Bundesverwaltungsgericht G305 2336333-1

G305 2336333-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2026

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G305 2336333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2336333.1.01

Spruch

G305 2336333-1/7E

Enderkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Spruchpunkt I.) und Spruchpunkt II.) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , gerichteten Teile der Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2026 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2026 durch persönliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung die am XXXX .2026, um 12:07 Uhr, bei der belangten Behörde per E-Mail eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers anberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes I. dahingehend abändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen werde; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. dahingehend abändern, dass ihm ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt werde.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er Staatsangehöriger der Republik Bulgarien und somit Unionsbürger sei. Er halte sich bereits über mehrere Zeiträume hinweg in Österreich auf und sei in XXXX behördlich gemeldet gewesen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX sei er wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und befinde er sich in Strafhaft. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, dass keine familiären oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet bestünden, widerspreche den tatsächlichen Lebensverhältnissen. Er verfüge über nahe Familienangehörige in Österreich, zu denen gewachsene familiäre Beziehungen, ein regelmäßiger persönlicher Kontakt und eine tatsächliche gegenseitige Unterstützung im Alltag bestünden. Er halte sich wiederholt im Bundesgebiet auf, um den Kontakt zu seiner Familie zu pflegen. Die Familie stelle für ihn einen zentralen Bestandteil seines Privat- und Familienlebens sowie eine wesentliche emotionale und soziale Stütze dar. Nach seiner Haftentlassung beabsichtige er, den Kontakt zu seinen Angehörigen weiterhin aufrechtzuerhalten und seine soziale Stabilisierung im sozialen Umfeld zu fördern. Er erkenne die Schwere seines Fehlverhaltens an und beabsichtige, künftig ein straffreies und geordnetes Leben zu führen. Das ihm gewährte Parteiengehör sei unbeantwortet geblieben, da er die Aufforderung nicht verstanden habe. Er habe in der Haft niemanden, der ihn bei der Beantwortung des Parteiengehörs unterstützen hätte können. Zwar habe die belangte Behörde die vom BF verübte Straftat berücksichtigt, könne dabei aber nicht auf einen persönlichen Eindruck zurückgreifen. Hätte die Behörde eine persönliche Einvernahme durchgeführt, hätte sie die Reue des BF in Bezug auf seine Straftaten berücksichtigen können und wäre dementsprechend zu einer anderen Entscheidung gekommen.

In Bezug auf das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot heißt es in der Beschwerde, dass er über mehrere Jahre in Österreich erwerbstätig gewesen sei und vier bis fünf Jahre in einer Bäckerei gearbeitet habe, wodurch er sich den Lebensunterhalt eigenständig sichern konnte und eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet aufgebaut habe. Er verfüge über ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Seine Ehegattin, XXXX , und seine 18-jährige Tochter, XXXX , würden im Bundesgebiet leben. Zu beiden bestünden enge persönliche Bindungen, ein regelmäßiger Kontakt und eine tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft. Diese familiären Beziehungen würden einen wesentlichen Bestandteil seines Privat- und Familienlebens darstellen und seien bei der Interessensabwägung besonders zu berücksichtigen. Er sei im Besitz einer Anmeldebescheinigung als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger, was seinen rechtmäßigen Aufenthalt und seine unionsrechtliche Stellung zusätzlich unterstreiche. In Wien habe er eine Wohnung geerbt. Das entsprechende Verfahren sei anhängig. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen bzw. hätte dieses mit einer kürzeren Dauer bemessen werden müssen.

1.3. Am XXXX .2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

1.4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 23.02.2026 wurde der gegen Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erhobene Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde. Das unangefochten gebliebene Teilerkenntnis erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

1.5. Am 07.04.2026 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher weder der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer, noch dessen als Zeugin geladene Tochter, XXXX , nicht erschienen waren. Die Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des BF, jedoch in Gegenwart seines Rechtsvertreters durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bulgarien und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Seine Muttersprache ist bulgarisch [PV des BF in VH-Niederschrift vom 21.11.2025, S. 3 oben].

Welchen Beruf er erlernt hat, ist nicht bekannt [RV in VH-Niederschrift vom 07.04.2026, S. 3 Mitte].

Er ist mit XXXX , einer bulgarischen Staatsangehörigen, verheiratet. Der BF hat eine Tochter, XXXX , die, wie er, die bulgarische Staatsbürgerschaft besitzt. Sowohl die Ehegattin, als auch die Tochter des Beschwerdeführers sind seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Monats XXXX in Bulgarien aufhältig [RV in VH-Niederschrift vom 07.04.2026, S. 3 unten].

