Bundesverwaltungsgericht I424 2315430-1

I424 2315430-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2026

Regest

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I424 2315430-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2315430.1.00

Spruch

I424 2315430-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GAMBIA, vertreten durch RA Dr. Max Kapferer, RA Dr. Thomas Lechner, RA Dr. Martin Dellasega Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs. 3 FPG wird die Frist für eine freiwillige Ausreise mit sieben Tagen ab 01.10.2026 festgesetzt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 06.06.2025 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsbürgers von Gambia, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde ausgeführt, der BF habe keine maßgeblichen Fluchtgründe geltend gemacht. Er habe Gambia nicht auf der Grundlage einer wohlbegründeten Furcht verlassen. Die belangte Behörde habe es zwar als glaubhaft erachtet, dass der BF in Gambia im Vorstand eines Sportklubs war, sich im Rahmen einer Abschlussrede erstmalig gegen FGM ausgesprochen habe und deswegen beschimpft und verprügelt worden sei, doch hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF Gambia aufgrund dieser Rede und deren Folgen verlassen habe. Es sei lebensfremd, dass der BF aufgrund des einmaligen Vorfalles Gambia hätte verlassen müssen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der BF von den Dorfbewohnern in ganz Gambia aufgrund der nicht einmal drei Minuten langen Rede gesucht werden würde.

Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr keine existenzbedrohende Notlage. Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde auch keine erkennen können, weswegen auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

2. Mit dem am 01.07.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF könne sich nicht an die gambische Polizei wenden, da diese korrupt sei und überwiegend selbst FGM befürworten würde. Der BF habe aufgrund seines Aktivismus auch seinen Arbeitsplatz verloren.

Die belangte Behörde habe den BF bei der Einvernahme nicht ausreichend befragt. Er könne sich im Falle einer Rückkehr auch nicht selbst versorgen, da er seien Job verloren habe und als FGM-Gegner nur schwer eine neue Arbeit finden könne. Die wirtschaftliche Lage sei prekär und verfüge der BF über keine Ersparnisse. Dadurch wäre ihm im Falle einer Rückkehr die notwendige Lebensgrundlage entzogen.

Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien nicht ausreichend. Der BF habe sein Fluchtvorbringen detailliert und lebensnah geschildert und hätte die belangte Behörde die Asylrelevanz nach Abgleich mit entsprechenden Länderinformationen feststellen können. Der BF habe sich klar gegen FGM ausgesprochen, weswegen er zu einer unterscheidbaren sozialen Gruppe gehöre. Die Verfolgung gehe zwar nicht nur von staatlicher Seite aus, doch seien die Behörden Gambias nicht fähig den BF vor der Verfolgung durch Privatpersonen zu schützen. Diese Verfolgung sei auch für die Gewährung des subsidiären Schutzes relevant.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten von Amts wegen aufgreifen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung beheben und diese für auf Dauer unzulässig erklären sowie dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 03.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit Ladungen vom 21.04.2026 wurden die belangte Behörde, der BF damals noch vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) und die Dolmetscherin für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2026 geladen.

5. Mit Schreiben vom 22.04.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

6. Mit Schreiben vom 08.05.2026 legte die BBU GmbH die ihr in diesem Verfahren erteilte Vollmacht zurück.

7. Mit Schreiben vom 13.05.2026 gab die nunmehrige Rechtsvertretung das Vollmachtverhältnis bekannt und wurde gleichzeitig ein Konvolut an Beweisurkunden vorgelegt.

8. Am 15.05.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen

II.1.1.Identität und Herkunftsstaat

Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in Gambia geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe Mandingo und bekennt sich zum Islam. Er ist Staatsangehöriger von Gambia und ledig. Er hat keine Kinder.

Seine Identität steht fest.

Der BF leidet an keiner psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig.

II.1.2.Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise

Der BF beherrscht die Sprache Mandingo auf dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Außerdem hat er gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift.

Der BF hat in Gambia zwölf Jahre lang die Schule besucht. Er hat eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie. Der BF war in Gambia von 2017 bis zu seiner Ausreise im IT-Bereich berufstätig. Er lebte vor der Ausreise in XXXX (ein Ortsteil der Gemeinde XXXX ca. 30 Fahrminuten von XXXX entfernt), besuchte jedoch seine Mutter im Geburtsort XXXX regelmäßig. Der BF verdiente vor der Ausreise monatlich 7.500 gambische Dalassi.

II.1.3. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

In Gambia leben die Mutter und zwei Brüder des BF. Seine Familie lebt nach wie vor in XXXX .

Der BF hat regelmäßig Kontakt mit seiner Herkunftsfamilie.

II.1.4.Ausreisemodalitäten

Der BF fasste den Entschluss zur Ausreise aus Gambia im Juni oder Juli 2024.

Der BF hielt sich bis Mitte Juni 2024 in seinem Wohnort XXXX auf und besuchte zum Opferfest (Tabaski) seine Mutter in XXXX . Dort hielt er sich bis zum 23.06.2024 auf und reiste anschließend in den Senegal aus. Am 21.07.2024 kehrte der BF wieder nach XXXX in Gambia zurück und hielt sich dort zumindest bis zum 29.07.2024 auf.

Wo sich der BF zwischen 29.07.2024 und seiner Einreise nach Österreich aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden. Der BF reiste entweder von Gambia oder vom Senegal per Flugzeug über Belgien nach Österreich.

Wann der BF nach Österreich einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Er hält sich jedoch spätestens seit 14.10.2024 in Österreich auf.

Der BF hatte für die Zeit von 29.08.2024 bis 12.10.2024 ein Visum C welches ihm von der österreichischen Botschaft in XXXX ausgestellt wurde.

II.1.5. Privatleben / Familienleben in Österreich

II.1.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Der BF hielt sich bis 12.10.2024 aufgrund des ihm ausgestellten Visums C rechtmäßig in Österreich auf, reiste nach Ablauf des Visums nicht aus und stellte am 14.10.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit der erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG 2005) geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c EO.

II.1.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich

Ein Bruder des BF lebt in XXXX . Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Der BF hat regelmäßig telefonischen Kontakt mit seinem Bruder und besucht ihn ca. alle drei Monate einmal. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist nicht gegeben.

II.1.5.3. Grad der Integration

Der BF beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau-A2 und besucht derzeit einen Deutschkurs auf B1-Niveau. Die Ablegung der entsprechenden Sprachprüfung auf B1-Niveau für im September 2026 geplant.

Der BF nimmt am XXXX teil und verbessert seine Sprachkenntnisse überdies noch durch die Unterstützung von Privatpersonen.

Der BF arbeitet 20 Stunden pro Woche im Einzelhandel.

Der BF besucht bis 29.07.2026 den Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschlusskurs.

Der BF leistet seit 01.03.2026 ehrenamtliche Tätigkeiten für das Rote Kreuz. Er hat schon mehrfach ehrenamtliche Tätigkeiten in seiner Heimatgemeinde sowie für das XXXX übernommen und sich als Freiwilliger bei den XXXX registrieren lassen.

Außerdem hat der BF Freundschaften in Österreich geschlossen.

Der BF ist an seiner Integration in Österreich sehr interessiert.

II.1.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.

II.1.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat

Der BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit, absolvierte eine Ausbildung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie und war in Gambia mehrere Jahre im IT-Bereich berufstätig. Er kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat sein überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Er wurden somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch seine Familienangehörigen.

Es kann insbesondere auf Grund der nur gut ein Jahr und knapp acht Monate dauernden Abwesenheit aus dem Herkunftsland nicht davon ausgegangen werden, dass der BF als von seinem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten ist.

II.1.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sowie sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auf.

Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.

II.1.5.7. Verfahrensdauer

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.10.2024 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 06.06.2025. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit ca. ein Jahr und knapp acht Monate.

II.1.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:

II.1.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat

Der BF organisierte in seinem Geburtsort XXXX in Gambia am 19.06.2024 einen Marathon.

Der BF war vor seiner Ausreise aus Gambia nicht aufgrund einer von ihm gehaltenen Rede, in der er sich angeblich kritisch über die weibliche Genitalbeschneidung geäußert habe, einer asylrelevanten Privatverfolgung ausgesetzt.

Der BF hat keine Probleme mit den Behörden in Gambia.

Der BF hat Gambia nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Eine asylrelevante Verfolgung droht dem BF auch nicht im Falle einer Rückkehr.

II.1.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat

Die wirtschaftliche Existenz ist im Falle der Rückkehr gesichert. Der BF hat hinsichtlich seiner persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage glaubhaft vorgebracht.

II.1.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat

Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt.

II.1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

II.1.7.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia aus dem COI-CMS (Gesamtaktualisierung vom 25.08.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Politische Lage

Gambia ist laut Verfassung eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung (AA 27.6.2025). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt keinen Amtszeitbeschränkungen (FH 2024).

Adama Barrow ist Staatspräsident, nachdem er sich in den Präsidentschaftswahlen im Jänner 2017 gegen Yahya Jammeh durchsetzen konnte und im Dezember 2021 wiedergewählt worden ist (AA 27.6.2025). Im Dezember 2021 gewann Barrow eine zweite Amtszeit mit rund 53 % der Stimmen. Ousainou Darboe von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) kam mit 28 % auf den zweiten Platz. Inländische und internationale Beobachter hielten die Ergebnisse für glaubwürdig. Es wurden jedoch einige Unregelmäßigkeiten gemeldet, und eine Reihe von Mängeln im rechtlichen Rahmen beeinträchtigten das Wahlkampfumfeld (FH 2024).

Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 durch gewählt und die übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP 15. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien – die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) – sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vgl. AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024).

Die politische Lage ist nach den letzten Präsidentenwahlen relativ stabil (BMEIA 8.7.2025). Ein Putschversuch im Dezember 2022 wurde im Vorfeld vereitelt (AA 27.6.2025). Barrow ist keine vereinigende Persönlichkeit mehr im Land. Obwohl er 2021 wiedergewählt wurde, konnten die Oppositionsparteien Zugewinne verzeichnen (BS 2024). Nach der Präsidentschaftswahl Ende 2021 kam es zur gewaltsamen Unterdrückung vereinzelter Proteste seitens der Polizei, u.a. unter Einsatz von Tränengas (AA 27.6.2025). Beobachter kritisieren die Regierung Barrows dafür, dass sie in die Fußstapfen von Yahya Jammeh tritt, und werfen ihr Vetternwirtschaft, Korruption und die Verschärfung ethnischer Spaltung vor. Besonders beunruhigend war die Entscheidung, bei den Wahlen 2021 in einer Allianz mit dem AFPRC (Armed Forces Provisional Ruling Council), einer Fraktion von Jammehs ehemaliger Regierungspartei, anzutreten (BS 2024).

Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden 2026 statt (ISS 25.2.2025). Präsident Adama Barrow äußerte sich zuversichtlich über die Aussichten der NPP bei den Präsidentschaftswahlen 2026 und prognostizierte einen Erdrutschsieg von 75 % (TSN 21.7.2025). Die Oppositionspartei UDP konzentriert sich ebenso auf die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 und möchte eine ernsthafte Herausforderung für die Regierungspartei darstellen. Der langjährige Parteivorsitzende und ehemalige Vizepräsident Gambias, Ousainou Darboe, hat seine Absicht bekräftigt (JN 19.8.2025).

Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vgl. FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025).

Politische Akteure und Vertreter der Zivilgesellschaft erklärten gegenüber dem Institute for Security Studies, dass sie aufgrund des jüngsten Entwurfs davon ausgehen, dass Barrow für zwei weitere Amtszeiten kandidieren kann. Diese kommen zu den zwei Amtszeiten hinzu, die er bis 2026, dem Jahr der nächsten Präsidentschaftswahlen, bereits absolviert haben wird. Die größte Oppositionspartei, die UDP, hat angekündigt, den Entwurf abzulehnen (ISS 25.2.2025).

Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) kündigte im Dezember 2024 an, ein Gericht einzurichten, um Verbrechen zu ahnden, die in Gambia unter dem Militärdiktator Yahya Jammeh begangen worden sind. Jammeh lebt im Exil in Äquatorialguinea, das kein Mitglied der ECOWAS ist (FH 2025). Gambia hat nicht nur keine neue Verfassung verabschiedet, sondern auch Schwierigkeiten, echte Fortschritte in Richtung Übergangsjustiz zu erzielen. Angesichts des langsamen Reformtempos in Gambia und des angespannten soziopolitischen Kontexts ist die Unterstützung der ECOWAS weiterhin notwendig (ISS 25.2.2025).

Sicherheitslage

Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024), angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vgl. AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (USDOS 23.4.2024). Ebenso wurden gezielte Anstrengungen unternommen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern (BS 2024). Dennoch ist diese nicht uneingeschränkt gewährleistet und es kann unter Umständen zu Beeinträchtigungen von außen, u.a. durch die Exekutive oder Dritte kommen (AA 27.6.2025).

Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die Beamten informieren die Angeklagten nicht immer rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau an Fällen behindert das Recht auf ein zeitnahes Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nach wie vor uneinheitlich eingehalten, obwohl politisch Andersdenkende nun weniger Gefahr laufen, verfolgt zu werden, als während der Ära Jammeh. Die Regierung hat zugesagt, Sicherheitsbeamte, die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich gewesen sind, zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024).

Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vgl. BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richter für untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom Kadi Gerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichen Recht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024).

Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz eine Wahrheits- und Versöhnungskommission („Truth, Reconciliation and Reparation Commission“, TRRC) eingerichtet, welche zwischen Jänner 2019 und Mai 2021 öffentliche Anhörungen von Opfern und Tätern durchgeführt und dem Präsidenten Ende November 2021 einen Bericht überreicht hat. Ende Mai 2022 hat die gambische Regierung ein Weißbuch ("White Paper") vorgelegt, in dem sie die 263 Empfehlungen der TRRC (mit zwei Ausnahmen) annahm. Die Implementierung geht nur schleppend voran, es wurden bisher nur 15 % der Empfehlungen umgesetzt (AA 27.6.2025). Die Entscheidung der Barrow-Regierung, alle bis auf zwei Empfehlungen der TRRC anzunehmen, signalisiert weitgehend die Bereitschaft, die Justiz ohne jegliche Einmischung arbeiten zu lassen (BS 2024).

Zur Aufarbeitung der Verbrechen unter der Jammeh-Diktatur hat die Regierung Barrow die Einrichtung einer besonderen Strafkammer und eines Sonderstaatsanwalts vorangetrieben. Zur Verfolgung von Fällen, die nur nach Völkerstrafrecht, aber nicht nach gambischem Recht strafbar sind, hat die Regierung im Dezember 2024 darüber hinaus die Zustimmung der Regionalorganisation Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) erhalten, einen Hybriden Gerichtshof unter der Schirmherrschaft der ECOWAS einzurichten. Für die nötigen Investitionen in Strukturen und Personal dieser neuen Institutionen hat die Regierung die internationale Gemeinschaft um 60-65 Mio. US-Dollar gebeten. Derzeit ist die Finanzierung unklar. Die Arbeit soll beginnen, sobald ca. 60 % der erbetenen Mittel gesichert worden sind (AA 27.6.2025).

Sicherheitsbehörden

Die gambische Polizei (Gambia Polce Force - GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und ist dem Innenministerium unterstellt (CIA 7.7.2025; vgl. ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die RNG ist für den VIP Schutz, die Aufstandsbekämpfung und die Sicherheit des Präsidenten zuständig, während die GPF die innere Sicherheit aufrechterhält (CIA 7.7.2025).

Die gambischen Streitkräfte (Gambian Armed Forces - GAF) bestehen aus den vier Bereichen Gambia National Army (GNA), Gambia Navy, Republican National Guard und Gambia Air Force (ÖB 19.4.2023).

Die GAF sind für die Außenverteidigung und die Unterstützung ziviler Behörden in internen Notfällen und Naturkatastrophenhilfe verantwortlich; sie beteiligen sich an multinationalen Friedensmissionen sowie an inländischen Unterstützungsaktivitäten wie landwirtschaftlicher Entwicklung, Bau, Bildung und Gesundheitsdiensten (CIA 7.7.2025).

Die Hauptaufgabe der GNA ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit (ÖB 19.4.2023).

Die State Intelligence Service (bis Februar 2017 National Intelligence Agency (NIA), welche weiterhin gemäß Artikel 191 der Verfassung direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des Präsidenten Jammeh für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und wird auch für Folter und willkürliche Inhaftierung verantwortlich gemacht (ÖB 19.4.2023). Die Anwendung unrechtmäßiger körperlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden. Die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reconciliation, and Reparations Commission) haben zu mehreren Strafverfahren und Suspendierungen von Sicherheitskräften wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung geführt, und die Regierung hat die Notwendigkeit anerkannt, die Gesetze zum Schutz von Personen vor Missbrauch durch Sicherheitsdienste zu verschärfen (FH 2024). In Gambia werden Amtsträger selten strafrechtlich verfolgt oder anderweitig bestraft. Eine Ausnahme bildet die Entlassung oder Suspendierung von Beamten, die mit unter Jammeh begangenen Verbrechen in Verbindung stehen (BS 2024).

Die Regierung hat sich des Weiteren verpflichtet, Sicherheitsbeamte für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich waren, festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024). So wurden mehrere hochrangige Beamte, die hauptsächlich mit den Sicherheitsdiensten in Verbindung stehen, entlassen (BS 2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es für das Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024) und auch für das Jahr 2024 keine diesbezüglichen Berichte (USDOS 13.8.2025). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind dem Auswärtigen Amt keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Im September 2020 erarbeitete die gambische Regierung ein Gesetz zur Prävention und zum Verbot von Folter, das jedoch noch nicht vom Parlament verabschiedet worden ist (AA 27.6.2025). Nach anderen Angaben hat die Nationalversammlung das Gesetz zur Prävention von Folter im März 2023 verabschiedet (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Das Justizministerium setzte Empfehlungen der Kommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) hinsichtlich der Menschenrechtsverletzungen während der Jammeh Ära um und hat begonnen, gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Gruppen einen Rechtsrahmen zu entwickeln, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einer außerordentlichen Sitzung im November 2023 verabschiedetet die Nationalversammlung das Gesetz zur Entschädigung von Opfern (USDOS 23.4.2024). Die Empfehlungen der TRRC haben dazu geführt, dass mehrere Sicherheitsbeamte wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt und suspendiert worden sind, und die Regierung hat eingeräumt, dass die Gesetze zum Schutz des Einzelnen vor Missbrauch durch die Sicherheitsdienste verschärft werden müssen (FH 2024).

