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L504 2286060-1•Bundesverwaltungsgericht L504 2286060-1
L504 2286060-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2026
alleinstehende Frau Diskriminierung Drohungen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Scheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
L504 2286060-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian Siudak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 12.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um eine Frau, die ihren Angaben nach türkische Staatsangehörige ist.
In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):
„(…)
Im Jahr 2015 habe ich mich von meinem Mann scheiden lassen und seitdem machte mir immer wieder Probleme. Vor einem Jahr hat er mir gedroht und vor ca. vier Monaten hatte er mich mit heißem Wasser verletzt. Ich gehöre zur kurdischen Partei HDP und die türkische Behörde verfolgte mich deshalb. Einige Parteikollegen wurden festgenommen und dies wäre mir auch geschehen.
(…)“
Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass sie die Behörde festnehmen würde oder sie von ihrem Ex-Mann getötet werde.
Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie eine solche persönliche Gefährdung.
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):
„(…)
Wegen meinem Exmann. Ich war als Kind schon verheiratet und musste viel Tyrannei erleben und nachdem ich mich scheiden habe lassen, habe ich Angst vor ihm und seiner großen Familie. Mein Exmann hat gedroht, dass er mich umbringen wird und mich finden wird, egal was ich mache, wenn ich nicht zu ihm zurückkehre.
Gibt es noch andere Gründe warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
Nein
(…)“
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch ihren Rechtsfreund Beschwerde erhoben. Die beschwerdeführende Partei habe glaubhaft vorgebracht, dass sie vor der Tyrannei ihres Ex-Mannes geflüchtet sei. Da es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handle, könne sie nicht auf den Schutz durch die Polizei bzw. durch ihre Familie vertrauen. Alleinstehende Frauen würden grundsätzlich keine spezielle Unterstützung außerhalb des Familienverbandes erhalten.
Kurden seien Diskriminierung ausgesetzt. Sie habe auch an Demonstrationen der HDP teilgenommen und sich somit öffentlich regimekritisch gezeigt. Im Falle der Rückkehr sei davon auszugehen, dass sie weder vom Staat noch von ihrer Familie unterstützt würde. Dies vor allem wegen der Tatsache, weil es sich bei ihr um eine geschiedene, alleinstehende Kurdin handle die an Demonstrationen der HDP teilgenommen habe. Im Falle der Rückkehr würde sie in eine existenzbedrohende Situation geraten.
Übermittelt wurde mit der Beschwerde ein Schreiben ihres türkischen Rechtsanwaltes der davon ausgehe, dass der beschwerdeführenden Partei eine existenzbedrohliche Situation im Falle der Rückkehr in die Türkei drohen würde. Zur Wahrung ihrer Rechte wurde unter anderem eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
Aus dem undatierten Schreiben einer Person, die sich als namentlich bezeichneter Rechtsanwalt ausgibt, ergibt sich im Wesentlichen, dass dieser die Ansicht vertritt, dass sich Frauen, die in den östlichen und südwestlichen Regionen der Türkei leben, laut Gesetz das Recht haben sich von ihren Ehemännern scheiden zu lassen, jedoch werde ihnen dieses Recht nach den Sitten und Gebräuchen dieser Region nicht zugestanden. Selbst wenn sich eine Frau von ihrem Mann scheiden lasse, werde sie von ihrer Familie und ihren Verwandten nicht akzeptiert. Sie gelte als Schande für die Familie und werde getötet. Die Mandantin werde aus Gründen ihrer Ehre getötet, weil sie sich von ihren Ehemännern scheiden lassen und fast 14 % der ermordeten Frauen seien unter 17 Jahre alt. Zwischen dem 25. November 2019 und dem 25. November 2020, „d. h. im letzten Jahr“, wurden Frauen durch männliche Gewalt im häuslichen und sozialen Bereich getötet. Es bestünde die Möglichkeit, wenn sind die Türkei zurückgeschickt werde, dass sie ermordet werden könnte.
Vor der anberaumten Verhandlung wurden am 19.02.2026 eine Lohn/Gehaltsabrechnung vom Jänner 2026, November 2025, Dezember 2025 sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers Y.D., Linz etabl., dass die bP in diesem Unternehmen als Köchin aufrecht beschäftigt sei und sie dort auch künftig weiterbeschäftigt werden würde, vorgelegt.
Am 25.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des von der bP gestellten Antrages eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern.
Die bP erschien in Begleitung ihres Rechtsfreundes. Zu Beginn der Verhandlung und noch vor Beginn der Beweisaufnahme erklärte sie, dass sie aus psychischen Gründen nicht in der Lage sei der Verhandlung zu folgen.
„RI befragt die beschwerdeführende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
P: Mir geht es psychisch nicht gut. Ich fühle mich belastet. Ich habe einen Termin beim Psychiater. Ich fühle mich wirklich nicht gut. Nachgefragt, ich bin nicht in der Lage der Verhandlung zu folgen.
RI: Waren Sie bisher schon in Behandlung wegen psychischer Probleme?
P: Ich habe schon einen Termin bekommen und warte auf diesen.
RI: Beim wem haben Sie zu welchem Zeitpunkt einen Termin?
P: Meinem RV ist dies bekannt.
RV verneint.
RV: Scheinbar ist zwischen der P und ihrem Lebensgefährten etwas vorgefallen.
RI: Ich möchte wissen bei wem Sie wann einen Termin haben?
P: Ich müsste selber nachsehen. Die Terminbestätigung ist zuhause. Ich glaube am 06.03. müsste das sein. Ich kann mich nicht richtig daran erinnern.
RI: Was ist denn vorgefallen mit Ihrem Lebensgefährten in Österreich?
P: Mit dem Lebensgefährten ist nichts vorgefallen. Es geht rein um meine Probleme in der Türkei. Ich bin schon seither psychisch belastet. Da ich so viel arbeite, konnte ich noch keinen Termin finden.
RI: Verstehe ich Sie richtig, Sie können arbeiten, jedoch nicht an der heutigen Verhandlung teilnehmen?
P: In letzter Zeit fühle ich mich wirklich sehr schlecht. Ich fühlte mich wirklich nicht bereit auszusagen. Seit 20 Tagen befinde ich mich im Urlaub, da es mir nicht gut geht.
RI: Sind Sie im Krankenstand oder im Urlaub?
P: Ich hatte noch Urlaubstage und ich war zurzeit auch krank und ich wollte die Gelegenheit nutzen um zum Arzt zu gehen.
RI wiederholt die Frage.
P: Ich bin krank. Mir geht es nicht gut. Ich kann mich jetzt nicht ausdrücken. Momentan bin ich sehr durcheinander und psychisch belastet.
RI: Waren Sie in der Türkei auch schon wegen der psychischen Probleme in Behandlung?
P: Ja ich habe Tabletten eingenommen. Ich war schonmal in Behandlung. Nach meiner Einreise in Österreich habe ich nichts mehr eingenommen.
RI: Ich fordere Sie auf binnen 14 Tagen einen Nachweis über Ihre medizinische Behandlung in Österreich dem BVwG vorzulegen. Daraus soll auch ersichtlich sein welche Erkrankung diagnostiziert wurde.“
Die Verhandlung wurde - trotz in der Verhandlung unbescheinigt gebliebener Behauptung - im Zweifel für die bP sohin auf unbestimmte Zeit vertagt und sie beauftragt, für ihre Behauptung entsprechende Nachweise bzw. medizinische Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Mit am 11. März 2026 eingelangtem anwaltlichen Schriftsatz wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ein Ambulanzbericht vom 25.02.2026 und eine Überweisung vorgelegt.
Aus dem Ambulanzbericht ergibt sich, dass sich die beschwerdeführende Partei nach der Verhandlung am gleichen Tag in die Ambulanz der Kepler Universität Klinik, Klinik für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, in Begleitung eines Freundes begab, der für sie gedolmetscht hat. Dort war sie sehr wohl in der Lage „sich auszudrücken“ und zu ihren Problemen in der Türkei Angaben zu machen. In der Anamnese steht, dass die beschwerdeführende Partei aus der Türkei vor ihrem Mann geflohen sei. Sie sei aber mittlerweile geschieden. Sie sei mit elf Jahren zwangsverheiratet worden und habe bereits mit 14 Jahren ihr erstes Kind bekommen. Die Patientin habe vier Kinder, die aber alle in der Türkei leben. Aufgrund der Viktimisierungserlebnisse und den genannten Albträumen wurde die Diagnose einer „posttraumatischen Belastungsstörungen“ gestellt. Eine fachärztliche Kontrolle wurde für den 22. April 2026 mit einem Türkisch-Dolmetsch angeordnet. Weiters wurde sie vom Krankenhaus für eine Psychotherapie in Muttersprache mit Dolmetsch angemeldet. Krankenstand von mindestens vier Wochen wurde empfohlen.
Aus dem Status psychicus des Ambulanzberichtes ergibt sich: Patientin wach, orientiert, Sensoren frei, Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis erscheinen beeinträchtigt, keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörung, keine Halluzinationen, Stimmung gedrückt, weinerlich, Antrieb vermindert, Affektierbarkeit im negativen Skalenbereich, Psychomotorik wirkte etwas verlangsamt, Patientin klagt über Schlafstörungen und Albträume, leichter Appetitverlust, keine Suizidgedanken.
Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde am 25.02.2026 – somit am Tag der Verhandlung – ausgestellt und die bP von einem Allgemeinmediziner ab 27. Februar 2026 (somit erst 2 Tage nach der Verhandlung) für „arbeitsunfähig“ erklärt. Als voraussichtlich letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit ist der 25. März 2026 angeführt. Ausgehzeit: Von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr. Als Grund wird „Krankheit“ angegeben.
Da sie diese Bescheinigung in der Verhandlung – diese begann um 08.30 Uhr – nicht vorlegte und auch nicht erwähnte, kann davon ausgegangen werden, dass diese am Verhandlungstag nach der Verhandlung ausgestellt wurde.
Aus der nach der Verhandlung übermittelten Überweisung des Allgemeinmediziners vom 18.02.2026 ergibt sich, dass die bP wegen Depressionen zu einer namentlich genannten Fachärztin für Psychiatrie überwiesen wurde. Als Behandlungsbeginn beim Allgemeinmediziner wird der 26.01.2026 angeführt.
Zwecks Durchführung der von der bP in der Beschwerde beantragten Verhandlung wurde ein weiterer Termin für den 20.05.2026 anberaumt. Zugestellt wurde diese Ladung samt Merkblättern bzw. Hinweisen dem Rechtsfreund am 04.05.2026.
Am 15.05.2026 langte durch ihren Rechtsfreund wenige Tage vor dem Verhandlungstermin ein Mail ein, worin behauptet wurde, dass ihm von einer Kontaktperson der bP mitgeteilt worden sei, dass sich die bP nach einem Suizidversuch im Neuromed-Campus befinde. Es werde daher „beantragt“, dass die Verhandlung auf einen anderen Tag verlegt werde, damit die bP persönlich an der Verhandlung teilnehmen könne. Konkret wird im Mail angeführt:
„Ich wurde von einer Kontaktperson der Beschwerdeführerin informiert, dass sie aufgrund eines Suizidversuchs im Neuromed-Campus untergebracht wurde. Die Beschwerdeführerin befand sich schon vor dem Suizidversuch im Krankenstand, weil es ihr psychisch sehr schlecht ging (s. Anhang). Leider habe ich bis dato keinen weiteren Befund erhalten, werde diesen jedoch unverzüglich nachreichen, sobald ich ihn von der Beschwerdeführerin bzw. von ihren Kontaktpersonen bekomme. Im Anhang übermittle ich auch ein Informationsschreiben, welches der Beschwerdeführerin mitgegeben wurde.
Den Arbeitsunfähigkeitsmeldungen kann entnommen werden, dass sie noch vor der Ausstellung der Ladung für die mündliche Verhandlung am 20.05.2026 erfolgten.
Aus diesem Grund wird die Beschwerdeführerin nicht an der mündlichen Verhandlung am 20.05.2026 teilnehmen können. Ich beantrage daher die Verlegung der mündlichen Verhandlung auf einen anderen Tag, damit die Beschwerdeführerin persönlich an der Verhandlung teilnehmen kann.“
Beigelegt wurden:
Foto einer „Information zur Unterbringung“ des VertretungsNetz Patientenanwaltschaft, ohne Datum und ohne Namen wen dies betrifft.
Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Allgemeinmediziners, ausg. am 22.04.2026. Ein letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit wurde nicht angegeben jedoch eine Ausgehzeit von 08 -12 Uhr und 14 – 18 Uhr. Grund der Arbeitsunfähigkeit: „Krankheit“.
Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Allgemeinmediziners am 30.04.2026. Arbeitsunfähig (rückwirkend) von 22.04.2026 bis 22.05.2026. Grund der Arbeitsunfähigkeit: „Krankheit“. Ausgehzeit: 08 – 12 Uhr und 14 -18 Uhr.
Am 18.05.2026 langte vom Rechtsfreund per Mail Folgende Nachricht samt Beilage ein:
„anbei übermittle ich Ihnen die mir heute zugegangene Aufenthaltsbestätigung des Neuromed Campus betreffend die Beschwerdeführerin XXXX . Sie ist aufgrund eines Suizidversuchs psychisch nicht in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen. Da die persönliche Teilnahme der Beschwerdeführerin erforderlich ist, was auch der Ladung zu entnehmen ist, und sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung an der Teilnahme an der Verhandlung verhindert ist, wird erneut beantragt, die mündliche Verhandlung am 20.05.2026 auf einen anderen Tag zu verlegen, damit die Beschwerdeführerin daran persönlich teilnehmen kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass es auch mir nicht möglich ist, mit der Beschwerdeführerin direkt zu kommunizieren und ich die Informationen nur von einem Freund der Beschwerdeführerin erhalten habe.
Die Übermittlung dieses Dokuments erfolgt per E-Mail, damit die Außenstelle des BVwG Linz diese Information so bald wie möglich erhält.“
Beigelegt wurde eine Aufenthaltsbestätigung des Kepler Universitätsklinikum, ausg. am 18.05.2026. Darin wird ein Aufenthalt „von 13.05.2026 bis laufend“ bestätigt. Der Grund des Aufenthaltes ist der Bestätigung nicht zu entnehmen.
Da die Zeitdauer handschriftlich nachgetragen wurde, hat das BVwG beim Aussteller nachgefragt, ob diese Ergänzung von diesem erfolgte. Die Authentizität wurde vom Kepler Klinikum am 19.05.2026, ca gegen 13 Uhr, per Mail bestätigt und zugleich mitgeteilt, dass die bP an diesem Tag bereits aus dem Klinikum entlassen wurde. Bestätigt wurde der Aufenthalt vom 13.05.2026 – 19.05.2026.
Das sich die bP somit bereits am Tag vor der Verhandlung aus dem Krankenhaus entlassen wurde, wurde die Verhandlung auch aus diesem Grund nicht abberaumt, zumal die bP mit Zusendung der Ladung auch dahingehend manuduziert wurde, dass im Falle eines anerkannten Entschuldigungsgrundes die Entsendung eine umfassend informierten Vertreters aufgetragen wird.
Die Verhandlung fand sohin am 20.05.2026 statt. Zu dieser erschien nur der Rechtsfreund der bP, das Bundesamt blieb entschuldigt fern.
Dafür, dass die bP auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 19.05.2026 noch weiterhin aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Lage wäre an der Verhandlung teilzunehmen, wurden keine Nachweise erbracht. Der Rechtsfreund behauptete dies – sie sei psychisch labil - in der Verhandlung unbescheinigt geblieben, obwohl er seinen Angaben nach von der Entlassung erst durch das BVwG in der Verhandlung Kenntnis erlangte.
Der Rechtsfreund erklärte in der Verhandlung, dass er über keine Bevollmächtigung verfüge als „umfassend informierter Vertreter“ heute auszusagen. Es gebe keinen „umfassend informierten Vertreter“.
Der Vertreter gab in der Verhandlung folgende Stellungnahme ab:
„Vor dem Hintergrund, dass die BF zuletzt im April 2023, also vor über 3 Jahren persönlich einvernommen wurde und das Verfahren beim BVwG seit über 2 Jahren anhängig ist, ist die neuerliche Einvernahme der BF zu ihrer lntegration, zu ihrer Gesundheit, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei, insbesondere weil sie eine alleinstehende Kurdin ist, ohne Schulbildung, erforderlich. Aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustandes ist sie auch nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zum Beweis dafür, dass die BF an psychischen Erkrankungen leidet, sich ihr Gesundheitszustand zuletzt massiv verschlechtert hat und eben in einem Suizidversuch geendet hat, sie daher arbeitsunfähig ist und nicht in der Lage ist, inhaltlich vor den Behörden und Gerichten auszusagen, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie, Psychiatrie beantragt. Ebenso wird beantragt, die Einholung des Unterbringungsaktes des BG Linz zur G729UBt76/265. Der Antrag auf der Durchführung der mündlichen Verhandlung mit der BF wird wiederholt.“
Das BVwG hat durch Verfahrensanordnung am Ende der Verhandlung mitgeteilt/beschlossen, dass die Sache als entscheidungsreif betrachtet und das Ermittlungsverfahren hiermit geschlossen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Identität und Herkunftsstaat:
Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest.
Die bP ist der Volksgruppe der Kurden zugehörig. Sie spricht Kurdisch und Türkisch.
Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist die Türkei.
1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:
Die bP ist in XXXX geboren. Ihren Vater hat sie seit über 30 Jahren schon nicht mehr gesehen. Die Mutter und 2 Schwestern leben in XXXX . 2 Brüder und eine Schwester wohnen in Istanbul. Die bP hat 4 erwachsene Kinder. 3 sind bereits verheiratet und sie leben allesamt in Istanbul.
