Bundesverwaltungsgericht L503 2338241-1

L503 2338241-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2026

Regest

Antragsprinzip Geltendmachung neuerliche Antragstellung Notstandshilfe verspäteter Antrag

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L503 2338241-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2338241.1.00

Spruch

L503 2338241-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Eferding vom 2.1.2026 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 13.2.2026, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Notstandshilfe (auch) für die Zeit vom 13.12.2025 bis 01.01.2026 zuerkannt.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 2.1.2026 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihr die Notstandshilfe gemäß § 58 in Verbindung mit § 46 AlVG ab dem 2.1.2026 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, die BF habe sich nach ihrer Arbeitsunfähigkeit bis 12.12.2025 erst am 2.1.2026 wieder beim AMS gemeldet.

2. Mit Schreiben vom 15.1.2026 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 2.1.2026. In ihrer Beschwerde führte die BF aus, aufgrund einer Covid Erkrankung sei sie zwischen Anfang Dezember bis inklusive 12. Dezember 2025 arbeitsunfähig gemeldet gewesen, die Krankmeldung habe sie dem AMS persönlich vorgelegt. Bereits als sie die zweite Krankmeldung vorgelegt habe, sei festgestanden, dass sie bis inklusive 12.12.2026 krankgeschrieben sein werde. Gemäß § 46 Abs 5 AIVG sei eine Fortsetzung des Leistungsbezugs nur erneut zu beantragen, wenn die Unterbrechung mehr als 62 Tage gedauert hat. Ansonsten reiche eine Mitteilung, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Die persönliche Mitteilung darüber, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt, sei bereits mit Vorlage der Krankmeldung mit Enddatum 12.12.2025 erfolgt. Die Nachricht des AMS (datiert mit 19.12.2025), dass scheinbar die Mitteilung über den Wegfall des Unterbrechungsgrundes nicht korrekt erfolgte, habe sie am 30.12.2025 erhalten. Damit habe sie erst am 2.1.2026 erneut beim AMS vorstellig werden können und sei ihr keine frühere Möglichkeit eingeräumt worden, den Umstand zu sanieren. Beantragt wurde, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr Notstandhilfe von 13.12.2025 bis 31.12.2025 (gemeint wohl: 1.1.2026, Anmerkung des BVwG) zuerkannt wird; weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3. Mit Schreiben vom 29.1.2026 gewährte das AMS der BF Parteiengehör. Darin führte das AMS aus, mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 4.7.2025 habe das AMS die BF darüber informiert, dass sie sich ab 1. Juli 2025 nach einer Unterbrechung (z.B. Urlaub, Krankenstand usw.) sofort beim AMS melden müsse und ihr Geld erst ab dem Tag der (Wieder-)Meldung ausbezahlt wird. Bei ihrem Anruf am 5.12.2025 habe die BF dem AMS mitgeteilt, dass sie in der Zeit vom 1.12.2025 bis 5.12.2025 arbeitsunfähig sei. Die Mitarbeiterin der AMS-ServiceLine habe die BF darüber informiert, dass sie sich nach Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit umgehend wieder beim AMS melden und eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorlegen müsse. Im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache am 9.12.2025 habe die BF dem AMS eine mit 4.12.2025 datierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit vom 1.12.2025 bis 5.12.2025 sowie eine mit 9.12.2025 datierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit vom 5.12.2025 bis 12.12.2025 vorgelegt. Im Rahmen einer weiteren persönlichen Vorsprache am 10.12.2025 habe die BF dem AMS eine mit 4.12.2025 datierte Betreuungsbestätigung der Stadtgemeinde E. für T. S. vorgelegt. Das AMS habe die BF mit Schreiben vom 19.12.2025 darüber informiert, dass ihre Geldleistung mit 13.12.2025 eingestellt wurde, weil sie sich nach Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit (am 12.12.2025) nicht beim AMS wiedergemeldet habe. Am 2.1.2026 habe sich die BF beim AMS telefonisch wiedergemeldet und erklärt, dass sie große private Probleme gehabt hätte.

