieses steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung.

Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet unter der Hautkrankheit XXXX , die dieser mit Medikamenten behandelt und, die diesen in seinem Alltag nicht beeinträchtigt.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er war in Österreich ab 28.04.2025 bei der XXXX beschäftigt und ist seit 01.11.2025 bei XXXX GmbH im XXXX Restaurant in der XXXX beschäftigt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers:

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer – auch wenn dieser gesund und arbeitsfähig ist – eine zulässige Rückkehrsituation bezogen auf seinen Herkunftsstaat Syrien vorliegt. Der Beschwerdeführer verfügt in Syrien lediglich über einen Onkel väterlicherseits, doch ist das Verhältnis zu diesem schlecht, da der Beschwerdeführer von seinem Onkel in der Vergangenheit nicht gut behandelt wurde. Der Beschwerdeführer steht im Entscheidungszeitpunkt nicht in aufrechtem Kontakt zu diesem Onkel und ist überdies nicht davon auszugehen, dass der Onkel den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufnehmen und unterstützen würde. Zwar nahm er den Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Eltern bei sich auf, jedoch sorgte er nicht für ihn und behandelte ihn schlecht. Der Beschwerdeführer verfügt somit in Syrien über kein tragfähiges soziales oder familiäres Netz. Im Falle einer Rückkehr wäre er nicht in der Lage, seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse zu erfüllen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage in XXXX im Gouvernement Idlib als ausreichend sicher darstellt, so ist die Versorgungslage in ganz Syrien prekär und würde der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Eine Wiederansiedelung in seinem Herkunftsort ist diesem aufgrund fehlenden Wohnraums sowie fehlender sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte nicht zumutbar.

Bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wäre dieser der Obdachlosigkeit ausgesetzt und würde diesem daher (zumindest) unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ihn vor dieser Gefährdung zu schützen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand sowie zu seiner Muttersprache gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers erklärte dieser vor der belangten Behörde zwar, dass er bisher keinen Deutschkurs besucht habe, erklärte jedoch auf Deutsch, dass er die Sprache bei der Arbeit lerne. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer es, Fragen auf Deutsch zu beantworten und bat außerdem darum, etwas auf Deutsch vortragen zu dürfen (vgl. AS 57, Niederschrift vom 30.03.2026 S. 10). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich auf Deutsch bereits verständigen kann.

Die Feststellung, dass die Eltern des Beschwerdeführers bereits verstorben sind, ergibt sich aus den im gesamten Verfahren gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Konkret verlor der Beschwerdeführer seine Eltern im Alter von 11 Jahren (vgl. AS 13, 45, Niederschrift vom 30.03.2026 S. 6). Dass der Beschwerdeführer Einzelkind ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026 S. 7).

Der Beschwerdeführer erklärte vor der belangten Behörde, dass er fünf Onkel habe, die in XXXX leben würden. Er pflege jedoch keinen Kontakt zu vier dieser Onkel. Er habe überdies einen Cousin (vgl. AS 49). Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer ferner, dass zwei seiner Onkel verschollen seien und einer im Krieg ums Leben gekommen sei. Zu seinem Cousin habe er nur einmal Kontakt aufgenommen. Sein Cousin würde nicht bei seinem Vater leben und sei als HTS-Kämpfer in XXXX im Gouvernement Idlib im Einsatz. Am Ende der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, sein Cousin sei bei Kampfhandlungen in Latakia ums Leben gekommen (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026 S. 7-8, 13).

Aufgrund der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers ist glaubhaft, dass dieser vor seiner Ausreise lediglich in Kontakt zu einem seiner Onkel väterlicherseits stand (vgl. AS 49, Niederschrift vom 30.03.2026 S. 7). Dass der Beschwerdeführer zu diesem im Entscheidungszeitpunkt jedoch keinen Kontakt mehr pflegt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 49, Niederschrift vom 30.03.2026: „Ich habe keinen Kontakt mehr zu meinem Onkel und ich möchte keinen Kontakt mehr zu ihm haben. […]“). Die Feststellung, dass sein Onkel in XXXX im Gouvernement Idlib lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 47, Niederschrift vom 30.03.2026 S. 6).

