Bundesverwaltungsgericht L518 2335301-1

L518 2335301-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2026

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L518 2335301-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L518.2335301.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 23.02.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses

L518 2335301-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2026, ZI. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.02.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste am 19.04.2025 illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF zum Ausreisegrund befragt vor „Ich brauche medizinische Hilfe, weil in meinem Heimatland Georgien nicht die notwendigen medizinischen Hilfen gibt. Außerdem habe ich an politischen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Ich wurde auch deswegen diskriminiert und eingeengt. Ich habe keine Arbeit bekommen. Mir wurde gedroht, dass es mir schlecht gehen würde, falls ich weiter an den Demonstrationen teilnehme“.

I.3. Mit Urteil des BG XXXX vom 31.10.2025, XXXX , wurde der BF wegen Diebstahles nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 15.12.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte er zu seiner Ausreisemotivation mit, dass er in seiner Heimat ein bis zwei Mal an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen hat. Er sei aber auch vom Firmenchef zu Veranstaltungen für die Regierung mitgenommen worden. Als sein Chef von der Teilnahme an der Demonstration gegen die Regierung erfuhrt, forderte er den BF auf, dass er kündigen möge. Auch hatte er als LKW-Fahrer Probleme mit der Finanzpolizei, diese wollte Schritte gegen die Firma einleiten, er hätte dabei entsprechende Unterlagen unterzeichnen sollen, was er nicht tat. Weil er seine Arbeit als Mechaniker verlor, hat er sich zur Ausreise entschlossen.

I.5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (SP III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (SP V.) Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (SP VII.).

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF dem BFA keinerlei verfahrensrelevante Fluchtgründe glaubwürdig präsentiert hat. Sämtliche vorgebrachten Umstände in der Heimat spiegeln, nach Ansicht der ho. Behörde, prinzipiell normale Umstände im Leben einer erwachsenen Person wieder. So kann ein Streitgespräch mit einem Vorgesetzten, bzw. dem Firmeneigentümer, nicht als verfahrensrelevanter Fluchtgrund gewertet werden. Auch geht die ho. Behörde nicht davon aus, dass der BF tatsächlich an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen hat. Es erscheint nicht glaubwürdig, dass er nicht in der Lage war, genau anzugeben, ob er einmalig oder zweimalig an derartigen Veranstaltungen teilgenommen hat. Auch der Umstand, dass der BF im Beisein einer rechtlichen Vertretung durch die georgische Finanzpolizei zu seinem Arbeitgeber befragt wurde, kann nicht als politische Verfolgung gewertet werden. Es wird somit explizit darauf hingewiesen, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht mit der aktuellen Länderinformation bzw. den vorliegenden Ermittlungsergebnissen in Einklang zu bringen sind.

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde neben Wiederholungen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, sich konkret mit dem Vorbringen des BF auseinanderzusetzen, und hat hierzu keine weiteren Ermittlungen angestellt. So hätte die Behörde den BF genauer zu allen bereits erfolgten Schritten bezüglich der Behandlung und Bedrohung im Heimatland einvernehmen müssen, um sich ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Situation zu verschaffen. Die angeführten Länderberichte befassen sich auch nur unzureichend mit der individuellen Situation des BF in Georgien. Auch sind Demonstrationsteilnehmer in Georgien, welche die Opposition unterstützen, willkürlicher Polizeigewalt, Misshandlungen, Folter und Inhaftierungen ausgesetzt. Die zitierten Berichte bestätigen das Vorbringen der BF.

Es werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters dem BF gemäß § 8 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher aus Gründen des Art 8 EMRK eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu festzustellen, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

I.7. Mit Eingabe vom 16.02.2026 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung eine Vertagungsbitte, welche mit einem Termin im XXXX , begründet wurde.

Mit Antwortschreiben des BVwG vom 17.02.2026 wurde mitgeteilt, dass ein persönliches Erscheinen der beschwerdeführenden Partei zur mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist, weil die Teilnahme eines entsprechend informierten Vertreters genügt.

I.8. Am 23.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung, einer Vertreterin der belangten Behörde, sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. Der BF selbst erschien unentschuldigt nicht.

Daran anschließend wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in das Heimatland der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung isd GFK ausgesetzt wäre.

lnsoweit der BF ausführt, dass er ausschließlich zur medizinischen Versorgung nach Österreich eingereist ist, so wird das Vorbringen als glaubwürdig erachtet. lnsbesondere war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen, insoweit er eine politische Verfolgung durch die Teilnahme an Demonstrationen behauptet, nicht glaubhaft. Zum einen erweisen sich die Ausführungen als widersprüchlich, wenn nunmehr in Vorbereitung für die öffentlich mündliche Verhandlung der BF ausrichten lässt, dass er telefonisch bedroht worden sei, dies jedoch weder in der Erstbefragung noch vor dem BFA darlegte. Zum anderen vermochte der BF auch die Teilnahme an den Demonstrationen nicht konkreter darzulegen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Nichtteilnahme des BF an der ggst. Verhandlung nicht nachvollziehbar ist, ist doch der Arzttermin, mit welchem er seine Nichtteilnahme begründet erst um 10:45 Uhr im nahegelegenen XXXX , welches von der Verhandlungsörtlichkeit in wenigen Minuten fußläufig zu erreichen ist.

Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Georgien führt jedoch nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. lm vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts.

I.9. Mit Eingabe vom 25.02.2026 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

I.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF besuchte elf Jahre lang die Schule, anschließend zwei Jahre lang ein College. Beruflich tätig war er als Eisenbahn-Techniker und Kraftfahrer. Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF ist HIV-positiv. Die Erkrankung wurde 2012 in Deutschland festgestellt. Ihm wurden die Medikamente Tivicay, Emtricitabin und ein weiteren Immunverstärker verordnet. Der BF erhielt bereits in Georgien entsprechende Medikamente.

In Georgien leben noch der Vater, eine Schwester und ein Bruder, sowie weitere Verwandte in Form von Tanten und Onkeln. Der BF hat Kontakt zu seinen Verwandten.

Der BF reiste am 15.04.2025 legal auf dem Luftweg von Georgien nach Tschechien und gelangte in weiterer Folge am 19.04.2025 nach Österreich, wo er am 23.04.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF stellte weiters im Jahr 2012 in Deutschland, im Jahr 2017 in Schweden und im Jahr 2019 auf Zypern Anträge auf internationalen Schutz.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde mit Urteil des BG XXXX vom 31.10.2025, XXXX , wegen Diebstahles nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte.

Der BF hält sich seit 19.04.2025 im Bundesgebiet auf. In Österreich leben keine Verwandten, der BF ist für keine Personen im Bundesgebiet sorgepflichtig. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Der BF besucht einen Deutschkurs. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben wurden nicht in Vorlage gebracht, der BF hat im Bundesgebiet keine Freunde.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.

Festgestellt wird, dass die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung, sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme gewährleistet ist. Die Behandlung der Leiden des BF ist in Georgien möglich.

Weiters wurde festgestellt, dass der Erlass des Gesundheitsministeriums vom 15.Juni 2011, No:01 31/N nach wie vor in Geltung steht, mit dem die Einfuhr von in Georgien nicht verfügbaren Medikamenten ermöglicht wird.

Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF nach Georgien ist zulässig und möglich.

II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2026-02-23 10:28

Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein.

Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden", "Parlamentarier", "Präsident" o. Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Die in dieser Länderinformation zur Verfügung gestellte Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.

Georgien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Aufgrund von Entwicklungen im Herkunftsstaat ist derzeit eine Überprüfung der Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat von Georgien anhängig.

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Georgien erklärte im Mai 1918 seine Unabhängigkeit als demokratische Republik mit einer Verfassung nach Schweizer Vorbild. Nach der Besetzung durch die Rote Armee im Jahr 1921 - unter dem Vorwand, ethnische Konflikte zwischen Osseten und Georgiern beenden zu wollen - wurde Georgien sowjetisiert, wobei Gebiete wie Abchasien und Adscharien abgetrennt wurden. Nach Aufständen im Jahr 1924 (LPB o.D.a) erlangte das Land erst im April 1991 erneut seine Unabhängigkeit zurück (AA 30.10.2024). Die politische und wirtschaftliche Transformation Georgiens seit 1989 war von Bürgerkrieg, territorialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Der Transformationsprozess von der ehemaligen sowjetischen Unionsrepublik hin zu einer unabhängigen parlamentarischen Demokratie ist durch mehrere Verfassungsänderungen geprägt. Lange galt Georgien beim Aufbau demokratischer Strukturen als Vorreiter im postsowjetischen Raum, trotz häufiger Unregelmäßigkeiten bei Wahlen (LPB o.D.b).

Durch eine Verfassungsänderung am 17.11.2013 wandelte sich Georgien von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie (AA 30.10.2024). Im Land finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt, und es existiert eine lebendige Medien- und Zivilgesellschaft. Allerdings wirkt sich der Einfluss von Oligarchen auf politische Angelegenheiten aus, und Oppositionspolitiker sind körperlicher Gewalt ausgesetzt (FH 2025a). Das Jahr 2024 war, wie schon viele Jahre zuvor, von politischer Polarisierung und einem radikalisierten politischen Diskurs geprägt. Das Machtmonopol der Regierungspartei und das Fehlen eines funktionierenden Systems gegenseitiger Kontrolle und Balance der Staatsgewalten bleiben zentrale Probleme (GIP 13.2.2025). Insbesondere in den vergangenen Jahren - und ganz besonders 2024 - hat sich die Autokratisierung deutlich verschärft. Die regierende Partei "Georgischer Traum" (GT) hat sämtliche Akteure demokratischer Rechenschaftspflicht gezielt geschwächt oder angegriffen, etwa durch die Vereinnahmung der Justiz, die Verabschiedung repressiver Gesetze und die Manipulation von Wahlen (GIP 27.1.2025). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, doch sehen sich Oppositionsparteien mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche Schikanen, ungerechtfertigte Festnahmen, Einschüchterung und physische Gewalt (FH 2025a).

Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Landes umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 54; vgl. FH 2025a). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 49; vgl. FH 2025a). Der derzeitige Ministerpräsident, Irakli Kobachidse, wurde im Februar 2024 ernannt (FRS 8.7.2025; vgl. GovG o.D.), und das gegenwärtige Staatsoberhaupt, Micheil Kawelaschwili, wurde am 29.12.2024 in sein Amt eingeführt (FRS 8.7.2025; vgl. ORF 29.12.2024). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt gemäß Artikel 50 der Verfassung fünf Jahre (Verf GEOR 29.6.2020; vgl. FRS 8.7.2025). Es obliegt dem Präsidenten, formell den vom Parlament nominierten Premierminister zu ernennen (FH 2025a).

Micheil Kawelaschwili, der die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili ersetzte (CRS 4.9.2024), wurde von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Abgeordneten des GT, regionaler Räte (Gemeindebehörden) und der obersten Räte der Republiken Adscharien und Abchasien (im Exil) zusammensetzte (EK 29.12.2024; vgl. BAMF 16.12.2024). Das Wahlkollegium soll laut Verfassung aus 300 Mitgliedern bestehen und alle Mitglieder des georgischen Parlaments sowie der obersten Vertretungsorgane der Autonomen Republiken Abchasien und Adscharien umfassen (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Für Kawelaschwili, der als einziger Kandidat antrat, stimmten 224 der 300 Mitglieder der Wahlversammlung; die Opposition hatte die Wahl boykottiert (BAMF 16.12.2024). Surabischwili erkannte die Wahl Kawelaschwilis nicht an und forderte mit Unterstützung von Massenprotesten Neuwahlen (ORF 29.12.2024).

Das Parlament setzt sich aus 150 Abgeordneten zusammen, die gemäß der Verfassung in einem einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt werden (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 37; vgl. FH 2025a). Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärte, dass das rechtliche Rahmenwerk zwar eine angemessene Grundlage für demokratische Wahlen bietet, jedoch übermäßig komplex ist und Lücken sowie Unstimmigkeiten aufweist, wobei einige der zahlreichen Änderungen seit 2020 Rückschritte darstellen (OSCE/ODIHR 20.12.2024). Bei den am 26.10.2024 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei "Georgischer Traum" 53,93 % der Stimmen, während prowestliche Oppositionsparteien wie die "Koalition für den Wandel" 10,92 %, die "Vereinte Nationale Bewegung" 10,12 %, "Starkes Georgien" 8,78 % und "Gacharia - Für Georgien" 7,76 % erreichten (Babel 13.11.2024). Laut offiziellen Ergebnissen wurden dem GT 89 Parlamentssitze zuerkannt, während vier Oppositionsparteien und Koalitionen zusammen 61 Sitze erhielten (FH 2025a).

Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärte, dass die Wahlkampagne insgesamt verhalten verlief und die Kandidaten sich größtenteils frei präsentieren konnten. Dennoch gab es Berichten zufolge Einschüchterung, Druck und Beeinflussung von Wählern, insbesondere bei Staatsbediensteten und wirtschaftlich Vulnerablen, was Zweifel an der freien Willensbildung und Stimmabgabe aufkommen ließ. Die Wahlen fanden in einem stark polarisierten politischen Klima statt, geprägt von Gegensätzen zwischen Regierungspartei und Opposition. Der Wahltag selbst verlief zwar organisatorisch geordnet, war jedoch von Anspannung, Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses, Überfüllung der Wahllokale sowie einzelnen Einschüchterungen und körperlichen Auseinandersetzungen begleitet (OSCE/ODIHR 20.12.2024). Die Opposition lehnte das Wahlergebnis ab (Babel 13.11.2024), warf Wahlbetrug vor und forderte Neuwahlen (ORF 2.2.2025). Nach den umstrittenen Wahlen, die Georgien in eine politische und konstitutionelle Krise stürzten, kam es zu anhaltenden friedlichen Massenprotesten gegen die Regierung. Diese wurden von Polizei und Strafverfolgungsbehörden mit gewaltsamen und repressiven Maßnahmen beantwortet (EP 13.2.2025; vgl. BAMF 27.1.2025, ADA 5.2025), was insbesondere unter den Demonstrierenden zahlreiche Verletzte und Festnahmen zur Folge hatte. Zwar ließen die Proteste gegen Ende November 2024 zunächst nach (BAMF 27.1.2025), doch fanden sie später täglich statt. Anfang Februar 2025 nahm die Polizei in Tiflis bei Protesten gegen die Regierungspartei Oppositionsführer fest (ORF 2.2.2025). Nach Beratungen mit der Opposition erklärte Präsidentin Surabischwili, die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 26. Oktober wegen mutmaßlicher Manipulation und russischer Einflussnahme nicht anzuerkennen (CG 27.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Ihr Antrag auf Annullierung der Parlamentswahl scheiterte jedoch vor dem Verfassungsgericht (BAMF 16.12.2024). Neuwahlen lehnt die Regierung ab (ADA 5.2025).

Die Kommunalwahlen vom 4.10.2025 fanden in einem Klima starker politischer Polarisierung, Gewalt und Einschüchterung gegenüber der Zivilgesellschaft und unabhängigen Medien statt. Durch den Boykott der meisten Oppositionsparteien, gesetzliche Änderungen zugunsten der Regierungspartei und die umfassende Unterdrückung abweichender Meinungen war ein fairer und wettbewerblicher Wahlprozess faktisch ausgeschlossen. Die verspätete Einladung internationaler Beobachter, das Fehlen inländischer Wahlbeobachtung sowie eine geringe Wahlbeteiligung untergruben zusätzlich die Transparenz und Glaubwürdigkeit der Wahlen (EC 4.11.2025). Der GT erzielte über 81 % der Stimmen, während Parteien wie "Starkes Georgien" über 6 %, "Gacharia - Für Georgien" über 3 %, "Girchi - Mehr Freiheit" über 2 % erreichten (EAG 4.10.2025). NGOs machen den GT und insbesondere dessen Parteichef, die seit den international nicht anerkannten Wahlen 2024 das Parlament kontrollieren, politisch und rechtlich für die Repressionen verantwortlich (GYLA 3.2025).

Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen mit der EU (ADA 10.2023) und beantragte 2022 die Mitgliedschaft; seit Dezember 2023 ist es Beitrittskandidat (EC o.D.; vgl. ADA 5.2025), unter der Auflage weiterer Reformen (AA 30.10.2024), für deren Umsetzung die Verfassungsorgane sämtliche erforderliche Maßnahmen zu ergreifen haben (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 78). Seit Frühjahr 2024 verschlechterten sich die Beziehungen zu Brüssel wegen repressiver Gesetze und der umstrittenen Parlamentswahl. Das Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme [Anm.: auch bekannt als "Transparenzgesetz" oder "Gesetz über ausländische Agenten", ähnlich dem US-Gesetz "Foreign Agents Registration Act" (AA 7.2025)] und die Novellierung des Zuwendungsgesetzes [Anm.: "Law on Grants" (AA 7.2025)] gefährden die Zusammenarbeit georgischer NGOs mit internationalen Gebern. Die Regierung lehnt Gesetzesrücknahmen ab (ADA 5.2025). Nach der Ankündigung von Premierminister Kobachidse, den EU-Kurs bis Ende 2028 auszusetzen, kam es zu landesweiten proeuropäischen und regierungskritischen Massenprotesten (BAMF 27.1.2025; vgl. HRW 16.1.2025), die von staatlicher Seite mit Gewalt beantwortet wurden (HRW 16.1.2025). Die Europäische Union reagierte mit Besorgnis (EEAS 31.1.2025) und stellte bedeutende negative Entwicklungen fest, darunter die Verabschiedung des Transparenzgesetzes und des Gesetzespakets über Familienwerte und den Schutz von Minderjährigen [Anm.: auch bekannt als das "LGBT-Gesetz"]. Dem Europäischen Auswärtigen Dienst zufolge haben EU-feindliche Äußerungen georgischer Beamter Georgiens EU-Kurs stark beeinträchtigt. Der Beitrittsprozess Georgiens ist de facto zum Stillstand gekommen (EEAS 5.11.2024; vgl. ADA 5.2025, EP 4.2025).

Das Engagement der georgischen Bevölkerung für weitere Demokratisierung und EU-Integration zeigte sich in massiven Protesten im März 2023, welche sich gegen das Transparenzgesetz richteten (BS 19.3.2024). Massenproteste wiederholten sich auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Juni 2024 (BAMF 10.6.2024), das von Präsidentin Surabischwili beim Verfassungsgericht angefochten wurde (Tagesschau 15.7.2024). Die politische Spaltung Georgiens und die öffentlichen Proteste verschärften sich, als das Engagement der Regierung für eine EU-Mitgliedschaft angesichts der wachsenden Beziehungen zu Russland und der zunehmenden antiwestlichen Rhetorik zunehmend infrage gestellt wurde (AI 24.4.2024). Die georgische Bevölkerung ist überwiegend proeuropäisch eingestellt, steht jedoch einer prorussisch orientierten Regierung gegenüber (BMLV 2025). Unter der Regierung des GT ist eine deutliche Annäherung an illiberale Akteure erkennbar, insbesondere durch die ideologische und geopolitische Ausrichtung auf Russland, die zuletzt verstärkt wurde. Parallel dazu hält Georgien seine Partnerschaft mit China und Iran aufrecht, was auf eine zunehmende internationale Isolation und eine politische Abkehr vom bisherigen Kurs hindeutet (GIP 13.2.2025; vgl. GIS 25.8.2025) bzw. den Einfluss westlicher Akteure in der Region schwächt, Russland neue Anknüpfungspunkte bietet und die Glaubwürdigkeit sowie strategische Rolle von EU und NATO im Schwarzmeerraum und ein Eurasien herausfordert (GIS 25.8.2025). Im Dezember 2025 schlussfolgert der Rat der Europäischen Union, dass die georgischen Behörden die an ein Bewerberland gestellten Erwartungen verfehlen, da erhebliche Rückschritte in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit festzustellen sind, die sich unter anderem in repressiver Gesetzgebung, der politischen Instrumentalisierung der Justiz, willkürlichen Verhaftungen sowie der Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraums äußern (CoEU 16.12.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.10.2024): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 21.8.2025

ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (5.2025): Georgien, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/Georgien_2025.pdf, Zugriff 13.8.2025

ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (10.2023): Länderinformation Georgien, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Okt2023.pdf, Zugriff 19.8.2024

AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107899.html, Zugriff 6.9.2024

Babel - Babel (13.11.2024): Parliamentary elections in Georgia on October 26 — oppositionists refuse mandates, https://babel.ua/en/news/112622-opposition-mps-refused-their-mandates-in-georgia-they-do-not-recognize-the-election-results, Zugriff 31.1.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.1.2025): Briefing Notes KW05 / 2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 3.2.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.12.2024): Briefing Notes (KW51/2024), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw51-2024.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 29.1.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.6.2024): Briefing Notes KW 24 / 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw24-2024.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 25.7.2024

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BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 23.10.2025

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Tagesschau - Tagesschau (15.7.2024): Georgiens Präsidentin klagt gegen umstrittenes Gesetz, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/georgien-gesetz-praesidentin-verfassungsgericht-100.html, Zugriff 19.8.2024

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Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Der russische Angriff auf die Ukraine 2022 veränderte die Sicherheitslage in der Region grundlegend, und prägt weiterhin das angespannte Umfeld Georgiens (UB-FO 11.2023; vgl. EDA 8.5.2025). Eine offene Unterstützung der Ukraine hätte nach Einschätzungen für die georgische Regierung eine Westorientierung und zugleich eine offene Konfrontation mit Moskau bedeutet. Die georgische Regierung wählte Zurückhaltung, beteiligt sich nicht an Sanktionen und hält Abstand zur internationalen Koalition, um innenpolitische Stabilität zu wahren und Spannungen mit Russland zu vermeiden (GIS 25.8.2025). Die geografische Lage Georgiens mit seiner gemeinsamen Grenze mit Russland bringt sicherheits- und wirtschaftspolitische Herausforderungen mit sich, die dem Kreml Einflussmöglichkeiten eröffnen. Diese wirken sich auf die Bereiche Sicherheit, Wirtschaft, Ideologie und Religion aus (LA 12.5.2025c).