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Im Korruptionsindex von Transparency International hat sich Gambia von Platz 110/180 im Jahr 2022 auf Platz 96 im Jahr 2024 verbessert (TI 2024; vgl. AA 27.6.2025). Im Dezember 2023 verabschiedete die Nationalversammlung ein Antikorruptionsgesetz, über das seit 2019 beraten worden war (FH 2024).

Informationen über den Haushalt und die Schulden der Regierung sind im Allgemeinen öffentlich zugänglich, und die Regierung hat mit Organisationen der Zivilgesellschaft und internationalen Partnern zusammengearbeitet, um die Beteiligung der Bürger am Haushaltsverfahren zu verbessern (FH 2024).

Die Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption bleiben aber begrenzt (GOCI 2023). Die Tätigkeit der Regierung ist im Allgemeinen undurchsichtig. Beamte müssen gegenüber dem Ombudsmann Vermögenserklärungen abgeben, die jedoch nicht von der Öffentlichkeit und den Medien eingesehen werden können (FH 2024; vgl. GOCI 2023). Es gibt weit verbreitete Korruptionsvorwürfe im öffentlichen Auftragswesen. Wichtige Genehmigungsverfahren, insbesondere für Industriezweige, die auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, sind nicht transparent (FH 2024). Bestechungsgelder an Beamte, insbesondere an die Polizei, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023). Vorwürfe gegen Regierungsbeamte, darunter die Annahme von Bestechungsgeldern und korrupte Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023; vgl. FH 2024). Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe seitens der Medien und zivilgesellschaftlicher Organisationen, darunter auch Vorwürfe des Missbrauchs öffentlicher Gelder durch Regierungsbeamte in den jeweiligen Institutionen (USDOS 23.4.2024).

Trotz einiger Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung lassen Korruptionsvorwürfe gegen hochrangige Regierungsmitglieder Zweifel an der Entschlossenheit der Regierung aufkommen, die Korruption zu beseitigen. Mitglieder der vorherigen Regierung wurden für ihre Verfehlungen nicht zur Rechenschaft gezogen. Interne Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung der Korruptionsbekämpfung existieren entweder gar nicht oder sind noch nicht gesetzlich verankert (GOCI 2023).

Im März 2023 wurde der Staatssekretär des Ministeriums für Fischerei und Wasserressourcen aufgrund von Korruptionsvorwürfen zu zwei Jahren Haft verurteilt - die erste Verurteilung eines hohen Staatsbeamten unter Barrow (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Korruptionsbekämpfungsstellen wie die Financial Intelligence Unit of The Gambia (FIU) haben nur schwache Durchsetzungsbefugnisse (FH 2024). Zwar wurden einige Fälle von Missbrauch und Korruption untersucht und strafrechtlich verfolgt, doch aufgrund mangelnder Strafverfolgung bleiben ähnliche Fälle ungestraft (GOCI 2023).

Im Oktober 2023 klagten die Behörden drei hochrangige Beamte des Gesundheitsministeriums wegen Amtsmissbrauchs, Wirtschaftsverbrechen, Diebstahls und Urkundenfälschung an. Im selben Monat versetzte eine lokale Gemeinde 14 Mitarbeiter in den Verwaltungsurlaub, bis die Vorwürfe der Misswirtschaft und des Diebstahls von Steuereinnahmen untersucht waren. Darüber hinaus empfahl die Gemeinde die sofortige Entlassung des Gemeindevorstehers und des Finanzdirektors und beschuldigte die beiden sowie den ehemaligen Vorsitzenden schwerwiegender finanzieller Verfehlungen (USDOS 23.4.2024).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

In Gambia gibt es inländische und internationale NGOs, die sich auf Menschenrechts- und Governance-Fragen konzentrieren (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Obwohl restriktive Gesetze weiterhin in Kraft sind, können NGOs seit 2017 in der Praxis mit weniger (FH 2024) und/oder im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten, um Menschenrechtsbedingungen oder fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Regierungsbeamte zeigen sich meist kooperativ und aufgeschlossen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Einige Gruppen haben die Regierung erfolgreich in politischen und rechtlichen Fragen herausgefordert, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte (FH 2024).

Laut Gesetz müssen sich alle NGOs bei der NGO-Behörde registrieren lassen und als Wohltätigkeitsorganisationen bei der Generalstaatsanwaltschaft eintragen lassen. Sie müssen über einen Verwaltungsrat verfügen, der aus mindestens sieben Mitgliedern besteht, die für die Politik und wichtige administrative Entscheidungen, einschließlich der internen Kontrolle, verantwortlich sind. Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass alle NGOs der NGO-Behörde ein detailliertes Jahresarbeitsprogramm und einen detaillierten Jahresetat, einen detaillierten Jahresbericht über die im Laufe des Jahres erzielten Fortschritte, Arbeitspläne für das folgende Jahr und von der NGO Behörde zugelassenen Wirtschaftsprüfern geprüfte Jahresabschlüsse vorlegen müssen. Die Regierung hat erklärt, dass diese Unterlagen der NGO-Behörde helfen, die Aktivitäten der NGOs zu überwachen (USDOS 23.4.2024).

Zu den staatliche Menschenrechtsgremien zählt das Amt des Ombudsmanns, welches eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRC) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen, unterhält; ferner soll sie auch die Umsetzung des Weißbuches verfolgen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 27.6.2025). Die NHRC wurde 2017 eingerichtet (AA 27.6.2025) und ist eine unabhängige Regierungsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsstandards und die grundlegenden Menschenrechte und -freiheiten durch Gesetz, Politik, Bildung und Partnerschaft zu fördern, zu schützen und zu verbessern. Die Kommission ist effizient und unabhängig. Sie befasst sich u.a. auch mit Beschwerden über rechtswidrige Entlassungen, unfaire Behandlung sowie rechtswidrige Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 23.4.2024).

Das Justizministerium setzt die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reparations and Reparations Commission) zu den Menschenrechtsverletzungen der Jammeh-Ära um und hat gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Gruppen begonnen, einen Rechtsrahmen zu entwickeln, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).

Im November 2023 wurde Madi Jobarteh, ein bekannter Menschenrechtsaktivist, der im Vormonat festgenommen worden war, angeblich im Zusammenhang mit einem Facebook-Beitrag, in dem er die Regierung und die Polizei zur Rechenschaft zog, wegen „aufrührerischer Absicht, Anstiftung zur Gewalt und falscher Veröffentlichung und Verbreitung" angeklagt (FH 2024).

Allgemeine Menschenrechtslage

Kapitel 4 der gambischen Verfassung enthält grundlegende Regelungen zum Schutz allgemeiner Menschenrechte. Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt. Dennoch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre (Art. 23 der geltenden gambischen Verfassung von 1997) begrenzt und die Überwachung von Informations- und Kommunikationstechnik bleibt aufgrund der von der Vorgängerregierung geschaffenen und fortbestehenden rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch (AA 27.6.2025).

Es gibt keine Berichte über willkürliche Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen (AA 27.6.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, schwere Korruption in der Regierung, weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, FGM und anderer Formen solcher Gewalt, sowie Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (auch wenn diese nur selten durchgesetzt werden) (USDOS 23.4.2024).

Mehrere Entwicklungen gaben Anlass zur Sorge hinsichtlich der Achtung der Vereinigungsfreiheit und der Pressefreiheit durch die Regierung (FH 2025), obwohl diese sich unter Barrow deutlich verbessert haben (FH 2024).

Die Verfassung und das Gesetz garantieren die Meinungsfreiheit, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System tragen gemeinsam zur Förderung der Meinungsfreiheit bei, auch für Medienvertreter (USDOS 12.8.2025). Zahlreiche neue gambische Medien wurden gegründet. Dennoch bleiben zahlreiche Gesetze in Kraft, die die Meinungsfreiheit einschränken. Medienunternehmen wurden willkürlich suspendiert, und Journalisten wurden im Rahmen ihrer Arbeit zeitweise von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren verhaftet oder tätlich angegriffen (FH 2024).

Im September 2024 setzte das Informationsministerium die Erteilung neuer Rundfunklizenzen aus, was bei Journalisten Besorgnis ausgelöst hat. Im Oktober 2024 wurden zwei Journalisten verhaftet und wegen „falscher Nachrichten” angeklagt, weil sie berichtet hatten, dass Präsident Barrow vorhabe, einen Nachfolger für die Präsidentschaftswahlen 2026 zu ernennen (FH 2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Im November 2024 haben die Behörden das Verfahren eingestellt und die beiden Journalisten freigelassen (USDOS 12.8.2025).

Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, doch das noch immer geltende Gesetz über die öffentliche Ordnung aus der Kolonialzeit schreibt vor, dass Veranstalter für öffentliche Versammlungen eine polizeiliche Genehmigung einholen müssen (FH 2024). Die Regierung setzt die Gesetze zur Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen und das Streikrecht nicht konsequent durch, und diese werden auch nur selten angewandt (USDOS 12.8.2025). Im April 2024 wurden acht Mitglieder der zivilgesellschaftlichen Organisation Gambia Participates festgenommen und mehrere Stunden lang festgehalten, nachdem sie eine Sitzblockade organisiert hatten, um gegen mutmaßliche Korruption und Misswirtschaft bei der Gambia Ports Authority zu protestieren (FH 2024).

Es gab Fortschritte bei der Aufarbeitung der unter dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh begangenen Verbrechen. Im April 2024 verabschiedete die Nationalversammlung den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderkommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) sowie den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft. Beide Gesetzentwürfe schufen die Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen, die im TRRC-Bericht aufgeführt sind. Im Dezember 2024 genehmigte die Versammlung der Staats- und Regierungschefs der ECOWAS das Statut des „Sondergerichtshofs für Gambia”, einem hybriden Gericht mit gambischem und internationalem Personal, dessen Aufgabe es ist, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und andere schwere Verbrechen zu verfolgen, die während des Jammeh-Regimes begangen worden sind. Im Mai 2024 verurteilte das Bundesstrafgericht in der Schweiz den ehemaligen Innenminister Ousman Sonko wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 20 Jahren Haft. Im August 2024 wurde ein ehemaliger General und mutmaßliches Mitglied der „Junglers“, einer paramilitärischen Einheit, die unter der Regierung von Yahya Jammeh mutmaßlich außergerichtliche Tötungen begangen hat, festgenommen (AI 29.4.2025).

Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen, wenn sid Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 13.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).

Opposition

Die Opposition ist rege und wird nicht unterdrückt oder verfolgt (AA 27.6.2025). Im Jahr 2023 waren in Gambia 19 politische Parteien registriert. Die Organisatoren müssen eine Registrierungsgebühr von einer Million Dalasi (17.000 US-Dollar) entrichten und die Unterschriften von 10.000 registrierten Wählern einholen, davon mindestens 1.000 aus jeder Region des Landes. Die Nominierungsanforderungen und -gebühren erschweren den Wettbewerb der Parteien. Parteien, die sich auf eine bestimmte Religion, Ethnie oder Region konzentrieren, sind verboten. Die Parteien müssen der unabhängigen Wahlkommission (IEC) jährlich einen Bericht vorlegen (FH 2024).

Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen grundsätzlich keinen Einschränkungen. Allerdings kam es nach der Präsidentschaftswahl Ende 2021 zur gewaltsamen Unterdrückung vereinzelter Proteste seitens der Polizei, u.a. unter Einsatz von Tränengas. Stärkste Oppositionspartei ist die United Democratic Party (UDP). Die Partei des in Äquatorial-Guinea im Exil lebenden Ex-Präsidenten Jammeh, Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), ist gespalten (AA 27.6.2025).

Im Oktober 2023 kritisierte Präsident Adama Barrow während einer landesweiten Reise bei politischen Kundgebungen Medienorganisationen, die seiner Meinung nach gegen seine Partei eingestellt waren. Er kündigte an, regierungskritische Personen festzunehmen und warnte vor „harten Maßnahmen“ gegen die freie Meinungsäußerung. Daraufhin veröffentlichte das Büro des Präsidenten eine Erklärung, in der Barrows Rhetorik offenbar zurückgenommen wurde. Er habe lediglich zu Anstand aufgerufen und seine Worte seien aus dem Kontext gerissen worden. Die Erklärung rief „alle Gambier“ dazu auf, demokratische Werte zu vertreten, und versicherte, dass die Pressefreiheit gewahrt bleibe, allerdings unter dem Vorbehalt, dass „Unruhestifter“, „Tyrannen“ und Personen, die Hassreden verbreiten, zur Rechenschaft gezogen werden (USDOS 23.4.2024).

Todesstrafe

Seit einem Jahrzehnt herrscht ein faktisches Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe. Sie wird in lebenslange Haft umgewandelt (AA 27.6.2025; vgl. AI 10.10.2024). Ihre Abschaffung ist in den Entwürfen für eine neue Verfassung vorgesehen und wird von der Justiz wie von Menschenrechtlern gefordert (AA 27.6.2025). In Gambia wurde seit mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtung mehr vollstreckt (AI 10.10.2024). Die letzte Hinrichtung in Gambia wurde 2012 unter Ex Präsident Jammeh vollstreckt (AI 10.10.2024; vgl. AA 27.6.2025). Damals wurden neun Soldaten durch ein Exekutionskommando erschossen (AI 10.10.2024). Zuvor wurde seit 1981 keine Todesstrafe mehr vollstreckt. Nach der Verkündigung eines Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe im Februar 2018 ratifizierte Gambia im September 2018 das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 27.6.2025). Seit dem Amtsantritt von Präsident Adama Barrow im Jänner 2017 hat Gambia also bemerkenswerte Fortschritte im Kampf gegen die Todesstrafe gemacht (AI 10.10.2024).

Trotzdem kann die Todesstrafe nach wie vor für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 27.6.2025). Die Justiz stellt nur mittellosen Personen, denen die Todesstrafe verhängt wurde, auf Staatskosten einen Anwalt zur Verfügung (USDOS 23.4.2024).

Im Juli 2021 wurde der ehemalige Minister für Kommunalverwaltung in den frühen Tagen der Jammeh-Militärjunta des Mordes für schuldig befunden; die gegen ihn verhängte Todesstrafe wurde in eine lebenslängliche Haftstrafe umgewandelt. Anfang 2025 wurde ein Todesurteil in einem Mordfall verhängt, da der Richter nach Rechtslage keine andere Möglichkeit sah. Er hat Exekutive und Legislative aufgefordert, das Gesetz entsprechend zu ändern (AA 27.6.2025).

Religionsfreiheit

Die Gesellschaft ist traditionell religiös tolerant (AA 27.6.2025) und die Verfassung garantiert die Freiheit der Religionswahl, solange sie nicht die Rechte anderer oder das nationale Interesse beeinträchtigt. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, die Einführung einer Staatsreligion und die Gründung politischer Parteien auf Grundlage der Religionszugehörigkeit (USDOS 3.7.2024).

Die gambische Bevölkerung ist zu 90-95 % muslimisch (die Mehrheit ist sunnitisch) (AA 27.6.2025), die Ahmadiyya-Gemeinde zählt nach eigenen Angaben rund 50.000 Mitglieder (USDOS 3.7.2025). Etwa 5-10 % bekennen sich zum Christentum (AA 27.6.2024), die Mehrheit davon ist römisch-katholisch. Zu den Religionsgruppen, die weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, gehören Bahai, Hindus und Eckankar-Anhänger. Einzelpersonen neigen dazu, indigene (animistische) Glaubensvorstellungen mit Islam und Christentum zu vermischen (USDOS 3.7.2024).

Der Oberste Islamische Rat (SIC) verbietet Ahmadiyya-Muslimen weiterhin die Teilnahme an SIC Veranstaltungen und die Bestattung ihrer Toten auf islamischen Friedhöfen (USDOS 3.7.2024). Die Regierung Barrow hat stets betont, dass Gambia eine säkulare Gesellschaft ist, in der Anhänger aller Glaubensrichtungen ihre Religion frei ausüben können. In der Praxis sind jedoch nicht sunnitische muslimische Gruppen Diskriminierungen ausgesetzt. Im Jahr 2023 führten religiöse Spannungen zwischen muslimischen Einwohnern und Angehörigen der christlichen Minderheit des Landes in zwei Städten zu strafrechtlichen Ermittlungen durch die Polizei (FH 2024).

Mischehen zwischen Muslimen und Christen sind weiterhin üblich. Aufgrund kultureller und geschlechtsspezifischer Normen konvertieren Frauen in der Regel zum Glauben des Ehemannes (USDOS 3.7.2024).

Minderheiten

Gesellschaftlich gesehen ist Gambia multiethnisch (BS 2024), es leben ca. 10 ethnische Gruppen im Land, wobei sich lokal unterschiedliche Mehrheitsethnien gebildet haben. Die größte Bevölkerungsgruppe stellen die Mandinka (etwa 34 %) dar, die zweitgrößte Gruppe die Wolof (AA 27.6.2025). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola, Fula und andere (CIA 7.7.2025).

Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 27.6.2025), und ist laut Verfassung verboten (BS 2024). Das Gesetz verbietet bestimmte Arten von rassischer und ethnischer Diskriminierung. Politischen Kandidaten ist es untersagt, Stammes- oder ethnische Spannungen zu schüren. Die Regierung setzt diese Gesetze jedoch nicht wirksam durch (USDOS 23.4.2024). Ex-Staatspräsident Jammeh hatte sich stark auf seine Ethnie, die Jola, gestützt, die die Mehrheit der Sicherheitskräfte stellen und bis heute in ihrer Mehrheit als loyal zum ihm gelten (AA 27.6.2025). Die ehemalige Regierungspartei AFPRC ist eng mit der ethnischen Gruppe der Jola des ehemaligen Präsidenten Jammeh verbunden (BS 2024).

