Bundesverwaltungsgericht L515 2325224-2

L515 2325224-2Bundesverwaltungsgericht22.05.2026

Regest

Doppelstaatsbürger Einreiseverbot falsche Angaben Familienverfahren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Herabsetzung Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat Sicherheitslage soziale Verhältnisse Staatsbürgerschaft Verschweigung wesentlicher Umstände Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L515 2325224-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2325224.2.00

Spruch

1. ) L515 2325227-2/12E2.) L515 2325224-2/12E3.) L515 2325225-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) 1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2025, Zl. XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 4 Wochen beträgt und die Dauer des zeitlich befristeten Einreiseverbotes mit 2 Jahren festzusetzen ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2025, Zl. XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbe-gründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 4 Wochen beträgt und die Dauer des zeitlich befristeten Einreiseverbotes mit 2 Jahren festzusetzen ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2025, Zl. XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 4 Wochen beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), reisten am 21.06.2023 unter Verwendung echter armenischer Reisepässe von Flughafen Tivat/Montenegro (Anm: armenische Staatsbürger sind im Gegensatz zu syrischen Staatsbürgern notorisch bekannter Weise berechtigt, zu touristischen Zwecken in Montenegro einreisen) mit dem Flug OS0726 über den Flughafen Wien Schwechat in das Bundesgebiet ein, indem sie anlässlich einer Zwischenlandung den gebuchten Flug nach Jerewan abbrachen und stellten nach ihrer rechtswidrigen Einreise am 21.06.2023 Anträge auf internationalen Schutz.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minder-jährigen bP3.

I.2. Die bP sind syrische Staatsbürger und erwarben zusätzlich die armenische Staats-bürgerschaft bereits vor der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz.

I.3. Die bP1 und bP2 gaben anlässlich ihrer Antragstellung im Rahmen einer offenen Fragestellung an, Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien zu sein und aus Aleppo zu stammen. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen sie.

I.4. Zum Reiseweg brachten die bP vor, schlepperunterstützt gereist zu sein. Sie gaben an, rechtswidrig am Landwege auf der Ladefläche eines Lkws nach Österreich gereist zu sein und nachdem sie abgesetzt wurden, über Umwege den Flughafen Wien Schwechat aufgesucht zu haben, um dort Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.

I.5. Die bP legte im Rahmen des Administrativverfahrens nicht als Fälschung qualifizierten Dokumente syrischen Ursprungs vor. Unterlagen welche von der Republik Armenien ausgestellt wurden, legte die bP nicht vor.

Im die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP iVm mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen.

In Bezug auf die Begründung ihrer Anträge beriefen sich die bP ausschließlich auf Umstände, welche sich auf Syrien bezogen.

I.6. In den die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP iVm mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und wurde diesen in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum damaligen Zeitpunkt mit Bescheiden vom 14.2.2024 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft

I.7. Nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die bP über armenische Reisepässe verfügen, welche bereits vor der Zuerkennung eines Status von Asylberechtigten ausgestellt wurden.

Die Reisepässe wurde von der Passbehörde „001“ ausgestellt. Hierbei handelt es sich um das Zentralpassamt in Jerewan.

Ebenso stellte sich heraus, dass die bP im Luftwege über den Flughafen Tivat/Montenegro einreisten unter Verwendung armenischer Reisepässe, gültig bis 30.3.2027 (bP1), 15.10.2024 (bP2) und 22.7.2024 (bP3).

Die Reisepässe wurden 10 Jahre vor ihrem Ablaufdatum ausgestellt.

Die bP wurden daraufhin an den im Akt ersichtlichen Daten durch eine Organwalterin der bB einvernommen, dabei das Rechercheergebnis erläutert und den bP die Möglichkeit gegeben, zu den Ermittlungen Stellung zu nehmen

Zuerst stellten die bP die Ausstellung armenischer Reisepässe in Abrede, räumten später jedoch ein, dass solche ausgestellt worden wären und sie mit diesen nach Österreich reisten. Die Echtheit dieser Pässe und der Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft sei ihnen nicht bewusst gewesen.

I.8. Mit im Akt ersichtlichen Bescheiden der bB vom wurde das Verfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wieder aufgenommen. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme bestritten die bP, armenische Staatsbürger zu sein und brachten vor, die Ausreisemodalitäten hätte der Schlepper organisiert. Sie hätten jedenfalls nicht gewusst, dass echte armenische Reisepässe existieren und gingen davon aus, dass solche allenfalls eine Fälschung darstellen würden.

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung neben der syrischen auch über die armenische Staats-bürgerschaft verfügten, dies aber wider besseres Wissen verschwiegen. Dies hätte schließlich dazu geführt, dass den bP in der bereits beschriebenen Weise der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn die bP in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaften vom Anbeginn wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht hätten.

I.9. Im Verfahren zur Wiederaufnahme weiderholte bzw. bekräftigte die bP1 ihr bisheriges Vorbringen, bezog sich in der Begründung ihrer Anträge neuerlich auf Syrien und brachte in Bezug auf Armenien vor, zu diesem Staat keine Beziehung zu haben. Sie hätte dort nichts.

Die bP2 äußerte sich für sich und die bP3 ähnlich wie die bP1.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP1 und bP2 ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen.

I.2.1. Die bB ging davon aus, dass die bP syrische und armenische Staatsbürger sind. In Bezug auf Armenien sei jedenfalls davon auszugehen, dass sie dort keinen relevanten Gefahren ausgesetzt sind, über eine Existenzgrundlage verfügen und im Bedarfsfalle Zugang zum armenischen Gesundheitssystem verfügen.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.

Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.

Eine Prüfung des Antrages in Bezug auf Syrien erfolgte nicht.

Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten.

I.3. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre.

Die bP hätten die armenische Staatsbürgerschaft zurückgelegt und wären nunmehr ausschließlich syrische Staatsbürger und wären in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.

I.4.1.1. Das ho. Gericht ordnete für den 13.04.2026 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in Armenien sowie zur Drittstaatsicherheit Armeniens übermittelt. Weiters wurde die Verfahrensparteien eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierzu wurde seitens der Verfahrensparteien nichts vorgebracht.

I.4.1.2. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde zeitnahe zum Verhandlungstermin eine Vertagungsbitte eingebracht, weil sich die bP1 jüngst in einem schlechten Gesund-heitszustand befände. Die Vertragungsbitte wurde dermaßen zeitnahe zum Verhandlungstermin eingebracht, dass seitens des erkennenden Richters die Verhandlung nicht mehr abgesagt werden konnte. Nachdem die bP und deren rechtsfreundliche Vertretung zum Verhandlungstermin erschienen, wurde diese aufgrund des an den Tag gelegten Verhaltens der bP1, welches die Verhandlungsunfähigkeit indizierte, vertagt.

Die bP legten eine Bestätigung der armenischen Botschaft vor, wonach sie den Austritt aus dem armenischen Staatsverband beantragt hätten, hierüber aber noch nicht entschieden worden sei.

I.4.1.3. Das ho. Gericht ordnete für den 19.5.2026 neuerlich eine Beschwerdeverhandlung an. Weiters wurde die Verfahrensparteien wiederum eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierzu wurde seitens der Verfahrensparteien wiederum nichts vorgebracht.

In der Ladung wurden die beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, persönlich zu erscheinen. Gleichzeitig wurden den bP in den Ladungsbeilagen über die Rechtsfolgen eines unentschuldigten Nichterscheinens hingewiesen. Ebenso wurden den bP mitgeteilt, dass für den Fall, dass ihr Erscheinen entschuldigt ist, sie einen in der Sache umfassend informierten Vertreter zu entsenden haben, widrigenfalls die Rechtsfolgen des unentschuldigten Erscheinens eintreten.

I.4.1.4. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde wiederum zeitnahe zum Verhand-lungstermin eine Vertagungsbitte eingebracht, weil sich die bP1 in einem schlechten Gesund-heitszustand befände. Laut vorgelegtem Befund leide die bP1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1.) und dissoziativen Störungen [Konversions-störungen] gemischt.

I.4.1.5. Zum Verhandlungstermin erschienen die bP1 – bP3, sowie eine Behördenvertreterin. Der Rechtsfreund der bP blieb der Verhandlung fern. Der erkennende Richter stellte fest, dass das Verhalten der bP1 jenem entsprach, wie es unter Punkt I.4.1.2. beschrieben wurde.

I.4.2. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben (im Verhandlungsprotokoll wird die bP1 als P2 und die bP2 als P1 bezeichnet):

„…

RI stellt fest, dass kurzfristig eine Vertragungsbitte wegen des Gesundheitszustandes der bP2 eingebracht wurde. Der RI verweist darauf, dass in der Ladung bzw. den mit diesen übermittelten Beilagen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Falle das Erscheinen eines in der Sache umfassend informierten Vertreters erforderlich ist. Ein solcher Vertreter ist nicht erschienen

Der RI ordnet die Verhandlung in Abwesenheit des Vertreters an und gibt an, die P2 nicht zu befragen.

Die P1 gibt an, zu beabsichtigen, dass sie freiwillig über die P2 Auskünfte erteilen wird.

RI stellt fest, dass den P gemeinsam mit der Ladung für den 13.4.2026 und für die heutige Verhandlung ein Fragenkatalog (Fragen zur Bescheinigbarkeit der Identität, allfälliger Rück-kehrhindernisse, sowie der privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich) mit der Aufforderung, diesen vorab schriftlich zu beantworten übermittelt wurde. Eine solche Beantwortung fand nicht statt.

RI stellt fest, dass seitens der belangten Behörde ausreichende Ermittlungen zur Identität, zur Staatsbürgerschaft zu den Ausreisegründen und Rückkehr-bzw. Einreisehindernissen zu ihrem Herkunftsstaat bzw. Herkunftsstaaten und zu den privaten und familiären Bindungen der beschwerdeführenden Parteien getätigt und umfassend einvernommen wurden. Seitens des ho. erkennenden Richters stünde der maßgebliche Sachverhalt -vorbehaltlich der sich nunmehr aufgrund des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers sich ergeben Lage im ausreichenden Maße fest. Da seitens der beschwerdeführenden Parteien die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt wurde, wird in dubio eine solche durchgeführt, [u]m den Beschwerdeführern die Gelegenheit zu geben, jenes Vorbringen zu erstatten, welches sie im Hinblick auf den Antrag in der Verhandlung erstatten wollen und räumt den beschwerdeführenden Parteien nunmehr ein, dieses Vorbringen zu erstatten.

RI an P1: Sie beantragten die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Bitte erstatten Sie nunmehr jenes Vorbringen, welches sie in dieser erstatten wollen.

P1: Was ist Asyl und was ist Aufenthalt, Sie fragen mich Sachen, was ich nicht beantworten kann.

RI wiederholt und erörtert die Frage.

P3: Die Lage momentan in Syrien ist immer noch nicht stabil. Wir als Römisch-Katholischen sind immer noch unerwünscht. Der Beweis dafür ist, dass sie mehrere Kirschen zerstört haben und wir auch bei den Menschen die dort leben unerwünscht sind. Was meinen Vater betrifft, er braucht Medikamente und Therapien jede zweite Woche und in Syrien ist das unmöglich, diese Therapien ihm zu ermöglichen, die Medikamente und Ärzte gibt es auch nicht.

P1: Ich stimmte meinem Sohn zu und seit wir dort waren, wir wurden auch vor dem Krieg kritisiert. Ab und zu höre ich wie sie uns kritisieren und sich von uns distanzieren. Wir sind unerwünscht in unserem Land. Der Arzt hat mir erzählt, dass ich immer meinen Mann wie ein kleines Kind behandeln muss. Ich muss ihm die Welt „rosa-bunt“ machen, damit er nicht weint oder Angst bekommt. Die Psyche ist bei meinem Mann die Nummer 1, wenn die Umgebung schlecht ist, dann wird es ihm immer schlecht gehen. In einer ruhigen und friedlichen Umgebung kann er sich beruhigen und es geht ihm besser.

RI: Sie brachten in der Beschwerdeschrift vor, zwischenzeitig die armenische Staats-bürgerschaft zurückgelegt zu haben bzw. legten in der Verhandlung vom 13.4.2026 eine Bestätigung vor, dass sie ein solches Verfahren initiiert haben. Sind Sie bereits aus dem armenischen Staatsverband ausgetreten und können Sie dies bescheinigen?

P1: Ich habe Ihnen schon etwas gegeben beim letzten Mal.

RI: Mit 1.1.2026 wurden die Bestimmungen in Bezug auf den Austritt aus den armenischen Staatsverband novelliert wurden und ein Austritt erst dann möglich ist, wenn die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates durch die Vorlage eines entsprechenden Dokuments dieses Staates nachgewiesen wird. Haben Sie gegenüber den armenischen Behörden bereits ihre syrische Staatsbürgerschaft durch den Nachweis entsprechender syrischer Dokumente nachgewiesen?

P: Wir haben noch die syrischen Reisepässe. Wir haben diese beim BFA vorgelegt.

RI: Können Sie [b]escheinigen, dass Sie endgültig aus dem armenischen Staatsverband ausgestiegen sind?

P: Ja, ich habe Ihnen das beim letzten Mal vorgelegt.

RI: Da haben Sie vorgelegt, dass Sie das [A]usscheiden aus dem Staatsverband beantragt habe, aber es noch nicht bestätigt worden ist.

P: Ich habe aber immer noch nichts bekommen, ich nehme an, dass ich es in nächster Zeit bekommen werde.

RI: Wollen Sie sich zu ihren privaten und familiären Verhältnissen heute weitergehend äußern?

P: Es gibt nichts Neues. Meine Familie ist nach wie vor in Syrien, meine Mutter, meine Geschwister befinden sich in Syrien.

RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates außer ihren weiteren Sohn/Bruder XXXX noch Verwandte?

P: Ja, in Deutschland ist der Sohn meines Cousins mütterlicherseits.

RI: Hat Ihr Gatte noch Verwandte in Syrien?

P1: Ja, alle sind in Syrien, seine Schwester, Cousins, Cousinen etc.

RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P1: Seit ich hier bin geht es mir psychisch auch nicht gut, ich habe ehrlich schon gesagt 27 Kg abgenommen wegen des Stresses, Befragungen, Beantragungen. Ich fühle mich alleine da und kümmere mich um alles rund um mich. Nächsten Monat fange ich bei einer Bäckerei als Praktikantin an. Ich hoffe das wird sich mit der Zeit ausgehen, nicht wegen mir, sondern es geht um meinen Mann, ich muss bei ihm sein.

P3 (antwortet auf Deutsch): Momentan arbeite ich schon, ich will eine Lehrstelle finden und manchmal gehe ich Fußball spielen. Ich habe auch österreichische Freunde. Wenn ich in Burgenland war, habe ich Erste Hilfe geholfen, Lebensmittel verteilt. Alten Menschen geholfen und so.