Bereits ca. 2 Jahre vor der Scheidung (rk. seit 2017) begann sie zu arbeiten und war sie in Istanbul als Hilfsarbeiterin in einer Schuhfabrik und im Küchenbereich tätig und in der Lage sich und die Kinder wirtschaftlich selbst zu erhalten. Vom Scheidungsgericht erhielt sie die alleinige Obsorge. Mit ihren Kindern steht sie in Kontakt.
Am XXXX .1999 hat sie standesamtlich geheiratet. Sie wurde von ihrem türkischen Ehemann in der Türkei nach am XXXX .2014 von ihr eingebrachter Klage am XXXX .2016, rk. mit XXXX 2017, geschieden. Der dafür erforderliche Rechtsanwalt wurde von einem Bruder der bP organisiert und von diesem auch die Kosten der Scheidung getragen.
Der Ehegatte war zum Zeitpunkt der Scheidung in der Türkei unbekannten Aufenthaltes, er hat keine Klagsbeantwortung erstattet und erfolgte die Zustellung an ihn durch Aushang an der Amtstafel des Gerichtes.
Die bP hat dem Urteil nach die Scheidungsklage mit geistigen, seelischen Meinungsverschiedenheiten begründet. Er hat die bP und auch die Kinder geschlagen. Weiters begründete sie die Scheidung damit, dass dieser einen Kredit aufgenommen hat, den nun die bP tilgen muss. Die bP lebte mit den gemeinsamen Kinder zum Zeitpunkt der Scheidung bereits 8-10 Jahre von ihm getrennt und war ihr dessen Aufenthaltsort und Lebenswandel unbekannt.
Das Scheidungsgericht (AS 67ff) sah es als erwiesen an, dass der Ehegatte die ihm durch eheliche Gemeinschaft auferlegten gemeinschaftlichen Pflichten nicht erfüllt hat, er hat gegenüber der Gattin und den Kindern Gewalt angewendet, ist für die Verschuldung der beschwerdeführenden Partei der Verursacher gewesen, hat sie dadurch in eine schwere wirtschaftliche Krise gebracht, er hat sich nicht um die Kinder und die Ehegattin gekümmert. Diese Umstände wurden auch durch die Zeugenaussagen erwiesen.
Die Obsorge über die gemeinsamen Kinder wurde der beschwerdeführenden Partei zugesprochen. Der Ehemann wurde zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes in der Höhe von YTL 300 verurteilt. Der Antrag auf Armutsunterhalt wurde vom Gericht abgewiesen, da die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer täglichen wirtschaftlichen Bedingungen und der Kaufkraft hinreichend in der Lage war den Unterhalt für die Familie zu bestreiten.
Aus dem Gerichtsurteil ergibt sich, dass der Ehegatte am XXXX 1978 geboren wurde und somit entgegen ihrer Behauptung nicht ca. 20 Jahre älter als sie ist.
Sie wohnte nach der Scheidung bis zu ihrer Ausreise in Istanbul und war als Hilfsarbeiterin erwerbstätig und in der Lage den Lebensunterhalt zu bestreiten.
1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Ihre 4 erwachsenen Kinder leben in Istanbul. Weiters leben dort auch Geschwister. Weitere Geschwister und die Mutter leben in ihrem Geburtsort. Dass das Verhältnis zu diesen zerrüttet wäre kam nicht hervor. Aus der Einvernahme ergibt sich etwa ein Kontakt zu den in Istanbul lebenden Kindern. Ihr Ex-Gatte ist unbekannten Aufenthaltes.
Sie reiste am 10.08.2022 aus der Türkei aus und wurde am 12.08.2022 bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich von der Polizei aufgegriffen. Ein in der Türkei lebender Bruder organisierte die schlepperunterstützte Ausreise nach Österreich.
Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.
1.5. Aktueller Gesundheitszustand:
Am 18.02.2026 wurde von einem Allgemeinmediziner eine Depression diagnostiziert und sie deshalb an eine namentlich genannte Psychiaterin überwiesen.
Am 25.02.2026 – wurde unmittelbar nach der 1. Verhandlung, in der sie zu Beginn behauptete, sie könne aus psychischen Gründen nicht aussagen bzw. Fragen beantworten - wurde vom Kepler Universitätsklinikum eine „Posttraumatische Belastungsstörung“ festgestellt. In der Ambulanz war sie am gleichen Tag sehr wohl in der Lage in ihrer Sache auszusagen, wie sich aus der Anamnese ergibt:
„Frau T. kommt in Begleitung eines Freundes, der für sie dolmetscht, in die psychiatrische Aufnahme. Die Patientin stamme aus der Türkei und sei seit ca. vier Jahren in Österreich, da sie von ihrem Mann geflohen sei. Sie sei aber mittlerweile geschieden. Frau T sei mit elf Jahren zwangsverheiratet worden und habe bereits mit 14 Jahren ihr erstes Kind bekommen. Die Patientin habe vier Kinder, die aber alle in der Türkei leben. Aufgrund der Viktimierungserlebnisse und den genannten Albträumen wird die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Die Patientin erhält Escitalopram verordnet sowie Trittico zur Schlafsicherung. Eine fachärztliche Kontrolle hierorts wird am 22. April 2026 mit Türkisch-Dolmetsch stattfinden. Weiters wird die Patientin hierorts auch für eine Psychotherapie in Muttersprache mit Dolmetsch angemeldet. Die Patientin wird diesbezüglich postalisch über den Beginn verständigt werden. Suizidgedanken werden verneint. Krankenstand von mindestens vier Wochen wird empfohlen.“
Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Allgemeinmediziners ausg. am 22.04.2026. Ein letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit wurde nicht angegeben jedoch eine Ausgehzeit von 08 -12 Uhr und 14 – 18 Uhr. Grund der Arbeitsunfähigkeit: „Krankheit“.
Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Allgemeinmediziners am 30.04.2026. Arbeitsunfähig von 22.04.2026 bis 22.05.2026. Grund der Arbeitsunfähigkeit: „Krankheit“. Ausgehzeit: 08 – 12 Uhr und 14 -18 Uhr.
Am 18.05.2026 wurde mitgeteilt, dass sie nach einem Suizidversuch im Neuromed Campus des Kepler Universitätsklinikums untergebracht wurde. Eine Bescheinigung über den Ablauf des Vorfalls und die konkrete Behandlung unterblieb. Sie wurde am 19.05.2026 aus dem Krankenhaus entlassen.
Aktuellste med. Bescheinigung, die Auskunft über eine Erkrankung der bP gibt, ist der oa. Ambulanzbericht des Kepler Universitätsklinikums vom 25.02.2026.
Sie bedarf aktuell keiner stationären Behandlung wegen einer Erkrankung. Suizidgefahr liegt nicht vor.
1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich:
Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 12.08.2022 in das Bundesgebiet. Sie bediente sich dabei einer Schlepperorganisation.
Mit der am gleichen Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.
Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist.
Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt.
Grad der Integration
Relevante Deutschkenntnisse liegen nicht vor. In der Verhandlung bedurfte es eines Dolmetschers, ebenso bei den Arztkonsultationen (insb. Kepler Universitätsklinikum) in Österreich. Im Ambulanzbericht wird auch für eine Psychotherapie die Beziehung eines Dolmetschers für erforderlich erachtet. Seit 03.07.2024 geht sie einer Erwerbstätigkeit nach. Zusätzlich bezog sie noch bis 30.07.2025 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie verfügt über eine Beschäftigung als Köchin und hat der Arbeitgeber die Absicht bescheinigt sie auch weiterhin als solche beschäftigen zu wollen. Freunde und Bekannte sind in Österreich vorhanden.
Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.
Bindungen zum Herkunftsstaat
Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Ihre erwachsenen Kinder leben in Istanbul. Der Kontakt zu diesen ist aufrecht. Die Mutter sowie Geschwister leben ebenso in der Türkei. Sie wurde im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).
Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren (vgl. §15 Abs 1 Z1 AsylG; § 39 Abs 2a AVG).
Sie hat ihre Mitwirkungsverpflichtung im Hinblick auf die Verpflichtung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und am Verfahren den Vorschriften entsprechend mitzuwirken in zentralen Punkten verletzt und versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen.
Verfahrensdauer
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.08.2022 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 11.12.2023. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren.
1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:
a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:
Die bP unterlag zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. keinen entscheidungsrelevanten Repressalien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure die einen Verbleib unzumutbar gemacht hätten. Eine solche Gefährdung ist auch im Falle der Rückkehr nicht real bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
b)Betreffend der Sicherung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat:
Die bP hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr zuletzt in den persönlichen Aussagen beim Bundesamt keine derartige Gefährdung vorgebracht. Sofern der Vertreter in der Verhandlung zuletzt eine solche behauptete, hat er sie nicht substantiiert.
Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern und kam nicht konkret und glaubhaft hervor, dass dies bei einer Rückkehr nicht gegeben wäre. Sie verfügt über umfassende, langjährige Berufserfahrung und hat im Herkunftsstaat Familienangehörige (insb. 4 erwachsene Kinder in Istanbul) samt Unterkunft.
Es besteht zur Existenzsicherung auch die Möglichkeit der Gewährung einer staatlichen Rückkehrhilfe.
c)Betreffend ihrer aktuellen Versorgungssituation im Hinblick der notwendigen Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat:
Aus den bislang vorgelegten med. Bescheinigungen ergibt sich eine medikamentöse Behandlungsempfehlung und wurde Psychotherapie in der Muttersprache empfohlen. Ob sie die Behandlung auch tatsächlich in Anspruch nimmt wurde nicht bescheinigt. Infolge der zuletzt erfolgten Entlassung aus dem Neuromed Campus wegen eines behaupteten Suizidversuches ist auch davon auszugehen, das keine derartige Gefahr (mehr) vorliegt und eine Behandlung auch außerhalb eines Krankenhauses erfolgen kann.
Dass eine entsprechende Behandlung nicht auch in der Türkei durchgeführt werden kann wurde auch zuletzt in der Verhandlung am 20.05.2026 vom Rechtsfreund nicht behauptet bzw. dargelegt oder gar bescheinigt. Eine akute Suizidgefahr liegt nicht vor.
1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Aus nachfolgend genannten Quellen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, einschließlich darin zitierter Berichte) ergeben sich nachfolgende Feststellungen über die relevante Lage:
Vorgehen gegen einfache HDP- und DEM-Partei-Mitglieder und deren Familienangehörige
Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maß-
nahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig (AA 20.5.2024, S.7; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 47). Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können, haben sich nicht geändert und gelten dementspre-
chend nach der Umbenennung der HDP auch für die DEM-Parteimitglieder und -Unterstützer: Posten, Teilen und Liken von DEM-freundlichen Beiträgen in sozialen Medien; Teilnahme an Demonstrationen (z. B. gegen die Einsetzung von Treuhändern); Abgabe von oder Teilnahme an Presseerklärungen; das Senden von Geld an inhaftierte Familienmitglieder (Letzteres kann als finanzielle Unterstützung der PKK angesehen werden). Die Liste kann keineswegs als erschöpfend angesehen werden. Die Anti-Terror-Gesetzgebung ist weit gefasst und vage formuliert, sodass die Behörden eine Vielzahl von Umständen und Aktivitäten heranziehen können, um ein DEM-Mitglied oder einen Unterstützer ins Visier zu nehmen (MBZ 2.2025a, S. 64f.).
Auch nach Umbenennung der HDP bleibt die Situation für Angehörige von nunmehrigen DEM-Mitgliedern unverändert. So kommt es beispielsweise vor, dass Angehörige eines DEM-Mitglieds keine staatliche Stelle bekommen. Wenn sie einem inhaftierten Verwandten, der DEM-Mitglied war, Geld schickten, laufen sie Gefahr, selbst wegen finanzieller Unterstützung der PKK straf-
rechtlich verfolgt zu werden. Familienangehörige von DEM-Mitgliedern können von der Polizei oder den Sicherheitskräften verfolgt, festgenommen und/oder verhört werden. Es kommt auch vor, dass Verwandte von DEM-Mitgliedern unter Druck gesetzt werden, gegen andere DEM-Mitglieder auf freiem Fuß auszusagen. Darüber hinaus kommt es vor, dass Einzelpersonen Stipendien, Darlehen, Krankenversicherungen oder Sozialleistungen verweigert wurden, weil ein Familienmitglied DEM-Mitglied war. Die genannten Formen der Repression werden hauptsächlich gegen Eltern, Ehepartner, Geschwister und Kinder von DEM-Mitgliedern eingesetzt. Unklar bleibt, in welchem Umfang diese Praktiken stattfinden und welche Familienmitglieder unter welchen Umständen ins Visier der Behörden geraten (MBZ 2.2025a, S. 65).
Kurden
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Demografie und Selbstdefinition
Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamt-
bevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).
Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu be-
stimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî („ Kurdisch“) verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).
Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung
Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).
Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass „ das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt“ hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-An-
griff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).
Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttä-
tigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).
Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden
Die „ Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform“ verzeichnete in ihrem Jah-
resbericht für 2024 zu „ systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur“ 109 Vorfälle - im Bereich von Kunst und Kultur: 27, im öffentlichen Raum: 53, im Bereich der Medien: 11 und in den Gefängnissen: 18. - Zu den Verstößen im Bereich von Kunst und Kultur zählten die Absage oder das Verbot von Theaterstücken, Konzerten und kulturellen Veranstaltungen in Kurdisch durch Gouvernements oder Gemeinden; die Schließung von Social-Media-Konten von Schauspielern, Sängern und Schriftstellern; die Festnahme oder Inhaftierung von Mitgliedern von Musikgruppen bzw. Musikern; Ermittlungen und rechtliche Schritte gegen Kulturschaffende. Zu den Rechtsverletzungen im öffentlichen Raum zählten Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen im Parlament und die Entfernung von öffentlichen Schildern und Aufschriften in Kurdisch. 375 Personen wurden verhaftet, davon 47 Personen aufgrund des Vortragens kurdischer Lieder oder Tänze bei Hochzeiten. Es kam zu Entlassungen von Arbeitnehmern, weil sie Kurdisch gesprochen hatten, z. B. am Flughafen Bodrum und Istanbul. Zu den Diskriminierungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit zählten laut Bericht die Reduzierung der Stellen für kurdischsprachige Lehrer auf zehn, die Verweigerung medizinischer Untersuchungen für Patienten, die kein Türkisch sprachen, sowie der anhaltende Druck auf Einrichtungen, die kurdischsprachigen Unterricht anbieten, sowie Verhaftung oder Kündigung von Lehrern. Angeführt wird als Hassverbrechen auch die Ermordung eines irakischen Bürgers aus der Kurdistan Region Irak in Istanbul, weil dieser in der Öffentlichkeit Kurdisch sprach. Zu den Verstößen im Feld der Medien zählten Internet- und Rundfunkzensur, z. B. Zugangsbeschränkungen zu den kurdischen Konten der Zeitung Xwebûn, der Agentur Mezopotamya und Jinnews; die Schließung von Social-Media-Konten und das Verbot von 120 kurdischen Büchern und Presseartikeln. In den Gefängnissen kam es zu Einschränkungen der Kommunikation: das Verbot für Gefangene, mit ihren Familien Kurdisch zu sprechen, und die Beschlagnahmung ihrer Briefe; die Unterbrechung von Telefongesprächen. Es gab Fälle von Strafen und Disziplinarmaßnahmen. Dazu gehörten die Verhängung von Einzelhaft für Gefangene, die auf Kurdisch sangen; Disziplinarverfahren wegen auf Kurdisch verfasster Gedichte sowie das Aushändigen von kurdischen Büchern gegen ein Übersetzungshonorar oder die schlichte Beschlagnahme von Büchern, die ins Kurdische übersetzt wurden (KurdLRMRP 2.2025, S. 4-6).
Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich auch 2023 „ besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker“ (EP 13.9.2023, Pt. 13, 16). In einer Entschließung vom Mai 2025 bedauerte das Europäische Parlament erneut „ die anhaltende politische Unterdrückung, Schikanierung durch die Justiz und Beschneidung der kulturellen und sprachlichen Rechte der kurdischen Bürger“ (EP 7.5.2025, Pt. 28). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 44). Laut Europäischer Kommission dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 30.10.2024, S.21).
Kurdische Zivilgesellschaft
Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsor-
ganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit einge-
schränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisa-
tionen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine „ Bedrohung für die nationale Sicherheit“ darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlosse-
nen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).
Gewaltsame Übergriffe und behördliches Vorgehen
Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Di-
mension zuschreiben (MBZ 2.2025a, S.57; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 2). Auch in den Jahren 2023 und 2024 berichteten Medien immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Men-
schen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Stellung der kurdischen Sprache im Bildungssystem
Der Gebrauch des Kurdischen ist stark rückläufig, insbesondere unter der kurdischen Jugend, auch wenn es kein offizielles Verbot gibt. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt. Die türkische Verfassung erkennt allerdings nur Türkisch als Amtssprache des Landes an. Somit genießt das Kurdische keinen rechtlichen Schutz (MBZ 2.2025a, S. 55; vgl. AA 20.5.2024, S. 10), so auch nicht als Unterrichts-
sprache (ÖB Ankara 4.2025, S.40). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 im Ausmaß von zwei Stunden ab einer Schülerzahl von zehn (Duvar 5.12.2024; vgl. AA 20.5.2024) und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach). Der Unterricht wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.5.2024). Mit Stand Dezember 2024 gab es diese Möglichkeit jedoch nur in 13 Städten. Umfragen zeigen, dass es an Lehrkräften für den Kurdisch-Unterricht mangelt. In anderen Fällen wussten die Eltern nicht, dass ihr Kind Kurdischunterricht nehmen durfte. - 2020 wussten einer Umfrage zufolge nur 30 % der kurdischen Eltern, dass es die Möglichkeit zu Kurdischunterricht gibt. - Die Eltern trauten sich oft nicht zu fragen. In letzterem Fall befürchteten sie, mit der PKK in Verbindung gebracht zu werden (Duvar 5.12.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 57). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 4.2025, S.40; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S.36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern entlassen (EC 8.11.2023; S. 44; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.40). Unzählige Konzerte, Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung „ Sicherheit und öffentliche Ordnung“ verboten. Kurdische Kultur- und Sprachinstitutionen, Medien und zahlreiche Kunsträume blieben größtenteils geschlossen, wie schon seit dem Putschversuch 2016 (EC 30.10.2024; S.35). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 4.2025, S.40f.). 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 neuen Lehrerstellen nur zehn Stellen für Kurdischlehrer (sechs Lehrer für den Kurmanci-Dialekt und vier für Zazaki) zu vergeben, zu heftigen Reaktionen von Politikern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die argumentieren, dass dadurch das Recht der Kurden auf Bildung in ihrer Muttersprache untergraben wird (SCF 9.5.2024; vgl. VOA 9.5.2024).