1.2. Zuletzt war der BF vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, bevor er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX wieder nach Österreich kam, um sich hier mit der Begehung von Einbruchsdiebstählen Einkünfte zu verschaffen.

Seit dem XXXX bis einschließlich XXXX scheint bei ihm eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift der Justizanstalt XXXX , XXXX , im Zentralen Melderegister auf.

Seit dem XXXX ist er an der Anschrift XXXX , im Familienverband mit seiner Mutter XXXX , gemeldet [ZMR-Abfrage; RV in VH-Niederschrift vom 07.04.2026 , S. 4 oben].

1.3. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet stand er zu keiner Zeit in einer die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden, vollversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Ebensowenig verfügte er zu irgendeiner Zeit über einen Versicherungsschutz [HV-Abfrage].

Lediglich in seinem Herkunftsstaat Bulgarien ging er einer nicht näher definierten Beschäftigung in einer Bäckerei und in einer Landwirtschaft nach [RV in VH-Niederschrift vom 07.04.2026, S. 3 unten].

1.4. Abgesehen von seiner Mutter, XXXX , einer bulgarischen Staatsangehörigen, hat er derzeit keine weiteren, im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten und/oder nahen Angehörigen.

Seine Ehegattin und seine Tochter sind im Herkunftsstaat aufhältig [RV in VH-Niederschrift vom 07.04.2026, S. 4 oben].

1.5. Im Bundesgebiet verfügt er (derzeit) über keinen Immobilienbesitz. Den Angaben seines Rechtsvertreters zufolge soll er in XXXX eine Wohnung erben; das Verlassenschaftsverfahren ist noch ergebnisoffen [RV des BF in VH-Niederschrift vom 07.04.2026, S. 4 Mitte; Beschwerde, S. 4 unten].

Ob und inwieweit er über Ersparnisse in nennenswerter Höhe verfügt, ist nicht bekannt [RV des BF in VH-Niederschrift vom 07.04.2026, S. 4 Mitte].

1.6. Zwischen ihm und seiner Mutter besteht kein wechselseitiges wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis [RV in VH-Niederschrift vom 07.04.2026, S. 4 unten].

1.7. Abgesehen von seiner Mutter verfügt er im Bundesgebiet über keine nennenswerte soziale Verankerung, war er hier nie Mitglied in einem Verein bzw. hat er hier zu keinem Zeitpunkt eine Universität oder Hochschule besucht [RV des BF in VH-Niederschrift vom 07.04.2026, S. 5 oben].

1.8. Im Bundesgebiet scheint eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers auf.

Demnach wurde er vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , schuldig erkannt, er habe Nachgenannten fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig iSd § 70 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern

A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verurteilten XXXX als Mittäterin (§ 12 StGB) durch Einbruch in Kellerabteile, somit in Lagerplätze

a) am XXXX an der Adresse XXXX , einem unbekannten Opfer Wertgegenstände wegzunehmen versucht,

B./ unter Verwendung eines Bolzenschneiders durch Durchtrennen von Fahrradschlössern, somit durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen

1. ) am XXXX ein Fahrrad mit einem Wert von EUR 630,00 weggenommen,

2. ) am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX und einem unbekannten Täter als Mittäter (§ 12 StGB) XXXX und XXXX deren Fahrräder wegzunehmen versucht.

Er wurde wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 3, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren verurteilt, wobei ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Von einem Teil der wider ihn erhobenen Anklagefakten wurde er gem. § 259 Z 3 StPO im Zweifel freigesprochen.

Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war sowie den bis dahin ordentlichen Lebenswandel als mildernd, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 3 unten.].

In der Urteilsbegründung heißt es, dass ihm die von ihm begangenen Tathandlungen bewusst und von ihm gewollt waren. Ihm sei es geradezu darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen durch Monate hindurch ein monatlich EUR 400,-- übersteigendes Einkommen zu verschaffen [Ebda.].

Da der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht abgab, erwuchs das bezogene Strafurteil am XXXX in Rechtskraft.