Einzelne Befragung der P

Befragung der P2 entfällt

Befragung der P1

RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?

P: Nein.

RI: Wie heißen Sie und welche Staatsbürgerschaft bzw. Staatsbürgerschaften haben Sie?

P: Ich heiße XXXX , ich komme aus Syrien aus Aleppo. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die syrische Staatsbürgerschaft habe, aber der Schlepper hat mir den armenischen Reisepass ausgestellt. Wenn ich gewusst hätte, dass ich durch diesen Reisepass so viele Probleme bekommen werde, hätte ich dem nicht zugestimmt.

RI: Schildern Sie Ihre Einreise nach Österreich.

P: Von Aleppo nach Azaz. Dann waren wir in mehreren Dörfern. Dann am Flughafen. Das Problem ist immer wieder, wenn ich den Schlepper fragte, wo wir sind, sagte er immer, das geht euch nichts an, bitte nichts fragen.

RI: Sind Sie gemeinsam mit Ihrem Gatten und ihrem Sohn gereist?

P: Ja.

RI: Wann und wo haben Sie den armenischen Reisepass erhalten?

P: Es war ja mit dem Schlepper, immer wenn wir wo ankamen an einem Ort, zeigte er das vor und packte es wieder in seine Tasche ein. Ich hatte ihn fast nie in der Hand, aber es war ein gefälschter Pass.

RI: Wann hatten Sie den Reisepass in der Hand?

P: Ich weiß wirklich nicht viel, weil die Kommunikation mit meinem Mann. Damals war er noch gesund.

RI: Woher wissen Sie, dass der Pass gefälscht war?

P: Weil es hat geheißen, dass es gefälscht ist, letztlich war er doch nicht gefälscht.

RI: (ohne Dolmetscherin) Sprechen Sie Deutsch?

P: Ein bisschen.

RI: (ohne Dolmetscherin) Was haben Sie gestern gemacht?

P: Gestern ich gehen zum spazieren mit mein Mann, mein Blutdruck ist hoch ich schlafe ein bisschen.

RI: Haben Sie Verwandte in Armenien?

P: Nein.

RI: Was würde Sie in Syrien erwarten?

P: Ich habe nichts in Syrien. Seit wir Syrien verlassen haben bis jetzt hat sich die Lage für die Katholischen nicht geändert.

RI: Was würde Sie in Armenien erwarten?

P: Da bin ich dann auf der Straße und in solchen Ländern gibt es auch keine Medizin. Es gibt keine Medizin für meinen Mann und ich bin ehrlich zu Ihnen, ich kenne weder noch Armenien und habe weder dort gelebt und habe niemanden dort.

Freiwillige Angaben zur P2:

RI: Hat P2 Verwandte in Armenien?

P: Nein. Wenn ich ehrlich bin, ich kann diesen Namen Armenien nicht mehr hören, das macht mich nervös, ich habe damit nichts zu tun.

RI: Was würde P2 in Syrien erwarten?

P: Das bedeutet ich schicke meinen Mann in den Tod, weil dort der Mensch keinen Wert hat und sich niemand um ihn kümmern wird. Ehrlich gesagt, wir haben sehr gut gelebt in Syrien unsere Existenz war durch unsere Arbeit gesichert, aber wir hatten keine Sicherheit.

RI: Was würde P2 in Armenien erwarten?

P: Das gleiche wie ich, er hat dort niemanden. Wir werden wie Obdachlose auf der Straße sein.

RI: Wie erklären Sie sich, dass für Sie ein echter armenischer Reisepass und auch jener von P1 von der Passbehörde 001 ausgestellt wurde? Bei der Passbehörde 001 handelt es sich um das Zentralpassamt in Jerewan und nicht um jenes einer Vertretungsbehörde im Ausland (diese haben die Kennung 099).

P: Direkt von Armenien zu 100 Prozent nicht.

RI: Zum Zeitpunkt der Ausstellung wurden in Armenien bereits flächendeckend biometrische Reisepässe ausgestellt und es war eine zumindest einmalige Vorsprache bei der Passbehörde erforderlich, ua. um die biometrischen Daten zu digitalisieren. Ebenso ist zur Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft die persönliche Vorsprache bei der Behörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars notwendig.

(Quelle: Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes)

P: Wir sind aber von Syrien hierher gekommen, mein Mann war noch nie in Armenien, keiner von uns war in Armenien. Bis 2023 haben wir Syrien nie verlassen, wir sind nirgendswohin gegangen. Ich habe den Ausweis meines Sohnes als Beweis, dass wir Syrien nicht verlassen haben.

RI: Beschreiben Sie das Verhältnis und die Bindungen zu Ihrem Sohn XXXX .

P: Natürlich haben wir Kontakt, es ist ein normales Verhältnis.

Befragung der P3 in Anwesenheit der P1

RI: Wie heißen Sie und welche Staatsbürgerschaft bzw. Staatsbürgerschaften haben Sie?

P: Mein Name ist XXXX und habe die syrische Staatsbürgerschaft.

RI: Schildern Sie Ihre Einreise nach Österreich.

P: Von Aleppo sind wir in die Türkei, dann ist mit dem Auto ein Mann gekommen, er fuhr uns zum Flughafen und von dort flogen wir nach Österreich.

RI: Sind Sie gemeinsam mit Ihren Eltern gereist?

P: Ja.

RI: Was würde Sie in Syrien erwarten?

P: Das bedeutet meine Zukunft wird ruiniert, meine Psyche wird ruiniert, ich werde selbst ruiniert. Ich habe hier Fuß gefasst, ich bin gerade dabei eine Ausbildung zu machen und meine Zukunft aufzubauen und hier gibt es unsere Katholische Atmosphäre, Feiertage, Weihnachten, Silvester usw. und unten gibt es das nicht. Wenn ich unten bin, was soll ich dort anfangen. Es gibt dort nicht einmal eine Versicherung, falls mir was weh tut, dass ich mich ohne Bezahlung behandeln lasse. Ich kann auch jederzeit getötet werden.

RI: Was würde Sie in Armenien erwarten?

P: Noch schlimmer. Dort werden uns sicher schlagen, uns attackieren, weil wir von einem islamischen Land kommen. Ich weiß selber nicht, was dort auf mich zukommen wird, ich war noch nie dort.

RI: Wie erklären Sie sich, dass für Sie (und auch die P1) ein armenischer Reisepass on der Passbehörde 001 ausgestellt wurde? Bei der Passbehörde 001 handelt es sich um das Zentralpassamt in Jerewan und nicht um jenes einer Vertretungsbehörde im Ausland (diese haben die Kennung 099).

P: Ich war nie in Armenien, ich weiß nur, dass der Schlepper hat die Pässe ausgestellt hat. Mehr weiß ich nicht. Mit Geld kann man alles machen.

RI: Zum Zeitpunkt der Ausstellung wurden in Armenien bereits flächendeckend biometrische Reisepässe ausgestellt und es war eine zumindest einmalige Vorsprache bei der Passbehörde erforderlich, ua. um die biometrischen Daten (Fingerabdrücke, Foto, Unterschrift) zu digitalisieren. Ebenso ist zur Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft die persönliche Vorsprache bei der Behörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars notwendig.

(Quelle: Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes)

P: Ich bin bereit, dass ich unterschreibe was ich sage. Dieser Mann der uns die Pässe erstellt hat, ist zu uns gekommen in Syrien, er hat unsere Fingerabdrücke auf einem leeren A4 Zettel genommen und sagte die Fingerabdrücke waren von uns allen drauf. Er hat uns von allen Seitenrichtungen fotografiert und das wars. Wir waren keinen einzigen Tag in Armenien.

RI: Beschreiben Sie das Verhältnis und die Bindungen zu Ihrem Bruder XXXX .

P: Unser Verhältnis ist ganz normal, manchmal kommt er zu uns nachhause, manchmal gehen wir gemeinsam Fußball spielen.

Weitere gemeinsame Befragung der P

RI: Aus den Länderinformationen des BFA (Auszug aus dem COI-CMS, Stand 28.2.2026) kann keine systematische Verfolgung der armenischen Minderheit in Armenien gesprochen worden. Aus der öffentlichen Quellenlage ergibt sich auch, dass beschädigte armenische Sakralbauten bereits in der Vergangenheit wieder renoviert wurden (Ancient Armenian church being restored in Aleppo. Armenia News, 12. Juli 2017). Ebenso befindet sich in der aktuellen syrischen Regierung mit Hind Kabawar als Ministerin für Soziales und Arbeit eine katholische Christin (für viele Quellen: https://www.vaticannews.va/en/world/news/2025-04/new-transitional-government-in-syria-including-a-catholic-woman.html?utm_source=copilot.com).

Ebenso geht aus Ihrem Vorbringen hervor, dass noch Verwandte in Syrien leben, die dort sichtlich über die Runden kommen.

P1: Ja, aber es gab vor einer Woche eine Beerdigung und zum Glück haben sie die Bomben, die sie vor der Kirche versteckt haben gefunden.

P3: Es gibt keine Sicherheit. Es gibt nicht diese Sicherheit, die wir hier haben.

RI: Dem ho. Gericht liegen keine Hinweise vor, dass aus Syrien stammende Armenier in Armenien irgendwelchen relevanten Repressalien ausgesetzt wären. In der Vergangenheit wurden etliche tausend Armenier aus Syrien in Armenien als Flüchtlinge aufgenommen bzw. haben sie relativ rasch die armenische Staatsbürgerschaft bekommen.

P3: Wie ich schon sagte, es gibt keine Sicherheit und wenn sie welche aufnehmen sollten, viele davon haben keine Rechte. Egal in welches Land ich jetzt gehe ich finde nicht diese Medizin welche mein Vater benötigt. Er muss regelmäßig zum Arzt gehen.

P1: Ich habe auch schon oft Mal gehört, dass viele Armenier in die USA reisten, weil sie in Armenien verhungern, es gibt dort keine Arbeit, kein Geld und keine Rechte.

RI: Ihnen wurden bereits für die Ladung am 13.4.2026 Feststellungen zur Lage in Armenien, auch zur Drittstaatsicherheit Armenien gemeinsam mit der Ladung zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P1: Wir wussten von dem gar nichts. Unser Anwalt sagte uns das nicht.

RI skizziert kurz den Inhalt hiervon.

P1: Wieso hat er uns nicht informiert, ich verstehe das nicht.

RI: Ergänzend zu den seitens der bB genannten und Ihnen gemeinsam mit der letzten Ladung übermittelten Quellen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at.

P1: Ich möchte, dass sie dem Richter richtig rüberbringen. Wo soll ich in Armenien leben, ich werde Obdachlos sein. Ich kenne niemanden. Das Schlimmste ist, was mache ich dann mit dem Zustand meines Mannes.

P3: Ich möchte einen kleinen Vorfall erzählen. Vor ca. eineinhalb Monaten hat mein Vater das Haus verlassen. Wir fanden ihn nirgendswo. Meine Mutter war nur am [W]einen und war am Boden zerstört. Sie wusste nicht was mit ihm ist. Ich bekam dann einen [a]nonymen Anruf. Als ich den Anruf annahm, war die Polizei dran. Zum Glück hat eine fremde Person meinen Vater gefunden und hat ihn zur Polizei gebracht. Das ist ein kleiner Vorfall. Wenn so ein Vorfall in Syrien oder Armenien passieren sollte, ist es denen egal. Es wird sich keiner um ihn kümmern und es schaut ihn keiner an.

RI: Aus den Ihrer Vertretung übermittelten Unterlagen geht hervor, dass in Armenien Unterstützungsprogramme für Rückkehrer bestehen, welche im Fall des Bedarfes auch die zur Verfügungstellung einer Unterkunft behalten.

P1: Für mich ist Armenien Ex, ich kenne dieses Land nicht, es ist ein komplett fremdes Land für mich. Ich habe Syrien nicht wegen meiner finanziellen Lage verlassen, sondern wegen der Sicherheit. Es ist so schwer, wenn man in einem Land lebt und ich beschuldige nicht das Land, sondern das Volk, was sich dort befinden und so ein [H]ass gegen eine andere Religion hegt, dass man wirklich Tag und Nacht nachdenken muss, ob ich morgen wieder die Sonne sehen werde. Ich bitte Sie Herr Richter, ich bin hier nicht aus finanziellen Gründen, ich habe von Österreich lediglich seit fünf oder sechs Monaten vom Sozialamt gelebt, aber wie gesagt, ich versuche, dass ich arbeite. Was mich im Moment hindert, ist mein kranker Ehemann, er braucht eine Betreuung. Ich muss meine Arbeitszeit organisieren und auch meinen Mann betreuen. Für uns ist Familie sehr wichtig, egal was passiert. Wir halten immer zusammen, ich werde meinen Mann nicht einfach im Stich lassen.

RI: Im armenischen Recht befinden sich mit dem österreichischen Rechtsinstitut der Erwachsenenvertretung vergleichbare Bestimmungen (ho. Erk. vom 18.11.2015, L515 1405288-3/32E mwN zur damaligen Sachwalterschaft basierend auf die Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes). Das Regierungsdekret von RA N1515-N (vom 26.12.2013) über die freie und privilegierte Gesundheitspflege und medizinische Leistungen, die von der Regierung gewährleistet werden (Veränderungen vornehmen im Grunddokument – Regierungsdekret N318-N vom 04. März 2004) mit den letzten Aktualisierungen durch das Regierungsdekret N782-N, Stand vom 27.06.19 LISTE (vollständig) von sozial hilfsbedürftigen und individuell (spezifischen) Gruppierungen, die das Recht auf freie medizinische Pflege und Leistungen, die durch den Staat gewährleistet werden, haben, sowie das Regierungsdekret der RA N642-N, vom 30. Mai 2019 (ergänzt durch einige Updates) über die “Anerkennung von sozialen Bevölkerungs-gruppen, die das Recht auf Bereitstellung von Medikamenten ohne Bezahlung beziehungsweise unter äußerst privilegierten Bedingungen (mit teilweiser Kostenerstattung) haben und die Liste von Krankheiten“, garantieren den unentgeltlichen Zugang von dort genannten bedürftigen Menschen und beim Vorliegen von bestimmen Erkrankungen, wie etwa psychische Erkrankungen. Laut dem Erlass des Gesundheitsministers des Republik Armenien N40-N vom 30. April 2025 befinden sich auf der Essential Medicines List ca. 430 in Armenien erhältliche Wirkstoffe (öffentlich zugänglich unter https://www.pharm.am/attachements/article/133/N40-N30-04-2025.pdf), darunter auch Präparate zur Behandlung psychischer Erkrankungen.

P3: Was ist wenn ich dort bin, in meinem Alter muss ich zum Militär und muss kämpfen. Ich werde in einem Land befinden, wo sie uns als Christen nicht akzeptieren. Wie ich schon vorhin erwähnt habe, wir sind hierher gekommen, weil es hier Sicherheit gibt und weil es ein christliches Land ist, wo wir nicht kritisiert oder anders behandelt werde. Wir sind nicht wegen finanziellen Gründen gekommen.

