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W272 1425419-2•Bundesverwaltungsgericht W272 1425419-2
W272 1425419-2Bundesverwaltungsgericht21.05.2026
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt Privat- und Familienleben Unzuständigkeit Verfahrenshilfe
W272 1425419-2/20E
W272 1437680-2/11E
W272 1437683-2/7E
W272 1437682-2/7E
W272 2342622-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Anträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX , auf Feststellung von Verfahrensfehlern sowie auf Gewährung von Verfahrenshilfe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2026, den Beschluss:
A)
I. Die Anträge auf Feststellung von Verfahrensfehlern werden wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Zu den Vorverfahren (Anträge auf internationalen Schutz):
1.1. Der Erstantragsteller (im Folgenden: ASt1) und die Zweitantragstellerin (im Folgenden: ASt2) sind die Eltern der minderjährigen Drittantragstellerin (im Folgenden: ASt3), des minderjährigen Viertantragstellers (im Folgenden: ASt4) und der minderjährigen Fünftantragstellerin (im Folgenden: ASt5). Gemeinsam werden die ASt1-ASt5 als die ASt bezeichnet. Die ASt3-ASt5 werden gesetzlich durch den ASt1 und die ASt2 vertreten.
1.2. Der ASt1 reiste am 07.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2012 wurde der Antrag des ASt1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem ASt1 gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und der ASt1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.4. Am 17.07.2012 reisten die ASt2 sowie der ASt4, illegal in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
1.5. Am XXXX wurde die ASt3 im Bundesgebiet geboren.
1.6. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.08.2013 wurden die Anträge der ASt2, der ASt3 und des ASt4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.7. Gegen die Bescheide vom 29.02.2012 und vom 19.08.2013 erhoben die ASt1-ASt4 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
1.8. Mit Schriftsätzen vom 27.11.2015 zogen die ASt1-ASt4 ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamts zurück und wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 30.11.2015 das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
1.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2015 wurde den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide jeweils stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
1.10. Am XXXX wurde die ASt5 im Bundesgebiet geboren.
1.11. Am 24.04.2017 wurden dem ASt1 und der ASt2 eine Aufenthaltsberechtigung und der ASt3, dem ASt4 und der ASt5 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt.
1.12. In der Folge wurden den ASt verschiedene Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge: NAG) und nach dem AsylG 2005 erteilt.
2. Zu den gegenständlichen Anträgen:
2.1. Mit Schriftsätzen vom 16.03.2026 stellten der ASt1 und die ASt2 für sich und die ASt3-ASt5 Anträge auf Feststellung von Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit ihren Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG 2005. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG 2015 eine endgültige Entscheidung für ihre Familie gemäß § 55 AsylG 2005 getroffen habe, welche rechtskräftig gewesen sei. Im Jahr 2017 habe sich der ASt1 persönlich an das BFA gewandt und daraufhin sei ihnen erstmals ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden (den Eltern eine Aufenthaltsberechtigung und den Kindern eine Aufenthaltsberechtigung plus). Seit 2018 verlängere der Magistrat XXXX ihre Aufenthaltstitel nicht mehr nach dem Asylgesetz (§ 55 AsylG), sondern nach landesrechtlichen Bestimmungen. Dabei seien den Eltern Niederlassungsbewilligungen für selbstständige Tätigkeit und den Kindern eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ausgestellt worden. Sie hätten diese Aufenthaltstitel niemals beantragt und hätten auch nicht als Selbstständige arbeiten können. Trotzdem müssten sie diese Titel jedes Jahr auf eigene Kosten verlängern. Angesprochen wurden auch behauptete Probleme mit Mieten und Sozialleistungen.
2021 hätten sie bei der Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel erneut den Bescheid von 2015 ( § 55 AsylG) vorgelegt. Im Magistrat seien Fingerabdrücke und Fotos aufgenommen worden. Der Magistrat habe ihre Familie jedoch vom Asylgesetz auf ein anderes Aufenthaltssystem umgestellt und habe ihre Titel nicht mehr auf Grundlage des Bescheides von 2015 verlängert. Mitarbeiter hätten ihnen sogar erklärt, dass dieser Bescheid angeblich irrtümlich ausgestellt worden sei. Dies entspreche aus ihrer Sicht nicht der Rechtslage. In einem Protokoll des BFA aus dem Jahr 2021 sei außerdem behauptet worden, die ASt2 habe ihren Antrag verspätet gestellt, was nicht stimme.