Laut einem kürzlich vom Kurdish Studies Center veröffentlichten Bericht sprechen 30 % der Kurden Kurdisch auf einem fortgeschrittenen Niveau und 31 % auf einem mittleren Niveau. Für zwei von fünf Personen spielt die Sprache in ihrem Leben fast keine Rolle. Es besteht auch eine starke Korrelation zwischen der Stärke der kurdischen Identität und dem Niveau der kurdischen Sprachkenntnisse. Während bei denjenigen mit einer sehr starken kurdischen Identität der Anteil der Kurdisch Sprechenden 50 % erreicht, sprechen nur 7,5 % derjenigen mit einer schwachen kurdischen Identität gut Kurdisch (KSC 12.2023, S. 15). Dieselbe Studie zeigt auf, dass mehr als die Hälfte der Kinder kurdischsprachiger Eltern nicht gut Kurdisch sprechen (MRG 29.4.2024, S. 19).
Ab 2016 richtete sich der zunehmende Druck auf die kurdische politische Bewegung direkt gegen diese Sprachkurse und die Vereine, die sie anboten, was zu ihrer Schließung führte. Obwohl sowohl Präsenz- als auch Online-Kurse von neuen Vereinen wie der 2017 gegründeten Mesopotamian Language and Culture Research Association (MED-DER) angeboten werden, stehen diese Einrichtungen unter ständiger staatlicher Überwachung. Die Teilnehmer dieser Kurse laufen Gefahr, als verdächtig eingestuft zu werden, ohne die Möglichkeit zu haben, eine solche Profilerstellung vorherzusehen (MRG 29.4.2024, S. 17).
Gesetzliche Schutzmaßnahmen und deren praktische Umsetzung/ Verschärfungen des Strafrechts bezüglich Gewalt gegen Frauen
Das Gesetz verpflichtet die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Es schreibt auch staatliche Dienstleistungen wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für Überlebende vor und sieht vor, dass Familiengerichte Sanktionen gegen die Täter verhängen können (USDOS 22.4.2024, S.63). Opfer häuslicher Gewalt können bei der Polizei oder beim Staatsanwalt am Gericht eine vorbeugende Verwarnung beantragen, die eine Reihe von Maßnahmen umfassen kann, die darauf abzielen, Täter häuslicher Gewalt zu zwingen, alle Formen der Belästigung und des Missbrauchs einzustellen, einschließlich des Verbots, sich dem Opfer zu nähern und es zu kontaktieren. Die Opfer haben auch das Recht, Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes zu erwirken, einschließlich des sofortigen Zugangs zu einem Frauenhaus oder einer kurzfristigen Unterkunft, wenn kein Frauenhaus in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf Verlangen Polizeischutz in Anspruch zu nehmen, und in einigen Fällen können Frauen ihre Identität und ihren Aufenthaltsort anonymisieren lassen. Die Gerichte stellen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten. Das Opfer kann deren Verlängerung beantragen. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlama hapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen (HRW 5.2022, S. 2).
Laut Generaldirektion für die Stellung der Frau des türkischen Ministeriums für Familie, Arbeit und soziale Dienste gibt es verschiedene öffentliche Einrichtungen, die dem Schutze der Frauen dienen. Exemplarisch, nebst den Einrichtungen der Polizei, Gendarmarie, den Hospitälern usw., sind insbesondere folgende zu nennen: Die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung (Violence Prevention and Monitoring Centres - VPMCs/ Şiddet Önleme ve İzleme Merkezleri - ŞÖNİM) bieten im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen psychosoziale, rechtliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Unterstützung, Bildungs- und Berufsberatung sowie Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für Gewaltopfer an. Im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 erbringen die VPMC/ŞÖNİM derzeit Dienstleistungen in 81 Provinzen. So nicht vorhanden, übernehmen andere Einrichtungen, wie beispielsweise die Provinzdirektionen des Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, die Rolle der ŞÖNİM. In den Großstädten wurden Ermittlungsbüros für häusliche Gewalt (Juli 2023 gab es 225 solcher Büros) eingerichtet, die den Staatsanwaltschaften unterstellt sind.
Zu den Aufgaben dieser Büros gehören die Überwachung der Ermittlungen bei Verbrechen gegen Frauen und der Abschluss dieser Ermittlungen, die Durchführung der Aufgaben und Ver-
fahren nach dem Gesetz Nr. 6284 sowie die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Präventions- und Schutzmaßnahmen. Gewaltopfer können sich an das Familiengericht wenden, indem sie einen Antrag auf Inanspruchnahme des Gesetzes einreichen. Mit dem Beschluss des Rates der Richter und Staatsanwälte vom 27.12.2019 wurden aus den Familiengerichten spezialisierte Gerichte gemacht, um die Effizienz und Wirksamkeit der Gerichte zu gewährleisten und dringende Entscheidungen zu treffen. Mit Stand Juli 2023 gab es 406 solcher Gerichte. Schlussendlich bieten die 83 Frauenberatungsstellen der Anwaltskammern kostenlose Beratungsdienste für diejenigen an, die nicht genügend Informationen haben, wo und wann sie Rechtsmittel einlegen können. In den Beratungszentren dieser Organisationen erhalten Frauen rechtliche und psychologische Beratung und können bei Bedarf in Schutzhäusern untergebracht werden (MFLSS/GDSW 7.2023, S. 99-104).
Die Frauenrechtsorganisation Mor Çatı Women’s Shelter Foundation kritisiert allerdings die Wirksamkeit der staatlichen ŞÖNİM. - In den zwölf Jahren seit der Einrichtung von ŞÖNİM gäbe es immer noch Schwierigkeiten bei der Funktionsweise der Unterstützungsmechanismen. Eines der Hauptprobleme bestünde darin, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Staatsanwaltschaft als erste Anlaufstelle definiert sind, auch im Falle der Zuweisung von Notunterkünften, und die ŞÖNİM erst an zweiter Stelle stehen. Sie seien nicht als Institutionen definiert, die ganzheitliche und spezialisierte Unterstützung bietet. Frauen würden sich auch nicht an ŞÖNİM wenden, weil sie nicht von deren Existenz wüsten. Andere häufige Probleme, mit denen Frauen konfrontiert seien, wenn sie sich an ŞÖNİM wenden, seien falsche oder unvollständige Informationen. Überdies würden ŞÖNİM-Mitarbeiter versuchen die Konflikte zu schlichten, und zudem würden diese eine anklagende und wertende Haltung gegenüber Frauen einnehmen (Mor Çatı 17.7.2024).
Die „ Kadın Dayanışma Vakfı - Foundation for Women’s Solidarity“ führt auf ihrer Webseite alle jene staatlichen Stellen an, an die sich von Gewalt bedrohte oder betroffene Frauen wenden können (Siehe hierzu für Details die englischsprachige Webseite: https://www.kadindayanismavakfi.org.tr/en/what-to-do-when-exposed-to-violence/). Hierbei wird beschrieben, was, je nach Institution, zu tun ist. Die angeführten Einrichtungen sind: Polizei-/Gendarmerieposten, Polizei-Hotline 155, Gendarmerie-Hotline 156, Sozialhilfe-Hotline 183, die Staatsanwaltschaft, das Familiengericht, die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung (ŞÖNİM), die Provinzialdirektionen für Familie, Arbeit und Sozialdienste, Frauenorganisationen, Frauenhilfsstellen der Stadtverwaltungen, Krankenhäuser, Zentren für soziale Dienste, Gouverneursbüros der Provinzen (KDV/FWS o.D.; vgl. MFLSS/GDSW 7.2023, S. 99-104).
Praxis: Frauen zögern aus verschiedenen Gründen, eine Anzeige zu erstatten, darunter ihr Misstrauen gegenüber dem System, ihre Angst, dass der Täter mehr Schaden anrichten könnte, wenn eine Anzeige erstattet wird, ihre Befürchtung, dass sich ein Scheidungsverfahren dadurch in die Länge zieht oder der Täter keine Alimente zahlt, sowie der Einfluss der Familiendynamik. Davon abgesehen sehen sich Frauen auch anderen Hindernissen gegenüber, wenn sie Maßnahmen ergreifen wollen, darunter der Mangel an Informationen über das Beschwerdeverfahren, das sehr langwierige Gerichtsverfahren, welches auf die Beschwerde folgt, unzureichende Dienste zur Verhinderung von Gewalt während der Ermittlungen/des Gerichtsverfahrens und die Herausforderung, die finanzielle Belastung durch Gerichtsverfahren zu tragen. Hinzukommt, dass sowohl Ermittlungsverfahren als auch Gerichtsverfahren in den meisten Fällen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden. - Nach Abschluss des Verfahrens vor dem örtlichen Gericht, das ein bis zwei Jahre dauern kann, kann es durchschnittlich zwei bis drei Jahre dauern, bis die Berufungsurteile gefällt werden. Vor dem Kassationsgericht kann es weitere zwei bis drei Jahre dauern (Mor Çatı 17.7.2024).
Mit dem vierten Justizreformpaket vom Juli 2021 wurden die Verbrechen der vorsätzlichen Tötung, vorsätzlichen Körperverletzung, Verfolgung und Freiheitsentziehung einer ehemaligen Ehepartnerin/ eines ehemaligen Ehepartners in die Liste der sog. „ qualifizierten Verbrechen“aufgenommen, was bisher nur während aufrechter Ehe galt. Die Strafen wurden angehoben. Im Mai 2022 trat ein Justiz-Sofortpaket zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Kraft. Trotz positiver Änderungen, wie der Anhebung der Mindesthöhe von Freiheitsstrafen für einige Delikte, halten Experten die neuen Regelungen für wenig wirkungsvoll, vor allem aufgrund der nach wie vor vergleichsweise niedrigen Höchststrafen (ÖB Ankara 4.2025, S.49f.). Sie kritisierten auch die Beschränkung auf das formale Kriterium einer (früheren) Ehe unter Nichtbeachtung anderer partnerschaftlicher Verbindungen (ÖB Ankara 30.11.2022, S.13f.). So kritisierte Reem Alsalem, UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen, dass die Änderung der Strafprozessordnung jedoch vorsieht, dass neben einem „ dringenden strafrechtlichen Verdacht“auch „ konkrete Beweise“ für die Verhängung einer Untersuchungshaft während des Prozesses bei Straftaten, einschließlich sexueller Übergriffe und Missbrauch, verlangt werden. Laut Alsalem zugetragenen Informationen würden Männer, die Gewalt gegen Frauen ausüben, sich weiterhin erfolgreich auf „ Gewohnheit“ als mildernden Umstand berufen, um ihre Strafe gemäß Artikel 29 des Strafgesetzbuches zu verringern, was gegen internationale Menschenrechtsvorschriften verstößt. Anlass zur Sorge gäbe außerdem der eingeschränkte Umfang der Prozesskostenhilfe, der dazu führt, dass Frauen, die den Mindestlohn verdienen, keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, das umständliche Verfahren zum Nachweis der Anspruchsberechtigung und die Sprachbarrieren, mit denen sich rechtsuchende Frauen konfrontiert sehen, insbesondere Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, einschließlich türkisch-kurdischer Frauen, und Frauen, die Flüchtlinge oder Migranten sind oder unter vorübergehendem Schutz stehen. Auch geschlechtsspezifische Stereotype und der Mangel an Richterinnen sind Alsalem zufolge problematisch (OHCHR 27.7.2022a, S. 6).
Am 27.5.2022 wurde das Gesetz Nr. 7406, welches u. a. Änderungen des türkischen Strafge-
setzbuches und der Strafprozessordnung (StPO) vornimmt, im Amtsblatt veröffentlicht. Dieses Änderungsgesetz macht die vorsätzliche Tötung einer Person zu einem erschwerenden De-
likt, wenn das Opfer eine Frau ist. Zuvor galt unter anderem die Tötung einer „ Frau, von der man weiß, dass sie schwanger ist“, als erschwerender Umstand. Durch die Gesetzesänderung wird die vorsätzliche Tötung einer Frau nun mit einer verschärften lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet. Das Änderungsgesetz führt auch erhöhte Mindeststrafen für die Straftatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung (Art. 86 StGB), der Peinigung (vorsätzliche Zufügung von
Schmerzen und Leiden an einer Person, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist, Art. 96), Folter (folterähnliche Handlungen von Amtsträgern und ihren Gehilfen, Art. 94) und die Drohung, das Leben oder die körperliche oder sexuelle Unversehrtheit zu verletzen (Art. 106), wenn das Opfer eine Frau ist. Mit den Änderungen wird auch ein neuer Straftatbestand eingeführt, der die Verursachung einer schwerwiegenden Beunruhigung [disquiet] oder der Angst einer Person hinsichtlich ihrer eigenen Sicherheit oder die ihrer Angehörigen durch die beharrliche körperliche Verfolgung der Person oder den beharrlichen Versuch, mit der Person über Kommunikationsmedien, informationstechnische Systeme oder eine dritte Person Kontakt aufzunehmen unter Strafe stellt. Die Verfolgung der Straftat setzt die Anzeige des Opfers voraus, wobei die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren geahndet wird. Die Strafe wird auf ein bis drei Jahre Gefängnis erhöht, wenn es u. a. ein geschiedener oder getrennt lebender Ehepartner ist. Schließlich wurden Änderungen an Artikel 62 der Strafprozessordnung (StPO) vorgenommen, indem die Gründe für eine Strafmilderung nach Ermessen des Gerichts festgelegt sind. Die Änderungen stellen klar, dass „ das Verhalten des Täters nach der Begehung der Straftat und während des Prozesses“ Reue zeigen muss, damit es als Grund für eine Strafmilderung gilt. Die Gründe sind nun dezidiert aufgelistet, etwa der Hintergrund des Straftäters, seine sozialen Beziehungen und das reumütige Verhalten des Straftäters nach der Begehung der Straftat. Neu wird eine Ausnahme hinzugefügt, die besagt, dass vorgeschobene Handlungen eines Straftäters, die darauf abzielen, das Gericht zu beeinflussen, nicht als Grund für eine Strafmilderung angesehen werden können. Eine Reihe von Frauengruppen und Juristen haben die neuen Änderungen kritisiert, weil sie sich auf die Verschärfung der Strafen konzentrieren und nicht auf Maßnahmen zur Prävention und effizienten Untersuchung und Verfolgung von Gewaltdelikten gegen Frauen sowie auf die Unterstützung der Opfer. Die Kriminalisierung von Stalking scheint von diesen positiver aufgenommen worden zu sein, obwohl sie kritisierten, dass die Verfolgung der Straftat von der Anzeige des Opfers abhängig gemacht wird (LoC 20.6.2022).
Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums unter Berufung auf den „ Schat-
tenbericht“ der türkischen Frauenorganisation „ Mor Çatı Women’s Shelter Foundation“ an den UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) vom Juli 2024 gab es mehrere Fälle von Frauen, die Ge-
walt bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angezeigt hatten, aber nicht ernst genommen wurden. Sie wurden davon abgehalten, Anzeige zu erstatten, oder an Frauenorganisationen verwiesen, obwohl letztere kein Mandat hatten gegen Gewalt vorzugehen. Es kam auch vor, dass Polizeibeamte oder Staatsanwälte Frauen in sexistischer oder frauenfeindlicher Weise behandelten. Diese Beamten und Staatsanwälte wurden nicht zur Rechenschaft gezogen. Mor Çatı berichtete auch von Situationen, in denen aggressive Männer wiederholt ungestraft gegen ein Kontaktverbot verstießen. Beobachtet wurde zudem, dass die Dauer einer einstweiligen Verfügung kurz war und von 24 Stunden bis zu sechs Monaten reichte. Infolgedessen mussten die Frauen immer wieder neue Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Mor Çatı berichtete, dass die Behörden in einigen Fällen auch angemessen intervenierten. Eine ver-
trauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums wies darauf hin, dass die Polizei ihre Vorgehensweise bei Anzeigen von Frauen nicht standardisiert habe. Infolgedessen handeln die Polizeibeamten nach eigenem Ermessen, was dazu führe, dass die Anzeigen unterschiedlich behandelt werden. Die Polizei sei eher geneigt, Frauen zu helfen, die Spuren von körperlicher
Gewalt trugen oder sexuelle Gewalt erlitten hatten. Im Gegensatz dazu werden Opfer „ unsichtbarer“ Gewalt, wie z. B. psychische Gewalt und finanzieller Missbrauch, weniger ernst genommen (MBZ 2.2025a, S. 79). Zwar erlassen Polizei und Gerichte Präventiv- und Schutzanordnungen. Deren Nichtbeachtung jedoch hinterlässt gefährliche Schutzlücken für Frauen (HRW 5.2022, S. 3). In vielen Fällen konnten sich Männer, gegen die ein Kontaktverbot verhängt worden war, der Wohnadresse der betroffenen Frau nähern, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Es gab auch Verzögerungen bei der Verhängung von Kontaktverboten, oder diesbezügliche Aufforderungen dazu wurden einfach nicht befolgt (MBZ 2.3.2022, S. 53; vgl. HRW 5.2022, S. 3). Nicht nur stellen die Gerichte häufig Verwarnungen für viel zu kurze Zeiträume aus, sondern die Behörden verabsäumen es, wirksame Risikobewertungen vorzunehmen oder die Wirksamkeit der Anordnungen zu überwachen, sodass Überlebende häuslicher Gewalt der Gefahr fortgesetzter - und manchmal tödlicher - Gewalt ausgesetzt sind. Bei denjenigen, die strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, kommt dies oft zu spät und die Strafen sind zu gering, um eine wirksame Abschreckung zu bewirken. In den schwerwiegendsten Fällen wurden Frauen ermordet, obwohl den Behörden die Gefahr, der sie ausgesetzt waren, bekannt war und den Tätern förmliche Vorbeugeanordnungen zugestellt worden waren (HRW 5.2022, S. 3).