Die Feststellung zur Schulausbildung sowie zu den beruflichen Erfahrungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im gesamten Verfahren. Während dieser in der Erstbefragung zwar noch angab, in Syrien 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen zu haben (vgl. AS 11), erklärte dieser bereits vor der belangten Behörde, dass er in XXXX für ungefähr 12 Jahre die Schule besuchte, die 12. Klasse jedoch nicht beendet habe (vgl. AS 49) und konkretisierte sein Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass er zwar insgesamt bis zur 12. Klasse die Schule besucht habe, jedoch nur fünf Jahre auf einer „anerkannten öffentlichen“ Schule gewesen sei – davon zwei Jahre in XXXX und drei Jahre in XXXX . Danach sei der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingslager unterrichtet worden (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026 S. 8). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Syrien für ungefähr 12 Jahre die Schule besuchte.

Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers war das Dorf XXXX im Gouvernement Idlib festzustellen, da der Beschwerdeführer dort geboren wurde und aufwuchs. Zwar zog der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Eltern zu seiner Großmutter nach XXXX , kehrte jedoch nach ihrem Tod drei Jahre später wieder nach XXXX zurück (vgl. AS 45, 47, Niederschrift vom 30.03.2026 S. 6, 15).

Im Hinblick auf den genauen Aufenthaltsort und das Leben des Beschwerdeführers in XXXX nach dem Tod seiner Großmutter, machte dieser im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben. Vor der belangten Behörde erklärte dieser zunächst, er habe nach dem Tod seiner Großmutter in der Baubranche gearbeitet und alleine gelebt. Keiner seiner Onkel in Syrien habe sich um ihn gekümmert, da Krieg herrschte und jeder seine eigenen Sorgen gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei in die Türkei ausgereist und habe dort für drei Jahre gelebt, bis er wieder nach Syrien zurückgekehrt sei (vgl. AS 47). Wenig später korrigierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er nicht drei Jahre, sondern lediglich drei Monate in der Türkei aufhältig gewesen sei. Nach dem Tod seiner Großmutter habe er überdies „kurz“ bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Sein Onkel habe jedoch nicht auf Dauer für den ihn sorgen können, daher habe er arbeiten und für sich selbst sorgen müssen. Insgesamt habe er fünfeinhalb Jahre bei seinem Onkel gelebt (vgl. AS 49, 51).

In der schriftlichen Beschwerde wurde demgegenüber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Großmutter völlig auf sich alleine gestellt gewesen sei. Er habe einige Monate alleine und ohne Hilfe in einem Flüchtlingslager gelebt, bis ihn sein Onkel widerwillig bei sich aufgenommen habe. Dieser habe von außen Druck verspürt, seinen minderjährigen Neffen nicht alleine in einem Flüchtlingslager wohnen zu lassen. Sein Onkel habe ihn nicht gut behandelt und ihm deutlich gemacht, dass er ihn nicht auf Dauer versorgen könne. Da dem Beschwerdeführer klar gewesen sei, dass er als Erwachsener auf sich alleine gestellt sein werde, habe er seine Heimat im Jahr 2024 verlassen (vgl. AS 208 f.).

Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer zunächst im Einklang mit seinem Vorbringen vor der belangten Behörde, dass er nach dem Tod seiner Großmutter für ungefähr ein Jahr bei seinem Onkel in XXXX lebte. Wie auch in der Beschwerde ausgeführt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er von seinem Onkel schlecht behandelt worden sei. Er sei misshandelt, geschlagen und gezwungen worden, zu arbeiten. Erstmals brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass er in dieser Zeit nicht immerzu bei seinem Onkel geschlafen habe, sondern auch in einem Flüchtlingslager gelebt habe. Da ihn sein Onkel so schlecht behandelt habe, sei er für drei Monate in die Türkei ausgereist. Nach seiner Rückkehr habe er im Flüchtlingslager XXXX in XXXX gelebt, da er seinen Onkel nicht ertragen habe (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026 S. 6-7). Sein Onkel sei streng und radikal gewesen (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026 S. 11). Entgegen seinen Angaben vor der belangten Behörde, gab er an, insgesamt fünf Jahre im Flüchtlingslager gelebt zu haben. Das Flüchtlingslager sei mitten in dem Dorf gewesen, in dem sein Onkel lebte. Er habe seinen Onkel während dieser Zeit ab und zu besucht. (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026 S. 14).