Zum Beschwerdevorbringen der BF teile das AMS mit, dass aufgrund der Novellierung des § 46 Abs 5 AlVG ab 1.7.2025 eine Meldung des Endes eines Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht mehr zulässig sei, sondern eine sofortige (persönliche, elektronische oder telefonische) Wiedermeldung nach Ende des Krankenstandes erforderlich sei. Die BF können dazu bis spätestens 13.2.2026 schriftlich Stellung nehmen.

4. Mit Stellungnahme vom 10.2.2026 führte die BF wiederholend aus, aufgrund einer Covid-Erkrankung habe sie sich im Zeitraum von 1.12.2025 bis 12.12.2025 beim AMS arbeitsunfähig gemeldet. Sie habe sich nach Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit am 9.12.2025 beim AMS wiedergemeldet und eine Krankmeldung für den Zeitraum 1.12.2025-5.12.2025 vorgelegt, weiters habe sie die erneute Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum 5.12.2025-12.12.2025 vorgelegt. Nach ihrer persönlichen Vorsprache am 9.12.2025 sei für sie klar gewesen, dass die Arbeitsunfähigkeit am 12.12.2025 enden werde, sie sei ihrer Meldeverpflichtung dahingehend bereits am 9.12.2025 nachgekommen, indem sie die Krankmeldung mit eindeutig feststellbarem Enddatum vorgelegt habe. Anschließend habe sie sich nicht vor dem 2.2.2026 (gemeint wohl: 2.1.2026, Anmerkung des BVwG) beim AMS wiedermelden können, da sie das Schreiben vom 19.12.2025 bezüglich Einstellung der Geldleistung erst am 30.12.2025 erhalten habe. Sie ersuche um Nachsicht und Gewährung der Notstandshilfe.

5. Mit Bescheid vom 13.2.2026 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 2.1.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, die BF sei in der Zeit vom 1.12.2025 bis 12.12.2025 – wie aus zwei von der BF vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen ersichtlich sei – arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Wegen Aussteuerung habe die BF seitens der ÖGK kein Krankengeld erhalten. Die BF habe sich nach Ende des Krankenstands erst wieder am 2.1.2026 beim AMS telefonisch gemeldet. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, der Bezug von Krankengeld habe gemäß § 16 Abs 1 lit a AlVG zum Ruhen der Notstandshilfe geführt. Da die BF dem AMS das Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit (12.12.2025) noch während ihrer laufenden Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt habe, die Meldung des Endes eines Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein aufgrund der Novellierung des § 46 Abs 5 AlVG ab 1.7.2025 jedoch nicht mehr zulässig sei, handle es sich – näher dargelegt - bei den persönlichen Vorsprachen der BF vom 9.12.2025 und 10.12.2025 nicht um eine Wiedermeldung im Sinne des – ab 1.7.2025 geltenden – § 46 Abs 5 AlVG. Eine Wiedermeldung im Sinne des § 46 Abs 5 AlVG sei erst am 2.1.2026 per Telefon erfolgt.

6. Mit Schreiben vom 24.2.2026 stellte die BF einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.

7. Am 11.3.2026 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, die im Bezug von Notstandshilfe stand, teilte dem AMS telefonisch am 5.12.2025 eine Arbeitsunfähigkeit vom 1.12.2025 bis 5.12.2025 mit und legte bei einer persönlichen Vorsprache am 9.12.2025 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit vom 1.12.2025 bis 5.12.2025 sowie eine weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit vom 5.12.2025 bis 12.12.2025 vor. Es lag somit insgesamt vom 1.12.2025 bis 12.12.2025 Arbeitsunfähigkeit vor.

Ungeachtet ihrer Arbeitsunfähigkeit hat die BF wegen Aussteuerung (Ausschöpfung der Höchstdauer nach § 139 ASVG) kein Krankengeld bezogen.

Mit Mitteilung vom 19.12.2025 setzte das AMS die BF von der vorläufigen Einstellung der Notstandshilfe ab 13.12.2025 in Kenntnis; die BF habe dem AMS bekannt gegeben, bis 12.12.2025 krank zu sein, sich nach Ende der Arbeitsunfähigkeit aber nicht wieder gemeldet. Die BF könne binnen vier Wochen einen Bescheid verlangen.

