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W113 2326984-1•Bundesverwaltungsgericht W113 2326984-1
W113 2326984-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2026
Abzug beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Dokumentationszweck Fahrlässigkeit INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Pflanzenschutzmittel Verschulden Verwaltungssanktion
W113 2326984-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26141651010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer, stellten im Antragsjahr 2024 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen.
2. Aufgrund einer am 19.02.2024 in der AMA eingelangten Anzeige wurden am 22.05.2024 und am 24.05.2024 Vor-Ort-Kontrollen (VOK) durchgeführt. Bei diesen Kontrollen wurden im Rahmen der Konditionalität im Bereich „Umwelt“ fahrlässige Verstöße gegen die Nitrat (NIT)-Anforderung 9: „Stickstoffdokumentation“ sowie im Bereich „Gesundheit“ gegen die Biozid (BIOZ)-Anforderung 1 „Anwendung von Bioziden und Dokumentation der Anwendung von Bioziden bzw. Pflanzenschutzmitteln (LMS)“ festgestellt.
3. Mit Schreiben vom 03.06.2024 übermittelte die AMA den Beschwerdeführern den Kontrollbericht über die VOK und räumte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit zu einer entgegnenden Stellungnahme machten die Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26141651010, gewährte die AMA den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR 7.442,43. Dabei kam es zu einem Abzug wegen Konditionalitäts-Verstößen in Höhe von EUR 297,70. Eine Begründung oder zumindest Rechtsgrundlagen für die ausgesprochene Kürzung lässt der Bescheid vermissen, allerdings wird auf den Anhang "Konditionalitäts-Berechnung" verwiesen.
In diesem Anhang wird begründend ausgeführt, im Zuge von Vor-Ort- oder Verwaltungskontrollen im Kontrollzeitraum 2024 seien Verstöße festgestellt worden. Diese würden im Jahr 2024 bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 4 % im Rahmen der Konditionalität berücksichtigt werden, wie folgt:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260522_W113_2326984_1_00/hauptdokument.img1is.png
Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 22.01.2025 zugestellt.
5. Dagegen richtet sich die online eingebrachte Beschwerde vom 19.02.2025, in der im Wesentlichen vorgebracht wird: „Bei der VOK am 24.5.2024 wurden die vom Landwirt getätigten Pflanzenschutzaufzeichnungen vom Kontrolleur beanstandet, weil ein Kombimittel richtig und ordnungsgemäß aufgezeichnet wurde. Rechnerisch aufgeschlüsselt ergeben sich aus den einzelnen darin enthaltenen Produkten eine ermittelte ha-Aufwandsmenge von 0,22l Mateno Duo + 0,16l Cadou SC + 0,108l Viper. Die eingekauften Produkte Mateno Pack + Viper Compact wurden gleichmäßig auf die gesamte Wintergerstenfläche von 9,3ha aufgeteilt. Durch diese oben genannte Anwendung wurde die maximal zulässige Aufwandsmenge für die Kultur Wintergerste nicht überschritten. In Anbetracht der eingehaltenen, zugelassenen und aufgezeichneten Mengen soll das zu keiner Sanktion führen. Bitte um Neuberechnung und Auszahlung der einbehaltenen Fördergelder.“
Die Beschwerdeführer beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Zuerkennung der Beihilfe nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge, Rückzahlungen sowie Kürzungen und Ausschlüsse nicht oder nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe vorgeschrieben bzw. verhängt werden würden.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 20.11.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, wie folgt: In der Beschwerde würden sich ausschließlich Ausführungen zum Verstoß aufgrund der nicht vollständigen Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnungen finden. Im Wesentlichen werde ausgeführt, dass durch die Pflanzenschutzmittel-Anwendung die maximal zulässige Aufwandmenge für die Kultur Wintergerste nicht überschritten worden sei und daher keine Sanktion ausgesprochen werden sollte. Bereits das Kontrollorgan sei bei den Vor-Ort-Kontrollen am 22.05.2025 und am 24.05.2024 davon ausgegangen, dass die Aufwandmenge nicht überschritten worden sei, weshalb es auch keine diesbezügliche Beanstandung gegeben habe. Unabhängig davon wären jedoch zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle die Aufzeichnungen nicht vollständig gewesen. Nach den für die Konditionalität festgelegten unionsrechtlichen und nationalen Grundlagen sei daher eine Sanktion auszusprechen gewesen.