Im Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Beschwerde, wonach er nach dem Tod seiner Großmutter alleine gewesen sei und in einem Flüchtlingslager gelebt habe und sein Onkel ihn erst später widerwillig bei sich aufgenommen habe, erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht somit im Einklang mit seinen Angaben vor der belangten Behörde, dass er nach dem Tod seiner Großmutter bei seinem Onkel gelebt habe, jedoch aufgrund der schlechten Behandlung, die er von diesem erfahren habe, auch in einem Flüchtlingslager genächtigt habe. Ebenso habe er nach seiner Rückkehr aus der Türkei bis zu seiner Ausreise in einem Flüchtlingslager gelebt. Vor der belangten Behörde blieb ein Aufenthalt in einem Flüchtlingslager Behörde demgegenüber unerwähnt.

In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 11. Lebensjahr mit seinen Eltern zusammen in XXXX im Gouvernement Idlib lebte und nach deren Tod bei seiner Großmutter in XXXX lebte. Nachdem auch diese drei Jahre später verstarb, war der Beschwerdeführer ab seinem 14. Lebensjahr auf sich alleine gestellt.

Aufgrund der miteinander im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Großmutter zunächst für ungefähr ein Jahr bei seinem Onkel väterlicherseits in XXXX lebte, bevor er für ungefähr drei Monate in die Türkei ausreiste. Der Beschwerdeführer kehrte nach XXXX im Gouvernement Idlib zurück und stand zu dieser Zeit noch in Kontakt zu seinem Onkel. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens war jedoch nicht feststellbar, ob bzw. wie lange der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus der Türkei bei seinem Onkel bzw. in einem Flüchtlingslager lebte. Insgesamt war jedoch, insbesondere aufgrund des im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Syrien (auch) in einem Flüchtlingslager lebte.

Da insgesamt zu erkennen war, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2024 in seinem Geburtsort lebte (vgl. AS 45, 47, Niederschrift vom 30.03.2026 S. 6, 15) und er diesen somit – abgesehen von seinem dreijährigen Aufenthalt bei seiner Großmutter in XXXX – nicht verließ, war das Dorf XXXX im Gouvernement Idlib als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen.

Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, XXXX im Gouvernement Idlib von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten sowie aus einer Einsicht in die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ (eingesehen am 21.05.2026).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dort erklärte der Beschwerdeführer, dass er unter XXXX , einer Hautkrankheit, leidet. Diese ist jedoch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nicht ansteckend oder übertragbar. Der Beschwerdeführer behandelt seine Krankheit medikamentös mit Cortison. Er erklärte, dass es ihn psychisch belasten würde, da er nie wisse, wo als nächstes XXXX auftreten (vgl. Niederschrift vom 30.03.2026 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer gab jedoch an: „Es gibt keine Krankheiten, die mich hindern, dieser Verhandlung zu folgen […]“ (vgl. Niederschrift vom 03.03.2026 S. 3) und ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Österreich Vollzeit beschäftigt ist, insgesamt nicht davon auszugehen, dass ihn seine Krankheit in seinem Alltag einschränkt und war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit folgt aus dem Alter sowie den bisherigen Arbeitserfahrungen des Beschwerdeführers in Syrien sowie in Österreich.

Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den von ihm vorgelegten Dokumenten – darunter eine vom Arbeitsmarktservice (AMS) ausgestellte Beschäftigungsbewilligung, ein Dienstvertrag sowie ein Arbeitszeugnis des aktuellen Arbeitgebers des Beschwerdeführers (vgl. AS 57, 63, Niederschrift vom 30.03.2026 S. 11 sowie Beilagen ./1 und ./2).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat:

2.2.1. Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur in Syrien vorherrschenden Sicherheitslage ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten und folgenden beweiswürdigenden Erwägungen dazu:

Unter Verweis auf die Länderinformationen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht gebessert, sondern tendenziell noch verschlechtert habe. Die Regierung verfüge über viel zu wenige Sicherheitskräfte, um im Land die Kontrolle herzustellen. Nur in den größeren Städten bestehe eine relative Sicherheit, wohingegen in den ländlichen Regionen de facto Gesetzeslosigkeit an der Tagesordnung stehe (vgl. AS 188 f.).