RI: In Österreich herrscht auch allgemeine Wehrpflicht und Sie würden nachdem Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft auch einen Einberufungsbefehl erhalten.

P3: Es ist aber ein großer Unterschied zwischen einem Land, wo ich nicht respektiert und akzeptiert werde und ein Land, welches dich sofort empfangen hat und sich um einen gekümmert hat und vor[]allem ein christliches Land ist. Natürlich werde ich sogar mit [S]tolz für dieses Land kämpfen, weil es mir die Hand gereicht hat.

RI: Es gibt in Armenien auch die Möglichkeit Zivildienst zu leisten, wenn man nicht zum Militär will.

P3: Herr Richter Sie verstehen mich nicht, was ich damit meine. Wenn ich Armenien bin, die Menschen dort, wo wir dann mit denen leben werden. Sie werden denken, dass ich ein Terrorist bin oder ein IS-Anhänger bin. Wir sind dort nicht akzeptiert.

RI: Woher wissen Sie das, dass Sie dort nicht akzeptiert sind?

P3: Seit ich in Syrien bin. Wir hören das, was die Armenier machen, wenn Christen dort ankommen oder dort leben. Man kann das auch in den Sozialen Medien überprüfen.

…“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hier wird insbesondere auf nachfolgende Umstände hingewiesen:

Die bP waren zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Zuerkennung des genannten Status sowohl armenische als auch syrischer Staatsbürger und haben sie gegenüber der Asylbe-hörde die armenische Staatsbürgerschaft wider besseres Wissen verschwiegen.

Den bP wurden der genannte Status zuerkannt, weil die bB aufgrund des Verschweigens der armenischen Staatsbürgerschaft davon ausging, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und ihnen in Syrien eine relevante Gefahr drohe, welche zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten führte.

Wäre der bB der Umstand bekannt gewesen, dass die bP auch die armenische Staats-bürgerschaft besitzen bzw. zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung über den Antrag besaßen, wäre es im Lichte der behördlichen und ho. Spruchpraxis zu Armenien naheliegend gewesen, dass diesen der Status von international Schutzberechtigten mangels Existenz eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien zur Gänze nicht zuerkannt worden wäre. Ebenfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass ihnen maßgeblich wahrscheinlich kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt worden, eine Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden wäre. Unter Umständen wäre einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation (Art. 11 RückführungsRL) ein Einreiseverbot erlassen worden.

Seitens der bB hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den weiteren Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.

Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass in Syrien eine nicht unbeachtliche Zahl an ethnischen Armeniern lebt(e).

Es wird seitens des ho. Gerichts als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich Migrantinnen und Migranten sog. Schlepper bedienen und diese Schlepper im Rahmen ihrer Tätigkeit rechtswidrige Grenzübertritte unternehmen, sowie die Geschleppten im Verborgenen transportieren und die Geschleppten über die Reiseroute nicht informieren. Ebenso wird es als notorisch bekannt angesehen, dass den Geschleppten von den Schleppern Dokumente abgenommen werden, von diesen erhebliche Geldsummen verlangen und im Rahmen der Schleppung fallweise –insbesondere bei finanziell entsprechend ausgestatteten Geschleppten- ge- bzw. verfälschte Dokumente anlässlich von Grenzübertritten verwenden (welche oft von so hoher Qualität sind, dass sie im Rahmen von Kontrollen anlässlich der Reisebewegung nicht als Fälschung erkannt werden), gerade um so die Strapazen einer Schleppung zu verringern.

Die seitens der bP bei der bB anlässlich der Antragstellung vorgetragenen Umstände der Schleppung bzw. der Reisebewegung entsprachen dem allgemeinen Kenntnisstand in Bezug auf illegale Migration im Allgemeinen und auf syrische Asylwerber im Besonderen.

Nach der Erlassung jenes Bescheides, mit welchem den bP der Status von international Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von – zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des ho. Gerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese entsprechend dem nunmehrigen Kenntnisstand verhältnismäßig leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden.

Aus der nunmehr notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichts-lage ergibt sich weiters nunmehr, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen.

Ebenso kann es zwischenzeitig aus der sich aus einer Mehrzahl von Verfahren, welche mit im RIS veröffentlichten Erkenntnissen abgeschlossen wurden, dass aus Syrien stammende Armenier die armenische Staatsbürgerschaft und einen armenischen Reisepass erwarben um eine Reise in einen Staat zu buchen, in welchen sie zu touristischen Zwecken visafrei einreisen können (auf Basis der öffentliche zugänglichen Quellenlage ist davon auszugehen, dass armenische Staatsbürger -im Gegensatz zu syrischen Staatsbürgern- für die Einreise nach Montenegro, sowie einigen sonstigen Staaten des ehemaligen Jugoslawien und der ehemaligen UdSSR zu touristischen Zwecken kein Visum benötigen) oder nach vom Ausland nach Armenien buchten, wobei die Reiseroute mit einer Zwischenlandung in Österreich gewählt wurde, um im Rahmen der Zwischenlandung –nachdem sie sich der armenischen Reisepässe entledigten- ihre Reisebewegung abbrachen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei sie hierbei die armenische Staats-bürgerschaft verschwiegen und lediglich ihre syrische Staatsbürgerschaft angeben.

Es wird weiters als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich die Bleibeperspektive im Rahmen eines Asylverfahrens aufgrund der allgemeinen Lage in den beiden Herkunftsstaaten für syrische Staatsbürger um ein Vielfaches günstiger darstellt als für armenische Staatsbürger.

In Bezug auf Syrien war dieser Umstand zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP noch ausgeprägter als zum gegenwärtigen Zeitpunkt.

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat Armenien der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Bei den bP2 und bP3 handelt es sich um mobile, im Wesentlichen gesunde, arbeits- und anpassungsfähige Menschen.

Die bP3 leidet laut der Befundlage an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1.) und dissoziativen Störungen [Konversionsstörungen] und nimmt die Medikamente Sertralin (Antidepressivum), Temesta (Beruhigungs- und angstlösendes Mittel) und Zypresa (wird bei Schizophrenie, bipolaren Störungen sowie als Zusatztherapie bei schweren Depressionen eingesetzt).

Entsprechend der in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellenlage hat die bP in Armenien Zugang zu unentgeltlicher Behandlung und Medikation mit in ihrer Wirkung vergleichbaren Medikamenten.

Die bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Dies gilt für die bP1 aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustandes nicht, bei dessen Besserung kann dies jedoch angenommen werden.

Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem ihres Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.

Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Den bP ist die armenische Kultur nicht völlig fremd. Soweit es ho. notorisch bekannt ist, dass syrischstämmige Armenier den westarmenischen Dialekt sprechen, ist festzuhalten, dass es dem ho. Gericht auf Basis einer Vielzahl von öffentliche zugänglichen Quellen nicht unbekannt ist, dass sich dieser dialektisch von dem in Armenien gesprochenen ostarmenischen Dialekt unterscheidet, es handelt sich hierbei jedoch nicht um verschiedene Sprachen und ist eine Verständigung zwischen diesen beiden Dialekten möglich, mag es auch vereinzelt zu Missverständnissen kommen.

Die bP halten sich etwas weniger als 3 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz und in weiterer Folge durch das Erschleichen des Status von international Schutzberechtigten durch Verschweigen der armenischen Staatsbürgerschaft vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbe-gründeten Antrag nicht gestellt bzw. zu ihrer Doppelstaatsbürgerschaft wahrheitsgemäße Angaben gemacht, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Im Bundesgebiet hält sich der volljährige Sohn der bP1 und bP2 bzw. Bruder der bP3 rechtmäßig auf.

Weiters hält sich ein entfernter Verwandter in der BRD auf, eine qualifizierte Bindungs-intensität zu diesem wurde nicht genannt und ergaben sich auch sonst eine Hinweise hierauf.

Die bP finanzierten Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch öffentliche Mittel. Im Falle von wahrheitsgemäßen Angaben über die armenische Staatsbürgerschaft ist davon auszugehen, dass ihnen der Zugang zu finanziellen Mitteln jedenfalls nicht oder in einem geringeren Umfang möglich gewesen wäre (vgl. exemplarisch etwa die Grundversorgung während des Asylverfahrens, sowie der Bezug von Familienbeihilfe für die bP3 nach der Zuerkennung des Status von international Schutzberechtigten).

Die bP sind strafrechtlich unbescholten, wobei an dieser nochmals Stelle anzumerken ist, dass sie Leistungen der öffentlichen Hand bezogen, zu denen sie sie zumindest Teilweise nur auf Basis der beschriebenen Täuschungshandlung Zugang fanden.

Die bP2 und bP3 waren in der Beschwerdeverhandlung in der Lage, sich in der deutschen Sprache zu artikulieren, wobei die Sprachkenntnisse der bP2 geringer als jene der bP3 sind. Die P1 gab anlässlich ihrer Einvernahme bei der bB am 11.3.2025 unwiderlegt an, über geringe („ein bisschen“) Deutschkenntnisse zu verfügen. Die bP3 beabsichtig nach ihren Angaben in Österreich eine Berufsausbildung zu absolvieren und einen Beruf nachzugehen. Die bP2 versuche ihren Angaben zufolge zumindest teilweise einer Arbeit nachzugehen. Diese Angaben wurden seitens der bP2 und bP3 nicht bescheinigt.

Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest.

Exkurs: Kontrollen am Flughafen Tivat auf Basis der öffentlichen Berichtslage

Am Flughafen Tivat finde vor dem Boarding eine standardmäßige Ausreisekontrolle durch. Hierbei haben die Reisenden den Reisepass/Personalausweis, falls nötig ein gültiges Visum und falls erforderlich die Bordkarte vorzuweisen. Die Reisenden müssen sich persönlich der Ausreisekontrolle am Schalter unterziehen, wo der Beamte die Dokumente und das Foto kontrolliert und ggf. Fragen zur Person und zur Reise stellt.

(https://montenegroairports.com/en/tivat-airport/airport-procedures/?utm_source=copilot.com; https://montenegro-tivat.site-aeroport.com/en/formalities/border-police?utm_source=copilot.com).

Im Falle der Vorlage gefälschter Reisedokumente wird die Ausreise verweigert ( https://www.gov.me/en/article/entry-and-exit?utm_source=copilot.com).

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien

II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst.

Nach der zuletzt stattgefundenen Kapitulation der Streitkräfte von Arzach flohen mehr als 100.000 ethnische Armenier nach Armenien. UNHCR: Mehr als 100.000 Menschen aus Berg-Karabach geflohen | DiePresse.com Die Ankommenden werden nach ihrer Einreise nach Armenien registriert. Bedürftige werden untergebracht und versorgt. Berichte über eine allgemeine humanitäre Notlage bestehen nicht (100.000 Flüchtlinge aus Berg-Karabach in Armenien | kurier.at.

In der Vergangenheit wurden mehrere Tausend ethnische Armenier aus Syrien in die armenische Gesellschaft integriert (vgl. ho. Erk. vom 5.2.2016, L515 2114261-1/26E ua mwN, sowie das in den angefochtenen Bescheiden genannte Quellenmaterial). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staatsbürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nichts entnommen werden. Aus Syrien stammenden armenischen Staatsbürgern kommen sämtliche Rechte armenischer Staatsbürger zu (vgl. auch ho. Erk. vom 28.12.2023, L515 2274622-1/34E ua. mwN).

Im Detail wird Folgendes festgehalten:

Armenien verzeichnet eine gering ausgeprägte Gewaltkriminalität. (AA 23.10.2025; vgl. EDA 23.10.2025). Proteste und Kundgebungen sind möglich (EDA 23.10.2025).

Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Bergkarabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armenien, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024; vgl. HRW 11.1.2024).

Am 19.9.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Bergkarabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vgl. Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023).

Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Bergkarabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024; vgl. BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024).

Im Laufe des Jahres 2023 wurde aus den Grenzgebieten sporadisch von Schüssen des aserbaidschanischen Militärs berichtet. Zwar kam es auch 2024 zu einigen Zwischenfällen, doch verlief das Jahr relativ ruhig, da Eriwan und Baku ihre Bemühungen um die Festlegung und Demarkation der Grenze fortsetzten (FH 2025). Die armenische Regierung warf den aserbaidschanischen Streitkräften wiederholte Angriffe auf zivile Infrastruktur vor (USDOS 12.8.2025).

Im jahrzehntelangen Konflikt haben sich die Regierungen Armeniens und Aserbaidschans auf ein Friedensabkommen geeinigt. Die Verhandlung ist abgeschlossen, sagte der aserbaidschanische Außenminister Jeyhun Bayramow. Das armenische Außenministerium bestätigte das (Krone 13.3.2025).

Erzbischof Bagrat Galstanjan, einer der schärfsten Kritiker von Premierminister Paschinjan, sowie mindestens 13 weitere Personen mit Verbindungen zu Galstanjans Protestbewegung „Heiliger Kampf“ wurden am 25.6.2025 bei landesweiten Hausdurchsuchungen, von denen angeblich auch Politiker der Opposition betroffen waren, festgenommen. Die Männer wurden demnach auf gerichtliche Anordnung hin unter dem Vorwurf der Vorbereitung eines terroristischen Anschlages und des staatlichen Umsturzes für zunächst zwei Monate in Untersuchungshaft genommen. Nach Angaben des staatlichen Ermittlungskomitees haben Galstanjan und seine Mitstreiter u. a. die Bildung militanter Gruppen bestehend aus mehreren Tausend Personen geplant, um Straßenblockaden zu errichten und gewaltsame Ausschreitungen zu provozieren. Als Beweismittel legten die Behörden Fotos sichergestellter Waffen und Audioaufnahmen vor, bei denen es sich nach eigenen Aussagen um abgehörte Telefonate der Beschuldigten betreffend den geplanten Staatsstreich handeln soll. Galstanjans Umfeld und das wichtigste Oppositionsbündnis „Bündnis Armenien“ sprachen hingegen von fingierten Anschuldigungen mit dem Ziel, regierungskritische Stimmen mundtot zu machen, und verwiesen in dem Zusammenhang u. a. auf die vorhandenen Besitzscheine als Beleg für die Legalität der konfiszierten Waffen (BAMF 30.6.2025). Am 28.6.2025 wurde der internationalen Berichterstattung zufolge mit Erzbischof Mikael Ajapahjan ein zweiter prominenter Geistlicher wegen öffentlichen Aufrufs zum Umsturz in Untersuchungshaft genommen. Bereits am 18.6.2025 war der russisch-armenische Milliardär Samwel Karapetjan aufgrund derselben Anschuldigung festgenommen worden, nachdem er Paschinjan einer Kampagne gegen die Kirche beschuldigt und angekündigt hatte, „auf seine Weise“ dagegen vorzugehen (BAMF 30.6.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.10.2025): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit-201872?isLocal=falseisPreview=false, Zugriff 23.10.2025

AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2025): Briefing Notes, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30779678/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW27,_30.06.2025.pdf?nodeid=30778253vernum=-2, Zugriff 3.7.2025 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179vernum=-2, Zugriff 20.9.2024

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.10.2025): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/armenien/reisehinweise-fuerarmenien.html, Zugriff 23.10.2025

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024

Krone - Kronen Zeitung (13.3.2025): Bergkarabach-Konflikt - Armenien/Aserbaidschan: Friedensabkommen fixiert, https://www.krone.at/3724699, Zugriff 14.3.2025

Standard - Standard, Der (28.9.2023): Behörden in Bergkarabach verkünden Auflösung der Region, https://www.derstandard.at/story/3000000188858/behoerden-in-bergkarabach-verkuenden-aufloesung-der-region, Zugriff 14.10.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate) und können auch zu Reserveübungen einberufen werden. Frauen sind nicht wehrdienstpflichtig, können aber freiwillig Militärdienst leisten (AA 5.3.2024; vgl. CIA 30.9.2025, Forum 20.8.2024).