Die unzureichende Datenerhebung verhindert, dass die Behörden und die Öffentlichkeit einen soliden Überblick über das Ausmaß der häuslichen Gewalt in der Türkei oder die Lücken in der Umsetzung des Schutzes erhalten, die zu den anhaltenden Risiken für die Opfer beitragen (HRW 5.2022, S. 4; vgl. EC 30.10.2024, S.34).
Laut (damaligen) Innenminister Süleyman Soylu wurde seit ihrer Einführung 2018 die staatliche mobile Anwendung KADES, die Frauen eine Hotline zur Meldung häuslicher Gewalt bietet, bis April 2023 von 5,2 Millionen Frauen heruntergeladen. In der Praxis hat die KADES-App die Erwartungen nicht erfüllt. Um sich zu vergewissern, ruft die Polizei oft vor dem Einsatz die betreffende Frau an, nachfragend, ob sie tatsächlich in Gefahr ist. Ein weiteres Problem ist, dass Frauen in gefährlichen Situationen nicht immer in der Lage sind, ans Telefon zu gehen. Darüber hinaus werden die beteiligten Männer aggressiver, wenn sie erfahren, dass die Frauen die Polizei gerufen hat. Beamte haben, wenn sie tatsächlich auf Notrufe reagierten, in der Regel versucht zwischen den Frauen und ihren Peinigern zu vermitteln, um eine Versöhnung herbeizuführen (MBZ 31.8.2023, S. 61; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 64).
Die Gerichte urteilen oft milde über die Täter sexueller Gewalt auch im Falle von Ehrenmorden und die Strafen werden oft herabgesetzt, wenn der Angeklagte während des Prozesses „ gutes Benehmen“ an den Tag legt bzw. im Falle eines Ehrenmordes „ provoziert“ wurde. Beispielsweise verurteilte ein Gericht im Februar 2025 einen Mann, der seine Schwiegertochter getötet hatte, zu einer reduzierten Strafe mit der Begründung, er sei „ provoziert“ worden (DFAT 16.5.2025, S.29f.; vgl. SCF 20.5.2025).
Frauenrechtsaktivistinnen in der Türkei haben erklärt, dass Täter, die geschlechtsspezifische Gewalt, Femizid und sexuellen Missbrauch begehen, dank reduzierter Haftstrafen straffrei aus-
gehen. Nach Angaben der Aktivistinnen wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2023 mindestens 17 Täter zu reduzierten Haftstrafen verurteilt. Einige dieser Fälle betrafen den se-
xuellen Missbrauch von minderjährigen Mädchen. Canan Güllü, Vorsitzende der Föderation der türkischen Frauenverbände, sagte, dass solche Strafmilderungen zu einem Anstieg der Fälle von körperlichem und sexuellem Missbrauch geführt haben. Sie kritisierte zudem, dass Richter und Staatsanwälte nicht über die notwendige Ausbildung verfügen, um geschlechtsspezifische Gewalt und Missbrauch vollständig zu verstehen. - Türkische Gerichte sind wiederholt in die Kritik geraten, weil sie dazu neigen, Straftäter milde zu bestrafen, indem sie behaupten, die Tat sei „ aus Leidenschaft“ begangen worden, oder indem sie das Schweigen der Opfer als Zustimmung auslegen (SCF 3.10.2023). Dies illustriert das Beispiel eines Ex-Polizisten, der seine ehemalige Freundin entführt und tagelang gefoltert hatte. Er wurde zwar zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt, doch nach nur zwei Monaten in einer offenen Anstalt kam er unter Auflagen frei. Er drohte der Frau erneut. Die Frau postete einen Hilferuf in sozialen Medien. Der Täter erwirkte ein Verbot für die Verbreitung ihres Posts, weil dieser angeblich seine Persönlichkeitsrechte verletze. Eine solche Straflosigkeit ermutige die Männer weiter zur Gewalt gegen Frauen, so die Frauenrechtlerin Uysal, „ weil sie wissen, dass sie nach ein paar Tagen oder Monaten wieder auf freiem Fuß sind“ (DW 15.10.2024). Milde Strafen für Männer, die Frauen geschlagen, vergewaltigt oder ermordet haben, haben eine Kultur der Straflosigkeit für geschlechtsspezifische Gewalt geschaffen (DFAT 16.5.2025, S. 29).
Femizide und sog. „ Ehrenmorde“
Gewalt gegen Frauen bleibt in der Türkei ein hochaktuelles Thema. Berichten von Frauenrechtsorganisationen zufolge gab es 2024 394 Frauenmorde sowie 259 „ verdächtige“ Todesfälle. Damit ist 2024 das Jahr mit der höchsten Frauenmordrate seit Beginn der Erhebung 2010. Das Thema findet in den letzten Jahren wachsende Aufmerksamkeit. In Teilen der Bevölkerung findet eine wachsende Sensibilisierung statt. Projekte von NGOs zielen auf eine weitere Bewusstseinsbildung für das Problem ab (ÖB Ankara 4.2025, S.50; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 29). Zwar ist die Gewalt gegen Frauen nicht neu, aber laut Esin Izel Uysal, Rechtsanwältin der Plattform „ Wir werden die Frauenmorde stoppen“ hat sie eine neue Dimension angenommen. „ Die Verbrechen werden brutaler und die Opfer und Täter jünger“, so Uysal. Die Gewalt geschieht meistens zu Hause, immer öfter aber auch auf offener Straße. In den meisten Fällen sind die Täter Partner, Ex-Partner oder Familienmitglieder. 65 % der Täter gaben 2024 an, die Frauen getötet zu haben, weil diese sich trennen wollten oder weil sie eine Partnerschaft oder Ehe abgelehnt hätten (DW 15.10.2024; vgl. BAMF 27.11.2023). Ehrenmorde kommen besonders im Südosten des Landes vor (USDOS 22.4.2024, S. 64f.)
Es kommt immer noch zu sogenannten Ehrenmorden an Frauen oder Mädchen, die eines sog. „ schamlosen Verhaltens“ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines „ Verbrechens in der Ehe“ verdächtigt werden. Dies kann auch Vergewaltigungsopfer betreffen (AA 20.5.2024, S. 14). Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zeigte sich in seinem Bericht zur Türkei besorgt über das Fortbestehen von Verbrechen, einschließlich Tötungen, die im Namen der sogenannten „ Ehre“ begangen werden, und über die relativ hohe Zahl von erzwungenen Selbstmorden oder getarnten Morden an Frauen. Das CEDAW-Komitee nahm mit Besorgnis die begrenzten Bemühungen der Türkei zur Kenntnis, die Öffentlichkeit über den kriminellen Charakter und das irreführende Konzept der sogenannten
„ Ehrenverbrechen“ aufzuklären. Das Komitee nahm die übermittelten Informationen seitens der Türkei zur Kenntnis, wonach Artikel 29 des Strafgesetzbuchs, der mildernde Umstände im Falle einer „ ungerechtfertigten Provokation“ vorsieht, nicht auf Tötungen im Namen der sogenannten „ Ehre“ angewendet wird. Der Ausschuss ist jedoch nach wie vor besorgt, dass dies keinen ausreichenden rechtlichen Schutz darstellt, da die Bestimmung, die die Anwendung von Artikel 29 ausdrücklich verbietet, sich nur auf Tötungen im Namen der „ Sitte“ (töre) bezieht und daher möglicherweise nicht immer Tötungen im Namen der sogenannten „ Ehre“ (namus) abdeckt (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 9).
Schutzeinrichtungen
Die Hilfsangebote für Frauen, die Gewalt überlebt haben, sind nach wie vor sehr begrenzt, und die Zahl der Zentren, die solche Dienste anbieten, ist weiterhin unzureichend (USDOS 22.4.2024, S.64; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S.46, SCF 20.5.2025). Das dortige Personal, insbesondere im Südosten des Landes, kann keine angemessene Betreuung und Dienste anbieten. Laut einigen NGOs ist der Mangel an Dienstleistungen für ältere Frauen, LGBTI-Frauen sowie für Frauen mit älteren Kindern noch akuter (USDOS 22.4.2024, S.64). Besonders in Südost-Anatolien ist der Bedarf an Schutzeinrichtungen hoch (ECRE/AIDA 20.8.2024a).
Die Zahl der Frauenhäuser wird vom zuständigen Familienministerium nicht regelmäßig veröf-
fentlicht. Laut NGOs gab es 2024 112 dem Familienministerium angegliederte Frauenhäuser mit einer Kapazität von 2.805 Plätzen für weibliche Opfer von Gewalt und deren Kinder. Zudem gibt es zumindest 37 von NGOs betriebene Frauenhäuser (ÖB Ankara 4.2025, S.50). Den Angaben der Menschenrechtsvereinigung İHD zufolge waren es 145 Frauenhäuser, von denen 110 vom Ministerium für Familie und Soziales und je eines von der Migrationsverwaltung und der Mor Çatı Women’s Shelter Foundation betrieben werden. Buben, älter als zwölf, und Frauen, älter als 60, können jedoch nicht in diesen Unterkünften untergebracht werden, mit Ausnahme der Schutzeinrichtung von Mor Çatı. Auch die Zahl der Unterkünfte, die Asylwerber, Flüchtlinge und Migrantinnen aufnehmen, ist begrenzt. Laut İHD sind die Bürgermeisterämter auch 2021 nicht ihren Verpflichtungen zur Einrichtung und Unterhaltung von Frauenhäusern nachgekommen. Obwohl 237 Bürgermeisterämter verpflichtet sind, Frauenhäuser einzurichten, verfügen nur 33 Gemeinden über solche Einrichtungen (İHD/HRA 2.8.2022, S. 2). Schutzeinrichtungen für Frauen und Mädchen fehlen insbesondere in ländlichen und entlegenen Regionen. Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen (OHCHR 27.7.2022a, S. 7) sowie Frauen und Mädchen mit Behinderungen stoßen beim Zugang zu Unterkünften auf erhebliche Hindernisse (OHCHR 27.7.2022a, S. 7; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.51).
Die meisten von der Regierung betriebenen Frauenhäuser gelten als überfüllt und bieten nur eine Grundversorgung, ohne professionelle Beratung oder psychologische Betreuung. Die Le-
bensbedingungen in den meisten dieser Frauenhäuser ähneln jenen in Gefängnissen (ECRE/AIDA 20.8.2024a; vgl.MBZ 2.3.2022, S. 55, MBZ 2.2025a, S. 81f.). - Die Bewegungsfreiheit der Frauen in den staatlichen Unterkünften ist stark eingeschränkt. Die dürfen die Unterkunft nur zum Einkaufen, für Bewerbungen und zum Arbeiten verlassen. In den staatlichen Unterkünften werden die Frauen mit Kameras überwacht und dürfen keine Handys benutzen. Darüber hinaus mangelt es an Möglichkeiten zu Freizeitaktivitäten (MBZ 2.2025a, S. 82). - Die Wartezeiten für die Aufnahme sind lang, sodass Frauen, die dringend Hilfe und Beratung benötigen, diese nicht zeitnah erhalten. Zudem gibt es Behördenmitarbeiter, die nur Opfer von physischer Gewalt aufnehmen, nicht aber Opfer von psychischer Gewalt, obwohl auch letztere Opfergruppe Anspruch auf Schutz hat. Außerdem verlangen Beamte, obwohl sie dazu nicht befugt sind, in einigen Fällen medizinische Unterlagen, oder andere offizielle Berichte, als Beweis dafür, dass die Frau körperlich angegriffen wurde (MBZ 2.3.2022, S. 55; vgl. MBZ 2.2025a, S. 81f.). Das UN-CEDAW-Komitee bemängelte 2022, dass Frauen, die versuchen, einer Gewaltbeziehung zu entkommen, unzureichende Unterstützung und Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Dies spiegelt sich unter anderem in der unzureichenden Anzahl von Frauenhäusern in der gesamten Türkei und in den unangemessenen Bedingungen für Frauen in Frauenhäusern wider (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 8).
Allgemein werden Maßnahmen in diesem Bereich im Zusammenwirken mit dem Innenministerium, dem Gesundheitsministerium, dem Justizministerium, dem Verteidigungsministerium sowie dem Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) gesetzt. Polizeibeamte, Beschäftigte des Gesundheitsbereichs sowie Religionsvertreter wurden entsprechend geschult (ÖB Ankara 4.2025, S.50). Es fehlt jedoch bislang an ausreichender Koordination zwischen einzelnen Institutionen sowie Sensibilisierung von Exekutivbeamten, wie mit Fällen von Gewalt umzugehen ist (ÖB Ankara 4.2025, S.51; vgl. EC 6.10.2020, S. 38). NGOs beklagen, dass religiöse Würdenträger, denen offenbar leichterer Zugang zu Frauenhäusern gewährt wird als Psychologinnen und Sozialarbeiterinnen, Frauen oftmals zu einer Rückkehr in die Familie überreden (ÖB Ankara 4.2025, S.51).
Sozioökonomische Stellung
Die Kluft zwischen den Geschlechtern auf dem Arbeitsmarkt ist trotz leichter Fortschritte weiterhin sehr groß. Frauen sind einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als Männer. Es wurde ein neues Projekt zur Förderung der Beschäftigung von Frauen initiiert, das jedoch angesichts der großen Zahl von Frauen im erwerbsfähigen Alter nur eine begrenzte Reichweite hat und dessen Wirkung überwacht werden muss. Die Richtlinie über die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben wurde teilweise umgesetzt. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle bei den Verdiensten beträgt 6,2 %. Die unzureichende Verfügbarkeit erschwinglicher Betreuungsdienste für Kinder, die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Übernahme von Betreuungsaufgaben und das Fehlen entschlossener politischer Maßnahmen behindern nach wie vor eine höhere Beschäftigungsquote von Frauen. Politische Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Sozialleistungen und Sozialhilfe sind begrenzt (EC 30.10.2024, S. 69).
Frauen werden bei der Beschäftigung diskriminiert. Um die Einstellung von Frauen zu fördern, zahlt der Staat statt der Arbeitgeber mehrere Monate lang die Sozialversicherungsprämien für alle weiblichen Beschäftigten, die älter als 18 Jahre sind (USDOS 22.4.2024, S. 65f.). Die Beschäftigungsquote lag 2024 bei 49,5 %. Bei den Frauen lag die Quote bei 32,5 % im Unter-
schied zu den Männern, die eine Beschäftigungsquote von 66,9 % verzeichnen konnten (TUIK 20.3.2025).
Mit einem Wert von 0,633 (2024: 0,645) [1 = bester Wert] lag die Türkei auf Platz 135 (2024: 127) von 148 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index 2025. In den Sub-Indizes lag die Türkei bei der „ Wirtschaftlichen Teilhabe“ auf Platz 133. Währenddessen sahen die Platzierungen beim „ Bildungsstand“ mit Rang 92 und „ Gesundheit“ Rang 82 besser aus. Eine deutliche Abnahme war in der Subkategorie „ Politischen Ermächtigung“ zu verzeichnen. Hier rutschte das Land innerhalb eines Jahres von Platz 114 auf Platz 139 ab (WEF 11.6.2025; vgl. WEF 11.6.2024).
Sozialbeihilfen / -versicherung
Letzte Änderung 2025-08-06 13:01
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den För-
derungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfe-
leistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Fami-
lie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. „ Stillgeld“in einmaliger Höhe von 1.238TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 3.723,27und 5.584,91Lira je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 10.125,56Lira für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Unterstützung von monatlich 1.000 Lira für Witwen, in deren Haushalt keine sozialversicherte Person lebt und welche bedürftig sind, aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Zudem gibt es die Hinterbliebenenpension, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet, maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 4.2025, S. 57f.).