Der festgestellte NIT-Verstoß sei nach den festgelegten Kriterien mit Ausmaß: 1, Schwere: 5, Dauer: 1 bewertet worden (Art. 7 VO 2022/1172) und mit einem Kürzungsprozentsatz in der Höhe von 3 % im Rahmen der Konditionalität sanktioniert worden (Art. 85 Abs. 2 VO 2021/2116). Der festgestellte BIOZ-Verstoß sei nach den festgelegten Kriterien mit Ausmaß 1, Schwere: 1, Dauer: 1 bewertet und somit mit einem Kürzungsprozentsatz von 1 % sanktioniert worden (Art. 85 Abs. 2 VO 2021/2116 iVm Art. 9 Abs. 1 VO 2022/1172).
7. Die Beschwerdeführer wurden mit Schreiben des BVwG vom 10.02.2026 aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Ausführungen der AMA abzugeben. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ist unterblieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführer haben im Antragsjahr 2024 keine gesamtbetriebliche Stickstoffdokumentation gemäß dem Nitrataktionsprogramm sowie keine vollständige kulturartenbezogene Stickstoffdokumentation gemäß dem Nitrataktionsprogramm geführt. Im Weiteren waren die Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unvollständig.
Damit haben die Beschwerdeführer Verstöße gegen die Konditionalitäts-Anforderungen im Bereich Lebensmittelsicherheit (LMS) „Verwendung von Bioziden und Dokumentation der Anwendung von Bioziden bzw. Pflanzenschutzmitteln“ und Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat (NIT) „Stickstoffdokumentation“ gesetzt.
Das Ausmaß des Verstoßes gegen die NIT-Anforderung ist mit Ausmaß: 1, Schwere: 5 und Dauer: 1 zu bewerten. Der BIOZ-Verstoß ist mit Ausmaß 1, Schwere: 1 sowie Dauer: 1 zu bewerten.
Am 22.05.2024 und am 24.05.2024 fanden am Betrieb der Beschwerdeführer Vor-Ort-Kontrollen statt.
Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Die Feststellungen zu den festgestellten Verstößen und deren Ausmaß, Schwere und Dauer ergeben sich aus dem vorgelegten Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle und dem Kontrollbericht zur VOK, die am 22.05.2024 und am 24.05.2024 durchgeführt wurde. Das Kontrollorgan, welches die VOK durchführte, hielt zum festgestellten Sachverhalt im VOK-Bericht fest, wie folgt:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260522_W113_2326984_1_00/hauptdokument.img2is.png
Dass die Dokumentation (Stickstoffdokumentation) bzw. Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle vollständig waren, wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Auch haben die Beschwerdeführer von ihrer Möglichkeit zu den Ausführungen der belangten Behörde „Anhang zur Aufbereitung der Agrarmarkt Austria“ (dieses wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.02.2026 den Beschwerdeführern zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt [OZ 2]; nachweislich am 13.02.2026 zugestellt) Stellung zu nehmen nicht Gebrauch gemacht, sodass davon ausgegangen wird, dass sie den Feststellungen der belangten Behörde nicht widersprechen bzw. nichts hinzuzufügen haben.
Im Übrigen ist auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
3.2.1. Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:
„Abschnitt 2
Konditionalität
Artikel 12
Grundsatz und Geltungsbereich
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:
a) Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen;
b) öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit;
c) Tierwohl.
(2) Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.