Nach ihrer Kenntnis habe das BFA bei der Ausstellung neuer Aufenthaltstitel die gesamte Aufenthaltshistorie von 2015 bis 2021 gelöscht oder ignoriert, obwohl diese auf einer rechtskräftigen Entscheidung des BVwG beruhe. Dies gefährde ihre Rechte sowie den Nachweis ihres rechtmäßigen Aufenthaltes. Ihre Familie lebe seit 2011/2012 überwiegend dauerhaft in Österreich und nach ihrer Auffassung hätten sie daher bereits Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt. Ihre Kinder würden österreichische Schulen besuchen und dennoch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel besitzen. Der Magistrat verlange Einkommensnachweise, obwohl ihre Aufenthaltstitel ihnen lange Zeit nicht erlaubt hätten zu arbeiten. Die ASt2 sei ausgebildete Ärztin, hätte jedoch wegen ihrer Aufenthaltstitel nicht arbeiten dürfen.
2.2. Im Zuge dieser Anträge wurden umfangreiche Konvolute an Unterlagen (wie etwa eine Kopie des unter I.1.8. angesprochenen Beschlusses und des unter I.1.9. angesprochenen Erkenntnisses des BVwG, Auszüge aus dem Melderegister, Kopien von Aufenthaltskarten, ein Einvernahmeprotokoll des BFA und Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel EMRK aus 2021 in Kopie, Korrespondenz des ASt1 mit dem Magistrat XXXX und ein Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aus dem Jahr 2026, ein Schreiben des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung, Korrespondenz mit dem österreichischen Roten Kreuz, ein Beschluss des Bezirksgericht XXXX aus 2020, ein Schreiben des Verfassungsgerichtshofes aus 2025, ein Schreiben der Volksanwaltschaft aus 2026 und viele weitere Unterlagen sowie weitere Schriftsätze in Vorlage gebracht.
In diesen Schriftsätzen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der gerichtliche Bescheid aus dem Jahr 2015 von 2015 bis 2026 von den Behörden gegenüber keinem Familienmitglied umgesetzt worden sei, der dem Bescheid entsprechende rechtliche Status nicht gewährt worden sei und soziale Leistungen nicht sichergestellt worden seien. Trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides hätten sich die ASt im Zeitraum von 2016 bis April 2018 im System der Grundversorgung befunden, was die faktische Nichtumsetzung des gerichtlichen Bescheides bestätige. Im Jahr 2020 sei die Familie auf Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung delogiert worden. Im Jahr 2021 habe das BFA trotz Vorliegens des gültigen Bescheides aus 2015 faktisch eine Trennung der Familie vorgenommen, den zuvor festgestellten rechtlichen Status ignoriert und damit faktisch die bisherige rechtliche Geschichte der Familie aufgehoben.
Im Zeitraum 2018–2026 sei den ASt wiederholt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – selbständig“ mit der Auflage „nur selbständig“ erteilt; die ASt seien nie selbständig erwerbstätig gewesen und hätten keine reale Möglichkeit gehabt, eine solche Tätigkeit auszuüben. Aufgrund dieser Einschränkung sei dem ASt1 und der ASt2 faktisch der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt gewesen, was zu einer dauerhaften Unmöglichkeit, ein stabiles Einkommen zu erzielen, geführt hätte. Trotzdem sei dieser Aufenthaltstitel ohne Berücksichtigung des gerichtlichen Bescheides aus 2015 erteilt worden; die Behörden hätten trotz mehrfacher Vorlage des Bescheides die Rechtsverletzungen nicht behoben.
Der gerichtliche Bescheid aus 2015 sei gültig und verbindlich. Seine Nichtumsetzung über einen langen Zeitraum (2015–2026) sowie die Unterbringung der ASt im System der Grundversorgung von 2016 bis April 2018, die Handlungen des BFA im Jahr 2021, welche zur Trennung der Familie und zur Missachtung des Bescheides geführt hätten; würden eine schwerwiegende Verletzung des Legalitätsprinzips darstellen. Die rechtswidrige Änderung des rechtlichen Status und die behördlichen Maßnahmen, die zur Trennung der Familie geführt hätten, hätten zu erheblichen Rechtsverletzungen und schwerwiegenden Lebensfolgen für die ASt geführt.