Pflegebedürftigkeit ist bis heute im türkischen Sozialversicherungssystem nicht als Risiko an-
erkannt, und es existiert auch keine einheitliche Definition des Begriffs „ Pflegebedürftigkeit“. Im Endeffekt gibt es kein System, das die Pflegebedürftigen oder ihre pflegenden Familienangehörigen direkt oder indirekt finanziell unterstützt. In der Türkei ist Pflege im eigenen Heim eine weitverbreitete Praxis, wobei es sich selten um eine professionelle Pflege handelt, da sich diese nicht einmal annähernd jeder leisten kann. Ein weiteres, immer mehr bemerkbar werdendes Problem ist der Fachkräftemangel im Pflegebereich. Die einzige Leistung, die seit einigen Jahren gewährt wird, ist das sog. Pflegegeld, das allerdings nicht mit dem Pflegegeld in Österreich zu vergleichen ist. In der Türkei hat nicht jeder Bedürftige bei Eintritt des Pflegefalles Anspruch auf die Pflegegeldleistung. Im bestehenden System werden geistig oder körperlich behinderten Personen ab dem Behinderungsgrad von über 50 % und unter sehr strengen Auflagen Leistungen zugesprochen, wobei diese finanziellen Leistungen bei Weitem nicht die anfallenden Kosten decken (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts-und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung 2025-08-06 13:01
Die Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1999 eingeführt und ist als Pflichtversicherung konzipiert. Versichert sind grundsätzlich alle Personen, die einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages nachgehen. Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungs-
pflicht ausdrücklich ausgenommen, wie z. B. die Beamten und diejenigen, welche selbstständig einem Beruf nachgehen. Generell wird zwischen aktiven und passiven Leistungen unterschieden. Das von der Versicherung gezahlte Arbeitslosengeld stellt eine passiv geleistete Hilfe, eine angebotene Arbeits- und Berufsausbildung dagegen eine aktive Hilfsleistung dar. Im Fall der Arbeitslosigkeit gibt es nur eine finanzielle Unterstützung, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wird, nämlich das Arbeitslosengeld. Daher wird nach dem zeitlich befristeten Arbeitslosengeld keine weitere finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie aus weiteren Institutionen erbracht (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.57).
Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeits-
losengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 10.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.57, İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2025 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 10.323 Lira (ca. 250 EUR), der Maximalbetrag 20.646 Lira (rund 500 EUR) (İŞKUR 2025; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, CottGroup 25.12.2024).
Pension
Letzte Änderung 2025-08-06 13:01
Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Eigenbeteiligungen werden an die Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn der oder die Begünstigte die Anforderungen erfüllt, erhält er oder sie eine monatliche Pension entsprechend der Höhe der Prämienzahlung. Personen, die älter als 65 sind, Menschen mit
Behinderungen über 18 und Personen mit Verwandten unter 18 Jahren mit Behinderungen, für die sie die gesetzliche Vormundschaft übernehmen, können eine regelmäßige monatliche Zahlung erhalten. Unmittelbare Familienmitglieder von Versicherten, die nach ihrer Pensionie-
rung verstorben sind und/oder mindestens zehn Jahre gearbeitet haben, haben Anspruch auf Witwen- oder Waisenhilfe. Wenn der/die Verstorbene länger als fünf Jahre gearbeitet hat, haben seine/ihre Kinder unter 18 Jahren, Kinder in der Sekundarschule unter 20 Jahren und Kinder, die unter 25 Jahre alt sind und an einer Hochschule eingeschrieben sind, Anspruch auf Waisenhilfe. Die Voraussetzungen für den Zugang für Rückkehrende sind folgende: Türkische Staatsbürger über 18 Jahre; Expatriates, die ihre Arbeit im Ausland dokumentieren können (einschließlich ein Jahr Arbeitslosigkeit); Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Pension erhalten, wenn sie ihre Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes in einer Fremdwährung an SGK, Bağkur [Selbständige] oder Emekli Sandığı [Beamte] gezahlt haben. Um um eine Pension anzusuchen müssen Rückkehrer sich bei der Sozialversicherung SGK anmelden, bei der sie ihre Prämie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Ankunft gezahlt haben. Aus dem Ausland gezahlte Prämien können in die Türkei überwiesen und zum jeweiligen Wechselkurs bei Zeitpunkt der Überweisung in türkischen Lira zurückgezahlt werden. Erforderliche Dokumente umfassen eine beglaubigte Kopie des Personalausweises, Erklärungs- und Verpflichtungsschreiben sowie eine Quittung zur Bestätigung der Zahlung (IOM 10.2024, S. 4).
Invalidenpension: Die wichtigste Leistung an Invalide ist die Pension wegen verminderter Erwerbstätigkeit. Bei Gewährung werden die gesundheitsvorsorglichen Maßnahmen sowie Be-
handlungen von der allgemeinen Krankenversicherung übernommen. Voraussetzungen für eine Pension wegen verminderter Erwerbstätigkeit sind, dass der Versicherte erwerbsunfähig ist und dies durch ein ärztliches Attest festgestellt wird, wobei der Behinderungsgrad mindestens bei 60 % liegen muss. Des Weiteren muss der Versicherte eine bestimmte Versicherungszeit nachweisen, d. h. er muss seit mindestens zehn Jahren versichert sein und für 1.800 Tage Beiträge geleistet haben, wobei auch keine Beitragsschulden vorhanden sein dürfen. Sollte allerdings der Versicherte auf fremde Hilfe angewiesen sein, so ist die Zehnjahresfrist nicht zu beachten (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Die Höhe der Alterspension (Yaşlılık aylığı) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versi-
cherten multipliziert mit dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der Rückstellungssatz beträgt 2 % für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90 %. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018).
Kurz vor dem Jahreswechsel 2022/2023 hat Präsident Erdoğan das Mindestalter für die Pension aufgehoben und damit mehr als zwei Millionen Bürgern die Möglichkeit gegeben, sofort in den Ruhestand zu treten. Bislang galt in der Türkei ein Mindestalter von 60 Jahren für Männer und 58 für Frauen (Zeit Online 29.12.2022). Ab Mitte Jänner 2023 zählt nur noch die gearbeitete Zeit. 7.200 Tage berechtigen dann zum Pensionseintritt. Allerdings arbeiten viele Pensionisten trotzdem weiter, da die Pension nicht zum Leben reicht. Über zwei Mio. Türken würden in den Genuss der neuen Regelung kommen (ARD 2.1.2023).
Mit der Veröffentlichung der neuesten Inflationsdaten für 2024 durch das türkische Statistikamt (TÜİK) wurden die Pensionen, ausgenommen jener der Staatsbediensteten, um 15,75 % angehoben. Mit der Anpassung wird die niedrigste Pension um weniger als 2.000 auf 14.468 Lira steigen [knappe 400 Euro]. Etwa 3,7 Millionen Pensionisten hatten vor dieser Erhöhung Pensionen unter 12.500 Lira [rund 340 Euro]. Die niedrigsten Pensionen für Beamte im Ruhestand steigen von 17.587 auf 19.616 Lira [rund 535 Euro]. Die Hungergrenze für eine vierköpfige Familie lag im Dezember 2024 bei rund 21.000 Lira, während die Armutsgrenze nach Untersuchungen des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 68.675 Lira lag. Die niedrigsten Pensionen werden also um 6.532 Lira unter der Hungergrenze sein (Duvar 4.1.2025; vgl. TR-Today 7.1.2025).
Bei den Empfängern von Mindestpensionen erfolgt keine automatische Erhöhung mehr. Die Mindestpension setzt sich zusammen aus dem Pensionsanspruch und einer Zuzahlung aus dem Budget, der die Pension dann auf das Niveau der Mindestpension aufstockt. Die gesetzliche Erhöhung der Pension um die Inflation im ersten Halbjahr erhöht dann zwar den Pensionsanspruch, doch weil die Mindestpension nicht gesetzlich angehoben wurde, verringert sich dadurch nur die staatliche Zuzahlung. Aus diesem Grund haben Empfänger von Mindestpensionen im Jahr 2023 keine Erhöhung ihrer Zahlungen erhalten. Auch für Jahr 2024 war eine Erhöhung der Mindestpension zur Jahresmitte nicht vorgesehen (FES 11.7.2024).
Die türkischen Pensionisten gehören zu den ärmsten der Welt. Das Pensionsniveau in der Türkei liegt bei knapp 22 % des Wertes der nationalen Armutsgrenze, was bedeutet, dass die Pension nicht ausreicht, um Altersarmut zu verhindern (ILO 2021 S. 56f).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der „ Nationalen Gesundheitsfürsorge“ und der „ Sozialen Krankenkasse“ etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern mit einschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen monatlich 780,17 Lira (Stand April 2025: ca. 18 EUR) einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (178 €/Monat - Stand April 2025) (ÖB Ankara 4.2025, S.58f). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016).
Die Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel usw. beliefen sich 2023 auf 220 Milliarden 914 Millionen Lira, was einem Anstieg von 97,2 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Das Verhältnis der Gesundheitsausgaben aus eigener Ta-
sche der Haushalte zu den gesamten Gesundheitsausgaben betrug 17,8 % im Jahr 2023 (TUIK 6.12.2024).
Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen die-
ser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:
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Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstver-
trags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.
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Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbst-
ständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Hand-
werker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.
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Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbediens-
tete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).
GSS - Allgemeine Krankenversicherung
Die allgemeine Krankenversicherung ist als beitragsfinanzierte Pflichtversicherung konzipiert. Der Beitragsanteil ist mit 12,5 % des Bruttolohnes festgelegt, wovon 5 % auf den Arbeitnehmer und 7,5 % auf den Arbeitgeber fallen. Grundsätzlich sind alle Staatsbürger sowie Ausländer, die länger als ein Jahr in der Türkei ihren Aufenthalt haben, in den Schutzbereich einbezogen ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020). Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende sowie Häftlinge. Ferner sind Ausländer, die in ihren Heimatstaaten über einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder sich kürzer als ein Jahr in der Türkei aufhalten, nicht versicherungspflichtig. Für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung (DRV-Recht 25.1.2020). Ist das Einkommen der betroffenen Personen in einem Haushalt weniger als ein Drittel des Mindestlohnes, sind die Beiträge vom Staat zu übernehmen. Sollte das Einkommen zwischen einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns und der gesetzlichen Mindestlohngrenze liegen, sind die Beiträge auf Basis eines Drittels des Mindestlohns für die allgemeine Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Einkommen bis zum Zweifachen des Mindestlohns ausmacht, sind die Beiträge auf der Grundlage des Mindestlohns abzuführen. Sollte allerdings das Einkommen über dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns liegen, sind Beiträge auf Basis des zweifachen Ausmaßes des Mindestlohns zu entrichten. - Im Grunde kann man den unter Schutz genommenen Personenkreis in drei Gruppen einteilen. Die erste ist die jener, die einer Beschäftigung nachgehen und ihre Beiträge entrichten. In die zweite Gruppe werden diejenigen eingeordnet, die zwar keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch durch Entrichtung von Beiträgen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Zu diesen zählen z. B. freiwillig Versicherte, Ausländer, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben und nicht von ihrem Heimatstaat aus versichert sind. Für die dritte Gruppe werden die Beiträge direkt vom Staat übernommen, diese sind z. B. Bedürftige, Asylanten und einige weitere Personen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020).
Der allgemein Krankenversicherte muss vor der Leistungsinanspruchnahme im letzten Jahr mindestens für 30 Tage Beiträge geleistet haben. Daneben dürfen freiwillig Versicherte, selbst-
ständig Tätige sowie Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und nicht von ihrem Heimatland aus versichert sind, keine Beitragsschulden haben. Die Generalklausel von mindestens 30 Tagen an Beiträgen im letzten Jahr vor Eintritt des Leistungsfalles entfällt in Notfällen, bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten, ansteckenden Krankheiten, Mutterschaft und in einigen weiteren Fällen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist (EUAA 8.4.2023).
Selbstbehalt (Zuzahlungen)
Beim Selbstbehalt (i. e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bür-
gern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rent-
ner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7Lira in Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbstbehalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und deren Angehörige (EUAA 8.4.2023).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Be-
handlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfun-
gen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie bei Notfallbehandlungen (IOM 10.2024, S. 1) und im Fallen eines Arbeitsunfalles, bei Berufskrankheiten, krankheitsvorbeugenden Maßnahmen und für chronisch Erkrankte kostenlos (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab (ab 600,08 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises) (IOM 10.2024, S. 1). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).
Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlan-
des haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden. Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Registrierung von Rückkehrenden. Nach der Regis-
trierung bei der SGK gelten auch Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner) des/der Begünstigten
als registriert und profitieren von der kostenlosen Gesundheitsversorgung (IOM 10.2024, S.1, 4).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Uni-
versitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 4.2025, S.59). Trotzdem wurd das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 20.5.2024, S. 21).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Pro-
vinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und İzmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).
Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind (FNS 31.3.2022). Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der İYİ‐Partei, Turhan CÖMEZ, Parlamentsabgeordneter und selbst Arzt gab im Juni 2024 gegenüber der Tageszeitung Sözcü bekannt, dass bereits 15.000 türkische Ärzte zum Arbeiten ins Ausland gegangen seien. Mitverantwortlich dafür seien neben dem Hauptanreiz einer besseren Entlohnung auch die schlechten Arbeitsbedingungen und die ständig präsenten verbalen und physischen Übergriffe auf das medizinische Personal (TM 19.6.2024; vgl. DTJ 10.10.2023). Laut einer Umfrage der Türkischen Ärztekammer gaben neun von zehn Ärzten an, in ihrer Laufbahn schon einmal von Patienten oder Angehörigen attackiert worden zu sein (DTJ 29.10.2024).
Behandlung nach Rückkehr
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das „ Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organi-
sation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa’ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S.55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt wer-
den, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 349 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot ver-
hängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidi
gung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwalts-
kammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „ Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).
Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei ins-
besondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in „ Sippenhaft“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Ver-
fahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S.55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S.42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrie-
ben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rücküber-
nahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S.62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S.42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.6.2025; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.6.2025).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Program-
me an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen.
Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
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Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-tur-
key.com
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Die Brücke, Frau Christine Senol, Email:http://bruecke-istanbul.com/
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TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org(ÖB Ankara 4.2025, S.56).
Hinsichtlich der Beurteilung der gesetzlichen Mitwirkungs- bzw. Darlegungsverpflichtung der Partei ergeben sich aus der Judikatur insbes. folgende beachtliche Leitlinien:
Beweislast:
Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei.
Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).
Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind (vgl. zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).
Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung der Partei:
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.
Glaubhaftmachung:
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff).
Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vgl auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).
Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich somit insbes.:
dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG grds. durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067);
ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN);
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314);
die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).
Eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann eine Glaubhaftmachung einer konkreten, individuell gegen die beschwerdeführende Partei gerichteten Verfolgung bzw. Bedrohung nicht ersetzen (vgl VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0290 mwN).
Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.
Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Nach der Judikatur des VwGH sind grds. weder die Behörde noch das VwG verpflichtet, einer asylwerbenden Person im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihr aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/14/0011; 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).
Zur Verhandlung am 20.05.2026 in Abwesenheit der bP:
Die bP hat in der Beschwerde eine Verhandlung beantragt. Der Abbruch der 1. Verhandlung – die bP zeigte sich zu Beginn nicht gewillt an der Verhandlung teilzunehmen bzw. weitere Fragen zu beantworten und begründete dies - in der Verhandlung selbst unbescheingt geblieben - mit psychischen Problemen - und die weitere zeitliche Verzögerung liegt alleine in der Sphäre der bP.
Für den 20.05.2026 wurde auf Grund des weiterhin aufrechten Verhandlungsantrages der bP nochmals eine Verhandlung anberaumt, damit sie sich, auf ihr in der Beschwerde geäußertes Begehren hin, in einer solchen äußern kann. Sie blieb der 2. Verhandlung am 20.05.2026 aus nachfolgenden Erwägungen unentschuldigt fern und wurde die Verhandlung – wie in der Ladung auch für einen solchen Fall angekündigt - in deren Abwesenheit, jedoch in Anwesenheit ihres Rechtsfreundes, durchgeführt. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern.
§ 42 Abs 4 AVG
Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
§ 19 Abs 3 AVG
Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG 2014 iVm § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist demnach eine ordnungsgemäße Ladung. Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vor. Aus dieser vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar. Das VwG durfte daher die Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführen (vgl. B 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2019/18/0448, mwN
Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht (vgl. § 17 VwGVG 2014 iVm § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (vgl. VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006, mwN). Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung (vgl. VwGH 20.12.1994, 92/04/0276, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 19 Rz. 20). Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. nochmals VwGH Ra 2015/08/0006, mwN; 12.02.2026, Ra 2025/14/0122).
Die Frage, ob ein geltend gemachter Hinderungsgrund vorliegt, der ein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung rechtfertigt, ist amtswegig zu erforschen (VwGH 31.1.2014, 2013/02/0260), wobei die Partei hierbei eine Mitwirkungspflicht dahingehend treffen kann, den Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen, zumal der Grund der Verhinderung in der Regel in der Sphäre der Partei liegen wird (VwGH 14.6.2005, 2005/02/0043). Es kommt darauf an, dass ein "begründetes Hindernis" im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde (VwGH 14.2.2013, 2012/08/0254; VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137).
Daraus folgt:
Die bP hat einen Rechtsanwalt zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt und wurde diesem die Ladung für den 20.05.2026 ordnungsgemäß am 04.05.2026 zugestellt. Aus nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass die bP keine zwingenden Gründe dargelegt bzw. bescheinigt hat, dass sie an der Verhandlung am 20.05.2026, ab 08.30 Uhr, nicht teilnehmen konnte.
Mittels vorgelegter, bis 22.05.2026 ausgestellter „Arbeitsunfähigkeitsbestätigung“ wegen „Krankheit“, mit Ausgehzeit von 8-12 Uhr und von 14 – 18 Uhr, somit auch für jenen Zeitraum für den die Verhandlung anberaumt wurde, wurde dem BVwG durch den Rechtsfreund mitgeteilt, dass die bP aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei an der Verhandlung teilzunehmen und wurde beantragt die beantragte Verhandlung auf einen späteren Termin zu verlegen.