(3) Die in Anhang III genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der anwendbaren Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(4) Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Begriff „Grundanforderung an die Betriebsführung“ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang III aufgelisteten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.“
[…]
ANHANG III
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 12
GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung
GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen
Bereiche
Hauptthema
Anforderungen und Standards
Wichtigstes Ziel des Standards
GAB 2
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1):
Artikel 4 und 5
[…]
Pflanzenschutzmittel
GAB 7
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1):
Artikel 55 Sätze 1 und 2
[…]“
3.2.2. Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:
„Artikel 84
Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen.
Die Verwaltungssanktionen werden gemäß Unterabsatz 1 nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
b) der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden.
[…]
(2) Für die Regelung für Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gilt:
a) Es muss Vorschriften für die Verhängung von Verwaltungssanktionen in den Fällen umfassen, in denen die landwirtschaftliche Fläche, der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile der Fläche oder des Betriebs im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wird oder werden; Mit diesen Vorschriften ist die Haftung für Verstöße fair und ausgewogen zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmer aufzuteilen.
b) unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen. Der Begünstigte wird jedoch über den festgestellten Verstoß und über die Verpflichtung, für die Zukunft Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, unterrichtet;
c) die Mitgliedstaaten haben vorzusehen, dass keine Verwaltungssanktion verhängt wird, wenn
i) der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen ist;
ii) der Verstoß auf eine Anordnung einer Behörde zurückzuführen ist.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, durch den der Übertragende nicht länger über die landwirtschaftliche Fläche oder der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile des Betriebs verfügen kann;
[…]
Artikel 85
Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen
(1) Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 84 werden in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind.
Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die gemäß Artikel 83 Absatz 6 durchgeführten Kontrollen.
(2) Die Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.
(3) Hat der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, so wird keine Verwaltungssanktion verhängt.
Die Mitgliedstaaten richten einen Informationsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die Begünstigten über den festgestellten Verstoß und etwaige zu ergreifende Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden. Dieser Mechanismus umfasst auch die spezifischen landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115, zu deren Teilnahme die betroffenen Begünstigten verpflichtet werden können.
(4) Setzt ein Mitgliedstaat das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem zur Feststellung von Verstößen ein, so kann er beschließen, eine prozentual geringere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Kürzung vorzunehmen.
(5) Hat der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so wird eine prozentual höhere als die in Absatz 2 vorgesehene Kürzung vorgenommen.
(6) Wenn derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt, beträgt die prozentuale Kürzung in der Regel 10 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin wiederholt auf, so gelten diese Fälle als vorsätzliche Verstöße.
Bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Kürzung mindestens 15 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.
(7) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung der Verwaltungssanktionen gemäß diesem Kapitel zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch detaillierte Vorschriften für die Verhängung und Berechnung dieser Sanktionen ergänzt wird.“
3.2.3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise:
„KAPITEL III
VERHÄNGUNG UND BERECHNUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN IM BEREICH DER KONDITIONALITÄT
Artikel 6
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116.
Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Verstoß“ meint die Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Unionsbestimmungen oder der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung festgelegten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen;
b) „Standards“ meint die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Standards;
c) „Jahr der Feststellung“ meint das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde;
d) „Bereiche der Konditionalität“ meint einen der drei Bereiche gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Artikel 7
Allgemeine Grundsätze zu Verstößen
(1) Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.
(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
Artikel 8
Allgemeine Grundsätze für Verwaltungssanktionen
(1) Die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird nur verhängt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, berechnet ab dem Jahr und einschließlich des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde, ein Verstoß festgestellt wird.
(2) Kommt es über mehrere Kalenderjahre kontinuierlich zu demselben Verstoß, so wird für jedes Kalenderjahr, in dem der Verstoß begangen wurde, eine Verwaltungssanktion verhängt. Die Berechnung der Verwaltungssanktion erfolgt auf der Grundlage der Zahlungen, die dem betreffenden Begünstigten in Bezug auf Beihilfe- oder Zahlungsanträge gewährt wurden oder zu gewähren sind, die im Laufe der Kalenderjahre eingereicht wurden oder eingereicht werden, in denen der Verstoß begangen wurde.
