Bundesverwaltungsgericht W255 2337314-1

W255 2337314-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2026

Regest

Antragsprinzip Frist Geltendmachung Notstandshilfe verspäteter Antrag

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W255 2337314-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2337314.1.00

Spruch

W255 2337314-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.11.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2026, GZ: WF 2025-0566-3-020338, betreffend die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 08.10.2025 gemäß § 58 iVm. § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stand zuletzt ab 28.01.2025 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog ab 03.09.2025 Notstandshilfe.

1.2. Am 05.09.2025 meldete die BF dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) einen Krankenstand ab 05.09.2025.

1.3. Mit Schreiben des AMS vom 08.09.2025 wurde die BF darüber informiert, dass sie sich am Tag nach ihrem Krankenstand beim AMS zurückmelden solle.

1.4. Am 23.09.2025 teilte die BF dem AMS über ihr eAMS-Konto mit, dass sie sich heute den letzten Tag im Krankenstand befinde und sich mit morgen wieder zurückmelden wolle.

1.5. Am 08.10.2025 kontaktierte die BF das AMS bezüglich der Auszahlung ihrer Notstandshilfe. Sie komme mit dem Krankenstand nur auf ca. € 800,-- und bat um Nachschau, ob es sich hierbei um ein Missverständnis handle.

1.6. Mit Schreiben des AMS vom 26.11.2025 wurde die BF darauf hingewiesen, dass sie mit Schreiben vom 08.09.2025 informiert wurde, dass sie sich am Tag nach ihrem Krankenstand wieder beim AMS zurückmelden solle. Eine Wiedermeldung könne aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen erst am nächsten Werktag nach Ende des Ruhenstatbestandes erfolgen. Daher könne der Leistungsbezug erst ab dem Tag einer Wiedermeldung angewiesen werden. Die BF könne einen Bescheid beantragen.

1.7. Am 27.11.2025 beantragte die BF die Ausstellung eines Bescheides.

1.8. Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 58 iVm. § 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 08.10.2025 gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass die BF sich nach dem Bezug von Krankengeld im Zeitraum 08.09.2025 bis 23.09.2025 erst am 08.10.2025 ordnungsgemäß wiedergemeldet habe. Die Meldung am 23.09.2025 sei aufgrund der derzeitigen Bestimmungen nicht anerkannt worden. Über die Bestimmungen der Wiedermeldung am Tag nach dem Krankenstand sei die BF am 08.09.2025 informiert worden.

1.9. Am 04.12.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF brachte zusammengefasst vor, dass sie, obwohl sie über die Bestimmung informiert worden sei, nicht Bescheid gewusst habe, dass ein rechtzeitiges Gesundmelden am Vortag nicht anerkannt werden würde. Die Information, sich am ersten Tag wieder gesund zu melden, sei irreführend. Sie habe dies so verstanden, dass es sich um eine Einschränkung für Leistungsbezieher handle, die sich nicht am ersten Tag nach der Gesundmeldung wieder beim AMS zurückmelden würden, sondern weiter Zeit verstreichen lassen und mit dieser Nachricht darauf aufmerksam gemacht würden, dass der Bezug im Falle einer verspäteten Meldung erst am ersten Tag, an dem sie sich zurückgemeldet hätten, geltend gemacht werde. Sie sei zudem nicht informiert worden, dass ihre Rückmeldung nicht anerkannt werde, sondern erst mit der nicht erfolgten Auszahlung ihres Bezugs darauf aufmerksam geworden.

1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 06.02.2026, GZ: WF 2025-0566-3-020338, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass seit 01.07.2025 gelte, dass Leistungsbezieher sich nach einer Unterbrechung sofort beim AMS melden müssten und der Arbeitslosengeldbezug erst ab dem Tag der Wiedermeldung ausbezahlt werde. Sei der Leistungsbezug zum Beispiel wegen Krankheit unterbrochen worden, müsse die Fortsetzung des Leistungsbezuges sofort am ersten Werktag nach Ende des Unterbrechungsgrundes neu beantragt werden. Die BF habe am 23.09.2025 das Ende des Krankengeldbezuges für den 23.09.2025 gemeldet. Entgegen ihres Beschwerdevorbringens sei die BF mehrmals darauf hingewiesen worden, dass eine Wiedermeldung nach Ende des Unterbrechungstatbestandes erst am nächsten Tag wieder möglich sei. Die verfrühte Rückmeldung aus dem Krankenstand könne nicht akzeptiert werden und der BF infolge Nichtbeachtung der erteilten Aufforderung zur Anmeldung am Tag nach ihrem Krankenstand die Notstandshilfe erst ab dem Tag der nächsten Kontaktaufnahme mit dem AMS gewährt werden.