2.3. In einem weiteren Schreiben vom 28.03.2026 wurde vom ASt1 „im Namen der Familie“ ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
2.4. Nachdem das BVwG mit Schreiben vom 02.04.2026 ein Auskunftsersuchen an das BFA gerichtet hatte, übermittelte das BFA dem BVwG mit Schriftsatz vom selben Tag eine Liste der an die ASt erteilten Aufenthaltstitel.
2.5. Am 29.04.2026 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher die ASt teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. In der Verhandlung führte der ASt1 befragt, was er mit seinem jetzigen Antrag bezwecken wolle, zusammengefasst aus, dass er die Wiederherstellung seiner Rechte aus der Entscheidung 2015 und die Leistung moralischer und materieller Gutmachung, begehre. Die ASt2 gab an, dass sie möchte, dass ihnen auf Grund ihres Bescheides ein Daueraufenthalt gegeben werde, damit sie arbeiten können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Die ASt sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der ASt1 und die ASt2 sind die Eltern der ASt3, des ASt4 und der ASt5.
1.1.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2015 wurde festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung gegen die ASt1 bis ASt4 auf Dauer unzulässig ist. Am XXXX wurde die ASt5 im Bundesgebiet geboren. In der Folge wurden den ASt verschiedene Aufenthaltstitel nach dem NAG und nach dem AsylG 2005 erteilt. Der ASt1 verfügte zuletzt über einen bis zum 01.05.2026 gültigen Aufenthaltstitel. Die ASt2 verfügt über einen bis zum 04.07.2026 gültigen Aufenthaltstitel. Die ASt3 verfügt über einen bis zum 30.04.2027 gültigen Aufenthaltstitel. Der ASt4 verfügt über einen bis zum 03.07.2027 gültigen Aufenthaltstitel. Die ASt5 verfügt über einen bis zum 30.07.2027 gültigen Aufenthaltstitel.
1.1.3. Der ASt. übermittelte eine Vielzahl an Dokumenten und teilweise gleichlautenden e-mails an das Bundesverwaltungsgericht.
1.2. Zu den gegenständlichen Anträgen der ASt:
1.2.1. Die ASt begehren mit ihren gegenständlichen Anträgen auf Feststellung von Verfahrensfehlern die Wiederherstellung der Rechte der ASt aus der Entscheidung des BVwG vom 30.11.2015, die Leistung moralischer und materieller Gutmachung und die Erteilung eines Daueraufenthaltstitels sowie die Gewährung einer Verfahrenshilfe.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus einer Einsicht in die Gerichtsakten der Vorverfahren der ASt sowie in die gegenständlichen Gerichtsakte der ASt.
2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der ASt:
2.1.1. Die Feststellungen wonach die ASt Staatsangehörige der Russischen Föderation sind und der ASt1 und die ASt2 die Eltern der ASt3, des ASt4 und der ASt5 sind, ergeben sich aus den bereits diesbezüglich getroffenen Feststellungen zu den ASt1-ASt4 im Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2015, GZ: W146 1425419-1/15E sowie hinsichtlich der ASt5 aus den dahingehenden Angaben des ASt1 sowie einer Einsicht in ihren Aufenthaltstitel (vgl. S. 2 VH-Prot.) und in die vorgelegte Kopie eines Melderegisterauszuges der ASt5.
2.1.2. Die Feststellung zum Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2015 beruht auf einer Einsicht in dieses (siehe bereits oben die GZ). Die Feststellung zur Geburt der ASt5 basiert auf einer Zusammenschau der insoweit glaubhaften Angaben der ASt2 in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 5 VH-Prot.) und einer vorgelegten Kopie eines Melderegisterauszuges der ASt5. Die Feststellung, wonach den ASt in der Folge verschiedene Aufenthaltstitel erteilt wurden, zum dem ASt1 zuletzt erteilten Aufenthaltstitel und den Aufenthaltstiteln der ASt2-ASt5, beruhen auf einer Einsicht in das Schreiben des BFA vom 02.04.2026 (vgl. W272 1425419-2/15Z) sowie in die in der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Aufenthaltstitel (vgl. S. 2 VH-Prot.).