(3) Reicht der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung keinen Beihilfeantrag ein oder übersteigt die Verwaltungssanktion den Gesamtbetrag der Zahlungen, die dem Begünstigten für Beihilfeanträge gewährt wurden oder zu gewähren sind, die er im Laufe des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat oder stellen wird, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (1) eingezogen.
Artikel 9
Prozentsätze der Kürzungen bei nicht vorsätzlichen Verstößen
(1) Bei festgestellten nicht vorsätzlichen Verstößen kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 2 der genannten Verordnung auf bis zu 1 % zu senken.
(2) Hat ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 5 der genannten Verordnung auf bis zu 10 % anzuheben.
(3) Dauert ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin an, so findet der Kürzungssatz gemäß Artikel 85 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur dann Anwendung, wenn der Begünstigte über den zuvor festgestellten Verstoß unterrichtet wurde. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin auf, so gilt dieser Fall als vorsätzlicher Verstoß.
(4) Hat ein festgestellter Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung und wird keine Verwaltungssanktion gemäß Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt, so wird der Verstoß bei der Feststellung, ob ein Verstoß wiederholt auftritt oder andauert, nicht berücksichtigt.
(5) Nutzt ein Mitgliedstaat das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Aufdeckung von Verstößen, so kann die für festgestellte nicht vorsätzliche Verstöße zu verhängende Kürzung niedriger sein als die Kürzung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, muss jedoch mindestens 0,5 % des Gesamtbetrags betragen, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung ergibt.
Artikel 10
Prozentsätze der Kürzungen bei vorsätzlichen Verstößen
Die prozentuale Kürzung bei einem festgestellten vorsätzlichen Verstoß beträgt mindestens 15 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt. Auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann die Zahlstelle beschließen, diesen Prozentsatz auf bis zu 100 % anzuheben.
Artikel 11
Berechnung der Kürzungen bei mehreren Verstößen im selben Kalenderjahr
(1) Stellt ein festgestellter Verstoß gegen einen Standard auch einen Verstoß gegen eine Anforderung dar, so gilt der Verstoß als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Konditionalitätsbereichs der Anforderung.
(2) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte nicht wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze werden addiert. Die Kürzungen dürfen jedoch insgesamt folgende Prozentsätze nicht überschreiten:
a) 5 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt, wenn keiner der Verstöße schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat oder eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet; oder
b) 10 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt, wenn mindestens einer der Verstöße schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat oder eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet.
(3) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen werden addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 20 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.
(4) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen werden addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 100 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.
(5) Sind im selben Kalenderjahr mehrere nicht vorsätzliche, wiederholte und vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so werden die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen gegebenenfalls nach Anwendung der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 100 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.
[…]“
3.2.4. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), StF: BGBl. II Nr. 495/2022, lautet auszugsweise:
„Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen
§ 8. (1) Über die Bewirtschaftung sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden;
2. die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4, die
a)am Betrieb anfiel,
b)an andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurde und
c)auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ausgebracht wurde;
3. die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger (nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4 und der Ausbringungsverluste), organischem Dünger und Mineraldünger und als jahreswirksame Menge (dh. die im Jahr der Anwendung wirksame Stickstoffmenge);
4. Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge gemäß Anlage 3 Abschnitt IV;
5. der Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen entsprechend der Ertragslage gemäß Anlage 3 unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen;
6. Erntemenge von Ackerflächen samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen, welche entsprechend einer Ertragslage höher als mittel gedüngt wurden (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr;
7. Angabe, ob und wann eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz durchgeführt worden ist unter Bezeichnung des Schlags und des Zeitpunkts der Bodenbearbeitung.