Am 18.05.2026, somit 2 Tage vor dem Verhandlungstermin, wurde dem BVwG durch den Rechtsfreund weiters mitgeteilt, dass ihm von einem Freund der bP mitgeteilt worden sei, dass die bP sich seit 13.05.2026 im Kepler Klinikum, Neuromed Campus, befinde, da sie versucht habe Suizid zu begehen. Beigelegt wurde eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses für die Zeit „ab 13.05.2026 bis laufend“. Abermals wurde die Abberaumung der Verhandlung und Verlegung auf einen späteren Termin beantragt, da die bP persönlich aussagen wolle. Dies weil sie sich aktuell im Krankenhaus befinde. Medizinische Bescheinigungsmittel wurden diesbezüglich zur Glaubhaftmachung nicht vorgelegt und war aus der Aufenthaltsbestätigung auch der Grund des Aufenthaltes nicht ersichtlich.
Faktum ist, dass die bP bereits am Tag vor der Verhandlung aus dem Neuromed Campus entlassen wurde. Dies gibt sich unzweifelhaft aus einer dem BVwG seit 19.05.2026 vorliegenden Mitteilung des Krankenhauses, die dem Rechtsfreund in der Verhandlung auch zur Ansicht vorgelegt wurde. Der in der Verhandlung anwesende Rechtsfreund hatte von der Entlassung seiner Mandantin seinen Angaben nach keine Kenntnis und er hatte seither auch keinen Kontakt mit der bP.
Obwohl der Rechtsfreund auch seit der Entlassung der bP am Vortag keinen Kontakt mit ihr hatte und auch sonst keine Informationen erhalten bzw eingeholt hatte, behauptete er in der Verhandlung, dass die in Linz wohnhafte bP – auch nach ihrer Entlassung am Vortag - am Verhandlungstag deshalb nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte, da sie „psychisch labil“ sei. Eine medizinische Bescheinigung dieser Behauptung unterblieb und konnte damit nicht glaubhaft gemacht werden.
Geht man im Zweifel für die bP davon aus, dass die vor dem Krankenhausaufenthalt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus noch bis zum 22.05.2026, somit auch noch am Verhandlungstag, Geltung hatte, so ist dies aber auch kein hinreichender Nachweis, dass die bP wegen einer – nicht näher genannten -Krankheit an der Verhandlungsteilnahme gehindert war.
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung – hier von einem Allgemeinmediziner ausgestellt - ist bloß ein formaler Nachweis, dass jemand „arbeitsunfähig“ ist – mit Beginn, Dauer und Ursache (hier: „Krankheit“), jedoch ohne Diagnose – und ist in erster Linie im Wesentlichen bloß entscheidend als Nachweis für den Arbeitgeber bzw. die Sozialversicherung für Entgeltfortzahlung und Krankengeld. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung („Krankenstandsbestätigung“) bestätigt ausschließlich, dass eine Person „arbeitsunfähig“ ist – also ihren Beruf (Anm: die bP ist als Köchin beschäftigt) vorübergehend nicht ausüben kann. Sie sagt aber nicht aus, woran jemand erkrankt ist und sagt auch nicht aus, dass die Person deshalb auch nicht an der - von ihr beantragten Verhandlung - teilnehmen kann.
Bereits mit Zustellung der Ladung wurde die bP dahingehend manuduziert, dass im Falle einer Verhinderung im Falle einer Erkrankung die Vorlage einer Bescheinigung mit der bloß die „Arbeitsunfähigkeit“ (wegen Krankheit) bestätigt wird, für die Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für die Nichtteilnahme an der Beschwerdeverhandlung nicht ausreichend ist. Angemerkt wird, dass bereits zum 1. Verhandlungstermin eine gleichlautende Belehrung erfolgte. Konkret erging folgende Manuduktion seitens des BVwG mit der Ladung mitgesandt:
„ Betreff: Hinweise für die Verhandlung
•Bleiben Sie der Beschwerdeverhandlung unentschuldigt fern, so stellt dies – unabhängig von der Möglichkeit die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchzuführen - eine Verletzung einer Mitwirkungsverpflichtung dar. Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall davon aus, dass von Ihrer Seite kein Interesse an einer persönlichen Anhörung beim Bundesverwaltungsgericht besteht und daher auch keine nochmalige Ladung erfolgen wird. Die Entscheidung kann dann ohne Ihre persönliche Anhörung zu den Ermittlungsergebnissen (das diesbezügliche Parteiengehör findet grds. im Rahmen der Verhandlung statt) auch durch mündliche Verkündung ergehen.
•Sollten Sie durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung in Linz gehindert sein, so haben Sie dies beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, unverzüglich telefonisch aber auch zusätzlich durch Vorlage eines geeigneten Bescheinigungsmittels noch vor Beginn der Verhandlung schriftlich anzuzeigen bzw. glaubhaft zu machen- per eFax: +43 1 711 23-889 15 41 oder E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at.
Im Fall von gesundheitlichen Hindernissen ist vor der Verhandlung zur Glaubhaftmachung eines Hinderungsgrundes eine auf Ihren Namen ausgestellte ärztliche Bestätigung vorzulegen, aus der ausdrücklich hervorgeht,
1. welche konkreten gesundheitlichen Probleme [Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung] vorliegen und
2. dass diese sie daran hindern nach Linz zu reisen, um an der mündlichen Verhandlung in Linz teilzunehmen.
Bescheinigungen mit denen bloß die „Arbeitsunfähigkeit“ (wegen Krankheit) bestätigt wird, sind für die Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für die Nichtteilnahme an der Beschwerdeverhandlung nicht ausreichend.
Andere Hindernisse an der Verhandlungsteilnahme sind insbesondere durch Mitteilung von Zeugen mit deren vollständigen Namen, zustellfähiger Adresse und Telefonnummer glaubhaft zu machen.
Eine fernmündliche Mitteilung eines Hinderungsgrundes alleine ist zur Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes nicht ausreichend.
•Sollten Sie selbst an einer Teilnahme an der Verhandlung durch einen anerkannten Entschuldigungsgrund gehindert sein, werden Sie hiermit aufgefordert einen umfassend informierten Vertreter zur Verhandlung zu entsenden.“
Die bP wusste somit jedenfalls, welche Erfordernisse an die Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für das Fernbleiben von der – von ihr beantragten – Verhandlung gestellt werden und dass eine solche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung dafür nicht tauglich ist. Dem ist die anwaltlich vertretene bP jedoch nicht nachgekommen.
Auch wenn man von der nicht bescheinigten Behauptung ausgeht, dass die bP vom 13.05.2026 nach einem Suizidversuch stationär im Neuromed Campus untergebracht war, so ist jedoch Faktum, dass sie bereits am Vortag, lt. Mitteilung des Krankenhauses per E-Mail vom 19.05.2026, 13.41 Uhr, zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Campus entlassen worden war. Die Mitteilung erfolgte anlässlich der Anfrage des BVwG zu einer zuvor im Verfahren von der bP vorgelegten Aufenthaltsbestätigung, bei der eine handschriftliche Ergänzung erfolgte, zur Echtheit dieser Bescheinigung, was bestätigt wurde.
Ob die bP nach dem Unterbringungsgesetz auf eigenes Verlangen oder zwangsweise nach dem unbescheinigt gebliebenen Suizidversuch im Neuromed Campus für eine Woche untergebracht war, wurde dem BVwG trotz Möglichkeit weder durch geeignete Bescheinigungsmittel nachgewiesen noch konkret dargelegt.
Gemäß § 3 UBG darf in einer psychiatrischen Abteilung nur untergebracht werden, wer
1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und 2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
Gemäß § 8 Abs 1 UBG darf eine Person gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt, ein Polizeiarzt oder ein vom Landeshauptmann ermächtigter Arzt untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen.
§ 4 UBG regelt die Unterbringung auf Verlangen:
(1) Eine Person, bei der die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, darf auf ihr eigenes Verlangen nur dann untergebracht werden, wenn sie entscheidungsfähig ist. Eine nicht entscheidungsfähige Person darf weder auf ihr Verlangen noch auf Verlangen ihres Vertreters untergebracht werden.
(2) Das Verlangen muss vor der Unterbringung eigenhändig schriftlich gestellt werden. Dies hat in Gegenwart des Abteilungsleiters zu geschehen.
(3) Das Verlangen kann jederzeit widerrufen werden. Dazu genügt es, dass die Person zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr untergebracht sein will. Auf dieses Recht des Widerrufs hat der Abteilungsleiter den Aufnahmewerber vor der Aufnahme hinzuweisen. Ein Verzicht darauf ist unwirksam
Im konkreten Fall wurde die bP am 19.05.2026, somit am Tag vor der Verhandlung, jedenfalls vor 13.41 Uhr, bereits aus dem Neuromed Campus entlassen. Ob die Entlassung wegen Widerruf ihres eigenen Verlangens auf Unterbringung erfolgte oder, weil die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringen durch Beschluss des Bezirksgerichtes als nicht mehr vorliegend erachtet wurden, wurde nicht angegeben und blieb auch unbescheinigt. Dies ist hier aber auch nicht entscheidend.
Feststehend ist damit jedenfalls, dass auf Grund der am 19.05.2022 erfolgten Entlassung aus dem Neuromed Campus geschlossen werden kann, dass zu/ab diesem Zeitpunkt durch fachkundige Mediziner festgestellt wurde, dass sie nicht an einer psychischen Krankheit leidet womit sie ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden könnte und sie auch auf andere Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
Resümierend ist damit festzuhalten, dass insbesondere auch seit der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zur Verhandlung nicht bescheinigt bzw. glaubhaft gemacht wurde, dass sie durch einen anerkannten Grund an der Teilnahme an der für den 20.05.2026 anberaumten Verhandlung gehindert war. Ihr Fernbleiben erfolgte somit unentschuldigt und konnte die Verhandlung – wie in der Ladung auch angekündigt – diesfalls in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.
Anzumerken ist, dass die bP schon mit der Zustellung der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass, wenn sie an der Teilnahme an der Verhandlung durch einen anerkannten Entschuldigungsgrund gehindert sein sollte, sie ausdrücklich aufgefordert werde einen umfassend informierten Vertreter zur Verhandlung zu entsenden.
Auch dem wurde begründungslos keine Folge geleistet und gab der Rechtsfreund in der Verhandlung auf Befragung zudem an, dass er über keine Bevollmächtigung durch die bP verfüge, in der Verhandlung als „umfassend informierter Vertreter“ auszusagen. Auch eine andere Person ergab sich nicht.
Das hier aufgezeigte Verhalten bzw. die mangelnde Mitwirkung der bP wirkt sich auch auf die persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftmachung ihrer behaupteten Probleme, die sie zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz darlegte, aus. Sie beantragte – inzwischen wiederholt – eine Verhandlung (zuletzt auch abermals in der Verhandlung am 20.05.2026 der sie unentschuldigt fernblieb) damit sie in einer solchen zur Sache persönlich aussagen kann.
Die bP zeigte jedoch mit ihrer mangelnden und zumutbaren Mitwirkung eine Verhaltensweise, woraus das BVwG schließt, dass sie nicht wirklich gewillt ist hier auszusagen und damit der an sich schlüssigen Beweiswürdigung und der Entscheidung des Bundesamtes entgegen zu treten. Die anwaltlich vertretene bP musste sich ihrer Mitwirkungsverpflichtung (§ 15 AsylG) und Verfahrensförderungspflicht (§ 39 Abs 2a AVG) auch bewusst sein. Ebenso welche Konsequenzen eine solche Verletzung letztlich im Beschwerdeverfahren haben kann.
Das BVwG gelangt auch aus der nicht gehörigen Mitwirkung und offensichtlich versuchten Verzögerung der Beschwerdeentscheidung – der Rechtsfreund beantragte in der Verhandlung in der die bP unentschuldigt fernblieb abermals einen weiteren, nunmehr 3. Verhandlungstermin - zum Ergebnis, dass sie dadurch versucht den weiteren Aufenthalt und ihre Beschäftigung in Österreich mittels der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG weiterhin aufrecht zu halten und sie nicht wirklich Argumente hat der Entscheidung des Bundesamtes entgegen zu treten.
Die beiden Verhandlungstermine wurden nur auf Grund ihres Antrages anberaumt, um ihr neben den Angaben in der Beschwerde auch persönlich die Möglichkeit zu geben auch vor Gericht ihre Sicht der Dinge darzulegen und nicht, weil es das BVwG zur (weiteren) Sachverhaltsklärung als erforderlich erachtete. Das Bundesamt hat nach Ansicht des BVwG gerade hinsichtlich des internationalen Schutzes den maßgeblichen Sachverhalt bereits hinreichend ermittelt und die Entscheidung auf Basis einer schlüssigen Beweiswürdigung getroffen. Hinsichtlich der Darlegung ihrer aktuellen Integration zeigte sich die bP mitwirkungswilliger und legte eigeninitiativ dazu Unterlagen vor der Verhandlung vor. Dass sich die bP der Notwendigkeit der Bescheinigung von maßgeblichen Umständen bzw. zur Glaubhaftmachung von Behauptungen durchaus bewusst war, ergibt sich auch daraus. Zudem wird sie von einem in Asyl- und Fremdenrecht versierten Rechtsfreund vertreten.
Der Rechtsfreund stellte in der Verhandlung am 20.05.2026 folgenden Beweisantrag:
„Zum Beweis dafür, dass die BF am psychischen Erkrankungen leidet, sich ihr Gesundheitszustand zuletzt massiv verschlechtert hat und eben in einem Suizidversuch geendet hat, sie daher arbeitsunfähig ist und nicht in der Lage ist, inhaltlich vor den Behörden und Gerichten auszusagen, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie, Psychiatrie, beantragt.“
Es handelt sich hier um Umstände, die in der persönlichen Sphäre der bP liegen und sich das BVwG ohne deren Mitwirkung keine Kenntnis verschaffen kann. Im bisherigen Verfahren hat die bP gerade in dieser Hinsicht keine bzw. mangelnde Mitwirkung gezeigt. Sie unterließ trotz Möglichkeit die Vorlage von aktuellen medizinischen Bescheinigungen und hat sie damit die Mitwirkungspflichtung nach dem AsylG als auch die Verfahrensförderungsverpflichtung gem. § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann, verletzt.
Aus den bisher vorgelegten Unterlagen ergibt sich insbesondere kein Hinweis darauf, dass die bP bisher nicht in der Lage gewesen wäre „inhaltlich vor den Behörden und Gerichten auszusagen“. Dieser Antrag läuft diesbezüglich auf einen im Verwaltungsverfahren unzulässigen und nicht zu berücksichtigenden Erkundungsbeweis hinaus. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im Asylverfahren - unzulässig (vgl. zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064).
Ein bloß allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/18/0332, mwN; vgl. auch VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231). Daher ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Der Rechtsfreund hatte jedenfalls seit der Entlassung der bP aus dem Krankenhaus keinen Kontakt mit ihr. Dessen ungeachtet stellte er die unbescheinigt gebliebene Behauptung auf die bP sei psychisch labil und könne „deshalb“ nicht an der Verhandlung teilnehmen. Es handelt sich hier um eine bloße Mutmaßung ohne Substrat. Es wurden auch bisher keinerlei med. Unterlagen vorgelegt, die dies nahelegen könnten. Zuletzt im Wesentlichen bloß eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung wegen Krankheit mit Ausgehzeiten, also auch keiner Bettruhe.
Es handelt sich daher hier nicht um konkrete Behauptungen sondern bloß um Vermutungen und sollte sich das BVwG daher durch Einholung eines Sachverständigengutachtens davon überzeugen bzw erkunden, ob diese Spekulationen richtig seien.
Diesem Erkundungsbeweis war daher keine Folge zu leisten.
Abgesehen davon ist dieser Beweisantrag auch aus nachfolgenden Gründen keine Folge zu leisten, weil es liegt – wie hier - im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das BVwG auf Grund der bisher vorliegenden Beweise und Mitwirkung ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).
Dass die bP wegen eines – unbescheinigt gebliebenen - Suizidversuches vom 13.05.2026 untergebracht war, wurde bzw. wird im Rahmen der Erwägungen im Zweifel für die bP berücksichtigt.
Soweit der Rechtsfreund in der Verhandlung die „Einholung des Unterbringungsaktes des BG Linz zur GZ 29UB176/26S“ beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb diese Informationen, auch diese liegen in der persönlichen Sphäre der bP, nicht bereits vor der Verhandlung durch die bP bzw. den Rechtsfreund besorgt wurden, um sie in der Verhandlung vorzulegen. Dass ein solcher Akt vorhanden ist, war dem Rechtsfreund offenbar bereits vor der Verhandlung bekannt, zumal er sogar die Aktenzahl angeben konnte. Abgesehen von dieser mangelnden Mitwirkung und Verletzung der Verfahrensförderugnspflicht gem. § 39 Abs 2a AVG ist anzuführen, dass das BVwG bei seinen Erwägungen ohnedies – im Zweifel für die bP – von einem solchen Vorfall bzw. Unterbringung ausgeht. Faktum ist jedoch, dass diese bereits am 19.05.2026 wieder aus dem Krankenhaus, mangels Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen, entlassen wurde. Es kommt daher auf diese „Erkundigung“ was sich im Akt befindet durch das BVwG nicht an, denn maßgeblich ist der aktuelle Gesundheitszustand, also jener nach der Entlassung und hier erfolgte keinerlei Mitwirkung durch die bP, etwa durch Vorlage von med. Bescheinigungsmitteln die in ihrer persönlichen Sphäre liegen.
Das BVwG geht auch davon aus, dass, auch wenn das letzte vorgelegte med. Bescheinigungsmittel – Ambulanzbericht – schon vom 25.02.2026 stammt und seither kein Jüngeres mehr vorgelegt wurde, von der darin diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung aus. Das BVwG musste daher auch dem in der Verhandlung gestellten Beweisantrag dafür, dass die bP „an psychischen Erkrankungen leidet“ keine Folge leisten. Dafür, dass die bP aktuell auch noch an anderen psychischen Erkrankungen leiden würde ergaben sich keinerlei Hinweise aus den bisherigen Angaben und vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Ein etwa so gemeinter Antrag, das BVwG möge anhand dieser unkonkreten Behauptung durch ein Sachverständigengutachten noch erheben, „ob“ auch noch andere vorliegen, mündet damit ebenso in einem unzulässigen Erkundungsbeweis, dem keine Folge zu leisten ist.
Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat:
Das Bundesamt stellte die Identität auf Grund bei der Behörde vorgelegter Identitätsdokumente fest. Da dem BVwG selbst kein herkunftsstaatliches, mit einem Lichtbild versehenes Identitätsdokument im Original (zB Reisepass, Personalausweis) vorlag, konnte durch das Gericht selbst eine Feststellung der Identität nicht erfolgen.
Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen, die stimmig zu den vorgelegten Bescheinigungsmitteln sind.
Ad 1.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der niederschriftlich festgehaltenen persönlichen Aussagen der bP.
Ad 1.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten widerspruchsfreien, persönlichen Angaben im bisherigen Verfahren. Hinweise, dass das Verhältnis insb. zu ihrer Familie und ihren eigenen erwachsenen 4 Kindern in der Türkei (zwischenzeitig) zerrüttet wäre, ergaben sich nicht. So hat ihr etwa eine Tochter während des Asylverfahrens auch noch ein Bescheinigungsmittel übermittelt. Ein Bruder unterstützte sie im Scheidungsverfahren sowie Organisation der Schleppung nach Österreich.
Ad 1.1.4. Ausreisemodalitäten:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen.
Ad 1.1.5. Aktueller Gesundheitszustand:
Dies ergibt sich aus ihren Angaben und aus den zitierten Bescheinigungsmitteln die sie im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat. Der aktuelle Nichtbedarf einer stationären Behandlung und das Nichtvorliegen einer aktuellen Fremd- oder Selbstgefährdung ergibt sich konkludent aus der am 19.05.2026 erfolgten Entlassung aus der Unterbringung im Neuromed Campus. Gegenteiliges wurde seither auch nicht bescheinigt.
Ad 1.1.6. Aktuelles Privatleben / Familienleben in Österreich
Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie den zitierten amtswegigen Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes / Bundesverwaltungsgerichtes.
Ad 1.1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet
Ad a) Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:
Gem. § 15 Abs 1 Z1 AsylG hat eine asylwerbende Person im Verfahren alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte „wahrheitsgemäß“ darzulegen. Hier ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bP in zentralen Punkten dieser Verpflichtung nicht nachkam, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen deutlich ergibt.
Zur behaupteten Verfolgung durch den Ex-Gatten:
Sie behauptete in der Erstbefragung am 12.08.2022, dass sie sich 2015 von ihrem Ehegatten in der Türkei habe scheiden lassen und seitdem habe ihr dieser immer wieder Probleme gemacht. Vor einem Jahr habe er ihr gedroht und vor ca. 4 Monaten habe er sie mit heißem Wasser verletzt (AS11). Er habe ihr nach ihrer Arbeit „aufgelauert“ und sie habe sich mit ihm dann in einem Cafe getroffen. Er habe wollen, dass sie wieder zu ihm zurückkehre. Dabei habe er heißen Tee auf ihr Bein gegossen (AS 40).
Der Ex-Mann sei ca. 20 Jahre älter als sie und sie sei mit 11 Jahren mit ihm verheiratet worden.
Ihr Ex-Mann habe ihr gedroht, dass er und seine Familie sie finden und umbringen würden, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre.
Dass die bP von ihrem Ehemann in der Türkei geschieden wurde, ist für das BVwG durch das vorgelegte und als unbedenklich erachtete Scheidungsurteil glaubhaft. Glaubhaft ist auch, dass es während der Ehe seitens des Ehegatten Gewalt gegen die Kinder und die bP gab. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch auch klar, dass sie bereits 8-10 Jahre vor der Scheidung – die Scheidungsklage wurde von ihr 2014 eingebracht, die Scheidung wurde 2017 rechtskräftig - schon nicht mehr zusammenlebten. Weiters ergeben sich aus dem unbedenklichen Scheidungsurteil auch wesentlich andere Personendaten betreffend Alter des Ehegatten und ihr eigenes Alter bei der Eheschließung. Dem Scheidungsurteil nach ist der Ehegatte nicht wie sie im Asylverfahren behauptete 20 Jahre älter (er soll ihren Angaben beim BFA nach ca. 63 Jahre sein) als sie, sondern lediglich 2 Monate. Nicht verifizieren lässt sich aus dem Scheidungsurteil auch ihre Behauptung, dass sie im Alter von 11 Jahren mit diesem zwangsverheiratet wurde, zumal aus dem Urteil eine Eheschließung im Jahr 1999 hervorgeht. Die bP war dabei 20 Jahre alt.
Wohl aus asyltaktischen Gründen verschwieg sie hier ein von ihr in der Klage angegebenes weiteres Motiv für die Scheidung, nämlich, dass sie durch den Ehegatten erhebliche Schulden hatte, zumal sie einen von diesem aufgenommen Kredit tilgen muss. Schon das Bundesamt setzte sich damit beweiswürdigend auseinander und kam zum Ergebnis, dass ihr Motiv das Land zu verlassen wohl eher aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Aspekten erfolgte. Dieser Beweiswürdigung wurde in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten sondern im Wesentlich nur das andere Vorbringen wiederholt.
Aus dem 2017 in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteil ergibt sich auch, dass der Ex-Mann schon zu dieser Zeit unbekannten Aufenthaltes war und er sich auch gar nicht im Scheidungsverfahren äußerte. Das Urteil wurde durch Aushang beim Gericht an ihn zugestellt. Naheliegend ist, dass dieser insbesondere wegen seiner Schulden, die er nicht selbst zu tilgen bereit war, „untergetaucht“ ist.
Die Behauptung, ihr Ex-Gatte würde ihr schon vor der Ausreise und im Falle einer Rückkehr nach dem Leben trachten, ist nicht glaubhaft. Hätte er dies – wie die bP behauptet – tatsächlich schon vor ihrer Ausreise vorgehabt, so hätte er ihren Schilderungen nach jedenfalls zuletzt 4 Monate vor ihrer Ausreise Gelegenheit gehabt, zumal sie sich in einem Cafe verabredeten und dabei persönlichen Kontakt hatten, er wusste offenbar auch wo sie arbeitete.
Dass sie tatsächlich Angst hatte von ihm getötet zu werden oder dieser dazu die Absicht hatte, ist angesichts des Umstandes, dass sie sich ca. 4 Monate vor ihrer Ausreise noch in einem Cafe für ein Treffen verabredeten nicht plausibel. Ob der Vorfall mit dem heißen Tee auf ihrem Bein aus Versehen oder Absicht erfolgte ist auch nicht ganz klar. Jedenfalls kann darin auch im Falle der Absicht kein gravierender Angriff auf Leib und/oder Leben erachtet werden. Sie hat den Staat danach auch nicht in die Lage versetzt durch Anzeigerstattung Maßnahmen gegen ihn ergreifen zu können. Dass dies gerade in der Metropole Isanbul von vornherein aussichtslos gewesen wäre, lässt sich der Berichtslage nicht entnehmen. Faktum ist im Ergebnis, dass es nach dem Treffen im Cafe keine weiteren Vorfälle mehr gab. Hätte der EX-Ehegatte tatsächlich die Absicht gehabt sie zu töten, so hätte er hinreichend Gelegenheit gehabt.
Die von ihr vorgelegten Kopien von Screenshots – sie legte diese bei der Einvernahme beim Bundesamt am 04.04.2023 vor – vermögen auch keine reale Gefährdung ihrer Person im Falle der Rückkehr glaubhaft machen. Es ist nicht ersichtlich, wann diese Korrespondenz ihrer in Istanbul lebenden Tochter mit dem Ex-Gatten stattgefunden haben soll. Sie behauptete „vor ca. 6 Monaten“, demnach ca. Oktober 2022, also kurz nach ihrer Asylantragstellung. Berücksichtig man ihre sonstigen Angaben zu Daten und der Exaktheit – zB der Ehegatte sei 20 Jahre älter als sie gewesen obwohl dieser nur 2 Monate älter als sie war – ist die Verlässlichkeit dieses Zeitpunktes des Chatverkehrs zwischen dem Ex-Gatten und der gemeinsamen Tochter ebenso fraglich und kann auch schon während ihres Aufenthaltes in der Türkei gewesen sein.
Er stößt darin Drohungen sowohl gegen seine 4 eigenen, in Istanbul lebenden erwachsenen Kinder als auch gegen die bP aus: zB „Ich verbrenne euch alle“. Er versuchte darin den Aufenthaltsort der bP bei der Tochter zu erfragen, die diesen jedoch nicht bekannt gab. Dass es seither weitere Drohungen gab oder der Vater – so wie angekündigt - in Istanbul lebenden 4 erwachsenen Kinder Gewalt angedeihen hätte lassen, wurde nicht dargetan. Das BVwG erachtet diese geäußerte schriftliche Drohungen letztlich als sog. „leere Drohung“ die lediglich der Einschüchterung dienen. Es ist auch nicht plausibel wieso der Ex-Gatte nunmehr rund 9 Jahre nach rk. Scheidung und insgesamt 17-19 Jahre der Trennung so sehr auf eine Wiederherstellung der Beziehung – die bP solle zu ihm zurückkehren – pochen soll. Dass er darauf schon beim Treffen im Cafe ca. 4 Monate vor der Ausreise gedrängt haben soll, kam nicht konkret hervor.
Anzumerken ist, dass sowohl die erwachsene Tochter als auch die bP mit diesen Nachrichten ein gerichtstaugliches Beweismittel für diese Drohung haben und damit auch in der Türkei Anzeige erstatten können, um damit die Behörden in die Lage zu versetzen allfällig notwendige Schutzmechanismen für tatsächlich Gefährdete zu ergreifen.
Schon das Bundesamt erachtete dieses Beweismittel als nicht hinreichend um eine tatsächliche Rückkehrgefährdung glaubhaft zu machen.
Dem wurde im Beschwerdeverfahren nicht konkret entgegen getreten und insbesondere auch nicht dargelegt oder gar bescheinigt, dass es danach noch weitere derartige Drohungen gegeben habe. Durch ihre Vermeidung zu den beiden Verhandlungsterminen – die Verhandlung wurde zudem nur auf Grund ihres eigenen Antrages anberaumt - auszusagen, kann auch geschlossen werden, dass es diesbezüglich nichts Neues gibt und sie den Argumenten der Behörde nicht wirklich konkret begegnen kann.
Die behauptete Angst vor seiner Familie ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal sie bereits seit 2017 geschieden war (die Klage wurde von ihr bereits 2014 eingebracht) und schon zuvor 8-10 Jahre getrennt lebten. Dass diese sie lt. ihrer Behauptung überall und jederzeit finden könnten um sie umzubringen, ist nicht plausibel. Es kam auch nie zu Angriffen durch die Familie des Ex-Gatten gegen sie. Wenn diese tatsächlich sie zu jeder Zeit überall finden könnten, dann hätten sie über die Jahre ihres Lebens nach der Trennung dazu Gelegenheit gehabt und würde die bP – folgt man ihrer Behauptung – nicht mehr leben.
Zur behaupteten Verfolgung durch die eigene Familie der bP:
In der Erstbefragung behauptete die bP dies noch nicht. Verfolger seien nur der Ex-Gatte sowie die türkischen Behörden wegen ihrer Zugehörigkeit zur HDP. Auch in der Einvernahme beim Bundesamt ist Derartiges aus ihren Aussagen nicht zu entnehmen. Daraus lässt sich schließen, dass sie solche Erlebnisse persönlich gar nicht erfahren hat.
Erstmals in der anwaltlichen Beschwerde wird eine Verfolgung durch die eigene Familie der bP behauptet. Aus einem undatierten Schreiben einer türkischen Rechtsanwaltskanzlei „an die zuständige Behörde“ ergibt sich im Wesentlichen, dass dieser RA die Ansicht vertritt, dass sich Frauen, die in den östlichen und südwestlichen Regionen der Türkei leben, laut Gesetz das Recht haben sich von ihren Ehemännern scheiden zu lassen, jedoch werde ihnen dieses Recht nach den Sitten und Gebräuchen dieser Region nicht zugestanden. Selbst wenn sich eine Frau von ihrem Mann scheiden lasse, werde sie von ihrer Familie und ihren Verwandten nicht akzeptiert. Sie gelte als Schande für die Familie und werde getötet. Diese werden aus Gründen ihrer Ehre getötet, weil sie sich von ihren Ehemännern scheiden lassen und fast 14 % der ermordeten Frauen seien und das 17 Jahre alt. Zwischen dem 25. November 2019 und dem 25. November 2020, d. h. im letzten Jahr, wurden Frauen durch männliche Gewalt im häuslichen und sozialen Bereich getötet. Es bestünde die Möglichkeit, dass, wenn sie in die Türkei zurückgeschickt werde, ermordet würde.
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass es sich beim Verfasser dieses Schreibens um einen Sachverständigen für diese Materie handeln würde. Zudem mangelt es diesen zitierten Berichten auch an Aktualität. Die bP lebte auch in der Großstadt Istanbul und nicht in östlichen und südwestlichen Regionen der Türkei, worauf sich der türkische RA bezieht. Istanbul ist seit Jahrzehnten ein Hauptziel innerstaatlicher Migration. Kurden stellen die größte ehtnische Minderheit in Istanbul dar. Besonders viele Menschen aus den kurdisch geprägten Regionen im Osten und Südosten der Türkei sind in die Metropole gezogen, was Istanbul heute zur größten kurdischen Stadt der Welt macht. Ca. 19 Prozent der rund 16 Millionen Einwohner der Großstadt sind Kurden. (Quelle: https://worldpopulationreview.com/cities/turkey/istanbul).
Wäre die Lage für Kurden in Istanbul für Kurden tatsächlich derart prekäre, würden wohl nicht so viele dieser Volksgruppe dorthin ziehen.
Abgesehen davon ist jedoch anzuführen, dass die bP selbst nie eine Verfolgung durch die eigene Familie wegen der Scheidung behauptete. Dies ist aus ihren eigenen Aussagen im behördlichen Verfahren keinesfalls nachvollziehbar. Demnach hat ein Bruder der bP den Rechtsanwalt für die Scheidung „organsiert“ und habe dieser auch die Scheidungskosten bezahlt. Weiters habe ein Bruder von ihr auch die Schleppung nach Österreich organisiert. Dieses Verhalten indiziert vielmehr eine große Unterstützung und Verständnis ihrer Familie, nicht nur für die Scheidung. Die behauptete Verfolgung durch die eigenen Familie ist somit nicht glaubhaft und sieht das BVwG dies als einen Versuch an, auch durch Behauptung falscher Tatsachen die Asylinstanzen zu täuschen um einen Aufenthaltstitel über das AsylG zu erlangen.
Zur behaupteten Verfolgung wegen ihres Engagements für die HDP:
In der Erstbefragung gab die bP an, dass sie „zur kurdischen Partei HDP gehöre“ und die türkische Behörde habe sie deshalb verfolgt. Einige Parteikollegen seien festgenommen worden, dies wäre auch ihr geschehen. Sie befürchte bei der Rückkehr deshalb festgenommen zu werden. Aus ihren sonstigen Aussagen ergeben sich jedoch keine konkreten Hinweise für eine tatsächliche Verfolgung ihrer Person durch die Behörden vor der Ausreise wegen dieses eher niederschwelligen Engagements.
In der Einvernahme beim Bundesamt gab sie diesbezüglich an, dass sie 7 Monate bei der HDP Partei gewesen sei. Sie sei aber offiziell nicht Mitglied gewesen, sie habe nur geholfen. Sie sei bei Demonstrationen dabei gewesen und habe bei Veranstaltungen geholfen. Sie sei nicht vorbestraft, sie sei nie inhaftiert gewesen, sie habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, es bestehe keine staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen sie.
Gerade aus den letzten Angaben, wonach sie jegliche Probleme mit Behörden und Gerichten wegen ihrer „Betätigung“ bei der HDP in der geschilderten Art verneint, legt eine konkrete und asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr nicht nahe.
Dass sie nicht wirklich deshalb Probleme erwartet, ergibt sich auch aus einer Beantwortung zu einer Frage in der weiteren Einvernahme. Dort wurde sie aufgefordert alle Gründe anzuführen, weshalb sie die Türkei verlassen habe und dabei nannte sie nur die Probleme mit dem Ex-Mann. Die danach gestellte Frage, ob es noch andere Gründe gebe weshalb sie die Türkei verlassen habe, verneinte sie ausdrücklich.
Auch aus der aktuellen Berichtslage ergibt sich nicht, dass Personen mit dem Profil der bP, die nur sehr kurz und sehr niederschwellig mitgewirkt hat, Gefahr liefen einer ungerechtfertigten, politisch motivierten Strafverfolgung ausgesetzt zu sein.
Ad b) Betreffend ihrer aktuellen, persönlichen Versorgungssituation mit Lebensnotwendigem (insb. Lebensmittel, Unterkunft) im Herkunftsstaat:
Zur – erstmals in der Beschwerde aufgestellte - Behauptung einer Existenzgefährdung als alleinstehende Kurdin, da sie keine Unterstützung seitens des Staates erhalten würde und sie deshalb in eine existenzbedrohende Situation geraten würde:
Aus den eigenen Angaben der bP, insbesondere in der Einvernahme beim Bundesamt, ist zu entnehmen, dass die bP nach der rk. Scheidung im Jahr 2017 und wohl auch schon davor, zumal sie bereits 8-10 Jahre zuvor vom Ehegatten wegen der Zerrüttung getrennt lebten, in der Lage war sowohl für sich als auch für die Kinder insbesondere auch durch eigene Erwerbstätigkeit in der Großstadt Istanbul die Existenz hinreichend zu sichern. So gab sie selbst weder in der Erstbefragung an, dass sie vor der Ausreise nicht das zum Leben unbedingt Notwendige erhalten konnte oder dies im Falle der Rückkehr erwarten würde.