Den Länderinformationen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 28.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Sicherheitslage). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Regionale Unterschiede).

Insgesamt stellt die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols daher eine große Herausforderung für die neue Regierung dar. Dennoch gibt es EUAA Country Guidance: Syria von Dezember 2025 zufolge in ganz Syrien kein Gebiet, in der das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreicht, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt ist. Vielmehr wird festgehalten, dass dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich ist (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (in der Folge: EUAA 12/2025), S 72 ff., übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission).

Gerade die Provinz Idlib – ash-Shara’s ehemaliges Machtgebiet – stellt die zufriedenste Provinz dar. Die Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktionieren in den Gouvernements Idlib, Hama, Teilen von Homs und Aleppo sowie in und um Damaskus (vgl. LIB V13, Kapitel Politische Lage). Die Sicherheitslage verbesserte sich im Gouvernement Idlib und die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist stetig zurückgegangen. Die Stadt Idlib gilt überdies als eines der stabilsten Gebiete in Syrien (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Idlib).

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 in der Provinz Idlib 136 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 5,5 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen/Gewalt aus der Ferne, über die während dieses Zeitraums kontinuierlich berichtet wurde. Sie erreichten im Januar 2025 ihren Höhepunkt und gingen in den folgenden Monaten leicht zurück. Nach einem Höchststand im Februar folgte die Zahl der registrierten Gefechte einem ähnlichen Trend. Die Zahl der Gewalttaten gegen Zivilisten blieb während dieses Zeitraums konstant, wobei im Dezember und März im Vergleich zu den anderen Monaten ein Rückgang zu verzeichnen war. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Idlib 52 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 3 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 188 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 4,5 Vorfällen pro Woche entspricht. In allen fünf Distrikten wurden Sicherheitsvorfälle verzeichnet, wobei der Distrikt Al Ma’ra am stärksten betroffen war (33 Vorfälle), gefolgt vom Distrikt Idlib (16). In den Distrikten Ariha und Harim gab es die wenigsten Vorfälle (vgl. EUAA 12/2025, S 80 f.).

Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 170 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies in diesem Bezugszeitraum etwa 6 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 33 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 203 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 7 zivilen Todesfällen pro 100 000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum (vgl. EUAA 12/2025, S 80).

Wie in der Beschwerde treffend ausgeführt, stellen auch nicht explodierte Kampfmittel sowie Minen weiterhin eine Bedrohung dar (vgl. AS 188). Man unterscheidet sog. Blindgänger, die in der Regel über der Erde liegen und sichtbar sind (bspw. Streubomben, Mörsergranaten und Granaten) sowie Landminen. In Letzteren liegt die größere Herausforderung, da ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verschärft, da zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition zurückgelassen wurden. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet. Ländliche Gebiete gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger). Nicht explodierte Kampfmittel (UXO), explosive Kriegsrückstände (ERW), Minen und improvisierte Sprengsätze (IED) sind Berichten zufolge insbesondere in der Provinz Idlib weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege. Ländliche Gebiete und ehemalige Frontlinien sind besonders betroffen, wobei es zu Vorfällen mit Kindern und Bauern kam. Eine Umfrage vom März 2025 ergab, dass 95 % der Binnenvertriebenen, die eine Rückkehr in die Frontbezirke in Idlib und Hama planten, angaben, ihre Häuser seien schwer beschädigt oder zerstört (vgl. EUAA 12/2025, S. 81).

Es wird nicht verkannt, dass unter anderem das Gouvernement Idlib mit Streumunition und Minen verseucht ist. In Anbetracht der für den Zeitraum von 08.12.2024 bis 13.08.2025 dokumentierten 584 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben, zumal vorrangig Bauern und Kinder von Vorfällen betroffen sind (vgl. LIB V 13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger).

Ohne die immer noch geschehenden Gewaltakte zu verharmlosen ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung, dass die Anzahl an Sicherheitsvorfälle stetig zurückgegangen ist. Angesichts der Kontrolle der Übergangsregierung über das gesamte Gouvernement Idlib sowie des stetigen Rückgangs sowohl der Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch der Zahl der zivilen Todesopfer lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement Idlib zwar zu wahlloser Gewalt kommt, jedoch nicht in großem Umfang (vgl. EUAA 12/2025, S. 81). Auch aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ (eingesehen am 20.05.2026) ergibt sich, dass in der Region rund um die Herkunftsregion des Beschwerdeführers derzeit keine Kampfhandlungen stattfinden.