Das bis dahin in Gambia relativ unbekannte Phänomen des „Tribalismus“ ist seitdem ein unterschwelliges Thema (AA 27.6.2025). Doch obwohl die ethnische Polarisierung in Gambia in den letzten Jahren etwas zugenommen hat, ist sie insgesamt nach wie vor gering, ebenso wie die Neigung zu Konflikten und deren Intensität. Öffentliche Aufrufe zur Gewalt durch politische oder religiöse Führer sind sehr selten. Wenn sie doch vorkommen, werden sie umgehend zurückgewiesen und finden keine nennenswerte Resonanz (BS 2024). Allerdings beziehen die großen Parteien einen Großteil ihrer Unterstützung aus bestimmten ethnischen Gruppen, was zu der Befürchtung führt, dass die gambische Politik von ethnischen Spaltungen geprägt ist (FH 2024). Parteien, die sich auf ethnische, regionale oder religiöse Zugehörigkeit stützen, sind zwar gesetzlich verboten, doch werden in der Praxis mehrere Parteien als vorrangig die Interessen bestimmter Gruppen vertretend angesehen (BS 2024). Während der letzten Wahlen gab es Bedenken hinsichtlich der zunehmend hitzigen Rhetorik einiger Politiker und Parteimitglieder zum Thema ethnische Identität (BS 2024).

FGM

Das Gesetz verbietet weibliche Genitalverstümmelung (FGM), doch die Behörden setzen dies nicht wirksam durch. Opfer und Zeugen melden Misshandlungen nur selten (AA 27.6.2025). FGM bleibt dennoch weiterhin stark verbreitet (ÖB 19.4.2023). Nach Angaben des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2020 waren 75 % der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren von FGM betroffen (USDOS 13.8.2025); nach anderen Angaben sind es 74 % (AA 27.6.2025). Ferner fällt die Verteilung von FGM-Praktiken unter den verschiedenen Ethnien unterschiedlich aus (97,8 % der Serahule; 96,7 % der Mandinka/Jahanka; nur 12.5 % unter Wolof bzw. 18,1 % unter Manjago) (ÖB 19.4.2023).

Im Jahr 2024 konnte der Versuch eines Oppositionsabgeordneten, das Verbot von FGM aufzuheben, nur nach viel internationalem Druck und das Eingreifen von Präsident Barrow verhindert werden (AA 27.6.2025; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025). Es ist zu befürchten, dass in der nächsten Legislaturperiode ein erneuter Versuch, die Verbote von FGM und Kinderheirat aufzuheben, gemacht werden könnte. Nach einer Klage der FGM-Befürworter gegen das FGM-Verbot im März 2025 hat nun der Oberste Gerichtshof Gambias zu entscheiden, ob das Verbot verfassungsgemäß ist und ob es ggf. sogar verfassungsrechtlich geboten ist, was der Haltung des Justizministeriums entsprechen würde (AA 27.6.2025).

Weibliche Genitalverstümmelung ist seit 2015 verboten und strafbar. 2015 wurde eine Änderung des "Women's Act, 2010", der "Women's Amendment Act, 2015", verabschiedet, der Verbot und Bestrafung von FGM ausdrücklich festlegt für diejenigen, die FGM durchführen, dabei helfen, unterstützen und dazu anstiften. Andere Gesetze, die dem Schutz von Frauen und Mädchen vor FGM dienen, sind das Strafgesetzbuch und das Kindergesetz 2005 (AA 27.6.2025). Seitdem wurden allerdings lediglich zwei Fälle strafrechtlich verfolgt, und die erste Verurteilung wegen der Durchführung von FGM erfolgte erst im August 2023 (AI 15.3.2024; vgl. FH 2024). Drei Frauen wurden wegen der Durchführung von Genitalverstümmelungen an jungen Mädchen (im Alter von 412 Monaten) vom Gericht zu einer Geldstrafe von 15.000 Dalasi (247 US-Dollar) verurteilt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 27.6.2025). Ein prominenter islamischer Religionsführer hat diese Geldstrafen bezahlt, weil er den Kampf gegen FGM als gegen den Islam gerichtet erachtet (USDOS 23.4.2024). Trotz staatlicher Verbote und hoher Strafen ist das Praktizieren von Genitalverstümmelung in Gambia immer noch weit verbreitet. Am 10.8.2025 verstarb ein einjähriges Mädchen an den Folgen einer Genitalverstümmlung. Eine der Frauen, die für die Verstümmelung verantwortlich war, muss mit lebenslanger Haft rechnen und befindet sich in Untersuchungshaft. Aufgrund der Schwere der Tat entschied der Magistrat, dass sie vor dem High Court angeklagt werden soll. Die beiden anderen an der Tat mutmaßlich beteiligten Frauen wurden wegen Beihilfe angeklagt und vorerst auf Kaution freigelassen. Der Tod des Mädchens hatte ein großen Medienecho zur Folge (BAMF 18.8.2025).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Einwanderungsbehörden richten häufig Sicherheitskontrollen ein. Personen ohne ordnungsgemäße Ausweispapiere werden festgenommen, mit Geldstrafen belegt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 23.4.2024). Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten sind gegeben (AA 27.6.2025). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS 129 sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit (ÖB 19.4.2023).

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet. Dem "Global Nutrition Report 2022" zufolge macht Gambia aber Fortschritte im Bereich Ernährung. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt (AA 27.6.2025).

Gambia verfügt über wenig natürliche Ressourcen und Bodenschätze, ebenso existiert keine ausgeprägte industrielle Fertigung (ABG 8.2024). Die Wirtschaft des Landes ist sehr anfällig für Schocks (WFP 5.-7.2025), da die Wirtschaft stark von der Landwirtschaft abhängig ist. Die mit Abstand wichtigste Kulturpflanze ist die Erdnuss (ABG 8.2024). Die Landwirtschaft trägt 25 % zum BIP des Landes bei, beschäftigt 70 % der Bevölkerung und ist die Lebensgrundlage für 80 % der ländlichen Bevölkerung. Allerdings deckt der Sektor weniger als 50 % des nationalen Nahrungsmittelbedarfs, wodurch das Land in hohem Maße von Importen abhängig und anfällig für Preisschwankungen ist. Trotz der Verbesserungen im Laufe der Jahre besteht daher weiterhin eine hohe Ernährungsunsicherheit (WFP 5.-7.2025). Auch der Tourismus ist ein wichtiges wirtschaftliches Standbein (ABG 8.2024).

Die Schlüsselsektoren der Wirtschaft mit Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen sind die Landwirtschaft und der Tourismus (auf den Tourismus entfallen derzeit etwa 30 % aller Arbeitsplätze im formellen Sektor) (IOM 11.2024). Landwirtschaft und Tourismus bilden das wirtschaftliche Rückgrat (ABG 8.2024). Der Arbeitsmarkt in Gambia lässt sich in zwei Sektoren unterteilen, den formellen und den informellen Sektor. Der informelle Sektor ist ein wichtiger Arbeitgeber, und etwa 62,8 % der Erwerbsbevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (IOM 11.2024).

In den ländlichen Gebieten liegt die Arbeitslosenquote bei Männern und Frauen bei 22,4 % bzw. 38,6 %. Das Problem der Arbeitslosigkeit ist bei Jugendlichen zwischen 15 und 34 Jahren (35,3 %) und bei Frauen (38,3 %) stärker ausgeprägt, wobei der Anteil der Frauen 55,3 % beträgt. Die Arbeitslosenquote ist bei Jugendlichen mit Sekundarschulbildung höher (etwa 15 %), und diejenigen ohne Schulbildung sind meist in der Landwirtschaft, als Arbeiter und Kleinhändler selbständig. Die Bildung ist ein wichtiger Faktor für die Beschäftigungsaussichten einer Person. Die niedrigen Bildungsquoten wirken sich auf die Verfügbarkeit qualifizierter Gambier auf dem Arbeitsmarkt aus, und Frauen sind davon besonders betroffen. Berichten zufolge hatten 62 % der Frauen keine Schulbildung im Vergleich zu 49,0 % der Männer (IOM 11.2024).

Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023/2024 zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025).

Sozialbeihilfen

Das Recht auf Sozialschutz wird aktuell gerade umgesetzt. In Anbetracht der Notwendigkeit sozialer Absicherung hat die Regierung die Nationale Sozialschutzpolitik (NSPP) 2015–2025 formuliert. Im Anschluss daran wurde das Nationale Sozialschutzsekretariat (NSPS) unter der Leitung des Büros des Vizepräsidenten eingerichtet, um die Umsetzung der Maßnahmen in den verschiedenen Schichten des Landes zu überwachen (HRC 18.10.2024).

Unterstützung zur sozialen Sicherheit wird vom Ministerium für Soziales, das in allen Regionen über Büros verfügt angeboten. Die Sozialversicherungs-Wohnungsbaufinanzierungsgesellschaft (SSHFC) bietet Sozialschutzleistungen an (https://www.sshfc.gm/). Das Ministerium für Soziales (DSW), die Nationale Ernährungsbehörde (NANA) und das Ministerium für Gemeindeentwicklung führen derzeit das NAFA-Programm im ganzen Land durch. Es handelt sich um ein Sozialschutzprogramm, das sich an arme und gefährdete Haushalte richtet. Die Umsetzung umfasst fünf Regionen mit zwanzig Bezirken. Das Programm soll Resilienz aufbauen, soziale Sicherheitsnetze bereitstellen und vor Schocks schützen (IOM 11.2024).

Im Jahr 2024 verabschiedete die Regierung das Nationale Sozialschutzgesetz 2024, das einen bedeutenden Meilenstein als erster Rechtsrahmen für Sozialhilfe darstellt und Standards für die Bereitstellung sozialer Dienstleistungen für arme und schutzbedürftige Menschen im Land festlegt. Das Gesetz zielt darauf ab, bestehende Lücken im Sozialschutzsystem zu schließen, indem es wirtschaftliche, diskriminierende und soziale Schwachstellen im Zusammenhang mit Armut und Benachteiligung im Land durch die Einrichtung einer Sozialschutzbehörde verhindert oder mildert (HRC 18.10.2024). Gemäß dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes von März 2025, bestehen Sozialhilferegelungen etc. hingegen nicht (AA 27.6.2025).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vgl. AA 5.8.2025).

Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen, der primären, sekundären und tertiären Ebene. Die Regierung betreibt ein Lehrkrankenhaus, fünf Allgemeinkrankenhäuser, ein Spezialkrankenhaus, vier Bezirkskrankenhäuser, sechs große Gesundheitszentren, vierzig kleinere Gesundheitszentren und dreiundsiebzig kommunale Gesundheitsstationen sowie den von der britischen Regierung finanzierten Medical Research Council. Darüber hinaus gibt es mehrere privat geführte Kliniken und NGOs, die sich mit Gesundheitsfragen befassen. Die medizinische Grundversorgung ist auf Dorfebene organisiert. Die medizinische Versorgung wird von den großen und kleinen Gesundheitszentren im ganzen Land gewährleistet. Zusätzlich zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es weitere NGOs/private Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, darunter der Medical Research Council (MRC), die Medicare-Klinik und die klinischen Dienste von Africmed. Das wichtigste Überweisungskrankenhaus in Gambia befindet sich in Banjul. Die Beratungsgebühren in staatlichen Gesundheitszentren und Krankenhäusern betragen für Personen über 5 Jahren 25 Gambische Dalasis (GMD) [EUR 0,30], die Beratung für die Gesundheit von Müttern und Kindern (unter 5 Jahren) ist kostenlos (IOM 11.2024).

Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, bleibt die Erbringung von psychischen Gesundheitsdiensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin eingeschränkt (IOM 11.2024). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht ständig anwesend sind (AA 27.6.2025). Die Tanka Tanka Station des EFSTH ist die einzige stationäre psychiatrische Einrichtung für die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen. Um dem entgegenzuwirken, hat Gambia in jeder Gesundheitsregion mindestens eine ausgebildete psychiatrische Krankenschwester mit anderem Gesundheitspersonal zusammenarbeitet, um die gesundheitlichen und psychischen Bedürfnisse der Regionen/Gemeinschaften zu erfüllen (IOM 11.2024).

Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 27.6.2025). Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 5.8.2025). Gängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und kostenlos verfügbar. Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden (IOM 11.2024).

Rückkehr

Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrenden existieren nicht. NGOs geben Berufsanfängern finanzielle Starthilfen. Rückkehrende bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Es muss auch nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt (AA 27.6.2025).

Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, müsste im Einzelfall geklärt werden (AA 27.6.2025).

Rückkehrende erhalten Leistungen ausländischer Geber und werden in der Regel wieder durch die gambische (Groß-)Familie aufgenommen, wobei zahlreiche Rückkehrende aus Scham nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben (AA 27.6.2025).

Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in Gambia ist Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS). Das Reintegrationsprogramm bietet folgende Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr: Bei freiwilliger Rückkehr aus Österreich ins Heimatland, wird ein Post-arrival-Paket im Wert von 615 Euro zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft ausgehändigt. Das beinhaltet auch die Begrüßung durch den Reintegrationspartner (Caritas Belgien) direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder; Airport Pick-up, bzw. Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft und Unmittelbare medizinische Unterstützung. Benötigt eine rückgeführte Person keine oder weniger Sofortleistungen, wird der Betrag von 615 Euro vom lokalen Partner in Bar ausbezahlt (BMI 2025).

Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung erhalten rückgeführte Personen ein Post-Return Paket in der Höhe von 2.000 Euro. Davon 200 Euro Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2025).

Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-Return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Bildungsmaßnahmen und Trainings; Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt; Unterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern; Rechtliche administrative Beratungsleistungen; Familienzusammenführung; Medizinische und Psychosoziale Unterstützung und Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) (BMI 2025).

Dokumente

Das Urkundenwesen in Gambia ist unzuverlässig, insbesondere im ländlichen Bereich. Dies betrifft vor allem die Ausstellung von Geburtsurkunden, die später als Vorlage zur ID/Passbeantragung usw. benötigt werden. Hinsichtlich Personenstandsurkunden, Reisepässen und Staatsangehörigkeitsausweisen ist die Fälschung von Dokumenten nicht üblich, da problemlos echte, aber inhaltlich unrichtige Dokumente beschafft werden können (AA 27.6.2025).

Hinsichtlich Vorladungen, Haftbefehlen und Gerichtsurteilen ist erfahrungsgemäß weniger mit Gefälligkeitsbescheinigungen zu rechnen. Haftbefehle werden sehr selten und nur bei besonders schweren Delikten ausgestellt. Fälschungen sind oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen, da auch eklatante Fehler in Rechtschreibung oder Inhalt keinen Rückschluss auf eine fehlende Amtseigenschaft der ausstellenden Person zulassen (AA 27.6.2025).

II.1.7.2. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) in Gambia“ vom 06.03.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) in Gambia

Weibliche Genitalverstümmelung in Gambia sehr verbreitet. Gemäss übereinstimmenden Quellen wie Amnesty International (AI), dem UNO-Kinderrechtskomitee (CRC), der Female Genital Mutilation/Cutting Research Initiative (FGM/C Research Initiative) und der Nachrichtenagentur der Vereinten Nationen (UN News) ist weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM) in Gambia weit verbreitet (AI, Juli 2024; CRC, Januar 2025; FGM/C Research Initiative, abgerufen am 3. März 2025; UN News, März 2023). AI verweist auf UNICEF wonach 76 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren von FGM betroffen sind. Drei von vier Mädchen würden schon vor dem Erreichen des sechsten Lebensjahres beschnitten (AI, Juli 2024). Auch die FGM/C Research Initiative spricht von 75,6 Prozent betroffenen Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren. Nach Angaben der FGM/C Research Initiative wurden 54,8 Prozent der Mädchen vor dem fünften Lebensjahr beschnitten und weitere 28,1 Prozent im Alter zwischen fünf und neun Jahren (FGM/C Research Initiative, abgerufen am 3. März 2025). CRC schreibt, dass die Hälfte der Mädchen von FGM betroffen sind und 27,3 Prozent der Mädchen im Alter zwischen null und vier Lebensjahren beschnitten werden (CRC, Januar 2025).

Regionale Unterschiede bei der Häufigkeit von FGM je nach Region, Ethnie und Religion. FGM wird sowohl von Christinnen als auch Musliminnen praktiziert, wie FGM/C Research Initiative unter Verweis auf eine Studie des gambischen Statistikbüros aus dem Jahr 2014 schreibt. 20,9 Prozent der christlichen Gambierinnen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren und 77,3 Prozent der muslimischen Gambierinnen in der gleichen Altersspanne seien davon betroffen (FGM/C Research Initiative, abgerufen am 3. März 2025). Patrick Idoko et al. eine Gruppe gambischer Mediziner*innen, schreiben in einer Beobachtungsstudie, dass auch säkulare Gemeinschaften und ethnische Gruppen FGM praktizieren (Patrick Idoko et al., Dezember 2022). FGM/C Research Initiative berichtet unter Verweis auf eine Studie des gambischen Statistikbüros aus den Jahren 2019, 2014 und 2011, dass FGM in allen acht lokalen Regierungsdistrikten praktiziert wird. Am meisten betroffen von FGM sind Mädchen und Frauen in dem Distrikt Basse mit einer Prävalenz von 95 Prozent. Der Distrikt Basse ist die östlichste und ländlichste Region, vorwiegend bewohnt von Angehörigen der ethnischen Gruppen der Sarahule, Mandika und Fula. Der Distrikt mit der tiefsten Prävalenz (48,8 Prozent Betroffene) ist der Distrikt Banjul, welcher sich an der Küste befindet und die am stärksten urbanisierte Region ist. In diesem Distrikt wie auch im benachbarten Kanifing Distrikt leben überwiegend Wolof, eine Ethnie bei der die Prävalenz von FGM im Vergleich mit den anderen ethnischen Gruppen Gambias historisch gesehen die tiefste ist, aber auch die Ethnie der Madinka ist in beiden Regionen stark vertreten. Im Stadt-Land Vergleich beträgt die Prävalenz in der Stadt 77,3 Prozent und auf dem Land 71,7 Prozent (FGM/C Research Initiative, abgerufen am 3. März 2025). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (BAMF) verweist auf eine gambische NGO, wonach es Hinweise gibt, dass einige Familien ihre Kinder während der Schulferien aus der Hauptstadtregion Banjul in ländliche Gebiete bringen, um sie dort FGM zu unterziehen (BAMF, September 2023). Historisch betrachtet haben sich die Zahlen gemäss FGM/C Research Initiative kaum verändert: 2010 waren 76,3 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 bis 49 Jahren betroffen, 2018 waren es 75,7 Prozent der gleichen Altersgruppe. Aufgrund der grossen Altersspanne können eventuelle Veränderungen über die Zeit hinweg nicht vollständig dargestellt werden. Deshalb sollten laut FGM/C Research Initiative die Veränderungen innerhalb kleinerer Altersgruppen betrachtet werden. Im Falle Gambias sei die Häufigkeit jedoch in allen Alterskohorten breit gefasst die gleiche, was bedeute, dass das Ausmass der Praxis sich in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert habe (FGM/C Research Initiative, abgerufen am 3. März 2025).