1.11. Am 19.02.2026 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass sie weiterhin der Ansicht sei, dass ihre Einwände nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

1.12. Am 03.03.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 31.03.2025 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.

2.1.2. Die BF bezog erstmalig ab 04.09.2012 Arbeitslosengeld. Zuletzt stand die BF ab 28.01.2025 im Bezug von Arbeitslosengeld und ab 03.09.2025 im Bezug von Notstandshilfe.

2.1.3. Die BF meldete dem AMS am 05.09.2025 einen Krankenstand ab 05.09.2025.

2.1.4. Die BF wurde mit Schreiben des AMS vom 08.09.2025 darauf hingewiesen, dass sie sich am Tag nach ihrem Krankenstand beim AMS zurückmelden solle.

2.1.5. Die BF meldete dem AMS am 23.09.2025 über ihr eAMS-Konto Folgendes: „Sehr geehrtes AMS-Team, Ich befinde mich heute den letzten Tag im Krankenstand und möchte mich mit morgen wieder zurück melden. (…)“. Die BF war daher von 05.09.2025 bis einschließlich 23.09.2025 im Krankenstand. Sie bezog von 08.09.2025 bis 23.09.2025 Krankengeld. Sie meldete bereits am 23.09.2025 das Ende ihres Krankenstandes am 23.09.2025.

2.1.6. Am 08.10.2025 nahm die BF über ihr eAMS-Konto erneut Kontakt mit dem AMS auf.

2.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 58 iVm. § 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 08.10.2025 gebührt.

2.1.8. Die BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.7. genannten Bescheid am 04.12.2025 fristgerecht Beschwerde ein.

2.1.9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 06.02.2026, GZ: WF 2025-0566-3-020338, wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF mittels RSb-Briefs am 09.02.2026 zugestellt.

2.1.10. Am 19.02.2026 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zu dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellung zur Meldung des Krankenstandes ab 05.09.2025 (Punkt 2.1.3.) gründet sich auf die diesbezügliche Meldung der BF und ist unstrittig.

2.2.5. Die Feststellung zum Schreiben des AMS vom 08.09.2025 (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf den Verwaltungsakt, in dem das Schreiben einliegt. Die BF hat nicht bestritten, dieses Schreiben erhalten zu haben, sondern sich darauf gestützt, dieses anders verstanden zu haben.

2.2.6. Die Feststellungen zur Nachricht der BF an das AMS am 23.09.2025 (Punkt 2.1.5.) gründen sich auf die entsprechende Nachricht der BF, die sie dem AMS über ihr eAMS-Konto schickte. Die Nachricht der BF ist eindeutig formuliert und bezieht sich darauf, dass der 23.09.2025 der letzte Tag ihres Krankenstandes ist und sie sich ab morgen, das heißt mit 24.09.2025, wieder zurückmelden möchte. Die BF hat in der Beschwerde nicht bestritten, bereits am 23.09.2025 das Ende ihres Krankenstandes für den Folgetag gemeldet zu haben. Dass sie von 08.09.2025 bis 23.09.2025 Krankengeld bezog, basiert auf der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und ist ebenfalls unstrittig.

2.2.7. Dass die BF sich in weiterer Folge wieder am 08.10.2025 beim AMS meldete (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.

2.2.8. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung und deren Zustellung mittels RSb-Briefs (Punkt 2.1.7. und Punkt 2.1.9.) sowie der Beschwerde (Punkt 2.1.8.) und dem Vorlageantrag (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf den Verwaltungsakt.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Antragstellung

§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.

(2) Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.

(…)

(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.

(…)

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.2.1. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Gemäß dem mit BGBl. I Nr. 66/2024 novellierten § 46 Abs. 1 AlVG sind Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars vorranging über das elektronische Kommunikationssystem des AMS zu beantragen. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des AMS (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

2.3.2.2. Die BF meldete dem AMS am 05.09.2025, dass sie sich ab diesem Tag im Krankenstand befinde und bezog von 08.09.2025 bis 23.09.2025 Krankengeld. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld.

2.3.2.3. Die Obliegenheiten einer arbeitslosen Person hinsichtlich des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert.

In der bis 30.06.2025 in Kraft stehenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2018) wurde zwischen Unterbrechungen, deren Ende dem AMS nicht im Vorhinein bekannt war, und Unterbrechungen, deren Ende dem AMS bereits bekannt war, unterschieden. § 46 Abs. 5 AlVG idF. BGBl. I Nr. 100/2018 sah vor, dass in Fällen, in denen dem AMS das Ende eines kürzer als 62 Tage dauernden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums im Vorhinein nicht bekannt war, eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle genügte. Erfolgte die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, gebührte das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. War dem AMS das Ende eines Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, der den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschritt, im Vorhinein bekannt, war gemäß § 46 Abs. 7 idF. BGBl. I Nr. 100/2018 ohne gesonderte Wiedermeldung oder Geltendmachung über den Anspruch zu entscheiden.