Die innenpolitische Situation in Georgien war im Jahr 2025 weiterhin von regierungskritischen Protesten geprägt, die ihren Ursprung in den seit Herbst 2024 andauernden Demonstrationen gegen angebliche Wahlmanipulationen und die Aussetzung der EU-Beitrittsverhandlungen hatten und vor allem in Tiflis sichtbar wurden. Trotz eines im Zeitverlauf rückläufigen Umfangs stellten die regelmäßig rund um das Parlament stattfindenden Kundgebungen bis August 2025 einen zentralen Ausdruck gesellschaftlicher Unzufriedenheit dar und führten wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften mit Verletzten und zahlreichen Festnahmen (EDA 8.5.2025; vgl. ÖB Tiflis 30.9.2025). Die staatlichen Reaktionen waren zunehmend von repressiven Maßnahmen bestimmt, die sich in verschärften Versammlungsregelungen, massivem Polizeieinsatz, willkürlichen Festnahmen, strafrechtlicher Verfolgung von Aktivisten und Oppositionsvertretern und wiederholter Polizeigewalt äußerten (ICG 2025; vgl. HRW 10.9.2025).

Nach wie vor verstößt Russland gegen das Waffenstillstandsabkommen von 2008 und unterhält eine bedeutende militärische Präsenz in Abchasien und Südossetien (LA 12.5.2025c). Diese beiden Regionen befinden sich außerhalb der Kontrolle der georgischen Regierung und weisen gegenwärtig eine relative Stabilität auf (AA 19.8.2025), und die Möglichkeit einer erneuten bewaffneten Auseinandersetzung kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 8.5.2025). Der Verkehr in Grenznähe zu Südossetien und Abchasien ist uneingeschränkt möglich, während am [georgisch-orthodoxen] Klosterkomplex Dawit Garedscha an der georgisch-aserbaidschanischen Grenze eine verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte beobachtet wird (AA 19.8.2025). Die Sicherheitslage ist von fortgesetzten Grenzbefestigungsmaßnahmen wie dem Bau von Stacheldrahtzäunen, Überwachungseinrichtungen und künstlichen Barrieren geprägt, wobei insbesondere Grenzziehungsaktivitäten und Zwischenfälle zugenommen haben. Während tödliche Zwischenfälle in der Zeitspanne April - September 2025 ausblieben, blieb die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und Festnahmen hoch; die Ergneti-IPRM-Treffen [IPRM: Incident Prevention and Response Mechanism] fanden regulär statt, hingegen blieb das Gali-IPRM-Treffen weiterhin ausgesetzt (CoE-SG 7.11.2025).

Nach georgischem Recht gelten sowohl die Autonome Republik Abchasien als auch die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (GBG GEOR 6.6.2018). Russland hat seine sicherheitspolitische Präsenz im Südkaukasus nicht nur durch die Truppenstationierungen und grenzsichernde Maßnahmen gegenüber Georgien ausgeweitet, sondern auch institutionell verankert: Mit Abchasien wurde am 24.11.2014 ein Abkommen über strategische Partnerschaft geschlossen, mit Südossetien am 18.3.2015 ein Bündnis- und Integrationsvertrag, die beide die Einbindung der De-facto-Entitäten in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum festschreiben (BS 19.3.2024). Die NATO fordert den Abzug russischer Truppen aus Georgien, die Beendigung der Militarisierung und gewaltsamen Abspaltung Abchasiens und Südossetiens sowie ein Ende dokumentierter Menschenrechtsverletzungen. Zugleich setzt der Sonderbeauftragte des NATO-Generalsekretärs für den Kaukasus und Zentralasien den Dialog mit regionalen Akteuren fort, unterstützt durch das NATO-Verbindungsbüro in Tiflis mit Zuständigkeit für den gesamten Südkaukasus (NATO 9.5.2025). Auch die Europäische Union bekräftigt ihre Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen und engagiert sich in den laufenden Stabilisierungs- und Konfliktlösungsprozessen. Dabei kommt der EU-Beobachtermission (EUMM Georgia) als der einzigen internationalen Präsenz vor Ort eine zentrale Rolle für die Stabilisierung der Sicherheitslage zu (EEAS 8.8.2025).

Die außenpolitische Priorität der georgischen Gesellschaft liegt weiterhin im EU- und NATO-Beitritt (CIA 17.9.2025). Bereits 1994 wurde das Land in das NATO-Programm "Partnerschaft für den Frieden" eingebunden (NATO 9.5.2025). Laut dem NATO-Jahresbericht 2024 konzentrieren sich die gemeinsamen Aktivitäten auf den Ausbau georgischer Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten sowie auf eine verbesserte Interoperabilität, koordiniert durch das NATO-Büro in Tiflis (NATO 24.4.2025). Zudem ist Georgien Mitglied der OSZE (OSCE o.D.). Georgien verstärkt seine Beziehungen zu China und regionalen Akteuren, und Russland profitiert dabei als stiller strategischer Partner, während die EU-Beitrittsgespräche festgefahren bleiben und die westliche Kooperation vor allem Handel und Grenzsicherheit umfasst (GIS 25.8.2025; vgl. TIG 22.5.2025).

Georgien rangiert im Global Peace Index 2025 auf Platz 109 und wird damit den mäßig friedlichen Staaten zugeordnet (IEP 6.2025), während es im Weltsicherheitsindex 2025 mit Rang 22 und einem Sicherheitswert von 74 (von maximal 86 zu vergebenden Punkten) als vergleichsweise sicheres Land eingestuft wird (Num 2025).

Quellen

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HRW - Human Rights Watch (10.9.2025): EU: Georgia’s Rights Crisis Needs Urgent Response, https://www.hrw.org/news/2025/09/10/eu-georgias-rights-crisis-needs-urgent-response, Zugriff 24.9.2025

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IEP - Institute for Economics and Peace (6.2025): Global Peace Index 2025: Identifying and Measuring the Factors that Drive Peace, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2025/06/GPI-2025-web.pdf, Zugriff 1.10.2025

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NATO - North Atlantic Treaty Organization (9.5.2025): Relations with Georgia, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_38988.htm, Zugriff 29.9.2025

NATO - North Atlantic Treaty Organization (24.4.2025): The Secretary General’s Annual Report 2024, https://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/2025/4/pdf/sgar24-en.pdf, Zugriff 30.9.2025

Num - Numbeo (2025): Safety Index by Country 2025 Mid-Year, https://www.numbeo.com/crime/rankings_by_country.jsp?displayColumn=1, Zugriff 1.10.2025

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OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 29.9.2023

TIG - Transparency International Georgia (22.5.2025): Increasing Chinese Influence in Georgia, https://transparency.ge/en/post/increasing-chinese-influence-georgia, Zugriff 30.9.2025

UB-FO - Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (11.2023): Caucasus Analytical Digest No. 135: Impact of the Russian War against Ukraine on Georgia, https://laender-analysen.de/cad/pdf/CaucasusAnalyticalDigest135.pdf, Zugriff 21.8.2025

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Die georgische Verfassung garantiert grundlegende Rechtsprinzipien nach europäischem Vorbild (ÖB Tiflis 30.9.2025), und seit dem Beitritt zum Europarat 1999 ist Georgien an Demokratie-, Rechtsstaats- und Menschenrechtsverpflichtungen sowie an zahlreiche Abkommen und Kontrollmechanismen gebunden (CoE 6.3.2025). Die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Verfassungsgerichtsbarkeit sind voneinander getrennt. Erstere umfasst drei Instanzen: 25 Bezirks- und Stadtgerichte, zwei Berufungsgerichte sowie den Obersten Gerichtshof, zuständig für Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist nicht mehrstufig; das Verfassungsgericht prüft die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Wahlen und Amtshandlungen. Spezialisierte Gerichte wie Arbeits- oder Sozialgerichte bestehen nicht. Richterämter werden ausschließlich von Berufsrichtern ausgeübt. Selbstverwaltungsorgane wie der Hohe Justizrat können dem Parlament seit 2021 Kandidaten für den Obersten Gerichtshof vorschlagen. Da ihre Befugnisse stetig ausgeweitet wurden, warnen Beobachter vor politischem Einfluss (ÖB Tiflis 30.9.2025).

In Georgien besteht zwar ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen, doch wird dieser nur eingeschränkt umgesetzt. Während Urteile des Obersten Gerichtshofs öffentlich sind, bleibt der Zugang zu Entscheidungen niedrigerer Instanzen nur begrenzt. Gerichtsurteile entfalten grundsätzlich nur Wirkung inter partes, mit Ausnahme bindender Beschlüsse der Großen Kammer des Obersten Gerichtshofs. Trotz formaler Garantien fairer Verfahren bestehen praktische Defizite (ÖB Tiflis 30.9.2025): Informationen zu Entscheidungen werden nicht vollständig oder rechtzeitig offengelegt, schriftliche Anfragen bleiben unbeantwortet und Berufungsverfahren dadurch erschwert. Hinzu kommen häufige kurzfristige Terminverschiebungen oder Vertagungen der Gerichtsprozesse, die zu längeren Untersuchungshaftzeiten führen (AA 7.2025; vgl. FH 2025a). Zudem berichtet die Ombudsperson über Verletzung der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben bei Inhaftierungen und Vernehmungen sowie die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 2025a). Verschärft wird die Problematik durch Eingriffe von Exekutive und Legislative in die Gerichtsbarkeit sowie durch mangelnde Transparenz und Professionalität, da eine kleine Gruppe von Richtern - darunter Gerichtspräsidenten und Mitglieder des Hohen Justizrates - faktisch Kontrolle über die übrige Justiz ausübt (FH 2025a; vgl. AA 7.2025). Im Juni 2025 wurden Änderungen des Gesetzes über allgemeine Gerichte verabschiedet, die die Macht der besagten Richtergruppe laut NGOs weiter stärken und die Bereitstellung dokumentierter Informationen über Gerichtsverfahren für die Öffentlichkeit praktisch vollständig verbieten (IDFI 27.6.2025).

Bis 2024 führten strafrechtliche Reformen zu sinkenden Verurteilungsraten, größerer richterlicher Unabhängigkeit und gestärkten Verteidigungsrechten; Bedenken besteht jedoch wegen der Änderungen des Strafprozessrechts im Jahr 2022. Die Verfassungsbegrenzung der Untersuchungshaft auf zwölf Monate wird gerichtlich überwacht (AA 7.2025). Proteste, insbesondere Verkehr- und Gebäudeblockaden, werden mit deutlich höheren Strafen belegt, und der Begriff der "Störung der öffentlichen Ordnung" wurde ausgeweitet. Menschenrechtsorganisationen sehen darin den Versuch, zivilen Widerstand zu unterdrücken (IEPo 15.7.2025; vgl. SWP 20.6.2025).

Seit dem Regierungsantritt der Partei Georgischer Traum (GT) im Jahr 2012 wird ein fortschreitender Abbau der Rechtsstaatlichkeit konstatiert. Gewaltenteilung und richterliche Unabhängigkeit werden zunehmend geschwächt, unter anderem durch die Ernennung regierungsnaher Richter und eine politisierte Staatsanwaltschaft. Im Jahr 2022 wurde das Staatsinspektorat abgeschafft, und seine Aufgaben gingen teilweise auf ein politisch anfälliges Antikorruptionsbüro über (ÖB Tiflis 30.9.2025). Zudem setzte die Regierungspartei eine Reihe von Gesetzesinitiativen durch, die die Menschenrechte einschränkten und sowohl die Zivilgesellschaft als auch die Unabhängigkeit der Justiz und staatlicher Institutionen untergruben (AI 29.4.2025).

Im Jahr 2023 übernahm der ehemalige Politiker Lewan Ioseliani das Amt der vom Parlament ernannten Ombudsperson mit rund 140 Mitarbeitenden und zehn Regionalbüros. Die Institution überwacht die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte, prüft Gesetze und staatliche Praktiken auf internationale Standards und gibt Empfehlungen ab (ÖB Tiflis 30.9.2025; AA 7.2025). Ioseliani kritisierte mehrmals Gesetzesinitiativen des GT sowie polizeiliche Gewalt gegen Demonstrierende. Im Februar 2025 beanstandete er Festnahmen und den exzessiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstrierenden, Medien und Politikern, forderte Ermittlungen gegen Beamte sowie interne Überprüfungen von Beschimpfungen und unethischer Behandlung. Diese Forderungen ignorieren GT und Exekutive (AA 7.2025). Schon 2021 wurde die zulässige Dauer einer Festnahme ohne richterliche Anordnung auf bis zu 48 Stunden erweitert; während der Proteste ab Herbst 2024 kam es jedoch zu bis zu 15 Tagen ohne richterlichen Beschluss (ÖB Tiflis 30.9.2025). Anfang 2025 wurden Strafen für Demonstrierende verschärft, Bußgelder bis 2.000 GEL bei Wiederholung eingeführt sowie Gründe für Fest- und Beschlagnahmen erweitert (AA 7.2025). Laut der Ombudsperson erfolgten Verfahren gegen über 400 festgenommene Demonstrierende nach dem veralteten Ordnungswidrigkeitengesetz von 1984, das keinen schnellen Rechtsbeistand garantiert; Gerichte verhängten laut Beobachtern häufig allein auf Polizeiaussagen basierende Geldstrafen, und Richter zeigten mangelnde Unparteilichkeit (UNHRC 25.4.2025).

Seit Dezember 2024 ermöglicht das neue Gesetz über den öffentlichen Dienst flexible Änderungen bei Positionen und Entlassungen, ohne Versetzungsanspruch und mit nur einmonatiger Kündigungsfrist. Bei Entlassung besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung, sondern nur auf Entschädigung; Gerichtsüberprüfungen neuer Auswahlverfahren sind eingeschränkt. Anfang 2025 kam es infolge von "Umstrukturierungen", insbesondere bei Kritikern der GT-Politik, zu Entlassungen u. a. in der Stadtverwaltung Tiflis und im Verteidigungsministerium (AA 7.2025).

Seit 2023 beschränkt die Regierungspartei zunehmend Grund- und Menschenrechte, insbesondere im Bereich Zivilgesellschaft, Justiz und staatlicher Institutionen (ÖB Tiflis 30.9.2025). NGOs zufolge schützt die Justiz grundlegende Menschenrechte nicht, sondern beteiligt sich vielmehr an den Repressionen, wodurch Protestierende praktisch keinen Zugang zu fairen Gerichtsverfahren haben (GYLA 3.2025). Unabhängige Menschenrechtsorganisationen sowie Teile der Bevölkerung zweifeln daher die Unabhängigkeit des Justizsystems an. NGOs äußerten immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft (AA 7.2025).

Laut der Europäischen Kommission steht die Justizreform in Georgien noch aus, da strategische Dokumente und ein umfassender legislativer Rahmen fehlen, die die Unabhängigkeit und Integrität der Justiz gewährleisten sollen. Die im Juni 2025 verabschiedeten Gesetzesänderungen schwächen die Unabhängigkeit der Richter und des Hohen Justizrats (HCJ) durch unklare Disziplinarregelungen und eine Machtkonzentration. Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls nicht im Einklang mit europäischen Standards, was durch eine politisch beeinflusste Ernennung des Generalstaatsanwalts verschärft wird. Die Effizienz der Justiz leidet unter hoher Arbeitsbelastung, Verzögerungen und einem Mangel an digitalen Lösungen, obwohl die Anzahl der Richter gestiegen ist. Transparenz und Rechenschaftspflicht bleiben unzureichend, da Informationen über Entscheidungen und Sitzungen kaum zugänglich sind. Insgesamt besteht dringender Reformbedarf, um die Unabhängigkeit, Effizienz und Qualität der Justiz zu verbessern und europäische Standards zu erfüllen (EC 4.11.2025).

Quellen

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AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124726.html, Zugriff 7.10.2025

CoE - Council of Europe (6.3.2025): The situation of local and regional democracy in Georgia, https://rm.coe.int/the-situation-of-local-and-regional-democracy-in-georgia-rapporteurs-c/1680b4a4d1, Zugriff 3.10.2025

EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025

GYLA - Georgian Young Lawyers’ Association (3.2025): Human Rights Crisis in Georgia Following the 2024 Parliamentary Elections, 8 November 2024 – 28 February 2025, https://admin.gyla.ge/uploads_script/publications/pdf/HUMAN RIGHTS CRISIS IN GEORGIA - final.pdf, Zugriff 18.6.2025

IDFI - Institute for Development of Freedom of Information (27.6.2025): Amendments to Organic Law of Georgia "On Common Courts" Completely Exclude Judicial System’s Accountability to Society, https://idfi.ge/en/amendments-to-the-law-completely-exclude-judicial-systems-accountability-to-society, Zugriff 3.10.2025

IEPo - Institut für Europäische Politik (15.7.2025): Repressive legal reforms in Georgia, https://iep-berlin.de/en/projects/enlargement-neighbourhood-and-central-asia/geo4eu/infographics-georgia-restrictions-laws, Zugriff 3.10.2025

ÖB Tiflis - Österreichische Botschaft Tiflis [Österreich] (30.9.2025): Asylländerbericht 2025, Georgien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2130520/Asylländerbericht 2025 Georgien.pdf, Zugriff 1.10.2025 [Login erforderlich]

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (20.6.2025): Georgia at a Crossroads, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2025C27, Zugriff 8.10.2025

UNHRC - United Nations Human Rights Council (25.4.2025): Cooperation with Georgia - Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://reliefweb.int/attachments/f0959df8-7fcf-4350-87c7-994c939c3b3d/g2506391.pdf, Zugriff 6.10.2025

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Die nationale Sicherheitspolitik Georgiens dient dem Schutz der staatlichen Interessen durch die Erkennung, Bewertung und Abwehr von Bedrohungen und Risiken im Inland wie im Ausland. Sie umfasst Bereiche wie Verteidigung, äußere und innere Sicherheit, soziale, wirtschaftliche und Energiesicherheit, öffentliche Sicherheit, Informationssicherheit und Rechtsordnung, wobei der Verteidigungsbereich unter anderem die militärische Bedrohungsanalyse, die Sicherung der territorialen Integrität, die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte sowie die Vorbereitung von Infrastruktur, Wirtschaft und Bevölkerung auf den Verteidigungsfall einschließt (GPKNSP GEOR 26.6.2025).