Der vertragliche Wehrdienst beträgt 3-12 Monate oder 3 oder 5 Jahre; Wehrpflichtige leisten 24 Monate; Männer unter 36 Jahren, die noch keinen vertraglichen Wehrdienst geleistet haben und in der Reserve registriert sind, sowie Frauen, unabhängig davon, ob sie in der Reserve registriert sind, können zum vertraglichen Wehrdienst einberufen werden (CIA 30.9.2025).

Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 5.3.2024).

Auf Antrag besteht auch die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes (AA 5.3.2024; vgl. Forum 20.8.2024). Eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern; mutterlose Kinder; Väter von zwei oder mehr Kindern; Ehepartner mit Behinderungen der 1. oder 2. Kategorie; arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen; Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) ist bis zum 27. Lebensjahr möglich. Fallen diese Gründe vor Vollendung des 27. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die Gründe nach Vollendung des 27. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist zur Verfügung halten (bis zum 50. Lebensjahr) und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 5.3.2024).

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) im Bereich der Menschenrechte äußerten sich besorgt über zahlreiche Berichte über Todesfälle in der Armee, die nicht auf Kampfhandlungen zurückzuführen sind, und Vorwürfe, dass die Strafverfolgungsbehörden keine glaubwürdigen Ermittlungen zu diesen Todesfällen durchgeführt hatten. Nach Angaben von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Angehörigen der Opfer erschwerte die Praxis, viele dieser Todesfälle zu Beginn der Ermittlungen als Selbstmorde einzustufen, die Aufdeckung und Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten war das größte Hindernis für die Untersuchung von Todesfällen im Militär die Vernichtung oder Nichtsicherung wichtiger Beweise, sowohl durch das Militärkommando (bei internen Ermittlungen) als auch durch die mit einem Fall befasste Ermittlungsbehörde. Menschenrechts-NGOs zufolge führte die mangelnde Transparenz der Regierung bei der Berichterstattung über Todesfälle im Militär, unabhängig davon, ob sie als im Kampf oder außerhalb von Kampfhandlungen klassifiziert wurden, zu einem Misstrauen der Öffentlichkeit gegenüber offiziellen Informationen in diesem Bereich (USDOS 12.8.2025).

Menschenrechtsanwälte behaupteten, dass es trotz mehrfacher Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), in denen die Regierung zur Untersuchung aufgefordert wurde, keine Fortschritte bei den Ermittlungen zu Todesfällen beim Militär, die nicht auf Kampfhandlungen zurückzuführen sind, gegeben hat (USDOS 12.8.2025).

Obwohl in der armenischen Rechtsordnung Homosexualität nicht als psychische Erkrankung gilt, gilt diese jedoch innerhalb der Streitkräfte als Persönlichkeitsstörung, wodurch der Betroffene als nicht wehrtauglich gilt (RA ARME 22.7.2023).

Es gab weiterhin Berichte über erniedrigende Behandlung in der Armee (USDOS 23.4.2024). Die Rechte einiger besonders schutzbedürftiger Militärangehöriger, einschließlich sexueller Minderheiten, wurden sowohl von den Befehlshabern als auch von anderen Militärangehörigen in grober Weise verletzt, einschließlich unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Arbeitsausbeutung (USDOS 20.3.2023). Der Tod von Angehörigen der Streitkräfte außerhalb von Kampfeinsätzen ist ein wachsendes Problem, wobei viele Todesfälle auf Mord, Selbstmord oder Schikanierung zurückzuführen sind (FH 2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.9.2025): Armenia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 7.10.2025

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

Forum - Forum 18 (20.8.2024): Conscientious objector begins two-year jail term, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115150.html, Zugriff 26.9.2025

RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (22.7.2023): RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien; Informationen via email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

Armenien ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (AA 20.3.2025). Es gab einige bedeutende positive Veränderungen hinsichtlich des Engagements der Regierung für die Menschenrechte in Armenien (USDOS 12.8.2025). Die Bürger genießen formal gleiche politische Rechte unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit (FH 2025).

Armenien hat 2023 wichtige positive Reformen in den Bereichen Justiz, Polizei, Korruptionsbekämpfung, Steuerpolitik, Wahlgesetz, Bildung und territoriale Verwaltung durchgeführt. Internationale Partner und westliche Partnerstaaten und -institutionen befürworten und unterstützen die Reformagenda der Regierung. Die Besorgnis der Zivilgesellschaft über die Inklusivität der Reform- und Politikgestaltungsprozesse hält an. Eine sinnvolle Zusammenarbeit ist oft auf bestimmte Bereiche beschränkt und hängt von den Neigungen der Entscheidungsträger ab. Auch wenn einige Reformen zu wirksamen Regelungen führen, bleiben sie aufgrund einer unzureichenden oder uneinheitlichen Umsetzung oft hinter ihren Zielen zurück (FH 11.4.2024).

Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 12.8.2025). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie das erhebliche Vorkommen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025). Die Regierung unternahm nur begrenzte glaubwürdige Schritte, um ehemalige und amtierende Regierungsbeamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025).

Nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen (NRO) äußerten sich besorgt über Todesfälle in der Armee, bei denen es sich nicht um Kampfhandlungen handelte, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte kann im Ausnahmezustand oder zu Zeiten des Kriegsrechts zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Artikel 80 der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar (AA 25.7.2022).

Es sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität bekannt. Menschenrechtswidrige Handlungen wie extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Fälle von Verschwindenlassen, Zwangsarbeit oder unmenschliche oder erniedrigende Strafen sind nicht bekannt (AA 5.3.2024) [Hier widerspricht das deutsche Auswärtige Amt der Darstellung von USDOS, siehe dritter Absatz dieses Kapitels; Anm. der Staatendokumentation].

Es gab keine Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025).

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird, als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023).

Im Juni legte das Justizministerium einen Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz zur öffentlichen Diskussion vor, in dem sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, Gesundheitszustand sowie Familienstand nicht als Schutzgründe aufgeführt sind. Einige Beamte argumentierten, dass diese bereits in anderen persönlichen und sozialen Schutzgründen des Entwurfs impliziert sind. Die fehlende ausdrückliche Nennung könnte jedoch dazu führen, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte diese Gründe nicht berücksichtigen, wodurch Opfer gezwungen wären, gegen Urteile Berufung einzulegen, und unnötige Hindernisse für den Schutz entstehen würden. Der Gesetzentwurf enthält auch keine Bestimmungen, die Nichtregierungsorganisationen ermächtigen, im Namen von Diskriminierungsopfern Klagen im öffentlichen Interesse zu erheben, was von lokalen Gruppen seit Langem gefordert wird (HRW 16.1.2025).

Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, Wohnsitz, Arbeitsplatz und Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 2023).

Die armenische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Zu diesen Anstrengungen gehörten die Untersuchung und Verfolgung von mehr Fällen von Menschenhandel und die Verurteilung von mehr Menschenhändlern. Die Regierung arbeitete mit der Zivilgesellschaft zusammen, um Opferhilfsdienste zu verwalten, und stellte mehr Mittel für den Opferschutz bereit (USDOS 29.9.2025).

Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der dafür zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorzulegen hat. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne richterliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung und die Gesetze gaben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 23.4.2024).

Die Beschwerden der Regierungen Armeniens und Aserbaidschans beim EGMR, in denen sie der jeweils anderen Seite Gräueltaten während der Kämpfe von 2016 bis 2020 vorwerfen, warteten ebenso wie die Forderungen der armenischen Regierung bezüglich der Kämpfe vom September 2022 auf die Entscheidung des Gerichts (USDOS 12.8.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.3.2025): Armenien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armenien-portrait-203090, Zugriff 23.10.2025

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107348.html, Zugriff 14.6.2024

FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 7.9.2023

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (29.9.2025): 2025 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2130515.html, Zugriff 7.10.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 41) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Art. 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 Prozent aus. Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich amtlich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können dies jedoch tun. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten, missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Es gibt wenige Muslime in Armenien, diese vor allem in Eriwan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 2.6.2022).

Das Gesetz verbietet die "Behinderung des Rechts auf freie Religionsausübung", Hassreden und öffentliche Aufrufe zur Gewalt gegen eine Person oder eine Gruppe aus religiösen Gründen durch öffentliche Äußerungen, Massenmedien oder unter Ausnutzung der eigenen öffentlichen Stellung (USDOS 30.6.2024).

Mehr als 97 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zur Armenisch-Apostolischen Kirche (FH 2025; vgl. USDOS 30.6.2024). Zu den anderen religiösen Gruppen gehören römische Katholiken, armenische unierte Katholiken, orthodoxe Christen und evangelische Christen, darunter Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Pfingstler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Außerdem gibt es Anhänger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi) und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens sowie Molokan-Christen, Jesiden, Personen jüdischen Glaubens, Bahais, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die einem vorchristlichen Glauben anhängen (USDOS 30.6.2024).

Beobachter schätzten die jüdische Bevölkerung des Landes auf 800 bis 1.000 Personen, zusätzlich zu mehreren Hundert Neuankömmlingen aus Russland seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine im Jahr 2022 (USDOS 12.8.2025; vgl. USDOS 30.6.2024). Die Regierung und die Ombudsperson reagierten umgehend auf den einzigen antisemitischen Vorfall im Land und verurteilten jede Form von Antisemitismus scharf und öffentlich (USDOS 12.8.2025).

In Artikel 18 der Verfassung wird die armenisch-apostolische Kirche als „Nationalkirche“ anerkannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist (FH 2025; vgl. USDOS 30.6.2024). Angehörige religiöser Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierungen berichtet (FH 2025).

Die meisten religiösen Minderheiten, einschließlich der Siebenten-Tags-Adventisten, evangelikaler christlicher Gruppen, der Zeugen Jehovas und der Bahais, berichteten, dass die öffentliche Einstellung ihnen gegenüber im Allgemeinen positiv ist und dass es nur wenig oder gar keine negative Medienberichterstattung über sie gibt, obwohl mehrere Medien im Laufe des Jahres negative Berichte über sie brachten (USDOS 15.5.2023).

Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 2.6.2022).

Das Gesetz verbietet Proselytismus, der als Zwangsbekehrung interpretiert werden kann, definiert ihn aber nicht (USDOS 30.6.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111638.html, Zugriff 11.7.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091908.html, Zugriff 7.9.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073981.html, Zugriff 8.9.2023

In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024).

Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Armenien 599 Euro pro Kopf (Laenderdaten 9.2025). Die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze beträgt 25 Prozent (ADA 1.2025; vgl. CIA 30.9.2025).

Die Wirtschaft ist weiterhin stark von De-facto-Monopolen und deren politischer Einflussnahme geprägt, obwohl die Regierung versucht zu liberalisieren. Der Bankensektor und die IT-Industrie entwickeln sich gut. Zahlreiche Unternehmen lassen in Armenien ihre elektronischen Produkte fertigen, da die Arbeitskräfte gut ausgebildet sind und das Lohnniveau niedrig ist. Etwa 36 % der armenischen Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig (Obst-, Gemüse-, Tabakanbau und Viehzucht). Aufgrund teils veralteter Markt- und Vertriebsstrukturen sowie unzureichenden Managements ist der Agrarsektor jedoch wenig produktiv. Armenien ist daher auf Nahrungsmittelimporte angewiesen, was die Lebensmittelpreise in die Höhe treibt. Die Regierung investiert seit einigen Jahren verstärkt in die Modernisierung der Landwirtschaft (ADA 1.2025).

Weitere Reformen werden im Gesundheitswesen, in der Wasser- und Sanitärversorgung, im Bildungs- und Ausbildungsbereich, in der Wissenschaft und Forschung sowie im Verwaltungsbereich durchgeführt. Die Regierung strebt durch Dezentralisierungsmaßnahmen effizientere Strukturen an und legt besonderen Wert auf Transparenz und Rechenschaftspflicht. Zudem möchte sie das große Gefälle zwischen der Hauptstadt Jerewan und den anderen Regionen durch gezielte Förderungen, private Investitionen und Infrastrukturmaßnahmen beseitigen (ADA 1.2025).

Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe: Kupfer, Blei, Zink, Molybdän, Gold und Silber. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Wirtschaftsreformen werden in Armenien weiterhin vorangetrieben, um den Wohlstand zu erhöhen und die Zuversicht der Bevölkerung, nach dem Verlust von Bergkarabach, zu verbessern. Die Prioritäten der Regierung konzentrieren sich auf Reformen des nationalen Sicherheits- und Verteidigungssystems, Entwicklung der Infrastruktur, Modernisierung der Industrie, Digitalisierung der Verwaltung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen (WKO 6.2024).

Das armenische Recht schützt Eigentumsrechte im Allgemeinen. Die wirtschaftliche Diversifizierung und einfachere Vorschriften haben in den letzten Jahren die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert (FH 2025).

Eigentümer von Immobilien, die im Rahmen des Grenzfestlegungsprozesses im Jahr 2024 an Aserbaidschan übertragen wurden, konnten eine finanzielle Entschädigung beantragen, doch die Regierung gab die Höhe der Entschädigungszahlungen nicht bekannt, was Menschenrechtsaktivisten dazu veranlasste, die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Entschädigungen infrage zu stellen (FH 2025).

Die durch den [Ukraine-]Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023).

Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Die Strafverfolgung ist nicht proaktiv und stützt sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Verstöße gegen Lohn-, Arbeitszeit- oder Überstundengesetze waren für viele Beschäftigte privater Unternehmen, insbesondere im Dienstleistungs- und Einzelhandelssektor, an der Tagesordnung (USDOS 12.8.2025).

Das Gesetz sah einen monatlichen Mindestlohn über dem Existenzminimum vor. Das Gesetz sah eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und eine Vergütung für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 12.8.2025).