Die bP verfügt in Istanbul über ihre 4 erwachsenen Kinder und ist ihren Angaben nicht zu entnehmen, dass das enge familiäre Band zu diesen zerrissen wäre. Sie hat wohl auch durch die eigene Familie noch hinreichend Rückhalt, da sie Brüder schon bei der Scheidung tatkräftig organsiatorisch und finanziell sowie auch bei der Schleppung nach Österreich unterstützten.
Familiäre Unterstützung ist ein zentraler Wert in der türkischen Kultur und spielt eine bedeutende Rolle im Alltag und in der Lebensgestaltung vieler Menschen. Die Familie gilt als wichtigste soziale Einheit. Eltern, Kinder, Großeltern, Tanten, Onkel und Cousins stehen oft in engem Kontakt. Es ist üblich, dass Familienmitglieder sich finanziell, emotional und praktisch unterstützen – etwa bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Kinderbetreuung. Besonders in ländlichen Regionen leben oft mehrere Generationen unter einem Dach, was die gegenseitige Hilfe erleichtert. Ältere Familienmitglieder genießen großen Respekt und werden oft von jüngeren Angehörigen gepflegt und versorgt. Ältere Geschwister übernehmen häufig eine unterstützende Rolle für die jüngeren – sei es durch Bildung, Beruf oder Lebensberatung (vgl. zB „Die Bedeutung der Ehe und Familie in der türkischen Gesellschaft“, https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-86226-278-6_6; 10 türkische Traditionen, die man unbedingt kennen muss, um sich anzupassen - Talkpal).
Die bP ist auch in Österreich seit 2024 erwerbstätig und weitgehend selbsterhaltungsfähig. Sie könnte auch wieder in der Türkei arbeiten. Dass sie dauerhaft arbeitsunfähig wäre, ergibt sich aus den bisher immer nur befristet erteilten Bestätigungen und sonstigen Bescheinigungen nicht. Zudem besteht für Hilfsbedürftige in der Türkei auch eine staatliches Fürsorgesystem. Schon alleine aus ihrem Persönlichkeitsprofil samt dem familiären Netzwerk ist es nicht wahrscheinlich, dass sie in eine existentiell aussichtslose Lage geraten würde.
Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.
Die angeführte, von der EU finanzierte Reintegrationshilfe für Rückkehrende (EURP) wurde in nachangeführter Form im April 2022 ins Leben gerufen:
„2. Umfang und Höhe der EURP-Hilfen
Das EURP unterscheidet zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package):
a) Kurzzeit-Unterstützung ("Post Arrival Package" - bis zu vierzehn (14) Werktage nach der Ankunft):
Flughafenabholung
Weitertransport zum Zielort
Notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung
Medizinischer Zusatzbedarf
Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige
Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden.
Die Höhe der Leistungen orientiert sich an folgenden Beträgen:
Freiwillige Rückkehr: 615 EUR pro Person
Rückgeführte Personen: 205 EUR
b) Langzeit-Unterstützung ("Post Return Package" - bis zu 12 Monate nach der Ausreise):
Wohnungsunterstützung
Medizinischer Bedarf bei schweren Erkrankungen
Schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen
Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz
Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes
Familienzusammenführung
Rechtliche Beratung und administrative Unterstützung
Psychosoziale Unterstützung.
Die Langzeit-Unterstützung wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt.
Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an folgenden Beträgen:
Freiwillige Rückkehr (Hauptantragsteller/in): 2.000 EUR
jedes weitere Familienmitglied: 1.000 EUR
Rückgeführte Personen: 1.000 EUR“
Ad c) Betreffend ihrer aktuellen Versorgungssituation im Hinblick der notwendigen Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat:
Aus der bislang vorgelegten med. Bescheinigung (Ambulanzbericht) ergibt sich eine medikamentöse Behandlungsnotwendigkeit und wurde Psychotherapie in der Muttersprache empfohlen. Ob sie bisher die Behandlung auch tatsächlich in Anspruch nahm, wurde nicht bescheinigt. Infolge der zuletzt erfolgten Entlassung aus dem Neuromed Campus wegen eines behaupteten Suizidversuches ist auch davon auszugehen, dass keine derartige akute Gefahr (mehr) vorliegt und eine Behandlung auch außerhalb eines Krankenhauses erfolgen kann. Gegenteiliges wurde von der bP nicht bescheinigt.
Dass eine entsprechende Behandlung nicht auch in der Türkei durchgeführt werden kann, wurde auch zuletzt in der Verhandlung am 20.05.2026 vom Rechtsfreund nicht dargelegt oder gar bescheinigt. Eine akute Suizidgefahr liegt nicht vor. Dies kann daraus geschlossen werden, weil sie nicht mehr im Neuromed Campus (zwangsweise) angehalten und am 19.05.2026 entlassen wurde. Eine seither noch oder wieder bestehende akute Selbstgefährdung wurde auch nicht durch medizinische Bescheinigungsmittel dargelegt.
Abgesehen davon ergeben sich auch aus der aktuellen Berichtslage nicht eine diesbezügliche, über die bloße Möglichkeit hinausgehende allgemeine und exzeptionellen Umstände hinsichtlich der med. Versorgungslage. Auch in der Verhandlung wurde seitens der Rechtsfreundes nicht dargelegt und durch Berichte untermauert, dass die bP bei einer Rückkehr keinen Zugang zu medizinischer Versorgung im notwendigen Ausmaß hätte.
Ad 1.1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Das BVwG hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben. Die Verfahrensparteien sind dem im Rahmen des dazu vor der Verhandlung gewahrten Parteiengehörs nicht konkret entgegen getreten. Weder wurde von den Parteien somit eine relevante Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit gerügt, noch, dass es aktuellere Berichte gäbe, die ein anderes, für diese Entscheidung maßgebliches Lagebild darlegen würden.
Zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation kommt jeweils den jüngsten Erkenntnisquellen besondere Bedeutung zu und ältere dienen im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung.
Dass es derartige Sachlagen in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es der bP eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus der Beweiswürdigung zum Vorbringen ergibt.
Weder aus der Berichtslage des BFA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.
Ad A)
Nichtzuerkennung des Status als asylberechtigte Person
§ 3 AsylG
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.
Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP – wie schon beim Bundesamt – auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Ausreisemotivation und vorgebrachten Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Nichtglaubhaftmachung wird hier ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.
Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei mit ihrem sich aus den Feststellungen ergebenen Persönlichkeitsprofil eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nichtzuerkennung des Status als subsidiär schutzberechtigte Person
§ 8 AsylG
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050) ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Der EuGH hat dazu festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN).
Dass der Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse bloß nicht ausgeschlossen werden kann, wird der Annahme einer realen Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung nicht gerecht (VwGH am 19.01.2022, Ra 2021/20/0209).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdung der persönlichen Sicherheit:
Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende persönliche Gefährdung im Zusammenhang mit medizinischer Versorgung:
Hinsichtlich der von ihr dargelegten Erkrankung hat die mit der Situation in ihrem Heimatstaat vertraute bP im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht, dass sie hinsichtlich der medizinischen Versorgung in ihrem Herkunftsstaat im Falle der Rückkehr irgendwelche Probleme erwarten würde, weshalb es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich dieses „gar nicht erstatteten Vorbringens“ somit keiner weiteren Auseinandersetzung bedürfte (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Aber auch bei gerichtswegiger Betrachtung der diesbezüglichen Situation, ergibt sich aus dem aktuellen Gesundheitszustand – soweit die bP hier durch sporadische Übermittlung von Bescheinigungen überhaupt mitzuwirken bereit war – weder eine akut lebensbedrohliche Situation, noch ergibt die Berichtslage, dass eine Behandlung der vom Kepler Universitätsklinikum diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung nicht auch in der Türkei behandelt werden könnte. Ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus ist aktuell nicht erforderlich. Im Ambulanzbericht vom Februar 2026 wird ausdrücklich angeführt, dass die empfohlene Psychotherapie in ihrer Muttersprache durchgeführt werden soll, was jedenfalls in der Türkei auch ohne Dolmetsch (in Österreich aber erforderlich) gewährleistet, zumal die bP Türkisch und Kurdisch beherrscht. Sie verfügt zudem im Herkunftsstaat im Gegensatz zu Österreich auch über ein vertrautes familiäres Netzwerk.
Es entspricht dem Gerichtswissen, dass die österreichischen Behörden auch in der Lage sind für den Fall einer Abschiebung – eine solche ist nur dann erforderlich wenn die bP sich weigert der sich durch die Rückkehrentscheidung ergebenden gesetzlichen Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise Folge zu leisten – jedenfalls allenfalls notwendige medizinische Begleitmaßnahmen, zB medikamentöse Einstellung bis hin zur Begleitung von med. geschultem Personal, zu treffen, um eine rel. Gesundheitsschädigung durch den Überstellungsvorgang als nicht wahrscheinlich erwarten zulassen. Dies hat die Vollzugsbehörde vor einem solchen Vorgang zu prüfen.
Keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende persönliche Gefährdung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fordert das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), was gegenständlich nicht vorliegt. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich nachvollziehbar, dass der Eintritt einer solchen exzeptionellen Gefährdung bloß möglich aber nicht real bzw. wahrscheinlich ist.
Hinsichtlich der Grundversorgung in ihrem Herkunftsstaat kann auch der Berichtslage nach nicht von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage gesprochen werden, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde.
Familiäre Unterstützung ist ein zentraler Wert in der türkischen Kultur und spielt eine bedeutende Rolle im Alltag und in der Lebensgestaltung vieler Menschen. Die Familie gilt als wichtigste soziale Einheit. Eltern, Kinder, Großeltern, Tanten, Onkel und Cousins stehen oft in engem Kontakt. Es ist üblich, dass Familienmitglieder sich finanziell, emotional und praktisch unterstützen – etwa bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Kinderbetreuung. Besonders in ländlichen Regionen leben oft mehrere Generationen unter einem Dach, was die gegenseitige Hilfe erleichtert. Ältere Familienmitglieder genießen großen Respekt und werden oft von jüngeren Angehörigen gepflegt und versorgt. Ältere Geschwister übernehmen häufig eine unterstützende Rolle für die jüngeren – sei es durch Bildung, Beruf oder Lebensberatung (vgl. zB „Die Bedeutung der Ehe und Familie in der türkischen Gesellschaft“, https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-86226-278-6_6; 10 türkische Traditionen, die man unbedingt kennen muss, um sich anzupassen - Talkpal).
Ergänzend ist auch die schon erwähnte Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Türkei zu erwähnen die gerade in der Anfangszeit geeignet ist die Reintegration zu erleichtern und damit zu verhindern dass sie in eine existentiell aussichtlose und damit Art 3 EMRK relevante Lage gerät.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status als subsidiär Schutzberechtigte zu gewähren.
Kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung
§ 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Zu prüfen ist nunmehr gem. Abs 2 leg cit von Amts wegen, ob der bP ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zukommt
§ 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam nicht hervor.
Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.
Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
Gemäß Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die bP ist Staatsangehörige der Türkei und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
Rückkehrentscheidung
Das Bundesamt hat gegenständlich entschieden, dass zur Erreichung von in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten sei.
In der Beschwerde selbst wird dem inhaltlich nicht begegnet.
Mit Schreiben vom 19.02.2025 wurden vor dem 1. Verhandlungstermin (25.02.2026) Lohnzettel der letzten drei Monate sowie ein Bestätigungsschreiben ihres derzeitigen Arbeitgebers zum Beweis dafür, dass sie in Österreich einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht und selbsterhaltungsfähig ist, vorgelegt. Weitere, in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Bescheinigungsmittel oder Angaben zur Integration in Österreich erfolgten seither nicht.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
§ 9 BFA-VG
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).
Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privatlebens iSd Art 8 EMRK. Es bedarf daher einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;
Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes:
Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie seit Asylantragstellung am 12.08.2022 in Österreich lebt und in Folge der Asylantragstellung und Erhebung eines Rechtsmittels gegen die abweisliche Entscheidung des Bundesamtes infolge der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG rechtmäßig hier aufhältig ist. Seit 03.07.2024 ist sie im Wesentlichen durch Erwerbstätigkeit als Köchin in einem Restaurant grds. wirtschaftlich Selbsterhaltungsfähig, wenngleich sie seit Februar 2026 und bis zur Verhandlung am 20.05.2026 von einem Allgemeinmediziner wegen „Krankheit“ arbeitsunfähig geschrieben wurde. Von ihrem Arbeitgeber wurde bekundet, dass er sie auch weiterhin beschäftigen möchte. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Von einem Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich wird ausgegangen. Sie ist wirtschaftlich in der Lage die Kosten für einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Vertretung im Asylverfahren zu finanzieren und macht von der für sie kostenlosen Vertretung durch die BBU keinen Gebrauch.
Gegen die bP spricht, dass sie nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Dieses gegen die öffentliche Ordnung, konkret die geregelte Zuwanderung von Fremden, widersprechende Verhalten stellt auf Grund der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. §§ 120 Abs 1 iVm Abs 7, 31 FPG bei Strafmündigen auch eine Verwaltungsübertretung dar, die von der Landespolizeidirektion als Strafbehörde zu ahnden ist. Trotz des bereits rd dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich liegen keine hinreichenden Deutschkenntnisse vor, die eine umfassende Integration in Österreich ermöglichen bzw. erleichtern würden. Es bedurfte sowohl bei der 1. Verhandlung, die allerdings nur kurz dauerte, als auch bei medizinischen Behandlungen der Beiziehung eines Dolmetsch. Bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2024 war sie von staatlichen Leistungen im Rahmen der Grundversorgung abhängig.
Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Hier wurden alle privaten Anknüpfungspunkte während des unsicheren Aufenthaltes begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. etwa VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152; vgl. auch VwGH 21.2.2017, Ro 2016/18/0005, mwN). Auch nach der auf Art. 8 EMRK abstellenden (aus der Rechtsprechung des EGMR übernommenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, (1.) auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und (2.) dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. VwGH 29.2.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366; 30.7.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.10.2015, Ra 2015/20/0218).
Im gegenständlichen Fall wurde von der bP im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt und bescheinigt, dass eine medizinische Behandlung nur in Österreich erfolgen könnte. Wie sich aus der Berichtslage ergibt, ist eine Behandlung auch in der Türkei möglich und für sie auch in ihrer Muttersprache zugänglich.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit kann von einem Fremden, welcher sich integrieren möchte, vorausgesetzt werden und vermag dies die privaten Interessen nicht sonderlich verstärken.
Sofern sie über eine Zusage einer Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber verfügt, so steht es ihr frei, wie andere Fremde auch, vom Ausland aus einen entsprechenden Aufenthaltstitel gem. dem NAG zu beantragen, die Entscheidung der Behörde dort abzuwarten, und gegebenenfalls dann legal zur Arbeitsaufnahme einreisen. Schon alleine im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Fremden wäre es untunlich, die bP, die letztlich einen missbräuchlich gestellten Asylantrag zur Zuwanderung stellte, besser zu stellen als jene Fremde, die diese Variante der Einreise nicht wählen und sich ordnungsgemäß verhalten.
Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr – letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden [die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN). Auf Grund ihres Persönlichkeitsprofiles, des gegebenen familiären Netzwerkes, dem vorhandenen staatlichen Fürsorgesystem für Hilfsbedürftige und nicht zuletzt unter Berücksichtigung der von Österreich geleisteten Rückkehrhilfe ist es nicht wahrscheinlich, dass sie unüberbrückbare Schwierigkeiten bei der Schaffung einer Existenzgrundlagen hätte.
Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hier nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).
Die bP befindet sich im Verhältnis zu ihrem Alter erst sehr kurze Zeit im Bundesgebiet. Sie wurde in der Türkei sozialisiert und hat dort bei weitem ihr überwiegendes Leben verbracht. Sie verfügt dort – im Gegensatz zu Österreich – auch über Familienangehörige. Von einer Entwurzelung kann daher nicht gesprochen werden.
Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von der bP auch nicht konkret vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom 10. Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0031; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich von noch nicht fünf Jahren nach der Rechtsprechung regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049 mwN). Eine solche außergewöhnliche Integration liegt fallbezogen unzweifelhaft nicht vor.
Bestandteil einer gelungenen Integration ist ua., dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates in dem sie behauptet Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich zu einer Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen.
Zu bedenken ist auch, dass der beschwerdeführenden Partei spätestens seit der negativen erstinstanzlichen Entscheidung bewusst sein musste, dass sie mit ihren Täuschungen im Asylverfahren keine begründete Aussicht auf Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltes über das Asylverfahren erlangen konnte. Die wesentlichen privaten Anknüpfungspunkte wurden danach begründet und erst durch die Ergreifung eines Rechtsmittels und damit eine Verlängerung des vorläufigen Aufenthaltsrechtes ermöglicht.
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Nach Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes kann ein allein durch fMissachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art 8 EMRK bewirken (vgl. idS VfSlg. 14.681/1996 sowie VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007 wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U613/10).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher Asylantragstellung verstärken.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG Verbot der Abschiebung
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den gegenständlichen, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.
Frist für freiwillige Ausreise
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
§ 55 FPG Frist für die freiwillige Ausreise
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd § 55 Abs 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dieser Frist nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden in der Beschwerde und auch im laufenden Beschwerdeverfahren seitens der bP keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre bzw. hat sie eine solche gar nicht begehrt.
Ad B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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