(2) Abs. 1 ist nicht auf Betriebe anzuwenden,
1. deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) höchstens fünfzehn Hektar beträgt, sofern auf weniger als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder
2. bei denen mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine Aufzeichnungen zu führen.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 31. Jänner für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Verstärkte Aktionen für in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe.
§ 9. (1) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger hat für jeden in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegenen Betrieb mit einem Stickstoffanfall aus der Schweinehaltung von mehr als 100 kg pro Jahr nach Abzug der Stall- und Lagerverluste (Anlage 4) einen Lagerungszeitraum von mindestens zehn Monaten abzudecken, wenn die Anlage nach dem 1. Jänner 2019 errichtet wird.
(2) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger für in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe mit einem Stickstoffanfall von mehr als 1 000 kg pro Jahr aus flüssigem Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) nach Abzug der Stall- und Lagerverluste (Anlage 4),
1. bei denen auf mehr als 60% der landwirtschaftlichen Nutzflächen (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) Mais angebaut wird oder
2. die keine landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften oder einen Stickstoffanfall von mehr als 250 kg je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) nach Abzug der Stall- und Lagerverluste entsprechend der Tabelle in Anlage 4 aufweisen,
hat ab dem 1. Jänner 2021 einen Lagerungszeitraum von mindestens zehn Monaten abzudecken.
(3) Sofern die Lagerkapazität den gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens sechs Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf auf Ackerflächen in Gebieten gemäß Anlage 5 die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln die in Anlage 3 Abschnitt I Tabelle 2 entsprechend der Ertragslage festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.
(5) Auf in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe ist § 8 Abs. 1 – in Abweichung von § 8 Abs. 2 – anzuwenden, wenn
1. auf mindestens zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) mindestens fünf Hektar beträgt und
2. weniger als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
(6) In Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe, bei denen auf mehr als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben für die bewirtschafteten Ackerflächen für jede Kultur, die auf mehr als 0,3 ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs angebaut wird, ergänzend zu den Vorgaben gemäß § 8 Abs. 1 folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. des Feldstückes, auf dem stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden, sowie der angebauten Kultur;
2. Art und Menge der auf dem Schlag bzw. Feldstück ausgebrachten Düngemittel, der darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung;
3. Datum der Bewässerung, Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge gemäß Anlage 3 Abschnitt IV;
4. Datum von Anbau und Ernte der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück angebauten Kultur sowie die Ertragslage des Schlages bzw. des Feldstückes;
5. schlagbezogene Erntemenge samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr sowie den daraus resultierenden Stickstoffentzug, berechnet auf Basis der Entzugsfaktoren je Kulturart gemäß Anlage 3 Abschnitt V;
6. schlagbezogener jährlicher Stickstoffsaldo nach der Ernte gemäß den Vorgaben der Anlage 3 Abschnitt V.
Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus, der Bewässerung oder der Ernte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
(7) In Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe haben für Zwischenlagerungen von Stallmist in Form von Feldmieten den Zeitpunkt der Errichtung, die Bezeichnung des Schlages bzw. des Feldstückes sowie den Zeitpunkt der Räumung aufzuzeichnen. Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.“
3.2.5. Die relevante Bestimmung im Landesgesetz vom 3. Juli 1991 über die Erhaltung und den Schutz des Bodens vor schädlichen Einflüssen sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Oö. Bodenschutzgesetz 1991), LGBl.Nr. 63/1997 idF LGBl.Nr. 97/2025, lautet:
„§ 18a
Aufzeichnungen
(1) Über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sind, außer bei der nicht-beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, Aufzeichnungen zu führen.
(2) Die Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben den Vorgaben des Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu entsprechen und sind für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Verwendung aufzubewahren.
(3) Werden Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche vor dem 1. Jänner 2030 stattfinden, nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format im Sinn des Art. 2 Z 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 erstellt, so sind diese, beginnend mit 1. Jänner 2027, spätestens bis zum 31. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in ein solches Format umzuwandeln.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2025)“.
