Bundesverwaltungsgericht L503 2335051-1

L503 2335051-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitsaufnahme Bewerbung Kausalität Nachsichterteilung Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L503 2335051-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2335051.1.00

Spruch

L503 2335051-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Steyr vom 18.11.2025 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2026, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 10 Abs 3 AlVG Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen gewährt wird.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 18.11.2025 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 22.10.2025 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege.

Begründend führte das AMS aus, der BF habe eine mögliche Arbeitsaufnahme der zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma H. vereitelt bzw. verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Mit Schreiben vom 27.11.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.11.2025. In seiner Beschwerde führte der BF aus, am 21.10.2025 habe er vom AMS die Aufforderung erhalten, sich beim Betrieb der Firma H. als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter zu bewerben, wobei er diese Bewerbung an das Service für Unternehmen AMS Ried senden sollte. Er sei dieser Aufforderung umgehend nachgekommen und habe die Bewerbung samt Lebenslauf per Mail versandt. Daraufhin habe er vom AMS Ried, Herrn K., eine Aufforderung erhalten, wonach er gleich am folgenden Tag um 09:50 Uhr zu einem Vorstelltermin zum AMS Ried kommen solle. Dazu habe der BF geantwortet, dass „das für mich kaum möglich“ sei. Er habe keinen Führerschein; die An- und Rückfahrt ohne Führerschein und ohne eigenen PKW sei für den BF für kaum möglich und zumutbar, was er auch umgehend noch seinem AMS-Betreuer mitgeteilt habe. Mit diesem Schreiben habe der BF auch mitgeteilt, dass er jederzeit für ein Arbeitsaufnahme bereit sei und gegebenfalls auch beim Betrieb erscheinen würde. Das sehr kurzfristig anberaumte Vorstellungs- bzw. Bewerbungsgespräch habe er nicht aufsuchen können, die Fahrt von Steyr nach Ried sei für ihn „kurzfristig nicht zumutbar“ gewesen. Beantragt wurde vom BF, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm ab 22.10.2025 die Notstandshilfe weiterhin bezahlt wird; weiters beantragte der BF den „Mailverlauf ab 21.10.2025“.

3. Mit Parteiengehör vom 10.12.2025 führte das AMS aus, es habe dem BF am 17.10.2025 eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter bei der Firma H. in H. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Es sei darauf hingewiesen worden, dass eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Der Vermittlungsvorschlag sei dem BF am 17.10.2025 persönlich ausgehändigt worden. Laut Vermittlungsvorschlag erfolge die Auswahl im Rahmen einer Jobbörse, daher sei aus organisatorischen Gründen eine Bewerbung bis spätestens 20.10.2025 unter den angegebenen Kontaktdaten erforderlich. Der BF habe sich nicht unverzüglich auf die angebotene Beschäftigung beworben, sondern sein Bewerbungsmail erst am 21.10.2025 um 13:56 Uhr verspätet weggeschickt. Knappe zwei Stunden später habe der BF folgende Einladung erhalten: „Hiermit laden wir Sie zur Jobbörse am 22.10.2025 beim AMS Ried im Innkreis ein. Ihr Vorstelltermin ist um 09:50 Uhr direkt beim AMS, Peter-Rosegger-Straße 27, 4910 Ried im Innkreis. Bitte erscheinen Sie pünktlich und nehmen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen mit“. Am 22.10.2025 habe der BF um 08:34 Uhr geantwortet, dass er zu diesem Termin nicht kommen könne, weil er kein Auto und keinen Führerschein habe. Hätte der BF sich unverzüglich bis spätestens 20.10.2025 (wie im Vermittlungsvorschlag angegeben) beworben, wäre er unmittelbar nach dem Absenden der Bewerbung zur Jobbörse am 22.10.2025 eingeladen worden und er hätte spätestens am 20.10.2025 die Einladung für den 22.10.2025 erhalten. Die Vorlaufzeit von mindestens zwei Tagen sei ausreichend, um die Anreise zur Jobbörse zu organisieren. Laut Routenplaner des OÖ. Verkehrsverbundes sei das AMS Ried mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Der BF hätte um 06:31 Uhr seine Wohnung verlassen müssen, um seinen Termin bei der Jobbörse um 09:50 Uhr wahrnehmen zu können.

Der BF könne bis spätestens 29.12.2025 schriftlich Stellung nehmen.