Die Sicherheitskräfte, die dem Innenministerium untergeordnet sind, bestehen aus der Polizei, Grenzpolizei und Küstenwache (einschließlich der Seestreitkräfte, die 2009 mit der Küstenwache zusammengelegt wurden) (CIA 17.9.2025). Das Innenministerium verfügt auch über Kräfte zum Schutz strategischer Infrastrukturen und zur Durchführung von Sonderoperationen (CIA 7.8.2024). Eine weitere gesetzlich vorgesehene Sicherheitsinstitution, die der Regierung untergeordnet ist, ist der Staatssicherheitsdienst (auch bekannt als State Security Service of Georgia, SSSG), der ein System von Sondereinrichtungen der Exekutive darstellt und in seinem Zuständigkeitsbereich die Staatssicherheit gewährleistet (GSSD GEOR 22.3.2017, Art. 2). Der SSSG hat weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 7.2025). Der SSSG ist für die Bearbeitung und Untersuchung von terrorismusbezogenen Fällen zuständig und arbeitet dabei eng mit verschiedenen nationalen Institutionen sowie internationalen Partnern zusammen. Laut dem US-amerikanischen Außenministerium ist der SSSG gut ausgebildet und ausgerüstet, und laut einem Erweiterungsbericht der Europäischen Kommission ist die georgische Antiterrorgesetzgebung weitgehend an den EU-Acquis und einschlägige internationale Normen, einschließlich der Resolutionen des UN-Sicherheitsrats, angeglichen. Auch verfügt Georgien im Allgemeinen über hinreichende Kapazitäten zur Erkennung, Abschreckung und Reaktion auf terroristische Bedrohungen (USDOS 12.12.2024). Die Verteidigungskräfte bestehen aus den Landstreitkräften, Luftstreitkräften, Sondereinsatzkräften und der Nationalgarde (CIA 17.9.2025). Letztlich soll der Nationale Sicherheitsrat, ein achtköpfiges Krisenberatungsgremium unter dem Vorsitz des Premierministers, im Rahmen der laufenden Umstrukturierung der Regierung und der Ministerien abgeschafft werden (CG 17.6.2025).

Das Innenministerium fusionierte 2019 im Rahmen eines System Update die Notrufzentrale 112 (Public Safety Command Center, PSCC), die für landesweite Notfallkoordination, Videoüberwachung, Kriminalitätsbekämpfung, Straßenverkehrssicherheit, häusliche Gewaltprävention, Krisenmanagement und die Kontrolle privater Sicherheitsdienste zuständig ist und über zwei Standorte in Tiflis und Rustawi verfügt (PSCC 112 o.D.). NGOs kritisieren, dass das PSCC 112 seine Videoanalyse zur Unterdrückung von Protesten missbraucht (GYLA 3.2025).

Die Sonderermittlungsbehörde (Special Investigation Service (SIS)), eine eigenständige Behörde, die für die Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Strafverfolgungsbeamten verantwortlich ist (AI 30.7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), wurde 2018 eingerichtet und nahm Anfang 2019 ihre Tätigkeit auf. Bis 2022 wurde diese Funktion vom Staatsinspektoratsdienst (State Inspector’s Service (SIS)) ausgeübt, der jedoch Ende 2021 nach einer politisch umstrittenen Reform der Regierungspartei aufgespalten und umbenannt wurde. Die neue Sonderermittlungsbehörde erhielt zugleich einen erweiterten Auftrag, der auch bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit Meinungs- und Medienfreiheit umfasst. Internationale Institutionen wie die OSZE, die Europäische Kommission und die Venedig-Kommission kritisierten den Reformprozess und äußerten weiterhin Zweifel an der Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Behörde (GYLA 3.2025). SIS hatte bis zum Jahresende 2024 noch keine Ermittlungsergebnisse vorgelegt (USDOS 12.8.2025; vgl. EC 7.5.2025, OMCT 31.3.2025).

Die zweite Institution, die den früheren Staatsinspektoratsdienst ersetzt hat, ist der Dienst für den Schutz personenbezogener Daten (Personal Data Protection Service, PDPS), dessen Aufgabe die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen sein soll (UNHRC 19.3.2024). Das Datenschutzgesetz wird seit März 2024 schrittweise eingeführt. Es wurde im Rahmen des EU-Assoziierungsabkommens verabschiedet, stärkt die Rechte von Einzelpersonen, verpflichtet Unternehmen zu mehr Transparenz und harmonisiert die nationale Gesetzgebung mit EU-Standards, um Datensicherheit, Kinderschutz und digitale Innovation zu fördern (EU4D 13.3.2024).

Die Polizeireform, die auf die funktionale Trennung zwischen Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden sowie zwischen operativen und investigativen Aufgaben der Polizeikräfte abzielte, zugleich aber eine bürgerorientierte und nachrichtendienstlich gestützte Polizeiarbeit fördern, die zentralisierte Analysekapazität ausbauen und die internationale Zusammenarbeit vertiefen sollte (CoE 3.9.2024), hat zwar an Dynamik gewonnen, doch bleiben die bisher erzielten Ergebnisse begrenzt (EC 30.10.2024). Nach Darstellung des Premierministers zählt die Umgestaltung der Polizei zu den erfolgreichsten Reformvorhaben, die der Institution zugleich öffentliche Anerkennung eingebracht haben soll (GovG 31.5.2025). Am 13. Dezember 2024 traten Änderungen des Polizeigesetzes in Kraft: Die Einstellung in den Polizeidienst erfolgt nunmehr ohne Auswahlverfahren. Einstellungsbedingungen werden durch einen Ministererlass bestimmt (AA 7.2025). Im Juli 2025 wurde in der Zentralen Kriminalpolizeiabteilung des Innenministeriums eine Abteilung zur Bekämpfung organisierter krimineller Gruppen eingerichtet. Strafverfolgungsbehörden (Polizeiermittler und Staatsanwälte) gehen "doppelgleisig" vor, indem sie strafrechtliche und finanzrechtliche Ermittlungen parallel durchführen (EC 4.11.2025).

Laut der Europäischen Kommission müssen die Kapazitäten zur Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität in Georgien verbessert werden. Es besteht weiterer Anpassungsbedarf bei Gesetzen zu Menschenhandel, Vermögensabschöpfung, Abhörmaßnahmen und Finanzkriminalität. Die Trennung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden fehlt. Das Personalmanagement in der Polizei soll transparenter und leistungsorientierter werden; der Frauenanteil liegt bei 14,7 %. Eine umfassende, auf Nachrichtendienstinformationen basierende Strategie für 2025 - 2028 zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens wurde verabschiedet. Georgien muss eine effektive Vermögensrückgewinnungsstelle einrichten und die erweiterte Beschlagnahme als Standard einführen. Ein nationaler Aktionsplan gegen Online-Kindersexualmissbrauch fehlt. Die Gesetzgebung zum Menschenhandel soll weiter EU-konform angepasst werden (EC 4.11.2025).

Trotz der Reformen verweisen NGOs regelmäßig auf Fälle übermäßiger Gewaltanwendung durch Polizeikräfte gegenüber Inhaftierten und Demonstrierenden sowie auf Straflosigkeit von Polizisten im Falle von Folter und Misshandlungen (BICC 31.8.2025; vgl. EC 4.11.2025). Mit Stand September 2024 nahm SIS Ermittlungen in 147 mutmaßlichen Fällen von Misshandlung durch Strafverfolgungsbehörden und in elf Fällen mutmaßlicher Behinderung journalistischer Tätigkeit auf; gleichzeitig eröffnete die Staatsanwaltschaft drei Strafverfahren gegen Polizeibeamte wegen mutmaßlicher Misshandlung (HRW 16.1.2025). Nach Angaben von Amnesty International äußern lokale, zivilgesellschaftliche Organisationen zudem wiederholt Besorgnis über Strafverfolgungen, die als politisch motiviert wahrgenommen werden (BICC 31.8.2025; vgl. AI 24.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (30.7.2025): Georgian Journalist May Loose Eyesight in Jail; Second UA: 38/25 [EUR 56/0159/2025], https://www.ecoi.net/en/file/local/2128038/EUR5601592025ENGLISH.pdf, Zugriff 21.10.2025

AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107899.html, Zugriff 6.9.2024

BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (31.8.2025): Georgien, Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/georgien/2025_Georgien.pdf, Zugriff 21.10.2025

CG - Civil Georgia (17.6.2025): Georgian Dream to Abolish National Security Council, https://civil.ge/archives/687308, Zugriff 21.10.2025

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (17.9.2025): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 7.10.2025

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024

CoE - Council of Europe (3.9.2024): CM(2024)141 - Council of Europe Action Plan for Georgia 2020-2023 - Final Report (1 January 2020 to 31 December 2023), https://search.coe.int/cm/eng#{"CoEIdentifier":["0900001680b175af"],"sort":["CoEValidationDate Descending"]}, Zugriff 21.10.2025

EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025

EC - Europäische Kommission (7.5.2025): Communication by the Council of Europe Commissioner for Human Rights under Rule 9.4 of the Rules of the Committee of Ministers for the supervision of the execution of judgments and of the terms of friendly settlements in the case of Tsintsabadze v Georgia (application no. 35403/06, judgment of 15 February 2011) and similar cases [CommHR(2025)26], https://www.ecoi.net/en/file/local/2127444/CommHR(2025)26_Rule 9 Communication Tsintsabadze v Georgia group of cases.pdf, Zugriff 21.10.2025

EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Georgia 2024 Report, https://enlargement.ec.europa.eu/document/download/7b6ed47c-ecde-41a2-99ea-41683dc2d1bd_en?filename=Georgia Report 2024.pdf, Zugriff 6.10.2025

EU4D - EU4Digital (13.3.2024): New data protection law taking effect in Georgia - EU4Digital, https://eufordigital.eu/new-data-protection-law-taking-effect-in-georgia, Zugriff 21.10.2025

GovG - Government of Georgia [Georgien] (31.5.2025): Appearance 2025, Keynote Speech Delivered by Irakli Kobakhidze, Prime Minister of Georgia at the Police Day Ceremonial Event, https://www.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=619info_id=92348, Zugriff 21.10.2025

GPKNSP GEOR - Gesetz über die Planung und Koordinierung der nationalen Sicherheitspolitik [Georgien] (26.6.2025): Law of Georgia on Planning and Coordination of the National Security Policy, https://matsne.gov.ge/en/document/view/2764463?publication=16, Zugriff 8.10.2025

GSSD GEOR - Gesetz über den Staatssicherheitsdienst [Georgien] (22.3.2017): Law of Georgia on the State Security Service of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/2905260?publication=1, Zugriff 5.9.2024

GYLA - Georgian Young Lawyers’ Association (3.2025): Human Rights Crisis in Georgia Following the 2024 Parliamentary Elections, 8 November 2024 – 28 February 2025, https://admin.gyla.ge/uploads_script/publications/pdf/HUMAN RIGHTS CRISIS IN GEORGIA - final.pdf, Zugriff 18.6.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120079.html, Zugriff 31.1.2025

OMCT - World Organisation Against Torture (31.3.2025): Torture and Ill-Treatment During Protests and Suppression of Political Dissent in Georgia in November-December 2024, https://admin.gyla.ge/uploads_script/publications/pdf/OMCT-Briefing-Note-Georgia.pdf, Zugriff 21.10.2025

PSCC 112 - Public Safety Command Center [Georgien] (o.D.): About us, https://112.gov.ge/?page_id=1677⟨=enlang=en, Zugriff 18.6.2025

UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Visit to Georgia; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights defenders [A/HRC/55/50/Add.2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2105439/g2403810.pdf, Zugriff 5.9.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128516.html, Zugriff 29.8.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118957.html, Zugriff 7.10.2025

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (OHCHR o.D.). Die Verfassung garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde und verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 9). Das Rechtssystem weist Defizite im Bereich des Schutzes vor Folter und Misshandlung auf; laut der Ombudsperson deuten zahlreiche dokumentierte Fälle systematischer und ungesühnt gebliebener Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstrierende und Inhaftierte auf strukturelle Mängel bei Prävention und Rechenschaftspflicht hin (EC 4.11.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).

Laut einer Untersuchung der World Organisation Against Torture (OMCT) wurden die Proteste Ende 2024 von einer beispiellosen Welle polizeilicher Gewalt begleitet, die sich sowohl während der Demonstrationen als auch außerhalb dieser Kontexte gegen Protestierende, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten sowie politische Gegner richtete, wobei dokumentierte Fälle des missbräuchlichen Einsatzes sogenannter weniger tödlicher Waffen, schwerer körperlicher Übergriffe auf Demonstrierende und Medienvertreter sowie Drohungen und Beleidigungen gegenüber festgenommenen Personen vorliegen (OMCT 12.2024). Anfang 2025 forderten unabhängige Menschenrechtsexperten die Regierung auf, Maßnahmen gegen Gewalt zu ergreifen und Vorwürfe übermäßiger Polizeigewalt, Folter, Misshandlung und willkürliche Festnahmen während der Proteste im November und Dezember 2024 zu untersuchen (UNHCHR 28.1.2025).

Die Ombudsperson dokumentierte für 2024 einzelne Verdachtsfälle körperlicher und psychischer Gewalt in Haftanstalten, darunter sichtbare Verletzungen und Berichte über grobe Behandlung (PDG 22.5.2025). Im Zuge der Proteste im April und Mai meldeten über 100 Personen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, während der Proteste im November und Dezember berichteten mehr als 300 Festgenommene von Folter und Misshandlungen; über 80 von ihnen mussten mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert werden. Festgenommene Demonstrierende wurden an unbekannte Orte, teils außerhalb von Tiflis, gebracht, dort 24 bis 48 Stunden ohne Kontakt zu Angehörigen oder Anwälten unrechtmäßig festgehalten und in mehreren Fällen trotz Verletzungen nicht medizinisch versorgt (AI 29.4.2025; vgl. FH 2025a). Die Umsetzung der Empfehlungen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) bleibt unzureichend, wie die anhaltenden Berichte über physische und psychische Gewalt in psychiatrischen Einrichtungen und Justizvollzugsanstalten trotz zahlreicher präventiver Besuche im Jahr 2024 belegen (EC 4.11.2025; vgl. EC 30.10.2024). Die Ermittlungen und Strafverfolgung von Fällen von Folter, unmenschlicher Behandlung und körperlicher Gewalt werden ineffektiv durchgeführt. Dafür sind der Sonderermittlungsdienst (SIS) und die Staatsanwaltschaft verantwortlich. Diese Ineffektivität sichert die Straffreiheit der Strafverfolgungsbehörden (GYLA 3.2025).

Derzeit stehen 18 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Vollstreckung aus. Die Urteile betreffen substanzielle und prozessuale Verletzungen der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgrund von Folter und anderen Misshandlungsformen (EC 4.11.2025).

Quellen

AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124726.html, Zugriff 7.10.2025

EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025

EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Georgia 2024 Report, https://enlargement.ec.europa.eu/document/download/7b6ed47c-ecde-41a2-99ea-41683dc2d1bd_en?filename=Georgia Report 2024.pdf, Zugriff 6.10.2025

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025

GYLA - Georgian Young Lawyers’ Association (3.2025): Human Rights Crisis in Georgia Following the 2024 Parliamentary Elections, 8 November 2024 – 28 February 2025, https://admin.gyla.ge/uploads_script/publications/pdf/HUMAN RIGHTS CRISIS IN GEORGIA - final.pdf, Zugriff 18.6.2025

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, Zugriff 12.11.2025

OMCT - World Organisation Against Torture (12.2024): Preliminary Findings on the Investigation of Torture and Ill-Treatment Against Protesters in Georgia from 28 November to 20 December 2024, https://www.omct.org/site-resources/images/Preliminary-mission-findings-Georgia-Dec-2024-Final.pdf, Zugriff 22.10.2025

PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (22.5.2025): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2024, https://ombudsman.ge/res/docs/2025091211433999093.pdf, Zugriff 5.9.2025

UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (28.1.2025): Georgia must investigate use of force by police during demonstrations: Experts, https://www.ecoi.net/de/dokument/2121098.html, Zugriff 22.10.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128516.html, Zugriff 29.8.2025

Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 10.11.2025

Korruption

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Trotz gewisser Vorbereitungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung kommt es in Georgien zu Rückschritten, da zentrale Empfehlungen der Venedig-Kommission hinsichtlich der Unabhängigkeit, politischen Neutralität und Ermittlungsbefugnisse des Antikorruptionsbüros (ACB) bei Korruption auf hoher Ebene nicht umgesetzt werden. Das Mandat des ACB ist erheblich ausgeweitet, wodurch diesem nun eine Rolle bei der Durchsetzung repressiver Gesetze gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen und Medien zukommt, anstatt Korruptionsbekämpfung unabhängig und effektiv zu verfolgen. Ein umfassender strategischer Rahmen sowie gezielte Risikoanalysen und Maßnahmen in besonders anfälligen Sektoren sind erforderlich, um Korruption auf allen Ebenen systematisch zu bekämpfen. Fortschritte im Bereich der De-Oligarchisierung bleiben aus (EC 4.11.2025).

Die Gesetze gegen Korruption in Georgien sehen zwar strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, jedoch werden sie von der Regierung nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Korruption in der Regierung hält an (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Kleinkorruption befindet sich auf einem niedrigen Niveau, während bei Korruption auf höheren Ebenen nahezu vollständige Straflosigkeit herrscht. Das Land erlebt die Korruptionsform der "Staatsvereinnahmung" (TIG 1.8.2025). Korruption ist in vielen Bereichen verbreitet. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2025a). Nach Transparency International Georgia lassen sich 206 Fälle mutmaßlicher Korruption auf hoher Ebene dokumentieren (TIG 15.5.2025).

Im November 2022 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines Antikorruptionsbüros, das die Antikorruptionspolitik überwachen und Vermögenserklärungen kontrollieren soll. Das Büro nahm am 1.9.2023 seine Arbeit auf. Die Oppositionsparteien und die zivilgesellschaftlichen Organisationen äußerten starke Vorbehalte hinsichtlich der Unabhängigkeit und Effizienz des Amtes, und die Rechtsvorschriften wurden im September 2023 der Venedig-Kommission zur Stellungnahme vorgelegt (EC 8.11.2023). Der Venedig-Kommission nach verfügt das Anti-Korruptionsbüro über einen zu großen Ermessensspielraum und es mangelt an ausreichenden Garantien für seine Unabhängigkeit (CoE 15.10.2025). Das Anti-Korruptionsbüro ist eine präventive Einrichtung, die Befugnisse zur Kontrolle von Vermögens- und Interessenserklärungen sowie zur Parteienfinanzierung hat, jedoch keine Ermittlungsbefugnisse besitzt. Daneben existiert ein Interinstitutioneller Antikorruptionsrat mit beratender Funktion. Für Ermittlungen und Strafverfolgung von Korruptionsdelikten gibt es keine eigene Behörde; diese Aufgaben teilen sich die Staatsanwaltschaft und der Staatssicherheitsdienst (CoE 18.12.2023).

Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International, welcher das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor misst, wird Georgien mit 53 von 100 Punkten bewertet (0 = sehr korrupt, 100 = sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Bahrain und Polen (TI 2025).

Quellen

CoE - Council of Europe (15.10.2025): Venice Commission publishes Opinion on the Law of Georgia on registration of foreign agents, the amendments to the Law on grants and other Laws relating to “foreign influence”, https://www.coe.int/en/web/portal/-/venice-commission-publishes-opinion-on-the-law-of-georgia-on-registration-of-foreign-agents-the-amendments-to-the-law-on-grants-and-other-laws-relating-to-foreign-influence-, Zugriff 22.10.2025

CoE - Council of Europe (18.12.2023): Provisions of the Law on the Fight against Corruption concerning the Anti-Corruption Bureau, https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-AD(2023)046-e, Zugriff 22.10.2025

EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025

EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025

TI - Transparency International (2025): Corruption Perceptions Index 2024, https://www.transparency.org/en/cpi/2024, Zugriff 21.10.2025

TIG - Transparency International Georgia (1.8.2025): Alleged Cases of the High-Level Corruption — A Periodically Updated List, https://transparency.ge/en/blog/alleged-cases-high-level-corruption-periodically-updated-list?fbclid=IwAR2X5ojLHC-llutfBeQ9ZTFiGr1I5yRUzkaHy3upB6KA3mGYozBtOZ_iPms, Zugriff 22.10.2025

TIG - Transparency International Georgia (15.5.2025): Annual Report 2024, https://www.transparency.ge/sites/default/files/annual-report-2024-en-compressed.pdf, Zugriff 22.10.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.12.2025

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Da sich die politische Polarisierung in Georgien verschärft, sind die Interessengruppen des Landes nicht in der Lage, themenbezogene politische Debatten zu führen. Ein erheblicher Teil der Gesellschaft ist nicht in Interessengruppen oder NGOs organisiert, was auf eine geringe Bereitschaft hinweist, formelle Vereinigungen mit spezifischen Zielen zu gründen oder solchen Vereinigungen beizutreten. NGOs sind in hohem Maße auf westliche Unterstützung angewiesen, wenn es um Finanzierung, Beratung und die Förderung individueller Freiheit geht, und sehen sich mit wachsenden Herausforderungen durch prorussische Akteure konfrontiert (BS 19.3.2024).