Die Regierung hat per Dekret Arbeitsschutzstandards festgelegt. Die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen waren für die wichtigsten Industriezweige des Landes im Allgemeinen nicht angemessen und blieben in zahlreichen Sektoren unterdurchschnittlich (USDOS 12.8.2025).

Trotz vieler Maßnahmen blieben die Wirtschaft Armeniens und wichtige Teile seiner nationalen Infrastruktur, darunter Eisenbahnen und Energieversorger, weiterhin von Russland abhängig, wodurch Moskau seinen Einfluss auf die Politikgestaltung behalten konnte (FH 2025). Aserbaidschan hat alle Beschränkungen für den Gütertransit nach Armenien aufgehoben (REU 21.10.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (1.2025): Armenien Länderinformation 2024, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/Armenien_2024.pdf, Zugriff 7.10.2025

AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 7.9.2023

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.9.2025): Armenia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 7.10.2025

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025

Laenderdaten - Laenderdaten.info (9.2025): Wirtschaft in Armenien im Vergleich zur EU, https://www.laenderdaten.info/Asien/Armenien/wirtschaft.php, Zugriff 19.9.2025

REU - Reuters (21.10.2025): Azerbaijan lifts curbs on cargo transit to Armenia in sign of growing peace, https://www.reuters.com/world/azerbaijan-lifts-curbs-cargo-transit-armenia-sign-growing-peace-2025-10-21, Zugriff 23.10.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2025): Länderprofil Armenien, https://www.wko.at/oe/statistik/laenderprofile/lp-armenien.pdf, Zugriff 7.10.2025

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2024): Wirtschaftsbericht Armenien [Quelle liegt im Archiv der Staatendokumentation auf], https://www.wko.at/noe/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.10.2024

Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard (AA 23.10.2025; vgl. BMEIA 23.10.2025). Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinischen Betreuung gerechnet werden (AA 23.10.2025; vgl. EDA 23.10.2025). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 5.2025). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024).

Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 ist bzw. war die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024).

Die Datenbank der in Armenien registrierten Medikamente ist zu finden unter: www.pharm.am. Hier stehen Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten. Die Webseite des Gesundheitsministeriums lautet: www.moh.am (IOM 5.2025).

Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 23.10.2025). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf bis zu 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 5.2025; vgl. BMEIA 23.10.2025). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 23.10.2025).

Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweise geringen Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024).

Stationäre und ambulante Behandlungen psychischer Störungen sind für armenische Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos (AA 5.3.2024).

Nicht immer sind alle Medikamente vorhanden, obwohl viele davon in Armenien und in guter Qualität hergestellt werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall käuflich; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Vereinzelt sind Medikamente in Armenien nicht erhältlich, insbesondere wenn sie in Armenien nicht registriert sind (AA 5.3.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.10.2025): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit-201872?isLocal=falseisPreview=false, Zugriff 23.10.2025

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (23.10.2025): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 23.10.2025

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.10.2025): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/armenien/reisehinweise-fuerarmenien.html, Zugriff 23.10.2025

IOM - International Organization for Migration (5.2025): IOM - Länderinformationsblatt Armenien 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/48d69221-a873-4384-90a1-c5b5f1e967d8-CFS_2025_Armenia_DE.pdf, Zugriff 23.10.2025

Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehörige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024).

Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024).

Für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern, die entweder freiwillig zurückgekehrt waren oder vom Aufnahmeland abgeschoben worden waren, standen Integrationsprogramme zur Verfügung (USDOS 12.8.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (29.5.2024): Return from Austria - Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 19.9.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025

Die freiwillige Rückkehr hat für das Bundesministerium für Inneres (BMI) oberste Priorität (BMI 3.11.2024; vgl. BBU 5.12.2024). Sie stellt im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik sowie entsprechend der EU-Rückführungsrichtlinie den Grundpfeiler der nationalen Rückkehrstrategie dar. Aus diesem Grund werden seitens des BMI seit Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr intensiv zu unterstützen und zu fördern. Die Maßnahmen bauen dabei auf ein umfassendes 4 Säulenmodell bestehend aus Informationstools, Rückkehrberatung, Rückkehrunterstützung und Reintegrationsangeboten auf und erfolgen unter bestmöglicher Nutzung von Ko-Finanzierungsmöglichkeiten durch bestehende EU-Fördertöpfe des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Eine Kooperation besteht dabei seitens des BMI bereits seit Jahren mit ankerkannten Partnern im Migrationsbereich wie der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) , der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie der Caritas. Grundsätzlich ist eine freiwillige Rückkehr in jedem Verfahrensstadium möglich. Besteht ein behördlicher Auftrag zur Ausreise, hat diese innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen, da ansonsten Zwangsmaßnahmen von der zuständigen Behörde ergriffen werden. Auch Personen, die sich in einem laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren befinden oder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Bei einer freiwilligen Ausreise kann die betroffene Person selbständig und ohne polizeiliche Begleitung Österreich verlassen. Sie ist weniger eingriffsintensiv und damit auch nachhaltiger. Endet ein Asylverfahren oder fremdenrechtliches Verfahren mit einer Rückkehrentscheidung, wird im Regelfall eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und genießt diese Option Vorrang gegenüber dem staatlichen Vollzug. Die Frist für die freiwillige Rückkehr beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (BMI 3.11.2024).

Seit 1. Jänner 2021 – annähernd 30 Jahre nach der ersten gesetzlichen Verankerung – wird die Rückkehrberatung in Österreich von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) durchgeführt (BMI 3.11.2024; vgl. BBU 5.12.2024).

Die Rückkehrhilfe enthält folgende Unterstützungsleistungen: Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr durch die BBU Rückkehrberatung; Unterstützung bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente; Unterstützung bei der Reiseorganisation und Flugbuchung; Ggf. Übernahme der Heimreisekosten bei Mittellosigkeit; Ggf. medizinische Versorgung beim Transfer; Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis 900 EUR; Anmeldung zur Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm (für die wesentlichen Rückkehrländer verfügbar) (BMI 3.11.2024).

Auf die Gewährung von Rückkehrhilfe besteht auch bei Vorliegen der Kriterien kein Rechtsanspruch (BMI 3.11.2024).

Für ca. 40 relevante Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer*innen ganz nach dem Leitgedanken „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Zusammen mit Hauptkooperationspartnern sowie unzähligen lokalen Organisationen unterstützt Österreich durch Reintegrationsprogramme die Wiedereingliederung von Rückkehrenden in die Gesellschaft des Herkunftsstaats. Personen, die sich zu einer freiwilligen Ausreise entscheiden, haben die Möglichkeit – bei Erfüllung der allgemeinen sowie projektspezifischen Voraussetzungen – Unterstützungsleistungen zu bekommen. „Rückkehr mit Perspektiven“ bedeutet individuelle Unterstützung vor Ort. Rückkehrende werden bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland wirtschaftlich, sozial und psychosozial unterstützt. Die Programme erleichtern durch Beratung, Sachleistungen (z.B. landwirtschaftliche Geräte), Weiterbildung, Finanzierung einer Geschäftsidee, Bezahlung einer Unterkunft oder medizinische Unterstützung einen Neustart in der Heimat. Andererseits leisten die Unterstützungsprogramme etwa durch Stärkung der Wirtschaft auch einen Beitrag zum Aufbau von Strukturen in den Herkunftsländern, da oftmals Unternehmensgründungen in den Bereichen Handel, Handwerk oder Dienstleistung gefördert werden. Anreize für (erneute) Migration sollen durch die bis zu einem Jahr andauernde Begleitung im Reintegrationsprozess nachhaltig minimiert werden – für Einzelpersonen als auch die Gesamtgesellschaft.

Das BMI fördert aktuell vier Reintegrationsprogramme in rund 40 Ländern und bietet eine umfangreiche Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer*innen an: EU Reintegration Programme (EURP); Reintegrationsprogramm IOM; Bilaterale Kooperation mit der französischen Migrationsbehörde (OFII/Frankreich); Spezialprogramm in Syrien durch European Technology Training Center (ETTC) (BMI 3.11.2024).

Beginnend im April 2022 hat die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) schrittweise Aufgaben im Rückkehr- und Reintegrationsbereich auf EU-Ebene übernommen. Durch die Mandatserweiterung unterstützt Frontex die EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder im Bereich der Rückkehr und Reintegration. Österreich nimmt das von Frontex koordinierte „EU Reintegration Programme“ (EURP) für über 20 Länder in Anspruch. Somit deckt Frontex als Koordinationsplattform in Zusammenarbeit mit lokalen Partnern mehr als die Hälfte der österreichischen Reintegrationsangebote ab. Das Ziel von Frontex besteht darin, sowohl Einzelpersonen als auch Familien je nach den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten und dem verfügbaren Budget zu unterstützen (BMI 3.11.2024).

Die von Frontex finanzierten und koordinierten Dienstleistungen sind in zwei Pakete unterteilt: einerseits ein auf schnelle Hilfe ausgerichtetes Post-arrival Paket und andererseits eine längerfristige Reintegrationsunterstützung. Das Post-arrival Paket im Wert von 615 EUR dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Herkunftsland und beinhaltet Sofortleistungen wie Airport Pick-up, Unterstützung bei der Weiterreise, temporäre Unterkunft und unmittelbare medizinische Unterstützung. Dieser Betrag kann auch in bar ausgezahlt werden. Die längerfristige Reintegrationsunterstützung beläuft sich auf 2.000 EUR. Davon werden 200 EUR ausbezahlt und 1.800 EUR in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird, geltend gemacht. Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-return Pakets gehören unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen und Trainings sowie psychosoziale Unterstützung (BMI 3.11.2024).

Quellen

BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (5.12.2024): BBU GmbH, https://www.bbu.gv.at/was-wir-tun#rueckkehrberatung, Zugriff 3.10.2025

BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (3.11.2024): Freiwillige Rückkehr, https://www.bmi.gv.at/301/Freiwillige_Rueckkehr, Zugriff 3.10.2025

Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar.

Die Ausstellung eines armenischen Reisepasses setzt den vorherigen Erwerb der armenischen Staatsbürgerschaft voraus. Personen, welche diese nicht bereits besitzen, haben im Rahmen deren Beantragung im Inland persönlich bei der zuständigen Behörde und im Ausland bei der Vertretungsbehörde vorzusprechen und das Antragsformular persönlich auszufüllen (Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes am 18.11.2024 im ho. Verfahren L515 2301176-1).

Seit 1.6.2012 werden in Jerewan (Passbehörde 001) und seit 1.1.2013 generell biometrische Reisepässe ausgestellt. Zur Ausstellung solcher Pässe ist die persönliche Vorsprache bei der Passbehörde zwecks eigenhändiger Leistung der Unterschrift und des Scannens der biometrischen Merkmale erforderlich.

Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft beantragt, ist laut einer in einer Vielzahl von ho. im RIS veröffentlichen Erkenntnissen genannter Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungsbehörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich.

Neben der armenischen Botschaft in Damaskus existiert ein armenisches General-konsulat in Aleppo (Consulate General of Armenia in Aleppo, Syria), zu deren Leistungsumfang die Visaerteilung, Passangelegenheiten, notarielle Beglaubigungen, die Registrierung armenischer Staatsbürger und die Notfallhilfe zählt. Die Botschaft war während der kriegerischen Auseinandersetzung durchgehend geöffnet, das Generalkonsulat verlegte im Jahre 2014 seinen Sitz vorübergehend nach Damaskus (Armenisches Konsulat verlegt seinen Sitz nach Damaskus inmitten der syrischen Unruhen - Caucasus Watch). Die dort ausgestellten Reisepässe tragen die Kennung 099.

Exkurs 1:

Das Regierungsdekret von RA N1515-N (vom 26.12.2013) über die freie und privilegierte Gesundheitspflege und medizinische Leistungen, die von der Regierung gewährleistet werden (Veränderungen vornehmen im Grunddokument – Regierungsdekret N318-N vom 04. März 2004) mit den letzten Aktualisierungen durch das Regierungsdekret N782-N, Stand vom 27.06.19 LISTE (vollständig) von sozial hilfsbedürftigen und individuell (spezifischen) Gruppierungen, die das Recht auf freie medizinische Pflege und Leistungen, die durch den Staat gewährleistet werden, haben:

1. Leistungsempfänger, die 28.01 (anstatt der vorhergehenden Punktezahl von 30.00) und mehr Punkte der Prekarität im Armuts-Familienbeihilfesystem schreiben.

2. Erwachsene mit Behinderungen irgendeiner Gruppenschwere (der 1sten, 2ten und 3ten Gruppen)

3. Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges und die ihnen Gleichgestellten

4. Reproduktionsalter Frauen – in der Schwangerschafts-, Kindesgeburts- und Wochenbettperiode.

5. Kinder unter 18 Jahren.

6. Kinder unter 8 Jahren, sowie 12jährige Kinder und 65jährige und ältere Personen (in Bezug auf spezialisierte, stomatologische Hilfe).

7. Menschen, die einer zusätzlichen medizinisch-sozial Untersuchung mit einem von den staatlichen Behörden ausgestellten Befehl unterzogen werden.

8. Männliche Jugendliche (14-15 Jahre alt), Personen unter dem militärdienstfähigem Alter (mit 16 bis 18 Jahren) und im militärdienstfähigem

Alter (Krankenhausversorgung und für Personen im militärdienstfähigem Alter ebenfalls Krankenhausuntersuchung) sowie Personen, die zur Musterung und Manöver gerufen werden, und das in Bezug auf ambulatorische und Krankenhausuntersuchungen.

9. Militärsoldaten und Mitglieder ihrer Familien.

10. Mitglieder der Familien derjenigen Personen, die bei der Verteidigung der RA sowie während der Ausführung ihrer Funktion ums Leben gekommen sind.

11. Rettungsmänner und Mitglieder ihrer Familien, Mitglieder der Familien von Rettungsmännern, die während der Durchführung ihrer Funktionen ums Leben gekommen sind.

12. Verhaftete Personen, Gefangene und diejenigen mit Gefängnis-Verurteilung.

13. Menschen, die in Altersheimen leben.

14. Kinder, die in Kinderheimen leben.

15. Unterdrückte Menschen.

16. Teilnehmer von Beseitigungsarbeiten des Tschernobyl Unglücks - Verurteile Personen.

17. Personen, die Gegenstand menschlicher Ausbeutung gewesen sind (Menschenhandel).

18. Nach Obdach suchende und Mitglieder ihrer Familien.

19. Personen, die aufgrund von Mutilationen, Verletzungen, Krankheiten, welche während dem Militärdienst entstanden sind, demobilisiert sind und diejenigen, die in Folge einer medizinischen und sozialen Untersuchung (medizinische Versorgung im Krankenhaus im Rahmen eines individuellen Rehabilitierungsprogrammes, entwickelt durch ein zuständiges Staatsorgan im Bereich der medizinischen und sozialen Untersuchung) nicht als behindert anerkannt wurden.