1.9. Im Herkunftsstaat Bulgarien liegen gegen ihn insgesamt 11 strafgerichtliche Verurteilungen vor, wobei in der Folge lediglich auf einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen eingegangen wird:

1.9.1. Demnach wurde er am XXXX (rechtskräftig seit: XXXX ) zur GZ: XXXX , wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen schuldig erkannt und zu einer nicht näher angeführten Strafe verurteilt [ECRIS-Abfrage vom 07.04.2026];

1.9.2. Am XXXX (rechtskräftig seit: XXXX ) wurde er von einem bulgarischen Strafgericht zur GZ: XXXX , erneut wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt [ECRIS-Abfrage];

1.9.3. Am XXXX (rechtskräftig seit: XXXX ) wurde er erneut von einem bulgarischen Strafgericht zur GZ: XXXX , wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt [ECRIS-Abfrage].

1.9.4. Am XXXX (rechtskräftig seit: XXXX ) wurde er abermals zur GZ: XXXX wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt [ECRIS-Abfrage].

1.9.5. Am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er zur GZ: XXXX von einem bulgarischen Strafgericht wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt [ECRIS-Abfrage].

1.9.6. Am XXXX (rechtskräftig seit: XXXX ) wurde er erneut von einem bulgarischen Gericht zur GZ: XXXX ) wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten verurteilt [ECRIS-Abfrage].

1.9.7. Am XXXX (rechtskräftig seit: XXXX ) wurde er abermals von einem bulgarischen Gericht zur GZ: XXXX ) wegen (einfachen) Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt [ECRIS-Abfrage].

1.9.8. Am XXXX (rechtskräftig seit: XXXX ) wurde er von einem bulgarischen Gericht zur GZ: XXXX wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-- strafgerichtlich verurteilt [ECRIS-Abfrage].

1.9.9. Am XXXX (rechtskräftig seit: XXXX ) wurde er von einem bulgarischen Gericht zur GZ: XXXX wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten verurteilt [ECRIS-Abfrage].

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, finden sich die entsprechenden Grundlagen im unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass er gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf dem Fehlen von Anhaltspunkten auf etwaige gesundheitliche Probleme.

Die Konstatierungen zu seinen Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet gründen auf den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Die Konstatierungen zum Familienstand des Beschwerdeführers und dazu, dass er eine Tochter hat, wobei diese und die Ehegattin des BF in Bulgarien aufhältig sind, gründen auf den in der Beschwerde enthaltenen Angaben, sowie auf den Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

Die Feststellungen dazu, dass er im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, gründen auf der von amtswegen eingeholten Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Selbst der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konnte keine Angaben zu einer etwaigen (legalen) Beschäftigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet machen. Die vom BF begangenen bzw. ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle dienten diesem offenbar zu dem Zweck, sich aus dem Erlös der entwendeten Gegenstände eine Einkommensquelle zu erschließen, die ihm den Lebensunterhalt sichert.

Die zu seiner Verurteilung im Bundesgebiet getroffenen Feststellungen gründen auf der im Akt einliegenden Strafregisterauskunft. Die Konstatierungen zu den von ihm, teils gemeinsam mit anderen (im Strafurteil namentlich genannten) Personen begangenen strafbaren Handlungen basieren auf dem im Gerichtsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , das unangefochten geblieben und in der Folge am XXXX in Rechtskraft erwachsen ist. Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung zur Höhe der über ihn verhängten Freiheitsstrafe. Die Konstatierungen zu den über ihn verhängten Freiheitsstrafen wegen überwiegend einschlägiger Eigentumsdelikte im Herkunftsstaat gründen auf einer amtswegig eingeholten ECRIS-Abfrage.

Es waren daher die getroffenen Konstatierungen zu treffen, deren Grundlagen im Anschluss an die Feststellungen wiedergegeben wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Anlassbezogen ist vorauszuschicken, dass sich die Beschwerde gemäß der Beschwerdeerklärung vollumfänglich gegen den Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , richtet. Über den gegen den Spruchpunkt III. (Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gerichteten Teil der Beschwerde hat das erkennende Gericht mit hg. Teilerkenntnis vom 23.02.2026, GZ: G305 2336333-1/2Z, dahingehend entschieden, dass dieser Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt wurde. Da das Teilerkenntnis unangefochten geblieben ist, erwuchs Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides in Rechtskraft, weshalb ausschließlich die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom XXXX .2026 Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind.

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:

Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner bulgarischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften (FPG) lauten - auszugsweise - wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Ra2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Anlassbezogen steht fest, dass der BF im Herkunftsstaat mehrfach wegen einschlägig begangener Eigentumsdelikte von einem Strafgericht des Herkunftsstaates zu teils mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Die Art der von ihm im Herkunftsstaat begangenen Delikte zeigt deutlich seine ausgeprägte Neigung zur Begehung dieser Deliktsart auf.