4. Eine Stellungnahme wurde seitens des BF nicht abgegeben.

5. Mit Bescheid vom 8.1.2026 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 18.11.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Begründend führte das AMS insbesondere aus, das dem BF vom AMS am 17.10.2025 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter zur Firma H. (einer Stelle mit Quartier) sei nicht zustande gekommen, weil der BF nicht zum Vorstellungsgespräch im Rahmen einer Jobbörse am 22.10.2025 um 09:50 Uhr erschienen sei. Der diesbezügliche Vermittlungsvorschlag sei dem BF bereits am 17.10.2025 im Zuge eines Beratungstermins beim AMS persönlich ausgehändigt worden. Im Vermittlungsvorschlag sei darauf hingewiesen worden, dass die Personalsuche im Rahmen einer Jobbörse erfolgt und daher die Bewerbung bis spätestens 20.10.2025 zu erfolgen hat. Der BF habe seine Bewerbung allerdings erst am 21.10.2025 per Mail an das AMS Ried gesendet. Hätte er sich unverzüglich bzw. bis spätestens 20.10.2025 nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages auf die angebotene Stelle beworben, wäre er unmittelbar nach Absenden der Bewerbung zur Jobbörse am 22.10.2025 eingeladen worden und er hätte spätestens am 20.10.2025 die Einladung für den 22.10.2025 erhalten. Eine Vorlaufzeit von mindestens zwei Tagen sei ausreichend, um die Anreise zur Jobbörse zu organisieren. Laut Routenplaner des OÖ. Verkehrsverbundes sei das AMS Ried mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Der BF hätte um 06:31 Uhr seine Wohnung verlassen müssen, um den Termin bei der Jobbörse um 09:50 Uhr wahrzunehmen. Die kurzfristige Einladung am 21.10.2025 für ein Vorstellungsgespräch am Folgetag sei im konkreten Fall auf die verspätete Bewerbung des BF zurückzuführen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Darstellung von § 10 AlVG und der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH – subsumierend aus, mit seinem Bewerbungsverhalten – nämlich, dass er sich am 21.10.2025 verspätet auf die angebotene Stelle mit einer Bewerbungsfrist bis spätestens 20.10.2025 beworben habe und auch zum Vorstellungsgespräch am 22.10.2025 nicht erschienen sei – habe der BF das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 10 AlVG vereitelt. Da mit Bescheid vom 8.8.2024 bereits eine Sanktion gemäß 10 AlVG für die Dauer von 42 Bezugstagen verhängt worden sei, verlängere sich die Ausschlussfrist auf 56 Bezugstage.

6. Mit Schreiben vom 15.1.2026 übermittelte der BF die gegen den Bescheid des AMS vom 18.11.2025 eingebrachte Beschwerde ein weiters Mal an das AMS. Mit E-Mail vom 19.1.2026 fragte das AMS beim BF nach, ob dies als Vorlageantrag zu werten sei, woraufhin beim AMS keine Antwort einlangte.

7. Am 6.2.2026 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 17.10.2025 wurde dem BF – einem Bezieher von Notstandshilfe - vom AMS persönlich ein Stellenangebot der Firma H. als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter in H. (Vollzeit 40 Stunden, Unterkunft wird zur Verfügung gestellt, Entlohnung brutto € 1.854 pro Monat) übergeben und er zur umgehenden Bewerbung aufgefordert.

Ausgeführt wurde im Stellenangebot insbesondere wie folgt: „Dieses Stellenangebot wird im Rahmen einer Jobbörse angeboten. Aus organisatorischen Gründen ist es unbedingt erforderlich bis spätestens 20.10.25 unter Angabe der Auftragsnummer […] Kontakt mit Herrn K. vom AMS Ried herzustellen, Tel. […] oder per email sfu.ried@ams.at“.

1.2. Der BF hat sich (erst) am 21.10.2025, 13:56 Uhr, per E-Mail auf die Stelle beworben.

1.3. Noch am 21.10.2025, 15:36 Uhr, antwortete Herr K. vom AMS Ried und lud den BF per E-Mail zu einem Vorstellungstermin am nächsten Tag, den 22.10.2025, um 09:50 Uhr beim AMS Ried ein.

1.4. Am 22.10.2025, 08:34 Uhr, schrieb der BF Herrn K. per E-Mail, dass er nicht zum Vorstellungsgespräch beim AMS Ried erscheinen könne, weil er kein Auto und keinen Führerschein habe. Er würde aber sehr gerne zu arbeiten beginnen, er benötige hierzu nur die Adresse des Dienstgebers.

Der BF ist nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen; die Beschäftigung kam nicht zustande.

Das AMS Ried wäre von der Wohnadresse des BF in Steyr mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen (Verlassen der Wohnung des BF um 06:31 Uhr, Ankunft beim AMS Ried um 09:28 Uhr).