Es sei auch abermals darauf hingewiesen, dass es EUAA Country Guidance: Syria von Dezember 2025 zufolge, in ganz Syrien kein Gebiet (mehr) gibt, in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreichen würde, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt wäre. Vielmehr ist dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich (vgl. EUAA 12/2025, S 73f). Auch im Gouvernement Idlib erreicht die willkürliche Gewalt kein solches Ausmaß, dass die bloße Anwesenheit dort bereits ausreichen würde, um der Gefahr eines realen Schadens ausgesetzt zu sein.

Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers, einem erwachsenen Mann, der der arabischen Volksgruppe angehört und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung Islam bekennt, sind insgesamt keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen.

Die neue Regierung sieht der Gewalt – insbesondere im Gouvernement Idlib – nicht tatenlos zu, sondern übt aktiv und mit zunehmendem Erfolg Kontrolle aus. Wie bereits erwähnt gilt das Gouvernement Idlib als eine der stabilsten Regionen in ganz Syrien.

In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers als ausreichend sicher dar.

2.2.2. Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:

Wie in der Beschwerde ausgeführt, bleibt die humanitäre Lage in Syrien angespannt (vgl. AS 200 ff).

Zur Versorgungslage in Syrien ist festzuhalten, dass sich diese nach den aktuellen Länderinformationen seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert hat. Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011. Gemäß den Vereinten Nationen sind noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen. Syrien kämpft immer noch mit einer „massiven humanitären Krise”, von der mehr als 70% der Bevölkerung betroffen ist. Dies ist sowohl auf Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zurückzuführen. Auch im Gouvernement Idlib ist die humanitäre Lage kritisch, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren (LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Grundversorgung und EUAA 12/2025, S 99).

Auch die Armutsrate ist in Syrien mit 90% der Bevölkerung nach wie vor hoch. Die Lebenshaltungskosten sind im Jahr 2024 um 21 % gestiegen und haben sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67 % unter der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 US-Dollar leben. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zor (LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur und EUAA 12/2025, S 99).

Syrien befindet sich derzeit zudem in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln sind anhaltende Konflikte, der wirtschaftliche Zusammenbruch, Vertreibung sowie unzureichende humanitäre Hilfe. Die Ernährungsunsicherheit verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, anhaltende Unsicherheit, Umweltzerstörung sowie die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit auf Haushalts- wie Gemeindeebene untergraben (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Lebensmittelversorgung). Zwischen November 2024 und Mai 2025 waren Länderberichten zufolge schätzungsweise 14,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, darunter wurden 9,1 Millionen als akut ernährungsunsicher eingestuft und 1,3 Millionen litten unter schwerer Ernährungsunsicherheit (vgl. EUAA, Country Focus: Syria, vom Juli 2025 (in der Folge: EUAA 07/2025), S 99, übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission).

Da Syrien weiterhin in hohem Maß von Lebensmittelimporten abhängig ist, ist es überdies anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse gewesen. Die galoppierende Inflation und Abwertung dessyrischen Pfunds haben die Kaufkraft erheblich geschwächt, sodass Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich geworden sind (EUAA 12/2025, S 99). Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise Stunden lang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Lebensmittelversorgung). Wenngleich sich die Preise mittlerweile weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringe Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger weiterhin (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wirtschaftliche Lage).

Aus den aktuellen Länderberichten ist abzuleiten, dass sich die syrische Regierung verpflichtet hat, die Preise im ganzen Land anzugleichen. Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert. Dadurch soll die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren sowie Wechselkurse zu kontrollieren, verbessert und ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen werden. Syriens Wirtschaft funktioniert überwiegend mit Bargeld, doch aufgrund eines Mangels an Banknoten sieht sich Syrien mit einer Bargeldknappheit konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen keine Löhne zahlen und Familien keine Grundgüter kaufen können und Privatpersonen, die Geld auf ihren Bankkonten haben, nicht auf dieses zugreifen können, da die Banken nicht in der Lage sind, es auszuzahlen (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wirtschaftliche Lage).

Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60%. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil. Dennoch stellen Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten werden auf durchschnittlich 100 US-Dollar pro Monat geschätzt und übersteigen damit häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, welches bei etwa 75 US-Dollar liegt (LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Arbeitsmarkt).

Auch die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie zB der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Syrien befindet sich insbesondere nach dem Rückgang der Fluss- und Quellwassermengen sowie aufgrund von Klimaveränderungen und damit zusammenhängenden steigenden Temperaturen sowie geringeren Niederschlägen in einer Wasserkrise. Im Nordosten Syriens wurde die Wasserknappheit durch häufige Schäden an der Wasserinfrastruktur, darunter die Wasserstationen Allouk und Tishreen, noch verschlimmert. Ein weiteres Problem stellt der Mangel an Wasserautonomie dar, da die Hauptquellen syrischen Wassers (die Golanhöhensowie die Flüsse Tigris und Euphrat) von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wasserversorgung). Auch Damaskus ist zum ersten Mal seit 50 Jahren mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert (vgl. EUAA 12/2025, S 99).

Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt machen etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Einige Menschen stellten den Kauf von Trinkwasser ein und verwenden nun kontaminiertes Wasser. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wasserversorgung).

Darüber hinaus leidet Syrien unter einem Stromdefizit von bis zu 80% seines tatsächlichen Bedarfs. Drei große Kraftwerke, die etwa 18,25 % der gesamten Stromerzeugung des Landes ausmachen – das Wärmekraftwerk Aleppo, das Kraftwerk Zayzoun in Idlib und das Kraftwerk al-Taim in Deir ez-Zor – wurden zu verschiedenen Zeitpunkten während des Konflikts zerstört. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Im April 2025 senkte sie laut WFP die Strompreise für Industrie und Landwirtschaft um 21 %, nahm die Ölraffinerie in Baniyas wieder in Betrieb, nahm die Phosphatexporte wieder auf und unterzeichnete einen 30-Jahres-Vertrag mit einem französischen Unternehmen über die Renovierung und den Betrieb des Hafens von Latakia (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Stromversorgung).

Auch die medizinische Versorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass mehr als 65% der Gesamtbevölkerung humanitäre Gesundheitshilfe benötigten. Viele Krankenhäuser wurden während des Konflikts beschädigt oder zerstört und einige arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik. Insbesondere Kinder, rückkehrende ältere Personen und Menschen mit Behinderungen sind dadurch besonders gefährdet. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Stand Dezember 2025 sind nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen, sind daher nach wie vor begrenzt (vgl. LIB V13, Kapitel Medizinische Versorgung und EUAA 12, S 100).

Auch die Infrastruktur befindet sich in Syrien nach wie vor in einem kritischen Zustand. Länderberichten zufolge sind 73% der Straßen, 53% der Brücken und Durchlässe sowie 63% der Wasserversorgungsnetze teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt (LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur). Im Laufe des Konflikts wurde etwa ein Drittel der Wohngebäude in Syrien zerstört oder schwer beschädigt. Schätzungen zufolge sind rund 50% der Infrastruktur des Landes zerstört oder funktionsunfähig. Insbesondere betroffen waren Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen. Die Massenvertreibungen in Syrien, sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur).

Insgesamt zeichnen die Länderberichte somit ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Im Falle des Beschwerdeführers ist die angespannte Versorgungslage als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren. Wie festgestellt und bereits beweiswürdigend ausgeführt (siehe dazu II.1.1. sowie II.2.1.) ist der Beschwerdeführer seit seinem 11. Lebensjahr Vollwaise. Abgesehen von seinem Onkel väterlicherseits, verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Syrien. Er lebte vor seiner Ausreise in Syrien zwar zwischenzeitlich bei seinem Onkel, doch konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er von diesem schlecht behandelt wurde und bereits als Minderjähriger für sich selbst sorgte und als Bauarbeiter tätig war (vgl. AS 51, Niederschrift vom 30.03.2026 S. 6, 8, 14). Auch das im gesamten Verfahren gleichbleibende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keinen Kontakt zu diesem in Syrien lebenden Onkel mehr pflegt, erwies sich als glaubhaft (vgl. AS 49, Niederschrift vom 30.03.2026 S. 8). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer beispielsweise an: „Ich habe bei meinem Onkel gewohnt, ich wurde dort misshandelt. Ich wurde geschlagen. Ich wurde gezwungen zu arbeiten.“ sowie „Ich habe keinen Kontakt mehr zu meinem Onkel und ich möchte keinen Kontakt mehr zu ihm haben. Ich möchte lieber sterben, als mit ihm in Kontakt zu treten.“ (vgl. Niederschrift vom 3.03.2026 S. 6, 8). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Syrien über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netz verfügt. Er könnte somit bei einer Rückkehr auch nicht bei seinem Onkel unterkommen.