Breite Akzeptanz bei (beschnittenen) Frauen, die Praxis beizubehalten. 44 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren, welche schon von FGM gehört haben, finden, dass die Praxis weitergeführt werden solle, wie FGM/C Research Initiative schreibt. Im Gegensatz dazu geben nur 6,6 Prozent Frauen, welche nicht von FGM betroffen sind an, dass die Praxis fortgeführt werden solle, wie FGM/C Research Initiative unter Verweis einer Studie des gambischen Statistikbüros aus dem Jahr 2019 schreibt (FGM/C Research Initiative, abgerufen am 3. März 2025).

Gründe für FGM und gesundheitliche Risiken

Gründe für FGM und die daraus resultierenden gesundheitlichen Risiken. Patrick Idoko et al., eine Gruppe gambischer Medizinerinnen veröffentlichten in einem afrikanischen gesundheitswissenschaftlichen Journal eine Beobachtungstudie über die geburtshilflichen Folgen weiblicher Genitalverstümmelung in Gambia. Die Gründe für die Praxis der FGM/C [Female Genital Mutilation/Cutting] basieren gemäss der Gruppe gambischer Medizinerinnen auf rein kulturellen und religiösen Überzeugungen und haben keinerlei wissenschaftliche Basis. Demnach beruhe die Praxis auf folgenden Gründen: Verhinderung von Promiskuität (Praxis der sexuellen Kontakte mit relativ häufig wechselnden verschiedenen Partnern oder parallel mit mehreren Partnern) bei Frauen, Steigerung der sexuellen Leistungsfähigkeit und des Lustempfindens bei Männern, Aufrechterhaltung der Sauberkeit im Genitalbereich, ästhetische Gründe, Steigerung der Fruchtbarkeit und Verbesserung der Eheaussichten einer Frau. Die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung sei jedoch mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen verbunden und werde häufig von traditionellen Heilkundigen durchgeführt, die keine formale medizinische Ausbildung hätten, wodurch sich die damit verbundenen Risiken erhöhen würden (Patrick Idoko et al. Dezember 2022).

FGM-Praktizierende sind oft Frauen. Die Chefin der UN-Agentur für reproduktive und sexuelle Gesundheit in Gambia gibt UN News gegenüber an, dass Frauen diejenigen sind, die FGM praktizieren. Meistens seien die Grossmütter die Hüterinnen der Tradition in der Familie. Es gebe sogar Gambier*innen, die im Ausland leben und ihre Kinder zurückbringen würden, um sie FGM zu unterziehen. Männer würden normalerweise die Meinung vertreten, dass FGM «Frauensache» sei (UN News, März 2023).

Immense unmittelbare und langfristige gesundheitliche Risken für Frauen und Kinder. FGM führt laut der Chefin der UN-Agentur für reproduktive und sexuelle Gesundheit zu gesundheitlichen Folgen im späteren Leben der Frau: Bei einer Geburt könne es zu Komplikationen kommen und die Wahrscheinlichkeit einer Totgeburt sei höher. Wenn das Baby überlebe, könne es zu einer Geburtsfistel kommen, d.h. zu Löchern, die sich zwischen der Vagina und der Blase bilden und dazu führen, dass Frauen unter Inkontinenz leiden und beim Sitzen urinieren. Dies könne dazu führen, dass Frauen aus ihren Gemeinschaften ausgeschlossen werden und ihre Ehemänner sie verlassen (UN News, März 2023). Gemäss Patrick Idoko et al. gehören Blutungen, die zu einem Schock führen, die Übertragung von Infektionen und Verletzungen benachbarter Organe wie der Harnröhre und des Rektums zu den unmittelbaren Komplikationen von FGM. Weitere langfristige Folgen von FGM/C sind laut Patrick Idoko et al. schmerzhafter Geschlechtsverkehr aufgrund somatischer oder psychologischer Gründe (Dyspareunia), die Unfähigkeit einen Orgasmus zu erleben (Anorgasmie), paraklitorale Zysten und chronische Schmerzen. Zu den geburtshilflichen Risiken würden verlängerte Wehen, erhöhte Kaiserschnittraten, erhöhte Dammschnittraten, Dammrisse und postpartale Blutungen gehören. Von FGM betroffene Frauen würden auch häufiger unter perinatalen Komplikationen leiden, einschliesslich der Notwendigkeit einer Wiederbelebung des Neugeborenen, Totgeburten und frühem Tod des Neugeborenen. Laut Patrick Idoko et al. haben aufgrund dieser negativen gesundheitlichen Folgen von FGM/C viele Regierungen auf der ganzen Welt diese Praxis verboten. In vielen afrikanischen Ländern werde FGM/C jedoch weiterhin in hohem Masse praktiziert (Patrick Idoko et al., Dezember 2022).

Gesetzliche Rahmenbedingungen und Umsetzung des Verbots

Einführung des Verbots von FGM im Jahre 2015. AI, CRC, FGM/C Research Initiative und UN News berichten übereinstimmend, dass FGM in Gambia im Jahre 2015 verboten wurde (AI, Juli 2024; CRC, Januar 2025; FGM/C Research Initiative, abgerufen am 3. März 2025; UN News, März 2023). Im Women’s (Amendment) Act von 2015 wurde das Thema schädlicher Praktiken in Gambia erstmals erfasst, indem Abschnitt 32A (Verbot der weiblichen Genitalbeschneidung) und Abschnitt 32B (Beihilfe zur weiblichen Genitalbeschneidung) eingeführt wurden, wie FGM/C Research Initiative schreibt (FGM/C Research Initiative, abgerufen am 3. März 2025). Die Durchführung, Beihilfe und Anstiftung zur Praxis der FGM wird dadurch unter Strafe gestellt und entsprechende Strafen sind dafür vorgesehen, wie AI angibt. Dies sei ein bedeutender Meilenstein in den Bemühungen des Landes, die Rechte von Mädchen und Frauen zu schützen. Gambia hat zudem verschiedene internationale Konventionen ratifiziert, welche die Rechte von Mädchen und Frauen aufrechterhalten und schützen, darunter die Internationale Frauenrechtskonvention CEDAW (AI, Juli 2024). Laut dem Büro des UNO Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) lehnt Gambia jedoch die Einreichung individueller Beschwerden im Rahmen der Frauenrechtskonvention ab (OHCHR, abgerufen am 3. März 2025). In der afrikanischen Charta über die Rechte und das Wohlergehen des Kindes heisst es zudem ausdrücklich, dass Regierungen alle geeigneten Massnahmen ergreifen müssen, um schädliche soziale und kulturelle Praktiken, einschliesslich FGM, zu beseitigen, wie AI berichtet (AI, Juli 2024).

Strafen bei Durchführung, Beihilfe und Anstiftung zur Praxis der FGM. Artikel 32A des Women’s (Amendment) Act von 2015 sieht das Verbot und die Strafe für die Durchführung FGM in Gambias vor. Jeder welcher als schuldig befunden wird, bei der Durchführung von FGM involviert zu sein, könne mit einer Gefängnisstrafe von drei Jahren oder einer Geldstrafe von 50'000 Dalasi (entspricht umgerechnet 628 CHF, Stand 3. März 2025), oder mit Geld- und Gefängnisstrafe bestraft werden, je nach Ermessen des zuständigen Gerichts (Art. 32A(1)). Falls die Durchführung der FGM zum Tode führt, sieht Art. 32A(2) eine lebenslange Gefängnisstrafe vor. Art. 32B(1) definiert die Beihilfe: Wer sich der Beihilfe schuldig macht, indem er*sie FGM verlangt, dazu anstiftet, oder dafür wirbt ̶ beispielsweise indem Instrumente zur Verfügung gestellt werden oder auf anderem Wege ̶ kann mit der gleichen Strafe wie die ausführende Person sanktioniert werden. Falls eine Person von einer anstehenden oder vergangenen FGM-Prozedur weiss und es ohne triftigen Grund versäumt, die zuständigen Behörden unverzüglich zu warnen oder zu informieren, kann sie mit einer Geldstrafe von 10'000 Dalasi (entspricht umgerechnet 126 CHF, Stand 3. März 2025) belegt werden, wie es Art. 32B(2) vorsieht (Women’s Amendment Act, 2015).

Zwangsweise Beschneidungen ohne Einverständnis der Mütter. Al Jazeera berichtete im März 2024 auch von Fällen, in denen die Praxis auch im Verborgenen fortgesetzt wurde. So wurde beispielsweise ein vierjähriges Mädchen ohne das Einverständnis ihrer alleinerziehenden Mutter Opfer von FGM. Als die Mutter die Tochter bei der Familie des Kindesvaters zurückliess, veranlasste die Grossmutter väterlicherseits die Beschneidung. Von der Beschneidung erfuhr die Mutter erst, als ihre Tochter eine Infektion hatte. Die Mutter gab Al Jazeera gegenüber an, dass sie zu mehreren Polizeistationen ging, um den Vorfall zu melden., Die dort beschäftigten Beamt*innen hätten ihren Fall jedoch nicht ernst genommen (Al Jazeera, März 2024).

Seit Einführung des Verbots erging nur ein Urteil. Seit dem Zeitpunkt der Einführung des Verbots 2015 wurden gemäss AI und UN News erst zwei Fälle strafrechtlich verfolgt (AI, Juli 2024; UN News, März 2023). Das BAMF verweist auf die gambische NGO Gambia Committee against Traditional Practices (GAMCOTRAP), welche mehrere unmittelbar drohende und teils bereits durchgeführte FGM an insgesamt acht Kindern zwischen vier und zwölf Lebensmonaten im Dorf Bakadagi-Mandika im Distrikt Niani der östlichen Central River Region (CRR) aufdeckte (BAMF, Februar 2023). Laut BAMF wurden schliesslich drei Frauen der FGM an den acht Mädchen von einem Magistratsgericht schuldig gesprochen. Die ausgesprochenen Geldstrafen in Höhe von 15'000 Dalasi (entspricht umgerechnet 184 CHF, Stand 3. März) oder die einjährige Haft als Ersatz liegen gemäss BAMF jedoch unter der gesetzlichen Mindeststrafe. Bei den verurteilten Frauen handle es sich um die traditionelle Beschneiderin und um die Mütter der genitalverstümmelten Mädchen. Zur Ethnie der Mädchen und Mütter liegen gemäss BAMF keine Informationen vor (BAMF, September 2023).

Freiwillige Versprechen keine Beschneidungen mehr durchzuführen teilweise gebrochen. Die traditionelle Beschneiderin [des obengenannten Falles] führte die FGM in Verletzung eines 2013 geleisteten Eids durch, wie BAMF berichtet. Dies, obwohl ihr im Austausch für die Aufgabe ihrer Tätigkeit als Beschneiderin eine Bäckerei als alternative Existenzgrundlage und Einkommensquelle zur Verfügung gestellt worden sei. Vor Bekanntwerden dieser Fälle kündigten nach Angaben des BAMF mehrere Dutzend Gemeinden in CRR, u.a. im Distrikt Niani, einschliesslich dort ansässiger traditioneller Beschneiderinnen an, die Beschneidungspraxis freiwillig aufzugeben. Während in der Vergangenheit strafrechtliche Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Genitalverstümmelungen öffentlich bekanntgeworden sind, liegen nach einer weitgehend einhelligen Auskunftslage laut BAMF bisher keine Genitalverstümmelungen vor (BAMF, Februar 2023).

Der oberste Islamische Rat und der Ruf nach Aufhebung des Verbots

Verteidigung der FGM-Praxis und Bezahlung der Geldstrafen durch Religionsführende. Das oben erwähnte im Herbst 2023 ergangene Urteil wurde laut BAMF von Abdullah Fatty, vormaliger Imam der Moschee des State Houses und einem weiterhin angeblich besonders einflussreichen muslimischen Gelehrten im grösstenteils muslimisch geprägten Gambia kritisiert. Die [Anti-]FGM-Kampagnen wurden von islamischen Religionsführenden als Angriff auf den Islam gewertet. Fatty und andere religiöse Akteur*innen verteidigten die FGM-Praxis wie schon früher unter Berufung auf religiöse Gründe (BAMF, September 2023). Die Geldstrafen der drei Verurteilten wurden durch islamische Religionsführende übernommen, wie BAMF 2023 schreibt (BAMF, Oktober 2023).

Forderung das Verbot der FGM zu überdenken, da dies ein Eingriff in den kulturellen Brauch darstellt. Der Oberste Islamische Rat (GSIC) forderte in einer Fatwa, einem islamischen Rechtsgutachten, das (straf)gesetzliche Verbot der FGM zu überdenken, wie BAMF berichtet. GSIC stellte klar, dass dieser Eingriff nicht nur ein alter kultureller Brauch, sondern die «Sunna»-Beschneidung auch islamisch legitim und in den normativen Quellen des Islams nachgewiesen und Teil der Fitra2 sei. Gemäss GSIC nehme jedoch lediglich das Entfernen «eines nur kleinen, oberen Teiles der Klitoris» islamische Legitimität in Anspruch. Organisationen und Personen, die FGM kritisieren und Strafverfolgung gegen FGM-Praktizierende fordern, werden vom GSIC «auf das Schärfste verurteilt» (BAMF, Oktober 2023).

Kontroverse zwischen Befürwortenden und Ablehnenden der FGM. Die Bezahlung der verhängten Geldstrafen durch islamische Religionsführende löste eine grosse Kontroverse in der Öffentlichkeit aus, vor allem zwischen Befürwortenden und Ablehnenden von FGM, wie BAMF schreibt (BAMF, Oktober 2023). Die ehemalige Vize-Präsidentin Gambias, Isatou Touray, forderte die Festnahme Fattys wegen dessen öffentlichen Äusserungen, wie BAMF schreibt. BAMF verweist auf Touray und die Vorsitzende der Safe Hands for Girls Foundation und FGM-Aktivistin Jaha Dukureh, wonach Fattys Rede Aufrufe zur Gewalt an [Anti-]FGM Aktivist*innen enthält. Das nationale Jugendparlament Gambias (NYP) fordert die Regierung dazu auf, die Bemühungen zur Durchsetzung des FGM-Verbots fortzusetzen, wie BAMF berichtet (BAMF, September 2023).

Neuer Gesetzesentwurf zur Aufhebung des Verbots scheitert im Juli 2024. Laut Al Jazeera stimmten am 18. März 2024 42 zu 4 Politikerinnen für einen umstrittenen neuen Gesetzesentwurf, der das FGM-Verbot aufheben würde, wenn er nach weiteren Konsultationen und Expertinnenmeinungen von spezialisierten Regierungsministerien verabschiedet wird (Al Jazeera, März 2024). Die Abgeordneten stimmten im Juli desselben Jahres erneut über jede Klausel des Gesetzesentwurfes ab, wobei die Mehrheit gegen jede Klausel stimmte, wie Al Jazeera in einem Artikel vom Juli 2024 berichtet. Dies veranlasste den Präsidenten der Nationalversammlung, Fabakary Tombong Jatta, das Gesetz nicht zur abschliessenden Lesung weiterzuleiten, welche ursprünglich für den 24. Juli 2024 angesetzt war (Al Jazeera, 15. Juli 2024).

II.1.7.3. Im Folgenden werden Auszüge aus Artikel des Geneva International Centre for Justice vom 24.10.2025 „Weibliche Genitalverstümmelung in Westafrika“ wiedergegeben:

[…]

Gemeinschaftsstimmen und Aktivismus

Während Regierungen und internationale Organisationen eine entscheidende Rolle spielen, findet die transformativste Arbeit oft innerhalb von Gemeinschaften statt. Im Rahmen des UNFPA–UNICEF-Gemeinsamen Programms haben mehr als 20 gambische Gemeinden öffentlich erklärt, FGM im Jahr 2024 aufzugeben. Lokale zivilgesellschaftliche Gruppen wie GAMCOTRAP, Safe Hands for Girls und Women in Leadership and Liberation (WILL) führen weiterhin Basisbewusstseinsarbeit an. Die Kampagne von Amnesty International 2025 stellte Aktivisten aus der gesamten Region in den Mittelpunkt. […]

Herausforderungen

Trotz rechtlicher Fortschritte bleibt der Fortschritt fragil. Konflikte, Vertreibung und Armut haben die Verwundbarkeit in der gesamten Sahelzone verschärft und das Risiko erhöht, dass Mädchen in jüngeren Jahren FGM ausgesetzt werden. Der Anstieg der medizinischen Kürzungen erschwert die Bemühungen zusätzlich, da Familien glauben, dass sie sicherer sind, wenn sie von ausgebildetem Gesundheitspersonal durchgeführt werden. Die UN warnt, dass solche Überzeugungen fehlgeleitet und gefährlich sind. Selbst wenn sie von Fachleuten durchgeführt wird, verursacht FGM lebenslangen Schaden. Die Beendigung dieser Praxis erfordert die Verbindung von Rechtsdurchsetzung mit kulturellem Wandel durch Aufklärung, Gemeinschaftsdialog und von Überlebenden geleitete Interessenvertretung.

[…]

II.2. Beweiswürdigung

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 08.05.2026. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.

Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.