1.5. Seit 11.12.2025 steht der BF in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der H. V. GmbH.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt (Stellenangebot samt Zuweisungsschreiben, Datenbankauszüge des AMS, E-Mail-Verkehr des BF mit dem AMS) hervor. Seitens des AMS wurde insbesondere auch die persönliche Übergabe des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots an den BF (bereits) am 17.10.2025 dokumentiert und geht dies klar aus den im Akt erliegenden Datenbankeinträgen hervor; wenn der BF in seiner Beschwerde ausführt, er habe vom AMS am „21.10.2025“ die Aufforderung zu Bewerbung erhalten, so ist dies erwiesenermaßen falsch. Die getroffene Feststellung zur Erreichbarkeit des AMS Ried vom Wohnort des BF mit öffentlichen Verkehrsmitteln ergibt sich aus einer Abfrage beim Oberösterreichischen Verkehrsverbund. Die Feststellung zur aktuellen Beschäftigung des BF beruht auf einer Abfrage des BVwG beim Dachverband.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF nicht explizit einen Vorlageantrag stellte, sondern – im Gefolge der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 8.1.2026 - mit Schreiben vom 15.1.2026 die gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 18.11.2025 eingebrachte Beschwerde ein weiters Mal an das AMS übermittelte. Damit hat er jedoch – wenngleich er dies dem AMS gegenüber auf Aufforderung offensichtlich nicht klarstellte – hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er einen Vorlageantrag stellen möchte.

3.3. Zum Verlust der Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …

(...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3.2. Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

3.3.3.2. Konkret wurde dem BF vom AMS am 17.10.2025 persönlich ein Stellenangebot der Firma H. als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter in H. (Vollzeit 40 Stunden, Unterkunft wird zur Verfügung gestellt, Entlohnung brutto € 1.854 pro Monat) übergeben und er zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. Ausgeführt wurde im Stellenangebot insbesondere wie folgt: „Dieses Stellenangebot wird im Rahmen einer Jobbörse angeboten. Aus organisatorischen Gründen ist es unbedingt erforderlich bis spätestens 20.10.25 unter Angabe der Auftragsnummer […] Kontakt mit Herrn K. vom AMS Ried herzustellen, Tel. […] oder per email sfu.ried@ams.at“.

Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden vom BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden.

3.3.3.3. Ungeachtet der klaren Anweisung des AMS, sich bis spätestens 20.10.2025 zu bewerben, weil die Auswahl im Rahmen einer Jobbörse stattfindet, hat sich der BF erst am Nachmittag des 21.10.2025 per E-Mail beworben. Vor dem Hintergrund, dass dem BF das Stellenangebot bereits am 17.10.2025 vom AMS persönlich übergeben worden war, besteht keinerlei Rechtfertigung dafür, dass der BF sich nicht umgehend beworben, sondern bis zum Nachmittag des 21.10.2025 zugewartet hat, dies umso mehr, als ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Bewerbung bis spätestens 20.10.2025 zu erfolgen hat. Bereits insofern liegt eine Vereitelungshandlung des BF im Sinne des § 10 AlVG vor, hat er doch der Bewerbung jedenfalls nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt und liegt (zumindest) bedingter Vorsatz (dolus eventualis) im Hinblick auf die Vereitelung vor.

Insofern ist es keinesfalls dem AMS, sondern vielmehr dem BF selbst zuzuschreiben, dass die – dennoch erfolgte - Einladung zum Vorstellungsgespräch sehr knapp erfolgte. Der BF hätte aber jedenfalls die Verpflichtung gehabt, den Termin am 22.10.2025, 09:50 Uhr, beim AMS Ried wahrzunehmen. Als reine Schutzbehauptung stellt sich im Übrigen das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde dar, ohne eigenen Pkw wäre ihm ein Erscheinen nicht möglich gewesen: Wie das AMS zutreffend dargelegt hat, wäre das AMS Ried vom Wohnort des BF am Morgen des 22.10.2025 problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen. Das Nichterscheinen des BF zum Vorstellungstermin stellt somit – neben der verspäteten Bewerbung - eine (weitere) kausale Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG dar; der diesbezügliche Vorsatz des BF liegt auf der Hand.

3.3.4. Zusammengefasst hat der BF für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausale Vereitelungshandlungen im Sinne von § 10 AlVG gesetzt. Folglich wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen (56 Tagen) – es handelt sich nämlich um die zweite Bezugssperre seit Erwerb der Anwartschaft - gemäß § 10 AlVG dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.

3.3.5. Was das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass - wie eine seitens des BVwG durchgeführte Abfrage beim Dachverband ergeben hat – der BF laufend seit 11.12.2025 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter bei H. V. GmbH steht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Gewährung einer Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen als angemessen.

3.4. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass gemäß § 10 Abs 3 AlVG Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen gewährt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

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