Der Beschwerdeführer verfügt überdies über keinerlei Besitztümer in seinem Herkunftsort. Mit seinen Eltern lebte er gemeinsam in einem gemieteten Haus (vgl. AS 47). Nach dem Tod seiner Eltern hat der Beschwerdeführer von diesen zwar ein Grundstück geerbt, doch verkaufte er dieses, um seine Ausreise aus Syrien zu finanzieren (vgl. AS 51).

Mag der Beschwerdeführer auch bereits als Minderjähriger in Syrien dazu in der Lage gewesen sein, Arbeit zu finden, ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch, dass dieser seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in der Stadt Damaskus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht befriedigen wird können, da der Beschwerdeführer in Syrien über kein familiäres soziales Netz verfügt und im Falle einer Rückkehr kein Wohnraum vorhanden wäre.

Es wird nicht verkannt, dass es gerade für Rückkehrer ohne familiäres Netzwerk auch andere Möglichkeiten der Unterstützung gäbe. Diese ist – wie aus den Länderinformationen ersichtlich, jedoch nicht auf Dauer angelegt. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr bei der Arbeitsplatz- und Wohnungssuche auf persönliche Kontakte angewiesen sein, welche er glaubhaft in Syrien nicht mehr hatte. Bereits vor seiner Ausreise aus Syrien lebte der Beschwerdeführer in sehr prekären Verhältnissen.

Nachdem der Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte in Syrien hat, besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil sich seine Situation auch in einem anderen Teil Syriens nicht besser darstellen könnte, als in seiner Herkunftsregion.

Es ist somit maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden familiären sozialen Netztes im Bedarfsfall nicht mit lebensnotwendigen Gütern versorgt werden könnte und im gesamten Gebiet der Arabischen Syrischen Republik eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes ist für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. VwGH 12.05,2025, Ra 2022/20/0289 unter Verweis auf VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

3.1.1. § 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

…“

3.1.2. Zu prüfen ist somit, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.1.3. Zu einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention:

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).

Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.

Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98).

3.1.4. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Länderberichte zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien derzeit angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist – insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Mangels Vorliegens individueller besonderer Gefährdungsmomente beim Beschwerdeführer ist die herrschende Sicherheitslage für sich genommen noch nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten.

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in der seinem Heimatort XXXX im Gouvernement Idlib oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen.

Aus den Länderberichte ergibt sich, dass die Sicherheitslage insbesondere im Gouvernement Idlib als relativ stabil anzusehen ist. Die neue Regierung war insgesamt dazu in der Lage eine feste Kontrolle über die Region aufrechtzuerhalten. Seit Anfang des Jahres 2025 war, wohl nicht zuletzt aufgrund des Einschreitens der neuen Regierung, eine signifikante Abnahme sicherheitsrelevanter Vorfälle und damit auch der willkürlichen Gewaltakte zu beobachten. Angriffe richten sich im Allgemeinen gegen Alawiten, Schiiten und Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen sowie Personen, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben, unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht und handelt es sich insofern um Vergeltungsakte.

Gefahrenerhöhende Umstände liegen beim sunnitisch-arabischen Beschwerdeführer nicht vor. Schwerere Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo insbesondere die Sicherheitspräsenz gering ist. Es bestehen hinsichtlich der Herkunftsregion keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren zulassen würden. Es hat sich auch gezeigt, dass die neue Führung des Landes entschlossen eingreift um allfällige Gewaltausbrüche rasch unter Kontrolle zu bringen.