Die Rahmenbedingungen für die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen haben sich deutlich verschlechtert. Das im Juni 2024 in Kraft getretene Transparenzgesetz verpflichtet alle nicht kommerziellen Organisationen, die mehr als 20 % ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten, sich als Organisationen zu registrieren, welche die Interessen einer ausländischen Macht vertreten. Das Gesetz als auch die Durchführungsbestimmungen enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe und räumen ein hohes Maß an Willkür bei der Anwendung ein (AA 7.2025; vgl. HRW 16.1.2025). Das Gesetz schreibt aufwendige, eingreifende und doppelte Berichtspflichten vor und ermöglicht es den Behörden, sensible personenbezogene Daten von Organisationen und Einzelpersonen anzufordern (HRW 16.1.2025). Für den Menschenrechtskommissar des Europarates beinhaltet das Gesetz einen schwindenden Handlungsspielraum für Organisationen der Zivilgesellschaft aufgrund einer Kombination aus grassierender Desinformation und stigmatisierender Gesetzgebung (CoE 24.1.2025; vgl. CoE 10.3.2025, FH 2025a).

Das zivilgesellschaftliche Umfeld in Georgien hat sich mit dem Gesetz über die Transparenz ausländischen Einflusses erheblich verschlechtert (EC 4.11.2025; vgl. FH 2025a). Die Verabschiedung repressiver Gesetze hat den rechtlichen Handlungsspielraum zivilgesellschaftlicher Organisationen eingeschränkt, während das Anti-Korruptionsbüro weitreichende Befugnisse für die Durchsetzung dieser Gesetze erhalten hat. Darüber hinaus werden zivilgesellschaftliche Akteure zunehmend durch administrative Hürden, finanzielle Einschränkungen sowie Einschüchterungen, Drohungen und Diffamierungskampagnen unter Druck gesetzt (EC 4.11.2025; vgl. AA 7.2025). Während Massenprotesten gegen das Gesetz beschmierten Unbekannte die Häuser und Büros von NGO-Mitarbeitern, während NGO-Anführer und Aktivisten oder deren Familienangehörige Drohanrufe erhielten. Mehrere NGO-Mitarbeiter wurden von mutmaßlich regierungsnahen Angreifern geschlagen, teilweise auch live im Fernsehen, was oft zu Krankenhausaufenthalten führte (FH 2025a).

Die Partei Georgischer Traum nimmt kritische NGOs ins Visier, bezeichnet sie als Agenten ausländischer Interessen und bedroht ihre Aktivitäten. Sie unterstellt den NGOs wiederholt, Teil der Opposition oder aufgrund der westlichen Finanzierung korrupt zu sein. Es besteht die Befürchtung, dass die Bezeichnung "Agenten ausländischer Einflussnahme" zur Stigmatisierung und damit zur Begrenzung des Einflusses der Zivilgesellschaft und der Medien auf die staatlichen Behörden und die politische Agenda verwendet werden könnte (BS 19.3.2024).

Die obligatorische Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen an politischen Prozessen und Entscheidungsfindungen ist abgeschafft worden (EC 4.11.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 23.10.2025

CoE - Council of Europe (10.3.2025): Memorandum on the human rights situation in Georgia [CommHR(2025)9], https://www.ecoi.net/en/file/local/2123810/CommHR(2025)9_Memorandum on the human rights situation in Georgia_EN.pdf, Zugriff 23.10.2025

CoE - Council of Europe (24.1.2025): Georgia: Protect freedom of assembly and expression, ensure accountability for human rights violations and end stigmatisation of NGOs and LGBTI people, https://www.ecoi.net/de/dokument/2121361.html, Zugriff 23.10.2025

EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120079.html, Zugriff 31.1.2025

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2026-02-23 12:34

Die Verfassung verankert die universell anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten als oberste und unveränderliche Werte und verpflichtet staatliche wie gesellschaftliche Akteure, diese als unmittelbar geltendes Recht zu achten. Sie schließt zugleich nicht ausdrücklich genannte, jedoch aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien ableitbare Rechte mit ein (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 4). In den einschlägigen Verfassungsartikeln werden wesentliche bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundrechte garantiert, die den Schutz individueller Autonomie, gesellschaftlicher Teilhabe sowie rechtlicher und sozialer Sicherheit sichern. Damit bildet die Verfassung den normativen Rahmen zur Gewährleistung der Menschenwürde und zur Umsetzung des rechtsstaatlichen Prinzips in Georgien (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 14-34).

Georgien hat zentrale Menschenrechtsverträge ratifiziert, darunter das Übereinkommen gegen Folter (CAT, 1994) und dessen Fakultativprotokoll (2005) sowie die beiden Pakte über bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICCPR, CESCR, 1994). Zudem ist das Land Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zur Abschaffung der Todesstrafe (1999) sowie der Übereinkommen zur Beseitigung ethnischer (CERD, 1999) und geschlechtsspezifischer Diskriminierung (CEDAW, 1994). Nicht beigetreten ist das Land hingegen dem Übereinkommen gegen das Verschwindenlassen (CED) und dem Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien (CMW) (OHCHR o.D.).

Georgien erlebte 2024 deutliche Rückschritte im Bereich der Menschenrechte, da mehrere neue repressive Gesetze die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit untergruben (HRW 16.1.2025; vgl. TIG 4.4.2025, EC 4.11.2025). Zahlreiche Staaten äußern Besorgnis über die sich verschlechternde Menschenrechtslage und fordern Georgien auf, einen inklusiven Dialog mit den politischen Parteien, der Zivilgesellschaft sowie den OSZE-Institutionen aufzunehmen (GOV.UK 11.4.2025). Die am 6.2.2025 im Eilverfahren verabschiedeten Änderungen zum Versammlungsgesetz, Ordnungswidrigkeiten- und Strafgesetzbuch verschärfen die Bedingungen für die Ausübung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit erheblich. Sie sehen neue Beschränkungen, längere Haftstrafen und höhere Geldbußen vor und einige dieser Änderungen geben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit internationalen Menschenrechtsstandards, insbesondere Artikel 21 des ICCPR und Artikel 11 der EMRK (OSCE/ODIHR 6.3.2025). Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft sind zunehmend Einschüchterungen, Drohungen, körperlichen Angriffen und Verleumdungskampagnen ausgesetzt, während Grundrechte wie Gleichheit und Nichtdiskriminierung, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre, Familienleben, Freiheit und Sicherheit zunehmend verletzt und untergraben werden (EC 4.11.2025).

Georgien verfügt über eine vom Parlament ernannte unabhängige Ombudsperson, die mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitenden und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land beobachtet und Vergehen aufklären soll. Die Ombudsperson analysiert Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staats auf die Vereinbarkeit mit internationalen Standards, kann entsprechende Empfehlungen abgeben (AA 7.2025) und berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Basierend auf dem Gesetz zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung von Gesetzen zu überwachen. Das Amt der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7.3.2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 7.2025). Das Amt der Ombudsperson bleibt eine zentrale Institution zur Überwachung des Schutzes und der Umsetzung der menschenrechtlichen Verpflichtungen Georgiens und erfüllt sein Mandat zufriedenstellend, wenn auch in selektiver Weise (EC 4.11.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]

EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025

ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 12.11.2025

GOV.UK - Government Digital Service [United Kingdom] (11.4.2025): Deteriorating Human Rights situation in Georgia: Joint Statement to the OSCE, April 2025., https://www.gov.uk/government/speeches/deteriorating-human-rights-situation-in-georgia-joint-statement-to-the-osce-april-2025, Zugriff 12.11.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120079.html, Zugriff 31.1.2025

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, Zugriff 12.11.2025

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (6.3.2025): Urgent Opinion on the Amendments to the Law on Assemblies and Demonstrations, the Code of Administrative Offences and the Criminal Code of Georgia (as Adopted on 6 Februar 2025), Georgia, https://www.osce.org/files/f/documents/d/2/587466.pdf, Zugriff 12.11.2025

TIG - Transparency International Georgia (4.4.2025): The Path to Dictatorship: Review of Georgian Dream’s Recent Repressive Legislative Initiatives, https://transparency.ge/en/post/path-dictatorship-review-georgian-dreams-recent-repressive-legislative-initiatives, Zugriff 13.11.2025

Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 10.11.2025

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Die Verfassung und die Gesetze garantieren Meinungs- und Pressefreiheit, jedoch äußern Journalisten, NGOs und internationale Beobachter erhebliche Bedenken hinsichtlich der Achtung dieser Rechte durch die Regierung. Kritisiert werden insbesondere die sich verschlechternden Rahmenbedingungen für Medienpluralismus, Gewalt und Drohungen gegen Journalisten sowie der restriktive Charakter des Gesetzes über die "ausländische Einflussnahme", das zivilgesellschaftliche Organisationen und Medien mit über 20 % Auslandsfinanzierung zur Registrierung als "Objekte ausländischen Einflusses" verpflichtet. Zudem bestehen Einschränkungen beim Informationszugang, und Ermittlungsverfahren zu illegaler staatlicher Überwachung von Journalisten bleiben anhängig (USDOS 12.8.2025).

Die Meinungsfreiheit ist zunehmend durch Überwachung, Einschüchterung und Gewalt beeinträchtigt. Im Jahr 2024 wurden zahlreiche Fälle physischer Angriffe auf Personen und deren Angehörige gemeldet, die sich gegen regierungsnahe Gesetze aussprachen; zudem schränkten neue Gesetze über „ausländische Agenten“ und gegen LGBT+-Rechte den Schutz der Privatsphäre und der freien Meinungsäußerung weiter ein. Bereits zuvor waren weitreichende staatliche Überwachungspraktiken bekannt geworden, die 2024 ihre Fortsetzung in der Ankündigung einer öffentlichen Datenbank über vermeintliche Gesetzesbrecher fanden (FH 2025a). Seit dem 29.11.2024 und dem 4.6.2025 wurden über 150 Fälle von Eingriffen in journalistische Tätigkeiten gemeldet. Trotz Berichten über Gewaltanwendung durch Spezialkräfte und Polizei, darunter körperliche Übergriffe und Zerstörung von Ausrüstung, blieb bislang keiner der Vorfälle strafrechtlich verfolgt (EC 4.11.2025).

Die Bereitstellung von Internetdiensten erfolgt im Allgemeinen ohne unangemessene Beschränkungen (EC 4.11.2025).

Die öffentliche Debattenkultur ist oft politisch gefärbt und stark polarisiert (AA 7.2025; vgl. EC 4.11.2025). In der vielfältigen Medienlandschaft spiegelt sich diese Polarisierung deutlich wider: Nach Einschätzung von Reporter ohne Grenzen manifestieren sich Manipulation, Hassrede und Desinformation vor allem durch die zentrale Rolle des Fernsehens. Sowohl private als auch öffentlich-rechtliche Medien sind erheblicher politischer Einflussnahme ausgesetzt, während lokale und regionale Radiosender vor finanzielle Herausforderungen gestellt sind. Printmedien verzeichnen einen stetigen Rückgang der Leserschaft, während digitale Medien an gesellschaftlicher Bedeutung gewinnen (RSF o.D.).

Im Jahr 2024 häuften sich Angriffe auf Medienvertreter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden besonders stark (HRC 29.1.2025). Anfang 2025 kündigte der Georgische Traum die Ausarbeitung eines neuen Mediengesetzes an, das direkte und indirekte Finanzierung von Medien regulieren sowie ethische Standards in der Berichterstattung etablieren soll (AA 7.2025).

Seit den umstrittenen Parlamentswahlen im Oktober 2024 hat sich die Lage für Journalisten in Georgien deutlich verschärft. Es kommt vermehrt zu willkürlichen Ausweisungen ausländischer Medienschaffender, während Proteste zunehmend mit Einschüchterungen, willkürlichen Festnahmen und Polizeigewalt gegen georgische Journalisten unterdrückt werden. Neue restriktive Gesetze verschärfen die Einschränkung der Pressefreiheit. Im aktuellen Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen ist Georgien um 11 Plätze auf Rang 114 von 180 abgerutscht (RSF 23.5.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]

EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025

HRC - Human Rights Center (29.1.2025): State of Human Rights in Georgia, 2024, https://www.hrc.ge/files/380anual2024eng.pdf, Zugriff 13.11.2025

RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Georgien, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/rangliste/laender/134/georgien, Zugriff 13.11.2025

RSF - Reporter ohne Grenzen (23.5.2025): Between harassment and expulsion, Georgia is bent on silencing British journalist Will Neal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2125701.html, Zugriff 16.6.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128516.html, Zugriff 29.8.2025

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in Georgien formal durch die Verfassung und gesetzliche Regelungen garantiert (AA 7.2025). Gleichwohl erweisen sich die bestehenden gesetzlichen Garantien als unzureichend, da die Vorschriften zur Durchführung von Versammlungen restriktiv ausgestaltet sind (EC 4.11.2025; vgl. FH 2025a). Insbesondere in den Jahren 2024 und 2025 wurden zahlreiche Gesetzesänderungen verabschiedet, die das Versammlungsgesetz, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie das Strafgesetzbuch betreffen und weitreichende Eingriffe in Demonstrationsrechte vorsehen. Diese Änderungen erweitern die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, schaffen neue Haftgründe und verschärfen unverhältnismäßig die Sanktionen, darunter auch Freiheitsentzug (EC 4.11.2025).

Während des oben genannten Zeitraums reagierten die Sicherheitskräfte auf friedliche Proteste häufig mit übermäßiger und rechtswidriger Gewaltanwendung. Dies manifestierte sich in Massenfestnahmen, Misshandlungen sowie ungerechtfertigten Geldstrafen. Trotz teilweise eindeutig belegter Fälle mutmaßlicher Folter oder erniedrigender Behandlung durch Sicherheitskräfte wurden bislang keine substanziellen Fortschritte bei Ermittlungen oder Strafverfolgungen bekannt, da die Verfahren meist lediglich wegen Amtsmissbrauchs eingeleitet werden (HRC 29.1.2025). Die Praxis der Verhaftung von Demonstranten aufgrund geringfügiger Vergehen, etwa Ungehorsams, ist auf die Anwendung des aus der Sowjetzeit stammenden Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten zurückzuführen (BS 19.3.2024). Die fehlende Rechenschaftspflicht der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit, bleibt weiterhin bestehen (HRW 11.1.2024).

Im Jahr 2024 kam es zu unrechtmäßigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, zum unverhältnismäßigen Einsatz von Zwangsmitteln sowie zu Misshandlungen, Gewalt und willkürlichen Festnahmen bei mehreren Protesten. Während der Massenproteste gegen das Gesetz über ausländische Agenten im Frühjahr 2024 sowie bei proeuropäischen Demonstrationen im Herbst 2024 wurden Polizeigewalt, Festnahmen, Bußgelder und Drohungen gegenüber Staatsbediensteten dokumentiert. Zum Jahresende verschärfte das Parlament die rechtlichen Einschränkungen für öffentliche Versammlungen weiter und führte ein umfassendes Verbot von Veranstaltungen ein, die als Förderung von Transidentität oder gleichgeschlechtlichen Beziehungen gelten. Dies führte zu einer weiteren Beschneidung der Versammlungsfreiheit von sexuellen Minderheiten (FH 2025a; vgl. HRW 16.1.2025).

Die Vereinigungsfreiheit wurde darüber hinaus durch eine Reihe restriktiver Gesetze, gezielte Desinformation und Angriffe auf die Ressourcen zivilgesellschaftlicher Organisationen erheblich eingeschränkt (EC 4.11.2025). Georgische NGOs beschreiben die ab November 2024 einsetzenden Repressionen als eine systematische Verletzung grundlegender Menschenrechte, die politisch motiviert ist. Insbesondere die Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Justizbehörden versuchen, die anhaltenden Proteste durch koordinierte Maßnahmen zu unterdrücken (GYLA 3.2025).

Im Bereich der Arbeitswelt garantiert das Arbeitsrecht zwar Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, jedoch wird diese Garantie unzureichend umgesetzt. Arbeitgeber verhandeln nicht immer auf ehrliche Art und Weise, und Sanktionen bei Verstößen gegen gewerkschaftliche Rechte werden selten verhängt. Gewerkschaften kritisieren die mangelhafte Durchsetzung der Gesetze, unzureichende Rechtsmittel bei Entlassungen sowie strukturelle Strategien von Arbeitgebern, um von Gerichten beschlossene Wiedereinstellungen nicht umsetzen zu müssen (USDOS 12.8.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 23.10.2025

EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025

GYLA - Georgian Young Lawyers’ Association (3.2025): Human Rights Crisis in Georgia Following the 2024 Parliamentary Elections, 8 November 2024 – 28 February 2025, https://admin.gyla.ge/uploads_script/publications/pdf/HUMAN RIGHTS CRISIS IN GEORGIA - final.pdf, Zugriff 18.6.2025

HRC - Human Rights Center (29.1.2025): State of Human Rights in Georgia, 2024, https://www.hrc.ge/files/380anual2024eng.pdf, Zugriff 13.11.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120079.html, Zugriff 31.1.2025

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103212.html, Zugriff 20.11.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128516.html, Zugriff 29.8.2025

Opposition

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

In Georgien sind die politischen Freiheiten verfassungsrechtlich verankert, wodurch die Ausübung politischer Oppositionstätigkeiten möglich ist. Dennoch ist die Oppositionslandschaft stark zersplittert: Für die Parlamentswahlen im Oktober 2024 gelang es den Oppositionsparteien nicht, sich zu vereinen, sodass sie einzeln oder in mehreren Blöcken antraten. Die vier im Parlament vertretenen Oppositionslisten bemühen sich seit der Wahl um eine Koordination, wobei Salome Surabischwili, die 2018 vom Georgischen Traum vorgeschlagene und später zur Staatspräsidentin gewählte Kandidatin, zunehmend als gemeinsame Vertreterin des regierungskritischen Lagers anerkannt wird (AA 7.2025).

Der politische Lernprozess in Georgien wird seit der Unabhängigkeit durch die tiefe Spaltung erschwert (BS 19.3.2024). Die geringe Erfahrung vieler Abgeordneter sowie traditionelle hierarchische und klientelistische Strukturen behindern die Festigung demokratischer Institutionen, obwohl Recht und Institutionen seit 2012 schrittweise an internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023). Das Fehlen glaubwürdiger politischer Perspektiven und funktionsfähiger Oppositionsstrukturen bremst den gesellschaftlichen Transformationsprozess (CEPA 7.8.2025). Straßenproteste dauern an, sind aber weniger organisiert und zahlenmäßig schwächer als Ende 2024, was auf eine Erschöpfung der Opposition hindeutet. Diese leidet unter der Inhaftierung wichtiger Führungspersonen und dem Mangel an einigenden Persönlichkeiten, sodass der Wahlboykott das öffentliche Vertrauen weiter zu untergraben droht (CEPA 8.10.2025).

Die georgischen Behörden haben repressive Maßnahmen gegen Oppositionsführer ergriffen: Acht Oppositionsvertreter wurden zu Haftstrafen von sieben bis acht Monaten verurteilt und für zwei Jahre von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen. Sechs befinden sich derzeit in Haft, zwei wurden vom Präsidenten begnadigt. Gegen einen weiteren Oppositionellen läuft eine strafrechtliche Untersuchung, und eine Verurteilung könnte bis zu 15 Jahren Haft führen. Das Fehlen einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle hat zu einer Zunahme der Macht der Exekutive geführt (EC 4.11.2025; vgl. FH 2025a). Nahezu allen führenden Oppositionspolitikern sind Taten wie versuchter Staatsstreich, Sabotage, unrechtmäßige Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten und weitere Delikte vorgeworfen worden (OCM 6.11.2025; vgl. RFE/RL 6.11.2025). Im Frühjahr 2025 wurden Oppositionelle unter anderem wegen Beleidigung von Strafverfolgungsbeamten und der Weigerung, vor einer Untersuchungskommission des Parlaments auszusagen, festgenommen. Bei einer gerichtlichen Verurteilung wegen der nicht befolgten Vorladung zu einer parlamentarischen Untersuchungskommission droht ihnen eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr. Die Opposition interpretiert diese Vorgänge als Teil des repressiven Vorgehens der Regierung seit den umstrittenen Wahlen im Oktober 2024 (BAMF 2.6.2025).

Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv und behindert den Staatsaufbau sowie die Stärkung demokratischer Institutionen. Öffentliche Debatten werden oft von politischen Konflikten dominiert. Obwohl es kurzfristige Annäherungsversuche gab, wie das Abkommen vom 19. April 2021, kehrten die politischen Akteure rasch zu einer Blockadesituation zurück, die die politische Entwicklung lähmt (BS 19.3.2024). Trotz eines dynamischen Mehrparteiensystems sehen sich Oppositionsparteien erheblichen Hindernissen gegenüber, darunter rechtliche Schikanen, willkürliche Festnahmen, Einschüchterungen und körperliche Angriffe. Vor den Wahlen 2024 kündigte der Georgische Traum an, die wichtigsten Oppositionsparteien verbieten zu wollen (FH 2025a).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 20.11.2025 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.6.2025): Briefing Notes (KW23/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw23-2025.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 16.6.2025

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 23.10.2025

CEPA - The Center for European Policy Analysis (8.10.2025): Georgian Election Boycott Gives Ruling Party a Free Ride, https://cepa.org/article/georgian-election-boycott-gives-ruling-party-a-free-ride, Zugriff 20.11.2025

CEPA - The Center for European Policy Analysis (7.8.2025): Hope Endures for Georgia’s Democratic Opposition, https://cepa.org/article/hope-endures-for-georgias-democratic-opposition, Zugriff 20.11.2025

EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025

OCM - Open Caucasus Media (6.11.2025): Georgia brings charges of sabotage against main opposition leaders, https://oc-media.org/georgia-brings-new-charges-against-main-opposition-leaders, Zugriff 20.11.2025

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.11.2025): Saakashvili, Several Other Georgian Opposition Figures Face Criminal Charges, https://www.ecoi.net/de/dokument/2132562.html, Zugriff 20.11.2025

Haftbedingungen

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen haben sich infolge grundlegender Reformen im Strafrecht und Strafvollzug deutlich verbessert (AA 7.2025). Dennoch bestehen weiterhin schwerwiegende Probleme, insbesondere im Hinblick auf Gewalt und harte Haftbedingungen (FH 2025a). Während die allgemeinen Lebensbedingungen in den Haftanstalten als adäquat bewertet werden können, weisen einige ältere Einrichtungen erhebliche Mängel hinsichtlich Belüftung, natürlichen Lichts, Platzangebot und Gesundheitsversorgung auf. Ein anhaltendes Problem stellt zudem die Langzeitisolation von Gefangenen sowie die Unterbringung in Deeskalationsräumen und Einzelhaftzellen dar, was mit einer erhöhten Gewalt zwischen Insassen einhergeht (USDOS 23.4.2024).

Obwohl gesetzliche Regelungen Alternativen zur Haft vorsehen, wird deren Anwendung durch die Justiz als unzureichend kritisiert. Zudem fehlt es an einem Monitoring-Mechanismus für Angeklagte, die nicht in Haft sind (USDOS 23.4.2024). Besonders problematisch waren die Haftbedingungen während der Winterproteste 2024: Festgenommene Demonstrierende wurden zunächst mehrere Stunden in Gewahrsam gehalten, bevor sie für 48 Stunden in provisorische Hafteinrichtungen wie das Haftzentrum Kutaissi überführt wurden. Diese Einrichtungen entsprechen nicht internationalen Standards und verletzen die grundlegenden Rechte von Inhaftierten. Betroffene berichteten von dauerhaft grellem Licht, niedrigen Temperaturen, unzureichender medizinischer Versorgung und Nahrung, fehlender Privatsphäre sowie psychischem Druck. Opfer von Gewalt erhalten oft erst nach mehreren Stunden und nur in besonders schweren Fällen Zugang zu medizinischer Behandlung, Rehabilitation und rechtlicher Unterstützung (GYLA 29.5.2025).

Das Nationale Präventionsmechanismus-Team (NPM) der Ombudsstelle führte im Jahr 2025 114 Inspektionsbesuche in 93 Einrichtungen durch, darunter Gefängnisse, Polizeistationen, psychiatrische Kliniken und Militärstützpunkte. Dabei wurden chronische Überbelegung, insbesondere in der Strafanstalt Nr. 8 in Gldani (Tbilisi) - die größte Anstalt des Systems - sowie mangelhafte Qualität der Verpflegung als zentrale Probleme identifiziert (DFW 20.11.2025).

Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Haftbedingungen durch internationale Organisationen, wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), sowie durch mehrere lokale und internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024). Mit Stand 30.9.2025 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen in Georgien 10.445, wovon 23,7 % sich in Untersuchungshaft befanden. 4,7 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,9 % sind minderjährig. Insgesamt existieren 14 Haftanstalten mit einer offiziellen Kapazität des Gefängnissystems von 12.332 Plätzen, was einer Auslastung von ca. 85 % entspricht (WPB o.D.).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]

DFW - Democracy Freedom Watch (20.11.2025): Ombudsman warns of overcrowding in Georgia’s largest jail, https://dfwatch.net/ombudsman-warns-of-overcrowding-in-georgias-largest-jail-65297, Zugriff 21.11.2025

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025

GYLA - Georgian Young Lawyers’ Association (29.5.2025): Repression and torture in the context of protests in Georgia, https://admin.gyla.ge/uploads_script/publications/pdf/Joint Submission UPR Georgia GCRT-GYLA-IRCT-OMCT-OMEGA (1).pdf, Zugriff 21.11.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.12.2025

WPB - World Prison Brief (o.D.): World Prison Brief Data: Georgia, https://www.prisonstudies.org/country/georgia, Zugriff 21.11.2025

Todesstrafe

Letzte Änderung 2026-02-23 13:43

Im Jahr 1997 wurde die Todesstrafe in Georgien für sämtliche Straftaten abgeschafft (AA 7.2025; vgl. AI 4.2025). Dieses Verbot ist zudem in Artikel 10 der Verfassung verankert (Verf GEOR 29.6.2020). Im März 1999 ratifizierte Georgien das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vorsieht (OHCHR o.D.).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (4.2025): Death Sentences and Executions 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2123778/ACT5089762025ENGLISH.pdf, Zugriff 16.9.2025

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, Zugriff 12.11.2025

Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 10.11.2025

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Georgische Staatsbürger genießen weitgehend Freizügigkeit hinsichtlich des Wohnsitzes, Beschäftigung und Bildung. Einschränkungen bestehen jedoch insbesondere für Reisen in die von Russland besetzten Gebiete Abchasien und Südossetien. Dort kommt es durch Sicherheitskräfte zu Entführungen und Gewaltakten (FH 2025a). Zudem ist es nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt und Reisende strafrechtlich verfolgt werden können (DFA 27.6.2025; vgl. FCDO o.D.).

Internationale Reisen werden manchmal ohne rechtliche Befugnis eingeschränkt, auch für Georgier, die Zeugen oder Angeklagte in Strafverfahren sein könnten (FH 2025a).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgen Pass- und Identitätskontrollen durch ein EDV-basiertes zuverlässiges System, das die Personalien mit einer Datenbank gesuchter Personen abgleicht und die Echtheit der Reisedokumente überprüft. Seit dem 1.1.2021 gelten verschärfte Vorschriften insbesondere bezüglich Passerteilung für in der EU straffällig gewordene oder zur Fahndung/Einreiseverweigerung ausgeschriebene Personen. Dokumente werden vor allem bei Visapflichtigen intensiv geprüft (AA 7.2025).

Das gesetzliche und strategische Rahmenwerk für die Verwaltung der Außengrenzen Georgiens ist teilweise an die EU-Standards angeglichen, und das Grenzmanagement funktioniert insgesamt zufriedenstellend. Die Umsetzung der Integrierten Grenzverwaltung (Integrated Border Management, IBM) orientiert sich an EU-Standards, wird jedoch durch institutionelle Zersplitterung, mangelnde Koordination und begrenzte Ressourcen erschwert. Seit März 2017 können georgische Staatsbürger visumfrei in den Schengen-Raum reisen. Allerdings forderte die EU-Kommission im Dezember 2024 Georgien auf, dringende Maßnahmen zu grundlegenden Rechten, Antidiskriminierung und Korruptionsbekämpfung zu ergreifen. Infolge demokratischer Rückschritte suspendierte der Rat am 27.1.2025 die visafreie Einreise für Inhaber diplomatischer und dienstlicher Pässe. Die Zusammenarbeit mit Frontex wurde reduziert, bleibt aber insbesondere bei Rückführungen wirksam (EC 4.11.2025). Für Reisen nach Europa ist für Georgier eine ETIAS-Reisegenehmigung (European Travel Information and Authorisation System) erforderlich (EU 8.2025).

Für die lokale Bevölkerung und die aus den besetzten Gebieten Vertriebenen stellt die unangekündigte und willkürliche Schließung sogenannter Checkpoints durch die De-facto-Behörden ein zentrales Problem dar. Beispielsweise ist der Übergang in Achalgori (Südossetien) nur an zehn Tagen im Monat geöffnet, während Kontrollpunkte wie etwa auf der Enguri-Brücke insbesondere zu politischen Anlässen wie Parlamentswahlen vollständig geschlossen werden. Der Zugang zu den besetzten Gebieten wird ferner durch restriktive Dokumentationspflichten, die Abhängigkeit von durch De-facto-Behörden ausgestellten Pässen oder Aufenthaltsgenehmigungen sowie durch Einschränkungen von Eigentums- und politischen Rechten stark reglementiert (PDG 22.5.2025).

In Georgien existiert kein zentrales Melderegister, da keine Meldepflicht besteht. Allerdings gibt es ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, das jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zuweist (AA 7.2025; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]

DFA - Department of Foreign Affairs [Irland] (27.6.2025): Georgia (current at: 9.12.2025), https://www.ireland.ie/en/dfa/overseas-travel/advice/georgia, Zugriff 9.12.2025

EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025

EU - Europäische Union (8.2025): ETIAS Info Pack, Public Version, August 2025, https://www.bmi.gv.at/202/Fremdenpolizei_und_Grenzkontrolle/Information_zu_ETIAS/files/Info_Pack_August_2025_-_Public_nbf_20250811.pdf, Zugriff 9.12.2025

FCDO - Foreign, Commonwealth Development Office [United Kingdom] (o.D.): Georgia travel advice - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 9.12.2025

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025

PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (22.5.2025): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2024, https://ombudsman.ge/res/docs/2025091211433999093.pdf, Zugriff 5.9.2025

VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (10.8.2022): Auskunft per E-Mail

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Nach der Krisenphase der 1990er-Jahre führte die Regierung Saakaschwili nach der Rosenrevolution 2003 eine Reihe liberaler, marktorientierter Reformen durch, darunter Deregulierung, Privatisierungen in Gesundheitswesen, Energie- und Wasserversorgung sowie umfassende Verwaltungs- und Rechtsreformen zur Korruptionsbekämpfung, Steuer-, Zoll- und Arbeitsrechtsanpassungen, die ausländische Investitionen anzogen und zu einem Wirtschaftsaufschwung in den Bereichen Finanzen, Immobilien, Transport und Bau führten, bevor der Krieg mit Russland 2008 und die globale Finanzkrise erneut negative Folgen hatten (ADA 5.2025). Im Jahr 2024 verzeichnete die georgische Wirtschaft ein Wachstum von 9,4 %. Die wichtigsten Wachstumstreiber waren 2025 insbesondere Dienstleistungsexporte, die zunehmende Erhöhung des privaten Konsums und die steigende Nachfrage nach georgischen Rohstoffen in Russland und Europa. Es zeichnet sich ab, dass Investitionen vermehrt aus den Nachbarländern wie der Türkei und Russland sowie Saudi-Arabien kommen (WKO 10.2025).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, wobei die Qualität der einheimischen Produkte im Vergleich zu europäischen Standards als zufriedenstellend bewertet wird (AA 7.2025). Dennoch wird ein Großteil der Lebensmittel importiert (ADA 5.2025).

Im dritten Quartal 2025 lag die Arbeitslosenquote bei 13,3 % (Geo Stat 19.11.2025), während sie im Jahr 2024 bei 14,2 % lag. Insbesondere die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind von Armut betroffen (ADA 5.2025). Im Jahr 2024 lebten 11,9 % der ländlichen und 7,8 % der städtischen Bevölkerung unterhalb der absoluten Armutsgrenze (Geo Stat 29.5.2025). Misst man den Konsum am nationalen Median, galten 2024 rund 19 % der Georgier als armuts- oder ausgrenzungsgefährdet. Dies deutet darauf hin, dass trotz sinkender extremer Not ein erheblicher Teil der Bevölkerung weiterhin in finanziell prekären Verhältnissen lebt (Georgia Today 28.11.2025). Die daraus resultierenden sozialen Folgen manifestieren sich in Landflucht und Emigration. Auch intern Vertriebene, ältere Menschen sowie alleinerziehende Personen in den Städten sind stark armutsgefährdet (ADA 5.2025). Die staatliche Sozialhilfe beträgt bis zu GEL 220 [ca. EUR 70] pro Monat, wobei die soziale Absicherung in aller Regel durch den Familienverband erfolgt. Eine bedeutende Rolle spielen zudem Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 7.2025).

Die Mehrheit der Erwerbstätigen ist in den Sektoren Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaft, Fischerei, Groß- und Einzelhandel, Reparatur von Kraftfahrzeugen und persönlichen sowie Haushaltswaren, Bildung und Industrie tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht jedoch im Dienstleistungssektor. Die meisten Erwerbstätigen sind im Alter zwischen 25 und 60 Jahren (IOM 12.2025). Das nominale monatliche Durchschnittseinkommen der unselbstständig Beschäftigten lag im zweiten Quartal 2025 bei Männern bei etwa GEL 2.340,7 [ca. EUR 745] und bei Frauen bei GEL 1.591,6 [ca. EUR 507] (Geo Stat o.D.a).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im zweiten Quartal 2025 7,4 % (Geo Stat o.D.b). Zusätzlich erhöht der Zustrom russischer Zuwanderer die BIP-Ausgaben um ca. 1,8 %. Der Tourismussektor trug mit einem Anstieg internationaler Besucher um 5,4 % (vor allem aus Russland und der Türkei) sowie einer Steigerung der Tourismuseinnahmen um 10,3 % maßgeblich zum hohen Wachstum bei (ADA 5.2025).

Im Bankensektor hat sich der Zugang zu Finanzmitteln verbessert (HF 2.2025). Die Landeswährung, der georgische Lari (GEL), blieb stabil. Im Jahr 2024 führte eine unerwartete Abschwächung der Inflation infolge sinkender Wohn- und Nebenkosten zu einer Inflationsrate von 1,1 %. Infolgedessen wurde die Geldpolitik durch eine Senkung des Leitzinses von 11 % auf 8 % gelockert (WKO 10.2025).

Im ersten Halbjahr 2025 verzeichnete Georgien einen Zuwachs des Außenhandelsvolumens um 10,3 %, wobei die Exporte um 9 % und die Importe um 10,8 % stiegen. Die Exporte konzentrierten sich insbesondere auf Kraftfahrzeuge, Kupfererze und -konzentrate sowie Wein und Spirituosen. Die Hauptabsatzmärkte verlagerten sich zunehmend in die GUS-Staaten, die 70,1 % des Gesamtexports ausmachten. Während die Exporte in die EU deutlich zurückgingen (Anteil von 11,2 %), stiegen die EU-Importe um 24,8 % auf 2,6 Mrd. US-Dollar, womit die EU zum wichtigsten Lieferanten Georgiens avancierte (WKO 10.2025).

Trotz Fortschritten steht Georgien weiterhin vor großen politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen. Dazu zählen insbesondere Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, Schaffung und Sicherung von Einkommensmöglichkeiten sowie Erhöhung der Kaufkraft. Die zunehmende Entfremdung Georgiens von der EU und dem Westen seit 2024 infolge demokratischer und menschenrechtlicher Rückschritte führte zu einer deutlichen Reduktion und Neuausrichtung internationaler Unterstützung. Geber haben ihre Kooperation mit staatlichen Institutionen zugunsten der Förderung zivilgesellschaftlicher Akteure und unabhängiger Medien erheblich eingeschränkt (ADA 5.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]

ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (5.2025): Georgien, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/Georgien_2025.pdf, Zugriff 13.8.2025

Georgia Today - Georgia Today (28.11.2025): Why Georgia Has More Welfare Recipients than “Poor” People — and What’s Really Behind It, https://georgiatoday.ge/why-georgia-has-more-welfare-recipients-than-poor-people-and-whats-really-behind-it, Zugriff 1.12.2025

Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.a): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 10.12.2025

Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.b): Gross Domestic Product (GDP) - National Statistics Office of Georgia, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/23/gross-domestic-product-gdp, Zugriff 10.12.2025

Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (19.11.2025): Indicators of the Labour Force (Employment and Unemployment) 2025, III Quarter, https://www.geostat.ge/media/75135/Indicators-of-the-Labour-Force---III-Quarter,-2025-year.pdf, Zugriff 10.12.2025

Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (29.5.2025): Indicator of Poverty and Gini Coefficients 2024, https://www.geostat.ge/media/70766/Indicator-of-Poverty-and-Gini-Coefficients---2024.pdf, Zugriff 10.12.2025

HF - Heritage Foundation, The (2.2025): 2025 Index of Economic Freedom (Updated February 2025): Georgia, https://www.heritage.org/index/pages/country-pages/georgia, Zugriff 10.12.2025

IOM - International Organization for Migration (12.2025): Georgia Country Fact Sheet 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/0f02da5c-3fa6-47f8-8883-0b3d54c10a7d-CFS_Georgia_2025_ENG.pdf, Zugriff 10.12.2025

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2025): Georgien Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/georgien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 10.12.2025

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Die georgische Regierung hat ein gemischtes System gezielter und universeller beitragsfreier Sozialleistungen eingeführt, dessen Ausgestaltung und Umsetzung noch stark vom institutionellen Erbe geprägt ist (UN Georgia 14.2.2024). Die Verfassung definiert Georgien als Sozialstaat, der soziale Gerechtigkeit und grundlegende Sozialleistungen sicherstellen muss (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 5). Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über die Sozialhilfe in Verbindung mit der Regierungsresolution Nr. 145 (SJC 20.7.2023). Das Sozialhilfesystem ist von Komplexität gekennzeichnet, da die relevanten Regelungen nicht in einem einheitlichen Rechtsakt gebündelt sind, sondern sich fragmentarisch über zahlreiche Gesetze, Regierungsverordnungen und ministerielle Anordnungen verteilen. Dies beeinträchtigt sowohl die Verständlichkeit als auch die Systemkohärenz erheblich (SJC 2024).

Das Sozialhilfegesetz strebt ein faires und effektives Unterstützungssystem an, indem es Sozialhilfebeziehungen regelt, zuständige Behörden definiert und unterschiedliche Leistungsformen festlegt. Sozialhilfe umfasst Lebensunterhaltszuschüsse, Wiedereingliederungshilfen, Zulagen für Pflegefamilien, Beihilfen für die Pflege volljähriger Personen, nichtmonetäre Sozialhilfe sowie ein Sozialpaket, deren Verfahren und Kriterien durch ministerielle Verordnungen oder Regierungsbeschlüsse geregelt werden (GSH GEOR 1.12.2022, Art. 1-121; vgl. CoE 28.12.2023). Kritisiert wird, dass das nationale Sozialhilfegesetz die Ressourcen primär gezielt besonders bedürftigen Personen, extrem armen Familien und Obdachlosen zuweist, anstatt ein bedingungsloses Recht auf Sozialhilfe zu garantieren (SJC 20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024).

Das Sozialschutzsystem umfasst eine Vielzahl von Programmen, die neben Geldtransfers auch Sachleistungen - etwa Lebensmittelgutscheine und Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen - sowie spezifische Dienstleistungen für verschiedene Zielgruppen vorsehen (ACT 6.8.2025). Seit 2006 wird das gezielte Sozialhilfeprogramm Targeted Social Assistance (TSA) (ACT 6.8.2025) zentralstaatlich von der Sozialdienstbehörde Social Service Agency (SSA) verwaltet (SJC 2024). Es gewährt berechtigten Haushalten Leistungen basierend auf Punktzahlen, die mittels eines Proxy Means Test (PMT) [Anm.: eine in der Sozialpolitik genutzte Methode zur Bedürftigkeitsprüfung] ermittelt werden, welcher die Haushaltssituation strukturiert bewertet. 2015 wurde das gezielte Sozialhilfeprogramm um Kindergeldleistungen erweitert. Eine einheitliche Datenbank sozial benachteiligter Familien wurde eingerichtet, in der die PMT-Punkteanzahl den Grad der Benachteiligung widerspiegelt: Je niedriger die Punktzahl, desto höher die bewertete Benachteiligung. Die Methodik wurde im Zeitverlauf grundlegend reformiert und besser auf Familien mit Kindern zugeschnitten, bleibt jedoch hinsichtlich Genauigkeit und Inklusivität umstritten. Dennoch ist die Bewertung weiterhin die zentrale Grundlage für den Zugang zu zahlreichen Sozialschutzprogrammen auf nationaler und kommunaler Ebene (ACT 6.8.2025; vgl. PDG 22.5.2025, SJC 20.7.2023).