Im erstinstanzlichen Akt finden sich folgende Beweisurkunden:

-Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeiten an insgesamt 8 Tagen im Jahr 2025 ausgestellt durch XXXX am 21.05.2025 mit Arbeitsnachweisen (s. Aktenseite 35ff);

-Bestätigung über Hilfstätigkeiten des BF an zwei Tagen im Sport- und Veranstaltungszentrum des Wohnortes vom 18.03.2025 (s. Aktenseite 39);

-Bestätigung über Hilfstätigkeiten des BF an zwei Tagen im Veranstaltungszentrum des Wohnortes vom 20.05.2025 (s. Aktenseite 41);

-Bestätigung über geleistetes freiwilliges Engagement ausgestellt durch die XXXX am 27.05.2025, wonach der BF regelmäßig ehrenamtlich tätig sei und einen großen Integrationswillen aufweise. Im Anhang findet sich die Registrierung als Freiwilliger (s. Aktenseite 43ff);

-Urkunde XXXX XXXX wonach der BF am 08.05.2025 teilgenommen und alle Bewerbe absolviert habe. Im Anhang finden sich Fotos des BF bei dieser Veranstaltung (s. Aktenseite 49ff);

-Lebenslauf des BF (s. Aktenseite 53);

-Bestätigung über Teilnahme am Einstufungstest sowie Zuweisung auf die Warteliste, ausgestellt durch den XXXX am 30.10.2024 (s. Aktenseite 55);

-Bestätigung Teilnahme am Deutschkurs A1 vom 21.05.2025 (s. Aktenseite 57);

-Bestätigung Teilnahme am Deutschkurs A0 vom 02.04.2025 (s. Aktenseite 59);

-Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 28.05.2025, wonach die Ausstellerin ehrenamtliche Deutschlehrerin sei und der BF sehr engagiert Deutsch lerne. Es werden auch die menschlichen Qualitäten des BF lobend hervorgehoben (s. Aktenseite 61);

-Fotos aus Gambia, von dem Laufevent, das der BF angeblich organisiert hat (s. Aktenseite 63ff).

Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde folgende Beweisurkunde vorgelegt:

-Bestätigungsschreiben über die Kündigung des BF vom 18.06.2025 (s. Aktenseite 140).

Mit Urkundenvorlage vom 13.05.2026 wurden folgende Beweisurkunden vorgelegt:

-Bestätigung der Teilnahme am XXXX vom 29.04.2026, wonach der BF im Rahmen des XXXX einmal pro Woche zusätzlich zu den besuchten Kursen Deutsch lerne und an Veranstaltungen des Projekts teilnehme;

-Benützungsvereinbarung der XXXX vom 09.12.2025 betreffend das vom BF bewohnte Zimmer;

-Weitere Benützungsvereinbarung der XXXX vom 02.03.2026;

-Weitere Benützungsvereinbarung der XXXX vom 28.04.2026;

-Betreuungsvertrag der XXXX vom 09.12.2025;

-Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers vom 11.05.2026 wonach der BF für 20 Wochenstunden beschäftigt sei, der BF ein hoch geschätzter Mitarbeiter sei und eine Ausweitung des Dienstverhältnisses in der Zukunft in Frage komme;

-Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 23.01.2026;

-Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses Niveau A1.1 vom 07.01.2025 bis 06.02.2025 vom 06.02.2025;

-Lohnzettel Februar bis April 2026;

-Bestätigung der XXXX vom 03.09.2025 wonach der BF am 02.09.2025 eine Stunde an der Führung durch eine Kunstaustellung teilgenommen hat;

-Empfehlungsschreiben einer Person, die den BF im Rahmen des XXXX kennengelernt habe und ihm eine hohe Integrationsbereitschaft bescheinigt vom 04.05.2026;

-Formular Registrierung als Freiwilliger bei den XXXX vom 15.05.2025;

-Dienstvertrag vom 03.09.2025;

-Bestätigung über Hilfstätigkeiten des BF an zwei Tagen im Sport- und Veranstaltungszentrum des Wohnortes vom 22.09.2025 und vom 05.09.2025;

-Empfehlungsschreiben des Sport- und Veranstaltungszentrums des Wohnortes vom 05.05.2026, wonach der BF mehrfach als Helfer tätig gewesen sei und die Arbeiten stets äußerst zufriedenstellend erledigt habe;

-Zwischenzeugnis des Dienstgebers vom 06.05.2026 wonach der BF ein äußerst motivierter Mitarbeiter sei und sein Umgang mit MitarbeiterInnen und KundInnen vorbildhaft sei;

-Bestätigung der XXXX vom 13.05.2026, wonach der BF engagiert an seinen Sprachkenntnissen arbeite, das Sprachcafé sowie weitere Unterstützungsangebote zum Spracherwerb besuche. Er habe Freundschaften in Österreich geknüpft und besuche regelmäßig Angebote zur Weiterbildung (Workshops, Psychoedukation, Bewerbungstraining etc.). Der BF unterstütze verschiedene Projekte des XXXX und habe als freiwilliger Helfer beim XXXX teilgenommen;

-Bestätigung über den Besuch des Bordingkurses zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss ausgestellt durch das XXXX vom 30.04.2026;

-Bestätigung über die freiwillige Tätigkeit des BF für das Rote Kreuz vom 28.04.2026, wonach der BF seit 01.03.2026 ehrenamtlich tätig sei und dabei überaus verlässlich und ordentlich arbeite.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden folgende Beweisurkunden vorgelegt:

-Schreiben eines Deutschlehrers vom 29.04.2026 wonach der BF derzeit einen Deutschkurs auf B1-Niveau besuche;

-Empfehlungsschreiben einer Sozialarbeiterin, wonach der BF sehr gut integriert sei.

Zusätzlich zum aktuellen Länderinformationsblatt wurden durch das erkennende Gericht folgende Länderinformationen in das Verfahren eingeführt:

-Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) in Gambia“ vom 06.03.2025.

Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung noch folgende Unterlagen zur aktuellen Situation in Gambia in Vorlage:

-Artikel von Africa-Press vom 28.09.2025 „Gambier fordern Gerechtigkeit nach dem Tod von Omar Badjie in Polizeigewahrsam“, worin die Untersuchung des Todes der genannten Person in Polizeigewahrsam gefordert wird;

-Artikel des Geneva International Centre for Justice vom 24.10.2025 „Weibliche Genitalverstümmelung in Westafrika“;

-Artikel von RTL Today vom 20.02.2026 „Alles wurde entfernt“: Gambier teilen Schmerz mit FGM-Verbot im Gleichgewicht, worin auch die Aktivistin Jaha Dukureh erwähnt wird.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2.1. Identität und Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 2f) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF auch glaubhaft an, in XXXX geboren zu sein (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 4).

Dass die Identität des BF feststeht, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, da dem BF zur Einreise nach Österreich ein Visum C ausgestellt wurde und sich die entsprechenden Unterlagen im Akt befinden. Da sich auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Identität des BF ergeben haben, schließt sich das Gericht dieser Feststellung an.

Dass der BF gesund ist, gab er im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 2) und bestätigte er dies nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 3).

II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise

Die Sprachkenntnisse des BF wurden auf Basis seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA Seite 3). Die Ersteinvernahme, die Einvernahme vor dem BFA sowie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde unter Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen für die englische Sprache durchgeführt. Der BF hat seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt. Der BF bestätigte seine Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4).

Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 5f, Lebenslauf s. Aktenseite 53) und bestätigte der BF seine Angaben zum Großteil nochmals in der mündlichen Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung gab der BF zunächst zwar an, vor der Ausreise in XXXX gelebt zu haben, wenig später führte er jedoch aus, sein Dienstgeber, bei dem er vor der Ausreise gearbeitet habe, habe seinen Sitz im Stadtbereich, nämlich in XXXX . Der BF selbst habe während er gearbeitet habe in XXXX gelebt. Seine Mutter habe im Dorf gelebt und habe er sie dort immer wieder besucht. Auf Frage, wann sein letzter Arbeitstag gewesen sei, gab der BF an, dies sei eine Woche vor dem Fest Tabaski (Opferfest) gewesen und sei er für dieses Fest zu seiner Familie nach XXXX gefahren, wo sich in weiterer Folge das fluchtauslösende Ereignis abgespielt habe. Er habe dann aufgrund der Ereignisse nicht mehr zur Arbeit kommen können (s. VH-P Seite 4f). Aufgrund dieser Ausführungen, erscheint es dem erkennenden Gericht so, dass der BF tatsächlich vor der Ausreise in XXXX lebte und in XXXX lediglich die Festtage mit seiner Familie verbringen habe wollen, weswegen als letzter Wohnort vor der Ausreise XXXX festgestellt wird.

Die Lage von XXXX sowie die Entfernung von der XXXX wurden aufgrund einer Einsichtnahme in Google Maps am 20.05.2026 festgestellt.

Die Höhe des vom BF zuletzt erzielten Einkommens wurde auf Basis seiner glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung festgestellt (s. VH-P Seite 5).

II.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zum familiären Netzwerk des BF in Gambia stützen sich auf die Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 6). Der BF bestätigte diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5).

Dass der BF regelmäßig Kontakt mit seiner Familie in Gambia hat, gab er vor dem BFA an (s. Niederschrift BFA Seite 6) und bestätigte dies nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5).

II.2.4. Ausreisemodalitäten

Im Rahmen der Ersteinvernahme gab der BF an, er habe den Entschluss zur Ausreise am 19.06.2024 gefasst. Er sei am 23.06.2024 illegal von Gambia in den Senegal ausgereist. Dort habe er sich ca. einen Monat lang aufgehalten, bevor er für einen Tag nach Gambia zurückgekehrt sei (20.07.2024). Am 21.07.2024 sei er wieder in den Senegal ausreiste und dort bis Ende August 2024 verblieben. Er sei am 31.08.2024 nach Mauretanien ausgereist, habe sich dort etwas über einen Monat lang aufgehalten und über weitere unbekannte Länder nach Österreich gereist. Nach der Rückübersetzung korrigierte der BF, er sei tatsächlich von Gambia mit dem Flugzeug in den Senegal gereist und von dort über Belgien nach XXXX . In XXXX sei er am 29.09.2024 angekommen und habe sich bei seinem Bruder in XXXX aufgehalten (s. Protokoll Ersteinvernahme).

Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, er habe XXXX am 23.06.2024 verlassen, sei in den Senegal geflüchtet und sei er am 21.07.2024 wieder in seinen Heimatort zurückgekehrt. Er habe sich dann bis zum 29.07.2024 in XXXX aufgehalten. Gambia habe er am 06.09.2024 verlassen (s. Niederschrift BFA Seite 3f). Er widersprach damit seinen Angaben im Rahmen der Ersteinvernahme.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er habe den Entschluss zur Ausreise am 23.06.2024 gefasst. Das zweite Mal habe er seinen Heimatort am 29.07. verlassen. Wiederum bestätigte der BF, dass er Gambia im September verlassen habe. Es habe einen Zwischenstopp im Senegal gegeben und sei er am 14.10.2024 mit einem Visum C nach Österreich eingereist, wobei er dies auf Frage des Rechtsvertreters relativierte und angab, er habe sich tatsächlich vom 07.09.2024 bis 14.10.2024 bei seinem Bruder in XXXX aufgehalten (s. VH-P Seite 6f).

Auf Frage der Richterin, wo sich der BF zwischen seiner Abreise aus Gambia im September und seiner Ankunft in Österreich am 14.10.2024 aufgehalten habe, gab der BF zunächst noch an, er habe sich vielleicht im Datum geirrt (s. VH-P Seite 6). Auf Vorhalt, dass dem BF am 27.08.2024 das Visum in XXXX , somit im Senegal ausgestellt worden sei und auf Frage, wie das möglich gewesen sei, wo sich der BF doch zu dieser Zeit in Gambia aufgehalten habe, gab dieser an, er sei tatsächlich im Senegal gewesen, was jedoch seiner zuvor getätigten Aussage, er habe Gambia im September verlassen widerspricht. Der BF erklärte, er habe Gambia in den Senegal verlassen und sei das Visum in XXXX ausgestellt worden. Es sei eine ziemliche Entfernung, sie würden das jedoch so machen. Sie würden ein Auto bezahlen, das sie zum Zielort bringe, es sei wie ein Taxi (s. VH-P Seite 7). Aus dieser Aussage geht jedoch nicht hervor, dass der BF zwischen seiner Abreise aus XXXX am 29.07.2024 und der Ausreise aus Afrika im September 2024 im Senegal lebte, es könnte schließlich auch der Fall sein, dass der BF lediglich von Gambia in den Senegal reiste, um sich das Visum ausstellen zu lassen und anschließend nach Gambia zurückkehrte. Aufgrund der durchgehenden Angaben des BF, er habe Gambia im September 2024 verlassen, müsste somit geschlossen werden, dass der BF von 29.07.2024 bis September 2024 in Gambia aufhältig war und lediglich zur Visa-Ausstellung in den Senegal reiste.

Die Richterin versuchte den BF in der mündlichen Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu seinem Aufenthaltsort zwischen dem 29.07.2024 und seiner Abreise aus Gambia zu befragen, woraufhin der BF nun – im Gegensatz zu seinen früheren Angaben – berichtete, er sei am 29.07 „wieder ausgereist“. Auf Frage der Richterin, ob er Gambia tatsächlich am 29.07. verlassen habe, gab der BF an: „Ich habe Gambia am 29.07.2024 verlassen, um in den Senegal zu reisen. Am 06.09. habe ich Gambia verlassen um nach Österreich zu gehen.“ Auf nochmalige Nachfrage gab der BF an, er sei am 29.07.2024 in den Senegal zurück und sei dort bis September verblieben (s. VH-P Seite 10).

Aufgrund der dargestellten äußerst widersprüchlichen Angaben des BF zu seinem Aufenthaltsort zwischen 29.07.2024 und seiner Asylantragstellung in Österreich, musste das erkennende Gericht eine Negativfeststellung treffen, da der Aufenthaltsort nicht festgestellt werden konnte.

Es ist anzumerken, dass die äußerst widersprüchlichen Angaben des BF zu seinem Aufenthaltsort ab 29.07.2024 die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen – auch in Bezug auf das Fluchtvorbringen – beschädigen, da anzunehmen ist, dass eine Person, die ihr Heimtatland tatsächlich aus Furcht vor Verfolgung verlässt, die Ausreisemodalitäten zumindest grundsätzlich nachvollziehbar berichten kann. Die Tatsache, dass der BF mehrfach angab Gambia im September verlassen zu haben (jedoch nie willig war, seinen Aufenthaltsort in Gamba zwischen 29.07.2024 und der Ausreise zu nennen), seine Aussage schließlich jedoch revidierte und angab, er habe sich tatsächlich im Senegal aufgehalten, erweckte bei der erkennenden Richterin den Eindruck, dass der BF nicht gewillt war, seine Flucht tatsächlich nachvollziehbar darzulegen. Anzumerken ist überdies, dass der BF im gesamten Verfahren versuchte den Eindruck zu erwecken, die Rückkehr nach Gambia sei zwangsläufig mit einer Rückkehr nach XXXX gleichzusetzen und seinen Wohnsitz in XXXX erst auf Nachfrage der Richterin in der mündlichen Verhandlung überhaupt erwähnte. Diesbezüglich wird auch auf die Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen verwiesen.

Die Feststellung, dass der BF sich spätestens seit 14.10.2024 in Österreich aufhält, jedoch nicht festgestellt werden konnte, wann der BF nach Österreich einreiste, gründet sich auf folgende Überlegungen: Wie zuvor dargestellt, gab der BF im Verfahren überwiegend an, er habe Gambia bzw. den Senegal im September 2024 verlassen. Auf Frage der Richterin, ob er am 14.10.2024 nach Österreich eingereist sei, bejahte er dies zwar, korrigierte jedoch später, dass er sich tatsächlich von 07.09.2024 an bei seinem Bruder in XXXX aufgehalten habe, was jedoch auch in Widerspruch zu den Angaben im Rahmen der Ersteinvernahme steht, wonach er ab 29.09.2024 bei seinem Bruder gelebt habe. Nachweise über einen tatsächlichen Aufenthalt in Österreich liegen dem erkennenden Gericht keine vor. Die gegenständliche Asylantragstellung fand demgegenüber am 14.10.2024 statt. Über eine Meldeadresse verfügt der BF in Österreich ebenfalls ab dem 14.10.2024, weshalb sein Aufenthalt in Österreich ab diesem Datum für das erkennende Gericht feststeht. Aufgrund der fehlenden Nachweise und der widersprüchlichen Angaben des BF zu seinem Aufenthalt vor dem besagten Datum, konnte das erkennende Gericht hierzu keine Feststellungen treffen.

Ergänzend ist noch anzumerken, dass – wenn die Aussage des BF korrekt wäre, dass er sich tatsächlich ab 07.09.2024 in XXXX aufgehalten habe – sich die Frage stellen würde, warum der BF nicht unmittelbar nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt hätte, was anzunehmen wäre, wenn der BF tatsächlich aus Furcht vor einer Verfolgung seinen Heimatstaat verlassen hätte. Wäre die Asylantragstellung in zeitlicher Nähe zur Einreise nach Österreich erfolgt, wäre jedoch die Aussage des BF, er habe sich von 07.09.2024 an in XXXX aufgehalten unrichtig, was ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würde. Im konkreten Fall, spricht die gesamte Verantwortung des BF zu den Ausreisemodalitäten somit nicht für eine tatsächliche Ausreise aus Furcht vor Verfolgung, da der BF seinen Mitwirkungspflichten zur Klärung des Sachverhaltes durch die unterschiedlichen und widersprüchlichen Angaben nicht nachkam. Bei der erkennenden Richterin entstand der Eindruck, der BF habe tatsächlich keine konsistenten Angaben zu seinem Aufenthalt zwischen 29.07.2024 und 14.10.2024 machen wollen.

Die Feststellung zum Visum C stützen sich auf den Auszug betreffend Visa-Ausstellung welcher sich im erstinstanzlichen Akt findet (s. Aktenseite 15f).

II.2.5. Privatleben / Familienleben in Österreich

II.2.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Die Feststellung zum Visum C stützen sich auf den Auszug betreffend Visa-Ausstellung welcher sich im erstinstanzlichen Akt findet (s. Aktenseite 15f) und ist allgemein bekannt, dass eine Person, die in Besitz eines gültigen Visums ist, sich in Österreich aufhalten darf.

Die verfahrensgegenständliche Asylantragstellung ergibt sich zweifellos aus dem erstinstanzlichen Akt.

Die Feststellung, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dadurch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten hat, die durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den bekannten Bestimmungen des AsylG 2005.

Dass der Aufenthalt des BF nicht geduldet bzw notwendig ist und er auch nicht Opfer von Gewalt iSd EO wurde, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und hat der BF im gesamten Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Auch wurde dem Gericht amtswegig kein derartiger Hinweis bekannt.

II.2.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 6) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 16), wobei der BF auch angab, dass kein Abhängigkeitsverhältnis vorliege.