Anhang 2.Regierungsdekret der RA N642-N, vom 30. Mai 2019:

“Anerkennung von sozialen Bevölkerungsgruppen, die das Recht auf Bereitstellung von Medikamenten ohne Bezahlung beziehungsweise unter äußerst privilegierten Bedingungen (mit teilweiser Kostenerstattung) haben und die Liste von Krankheiten“, gefolgt von einigen Updates.

Kommentar: Das vorhergehende Regierungsdekret N1717-N (vom 23. November 2006) wurde verworfen. Es gibt lediglich kleine Aktualisierungen. Die Grundsätze sind die gleichen.

Der Anhang gilt als eine Rechtsgrundlange zur freien

Bereitstellung von Medikamenten in Polikliniken und spezialisierten

Leistungen (Arzneimittelausgabe, Zentrum) für den ambulanten

Gebrauch.

TEIL 1 – Sozialer Ansatz. Medikamente sind kostenlos für spezielle/soziale

Bevölkerungsgruppen, ungeachtet der Diagnose / Krankheiten, an denen die Patienten leiden.

TEIL 2 - Krankheitsbezogener Ansatz. Medikamente sind für einige

Krankheitsgruppen kostenlos, ungeachtet ob ein Patient einer der sozialen/speziellen Bevölkerungsgruppen angehört oder nicht.

TEIL 1.Sozial schwache / spezielle Bevölkerungsgruppen in Armenien haben ein Recht auf Versorgung von Medikamenten, die in der Nationalen Liste für grundlegende Arzneimittel eingetragen sind, von Seiten primärer Gesundheitseinrichtungen (Polikliniken, Ambulatorien) und das kostenlos oder unter äußerst privilegierten Bedingungen.

1. Die freie Versorgung für die nachfolgenden sozial benachteiligten und speziellen Gruppierungen:

a)Erwachsene mit Behinderung der 1sten und 2ten Gruppen (schwerwiegend und moderat).

b)Kinder mit Behinderung (unter 18 Jahren).

c)Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges (1941-1945) und Personen, die ihnen gleichgestellt sind.

d)Kinder unter 7 Jahren

e)Kinder (unter 18 Jahren), die einen Elternteil haben.

f)Kinder (unter 18 Jahren), denen die elterliche Fürsorge entzogen wurde und ebenfalls Kinder (unter 18 Jahren), die einen Elternteil haben.

g)Kinder aus Familien, die viele Kinder haben ( 4 Kinder unter 18 Jahren).

h)Kinder (unter 18 Jahren) von Familien, die aus der Behinderung bestehen.

i)Mitglieder der Familien von Personen, die während ihrer Verteidigung der RA und während der Ausübung ihrer Funktion, ums Leben gekommen sind.

j)Begünstigte, die 28.01 Punkte der Prekarität, einschließlich im Armut (Familie) Beihilfesystem haben.

2 Aktualisierungen (durch das Regierungsdekret N1980-N, Stand 04.12.2020):

k)Personen, die dauerhaft in der Republik Artsakh leben, aber aufgrund des Krieges in die Republik Armenien übersiedelt wurden.

l)Personen, die während dem von der Republik Aserbaidschan entfesselten Krieg in der Republik Artsakh am 27. September 2020 verwundet wurden: Soldaten, Teilnehmer im Krieg (Freiwillige) ohne Einberufungsmobilisierung.

2. Bereitstellung unter äußerst privilegierten Bedingungen für die nachfolgenden sozial benachteiligten und speziellen Gruppen (sie haben 50% der Kosten zu zahlen):

a)Ein Kind einer alleinerziehenden Mutter.

b)Erwachsene mit Behinderung der 3ten Gruppe (mild).

c)Teilnehmer von Entsorgungsarbeiten des Tschernobyl Unglücks Verurteilte Personen

d)Unterdrückte Personen.

e)Ein Rentner, der alleine lebt und nicht arbeitet.

f)Familien, die aus nicht beschäftigten Rentnern bestehen, einschließlich denjenigen, die für ein Kind unter 18 Jahren sorgen.

3. Nicht arbeitende Rentner (sie haben 70% der Kosten zu zahlen).

TEIL 2.Liste der Krankheiten, falls die gegebene Versorgung von

Medikamenten durch medizinische Einrichtungen (Polikliniken / ambulante Kliniken und spezialisierte Arzneimittelausgaben) kostenlos zur Verfügung steht.

1. Tuberkulose (Anti-TBK Medikamente).

2. Psychiatrische Krankheiten (psychotropische Medizin).

3. Bösartige Tumoren (Antineoplastische / antitumoröse Medikamente, Schmerzmittel, einschließlich narkotische Medikamente)

4. Diabetes Mellitus und Diabetes Insipidus (Anti-Diabetika)

5. Epilepsie (Antikonvulsiva).

6. Myokardinfarkt (Medikamente zur Verbesserung der Blutzirkulation während der 2 Monate nach der Krankenhausentlassung).Familiäres Mediterranes Fieber (Colchicin).

8. Herzklappenfehler (Gerinnungshemmer nach einer Klappenprothese).

9. Malaria (Malaria-Medikamente).

10. Endstadium einer Nierenkrankheit (falls chronische Hämodialyse – Erythropoethin; wenn nach Nierentransplantation – eine der Immunsuppressiva wie Mycophenolatmofetil, Cyclosporin, oder sonstiges).

11. Phenylketonurie (Phenyl-freie Diät /Rezeptur).

Kommentar: Der 11te Punkt ist ein Update des Regierungsdekrets N1408-N vom 04. November 2010.

12. Atemnotsyndrom bei Frühgeborenen (Marken beinhalten aktive Beractant, bsp. “Survanta“).

Kommentar: Der 12. Punkt ist eine Aktualisierung des Regierungsdekrets N971-N vom 11. September 2014).

13. AIDS (Medikamente, Tests).

Kommentar: Der 13te Punkt ist ein Update des Regierungsdekrets N1154-N vom 22. September 2017.

14. Hypophysärer Zwergwuchs (Hormon-Medikamente).

Kommentar: Dieser Punkt wurde neu hinzugefügt durch das Regierungsdekret N642-N vom 30. Mai 2019.

15. Virale Hepatitis C (Virostatika).

Kommentar: Dieser Punkt wurde neu hinzugefügt durch das Regierungsdekret N642-N vom 30. Mai 2019.

Exkurs 2:

Verfügbarkeit von Medikamenten

Laut dem Erlass des Gesundheitsministers des Republik Armenien N40-N vom 30. April 2025 befinden sich auf der Essential Medicines List ca. 430 in Armenien erhältliche Wirkstoffe (öffentlich zugänglich unter https://www.pharm.am/attachements/article/133/N40-N30-04-2025.pdf), darunter auch Präparate zur Behandlung psychischer Erkrankungen.

Exkurs 3:

Drittstaatssicherheit Armeniens

Die Behörden arbeiteten mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 23.4.2024). Es gab Berichte über nicht systembedingte Diskriminierung bei der Annahme von Anträgen und bei der Inhaftierung von Asylbewerbern aufgrund des Herkunftslandes, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Religion des Asylbewerbers sowie über Schwierigkeiten bei der Integration. Beobachter der Zivilgesellschaft berichteten über diskriminierende Haltungen und Misstrauen gegenüber ausländischen Migranten, die Arbeit suchen (USDOS 23.4.2024).

Die meisten der mehr als 100.000 Menschen, die im September 2023 aus Berg-Karabach nach Armenien geflohen sind, hatten armenische Pässe mit einem speziellen Code, der die Region Berg-Karabach bezeichnet. Im Oktober erhielten sie einen neuen „vorübergehenden Schutzstatus“. Experten haben sich besorgt darüber geäußert, dass diese Personen im Rahmen des Gesetzes über den vorübergehenden Schutz vor der schwierigen Wahl stehen, entweder den Flüchtlingsstatus anzunehmen oder armenische Staatsbürger mit vollen politischen Rechten und anderen Vorteilen zu werden. Diejenigen, die sich für die Staatsbürgerschaft entscheiden, werden wahrscheinlich den Zugang zu der für Flüchtlinge vorgesehenen Unterstützung verlieren (FH 2024a).

Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügt über ein etabliertes System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge. Das Gesetz verpflichtete die Gewahrsamsbehörde, die Inhaftierten über ihr Recht auf Asylantragstellung zu informieren, und sah eine Frist von 15 Tagen für die Antragstellung vor (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz berücksichtigte die besonderen Bedürfnisse von Asylbewerbern, die Kinder, Menschen mit geistigen Behinderungen und Überlebende von Traumata waren. Die Behörden setzten das Gesetz im Allgemeinen durch, allerdings nur in dem Maße, wie es die knappen Ressourcen zuließen. Flüchtlinge, die keine ethnischen Armenier waren, konnten eine erleichterte Einbürgerung beantragen, die das Bestehen eines Tests über verfassungs-rechtliche Kenntnisse voraussetzte (USDOS 23.4.2024).

Insgesamt bewerteten die Beobachter den Zugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern zum Gesundheitssystem als angemessen, merkten aber an, dass Asylbewerber auf Schwierigkeiten stießen, weil sie keinen Zugang zum Online-Gesundheitssystem ArMed hatten, was vor allem auf Sprachbarrieren zurückzuführen war. Ein Dienstleister wies darauf hin, dass einige Einrichtungen wie Polikliniken, Banken und private Arbeitgeber das Konventions-Reisedokument (das von der Regierung ausgestellt wird, um nachzuweisen, dass der Inhaber ein Flüchtling ist und ihm Asyl gewährt wurde) nicht als Ausweis anerkennen (USDOS 23.4.2024).

Eine zentrale Registrierung von Flüchtlingen erfolgt nicht. Die meisten kommen im privaten Wohnungsmarkt unter - mit finanzieller Hilfe von UNHCR und in Zusammenarbeit mit NROs (AA 5.3.2024).

Die Regierung nahm Flüchtlinge zur Familienzusammenführung auf und bot Flüchtlingen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhielten, die Einbürgerung an. Im Jahr 2021 verabschiedete die Regierung den konzeptionellen Rahmen für die staatliche Steuerung der Migration, der die Entwicklung der Integrationsstrategie 2021-31 und des Aktionsplans für 2021-26 vorsah. Der Rahmen bot auch Integrationsprogramme für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern an, die entweder freiwillig zurückkehrten oder vom Aufnahmeland abgeschoben wurden (USDOS 23.4.2024).

Die Behörden boten einigen vertriebenen ethnischen Armeniern aus dem Ausland weiterhin eine Reihe von Schutzoptionen an, darunter die beschleunigte Einbürgerung, eine Aufenthaltsgenehmigung oder den Flüchtlingsstatus. Durch die rasche Einbürgerung erhielten die Vertriebenen den gleichen Rechtsanspruch auf Gesundheitsversorgung und die meisten anderen sozialen Dienste wie andere Bürger. Viele der landesweiten Reformen, wie die Bereitstellung von mehr Sozialleistungen, höheren Renten und einer leichter zugänglichen Gesundheitsversorgung, kamen auch den Flüchtlingen zugute, die eingebürgert wurden (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz sieht die Verleihung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kinder vor, die auf dem Territorium des Landes geboren wurden (USDOS 23.4.2024).

Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien kamen über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99 % armenisch-stämmige Christen), davon wurde ein Großteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert. Seit Beginn des Ukrainekriegs und insbesondere seit der Mobilmachung in Russland im September 2022 kamen Zehntausende russischer Flüchtlinge nach Armenien. Anfeindungen gegen russische Staatsangehörige oder staatliche Verfolgung sind nicht bekannt (AA 5.3.2024).

Am 26. Oktober schuf die Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ für Vertriebene aus Berg-Karabach. Der neue Status sollte für drei Gruppen gelten: Personen, die als in Berg-Karabach wohnhaft registriert sind, Personen, die zuletzt in Berg-Karabach registriert waren, und nicht registrierte Personen, die zwischen September und Oktober 2023 auf dem Landweg eingereist sind. Da der Status sowohl für kürzlich in Berg-Karabach ansässige Personen als auch für die im Jahr 2020 vertriebenen Personen gelten würde, könnte er nach Angaben der Migrations- und Staatsbürgerschaftsbehörde bis zu 150.000 Personen betreffen. Die Regierung kündigte außerdem an, dass ehemalige Bewohner von Berg-Karabach die Staatsbürgerschaft beantragen können (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a). Vertriebene und Flüchtlinge aus Berg-Karabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024).

Der Zustrom ethnischer Armenier, die Ende 2023 aus Berg-Karabach flohen, führte in Armenien zu einer Wohnungskrise. Tausende von Menschen lehnten die staatliche Unterstützung ab, um in den Grenzregionen zu wohnen, und entschieden sich stattdessen für sicherere Notunterkünfte in der Nähe der Hauptstadt (FH 2024a). Landminen, die zuvor von armenischen Streitkräften in und um Berg-Karabach in Aserbaidschan gelegt worden waren, stellten weiterhin eine tödliche Bedrohung dar und verhinderten die sichere Rückkehr der Vertriebenen (AI 24.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024

FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023

Drittstaatsangehörigen steht es frei, in Armenien einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Armenien hat die Genfer Flüchtlingskonvention am 6.7.1993 und das Zusatzprotokoll am 27.5.1994 ratifiziert und setzte innerstaatlich ein Regelwerk um, welches die Rechte von Flüchtlingen im Wesentlichen respektiert (vgl. die bereits genannten Quellen; vgl. Asylgesetz der Republik Armenien, in Kraft getreten am 31.10.2021 [englische Arbeitsübersetzung siehe Law of the Republic of Armenia on Political Asylum (2001) (English) | LEGISLATIONLINE; Armenisches Gesetzes über Flüchtlinge 1999 idF 2002 [englische Arbeitsübersetzung siehe Law of the Republic of Armenia on Refugees (1999, as amended 2002) (English) | LEGISLATIONLINE]; Regierungsbeschluss vom 19.7.2001 über das Asylverfahren [englische Arbeitsübersetzung siehe Government Decision on the Determining of Refugee Status in the Republic of Armenia (2001) (English) | LEGISLATIONLINE ] ho. aufliegende deutschsprachige Arbeitsübersetzungen angefertigt über eTranslation, The European Commission’s Machine Translation system).

Das Art 6 des armenischen Gesetzes über Flüchtlinge sieht Ausschluss- und Ablehnungs-gründe vor, von denen keiner auf die bP zuträfe, falls sie aus dem armenischen Staatsverband ausscheiden würden. Dies gilt insbesondere auch für die in lit. f. leg. cit vorgesehene Dritt-staatsklausel, welche ihrem Wortlaut entsprechend jedoch ausschließlich auf jene Staaten Anwendung findet, in denen sich die Antragstellerin oder der Antragsteller vor der Einreise nach Armenien aufhielt und ihr oder ihm in diesem Staat die Flüchtlings-eigenschaft hätte zuerkannt werden können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil der hierzulande gestellte Antrag zurückzuweisen ist, keine meritorische Prüfung zu erfolgen hat und folglich der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt werden kann.