2.1.3. Das Einlangen an einer Vielzahl von E-Mails mit teilweise gleichlautendem Inhalt ergibt sich aufgrund der im Akt aufliegenden e-mails (OZ 1 – 13, 19).
2.2. Zu den Feststellungen zu den gegenständlichen Anträgen der ASt:
2.2.1. Die Feststellung wonach die mit ihren gegenständlichen Anträgen auf Feststellung von Verfahrensfehlern die Wiederherstellung der Rechte der ASt aus der Entscheidung des BVwG vom 30.11.2015, die Leistung moralischer und materieller Gutmachung und die Erteilung eines Daueraufenthaltstitels begehren, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der von den ASt im Zuge ihres Antrages in Vorlage gebrachten Unterlagen und Schriftsätze und insbesondere der Erörterung bzw. Konkretisierung, was die ASt mit ihren gegenständlichen Anträgen bezwecken wollen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. insbesondere S. 8 und S. 10 des VH-Prot.). Der Antrag auf Verfahrenshilfe aufgrund der Eingabe mittels e-mail vom 30.03.2026.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Zur Zurückweisung der Anträge auf Feststellung von Verfahrensfehlern wegen Unzuständigkeit (Spruchpunkt A). I.):
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2)Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“
3.2.2. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 130 B-VG sehen keine sachliche Zuständigkeit des BVwG vor, über die von den ASt gestellten Anträge zu entscheiden. Weder liegt in casu eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde, noch eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Auch wird keine Verletzung der Entscheidungspflicht über von den ASt gestellte Anträge durch eine Verwaltungsbehörde substantiiert behauptet und ist eine solche auch nicht ersichtlich.
Eine gegenständliche Zuständigkeit des BVwG nach Art 130 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 B-VG liegt mangels einfachgesetzlicher Grundlage über die Anträge der ASt zu entscheiden, ebenfalls nicht vor:
„Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG erfasst verwaltungsbehördliches Verhalten in Vollziehung der Gesetze; dieses Verhalten kann ein Handeln oder ein Unterlassen im Bereich der Hoheitsverwaltung darstellen (genauer Adler/Fister, ecolex 2014, 763), das nicht geeignet ist, subjektive Rechte zu verletzen (vgl Kneihs in Kneihs/Lienbacher Rz 15). Im Gegensatz zu den Fällen des Abs 1 erfasst Abs 2 Z 1 formfreies Verwaltungsverhalten (sog „schlichte Hoheitsverwaltung“), das nicht mit Bescheid- oder Säumnisbeschwerde bekämpfbar und auch nicht einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich ist (vgl zB § 88 Abs 2 SPG). Die Verhaltensbeschwerde ist nur zulässig, sofern sie einfachgesetzlich vorgesehen ist (vgl VfSlg 20.099). Dazu gehört etwa die Richtlinienbeschwerde gem § 89 Abs 4 SPG (VfSlg 19.986) sowie die Beschwerde gem § 88 Abs 2 SPG wegen Rechtsverletzung in anderer Weise durch Besorgung der Sicherheitsverwaltung.“ (vgl. Muzak, B-VG6 Art 130 RZ 10 (Stand 1.10.2020, rdb.at).
„Art 130 Abs 2 Z 4 B-VG sieht durch die Wendung „Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten“ eine weite „generelle Ermächtigung an die (einfache) Gesetzgebung . . .., den Verwaltungsgerichten (neue) Aufgaben zuzuweisen“ (ErläutRV 301 BlgNR 26. GP 5) vor. Dadurch soll das Erfordernis einer expliziten bundesverfassungsrechtlichen Grundlage für die Schaffung zusätzlicher Kompetenzen (vgl etwa die zuvor erlassene Verfassungsbestimmung des § 3 Abs 2 des BG über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen, BGBl I 2018/50, die im Zuge der B-VG-Nov BGBl I 2019/14 noch vor deren Inkrafttreten aufgehoben wurde) vermieden werden. Die Formulierung ist weit und deckt durch das Wort „Anträge“ auch erstinstanzliche Zuständigkeiten, die nicht auf die Überprüfung eines zuvor erlassenen Verwaltungsaktes abzielen. Grenzen für die Schaffung von Kompetenzen der VwG gem Art 130 Abs 2 Z 4 B-VG wird man dort anzunehmen haben, wo verfassungsrechtlich eine Zuständigkeit anderer Organe geboten ist. So erscheinen weitgehende Kompetenzen im Bereich des Zivil- und Strafrechts aufgrund des Art 92 B-VG ausgeschlossen; inwieweit solche in einzelnen Angelegenheiten geschaffen werden dürfen, erscheint aufgrund des Art 94 B-VG fraglich. Erstinstanzliche Kompetenzen im Bereich der Sicherheitsverwaltung erscheinen aufgrund der Art 78a ff B-VG ausgeschlossen.“ (vgl. Muzak, B-VG6 Art 130 RZ 13 (Stand 1.10.2020, rdb.at).