II.2.5.3. Grad der Integration

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen, dem aktuellen Kursbesuch und der geplanten Prüfung im September 2026 stützen sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 16f), sowie auf die zahlreichen mit diesen Angaben in Übereinstimmung stehenden Beweisurkunden, wie den Teilnahmebestätigungen an den bereits besuchten Deutschkursen (s. Aktenseite 57ff und Urkundenvorlage im Beschwerdeverfahren) und dem vorliegenden Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 23.01.2026. Dass der BF derzeit einen B1-Kurs besucht, ergibt sich auch aus dem Schreiben eines Deutschlehrers vom 29.04.2026, welches im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurde.

Dass der BF an einem XXXX teilnimmt und seine Sprachkenntnisse abseits davon noch vertiefe, gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 17f) und stimmen auch diese Angaben mit den vorgelegten Nachweisen überein (s. Bestätigung der Teilnahme am XXXX vom 29.04.2026, Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 28.05.2025, wonach die Ausstellerin ehrenamtliche Deutschlehrerin sei und der BF sehr engagiert Deutsch lerne [s. Aktenseite 61]).

Dass der BF derzeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht, gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 16) und wird dies durch die vorgelegten Unterlagen (Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers vom 11.05.2026, Lohnzettel Februar bis April 2026, Dienstvertrag vom 03.09.2025, Zwischenzeugnis des Dienstgebers vom 06.05.2026) sowie durch die Einsichtnahme in den aktuellen AJ-Web-Auszug bestätigt.

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung zwar selbst an, er mache den Pflichtschulabschluss (s. VH-P Seite 16f), tatsächlich handelt es sich unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen des XXXX vom 30.04.2026 jedoch um einen Vorbereitungskurz zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusskurses, weswegen dies auch so festgestellt wurde.

Dass der BF vielfältige ehrenamtliche Tätigkeiten leiste, gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 16f). Die Angaben des BF stimmen auch mit den zahlreich vorgelegten Beweisurkunden, wie der Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeiten ausgestellt durch XXXX am 21.05.2025 (s. Aktenseite 35ff), mehrere Bestätigungen über Hilfstätigkeiten des BF im Sport- und Veranstaltungszentrum des Wohnortes sowie ein Empfehlungsschreiben dieser Einrichtung (s. Aktenseite 39ff sowie Urkundenvorlage), der Bestätigung für geleistetes freiwilliges Engagement ausgestellt durch die XXXX am 27.05.2025 (s. Aktenseite 43ff) und dem Formular Registrierung als Freiwilliger bei den XXXX vom 15.05.2025 überein.

Die Tätigkeit für das Rote Kreuz ergibt sich aus der entsprechenden Bestätigung vom 28.04.2026, wonach der BF seit 01.03.2026 ehrenamtlich tätig sei.

Dass der BF in Österreich Freundschaften geknüpft hat, gab er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an (s. VH-P Seite 16) und wird dies durch das vorliegende Empfehlungsschreiben einer Person, die den BF im Rahmen des XXXX kennengelernt habe vom 04.05.2026 auch bestätigt.

Dass der BF an seiner Integration in Österreich sehr interessiert ist, ergibt sich aus den Feststellungen zu den Integrationsmerkmalen, die bereits auf einen hohen Integrationswillen schließen lassen. Der BF hat zusätzlich weitere Schritte gesetzt, die aus Sicht des Gerichts seinen Integrationswillen jedenfalls bestätigen. Er nahm zum Beispiel an der XXXX teil (s. Aktenseite 49ff), besuchte eine geführte Kunstausstellung (s. Urkundenvorlage) und wird ihm der hohe Integrationswillen in allen Empfehlungsschreiben bestätigt, insbesondere jedoch in dem Empfehlungsschreiben der Sozialarbeiterin, wonach der BF sehr gut integriert sei sowie der Bestätigung der XXXX vom 13.05.2026, wonach der BF engagiert an seinen Sprachkenntnissen arbeite, das Sprachcafé sowie weitere Unterstützungsangebote zum Spracherwerb besuche. Er habe Freundschaften in Österreich geknüpft und besuche regelmäßig Angebote zur Weiterbildung (Workshops, Psychoedukation, Bewerbungstraining etc.). Der BF unterstütze verschiedene Projekte des XXXX und habe als freiwilliger Helfer beim XXXX teilgenommen.

II.2.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Dass der BF alle Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit mit prekärem Aufenthaltstitel erwarb, ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF in der gesamten Zeit seines Aufenthaltes in Österreich Asylwerber war. Ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber ist per se prekär, da dieses bis zum Abschluss des Asylverfahrens gilt und jeder Asylwerber auch damit rechnen muss, dass sein Verfahren unter Umständen negativ ausgehen kann.

II.2.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Bindung an den Herkunftsstaat ergeben sich logisch aus den zuvor getroffenen Feststellungen, insbesondere aus den Feststellungen zum Lebenslauf des BF und zum nach wie vor bestehenden familiären Netzwerk in Gambia. In der Zusammenschau dieser Feststellungen mit der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass eine ein Jahr und knapp acht Monate dauernde Abwesenheit aus dem Herkunftsland in dem ein Mensch bislang durchgehend lebte (unter Berücksichtigung des Alters des BF) keine vollständige Entfremdung von diesem Herkunftsstaat mit sich bringt. Es ergibt sich aus dem gesamten vorliegenden Akteninhalt und insbesondere auch aus dem Vorbringen des BF kein Hinweis darauf, dass es im Falle des BF anders sein sollte und trotz der relativ kurzen Abwesenheit bereits eine gänzliche Entwurzelung stattgefunden hätte.

II.2.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden aktuellen Strafregisterauszügen.

II.2.5.7. Verfahrensdauer

Die Feststellungen zur Verfahrensdauer ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Erkenntnis.

II.2.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:

II.2.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat

II.2.6.1.1. Darstellung des Fluchtvorbringens:

Im Rahmen der Ersteinvernahme gab der BF an, er habe einen kleinen Club gehabt und jedes Jahr hätten sie einen Marathon organisiert. Am Tag nach dem muslimischen Feiertag Tabaski habe diese Veranstaltung stattgefunden, an der alle Jugendlichen aus dem Dorf teilgenommen hätten. Der BF habe ihnen gesagt, sie sollten sich von Schwierigkeiten und Drogen fernhalten. An diesem Tag habe er auch über FGM gesprochen, da diese Praxis in der Gesellschaft weit verbreitet sei. Er habe oft die schlechten Seiten und Folgen von FGM erlebt. Es sei sowohl in der Kultur als auch in der Religion stark verhaftet. Daraufhin sei man gegen ihn vorgegangen. Man habe gesagt, er würde die Religion verleugnen und schließlich sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Dies am 19.06.2024.

Am 20.06.2024 habe das Dorf ein dreitägiges Fest veranstaltet, bei dem FGM befürwortet worden sei. Am Ende des Festes sei es zu einem geheimen Treffen gekommen und sei das Problem mit dem BF besprochen worden. Sie würden ihn als kulturelle Bedrohung ansehen. Irgendjemand habe ihn informiert, dass, wenn der BF nicht weggehe, sie alles mit ihm machen könnten. Als Erstes komme es zu einem körperlichen Kampf. In der Nacht sei es zu einem Angriff gekommen. Sie hätten ihn mit Stöcken geschlagen. Es seien fünf oder sieben Leute gewesen. Er habe nicht gewusst, dass so etwas passieren werde. Daher habe er gewusst, dass er nicht mehr sicher sei. Man könne ihn vergiften oder mit einem Messer angreifen.

Das seien mächtige Leute, sowohl religiöse als auch kulturelle Anführer würden sich um dieses Thema streiten. Sie würden alles tun können, was sie bei diesem geheimen Treffen beschlossen hätten. Sie könnten den BF töten, foltern oder ihm die Möglichkeit nehmen in Zukunft etwas zu tun.

Vor der belangten Behörde erklärte der BF, er habe in seinem Herkunftsstaat keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt (s. Niederschrift BFA Seite 3). Er sei Vorstand eines Marathonclubs gewesen und sie hätten jedes Jahr einen Marathon in XXXX veranstaltet. Seit 2018 hätten sie diesen Marathon organisiert. Im Jahr 2024, am 19.06.2024, habe der BF nach dem Marathon eine Abschlussrede gehalten. Bei dieser sei es um weibliche Beschneidung gegangen. Er habe sich dagegen ausgesprochen und die Nachteile aufgezählt. Bei manchen Leuten sei diese Rede nicht gut angekommen. Eine Frau sei zu ihm gekommen und habe gesagt, er solle aufhören. Der BF habe gefragt, warum. Er habe sich geweigert, woraufhin sie das Mikrofon genommen habe. Der BF habe trotzdem weitersprechen wollen. Dann seien andere Leute gekommen und hätten ihn daran gehindert. Diese Gruppe habe aus Männern bestanden, die Beschneidung befürworten würden und aus Frauen, die eine durchführen würden. Es sei eine Auseinandersetzung entstanden und Freunde hätten ihm geholfen. Die Personen hätten den BF nach Hause verfolgt und ihn und seine Mutter beschimpft.

Die Leute seien dann wieder gegangen. Am Abend habe der BF mit einem Freund die Abschlussveranstaltung des Marathons besucht. Bei dieser Veranstaltung seien der BF und sein Freund von fünf oder sechs Personen überfallen und verprügelt worden. Er sei mit einem Stock am Knie getroffen worden und habe eine Prellung erlitten. Die Angreifer hätten dann von ihm abgelassen. Er sei nach Hause gegangen und hätte sich seine Mutter um seine Verletzung gekümmert. Am nächsten Tag habe eine Veranstaltung stattgefunden, bei der die Vorteile der weiblichen Beschneidung hervorgehoben worden seien. Eine dieser Veranstalterinnen habe dann mit der Mutter des BF gesprochen. Der BF sei an diesem Ort nicht mehr sicher, wenn er weiterhin darüber sprechen würde, dass weibliche Beschneidung falsch sei. Der BF würde von der Religion abkommen. Seine Mutter habe ihn daraufhin angerufen und sei der BF in den Senegal geflüchtet (s. Niederschrift BFA Seite 3f).

Am 21.07.2024 sei er nach Gambia in seinen Heimatort zurückgekehrt. Er habe gedacht, es hätte sich etwas verändert. Bis zum 29.07.2024 sei er dann in XXXX gewesen. Immer wenn er das Haus verlassen habe, hätten ihn Leute beschimpft. Er habe Angst gehabt, dass diese ihm auch körperlich Schaden zufügen würden. Er habe sich unwohl gefühlt und sei wieder in den Senegal gegangen, nachdem angekündigt worden sei, dass religiöse Vertreter nach XXXX kommen würden. Er habe an keinen anderen Ort in Gambia gehen können, da diese religiösen Vertreter eine Rundreise gemacht hätten bzw. sich das Problem über das ganze Land erstrecken würde (s. Niederschrift BFA Seite 4f). Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, da sich die Leute nicht ändern würden (s. Niederschrift BFA Seite 4).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholte der BF sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen und gab an, er habe seine Heimat aufgrund von Problemen in Zusammenhang mit FGM verlassen. Er habe alljährlich einen Marathon veranstaltet und diese Veranstaltung zum Anlass genommen, um über die negativen Auswirkungen weiblicher Genitalverstümmelung aufzuklären. Obwohl FGM eigentlich verboten worden sei, habe das niemand respektiert. Viele Babys seien gestorben und Frauen hätten leiden müssen. Er habe speziell die Jugend ansprechen und über Risiken aufklären wollen. Dies obwohl man, wenn man diese Probleme anprangere, Drohungen erhalten würde. Mitten in der Rede sei er von einer Frau aufgefordert worden, aufzuhören. Das habe er jedoch nicht gemacht. Die Frau habe dann Unterstützung von anderen Personen erhalten und sei dem BF vorgeworfen worden, er würde auf ältere Leute losgehen, was jedoch nicht gestimmt habe. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen und hätten sie dem BF vorgeworfen ein ungläubiger, westlicher Prophet zu sein und ihn beschimpft. Ein Freund habe ihn nach Hause begleitet und sei der BF bis zum Abend dortgeblieben. Abends habe er ein Fest besuchen wollen, er sei jedoch mit einem Freund von einer Gruppe von Personen mit Stöcken angegriffen worden. Er sei von Anwesenden gerettet worden, habe jedoch Knieschmerzen und Prellungen davongetragen. Die Angreifer hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, damit er niemals wieder religiöse und kulturelle Belange behindern könnte. Der BF sei nach Hause gebracht worden und habe sich dort zwei Tage aufgehalten. Im Dorf seien die Feierlichkeiten zum Opferfest weitergegangen und habe seine Mutter an diesen teilgenommen. Sie habe dem BF berichtet, dass sein Problem ein Thema sei und der BF – falls er noch länger im Dorf bleiben würde – „neutralisiert“ werde. In der folgenden Nacht sei er nach XXXX (Anmerkung: in den Senegal) gegangen (s. VH-P Seite 8f).

II.2.6.1.2. Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens:

Dass der BF in seinem Geburtsort XXXX in Gambia am 19.06.2024 einen Marathon organisierte, wird aufgrund der gleichlautenden Angaben des BF im gesamten Verfahren sowie der vorgelegten Fotos dieser Veranstaltung als glaubhaft betrachtet.

Es ist festzuhalten, dass der BF die Reihenfolge der Abläufe in der Ersteinvernahme noch abweichend zu den späteren Einvernahmen schilderte, weil er damals angab, es sei am Tag nach dem Marathon zu einem geheimen Treffen gekommen und sei er am 20.06.2024 informiert worden, dass sie alles mit ihm machen könnten, wenn er nicht fortgehe. In dieser Nacht seien Leute mit Stöcken gekommen und hätten ihn geschlagen. Dass dies im Zuge eines Festbesuches passiert wäre, gab er in der Ersteinvernahme auch nicht an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF demgegenüber an, der Angriff mit den Stöcken habe sich am selben Tag wie der Marathon und seine Rede ereignet und sei er erst später informiert worden, dass er das Dorf verlassen müsse. Dieser Widerspruch ist wesentlich, da es sich hier im Grunde um den Kern des fluchtauslösenden Ereignisses handelt und anzunehmen wäre, dass der BF die Ereignisse in ihrer Reihenfolge übereinstimmend schildern könnte, wenn er von tatsächlich Erlebtem berichten würde. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der BF die dargestellten Ereignisse nicht wirklich erlebt hat.

Auf Frage, von wem der BF bedroht worden sei, gab dieser in der mündlichen Verhandlung an, von den religiösen und kulturellen Anführern des Dorfes. Weil es sich um ein nationales Problem handle, hätten jedoch auch andere Behörden von seinem Fall erfahren. Es habe Berichte gegeben, dass religiöse Anführer eine Tour gemacht und sein Dorf besucht hätten. Als er im Senegal gewesen sei, habe er von einem Freund erfahren, dass er an der Adresse in XXXX gesucht worden sei. Sein Vermieter habe dann gewollt, dass der BF ausziehe (s. VH-P Seite 9).

Dass der BF angeblich auch Probleme mit den gambischen Behörden gehabt habe, widerspricht seinen Angaben vor der belangten Behörde, wo er dies noch verneinte (s. Niederschrift BFA Seite 3).

Dass der BF an seiner Wohnadresse in XXXX gesucht worden sei bzw. der Vermieter seinen Auszug verlangt habe, gab er vor der belangten Behörde überhaupt nicht an und steigerte er durch dieses Vorbringen seine Fluchtgründe somit in der mündlichen Verhandlung. Bemerkenswert ist auch, dass der BF vor der belangten Behörde seinen tatsächlichen Wohnsitz in XXXX überhaupt nicht erwähnte. Der Rechtsvertreter des BF gab in weiterer Folge bekannt, es werde ausschließlich eine Privatverfolgung sowie die mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der gambischen Behörden vorgebracht (s. VH-P Seite 11), dennoch ist es bemerkenswert, dass der BF die genannten Umstände im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnte. Aufgrund der Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren und des Vorbringens des Rechtsvertreters, welches als glaubhaft erachtet wird, wurde festgestellt, dass der BF keine Probleme mit den Behörden in Gambia hat.

Selbst wenn man die vom BF geschilderten Ereignisse als wahr unterstellen würde, wäre das Fluchtvorbringen dennoch als nicht glaubhaft einzustufen, wie im folgenden darzustellen ist:

Vor der belangten Behörde gab der BF an, seine Rede habe weniger als drei Minuten gedauert. Es sei seine erste und letzte Rede zu diesem Thema gewesen (s. Niederschrift BFA Seite 5). Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF, dass seine Rede nicht lange gedauert habe. Auf Frage, ob er sich sonst noch öffentlich kritisch zum Thema FGM geäußert habe, gab der BF an, er habe eine Ausbildung zum Gesundheitsberater gemacht, das sei jedoch nicht so effizient wie die Rede gewesen (s. VH-P Seite 9). Vor der belangten Behörde gab der BF an, er wisse nicht, wie viele Leute bei dem Marathon teilgenommen hätten. Bei der Abschlussrede seien viele Leute anwesend gewesen. In XXXX gebe es ca. 80 Häuser (s. Niederschrift BFA Seite 5). In der mündlichen Verhandlung bestätigte er, dass er keine genaue Zahl nennen könne, es seien jedoch „sogar Teilnehmer aus den Nachbardörfern“ gekommen (s. VH-P Seite 9). Über die Rede des BF sei in den Medien nicht berichtet worden. Sie hätten versucht die Medien einzubinden, hätten jedoch keinen Erfolg gehabt (s. VH-P Seite 9).

Die Einsichtnahme in Google Maps am 22.05.2026 bestätigte, dass XXXX tatsächlich ein relativ kleiner Ort ist und die Einschätzung des BF, dass sich dort ca. 80 Häuser befinden realistisch erscheint.

Aus dem Umstand, dass die Rede des BF lediglich wenige Minuten dauerte, er diese in einem kleinen Ort hielt und bei der Rede auch keine Medien anwesend waren, schließt das erkennende Gericht, dass der BF mit seiner angeblichen Rede keine große Reichweite hätte erzielen können. Selbst wenn auch Personen aus den Nachbardörfern anwesend gewesen wären, kann keinesfalls von einer die breite Öffentlichkeit erreichenden Veranstaltung bzw. Rede gesprochen werden. Dies wird auch durch die Einsichtnahme in die vom BF selbst vorgelegten Fotos bestätigt, auf denen ebenfalls keine sehr großen Menschenmassen zu sehen sind.