Asylwerber sind bis zur endgültigen Entscheidung im Verfahren zum Aufenthalt in Armenien berechtigt bzw. stehen unter Abschiebeschutz (vgl. Art. 3, 8, 13, 15 des armenischen Gesetzes über Flüchtlinge 1999 idF 2002). In Bezug auf die Existenz von materieller Unterstützung für Asylwerber bzw. Flüchtlinge und deren Zugang zum Gesundheitswesen wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention, sowie die ZP. 1, 4, 6, 7, 12, 14, 15 und 16 ratifizierte Armenien am 26.4.2002 Mit der Ratifizierung des 13. ZP hat Armenien neben der EMRK sämtliche Zusatzprotokolle ratifiziert (vgl. www.ceo.int: Mewsroom: Armenia becomes 14th member state o abolich the death penalti in all cirumstances, 19 October 2023.)

Weiters anerkennt Armenien die Judikatur des EGMR und lässt die Individualbeschwerde an diesen zu (Armenia Factsheet – International Justice Resource Center).

Zusammengefasst hat Armenien insbesondere das nachfolgende völkerrechtliche Regelwerk ratifiziert:

  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll;

  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

  • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

  • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;

  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;

  • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

  • Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle I, IV, VI, XI, XII und XIV

  • Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen.

  • Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt („Istanbulkonvention“, Ratifizierung durch das Parlament steht immer noch aus)

Eine vollständige Übersicht der ratifizierten VN-Menschenrechtsabkommen findet sich hier: https://indicators.ohchr.org; vgl. auch AA, Berichte über die abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom Juli 2022 und vom März 2024).

Ein Menschenrechtsdialog zwischen Armenien und der Europäischen Union findet jährlich statt, zuletzt im November 2022. Das im November 2017 unterzeichnete und am 1. März 2021 in Kraft getretene “Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft (CEPA)“ sieht eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und Armenien in Menschen-rechtsfragen vor.

Artikel 6 der armenischen Verfassung besagt, dass internationale Verträge, die von Armenien ratifiziert wurden, Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung sind und Vorrang vor nationalen Gesetzen haben, wenn nationale Gesetze diesen internationalen Verträgen widersprechen.

Auf dem armenischen Territorium aufhältige Rechtsunterworfene können sich im Hinblick auf Art. 6 der armenischen Verfassung bei Vorliegen der oa. Konstellation direkt auf inter-nationales Vertragswerk berufen und im Rechtswege einfordern.

Entsprechend dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31.10.2013, L 289/13 (Anm: bilateral zwischen Österreich und Armenien umgesetzt mit dem Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, in Kraft getreten idgF am 1.5.2024, innerstaatlich umgesetzt mit BGBl. III Nr. 59/2024) rückübernimmt Armenien neben armenischen Staatsbürgern und deren Ehegatten gem. Art. 3 Abs. 3 leg. cit. auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU die armenische Staatsbürgerschaft aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zugesagt worden.

Ethnische Armenier bzw. ehemalige armenische Staatsbürger, sowie anerkannte Flüchtlinge können auf Basis der armenischen staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens auch die armenische Staats-bürgerschaft (wieder)erlangen.

II.1.2.2. Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Die bP sind armenische Syrer, die aus Aleppo stammen und ihre Ausreisegründe ausschließlich in Bezug auf Syrien abstellen.

Die bP sind in Armenien keinen Gefährdungen ausgesetzt.

Die bP finden im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien eine ausreichende Existenzgrundlage vor und es ist ihnen auch möglich und zumutbar, sich in die armenische Gesellschaft zu integrieren.

Den bP steht im Falle einer Rückkehr nach Armenien (bei Bedarf) das armenische Gesundheitssystem offen. Sie leiden an keinen Erkrankungen, welche in Armenien nicht behandelbar sind.

Die bP sind im Falle einer Rückkehr in der Lage, ihre dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten.

Die bP3 unterliegt in Armenien der allgemeinen Wehrpflicht, es stünde es ihr aber auch frei den Zivildienst abzuleisten. Hinweise, dass die bP3 dem Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen würde oder aufgrund eines persönlichen Merkmals in Armenien im Rahmen des Wehrdienstes schlechter behandelt würde, als andere Wehrpflichtige liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergeben- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den seitens der bP vorgelegten und seitens der bP herbeigeschafften Unterlagen.

In Bezug auf die armenische Staatsbürgerschaft geht das ho. Gericht aufgrund des Umstandes, dass für sie armenische Reisepässe ausgestellt wurden, davon aus, dass sie diese besitzen. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

Dass den bP die armenische Staatsbürgerschaft bekannt war, ergibt sich aus den bereits beschriebenen Modalitäten rund um die Beantragung der Staatsbürgerschaft und die Ausstellung eines Reisepasses, welches es ausschließen, dass sie die Staatsbürgerschaft ohne ihr Wissen verliehen und ihnen in weiterer Folge ein Reisepass ohne ihr Wissen ausgestellt wurde. Ebenso indizieren die Feststellungen zur den Ausreisekontrollen am Flughafen Divat, dass den bP die Existenz der Reisepässe bekannt war, zumal sie sich als armenische Staatsbürger persönlich der Ausreisekontrolle unterzogen (hier ist schon eine gewisse Vorinformation erforderlich, um auf etwaige Fragen der Beamten adäquat antworten zu können) und den Flug als armenische Staatsbürger antraten.

Aufgrund des Umstandes, dass die bP zumindest anfänglich falsche Angaben zu ihrem Reiseweg tätigten –sichtlich um den Umstand der Einreise mittels eines armenischen Reisepasses zu verschleiern- lässt es ebenfalls als erwiesen ansehen, dass die bP jedenfalls bewusst Schritte setzten, um die armenische Staatsbürgerschaft zu erlangen und ihnen deren Erlangung auch bekannt war. Gegenteilige Beteuerungen stellen sich daher als nicht glaubhaft heraus.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde stellt es sich als auch ebensfremd dar, dass die Schlepper oder sonstige dritte Personen ohne erkennbaren Zweck und Nutzen weder für sie noch für die bP den administrativen Aufwand auf sich nehmen würden um ohne Wissen und Wollen der bP deren armenische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Viel mehr ist davon auszugehen, dass die volljährigen bP die Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft vor ihrer Einreise nach Österreich selbst veranlassten, sei es im Einklang mit der Berichtslage um in Armenien Fuß zu fassen oder um sich hierdurch die Reisebewegung von Syrien nach Europa zu erleichtern.

II.2.3. Zu den seitens der bB durchgeführten Recherchen in Armenien ist festzuhalten, dass der VwGH seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen dementsprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde –aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 (2013), Rz 891].

Im gegenständlichen Fall bediente sich die von der bB eingesetzte fachkundige Person. Ebenso wurden seitens der Republik Österreich dem armenischen Staat keine personenbezogenen Daten übermittelt, viel mehr wurden seitens der fachkundigen Person und des betrauten Anwalts personenbezogene Daten, welche dem armenischen Staat bekannt sind, recherchiert und diese der bB sowie dem ho. Gericht übermittelt. Ebenso fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt und sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der bP führen würden. Nach Ansicht des ho. Gerichts war die bB somit berechtigt, die genannten Daten im Herkunftsstaat auf die beschriebene Weise zu eruieren und war aufgrund des Spezifikums der gewählten Vorgangsweise die Zustimmung der bP hierzu nicht erforderlich.

Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen und der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legten die bereits genannte fachkundigen Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus sowie des Qualifikationsprofiles des weiteren Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Personen mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig sind, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informations-beschaffung heranzuziehen.

Ebenso kann vom Sachverständigen per se weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden, sondern stehen sie diesem sichtlich neutral gegenüber. Dem Sachverständigen war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen. Die von der rechtsfreundlichen Vertretung aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der eingesetzten Personen führen ins Leere und ergaben sich in Bezug auf die Qualifikation keine Anhaltspunkte dafür, an den getätigten Ermittlungen und dem Ergebnis zu zweifeln.

Der Sachverständige hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von den beschwerdeführenden Parteien zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Die notwendige Qualifikation und Expertise – wie die rechtsfreundliche Vertretung bemängelte – kann der eingesetzten Vertrauensperson jedenfalls nicht abgesprochen werden.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Sachverständige befähigt sind, ihre fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungs-ergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde seitens der bP nicht entsprochen.

Letztlich sieht das ho. Gericht keinen Anlass, das Rechercheergebnis anzuzweifeln.

II.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Armenien herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat Armenien zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen bzw. bewegen sich diese im Bereich der Spekulation. Dies gilt insbesondere, wenn sie bP davon ausgehen, in Armenien aufgrund ihrer Abstammung aus Syrien auf breite gesellschaftliche Ablehnung zu stoßen, zumal sich aus der Berichtslage genau das Gegenteil ergibt. Zu den Einwänden der bP3 wird zusätzlich angeführt, dass Armenien überwiegend von Christen bewohnt wird und sie daher aufgrund ihres Glaubens keine Ablehnung oder sonstige Konsequenzen zu befürchten hat.

Soweit sich das ho. Gericht auf Umstände bezieht, welche den Parteien nicht vorgehalten wurden, geht das ho. Gericht davon aus, dass diese für die bB als Spezialbehörde und die bB als armenische Staatsbürger und der armenischen Volksgruppe zugehörig, als notorisch bekannt anzusehen sind und daher keines weiteren Vorhaltes bedürfen bzw. sich das ho. Gericht auf öffentlich zugängliche Quellen bezieht.

In Bezug auf den festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich schlüssig und stimmig darstellt.

II.2.5. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass seitens der bB der maßgebliche Sachverhalt insbesondere zur Identität, den Ausreisegründen und Rückkehr- bzw. Einreisehindernissen aus den Herkunftsstaaten bzw. in diese, sowie die privaten und familiären Bindungen im ausreichenden Maße erhoben wurden (mit der Maßgabe der Ergänzungsbedürftigkeit in Bezug auf die nachträglich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP1), zumal im Administrativverfahren auch die damals sich nicht relevant beeinträchtigte bP1 ausführlich befragt wurde, sodass es vor diesem Hintergrund im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 19.6.2026 möglich war, den maßgeblichen Sachverhalt auch ohne die Befragung der bP1 zu ermitteln im beschriebenen Umfang im ausreichenden Maße nunmehr festzustellen. Aufgrund des Inhaltes der Ladung und der Beilagen bedurfte es keiner weiteren Vertagung.

II.2.6. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Vertretungsbefugnis, Schutzumfang bei Doppelstaatsbürgerschaft, sicherer Herkunftsstaat Armenien

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5.1. Gem. § 10 Abs. 2 BFA-VG ist jeder Elternteil für sich berechtigt, ein Kind im Asylverfahren zu vertreten, weshalb die bP3 durch die bP2 vertreten werden kann, sofern die bP1 aufgrund ihres psychischen Zustandes die Vertretung der bP3 nicht wahrnehmen kann.

II.3.1.5.2. Gem. § 10 Abs. 2 AVG ist der Inhalt und der Umfang einer Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht, welche wiederum nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist.

In Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur ist davon auszugehen, dass durch die nachträgliche Handlungsunfähigkeit des Machtgebers die erteilte Vollmacht nicht erlischt (OGA 3Ob327/53 (RS00119873). Da es im gegenständlichen Fall außer Streit steht, dass die bP1 zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht handlungsfähig war, besteht das Vollmachtsverhältnis zum bereits genannten Vertreter jedenfalls nach wie vor, selbst wenn man davon ausginge, dass die bP1 aktuell nicht handlungsfähig wäre. Der Bestellung eines weiteren Vertreters (etwa in der Form eines Erwachsenenvertreters) bedarf es daher aktuell im gegenständlichen Verfahren nicht.

II.3.1.6. Schutzumfang bei Doppelstaatsbürgerschaft

Unbestrittener Weise ist als Herkunftsstaat primär jener Staat heranzuziehen, dessen Staatbürgerschaft die bP besitzen. Die Frage der Staatsangehörigkeit im Falle der Staatenlosigkeit stellt sich im gegenständlichen Fall nicht.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob und wann internationaler Schutz zu gewähren ist, wenn ein Antragsteller mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und Verfolgung in einem dieser Staaten vorbringt.

Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979) stellt in Abs. 106-107 für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunftsländer "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Beanspruchbarkeit des "Schutzes" dahingehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeutungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteilwird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.

Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraussetzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich - voraussetzungsgemäß - jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventionsgründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes - im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen - bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufgrund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann. Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahingehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach -mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3 (2002) 179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlings-eigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbotes - auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventions-flüchtlingen auf Drittstaaten (vgl. etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht I (1996) 144-153); Erk. d. VwGH vom 9.11.2004, 2003/01/0534 mwN [im genannten Erkenntnis ging der VwGH -wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen- davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweichmöglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Auseichmöglichkeit nicht zumutbar erscheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlingseigenschaft zu).

Im gegenständlichen Fall brachten die bP vor, syrische Staatsbürger zu sein, aus Syrien zu stammen und gelebt zu haben und dort die von ihnen beschriebenen Gefahren zu befürchten. Soweit in Bezug auf die bP jedoch neben der vorgetragenen syrischen auch von der armenischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist, können keine Umstände erblickt werden, welche von Österreich aus ein Ausweichen auf armenisches Staatsgebiet im Falle der Annahme einer Gefahr in Syrien unzumutbar erscheinen lassen. Maßgebliche Faktoren zur Prüfung dieser Zumutbarkeit können nach ho. Ansicht insbesondere das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschafts-verhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen, sowie die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage im weiteren Herkunftsstaat Armenien sein. Schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Staat werden eine solche Ausweichmöglichkeit nicht grundsätzlich ausschließen (siehe in Bezug auf eine vergleichbare Sachlage VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427; ebenso ho. Erk. vom 3.9.2015, L515 2108125-1 mwN; die dort getroffenen Ausführungen sind im Sinne des Schutzzwecks der hier anwendbaren Normen sinngemäß anzuwenden).

Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme einer Ausweich-möglichkeit, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage liegt, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage nach Ansicht des ho. Gerichts hinzunehmen (vgl. hier die vergleichbare Interessenslage in VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Vor den aufgezählten Parametern kann vor dem Hintergrund, dass es sich bei den bP um nicht invalide, mobile Menschen handelt, welche ihre Mobilität und Anpassungsfähigkeit bereits durch ihre bisherigen Reisebewegungen unter Beweis stellten, im Lichte der allgemeinen Lage in Armenien nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Verlegung des Aufenthaltsortes nach Armenien in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würden und erscheint ihnen letztlich ein solcher Wechsel ihres Aufenthaltsortes nicht unzumutbar. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die bP in einem fortgeschrittenen Alter befinden, es wird hier jedoch auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, weshalb es auch bei Berücksichtigung des Alters zu keiner anderen Einschätzung kommt. Es sei an dieser Stelle nochmals auf die getroffenen Feststellungen zur Lage von Rückkehrern bzw. aus Syrien stammenden armenischen Staatsbürger verwiesen. Auch zeigten die bP während ihres Aufenthaltes in Österreich (dieses Land war ihnen bei der Einreise weitaus fremder als Armenien, zumal sie der deutschen Sprache vollends unkundig waren und Österreich in einem weit geringeren Umfang von Armeniern besiedelt wird, als Armenien selbst und sie hier auch keine sozialen Anknüpfungspunkte vorfanden) ihre Anpassungsfähigkeit, welche ihnen im Falle einer Wohnsitznahme in Armenien sicherlich zugutekommt. Im Detail wird hier auf die noch folgenden Ausführungen verwiesen.

Wenn die bP vorbringen, das Ausscheiden aus dem armenischen Staatsverband beantragt zu haben, ist festzuhalten, dass sie bisher aus diesem nicht ausschieden, der Ausgang dieses Verfahrens noch ungewiss ist und die bP nach wie vor armenische Staatsbürger sind.

Aufgrund der oa. Ausführungen wird in weiterer Folge geprüft, ob für die bP ein Ausweichen von Syrien nach Armenien in Frage kommt und finden nachfolge Prüfungsschritte daher in Bezug auf die Republik Armenien, deren Staatsbürger die bP (auch) sind, statt:

II.3.1.7. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auch davon ausgegangen werden, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem armenischen Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN).

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) …

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.

dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2.

der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

...“

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar.

Im gegenständlichen Fall konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätten. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Nahe liegende wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Armenien nachteiliger betroffen wären, als die sonstige armenische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass sich die Lebenssituation für Neuzuwanderer regelmäßig am Beginn schwieriger darstellen kann, als dies für jene Teile der Bevölkerung der Fall ist, welche sich bereits langjährig oder über Generationen dort aufhalten, hieraus kann jedoch mangels Vorliegens einer zielgerichteten Verfolgung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden.

Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige armenische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.

Soweit seitens der bP3 die Wehrpflicht thematisiert wird, ist festzuhalten, dass sich kein Hinweis ergab, dass sie aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv dessen Ableistung ablehne. Ebenfalls ergaben sich bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis, dass sie aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes im Rahmen der Ableistung des Wehrdienstes relevant benachteiligt würde.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

…“

Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat.

Art. 2 EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

Art. 3 EMRK lautet:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesver-fassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, EntscHermann Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, EntscHermann Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, EntscHermann Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.3.2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt mit Aserbaidschan aufgrund des vereinbarten Waffenstillstandes nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschen-rechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht in Armenien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Aus den Feststellungen zur Lage Wehrpflichtiger oder Zivildiener kann ebenfalls kein Hinweis auf eine hier relevante Gefahr gefunden werden.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die europäische Judikatur verwiesen woraus sich ergibt, dass Rückkehrhilfe und Unterstützungsprogramme für Rückkehrer ein wesentliches Kriterium im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr darstellt und die Anforderung an die Detailliertheit der Prüfung der Lage nach der Rückkehr je mehr abnimmt, je ferner sich der Blick in die Zukunft richtet (vgl. auf die europäische und somit auch hierzulande anwendbare Judikatur basierendes Urteil des dt. BVerG 1 C 10.21 vom 21. April 2022; www.bverwg.de/210422U1C10.21.0; Tenor: „Maßstab für die im Rahmen der Prüfung […]. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.[…] Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit der Verelendung nach diesem Zeitraum sein.“).

Das ho. Gericht geht somit davon aus, dass innerhalb des hier vorzunehmenden Prüfungs-rahmens von einer ausreichenden Existenzgrundlage der bP auszugehen ist.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien, insbesondere die bP1 durch ihre Vertretung ihren Gesundheitszustand thematisieren wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.

Im vorliegenden Fall konnten vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten in Armenien somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. Sollte die bP1 im Herkunftsstaat einen Erwachsenenvertreter benötigen, wird auf die in der Beschwerdeverhandlung getroffenen Ausführungen verwiesen, wonach in Armenien das Rechtsinstitut der Erwachsenen-vertretung bzw. ein hiermit eng verwandtes Rechtsinstitut besteht und daher die Vertretung der bP in Armenien im vergleichbaren Umfang wie im Rahmen der ho. Erwachsenen-vertretung möglich ist.

Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Armenien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.

Letztlich ist auch davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaß-nahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN; vgl. auch die öffentlich zugängliche Berichtslage über die Anmietung eines Ambulanzjets aus dem Ausland zwecks adäquater Durchführung einer Abschiebung [vgl. z. B. etwa https://kurier.at/chronik/niederoesterreich/familie-mit-schwerbehindertem-bub-nach-georgien-abgeschoben/400054142; ho. Erkenntnis vom 1.3.2019, L515 2184956-2/2E]).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.

2.

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. – 5. …

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ...“

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) –(4) …

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …“

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. – 4. …

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)...“

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) – (5) …

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

  • Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN).

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die bP1 und bP2 wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

  • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

  • die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend bzw. das Erschleichen des Status von international Schutzberechtigten legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Soweit die bP1 aktuell möglichweise eingeschränkt in der Lage ist, kann sie sich der Unterstützung der bP2 und bP2 bedienen.

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden –von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen- die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

  • Grad der Integration

Die festgestellten bzw. von den bP unwiderlegt vorgebrachten sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

  • Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens vermutlich in Syrien. Sie gehören der Mehrheits- und Titularethnie Armeniens an, bekennen sich zum Mehrheitsglauben des Christentums und sprechen die dortige Sprache. Die armenische Kultur ist ihnen nicht fremd.

  • strafrechtliche Unbescholtenheit

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen bP sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.

Wenn die bB davon ausgeht, dass sich die bP, insbesondere die bP1 und bP2 durch das Verschleiern der armenischen Staatsbürgerschaft durch Täuschung Zugang zu Leistungen der öffentlichen Hand verschafften und die Vertretung der bP einwendet, dass diesbezüglich keiner Verurteilung vorliegt und daher die Unschuldsvermutung gelte, ist festzuhalten, dass dieser Grundsatz im Verwaltungsrecht (ausgenommen im Verwaltungsstrafrecht) nicht gilt, sondern vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung auszugehen ist. Weits ist anzuführen, dass es der bB unbenommen war, das Verhalten der bP außerhalb einer gerichtlichen Verurteilung im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080; vg. weiters Möglichkeit der Berücksichtigung dieses Verhalten bei Freispruch: VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0007; ebenso die Möglichkeit der Berücksichtigung bei keiner Anklage oder Einstellung des Verfahrens: VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014; siehe zusammenfassend auch ho. Erkenntnis vom 11.11.2024, L515 2301816-1/5E; weiters zur Relevanz von getilgten bzw. verjährten Taten siehe auch ho. Erk. vom 6.5.2025, L515 2303383-1/7E mwN auch der höchstge-richtlichen Judikatur) und waren die Ausführungen der bB in dieser Hinsicht nicht zu bean-standen.

Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Beziehung der Leistungen der öffentlichen Hand liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit dem Zeitpunkt, wo diese nicht mehr bezogen werden hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN) und stellt sich dieses im gegenständlichen Fall als zu kurz da. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die bP2 den Umstand der bezogenen Leistungen in der Beschwerdeverhandlung bagatellisierte und die befragten bP auch in der Beschwerde-verhandlung versuchten, die Existenz der armenischen Staatsbürgerschaft bzw. die Erschleichungshandlung zu leugnen.

Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen.

Ganz allgemein sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es für die bP auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich das Begründen des Aufenthaltstitels auf eine Erschleichungsleistung negativ auf ihren aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich und somit auch auf die faktische Ausgestaltung ihres Privat- und Familienlebens in Falle der Offenlegung der Erschleichungshandlung durch die Behörde auswirken wird.

Ebenso sei darauf hingewiesen, dass auch bei Außerachtlassung des in den Vorabsätzen beschriebenen Verhaltens in Bezug auf die Erschleichung von Leistungen der öffentlichen Hand eine Rückkehrentscheidung zu erlassen wäre.

  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

Dass falsche Angaben zur Staatsbürgerschaft sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde etwa auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff; vgl. auch VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298).

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen rechtswidrigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.

  • die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle des Aufkommens des wahren Sachverhalts in Bezug auf die Doppelstaatsbürgerschaft und einer folglich allfälligen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorüber-gehender ist und sich dies auch auf ihre Kinder auswirken wird. Ebenso indiziert die Einreise unter den bekannten Umständen den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

  • mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Armenien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

  • Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern, Kindeswohl

Aus einer Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10, U613/10 und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua ergibt sich, dass sich die Kinder das Verhaltender Eltern im gegenständlichen zurechnen lassen müssen. Obwohl die dort genannten minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur darf bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sich der Fremde (spätestens nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Administratvverfahren) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405).

Im Lichte der beschriebenen Ausführungen verkennt das ho. Gericht zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten im Rahmen einer objektiven Zurechnung dennoch nicht unbeachtlich und gelten die Ausführungen in Bezug auf die Eltern –wenn auch in abgeschwächter Form- auch für die Kinder.

Im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Kindeswohl zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).21.05.2019, Ra 2019/19/0136).

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann nicht, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur kommt im Rahmen der im Rahmen des § 9 Abs. 1 BFA-V vorzunehmenden Interessensabwägung den Kriterien des in § 138 ABGB definierten Kindeswohles lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabes“ zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit gegenläufigen Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohles im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156-10, Ra 202/20/0358 bis 0361-7; VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170 mwN). Somit stellt das Kindeswohl im Kontext der Prüfungsschritte der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium.

Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Eltern und die bP3 armenische Staatsangehörige sind, es sind sämtliche bP im selben Umfang von aufenthalts-beendenden Maßnahmen bedroht und gehören die sozioökonomischen Lebensverhältnisse der bP1 und bP2 zum von der bP3 hinzunehmenden Lebensrisiko, weshalb aus dem Umstand der Beendigung des Aufenthaltes per so noch kein relevanter Eingriff in das Kindeswohl ableitbar ist.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch aus der Sicht des Kindeswohles zulässig sind.

  • weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d. h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Dem wirtschaftlichen Wohl des Landes iSd Art. 2 EMRK widerspricht auch die bereits beschriebene Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Hand, zu denen sie keinen Zugang erlangt hätten, wenn sie ein wahrheitsgemäßes Vorbringen erstattet hätten.

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrent-scheidung bedarf.

Mit dem seit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmiss-bräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.4.8. Zulässigkeit der Abschiebung

II.3.4.8.1. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.

II.3.4.8.2. Im gegenständlichen sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Punkten II.3.2., II.3.3., sowie II.3.4.8.2. des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.

II.3.4.8.3. Eine im § 50 Abs. 3FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

II.3.4.8.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.

II.3.4.8.5. Das ho. Gericht weist darauf hin, dass die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung an dieser Stelle primär der Identifizierung des Abschiebestaates dient (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH 15. 9 2016, Ra 2016/21/0234) und sich hieran wohl auch im Falle des Ausscheidens aus den armenischen Staatsverbandes nichts ändern würde, weil in diesem Fall nach Ansicht des ho. Gerichts von der Drittstaatsicherheit Armeniens auszugehen wäre.

II.3.4.9. Wie bereits erwähnt, erteilte die bB den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG.

II.3.4.11. Im gegenständlichen Fall besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise. Nach Ansicht des ho. Gerichts ist aufgrund der für die Ausreise nötigen Vorbereitungshandlungen in Verbindung mit dem Gesundheitszustand der bP1 in dubio festzuhalten, dass eine Frist von 14 Tagen als zu kurz bemessen ist, weshalb eine Frist von 4 Wochen eingeräumt wird.

II.3.5. Einreiseverbot

§ 53 BPG lautet:

„Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. [aufgehoben durch den VfGH]

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) …

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) …

(6)...“

Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits durchgeführt, ebenso wurden die wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widerspricht. Diese Interessensabwägung gilt auch hier sinngemäß mit der Maßgabe, dass sie sich auf sämtliche Staaten, auf welche sich das Einreiseverbot bezieht gilt, zumal seitens der bP in diesen Staaten keine relevanten privaten bzw. familiären Bindungen genannt wurden.

Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens ergebenden fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit bP die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152) und zeigten die bP bereits in der Vergagenheit ihre Bereitschaft, sich den Zugang zu Leistungen der öffentlichen Hand zu erschleichen. Im Falle einer neuerlichen Einreise ist daher davon auszugehen, dass die bP auch dieses Verhalten fortsetzt, der öffentlichen Hand neuerlich erhebliche Kosten verursacht und würde daher eine neuerliche Einreise auch aus dem in § 53 Abs. 2 FPG genannten Verweis auf Art. 8 Abs. EMRK und dem dort genannten öffentlichen Interesse des finanziellen Wohles des Landes widersprechen.

Ebenso zeigten die bP in der Vergangenheit, dass sie in qualifizierter Form bereit sind, die österreichische Rechtsordnung zu missachten und falsche Angaben zu machen, wenn sie sich hieraus einen Vorteil erhoffen, wodurch ihre Vertrauenswürdigkeit auch pro futuro erheblich leidet. Ein relevanter Gesinnungswandel konnte nicht festgestellt werden, weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass mit der bloßen Erlassung einer Rückkehrentscheidung, welche den bP die Rückkehr in das Bundesgebiet nicht verbietet, sondern sie lediglich zur Ausreise anhält, nicht das Auslangen gefunden wird.

Die bP zeigen keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).

Im Lichte des Gesamtverhalten der bP geht das ho. Gericht davon aus, dass seitens der bP ein Verhalten gesetzt wird, welche im Unrechtgehalt den demonstrativ aufgezählten Tatbe-ständen des § 53 Abs. 2 FPG entspricht, weshalb die Höchstdauer für ein Einreiseverbot 5 Jahre beträgt. Weiters geht das ho. Gericht davon aus, dass mit einer Dauer in jenem Ausmaß, welches sich an der Hälfte dieser Dauer orientiert und im geringen Umfang unterschreitet, das Auslangen gefunden werden kann, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes mit 2 Jahren festgesetzt wird.

II.4. Familienverfahren.

Da in Bezug auf alle bP eine spruchgemäß identische Entscheidung ergingen, kann auch aus dem Titel des Familienverfahrens im Inland kein anderslautendes Erkenntnis erlassen werden.

II.5. Aufgrund der durchgeführten Prüfung in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien und des Ergebnisses dieser Prüfung können weitere Ausführungen zum Herkunftsstaat Syrien unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, der Vorgangsweise bei Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständ-lichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukämen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.