Die TSA kommt extrem armen Familien zugute, die durch das sozioökonomische Bewertungssystem identifiziert werden, wobei verschiedene Aspekte wie unter anderem Beschäftigungsstatus, Einkommen, Wohnsituation, Nebenkosten und Gesundheitszustand berücksichtigt werden. Anspruch auf die TSA haben jene Familien, die in der einheitlichen Datenbank für sozial gefährdete Familien registriert sind und deren Bewertungspunktzahl unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert liegt (SJC 20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024).

Laut der Ombudsperson bleibt die Registrierung sozial vulnerabler Familien in der einheitlichen Datenbank vor dem Hintergrund einer aktualisierten Methodik problematisch (PDG 22.5.2025), da sie sowohl Ein- als auch Ausschlussfehler aufweist und seit ihrer Regierungszulassung am 31.12.2014 mehrfach - insgesamt zwölfmal - technisch und inhaltlich überarbeitet wurde (SJC 2024). Die Ombudsstelle bemängelt insbesondere ineffiziente Verwaltungsverfahren und Verzögerungen von bis zu drei Monaten bei der Zuteilung der Leistungen (PDG 22.5.2025).

Folgende Familienbeihilfen (TSA) und Kinderbeihilfen (Child Benefit Programme, CBP) in der Landeswährung (GEL) lassen sich den Bewertungspunkten zuordnen:

UN Georgia 14.2.2024

Konkret gilt für Haushalte, in denen alle Mitglieder über 16 Jahre alt sind, als Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ein Bewertungspunktestand von 65.000 oder weniger, während Haushalte mit Mitgliedern unter 16 Jahren einen Punktestand von 120.000 oder weniger aufweisen müssen. In diesen Fällen erhalten Familien zwischen GEL 30 - 60 [ca. EUR 9 - 18] pro Monat für jedes Mitglied über 16 Jahren und GEL 200 [ca. EUR 63] für jedes Mitglied unter 16 Jahren (SJC 2024; vgl. IOM 12.2025).

Voraussetzung für die Teilnahme am System ist, dass der Haushalt eine unterhalb der gesetzlich festgelegten Schwelle liegende Bewertungspunktzahl aufweist; die Ermittlung und Gewährung der Leistung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, das die Antragstellung beim territorialen Amt der Sozialdienstbehörde, eine binnen eines Monats durchzuführende Hausbesuchsbewertung der sozioökonomischen Lage, die Dateneingabe in ein spezielles Programm sowie die automatische Berechnung der Wohlfahrtpunktezahl umfasst, wobei die Sozialdienstbehörde gemäß Gesetz verpflichtet ist, die Lebensbedingungen der Haushalte regelmäßig, mindestens jedoch alle vier Jahre, zu überprüfen (SJC 2024).

Im November 2025 erhielten 459.067 Personen (SSAG 11.2025a) - 202.483 Männer und 256.584 Frauen (SSAG 11.2025b) -, etwa 12 % der Bevölkerung eine Sozialhilfeleistung, während insgesamt 1.308.015 Menschen (SSAG 11.2025c) (etwa 34 %) in der Datenbank sozial schwacher Personen registriert waren [Anm.: Statistik der Sozialdienstbehörde]. Der höhere Anteil weiblicher Leistungsempfänger lässt sich vor allem durch die größere Anzahl von Frauen mit universeller Alterspension erklären (UN Georgia 14.2.2024). Neben der TSA existieren weitere gezielte Programme (ACT 6.8.2025), etwa ein staatliches Beschäftigungsprogramm, das sozial benachteiligten Personen den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtert, ihnen jedoch für bis zu vier Jahre den Status sozial Vulnerabler mit den entsprechenden Leistungen sichert (Georgia Today 28.11.2025). Arbeitslosenunterstützung oder Arbeitslosenversicherung sind im georgischen Sozialschutzsystem nicht vorgesehen (ACT 6.8.2025; vgl. UN Georgia 14.2.2024, IOM 12.2025).

Ein weiteres staatliches Förderprogramm zur Verbesserung der demografischen Situation in Hochlandregionen sieht Geldzuschüsse von GEL 100 [ca. EUR 31] für das erste und zweite Kind (jeweils für ein Jahr) sowie GEL 200 [ca. EUR 63] für das dritte und weitere Kinder (für zwei Jahre) vor. In Regionen mit negativem Bevölkerungswachstum beträgt die Unterstützung GEL 150 [ca. EUR 47] bzw. GEL 200 [ca. EUR 63] in Hochlandgebieten für das dritte und weitere Kind, bis dieses zwei Jahre alt ist. Menschen mit besonderen Bedürfnissen erhalten je nach Vulnerabilitätsgrad monatliche Sozialleistungen zwischen GEL 135 - 750 [ca. EUR 42 - 237] (IOM 12.2025).

Das georgische Pensionssystem umfasst eine öffentliche Grundpension für Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren sowie seit 2019 ein beitragsbasiertes Kapitalpensionsmodell, das für selbstständig und/oder unselbständig Beschäftigte über 40 freiwillig sowie für jüngere Staatsbürger und dauerhaft aufenthaltsberechtigte Fremde verpflichtend ist. Beiträge von jeweils 2 % des Einkommens werden von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat geleistet und auf individuellen Konten angespart. Die monatliche Alterspension beträgt seit 2025 GEL 350 [ca. EUR 111] bzw. GEL 420 [ca. EUR 133] in Bergregionen bis zum Alter von 70 Jahren und GEL 450 [ca. EUR 142] bzw. GEL 540 [ca. EUR 171] für ältere Personen; die Anspruchsberechtigung unterliegt keinen besonderen Einschränkungen, abgesehen von der Erfüllung der Altersvoraussetzung. Der Antrag ist bei den Sozialdiensten einzureichen. Der Bezug einer ausländischen Pension schließt den Anspruch auf die georgische staatliche Pension aus (IOM 12.2025). Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Geldleistungen im Rahmen des TSA-Programms, jedoch ist die Absicherung für behinderte Personen im Pensionsalter begrenzt, da diese beim Pensionseintritt in der Regel aufgrund der etwas höheren Beträge in die Alterspensionseistungen überwechseln (UN Georgia 9.10.2025).

Ein altersgruppenspezifisches Sozialschutzprogramm stellt der gesetzliche Mutterschaftsurlaub dar (ACT 6.8.2025), der 126 Kalendertage (bzw. 143 Tage bei Komplikationen oder Mehrlingsgeburten) umfasst (AGB GEOR 17.9.2024) und ausschließlich formal Beschäftigten zusteht. Die staatliche Einmalzahlung beträgt bis zu GEL 2.000 [ca. EUR 632] (UN Georgia 14.2.2024). Alleinerziehende werden im Zivilgesetzbuch definiert und durch spezielle Schutzregelungen abgesichert; das Verfahren zur Statusfeststellung wird durch eine gemeinsame Anordnung mehrerer Ministerien angestoßen (ZGB GEOR 13.12.2024, Art. 1191).

Der Staatshaushalt 2026 sieht eine Erhöhung der Mittel um über GEL 800 Millionen [ca. EUR 253 Mio] zur Finanzierung von Gesundheits- und Sozialschutzprogrammen vor. Pensionen für Personen ab 70 Jahren steigen auf GEL 495 [ca. EUR 156] bzw. GEL 594 [ca. EUR 188] in Bergregionen, für Jüngere auf GEL 370 [ca. EUR 117] bzw. GEL 444 [ca. EUR 140]. Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen werden insbesondere für Minderjährige um GEL 45 [ca. EUR 14] monatlich erhöht. Insgesamt sind rund GEL 7 Mrd [ca. EUR 2,2 Mrd] für Sozialprogramme vorgesehen, darunter über GEL 2,1 Mrd [ca. EUR 664 Mio] für das Gesundheitswesen sowie GEL 240 Mio [ca. EUR 76 Mio] für Wohnprogramme für Binnenvertriebene (GPB 30.9.2025; vgl. GBC 1.10.2025).

Quellen

ACT - ACT Global Research Consulting Company (6.8.2025): Evolution of financial social assistance systems in Georgia, https://act-global.com/en/default/insight/fuladi-sotsialuri-dakhmarebis-sistemis-evolutsia-sakartveloshi, Zugriff 11.12.2025

AGB GEOR - Arbeitsgesetzbuch [Georgien] (17.9.2024): Organic Law of Georgia – Labour Code of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/1155567?publication=26, Zugriff 16.10.2024

CoE - Council of Europe (28.12.2023): European Social Charter; Ad hoc report on the cost-of-living crisis submitted by the Government of Georgia, https://rm.coe.int/geo-ad-hoc-report-on-the-cost-of-living-crisis/1680ae60b7, Zugriff 10.12.2025

GBC - Georgian Business Consulting (1.10.2025): Georgia’s 2026 State Budget to Reach 35.5 Billion GEL, Focus on Social Programs, Infrastructure, and Defense, https://www.gbc.ge/en/news/Economics-news/georgias-2026-state-budget-to-reach-355-billion-gel-focus-on-social-programs-infrastructure-and-defense, Zugriff 11.12.2025

Georgia Today - Georgia Today (28.11.2025): Why Georgia Has More Welfare Recipients than “Poor” People — and What’s Really Behind It, https://georgiatoday.ge/why-georgia-has-more-welfare-recipients-than-poor-people-and-whats-really-behind-it, Zugriff 1.12.2025

GPB - Georgian Public Broadcaster (30.9.2025): Pensions to reach 495 GEL for over-70s, 370 GEL for others in 2026, https://1tv.ge/lang/en/news/pensions-to-reach-495-gel-for-over-70s-370-gel-for-others-in-2026, Zugriff 11.12.2025

GSH GEOR - Gesetz über Sozialhilfe [Georgien] (1.12.2022): Закон Грузии О социальной помощи [Gesetz Georgiens über Sozialhilfe], https://www.matsne.gov.ge/ru/document/view/23098?publication=16, Zugriff 4.10.2024

IOM - International Organization for Migration (12.2025): Georgia Country Fact Sheet 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/0f02da5c-3fa6-47f8-8883-0b3d54c10a7d-CFS_Georgia_2025_ENG.pdf, Zugriff 10.12.2025

PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (22.5.2025): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2024, https://ombudsman.ge/res/docs/2025091211433999093.pdf, Zugriff 5.9.2025

SJC - Social Justice Center (2024): Access to Targeted Social Assistance System and Mechanisms for Protecting the Rights of People Living in Poverty, https://socialjustice.org.ge/en/products/saarsebo-shemtseobis-sistemaze-tsvdoma-da-sigharibeshi-mtskhovrebi-adamianebis-uflebis-datsvis-mekanizmebi, Zugriff 11.12.2025

SJC - Social Justice Center (20.7.2023): The Role of Targeted Social Assistance in the Social Protection System and Its Connection with Other Social Support Services, https://socialjustice.org.ge/uploads/products/pdf/საარსებო_შემწეობა_-_ENG_1692009999.pdf, Zugriff 7.10.2024

SSAG - Sozialdienstbehörde [Georgien] (11.2025a): საარსებო შემწეობის მიმღები ოჯახებისა და პირების რაოდენობა, 2025 [Anzahl der Haushalte und Personen, die Sozialhilfe erhalten, 2025], https://ssa.moh.gov.ge/statistik.php?lang=1id=202212070002225855299551v=0, Zugriff 12.12.2025

SSAG - Sozialdienstbehörde [Georgien] (11.2025b): საარსებო შემწეობის მიმღები პირების განაწილება სქესობრივ ჭრილში, 2025 [Verteilung der Leistungsempfänger nach Geschlecht, 2025], https://ssa.moh.gov.ge/editor/upload/20251208101820-5.4-2025.xlsx, Zugriff 12.12.2025

SSAG - Sozialdienstbehörde [Georgien] (11.2025c): მიზნობრივი სოციალური დახმარების პროგრამის მონაცემთა ბაზაში რეგისტრირებული ოჯახებისა და მოსახლეობის რაოდენობა, 2025 [Anzahl der Familien und Personen, die in der Datenbank des gezielten Sozialhilfeprogramms registriert sind, 2025], https://ssa.moh.gov.ge/editor/upload/20251208101403-4.1-2025.xlsx, Zugriff 12.12.2025

UN Georgia - UN Georgia (9.10.2025): Georgia Country Analysis Summary Report, 2025, https://georgia.un.org/en/303003-georgia-country-analysis-summary-report, Zugriff 26.11.2025

UN Georgia - UN Georgia (14.2.2024): Readiness to implement the action plan to strengthen regional cooperation on social protection : Georgia, https://georgia.un.org/en/download/153834/260563, Zugriff 10.12.2025

Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 10.11.2025

ZGB GEOR - Zivilgesetzbuch [Georgien] (13.12.2024): Law of Georgia - Civil Code of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/31702?publication=133, Zugriff 25.11.2025

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-02-24 08:02

Die staatliche Gesundheitspolitik Georgiens basiert auf dem Prinzip der universellen und gleichberechtigten Zugänglichkeit medizinischer Versorgung im Rahmen staatlicher Gesundheitsprogramme. Dabei haben sowohl georgische Staatsbürger als auch staatenlose Personen mit entsprechendem Status Anspruch auf die vorgesehene medizinische Betreuung, die von rechtlich anerkannten medizinischen Einrichtungen erbracht wird, unabhängig von deren Eigentums- oder Rechtsform. Die Umsetzung dieser Politik wird durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten sichergestellt, das auch die entsprechenden Rechtsakte erlässt (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 4f, 15; vgl. AA 7.2025). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass keine Beschränkungen für Bürger bestehen, die längere Zeit nicht in Georgien ansässig waren (EUAA MedCOI 9.5.2023).

Mit der Einführung des Universellen Gesundheitsversorgungsprogramms Universal Health Care Program (UHCP) im Jahr 2013 wurde ein einheitlicher öffentlicher Einkäufer etabliert. Seitdem wird der Versicherungsschutz auf alle rechtmäßig aufhältigen Einwohner Georgiens ausgeweitet, wobei der Leistungsumfang abhängig von Einkommen, Alter und weiteren Faktoren ist. Die Nationale Gesundheitsbehörde National Health Agency (NHA) mit zehn Regionalabteilungen fungiert als alleiniger Leistungseinkäufer im UHCP sowie in den meisten staatlich finanzierten Gesundheitsprogrammen. Die Budgetzuweisungen werden jährlich im Rahmen der allgemeinen Haushaltsverhandlungen festgelegt (EOHSP 2025; vgl. WBG 3.2022). Das Health Benefits Package (HBP) gewährleistet die Leistungs- und Finanzierungsabdeckung verschiedener Bevölkerungsgruppen, darunter registrierte Haushalte unterhalb der Armutsgrenze, versicherte Veteranen, einkommensschwache Personen sowie Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren, aber auch Personen mit höheren Einkommen (WBG 3.2022).

Finanziert wird die NHA zentral aus allgemeinen Steuereinnahmen, während die Erbringung der Gesundheitsleistungen dezentral organisiert und überwiegend von privaten Anbietern dominiert wird. Das Versorgungssystem ist dreistufig aufgebaut: Die primäre Gesundheitsversorgung erfolgt durch Landärzte und Pflegekräfte und städtische Ambulanzen; die sekundäre Versorgung durch medizinische Zentren auf kommunaler Ebene; und die tertiäre Versorgung durch regionale und nationale öffentliche sowie private Krankenhäuser. Ärzte und Pflegepersonal in ländlichen Gebieten sind bei der Georgia Medical Holding, einer dem Gesundheitsministerium unterstellten Organisation, öffentlich angestellt. Im Gegensatz dazu sind die meisten medizinischen Zentren auf kommunaler Ebene und Krankenhäuser der Tertiärversorgung privat. Obwohl die Zuständigkeiten regionaler und kommunaler Gesundheitsbehörden begrenzt sind, existieren in wohlhabenderen Gebieten wie Tiflis und Adscharien lokal finanzierte Programme, die erweiterte Gesundheitsleistungen bieten, beispielsweise Therapien für Kinder mit Autismus-Spektrum-Störungen oder die Finanzierung von Lebertransplantationen. Berichten zufolge gibt es erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung, insbesondere auf der Primärversorgungsebene sowie für Landbewohner, ethnische und sexuelle Minderheiten (EUAA MedCOI 3.2025).

Das UHCP gewährte seit Februar 2013 zuvor nicht versicherten Personen nach Registrierung bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl Anspruch auf ein Mindestleistungspaket, das im Juli 2013 um elektive Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie sowie Entbindungen erweitert wurde. Dieses Basispaket stand allen rechtmäßig im Land lebenden Personen zur Verfügung, die über keinerlei Krankenversicherung verfügten. Im Jahr 2017 wurden jedoch die Leistungen für die einkommensstärksten Haushalte, abgesehen von der Behandlung infektiöser Krankheiten und Geburtshilfe, gestrichen; bis 2023 betraf dies 1,4 % der Bevölkerung. Seit November 2023 umfasst das Leistungspaket für Krebsbehandlungen sämtliche Bevölkerungsgruppen, unabhängig vom Einkommen oder Versicherungsstatus. Darüber hinaus wurde bereits 2017 das Programm um eine begrenzte Liste von Arzneimitteln für häufige Krankheiten erweitert, die einkommensschwachen Haushalten zur Verfügung standen. 2019 erfolgte eine Ausweitung der Medikamentenversorgung auf Pensionisten und Menschen mit Behinderungen. Für besonders vulnerable Gruppen erfolgte eine vollständige Kostenübernahme ohne Zuzahlung, allerdings innerhalb jährlicher Höchstgrenzen pro Erkrankung. Medikamente zur Behandlung von Epilepsie und Parkinson wurden unabhängig vom Versicherungsstatus flächendeckend erstattet. 2024 kamen Arzneimittel zur Behandlung von Glaukom hinzu, und die jährlichen Erstattungsobergrenzen wurden aufgehoben. Parallel wurden Preisregulierungsmechanismen für essenzielle Medikamente eingeführt, die den Einzelhandelspreis von über 7.000 Präparaten begrenzen. Ziel dieser gezielten Erweiterungen und Preismaßnahmen ist es, die Eigenbeteiligung der Patienten (Out-of-Pocket-Spending) an Arzneimittelkosten zu reduzieren, da diese als Hauptursache für hohe Gesundheitsausgaben gilt (EOHSP 2025).

Das UHCP stellt je nach Einkommen entweder ein Basis- oder Vollpaket bereit, wobei das Vollpaket ausschließlich sozial besonders vulnerablen Gruppen zusteht (IOM 12.2025). Zu den Anspruchsberechtigten zählen sozial vulnerable Personen mit einem Proxy-Means-Testing-Wert (PMT) unter 70.000 [Anmerkung: Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, das auf Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung basiert und der Bestimmung dient, ob eine Person als sozialökonomisch vulnerabel gilt und somit Anspruch auf (bestimmte Sozialleistungen sowie) das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022)], Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren, Frauen ab 60 und Männer ab 65 Jahren, Studierende sowie Minderjährige und Erwachsene mit Behinderungen. Für diese Gruppen werden die im Standardpaket festgelegten Leistungen, einschließlich der primären Gesundheitsversorgung, vollständig (zu 100 %) vom Staat übernommen. Dies umfasst auch diagnostische Untersuchungen wie Röntgen-, Mammografie- und Ultraschalluntersuchungen. Ärztliche Fachkonsultationen sind für diese Personengruppen kostenfrei, sofern eine Überweisung durch einen Haus-, Dorf- oder Bezirksarzt vorliegt (EUAA MedCOI 3.2025).

Die medizinische Versorgung erfolgt über das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzliche staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder wie Diabetes, Hepatitis C oder Tuberkulose. Je nach sozialer Lage sind diese Leistungen entweder kostenfrei oder mit Zuzahlungen verbunden. Private Krankenversicherungen ermöglichen eine beitragsabhängige Erweiterung der Leistungsübernahme (AA 7.2025). In dringenden Fällen können UHCP-Teilnehmer jede beliebige medizinische Einrichtung des UHCP aufsuchen. Für eine geplante stationäre Behandlung ist eine Kontaktaufnahme mit der Sozialdienstbehörde über ein Formular der medizinischen Einrichtung erforderlich (MIdpLHSA o.D.). Die Aufnahme in medizinische Einrichtungen erfolgt meist durch telefonische Terminvereinbarung, wobei UHCP-Versicherte zunächst ihren wohnortzuständigen Hausarzt konsultieren müssen, der sie bei Bedarf an entsprechende Fachärzte überweist (IOM 12.2025; vgl. B132 GEOR 30.4.2025). Kosten, die von Patienten selbst getragen werden müssen, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums erstattet werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab (VB Tiflis 30.8.2022).