Die Möglichkeit einer sonstigen Zuständigkeit nach Art 130 B-VG scheidet bereits a priori aus.
3.2.3. Die von den ASt eingebrachten Anträge auf Feststellung von Verfahrensfehlern waren daher gemäß Art 130 B-VG sowie §§ 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen sachlicher Unzuständigkeit des BVwG als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit die ASt die Wiederherstellung ihrer Rechte bzw. die Leistung moralischer und materieller Gutmachung begehren sind sie damit allenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche sind nicht im Verwaltungsverfahren zu klären (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0150).
Soweit die ASt die Erteilung eines Daueraufenthaltstitels „EU“ begehren, sind sie an die zuständige NAG-Behörde (in ihrem Fall der Magistrat XXXX ) zu verweisen.
Soweit die ASt die Erteilung eines Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG 2005 begehren, sind sie an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verweisen.
3.2.4. Es wird daraufhingewiesen, dass Anträge beim Bundesverwaltungsgericht ausschließlich per E-Mail, gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung sind und daher keine Rechtswirkung entfalten.
Weiters ist daraufhinzuweisen, dass eine Person die offenbar mutwillig die Tätigkeit von Behörden in Anspruch nimmt eine Mutwillenstrafe verhängt bekommen kann. Dies in dem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtlosigkeit, de Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wende, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Den Antragstellern wurde in der mündlichen Verhandlung die Rechtslage und das Erfordernis der konkreten Antragsstellung bekanntgegeben und ist daher bei einer etwaigen inhaltsgleichen Antragsstellung die Beurteilung einer Mutwillenstrafe diese vorhergehende Belehrung und Darlegung der Rechtslage zu berücksichtigen.
3.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe (Spruchpunkt A). II.):
3.3.1. „Als unzulässig sind Anträge zurückzuweisen, wenn sie durch eine Person gestellt werden, der offenkundig keine Rechtmittellegitimation zukommt (BVwG 11.5.2017, W108 2016307-2 [untergegangene juristische Person]); sie sich auf offenkundig nicht gesondert anfechtbare Verwaltungsakte (etwa verfahrensleitende Verfügungen) beziehen (VwGH 2.12.2015, Ra 2015/03/0095 [zur Revision]); das VwG zur Entscheidung über das Rechtsmittel offenkundig unzuständig ist (vgl VfGH 9.6.2016, A 6/2016; VwGH 19.2.1982, 82/04/0026; 11.9.1989, 89/15/0094); dass diese Umstände bloß zweifelhaft oder strittig sind, hindert die Gewährung demgegenüber nicht.“ (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG RZ 24 (Stand 31.3.2018, rdb.at).
§ 8a. VwGVG:
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Verfahrenshilfe ist nur zu bewilligen, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten zu tragen und die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Ist der Antrag schon verfahrensrechtlich nicht zulässig oder fehlt es an einer tragfähigen Grundlage, scheidet eine Sachentscheidung aus.
Verfahrenshilfeanträge, die gemeinsam mit oder nach einer Klage bei einem für den Prozess unzuständigen Gericht eingebracht werden, sind grundsätzlich zurückzuweisen. Das unzuständige Gericht darf nicht schon die inhaltliche Aussichtslosigkeit prüfen (vgl. etwa VfGH 25.09.2007, B 1080/07.
3.3.2. Nach Ansicht des BVwG muss für die offenkundige Unzuständigkeit über die gegenständlichen Anträge auf Feststellung von Verfahrensfehlern dasselbe gelten wie für eine offenkundige Unzuständigkeit über ein Rechtsmittel. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war sohin bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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