Grundsätzlich ist zur Situation in Gambia auszuführen, dass die Opposition rege ist und nicht unterdrückt oder verfolgt wird, was daraufhin deutet, dass politischer Dissens nicht zwangsläufig zu einer Verfolgung in Gambia führt.

Aus den herangezogenen Länderinformationen ergibt sich weiter, dass weibliche Genitalverstümmelung (FGM) in Gambia gesetzlich verboten ist, doch die Behörden setzen dieses Verbot nicht wirksam durch. Opfer und Zeugen melden Misshandlungen nur selten. FGM bleibt weiterhin stark verbreitet. Nach Angaben des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2020 waren 75 % der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren von FGM betroffen; nach anderen Angaben sind es 74 %. Im Jahr 2024 konnte der Versuch eines Oppositionsabgeordneten, das Verbot von FGM aufzuheben, nur nach viel internationalem Druck und das Eingreifen von Präsident Barrow verhindert werden. Nach einer Klage der FGM-Befürworter gegen das FGM-Verbot im März 2025 hat nun der Oberste Gerichtshof Gambias zu entscheiden, ob das Verbot verfassungsgemäß ist und ob es ggf. sogar verfassungsrechtlich geboten ist, was der Haltung des Justizministeriums entsprechen würde. Es gibt eine breite Akzeptanz bei (beschnittenen) Frauen, die Praxis beizubehalten. 44 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren, welche schon von FGM gehört haben, finden, dass die Praxis weitergeführt werden solle. Im Gegensatz dazu geben nur 6,6 Prozent Frauen, welche nicht von FGM betroffen sind an, dass die Praxis fortgeführt werden solle. Im Rahmen des UNFPA–UNICEF-Gemeinsamen Programms haben mehr als 20 gambische Gemeinden öffentlich erklärt, FGM im Jahr 2024 aufzugeben. Lokale zivilgesellschaftliche Gruppen wie GAMCOTRAP, Safe Hands for Girls und Women in Leadership and Liberation (WILL) führen weiterhin Basisbewusstseinsarbeit an. Die Kampagne von Amnesty International 2025 stellte Aktivisten aus der gesamten Region in den Mittelpunkt.

Aus den dargestellten Informationen ergibt sich für das erkennende Gericht, dass es in Gambia eine politische Diskussion rund um das Verbot von FGM gibt und die FGM-Befürworter auch durchaus keine geringe Minderheit darstellen. Aus den Länderinformationen ergibt sich jedoch überhaupt keine Hinweise auf eine Verfolgung von FGM-GegnerInnen in Gambia. Es werden die politischen/religiösen/kulturellen Differenzen berichtet und der politische und rechtliche Prozess dargestellt, dass FGM-KritikerInnen mit Repressionen zu rechnen hätten bzw. ihre persönliche Sicherheit in Gefahr sei, wird jedoch in keiner der herangezogenen Länderinformationen erwähnt. Im Gegensatz dazu ergibt sich, dass in Gambia durchaus auch große Teile der Bevölkerung gegen FGM auftreten, es auch öffentlichkeitswirksame Kampanien und Aktionen gegen FGM gibt und die TeilnehmerInnen deswegen nicht automatisch verfolgt werden oder einer Gefahr ausgesetzt sind.

Berücksichtigt man nun die Tatsache, dass der BF mit seiner Rede jedenfalls keine große Reichweite erzielen konnte, er jedenfalls kein landesweit bekannter FGM-Kritiker ist und auch sonst in keiner Art politisch/religiös/kulturell exponiert ist, kann das Fluchtvorbringen des BF insgesamt nicht nachvollzogen werden (selbst wenn die von ihm beschriebenen Ereignisse als wahr unterstellt werden würden). Es erscheint insgesamt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage in Gambia nicht nachvollziehbar, dass dem BF tatsächlich eine landesweite Verfolgung gedroht hätte bzw. im Falle einer Rückkehr drohen würde. Das Fluchtvorbringen wäre somit selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Ereignisse nicht glaubhaft.

Der BF legte gleichzeitig mit der Beschwerde ein Kündigungsschreiben seines gambischen Dienstgebers vom 18.06.2025 vor. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung gab der BF auf Frage, ob er sein Dienstverhältnis vor der Ausreise beendet habe an, er hätte nicht mehr zur Arbeit kommen können, es sei nicht offiziell gewesen. Später, im Dezember (Anmerkung: 2024), habe es ihm sein Arbeitgeber dann mitgeteilt (s. VH-P Seite 5). Auf Vorhalt, dass das Schreiben vom Sommer 2025 datiert sei, der BF jedoch davon gesprochen habe, die Kündigung im Dezember erhalten zu haben, gab dieser an, er habe vielleicht ein falsches Datum gesagt. Auf Frage, warum der Dienstgeber dem BF dieses Schreiben erst ein Jahr nach dem Ende des Dienstverhältnisses übermittelt habe, gab der BF an, er wisse es nicht, weil er ja auch nicht mit ihm in Kontakt gestanden sei. Das Schreiben habe er per E-Mail erhalten (s. VH-P Seite 12).

Es erscheint nicht glaubhaft, dass der BF im Herbst 2024 nicht mehr zu seinem Dienstverhältnis erschien und ihm sein Dienstgeber das besagte Kündigungsschreiben erst im Sommer 2025 ausstellte, da anzunehmen wäre, dass der Dienstgeber diesen Schritt – nach dem vom BF geschilderten unentschuldigten Fernbleiben vom Arbeitsplatz – in zeitlicher Nähe zum tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses gesetzt hätte. Dass der BF angab, er habe das Schreiben im Dezember erhalten und sich auf Vorhalt des am Schreiben ersichtlichen Ausstellungsdatums auf einen Irrtum berief, erscheint der erkennenden Richterin ebenfalls nicht glaubhaft. Die auf dem besagten Schreiben genannte Firma existiert zwar tatsächlich, was sich durch eine einfache Internetrecherche nachvollziehen lässt, doch ist damit noch nicht dargetan, dass es sich um ein echtes und unverfälschtes Beweisdokument handelt. Dem Schreiben kommt lediglich ein geringer Beweiswert zu, da die Authentizität auch nicht überprüfbar ist. In Anbetracht der nicht nachvollziehbaren Angaben des BF zu dem Erhalt des Dokumentes, geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich hierbei nicht um ein tatsächliches Kündigungsschreiben handelt, sondern um ein Gefälligkeitsdokument oder um ein zumindest verfälschtes Schreiben. Dementsprechend kann auch dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF aufgrund seines Aktivismus seinen Arbeitsplatz verloren habe, nicht gefolgt werden.

Auf Vorhalt, dass in dem besagten Schreiben ausgeführt werde, der Aktivismus des BF sei auf die Firma zurückgefallen und aufgrund des enormen Drucks und des Risikos, dass die Firma wirtschaftlich nicht überleben könne, hätte sich der Dienstgeber dazu entschlossen den BF zu kündigen und auf Frage, wie dieser Druck entstehen könne, wo doch die Rede des BF kurz und dies sein einziger öffentlicher Auftritt gewesen sei, gab der BF an, den Grund kenne er nicht. Er verstehe es so, dass die Leute wissen würden, dass der BF dort gearbeitet habe und die Firma nicht wolle, dass der Name des BF auf der Webseite aufscheine. Das sei jedoch nur seine Ansicht (s. VH-P Seite 13).

Diesbezüglich wird nochmals auf die Ausführungen weiter oben verwiesen, insbesondere auf die Tatsache, dass der BF mit seiner Rede keine große Reichweite erzielen konnte und auf die Ausführungen zur Diskussion rund um FGM in Gambia sowie der Tatsache, dass die Verfolgung oder Gefährdung von FGM-KritikerInnen in den Länderinformationen keineswegs abgebildet ist. Schließlich konnte der BF selbst auch nicht schlüssig darstellen, warum seine kurze Rede eine derart schwere Auswirkung auf die wirtschaftliche Existenz seines Arbeitgebers hätte haben sollen.

Auf Frage der Richterin, warum der BF XXXX nicht einfach verlassen habe und in eine andere Region Gambias gezogen sei, gab der BF an, deshalb habe er das auch mit der Mietwohnung erzählt. Es gehe um eine landesweite Angelegenheit. In Gambia würden zu 90% Muslime leben und Leute wie der BF würden verfolgt werden. „Deshalb war man auch bei meinem Vermieter. Die landesweite Tour der Anführer ist der beste Beweis dafür. Die Tatsache, dass man womöglich immer noch nach mir sucht, ist offen.“ Sein Vermieter habe von dem Fall gehört und habe ihn hinauswerfen wollen (s. VH-P Seite 10).

Zunächst ist allgemein bekannt, dass nicht alle Muslime FGM praktizieren, weswegen der Verweis des BF auf die muslimische Mehrheit der Bevölkerung für sich alleine nicht aussagekräftig ist. Umgekehrt ergibt sich aus den Länderinformationen, dass auch säkulare Gemeinschaften und ethnische Gruppen FGM praktizieren, weswegen das erkennende Gericht davon ausgeht, dass es sich hier um ein Thema mit religiösen, kulturellen und politischen Facetten handelt. Dass ihn sein Vermieter hinausgeworfen habe, erwähnte der BF – ebenso wie die fragliche Mietwohnung in Küstennähe – im erstinstanzlichen Verfahren nicht und steigerte er durch dieses Vorbringen seine Fluchtgeschichte. Insgesamt konnte der BF, somit nicht nachvollziehbar darstellen, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, nach der angeblichen Rede und den Anfeindungen in XXXX wieder in seinen Wohnort zurückzukehren.

Auf Vorhalt, dass FGM in Gambia verboten sei, es zwar Diskussionen über dieses Verbot gebe, der BF jedoch mit seiner ablehnenden Haltung sicher nicht alleine in Gambia sei und warum er trotzdem eine landesweite Verfolgung fürchte, gab der BF an, er sage nicht, dass er der Einzige sei, der darüber spreche. Wegen seiner Sicherheit und weil sie nach ihm gesucht hätten, würde er jedoch niemandem mehr trauen. Es stimme, dass Leute darüber reden würden und NGOs würden Geld nehmen um gegen FGM aufzutreten. Sie würden jedoch meist einfach das Geld nehmen und seien dann weg. Es habe eine prominente Aktivistin namens Jako Dukureh (gemeint vermutlich Jaha Dukureh), welche ihren Job habe aufgeben müssen, weil sie mit Drohungen konfrontiert gewesen sei (s. VH-P Seite 11).

Dass die genannte Aktivistin ihren Job wegen Belästigungen aufgegeben hat, kann aus dem vom BF vorgelegten Artikel nachvollzogen werden. Doch selbst die sehr bekannte und öffentlich sichtbare Aktivistin lebt nach wie vor (zumindest zeitweise) in Gambia, was sich durch eine einfache Internetrecherche nachvollziehen lässt und brachte der BF selbst auch nicht vor, sie hätte Gambia verlassen müssen. Warum nun der viel weniger öffentlich sichtbare und aktive BF eine landesweite asylrelevante Verfolgung aufgrund der FGM-Kritik befürchte, wo doch tatsächlich öffentlich tätige Aktivisten und Aktivistinnen eine solche nicht erleben, bleibt offen.

Auf nochmaligen Vorhalt, dass sich der BF für die Einhaltung der geltenden Gesetze in Gambia eingesetzt habe und daher nicht verständlich sei, warum er befürchte deshalb einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, gab der BF an, das Gesetz werde ja nicht respektiert und würde die Praxis fortgesetzt. Die Leute, die sich proaktiv für die Durchführung von FGM einsetzen würden, würden die Gegner bedrohen und würden noch immer Kinder sterben. Die Polizei biete keinen Schutz und sei die Regierung auf diesem Auge blind (s. VH-P Seite 11).

Dieses Vorbringen kann unter Berücksichtigung der dargestellten Länderinformationen als nicht glaubhaft betrachtet werden und wird diesbezüglich auf die Ausführungen weiter oben verwiesen.

Auf Frage, was der BF konkret fürchte, wenn er nach Gambia zurückkehren müsste, gab dieser an, er würde sich Sorgen um seine Sicherheit machen. Die Bedrohung würde existieren und seien sie sicher noch hinter ihm her. Dass religiöse Führer eine Petition beim obersten Gerichtshof eingebracht hätten und sie das Verbot von FGM aufheben wollen würden, sei ein klarer Hinweis darauf, dass ein Risiko für die Sicherheit des BF bestehe. Religiöse Anführer wären hinter ihm her (s. VH-P Seite 13).

Im Jahr 2024 konnte der Versuch eines Oppositionsabgeordneten, das Verbot von FGM aufzuheben, nur nach viel internationalem Druck und das Eingreifen von Präsident Barrow verhindert werden. Nach einer Klage der FGM-Befürworter gegen das FGM-Verbot im März 2025 hat nun der Oberste Gerichtshof Gambias zu entscheiden, ob das Verbot verfassungsgemäß ist und ob es ggf. sogar verfassungsrechtlich geboten ist, was der Haltung des Justizministeriums entsprechen würde. Die vom BF dargestellten Fakten stimmen also. Warum der BF jedoch aus der Tatsache, dass es ein verfassungsrechtliches Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gibt schließt, es bestehe ein Sicherheitsrisiko für seine Person, kann nicht nachvollzogen werden. Schließlich entspricht es einer normalen politischen Diskussion unterschiedliche Standpunkte zu vertreten und auch rechtliche Möglichkeiten einer Gesetzesanfechtung zu nutzen. Eine konkrete Verbindung zum BF persönlich kann nicht erkannt werden.

Auf Frage, wieso sich der BF nicht an die Polizei in Gambia gewendet habe, wenn er sich von Privatpersonen bedroht fühlte, gab dieser an, die Polizei in Gambia stecke da mit drin. Die Bevölkerung bestehe zu 90% aus Muslime. Sie alle würden FGM praktizieren. Polizisten würden nicht helfen, weil sie es selbst machen würden (s. VH-P Seite 11). Auf Vorhalt, der BF hätte sich auch an die nationale Menschenrechtseinheit in Gambia (NHRC) wenden können und warum er dies nicht in Betracht gezogen habe, gab der BF an, er komme aus Gambia und wisse wie alles funktioniere. Die Informationen würden zwar veröffentlicht werden, doch würde man keine Hilfe bekommen (s. VH-P Seite 12).

Die gambische Polizei (Gambia Polce Force - GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und ist dem Innenministerium unterstellt. Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung. Zu den staatliche Menschenrechtsgremien zählt das Amt des Ombudsmanns, welches eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRC) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen, unterhält. Die NHRC wurde 2017 eingerichtet und ist eine unabhängige Regierungsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsstandards und die grundlegenden Menschenrechte und -freiheiten durch Gesetz, Politik, Bildung und Partnerschaft zu fördern, zu schützen und zu verbessern. Die Kommission ist effizient und unabhängig. Sie befasst sich u.a. auch mit Beschwerden über rechtswidrige Entlassungen, unfaire Behandlung sowie rechtswidrige Festnahmen und Inhaftierungen.

Aufgrund der dargestellten Länderinformationen ist davon auszugehen, dass die gambischen Behörden schutzfähig sind. Irgendwelche Hinweise darauf, dass die gambischen Behörden gewissen Bevölkerungsgruppen oder Vertretern einer gewissen politischen/religiösen/kulturellen Ansicht gegenüber nicht schutzwillig wären, kann aus den Länderinformationen ebenfalls nicht erkannt werden. Dementsprechend wäre das Vorbringen des BF selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Privatverfolgung nicht asylrelevant.

Auf Frage, warum der BF nicht im Senegal geblieben sei, gab dieser an, es sei auch dort ein Problem. Auf Nachfrage, ob der BF denke, er sei im Senegal als FGM-Kritiker bekannt, gab dieser an, er sei dort nicht bekannt gewesen, es wäre jedoch nur eine Frage der Zeit gewesen, weil die Menschen in Gambia und im Senegal zusammenfließen würden, wie in einem Land (s. VH-P Seite 14f).

Auf diese Aussage muss nicht nochmals näher eingegangen werden. Wenn bereits die landesweite Bekanntheit bzw. Verfolgung des BF im kleinen Land Gambia als unglaubhaft betrachtet wird, erscheint es umso abwegiger, dass der BF im viel größeren Senegal als FGM-Kritiker bekannt werden hätte können.

Wenn der BF sehr viel später in der Verhandlung angab, die Sache sei tatsächlich nicht nur in seinem Dorf bekannt gewesen, sie hätten eine Facebook-Seite betrieben, die auch Bewohner im Stadtbereich erreicht habe und sei der Vorfall dadurch landesweite bekannt geworden, weshalb er auch Probleme mit dem Vermieter und dem Arbeitgeber bekommen habe (s. VH-P Seite 15), so muss angemerkt werden, dass der BF im gesamten Verfahren ausführlich zu der Reichweite seiner Rede befragt wurde und diese Facebook-Seite zu keinem anderen Zeitpunkt im Verfahren erwähnte. Die erkennende Richterin geht auch davon aus, dass dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst bewusstwurde, dass das Vorbringen an diesem Punkt nicht nachvollziehbar erscheint. Wenn der BF somit erst ganz am Ende der Behandlung seiner Fluchtgründe noch versuchte eine Erklärung dafür zu finden, warum er angeblich doch in ganz Gambia als FGM-Kritiker bekannt sei, kann dies dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft erscheinen und geht die Richterin davon aus, dass es diese Facebook-Seite tatsächlich nicht gibt. Wäre das der Fall, hätte der BF den Beitrag bereits früher im Verfahren erwähnt und entsprechende Nachweise vorgelegt.

Abschließend und der Vollständigkeit halber, wird nochmals auf die Ausführungen zu den Ausreisemodalitäten unter Punkt II.2.4. verwiesen. Die Angaben des BF in diesem Punkt waren ebenfalls nicht nachvollziehbar, teils grob widersprüchlich und teils entstand der Eindruck, dass der BF seine Ausreisemodalitäten schlicht nicht mitteilen wollte. Auch diese Umstände sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens.