Das Standardpaket der staatlichen universellen Krankenversicherung enthält eine umfassende "positive" Liste geplanter ambulanter Gesundheitsleistungen. Familienarzt- und Pflegedienste werden vollständig abgedeckt, Facharztkonsultationen - etwa bei Endokrinologen, Kardiologen oder Gynäkologen - zu 70 %. Prophylaktische Impfungen sind ebenfalls vollständig in die Deckung eingeschlossen. Diagnostische Bildgebungen wie Elektrokardiogramme werden zu 100 %, Abdomensonografien und Thoraxröntgen zu 70 % übernommen. Laboruntersuchungen wie Blutbild, Blutzucker-, Cholesterin-, Kreatinin-, Urin- und Gerinnungstests sind vollständig abgedeckt, während Leberfunktionstests und TSH-Analysen [Analysen zum Schilddrüsen stimulierenden Hormon] nur zu 70 % erstattet werden. Geplante chirurgische Eingriffe einschließlich prä-, intra- und postoperativer Untersuchungen werden zu 70 % mit einer Jahresobergrenze von GEL 15.000  [ca.  EUR 4.728] finanziert. Nichtchirurgische Behandlungen onkologischer Erkrankungen (u. a. Chemo-, Hormon- und Strahlentherapie) sind vollständig gedeckt, jedoch auf GEL 25.000 [ca. EUR 7.878] pro Jahr begrenzt. Entbindungen werden zu 100 % finanziert, mit einer jährlichen Obergrenze von GEL 1.222 [ca. EUR 385] (EUAA MedCOI 3.2025; vgl. B132 GEOR 30.4.2025). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu fünf Jahren sind teilweise abhängig von der Art der Erkrankung gedeckt (IOM 12.2025).

Obgleich das Leistungspaket umfassend ist, weist es eine hohe Komplexität auf und erfordert erhebliche Zuzahlungen, die nach Prioritätsgruppen unter Berücksichtigung von Einkommen, Alter und weiteren Kriterien gestaffelt sind (EOHSP 2025; vgl.EOHSP 12.9.2022). Nur sozial vulnerable Gruppen erhalten das vollständige Leistungspaket, während Erwerbstätige mit einem Bruttogehalt über GEL 1.000 [ca. EUR 315], aber einem Jahreseinkommen unter GEL 40.000 [ca. EUR 12.609] lediglich ein eingeschränktes universelles Gesundheitsprogramm erhalten. Viele Gesundheitsleistungen sind nicht durch die staatliche Versicherung abgedeckt, weshalb einige Personen private Zusatzversicherungen abschließen. Die Notfallversorgung wird im Rahmen des universellen Programms zu 70 - 100 % übernommen (IOM 12.2025). Insgesamt existieren 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung bei bestimmten Krankheiten oder Behandlungen abdecken und unterschiedliche Zuzahlungen zur Kostendeckung vorsehen (EOHSP 12.9.2022).

Kostenfreie Behandlungen werden für HIV, Hepatitis C, Tuberkulose, Insulintherapie und Dialyse bereitgestellt. Das Methadonprogramm ist staatlich finanziert und ebenfalls unentgeltlich, lediglich eine Anmeldegebühr von GEL 70 [ca. EUR 22] ist zu entrichten. Darüber hinaus existieren staatliche Gesundheitsprogramme, die verschiedene Behandlungen psychischer Erkrankungen sowie die Bereitstellung spezieller Medikamente für bestimmte Krankheitsbilder - darunter Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom - abdecken. Ferner umfassen diese Programme die Versorgung mit Arzneimitteln gegen Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse- und Nierentransplantationsleistungen, palliative Betreuung sowie Notfallversorgung einschließlich medizinischen Transports (IOM 12.2025; vgl. MIdpLHSA o.D.). Im Juli 2024 startete ein staatliches Programm zur Bekämpfung von Hepatitis B mit kostenfreien Behandlungen. Dialysedienste wurden in unterversorgten Regionen ausgebaut, um den Zugang für Patienten in abgelegenen Gebieten zu verbessern (GIP 13.2.2025).

Die Apothekenlandschaft bietet eine Vielzahl von Medikamenten an, deren Verfügbarkeit online oder telefonisch überprüft werden kann. Da die meisten Arzneimittel nicht von staatlichen Programmen abgedeckt sind, müssen Patienten die Kosten in der Regel selbst tragen und benötigen für verschreibungspflichtige Präparate ein ärztliches Rezept (IOM 12.2025). Georgien hat den Zugang zu grundlegenden Diensten insbesondere für Infektionskrankheiten wie HIV, Tuberkulose und Hepatitis C verbessert. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Maßnahmen gegen Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 27.7.2023).

Medizinische Einrichtungen sind landesweit vorhanden, jedoch mit stark variierender Qualität (AA 7.2025). Insbesondere außerhalb der Hauptstadt Tiflis ist die medizinische Versorgung unzureichend und häufig nicht gewährleistet (AA 19.8.2025). Manche überlebensnotwendige Eingriffe sind ausschließlich in Tiflis möglich. Medikamente werden überwiegend importiert, vor allem aus der Türkei, Russland und EU-Ländern (AA 7.2025). Öffentliche Krankenhäuser außerhalb der Hauptstadt entsprechen nicht dem europäischen Standard, während in Tiflis, Batumi und Kutaissi einige private Einrichtungen mit moderner technischer und fachlicher Ausstattung bestehen (BMEIA 30.12.2025; vgl. AA 19.8.2025).

Im Jahr 2022 wurde das Verfahren der Diagnosis Related Groups (DRG) im Gesundheitswesen eingeführt, um die Sätze für medizinische Leistungen zu überprüfen, Budgetbeträge zu übertragen, Leistungen zu klassifizieren und gemeinsame Tarife zu erstellen. Krankenhäuser, die die Vorgaben nicht einhalten, können vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023). Die Einführung des DRG-Systems und die Regulierung der Arzneimittelpreise verbesserten zwar den Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung, brachten jedoch auch Risiken einer Qualitätsverschlechterung bei Dienstleistungen und Medikamenten mit sich (GIP 5.3.2024). Die langsame Einführung des DRG-Finanzierungssystems führte 2024 zu breiter Unzufriedenheit unter Krankenhäusern und Pharmaunternehmen. Zusammen mit ungelösten Problemen in der Primärversorgung und verzögerten Reformen beim Zugang zu wichtigen Medikamenten bleibt das Gesundheitssystem in vielen Bereichen unterentwickelt und kann die Bedürfnisse der Bevölkerung nicht vollständig befriedigen (GIP 13.2.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.8.2025): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 9.9.2025), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918#content_4, Zugriff 9.9.2025

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]

B132 GEOR - Beschluss Nr. 132 [Georgien] (30.4.2025): „საყოველთაო ჯანდაცვაზე გადასვლის მიზნით გასატარებელ ზოგიერთ ღონისძიებათა შესახებ“ საქართველოს მთავრობის 2013 წლის 21 თებერვლის №36 დადგენილებაში ცვლილების შეტანის თაობაზე [Beschluss Nr. 132: Über Änderungen des Dekrets der Regierung Georgiens Nr. 36 vom 21. Februar 2013 über bestimmte Maßnahmen, die für den Übergang zur allgemeinen Gesundheitsversorgung zu ergreifen sind], https://matsne.gov.ge/ka/document/view/6486937?publication=0, Zugriff 18.12.2025

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (30.12.2025): Georgien: Gesundheit, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/georgien, Zugriff 7.1.2026

EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (2025): Health Systems in Action; Georgia, 2024 Edition, https://www.ecoi.net/en/file/local/2121525/9789289059770-eng.pdf, Zugriff 15.12.2025

EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (12.9.2022): Health Systems in Action; Georgia, 2022 Edition, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/362341/9789289059121-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024

EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (3.2025): Georgia: Provision of Healthcare, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122965/2025_03_EUAA_MedCOI_Report_Georgia_Provision_of_Healthcare.pdf, Zugriff 15.12.2025

EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.5.2023): Question Answer ACC 7781, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/23559?RepositoryId=20604, Zugriff 30.12.2025 [Login erforderlich]

EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (3.8.2022): Question Answer ACC 7659, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/21886?RepositoryId=20439, Zugriff 16.12.2025 [Login erforderlich]

GGW GEOR - Gesetz über das Gesundheitswesen [Georgien] (28.6.2017): Law of Georgia on Health Care, https://matsne.gov.ge/en/document/view/29980?publication=37, Zugriff 15.12.2025

GIP - Georgian Institute of Politics (13.2.2025): The Georgia Governance Index (GGI) 2024, https://gip.ge/wp-content/uploads/2025/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2024_Eng_Web.pdf, Zugriff 4.8.2025

GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024

GIP - Georgian Institute of Politics (1.2.2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https://gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 17.10.2024

IOM - International Organization for Migration (12.2025): Georgia Country Fact Sheet 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/0f02da5c-3fa6-47f8-8883-0b3d54c10a7d-CFS_Georgia_2025_ENG.pdf, Zugriff 10.12.2025

MIdpLHSA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): Healthcare State Programs, https://www.moh.gov.ge/en/706/, Zugriff 6.9.2023

VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (30.8.2022): Auskunft per E-Mail

WBG - World Bank Group (3.2022): Knowledge Brief, Georgia: Health Sector Organization and Strategic Purchasing, https://documents1.worldbank.org/curated/en/099802505242216398/pdf/IDU07bfac40d035c20431a0bc1b0755ced4057df.pdf, Zugriff 15.12.2025

WHO - World Health Organization (27.7.2023): Primary health care policy paper series; Georgia: Moving from policy to actions to strengthen primary health care, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/371854/WHO-EURO-2023-7565-47332-69449-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024

Rückkehr

Letzte Änderung 2026-02-24 08:06

Georgische Rückkehrer und Rückgeführte haben Zugang zu allgemeinen Sozialleistungen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet zudem der Familienverband eine soziale Absicherung. Darüber hinaus unterstützen internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) Rückkehrende durch Beratung und teilweise finanzielle Hilfen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, um deren Reintegration in Georgien zu erleichtern. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm, das neben Beratung auch finanzielle Unterstützung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, einschließlich Hilfe zur Selbstständigkeit, sowie bei Bedarf auch Erst- oder Zwischenunterkünfte bereitstellt. Förderfähig sind Personen, die sich mehr als ein Jahr irregulär im Ausland aufgehalten haben, einen Asylantrag gestellt oder Asylstatus erhalten haben und sich innerhalb eines Jahres nach Rückkehr für die Förderung bewerben (AA 7.2025; vgl. GDA o.D.).

Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt, und die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland beeinflusst die Behandlung durch staatliche Stellen nicht. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der Europäischen Union sowie weiteren europäischen Ländern geschlossen, wobei die Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden bei der Rückkehr als effektiv und reibungslos gilt (AA 7.2025).

IOM bietet im Rahmen des AVRR-Programms (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Unterstützung für Rückkehrer an. Das Programm stellt einen zentralen Bestandteil eines umfassenden Migrationsmanagements dar, indem es für Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung sowie bei Bedarf Sachleistungen zur Reintegration bereitstellt. In Georgien umfasst das durch IOM koordinierte Angebot Beratungsleistungen vor der Ausreise, medizinische und soziale Unterstützung, Unterkunft, berufliche Weiterbildung sowie Maßnahmen zur Einkommenssicherung, die in fünf Regionalbüros bereitgestellt werden (IOM o.D.).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]

GDA - Außenministerium Georgiens / Abteilung für Diasporabeziehungen [Georgien] (o.D.): საქართველოში დაბრუნებულ მიგრანტთა სარეინტეგრაციო დახმარების სახელმწიფო პროგრამა [Staatliches Programm zur Wiedereingliederungshilfe für nach Georgien zurückkehrende Migranten], https://gda.ge/pages/reintegratsiis-sakhelmtsifo-programa, Zugriff 18.10.2024

IOM - International Organization for Migration (o.D.): Return to Georgia, https://georgia.iom.int/return-to-georgia, Zugriff 29.12.2025

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

Übernahme der Heimreisekosten

Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

Freiwillige Ausreise

Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

Nachhaltigkeit der Ausreise

Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Quelle

BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen. Mangels Vorlage eines originalen Identitätsdokumentes steht die Identität des BF nicht fest.

II.2.3. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.

Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung wegen Diebstahl nach § 127 StGB ergibt sich aus dem Urteil des BG XXXX vom 31.10.2025, XXXX .

Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.

II.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.

II.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

II.2.6. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt dabei positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

II.2.7. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es dem BF nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen darzulegen. Darüber hinaus geht das BVwG aus folgenden Erwägungen von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zum Ausreisegrund aus:

So brachte er im Rahmen der Erstbefragung vor, dass er medizinische Hilfe benötigt, weil es in seinem Heimatland nicht die notwendige medizinische Hilfe gibt. Außerdem habe er an politischen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, weswegen er diskriminiert und eingeengt worden sei. Ihm wäre gedroht worden, dass es ihm schlecht gehen würde, falls er weiter an den Demonstrationen teilnehme.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde teilte er hinsichtlich seiner drei gestellten Anträge auf internationalen Schutz mit, dass in Deutschland zwar im Jahr 2012 seine HIV-Infektion festgestellt, er jedoch nicht behandelt wurde. Deswegen ist er wieder zurück nach Georgien. Im Jahr 2017 hielt er sich nur zehn Tage in Schweden auf und reiste danach wieder in sein Heimatland zurück. In Zypern wurde er im Jahr 2019 nicht seinen Vorstellungen entsprechend behandelt, weswegen er abermals vorzeitig nach Georgien zurückkehrte.

Zu seiner HIV-Infektion teilte der BF mit, dass diese eben im Jahr 2012 in Deutschland festgestellt wurde. Auch habe er wegen den Medikamenten Probleme mit der Leber bekommen. Er steht seitdem in Behandlung und erhält aktuell die Medikamente Tivicay, Emtricitabin und einen weiteren Immunverstärker. Weiters teilte er mit, dass er seit 01.12.2015 nicht mehr ansteckend und der Virus mittlerweile bei ihm nicht mehr nachweisbar ist. Ihm wäre jedoch empfohlen worden, seine Erkrankung in Österreich behandeln zu lassen. Die nächste Kontolluntersuchung findet am 23.02.2026, 10.45 Uhr statt.

Im Rahmen der freien Erzählung zum Fluchtgrund teilte der BF mit, dass er in seiner Heimat ein bis zwei Mal an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen hat. Er sei aber auch vom Firmenchef zu Veranstaltungen der Regierung mitgenommen worden. Als sein Chef von der Teilnahme an der Demonstration gegen die Regierung erfuhr, forderte er den BF auf, dass er kündigen möge. Auch hatte er als LKW-Fahrer Probleme mit der Finanzpolizei, diese wollte Schritte gegen die Firma einleiten, er hätte dabei entsprechende Unterlagen unterzeichnen sollen, was er jedoch nicht tat. Auch hätte man ihm mitgeteilt, dass er als Mittäter belangt werden könnte. Bei der Einvernahme durch die Finanzpolizei ist er von einem Anwalt vertreten worden, dieser hat ihm dazu geraten, nichts zu unterschreiben. Weil er seine Arbeit als Mechaniker verlor, hat er sich zur Ausreise entschlossen.

Hinsichtlich der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen gab der BF an, dass er bei solchen öfters dabei war, für beide Seiten. Er könne sich jedoch nicht mehr erinnern, wie er ergänzte.

Bezüglich der Probleme mit der Finanzpolizei teilte der BF mit, dass die Befragung in Anwesenheit seines Anwaltes durchgeführt wurde. Er habe jedoch dann aufgegeben. Abschweifend führte er noch aus, dass in der Heimat eine Familie gründen wollte, was jedoch nicht funktionierte, ihn brauche niemand. Jedenfalls wäre ihm bei der Einvernahme durch die Finanzpolizei zur Kenntnis gebracht worden, dass er früher dafür geschlagen worden wäre. Tatsächlich wurde er jedoch nicht geschlagen, wie er weiter bekannt gab. Auch habe man einen anderen Häftling mit Handschellen neben ihn gesetzt, damit er Angst bekommt. Zudem hätten sie ihm erzählt, dass man Bekannte von ihm festgenommen hätte und so versucht, ihn unter Druck zu setzten.

Der BF teilte weiters mit, dass er in der Heimat bei Privatpersonen und bei der Bank Schulden hat. Bei der Bank sei er mit 50.000.- Lari, bei einer Privatperson mit USD 8.000.- verschuldet. Das Geld habe er für die Familie gebraucht. Sein Vater hatte Probleme und er habe für ihn Geld benötigt. Zudem hat er seine Wohnung renoviert, da er heiraten wollte. Dazu führte er weiters aus, dass die Schulden ebenfalls einen Grund für die Ausreise aus Georgien darstellen.

Zu Rückkehrbefürchtungen befragt gab er an, dass er seine Zukunft nicht in Georgien sieht. Er kann nicht abschätzen, was ihn in der Heimat erwarten würde. Es kann sein, dass er Probleme hätte, insbesondere, wegen seiner Schulden. Ob er politisch verfolgt werden würde, könne er nicht angeben.

Zur mündlichen Verhandlung erschien der BF unentschuldigt nicht. Zu seinem am selben Tag stattfindenden Kontrolltermin im XXXX Universitätsklinikum, XXXX , bleibt dessen ungeachtet festzuhalten, dass die Nichtteilnahme des BF an der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar ist, ist doch dieser Termin, mit welchem er seine Nichtteilnahme begründet erst um 10:45 Uhr im nahegelegenen XXXX , welches von der Verhandlungsörtlichkeit in wenigen Minuten fußläufig zu erreichen ist und war der Verhandlungsbeginn mit 08:15 Uhr angesetzt. Da im konkreten Fall kein komplexer Sachverhalt vorlag, war davon auszugehen, dass die Verhandlung keinesfalls länger als zwei Stunden in Anspruch genommen hätte und hätte der BF trotz Verhandlungsteilnahme rechtzeitig seinen Kontrolltermin wahrnehmen können.

Die rechtsfreundliche Vertretung, welche in der mündlichen Verhandlung als Informierter Vertreter befragt wurde, teilte hinsichtlich integrationsverfestigender Maßnahmen mit, dass der BF solche nicht gesetzt hat. Weiters lebt der BF im Bundesgebiet ausschließlich von der Grundversorgung.

Zur Ausreisemotivation des BF wurde mitgeteilt, dass sich die Familie des BF wegen der Erkrankung von ihm abgewandt habe. Darüber hinaus werde er durch die Regierung aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung sowie von der Finanzpolizei verfolgt. Nachgefragt gab der Informierte Vertreter an, dass der BF meint, dass er immer vor den Wahlen bei Demonstrationen teilgenommen hat. Welche Wahlen das waren, könne er nicht angeben. Weiters sei der BF mehrmals von der Finanzpolizei befragt worden, es ist jedoch nicht bekannt, wann die erste bzw. die letzte diesbezügliche Befragung war. Dazu befragt, wie der BF seine Verfolgung geschildert habe, teilte der Informierte Vertreter mit, dass die Regierung eine private Gruppe engagierte, welche ihn mehrfach telefonisch bedroht habe. Die telefonische Bedrohung wurde sohin erstmals im Verfahren vorgebracht. Vor der belangten Behörde führte der BF lediglich aus, dass er von der Finanzpolizei mehrfach befragt wurde und zudem sein Anwalt dabei gewesen sei. Auch hinsichtlich der äußerst vagen und allgemein gehaltenen Ausführungen bezüglich einigen wenigen Teilnahmen an Demonstrationen ist nicht zu erkennen, dass der BF dabei in den Fokus der Regierung oder Behörden geraten wäre.

Zu Rückkehrbefürchtungen befragt teilte der Informierte Vertreter spekulativ mit, dass es sein könnte, dass der BF aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen verhaftet werde und sich auch die Erkrankungen verschlimmern könnten.

II.2.8. Abschließend steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen aufgrund der äußerst bescheidenen, vagen und unkonkreten Angaben nicht glaubwürdig ist. Einzig, dass er HIV-positiv ist, ist für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft.