Es steht unstrittig fest, dass der BF nach seiner stattgehabten Einreise ins Bundesgebiet keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern sich mit der Begehung von Einbruchsdiebstählen, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist, und dem Verkauf der erbeuteten Gegenstände eine Einkommensquelle zu schaffen suchte, um sich damit den Lebensunterhalt zu verdienen. Dafür wurde er vom Landesgericht XXXX vom XXXX zu GZ: XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wovon ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte er in der JA XXXX . Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und den bis dahin ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung.

Der BF ist mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhältig gewesen und scheint bei ihm erst wieder ab dem XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, weshalb er das Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) nicht erworben hat und der bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist, nicht heranzuziehen ist.

Außer Streit steht, dass er von einem österreichischen Strafgericht wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren strafgerichtlich verurteilt wurde. Auch im Herkunftsstaat ist er bereits mehrfach im Bereich der Eigentumskriminalität in Erscheinung getreten, weshalb in seinem Fall - in Tateinheit mit seiner Mittellosigkeit - von einem raschen Rückfall in die Eigentumskriminalität auszugehen ist. Daran vermag aus der Sicht des erkennenden Gerichtes der Umstand nichts zu ändern, dass er in XXXX eine (Eigentums-)wohnung erben soll, wenngleich hier zu berücksichtigen ist, dass die Verlassenschaftsabhandlung nach den in der Beschwerde enthaltenen Angaben noch immer ergebnisoffen ist.

Abgesehen davon ist der BF offenbar ausschließlich zu dem Zweck ins Bundesgebiet eingereist, um sich hier mit der Begehung von schweren gewerbsmäßigen Diebstählen eine Einkunftsquelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu erschließen. Die von ihm im Herkunftsstaat auf dem Gebiet der Eigentumskriminalität begangenen Straftaten, die als einschlägig anzusehen sind, machen deutlich, dass er nicht gewillt ist, sich an die Gesetze jenes Staates zu halten, in dem er sich gerade aufhält. Vor diesem Hintergrund kann, schon in Anbetracht dessen, dass die Zeit der bedingten Strafnachsicht nicht verstrichen ist, von einem Wohlverhalten des BF nicht ausgegangen werden, zumal Straftaten der von ihm gesetzten Art mit einer sehr hohen Wiederholungsgefahr verbunden sind und gerade, wenn die Tathandlung im Versuchsstadium stecken geblieben ist oder dieses noch nicht erreicht hat, der Nachweis schwer zu führen ist.

Der BF vermochte die Befürchtung, dass er schon wegen der von ihm im Herkunftsstaat begangenen Straftat zu Eigentumsdelikten neigt, mit seinen in der Beschwerde enthaltenen Angaben nicht zu zerstreuen, zumal er auf die zahlreichen (teils einschlägigen) strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat nicht einmal ansatzweise eingegangen ist.

Wenngleich der BF im Bundesgebiet bisher strafgerichtlich unbescholten war, sind seine zahlreichen einschlägigen Verurteilungen bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen und geht von ihm jedenfalls eine sehr hohe Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.

In seinem Fall ist ein Wohlverhalten nicht berücksichtigbar.

Bei den von ihm begangenen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten (vgl. unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung - auch - österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, da er im Bundesgebiet mit seiner Mutter lediglich eine hier aufhältige Verwandte bzw. nahe Angehörige hat, zu der die emotionale jedoch abgeschwächt ist, da er mit seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Ehegattin und seiner im Herkunftsstaat ebenfalls aufhältigen Tochter eine eigene Kernfamilie hat. Der in der Beschwerde erhobene Vorhalt, er müsse seine Mutter pflegen, greift aus folgenden Gründen zu kurz: einerseits befand er sich nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung für mehrere Monate in Österreich in Haft, andererseits hielt er sich, wie sich dies aus den einschlägigen Verurteilungen im Herkunftsstaat ableiten lässt, im Herkunftsstaat auf.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Vermögensdelikte (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF mit seinem in Österreich gezeigten Verhalten - und der damit zu verbindenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige Gefährdung österreichischer - in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Für die von ihm im Herkunftsstaat zahlreich begangenen (einschlägigen) Taten ist ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gem. § 67 Abs. 2 FPG jedenfalls möglich. Da er in Österreich nicht unbescholten ist, erweist sich das von der belangten Behörde für die Dauer von 6 Jahren befristet verhängte Aufenthaltsverbot im gegenständlichen Fall als angemessen, zumal in seinem Fall eine hohe Gefahr des Rückfalls in die Eigentumskriminalität besteht.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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