Mit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität gemäß Art. 12 VO (EU) 2021/2115 ersetzt. Diese Vorschriften legen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden.
Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Art. 84 und 85 der VO (EU) 2021/2116. Aufgrund des Art. 85 Abs. 7 leg.cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen.
Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat im Mai 2024 eine VOK am Betrieb der Beschwerdeführer stattgefunden. Bei der Kontrolle für das Antragsjahr 2024 wurde im Bereich „Umwelt“ ein Verstoß gegen die Nitrat (NIT)-Anforderung 9 „Stickstoffdokumentation“ und im Bereich „Gesundheit“ ein Verstoß gegen die Biozid (BIOZ)-Anforderung 1 „Anwendung von Bioziden und Dokumentation der Anwendung von Bioziden bzw. Pflanzenschutzmitteln (LMS)“ festgestellt.
Insbesondere stellte das Kontrollorgan fest, dass keine gesamtbetriebliche Stickstoffdokumentation gemäß dem Nitrataktionsprogramm (NIT-Anforderung 9) geführt wurde und die kulturartenbezogene Stickstoffdokumentation nicht vollständig war (NIT).
Ebenso wurde die BIOZ-Anforderung 1 beanstandet, weil die Aufzeichnungen im Hinblick auf die Pflanzenschutzmittel-Anwendung unvollständig waren.
Damit haben die Beschwerdeführer Konditionalitätsverstöße gemäß Art. 12 der VO (EU) 2021/2115 iVm deren Anhang III, GAB 2 und 7, gesetzt und war eine entsprechende Kürzung zu verhängen.
Bei der Berechnung der Verwaltungssanktion sind Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße gemäß Art. 85 Abs. 1 vorletzter Satz VO (EU) 2021/2116 zu berücksichtigen. Von einer Vorsätzlichkeit ist die Behörde nicht ausgegangen. Die Kürzung beträgt im Fall eines fahrlässigen Verstoßes gemäß Art. 85 Abs. 2 VO (EU) 2021/2116 in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen.
Der festgestellte NIT-Verstoß wurde nach den festgelegten Kriterien mit Ausmaß: 1, Schwere: 5, Dauer: 1 bewertet (Art. 7 VO 2022/1172) und mit einem Kürzungsprozentsatz in der Höhe von 3 % im Rahmen der Konditionalität sanktioniert (Art. 85 Abs. 2 VO 2021/2116). Dazu ist festzuhalten, dass allein die fehlende gesamtbetriebliche Stickstoffdokumentation in der Anforderung eine Sanktion von 3 % auslöst. Die von den Beschwerdeführern nicht vollständige geführte kulturartenbezogene Stickstoffdokumentation wurde mit 1 % bewertet und wird aufgrund der Anwendung des Durchschlagsprinzips in der Anforderung nicht hinzu gerechnet.
Der BIOZ-Verstoß (LMS) wurde nach den festgelegten Kriterien mit Ausmaß 1, Schwere: 1, Dauer: 1 bewertet und somit mit einem Kürzungsprozentsatz von 1 % sanktioniert (Art. 85 Abs. 2 VO 2021/2116 iVm Art. 9 Abs. 1 VO 2022/1172).
Gemäß Art. 11 Abs. 5 VO (EU) 2022/1172 sind die sich aus den Verstößen ergebenden Prozentsätze zu addieren, wobei die Kürzung 100 % des Gesamtbetrags der gewährten Förderungen nicht übersteigen darf. Da 3 und 1 addiert 4 ergibt, ist an dem im angefochtenen Bescheid festgelegten Kürzungsprozentsatz von 4 % nichts auszusetzen.
Die Entscheidung der AMA ist daher zu Recht ergangen und war die Beschwerde abzuweisen.
3.5. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).
Zu Spruchpunkt B)
3.6. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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