Diesbezüglich bleibt jedoch festzuhalten, dass der BF seit 2012 HIV-positiv ist und bereits mehrere Jahre im Herkunftsland behandelt wurde. Aus den aktuellen Länderinformationen geht zudem hervor, dass kostenfreie Behandlungen für HIV, Hepatitis C, Tuberkulose, Insulintherapie und Dialyse bereitgestellt werden. Georgien hat den Zugang zu grundlegenden Diensten insbesondere für Infektionskrankheiten wie HIV, Tuberkulose und Hepatitis C verbessert.

Die staatliche Gesundheitspolitik Georgiens basiert auf dem Prinzip der universellen und gleichberechtigten Zugänglichkeit medizinischer Versorgung im Rahmen staatlicher Gesundheitsprogramme. Dabei haben sowohl georgische Staatsbürger als auch staatenlose Personen mit entsprechendem Status Anspruch auf die vorgesehene medizinische Betreuung, die von rechtlich anerkannten medizinischen Einrichtungen erbracht wird, unabhängig von deren Eigentums- oder Rechtsform. Die Umsetzung dieser Politik wird durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten sichergestellt, dass auch die entsprechenden Rechtsakte erlässt (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 4f, 15; vgl. AA 7.2025). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass keine Beschränkungen für Bürger bestehen, die längere Zeit nicht in Georgien ansässig waren (EUAA MedCOI 9.5.2023).

Mit der Einführung des Universellen Gesundheitsversorgungsprogramms Universal Health Care Program (UHCP) im Jahr 2013 wurde ein einheitlicher öffentlicher Einkäufer etabliert. Seitdem wird der Versicherungsschutz auf alle rechtmäßig aufhältigen Einwohner Georgiens ausgeweitet, wobei der Leistungsumfang abhängig von Einkommen, Alter und weiteren Faktoren ist. Die Nationale Gesundheitsbehörde National Health Agency (NHA) mit zehn Regionalabteilungen fungiert als alleiniger Leistungseinkäufer im UHCP sowie in den meisten staatlich finanzierten Gesundheitsprogrammen. Die Budgetzuweisungen werden jährlich im Rahmen der allgemeinen Haushaltsverhandlungen festgelegt (EOHSP 2025; vgl. WBG 3.2022). Das Health Benefits Package (HBP) gewährleistet die Leistungs- und Finanzierungsabdeckung verschiedener Bevölkerungsgruppen, darunter registrierte Haushalte unterhalb der Armutsgrenze, versicherte Veteranen, einkommensschwache Personen sowie Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren, aber auch Personen mit höheren Einkommen (WBG 3.2022). Das UHCP gewährte seit Februar 2013 zuvor nicht versicherten Personen nach Registrierung bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl Anspruch auf ein Mindestleistungspaket, das im Juli 2013 um elektive Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie sowie Entbindungen erweitert wurde. Dieses Basispaket stand allen rechtmäßig im Land lebenden Personen zur Verfügung, die über keinerlei Krankenversicherung verfügten.

Das UHCP stellt je nach Einkommen entweder ein Basis- oder Vollpaket bereit, wobei das Vollpaket ausschließlich sozial besonders vulnerablen Gruppen zusteht (IOM 12.2025).

Wie bereits ausgeführt, entschloss sich der BF, dass die Behandlung seiner Leiden in Österreich erfolgen soll. Hier ist diese zweifelsfrei höherwertiger als in Georgien und vor allem für den Beschwerdeführer kostenlos. Eine Erschöpfung der finanziellen Ressourcen des BF kann fallgegenständlich jedoch nicht vorliegen, wenn es dem BF sogar möglich war, auf dem Luftweg auszureisen. Selbstverständlich ist in Georgien die Behandlung hinsichtlich seiner Leiden möglich, wie sich aus den Länderinformationen der Staatendokumentation ergibt.

II.2.7. Die Erkrankung des BF wurde vom Bundesamt anhand der beigebrachten medizinischen Schriftstücke berücksichtigt und auch im angefochtenen Bescheid festgestellt und gewürdigt. Zudem zog die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation GEORGIEN HIV, Hepatitis, Substitol und Medikamente vom 19.10.2020, sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation GEORGIEN HIV… vom 20.05.2025 dem Verfahren bei. Aus beiden Anfragebeantwortungen geht hervor, dass sämtliche vom BF benötigten Behandlungen, Untersuchungen und Kontrollen, sowie die von ihm benötigte Medikation in Georgien faktisch verfügbar und erhältlich sind.

Auch bleibt hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Georgien festzuhalten, dass diese grundsätzlich für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung kostenlos gewährleistet ist. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich.

Hinsichtlich der Monierung der rechtlichen Vertretung, dass die Behandlungen und Medikamente in Georgien nicht erhältlich, bzw. zu kostenintensiv sind, sind folgende Überlegungen maßgeblich: wie bereits erörtert, bleibt nochmals festzuhalten, dass in Georgien die Behandlung der Leiden des BF möglich ist, so wurde er auch bereits mehrere Jahre behandelt. Zudem hat nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Den Länderinformationen ist ferner zu entnehmen, dass die Kosten zu 80 % in Georgien abgedeckt sind.

Zudem steht auch nach wie vor der Erlass des Gesundheitsministeriums vom 15.Juni 2011, No:01 31/N in Geltung. Im Rahmen dieses Erlasses wird die die Einfuhr von bestimmten Medikamenten und Heilmitteln und deren Mengen geregelt und auch tatsächlich nach nachstehenden Kriterien ermöglicht:

a) Ohne eine entsprechende medizinische Dokumentation für den individuellen Bedarf einer natürlichen Person dürfen nicht mehr als zehn Standardpackungen eingeführt werden. Hinsichtlich der Verwendung und Wirkung des betreffenden Medikaments erfolgt dies „auf eigene Verantwortung“

b) Sollte eine natürliche Person georgischer Staatsbürger Medikamente / Heilmittel in Standardpackung, einer größeren (mehr als 10) Zahl benötigen, kann das notwendige Medikament / Heilmittel entsprechend einer vorliegenden medizinischen Dokumentation mit der Auflistung / Berechnung der notwendigen Tagesdosis eingeführt werden. (VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail)“.

Aus diesen Gründen kann keine Verletzung der Art 2 und 3 dem EMRK festgestellt werden. Zudem ist anzuführen, dass sich auch das Gesundheitssystem in Georgien kontinuierlich verbessert und erweitert und auch die dort praktizierenden Ärzte im Rahmen des hippokratischen Eides auf die Gesundheit und das Wohlergehen ihrer Patienten achten und das Bestmögliche tun werden.

Den Länderinformationen zu Georgien ist weiters zu entnehmen, wie sich der Zugang zur medizinischen Behandlung, besonders für Rückkehrer gestaltet:

Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Weil der BF georgischer Staatsbürger ist, ist er automatisch versichert und muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufsuchen.

Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Der BF ist jedenfalls in der Lage ist, eine Klinik aufzusuchen.

Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis. Der BF ist im Besitz eines gültigen Ausweises.

Daher ist dem BF der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich möglich. Der BF erfüllt alle Kriterien für den Zugang zu den entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr. Auch kann für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden, wie den Länderinformationen zu entnehmen ist. Dass der BF einem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben, ergibt sich in diesem Fall nicht.

Es wird auch angemerkt, dass dem BF während des Rücktransfers in sein Heimatland bei Bedarf ärztliches Beisein zur Verfügung gestellt werden kann. Bei einer Abschiebung ist jedenfalls eine adäquate ärztliche Behandlung des BF realistisch und durchführbar. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass der BF im Herkunftsstaat für den Fall einer Rückkehr jedenfalls adäquat behandelt werden kann und demnach für den Fall einer Rückkehr in keine lebensbedrohende Situation geraten würde. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit, bzw. die Nichtverfügbarkeit benötigter Medikamente in Georgien liegt – wie umfassend dargelegt – jedenfalls nicht vor.

Zudem ist festzuhalten, dass der BF vor dem BFA zu Protokoll gab, dass weitere Verwandte im Heimatland aufhältig sind. Ebenso verfügt der BF über Freunde bzw. Bekannte im Heimatland. Er wurde eigenen Angaben zu Folge durch einen Freund bei der Reservierung der Unterkunft unterstützt (AS 83).

II.2.8. Für das Bundesverwaltungsgericht steht deswegen fest, dass der BF aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich geflüchtet ist. Dafür spricht auch, dass er vor der belangten Behörde bekannt gab, dass seine Schulden ebenfalls einen Grund darstellen, warum er aus Georgien ausreiste und nicht mehr dorthin zurück möchte. Zusammenfassend ist zum Vorbringen auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben des BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren.

Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den BF bei einer Rückkehr nach Georgien ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu den Verwandten ergeben sich aus den Angaben des BF im Asylverfahren. Es kann angenommen werden, dass der BF von der Verwandtschaft in Georgien unterstützt wird, so wie bereits vor der Ausreise.

Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem BF seine Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr hat er in Georgien verwandtschaftlichen Anschluss und steht ihm die Rückkehr in seinen Verwandtenkreis unverändert offen. Laut Länderinformationen gibt es in Georgien zudem für Familien, welche unter der Armutsgrenze leben, die Möglichkeit, um Sozialhilfe anzusuchen.

Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn in der Republik Georgien gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich:

Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hierzu www.verein-menschenrechte.at und www.caritas.at/return).

Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen – wie IOM, ICMPD –bieten ebenfalls Unterstützung an.

Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden:

  • Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti

  • Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli

  • Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti

  • Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria

  • Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti

  • Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) – Kakheti

Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen – gültig für das gesamte Staatsgebiet:

  • Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten

  • Finanzierung einkommensschaffender Projekte

  • Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten

  • Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).

Im staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem staatlichen Programm.

In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der rechtsfreundlich bzw. durch eine im Asyl- und Fremdenwesen versierte Organisation vertretene BF im Rahmen der ihm bekannten Obliegenheit zur Bescheinigung seines Vorbringens keinen einzigen Beleg über das Nichtvorhandensein von Wohnmöglichkeiten in Georgien vorlegte.

Auch aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab sich keine andere Einschätzung des Sachverhaltes, wie dies bereits vom Bundesamt aufgezeigt wurde.

Der BF verfügt über ein verwandtschaftliches Netz, welches ihn bei der Existenzsicherung unterstützen kann. Neben der staatlichen Sozialhilfe kann auch vom österreichischen Staat Rückkehrhilfe gewährt werden. Auch internationale Organisationen bieten für Rückkehrer Unterstützung an.

Das BVwG geht daher zusammenfassend davon aus, dass der BF – wie auch von ihm bekannt gegeben – einzig aus rein gesundheitlichen und wirtschaftlichen Motiven heraus sein Heimatland verlassen hat. Zusammenfassend ist zum Vorbringen auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben des BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren. Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen.

II.2.9. Die Monierungen in der Beschwerde sind unbeachtlich, weil das Bundesamt das Vorbringen und den Gesundheitszustand des BF ausreichend und umfangreich gewürdigt und abgeklärt und somit die gebotene Tiefe mehr als erfüllt hat. Die Erkrankungen, sowie die dagegen benötigten Medikamente sind in Georgien erhältlich, wie bereits umfangreich ausgeführt wurde. Auch können benötigte und nicht vorrätige Medikamente im Rahmen des Erlasses des Gesundheitsministeriums vom 15.Juni 2011, No:01 31/N eingeführt werden, weswegen eine adäquate Behandlung des BF gewährleistet ist.

Jede Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt zudem eine Einzelfallentscheidung mit Prüfung des konkreten Sachverhalts dar, sodass keine Bindungswirkungen zu anderen Entscheidungen bestehen. Genauso würden auch Ausführungen zu abgeschobenen Personen, welch eine Verschlechterung des Zustandes in Georgien erfahren hätten, keine Relevanz entfalten. Derartige Umstände wären weder belegt, noch auf den jeweiligen Einzelfall zu übertragen.

Der BF verließ Georgien aus rein gesundheitlichen Gründen, ohne jedoch einer asylrelevanten individuellen Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein.

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 mwN).

Nach der geltenden Rechtslage wäre eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

II.2.10. Der BF ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, sein Auskommen im Herkunftsstaat zu bestreiten. Dass die Wirtschaftslage in Georgien derzeit angespannt sein mag, stellt jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils des BF und der bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3.2.Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten

II3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) …

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

...“

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen war.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

II.3.2.2. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre überhaupt fraglich, ob unter solchen Umständen noch von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).

Die StatusRL 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 und vom 01.09.2005, 2005/20/0357).

II.3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Es ist festzuhalten, dass der BF keine Fluchtgründe ins Treffen führte, die auf eine persönliche Verfolgung im Herkunftsland im Sinne der GFK, mithin aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung schließen lassen.

Auch eine Verfolgung durch staatliche Behörden bzw. dass eine solche Verfolgung durch staatliche Behörden drohen würde, wurde vom BF nicht in substantiierter Weise behauptet oder belegt und verneinte er eine solche vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung zudem dezidiert.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft, wobei als zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ erachtet wird. Diese ist dann gegeben, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist.

II.3.2.4. Wie im gegenständlichen Fall aber bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war das Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund, insoweit er eine politische Verfolgung durch die Teilnahme an Demonstrationen behauptet, nicht glaubhaft. Zudem erweisen sich die Ausführungen als widersprüchlich, wenn der BF in Vorbereitung für die öffentlich mündliche Verhandlung ausrichten ließ, dass er telefonisch bedroht worden sei, dies jedoch weder in der Erstbefragung noch vor dem BFA darlegte. Zum anderen vermochte der BF auch die Teilnahme an den Demonstrationen nicht konkret darzulegen. lnsoweit der BF ausführt, dass er ausschließlich zur medizinischen Versorgung nach Österreich eingereist ist, so wird das Vorbringen als glaubwürdig erachtet, ein Asylgrund kann dementsprechend von vornherein jedoch ausgeschlossen werden.

Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der BF keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

…“

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solch innerstaatlich bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).

Dessen ungeachtet sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Georgien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Zu den gesundheitlichen Leiden des BF bleibt festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Vielmehr kam hervor - und wurde seitens des BF dem Grunde nach auch bestätigt -, dass es im Heimatland Behandlungsmöglichkeiten gibt und auch die für den BF notwendigen Medikamente verfügbar sind. Dass dem BF der Bezug der notwendigen Medikamente - wie in der Beschwerde ausgeführt - nicht möglich ist, ist nicht plausibel, zumal der BF über weitschichtige Verwandte im Heimatland verfügt und es dem BF zudem freisteht, dass, wenngleich nicht auf demselben Niveau wie in Österreich befindliche Sozialsystem in Anspruch zu nehmen. Auch räumte der BF ein, dass er arbeitsfähig ist.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005 (Appl. 1383/04), wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und der selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.

Aufgrund der hier vorliegenden Krankheitsbilder ist jedenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung nach Georgien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes des BF führt, womit folgerichtig keine Verletzung von Art 3 EMRK gegeben ist.

Es liegt aktuell auch beim BF keine derartige Erkrankung vor, welche das Risiko bergen würde, im Falle der Rückkehr unter qualvollen Umständen in Georgien zu sterben. Es gibt in Georgien und speziell in Tiflis, wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert, ausreichend Behandlungsmöglichkeiten. Auch die vom BF benötigte Medikation ist in Georgien faktisch erhältlich. Es kann zwar eventuell mit einer Verschlechterung des persönlichen Zustandes des BF gerechnet werden, diese ist jedoch nicht unwiederbringlich oder derart gravierend, dass eine Abschiebung unzulässig zu erklären oder subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. In Georgien sind nach wie vor zahlreiche Verwandte und Freunde des BF aufhältig, welche ihn bei der Rückkehr unterstützen werden, wie sie das schon vor der Ausreise taten. Neben den Möglichkeiten, Sozialleistungen zu beziehen, steht dem BF damit auch ein Netz von Verwandten zur Verfügung, welche zur Finanzierung der etwaig teilweise kostenpflichtigen Behandlung beitragen können.

Dem BF steht es frei, dass wenngleich nicht auf gleichem Niveau befindliche Sozialsystem in Anspruch zu nehmen. Nicht zuletzt sei darauf hingewiesen, dass es dem BF freisteht, auch finanzielle oder anderweitige Unterstützung im Heimatland in Anspruch zu nehmen.

Im vorliegenden Fall konnte seitens des BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, welche die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts notwendig machen würden.

Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass der BF vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens des BF beschriebenen und diagnostizierten Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person des BF gelegenen Umständen belegen würden, kamen nicht hervor.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiter festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört er keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

II.3.3.3. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.

Weder droht dem BF im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde die Gefahr, der Todesstrafe unterzogen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht abgewiesen wurde.

II.3.4 Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I. Nr. 68/2017 aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

II.3.4.2. Der gegenständlich in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargelegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

II.3.4.4. Der BF hält sich seit 19.04.2025 im Bundesgebiet auf. In Österreich wohnen keine Verwandten und ist der BF für keine Personen sorgepflichtig. Er lebt mit keiner Person zusammen.

Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.

II.3.4.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der geltenden Judikatur Folgendes:

  • Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der BF ist seit 19.04.2025 in Österreich aufhältig. Er reiste am 15.04.2025 legal auf dem Luftweg von Georgien nach Tschechien und gelangte in weiterer Folge am 19.04.2025 nach Österreich, wo er am 23.04.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren.

Hätte er diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

  • das tatsächliche Bestehen eines Privatlebens:

Der BF verfügt über keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte.

  • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

Der BF begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise allenfalls bestehende Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).

  • Grad der Integration

Der BF ist erst sehr kurz in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, seinen Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Der BF besuchte einen Deutschkurs. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben wurden nicht in Vorlage gebracht, der BF hat im Bundesgebiet keine Freunde.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

  • Bindungen zum Herkunftsstaat

Der BF verbrachte bis auf wenige Monate sein gesamtes Leben in Georgien, wurde dort sozialisiert, bekennt sich zum dortigen christlich-orthodoxen Glauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. In Georgien verfügt er noch über zahlreiche Verwandte.

Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

  • strafrechtliche Unbescholtenheit

Der BF ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde mit Urteil des BG XXXX vom 31.10.2025, XXXX , wegen Diebstahles nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Diese Feststellung stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

  • die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist und gab er dies auch so bekannt.

  • mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann der Aktenlage nicht entnommen werden.

  • Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf den BF

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass –wie bereits mehrfach erwähnt- gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für einen BF grundsätzlich nicht mehr möglich, den Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der BF gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offensteht, sodass sie mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der BF somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des BF unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man – wie die Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

Weiter wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

II.3.4.6. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht ansatzweise erkennbar. Der BF hält sich im Vergleich zu seinem Lebensalter erst einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich auf. Eine über das normale Maß hinausgehende gesellschaftliche Integration ist nicht erkennbar. Der BF hat nahezu sein gesamtes Leben in Georgien verbracht und wurde dort sozialisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen Beziehungen zum Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Georgien eine – wenn überhaupt vorhandene – Integration in Österreich bei weitem überwiegen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.5. Abschiebung

II.3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits an entsprechend passenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses Ausführungen getätigt, welche die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.

Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.

II.3.5.2. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.

Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits festgehalten, dass es sich bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FPG genannten „besonderen Umständen“, die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, ohnehin nur um solche handeln kann, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind (VwGH vom 31.07.2020; Ra 2020/19/0252; vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/21/0114; vgl näher zu der nach § 55 FPG zu setzenden Frist VwGH 16.5.2013, 2012/21/0072, mwN).

Im Hinblick darauf, dass das Gesetz bei der Verlängerung der in einer Rückkehrentscheidung festgelegten Ausreisefrist ebenfalls auf die "Regelung der persönlichen Verhältnisse" abstellt und die (Verlängerung der) Ausreisefrist auch der Sache nach i.W. dieselbe Zielrichtung hat wie der Durchsetzungsaufschub, ist die erwähnte Rechtsprechung auch bei der Auslegung des§ 55 Abs. 2 und 3 FPG einzubeziehen. Demnach muss es sich bei den in diesen Bestimmungen genannten "besonderen Umständen" um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind.

Vor diesem Hintergrund ist § 55 Abs. 2 und 3 FPG auszulegen und zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall besondere Gründe im genannten Sinn, welche die Einräumung einer mehr als 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, gegeben sind. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall muss absehbar sein.

II.3.5.3. Da auch alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, waren die Beschwerden auch gegen diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.

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