Daraufhin hat sich die BF am 2.1.2026 beim AMS gemeldet und wurde noch am 2.1.2026 der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den im Akt erliegenden Dokumenten und sind sowohl seitens des AMS, als auch seitens der BF gänzlich unbestritten. Das AMS hat insbesondere auch selbst in der Beschwerdevorentscheidung betont, dass die BF wegen Aussteuerung kein Krankengeld bezogen hat und steht dies auch im Einklang mit einer vom BVwG durchgeführten Abfrage beim Dachverband.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […]

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen. […]

§ 46. […] (5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.

3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die BF war zwar vom 1.12.2025 bis 12.12.2025 arbeitsunfähig erkrankt, sie bezog jedoch wegen Aussteuerung kein Krankengeld. Ex lege führt nur der tatsächliche Bezug von Kranken- oder Wochengeld zum Ruhen des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe (vgl. Auer-Mayer, in AlV-Komm § 16 AlVG Rz 15; in diesem Sinne auch VwGH 25.4.2019, Ra 2019/08/0002, 27.1.2016, Ra 2015/08/0214, 22.7.2013, 2012/08/0119). Ist der Krankengeldanspruch erschöpft, besteht – bei weiterhin gegebener Arbeitsfähigkeit im Sinne von § 8 AlVG – Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (vgl. wiederum Auer-Mayer, in AlV-Komm § 16 AlVG Rz 15). Folgerichtig hat das AMS in konkreten Fall der BF die Notstandshilfe auch während der (gesamten) von ihr bekannt gegebenen Arbeitsunfähigkeit gewährt.

Der Umstand, dass der Anspruch der BF nicht ruhte, bewirkt jedoch, dass es auch keiner Wiedermeldung der BF im Sinne von § 46 Abs 5 AlVG bedurfte (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2015/08/0214; vgl. auch VwGH 25.4.2019, Ra 2019/08/0002). Das Erfordernis einer Wiedermeldung (im weiteren Sinn) wird vom VwGH im Ergebnis in derartigen Konstellationen nur dann angenommen, wenn das AMS mit Leistungsmitteilung im Sinne von § 24 Abs 1 AlVG den Betroffenen von der Einstellung der Leistung in Kenntnis setzt (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2015/08/0214, 10.4.2013, 2011/08/0017), woraufhin es dem Betroffenen nach § 24 Abs 1 AlVG offen steht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung zu begehren. Eine derartige Mitteilung des AMS ist im vorliegenden Fall zwar ergangen, allerdings hat sich die BF am 2.1.2026 nach Erhalt der Mitteilung vom 19.12.2025 über die vorläufige Einstellung der Leistung ab 13.12.2025 fristgerecht – denkmöglich kann hier nur die Vier-Wochen-Frist des § 24 Abs 1 AlVG als lex specialis und nicht die „sofortige“ Wiedermeldungspflicht nach § 46 Abs 5 AlVG für einen lückenlosen Bezug von Relevanz sein, sodass dahingestellt bleiben kann, ob der BF die Mitteilung des AMS, wie von ihr behauptet, tatsächlich erst am 30.12.2025 zugegangen ist - an das AMS gewandt, welches daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Darauf, dass es der BF an Arbeitsfähigkeit im Sinne von § 8 AlVG gemangelt hätte, bestehen keine Hinweise bzw. hat das AMS dadurch, dass es der BF mit dem angefochtenen Bescheid die Leistung (nur) im Lichte des § 46 Abs 5 AlVG (erst) mit 2.1.2026 zuerkannt hat, implizit zum Ausdruck gebracht, dass die BF die Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe im Übrigen erfüllt hat.

Somit war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der BF die Notstandshilfe (auch) für die Zeit vom 13.12.2025 bis 1.1.2026 zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung zur Frage des Ruhens des Anspruches bei Arbeitsunfähigkeit ohne Bezug von Krankengeld und zum Erfordernis einer Wiedermeldung in diesem Zusammenhang stützt sich maßgeblich auf eine umfangreiche und einheitliche, in der Begründung zitierte, Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

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