Insgesamt war das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft zu erachten und traf das erkennende Gericht daher die Feststellung, dass der BF Gambia nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Da der BF auch keine weiteren Gründe nennen konnte, welche darauf hindeuten würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Gambia weitere oder andere Gefahren drohen würden, stellte das erkennende Gericht fest, dass dem BF eine asylrelevante Verfolgung auch nicht im Falle einer Rückkehr nicht droht.

II.2.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat

Dass der BF grundsätzlich dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Gambia eigenständig zu bestreiten, ergibt sich aus folgenden Tatsachen: Er ist jung, gesund, erwerbsfähig, spricht sehr gut Mandingo und Englisch, ist in Gambia aufgewachsen und sozialisiert worden. Er hat dort seine Schulbildung sowie eine Ausbildung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie absolviert und Berufserfahrung im IT-Bereich gesammelt. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum es dem BF nach seiner Rückkehr nach Gambia nicht möglich sein sollte, wieder in das Erwerbsleben einzusteigen und sich seinen Lebensunterhalt – wie vor seiner Ausreise – selbst zu erwirtschaften.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF könne sich im Falle einer Rückkehr auch nicht selbst versorgen, da er seien Job verloren habe und als FGM-Gegner nur schwer eine neue Arbeit finden könne, ist darauf zu verweisen, dass es als nicht glaubhaft betrachtet wird, dass der BF ein bekannter FGM-Gegner war bzw. ist und er seinen Job aus diesem Grund verloren habe.

Der Arbeitsmarkt in Gambia lässt sich in zwei Sektoren unterteilen, den formellen und den informellen Sektor. Der informelle Sektor ist ein wichtiger Arbeitgeber, und etwa 62,8 % der Erwerbsbevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt. Der BF selbst gab an vor seiner Ausreise einen Beruf im formellen Sektor des Arbeitsmarktes ausgeübt zu haben, weswegen er diesbezüglich bereits in der Vergangenheit eine bessere Position am Arbeitsmarkt innehatte als der Großteil der Bevölkerung.

Die Bildung ist ein wichtiger Faktor für die Beschäftigungsaussichten einer Person. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023/2024 zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben. Der BF verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung und war im IT-Bereich berufstätig, das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass seine Chancen am Arbeitsmarkt auch im Falle einer Rückkehr durchaus als – gemessen an der Gesamtbevölkerung – überdurchschnittlich gut zu bezeichnen sind und er deshalb nicht tatsächlich Gefahr laufen würde in eine existenziell ausweglose Situation zu geraten.

Auf Frage, ob der BF mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, gab dieser an, er habe Schulden gehabt, weil sein Einkommen nicht hoch genug gewesen sei (s. VH-P Seite 5). Diese Aussage alleine, kann jedoch nicht darauf schließen lassen, dass der BF tatsächlich existenzielle Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Gambia hat, insbesondere, weil er in der mündlichen Verhandlung auch angab, er habe auch vor dem Vorfall in Gambia gelebt und sei sich keiner Gefährdung bewusst gewesen (s. VH-P Seite 13).

Der BF verdiente vor der Ausreise monatlich 7.500 gambische Dalassi. Das Durchschnittseinkommen in Gambia liegt bei rund € 780,00 jährlich (s. https://www.laenderdaten.info/laendervergleich.php?country1=GMBcountry2=DEU, eingesehen am 22.05.2026). Rechnet man das angegebene monatliche Einkommen des BF in Euro um (€ 88,43 monatlich) und sein Einkommen auf ein Jahreseinkommen auf, hat er in der Vergangenheit somit ein Einkommen über dem nationalen Durchschnitt (€ 1.061,16) erzielt.

Insgesamt konnte der BF eine existenzielle Notlage im Falle einer Rückkehr nicht glaubhaft darstellen.

II.2.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat

Die Feststellung, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung als Rückkehrhindernis vorliegt, ergibt sich daraus, dass der BF im gesamten bisherigen Verfahren angab gesund zu sein.

II.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.

Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht substantiiert entgegen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung begehrte der Rechtsvertreter die Einholung einer Anfrage an die Staatendokumentation zum Beweis dafür, dass dem BF in seiner Heimat Gambia, aufgrund der ihm von religiös motivierten Personen drohenden Gewalt, kein effektiver staatlicher Schutz zur Verfügung stehe (s. VH-P Seite 14; zur Ablehnung des Beweisantrages siehe Punkt II.3.7.).

II.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Der BF befindet sich unzweifelhaft außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, war das Fluchtvorbringen des BF insgesamt als nicht glaubhaft zu betrachten und geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF die dargestellten Ereignisse zum Großteil nicht tatsächlich erlebt hat. Es wurde ebenfalls ausführlich dargelegt, dass sein Vorbringen – selbst wenn sich die Dinge so zugetragen hätten, wie der BF dies darstellte – keine asylrelevante Verfolgung darlegen würde, da er der vorgebrachten Privatverfolgung in dem Heimatdorf durch eine Rückkehr in seinen letzten Wohnort hätte entgehen können. Selbst wenn der BF eine landesweite Privatverfolgung hätte glaubhaft machen können, wäre dies trotzdem kein Asylgrund, da die gambischen Behörden grundsätzlich und auch dem BF gegenüber als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten sind.

Andere sich auf Gambia beziehende Fluchtgründe wurden von dem BF weder im behördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher in Bezug auf den BF zu Recht kein Status des Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).

Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Lebensumstände, die sämtliche Personen die in Gambia leben betreffen, können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.

Nachdem keine Gründe ersichtlich sind bzw. glaubhaft gemacht wurden, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung der BF im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.

Ein bewaffneter Konflikt besteht in Gambia ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Gambia alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatregion tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

Der BF legte eine regionale oder landesweite Privatverfolgung in Gambia nicht glaubhaft dar und selbst wenn ihm dies gelungen wäre, sind die gambischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten und brachte der BF auch keinen Grund vor, warum gerade er sich nicht an die gambischen Behörden hätte wenden könne. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF kann keine maßgebliche Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Gambia abgeleitet werden.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Gambia (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Gambia mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Gambia die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Gambia möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass der BF gesund und erwerbsfähig ist, in Gambia bereits im IT-Bereich und am formellen Arbeitsmarkt berufstätig war und vor seiner Ausreise ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielte. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit problemlos bestreiten konnte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum ihm der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt nach einer Rückkehr nicht mehr gelingen sollte, insbesondere auch deshalb, weil sich der BF in Österreich weiter fortbildet und ihm auch ermöglicht wird, die begonnenen Ausbildungen abzuschließen. Er kehrt somit noch höher gebildet nach Gambia zurück.

Es wäre dem BF auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, z.B. Verwandte, Freunde, sonstige Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – dazu beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.

Des Weiteren ist die Versorgungslage für die Bevölkerung in Gambia auch unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen nicht derart desolat, dass auch nur annähernd von einer allgemeinen Gefahrenlage gesprochen werden könnte.

In Gambia gibt es derzeit keine Sozialhilferegelungen. Dennoch kann auch unter Berücksichtigung der Ortsabwesenheit des BF kein konkretes Risiko erkannt werden, wonach der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein würde, eine Existenzgrundlage vorzufinden. Aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage in Gambia derart prekär wäre, dass alle Bewohner und Bewohnerinnen des Landes von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären. Da der BF keine besondere Vulnerabilität aufweist, ist ihm eine Niederlassung in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar.

In Gambia ist die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert, eine soziale Absicherung im Sinne von Sozialhilferegelungen besteht derzeit nicht, die medizinische Grundversorgung ist zwar flächendeckend, allerdings nur auf mangelhaftem Niveau gewährleistet, Rück- bzw. Heimkehrer haben mit keinen Repressalien zu rechnen. Diese kehren jedoch häufig aus Scham nicht in ihr Heimatdorf, sondern in die Hauptstadtregion zurück (siehe Feststellungen).

Der BF hat im Verfahren keine schwerwiegende physische oder psychische Beeinträchtigung dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt.

Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des BF nach Gambia nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

II.3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

II.3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Es lebt zwar der Bruder des BF in Österreich doch es besteht kein gemeinsamer Haushalt und ist auch kein Abhängigkeitsverhältnis in irgendeiner Form gegeben.

Zu prüfen ist somit, ob die Rückkehrentscheidung einen zulässigen Eingriff in das Privatleben der BF darstellt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich ein Jahr und knapp acht Monate andauernde Inlandsaufenthalt des BF sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich wäre auf Basis der dargestellten Judikatur des VwGH eine außergewöhnliche Integration des BF notwendig, um den Eingriff in das Privatleben des BF in Folge der Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig ansehen zu können. Eine derartige außergewöhnliche Integration kann jedoch nicht erkannt werden.

Der BF beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau-A2 und besucht derzeit einen Deutschkurs auf B1-Niveau. Er nimmt am XXXX teil und verbessert seine Sprachkenntnisse überdies noch durch die Unterstützung von Privatpersonen. Der BF arbeitet 20 Stunden pro Woche im Einzelhandel und besucht den Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschlusskurs. Der BF leistet seit 01.03.2026 ehrenamtliche Tätigkeiten für das Rote Kreuz. Er hat schon mehrfach ehrenamtliche Tätigkeiten in seiner Heimatgemeinde sowie für das XXXX übernommen und sich als Freiwilliger bei den XXXX registrieren lassen. Außerdem hat der BF Freundschaften in Österreich geschlossen und ist an seiner Integration in Österreich sehr interessiert.

Wenn die Richterin auch nicht verkennt, dass der BF seinen vergleichsweise kurzen Aufenthalt in Österreich durchaus zur Integration genutzt hat, so kann die vom VwGH geforderte „außergewöhnliche Integration“ dennoch nicht erkannt werden. Der BF hat zwar die vom VwGH angesprochene Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, Bestehen sozialer Kontakte und einem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durchaus bewiesen, doch wenn dies schon bei einer Aufenthaltsdauer von drei bzw. zwei Jahren als nicht außergewöhnlich betrachtet wurde, kann diese Kombination bei einer noch kürzeren Aufenthaltsdauer in Österreich erst recht nicht als ausreichend erachtet werden.

Sollte es der BF verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seinen privaten und familiären Umständen zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN). Davon abgesehen wurden die Integrationsmerkmale in der mündlichen Verhandlung nochmals thematisiert und konnten sich der BF dazu äußern.

Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat Gambia ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Gambia seine gesamte Schulbildung durchlaufen, eine Berufsausbildung gemacht und eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er spricht nach wie vor die Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der gambischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seinem Herkunftsstaat über enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Herkunftsfamilie. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat hat, besteht sohin jedenfalls nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen BF nicht vor.

Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, die sich im Bundesgebiet aufhalten, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).

Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die BF verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

II.3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in nach Gambia zulässig ist.

Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

II.3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ersucht der BF für den Fall eines negativen Erkenntnisses um die Erstreckung der Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 30.09.2026, damit er seine Ausbildung abschließen und die B1-Prüfung ablegen könne (s. VH-P Seite 17).

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

§ 55 Abs. 3 FPG lautet: „Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es sich bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FPG genannten „besonderen Umständen“, die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, nur um solche handeln kann, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. Dass bei der Beurteilung, ob derartige Gründe vorliegen, ein weites Verständnis geboten ist, ergibt sich aber schon aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 31), die als Beispielsfall den Abschluss eines bereits begonnenen Semesters eines schulpflichtigen Kindes, der nicht im unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit der „Vorbereitung und Organisation der Ausreise“ steht, „oder gleichwertige Gründe“ nennen. Dabei wurde offenbar auf den mit dieser Bestimmung umgesetzten Art. 7 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie Bedacht genommen und in diesem Sinn auch noch „die Dauer des bisherigen Aufenthaltes“ als möglicher besonderer Umstand im Sinne des § 55 Abs. 2 und 3 FPG erwähnt (VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457). Außerdem werden in der beispielsweisen Aufzählung der genannten Richtlinienbestimmung neben dem „Vorhandensein schulpflichtiger Kinder“ überdies „das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen“ angeführt. Vor diesem Hintergrund ist § 55 Abs. 2 und 3 FPG auszulegen und zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall besondere Gründe im genannten Sinn, welche die Einräumung einer mehr als 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, gegeben sind. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall muss absehbar sein (vgl. grundlegend VwGH 16.5.2013, 2012/21/0072 bis 0074). abbrechen müsste.

Der BF plant die Deutschprüfung auf B1-Nivau im September 2026 abzulegen, den Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschlusskurs besucht bis 29.07.2026 und kann er anschließend die Berechtigungsprüfung für den Pflichtschulabschlusskurs ablegen. Der BF wird seine bereits begonnen Ausbildungen somit bis Anfang Oktober 2026 (somit in vier Monaten) abgeschlossen haben.

Wie in der rechtlichen Beurteilung zur Abweisung der Beschwerde betreffend die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ausgeführt, hat der BF seinen vergleichsweise kurzen Aufenthalt in Österreich durchaus zur Integration genutzt und ist in diesem Zusammenhang insbesondere das umfassende ehrenamtliche Engagement des BF für das Rote Kreuz, seine Heimatgemeinde, das XXXX und die XXXX hervorzuheben. Der Wunsch des BF, seine bereits begonnen Ausbildungen in Österreich abschließen zu können erscheint nachvollziehbar. Das ehrenamtliche Engagement sowie die beiden begonnenen Ausbildungen stellen aus Sicht der Richterin durchaus „soziale Bindungen“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung dar und liegen die besonderen Gründe, die im gegenständlichen Fall für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise sprechen, im konkreten Fall somit vor.

Im Sinne der vom VwGH geforderten Interessenabwägung ist anzumerken, dass es keine Gründe gibt, die auf ein Interesse Österreichs an einer möglichst raschen Ausreise des BF aus Österreich hindeuten würden.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise war daher aufgrund der besonderen Umstände bis sieben Tage nach Ende dem 01.10.2026 zu verlängern.

II.3.7. Zur Ablehnung des in der Verhandlung gestellten Beweisantrages zur Einholung einer Anfrage an die Staatendokumentation

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung begehrte der Rechtsvertreter die Einholung einer Anfrage an die Staatendokumentation zum Beweis dafür, dass dem BF in seiner Heimat Gambia, aufgrund der ihm von religiös motivierten Personen drohenden Gewalt, kein effektiver staatlicher Schutz zur Verfügung stehe (s. VH-P Seite 14).

Anzumerken ist, dass das Fluchtvorbringen des BF insgesamt als nicht glaubhaft erachtet wurde und die erkennende Richterin davon ausgeht, dass der BF die dargestellten Ereignisse nicht tatsächlich erlebt hat. Da es somit als nicht glaubhaft erachtet wurde, dass dem BF tatsächlich Gewalt von religiös motivierten Gruppen oder Personen drohe, war die Einholung der begehrten Anfragebeantwortung schon aus diesem Grund nicht notwendig.

Weiters wurde vorgebracht, FGM sei derzeit in Gambia noch verboten, das Verbot werde jedoch kaum durchgesetzt. Anti-FGM-Kampanien würden von islamischen Religionsführern als Angriff auf den Islam gewertet werden und werde die Praxis unter Verweis auf religiöse Gründe verteidigt. Der oberste islamische Rat verurteile alle Personen und Organisationen die FGM kritisieren würden sowie die Strafverfolgung von FGM-Praktizierenden (s. VH-P Seite 14).

Diese Ausführungen stützen sich offensichtlich auf das vorliegende Länderinformationsblatt und wurden dem gegenständlichen Erkenntnis als Feststellungen zugrunde gelegt, weswegen die Einholung weiterer Informationen hierzu ebenfalls als nicht erforderlich erachtet wird.

Der Rechtsvertreter führte zum Beweisantrag weiter aus, spezifische und detaillierte Informationen, ob Personen wie der BF, welcher öffentlich gegen die weibliche Genitalverstümmelung auftrat und aufgrund dessen körperlicher Angriffe ausgesetzt gewesen sei, effektiver staatlicher Schutz zur Verfügung stehe, ergebe sich aus den Länderinformationen nicht (s. VH-P Seite 14).

Dem ist wiederum zu entgegnen, dass es als nicht glaubhaft erachtet wurde, dass der BF eine öffentlich exponierte Person gewesen und aufgrund dessen körperlicher Angriffe ausgesetzt gewesen sei, weshalb sich die Einholung der begehrten Anfragebeantwortung ohnehin erübrigt.

Dennoch ist anzumerken, dass sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderinformationen für das erkennende Gericht jedenfalls ein umfassendes Bild über die Themenkreise FMG in Gambia (sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Rahmenbedingungen, der politischen, rechtlichen, religiösen und kulturellen Diskussionen und der mangelhaften Umsetzung der geltenden Verbote) sowie die Schutzfähigkeit und -willigkeit der gambischen Behörden ergibt.

Im Länderinformationsblatt finden sich dezidiert Informationen zu FGM und zu den damit einhergehenden gesellschaftlichen Diskursen. Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe befasst sich sogar ausschließlich mit diesem Thema. Die vom BF in Vorlage gebrachten ergänzenden Länderinformationen wurden dem Erkenntnis zugrunde gelegt und weichen von den anderen verwendeten Länderinformationen auch nicht ab. Aus Sicht der erkennenden Richterin wurden umfassende und vollständige Länderinformationen verwendet aus denen die vorgebrachte Gefährdung schlicht nicht erkannt werden kann, weil es offenbar keine Berichte über (asylrelevante) Repressionen gegenüber FGM-KritikerInnen in Gambia gibt. Wenn ein Thema derart umfassend dargestellt und beleuchtet wird und die vorgebrachte Gefährdung aus den Länderinformationen nicht hervorgeht, bedeutet das für das erkennende Gericht, dass die Gefährdung nicht gegeben ist. Hinweise darauf, dass die Länderinformationen unvollständig wären, dieser Themenkreis lediglich oberflächlich behandelt worden wäre oder divergierende Berichte vorliegen würden, die nähere Nachforschungen notwendig machen würden, können weder von Amts wegen erkannt werden, noch brachte der BF solche Bedenken substantiiert im Verfahren vor.

Der gestellte Beweisantrag wird daher abgelehnt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der gegenständlichen Entscheidung liegt das nicht glaubhafte Fluchtvorbringen des BF zugrunde. Ansonsten stützte sich das Gericht auf die einheitliche und vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkannt werden kann.

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