3.1.5. Wenngleich sich die Sicherheitslage in Syrien sowie insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers als hinreichend sicher darstellt, so liegen aufgrund der prekären Versorgungslage im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien eine Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten könnte:

Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, stellt sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat dar und ist die Versorgungslage äußerst angespannt. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle des Beschwerdeführers, der – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargestellt – über kein tragfähiges familiäres oder sonst soziales Netzwerk in seinem Herkunftsort bzw. in anderen Regionen Syriens verfügt, sodass kein Wohnraum vorhanden ist und auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse zu decken, ist im Einzelfall nicht auszuschließen, dass dieser im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Hingewiesen sei dabei insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer seine beiden Eltern bereits mit nur 11 Jahren verlor und auch seine Großmutter wenige Jahre später verstarb. Sein Onkel väterlicherseits kümmerte sich nicht um den (damals noch) minderjährigen Beschwerdeführer, sodass der Beschwerdeführer bereits als Jugendlicher auf sich alleine gestellt war, für sich selbst sorgen musste und zeitweise außerdem in einem Flüchtlingslager lebte.

Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert verfügt der Beschwerdeführer überdies über keinerlei Besitztümer in seinem Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass er zu seinem Onkel väterlicherseits keinen Kontakt pflegt und das Verhältnis zu diesem zerrüttet ist. Aufgrund der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ist glaubhaft, dass sein Onkel ihn misshandelte und nicht für ihn sorgte. Da der Beschwerdeführer überdies glaubhaft machen konnte, über keine weiteren Verwandten in seinem Herkunftsstaat zu verfügen, verfügt dieser in Syrien somit weder über kein tragfähiges soziales bzw. familiäre Netzwerk noch über Wohnraum. Es kann daher in seinem konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, dass dieser bei einer Rückkehr die Grundbedürfnisse seines Alltags abdecken können wird. Inwiefern die belangte Behörde daher davon ausgehen konnte, der Beschwerdeführer verfüge in Syrien über Familienangehörige, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten (vgl. AS 153), erschließt sich dem erkennenden Gericht somit nicht.

Zusammengefasst ergibt sich aus der festgestellten Situation, dass sich zwar die Sicherheitslage in Syrien, insbesondere auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, als ausreichend stabil darstellt. Die Versorgungslage stellt sich jedoch als volatil und im Einzelfall des Beschwerdeführers als äußerst prekär dar.

Eine individuelle Besserstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Umstände in Bezug auf die beschriebenen Gefährdungsmomente liegt nicht vor. Dieser ist zwar ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, jedoch kann in Anbetracht seiner persönlichen Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Syrien, seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz decken könnte, da dieser weder über soziale Anknüpfungspunkte, ein familiäres Netzwerk noch Wohnraum verfügt.

Vor diesem Hintergrund besteht somit die reale Gefahr („real risk“), dass der Beschwerdeführer in Syrien einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt ist. Aus der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der in Syrien weiterhin vorherrschenden prekären Versorgungslage, ergeben sich konkrete, überzeugende Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Beeinträchtigungen in Syrien aufgrund der dort bestehenden Lage betroffen sein wird. Einer derartigen Bedrohung ist mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0135).

3.2.5. § 11 AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).

Die dargestellte individuelle Gefährdungslage erstreckt sich über ganz Syrien, weshalb dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005 zur Verfügung steht. Weder hat der Beschwerdeführer erhebliche finanzielle Mittel noch ein soziales Netzwerk in Regionen außerhalb seines Herkunftsgebietes. Er verfügt weder über Wohnraum noch anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Besitztümer in Syrien und ist angesichts des Mangels an grundlegenden Gütern, Dienstleistungen und Einkommensquellen in Syrien nicht davon auszugehen, dass er, selbst wenn er arbeitsfähig ist, in Syrien in der Lage sein würde, seine elementare Grundversorgung zu gewährleisten. Dem folgend kann auch das erkennende Gericht keine Möglichkeit erkennen, den Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zu verweisen.

Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und Z 2 leg. cit.) und der Beschwerdeführer andererseits strafgerichtlich unbescholten ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).

3.2.6. Der Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.

In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen.

3.2. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen. Daher ist ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41).

3.3. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:

Nachdem dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, waren auch die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG erlassene Rückkehrentscheidung, sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche zu beheben, da diese ihre rechtliche Grundlage verloren haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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