2.3.2.4. § 46 Abs. 5 AlVG wurde mit BGBl. I Nr. 66/2024 novelliert und lautet nunmehr wie folgt: „Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. (…) Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.“

Nach § 46 Abs. 5 idgF. müssen sich Personen im Leistungsbezug sohin bei einer Unterbrechung von weniger als 62 Tagen telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des AMS (eAMS-Konto) oder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle melden, wenn der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt.

Die BF teilte dem AMS am 23.09.2025 mit, dass „heute“, das heißt, der 23.09.2025, der letzte Tag ihres Krankenstandes sei und sie sich mit „morgen“, das bedeutet, dem 24.09.2025, wieder zurückmelden wolle. Sie meldete daher am 23.09.2025, dass das Ruhen ihres Leistungsbezuges am 23.09.2025 enden werde. Das AMS wertete dies nicht als taugliche Wiedermeldung im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG und begründete dies damit, dass die Meldung am 23.09.2025 aufgrund der derzeitigen Bestimmungen nicht anerkannt worden sei. Aus diesem Grund gebühre die Notstandshilfe erst wieder ab 08.10.2025.

Der Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass Leistungsbezieher das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS zu melden haben, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen ist und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen ist. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspricht dieser Anforderung nicht.

Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und sieht vor, dass das Ende des Unterbrechungszeitraumes dann dem AMS zu melden ist, wenn der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das setzt grammatisch voraus, dass der Unterbrechungsgrund bereits in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist, d.h. nicht mehr besteht. Hätte der Gesetzgeber die vorzeitige Bekanntgabe eines geplanten Endes der Unterbrechung normieren wollen, hätte er dies auch derart normiert; beispielsweise dadurch, dass das voraussichtliche Ende des Unterbrechungsgrundes dem AMS zu melden ist, wie dies bereits in der Vorgängerbestimmung der Fall war. Dadurch, dass diese Bestimmung mit der Novelle aber entfallen ist und dem neuen § 46 Abs. 5 AlVG eine derartige Regelung gerade nicht zu entnehmen ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber normiert haben wollte, dass die Meldung eines voraussichtlichen Endes des Unterbrechungsgrundes zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erfolgen könne. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut kommt daher gegenständlich nicht in Frage.

2.3.2.5. Die BF bringt vor, die Bestimmung anders verstanden zu haben und diese dahingehend interpretiert zu haben, dass sie sich auf Leistungsbezieherinnen beziehe, die sich nicht am ersten Tag nach der Gesundmeldung wieder beim AMS zurückmelden, sondern weiter Zeit verstreichen lassen und mit dieser Nachricht darauf aufmerksam gemacht würden, dass der Bezug im Falle einer verspäteten Meldung erst am ersten Tag, an dem sie sich zurückgemeldet hätten, geltend gemacht werde. Diesbezüglich ist einerseits auf das Schreiben des AMS vom 08.09.2025 zu verweisen, in dem die BF darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie sich am ersten Tag nach ihrem Krankenstand wieder beim AMS melden solle. Diese Nachricht ist eindeutig formuliert und lässt keine Zweifel an der Verpflichtung der BF, sich am auf den Krankenstand folgenden Tag wiederzumelden, offen. Andererseits schließt nach der zur alten Fassung ergangenen Rechtsprechung die formalisierte Antragstellung iSd. § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung (vgl. - auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung - VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245, und VwGH 28.03.2012, 2010/08/0234) aus. Dieselben Überlegungen gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG (vgl. VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103). Diese Grundsätze sind jedenfalls auch auf die neue Fassung des § 46 AlVG übertragbar. Selbst für den Fall, dass die BF nicht gewusst hätte, dass eine Wiedermeldung noch während des Krankenstandes nicht möglich sei, wäre dies gegenständlich unerheblich.

2.3.2.6. Eine Wiedermeldung nach Wegfall des Ruhensgrundes erfolgte daher erst am 08.10.2025, weswegen der BF ab diesem Tag wieder Notstandshilfe gebührte. Das AMS ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der BF Notstandshilfe (wieder) ab 08.10.2025 gebührt.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das VwG in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0081; VwGH 20.10. 2014, Ra 2014/12/0007; VwGH 07.08.2023, Ra 2021/08/0149). Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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